Sachverhalt
1.
Der 1954 geborene X.___ ist gelernter Stereotypeur und arbeitete seit 2000 bei der Y.___ als Teamleader sowie seit ca. 1999 im Nebenerwerb als Aushilfschauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/1). Am 28. Oktober 2009 (Eingang) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 27. April 2009 be steh ende Hüftarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Mass nah men für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie medizinische (Urk. 7/10 , Urk. 7/11, Urk. 7/20) Abklärungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Am 8. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/17). Nachdem der Versicherte zusätzlich psychische Probleme entwickelt hatte (Urk. 7/23), deretwegen er sich vom 23. Juni bis 21. Juli 2011 in statio nä rer Behandlung in der A.___ befunden hatte (Urk. 7/29/6-14), und ihm die Stelle bei der Y.___ per Ende November 2011 gekündigt wor den war (Urk. 7/30), stellte der Versicherte am 6./9. September 2011 ein erneu tes Ge su ch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/31, Urk. 7/32). Anschlie s send klärte die IV-Stelle den erwerblichen (Urk. 7/35, Urk. 7/38) und medizi ni sche n (Urk. 7/40) Sachverhalt weiter ab und führte das Vorbescheid verfahren
durch (Urk. 7/46, Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 6. September 2012 sprach sie dem Ver sicherten eine vom 1. April bis 31. Dezember 2010 befristete ganze In va lidenrente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 8. Oktober 2012 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und ge stützt darauf den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerde ant wort vom 13. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat September 2010 auf eine halbe Rente ha be (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus s chliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, aber in den drei darauf folgenden Jahren die auf dasselbe Leiden zurückzuführende Arbeitsun fähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
Art. 29 bis IVV zielt darauf ab, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzun gen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung; Ar beitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Lei den)
die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Warte zeit nicht ein zweites Mal er füllen muss (BGE 117 V 24 f. E .
3a; vgl. Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 2 2. August 2001 [I
11/00] E . 3c-d mit Hinweisen). Die fragliche Ausnahme bestimmung ist auch anwendbar, wenn der (erste) Rentenanspruch nur deshalb nicht bestand, weil die versicherte Person den Anspruch verspätet geltend ge macht hatte. Dadurch soll vermieden werden, dass diese durch eine verspätete Anmeldung gleichsam doppelt bestraft wird (BGE 117 V 23; vgl. Urteil des BGer vom 1 3. September 200 6 [I 73/05] E . 6.3). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, ab dem 2 7. April 2009 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines somatischen Leidens zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen , was nach Ablauf des Wartejahres
An spruch auf eine ganze Invalidenrente gebe . Sein Ge sundheitszustand habe sich danach verbessert und er habe am 2. September 201 0 die berufliche Tätigkeit beim bis herigen Arbeitgeber an einem angepassten Ar beitsplatz im Pensum von 50 % aufgenommen. Bereits ab dem 1. Oktober 2010 habe er das Pensum auf 100 % steigern können. Bei dieser Tätigkeit habe er das selbe Einkommen wie vor Ein tri tt des Gesundheitsschadens erzielt , weshalb der Invaliditätsgrad 0 % betrage. Die ab Februar 2011 eingetretene Arbeits unfähigkeit fusse auf einem psychi schen und damit neuen Leiden, weshalb die Wartezeit für eine Rente im Februar 2011 erneut eröffnet werden müsse. Das psychische Leiden sei behandelbar und somit vorübergehend (Urk. 2 S. 6 f.). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwerde führerin gehe zu Unrecht von zwei voneinander unabhängigen Beschwerdebil dern aus. Er könne weder in der angestammten noch in jeder anderen an spruchsvollen Tätigkeit wieder voll arbeiten. Von einem hypothetischen Ein kommen sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Es seien keine fachärztlichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, welche über die tatsächlich allenfalls noch gegebene Restarbeitsfähigkeit inklu sive des psychisch und körperlich zumutbaren Belastungsprofils Auskunft gebe (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/10) eine rasch progrediente, muskulär dekom pen sierte und invalidisierende Coxarthrose rechts seit Februar 2009 bei Status nach Hüft-Transplantation rechts im Juli 200 9. Aktuell sei die bisherige Tätig keit zu maximal 50 % zumutbar. Die Prognose sei günstig. Mit einer Wiederein gliederung könne anfangs 2010 zu 75 % und auf Frühjahr 2010 zu 100 % ge rechnet werden. 3.2
Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 12. Feb rua r 2010 (Urk. 7/11) eine Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber für möglich. Allerdings bedürfe der Be schwerdeführer einer längeren und intensiven physiotherapeutisch geführten Rehabilitation bei doch massiv vorbestehender Bewegungseinschränkung und muskulären Kontrakturen präoperativ. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 7/11/5). 3.3
Dem Bericht der Klinik D.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/20 /5-6 ) ist zu ent nehmen, dass beim Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 ein Hüfttotalprothesen wechsel rechts und am 14. Mai 2010 eine Hämatomausräumung Hüfte rechts stattgefunden hatte. Im Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 7/20/7-8) hielten die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ fest, im Vergleich zur Voruntersu chung Ende Juni sei das hinkende Gangbild deutlich regredient . Der Beschwer deführer komme ohne Gehstöcke in die Sprechstunde. Nach mehreren Wochen intensiver Physiotherapie zur Beinachsenstabilisierung und zum Muskelaufbau zeige sich nun ein deutlicher Fortschritt. Es werde die Fortführung der Physio the rapie für die kommenden zwei bis drei Monate empfohlen. 3.4
Dr. B.___ berichtete am 7. Februar 2011 (Urk. 7/22), der Beschwerdeführer ar beite seit November 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % bei einer auf 75 bis 80 % reduzierten Leistung. 3.5
Dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/33) sind als Hauptdiagnosen eine fortgeschrittene muskulokoordinative
Dekonditio nierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre Dysbalance mit cer vikocephal und lumbovertebral betontem Panvertebralsyndrom und eine an haltende psychosoziale Belastungssituation (familiär/beruflich) zu entnehmen (Urk. 7/33/1). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über persistierende Rest beschwerden der rechten Hüfte und chronische Rückenschmerzen, besonders im Bereich der H als - und Lendenwirbelsäule berichtet. Die lumbalen Schmerzen hätten nach der zweiten Hüftoperation zugenommen und seien seit sechs bis sieben Monaten an Intensität und Dauer intensiv. In der Zwischenzeit seien die Schmerzen chronisch geworden und durch die anhalten d massive psychosoziale Belastungssituation (Ehesituation, Ehefrau Tumorpatientin und Alkoholprob leme sowie Arbeitsplatzsituation) habe er eine zunehmende Depression entwi ckelt mit der Folge persistierender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33/2). Im Aus trittsgespräch gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Schmerzen nicht re duziert hätten. Es sei eine deutliche Verbesserung der körperlichen Fähigkeiten, insbesondere der Ausdauer und muskulären Stabilisierung/-Koordination im Ge gensatz zu seinen Erwartungen erzielt worden. Die Bewegungs- und Gangs ta bilität habe zugenommen. Nervosität und innere Unruhe hätten sich leicht ver bessert. Eine leichte Reduktion der Schmerzmedikation sei auch er reicht. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rehabilitationsergebnis bei zunächst skeptischer Einstellung bei Eintritt sehr zufrieden gewesen. Es wurde die Wei terführung der Physiotherapie in ambulanter Form zur Stabilisierung der Kör perachse und die kontinuierliche Anbindung an eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Die Ar beitsfähigkeit (gemeint wohl : Arbeitsunfähigkeit) betrage ab Eintritt am 23. Juni 2011 bis ein schliesslich 4. August 2011 100 %. Danach sei eine Neuein schätzung durch den weiterbehandelnden Kollegen vorzunehmen (Urk. 7/33/3). 3.6
Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/29) hielt der neue Hausarzt des Be schwer deführers, Dr. med. E.___ , FMH für Innere Medizin/Rheuma fest, der Beschwerdeführer sei bis heute zu 100 % erwerbsunfähig. Auf längere Sicht sei zur Zei t noch keine Prognose abzugeben ( Urk. 7/29/2).
3.7
Der behandelnde Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte im Bericht vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/40) eine depressive Episode mit somatischen Symptomen, mittelgradig (ICD-10 F32.11), seit ca. Februar 2011 sowie ein Panvertebralsyndrom
cervicocephal und lumbovertebral betont (Urk. 7/40/6). Er attestierte dem Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur, La germitarbeiter und Abteilungsleiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
2. Februar 2011 bis auf Weiteres (Urk. 7/40/8). Aus psychiatrischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht genau festlegbar. Die Schmerzen seien limitierend. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei unbedingt erforderlich (Urk. 7/40/9) . Wenn auch unter der aktuellen Medikation der gesundheitliche Zustand ein wenig stabiler geworden sei, so sei dieser doch ganz klar in deutli chem Mass beeinträchtigt. Hierbei seien es letztlich nicht die einzelnen Fakto ren, die entscheidend seien, sondern die Summe aller Beeinträchtigungen. In ihrer Gesamtheit beeinträchtigten sie den Zustand des Beschwerdeführers be trächtlich und erklärten damit die vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/40/2). 4.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt. In somatischer Hinsicht liegen keine aktuellen
spezialärztli chen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. B.___ stellte zwar im De zember 2009 nach der ersten Hüftoperation im Juli 2009 eine günstige Prog nose (E. 3.1). Auch Dr. C.___ erachtete die Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit für möglich und attestierte im Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Allerdings hatte sich der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 einer erneuten Operation mit Hüfttotalprothesenwechsel und zwei Tage später einer Hämatom ausräumung zu unterziehen (E. 3.3). Für die postoperative Periode fehlen Anga ben zur Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte. Es ist lediglich von deutlichen Fortschritten die Rede. Aktenkundig und unbestritten ist zwar die Arbeitsaufnahme im September zu 50 % und im Oktober zu 100 % (Urk. 7/18). Gemäss Dr. B.___ war dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich, jedoch mit einer Leistungsminderung um 20 bis 25 % (E. 3.4). Rund vier Monate später war der Beschwerdeführer bereits wieder zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er unter chronischen Hüft- und Rückenschmer zen sowie einer neu hinzugetretenen psychischen Erkrankung litt (vgl . ELAR- Notiz vom 25. Mai 2011, Urk. 7/23, E. 3.5). Die später erhob ene Neigung des Be schwerdeführers zu r Dissimulation (vgl. Urk. 7/40/12) lässt Zweifel aufkom men, ob das ab Oktober 2010 effektiv ausgeübte Arbeitspensum der tatsächli chen Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht ent sprach. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nach der ersten Hüfto peration seine angestammte Tätigkeit anfangs Januar zu 100 % aufgenommen hatte, obwohl der behandelnde Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. In der Folge musste der Beschwerdeführer sein Pensum denn auch auf 50 % redu zie ren
(vgl. ELAR-Not iz vom 4. März 2010, Urk. 7/13) und sich im Mai aufgrund anhal tender Beschwerden einer erneuten Hüftoperation unterzie hen. Richtig ist, dass im weiteren Verlauf eine psychische Erkrankung hinzu kam. Die von der A.___ und von Dr. F.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % fusst jedoch auf dem gesamten Beschwerdebild, welches sowohl somatisch als auch psychisch gefärbt ist. Da nicht klar ist, in welchem Ausmass der Be schwerdeführer bei Ausbruch der psychischen Erkrankung in somatischer Hin sicht noch eingeschränkt war, kann nicht beurteilt werden, ob er je während mindestens 30 Tagen wiederum voll arbeits- und leistungsfähig geworden war und gegebenenfalls die psychischen Beschwerden in direktem Zusammenhang mit den somatischen stehen und daher eine sachliche Konnexität anzunehmen ist . In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus der blossen Diagnose des behandelnden Psy chiaters noch nicht auf ein nicht invalidisierendes Leiden geschlossen werden kann. Massgebend ist die Klinik. Der Beschwerdeführer war
im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. September 2012 bereits seit eineinhalb Jah ren zu 100 % ar beitsunfähig. Mitte 2011 befand er sich in stationäre r Behand lung in der A.___ und seither in regelmässiger ambulanter psy chiatrischer Behandlung . Den Akten sind keine Anhaltspunkte auf mangelnde Compliance oder Inkonsistenzen zu entnehmen (vgl. Urk. 7/40/12) . Daher ist für die Beur teilung der psychischen Erkrankung und insbesondere deren willent li chen Überwindbarkeit trotz Hinweisen auf psychosoziale Belastungsfaktoren die ge naue Abklärung des medizinischen Sachverhalts auch in psychiatrischer Hin sicht unumgänglich. Die Sache ist daher zur wei teren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. 5 .1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wa ltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.
6 mit Hin weis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'9 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 201 2 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Ab kläru ng im Sinne der Erwä gun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1954 geborene X.___ ist gelernter Stereotypeur und arbeitete seit 2000 bei der Y.___ als Teamleader sowie seit ca. 1999 im Nebenerwerb als Aushilfschauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/1). Am 28. Oktober 2009 (Eingang) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 27. April 2009 be steh ende Hüftarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Mass nah men für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie medizinische (Urk. 7/10 , Urk. 7/11, Urk. 7/20) Abklärungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Am 8. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/17). Nachdem der Versicherte zusätzlich psychische Probleme entwickelt hatte (Urk. 7/23), deretwegen er sich vom 23. Juni bis 21. Juli 2011 in statio nä rer Behandlung in der A.___ befunden hatte (Urk. 7/29/6-14), und ihm die Stelle bei der Y.___ per Ende November 2011 gekündigt wor den war (Urk. 7/30), stellte der Versicherte am 6./9. September 2011 ein erneu tes Ge su ch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/31, Urk. 7/32). Anschlie s send klärte die IV-Stelle den erwerblichen (Urk. 7/35, Urk. 7/38) und medizi ni sche n (Urk. 7/40) Sachverhalt weiter ab und führte das Vorbescheid verfahren
durch (Urk. 7/46, Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 6. September 2012 sprach sie dem Ver sicherten eine vom 1. April bis 31. Dezember 2010 befristete ganze In va lidenrente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.4 Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, aber in den drei darauf folgenden Jahren die auf dasselbe Leiden zurückzuführende Arbeitsun fähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
Art. 29 bis IVV zielt darauf ab, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzun gen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung; Ar beitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Lei den)
die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Warte zeit nicht ein zweites Mal er füllen muss (BGE 117 V 24 f. E .
3a; vgl. Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 2 2. August 2001 [I
11/00] E . 3c-d mit Hinweisen). Die fragliche Ausnahme bestimmung ist auch anwendbar, wenn der (erste) Rentenanspruch nur deshalb nicht bestand, weil die versicherte Person den Anspruch verspätet geltend ge macht hatte. Dadurch soll vermieden werden, dass diese durch eine verspätete Anmeldung gleichsam doppelt bestraft wird (BGE 117 V 23; vgl. Urteil des BGer vom 1 3. September 200 6 [I 73/05] E . 6.3).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 8. Oktober 2012 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und ge stützt darauf den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerde ant wort vom 13. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat September 2010 auf eine halbe Rente ha be (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, ab dem 2 7. April 2009 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines somatischen Leidens zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen , was nach Ablauf des Wartejahres
An spruch auf eine ganze Invalidenrente gebe . Sein Ge sundheitszustand habe sich danach verbessert und er habe am 2. September 201 0 die berufliche Tätigkeit beim bis herigen Arbeitgeber an einem angepassten Ar beitsplatz im Pensum von 50 % aufgenommen. Bereits ab dem 1. Oktober 2010 habe er das Pensum auf 100 % steigern können. Bei dieser Tätigkeit habe er das selbe Einkommen wie vor Ein tri tt des Gesundheitsschadens erzielt , weshalb der Invaliditätsgrad 0 % betrage. Die ab Februar 2011 eingetretene Arbeits unfähigkeit fusse auf einem psychi schen und damit neuen Leiden, weshalb die Wartezeit für eine Rente im Februar 2011 erneut eröffnet werden müsse. Das psychische Leiden sei behandelbar und somit vorübergehend (Urk. 2 S. 6 f.).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwerde führerin gehe zu Unrecht von zwei voneinander unabhängigen Beschwerdebil dern aus. Er könne weder in der angestammten noch in jeder anderen an spruchsvollen Tätigkeit wieder voll arbeiten. Von einem hypothetischen Ein kommen sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Es seien keine fachärztlichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, welche über die tatsächlich allenfalls noch gegebene Restarbeitsfähigkeit inklu sive des psychisch und körperlich zumutbaren Belastungsprofils Auskunft gebe (Urk. 1 S. 5). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/10) eine rasch progrediente, muskulär dekom pen sierte und invalidisierende Coxarthrose rechts seit Februar 2009 bei Status nach Hüft-Transplantation rechts im Juli 200 9. Aktuell sei die bisherige Tätig keit zu maximal 50 % zumutbar. Die Prognose sei günstig. Mit einer Wiederein gliederung könne anfangs 2010 zu 75 % und auf Frühjahr 2010 zu 100 % ge rechnet werden.
E. 3.2 Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 12. Feb rua r 2010 (Urk. 7/11) eine Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber für möglich. Allerdings bedürfe der Be schwerdeführer einer längeren und intensiven physiotherapeutisch geführten Rehabilitation bei doch massiv vorbestehender Bewegungseinschränkung und muskulären Kontrakturen präoperativ. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 7/11/5).
E. 3.3 Dem Bericht der Klinik D.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/20 /5-6 ) ist zu ent nehmen, dass beim Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 ein Hüfttotalprothesen wechsel rechts und am 14. Mai 2010 eine Hämatomausräumung Hüfte rechts stattgefunden hatte. Im Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 7/20/7-8) hielten die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ fest, im Vergleich zur Voruntersu chung Ende Juni sei das hinkende Gangbild deutlich regredient . Der Beschwer deführer komme ohne Gehstöcke in die Sprechstunde. Nach mehreren Wochen intensiver Physiotherapie zur Beinachsenstabilisierung und zum Muskelaufbau zeige sich nun ein deutlicher Fortschritt. Es werde die Fortführung der Physio the rapie für die kommenden zwei bis drei Monate empfohlen.
E. 3.4 Dr. B.___ berichtete am 7. Februar 2011 (Urk. 7/22), der Beschwerdeführer ar beite seit November 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % bei einer auf 75 bis 80 % reduzierten Leistung.
E. 3.5 Dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/33) sind als Hauptdiagnosen eine fortgeschrittene muskulokoordinative
Dekonditio nierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre Dysbalance mit cer vikocephal und lumbovertebral betontem Panvertebralsyndrom und eine an haltende psychosoziale Belastungssituation (familiär/beruflich) zu entnehmen (Urk. 7/33/1). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über persistierende Rest beschwerden der rechten Hüfte und chronische Rückenschmerzen, besonders im Bereich der H als - und Lendenwirbelsäule berichtet. Die lumbalen Schmerzen hätten nach der zweiten Hüftoperation zugenommen und seien seit sechs bis sieben Monaten an Intensität und Dauer intensiv. In der Zwischenzeit seien die Schmerzen chronisch geworden und durch die anhalten d massive psychosoziale Belastungssituation (Ehesituation, Ehefrau Tumorpatientin und Alkoholprob leme sowie Arbeitsplatzsituation) habe er eine zunehmende Depression entwi ckelt mit der Folge persistierender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33/2). Im Aus trittsgespräch gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Schmerzen nicht re duziert hätten. Es sei eine deutliche Verbesserung der körperlichen Fähigkeiten, insbesondere der Ausdauer und muskulären Stabilisierung/-Koordination im Ge gensatz zu seinen Erwartungen erzielt worden. Die Bewegungs- und Gangs ta bilität habe zugenommen. Nervosität und innere Unruhe hätten sich leicht ver bessert. Eine leichte Reduktion der Schmerzmedikation sei auch er reicht. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rehabilitationsergebnis bei zunächst skeptischer Einstellung bei Eintritt sehr zufrieden gewesen. Es wurde die Wei terführung der Physiotherapie in ambulanter Form zur Stabilisierung der Kör perachse und die kontinuierliche Anbindung an eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Die Ar beitsfähigkeit (gemeint wohl : Arbeitsunfähigkeit) betrage ab Eintritt am 23. Juni 2011 bis ein schliesslich 4. August 2011 100 %. Danach sei eine Neuein schätzung durch den weiterbehandelnden Kollegen vorzunehmen (Urk. 7/33/3).
E. 3.6 Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/29) hielt der neue Hausarzt des Be schwer deführers, Dr. med. E.___ , FMH für Innere Medizin/Rheuma fest, der Beschwerdeführer sei bis heute zu 100 % erwerbsunfähig. Auf längere Sicht sei zur Zei t noch keine Prognose abzugeben ( Urk. 7/29/2).
E. 3.7 Der behandelnde Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte im Bericht vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/40) eine depressive Episode mit somatischen Symptomen, mittelgradig (ICD-10 F32.11), seit ca. Februar 2011 sowie ein Panvertebralsyndrom
cervicocephal und lumbovertebral betont (Urk. 7/40/6). Er attestierte dem Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur, La germitarbeiter und Abteilungsleiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
2. Februar 2011 bis auf Weiteres (Urk. 7/40/8). Aus psychiatrischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht genau festlegbar. Die Schmerzen seien limitierend. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei unbedingt erforderlich (Urk. 7/40/9) . Wenn auch unter der aktuellen Medikation der gesundheitliche Zustand ein wenig stabiler geworden sei, so sei dieser doch ganz klar in deutli chem Mass beeinträchtigt. Hierbei seien es letztlich nicht die einzelnen Fakto ren, die entscheidend seien, sondern die Summe aller Beeinträchtigungen. In ihrer Gesamtheit beeinträchtigten sie den Zustand des Beschwerdeführers be trächtlich und erklärten damit die vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/40/2). 4.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt. In somatischer Hinsicht liegen keine aktuellen
spezialärztli chen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. B.___ stellte zwar im De zember 2009 nach der ersten Hüftoperation im Juli 2009 eine günstige Prog nose (E. 3.1). Auch Dr. C.___ erachtete die Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit für möglich und attestierte im Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Allerdings hatte sich der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 einer erneuten Operation mit Hüfttotalprothesenwechsel und zwei Tage später einer Hämatom ausräumung zu unterziehen (E. 3.3). Für die postoperative Periode fehlen Anga ben zur Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte. Es ist lediglich von deutlichen Fortschritten die Rede. Aktenkundig und unbestritten ist zwar die Arbeitsaufnahme im September zu 50 % und im Oktober zu 100 % (Urk. 7/18). Gemäss Dr. B.___ war dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich, jedoch mit einer Leistungsminderung um 20 bis 25 % (E. 3.4). Rund vier Monate später war der Beschwerdeführer bereits wieder zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er unter chronischen Hüft- und Rückenschmer zen sowie einer neu hinzugetretenen psychischen Erkrankung litt (vgl . ELAR- Notiz vom 25. Mai 2011, Urk. 7/23, E. 3.5). Die später erhob ene Neigung des Be schwerdeführers zu r Dissimulation (vgl. Urk. 7/40/12) lässt Zweifel aufkom men, ob das ab Oktober 2010 effektiv ausgeübte Arbeitspensum der tatsächli chen Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht ent sprach. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nach der ersten Hüfto peration seine angestammte Tätigkeit anfangs Januar zu 100 % aufgenommen hatte, obwohl der behandelnde Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. In der Folge musste der Beschwerdeführer sein Pensum denn auch auf 50 % redu zie ren
(vgl. ELAR-Not iz vom 4. März 2010, Urk. 7/13) und sich im Mai aufgrund anhal tender Beschwerden einer erneuten Hüftoperation unterzie hen. Richtig ist, dass im weiteren Verlauf eine psychische Erkrankung hinzu kam. Die von der A.___ und von Dr. F.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % fusst jedoch auf dem gesamten Beschwerdebild, welches sowohl somatisch als auch psychisch gefärbt ist. Da nicht klar ist, in welchem Ausmass der Be schwerdeführer bei Ausbruch der psychischen Erkrankung in somatischer Hin sicht noch eingeschränkt war, kann nicht beurteilt werden, ob er je während mindestens 30 Tagen wiederum voll arbeits- und leistungsfähig geworden war und gegebenenfalls die psychischen Beschwerden in direktem Zusammenhang mit den somatischen stehen und daher eine sachliche Konnexität anzunehmen ist . In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus der blossen Diagnose des behandelnden Psy chiaters noch nicht auf ein nicht invalidisierendes Leiden geschlossen werden kann. Massgebend ist die Klinik. Der Beschwerdeführer war
im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. September 2012 bereits seit eineinhalb Jah ren zu 100 % ar beitsunfähig. Mitte 2011 befand er sich in stationäre r Behand lung in der A.___ und seither in regelmässiger ambulanter psy chiatrischer Behandlung . Den Akten sind keine Anhaltspunkte auf mangelnde Compliance oder Inkonsistenzen zu entnehmen (vgl. Urk. 7/40/12) . Daher ist für die Beur teilung der psychischen Erkrankung und insbesondere deren willent li chen Überwindbarkeit trotz Hinweisen auf psychosoziale Belastungsfaktoren die ge naue Abklärung des medizinischen Sachverhalts auch in psychiatrischer Hin sicht unumgänglich. Die Sache ist daher zur wei teren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. 5 .1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wa ltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.
6 mit Hin weis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'9 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 201 2 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Ab kläru ng im Sinne der Erwä gun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
E. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01081 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
4. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1954 geborene X.___ ist gelernter Stereotypeur und arbeitete seit 2000 bei der Y.___ als Teamleader sowie seit ca. 1999 im Nebenerwerb als Aushilfschauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/1). Am 28. Oktober 2009 (Eingang) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 27. April 2009 be steh ende Hüftarthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Mass nah men für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/18) sowie medizinische (Urk. 7/10 , Urk. 7/11, Urk. 7/20) Abklärungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/9). Am 8. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/17). Nachdem der Versicherte zusätzlich psychische Probleme entwickelt hatte (Urk. 7/23), deretwegen er sich vom 23. Juni bis 21. Juli 2011 in statio nä rer Behandlung in der A.___ befunden hatte (Urk. 7/29/6-14), und ihm die Stelle bei der Y.___ per Ende November 2011 gekündigt wor den war (Urk. 7/30), stellte der Versicherte am 6./9. September 2011 ein erneu tes Ge su ch um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/31, Urk. 7/32). Anschlie s send klärte die IV-Stelle den erwerblichen (Urk. 7/35, Urk. 7/38) und medizi ni sche n (Urk. 7/40) Sachverhalt weiter ab und führte das Vorbescheid verfahren
durch (Urk. 7/46, Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 6. September 2012 sprach sie dem Ver sicherten eine vom 1. April bis 31. Dezember 2010 befristete ganze In va lidenrente zu (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 8. Oktober 2012 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen und ge stützt darauf den Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerde ant wort vom 13. November 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2010 Anspruch auf eine ganze und für den Monat September 2010 auf eine halbe Rente ha be (Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus s chliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, aber in den drei darauf folgenden Jahren die auf dasselbe Leiden zurückzuführende Arbeitsun fähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
Art. 29 bis IVV zielt darauf ab, dass beim Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente eine versicherte Person unter bestimmten Voraussetzun gen (zeitlicher Konnex zwischen Aufhebung der Rente und Neuanmeldung; Ar beitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass bedingt durch gleiches Lei den)
die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Warte zeit nicht ein zweites Mal er füllen muss (BGE 117 V 24 f. E .
3a; vgl. Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 2 2. August 2001 [I
11/00] E . 3c-d mit Hinweisen). Die fragliche Ausnahme bestimmung ist auch anwendbar, wenn der (erste) Rentenanspruch nur deshalb nicht bestand, weil die versicherte Person den Anspruch verspätet geltend ge macht hatte. Dadurch soll vermieden werden, dass diese durch eine verspätete Anmeldung gleichsam doppelt bestraft wird (BGE 117 V 23; vgl. Urteil des BGer vom 1 3. September 200 6 [I 73/05] E . 6.3). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän di ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, ab dem 2 7. April 2009 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines somatischen Leidens zu 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen , was nach Ablauf des Wartejahres
An spruch auf eine ganze Invalidenrente gebe . Sein Ge sundheitszustand habe sich danach verbessert und er habe am 2. September 201 0 die berufliche Tätigkeit beim bis herigen Arbeitgeber an einem angepassten Ar beitsplatz im Pensum von 50 % aufgenommen. Bereits ab dem 1. Oktober 2010 habe er das Pensum auf 100 % steigern können. Bei dieser Tätigkeit habe er das selbe Einkommen wie vor Ein tri tt des Gesundheitsschadens erzielt , weshalb der Invaliditätsgrad 0 % betrage. Die ab Februar 2011 eingetretene Arbeits unfähigkeit fusse auf einem psychi schen und damit neuen Leiden, weshalb die Wartezeit für eine Rente im Februar 2011 erneut eröffnet werden müsse. Das psychische Leiden sei behandelbar und somit vorübergehend (Urk. 2 S. 6 f.). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwerde führerin gehe zu Unrecht von zwei voneinander unabhängigen Beschwerdebil dern aus. Er könne weder in der angestammten noch in jeder anderen an spruchsvollen Tätigkeit wieder voll arbeiten. Von einem hypothetischen Ein kommen sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Es seien keine fachärztlichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erfolgt, welche über die tatsächlich allenfalls noch gegebene Restarbeitsfähigkeit inklu sive des psychisch und körperlich zumutbaren Belastungsprofils Auskunft gebe (Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/10) eine rasch progrediente, muskulär dekom pen sierte und invalidisierende Coxarthrose rechts seit Februar 2009 bei Status nach Hüft-Transplantation rechts im Juli 200 9. Aktuell sei die bisherige Tätig keit zu maximal 50 % zumutbar. Die Prognose sei günstig. Mit einer Wiederein gliederung könne anfangs 2010 zu 75 % und auf Frühjahr 2010 zu 100 % ge rechnet werden. 3.2
Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 12. Feb rua r 2010 (Urk. 7/11) eine Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber für möglich. Allerdings bedürfe der Be schwerdeführer einer längeren und intensiven physiotherapeutisch geführten Rehabilitation bei doch massiv vorbestehender Bewegungseinschränkung und muskulären Kontrakturen präoperativ. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 7/11/5). 3.3
Dem Bericht der Klinik D.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/20 /5-6 ) ist zu ent nehmen, dass beim Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 ein Hüfttotalprothesen wechsel rechts und am 14. Mai 2010 eine Hämatomausräumung Hüfte rechts stattgefunden hatte. Im Bericht vom 4. August 2010 (Urk. 7/20/7-8) hielten die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ fest, im Vergleich zur Voruntersu chung Ende Juni sei das hinkende Gangbild deutlich regredient . Der Beschwer deführer komme ohne Gehstöcke in die Sprechstunde. Nach mehreren Wochen intensiver Physiotherapie zur Beinachsenstabilisierung und zum Muskelaufbau zeige sich nun ein deutlicher Fortschritt. Es werde die Fortführung der Physio the rapie für die kommenden zwei bis drei Monate empfohlen. 3.4
Dr. B.___ berichtete am 7. Februar 2011 (Urk. 7/22), der Beschwerdeführer ar beite seit November 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % bei einer auf 75 bis 80 % reduzierten Leistung. 3.5
Dem Austrittsbericht der A.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/33) sind als Hauptdiagnosen eine fortgeschrittene muskulokoordinative
Dekonditio nierung bei Instabilität der Körperachse durch muskuläre Dysbalance mit cer vikocephal und lumbovertebral betontem Panvertebralsyndrom und eine an haltende psychosoziale Belastungssituation (familiär/beruflich) zu entnehmen (Urk. 7/33/1). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über persistierende Rest beschwerden der rechten Hüfte und chronische Rückenschmerzen, besonders im Bereich der H als - und Lendenwirbelsäule berichtet. Die lumbalen Schmerzen hätten nach der zweiten Hüftoperation zugenommen und seien seit sechs bis sieben Monaten an Intensität und Dauer intensiv. In der Zwischenzeit seien die Schmerzen chronisch geworden und durch die anhalten d massive psychosoziale Belastungssituation (Ehesituation, Ehefrau Tumorpatientin und Alkoholprob leme sowie Arbeitsplatzsituation) habe er eine zunehmende Depression entwi ckelt mit der Folge persistierender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/33/2). Im Aus trittsgespräch gebe der Beschwerdeführer an, dass sich die Schmerzen nicht re duziert hätten. Es sei eine deutliche Verbesserung der körperlichen Fähigkeiten, insbesondere der Ausdauer und muskulären Stabilisierung/-Koordination im Ge gensatz zu seinen Erwartungen erzielt worden. Die Bewegungs- und Gangs ta bilität habe zugenommen. Nervosität und innere Unruhe hätten sich leicht ver bessert. Eine leichte Reduktion der Schmerzmedikation sei auch er reicht. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rehabilitationsergebnis bei zunächst skeptischer Einstellung bei Eintritt sehr zufrieden gewesen. Es wurde die Wei terführung der Physiotherapie in ambulanter Form zur Stabilisierung der Kör perachse und die kontinuierliche Anbindung an eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Die Ar beitsfähigkeit (gemeint wohl : Arbeitsunfähigkeit) betrage ab Eintritt am 23. Juni 2011 bis ein schliesslich 4. August 2011 100 %. Danach sei eine Neuein schätzung durch den weiterbehandelnden Kollegen vorzunehmen (Urk. 7/33/3). 3.6
Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/29) hielt der neue Hausarzt des Be schwer deführers, Dr. med. E.___ , FMH für Innere Medizin/Rheuma fest, der Beschwerdeführer sei bis heute zu 100 % erwerbsunfähig. Auf längere Sicht sei zur Zei t noch keine Prognose abzugeben ( Urk. 7/29/2).
3.7
Der behandelnde Dr. med. F.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte im Bericht vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/40) eine depressive Episode mit somatischen Symptomen, mittelgradig (ICD-10 F32.11), seit ca. Februar 2011 sowie ein Panvertebralsyndrom
cervicocephal und lumbovertebral betont (Urk. 7/40/6). Er attestierte dem Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur, La germitarbeiter und Abteilungsleiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem
2. Februar 2011 bis auf Weiteres (Urk. 7/40/8). Aus psychiatrischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht genau festlegbar. Die Schmerzen seien limitierend. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei unbedingt erforderlich (Urk. 7/40/9) . Wenn auch unter der aktuellen Medikation der gesundheitliche Zustand ein wenig stabiler geworden sei, so sei dieser doch ganz klar in deutli chem Mass beeinträchtigt. Hierbei seien es letztlich nicht die einzelnen Fakto ren, die entscheidend seien, sondern die Summe aller Beeinträchtigungen. In ihrer Gesamtheit beeinträchtigten sie den Zustand des Beschwerdeführers be trächtlich und erklärten damit die vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/40/2). 4.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführte, ist der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt. In somatischer Hinsicht liegen keine aktuellen
spezialärztli chen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. B.___ stellte zwar im De zember 2009 nach der ersten Hüftoperation im Juli 2009 eine günstige Prog nose (E. 3.1). Auch Dr. C.___ erachtete die Rückkehr in die aktuelle Tätigkeit für möglich und attestierte im Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.2). Allerdings hatte sich der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 einer erneuten Operation mit Hüfttotalprothesenwechsel und zwei Tage später einer Hämatom ausräumung zu unterziehen (E. 3.3). Für die postoperative Periode fehlen Anga ben zur Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte. Es ist lediglich von deutlichen Fortschritten die Rede. Aktenkundig und unbestritten ist zwar die Arbeitsaufnahme im September zu 50 % und im Oktober zu 100 % (Urk. 7/18). Gemäss Dr. B.___ war dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich, jedoch mit einer Leistungsminderung um 20 bis 25 % (E. 3.4). Rund vier Monate später war der Beschwerdeführer bereits wieder zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er unter chronischen Hüft- und Rückenschmer zen sowie einer neu hinzugetretenen psychischen Erkrankung litt (vgl . ELAR- Notiz vom 25. Mai 2011, Urk. 7/23, E. 3.5). Die später erhob ene Neigung des Be schwerdeführers zu r Dissimulation (vgl. Urk. 7/40/12) lässt Zweifel aufkom men, ob das ab Oktober 2010 effektiv ausgeübte Arbeitspensum der tatsächli chen Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht ent sprach. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nach der ersten Hüfto peration seine angestammte Tätigkeit anfangs Januar zu 100 % aufgenommen hatte, obwohl der behandelnde Dr. C.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. In der Folge musste der Beschwerdeführer sein Pensum denn auch auf 50 % redu zie ren
(vgl. ELAR-Not iz vom 4. März 2010, Urk. 7/13) und sich im Mai aufgrund anhal tender Beschwerden einer erneuten Hüftoperation unterzie hen. Richtig ist, dass im weiteren Verlauf eine psychische Erkrankung hinzu kam. Die von der A.___ und von Dr. F.___ attestierte Arbeits unfähigkeit von 100 % fusst jedoch auf dem gesamten Beschwerdebild, welches sowohl somatisch als auch psychisch gefärbt ist. Da nicht klar ist, in welchem Ausmass der Be schwerdeführer bei Ausbruch der psychischen Erkrankung in somatischer Hin sicht noch eingeschränkt war, kann nicht beurteilt werden, ob er je während mindestens 30 Tagen wiederum voll arbeits- und leistungsfähig geworden war und gegebenenfalls die psychischen Beschwerden in direktem Zusammenhang mit den somatischen stehen und daher eine sachliche Konnexität anzunehmen ist . In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus der blossen Diagnose des behandelnden Psy chiaters noch nicht auf ein nicht invalidisierendes Leiden geschlossen werden kann. Massgebend ist die Klinik. Der Beschwerdeführer war
im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. September 2012 bereits seit eineinhalb Jah ren zu 100 % ar beitsunfähig. Mitte 2011 befand er sich in stationäre r Behand lung in der A.___ und seither in regelmässiger ambulanter psy chiatrischer Behandlung . Den Akten sind keine Anhaltspunkte auf mangelnde Compliance oder Inkonsistenzen zu entnehmen (vgl. Urk. 7/40/12) . Daher ist für die Beur teilung der psychischen Erkrankung und insbesondere deren willent li chen Überwindbarkeit trotz Hinweisen auf psychosoziale Belastungsfaktoren die ge naue Abklärung des medizinischen Sachverhalts auch in psychiatrischer Hin sicht unumgänglich. Die Sache ist daher zur wei teren medizinischen Abklärung und erneutem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. 5 .1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Ver wa ltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.
6 mit Hin weis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen sind. 5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'9 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. September 201 2 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Ab kläru ng im Sinne der Erwä gun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube