Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete von 1972 bis 1997 bei der (inzwischen aufgelösten)
Z.___ als Maurer und Gipser (Urk. 8/6 und Urk. 8/49/7). Am 8. Dezember 1997 meldete er sich insbesondere wege n Rücken- und Brustbeschwerden sowie Beschwerden
am linken Arm bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/2 und
Urk. 8/5/2). M it Verfügung vom 5. Februar 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %
mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine V ier telsrente zu (Urk. 8/16). In der Folge wurde ihm m it Verfügung vom 2 7. April 2000
– ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 80 % -
mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente zuge sprochen (Urk. 8/12/2 -9) .
Mit Mitteilung vom 3 0. Juni 2005 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 8/36). 1.2
Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amtes wegen eingele iteten Revisionsverfah rens holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 3. Juli 2010, Urk. 8/41) und den Bericht von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1 9. Juli 2010 (Urk. 8/42) ein. Daraufhin gab si e beim B.___ ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 6. März 2011 erstattet wurde (Urk. 8/49). Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 1 0. Juli 2012, Urk. 8/57, und Einwand vom 9. August 2012, Urk. 8/64, bzw. 5. September 2012, Urk. 8/81) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2012 wiedererwägungsweise mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.3
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicheru ng, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich do rt selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2. 2.1
Der 1955 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der renten aufheb enden Verfügung vom 2 4. September 2012 das 5 7. Altersjahr zurückgelegt und seit knapp 15 Jahren eine Rente bezogen, davon seit mehr als zwölf Jahren eine ganze . Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten B ezügerkreis (vgl. E . 1.3).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegne rin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenaufhe bung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteinglied erung konkret und nachhal tig geprüft hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 2 5. Mai 2012 mitgeteilt habe, er fühle sich aufgrund sein es Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Es hätten daher keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den können. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf an Arbeitsvermittlung haben, könne er sich jederzeit bei ihr melden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/52 und Urk. 8/58/3). Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen i m Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat in C.___ lediglich fünf Jahre lang die Primarschule besucht und danach
keinen Berufsabschluss erworben (Urk. 8/49/7) . Die in der Schweiz zwischen 1972 und 1997 ausgeübte n Tätigkeit en als Maurer und Gipser sind ihm – was unumstritten ist (Urk. 8/74 und Urk. 8/49/14)
- aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwe rden nicht mehr möglich . Seit Dezember 1997 war der Beschwerdeführer, der seit Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bezog, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/6/1 und 8/41) . Unter diesen Umständen ist eine Selbsteingliederung auch bei der von den Gut achtern der B.___ attestierten 1 00%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/49/14) nicht mehr zumutbar. 2.2
Damit ist die Renten aufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung zumindes t so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der - allenfalls vorhand enen -
Arbeitsfähigkeit geprüft und bejahendenfalls die sich nach den konkreten Umständen als uner lässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls unter Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Rahmen der Schadenminderungspflicht)
- an die Hand genommen hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festz ulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
E. 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs.
E. 1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicheru ng, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich do rt selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
E. 2 , vgl. auch Urk. 8/52 und Urk. 8/58/3). Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen i m Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat in C.___ lediglich fünf Jahre lang die Primarschule besucht und danach
keinen Berufsabschluss erworben (Urk. 8/49/7) . Die in der Schweiz zwischen 1972 und 1997 ausgeübte n Tätigkeit en als Maurer und Gipser sind ihm – was unumstritten ist (Urk. 8/74 und Urk. 8/49/14)
- aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwe rden nicht mehr möglich . Seit Dezember 1997 war der Beschwerdeführer, der seit Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bezog, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/6/1 und 8/41) . Unter diesen Umständen ist eine Selbsteingliederung auch bei der von den Gut achtern der B.___ attestierten 1 00%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/49/14) nicht mehr zumutbar.
E. 2.1 Der 1955 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der renten aufheb enden Verfügung vom 2 4. September 2012 das 5 7. Altersjahr zurückgelegt und seit knapp 15 Jahren eine Rente bezogen, davon seit mehr als zwölf Jahren eine ganze . Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten B ezügerkreis (vgl. E . 1.3).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegne rin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenaufhe bung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteinglied erung konkret und nachhal tig geprüft hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 2 5. Mai 2012 mitgeteilt habe, er fühle sich aufgrund sein es Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Es hätten daher keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den können. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf an Arbeitsvermittlung haben, könne er sich jederzeit bei ihr melden (Urk.
E. 2.2 Damit ist die Renten aufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung zumindes t so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der - allenfalls vorhand enen -
Arbeitsfähigkeit geprüft und bejahendenfalls die sich nach den konkreten Umständen als uner lässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls unter Anwendung von Art. 21 Abs.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1955, arbeitete von 1972 bis 1997 bei der (inzwischen aufgelösten) Z.___ als Maurer und Gipser (Urk. 8/6 und Urk. 8/49/7 ). Am
- Dezember 1997 meldete er sich insbesondere wege n Rücken- und Brustbeschwerden sowie Beschwerden am linken Arm bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 8/2 und Urk. 8/5/2). M it Verfügung vom 5. Februar 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab
- Oktober 1997 eine V ier telsrente zu ( Urk. 8/16). In der Folge wurde ihm m it Verfügung vom 2
- April 2000 – ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 80 % - mit Wirkung ab
- Februar 2000 eine ganze Rente zuge sprochen ( Urk. 8/12/2 -9 ) . Mit Mitteilung vom 3
- Juni 2005 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ( Urk. 8/36). 1.2 Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amtes wegen eingele iteten Revisionsverfah rens holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1
- Juli 2010, Urk. 8/41) und den Bericht von Dr. med. A.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1
- Juli 2010 (Urk. 8/42) ein. Daraufhin gab si e beim B.___ ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten in Auftrag, das am 1
- März 2011 erstattet wurde ( Urk. 8/49). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 1
- Juli 2012 , Urk. 8/57, und Einwand vom
- August 2012, Urk. 8/64, bzw.
- September 2012, Urk. 8/81) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2
- September 2012 wiedererwägungsweise mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob X.___ am
- Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- November 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 angezeigt wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicheru ng,
- Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich do rt selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
- 2.1 Der 1955 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der renten aufheb enden Verfügung vom 2
- September 2012 das 5
- Altersjahr zurückgelegt und seit knapp 15 Jahren eine Rente bezogen, davon seit mehr als zwölf Jahren eine ganze . Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten B ezügerkreis (vgl. E . 1.3 ). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegne rin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenaufhe bung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteinglied erung konkret und nachhal tig geprüft hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 2
- Mai 2012 mitgeteilt habe, er fühle sich aufgrund sein es Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Es hätten daher keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den können. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf an Arbeitsvermittlung haben, könne er sich jederzeit bei ihr melden (Urk. 2 , vgl. auch Urk. 8/52 und Urk. 8/58/3 ). Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen i m Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat in C.___ lediglich fünf Jahre lang die Primarschule besucht und danach keinen Berufsabschluss erworben ( Urk. 8/49/7 ) . Die in der Schweiz zwischen 1972 und 1997 ausgeübte n Tätigkeit en als Maurer und Gipser sind ihm – was unumstritten ist ( Urk. 8/74 und Urk. 8/49/14) - aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwe rden nicht mehr möglich . Seit Dezember 1997 war der Beschwerdeführer, der seit Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bezog, nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/6/1 und 8/41) . Unter diesen Umständen ist eine Selbsteingliederung auch bei der von den Gut achtern der B.___ attestierten 1 00%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ( Urk. 8/49/14) nicht mehr zumutbar. 2.2 Damit ist die Renten aufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung zumindes t so lange nicht gerechtfertigt , als die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der - allenfalls vorhand enen - Arbeitsfähigkeit geprüft und bejahendenfalls die sich nach den konkreten Umständen als uner lässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls unter Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Rahmen der Schadenminderungspflicht ) - an die Hand genommen hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festz ulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- September 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01063 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
20. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, arbeitete von 1972 bis 1997 bei der (inzwischen aufgelösten)
Z.___ als Maurer und Gipser (Urk. 8/6 und Urk. 8/49/7). Am 8. Dezember 1997 meldete er sich insbesondere wege n Rücken- und Brustbeschwerden sowie Beschwerden
am linken Arm bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/2 und
Urk. 8/5/2). M it Verfügung vom 5. Februar 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 %
mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine V ier telsrente zu (Urk. 8/16). In der Folge wurde ihm m it Verfügung vom 2 7. April 2000
– ausgehend von einem Invali ditätsgrad von 80 % -
mit Wirkung ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente zuge sprochen (Urk. 8/12/2 -9) .
Mit Mitteilung vom 3 0. Juni 2005 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 8/36). 1.2
Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amtes wegen eingele iteten Revisionsverfah rens holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 3. Juli 2010, Urk. 8/41) und den Bericht von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1 9. Juli 2010 (Urk. 8/42) ein. Daraufhin gab si e beim B.___ ein rheumatologisch-psychi atrisches Gutachten in Auftrag, das am 1 6. März 2011 erstattet wurde (Urk. 8/49). Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 1 0. Juli 2012, Urk. 8/57, und Einwand vom 9. August 2012, Urk. 8/64, bzw. 5. September 2012, Urk. 8/81) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2012 wiedererwägungsweise mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invali denrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest gestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei perio dischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.3
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicheru ng, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich do rt selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2. 2.1
Der 1955 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt des Erlasses der renten aufheb enden Verfügung vom 2 4. September 2012 das 5 7. Altersjahr zurückgelegt und seit knapp 15 Jahren eine Rente bezogen, davon seit mehr als zwölf Jahren eine ganze . Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten B ezügerkreis (vgl. E . 1.3).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegne rin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenaufhe bung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteinglied erung konkret und nachhal tig geprüft hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte lediglich fest, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Eingliederungsberaterin vom 2 5. Mai 2012 mitgeteilt habe, er fühle sich aufgrund sein es Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Es hätten daher keine beruflichen Massnahmen durchgeführt wer den können. Sollte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf an Arbeitsvermittlung haben, könne er sich jederzeit bei ihr melden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/52 und Urk. 8/58/3). Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungsfähigkeit) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen i m Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur ren tenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restar beitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwer tet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall . Der Beschwerdeführer hat in C.___ lediglich fünf Jahre lang die Primarschule besucht und danach
keinen Berufsabschluss erworben (Urk. 8/49/7) . Die in der Schweiz zwischen 1972 und 1997 ausgeübte n Tätigkeit en als Maurer und Gipser sind ihm – was unumstritten ist (Urk. 8/74 und Urk. 8/49/14)
- aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwe rden nicht mehr möglich . Seit Dezember 1997 war der Beschwerdeführer, der seit Februar 2000 eine ganze Invalidenrente bezog, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/6/1 und 8/41) . Unter diesen Umständen ist eine Selbsteingliederung auch bei der von den Gut achtern der B.___ attestierten 1 00%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/49/14) nicht mehr zumutbar. 2.2
Damit ist die Renten aufhebung mangels Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbsteingliederung zumindes t so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer degegnerin die Verwertbarkeit der - allenfalls vorhand enen -
Arbeitsfähigkeit geprüft und bejahendenfalls die sich nach den konkreten Umständen als uner lässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen - nötigenfalls unter Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Rahmen der Schadenminderungspflicht)
- an die Hand genommen hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festz ulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2012 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl