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IV.2012.01068

Kein Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG.

Zürich SozVersG · 2013-11-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1996 gebore ne Y.___ liess am 30. Januar 2012 durch ihre Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Mass nahmen beziehungsweise Massnahmen für die berufliche Eingliederung be antragen (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und er werb li che Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 stellte sie die Abweisung

des

Gesuchs um medizinische Ma ssnahmen in Aussicht (Urk. 7/9). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die X.___ AG, mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Einwände (Urk. 7/16). Am 20. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass die Mehrkosten einer erstmalige n berufliche n Ausb ildung über nommen werden (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 31. August 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Ur k. 7/34 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Versicherte ambulante Psychotherapie inklusive Pharmakotherapie als medizinische Eingliederungs massnahme ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 21. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 12. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Er stat tung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Sie liess sich innert Frist nicht ver nehmen, was den Parteien am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben gemäss Art. 12

Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizini sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittel bar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe reich ge richtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we sentlicher Beeinträchtigung zu bewahren .

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits ge geneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 f.).

Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange la biles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu

übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärzt liche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine ent sprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hin weisen). 1.2

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizi nische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung die nen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der In va lidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Hei lung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit er heblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Arztbericht sei das Kriterium der guten Prognose nicht vollumfänglich ausgewiesen. Auf grund der geschilderten Auffälligkeiten mit dem Verdacht auf eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum sei von einer Leidensbehandlung auszugehen. So mit könnten die Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernomm en werden (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte habe trotz hoher Intelligenz aufgrund ihrer krankheitsbedingten Defizite bereits in der schulischen Ausbildung erhebliche Mühe gehabt und würde ohne therapeu tische Unterstützung in der beruflichen Ausbildung mit grosser Wahrscheinlich keit scheitern, da sie die die Defizite kaum aus eigener Kraft aufholen könne. Die behandelnden Therapeuten seien überzeugt, dass die Versicherte mit be gleitender Therapie eine Berufslehre mit Berufsmatura abschliessen könn t

e. Dies stelle zweifellos eine gute Prognose dar. Die Versicherte leide nicht an einer Krankheit, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden könne, zumal es sich beim atypischen Autismus um eine blosse Verdachtsdiagnose handle. (Urk. 1).

2.3

In ihrer

Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, auch wenn nicht bezweifelt werde, dass die psychotherapeutische Behandlung einen Ein fluss auf die schulischen Leistungen habe, diene diese schwergewichtig der Be handlung des Leidens. Die psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit be stehe denn auch unabhängig von der beruflichen Ausbildung und der zukünfti gen Eingliederung ins Erwerbsleben (Urk. 6). 2.4

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik

dagegen ein, d er Leidensdruck der Versicherten sei nicht dergestalt, dass sie ohne Notwendigkeit einer berufli chen Ausbildung ebenfalls regelmässiger Psychotherapie bedürfte. Dies zeige sich

schon darin, dass sie die Volksschule trotz Auffälligkeiten seit der frühsten Kind heit ohne therapeutische Hilfe bereits im Alter von 14 Jahren habe ab schliessen können (Urk. 10). 2.5

Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. Über eine Leistungs pflicht gemäss Art. 13 IVG ist nicht zu entscheiden, da unbestrittener massen kein Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vorliegt. 3.

3.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Er folgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre. 3 .2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ungenügende Begründung der ange fochtenen Verfügung stelle eine Verletzung de s rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4). D ie Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es ge nügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Ent scheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Angesichts des sehr kurz gefassten Einwandes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16), konnte

diesbezüglich auch nicht eine ausführliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erwartet werden. Auch wenn die Begründung der an gefochtenen Verfügung insgesamt eher knapp ausgefallen ist, so enthält jeden falls die Beschwerdeantwort eine angemessene Begründung. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt und eine Verletzung des rechtli chen Gehörs liegt nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr die Beschwerde gegnerin teilweise Akten vore nthalten habe (Urk. 1 S. 4), ohne dies näher zu präzisieren, ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör als geheilt gelten kann, da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sie Einsicht in die Gerichtsakten genommen habe (Urk. 10) .

Inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichteinbezug des Entscheides betreffend berufliche Massnahmen in den Entscheid betreffend me dizinische Massnahmen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es sich dabei um Massnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, die unabhängig voneinander ausgefällt werden kön nen. 4 .

Die Versicherte ist seit dem 13. Oktober 2010 in Behandlung bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapi e FSP.

In ihrem Bericht vom 13. März 2012 stell t en sie

folgende Diagnosen (Urk. 7/7 S. 1 f.): - Achse 1: Klinisch-psychiatrisches Syndrom - F90.1 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - F84.1 Atypischer Autismus (Verdachtsdiagnose) - Achse 2: Umschriebene Entwicklungsstörungen Keine Diagnose gestellt - Achse 3: Intelligenzniveau 1 Sehr hohe Intelligenz - Achse 4: Körperliche Symptomatik E61.1 Eisenmangel (rezidivierend) - Achse 5: Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände - 5.1 A bweichende Elternsituation - 6.0 Verlust einer liebevollen Beziehung - Achse 6: Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus Leichte soziale Beeinträchtigung

Sie führten aus, die defizitäre soziale Interaktion und Kommunikation hätten das Schul- und Sozialleben der Versicherten vor allem in der Primarschule deut lich gepr ägt. Die bis zum Jahr 2010 verkannte und daher unbehandelte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) bei gleichzeitiger Hochbegabung habe zusätzlich dazu geführt, dass die Versicherte nie richtig gelernt habe zu lernen, ihre Hausaufgaben zu erledigen oder sich im Alltag zu strukturieren und zu organisieren. Ihr sei nach einer fehlerhaften Abklärung im Jahr 2004 fälschlicherweise angeraten worden, die 4. Klasse zu überspringen, was ihrem kognitiven Niveau vermutlich entsprochen habe, nicht

jedoch ihrer sozialen und emotionalen Reife (Urk. 7/7 S. 2) . Es sei ihr ein Intelligenz Quoti ent (IQ) von > 155 attestiert worden (richtiger IQ 138). Damit habe sie sich all die Jahre fälschlicherweise identifiziert. Deutliche Defizite im Bereich „ Unablenkbarkeit “ seien nicht erkannt worden. Dieser Wert weiche signifikant von den anderen IQ-Werten ab und gebe einen ersten Hinweis auf eine mögliche Aufmerksamkeitsstörung. Da diese Störung damals nicht erkannt worden sei, sei sie auch nicht weiter bezüglich einer ADHS abgeklärt worden. Sie sei häufig als faul wahrgenommen worden und habe teilweise auch schulisch versagt . Dies sei einerseits auf das unbehandelte ADHS zurückzuführen, aber auch typisch für Hochbe gabte . Sie hätte dringend ab der 3. Primarklasse Hochbegabten entspre chend ge fördert werden sollen. Das Schulversagen habe zu schweren Spannun gen zwischen Mutter und Tochter geführt. Sie habe mit 14 Jahren nach acht ab sol vierten Schuljahren die Schule (Sekundarschule A) abgeschlossen. Da sie mehr mals die Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium nicht bestanden habe und aus Mangel an Alternativen habe sie im Sommer 2010 ein 10. Schuljahr angetreten, in welchem der Fokus auf die Lehrstellensuche gelegt worden sei. Sie sei sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle gewesen. Im Sommer 2011 habe sie das 3. Sekundarschuljahr in einer Privatschule wiederholt, um mit psychologischer und pharmakologischer Unterstützung Verpasstes nachzuholen. Weil sie ihre Me dikation zeitweise verweigerte, sei sie im Dezember 2011 aus der Schule ent lassen worden (Urk. 7/7 S. 3 f .).

Die Prognose sei von der Adherence der Versi cher ten, der regelmässigen Einnahme ihrer Medikation sowie von der Möglich keit einer Lehre in einem geschützten Rahmen abhängig. Es werde eine Lehre mit Berufsmatur empfohlen. Die Versicherte sei aus kognitiver Sicht problemlos dazu in der Lage. Da sie aber auf sozialpädagogische Unter stützung und Nach reifung angewiesen sei, werde die Absolvierung der Lehre in einem geschützten Rahmen e mpfohlen (Urk. 7/7 S. 4). 5 . 5 .1

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME, in der

seit 1. März 2012 gültigen Fassung) gehen Psychotherapien nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizini sche Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt. Das Vorliegen von Krank heiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (zum Beispiel Schizophre nien, manisch-depressive Psychosen) schliesst medizinische Massnahmen der IV aus. Dies gilt auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen und ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (zum Beispiel hyperkinetische Störungen, Anorexien, Rz . 645-647/845-847.4-5 KSME). 5 .2

Vorliegend wurde eine ADHS diagnostiziert. Die Versicherte leidet somit unter einer hyperkinetischen Störung, für deren Behandlung sie für längere Zeit einer Therapie bedarf,

ohne dass eine zuverlässige Prognose gestellt werden kann. Dass die behandelnde Ärztin einstweilen eine Behandlungsdauer bis 2014 vor sieht, ändert nichts daran, dass bei ADHS in der Regel eine medizinische Mass nahme von unbestimmter Dauer erforderlich ist.

So hält auch die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht fest, dass die ambulante Behandlung „mindesten s bis zur Volljährigkeit“ (Urk. 7/7 S.

4) beziehung sweise „bis auf Weiteres“ (Urk. 7/7 S.

3) durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege zwei fell os eine gute Prognose vor (Urk. 1 S. 3). Dabei verkennt sie, dass sich d ie im Bericht gestellte Prognose auf den Abschluss einer Lehre und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bezieht (Urk. 7/7 S. 4). In Bezug auf die Behandlung der psychischen Störung beziehungsweise die Besserungsfähigkeit des Gesund heits zustandes wagt es offenbar auch die behandelnde Ärztin nicht, eine Prog nose zu stellen, da diesbezüglich aus medizinischer Sicht keine zuverlässige Prognose gestellt werden kann.

I n Bezug auf die Berufsausbildung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist bereits angesichts der Tatsache, dass die Versicherte trotz ADHS und ohne jegliche Behandlung die Sek undarschule A abgeschlossen hat,

von einer guten Prognose auszugehen . Dafür spricht auch die äusserst positive Beurteilung an läss lich einer Schnupperlehre (Urk. 7/5) sowie die positive n und unauffällige n Ergebnisse der Mu lticheck-Analyse (Urk. 7/15 S. 2 f.). Dass die Versicherte, als sie mit 14 Jahren die Sekundarschule abschloss, sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle war, überrascht angesichts des jungen Alters nicht .

Die Lehrstellensuche war somit für die Versicherte bereits wegen ihres Alters schwierig. Es ist im Übrigen fraglich, ob nach erfolgreichem Abschluss der Sekundarschule A und bei überdurchschnittlicher Intelligenz eine Lehre im gesch ützten Rahmen angezeigt ist.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, besteht die psycho - therapeuti sche Behandlungsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von der zukünftigen Ein glied erung ins Erwerbsleben und es liegt in erster Linie eine Leidensbehandlung vor (Urk. 6) . Es ist durchaus möglich, dass die Versicherte dank der Therapie eine höhere Ausbildung (Berufsmatura) erreichen könnte. Es ist jedoch nicht Auf gabe der Invalidenversicherung mit tels therapeutischer Massnahmen die höchst mögliche Ausbildung der Versicherten zu ermöglichen . 5.3

In Bezug auf den im Bericht vom 13. März 2012 genannte n Verdacht eines aty pischen Autismus ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S.

2) – darauf hinzuweisen, dass es sich um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt. Dem psychopathologischen Befund der behandelnden Ärztin ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Kontakt freundlich und zugewandt sei, altklug wirke und im Kontakt fordernd sei. Die Empathiefähigkeit und die soziale/kommunikative Interaktion seien etwas eingeschränkt. Die Versichert e se i affektiv wenig moduliert (Urk. 7/7 S. 4). Weiter wird in der symptombezogenen Anamnese ausgeführt, die Versicherte weise seit Kindheit eine stark ausgeprägte S tu rheit und Uneinsichtigkeit auf und verhalte sich egozentrisch und könne kaum die Perspektive des Gegenübers einnehmen und akzeptieren. Gemäss Asperger -Screening bestehe der Verdacht eines atypischen Autismus (Urk. 7/7 S. 3). Damit ist

jedoch in keiner Weise erstellt, dass die Versicherte unter atypischem Autismus leidet. Diesbezügliche medizinische Massnahmen fallen somit zum Vornherein ausser Betracht. 5.4

Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung medi zi ni s cher Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht gegeben, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1996 gebore ne Y.___ liess am 30. Januar 2012 durch ihre Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Mass nahmen beziehungsweise Massnahmen für die berufliche Eingliederung be antragen (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und er werb li che Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 stellte sie die Abweisung

des

Gesuchs um medizinische Ma ssnahmen in Aussicht (Urk. 7/9). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die X.___ AG, mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Einwände (Urk. 7/16). Am 20. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass die Mehrkosten einer erstmalige n berufliche n Ausb ildung über nommen werden (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 31. August 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Ur k. 7/34 = Urk.

E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12

Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizini sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittel bar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe reich ge richtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we sentlicher Beeinträchtigung zu bewahren .

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits ge geneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 f.).

Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange la biles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu

übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärzt liche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine ent sprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hin weisen).

E. 1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizi nische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung die nen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der In va lidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Hei lung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit er heblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Versicherte ambulante Psychotherapie inklusive Pharmakotherapie als medizinische Eingliederungs massnahme ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 21. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 12. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Er stat tung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Sie liess sich innert Frist nicht ver nehmen, was den Parteien am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Arztbericht sei das Kriterium der guten Prognose nicht vollumfänglich ausgewiesen. Auf grund der geschilderten Auffälligkeiten mit dem Verdacht auf eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum sei von einer Leidensbehandlung auszugehen. So mit könnten die Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernomm en werden (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte habe trotz hoher Intelligenz aufgrund ihrer krankheitsbedingten Defizite bereits in der schulischen Ausbildung erhebliche Mühe gehabt und würde ohne therapeu tische Unterstützung in der beruflichen Ausbildung mit grosser Wahrscheinlich keit scheitern, da sie die die Defizite kaum aus eigener Kraft aufholen könne. Die behandelnden Therapeuten seien überzeugt, dass die Versicherte mit be gleitender Therapie eine Berufslehre mit Berufsmatura abschliessen könn t

e. Dies stelle zweifellos eine gute Prognose dar. Die Versicherte leide nicht an einer Krankheit, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden könne, zumal es sich beim atypischen Autismus um eine blosse Verdachtsdiagnose handle. (Urk. 1).

E. 2.3 In ihrer

Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, auch wenn nicht bezweifelt werde, dass die psychotherapeutische Behandlung einen Ein fluss auf die schulischen Leistungen habe, diene diese schwergewichtig der Be handlung des Leidens. Die psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit be stehe denn auch unabhängig von der beruflichen Ausbildung und der zukünfti gen Eingliederung ins Erwerbsleben (Urk. 6).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik

dagegen ein, d er Leidensdruck der Versicherten sei nicht dergestalt, dass sie ohne Notwendigkeit einer berufli chen Ausbildung ebenfalls regelmässiger Psychotherapie bedürfte. Dies zeige sich

schon darin, dass sie die Volksschule trotz Auffälligkeiten seit der frühsten Kind heit ohne therapeutische Hilfe bereits im Alter von 14 Jahren habe ab schliessen können (Urk. 10).

E. 2.5 Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. Über eine Leistungs pflicht gemäss Art. 13 IVG ist nicht zu entscheiden, da unbestrittener massen kein Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vorliegt.

E. 3 .2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ungenügende Begründung der ange fochtenen Verfügung stelle eine Verletzung de s rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S.

E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Er folgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

E. 4 .

Die Versicherte ist seit dem 13. Oktober 2010 in Behandlung bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapi e FSP.

In ihrem Bericht vom 13. März 2012 stell t en sie

folgende Diagnosen (Urk. 7/7 S. 1 f.): - Achse 1: Klinisch-psychiatrisches Syndrom - F90.1 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - F84.1 Atypischer Autismus (Verdachtsdiagnose) - Achse 2: Umschriebene Entwicklungsstörungen Keine Diagnose gestellt - Achse 3: Intelligenzniveau 1 Sehr hohe Intelligenz - Achse 4: Körperliche Symptomatik E61.1 Eisenmangel (rezidivierend) - Achse 5: Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände - 5.1 A bweichende Elternsituation - 6.0 Verlust einer liebevollen Beziehung - Achse 6: Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus Leichte soziale Beeinträchtigung

Sie führten aus, die defizitäre soziale Interaktion und Kommunikation hätten das Schul- und Sozialleben der Versicherten vor allem in der Primarschule deut lich gepr ägt. Die bis zum Jahr 2010 verkannte und daher unbehandelte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) bei gleichzeitiger Hochbegabung habe zusätzlich dazu geführt, dass die Versicherte nie richtig gelernt habe zu lernen, ihre Hausaufgaben zu erledigen oder sich im Alltag zu strukturieren und zu organisieren. Ihr sei nach einer fehlerhaften Abklärung im Jahr 2004 fälschlicherweise angeraten worden, die 4. Klasse zu überspringen, was ihrem kognitiven Niveau vermutlich entsprochen habe, nicht

jedoch ihrer sozialen und emotionalen Reife (Urk. 7/7 S. 2) . Es sei ihr ein Intelligenz Quoti ent (IQ) von > 155 attestiert worden (richtiger IQ 138). Damit habe sie sich all die Jahre fälschlicherweise identifiziert. Deutliche Defizite im Bereich „ Unablenkbarkeit “ seien nicht erkannt worden. Dieser Wert weiche signifikant von den anderen IQ-Werten ab und gebe einen ersten Hinweis auf eine mögliche Aufmerksamkeitsstörung. Da diese Störung damals nicht erkannt worden sei, sei sie auch nicht weiter bezüglich einer ADHS abgeklärt worden. Sie sei häufig als faul wahrgenommen worden und habe teilweise auch schulisch versagt . Dies sei einerseits auf das unbehandelte ADHS zurückzuführen, aber auch typisch für Hochbe gabte . Sie hätte dringend ab der 3. Primarklasse Hochbegabten entspre chend ge fördert werden sollen. Das Schulversagen habe zu schweren Spannun gen zwischen Mutter und Tochter geführt. Sie habe mit 14 Jahren nach acht ab sol vierten Schuljahren die Schule (Sekundarschule A) abgeschlossen. Da sie mehr mals die Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium nicht bestanden habe und aus Mangel an Alternativen habe sie im Sommer 2010 ein 10. Schuljahr angetreten, in welchem der Fokus auf die Lehrstellensuche gelegt worden sei. Sie sei sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle gewesen. Im Sommer 2011 habe sie das 3. Sekundarschuljahr in einer Privatschule wiederholt, um mit psychologischer und pharmakologischer Unterstützung Verpasstes nachzuholen. Weil sie ihre Me dikation zeitweise verweigerte, sei sie im Dezember 2011 aus der Schule ent lassen worden (Urk. 7/7 S. 3 f .).

Die Prognose sei von der Adherence der Versi cher ten, der regelmässigen Einnahme ihrer Medikation sowie von der Möglich keit einer Lehre in einem geschützten Rahmen abhängig. Es werde eine Lehre mit Berufsmatur empfohlen. Die Versicherte sei aus kognitiver Sicht problemlos dazu in der Lage. Da sie aber auf sozialpädagogische Unter stützung und Nach reifung angewiesen sei, werde die Absolvierung der Lehre in einem geschützten Rahmen e mpfohlen (Urk. 7/7 S. 4).

E. 5 .2

Vorliegend wurde eine ADHS diagnostiziert. Die Versicherte leidet somit unter einer hyperkinetischen Störung, für deren Behandlung sie für längere Zeit einer Therapie bedarf,

ohne dass eine zuverlässige Prognose gestellt werden kann. Dass die behandelnde Ärztin einstweilen eine Behandlungsdauer bis 2014 vor sieht, ändert nichts daran, dass bei ADHS in der Regel eine medizinische Mass nahme von unbestimmter Dauer erforderlich ist.

So hält auch die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht fest, dass die ambulante Behandlung „mindesten s bis zur Volljährigkeit“ (Urk. 7/7 S.

4) beziehung sweise „bis auf Weiteres“ (Urk. 7/7 S.

3) durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege zwei fell os eine gute Prognose vor (Urk. 1 S. 3). Dabei verkennt sie, dass sich d ie im Bericht gestellte Prognose auf den Abschluss einer Lehre und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bezieht (Urk. 7/7 S. 4). In Bezug auf die Behandlung der psychischen Störung beziehungsweise die Besserungsfähigkeit des Gesund heits zustandes wagt es offenbar auch die behandelnde Ärztin nicht, eine Prog nose zu stellen, da diesbezüglich aus medizinischer Sicht keine zuverlässige Prognose gestellt werden kann.

I n Bezug auf die Berufsausbildung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist bereits angesichts der Tatsache, dass die Versicherte trotz ADHS und ohne jegliche Behandlung die Sek undarschule A abgeschlossen hat,

von einer guten Prognose auszugehen . Dafür spricht auch die äusserst positive Beurteilung an läss lich einer Schnupperlehre (Urk. 7/5) sowie die positive n und unauffällige n Ergebnisse der Mu lticheck-Analyse (Urk. 7/15 S. 2 f.). Dass die Versicherte, als sie mit 14 Jahren die Sekundarschule abschloss, sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle war, überrascht angesichts des jungen Alters nicht .

Die Lehrstellensuche war somit für die Versicherte bereits wegen ihres Alters schwierig. Es ist im Übrigen fraglich, ob nach erfolgreichem Abschluss der Sekundarschule A und bei überdurchschnittlicher Intelligenz eine Lehre im gesch ützten Rahmen angezeigt ist.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, besteht die psycho - therapeuti sche Behandlungsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von der zukünftigen Ein glied erung ins Erwerbsleben und es liegt in erster Linie eine Leidensbehandlung vor (Urk. 6) . Es ist durchaus möglich, dass die Versicherte dank der Therapie eine höhere Ausbildung (Berufsmatura) erreichen könnte. Es ist jedoch nicht Auf gabe der Invalidenversicherung mit tels therapeutischer Massnahmen die höchst mögliche Ausbildung der Versicherten zu ermöglichen .

E. 5.3 In Bezug auf den im Bericht vom 13. März 2012 genannte n Verdacht eines aty pischen Autismus ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S.

2) – darauf hinzuweisen, dass es sich um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt. Dem psychopathologischen Befund der behandelnden Ärztin ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Kontakt freundlich und zugewandt sei, altklug wirke und im Kontakt fordernd sei. Die Empathiefähigkeit und die soziale/kommunikative Interaktion seien etwas eingeschränkt. Die Versichert e se i affektiv wenig moduliert (Urk. 7/7 S. 4). Weiter wird in der symptombezogenen Anamnese ausgeführt, die Versicherte weise seit Kindheit eine stark ausgeprägte S tu rheit und Uneinsichtigkeit auf und verhalte sich egozentrisch und könne kaum die Perspektive des Gegenübers einnehmen und akzeptieren. Gemäss Asperger -Screening bestehe der Verdacht eines atypischen Autismus (Urk. 7/7 S. 3). Damit ist

jedoch in keiner Weise erstellt, dass die Versicherte unter atypischem Autismus leidet. Diesbezügliche medizinische Massnahmen fallen somit zum Vornherein ausser Betracht.

E. 5.4 Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung medi zi ni s cher Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht gegeben, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01068 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

15. November 2013 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___, geb. 1996 Beigeladene gesetzlich vertreten durch die Mutter Z.___ Sachverhalt: 1.

Die 1996 gebore ne Y.___ liess am 30. Januar 2012 durch ihre Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Mass nahmen beziehungsweise Massnahmen für die berufliche Eingliederung be antragen (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und er werb li che Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 18. Juni 2012 stellte sie die Abweisung

des

Gesuchs um medizinische Ma ssnahmen in Aussicht (Urk. 7/9). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die X.___ AG, mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Einwände (Urk. 7/16). Am 20. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass die Mehrkosten einer erstmalige n berufliche n Ausb ildung über nommen werden (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 31. August 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Ur k. 7/34 = Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die Versicherte ambulante Psychotherapie inklusive Pharmakotherapie als medizinische Eingliederungs massnahme ab dem zweiten Behandlungsjahr für zwei Jahre zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 21. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 12. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Er stat tung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Sie liess sich innert Frist nicht ver nehmen, was den Parteien am 11. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben gemäss Art. 12

Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizini sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittel bar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbe reich ge richtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor we sentlicher Beeinträchtigung zu bewahren .

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversiche rung einerseits und der sozialen Kran ken und Unfallversicherung anderseits ge geneinander abzu grenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgaben bereich der Kranken und Unfallver sicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40 f.).

Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange la biles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vor kehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu

übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärzt liche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine ent sprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hin weisen). 1.2

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizi nische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung die nen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der In va lidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Hei lung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit er heblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Arztbericht sei das Kriterium der guten Prognose nicht vollumfänglich ausgewiesen. Auf grund der geschilderten Auffälligkeiten mit dem Verdacht auf eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum sei von einer Leidensbehandlung auszugehen. So mit könnten die Kosten nicht durch die Invalidenversicherung übernomm en werden (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Versicherte habe trotz hoher Intelligenz aufgrund ihrer krankheitsbedingten Defizite bereits in der schulischen Ausbildung erhebliche Mühe gehabt und würde ohne therapeu tische Unterstützung in der beruflichen Ausbildung mit grosser Wahrscheinlich keit scheitern, da sie die die Defizite kaum aus eigener Kraft aufholen könne. Die behandelnden Therapeuten seien überzeugt, dass die Versicherte mit be gleitender Therapie eine Berufslehre mit Berufsmatura abschliessen könn t

e. Dies stelle zweifellos eine gute Prognose dar. Die Versicherte leide nicht an einer Krankheit, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden könne, zumal es sich beim atypischen Autismus um eine blosse Verdachtsdiagnose handle. (Urk. 1).

2.3

In ihrer

Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, auch wenn nicht bezweifelt werde, dass die psychotherapeutische Behandlung einen Ein fluss auf die schulischen Leistungen habe, diene diese schwergewichtig der Be handlung des Leidens. Die psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit be stehe denn auch unabhängig von der beruflichen Ausbildung und der zukünfti gen Eingliederung ins Erwerbsleben (Urk. 6). 2.4

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik

dagegen ein, d er Leidensdruck der Versicherten sei nicht dergestalt, dass sie ohne Notwendigkeit einer berufli chen Ausbildung ebenfalls regelmässiger Psychotherapie bedürfte. Dies zeige sich

schon darin, dass sie die Volksschule trotz Auffälligkeiten seit der frühsten Kind heit ohne therapeutische Hilfe bereits im Alter von 14 Jahren habe ab schliessen können (Urk. 10). 2.5

Umstritten ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. Über eine Leistungs pflicht gemäss Art. 13 IVG ist nicht zu entscheiden, da unbestrittener massen kein Geburtsgebrechen im Sinne der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vorliegt. 3.

3.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Er folgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre. 3 .2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ungenügende Begründung der ange fochtenen Verfügung stelle eine Verletzung de s rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4). D ie Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es ge nügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Ent scheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Angesichts des sehr kurz gefassten Einwandes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16), konnte

diesbezüglich auch nicht eine ausführliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erwartet werden. Auch wenn die Begründung der an gefochtenen Verfügung insgesamt eher knapp ausgefallen ist, so enthält jeden falls die Beschwerdeantwort eine angemessene Begründung. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt und eine Verletzung des rechtli chen Gehörs liegt nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr die Beschwerde gegnerin teilweise Akten vore nthalten habe (Urk. 1 S. 4), ohne dies näher zu präzisieren, ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge hör als geheilt gelten kann, da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dass sie Einsicht in die Gerichtsakten genommen habe (Urk. 10) .

Inwiefern der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichteinbezug des Entscheides betreffend berufliche Massnahmen in den Entscheid betreffend me dizinische Massnahmen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es sich dabei um Massnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, die unabhängig voneinander ausgefällt werden kön nen. 4 .

Die Versicherte ist seit dem 13. Oktober 2010 in Behandlung bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapi e FSP.

In ihrem Bericht vom 13. März 2012 stell t en sie

folgende Diagnosen (Urk. 7/7 S. 1 f.): - Achse 1: Klinisch-psychiatrisches Syndrom - F90.1 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - F84.1 Atypischer Autismus (Verdachtsdiagnose) - Achse 2: Umschriebene Entwicklungsstörungen Keine Diagnose gestellt - Achse 3: Intelligenzniveau 1 Sehr hohe Intelligenz - Achse 4: Körperliche Symptomatik E61.1 Eisenmangel (rezidivierend) - Achse 5: Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände - 5.1 A bweichende Elternsituation - 6.0 Verlust einer liebevollen Beziehung - Achse 6: Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus Leichte soziale Beeinträchtigung

Sie führten aus, die defizitäre soziale Interaktion und Kommunikation hätten das Schul- und Sozialleben der Versicherten vor allem in der Primarschule deut lich gepr ägt. Die bis zum Jahr 2010 verkannte und daher unbehandelte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) bei gleichzeitiger Hochbegabung habe zusätzlich dazu geführt, dass die Versicherte nie richtig gelernt habe zu lernen, ihre Hausaufgaben zu erledigen oder sich im Alltag zu strukturieren und zu organisieren. Ihr sei nach einer fehlerhaften Abklärung im Jahr 2004 fälschlicherweise angeraten worden, die 4. Klasse zu überspringen, was ihrem kognitiven Niveau vermutlich entsprochen habe, nicht

jedoch ihrer sozialen und emotionalen Reife (Urk. 7/7 S. 2) . Es sei ihr ein Intelligenz Quoti ent (IQ) von > 155 attestiert worden (richtiger IQ 138). Damit habe sie sich all die Jahre fälschlicherweise identifiziert. Deutliche Defizite im Bereich „ Unablenkbarkeit “ seien nicht erkannt worden. Dieser Wert weiche signifikant von den anderen IQ-Werten ab und gebe einen ersten Hinweis auf eine mögliche Aufmerksamkeitsstörung. Da diese Störung damals nicht erkannt worden sei, sei sie auch nicht weiter bezüglich einer ADHS abgeklärt worden. Sie sei häufig als faul wahrgenommen worden und habe teilweise auch schulisch versagt . Dies sei einerseits auf das unbehandelte ADHS zurückzuführen, aber auch typisch für Hochbe gabte . Sie hätte dringend ab der 3. Primarklasse Hochbegabten entspre chend ge fördert werden sollen. Das Schulversagen habe zu schweren Spannun gen zwischen Mutter und Tochter geführt. Sie habe mit 14 Jahren nach acht ab sol vierten Schuljahren die Schule (Sekundarschule A) abgeschlossen. Da sie mehr mals die Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium nicht bestanden habe und aus Mangel an Alternativen habe sie im Sommer 2010 ein 10. Schuljahr angetreten, in welchem der Fokus auf die Lehrstellensuche gelegt worden sei. Sie sei sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle gewesen. Im Sommer 2011 habe sie das 3. Sekundarschuljahr in einer Privatschule wiederholt, um mit psychologischer und pharmakologischer Unterstützung Verpasstes nachzuholen. Weil sie ihre Me dikation zeitweise verweigerte, sei sie im Dezember 2011 aus der Schule ent lassen worden (Urk. 7/7 S. 3 f .).

Die Prognose sei von der Adherence der Versi cher ten, der regelmässigen Einnahme ihrer Medikation sowie von der Möglich keit einer Lehre in einem geschützten Rahmen abhängig. Es werde eine Lehre mit Berufsmatur empfohlen. Die Versicherte sei aus kognitiver Sicht problemlos dazu in der Lage. Da sie aber auf sozialpädagogische Unter stützung und Nach reifung angewiesen sei, werde die Absolvierung der Lehre in einem geschützten Rahmen e mpfohlen (Urk. 7/7 S. 4). 5 . 5 .1

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME, in der

seit 1. März 2012 gültigen Fassung) gehen Psychotherapien nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizini sche Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt. Das Vorliegen von Krank heiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medizin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (zum Beispiel Schizophre nien, manisch-depressive Psychosen) schliesst medizinische Massnahmen der IV aus. Dies gilt auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen und ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt (zum Beispiel hyperkinetische Störungen, Anorexien, Rz . 645-647/845-847.4-5 KSME). 5 .2

Vorliegend wurde eine ADHS diagnostiziert. Die Versicherte leidet somit unter einer hyperkinetischen Störung, für deren Behandlung sie für längere Zeit einer Therapie bedarf,

ohne dass eine zuverlässige Prognose gestellt werden kann. Dass die behandelnde Ärztin einstweilen eine Behandlungsdauer bis 2014 vor sieht, ändert nichts daran, dass bei ADHS in der Regel eine medizinische Mass nahme von unbestimmter Dauer erforderlich ist.

So hält auch die behandelnde Ärztin in ihrem Bericht fest, dass die ambulante Behandlung „mindesten s bis zur Volljährigkeit“ (Urk. 7/7 S.

4) beziehung sweise „bis auf Weiteres“ (Urk. 7/7 S.

3) durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege zwei fell os eine gute Prognose vor (Urk. 1 S. 3). Dabei verkennt sie, dass sich d ie im Bericht gestellte Prognose auf den Abschluss einer Lehre und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bezieht (Urk. 7/7 S. 4). In Bezug auf die Behandlung der psychischen Störung beziehungsweise die Besserungsfähigkeit des Gesund heits zustandes wagt es offenbar auch die behandelnde Ärztin nicht, eine Prog nose zu stellen, da diesbezüglich aus medizinischer Sicht keine zuverlässige Prognose gestellt werden kann.

I n Bezug auf die Berufsausbildung und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist bereits angesichts der Tatsache, dass die Versicherte trotz ADHS und ohne jegliche Behandlung die Sek undarschule A abgeschlossen hat,

von einer guten Prognose auszugehen . Dafür spricht auch die äusserst positive Beurteilung an läss lich einer Schnupperlehre (Urk. 7/5) sowie die positive n und unauffällige n Ergebnisse der Mu lticheck-Analyse (Urk. 7/15 S. 2 f.). Dass die Versicherte, als sie mit 14 Jahren die Sekundarschule abschloss, sozial und emotional unreif für eine Lehrstelle war, überrascht angesichts des jungen Alters nicht .

Die Lehrstellensuche war somit für die Versicherte bereits wegen ihres Alters schwierig. Es ist im Übrigen fraglich, ob nach erfolgreichem Abschluss der Sekundarschule A und bei überdurchschnittlicher Intelligenz eine Lehre im gesch ützten Rahmen angezeigt ist.

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, besteht die psycho - therapeuti sche Behandlungsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von der zukünftigen Ein glied erung ins Erwerbsleben und es liegt in erster Linie eine Leidensbehandlung vor (Urk. 6) . Es ist durchaus möglich, dass die Versicherte dank der Therapie eine höhere Ausbildung (Berufsmatura) erreichen könnte. Es ist jedoch nicht Auf gabe der Invalidenversicherung mit tels therapeutischer Massnahmen die höchst mögliche Ausbildung der Versicherten zu ermöglichen . 5.3

In Bezug auf den im Bericht vom 13. März 2012 genannte n Verdacht eines aty pischen Autismus ist – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S.

2) – darauf hinzuweisen, dass es sich um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt. Dem psychopathologischen Befund der behandelnden Ärztin ist zu entnehmen, dass die Versicherte im Kontakt freundlich und zugewandt sei, altklug wirke und im Kontakt fordernd sei. Die Empathiefähigkeit und die soziale/kommunikative Interaktion seien etwas eingeschränkt. Die Versichert e se i affektiv wenig moduliert (Urk. 7/7 S. 4). Weiter wird in der symptombezogenen Anamnese ausgeführt, die Versicherte weise seit Kindheit eine stark ausgeprägte S tu rheit und Uneinsichtigkeit auf und verhalte sich egozentrisch und könne kaum die Perspektive des Gegenübers einnehmen und akzeptieren. Gemäss Asperger -Screening bestehe der Verdacht eines atypischen Autismus (Urk. 7/7 S. 3). Damit ist

jedoch in keiner Weise erstellt, dass die Versicherte unter atypischem Autismus leidet. Diesbezügliche medizinische Massnahmen fallen somit zum Vornherein ausser Betracht. 5.4

Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für die Gewährung medi zi ni s cher Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht gegeben, weshalb die Beschwer de abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht