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IV.2012.01062

Abstellen auf das MEDAS-Gutachten wonach die Beschwerdeführerin in angestammter wie in jeder leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist; Statusfrage, für die Anwendung der gemischten Methode besteht kein Raum; prozessuale Bedürftigkeit verneint.

Zürich SozVersG · 2014-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, gelernte Pflegeassistentin, war zuletzt in einem Pensum von 70 % als Verwaltungsangestellte und Kassiererin

für die Stadt

Y.___ tätig, als sie sich am 8. Mai 2009 unter Hinweis auf verschiedene Krankheiten im somati schen Bereich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 5.2,

Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2) . Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug

aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6), Arztberichte (Urk. 8/12,

Urk. 8/ 19 /1-5, Urk. 8/20/2-7, Urk. 8/32/7-11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Mit Mittei lung vom 1 0. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle Früh interventionsmass nahmen in Form von diverse n

Computer kurse n

zu (Urk. 8/23). Am 2 2. und 2 9. Juli 2010 sowie am 2 2. Dezember 2011 erfolgte eine polydis zi pli näre Begutachtung der Versi cherten durch die MEDAS Z.___ (Gutach ten vom 2 0. Februar 2012,

Urk. 8/66/2-38) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Urk. 8/70, Urk. 8/73, Urk. 8/80) verfügte die IV-Stelle am 3 0. August 2012 (Urk.

2) die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2.

Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 3 0. August 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Ziff.

1) . Eventualiter sei eine erneute Begutachtung durchzuführen (Ziff. 2). In formeller Hinsicht be an tragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der

Person von Dr. Tanja Gehrig Arbenz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be stellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. De zember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Auf Aufforderung durch das Gericht vom 3. Februar 2014 (Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 (Urk. 20) d a s von der Allianz Suisse Lebensversicherung in Auftrag ge ge bene Gutachten vom 1 7. Juli 2013 ein (Urk. 2 1 /1-5) . Mit Eingabe vom 7. April 2014 verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme da zu (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbs un fähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei

sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der

Verordnung über di e Invalidenversicherung (IVV)). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin wei sen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu

sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstä tige, so mit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig

zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerb stätigen (Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Ar beitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hin wei sen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be einträchtigung ge leistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestim mung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Be weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin

auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksich tigt

werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. De zem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei ti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3 0. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitssch a den weiterhin ihrer

Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin/Kassiererin in einem Pensum von 70 % nach gehen würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung sowohl ihrer bisherigen als auch jeder an deren angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar unter Anwendung der gemisch ten

Invaliditätsbemessungsmethode betrage

d er Invaliditätsgrad 20 %, wes halb kein Rentenanspruch bestehe. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Als nicht verhei ratete und kinderlose Frau sei die Annahme, sie würde auch im Gesundheitsfall zu 70 % arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei die Methode des Einkommens ver gleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % re sul tiere ein Invaliditätsgrad von 73 %, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Eventualiter sei ein neues Gutachten zu erstellen. Die Beschwerdegeg ner in könne aus verschiedenen – einzeln dargelegten - Gründen nicht auf das MEDAS-Gut achten vom 2 0. Februar 2012 abstellen, zumal sich w eder die Pensionskasse noch der Privatversicherer Allianz auf dieses stützten . Das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft und oberflächlich (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH nannte im Bericht vom 2 4. Juni 2009 (Urk. 8/12/2-5) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Segment de ge neration L4-S1 (etwa seit 1995) - Chronifizierte Migräne (seit Jahren) - Chronische Spannungskopfschmerzen (zum Teil analgetikainduziert, seit Jahren) - Chronisches Cervicalsyndrom bei Status nach Halswirbelsäule (HWS)- Be schleunigungstrauma (2 3. August 2001) - Adipositas (seit Jahren)

Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit August 2001 be handle und am 2 2. Juni 2006 die letzte Kontrolle stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Es beständen massive Bewegungseinschränkungen und - schmerzen in sämtli chen Freiheits graden der Lendenwirbelsäule bei unauffälligem Neurostatus und unauffälligen Nerven dehn tests (Ziff. 1.4). Die Prognose sei bei der Möglichkeit einer vorwie gend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit günstig und die Ar beitsfähigkeit be trage 70 % (Ziff. 1.4 und Ziff. 3). Bei körperlich mittelschwer belastender Tätig keit sei die Prognose ungünstig. Im Zeitraum vom 1 4. Januar bis 6. März 2009 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Zeitraum vom 7. bis 1 3. März

2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2 4. März

2009 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Berentung hielt Dr. A.___ aus rheu matologischer Sicht nicht be gründ bar; er empfahl vielmehr eine berufliche Neuorientierung (Ziff. 1.11). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/19/1-5)

als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fäh ig keit eine Migräne mit und ohne Aura (etwa seit 1972) und ein lumbo spon dy logenes Syndrom (etwa seit 1995,

Ziff. 1.1). Er führte aus, dass er die Be schwer deführerin seit April 2001 behandle (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungün s tig (Ziff. 1.4). Aufgrund der genannten Diagnosen habe er innerhalb der letzten fünf Jahre keine Arbeits un fähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätig keit bestehe eine 50-70%ige Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.7). In einer ruhigen wechsel belastenden Tätigkeit bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbar keit eingeschränkt seien (Ziff. 3) . 3.3

Im Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/20) nannte Dr. med. C.___, Spezial arzt FMH für physikalische Medizin mit Rehabilitation speziell Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondy lo ge nes, fraglich radikuläres Reizsyndrom S1 rechts seit 1991 bei Chondrose L4/5 (zu nehmend vor 10 Jahren) sowie eine paramediane bis mediolateral rechtsseitige Diskushernie (akut Februar 2009 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Wirbel säule nur beschränkt belastbar und daher eine Tätigkeit mit einer vermin derte n Belast barkeit in wec hselnder Position notwendig sei . Dauerndes Sitzen, Stehen oder Bücken sei ungünstig (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit im Umfang von 70 % solle probeweise wieder aufgenommen werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy chotherapie, und lic . phi l . E.___, Psychotherapeut FSP, nannten in ihrem Be richt vom 1 9. Februar 2010 (Urk. 8/32/7-11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittel gra dige Episode (seit 10 Jahren, ICD-10 F33.1) vor dem Hinter grund einer schwe ren Migräne (seit Kindheit) und eines Thorakovertebralsyn drom s (seit etwa 8 Jahren Ziff. 1 .1) .

Weiter führten sie aus, die Symptomatik bestehe seit vielen Jahren; sie sei

nun chronifiziert und habe sich in den vergangene n Jahren deut lich verstärkt . Es sei keine gute Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Aus psychia tri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 17. Dezember 2009 nicht arbeits fähig (Ziff. 1.7). 3.5 3.5.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 2 2. und 2 9. Juli 2010 sowie am 2 2. De zem ber

2011 durch die Dres . med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, G.___, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion, sowie H.___, Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, Foren si sche Psychiatrie SGFP, von der MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachtet. 3.5.2

Im entsprechenden Gutachten vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/66/2-38) nannten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

32): - Chronifizierte Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Panvertebrale Schmerzsymptomatik mit spondylogener Ausstrahlung zer vi kal beidseits und lumbal rechtsbetont mit/bei - leichte n degenerative n Wirbelsäulenveränderungen - muskuläre r

Dysbalance - anamnestisch Zustand nach HWS-Trauma

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Hydrom yelie auf Höhe Halswirkbelkörper (HWK)7/Brustwirkbelkörper (BWK) 1 und BWK5 bis BWK9 im MRI vom 1 5. Juli 2010 - ohne motorische Ausfälle - ohne einem organischen Korrelat zuzuordnende sensible Ausfälle - Adipositas - Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD) - c hronischer Nikotinabusus - Rezidivierende dyspeptische Symptomatik. Anamnestisch Reflux und ge ringgradige

Hiatushernie - Chronische Urtikaria

Aus psychiatrischer Sicht führten die Gutachter zusammenfassend aus (S.

24 ff.), dass die Beschwerdeführerin an zwei unterschiedlichen Terminen untersucht wor den sei und jeweils ein unauffälliger psychischer Befundstatus vorgelegen habe. Insbesondere habe weder eine erhebliche depressive Affektivität noch eine anhaltende pathologische Affektauslenkung vorgelegen. Der Diagnose im Be richt vom 1 9. Februar 2010 von

Dr. D.___ und lic . phi l . E.___

(vgl. Urk. 8/32/7-11, E.

3.4 vorstehend) liege kein objektivierbarer Befundstatus nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiat rie)

zugrunde. Ferne r seien die einschlägigen diagnostischen Kriterien einer de press i ven Störung gemäss ICD-10 nicht diskutiert worden. Es sei lediglich a uf grund der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbesondere der angege be nen somatischen Beschwerden, eine mittelgradige depressive Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. Aus ihrer Sicht liege aber keine

psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.

Es sei da her keine Diagnose einer depressiven S törung gemäss ICD-10 zu stellen. Schliess lich sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Attestierung ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelgradigen depressiven Episode grund sätzlich nicht zulässig sei. Zudem sei eine solche Diagnose psychiatrisch und ins besondere psychopharmakologisch behandelbar. Weshalb im genannten Bericht von einem chronifizier ten Zustand und einer schlechten Prognose aus gegang e nen worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar.

Aus rheumatologi scher Sicht führten die Gutachter aus (S.

2 6

f.), dass ein Schmerz syndrom mit aktuell panvertebraler Schmerzsymptomatik, zervikospon dy logenen

Schmer zausstrahlungen beidseits und überwiegend rechtsbetonten lumbospondyloge nen Schmerzausstra hlungen im Vordergrund ständen, wobei ein

eigentlicher Auslöser der geklagten Schmerzproblematik nicht eruierbar sei. Ein zig im Be reich der HWS bestehe ein Zustand nach einem Wirbelsäulentrauma im Jahr 200 1. Seitens der Rheumatologie werde eine spondylogene Sympto ma tik mit ei ner mögliche n intermittierende n

radikuläre n Reizung diskutiert, wobei betref fend die

Seitenlokalisation der möglichen radikulären Symptomatik die anam nestischen Daten auseinander gingen . Gemäss MRI - Untersuchungen der HWS und BWS im Jahr 2010 sei die degenerative Veränderung in diesen Be rei chen altersentsprechend. Eine Neu ro kompression könne nicht objektiviert wer den. So würden insbesondere zervikal keine Hinweise auf eine traumatische Schä di gung oder posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen vorliegen. An läss lich der gutachterlichen Untersuchung sei eine ausgeprägte Berüh rungs emp findlichkeit der Weichteile im Bereich von Nacken und Schultergürtel und teils entlang der Wirbelsäule aufgefallen. Die Diagnose einer Fibromyal g ie sei aber nicht zu stel len . Ferne r h ätt en sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hin weise auf eine ra dikuläre Begleitpathologie, dies weder zervikal noch lumbal, finden lassen. Ebenso wenig h ätt en sich Anhaltspunkte für ein aktives ent zünd lich rheu mati sches Grundleiden finden lassen. Der Beschwerdeverlauf der mus ku los ke lettalen Probleme sei therapierefraktär . Aus Sicht der Rheumatologie sei für eine lei densangepasste berufliche Aktivität keine anhaltende Arbeitsun fähig keit be gründbar, weshalb eine wechselbelastend leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit im Rahmen der fassbaren Befunde zu verantworten sei. Un günstig seien indes schwere körperlich belastende Aktivitäten. Ebenso seien mo no tone statische Belastungen des Bewegungsapparates zu vermeiden. Prog nos ti sch sei mit einem weiteren chronischen Beschwerdeverlauf zu rechnen. An hand der im Dezember 2011 erhobenen Zwischenanamnese und eines kur sori schen Untersuchungsganges bestehe kein Anlass, die gestellten Diagnosen und die dis kutierten Empfehlungen bezüglich

des weiteren Vorgehen s und der Ar beits fähig keit zu revidieren.

Aus neurologischer Sicht führten die Gutachter aus (S.

2 8 f.), dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzsymptomatik und der Begleit symptome an der Diagnose einer chronifi zierten

Migräne ohne Aura nicht zu zweifeln sei. Demgegenüber h ätt en sich keine Hinweise für zusätzliche anders artige Kopfschmerzen finden lassen. Auf grund der Rückenschmerzen sowie der Beschwerden in der oberen Hälfte des Rückens und am Schulter-Nackengürtel sei von einem lumbalen und zervi kothorakalen Schmerzsyndrom auszugehen. Motorische Ausfälle seien nicht objektivierbar gewesen. Die angegebene Sensi bi lität habe in der Untersuchung vom 2 9. Juli 2010 zur Untersuchung vom 2 2. Dezember 2011 in dem Sinne va riiert, dass in der früheren Untersuchung Are ale mit verminderter Wahrneh mung links, in der späteren Untersuchung Are ale mit verminderter Wahrneh mung rechts angegeben worden sei en, wobei die Beschreibung der Beschwerden nicht widersprüchlich gewesen sei. Aus neu rologischer Sicht sei davon auszu gehen, dass der bildgebende Befund eines aufgeweiteten Zentralkanals (Hydro myelie) ein Zufallsbefund ohne klinische Re levanz sei. Die von der Beschwer deführerin angegebenen Störungen bezieh ungs weise Veränderungen der Sensi bilität liessen sich nicht durch eine Affektion zentraler oder peripherer neuraler Strukturen erklären, sondern müss t en als funk tionell angesehen werden. Die lumbal und thorakozer v ikal angegebene n Schmerzen liessen sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht einer Rücken marksläsion

zuordnen, sondern seien am ehesten vom Bewegungsapparat aus gehend oder ebenfalls funktionell. Die Akzentuierung dieser Beschwerden nach dem Auffahrunfall im August 2001 sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Im Hinblick auf die Migräne sei die ausgedehnte Analgetikaeinnahme auf fallend, die möglicherweise eine analge tikainduzierte Komponente der Migräne be dinge. Eine deutliche Einschränkung des Medikamentengebrauchs sei daher zu empfehlen und bedinge einen statio nären Aufenthalt. Aufgrund der chroni fizierten Migräne, die teils mit Erbrechen einhergehe, sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Von Seiten des lumbalen und zervikothorakalen

Schmerz syn droms und der angegebenen Ver änderung der Sensibilität erfolge keine Ein schränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit.

Zusammenfassend hielten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht fest (S.

3 0), dass gestützt auf die neurologische Beurteilung (chronifizierte

Migränesymp to matolgie) in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei aus rheu ma t olog ischer Sicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin seien leichte bis in termittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Medizi nisch-theoretisch sei ihr eine 4.5-stündige Präsenzzeit am Tag zumutbar. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seit 2009 anzunehmen (S. 33). 3.6 3.6.1

Im Oktober 201 2 gab die Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG ein Gutachten beim I.___

zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit in Auftrag. Die Beschwerdeführe rin

wurde am 1 0. und 1 1. Dezember 2012 durch die Dres . med. J.___, FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, L.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und der Physiotherapeutin M.___ des I.___

polydisziplinär mit zusätzlicher Durch füh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit untersucht (Urk. 21/2) . Prof. Dr. rer . nat. N.___, Diplom-Psychologe, und lic . phil. et dipl.

biol . O.___, Psychologin FSP, verfassten das neuropsyc hologische

Teilgutachten vom 5. Juli 2013 (Urk. 21/3), Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychologie FMH, das psy chi a trische

T eilg utachten vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 21/4) und Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, das neu rologische Teilgutachten vom 8. Dezem ber 2012 (Urk. 21/5).

3.6.2

In der Expertise vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 21/2) nannten die Gutachter des I.___

folgende Diagnosen (S. 15): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktuell im Vordergrund liegender lumbospondylogener Ausstrahlung recht s bei/mit - minime m linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose - Chondrose L1-L5 - konventionell radiologisch (Röntgen 2012) mässiger Osteochondrose L5/S1 - minimem

Ventralgleiten L5 gegenüber S1 (degenerativbedingt) - minimer Spondylose L3-S1 (konventionelles Röntgen 2012) - Überlastung d u r ch Adipositas - muskulärer Dysbalance und Insuffizienz - Aktenanamnestisch Hydromyelie C1/Th1 und Th5-Th9 (MRI 1 5. Juli 2010) - Wahrscheinlich Cluster-Kopfschmerzen,

Differenzialdiagnose: Hemicra nia

continua

- Seltene Migräne, ganz selten mit Aura - Adipositas - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei - chronischem Nikotinabusus - Anamnestisch Magen-/Darmprobleme, aktenanamnestisch rezidivierende dyspeptische Symptomatik bei geringgradiger

Hiatushernie - Aktenanamnestisch chronische Urtikaria - Unklare Augendiagnose

D ie Gutachter

stuften

die angestammte Tätigkeit (Kassiererin und Verwal tungs angestellte)

als eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit ein (S.

16). Die Schwimm bad-/ Eisbahn-/Schlittschuhherausgabetätigkeit sei nicht abschliessend taxierbar, doch sei diese als höchstens knapp mittelschwer zu beurteilen. Aus rein rheu ma tologisch-orthopädischer Sicht sei diese Tätigkeit aufgrund der ak tuellen Anam nese sowie der klinischen und radiologischen Befunde als zumut bar zu erach ten. Aus neurologischer Sicht bestehe eine somatisch bedingte 50%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde keine Arbeits fähig keit (richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk. 21/4 S. 7-8) gesehen . Aus inter diszi plinärer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätig keit.

Für eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende und rückenadaptierte Tätigkeiten ohne wiederholt statisch belastende und monotone Haltungen und Zwangsstellungen) attestierten sie die nämliche Arbeitsfähigkeit . Die Gutachter hielten fest, dass sich ihre Beurteilung nicht von der früheren MEDAS-Beurteilung unterscheide (S. 17) . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS-Gutachten vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/66/2-38) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht . Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befun derhebung in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinan der. Insbesondere wird im Gut achten auch zu früheren ärztlichen Einschätzun gen detailliert Stellung ge nommen und schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerde füh rer in

aus neurologischer Sicht aufgrund der

chronifi zierten Migräne, welche teil s mit Erbrechen einhergeht, in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist.

Zu dem zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass – entgegen der Diagnose stellung d urch

Dr. D.___ und lic . phi l . E.___ (siehe Urk. 8/32/7, E.

3.4 vorstehend) – keine depressive Störung gemäss ICD-10 an zunehmen ist, mithin keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht ange nommen werden kann, indem sie gestützt auf ihre objektiven Befunde die ein schlägigen ICD-10 Kriterien klar verneinten (vgl. Urk. 8/66/26). Diese Beurtei lung untermauerten sie mit den Feststellungen, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene n

A ktivität en mit einer erheblichen de pressiven Symptomatik nicht vereinbar wäre n und dass, obschon Dr. D.___ und lic . phi l . E.___ von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgingen, bei der Beschwerdefüh rerin

keine psychopharmakologische Therapie durchge führt wurde (Urk. 8/66/25; siehe ebenso Urk. 8/39 Ziff. 1 . 5).

D ie psychiatrische Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist plausibel und nach vol l ziehbar. Äusserte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Un ter suchung doch auch dahingehend, dass sie sich nicht depressiv fühle und Freu de am Leben habe, sie sich freue, w enn sie mit ihrem Partner Zeit ver bringen könne, Ziele und Wünsche habe (Urk. 8/66/12) . Solche s erweck t in der Tat nicht den Ein druck, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig de pressi ven Stö rung . Dazu passt auch, dass sie anlässlich ihrer Begutachtung stets die Migrä ne prob lematik ins Zentrum ihres Leidens stellte (Urk. 8/66/11, Urk. 8/66/12 und Urk. 8/66/13) .

Aus rheumatologischer Sicht legten die Gutachter nach vollziehbar und detai lliert

dar, dass aufgrund ihrer fassbaren Befunde von Sei ten des lumbalen und zervi ko thorakalen Schmerzsyndroms sowie der angege benen Veränderung der Sensibi lität die Arbeitsfähigkeit für wechselbelastend leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit en nicht eingeschränkt ist . Plausibel erscheint zudem, dass in folge der altersentsprechend degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und BWS schwere körperlich belastende Aktivitäten ungeeignet und monotone statische Belastungen des Bewegungsap parates zu vermeiden sind. Der gutach terlichen Beurte ilung stehen jene der Dres . A.___ (vgl. E. 3.1), B.___ (vgl. E. 3.2) und C.___ (vgl. E. 3.3), welche die Beschwerdeführerin schon seit längere r Zeit behandeln, nicht ent gegen. Ebenso besteht keine Diskrepanz zur Beurteilung der Gutachter des I.___, was diese in ihre r

Expertise ausdrücklich festhielten (vgl. Urk. 21/2 S.

17) . So gehen au ch sie davon aus, dass aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätig keit eine 50%ige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit be steht. 4.2

Laut

MEDAS-Gutachten besteh t

indes eine Diskrepanz zur medizinischen Be urteilung des Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie (vgl. Urk. 8/66/10). Ge mäss Dr. Q.___ sei aufgrund der Migräneproblematik eine 100%ige Arbeits un fähigkeit anzunehmen. Zudem sei ein erneuter

Arbeitsintegrationsversuch nicht zumutbar,

wovon auch die Beschwerdeführerin ausging (Urk. 1 Ziff. 31-32).

Der Bericht vom 29. Dezember 2011 des Dr. Q.___ ist nicht akten kundig, jedoch an diversen Stellen im Gutachten referiert und detailliert dargestellt worden. Dass der Inhalt des fraglichen Berichts nicht zutreffend wurde, machte die Be schwer deführerin nicht geltend, weshalb nicht davon auszugehen ist. Der

MEDAS- Gutachter legte

– entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 32) - einleuchtend dar, dass aufgrund der jahrelangen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden kann . Dies er scheint gerade auch deshalb plausibel, weil die Be schwerdeführerin neben ihrer Berufstätigkeit noch die Mutter ihres Partners pfleg t e (Urk.

1 Ziff. 10). Die Beurteilung

de r Gutachter deckt sich wiederum mit den Be urtei lungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin, Dres . A.___ (vgl. E.

3.1),

B.___ (vgl.

E.

3.2) und C.___ (vgl.

E.

3.3), welche der Beschwerde füh rerin aufgrund der Beschwerden während ihrer Berufstätigkeit keine 100%ige Ar beitsfähigkeit attestierten. Die Beurteilung des Dr. Q.___

vermag daher die Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen . 4. 3

Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des MEDAS- Gutachtens schon daher in Frage stellen lässt, weil es erst eineinhalb Jahre nach ihrer Unter su chung ver fasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, kann ihr nicht ge folgt werden. Der Verlauf der Begutachtung und namentlich die verzögerte Redaktion der Expertise ist zwar bemühend, doch vermag sie die Massge blich keit der Beurteilung nicht zu schmälern.

Denn die Beschwerdeführerin wurde

im Dezember 2011 in sämt lichen Disziplinen durch die Gutachter nachuntersucht,

und es erfolgte eine aktuelle Beurteilung ihrer ges undheitlichen Situation . Zu dem

machte sie nicht geltend, was im Übrigen auch nicht aus den Akten er sicht lich ist, dass und in wiefern zwischen den Begutachtungen und dem Erstell ungs zeit punkt des Gut achtens eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten be ziehungs weise eine solche unberücksichtig t geblieben wäre. Zudem wurden im Gutach ten auch nachträglich eingegangene medizinische Unterlagen bei der Befunder hebung

berücksichtigt und diskutiert (so insbesondere der Bericht des Dr. Q.___; Urk. 8/66/9-10, Urk. 8/66/37) . Ebenso wenig schmälert den Beweiswert des MEDAS-Gutachten s, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, die Pensionskasse der Y.___ sowie der Privatversicherer Al lianz nicht darauf abstellten (Urk. 1 Ziff. 19). Es bleibt in diesem Zusam menhang nochmals zu erwähnen, dass die MEDAS-Gutachter und die Gutachter des

I.___

über ein stimmend die Beschwerdeführerin in angestammter Tätig keit als zu 50 % arbeits fähig befanden (vgl. E. 4.1). 4.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf d ie überzeugende n

gut achterlichen Einschätzungen abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis inter mit tierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten) zu 50

% arbeitsfähig ist. Medizinisch-theoretisch ist ihr eine 4.5-stündige Prä senzzeit

pro Tag zumutbar. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt wurde

(Urk.

1 S. Ziff. 2), sind keine neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb da rauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Es bleiben die erwerbli chen Auswirkungen zu prüfen. 5. 5 .1

Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Invaliditätsbemessung mittels ge mischter Methode auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aus zug aus dem individuellem Konto (vgl. Urk. 8/6) seit vielen Jahren im Rahmen von 70 % gearbeitet habe . Demnach entfielen 70 % in den Erwerbsbereich und 30 % in den Haushaltsbereich (Urk. 8/68/6).

Eigenen Angaben zufolge lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zu sammen (Urk. 8/1/3; Urk. 8/32/8). Sie ist un verheiratet, hat keine Kinder und ist für ihren Lebensunterhalt alleine verantwortlich (Urk. 1 Ziff. 1 1) . Bei dieser Ausgangslag e steht fest, dass sie keine

familiäre n

Betre uungsaufgaben wahr zu nehmen hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Aufga benbereich Haushalt tätig. Für die Anwen dung der gemischten Methode besteht daher kein Raum.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar während Jahren die Mutter ihres Partners gepflegt hat (Urk. 8/1/2 Mitte), denn zur Anspruchs prüfung sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vorlagen. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs be zug am 8. Mai 2009 und der - neben dem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG - nach Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachtenden sechsmonatigen Karenzzeit - war die Mutter bereits verstorben (vgl. Urk. 1 Ziff. 10), so dass ihre Pflege von vorn herein nicht mehr als Aufgabenbereich in Betracht fällt.

Somit ist der Invaliditätsgrad allein nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen. 5.3

Zu prüfen ist schliesslich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre (Urk. 1 Ziff. 11). Sie habe bloss wegen ihrer gesundheitlichen Leiden und der seit der Kindheit stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei der Y.___ im Jahr 1998 eine Teilzeitstelle (50 %) angenommen. Neben der Teilzeittätigkeit habe sie zudem die Mutter ihres Partners gepflegt. Nachdem diese verstorben sei, hätte sie gerne ihr Arbeitspensum erhöhen wollen, doch sei dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Aus blosser Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie ihr Pensum auf rund 70 % erhöht (Urk. 1 Ziff. 10).

5.4

Die Beschwerdeführerin legte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 13. Okto ber 2009 dar, sie habe nach ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin im Zeitraum der Anstellung bei der R.___ gesundheitsbedingt das Pensum auf 80 % gekürzt. Später sei sie weg vom Beruf, weil es gesundheitlich immer schwieriger gewor den sei (Urk. 8/26/2).

Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an Migräne leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Die Rücken leiden traten 1991 beziehungsweise ab 1999 zunehmend auf und im Jahr 2001 erlitt sie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (vgl. vorstehende E. 3.2-3; Urk. 8/19/22-23). Wegen dieser Beeinträchtigungen stand sie immer wieder in ärzt licher Behandlung (vgl. Urk. 8/19/9-35). Allerdings geht aus den echt zeit lichen Akten nicht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit deswegen dauerhaft einge schränkt gewesen wäre (vgl. beispielsweise Bericht von Dr. A.___ vom 29. Ok to ber 2001, Urk. 8/19/23; Bericht von Dr. Q.___ vom 24. Januar 2004, Urk. 8/19/25). Die MEDAS-Gutachter attestierten zudem erst seit dem Jahr 2009 eine geminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.4). Dies stimmt mit den übrigen Akten, namentlich dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2009 überein, der eine im Februar 2009 akute Diskushernie erwähnte (Urk. 8/20).

Dass die Beschwerdeführerin demnach bereits im Jahr 1998 oder schon zuvor aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine pensumsreduzierte Stelle anneh men musste, ist aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zudem darf be rücksichtig werden, dass die Beschwerdeführerin genügend Kraft und Energie aufbringen konnte, um neben ihrer Teilzeittätigkeit die Mutter ihres Partners zu pflegen, was physisch wie psychisch belastend gewesen sein musste. Ferner ist mi t Blick auf den individuellen Auszug aus dem Konto festzustellen, dass sie – wenn sie überhaupt berufstätig war – seit 1989 nicht voll erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/6). Nach dem Gesagten ist daher anzunehmen, dass die Beschwerde füh rerin – obwohl sie aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen wäre – ihr Ar beitspensum aus freien Stücken nicht auf 100 % erhöhte, wofür aber nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Unter diesen Umständen erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b), dass sie im Gesundheitsfall nicht zu 100 %,

sondern weiterhin in ei nem 70 % - Pensum erwerbstätig wäre. 6. 6.1

Nach dem Dargelegten (vgl. E. 1.3 und E. 5.4) ist

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff.

13) – davon auszugehen, dass s ie auch im Ge sundheitsfall

a ls Verwaltungsangestellte/Kassiererin zu 70 % erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Validenein kommen gestützt auf den Lohn ausweis 2008 (Urk. 8/1/9) und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2010 (potentieller Rentenbeginn) auf Fr. 63‘062. -- (Urk. 8/68/7) . Dies ist nicht zu beanstanden. 6.2

Da laut

dem MEDAS-Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in jeder angepassten Tätigkeit

besteht, ist das Invalideneinkommen auf Fr. 45‘044.-- (Fr. 63‘062. -- : 70 x 50) festzusetzen .

6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘062 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 45‘044 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘018 .--, was eine m

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % entspricht.

Die an gefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2 Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegen über stell ung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögens situation zu beurteilen. Der Lebensversicherer hat der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 22. August 2013 - während des hängigen

Beschwerdever fahrens

- Fr. 17‘559.05 zugesprochen (Urk. 15). Weil die Verhältnisse im Zeit punkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgeblich sind (BGE 108 V 265 E. 4), ist dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Ver mögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das zur Auszahlung gelangte Betreffnis von Fr. 17‘559.05 übersteigt bei Weitem den gerichtsüblichen Vermögens frei betrag von Fr. 10‘000.--, so dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechts vertretung zu bestreiten.

Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe den ausbe zahlten Betrag zur Schuldentilgung benötigt (Urk.

14), nichts. Auch wenn dies zutreffen mag, was nicht belegt wurde, ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts 8C _ 831/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.3.2.2 mit Hinweisen).

De n auflie gen den Darlehensverträgen mit S.___ und der T.___ sind keine aktuellen Rückzahlungsverpflichtungen zu entnehmen (Urk. 12/10-11), so dass eine allfällige Schuldtilgung ausser Acht zu bleiben hat. Gemäss Dar leh ensvertrag mit der U.___

AG beläuft sich die Rückzahlungspflicht auf Fr. 5‘000.-- jährlich (Fr.

12/9) und weitere Schuldverpflichtungen wurden nicht namhaft gemacht (Urk. 11 Ziff. II.1). Selbst bei Berücksichtigung der ent sprechend geschuldeten Rückzahlung ist von der Beschwerdeführerin zu erwar ten, dass sie aus dem verbleibenden zugeflossenen Vermögen für die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Rechtsvertretung aufkommt.

Da es demgemäss an der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin fehlt,

ist ihr Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1) abzuweisen. 8.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertret ung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 . -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, gelernte Pflegeassistentin, war zuletzt in einem Pensum von 70 % als Verwaltungsangestellte und Kassiererin

für die Stadt

Y.___ tätig, als sie sich am 8. Mai 2009 unter Hinweis auf verschiedene Krankheiten im somati schen Bereich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 5.2,

Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2) . Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug

aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6), Arztberichte (Urk. 8/12,

Urk. 8/ 19 /1-5, Urk. 8/20/2-7, Urk. 8/32/7-11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Mit Mittei lung vom 1 0. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle Früh interventionsmass nahmen in Form von diverse n

Computer kurse n

zu (Urk. 8/23). Am 2 2. und

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbs un fähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei

sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der

Verordnung über di e Invalidenversicherung (IVV)). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin wei sen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu

sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstä tige, so mit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig

zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerb stätigen (Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Ar beitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hin wei sen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be einträchtigung ge leistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestim mung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Be weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin

auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksich tigt

werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. De zem ber 2013, je mit Hinweisen).

E. 1.4 und Ziff. 3). Bei körperlich mittelschwer belastender Tätig keit sei die Prognose ungünstig. Im Zeitraum vom 1 4. Januar bis 6. März 2009 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Zeitraum vom 7. bis 1 3. März

2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2 4. März

2009 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Berentung hielt Dr. A.___ aus rheu matologischer Sicht nicht be gründ bar; er empfahl vielmehr eine berufliche Neuorientierung (Ziff. 1.11). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/19/1-5)

als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fäh ig keit eine Migräne mit und ohne Aura (etwa seit 1972) und ein lumbo spon dy logenes Syndrom (etwa seit 1995,

Ziff. 1.1). Er führte aus, dass er die Be schwer deführerin seit April 2001 behandle (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungün s tig (Ziff. 1.4). Aufgrund der genannten Diagnosen habe er innerhalb der letzten fünf Jahre keine Arbeits un fähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätig keit bestehe eine 50-70%ige Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.7). In einer ruhigen wechsel belastenden Tätigkeit bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbar keit eingeschränkt seien (Ziff. 3) . 3.3

Im Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/20) nannte Dr. med. C.___, Spezial arzt FMH für physikalische Medizin mit Rehabilitation speziell Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondy lo ge nes, fraglich radikuläres Reizsyndrom S1 rechts seit 1991 bei Chondrose L4/5 (zu nehmend vor 10 Jahren) sowie eine paramediane bis mediolateral rechtsseitige Diskushernie (akut Februar 2009 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Wirbel säule nur beschränkt belastbar und daher eine Tätigkeit mit einer vermin derte n Belast barkeit in wec hselnder Position notwendig sei . Dauerndes Sitzen, Stehen oder Bücken sei ungünstig (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit im Umfang von 70 % solle probeweise wieder aufgenommen werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy chotherapie, und lic . phi l . E.___, Psychotherapeut FSP, nannten in ihrem Be richt vom 1 9. Februar 2010 (Urk. 8/32/7-11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittel gra dige Episode (seit 10 Jahren, ICD-10 F33.1) vor dem Hinter grund einer schwe ren Migräne (seit Kindheit) und eines Thorakovertebralsyn drom s (seit etwa

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei ti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 1 /1-5) . Mit Eingabe vom 7. April 2014 verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme da zu (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3 0. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitssch a den weiterhin ihrer

Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin/Kassiererin in einem Pensum von 70 % nach gehen würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung sowohl ihrer bisherigen als auch jeder an deren angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar unter Anwendung der gemisch ten

Invaliditätsbemessungsmethode betrage

d er Invaliditätsgrad 20 %, wes halb kein Rentenanspruch bestehe.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Als nicht verhei ratete und kinderlose Frau sei die Annahme, sie würde auch im Gesundheitsfall zu 70 % arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei die Methode des Einkommens ver gleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % re sul tiere ein Invaliditätsgrad von 73 %, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Eventualiter sei ein neues Gutachten zu erstellen. Die Beschwerdegeg ner in könne aus verschiedenen – einzeln dargelegten - Gründen nicht auf das MEDAS-Gut achten vom 2 0. Februar 2012 abstellen, zumal sich w eder die Pensionskasse noch der Privatversicherer Allianz auf dieses stützten . Das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft und oberflächlich (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH nannte im Bericht vom 2 4. Juni 2009 (Urk. 8/12/2-5) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Segment de ge neration L4-S1 (etwa seit 1995) - Chronifizierte Migräne (seit Jahren) - Chronische Spannungskopfschmerzen (zum Teil analgetikainduziert, seit Jahren) - Chronisches Cervicalsyndrom bei Status nach Halswirbelsäule (HWS)- Be schleunigungstrauma (2 3. August 2001) - Adipositas (seit Jahren)

Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit August 2001 be handle und am 2 2. Juni 2006 die letzte Kontrolle stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Es beständen massive Bewegungseinschränkungen und - schmerzen in sämtli chen Freiheits graden der Lendenwirbelsäule bei unauffälligem Neurostatus und unauffälligen Nerven dehn tests (Ziff. 1.4). Die Prognose sei bei der Möglichkeit einer vorwie gend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit günstig und die Ar beitsfähigkeit be trage 70 % (Ziff.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 7.2 Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegen über stell ung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögens situation zu beurteilen. Der Lebensversicherer hat der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 22. August 2013 - während des hängigen

Beschwerdever fahrens

- Fr. 17‘559.05 zugesprochen (Urk. 15). Weil die Verhältnisse im Zeit punkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgeblich sind (BGE 108 V 265 E. 4), ist dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Ver mögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das zur Auszahlung gelangte Betreffnis von Fr. 17‘559.05 übersteigt bei Weitem den gerichtsüblichen Vermögens frei betrag von Fr. 10‘000.--, so dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechts vertretung zu bestreiten.

Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe den ausbe zahlten Betrag zur Schuldentilgung benötigt (Urk.

14), nichts. Auch wenn dies zutreffen mag, was nicht belegt wurde, ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts 8C _ 831/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.3.2.2 mit Hinweisen).

De n auflie gen den Darlehensverträgen mit S.___ und der T.___ sind keine aktuellen Rückzahlungsverpflichtungen zu entnehmen (Urk. 12/10-11), so dass eine allfällige Schuldtilgung ausser Acht zu bleiben hat. Gemäss Dar leh ensvertrag mit der U.___

AG beläuft sich die Rückzahlungspflicht auf Fr. 5‘000.-- jährlich (Fr.

12/9) und weitere Schuldverpflichtungen wurden nicht namhaft gemacht (Urk. 11 Ziff. II.1). Selbst bei Berücksichtigung der ent sprechend geschuldeten Rückzahlung ist von der Beschwerdeführerin zu erwar ten, dass sie aus dem verbleibenden zugeflossenen Vermögen für die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Rechtsvertretung aufkommt.

Da es demgemäss an der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin fehlt,

ist ihr Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1) abzuweisen.

E. 8 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertret ung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 . -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01062 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

19. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, gelernte Pflegeassistentin, war zuletzt in einem Pensum von 70 % als Verwaltungsangestellte und Kassiererin

für die Stadt

Y.___ tätig, als sie sich am 8. Mai 2009 unter Hinweis auf verschiedene Krankheiten im somati schen Bereich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 5.2,

Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2) . Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Aus zug

aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6), Arztberichte (Urk. 8/12,

Urk. 8/ 19 /1-5, Urk. 8/20/2-7, Urk. 8/32/7-11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Mit Mittei lung vom 1 0. Dezember 2009 sprach die IV-Stelle Früh interventionsmass nahmen in Form von diverse n

Computer kurse n

zu (Urk. 8/23). Am 2 2. und 2 9. Juli 2010 sowie am 2 2. Dezember 2011 erfolgte eine polydis zi pli näre Begutachtung der Versi cherten durch die MEDAS Z.___ (Gutach ten vom 2 0. Februar 2012,

Urk. 8/66/2-38) . Nach durchgeführtem Vorbescheidver fah ren (Urk. 8/70, Urk. 8/73, Urk. 8/80) verfügte die IV-Stelle am 3 0. August 2012 (Urk.

2) die Abweisung des Leistungsbegehrens. 2.

Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 3 0. August 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Ziff.

1) . Eventualiter sei eine erneute Begutachtung durchzuführen (Ziff. 2). In formeller Hinsicht be an tragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der

Person von Dr. Tanja Gehrig Arbenz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be stellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. De zember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Auf Aufforderung durch das Gericht vom 3. Februar 2014 (Urk.

16) reichte die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2014 (Urk. 20) d a s von der Allianz Suisse Lebensversicherung in Auftrag ge ge bene Gutachten vom 1 7. Juli 2013 ein (Urk. 2 1 /1-5) . Mit Eingabe vom 7. April 2014 verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme da zu (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) .

Erwerbs un fähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei

sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der

Verordnung über di e Invalidenversicherung (IVV)). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin wei sen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3).

Die ge mischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E.

3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu

sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstä tige, so mit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27 bis

Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig

zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerb stätigen (Art. 27 bis

Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheits schaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Ent scheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Ar beitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hin wei sen; ZAK 1992 S.

92 E.

4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versi cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Be einträchtigung ge leistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Bei der Bestim mung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Be weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin

auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksich tigt

werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. De zem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei ti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3 0. August 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitssch a den weiterhin ihrer

Tätigkeit als Verwaltungsmitarbeiterin/Kassiererin in einem Pensum von 70 % nach gehen würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung sowohl ihrer bisherigen als auch jeder an deren angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar unter Anwendung der gemisch ten

Invaliditätsbemessungsmethode betrage

d er Invaliditätsgrad 20 %, wes halb kein Rentenanspruch bestehe. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Als nicht verhei ratete und kinderlose Frau sei die Annahme, sie würde auch im Gesundheitsfall zu 70 % arbeiten, nicht nachvollziehbar. Es sei die Methode des Einkommens ver gleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % re sul tiere ein Invaliditätsgrad von 73 %, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Eventualiter sei ein neues Gutachten zu erstellen. Die Beschwerdegeg ner in könne aus verschiedenen – einzeln dargelegten - Gründen nicht auf das MEDAS-Gut achten vom 2 0. Februar 2012 abstellen, zumal sich w eder die Pensionskasse noch der Privatversicherer Allianz auf dieses stützten . Das MEDAS-Gutachten sei mangelhaft und oberflächlich (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH nannte im Bericht vom 2 4. Juni 2009 (Urk. 8/12/2-5) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Segment de ge neration L4-S1 (etwa seit 1995) - Chronifizierte Migräne (seit Jahren) - Chronische Spannungskopfschmerzen (zum Teil analgetikainduziert, seit Jahren) - Chronisches Cervicalsyndrom bei Status nach Halswirbelsäule (HWS)- Be schleunigungstrauma (2 3. August 2001) - Adipositas (seit Jahren)

Er berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit August 2001 be handle und am 2 2. Juni 2006 die letzte Kontrolle stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Es beständen massive Bewegungseinschränkungen und - schmerzen in sämtli chen Freiheits graden der Lendenwirbelsäule bei unauffälligem Neurostatus und unauffälligen Nerven dehn tests (Ziff. 1.4). Die Prognose sei bei der Möglichkeit einer vorwie gend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit günstig und die Ar beitsfähigkeit be trage 70 % (Ziff. 1.4 und Ziff. 3). Bei körperlich mittelschwer belastender Tätig keit sei die Prognose ungünstig. Im Zeitraum vom 1 4. Januar bis 6. März 2009 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Zeitraum vom 7. bis 1 3. März

2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 2 4. März

2009 bis auf weiteres bestehe wiederum eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Berentung hielt Dr. A.___ aus rheu matologischer Sicht nicht be gründ bar; er empfahl vielmehr eine berufliche Neuorientierung (Ziff. 1.11). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/19/1-5)

als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fäh ig keit eine Migräne mit und ohne Aura (etwa seit 1972) und ein lumbo spon dy logenes Syndrom (etwa seit 1995,

Ziff. 1.1). Er führte aus, dass er die Be schwer deführerin seit April 2001 behandle (Ziff. 1.2). Die Prognose sei ungün s tig (Ziff. 1.4). Aufgrund der genannten Diagnosen habe er innerhalb der letzten fünf Jahre keine Arbeits un fähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätig keit bestehe eine 50-70%ige Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.7). In einer ruhigen wechsel belastenden Tätigkeit bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbar keit eingeschränkt seien (Ziff. 3) . 3.3

Im Bericht vom 2. November 2009 (Urk. 8/20) nannte Dr. med. C.___, Spezial arzt FMH für physikalische Medizin mit Rehabilitation speziell Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondy lo ge nes, fraglich radikuläres Reizsyndrom S1 rechts seit 1991 bei Chondrose L4/5 (zu nehmend vor 10 Jahren) sowie eine paramediane bis mediolateral rechtsseitige Diskushernie (akut Februar 2009 Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Wirbel säule nur beschränkt belastbar und daher eine Tätigkeit mit einer vermin derte n Belast barkeit in wec hselnder Position notwendig sei . Dauerndes Sitzen, Stehen oder Bücken sei ungünstig (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit im Umfang von 70 % solle probeweise wieder aufgenommen werden (Ziff. 1.9). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psy chotherapie, und lic . phi l . E.___, Psychotherapeut FSP, nannten in ihrem Be richt vom 1 9. Februar 2010 (Urk. 8/32/7-11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittel gra dige Episode (seit 10 Jahren, ICD-10 F33.1) vor dem Hinter grund einer schwe ren Migräne (seit Kindheit) und eines Thorakovertebralsyn drom s (seit etwa 8 Jahren Ziff. 1 .1) .

Weiter führten sie aus, die Symptomatik bestehe seit vielen Jahren; sie sei

nun chronifiziert und habe sich in den vergangene n Jahren deut lich verstärkt . Es sei keine gute Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Aus psychia tri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin seit 17. Dezember 2009 nicht arbeits fähig (Ziff. 1.7). 3.5 3.5.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 2 2. und 2 9. Juli 2010 sowie am 2 2. De zem ber

2011 durch die Dres . med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, G.___, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilita tion, sowie H.___, Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, Foren si sche Psychiatrie SGFP, von der MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachtet. 3.5.2

Im entsprechenden Gutachten vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/66/2-38) nannten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

32): - Chronifizierte Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Panvertebrale Schmerzsymptomatik mit spondylogener Ausstrahlung zer vi kal beidseits und lumbal rechtsbetont mit/bei - leichte n degenerative n Wirbelsäulenveränderungen - muskuläre r

Dysbalance - anamnestisch Zustand nach HWS-Trauma

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - Hydrom yelie auf Höhe Halswirkbelkörper (HWK)7/Brustwirkbelkörper (BWK) 1 und BWK5 bis BWK9 im MRI vom 1 5. Juli 2010 - ohne motorische Ausfälle - ohne einem organischen Korrelat zuzuordnende sensible Ausfälle - Adipositas - Chronic

Obstructive

Pulmonary

Disease (COPD) - c hronischer Nikotinabusus - Rezidivierende dyspeptische Symptomatik. Anamnestisch Reflux und ge ringgradige

Hiatushernie - Chronische Urtikaria

Aus psychiatrischer Sicht führten die Gutachter zusammenfassend aus (S.

24 ff.), dass die Beschwerdeführerin an zwei unterschiedlichen Terminen untersucht wor den sei und jeweils ein unauffälliger psychischer Befundstatus vorgelegen habe. Insbesondere habe weder eine erhebliche depressive Affektivität noch eine anhaltende pathologische Affektauslenkung vorgelegen. Der Diagnose im Be richt vom 1 9. Februar 2010 von

Dr. D.___ und lic . phi l . E.___

(vgl. Urk. 8/32/7-11, E.

3.4 vorstehend) liege kein objektivierbarer Befundstatus nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiat rie)

zugrunde. Ferne r seien die einschlägigen diagnostischen Kriterien einer de press i ven Störung gemäss ICD-10 nicht diskutiert worden. Es sei lediglich a uf grund der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbesondere der angege be nen somatischen Beschwerden, eine mittelgradige depressive Episode mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit angenommen worden. Aus ihrer Sicht liege aber keine

psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.

Es sei da her keine Diagnose einer depressiven S törung gemäss ICD-10 zu stellen. Schliess lich sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Attestierung ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelgradigen depressiven Episode grund sätzlich nicht zulässig sei. Zudem sei eine solche Diagnose psychiatrisch und ins besondere psychopharmakologisch behandelbar. Weshalb im genannten Bericht von einem chronifizier ten Zustand und einer schlechten Prognose aus gegang e nen worden sei, sei für sie nicht nachvollziehbar.

Aus rheumatologi scher Sicht führten die Gutachter aus (S.

2 6

f.), dass ein Schmerz syndrom mit aktuell panvertebraler Schmerzsymptomatik, zervikospon dy logenen

Schmer zausstrahlungen beidseits und überwiegend rechtsbetonten lumbospondyloge nen Schmerzausstra hlungen im Vordergrund ständen, wobei ein

eigentlicher Auslöser der geklagten Schmerzproblematik nicht eruierbar sei. Ein zig im Be reich der HWS bestehe ein Zustand nach einem Wirbelsäulentrauma im Jahr 200 1. Seitens der Rheumatologie werde eine spondylogene Sympto ma tik mit ei ner mögliche n intermittierende n

radikuläre n Reizung diskutiert, wobei betref fend die

Seitenlokalisation der möglichen radikulären Symptomatik die anam nestischen Daten auseinander gingen . Gemäss MRI - Untersuchungen der HWS und BWS im Jahr 2010 sei die degenerative Veränderung in diesen Be rei chen altersentsprechend. Eine Neu ro kompression könne nicht objektiviert wer den. So würden insbesondere zervikal keine Hinweise auf eine traumatische Schä di gung oder posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen vorliegen. An läss lich der gutachterlichen Untersuchung sei eine ausgeprägte Berüh rungs emp findlichkeit der Weichteile im Bereich von Nacken und Schultergürtel und teils entlang der Wirbelsäule aufgefallen. Die Diagnose einer Fibromyal g ie sei aber nicht zu stel len . Ferne r h ätt en sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hin weise auf eine ra dikuläre Begleitpathologie, dies weder zervikal noch lumbal, finden lassen. Ebenso wenig h ätt en sich Anhaltspunkte für ein aktives ent zünd lich rheu mati sches Grundleiden finden lassen. Der Beschwerdeverlauf der mus ku los ke lettalen Probleme sei therapierefraktär . Aus Sicht der Rheumatologie sei für eine lei densangepasste berufliche Aktivität keine anhaltende Arbeitsun fähig keit be gründbar, weshalb eine wechselbelastend leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit im Rahmen der fassbaren Befunde zu verantworten sei. Un günstig seien indes schwere körperlich belastende Aktivitäten. Ebenso seien mo no tone statische Belastungen des Bewegungsapparates zu vermeiden. Prog nos ti sch sei mit einem weiteren chronischen Beschwerdeverlauf zu rechnen. An hand der im Dezember 2011 erhobenen Zwischenanamnese und eines kur sori schen Untersuchungsganges bestehe kein Anlass, die gestellten Diagnosen und die dis kutierten Empfehlungen bezüglich

des weiteren Vorgehen s und der Ar beits fähig keit zu revidieren.

Aus neurologischer Sicht führten die Gutachter aus (S.

2 8 f.), dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzsymptomatik und der Begleit symptome an der Diagnose einer chronifi zierten

Migräne ohne Aura nicht zu zweifeln sei. Demgegenüber h ätt en sich keine Hinweise für zusätzliche anders artige Kopfschmerzen finden lassen. Auf grund der Rückenschmerzen sowie der Beschwerden in der oberen Hälfte des Rückens und am Schulter-Nackengürtel sei von einem lumbalen und zervi kothorakalen Schmerzsyndrom auszugehen. Motorische Ausfälle seien nicht objektivierbar gewesen. Die angegebene Sensi bi lität habe in der Untersuchung vom 2 9. Juli 2010 zur Untersuchung vom 2 2. Dezember 2011 in dem Sinne va riiert, dass in der früheren Untersuchung Are ale mit verminderter Wahrneh mung links, in der späteren Untersuchung Are ale mit verminderter Wahrneh mung rechts angegeben worden sei en, wobei die Beschreibung der Beschwerden nicht widersprüchlich gewesen sei. Aus neu rologischer Sicht sei davon auszu gehen, dass der bildgebende Befund eines aufgeweiteten Zentralkanals (Hydro myelie) ein Zufallsbefund ohne klinische Re levanz sei. Die von der Beschwer deführerin angegebenen Störungen bezieh ungs weise Veränderungen der Sensi bilität liessen sich nicht durch eine Affektion zentraler oder peripherer neuraler Strukturen erklären, sondern müss t en als funk tionell angesehen werden. Die lumbal und thorakozer v ikal angegebene n Schmerzen liessen sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht einer Rücken marksläsion

zuordnen, sondern seien am ehesten vom Bewegungsapparat aus gehend oder ebenfalls funktionell. Die Akzentuierung dieser Beschwerden nach dem Auffahrunfall im August 2001 sei aus neurologischer Sicht nicht erklärbar. Im Hinblick auf die Migräne sei die ausgedehnte Analgetikaeinnahme auf fallend, die möglicherweise eine analge tikainduzierte Komponente der Migräne be dinge. Eine deutliche Einschränkung des Medikamentengebrauchs sei daher zu empfehlen und bedinge einen statio nären Aufenthalt. Aufgrund der chroni fizierten Migräne, die teils mit Erbrechen einhergehe, sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt. Von Seiten des lumbalen und zervikothorakalen

Schmerz syn droms und der angegebenen Ver änderung der Sensibilität erfolge keine Ein schränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit.

Zusammenfassend hielten die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht fest (S.

3 0), dass gestützt auf die neurologische Beurteilung (chronifizierte

Migränesymp to matolgie) in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei aus rheu ma t olog ischer Sicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin seien leichte bis in termittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Medizi nisch-theoretisch sei ihr eine 4.5-stündige Präsenzzeit am Tag zumutbar. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seit 2009 anzunehmen (S. 33). 3.6 3.6.1

Im Oktober 201 2 gab die Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft AG ein Gutachten beim I.___

zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit in Auftrag. Die Beschwerdeführe rin

wurde am 1 0. und 1 1. Dezember 2012 durch die Dres . med. J.___, FMH Phy sikalische Medizin und Rehabilitation, K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, L.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, und der Physiotherapeutin M.___ des I.___

polydisziplinär mit zusätzlicher Durch füh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit untersucht (Urk. 21/2) . Prof. Dr. rer . nat. N.___, Diplom-Psychologe, und lic . phil. et dipl.

biol . O.___, Psychologin FSP, verfassten das neuropsyc hologische

Teilgutachten vom 5. Juli 2013 (Urk. 21/3), Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychologie FMH, das psy chi a trische

T eilg utachten vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 21/4) und Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, das neu rologische Teilgutachten vom 8. Dezem ber 2012 (Urk. 21/5).

3.6.2

In der Expertise vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 21/2) nannten die Gutachter des I.___

folgende Diagnosen (S. 15): - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktuell im Vordergrund liegender lumbospondylogener Ausstrahlung recht s bei/mit - minime m linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose - Chondrose L1-L5 - konventionell radiologisch (Röntgen 2012) mässiger Osteochondrose L5/S1 - minimem

Ventralgleiten L5 gegenüber S1 (degenerativbedingt) - minimer Spondylose L3-S1 (konventionelles Röntgen 2012) - Überlastung d u r ch Adipositas - muskulärer Dysbalance und Insuffizienz - Aktenanamnestisch Hydromyelie C1/Th1 und Th5-Th9 (MRI 1 5. Juli 2010) - Wahrscheinlich Cluster-Kopfschmerzen,

Differenzialdiagnose: Hemicra nia

continua

- Seltene Migräne, ganz selten mit Aura - Adipositas - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei - chronischem Nikotinabusus - Anamnestisch Magen-/Darmprobleme, aktenanamnestisch rezidivierende dyspeptische Symptomatik bei geringgradiger

Hiatushernie - Aktenanamnestisch chronische Urtikaria - Unklare Augendiagnose

D ie Gutachter

stuften

die angestammte Tätigkeit (Kassiererin und Verwal tungs angestellte)

als eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit ein (S.

16). Die Schwimm bad-/ Eisbahn-/Schlittschuhherausgabetätigkeit sei nicht abschliessend taxierbar, doch sei diese als höchstens knapp mittelschwer zu beurteilen. Aus rein rheu ma tologisch-orthopädischer Sicht sei diese Tätigkeit aufgrund der ak tuellen Anam nese sowie der klinischen und radiologischen Befunde als zumut bar zu erach ten. Aus neurologischer Sicht bestehe eine somatisch bedingte 50%ige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde keine Arbeits fähig keit (richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk. 21/4 S. 7-8) gesehen . Aus inter diszi plinärer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätig keit.

Für eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende und rückenadaptierte Tätigkeiten ohne wiederholt statisch belastende und monotone Haltungen und Zwangsstellungen) attestierten sie die nämliche Arbeitsfähigkeit . Die Gutachter hielten fest, dass sich ihre Beurteilung nicht von der früheren MEDAS-Beurteilung unterscheide (S. 17) . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS-Gutachten vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 8/66/2-38) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht . Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befun derhebung in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinan der. Insbesondere wird im Gut achten auch zu früheren ärztlichen Einschätzun gen detailliert Stellung ge nommen und schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerde füh rer in

aus neurologischer Sicht aufgrund der

chronifi zierten Migräne, welche teil s mit Erbrechen einhergeht, in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist.

Zu dem zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass – entgegen der Diagnose stellung d urch

Dr. D.___ und lic . phi l . E.___ (siehe Urk. 8/32/7, E.

3.4 vorstehend) – keine depressive Störung gemäss ICD-10 an zunehmen ist, mithin keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht ange nommen werden kann, indem sie gestützt auf ihre objektiven Befunde die ein schlägigen ICD-10 Kriterien klar verneinten (vgl. Urk. 8/66/26). Diese Beurtei lung untermauerten sie mit den Feststellungen, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene n

A ktivität en mit einer erheblichen de pressiven Symptomatik nicht vereinbar wäre n und dass, obschon Dr. D.___ und lic . phi l . E.___ von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgingen, bei der Beschwerdefüh rerin

keine psychopharmakologische Therapie durchge führt wurde (Urk. 8/66/25; siehe ebenso Urk. 8/39 Ziff. 1 . 5).

D ie psychiatrische Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist plausibel und nach vol l ziehbar. Äusserte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Un ter suchung doch auch dahingehend, dass sie sich nicht depressiv fühle und Freu de am Leben habe, sie sich freue, w enn sie mit ihrem Partner Zeit ver bringen könne, Ziele und Wünsche habe (Urk. 8/66/12) . Solche s erweck t in der Tat nicht den Ein druck, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig de pressi ven Stö rung . Dazu passt auch, dass sie anlässlich ihrer Begutachtung stets die Migrä ne prob lematik ins Zentrum ihres Leidens stellte (Urk. 8/66/11, Urk. 8/66/12 und Urk. 8/66/13) .

Aus rheumatologischer Sicht legten die Gutachter nach vollziehbar und detai lliert

dar, dass aufgrund ihrer fassbaren Befunde von Sei ten des lumbalen und zervi ko thorakalen Schmerzsyndroms sowie der angege benen Veränderung der Sensibi lität die Arbeitsfähigkeit für wechselbelastend leichte bis intermittierend mittel schwere Tätigkeit en nicht eingeschränkt ist . Plausibel erscheint zudem, dass in folge der altersentsprechend degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und BWS schwere körperlich belastende Aktivitäten ungeeignet und monotone statische Belastungen des Bewegungsap parates zu vermeiden sind. Der gutach terlichen Beurte ilung stehen jene der Dres . A.___ (vgl. E. 3.1), B.___ (vgl. E. 3.2) und C.___ (vgl. E. 3.3), welche die Beschwerdeführerin schon seit längere r Zeit behandeln, nicht ent gegen. Ebenso besteht keine Diskrepanz zur Beurteilung der Gutachter des I.___, was diese in ihre r

Expertise ausdrücklich festhielten (vgl. Urk. 21/2 S.

17) . So gehen au ch sie davon aus, dass aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätig keit eine 50%ige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit be steht. 4.2

Laut

MEDAS-Gutachten besteh t

indes eine Diskrepanz zur medizinischen Be urteilung des Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie (vgl. Urk. 8/66/10). Ge mäss Dr. Q.___ sei aufgrund der Migräneproblematik eine 100%ige Arbeits un fähigkeit anzunehmen. Zudem sei ein erneuter

Arbeitsintegrationsversuch nicht zumutbar,

wovon auch die Beschwerdeführerin ausging (Urk. 1 Ziff. 31-32).

Der Bericht vom 29. Dezember 2011 des Dr. Q.___ ist nicht akten kundig, jedoch an diversen Stellen im Gutachten referiert und detailliert dargestellt worden. Dass der Inhalt des fraglichen Berichts nicht zutreffend wurde, machte die Be schwer deführerin nicht geltend, weshalb nicht davon auszugehen ist. Der

MEDAS- Gutachter legte

– entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 32) - einleuchtend dar, dass aufgrund der jahrelangen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit ausge gangen werden kann . Dies er scheint gerade auch deshalb plausibel, weil die Be schwerdeführerin neben ihrer Berufstätigkeit noch die Mutter ihres Partners pfleg t e (Urk.

1 Ziff. 10). Die Beurteilung

de r Gutachter deckt sich wiederum mit den Be urtei lungen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin, Dres . A.___ (vgl. E.

3.1),

B.___ (vgl.

E.

3.2) und C.___ (vgl.

E.

3.3), welche der Beschwerde füh rerin aufgrund der Beschwerden während ihrer Berufstätigkeit keine 100%ige Ar beitsfähigkeit attestierten. Die Beurteilung des Dr. Q.___

vermag daher die Gut achten nicht in Zweifel zu ziehen . 4. 3

Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiskraft des MEDAS- Gutachtens schon daher in Frage stellen lässt, weil es erst eineinhalb Jahre nach ihrer Unter su chung ver fasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, kann ihr nicht ge folgt werden. Der Verlauf der Begutachtung und namentlich die verzögerte Redaktion der Expertise ist zwar bemühend, doch vermag sie die Massge blich keit der Beurteilung nicht zu schmälern.

Denn die Beschwerdeführerin wurde

im Dezember 2011 in sämt lichen Disziplinen durch die Gutachter nachuntersucht,

und es erfolgte eine aktuelle Beurteilung ihrer ges undheitlichen Situation . Zu dem

machte sie nicht geltend, was im Übrigen auch nicht aus den Akten er sicht lich ist, dass und in wiefern zwischen den Begutachtungen und dem Erstell ungs zeit punkt des Gut achtens eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten be ziehungs weise eine solche unberücksichtig t geblieben wäre. Zudem wurden im Gutach ten auch nachträglich eingegangene medizinische Unterlagen bei der Befunder hebung

berücksichtigt und diskutiert (so insbesondere der Bericht des Dr. Q.___; Urk. 8/66/9-10, Urk. 8/66/37) . Ebenso wenig schmälert den Beweiswert des MEDAS-Gutachten s, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, die Pensionskasse der Y.___ sowie der Privatversicherer Al lianz nicht darauf abstellten (Urk. 1 Ziff. 19). Es bleibt in diesem Zusam menhang nochmals zu erwähnen, dass die MEDAS-Gutachter und die Gutachter des

I.___

über ein stimmend die Beschwerdeführerin in angestammter Tätig keit als zu 50 % arbeits fähig befanden (vgl. E. 4.1). 4.4

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf d ie überzeugende n

gut achterlichen Einschätzungen abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis inter mit tierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten) zu 50

% arbeitsfähig ist. Medizinisch-theoretisch ist ihr eine 4.5-stündige Prä senzzeit

pro Tag zumutbar. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt wurde

(Urk.

1 S. Ziff. 2), sind keine neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb da rauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Es bleiben die erwerbli chen Auswirkungen zu prüfen. 5. 5 .1

Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich zu qualifizieren ist. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Invaliditätsbemessung mittels ge mischter Methode auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aus zug aus dem individuellem Konto (vgl. Urk. 8/6) seit vielen Jahren im Rahmen von 70 % gearbeitet habe . Demnach entfielen 70 % in den Erwerbsbereich und 30 % in den Haushaltsbereich (Urk. 8/68/6).

Eigenen Angaben zufolge lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zu sammen (Urk. 8/1/3; Urk. 8/32/8). Sie ist un verheiratet, hat keine Kinder und ist für ihren Lebensunterhalt alleine verantwortlich (Urk. 1 Ziff. 1 1) . Bei dieser Ausgangslag e steht fest, dass sie keine

familiäre n

Betre uungsaufgaben wahr zu nehmen hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann daher nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Aufga benbereich Haushalt tätig. Für die Anwen dung der gemischten Methode besteht daher kein Raum.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar während Jahren die Mutter ihres Partners gepflegt hat (Urk. 8/1/2 Mitte), denn zur Anspruchs prüfung sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs vorlagen. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs be zug am 8. Mai 2009 und der - neben dem Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG - nach Art. 29 Abs. 1 IVG zu beachtenden sechsmonatigen Karenzzeit - war die Mutter bereits verstorben (vgl. Urk. 1 Ziff. 10), so dass ihre Pflege von vorn herein nicht mehr als Aufgabenbereich in Betracht fällt.

Somit ist der Invaliditätsgrad allein nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen. 5.3

Zu prüfen ist schliesslich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne ge sund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % er werbstätig wäre (Urk. 1 Ziff. 11). Sie habe bloss wegen ihrer gesundheitlichen Leiden und der seit der Kindheit stark eingeschränkten Leistungsfähigkeit bei der Y.___ im Jahr 1998 eine Teilzeitstelle (50 %) angenommen. Neben der Teilzeittätigkeit habe sie zudem die Mutter ihres Partners gepflegt. Nachdem diese verstorben sei, hätte sie gerne ihr Arbeitspensum erhöhen wollen, doch sei dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Aus blosser Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie ihr Pensum auf rund 70 % erhöht (Urk. 1 Ziff. 10).

5.4

Die Beschwerdeführerin legte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 13. Okto ber 2009 dar, sie habe nach ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin im Zeitraum der Anstellung bei der R.___ gesundheitsbedingt das Pensum auf 80 % gekürzt. Später sei sie weg vom Beruf, weil es gesundheitlich immer schwieriger gewor den sei (Urk. 8/26/2).

Den medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an Migräne leidet (vgl. vorstehend E. 3.1-2). Die Rücken leiden traten 1991 beziehungsweise ab 1999 zunehmend auf und im Jahr 2001 erlitt sie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (vgl. vorstehende E. 3.2-3; Urk. 8/19/22-23). Wegen dieser Beeinträchtigungen stand sie immer wieder in ärzt licher Behandlung (vgl. Urk. 8/19/9-35). Allerdings geht aus den echt zeit lichen Akten nicht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit deswegen dauerhaft einge schränkt gewesen wäre (vgl. beispielsweise Bericht von Dr. A.___ vom 29. Ok to ber 2001, Urk. 8/19/23; Bericht von Dr. Q.___ vom 24. Januar 2004, Urk. 8/19/25). Die MEDAS-Gutachter attestierten zudem erst seit dem Jahr 2009 eine geminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.4). Dies stimmt mit den übrigen Akten, namentlich dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2009 überein, der eine im Februar 2009 akute Diskushernie erwähnte (Urk. 8/20).

Dass die Beschwerdeführerin demnach bereits im Jahr 1998 oder schon zuvor aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine pensumsreduzierte Stelle anneh men musste, ist aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen. Zudem darf be rücksichtig werden, dass die Beschwerdeführerin genügend Kraft und Energie aufbringen konnte, um neben ihrer Teilzeittätigkeit die Mutter ihres Partners zu pflegen, was physisch wie psychisch belastend gewesen sein musste. Ferner ist mi t Blick auf den individuellen Auszug aus dem Konto festzustellen, dass sie – wenn sie überhaupt berufstätig war – seit 1989 nicht voll erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/6). Nach dem Gesagten ist daher anzunehmen, dass die Beschwerde füh rerin – obwohl sie aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen wäre – ihr Ar beitspensum aus freien Stücken nicht auf 100 % erhöhte, wofür aber nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Unter diesen Umständen erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b), dass sie im Gesundheitsfall nicht zu 100 %,

sondern weiterhin in ei nem 70 % - Pensum erwerbstätig wäre. 6. 6.1

Nach dem Dargelegten (vgl. E. 1.3 und E. 5.4) ist

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff.

13) – davon auszugehen, dass s ie auch im Ge sundheitsfall

a ls Verwaltungsangestellte/Kassiererin zu 70 % erwerbstätig wäre.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Validenein kommen gestützt auf den Lohn ausweis 2008 (Urk. 8/1/9) und unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2010 (potentieller Rentenbeginn) auf Fr. 63‘062. -- (Urk. 8/68/7) . Dies ist nicht zu beanstanden. 6.2

Da laut

dem MEDAS-Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie in jeder angepassten Tätigkeit

besteht, ist das Invalideneinkommen auf Fr. 45‘044.-- (Fr. 63‘062. -- : 70 x 50) festzusetzen .

6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘062 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 45‘044 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘018 .--, was eine m

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % entspricht.

Die an gefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7.2 Die Bedürftigkeit ist nicht allein aufgrund der Bedarfsrechnung (Gegen über stell ung der Einnahmen und Ausgaben), sondern unter Einbezug der Vermögens situation zu beurteilen. Der Lebensversicherer hat der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 22. August 2013 - während des hängigen

Beschwerdever fahrens

- Fr. 17‘559.05 zugesprochen (Urk. 15). Weil die Verhältnisse im Zeit punkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgeblich sind (BGE 108 V 265 E. 4), ist dieser Vermögenszufluss im Rahmen der Ver mögensverhältnisse zu berücksichtigen. Das zur Auszahlung gelangte Betreffnis von Fr. 17‘559.05 übersteigt bei Weitem den gerichtsüblichen Vermögens frei betrag von Fr. 10‘000.--, so dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, daraus die anfallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer Rechts vertretung zu bestreiten.

Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe den ausbe zahlten Betrag zur Schuldentilgung benötigt (Urk.

14), nichts. Auch wenn dies zutreffen mag, was nicht belegt wurde, ist festzuhalten, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen darf, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts 8C _ 831/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.3.2.2 mit Hinweisen).

De n auflie gen den Darlehensverträgen mit S.___ und der T.___ sind keine aktuellen Rückzahlungsverpflichtungen zu entnehmen (Urk. 12/10-11), so dass eine allfällige Schuldtilgung ausser Acht zu bleiben hat. Gemäss Dar leh ensvertrag mit der U.___

AG beläuft sich die Rückzahlungspflicht auf Fr. 5‘000.-- jährlich (Fr.

12/9) und weitere Schuldverpflichtungen wurden nicht namhaft gemacht (Urk. 11 Ziff. II.1). Selbst bei Berücksichtigung der ent sprechend geschuldeten Rückzahlung ist von der Beschwerdeführerin zu erwar ten, dass sie aus dem verbleibenden zugeflossenen Vermögen für die Kosten des Gerichtsverfahrens und die Rechtsvertretung aufkommt.

Da es demgemäss an der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin fehlt,

ist ihr Gesuch um un entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1) abzuweisen. 8.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertret ung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 . -- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder