Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, ohne erlernten Beruf, übte verschiedene Hilfstä tigkeiten aus und war zuletzt als Mitarbeiterin/ Büglerin in einer chemi schen Reinigung angestellt. Im Jahr 2006 verlor sie aus wirtschaftlichen Grün den ihre Stelle (vgl. etwa Urk. 10/14 S. 8 oder Urk. 10/48 S. 2) . Bis zu ihrer Aussteuerung im Februar 2008 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urk.
10/12) .
Ab 13. März 2008
war sie von ihrem Hausarzt zu 100
% krankgeschrieben (vgl. statt vieler Urk. 10/9 S. 2). Mit Gesuch vom
18. August 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tä tigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und holte bei den behandelnden Ärzte n
medi zinische Berichte ein. Am 3. Juni 2010 veranlasste die IV-Stelle die polydis ziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Abklä rungsstelle Y.___ (Urk. 10/26), welche ihr Gutachten am 24. Februar 2011 erstattete (Urk. 10/28). Gestützt auf die so getät i gten Abklä rungen und nach Einholung eines weiteren medizinischen Berichts bei der Klinik Z.___, wo sich die Versicherte zwischenzeitlich
(erneut) aufgehalten hatte (Urk. 10/45), sowie nach Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22 .
Mai 2012 (Urk. 10/48),
stellte die IV- Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/5 1 f.). Daran hielt sie nach Einwand der Versicherten vom 8. August 2012 (Urk. 10/58) mit Verfügung v om 6. September 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben (1.), es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Un terzeichneten zu bewilligen (4.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin (5.; Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 22. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen seit 1.
Januar 2008 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der In validitätsgrad betrage 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk.
2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, s ie leide
an einer chronischen Schmerzstörung und an einer depressive n
Störung.
Z udem bestehe der Verdacht a uf eine dementielle Entwicklung, welch e zweifelsohne an spruchsbegründend und daher näher abzuklären sei. Auch hätten die festge stel lten kognitiven Störungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund ihres Alters, ihrer ausländischen Her kunft und ihrer schlechten Deutschkenntnis se sei alsdann ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen angezeigt (Urk. 1). 3.
3.1
Am 28.
Mai 2008 wurde die Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes neuropsy chologisch abgeklärt . In ihrem Bericht vom 13. Juni 2008 hielt die Neuropsychologin Dr. phil. A.___ zusammenfassend fest, auf dem Hinter grund eines eher einfachen Testleistungsniveaus fänden sich keine Hinweise auf eine beginnende d emenzielle Entwicklung. Es zeig ten sich jedoch ein deutlich reduzierter Antrieb sowie eine deutliche Verlangsamung, welche im Rahmen ei ner depressiven Entwicklung zu sehen seien. Zur Behandlung der vermuteten mittelgradigen depressiven Episode und zur Erarbeitung von Schmerzcoping strategien werde dringend eine psychopharmakologische sowie psychothera peutische Behandlung empfohlen (Urk. 10/14 S. 14 f). 3. 2
Die verantwortliche Oberärztin der
B.___, wo die Versicherte im Oktob er 2008 für das ambulante Schmerzprogramm in C.___ Sprache abgeklärt worden war, stellte in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 folgende Diagnosen: - Chronifiziertes myofasciales Schmerzsyndrom Nacken/Schultergürtel - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel - Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Leicht e bis mittelgradige depressive Episode (F32.1 gemäss Beu r teilung Kli nik Z.___ vom 18. September 2008) - Ungünstige soziale sowie finanzielle Verhältnisse - Anamnestisch postmenopausales Syndrom
Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 10/14 S. 7 ff.) . 3.3
Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28.
August 2009 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Störung mit/bei Belastungsfaktoren, ungünstigen sozialen sowie fi nanziellen Verhältnissen, deutlicher Verlangsamung des Antriebs, keinen Hin weisen auf eine dementielle Entwicklung, dringendem Verdacht auf Schlafstö rung, DD: habituelle Sch n archerin, Tag e smüdigkeit-Leistungsschwäche-DD : Störung des Schlafs im Rahmen einer depressiven Störung, h yperkinetischem Herzsyndrom, h ämodynamisch nicht relevanter Insuffizienz der Aortenklappe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine unklare Vertigo und Palp i tationen ?/Unspezi fische Reaktion ?, eventuell Blutdruck-Regulationsstö rung, C-TH-SS - Fehlhaltung mit Hyperkyphose der cervicoth o racalen Region und muskulärer Dysbalance, Verdacht auf depressive Störung, CAVE: begin nende De k onditionierung sowie eine l eichte Adipositas (BMI ca. 27.2). Er be zeichnete die Versicherte als zu 100
% erwerb s unfähig, die Wiederaufnahme ei ner beruflichen Tätigkeit bleibe unrealistisch (Urk.
10/11). 3. 4
Die zuständige Oberärztin der Z.___, wo die Versi cherte im Jahr 2008 erstmals und ab 3. Dezember 20 09
(bis zum 23. Dezember 2009; vgl. Urk. 10/ 16) zum zweiten Mal wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung stand, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2009 an die IV- Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein c erviko-brachiales Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, wegen mehrere r Belastungen bestehe eine erneute depressive Episode .
D ie Versicherte sei noch hospitalisiert, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte am ehesten durch eine IV-Begu tachtung erfolgen (Urk. 10/16 S. 6 ff. = Urk. 10/21). 3. 5
Die seit Februar 2010 behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychot herapie, diagnostizierte am 19. März 2010 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk e it eine schwere depressive Episode (ICD 10 F33.2) seit ca . November 2009, Probleme in Bezug auf belas tende familiäre Verhältnisse (Z 63.7) sowie ein cerviko-thorakales Schmerzsyn drom mit Hyperkyphose der cerviko-thorakalen Region. Seit ca . 2007 bestehe als Büglerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. Die Progn o se sei eher ungünstig. In angepasster Tätigkeit bestehe in beschützendem Rahmen eine Arbeitsfähig keit von 3 Stunden ab ca . April 2010, die Patientin fühle sich zu 100
% arbeits unfähig (Urk. 10/20) . 3. 6
Am 8. November 2010 wurde die Versicherte i m Auftrag der IV-Stelle durch das Y.___ polydisziplinär (internistisch-neurologisch-psychiatrisch) abgeklärt. Auf grund ihrer Untersuchungen stellten die verantwortlichen Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/28 S. 13)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
1. Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervikothorakovertebral-Syndrom - 2. Migräne
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelstark ausgeprägte kognitive Störung bei Ganser-Syndrom - Leichte depressive Episode F32.0 - Leichtes Übergewicht (BMI 26.1)
In ihrer medizinischen Beurteilung führten die verantwortlichen Ärzte im Wesent lichen aus, aus internistischer Sicht hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden müssen . In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich bei der Versicherten alsdann einzig ein leicht bis mäs sig ausgeprägtes Cervicoth o rakovertebral -S yndrom objektivieren lassen. Es fän den sich eine Fehlhaltung, Tonuserhöhung der Muskulatur und vereinzelte My ogelosen sowie eine leichte Beeinträchtigung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische/neuropsychologische Un tersuchung sei nicht valide; e s ergäben sich eindeutige Hinweise auf eine ziel gerichtete Vortäuschung kognitiver Symptome. Phänomenologisch wäre von einer zumindest mittelschweren Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktionen auszugehen. Der neurologische Referent gehe von einem Ganser-Syndrom aus und schliesse eine differentialdiagnostisch anzunehmende dementielle Erkran kung bei vor etwas mehr al s zwei Jahren unauffälliger kognitiver Leistung an lässlich einer Voruntersuchung als höchst unwahrscheinlich aus, umso mehr, als auch die zusätzlich durchgeführte elektroencephalographische Untersuchung keine mit einer mittelschweren Demenz einhergehenden Veränderungen objek tivieren liessen. Eine Beeinträchtigung der Kognition bei schwerer Depression sei beim erhobenen Befund als unwahrscheinlich anzusehen. Aus psychiatri scher Sicht sei aufgrund der Untersuchungsbefunde, de r Angaben der Versi cherten und der Aktenlage festzustellen, dass bei der Versicherten in Folge ihrer Aggravation und der wenig glaubhaften und ausweichenden beziehungsweise vagen Angaben mit grosser Wahrscheinlichkeit eher eine leichte als eine mit telschwere depressive Episode bestehe. Die Versicherte zeige eine gewisse Nie dergeschlagenheit, eine Hilflosigkeit, aggraviere aber auf der anderen Seite deutlich. Sie gebe vor, die Lebensdaten ihrer Eltern und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu kennen, was bei fehlender affektiver Antwort manipulativ und nicht glaubhaft wirke. Aus psychiatrischer Sicht sei es unwahrscheinlich, dass die Versicherte an einer gravierenden zentralen, allenfalls auch progredienten Pathologie leide. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müsse nicht di agnostiziert werden. Die Abklärung der Försterkriterien sei nur teilweise mög lich, da die Angaben der Versicherten derart vage und unklar ge blieben seien . Die Symptomatik werde nicht als gravierend gewertet (Urk. 19/28 S. 14 ff.).
Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass
- aus neurologischer Sicht aufgrund des C ervikothorakovertebral -S yndroms und der Migräne mit in termittierenden Ereignissen – für schwere körperliche Tätigkeiten eine vollstän dige Beeinträchtigun g der Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätig keit, wie sie die Arbeit in einer Wäscherei darstelle, sei von einer Einschränkung von maximal 20
% auszugehen, dies unter Berücksichtigung allfälliger Be schwerdeexazerbationen . Zumutbar seien Tätigkeiten mit leichter bis mittel schwerer körperlicher Belastung. Aus internistischer wie auch psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 16) . 3. 7
I n dem bei der Beschwerdegegnerin am 16. April 2012 eingegangenen Bericht der Z.___, wo sich die Versicherte vom 23. Januar bis 25. Februar 2012 zum dritten Mal in stationärer Behandlung befand, diag nostizierte der verantwortliche Oberarzt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.1), sonstige Rückenschmerzen im Zervika lbereich (M54.82) sowie eine Migräne; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a ndere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Z63). Er führte im Wesentlichen an, zu Beginn des Aufenthaltes hätten zum einen die chronischen körperlichen Be schwerden sowie zum andern die depressive Symptomatik im Vordergrund ge standen,
diese hätten sich durch eine Antriebs- und Hoffnungslosigkeit, Schlaf störungen und diverse Ängste bemerkbar ge mach t . Die Versicherte sei bezüglich ihrer depressiven Symptomatik psychophar m akologisch behandelt worden, worunter sich die Symptomatik subjektiv und objektiv verbessert habe. Sie habe häufig über Schmerzen geklagt und deswegen kaum am Therapieprogramm teilgenommen. Während des stationären Aufenthalts habe die Versicherte die diagnostischen Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Hin sichtlich der leichtgradigen depressiven Episode sei die P rognose als durchaus günstig zu beurteilen, wenn dies isoliert betrachtet werde. Bei unklarem IV-Be scheid bestehe die Tendenz zur Symptomaggravation während des Aufenthaltes . Hier sollte möglichst versucht werden, die Versicherte – wenn auch nur zu ei nem Teilpensum – auf de m A rbeitsmarkt zu integrieren.
D ie bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen im Verlauf zu beurteilen sei; ent scheidend werde die Wiederaufnahme einer Tätigkeit überhaupt sein (Urk. 10/45, vgl. im Wesentlichen gleichlautend Austrittsbericht vom
13. März 2012 an die Hausärztin der Versicherten; Urk. 10/44). 3. 8
Die am 22 . Mai 2012 bei der Versicherten zuhause durchgeführte Abklärung im Haushalt ergab, dass die Versicherte im Gesundheitsfall vollz eitlich erwerbstätig wäre (Urk. 10/48). 3. 9
Im Bericht der behande l nden Psychiaterin
Dr. med. E.___ vom
7. August 2012
an den Rechtsvertreter der Versicherten wurde ausgeführt, die Versicherte leide an einer rezidivierenden (chronifizierten) depressiven Störung. Während der Hospitalisation in der Klinik Z.___ habe die Versicherte eine leichte depres sive Episode gezeigt. Sie sei sehr vergesslich, weshalb sie von ihr (Dr. E.___) we gen des V erdach t s auf eine dementielle Entwicklung dorthin eingewiesen wor den sei . Die Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten die Diagnose einer De menz indes nicht bestätigen können. Die Patientin leide an einer chronischen Schmerzstörung; wegen ihrer kognitiven Einbussen sei sie in der freien Wirt s chaft voll arbeitsunfähig (Urk. 10/57) . 4. 4.1
In Würdigung der medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass die die Be schwerdeführerin behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte im Wesentlichen von dense lben Krankheitsbildern ausgehen, allerdings bezüglich Schweregrad und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen . Wenn die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Y.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es erweist sich von allen vorliegenden Be richten für die streitigen Belange als am umfassendsten,
beruht
auf allseitigen (internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, wobei im Rahmen der neurologischen Untersuchung auch
eine neuropsychologische Abklärung erfolgte sowie ein e
E lekt r oencephalographie durchgeführt wurde . Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksic htigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich mit abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte auseinan der und auch die Schlussfolgerungen, welche durch die beteiligten Spezialär zte gemeinsam erarbeitet wurden, sind begründet. Das Gutachten erfüllt mithin die Kriterien, welche von der Rechtsprechung für die Annahme der vollen Beweis kraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt worden sind (vgl. E. 1. 5 hie vor). 4.2
4.2.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise . Namentlich fand en
im Gutachten des Y.___
das (auch) von Dr. E.___
festgestellte cerviko-thorakale Schmerzsyndrom wie auch die depres sive Symptomatik Berücksichti g ung. Zwar diag n ostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 19. März 2010
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
ein e seit ca . November 2009
bestehende schwere depressive Störung (Urk. 10/20), wohingegen im Gutachten des Y.___
gestützt auf die anlässlich der Untersu chung vom 8. November 2010 erhobenen Befunde
von einer leichten depressi ven Episode ausgegangen wird, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus wirke (Urk. 10/28 S. 13) . Was die vom psychiatrischen Experten erhobene
Diag nose einer (eher)
leichtgradigen depressiven Episode
betrifft, wurde diese mit B lick auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde sowie die festge stellte Tendenz der Versicherten zur Aggravation
nachvollziehbar begründet .
Die Einschätzung erscheint auch insofern differenziert und plausibel, als der psychiatrische Experte das Vorliegen einer allenfalls mittelgradigen Episode in der Vergangenheit nicht ausschloss
(Urk. 10/28 S. 15), welche
Einschätzung
(höchstens mittelgradige depressive Erkrankung)
in Über einstimmung mit den weiteren
in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen steht. So hatten na m e ntlich die verantwortlichen Ärzte der B.___ sowie der
Z.___ im Verlauf ebenfalls
(höchstens) mittelgradige Episoden diag nostiziert, so letztere
– entgegen Dr. E.___ - insbesondere auch
für den
Zeitraum En de 2009, als die Versicherte
in der Z.___
in statio nä r er Behandlung stand. B ezogen auf leichte bis mittelgradige depressive Epi soden hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteile 9C_ 266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/201 2 vom 13. August 2012 E. 4.3.2), wo von auch
im Falle der Beschwerdeführerin aus zu gehen ist. So trat nicht nur w ährend des Aufenthalts in der Z.___
im Jahr 2009 die depres sive Symptomatik in den Hi ntergrund (Urk. 10/24 S. 2), sondern es besserte sich die Symptomatik auch im Jahre 2010 unter psychopharmakologischer Behand lung subjektiv und objektiv, weshalb die Ärzte die Prognose als durchaus güns tig beurteilten und die Reintegration in den Arbeitsmarkt empfahlen (Urk.
10/45) .
Im Zusammenhang mit den von Dr. E.___
abweichend beurteilten Schweregraden der depressiven Symptomatik und der pessimistischeren E in schätzung der Arbeitsfähigkeit gilt es zudem auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353) . 4.2.2
Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung erhob der neurologische Experte des Y.___ Befunde, bei welchen phänomenologisch von einer mindestens mittelschweren Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion auszugehen wäre. Jedoch bezeichnete er d ie anlässlich der neur opsychologischen Untersuchung erhaltenen Befunde infolge eindeutige r Hinweise auf eine zielgerichtete Vor täuschung kognitiver Symptome begründet
als nicht valide (Urk. 10/28 S.
15 und S . 24) .
V or diesem Hintergrund kann e nt g eg en der Auffassung der Be schwerdeführerin nachvollzogen werden, dass die betreffenden -
als nicht au thentisch eingestuften - neuropsychologischen Funktionsstörungen unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind . E ntgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich alsdann keine Anhaltspunkte für eine dementielle Erkr ankung, welche weiter e Abklärungen nahelegen wür den . W eder
bestätigte die Neuropsychologin Dr. phil. A.___ im Jahr 2008 Hinweise auf eine beginnende d emenzielle Erkran kung
(Urk. 10/14 S. 14 f.),
noch liessen sich anlässlich der Abklärung im Rahmen der neurologi schen/neuropsychologischen Begutachtung im Y.___
mit einer mittelschweren Demenz einhergehende Veränderungen elektro - encephalographisch objektivie ren (Urk. 10/28 S. 15). Alsdann darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
mittelstark ausgeprägte kognitive Störungen oder eine entsprechende de mentielle Erkrankung auch den behandelnden Ärzten der Z.___, wo sich die Versicherte i m Jahr 2009 während rund drei bezie hungsweise im Jahr 2012 während rund vier Wochen stationär aufgehalten hatte,
aufgefallen wären. E ntsprechende Ausführungen finden sich in den je weiligen Berichten jedoch nicht; vielmehr stellte
(auch) der verantwortlich zeichnende Oberarzt in seinem be i der Beschwerdegegnerin am 16. April 2012 eingegangenen Bericht eine Tendenz der Versicherten zur Symptomaggravation fest (Urk. 10/ 45 S. 3) . 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde die Beweiskraft des Gutachtens des Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen . Ge stützt darauf und nachdem sich für die Zeit seit der Begutachtung durch das Y.___
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in den Akten keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, ist davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei gehört, im Umfang von 80
% arbeitsfähig ist.
5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsfä higkeit. 5.2
Bezüglich der Frage, ob die Versicherte als Erwerbstätige oder im Haushalt T ä tige zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode führt, ergab die Haushaltabklärung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall na mentlich aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge hen würde (Urk. 10/48 S. 3). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Versicherte seit mehreren Jahren vielmehr im Haushalt tätig gewesen sei, wes halb die bisherige Tätigkeit haushälterischer Natur sei, und die Versicherte diese nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 4), steht der Annahme einer Vollerwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall nicht entgegen; die Qualifikation
als
im Haushalt Tätige führt im Übrigen infolge der die Versicherte und ihre Familienmitglieder
treffen de n Schadensminderungspflicht regelmässig zu einem tieferen Invalidi tätsgrad . 5.3
D ie Versicherte verlor ihre Stelle im Jahre 2006 aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. etwa Urk. 10/28 S. 30) . Seither
war sie nicht mehr erwerbstätig. Es ist da her nicht zu beanstanden und wird
insoweit auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, dass die Verwaltung sowohl das Validen - wie auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (statistische Durchschnitts löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE])
bestimmt hat. Ob sie dabei zu Recht auf branchenspezifische Löhne ([im Bereich der Körper- und Kleiderpflege] und nicht auf das T OTAL aller
Löhne) abgestel lt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), kann offenbleiben, da sich dies
– nachdem beide Vergleichsein kommen zu Recht auf d e n selben Tabellenw erte n
beruhen -
im Ergebnis nicht auswirkt.
Die Beschwerdeführerin wendet einzig ein, dass aufgrund ihres Alters, ihrer ausländischen Herkunft und ihrer schlechten Deutschkenntnisse
ein Abzug im Umfang von 25
% vorzunehmen sei;
d ies
entgegen dem Vorgehen der Ver waltung, welche keinen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt ha be (Urk. 1 S. 5).
5.4
S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
(SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E. 5.4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Beim Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss in Form eines entsprechenden Abzugs der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbliche m Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Dabei ist der Abzug un ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (vgl. etwa Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
5.5
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände Alter und Aufenthaltsstatus betreffen ist anzumerken, dass s tatistisch gesehen die Löhne von Arbeitnehmenden im Altersber eich der Beschwerdeführerin bei den für sie in Frage kommenden einfache n und repetitive Tätigkeiten (LSE-Anfor derungsniveau 4) nicht tiefer, sondern eher höher sind als diej enigen jüngerer Arbeitnehmenden;
d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9; RtiD 2008 II S. 274, 9C_13/2007 E. 5; AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 4c; sodann aus jüngerer Zeit: Urteile 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3; 9C_858/2011 vom 2. Februar 2012 E. 3.2; 8C_594/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 5) . Ebenso
ist die Nationalität
zu vernachlässigen angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schwei zerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden (AHI 2002 S. 70) und die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilli - gung C verfügt (vgl. Urk. 10/3 sowie Urteil S. vom 16. April 2002, I 640/00 [Zusamm enfassung in HAVE 2002 S. 308]); mit B lick auf das für die (ungelernte) Beschwerdeführe rin in Frage kommende Arbeitsmarktsegment (im Bereich Hilfsarbeiten) ist überdies auch nicht
anzunehmen, dass sich begrenzte Sprachkenntnisse lohn senkend auswirken. Ob schliesslich den Einschränkungen aus somatischer Sicht (aufgrund des Cervikothorakovertebral-Syndroms und der Migräne mit inter mittierenden Ereignissen)
nicht bereits mit der Attestierung einer zeitlich redu zierten Arbeitsfähigkeit hinlänglich Rechnung getragen worden ist oder ob diese allenfalls noch einen zusätzli chen Abzug recht f ertig en, braucht nicht ab schliessend geklärt zu werden. Denn d ie Einschränkungen, denen d ie Beschwer deführer in leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen ist, sind jedenfalls nicht dergestalt, dass s ie den maximalen Abzug von 25 % rechtferti gen, was allein einen Rentenanspruch ergeben würde .
5.6
Zusammenfassend errechnet sich demnach kein rentenbegründender Invalidi - täts grad. Die Verwaltung hat somit einen Rentenanspruch der Versi cherten zu Recht verneint,
was zur Abweisung der Beschwerde führt .
6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführer in erfüllt, weshalb ih r die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
In seiner Honorarnote vom
26. Juni 2014 (Urk. 12) macht Rechtsanwalt Bern hard Zollinger einen Aufwand von 6.91 St unden sowie Barauslagen von Fr. 54 . -- geltend . Dies erscheint als angemessen und führt, ausgehend von ei nem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ist deshalb für seine anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes t zulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
8. Oktober 2012 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih r Rechtsanwalt Bernhard Zollin ger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann :
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 f.). Daran hielt sie nach Einwand der Versicherten vom 8. August 2012 (Urk. 10/58) mit Verfügung v om 6. September 2012 fest (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen seit 1.
Januar 2008 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der In validitätsgrad betrage 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk.
2).
E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, s ie leide
an einer chronischen Schmerzstörung und an einer depressive n
Störung.
Z udem bestehe der Verdacht a uf eine dementielle Entwicklung, welch e zweifelsohne an spruchsbegründend und daher näher abzuklären sei. Auch hätten die festge stel lten kognitiven Störungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund ihres Alters, ihrer ausländischen Her kunft und ihrer schlechten Deutschkenntnis se sei alsdann ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen angezeigt (Urk. 1).
E. 3 2
Die verantwortliche Oberärztin der
B.___, wo die Versicherte im Oktob er 2008 für das ambulante Schmerzprogramm in C.___ Sprache abgeklärt worden war, stellte in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 folgende Diagnosen: - Chronifiziertes myofasciales Schmerzsyndrom Nacken/Schultergürtel - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel - Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Leicht e bis mittelgradige depressive Episode (F32.1 gemäss Beu r teilung Kli nik Z.___ vom 18. September 2008) - Ungünstige soziale sowie finanzielle Verhältnisse - Anamnestisch postmenopausales Syndrom
Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 10/14 S. 7 ff.) .
E. 3.1 Am 28.
Mai 2008 wurde die Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes neuropsy chologisch abgeklärt . In ihrem Bericht vom 13. Juni 2008 hielt die Neuropsychologin Dr. phil. A.___ zusammenfassend fest, auf dem Hinter grund eines eher einfachen Testleistungsniveaus fänden sich keine Hinweise auf eine beginnende d emenzielle Entwicklung. Es zeig ten sich jedoch ein deutlich reduzierter Antrieb sowie eine deutliche Verlangsamung, welche im Rahmen ei ner depressiven Entwicklung zu sehen seien. Zur Behandlung der vermuteten mittelgradigen depressiven Episode und zur Erarbeitung von Schmerzcoping strategien werde dringend eine psychopharmakologische sowie psychothera peutische Behandlung empfohlen (Urk. 10/14 S. 14 f).
E. 3.3 Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28.
August 2009 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Störung mit/bei Belastungsfaktoren, ungünstigen sozialen sowie fi nanziellen Verhältnissen, deutlicher Verlangsamung des Antriebs, keinen Hin weisen auf eine dementielle Entwicklung, dringendem Verdacht auf Schlafstö rung, DD: habituelle Sch n archerin, Tag e smüdigkeit-Leistungsschwäche-DD : Störung des Schlafs im Rahmen einer depressiven Störung, h yperkinetischem Herzsyndrom, h ämodynamisch nicht relevanter Insuffizienz der Aortenklappe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine unklare Vertigo und Palp i tationen ?/Unspezi fische Reaktion ?, eventuell Blutdruck-Regulationsstö rung, C-TH-SS - Fehlhaltung mit Hyperkyphose der cervicoth o racalen Region und muskulärer Dysbalance, Verdacht auf depressive Störung, CAVE: begin nende De k onditionierung sowie eine l eichte Adipositas (BMI ca. 27.2). Er be zeichnete die Versicherte als zu 100
% erwerb s unfähig, die Wiederaufnahme ei ner beruflichen Tätigkeit bleibe unrealistisch (Urk.
10/11).
E. 4 Die zuständige Oberärztin der Z.___, wo die Versi cherte im Jahr 2008 erstmals und ab 3. Dezember 20
E. 4.1 In Würdigung der medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass die die Be schwerdeführerin behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte im Wesentlichen von dense lben Krankheitsbildern ausgehen, allerdings bezüglich Schweregrad und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen . Wenn die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Y.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es erweist sich von allen vorliegenden Be richten für die streitigen Belange als am umfassendsten,
beruht
auf allseitigen (internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, wobei im Rahmen der neurologischen Untersuchung auch
eine neuropsychologische Abklärung erfolgte sowie ein e
E lekt r oencephalographie durchgeführt wurde . Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksic htigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich mit abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte auseinan der und auch die Schlussfolgerungen, welche durch die beteiligten Spezialär zte gemeinsam erarbeitet wurden, sind begründet. Das Gutachten erfüllt mithin die Kriterien, welche von der Rechtsprechung für die Annahme der vollen Beweis kraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt worden sind (vgl. E. 1. 5 hie vor).
E. 4.2.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise . Namentlich fand en
im Gutachten des Y.___
das (auch) von Dr. E.___
festgestellte cerviko-thorakale Schmerzsyndrom wie auch die depres sive Symptomatik Berücksichti g ung. Zwar diag n ostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 19. März 2010
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
ein e seit ca . November 2009
bestehende schwere depressive Störung (Urk. 10/20), wohingegen im Gutachten des Y.___
gestützt auf die anlässlich der Untersu chung vom 8. November 2010 erhobenen Befunde
von einer leichten depressi ven Episode ausgegangen wird, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus wirke (Urk. 10/28 S. 13) . Was die vom psychiatrischen Experten erhobene
Diag nose einer (eher)
leichtgradigen depressiven Episode
betrifft, wurde diese mit B lick auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde sowie die festge stellte Tendenz der Versicherten zur Aggravation
nachvollziehbar begründet .
Die Einschätzung erscheint auch insofern differenziert und plausibel, als der psychiatrische Experte das Vorliegen einer allenfalls mittelgradigen Episode in der Vergangenheit nicht ausschloss
(Urk. 10/28 S. 15), welche
Einschätzung
(höchstens mittelgradige depressive Erkrankung)
in Über einstimmung mit den weiteren
in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen steht. So hatten na m e ntlich die verantwortlichen Ärzte der B.___ sowie der
Z.___ im Verlauf ebenfalls
(höchstens) mittelgradige Episoden diag nostiziert, so letztere
– entgegen Dr. E.___ - insbesondere auch
für den
Zeitraum En de 2009, als die Versicherte
in der Z.___
in statio nä r er Behandlung stand. B ezogen auf leichte bis mittelgradige depressive Epi soden hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteile 9C_ 266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/201 2 vom 13. August 2012 E. 4.3.2), wo von auch
im Falle der Beschwerdeführerin aus zu gehen ist. So trat nicht nur w ährend des Aufenthalts in der Z.___
im Jahr 2009 die depres sive Symptomatik in den Hi ntergrund (Urk. 10/24 S. 2), sondern es besserte sich die Symptomatik auch im Jahre 2010 unter psychopharmakologischer Behand lung subjektiv und objektiv, weshalb die Ärzte die Prognose als durchaus güns tig beurteilten und die Reintegration in den Arbeitsmarkt empfahlen (Urk.
10/45) .
Im Zusammenhang mit den von Dr. E.___
abweichend beurteilten Schweregraden der depressiven Symptomatik und der pessimistischeren E in schätzung der Arbeitsfähigkeit gilt es zudem auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353) .
E. 4.2.2 Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung erhob der neurologische Experte des Y.___ Befunde, bei welchen phänomenologisch von einer mindestens mittelschweren Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion auszugehen wäre. Jedoch bezeichnete er d ie anlässlich der neur opsychologischen Untersuchung erhaltenen Befunde infolge eindeutige r Hinweise auf eine zielgerichtete Vor täuschung kognitiver Symptome begründet
als nicht valide (Urk. 10/28 S.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde die Beweiskraft des Gutachtens des Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen . Ge stützt darauf und nachdem sich für die Zeit seit der Begutachtung durch das Y.___
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in den Akten keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, ist davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei gehört, im Umfang von 80
% arbeitsfähig ist.
5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsfä higkeit. 5.2
Bezüglich der Frage, ob die Versicherte als Erwerbstätige oder im Haushalt T ä tige zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode führt, ergab die Haushaltabklärung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall na mentlich aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge hen würde (Urk. 10/48 S. 3). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Versicherte seit mehreren Jahren vielmehr im Haushalt tätig gewesen sei, wes halb die bisherige Tätigkeit haushälterischer Natur sei, und die Versicherte diese nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 4), steht der Annahme einer Vollerwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall nicht entgegen; die Qualifikation
als
im Haushalt Tätige führt im Übrigen infolge der die Versicherte und ihre Familienmitglieder
treffen de n Schadensminderungspflicht regelmässig zu einem tieferen Invalidi tätsgrad . 5.3
D ie Versicherte verlor ihre Stelle im Jahre 2006 aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. etwa Urk. 10/28 S. 30) . Seither
war sie nicht mehr erwerbstätig. Es ist da her nicht zu beanstanden und wird
insoweit auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, dass die Verwaltung sowohl das Validen - wie auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (statistische Durchschnitts löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE])
bestimmt hat. Ob sie dabei zu Recht auf branchenspezifische Löhne ([im Bereich der Körper- und Kleiderpflege] und nicht auf das T OTAL aller
Löhne) abgestel lt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), kann offenbleiben, da sich dies
– nachdem beide Vergleichsein kommen zu Recht auf d e n selben Tabellenw erte n
beruhen -
im Ergebnis nicht auswirkt.
Die Beschwerdeführerin wendet einzig ein, dass aufgrund ihres Alters, ihrer ausländischen Herkunft und ihrer schlechten Deutschkenntnisse
ein Abzug im Umfang von 25
% vorzunehmen sei;
d ies
entgegen dem Vorgehen der Ver waltung, welche keinen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt ha be (Urk. 1 S. 5).
5.4
S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
(SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E. 5.4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Beim Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss in Form eines entsprechenden Abzugs der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbliche m Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Dabei ist der Abzug un ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (vgl. etwa Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
5.5
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände Alter und Aufenthaltsstatus betreffen ist anzumerken, dass s tatistisch gesehen die Löhne von Arbeitnehmenden im Altersber eich der Beschwerdeführerin bei den für sie in Frage kommenden einfache n und repetitive Tätigkeiten (LSE-Anfor derungsniveau 4) nicht tiefer, sondern eher höher sind als diej enigen jüngerer Arbeitnehmenden;
d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9; RtiD 2008 II S. 274, 9C_13/2007 E. 5; AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 4c; sodann aus jüngerer Zeit: Urteile 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3; 9C_858/2011 vom 2. Februar 2012 E. 3.2; 8C_594/2011 vom
E. 09 (bis zum 23. Dezember 2009; vgl. Urk. 10/ 16) zum zweiten Mal wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung stand, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2009 an die IV- Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein c erviko-brachiales Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, wegen mehrere r Belastungen bestehe eine erneute depressive Episode .
D ie Versicherte sei noch hospitalisiert, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte am ehesten durch eine IV-Begu tachtung erfolgen (Urk. 10/16 S. 6 ff. = Urk. 10/21). 3. 5
Die seit Februar 2010 behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychot herapie, diagnostizierte am 19. März 2010 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk e it eine schwere depressive Episode (ICD
E. 10 F33.2) seit ca . November 2009, Probleme in Bezug auf belas tende familiäre Verhältnisse (Z 63.7) sowie ein cerviko-thorakales Schmerzsyn drom mit Hyperkyphose der cerviko-thorakalen Region. Seit ca . 2007 bestehe als Büglerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. Die Progn o se sei eher ungünstig. In angepasster Tätigkeit bestehe in beschützendem Rahmen eine Arbeitsfähig keit von 3 Stunden ab ca . April 2010, die Patientin fühle sich zu 100
% arbeits unfähig (Urk. 10/20) . 3. 6
Am 8. November 2010 wurde die Versicherte i m Auftrag der IV-Stelle durch das Y.___ polydisziplinär (internistisch-neurologisch-psychiatrisch) abgeklärt. Auf grund ihrer Untersuchungen stellten die verantwortlichen Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/28 S. 13)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
1. Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervikothorakovertebral-Syndrom - 2. Migräne
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelstark ausgeprägte kognitive Störung bei Ganser-Syndrom - Leichte depressive Episode F32.0 - Leichtes Übergewicht (BMI 26.1)
In ihrer medizinischen Beurteilung führten die verantwortlichen Ärzte im Wesent lichen aus, aus internistischer Sicht hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden müssen . In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich bei der Versicherten alsdann einzig ein leicht bis mäs sig ausgeprägtes Cervicoth o rakovertebral -S yndrom objektivieren lassen. Es fän den sich eine Fehlhaltung, Tonuserhöhung der Muskulatur und vereinzelte My ogelosen sowie eine leichte Beeinträchtigung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische/neuropsychologische Un tersuchung sei nicht valide; e s ergäben sich eindeutige Hinweise auf eine ziel gerichtete Vortäuschung kognitiver Symptome. Phänomenologisch wäre von einer zumindest mittelschweren Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktionen auszugehen. Der neurologische Referent gehe von einem Ganser-Syndrom aus und schliesse eine differentialdiagnostisch anzunehmende dementielle Erkran kung bei vor etwas mehr al s zwei Jahren unauffälliger kognitiver Leistung an lässlich einer Voruntersuchung als höchst unwahrscheinlich aus, umso mehr, als auch die zusätzlich durchgeführte elektroencephalographische Untersuchung keine mit einer mittelschweren Demenz einhergehenden Veränderungen objek tivieren liessen. Eine Beeinträchtigung der Kognition bei schwerer Depression sei beim erhobenen Befund als unwahrscheinlich anzusehen. Aus psychiatri scher Sicht sei aufgrund der Untersuchungsbefunde, de r Angaben der Versi cherten und der Aktenlage festzustellen, dass bei der Versicherten in Folge ihrer Aggravation und der wenig glaubhaften und ausweichenden beziehungsweise vagen Angaben mit grosser Wahrscheinlichkeit eher eine leichte als eine mit telschwere depressive Episode bestehe. Die Versicherte zeige eine gewisse Nie dergeschlagenheit, eine Hilflosigkeit, aggraviere aber auf der anderen Seite deutlich. Sie gebe vor, die Lebensdaten ihrer Eltern und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu kennen, was bei fehlender affektiver Antwort manipulativ und nicht glaubhaft wirke. Aus psychiatrischer Sicht sei es unwahrscheinlich, dass die Versicherte an einer gravierenden zentralen, allenfalls auch progredienten Pathologie leide. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müsse nicht di agnostiziert werden. Die Abklärung der Försterkriterien sei nur teilweise mög lich, da die Angaben der Versicherten derart vage und unklar ge blieben seien . Die Symptomatik werde nicht als gravierend gewertet (Urk. 19/28 S. 14 ff.).
Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass
- aus neurologischer Sicht aufgrund des C ervikothorakovertebral -S yndroms und der Migräne mit in termittierenden Ereignissen – für schwere körperliche Tätigkeiten eine vollstän dige Beeinträchtigun g der Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätig keit, wie sie die Arbeit in einer Wäscherei darstelle, sei von einer Einschränkung von maximal 20
% auszugehen, dies unter Berücksichtigung allfälliger Be schwerdeexazerbationen . Zumutbar seien Tätigkeiten mit leichter bis mittel schwerer körperlicher Belastung. Aus internistischer wie auch psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 16) . 3. 7
I n dem bei der Beschwerdegegnerin am 16. April 2012 eingegangenen Bericht der Z.___, wo sich die Versicherte vom 23. Januar bis 25. Februar 2012 zum dritten Mal in stationärer Behandlung befand, diag nostizierte der verantwortliche Oberarzt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.1), sonstige Rückenschmerzen im Zervika lbereich (M54.82) sowie eine Migräne; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a ndere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Z63). Er führte im Wesentlichen an, zu Beginn des Aufenthaltes hätten zum einen die chronischen körperlichen Be schwerden sowie zum andern die depressive Symptomatik im Vordergrund ge standen,
diese hätten sich durch eine Antriebs- und Hoffnungslosigkeit, Schlaf störungen und diverse Ängste bemerkbar ge mach t . Die Versicherte sei bezüglich ihrer depressiven Symptomatik psychophar m akologisch behandelt worden, worunter sich die Symptomatik subjektiv und objektiv verbessert habe. Sie habe häufig über Schmerzen geklagt und deswegen kaum am Therapieprogramm teilgenommen. Während des stationären Aufenthalts habe die Versicherte die diagnostischen Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Hin sichtlich der leichtgradigen depressiven Episode sei die P rognose als durchaus günstig zu beurteilen, wenn dies isoliert betrachtet werde. Bei unklarem IV-Be scheid bestehe die Tendenz zur Symptomaggravation während des Aufenthaltes . Hier sollte möglichst versucht werden, die Versicherte – wenn auch nur zu ei nem Teilpensum – auf de m A rbeitsmarkt zu integrieren.
D ie bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen im Verlauf zu beurteilen sei; ent scheidend werde die Wiederaufnahme einer Tätigkeit überhaupt sein (Urk. 10/45, vgl. im Wesentlichen gleichlautend Austrittsbericht vom
E. 13 März 2012 an die Hausärztin der Versicherten; Urk. 10/44). 3. 8
Die am 22 . Mai 2012 bei der Versicherten zuhause durchgeführte Abklärung im Haushalt ergab, dass die Versicherte im Gesundheitsfall vollz eitlich erwerbstätig wäre (Urk. 10/48). 3. 9
Im Bericht der behande l nden Psychiaterin
Dr. med. E.___ vom
7. August 2012
an den Rechtsvertreter der Versicherten wurde ausgeführt, die Versicherte leide an einer rezidivierenden (chronifizierten) depressiven Störung. Während der Hospitalisation in der Klinik Z.___ habe die Versicherte eine leichte depres sive Episode gezeigt. Sie sei sehr vergesslich, weshalb sie von ihr (Dr. E.___) we gen des V erdach t s auf eine dementielle Entwicklung dorthin eingewiesen wor den sei . Die Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten die Diagnose einer De menz indes nicht bestätigen können. Die Patientin leide an einer chronischen Schmerzstörung; wegen ihrer kognitiven Einbussen sei sie in der freien Wirt s chaft voll arbeitsunfähig (Urk. 10/57) . 4.
E. 15 und S . 24) .
V or diesem Hintergrund kann e nt g eg en der Auffassung der Be schwerdeführerin nachvollzogen werden, dass die betreffenden -
als nicht au thentisch eingestuften - neuropsychologischen Funktionsstörungen unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind . E ntgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich alsdann keine Anhaltspunkte für eine dementielle Erkr ankung, welche weiter e Abklärungen nahelegen wür den . W eder
bestätigte die Neuropsychologin Dr. phil. A.___ im Jahr 2008 Hinweise auf eine beginnende d emenzielle Erkran kung
(Urk. 10/14 S. 14 f.),
noch liessen sich anlässlich der Abklärung im Rahmen der neurologi schen/neuropsychologischen Begutachtung im Y.___
mit einer mittelschweren Demenz einhergehende Veränderungen elektro - encephalographisch objektivie ren (Urk. 10/28 S. 15). Alsdann darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
mittelstark ausgeprägte kognitive Störungen oder eine entsprechende de mentielle Erkrankung auch den behandelnden Ärzten der Z.___, wo sich die Versicherte i m Jahr 2009 während rund drei bezie hungsweise im Jahr 2012 während rund vier Wochen stationär aufgehalten hatte,
aufgefallen wären. E ntsprechende Ausführungen finden sich in den je weiligen Berichten jedoch nicht; vielmehr stellte
(auch) der verantwortlich zeichnende Oberarzt in seinem be i der Beschwerdegegnerin am 16. April 2012 eingegangenen Bericht eine Tendenz der Versicherten zur Symptomaggravation fest (Urk. 10/ 45 S. 3) .
E. 20 Oktober 2011 E. 5) . Ebenso
ist die Nationalität
zu vernachlässigen angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schwei zerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden (AHI 2002 S. 70) und die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilli - gung C verfügt (vgl. Urk. 10/3 sowie Urteil S. vom 16. April 2002, I 640/00 [Zusamm enfassung in HAVE 2002 S. 308]); mit B lick auf das für die (ungelernte) Beschwerdeführe rin in Frage kommende Arbeitsmarktsegment (im Bereich Hilfsarbeiten) ist überdies auch nicht
anzunehmen, dass sich begrenzte Sprachkenntnisse lohn senkend auswirken. Ob schliesslich den Einschränkungen aus somatischer Sicht (aufgrund des Cervikothorakovertebral-Syndroms und der Migräne mit inter mittierenden Ereignissen)
nicht bereits mit der Attestierung einer zeitlich redu zierten Arbeitsfähigkeit hinlänglich Rechnung getragen worden ist oder ob diese allenfalls noch einen zusätzli chen Abzug recht f ertig en, braucht nicht ab schliessend geklärt zu werden. Denn d ie Einschränkungen, denen d ie Beschwer deführer in leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen ist, sind jedenfalls nicht dergestalt, dass s ie den maximalen Abzug von 25 % rechtferti gen, was allein einen Rentenanspruch ergeben würde .
5.6
Zusammenfassend errechnet sich demnach kein rentenbegründender Invalidi - täts grad. Die Verwaltung hat somit einen Rentenanspruch der Versi cherten zu Recht verneint,
was zur Abweisung der Beschwerde führt .
6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführer in erfüllt, weshalb ih r die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
In seiner Honorarnote vom
26. Juni 2014 (Urk. 12) macht Rechtsanwalt Bern hard Zollinger einen Aufwand von 6.91 St unden sowie Barauslagen von Fr. 54 . -- geltend . Dies erscheint als angemessen und führt, ausgehend von ei nem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ist deshalb für seine anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes t zulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
8. Oktober 2012 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih r Rechtsanwalt Bernhard Zollin ger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerich tskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen .
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen .
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01080 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
7. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, ohne erlernten Beruf, übte verschiedene Hilfstä tigkeiten aus und war zuletzt als Mitarbeiterin/ Büglerin in einer chemi schen Reinigung angestellt. Im Jahr 2006 verlor sie aus wirtschaftlichen Grün den ihre Stelle (vgl. etwa Urk. 10/14 S. 8 oder Urk. 10/48 S. 2) . Bis zu ihrer Aussteuerung im Februar 2008 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversiche rung (Urk.
10/12) .
Ab 13. März 2008
war sie von ihrem Hausarzt zu 100
% krankgeschrieben (vgl. statt vieler Urk. 10/9 S. 2). Mit Gesuch vom
18. August 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tä tigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und holte bei den behandelnden Ärzte n
medi zinische Berichte ein. Am 3. Juni 2010 veranlasste die IV-Stelle die polydis ziplinäre Begutachtung der Versicherten durch die Abklä rungsstelle Y.___ (Urk. 10/26), welche ihr Gutachten am 24. Februar 2011 erstattete (Urk. 10/28). Gestützt auf die so getät i gten Abklä rungen und nach Einholung eines weiteren medizinischen Berichts bei der Klinik Z.___, wo sich die Versicherte zwischenzeitlich
(erneut) aufgehalten hatte (Urk. 10/45), sowie nach Durchführung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22 .
Mai 2012 (Urk. 10/48),
stellte die IV- Stelle der Versi cherten mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/5 1 f.). Daran hielt sie nach Einwand der Versicherten vom 8. August 2012 (Urk. 10/58) mit Verfügung v om 6. September 2012 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben (1.), es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Un terzeichneten zu bewilligen (4.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin (5.; Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 22. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die IV-Stelle hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass die Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen seit 1.
Januar 2008 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Der In validitätsgrad betrage 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk.
2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, s ie leide
an einer chronischen Schmerzstörung und an einer depressive n
Störung.
Z udem bestehe der Verdacht a uf eine dementielle Entwicklung, welch e zweifelsohne an spruchsbegründend und daher näher abzuklären sei. Auch hätten die festge stel lten kognitiven Störungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund ihres Alters, ihrer ausländischen Her kunft und ihrer schlechten Deutschkenntnis se sei alsdann ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen angezeigt (Urk. 1). 3.
3.1
Am 28.
Mai 2008 wurde die Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes neuropsy chologisch abgeklärt . In ihrem Bericht vom 13. Juni 2008 hielt die Neuropsychologin Dr. phil. A.___ zusammenfassend fest, auf dem Hinter grund eines eher einfachen Testleistungsniveaus fänden sich keine Hinweise auf eine beginnende d emenzielle Entwicklung. Es zeig ten sich jedoch ein deutlich reduzierter Antrieb sowie eine deutliche Verlangsamung, welche im Rahmen ei ner depressiven Entwicklung zu sehen seien. Zur Behandlung der vermuteten mittelgradigen depressiven Episode und zur Erarbeitung von Schmerzcoping strategien werde dringend eine psychopharmakologische sowie psychothera peutische Behandlung empfohlen (Urk. 10/14 S. 14 f). 3. 2
Die verantwortliche Oberärztin der
B.___, wo die Versicherte im Oktob er 2008 für das ambulante Schmerzprogramm in C.___ Sprache abgeklärt worden war, stellte in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2008 folgende Diagnosen: - Chronifiziertes myofasciales Schmerzsyndrom Nacken/Schultergürtel - Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel - Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung - Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell - Leicht e bis mittelgradige depressive Episode (F32.1 gemäss Beu r teilung Kli nik Z.___ vom 18. September 2008) - Ungünstige soziale sowie finanzielle Verhältnisse - Anamnestisch postmenopausales Syndrom
Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 10/14 S. 7 ff.) . 3.3
Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28.
August 2009 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Störung mit/bei Belastungsfaktoren, ungünstigen sozialen sowie fi nanziellen Verhältnissen, deutlicher Verlangsamung des Antriebs, keinen Hin weisen auf eine dementielle Entwicklung, dringendem Verdacht auf Schlafstö rung, DD: habituelle Sch n archerin, Tag e smüdigkeit-Leistungsschwäche-DD : Störung des Schlafs im Rahmen einer depressiven Störung, h yperkinetischem Herzsyndrom, h ämodynamisch nicht relevanter Insuffizienz der Aortenklappe; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine unklare Vertigo und Palp i tationen ?/Unspezi fische Reaktion ?, eventuell Blutdruck-Regulationsstö rung, C-TH-SS - Fehlhaltung mit Hyperkyphose der cervicoth o racalen Region und muskulärer Dysbalance, Verdacht auf depressive Störung, CAVE: begin nende De k onditionierung sowie eine l eichte Adipositas (BMI ca. 27.2). Er be zeichnete die Versicherte als zu 100
% erwerb s unfähig, die Wiederaufnahme ei ner beruflichen Tätigkeit bleibe unrealistisch (Urk.
10/11). 3. 4
Die zuständige Oberärztin der Z.___, wo die Versi cherte im Jahr 2008 erstmals und ab 3. Dezember 20 09
(bis zum 23. Dezember 2009; vgl. Urk. 10/ 16) zum zweiten Mal wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung stand, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2009 an die IV- Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie ein c erviko-brachiales Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, wegen mehrere r Belastungen bestehe eine erneute depressive Episode .
D ie Versicherte sei noch hospitalisiert, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte am ehesten durch eine IV-Begu tachtung erfolgen (Urk. 10/16 S. 6 ff. = Urk. 10/21). 3. 5
Die seit Februar 2010 behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychot herapie, diagnostizierte am 19. März 2010 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigk e it eine schwere depressive Episode (ICD 10 F33.2) seit ca . November 2009, Probleme in Bezug auf belas tende familiäre Verhältnisse (Z 63.7) sowie ein cerviko-thorakales Schmerzsyn drom mit Hyperkyphose der cerviko-thorakalen Region. Seit ca . 2007 bestehe als Büglerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit. Die Progn o se sei eher ungünstig. In angepasster Tätigkeit bestehe in beschützendem Rahmen eine Arbeitsfähig keit von 3 Stunden ab ca . April 2010, die Patientin fühle sich zu 100
% arbeits unfähig (Urk. 10/20) . 3. 6
Am 8. November 2010 wurde die Versicherte i m Auftrag der IV-Stelle durch das Y.___ polydisziplinär (internistisch-neurologisch-psychiatrisch) abgeklärt. Auf grund ihrer Untersuchungen stellten die verantwortlichen Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/28 S. 13)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -
1. Leicht bis mässig ausgeprägtes Cervikothorakovertebral-Syndrom - 2. Migräne
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelstark ausgeprägte kognitive Störung bei Ganser-Syndrom - Leichte depressive Episode F32.0 - Leichtes Übergewicht (BMI 26.1)
In ihrer medizinischen Beurteilung führten die verantwortlichen Ärzte im Wesent lichen aus, aus internistischer Sicht hätten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden müssen . In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich bei der Versicherten alsdann einzig ein leicht bis mäs sig ausgeprägtes Cervicoth o rakovertebral -S yndrom objektivieren lassen. Es fän den sich eine Fehlhaltung, Tonuserhöhung der Muskulatur und vereinzelte My ogelosen sowie eine leichte Beeinträchtigung der Wirbelsäulenbeweglichkeit. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische/neuropsychologische Un tersuchung sei nicht valide; e s ergäben sich eindeutige Hinweise auf eine ziel gerichtete Vortäuschung kognitiver Symptome. Phänomenologisch wäre von einer zumindest mittelschweren Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktionen auszugehen. Der neurologische Referent gehe von einem Ganser-Syndrom aus und schliesse eine differentialdiagnostisch anzunehmende dementielle Erkran kung bei vor etwas mehr al s zwei Jahren unauffälliger kognitiver Leistung an lässlich einer Voruntersuchung als höchst unwahrscheinlich aus, umso mehr, als auch die zusätzlich durchgeführte elektroencephalographische Untersuchung keine mit einer mittelschweren Demenz einhergehenden Veränderungen objek tivieren liessen. Eine Beeinträchtigung der Kognition bei schwerer Depression sei beim erhobenen Befund als unwahrscheinlich anzusehen. Aus psychiatri scher Sicht sei aufgrund der Untersuchungsbefunde, de r Angaben der Versi cherten und der Aktenlage festzustellen, dass bei der Versicherten in Folge ihrer Aggravation und der wenig glaubhaften und ausweichenden beziehungsweise vagen Angaben mit grosser Wahrscheinlichkeit eher eine leichte als eine mit telschwere depressive Episode bestehe. Die Versicherte zeige eine gewisse Nie dergeschlagenheit, eine Hilflosigkeit, aggraviere aber auf der anderen Seite deutlich. Sie gebe vor, die Lebensdaten ihrer Eltern und die Geburtsdaten ihrer Kinder nicht zu kennen, was bei fehlender affektiver Antwort manipulativ und nicht glaubhaft wirke. Aus psychiatrischer Sicht sei es unwahrscheinlich, dass die Versicherte an einer gravierenden zentralen, allenfalls auch progredienten Pathologie leide. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung müsse nicht di agnostiziert werden. Die Abklärung der Försterkriterien sei nur teilweise mög lich, da die Angaben der Versicherten derart vage und unklar ge blieben seien . Die Symptomatik werde nicht als gravierend gewertet (Urk. 19/28 S. 14 ff.).
Zusammenfassend gingen die Gutachter davon aus, dass
- aus neurologischer Sicht aufgrund des C ervikothorakovertebral -S yndroms und der Migräne mit in termittierenden Ereignissen – für schwere körperliche Tätigkeiten eine vollstän dige Beeinträchtigun g der Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätig keit, wie sie die Arbeit in einer Wäscherei darstelle, sei von einer Einschränkung von maximal 20
% auszugehen, dies unter Berücksichtigung allfälliger Be schwerdeexazerbationen . Zumutbar seien Tätigkeiten mit leichter bis mittel schwerer körperlicher Belastung. Aus internistischer wie auch psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 16) . 3. 7
I n dem bei der Beschwerdegegnerin am 16. April 2012 eingegangenen Bericht der Z.___, wo sich die Versicherte vom 23. Januar bis 25. Februar 2012 zum dritten Mal in stationärer Behandlung befand, diag nostizierte der verantwortliche Oberarzt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F33.1), sonstige Rückenschmerzen im Zervika lbereich (M54.82) sowie eine Migräne; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit a ndere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Z63). Er führte im Wesentlichen an, zu Beginn des Aufenthaltes hätten zum einen die chronischen körperlichen Be schwerden sowie zum andern die depressive Symptomatik im Vordergrund ge standen,
diese hätten sich durch eine Antriebs- und Hoffnungslosigkeit, Schlaf störungen und diverse Ängste bemerkbar ge mach t . Die Versicherte sei bezüglich ihrer depressiven Symptomatik psychophar m akologisch behandelt worden, worunter sich die Symptomatik subjektiv und objektiv verbessert habe. Sie habe häufig über Schmerzen geklagt und deswegen kaum am Therapieprogramm teilgenommen. Während des stationären Aufenthalts habe die Versicherte die diagnostischen Kriterien für eine leichtgradige depressive Episode erfüllt. Hin sichtlich der leichtgradigen depressiven Episode sei die P rognose als durchaus günstig zu beurteilen, wenn dies isoliert betrachtet werde. Bei unklarem IV-Be scheid bestehe die Tendenz zur Symptomaggravation während des Aufenthaltes . Hier sollte möglichst versucht werden, die Versicherte – wenn auch nur zu ei nem Teilpensum – auf de m A rbeitsmarkt zu integrieren.
D ie bisherige Tätigkeit sei zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen im Verlauf zu beurteilen sei; ent scheidend werde die Wiederaufnahme einer Tätigkeit überhaupt sein (Urk. 10/45, vgl. im Wesentlichen gleichlautend Austrittsbericht vom
13. März 2012 an die Hausärztin der Versicherten; Urk. 10/44). 3. 8
Die am 22 . Mai 2012 bei der Versicherten zuhause durchgeführte Abklärung im Haushalt ergab, dass die Versicherte im Gesundheitsfall vollz eitlich erwerbstätig wäre (Urk. 10/48). 3. 9
Im Bericht der behande l nden Psychiaterin
Dr. med. E.___ vom
7. August 2012
an den Rechtsvertreter der Versicherten wurde ausgeführt, die Versicherte leide an einer rezidivierenden (chronifizierten) depressiven Störung. Während der Hospitalisation in der Klinik Z.___ habe die Versicherte eine leichte depres sive Episode gezeigt. Sie sei sehr vergesslich, weshalb sie von ihr (Dr. E.___) we gen des V erdach t s auf eine dementielle Entwicklung dorthin eingewiesen wor den sei . Die Abklärungen in der Klinik Z.___ hätten die Diagnose einer De menz indes nicht bestätigen können. Die Patientin leide an einer chronischen Schmerzstörung; wegen ihrer kognitiven Einbussen sei sie in der freien Wirt s chaft voll arbeitsunfähig (Urk. 10/57) . 4. 4.1
In Würdigung der medizinischen Akten ist vorab festzuhalten, dass die die Be schwerdeführerin behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzte im Wesentlichen von dense lben Krankheitsbildern ausgehen, allerdings bezüglich Schweregrad und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen . Wenn die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Y.___ abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es erweist sich von allen vorliegenden Be richten für die streitigen Belange als am umfassendsten,
beruht
auf allseitigen (internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, wobei im Rahmen der neurologischen Untersuchung auch
eine neuropsychologische Abklärung erfolgte sowie ein e
E lekt r oencephalographie durchgeführt wurde . Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksic htigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich mit abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte auseinan der und auch die Schlussfolgerungen, welche durch die beteiligten Spezialär zte gemeinsam erarbeitet wurden, sind begründet. Das Gutachten erfüllt mithin die Kriterien, welche von der Rechtsprechung für die Annahme der vollen Beweis kraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt worden sind (vgl. E. 1. 5 hie vor). 4.2
4.2.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise . Namentlich fand en
im Gutachten des Y.___
das (auch) von Dr. E.___
festgestellte cerviko-thorakale Schmerzsyndrom wie auch die depres sive Symptomatik Berücksichti g ung. Zwar diag n ostizierte Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 19. März 2010
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
ein e seit ca . November 2009
bestehende schwere depressive Störung (Urk. 10/20), wohingegen im Gutachten des Y.___
gestützt auf die anlässlich der Untersu chung vom 8. November 2010 erhobenen Befunde
von einer leichten depressi ven Episode ausgegangen wird, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus wirke (Urk. 10/28 S. 13) . Was die vom psychiatrischen Experten erhobene
Diag nose einer (eher)
leichtgradigen depressiven Episode
betrifft, wurde diese mit B lick auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde sowie die festge stellte Tendenz der Versicherten zur Aggravation
nachvollziehbar begründet .
Die Einschätzung erscheint auch insofern differenziert und plausibel, als der psychiatrische Experte das Vorliegen einer allenfalls mittelgradigen Episode in der Vergangenheit nicht ausschloss
(Urk. 10/28 S. 15), welche
Einschätzung
(höchstens mittelgradige depressive Erkrankung)
in Über einstimmung mit den weiteren
in den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen steht. So hatten na m e ntlich die verantwortlichen Ärzte der B.___ sowie der
Z.___ im Verlauf ebenfalls
(höchstens) mittelgradige Episoden diag nostiziert, so letztere
– entgegen Dr. E.___ - insbesondere auch
für den
Zeitraum En de 2009, als die Versicherte
in der Z.___
in statio nä r er Behandlung stand. B ezogen auf leichte bis mittelgradige depressive Epi soden hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteile 9C_ 266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und 9C_302/201 2 vom 13. August 2012 E. 4.3.2), wo von auch
im Falle der Beschwerdeführerin aus zu gehen ist. So trat nicht nur w ährend des Aufenthalts in der Z.___
im Jahr 2009 die depres sive Symptomatik in den Hi ntergrund (Urk. 10/24 S. 2), sondern es besserte sich die Symptomatik auch im Jahre 2010 unter psychopharmakologischer Behand lung subjektiv und objektiv, weshalb die Ärzte die Prognose als durchaus güns tig beurteilten und die Reintegration in den Arbeitsmarkt empfahlen (Urk.
10/45) .
Im Zusammenhang mit den von Dr. E.___
abweichend beurteilten Schweregraden der depressiven Symptomatik und der pessimistischeren E in schätzung der Arbeitsfähigkeit gilt es zudem auch der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353) . 4.2.2
Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung erhob der neurologische Experte des Y.___ Befunde, bei welchen phänomenologisch von einer mindestens mittelschweren Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktion auszugehen wäre. Jedoch bezeichnete er d ie anlässlich der neur opsychologischen Untersuchung erhaltenen Befunde infolge eindeutige r Hinweise auf eine zielgerichtete Vor täuschung kognitiver Symptome begründet
als nicht valide (Urk. 10/28 S.
15 und S . 24) .
V or diesem Hintergrund kann e nt g eg en der Auffassung der Be schwerdeführerin nachvollzogen werden, dass die betreffenden -
als nicht au thentisch eingestuften - neuropsychologischen Funktionsstörungen unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind . E ntgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich alsdann keine Anhaltspunkte für eine dementielle Erkr ankung, welche weiter e Abklärungen nahelegen wür den . W eder
bestätigte die Neuropsychologin Dr. phil. A.___ im Jahr 2008 Hinweise auf eine beginnende d emenzielle Erkran kung
(Urk. 10/14 S. 14 f.),
noch liessen sich anlässlich der Abklärung im Rahmen der neurologi schen/neuropsychologischen Begutachtung im Y.___
mit einer mittelschweren Demenz einhergehende Veränderungen elektro - encephalographisch objektivie ren (Urk. 10/28 S. 15). Alsdann darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
mittelstark ausgeprägte kognitive Störungen oder eine entsprechende de mentielle Erkrankung auch den behandelnden Ärzten der Z.___, wo sich die Versicherte i m Jahr 2009 während rund drei bezie hungsweise im Jahr 2012 während rund vier Wochen stationär aufgehalten hatte,
aufgefallen wären. E ntsprechende Ausführungen finden sich in den je weiligen Berichten jedoch nicht; vielmehr stellte
(auch) der verantwortlich zeichnende Oberarzt in seinem be i der Beschwerdegegnerin am 16. April 2012 eingegangenen Bericht eine Tendenz der Versicherten zur Symptomaggravation fest (Urk. 10/ 45 S. 3) . 4.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde die Beweiskraft des Gutachtens des Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen . Ge stützt darauf und nachdem sich für die Zeit seit der Begutachtung durch das Y.___
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung in den Akten keine Hinweise auf eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, ist davon auszugehen, dass die Versicherte zwar in einer schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei gehört, im Umfang von 80
% arbeitsfähig ist.
5. 5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsfä higkeit. 5.2
Bezüglich der Frage, ob die Versicherte als Erwerbstätige oder im Haushalt T ä tige zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode führt, ergab die Haushaltabklärung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall na mentlich aus finanziellen Gründen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge hen würde (Urk. 10/48 S. 3). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Versicherte seit mehreren Jahren vielmehr im Haushalt tätig gewesen sei, wes halb die bisherige Tätigkeit haushälterischer Natur sei, und die Versicherte diese nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 4), steht der Annahme einer Vollerwerbs tätigkeit im Gesundheitsfall nicht entgegen; die Qualifikation
als
im Haushalt Tätige führt im Übrigen infolge der die Versicherte und ihre Familienmitglieder
treffen de n Schadensminderungspflicht regelmässig zu einem tieferen Invalidi tätsgrad . 5.3
D ie Versicherte verlor ihre Stelle im Jahre 2006 aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. etwa Urk. 10/28 S. 30) . Seither
war sie nicht mehr erwerbstätig. Es ist da her nicht zu beanstanden und wird
insoweit auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, dass die Verwaltung sowohl das Validen - wie auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (statistische Durchschnitts löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE])
bestimmt hat. Ob sie dabei zu Recht auf branchenspezifische Löhne ([im Bereich der Körper- und Kleiderpflege] und nicht auf das T OTAL aller
Löhne) abgestel lt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), kann offenbleiben, da sich dies
– nachdem beide Vergleichsein kommen zu Recht auf d e n selben Tabellenw erte n
beruhen -
im Ergebnis nicht auswirkt.
Die Beschwerdeführerin wendet einzig ein, dass aufgrund ihres Alters, ihrer ausländischen Herkunft und ihrer schlechten Deutschkenntnisse
ein Abzug im Umfang von 25
% vorzunehmen sei;
d ies
entgegen dem Vorgehen der Ver waltung, welche keinen Abzug vom Invalideneinkommen gewährt ha be (Urk. 1 S. 5).
5.4
S ind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit un ter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
(SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E. 5.4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Beim Invalideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss in Form eines entsprechenden Abzugs der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321
E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versi cherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbliche m Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine S. 80). Dabei ist der Abzug un ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge samthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (vgl. etwa Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
5.5
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände Alter und Aufenthaltsstatus betreffen ist anzumerken, dass s tatistisch gesehen die Löhne von Arbeitnehmenden im Altersber eich der Beschwerdeführerin bei den für sie in Frage kommenden einfache n und repetitive Tätigkeiten (LSE-Anfor derungsniveau 4) nicht tiefer, sondern eher höher sind als diej enigen jüngerer Arbeitnehmenden;
d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9; RtiD 2008 II S. 274, 9C_13/2007 E. 5; AHI 1999 S. 237, I 377/98 E. 4c; sodann aus jüngerer Zeit: Urteile 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3; 9C_858/2011 vom 2. Februar 2012 E. 3.2; 8C_594/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 5) . Ebenso
ist die Nationalität
zu vernachlässigen angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schwei zerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden (AHI 2002 S. 70) und die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilli - gung C verfügt (vgl. Urk. 10/3 sowie Urteil S. vom 16. April 2002, I 640/00 [Zusamm enfassung in HAVE 2002 S. 308]); mit B lick auf das für die (ungelernte) Beschwerdeführe rin in Frage kommende Arbeitsmarktsegment (im Bereich Hilfsarbeiten) ist überdies auch nicht
anzunehmen, dass sich begrenzte Sprachkenntnisse lohn senkend auswirken. Ob schliesslich den Einschränkungen aus somatischer Sicht (aufgrund des Cervikothorakovertebral-Syndroms und der Migräne mit inter mittierenden Ereignissen)
nicht bereits mit der Attestierung einer zeitlich redu zierten Arbeitsfähigkeit hinlänglich Rechnung getragen worden ist oder ob diese allenfalls noch einen zusätzli chen Abzug recht f ertig en, braucht nicht ab schliessend geklärt zu werden. Denn d ie Einschränkungen, denen d ie Beschwer deführer in leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen ist, sind jedenfalls nicht dergestalt, dass s ie den maximalen Abzug von 25 % rechtferti gen, was allein einen Rentenanspruch ergeben würde .
5.6
Zusammenfassend errechnet sich demnach kein rentenbegründender Invalidi - täts grad. Die Verwaltung hat somit einen Rentenanspruch der Versi cherten zu Recht verneint,
was zur Abweisung der Beschwerde führt .
6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführer in erfüllt, weshalb ih r die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
6.2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
In seiner Honorarnote vom
26. Juni 2014 (Urk. 12) macht Rechtsanwalt Bern hard Zollinger einen Aufwand von 6.91 St unden sowie Barauslagen von Fr. 54 . -- geltend . Dies erscheint als angemessen und führt, ausgehend von ei nem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ist deshalb für seine anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fes t zulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom
8. Oktober 2012 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ih r Rechtsanwalt Bernhard Zollin ger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerich tskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘550.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. D ie Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann