Sachverhalt
1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Mai 2001 bis Juli 2002 für den Kunststofffertigungsbetrieb Y.___ als Hilfs mitarbeiter / Schicht führer in der Spritzerei (Urk. 8 / 4/ 4, Urk. 8 /9 / 1 +4-5). Seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/73/2, Urk. 8/76/3); bis Ende Juli 2004 bezog er Taggeld leistungen der Arbeits losen versicherung (Urk. 8 /8 S. 1). Am 24. Juni 2003 ver un fallte der Versicherte und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/10/83) . Er leidet seither trotz operativer Ein griffe und thera peutischer Be handlungen insbesondere unter Beschwerden im Schul ter- und Nacken bereich (Urk. 8 /10 /5, Urk. 8/10/35, Urk. 8/12/6). Mit Verfügung vom 20. Sep tember 2005 sprac h die Schwei zerische Unfallversicherungs anstalt (Suva) dem Versicherten mit Wir kung ab 1. Dezem ber 2004 eine Invalidenrente von 20 % und eine Inte gritäts entschä digung von 5 % zu (Urk. 8 /17). Im Juni 2004 wurde der Ver sicherte wegen einer Nabel- sowie im Oktober 2005 wegen einer Narbenhernie operiert (Urk. 8 /24 /7, Urk. 8/24/12). 1.2
Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 6. Dezember 2004, Urk. 8 / 4). Nach Abklärung der fi nanziellen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle (nachfolgend: IV- Stelle), das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8 /19). D ie dagegen erhobene Ein sprache vom
22. November 2005 (Urk. 8 /23) wies sie mit Einsprache entscheid vom 3. März 2006 ab (Urk. 8 /28). Im vom Versicherten mit Be schwerde vom 9. März 2006 erhobenen Beschwerdeverfahren hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde (IV.2006.00264; Urk. 8/34/10). Die IV-Stelle holte in der Folge das inter diszi pli näre Gutachten der Z.___, des A.___ vom 24. Dezember 2008 ein (Urk. 8/44). Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 13. Mai 2009, Urk. 8/47; Einwand vom 5. Juni 2009, Urk. 8 /50) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Verfü gung vom 28. Sep tember 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/54) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2010 ab (Verfahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61). Das Bundes gericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/63) mit Urteil 8C_505/2010 vom 5. Juli 2010 nicht ein . 1.3
Am
1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte unter Verweis auf die beige legten Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2011 (Urk. 8/68/1-2) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. Februar sowie vom
25. Mai 2011 (Urk. 8/68/3-4) eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) und den undatierten Bericht von Dr. med. D.___, F acharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 8/74), ein. Ausserdem wurde der Versicherte am 29. Mai 2012 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Bericht vom 13. Juni 2012, Urk. 8/76). Die IV-Stelle k ündigte mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes des Ver sicherten die Ab weisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/79). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 Einwände (Urk. 8/84). Mit Ver fügung vom 6. September 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8 . Oktober 20 12 Beschwerde und beantrag te, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zu zu sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen. In prozess ualer Hinsicht sei ihm die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen
(Urk. 1 S. 1). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 6 . November 20 12 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
6. September 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertem poral rechtli chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
(ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeb lichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente. 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom
1. November 2011; Urk. 8/69) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwer de gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuch s mit Verfügung vom 2 8. September 2009 nicht wesentlich verändert. Es sei ihm weiterhin eine
100%ige leidensange passte Tätig keit zu mutbar, so dass
ein Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin nicht ausgewiesen sei
(Urk. 2 S. 1). 3.2
Dagegen bringt der Beschwerde führer vor, im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2008 sei noch festgestellt worden, dass er psychisch nicht erkrankt sei. Zwei Jahre später sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankt, wes halb e r sich in Behandlung von Dr. B.___ begeben habe, welche bis heute andauere. Diese habe nebst der depressiven Symptomatik ausserdem Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe festgestellt und im Bericht vom 8. September 2011 nach einjähriger Behandlung festgehalten, dass er wegen der psychischen Erkrankung nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei überzeugt, dass er ernsthaft erkrankt sei, und bemühe sich, ihm durch eine Therapie zu helfen. Der RAD-Facharzt sei dagegen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leide. Es lägen damit extrem unterschiedliche Meinungen vor. Da er nach wie vor an soma tischen Beschwerden leide (schmerzhafte Beweglichkeit der linken Schul ter, Gelenk schmerzen, Wirbelschmerzen), sei eine polydisziplinäre medi zinische Abklärung erforderlich (Urk. 1 S. 2 f.). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
1. November 2011 (Urk. 8/69) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r renten ab weisenden Ver fügung vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. September 2012 (Urk. 2) in leistungs begrün dendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet dabei rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem rentenabweisenden Entscheid vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. Dezember 2008 (Urk. 8/44), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2010 (Ver fahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61) bestätigte. Es wurde im Urteil fest gehal ten, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der zuletzt aus geführten Tätig keit als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik seit dem Unfall vom 24. Juni 2003
von einer mindestens 50%igen Ein schränkung der Arbeits fähigkeit und in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätig keit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/61/5-7).
Die Z.___ -Gutachter hatten im Gutachten vom 24. Dezember 2008 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: 1. Chronisches Schmerz syndrom der linken Schulter (ICD-10: M79.6) bei Status nach Sturz auf den linken Ellbogen, Acromio-Clavicular -(AC-) Gelenks luxation Grad II nach Tossy, arthroskopischer
subakro mialer Dekom pression und offener AC-Gelenks resek tion links am 18. November 2003, SLAP-Läsion (Verletzung der Knorpel li ppe am oberen Rand der Schulter pfanne, englisch: superior
labrum
anterior
to
posterior; gemäss Arthro-Magnet resonanz tomo graphie [MR T ] der li nken Schul ter im Februar 2004);
2. C hronische s panvertebrale s Schmerz synd rom mit Zephalgien und lumbo spondylogener Ausstrahlung links betont (ICD-10: M54.8) bei linkskonvexer Skoliose der Brust- (BWS-) und Lenden wirb elsäule (LWS), muskulärer Dysba lance, leichten degenerativen HWS- und LWS-Verän derun gen; 3. Polyartikuläre
Schmerz symptomatik (ICD-10: M25.9) bei Verdacht auf Epicondylopathia
humeri beidseits, anamnestisch Meniskus läsion des linken Kniegelenks und Patella syndrom beider Kniegelenke; 4. Status nach Narben her nie und Herniotomie, Adhäsiolyse, Dünndarmnaht und Im plantation eines Netzes im Oktober 2005 bei Status nach inkarzerierter
Nabel hernie mit Omentum -Nekrose . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden der Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzver arbei tungs stö rung, Adipositas und der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom aufge führt (Urk. 8/44/22).
Im Rahmen der Unter suchungen sei gegenüber den in den Vorberichten ge schil derten Schmer zen eine Schmerzausweitung aufge fallen, und zwar würden ver schiedene Zeichen (wie z.B. der Nachweis von Waddell -Zeichen, positive Pseu domanöver) zusätzlich eine Schmerz verar beitungs störung nahe legen. Weder radiologisch noch mittels Labor unter suchungen hätten sich Zeichen eines ent zündlich-rheumatischen Geschehens gefunden. Es hätten eine links konvexe Skoliose der BWS und der LWS sowie leichte degenerative Verän derungen nachgewiesen werden können. Insbe sondere hätten radiologisch keine Verän derungen nachgewiesen werden können, welche die Bewegungsein schränkun gen erklären könnten, wobei die klinische Untersuchung infolge des Gegen spannens nicht sicher beurteilbar sei (Urk. 7/44 S. 23).
Zum psycho pathologisch en Befund wurde im Z.___ -Gutachten festgehalten, dass dieser bis auf eine leichte, eher subjektive depressive Symptomatik (Kon zentra tion, Grübeln, leichte deprimierte Stimmungslage, Freudverlust, Antriebs stö rung) völlig unauffällig sei. Der verminderte Antrieb ergebe sich aus der aktu ellen Lebenssituation heraus. Die vorliegende Symptomatik sei als depres sive Verstimmung zu inter pre tieren. Psychiatrische Diagnosen und eine Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht nicht vor (Urk. 8/44/21).
Zu r Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Z.___ -Gut achter aus, der Be schwerdeführer sei aufgrund der rheumatologischen Diagno sen am linken Kniegelenk, linken Schultergelenk, der Wirbelsäule und den Ell bogengelenken für eine mittelschwere Tätigkeit (mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis maximal 20 Kilogramm) zu 50 % über den Tag verteilt und in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Dabei sei folgendes Anforderungsprofil zu beachten: wechsel belastende Tätigkeit mit Heben von Lasten bis maximal 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltung (gebückte Körper haltung, st ändiges Knien, Über kopfarbeiten) und ohne sich wiederholende monotone Bewegungen wie Kopfrotationen, Anheben der Arme und häufiges beziehungsweise repe titi ves Bücken, ohne starke Kraftan wen dungen mit dem linken Arm, wieder holtes In-die-Hocke-Gehen, Arbeiten mit Höhenexposition sowie häufiges Trep pen- oder Leitersteigen (Urk. 8 /44 /20-24) .
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4.2
4.2.1
Mit der Neuanmeldung vom
1. November 2011 machte der Beschwerdeführer, ohne die einzelnen Beschwerden zu konkretisieren, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69). 4.2.2
Gemäss dem Bericht des Chiropraktoren
Dr. F.___ vom 3 0. November 2010 klag t e der Beschwerdeführer seit gut drei Monaten über stechende Schmer zen rechts lateral thorakal beim Bewegen des Rumpfes. Die Computer tomo graphie-(CT-) Untersuchung des Thorax Ende Oktober (2010, Urk. 8/74/13) habe jedoch keine knöcherne oder innerorganische Abnormität gezeigt. Ältere Bilder liessen unter anderem eine vermutliche gelenkige Hemisakralisation links ersehen. Es sei die Diagnose eines chronifizierten
Thorakocostalen Syndroms rechts bei Thorax asymmetrie
und Adipositas zu stellen (Urk. 8/74/10).
De n Bericht en
vom 1 6. Februar und vom 25. Mai 2011 des Neurochirurgen Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 12. Feb ruar und am 23. Mai 2011 untersuchte, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über tägliche Schmer zen im Nacken in Form von Druckgefühl mit gelegentlichen Aus strah lungen in das Hin terhaupt in Form von Kopfschmerzen geklagt . Diese Beschwerden habe er seit vielen Jahren und sie hätten sich nach einem Sturz mit AC- Gelenks ver letzung links seitig (im Jahr 2003) verschlechtert. Die Nacht ruhe sei gestört wegen Parä sthesien aller Finger beider Hände. In den vor lie genden CT- Bildern aus dem Jahre 2001 seien recht deutliche ventrale Spondy lophyten C3/4 und Veränderungen in der Etage C5/6 erkennbar (Urk. 8/68/4). Die aktuellen MRT-Bilder der HWS würden eine Streckhaltung der HWS mit Spondylosen und Foramenstenosen C3-6 zeigen. Bei der klinischen Unter su chung sei d ie Be weglichkeit unter Angabe von Schmerzprovokationen end lagig in allen Richtungen eingeschränkt gewesen.
Sensibilitätsstörungen an den Armen seien keine angegeben worden. Es hätten keine Paresen festgestellt wer den können. Es seien das Fortführen der konservativen Therapie zu em pfehlen (Urk. 8/68/3).
Gemäss dem (undatierten) Bericht von Dr. D.___ (Eingang bei der Beschwerde gegnerin : 28. Februar 2012) würden seit August 2010 und bereits seit
2008 ein chronifiziertes
thoracocostales Schmerzsyndrom bestehen. Seit 2003 leide der Beschwerdeführer unter dem Schmerzsyndrom bei posttraumatischer AC-Gelenksresektion und dem Status nach Kontusion des linken Knie s mit Verdacht auf Meniskusläsion. Seit zirka zehn Jahren sei ein chronisches Zervikalsyndrom bekannt. Ausserdem würden seit über zehn Jahren eine Adipositas per magna, eine muskuläre Dysbalance mit Verdacht auf ein Fibromyalgie -Syndrom sowie eine chronische Cephalea bei psychosozialer Stresssituation bestehen. Vor der letzten Kontrolle vom 21. Feb ruar 2012 sei der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Behand lung bei ihm gewesen. Es bestehe in der zuletzt au sgeüb ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 3. Juni 2004 (Urk. 8/74/1-2). 4. 2.3
Damit ist e ine erhebliche Veränderung der Beschwerdesymptomatik in soma tischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Zwar hielt der Chiropraktor
Dr. F.___ im Bericht vom 3 0. November 2010 fest, es bestünden seit drei Monaten stechende thorakale Schmerzen (Urk. 8/74/10). Die bildgebende Abklärung ergab indes keine objektivierbaren Befunde (Urk. 8/74/12-13). Dr. F.___ interpretierte die Beschwerden vor dem Hintergrund der Thoraxasymmetrie und der Adipositas, welche auch im Z.___ -Gutachten mit linkskonvexer Skoliose der BWS, muskulärer Dysbalance und Adipositas Berücksichtigung fanden (Urk. 8/44/22). Auch der Befund der Röntgenbilder der HWS vom 3 0. August 2010 (Urk. 8/74/11) ergab ein en unauffällige n
kraniozervikalen und zervi ko thorakalen Übergang, ein regelrechtes dorsales Alignement, Spondylose vor allem der mittleren BWS o hne wesentliche Osteochondrosen, keine frische traumatische ossäre Läsion, unauffällige Fazettengelenke ohne Luxation, regel rechte paravertebrale Weichteile und normal weite Neuroforamina ohne ossäre Kompression (Urk. 8/74/11).
Auch kam p ract . med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 bei gegebener Aktenlage nach vollz iehbar zum Schluss, die von Dr. D.___ geschil derten Gesundheits störun gen seien be reits im Z.___ -Gutachten vom 24. Dezember 2008 ausführlich beur teilt worden. Er habe keine neuen Befunde dargelegt, welche eine Ver schlech terung gegenüber dem (soma tischen) Gesund heitszustand anlässlich der Z.___ -Begutachtung aufzeige. Namentlich d ie Dege neration der HWS habe bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bestanden, was auch der von Dr. C.___ (im Bericht vom 16. Februar 2011; Urk. 8/68/4) erwähnte CT-Befund der HWS aus dem Jahr 2001 aufzeige, und sei von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt wor den (Urk. 8/77/3). Hiervon ist auszugehen, zumal der Be schwerdeführer in somatischer Hinsicht keine wesentliche spezifische Ver schlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend macht. 4.3 4.3.1
In psychischer Hinsicht schloss die Psychiaterin Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - vo m 1 5. November 2010 bis zum 22. August 2011 in Behandlung stand (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1), ge mäss de n
Bericht en vom
8. September 2011
(Urk. 8/68/1-2) und vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) auf die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und von Merkmale n einer Per sönlich keitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, obschon er sicher Schwierig keiten wegen der Partnerschaftsproblematik, der Scheidung und der Sorge rechtsauseinandersetzung für die Kinder gehabt habe und noch nicht habe ver arbeiten können. Er habe wegen der seelischen Erkrankung seiner Ex-Gattin und wegen diesbezügliche r schlechte r Erfahr ungen eine Abneigung zur psychi a trischen Betreuung. Es liege der folgende psychopathologische Status vor: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit und Kon ze nt ration leicht herabgesetzt, im formale n Denken auf die Schmerzen ein geengt, grübelnd, misstrauisch, ohne inhaltliche Denkstörungen oder Sinnes täuschun gen, in der Stimmung depressiv, affektarm bis affektflach, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, sozialer Rückzug, starke Schmerzen, Libido verlust, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verdacht auf Schlafapnoe. Es sei zunächst notwen dig, die Schlafstörungen und die depressive Antriebs- und Stimmungslage zu behandeln. Er brauche Er fah rungen in der Gruppen psychotherapie und sozio therapeutische Unter stützung. Für die Einzel psychotherapie bei ausgeprägtem Schema emotionale r
Ent behrung und dysfunk tionaler Bewältigungsmodi (Ver meidung), sei eine Verhaltens therapie (Schema therapie) indiziert. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 1 5. November 2010 zu 50 % in jeg licher Tätigkeit eingeschränkt. Da sich der Beschwerdeführer seit Aug u st 2011 ihrer Behandlung entzogen habe, könne keine Prognose gestellt werden (Urk. 8/68/1-2, Urk. 8/73). 4.3.2
Dagegen befand Dr. E.___
gemäss dem Bericht vom 1 3. Juni 2012 nach de r psychiatrischen Untersuchung vom 2 9. Mai 2012, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) aufzuführen. Im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 4. Dezember 2008 habe sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Während der psychiatrischen Exploration sei kein depressiver Aspekt beobachtbar ge wesen. Der Beschwerdeführer habe bisweilen gelassen gewirkt, habe auch mehrfach lachen können und sei im Antrieb und in der affektiven Modulations fähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. In Übereinstimmung mit der damaligen Begutach tung sei die vorliegende Symptomatik als depressive Ver stimmung, die im Rah men der sozialen Situation nachvollziehbar sei, aber nicht als eigentliche depressive Erkrankung zu werten. Auch die von Dr.
B.___
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sei nicht nachvoll ziehbar, da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoles zenz beginnen würd en und bis ins Erwachsenenalter andauern würden. In den vorliegenden Akten sei indes nie eine solche Diagnose gestellt worden und auch aus dem Lebens lauf ergebe sich keine solche Diagnose. Zudem habe Dr.
B.___ die Merkmale einer solchen Persönlichkeitsstörung nicht beschrieben, so dass dies vom psychopathologischen Befund her nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine gra vierende psychiatrische Erkrankung spreche auch die Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer gemäss den psychiatrischen Berichten nur für einen definier ten Zeitraum vom 1 5. November 2010 bis 3 0. September 2011 in ambu lanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, sich aber danach einer wei ter füh renden psychiatrischen Behandlung entzogen habe. Hier würden sich In kon s is tenzen zwischen der ärztlichen Aussage und den Aussagen des Be schwerde füh rers zeigen, der behaupte, weiterhin im Abstand von ein einhalb Monaten bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein
(Urk. 8/76/6-7). 4. 4 4.4.1
Der Bericht von Dr. E.___ überzeugt. Er berücksichtigt die medizinischen Vorakten und die geklagten psychischen Beschwerden, setzt sich differenziert mit diesen und dem Bericht von Dr. B.___ auseinander. Auch die Dar le gung der medizinischen Zusammenhänge und die gezogenen Schluss folge run gen leuch ten ein (vgl. zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen : BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte und von keiner wesentlichen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging. 4.4.2
Dagegen ist in den Berichten von Dr. B.___
- wie dies Dr.
E.___ zutref fend feststellte - insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund wel cher Befunde sie auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) schloss. Symptome und eine Begründung hierzu fehlen gänz lich. Aber s elbst wenn man gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ davon ausgehen würde, es habe im Behandlungszeitraum vom 1 5. November 2010 bis zum 22. August 2011 (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1) in psychischer Hin sicht eine zu 50 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit be standen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn e in allfälliger Rentenbeginn kommt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten na ch Geltendmachung des Leistungs an spruchs bei der Inva lidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 ATSG) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). Z ufolge der Neuanmeldung vom
1. November 2011 (Urk. 8/69) wäre ein solcher somit f r ühestens ab dem 1. Mai 201 2 möglich gewesen. Dies fällt indes in die Zeit, ab welcher aufgrund der Untersuchung und Beurteilung von Dr. E.___ Ende Mai bis Mitte Juni 2012 (Urk. 8/76/1) - gegebenen falls wieder - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer unverändert leidensangepassten Tätig keit auszugehen ist. Eine Ver schlechterung des psychi sche n Gesund heitszustandes im Ver gleich zu jenem anlässlich der Z.___ -Begutachtung von 2008 lag jedenfalls nicht mehr vor. 4.5
Na ch dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin darauf zu schliessen, dass der mit Urteil vom 30. April 2010 bestätigte Invaliditätsgrad von 20 % im hier massgeblichen Zeit raum ab dem 1. Mai bis zum 6. September 2012 unverändert fortbestand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 +4-5). Seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/73/2, Urk. 8/76/3); bis Ende Juli 2004 bezog er Taggeld leistungen der Arbeits losen versicherung (Urk. 8 /8 S. 1). Am 24. Juni 2003 ver un fallte der Versicherte und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/10/83) . Er leidet seither trotz operativer Ein griffe und thera peutischer Be handlungen insbesondere unter Beschwerden im Schul ter- und Nacken bereich (Urk. 8 /10 /5, Urk. 8/10/35, Urk. 8/12/6). Mit Verfügung vom 20. Sep tember 2005 sprac h die Schwei zerische Unfallversicherungs anstalt (Suva) dem Versicherten mit Wir kung ab 1. Dezem ber 2004 eine Invalidenrente von 20 % und eine Inte gritäts entschä digung von 5 % zu (Urk. 8 /17). Im Juni 2004 wurde der Ver sicherte wegen einer Nabel- sowie im Oktober 2005 wegen einer Narbenhernie operiert (Urk. 8 /24 /7, Urk. 8/24/12).
E. 1.1 Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Mai 2001 bis Juli 2002 für den Kunststofffertigungsbetrieb Y.___ als Hilfs mitarbeiter / Schicht führer in der Spritzerei (Urk. 8 / 4/ 4, Urk. 8 /9 /
E. 1.2 Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 6. Dezember 2004, Urk. 8 /
E. 1.3 Am
1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte unter Verweis auf die beige legten Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2011 (Urk. 8/68/1-2) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. Februar sowie vom
25. Mai 2011 (Urk. 8/68/3-4) eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) und den undatierten Bericht von Dr. med. D.___, F acharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 8/74), ein. Ausserdem wurde der Versicherte am 29. Mai 2012 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Bericht vom 13. Juni 2012, Urk. 8/76). Die IV-Stelle k ündigte mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes des Ver sicherten die Ab weisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/79). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 Einwände (Urk. 8/84). Mit Ver fügung vom 6. September 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom
E. 4 ). Nach Abklärung der fi nanziellen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle (nachfolgend: IV- Stelle), das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem rentenabweisenden Entscheid vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. Dezember 2008 (Urk. 8/44), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2010 (Ver fahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61) bestätigte. Es wurde im Urteil fest gehal ten, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der zuletzt aus geführten Tätig keit als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik seit dem Unfall vom 24. Juni 2003
von einer mindestens 50%igen Ein schränkung der Arbeits fähigkeit und in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätig keit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/61/5-7).
Die Z.___ -Gutachter hatten im Gutachten vom 24. Dezember 2008 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: 1. Chronisches Schmerz syndrom der linken Schulter (ICD-10: M79.6) bei Status nach Sturz auf den linken Ellbogen, Acromio-Clavicular -(AC-) Gelenks luxation Grad II nach Tossy, arthroskopischer
subakro mialer Dekom pression und offener AC-Gelenks resek tion links am 18. November 2003, SLAP-Läsion (Verletzung der Knorpel li ppe am oberen Rand der Schulter pfanne, englisch: superior
labrum
anterior
to
posterior; gemäss Arthro-Magnet resonanz tomo graphie [MR T ] der li nken Schul ter im Februar 2004);
2. C hronische s panvertebrale s Schmerz synd rom mit Zephalgien und lumbo spondylogener Ausstrahlung links betont (ICD-10: M54.8) bei linkskonvexer Skoliose der Brust- (BWS-) und Lenden wirb elsäule (LWS), muskulärer Dysba lance, leichten degenerativen HWS- und LWS-Verän derun gen; 3. Polyartikuläre
Schmerz symptomatik (ICD-10: M25.9) bei Verdacht auf Epicondylopathia
humeri beidseits, anamnestisch Meniskus läsion des linken Kniegelenks und Patella syndrom beider Kniegelenke; 4. Status nach Narben her nie und Herniotomie, Adhäsiolyse, Dünndarmnaht und Im plantation eines Netzes im Oktober 2005 bei Status nach inkarzerierter
Nabel hernie mit Omentum -Nekrose . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden der Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzver arbei tungs stö rung, Adipositas und der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom aufge führt (Urk. 8/44/22).
Im Rahmen der Unter suchungen sei gegenüber den in den Vorberichten ge schil derten Schmer zen eine Schmerzausweitung aufge fallen, und zwar würden ver schiedene Zeichen (wie z.B. der Nachweis von Waddell -Zeichen, positive Pseu domanöver) zusätzlich eine Schmerz verar beitungs störung nahe legen. Weder radiologisch noch mittels Labor unter suchungen hätten sich Zeichen eines ent zündlich-rheumatischen Geschehens gefunden. Es hätten eine links konvexe Skoliose der BWS und der LWS sowie leichte degenerative Verän derungen nachgewiesen werden können. Insbe sondere hätten radiologisch keine Verän derungen nachgewiesen werden können, welche die Bewegungsein schränkun gen erklären könnten, wobei die klinische Untersuchung infolge des Gegen spannens nicht sicher beurteilbar sei (Urk. 7/44 S. 23).
Zum psycho pathologisch en Befund wurde im Z.___ -Gutachten festgehalten, dass dieser bis auf eine leichte, eher subjektive depressive Symptomatik (Kon zentra tion, Grübeln, leichte deprimierte Stimmungslage, Freudverlust, Antriebs stö rung) völlig unauffällig sei. Der verminderte Antrieb ergebe sich aus der aktu ellen Lebenssituation heraus. Die vorliegende Symptomatik sei als depres sive Verstimmung zu inter pre tieren. Psychiatrische Diagnosen und eine Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht nicht vor (Urk. 8/44/21).
Zu r Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Z.___ -Gut achter aus, der Be schwerdeführer sei aufgrund der rheumatologischen Diagno sen am linken Kniegelenk, linken Schultergelenk, der Wirbelsäule und den Ell bogengelenken für eine mittelschwere Tätigkeit (mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis maximal 20 Kilogramm) zu 50 % über den Tag verteilt und in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Dabei sei folgendes Anforderungsprofil zu beachten: wechsel belastende Tätigkeit mit Heben von Lasten bis maximal 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltung (gebückte Körper haltung, st ändiges Knien, Über kopfarbeiten) und ohne sich wiederholende monotone Bewegungen wie Kopfrotationen, Anheben der Arme und häufiges beziehungsweise repe titi ves Bücken, ohne starke Kraftan wen dungen mit dem linken Arm, wieder holtes In-die-Hocke-Gehen, Arbeiten mit Höhenexposition sowie häufiges Trep pen- oder Leitersteigen (Urk. 8 /44 /20-24) .
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
E. 4.2.1 Mit der Neuanmeldung vom
1. November 2011 machte der Beschwerdeführer, ohne die einzelnen Beschwerden zu konkretisieren, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69).
E. 4.2.2 Gemäss dem Bericht des Chiropraktoren
Dr. F.___ vom 3 0. November 2010 klag t e der Beschwerdeführer seit gut drei Monaten über stechende Schmer zen rechts lateral thorakal beim Bewegen des Rumpfes. Die Computer tomo graphie-(CT-) Untersuchung des Thorax Ende Oktober (2010, Urk. 8/74/13) habe jedoch keine knöcherne oder innerorganische Abnormität gezeigt. Ältere Bilder liessen unter anderem eine vermutliche gelenkige Hemisakralisation links ersehen. Es sei die Diagnose eines chronifizierten
Thorakocostalen Syndroms rechts bei Thorax asymmetrie
und Adipositas zu stellen (Urk. 8/74/10).
De n Bericht en
vom 1 6. Februar und vom 25. Mai 2011 des Neurochirurgen Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 12. Feb ruar und am 23. Mai 2011 untersuchte, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über tägliche Schmer zen im Nacken in Form von Druckgefühl mit gelegentlichen Aus strah lungen in das Hin terhaupt in Form von Kopfschmerzen geklagt . Diese Beschwerden habe er seit vielen Jahren und sie hätten sich nach einem Sturz mit AC- Gelenks ver letzung links seitig (im Jahr 2003) verschlechtert. Die Nacht ruhe sei gestört wegen Parä sthesien aller Finger beider Hände. In den vor lie genden CT- Bildern aus dem Jahre 2001 seien recht deutliche ventrale Spondy lophyten C3/4 und Veränderungen in der Etage C5/6 erkennbar (Urk. 8/68/4). Die aktuellen MRT-Bilder der HWS würden eine Streckhaltung der HWS mit Spondylosen und Foramenstenosen C3-6 zeigen. Bei der klinischen Unter su chung sei d ie Be weglichkeit unter Angabe von Schmerzprovokationen end lagig in allen Richtungen eingeschränkt gewesen.
Sensibilitätsstörungen an den Armen seien keine angegeben worden. Es hätten keine Paresen festgestellt wer den können. Es seien das Fortführen der konservativen Therapie zu em pfehlen (Urk. 8/68/3).
Gemäss dem (undatierten) Bericht von Dr. D.___ (Eingang bei der Beschwerde gegnerin : 28. Februar 2012) würden seit August 2010 und bereits seit
2008 ein chronifiziertes
thoracocostales Schmerzsyndrom bestehen. Seit 2003 leide der Beschwerdeführer unter dem Schmerzsyndrom bei posttraumatischer AC-Gelenksresektion und dem Status nach Kontusion des linken Knie s mit Verdacht auf Meniskusläsion. Seit zirka zehn Jahren sei ein chronisches Zervikalsyndrom bekannt. Ausserdem würden seit über zehn Jahren eine Adipositas per magna, eine muskuläre Dysbalance mit Verdacht auf ein Fibromyalgie -Syndrom sowie eine chronische Cephalea bei psychosozialer Stresssituation bestehen. Vor der letzten Kontrolle vom 21. Feb ruar 2012 sei der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Behand lung bei ihm gewesen. Es bestehe in der zuletzt au sgeüb ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 3. Juni 2004 (Urk. 8/74/1-2). 4. 2.3
Damit ist e ine erhebliche Veränderung der Beschwerdesymptomatik in soma tischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Zwar hielt der Chiropraktor
Dr. F.___ im Bericht vom 3 0. November 2010 fest, es bestünden seit drei Monaten stechende thorakale Schmerzen (Urk. 8/74/10). Die bildgebende Abklärung ergab indes keine objektivierbaren Befunde (Urk. 8/74/12-13). Dr. F.___ interpretierte die Beschwerden vor dem Hintergrund der Thoraxasymmetrie und der Adipositas, welche auch im Z.___ -Gutachten mit linkskonvexer Skoliose der BWS, muskulärer Dysbalance und Adipositas Berücksichtigung fanden (Urk. 8/44/22). Auch der Befund der Röntgenbilder der HWS vom 3 0. August 2010 (Urk. 8/74/11) ergab ein en unauffällige n
kraniozervikalen und zervi ko thorakalen Übergang, ein regelrechtes dorsales Alignement, Spondylose vor allem der mittleren BWS o hne wesentliche Osteochondrosen, keine frische traumatische ossäre Läsion, unauffällige Fazettengelenke ohne Luxation, regel rechte paravertebrale Weichteile und normal weite Neuroforamina ohne ossäre Kompression (Urk. 8/74/11).
Auch kam p ract . med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 bei gegebener Aktenlage nach vollz iehbar zum Schluss, die von Dr. D.___ geschil derten Gesundheits störun gen seien be reits im Z.___ -Gutachten vom 24. Dezember 2008 ausführlich beur teilt worden. Er habe keine neuen Befunde dargelegt, welche eine Ver schlech terung gegenüber dem (soma tischen) Gesund heitszustand anlässlich der Z.___ -Begutachtung aufzeige. Namentlich d ie Dege neration der HWS habe bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bestanden, was auch der von Dr. C.___ (im Bericht vom 16. Februar 2011; Urk. 8/68/4) erwähnte CT-Befund der HWS aus dem Jahr 2001 aufzeige, und sei von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt wor den (Urk. 8/77/3). Hiervon ist auszugehen, zumal der Be schwerdeführer in somatischer Hinsicht keine wesentliche spezifische Ver schlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend macht.
E. 4.3.1 In psychischer Hinsicht schloss die Psychiaterin Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - vo m 1 5. November 2010 bis zum 22. August 2011 in Behandlung stand (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1), ge mäss de n
Bericht en vom
8. September 2011
(Urk. 8/68/1-2) und vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) auf die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und von Merkmale n einer Per sönlich keitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, obschon er sicher Schwierig keiten wegen der Partnerschaftsproblematik, der Scheidung und der Sorge rechtsauseinandersetzung für die Kinder gehabt habe und noch nicht habe ver arbeiten können. Er habe wegen der seelischen Erkrankung seiner Ex-Gattin und wegen diesbezügliche r schlechte r Erfahr ungen eine Abneigung zur psychi a trischen Betreuung. Es liege der folgende psychopathologische Status vor: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit und Kon ze nt ration leicht herabgesetzt, im formale n Denken auf die Schmerzen ein geengt, grübelnd, misstrauisch, ohne inhaltliche Denkstörungen oder Sinnes täuschun gen, in der Stimmung depressiv, affektarm bis affektflach, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, sozialer Rückzug, starke Schmerzen, Libido verlust, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verdacht auf Schlafapnoe. Es sei zunächst notwen dig, die Schlafstörungen und die depressive Antriebs- und Stimmungslage zu behandeln. Er brauche Er fah rungen in der Gruppen psychotherapie und sozio therapeutische Unter stützung. Für die Einzel psychotherapie bei ausgeprägtem Schema emotionale r
Ent behrung und dysfunk tionaler Bewältigungsmodi (Ver meidung), sei eine Verhaltens therapie (Schema therapie) indiziert. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 1 5. November 2010 zu 50 % in jeg licher Tätigkeit eingeschränkt. Da sich der Beschwerdeführer seit Aug u st 2011 ihrer Behandlung entzogen habe, könne keine Prognose gestellt werden (Urk. 8/68/1-2, Urk. 8/73).
E. 4.3.2 Dagegen befand Dr. E.___
gemäss dem Bericht vom 1 3. Juni 2012 nach de r psychiatrischen Untersuchung vom 2 9. Mai 2012, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) aufzuführen. Im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 4. Dezember 2008 habe sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Während der psychiatrischen Exploration sei kein depressiver Aspekt beobachtbar ge wesen. Der Beschwerdeführer habe bisweilen gelassen gewirkt, habe auch mehrfach lachen können und sei im Antrieb und in der affektiven Modulations fähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. In Übereinstimmung mit der damaligen Begutach tung sei die vorliegende Symptomatik als depressive Ver stimmung, die im Rah men der sozialen Situation nachvollziehbar sei, aber nicht als eigentliche depressive Erkrankung zu werten. Auch die von Dr.
B.___
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sei nicht nachvoll ziehbar, da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoles zenz beginnen würd en und bis ins Erwachsenenalter andauern würden. In den vorliegenden Akten sei indes nie eine solche Diagnose gestellt worden und auch aus dem Lebens lauf ergebe sich keine solche Diagnose. Zudem habe Dr.
B.___ die Merkmale einer solchen Persönlichkeitsstörung nicht beschrieben, so dass dies vom psychopathologischen Befund her nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine gra vierende psychiatrische Erkrankung spreche auch die Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer gemäss den psychiatrischen Berichten nur für einen definier ten Zeitraum vom 1 5. November 2010 bis 3 0. September 2011 in ambu lanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, sich aber danach einer wei ter füh renden psychiatrischen Behandlung entzogen habe. Hier würden sich In kon s is tenzen zwischen der ärztlichen Aussage und den Aussagen des Be schwerde füh rers zeigen, der behaupte, weiterhin im Abstand von ein einhalb Monaten bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein
(Urk. 8/76/6-7). 4. 4 4.4.1
Der Bericht von Dr. E.___ überzeugt. Er berücksichtigt die medizinischen Vorakten und die geklagten psychischen Beschwerden, setzt sich differenziert mit diesen und dem Bericht von Dr. B.___ auseinander. Auch die Dar le gung der medizinischen Zusammenhänge und die gezogenen Schluss folge run gen leuch ten ein (vgl. zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen : BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte und von keiner wesentlichen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging. 4.4.2
Dagegen ist in den Berichten von Dr. B.___
- wie dies Dr.
E.___ zutref fend feststellte - insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund wel cher Befunde sie auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) schloss. Symptome und eine Begründung hierzu fehlen gänz lich. Aber s elbst wenn man gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ davon ausgehen würde, es habe im Behandlungszeitraum vom 1 5. November 2010 bis zum 22. August 2011 (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1) in psychischer Hin sicht eine zu 50 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit be standen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn e in allfälliger Rentenbeginn kommt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten na ch Geltendmachung des Leistungs an spruchs bei der Inva lidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 ATSG) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). Z ufolge der Neuanmeldung vom
1. November 2011 (Urk. 8/69) wäre ein solcher somit f r ühestens ab dem 1. Mai 201 2 möglich gewesen. Dies fällt indes in die Zeit, ab welcher aufgrund der Untersuchung und Beurteilung von Dr. E.___ Ende Mai bis Mitte Juni 2012 (Urk. 8/76/1) - gegebenen falls wieder - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer unverändert leidensangepassten Tätig keit auszugehen ist. Eine Ver schlechterung des psychi sche n Gesund heitszustandes im Ver gleich zu jenem anlässlich der Z.___ -Begutachtung von 2008 lag jedenfalls nicht mehr vor.
E. 4.5 Na ch dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin darauf zu schliessen, dass der mit Urteil vom 30. April 2010 bestätigte Invaliditätsgrad von 20 % im hier massgeblichen Zeit raum ab dem 1. Mai bis zum 6. September 2012 unverändert fortbestand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 8 . Oktober 20
E. 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente. 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom
1. November 2011; Urk. 8/69) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwer de gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuch s mit Verfügung vom 2 8. September 2009 nicht wesentlich verändert. Es sei ihm weiterhin eine
100%ige leidensange passte Tätig keit zu mutbar, so dass
ein Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin nicht ausgewiesen sei
(Urk. 2 S. 1). 3.2
Dagegen bringt der Beschwerde führer vor, im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2008 sei noch festgestellt worden, dass er psychisch nicht erkrankt sei. Zwei Jahre später sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankt, wes halb e r sich in Behandlung von Dr. B.___ begeben habe, welche bis heute andauere. Diese habe nebst der depressiven Symptomatik ausserdem Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe festgestellt und im Bericht vom 8. September 2011 nach einjähriger Behandlung festgehalten, dass er wegen der psychischen Erkrankung nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei überzeugt, dass er ernsthaft erkrankt sei, und bemühe sich, ihm durch eine Therapie zu helfen. Der RAD-Facharzt sei dagegen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leide. Es lägen damit extrem unterschiedliche Meinungen vor. Da er nach wie vor an soma tischen Beschwerden leide (schmerzhafte Beweglichkeit der linken Schul ter, Gelenk schmerzen, Wirbelschmerzen), sei eine polydisziplinäre medi zinische Abklärung erforderlich (Urk. 1 S. 2 f.). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
1. November 2011 (Urk. 8/69) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r renten ab weisenden Ver fügung vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. September 2012 (Urk. 2) in leistungs begrün dendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet dabei rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01074 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
25. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Mai 2001 bis Juli 2002 für den Kunststofffertigungsbetrieb Y.___ als Hilfs mitarbeiter / Schicht führer in der Spritzerei (Urk. 8 / 4/ 4, Urk. 8 /9 / 1 +4-5). Seither war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/73/2, Urk. 8/76/3); bis Ende Juli 2004 bezog er Taggeld leistungen der Arbeits losen versicherung (Urk. 8 /8 S. 1). Am 24. Juni 2003 ver un fallte der Versicherte und verletzte sich an der linken Schulter (Urk. 8/10/83) . Er leidet seither trotz operativer Ein griffe und thera peutischer Be handlungen insbesondere unter Beschwerden im Schul ter- und Nacken bereich (Urk. 8 /10 /5, Urk. 8/10/35, Urk. 8/12/6). Mit Verfügung vom 20. Sep tember 2005 sprac h die Schwei zerische Unfallversicherungs anstalt (Suva) dem Versicherten mit Wir kung ab 1. Dezem ber 2004 eine Invalidenrente von 20 % und eine Inte gritäts entschä digung von 5 % zu (Urk. 8 /17). Im Juni 2004 wurde der Ver sicherte wegen einer Nabel- sowie im Oktober 2005 wegen einer Narbenhernie operiert (Urk. 8 /24 /7, Urk. 8/24/12). 1.2
Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 6. Dezember 2004, Urk. 8 / 4). Nach Abklärung der fi nanziellen und medizinischen Verhältnisse wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle (nachfolgend: IV- Stelle), das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8 /19). D ie dagegen erhobene Ein sprache vom
22. November 2005 (Urk. 8 /23) wies sie mit Einsprache entscheid vom 3. März 2006 ab (Urk. 8 /28). Im vom Versicherten mit Be schwerde vom 9. März 2006 erhobenen Beschwerdeverfahren hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juli 2007 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde (IV.2006.00264; Urk. 8/34/10). Die IV-Stelle holte in der Folge das inter diszi pli näre Gutachten der Z.___, des A.___ vom 24. Dezember 2008 ein (Urk. 8/44). Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 13. Mai 2009, Urk. 8/47; Einwand vom 5. Juni 2009, Urk. 8 /50) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Verfü gung vom 28. Sep tember 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/54) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2010 ab (Verfahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61). Das Bundes gericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/63) mit Urteil 8C_505/2010 vom 5. Juli 2010 nicht ein . 1.3
Am
1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte unter Verweis auf die beige legten Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2011 (Urk. 8/68/1-2) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. Februar sowie vom
25. Mai 2011 (Urk. 8/68/3-4) eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. B.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) und den undatierten Bericht von Dr. med. D.___, F acharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 8/74), ein. Ausserdem wurde der Versicherte am 29. Mai 2012 von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Bericht vom 13. Juni 2012, Urk. 8/76). Die IV-Stelle k ündigte mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes des Ver sicherten die Ab weisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 8/79). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 Einwände (Urk. 8/84). Mit Ver fügung vom 6. September 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8 . Oktober 20 12 Beschwerde und beantrag te, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zu zu sprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegn erin zurückzuweisen. In prozess ualer Hinsicht sei ihm die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen
(Urk. 1 S. 1). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 6 . November 20 12 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
6. September 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertem poral rechtli chen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
(ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeb lichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächti gung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Si cht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine In validi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Ren te, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invali ditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente. 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom
1. November 2011; Urk. 8/69) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwer de gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuch s mit Verfügung vom 2 8. September 2009 nicht wesentlich verändert. Es sei ihm weiterhin eine
100%ige leidensange passte Tätig keit zu mutbar, so dass
ein Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin nicht ausgewiesen sei
(Urk. 2 S. 1). 3.2
Dagegen bringt der Beschwerde führer vor, im Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2008 sei noch festgestellt worden, dass er psychisch nicht erkrankt sei. Zwei Jahre später sei er an einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankt, wes halb e r sich in Behandlung von Dr. B.___ begeben habe, welche bis heute andauere. Diese habe nebst der depressiven Symptomatik ausserdem Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe festgestellt und im Bericht vom 8. September 2011 nach einjähriger Behandlung festgehalten, dass er wegen der psychischen Erkrankung nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei überzeugt, dass er ernsthaft erkrankt sei, und bemühe sich, ihm durch eine Therapie zu helfen. Der RAD-Facharzt sei dagegen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung leide. Es lägen damit extrem unterschiedliche Meinungen vor. Da er nach wie vor an soma tischen Beschwerden leide (schmerzhafte Beweglichkeit der linken Schul ter, Gelenk schmerzen, Wirbelschmerzen), sei eine polydisziplinäre medi zinische Abklärung erforderlich (Urk. 1 S. 2 f.). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
1. November 2011 (Urk. 8/69) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r renten ab weisenden Ver fügung vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. September 2012 (Urk. 2) in leistungs begrün dendem Ausmass verändert hat. Die ange foch tene Verfügung bildet dabei rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem rentenabweisenden Entscheid vom 28. September 2009 (Urk. 8/53) auf das Z.___ -Gutachten vom 2 4. Dezember 2008 (Urk. 8/44), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2010 (Ver fahren Nr. IV.2009.01054; Urk. 8/61) bestätigte. Es wurde im Urteil fest gehal ten, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der zuletzt aus geführten Tätig keit als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik seit dem Unfall vom 24. Juni 2003
von einer mindestens 50%igen Ein schränkung der Arbeits fähigkeit und in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätig keit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/61/5-7).
Die Z.___ -Gutachter hatten im Gutachten vom 24. Dezember 2008 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: 1. Chronisches Schmerz syndrom der linken Schulter (ICD-10: M79.6) bei Status nach Sturz auf den linken Ellbogen, Acromio-Clavicular -(AC-) Gelenks luxation Grad II nach Tossy, arthroskopischer
subakro mialer Dekom pression und offener AC-Gelenks resek tion links am 18. November 2003, SLAP-Läsion (Verletzung der Knorpel li ppe am oberen Rand der Schulter pfanne, englisch: superior
labrum
anterior
to
posterior; gemäss Arthro-Magnet resonanz tomo graphie [MR T ] der li nken Schul ter im Februar 2004);
2. C hronische s panvertebrale s Schmerz synd rom mit Zephalgien und lumbo spondylogener Ausstrahlung links betont (ICD-10: M54.8) bei linkskonvexer Skoliose der Brust- (BWS-) und Lenden wirb elsäule (LWS), muskulärer Dysba lance, leichten degenerativen HWS- und LWS-Verän derun gen; 3. Polyartikuläre
Schmerz symptomatik (ICD-10: M25.9) bei Verdacht auf Epicondylopathia
humeri beidseits, anamnestisch Meniskus läsion des linken Kniegelenks und Patella syndrom beider Kniegelenke; 4. Status nach Narben her nie und Herniotomie, Adhäsiolyse, Dünndarmnaht und Im plantation eines Netzes im Oktober 2005 bei Status nach inkarzerierter
Nabel hernie mit Omentum -Nekrose . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurden der Verdacht auf Schmerzausweitung und Schmerzver arbei tungs stö rung, Adipositas und der Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom aufge führt (Urk. 8/44/22).
Im Rahmen der Unter suchungen sei gegenüber den in den Vorberichten ge schil derten Schmer zen eine Schmerzausweitung aufge fallen, und zwar würden ver schiedene Zeichen (wie z.B. der Nachweis von Waddell -Zeichen, positive Pseu domanöver) zusätzlich eine Schmerz verar beitungs störung nahe legen. Weder radiologisch noch mittels Labor unter suchungen hätten sich Zeichen eines ent zündlich-rheumatischen Geschehens gefunden. Es hätten eine links konvexe Skoliose der BWS und der LWS sowie leichte degenerative Verän derungen nachgewiesen werden können. Insbe sondere hätten radiologisch keine Verän derungen nachgewiesen werden können, welche die Bewegungsein schränkun gen erklären könnten, wobei die klinische Untersuchung infolge des Gegen spannens nicht sicher beurteilbar sei (Urk. 7/44 S. 23).
Zum psycho pathologisch en Befund wurde im Z.___ -Gutachten festgehalten, dass dieser bis auf eine leichte, eher subjektive depressive Symptomatik (Kon zentra tion, Grübeln, leichte deprimierte Stimmungslage, Freudverlust, Antriebs stö rung) völlig unauffällig sei. Der verminderte Antrieb ergebe sich aus der aktu ellen Lebenssituation heraus. Die vorliegende Symptomatik sei als depres sive Verstimmung zu inter pre tieren. Psychiatrische Diagnosen und eine Ein schrän kung der Arbeits fähigkeit lägen aus psychiatrischer Sicht nicht vor (Urk. 8/44/21).
Zu r Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Z.___ -Gut achter aus, der Be schwerdeführer sei aufgrund der rheumatologischen Diagno sen am linken Kniegelenk, linken Schultergelenk, der Wirbelsäule und den Ell bogengelenken für eine mittelschwere Tätigkeit (mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis maximal 20 Kilogramm) zu 50 % über den Tag verteilt und in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Dabei sei folgendes Anforderungsprofil zu beachten: wechsel belastende Tätigkeit mit Heben von Lasten bis maximal 10 Kilogramm und ohne Zwangshaltung (gebückte Körper haltung, st ändiges Knien, Über kopfarbeiten) und ohne sich wiederholende monotone Bewegungen wie Kopfrotationen, Anheben der Arme und häufiges beziehungsweise repe titi ves Bücken, ohne starke Kraftan wen dungen mit dem linken Arm, wieder holtes In-die-Hocke-Gehen, Arbeiten mit Höhenexposition sowie häufiges Trep pen- oder Leitersteigen (Urk. 8 /44 /20-24) .
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4.2
4.2.1
Mit der Neuanmeldung vom
1. November 2011 machte der Beschwerdeführer, ohne die einzelnen Beschwerden zu konkretisieren, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/69). 4.2.2
Gemäss dem Bericht des Chiropraktoren
Dr. F.___ vom 3 0. November 2010 klag t e der Beschwerdeführer seit gut drei Monaten über stechende Schmer zen rechts lateral thorakal beim Bewegen des Rumpfes. Die Computer tomo graphie-(CT-) Untersuchung des Thorax Ende Oktober (2010, Urk. 8/74/13) habe jedoch keine knöcherne oder innerorganische Abnormität gezeigt. Ältere Bilder liessen unter anderem eine vermutliche gelenkige Hemisakralisation links ersehen. Es sei die Diagnose eines chronifizierten
Thorakocostalen Syndroms rechts bei Thorax asymmetrie
und Adipositas zu stellen (Urk. 8/74/10).
De n Bericht en
vom 1 6. Februar und vom 25. Mai 2011 des Neurochirurgen Dr. C.___, der den Beschwerdeführer am 12. Feb ruar und am 23. Mai 2011 untersuchte, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über tägliche Schmer zen im Nacken in Form von Druckgefühl mit gelegentlichen Aus strah lungen in das Hin terhaupt in Form von Kopfschmerzen geklagt . Diese Beschwerden habe er seit vielen Jahren und sie hätten sich nach einem Sturz mit AC- Gelenks ver letzung links seitig (im Jahr 2003) verschlechtert. Die Nacht ruhe sei gestört wegen Parä sthesien aller Finger beider Hände. In den vor lie genden CT- Bildern aus dem Jahre 2001 seien recht deutliche ventrale Spondy lophyten C3/4 und Veränderungen in der Etage C5/6 erkennbar (Urk. 8/68/4). Die aktuellen MRT-Bilder der HWS würden eine Streckhaltung der HWS mit Spondylosen und Foramenstenosen C3-6 zeigen. Bei der klinischen Unter su chung sei d ie Be weglichkeit unter Angabe von Schmerzprovokationen end lagig in allen Richtungen eingeschränkt gewesen.
Sensibilitätsstörungen an den Armen seien keine angegeben worden. Es hätten keine Paresen festgestellt wer den können. Es seien das Fortführen der konservativen Therapie zu em pfehlen (Urk. 8/68/3).
Gemäss dem (undatierten) Bericht von Dr. D.___ (Eingang bei der Beschwerde gegnerin : 28. Februar 2012) würden seit August 2010 und bereits seit
2008 ein chronifiziertes
thoracocostales Schmerzsyndrom bestehen. Seit 2003 leide der Beschwerdeführer unter dem Schmerzsyndrom bei posttraumatischer AC-Gelenksresektion und dem Status nach Kontusion des linken Knie s mit Verdacht auf Meniskusläsion. Seit zirka zehn Jahren sei ein chronisches Zervikalsyndrom bekannt. Ausserdem würden seit über zehn Jahren eine Adipositas per magna, eine muskuläre Dysbalance mit Verdacht auf ein Fibromyalgie -Syndrom sowie eine chronische Cephalea bei psychosozialer Stresssituation bestehen. Vor der letzten Kontrolle vom 21. Feb ruar 2012 sei der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in Behand lung bei ihm gewesen. Es bestehe in der zuletzt au sgeüb ten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 3. Juni 2004 (Urk. 8/74/1-2). 4. 2.3
Damit ist e ine erhebliche Veränderung der Beschwerdesymptomatik in soma tischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Zwar hielt der Chiropraktor
Dr. F.___ im Bericht vom 3 0. November 2010 fest, es bestünden seit drei Monaten stechende thorakale Schmerzen (Urk. 8/74/10). Die bildgebende Abklärung ergab indes keine objektivierbaren Befunde (Urk. 8/74/12-13). Dr. F.___ interpretierte die Beschwerden vor dem Hintergrund der Thoraxasymmetrie und der Adipositas, welche auch im Z.___ -Gutachten mit linkskonvexer Skoliose der BWS, muskulärer Dysbalance und Adipositas Berücksichtigung fanden (Urk. 8/44/22). Auch der Befund der Röntgenbilder der HWS vom 3 0. August 2010 (Urk. 8/74/11) ergab ein en unauffällige n
kraniozervikalen und zervi ko thorakalen Übergang, ein regelrechtes dorsales Alignement, Spondylose vor allem der mittleren BWS o hne wesentliche Osteochondrosen, keine frische traumatische ossäre Läsion, unauffällige Fazettengelenke ohne Luxation, regel rechte paravertebrale Weichteile und normal weite Neuroforamina ohne ossäre Kompression (Urk. 8/74/11).
Auch kam p ract . med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2012 bei gegebener Aktenlage nach vollz iehbar zum Schluss, die von Dr. D.___ geschil derten Gesundheits störun gen seien be reits im Z.___ -Gutachten vom 24. Dezember 2008 ausführlich beur teilt worden. Er habe keine neuen Befunde dargelegt, welche eine Ver schlech terung gegenüber dem (soma tischen) Gesund heitszustand anlässlich der Z.___ -Begutachtung aufzeige. Namentlich d ie Dege neration der HWS habe bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens bestanden, was auch der von Dr. C.___ (im Bericht vom 16. Februar 2011; Urk. 8/68/4) erwähnte CT-Befund der HWS aus dem Jahr 2001 aufzeige, und sei von den Z.___ -Gutachtern berücksichtigt wor den (Urk. 8/77/3). Hiervon ist auszugehen, zumal der Be schwerdeführer in somatischer Hinsicht keine wesentliche spezifische Ver schlechterung seines Ge sundheitszustandes geltend macht. 4.3 4.3.1
In psychischer Hinsicht schloss die Psychiaterin Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - vo m 1 5. November 2010 bis zum 22. August 2011 in Behandlung stand (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1), ge mäss de n
Bericht en vom
8. September 2011
(Urk. 8/68/1-2) und vom 2. Februar 2012 (Urk. 8/73) auf die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und von Merkmale n einer Per sönlich keitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8). Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen, obschon er sicher Schwierig keiten wegen der Partnerschaftsproblematik, der Scheidung und der Sorge rechtsauseinandersetzung für die Kinder gehabt habe und noch nicht habe ver arbeiten können. Er habe wegen der seelischen Erkrankung seiner Ex-Gattin und wegen diesbezügliche r schlechte r Erfahr ungen eine Abneigung zur psychi a trischen Betreuung. Es liege der folgende psychopathologische Status vor: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit und Kon ze nt ration leicht herabgesetzt, im formale n Denken auf die Schmerzen ein geengt, grübelnd, misstrauisch, ohne inhaltliche Denkstörungen oder Sinnes täuschun gen, in der Stimmung depressiv, affektarm bis affektflach, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, sozialer Rückzug, starke Schmerzen, Libido verlust, Ein- und Durchschlafstörungen mit Verdacht auf Schlafapnoe. Es sei zunächst notwen dig, die Schlafstörungen und die depressive Antriebs- und Stimmungslage zu behandeln. Er brauche Er fah rungen in der Gruppen psychotherapie und sozio therapeutische Unter stützung. Für die Einzel psychotherapie bei ausgeprägtem Schema emotionale r
Ent behrung und dysfunk tionaler Bewältigungsmodi (Ver meidung), sei eine Verhaltens therapie (Schema therapie) indiziert. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht seit dem 1 5. November 2010 zu 50 % in jeg licher Tätigkeit eingeschränkt. Da sich der Beschwerdeführer seit Aug u st 2011 ihrer Behandlung entzogen habe, könne keine Prognose gestellt werden (Urk. 8/68/1-2, Urk. 8/73). 4.3.2
Dagegen befand Dr. E.___
gemäss dem Bericht vom 1 3. Juni 2012 nach de r psychiatrischen Untersuchung vom 2 9. Mai 2012, es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Alkoholabusus (ICD-10 F10.1) aufzuführen. Im Vergleich zum Z.___ -Gutachten vom 2 4. Dezember 2008 habe sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Während der psychiatrischen Exploration sei kein depressiver Aspekt beobachtbar ge wesen. Der Beschwerdeführer habe bisweilen gelassen gewirkt, habe auch mehrfach lachen können und sei im Antrieb und in der affektiven Modulations fähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. In Übereinstimmung mit der damaligen Begutach tung sei die vorliegende Symptomatik als depressive Ver stimmung, die im Rah men der sozialen Situation nachvollziehbar sei, aber nicht als eigentliche depressive Erkrankung zu werten. Auch die von Dr.
B.___
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sei nicht nachvoll ziehbar, da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoles zenz beginnen würd en und bis ins Erwachsenenalter andauern würden. In den vorliegenden Akten sei indes nie eine solche Diagnose gestellt worden und auch aus dem Lebens lauf ergebe sich keine solche Diagnose. Zudem habe Dr.
B.___ die Merkmale einer solchen Persönlichkeitsstörung nicht beschrieben, so dass dies vom psychopathologischen Befund her nicht nachvollziehbar sei. Gegen eine gra vierende psychiatrische Erkrankung spreche auch die Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer gemäss den psychiatrischen Berichten nur für einen definier ten Zeitraum vom 1 5. November 2010 bis 3 0. September 2011 in ambu lanter psychiatrischer Behandlung befunden habe, sich aber danach einer wei ter füh renden psychiatrischen Behandlung entzogen habe. Hier würden sich In kon s is tenzen zwischen der ärztlichen Aussage und den Aussagen des Be schwerde füh rers zeigen, der behaupte, weiterhin im Abstand von ein einhalb Monaten bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung zu sein
(Urk. 8/76/6-7). 4. 4 4.4.1
Der Bericht von Dr. E.___ überzeugt. Er berücksichtigt die medizinischen Vorakten und die geklagten psychischen Beschwerden, setzt sich differenziert mit diesen und dem Bericht von Dr. B.___ auseinander. Auch die Dar le gung der medizinischen Zusammenhänge und die gezogenen Schluss folge run gen leuch ten ein (vgl. zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen : BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte und von keiner wesentlichen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging. 4.4.2
Dagegen ist in den Berichten von Dr. B.___
- wie dies Dr.
E.___ zutref fend feststellte - insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund wel cher Befunde sie auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) schloss. Symptome und eine Begründung hierzu fehlen gänz lich. Aber s elbst wenn man gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ davon ausgehen würde, es habe im Behandlungszeitraum vom 1 5. November 2010 bis zum 22. August 2011 (Urk. 8/68/1, Urk. 8/73/1) in psychischer Hin sicht eine zu 50 %
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit be standen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn e in allfälliger Rentenbeginn kommt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten na ch Geltendmachung des Leistungs an spruchs bei der Inva lidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 ATSG) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). Z ufolge der Neuanmeldung vom
1. November 2011 (Urk. 8/69) wäre ein solcher somit f r ühestens ab dem 1. Mai 201 2 möglich gewesen. Dies fällt indes in die Zeit, ab welcher aufgrund der Untersuchung und Beurteilung von Dr. E.___ Ende Mai bis Mitte Juni 2012 (Urk. 8/76/1) - gegebenen falls wieder - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer unverändert leidensangepassten Tätig keit auszugehen ist. Eine Ver schlechterung des psychi sche n Gesund heitszustandes im Ver gleich zu jenem anlässlich der Z.___ -Begutachtung von 2008 lag jedenfalls nicht mehr vor. 4.5
Na ch dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin darauf zu schliessen, dass der mit Urteil vom 30. April 2010 bestätigte Invaliditätsgrad von 20 % im hier massgeblichen Zeit raum ab dem 1. Mai bis zum 6. September 2012 unverändert fortbestand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerle gen, jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann