Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969, arbeitete
seit
Februar 2006 als Reinigungsmit arbeiter in ei nem 100 % -Pensum für die Y.___, als er sich am 2 0. Ja nuar 2010 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma vom 2 5. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/2 Ziff. 5.4
und 6.5). Am 2 9. September 2010 (Urk. 12/17) teilte er
zudem mit, er habe ein Nie renversagen erlitten.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Ar beit geberbericht (Urk. 12/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/15, Urk. 12/20 und Urk. 12/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/ 10, Urk. 12/16, Urk. 12/22 und Urk. 12/32-3 3) und liess den Versicherten begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 2 4. Au gus t 2011; Urk. 12/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/46, Urk. 12/52), in dessen Verlauf unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 12/95) weitere Arztbe richte eingeholt wurden (Urk. 12/67 und Urk. 12/86), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 31. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % e ine halbe
Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 2 /1-2). 2.
Gegen die Verfügung en vom 3 1. August 2012 (Urk. 2 /1-2) erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihm mit Wir kung
ab 1. Oktober 2010 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventua liter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren
und in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf ein un entgeltliche r
Rechts bei stand zu bewilligen (S.
2).
In der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 20.
November 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 6. Februar 2014 reichte der Rechtsanwalt seine Kostennote ein (Urk. 14/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihre n Verfügung en vom 3 1. August 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Be urteilung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung sowie in der Höhe zu 50 % zumutbar .
Die bisherige Tätigkeit als Unter haltsreiniger entspreche einer angepassten Tätigkeit, so dass sie einen Invalidi tätsgrad von 50 %
ermittelte (Urk. 2/2) . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___
vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2012 (Urk. 1) ein, es sei von einem höheren Valideneinkommen
und von ein em tie fer en
In valideneinkommen
auszugehen (S.
5). Auch sei ein leidensbedingter Ab zug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu berücksichtigen (S. 6) . Massge blich sei zu dem, dass er dreimal wöchentlich zur Dialyse müsse, was bereits schon einen In validitätsgrad von 60 % begründe, da er an diesen Tagen nicht arbeiten könne .
An den dialysefreien Tagen weile er in der psychiatrischen Ta gesklinik . Unter Be rücksichtigung des Leidensabzu gs bestehe daher
ein An spruch auf eine ganze Rente. Weiter brachte er vor, dass di e Abklärungen der Beschwerdegegnerin un vollständig seien, da es sich beim Gutachten lediglich um ein internis tisches/ rheumatologisches Gutachten handle, das sich nicht zu den psychischen Ein schrän kungen äussere. Für deren Beurteilung könne nicht auf den Bericht des Arztes des R egionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden. Er habe min destens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S.
7 f.). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie der B.___, nannte als Diag nose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Halswirbelsäu len (HWS)- D istorsionstrauma vom 2 5. Oktober 2002 (richtig wohl : 2009) mit chroni schen Nacken- und Kopfschmerzen sowie verminderter psychophysischer Leis tungsfähigkeit bestehend seit 2 5. Oktober 2009
(undatierter Bericht, Urk. 12/15 /4
Ziff. 1.1) . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeich nete er eine chro nische mittelschwere Niereninsuffizien z Stadium III, eine ma ligne arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2006), ein en sekundäre n
Hyperpa rathyreoidismus
sowi e
einen Status nach Magenbypass im
September 2009 bei morbider Adipositas.
Dr . A.___ führte aus, dass ab 1 9. April 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten
bestehe .
Der Beschwerdeführer könne seinen Körper aber zunehmend belasten, weshalb nach sechs Monaten wiederum eine körper lich mässiggradig belastende Arbeit im Reinigungsdienst zu 100 % möglich sei . Die Arbeit solle wechselbelastend sein, wie dies im Reinigungsdienst der Fall sei . Auf das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern solle wegen Schwindelattacken vor erst noch verzichtet werden (Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. C.___ von der Dialysestation des D.___
nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (undatier ter Bericht, Urk. 12/20 Ziff. 1.1): - Schwere Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmentaler Glo merulosklerose (FSGS) - Nierenbiopsie 9. April 2008 (im E.___): Schwere Arterio losklerose, teils Typ der sog. malignen Nephrosklerose mit sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose . 6 von 7 Gl o merula voll ständig sklerosiert . Schwere, nicht ganz diffuse Tubulusatrophie und in terstitielle Fibrose der Nierenrinde (ca. 70 %), aktuell Exazerbation mit Urämiesymptomen unter intensiv iert er RAAS-Blockade und NSAR-The rapie,
r enale Folgeerkrankung: Arterielle Hypertonie, sekundärer Hyper parathyreoidismus - 2 2. September 2010 Arteriovenöser Shunt Unterarm links - 2 2. September 2010 Einlage Palindromekatheter
Vena
jugularis
interna rechts - intraoperative Verletzung de s
N ervus
cutaneus
antebrachii mit persis tierender Sensibilitätsstörung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls noch zu 50 % ar beits unfähig sei. Für die Zeit bis zum Abheilen der Operationsstelle bestehe zu dem
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Aufgrund des Zeitaufwandes für die Dialysetherapie sei er danach zu insgesamt 50 % arbeitsunfähig. Ab Mitte Okto ber könne er die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. F.___, FMH Nephrologie und Innere Medizin, berichtete am 1 3. Februar 2011 (Urk. 10/25 /6-8) von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6): - Dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmen taler Glomerulosklerose
- 2 2. September 2010 Anlage eines arterio-vernösen Shunts Unterarm links - 2 3. September 2010 Beginn Hämodialyse - sekundärer Hyperparathyreoidismus - Morbide Adipositas - Status nach laparoskopischer Bypass-Operation - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom sei t
Oktober 2009 - Status nach Heckkollision mit Thoraxkontusion, Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 2 5. Oktober 2009 - chronischer Schwindel und Kopf- und Nackenschmerzen - Aktive Hepatitis-B
Dr . F.___ berichtete, dass allein a us nephrologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, wobei der Beschwerdeführer auf grun d des Unterarmshunt s (kein Heben von schweren Lasten) vermindert l eis tungs fähig sei . Hinsichtlich der HWS-Beschwerden könne sie keine Beurteilung abge ben
(S.
7 Ziff. 1.7) . 3.4
Im Bericht vom 2 3. Mai 2011 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 12/33/2-4)
bestätigte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neuro logie, zur Haupt sache die von Dr. F.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.3).
Dr. G.___ ä usserte den Verdacht auf eine funktionelle Komponente der Beschwerden. Dies begründete sie einerseits mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach weder die Behandlungen nach dem Unfall noch der Rehabilitationsaufenthalt in der
B.___ zu einer Beschwerdebesserung geführt haben, und andererseits mit der Diskrepanz zwischen der freien Beweglichkeit be i spontanen Bewegungen und der während der Untersuchung massiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglichkeit. Aus neurologischer Sicht bleibe es bei den symptomatischen Therapien bei sicher schwieriger Prognose (Urk. 12/33/4).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. 3. 5
Im Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40) nannte Dr. med. Z.___ fol gen de Diagnosen (S. 26): - Chronisches unspezifisches Beschwerdebild mit/bei - Kraftlosigkeit - Schwindel - Schlafstörungen - Dekonditionierung - Verdacht auf somatoforme Störung - Chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen bei - muskulärer Dysbalance - Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal - Status nach Auffahrkollision am 2 5. Oktober 2009 - Dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit/bei - Anlage eines arteriovenösen Shunts Unterarm links 2 2. September 2010 - Beginn Hämodialyse 2 3. September 2010 - sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose - Adipositas Grad I (BMI 31.7 kg/m2) bei - Status nach laparaskopischer Bypass-Operation im September 2009 wegen morbider Adipositas (BMI 53.9 kg/m2 bei 165 kg) - Aktive Hepatitis B, Erstdiagnose September 2010 - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose ca. 1998
Dr. Z.___ führte aus, dass das Beschwerdebild absolut diffus geblieben sei und konkrete Limitierungen nicht plausibel seien . Die Beurteilungen der B.___ und des D.___ seien nachvollziehbar begründet. Er stelle einen stationären internistischen Zustand fest, so dass zumindest hin sich t lich der internistischen Leiden auf die Beurteilungen der Nephrologen, ge mäss welchen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne. Auf grund seiner orthopädisch-rheumatischen Befunde sei die von internisti scher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
uneingeschränkt zumutbar. Beruf liche Massnahmen würden nicht im Vordergrund stehen, da dem Be schwerdeführer leichtere Reinigungsarbeiten (Büros und leichtere Reinigungen) und vorwiegend sitzende Montagearbeiten möglich seien (S. 2 6 -28). Das vom Beschwerdeführer angegebene chronifizierte Schmerzbild, einhergehend mit ge neralisierter Kraft losi g keit, Schwindel und Schlafstörungen sowie
die subjekti ven Sensibilitäts störungen l a sse sich weder durch ein orthopädisch-rheuma tologisches noch durch ein internistisches Leiden hinreichend erklären (S. 32). Es sei wohl eine do mi nierende somatoforme Komponente anzunehmen (S. 33). 3. 6
Im Hinblick auf die geplante Nierentransplantation ist der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie des I.___, im Zeitraum von März bis Juli 2011 abgeklärt worden. Gemäss Bericht vom 1 5. Februar 2012 erhob die Fachärztin kein psy chiatrisches Leiden, und sie bescheinigte auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/67/6-8).
Nachdem der Beschwerdeführer am 1 7. April 2012 bei Dr. H.___ eine psychia trische Behandlung aufgenommen hatte (vgl. auch Urk. 3/3-5), holte die Be schwer degegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht vom 2 3. Mai 2012 ein (Urk. 12/86/5-10). In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer aufge legten Berichten (vgl. Urk. 3/4-5) nannte Dr. H.___ nunmehr folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - reaktiv mittelgradig depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose : Symptomatik teilweise bedingt durch die Dialyse und deren Nebenwirkungen beziehungsweise bedingt durch einen Ver kehrsunfall vor einigen Jahren mit konsekutiven Kopf-, Nacken- und HWS-Beschwerden
Alsdann führte sie aus, dass d er Beschwerdeführer zur Nierentransplantation gelistet sei, wobei unklar sei, wann diese erfolge. Ihr sei das depressive Zu stands bild bei schwieriger sozialer Situation und fehlender Tagesstruktur aufgefallen.
D as somatische Korrelat für die massiven Schmerzen sei unklar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei mo mentan und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Er sei stun denweise für einfache Tätigkeiten im Sitzen mit Instruktion und andauernder Betreuung einsetzbar (Ziff. 1.7). Es sei schwierig, eine rein psy chiatrisch be dingte Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, da die psychiatrische Er kran kung hauptsächlich reaktiv auf die körperlichen Probleme sei. Aus rein psy chiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführer aber nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.11). 3.7
Diese Beurteilung erachtete Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1 1. Juli 2012 (Urk. 12/96/2-3) aus ver sicherungsmedizinischer Sicht nicht für haltbar. Das von Dr. H.___ diagnos ti zierte „reaktiv mittelgradig de pressive Zustandsbild“ würde lediglich eine Arbeits un fähigkeit von 50 % be gründen, zudem fehle ihm das Kriterium der Dauer haftig keit. Da auch fach fremde psychosoziale Umstände eingeflossen seien, könne auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Es sei an der von ihm bereits am 5. September 2011 (vgl. Urk. 12/44/7-8) festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 50 % festzuhalten. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40) von Dr. Z.___
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Es beantwortet die gestellten Fra gen und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befun der hebung in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten ist sorgfältig abge fasst, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich da mit auseinander. Insbesondere wird im Bericht auch zu früheren ärztlichen Einschät z u ngen Stellung genommen. Dr . Z.___ legt e
aufgrund seiner orthopä disch-rheu ma tischen Befunde nachvollziehbar dar, dass für die vom Beschwerdeführer ge klagten und diffusen Beschwerden (wie Kraftlosigkeit, Schwindel und Schlafstö rungen) kein organisches Korrelat besteht und diese sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hinsichtlich der internistischen Leiden stellte er auf die plausiblen Beurteilungen der Nephrolo gen ab
und attestierte dem Be schwerdeführer im Einklang mit ihnen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit .
Dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Restar beitsfähigkeit in einer leichte n
bis mittel schweren Tätigkeit trotz der dreimal wöchentlich stattfindenden Dialysetherapie zumutbar ist, begründen die be fassten Somatiker nachvollziehbar . Der Einwand des Beschwerdeführers, wo nach er an drei Wochentagen zur Dialysetherapie müsse und an diesen Tagen nicht mehr arbeitsfähig sei, findet in den medi zini schen Unterlagen keine Stütze . 4.2
Dr . H.___ beurteilte den Beschwerdeführer trotz unklarer Diagnosestellung aus rein psychiatrischer Sicht als gänzlich arbeitsunfähig (E. 3.5). Da sie jedoch
lediglich einen Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung äus serte und
eine solche für sich betrachtet rechtsprechungsgemäss genauso wie das unter ICD-10 F32.1 codierte, als mittelgradig depressives Zustandsbild be schriebene L eiden und eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle
noch keine Invalidität
begründet (Urteil e des Bun desgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1, 9C_285/2013 vom 1 6. September 2013 E.
2.1.1 sowie BGE 136 V 279), vermag ihr Bericht vom 2 3. Mai 2012 das Gutachten nicht in Frage zu stellen . Weshalb der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte, ist mangels Be gründung nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die vom Be schwerdeführer eingereichten Arztb erichte, welche das Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften vermögen (vgl. Urk. 3/3-5). In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach er an den dialysefreien Tagen in einer psychia tri schen Klinik sei und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk.
1 S.
9 Ziff. 9), entgegenzuhalten, dass die Zuweisung in die Tages klinik vorab aus psy chosozialen und damit invaliditiätsfremden Gründen er folgte (vgl. Urk.
3/4). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 2 4. August 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachver halt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Ab klärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk.
1 S.
2) beantragt wurde, sind kein e neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1
5. 1 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich entscheidend, was die ver si cherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkom mens
au f das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 51‘ 751.-- und passte dieses der Nominal lohn entwicklung an (vgl. Urk. 12/12/1 und Urk. 12/43) .
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘500.-- und einer Endjahreszulage in der Höhe eines Mo nats lohnes auszugehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 58‘500 .-- betrage
(Urk. 1 S.
5 Ziff. 4) . 5. 1 .2
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) wurde
im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 54‘829.-- und im Jahr 2008 von Fr. 51‘751.-- abge rech net . Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, er habe von September bis No vember 2008 wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder bezogen, weshalb sein Lohn tiefer gewesen sei (Urk. 1 S. 3), was seitens der Beschwerdegegnerin un bestritten blieb und wovon angesichts des Lohnes im Vorjahr sowie nach Ein sicht in die vom Arbeitgeber eingereichten Kontoauszüge (Urk. 12/5/10) auszu gehen ist. Auf grund der Lohnunterlagen ist zudem ausgewiesen, dass dem Be schwerdeführer jeweils eine Jahresendzulage ausgerichtet wurde (Urk. 12/5/8-11). Dies steht im Einklang mit dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reini gungsbranche in der Deutschschweiz, der ab dem Jahr 2007 die stufenweise Einführung des 1 3. Mo nats lohns vorschrieb, wobei ab dem Jahr 2010 ein gan zer 1 3. Monatslohn ge schuldet war (Art. 5.2 des GAV).
Damit ist mit dem Beschwerdeführer das im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2010 erzielbare Einkommen auf Fr. 58‘500.-- (Fr.
4‘500.-- x 13) festzusetzen. 5. 2 5. 2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 2 .2
Die Beschwer degegnerin qualifizierte die bisherige Tätigkeit des Beschwerde füh rers als leidensangepasst und ermittelte letztlich durch einen Prozentvergleich (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) ein en
Invaliditätsgrad von 50 % . 5. 2 .3
Vorliegend ist festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der bisherigen Arbeit des Beschwerdeführers als Rei ni gungsmitarbeiter um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt, die dem Zu mutbarkeitsprofil entspricht . Zwar wurde im Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk.
12/40 S.
27) festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der vielen Bewegung nicht ungünstig
sei und der Beschwerdeführer wohl keine höh ere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit realisieren könne, doch wurde ebenso
erwähnt, dass Tätigkeiten in gebückter Haltung un günstig seien und auf das Arbeiten auf Leitern zu verzichten sei. Auch sei we gen des Unterarmshunts auf das Heben von schweren Lasten zu verzichten (Urk. 1 2 /25 S.
7). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung vom 2 4. August 2011 an, er reinige Toiletten, Plättli, Fenster, Fassaden und Böden (Urk. 12/40 S.
20). D ass er da bei auch Reinigungsarbeiten ausführte, die dem Zu mutbarkeitsprofil
nicht vollends entsprechen, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk.
12/10/43) . Folg lich kann die angestammte Tätigkeit nicht ein deutig als
leidensangepasst qualifiziert werden, weshalb das Invalideneinkom men aufgrund statistischer Angaben zu berechnen ist. 5. 2 .4
Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den stand ar disierten Durchschnittslohn für ein fache und repetitive Tätigkeiten in sämt lichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das von Männer n in einem 50 % Pensum erzielbare Einkommen Fr. 2‘450.50 (Fr.
4‘901.-- x 0.50) pro Monat, mithin Fr. 29‘406.-- im Jahr (Fr. 2‘450.50 x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen, wöchent lichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1 /2 -20 14, S.
9 4 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 30‘ 582.20 (Fr. 29‘406. -- : 40 x 41.6) .
5. 3 5. 3 .1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge h örigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt Männern, welche aus gesundheitlichen Grün den nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Ta bellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 5 . 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Ta bel lenlohn von 25 % zu berücksichtigen, weil er in mancher Hinsicht wegen des linken Arms eingeschränkt sei und zudem nur Teilzeit arbeiten könne (Urk.
1 S.
6 Ziff. 5) . 5. 3 .3
D er Beschwerdeführer leidet unter Nebenwirkungen der Dialysetherapie und ist zudem aufgrund des Unterarmshunts in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt . Überdies hat
er statisch gesehen in einem Teilzeitpensum mit einer Lohnein busse zu rechnen, weshalb
er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen er warten
kann . Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich ein lei dens beding ter
Abzug von 15 % als gerechtfer tigt. Das Invalideneinkommen be läuft sich dem nach auf Fr. 25‘994.90 (Fr. 30‘ 582.20 x 0. 85). 5. 4
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58‘500.-- und einem Invali den einkommen von Fr. 25‘994.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 32‘505.10 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 5 5 % . Damit hat der Be schwerdeführer ab 1. Oktober 201 0
– wie von der Beschwerde gegnerin richtig er rechnet – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 5. 5
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6. 1
Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglich keit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es,
ZGB) einen angemessenen Prozesskosten vorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nach suchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Ge such stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu ver weisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosig keit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind her vor gegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Be rech nung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rech nung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehe paare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrunde gelegt wird. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist so mi t unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu be handeln wie ein eheliches Familienverhältnis (Urteile des Bundesgerichts 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3 und 5D_121/2009 vom 30. November 200 9 E. 7.1, je mit Hinweisen) . Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögens ver hältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzu ge ben und soweit möglich zu belegen. Die Behörde hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Der Unter suchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwir kungs obliegenheit . Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsi tuation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Be dürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Gesuchstellung wieder in dauern der Hausgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen gemeinsame Kinder hervor (vgl.
Urk.
12/53/1 unten), so dass hier bei der Er mittlung der Bedürftigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partne r heranzuziehen sind.
Entgegen der Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk.
5 Dispositiv-Ziffer 2) und dem Hinweis im Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk.
4 S.
2) hat es der Beschwerdeführer versäumt, das Formular namentlich mit Blick auf die Vermögensverhältnisse vollständig aus zufüllen und seine Angaben mit Unterlagen zu belegen. Insbesondere liegen dem Formular keine Kontoauszüge bei, die Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Ebenso bleiben die Einkommens- und Ver mögensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau, abgesehen von der Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/5), unbelegt. Dass der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau entgegen der Angabe im Formular über min destens je ein Bankkonto verfügen, geht aus den Akten hervor (Urk. 2, Urk.
8/4-5 und Urk. 10/2). Diese Angaben sind hier umso wichtiger, als in An be tracht der Quellensteuerpflicht (Urk.
4 S.
7) keine Steuerfaktoren bekannt sind. Damit bleiben die Vermögensverhältnisse im Dunkeln.
Auch der Mietvertrag wurde nicht eingereicht (vgl. Urk. 4/8) - und zwar weder dem Gericht noch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/91/4-5) -, weshalb die Zah lung von Fr. 1‘800.-- (Urk. 4/7) nicht nachvollzogen werden kann. Nament lich kann auch die Miete für den Parkplatz (vgl. Urk. 4/8) nicht bestimmt werden,
welche im Rahmen der Bedarfsrechnung angesichts der Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der Arbeitslosigkeit seiner geschiedenen Ehefrau kaum anzurechnen wäre.
Es obliegt nicht dem Gericht, von sich aus d i e nicht bzw. ungenügend sub stan tiierten Verhältnisse abzuklären, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege bereits mangels Substantiierung abzuweisen ist. 6.4
Aber selbst wenn auf die deklarierten - aber unvollständigen - Einnahmen und Ausgaben abgestellt würde, wäre die Bedürftigkeit zu verneinen.
Der Beschwerdeführer machte folgende Einnahmen geltend:
- UV-Taggelder Fr. 1950.-- (Urk. 8/4)
- IV-Rente Fr. 632.-- (Urk. 2)
- Arbeitslosentschädigung der Frau Fr. 2400.-- (Urk. 8/5) Total Fr. 4982.--
Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber:
- Grundbetrag für Ehepaar Fr. 1700.--
- Miete Fr. 1800.-- (unbelegt)
- Krankenkassenprämien für beide Fr. 600.-- (Urk. 8/1 bzw. unbelegt)
- Telefon Fr. 100.-- (Urk. 4/9)
- Versicherungsprämien pro Monat Fr. 41.-- (Urk. 12/91/6-7) Total Fr. 4 2 41 .--
Die Gegenüberstellung dieser Ein- und Ausgaben ergibt unter Berücksichtigung des praxisgemässen Freibetrages für Ehegatten von Fr. 500.-- einen Überschuss von Fr. 2 41.--. Vom Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er daraus die an fallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten für seine Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu begleichen vermag, zumal ihm aus der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung Fr. 7‘071.-- (Urk. 2) zugeflossen sind. Daran ändern auch die geltend gemachten Schulden nichts, hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, dass er diese abzahlt. Vielmehr ist den entsprechenden Be scheinigungen zu entnehmen, dass er keine Rückzahlungen leistet (Urk. 4/1 2), weshalb die Schulden in der Bedarfsrechnung unberücksichtigt zu bleiben haben .
Obwohl a ufgrund der lückenhaften Angaben und der fehlenden Belege die finan zielle Situation des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt ist, was hier allein schon angesichts der Verletzung der Substantiierungspflicht zur Ver neinung des Anspruchs führen müsste, ist auch aufgrund dieser teilweise ge schätzten Bedarfsrechnung davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürf tig keit besteht.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 6. 5
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Ar
t. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969, arbeitete
seit
Februar 2006 als Reinigungsmit arbeiter in ei nem 100 % -Pensum für die Y.___, als er sich am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 0. Ja nuar 2010 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma vom 2 5. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/2 Ziff. 5.4
und 6.5). Am 2 9. September 2010 (Urk. 12/17) teilte er
zudem mit, er habe ein Nie renversagen erlitten.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Ar beit geberbericht (Urk. 12/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/15, Urk. 12/20 und Urk. 12/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/ 10, Urk. 12/16, Urk. 12/22 und Urk. 12/32-3
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihre n Verfügung en vom 3 1. August 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Be urteilung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung sowie in der Höhe zu 50 % zumutbar .
Die bisherige Tätigkeit als Unter haltsreiniger entspreche einer angepassten Tätigkeit, so dass sie einen Invalidi tätsgrad von 50 %
ermittelte (Urk. 2/2) . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___
vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40).
E. 2.1.1 sowie BGE 136 V 279), vermag ihr Bericht vom 2 3. Mai 2012 das Gutachten nicht in Frage zu stellen . Weshalb der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte, ist mangels Be gründung nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die vom Be schwerdeführer eingereichten Arztb erichte, welche das Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften vermögen (vgl. Urk. 3/3-5). In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach er an den dialysefreien Tagen in einer psychia tri schen Klinik sei und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk.
1 S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2012 (Urk. 1) ein, es sei von einem höheren Valideneinkommen
und von ein em tie fer en
In valideneinkommen
auszugehen (S.
5). Auch sei ein leidensbedingter Ab zug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu berücksichtigen (S. 6) . Massge blich sei zu dem, dass er dreimal wöchentlich zur Dialyse müsse, was bereits schon einen In validitätsgrad von 60 % begründe, da er an diesen Tagen nicht arbeiten könne .
An den dialysefreien Tagen weile er in der psychiatrischen Ta gesklinik . Unter Be rücksichtigung des Leidensabzu gs bestehe daher
ein An spruch auf eine ganze Rente. Weiter brachte er vor, dass di e Abklärungen der Beschwerdegegnerin un vollständig seien, da es sich beim Gutachten lediglich um ein internis tisches/ rheumatologisches Gutachten handle, das sich nicht zu den psychischen Ein schrän kungen äussere. Für deren Beurteilung könne nicht auf den Bericht des Arztes des R egionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden. Er habe min destens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S.
7 f.). 3.
E. 3 ) und liess den Versicherten begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 2 4. Au gus t 2011; Urk. 12/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/46, Urk. 12/52), in dessen Verlauf unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 12/95) weitere Arztbe richte eingeholt wurden (Urk. 12/67 und Urk. 12/86), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 31. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % e ine halbe
Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 2 /1-2). 2.
Gegen die Verfügung en vom 3 1. August 2012 (Urk. 2 /1-2) erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihm mit Wir kung
ab 1. Oktober 2010 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventua liter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren
und in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf ein un entgeltliche r
Rechts bei stand zu bewilligen (S.
2).
In der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 20.
November 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 6. Februar 2014 reichte der Rechtsanwalt seine Kostennote ein (Urk. 14/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie der B.___, nannte als Diag nose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Halswirbelsäu len (HWS)- D istorsionstrauma vom 2 5. Oktober 2002 (richtig wohl : 2009) mit chroni schen Nacken- und Kopfschmerzen sowie verminderter psychophysischer Leis tungsfähigkeit bestehend seit 2 5. Oktober 2009
(undatierter Bericht, Urk. 12/15 /4
Ziff. 1.1) . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeich nete er eine chro nische mittelschwere Niereninsuffizien z Stadium III, eine ma ligne arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2006), ein en sekundäre n
Hyperpa rathyreoidismus
sowi e
einen Status nach Magenbypass im
September 2009 bei morbider Adipositas.
Dr . A.___ führte aus, dass ab 1 9. April 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten
bestehe .
Der Beschwerdeführer könne seinen Körper aber zunehmend belasten, weshalb nach sechs Monaten wiederum eine körper lich mässiggradig belastende Arbeit im Reinigungsdienst zu 100 % möglich sei . Die Arbeit solle wechselbelastend sein, wie dies im Reinigungsdienst der Fall sei . Auf das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern solle wegen Schwindelattacken vor erst noch verzichtet werden (Ziff. 1.7).
E. 3.2 Dr. med. C.___ von der Dialysestation des D.___
nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (undatier ter Bericht, Urk. 12/20 Ziff. 1.1): - Schwere Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmentaler Glo merulosklerose (FSGS) - Nierenbiopsie 9. April 2008 (im E.___): Schwere Arterio losklerose, teils Typ der sog. malignen Nephrosklerose mit sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose . 6 von 7 Gl o merula voll ständig sklerosiert . Schwere, nicht ganz diffuse Tubulusatrophie und in terstitielle Fibrose der Nierenrinde (ca. 70 %), aktuell Exazerbation mit Urämiesymptomen unter intensiv iert er RAAS-Blockade und NSAR-The rapie,
r enale Folgeerkrankung: Arterielle Hypertonie, sekundärer Hyper parathyreoidismus - 2 2. September 2010 Arteriovenöser Shunt Unterarm links - 2 2. September 2010 Einlage Palindromekatheter
Vena
jugularis
interna rechts - intraoperative Verletzung de s
N ervus
cutaneus
antebrachii mit persis tierender Sensibilitätsstörung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls noch zu 50 % ar beits unfähig sei. Für die Zeit bis zum Abheilen der Operationsstelle bestehe zu dem
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Aufgrund des Zeitaufwandes für die Dialysetherapie sei er danach zu insgesamt 50 % arbeitsunfähig. Ab Mitte Okto ber könne er die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (Ziff. 1.7).
E. 3.3 Dr. med. F.___, FMH Nephrologie und Innere Medizin, berichtete am 1 3. Februar 2011 (Urk. 10/25 /6-8) von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6): - Dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmen taler Glomerulosklerose
- 2 2. September 2010 Anlage eines arterio-vernösen Shunts Unterarm links - 2 3. September 2010 Beginn Hämodialyse - sekundärer Hyperparathyreoidismus - Morbide Adipositas - Status nach laparoskopischer Bypass-Operation - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom sei t
Oktober 2009 - Status nach Heckkollision mit Thoraxkontusion, Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 2 5. Oktober 2009 - chronischer Schwindel und Kopf- und Nackenschmerzen - Aktive Hepatitis-B
Dr . F.___ berichtete, dass allein a us nephrologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, wobei der Beschwerdeführer auf grun d des Unterarmshunt s (kein Heben von schweren Lasten) vermindert l eis tungs fähig sei . Hinsichtlich der HWS-Beschwerden könne sie keine Beurteilung abge ben
(S.
7 Ziff. 1.7) .
E. 3.4 Im Bericht vom 2 3. Mai 2011 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 12/33/2-4)
bestätigte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neuro logie, zur Haupt sache die von Dr. F.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.3).
Dr. G.___ ä usserte den Verdacht auf eine funktionelle Komponente der Beschwerden. Dies begründete sie einerseits mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach weder die Behandlungen nach dem Unfall noch der Rehabilitationsaufenthalt in der
B.___ zu einer Beschwerdebesserung geführt haben, und andererseits mit der Diskrepanz zwischen der freien Beweglichkeit be i spontanen Bewegungen und der während der Untersuchung massiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglichkeit. Aus neurologischer Sicht bleibe es bei den symptomatischen Therapien bei sicher schwieriger Prognose (Urk. 12/33/4).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. 3. 5
Im Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40) nannte Dr. med. Z.___ fol gen de Diagnosen (S. 26): - Chronisches unspezifisches Beschwerdebild mit/bei - Kraftlosigkeit - Schwindel - Schlafstörungen - Dekonditionierung - Verdacht auf somatoforme Störung - Chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen bei - muskulärer Dysbalance - Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal - Status nach Auffahrkollision am 2 5. Oktober 2009 - Dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit/bei - Anlage eines arteriovenösen Shunts Unterarm links 2 2. September 2010 - Beginn Hämodialyse 2 3. September 2010 - sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose - Adipositas Grad I (BMI 31.7 kg/m2) bei - Status nach laparaskopischer Bypass-Operation im September 2009 wegen morbider Adipositas (BMI 53.9 kg/m2 bei 165 kg) - Aktive Hepatitis B, Erstdiagnose September 2010 - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose ca. 1998
Dr. Z.___ führte aus, dass das Beschwerdebild absolut diffus geblieben sei und konkrete Limitierungen nicht plausibel seien . Die Beurteilungen der B.___ und des D.___ seien nachvollziehbar begründet. Er stelle einen stationären internistischen Zustand fest, so dass zumindest hin sich t lich der internistischen Leiden auf die Beurteilungen der Nephrologen, ge mäss welchen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne. Auf grund seiner orthopädisch-rheumatischen Befunde sei die von internisti scher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
uneingeschränkt zumutbar. Beruf liche Massnahmen würden nicht im Vordergrund stehen, da dem Be schwerdeführer leichtere Reinigungsarbeiten (Büros und leichtere Reinigungen) und vorwiegend sitzende Montagearbeiten möglich seien (S. 2 6 -28). Das vom Beschwerdeführer angegebene chronifizierte Schmerzbild, einhergehend mit ge neralisierter Kraft losi g keit, Schwindel und Schlafstörungen sowie
die subjekti ven Sensibilitäts störungen l a sse sich weder durch ein orthopädisch-rheuma tologisches noch durch ein internistisches Leiden hinreichend erklären (S. 32). Es sei wohl eine do mi nierende somatoforme Komponente anzunehmen (S. 33). 3. 6
Im Hinblick auf die geplante Nierentransplantation ist der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie des I.___, im Zeitraum von März bis Juli 2011 abgeklärt worden. Gemäss Bericht vom 1 5. Februar 2012 erhob die Fachärztin kein psy chiatrisches Leiden, und sie bescheinigte auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/67/6-8).
Nachdem der Beschwerdeführer am 1 7. April 2012 bei Dr. H.___ eine psychia trische Behandlung aufgenommen hatte (vgl. auch Urk. 3/3-5), holte die Be schwer degegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht vom 2 3. Mai 2012 ein (Urk. 12/86/5-10). In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer aufge legten Berichten (vgl. Urk. 3/4-5) nannte Dr. H.___ nunmehr folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - reaktiv mittelgradig depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose : Symptomatik teilweise bedingt durch die Dialyse und deren Nebenwirkungen beziehungsweise bedingt durch einen Ver kehrsunfall vor einigen Jahren mit konsekutiven Kopf-, Nacken- und HWS-Beschwerden
Alsdann führte sie aus, dass d er Beschwerdeführer zur Nierentransplantation gelistet sei, wobei unklar sei, wann diese erfolge. Ihr sei das depressive Zu stands bild bei schwieriger sozialer Situation und fehlender Tagesstruktur aufgefallen.
D as somatische Korrelat für die massiven Schmerzen sei unklar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei mo mentan und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Er sei stun denweise für einfache Tätigkeiten im Sitzen mit Instruktion und andauernder Betreuung einsetzbar (Ziff. 1.7). Es sei schwierig, eine rein psy chiatrisch be dingte Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, da die psychiatrische Er kran kung hauptsächlich reaktiv auf die körperlichen Probleme sei. Aus rein psy chiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführer aber nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.11).
E. 3.7 Diese Beurteilung erachtete Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1 1. Juli 2012 (Urk. 12/96/2-3) aus ver sicherungsmedizinischer Sicht nicht für haltbar. Das von Dr. H.___ diagnos ti zierte „reaktiv mittelgradig de pressive Zustandsbild“ würde lediglich eine Arbeits un fähigkeit von 50 % be gründen, zudem fehle ihm das Kriterium der Dauer haftig keit. Da auch fach fremde psychosoziale Umstände eingeflossen seien, könne auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Es sei an der von ihm bereits am 5. September 2011 (vgl. Urk. 12/44/7-8) festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 50 % festzuhalten. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40) von Dr. Z.___
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Es beantwortet die gestellten Fra gen und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befun der hebung in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten ist sorgfältig abge fasst, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich da mit auseinander. Insbesondere wird im Bericht auch zu früheren ärztlichen Einschät z u ngen Stellung genommen. Dr . Z.___ legt e
aufgrund seiner orthopä disch-rheu ma tischen Befunde nachvollziehbar dar, dass für die vom Beschwerdeführer ge klagten und diffusen Beschwerden (wie Kraftlosigkeit, Schwindel und Schlafstö rungen) kein organisches Korrelat besteht und diese sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hinsichtlich der internistischen Leiden stellte er auf die plausiblen Beurteilungen der Nephrolo gen ab
und attestierte dem Be schwerdeführer im Einklang mit ihnen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit .
Dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Restar beitsfähigkeit in einer leichte n
bis mittel schweren Tätigkeit trotz der dreimal wöchentlich stattfindenden Dialysetherapie zumutbar ist, begründen die be fassten Somatiker nachvollziehbar . Der Einwand des Beschwerdeführers, wo nach er an drei Wochentagen zur Dialysetherapie müsse und an diesen Tagen nicht mehr arbeitsfähig sei, findet in den medi zini schen Unterlagen keine Stütze . 4.2
Dr . H.___ beurteilte den Beschwerdeführer trotz unklarer Diagnosestellung aus rein psychiatrischer Sicht als gänzlich arbeitsunfähig (E. 3.5). Da sie jedoch
lediglich einen Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung äus serte und
eine solche für sich betrachtet rechtsprechungsgemäss genauso wie das unter ICD-10 F32.1 codierte, als mittelgradig depressives Zustandsbild be schriebene L eiden und eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle
noch keine Invalidität
begründet (Urteil e des Bun desgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1, 9C_285/2013 vom 1 6. September 2013 E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 Ziff. 9), entgegenzuhalten, dass die Zuweisung in die Tages klinik vorab aus psy chosozialen und damit invaliditiätsfremden Gründen er folgte (vgl. Urk.
3/4). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 2 4. August 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachver halt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Ab klärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk.
1 S.
2) beantragt wurde, sind kein e neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1
5. 1 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich entscheidend, was die ver si cherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkom mens
au f das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 51‘ 751.-- und passte dieses der Nominal lohn entwicklung an (vgl. Urk. 12/12/1 und Urk. 12/43) .
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘500.-- und einer Endjahreszulage in der Höhe eines Mo nats lohnes auszugehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 58‘500 .-- betrage
(Urk. 1 S.
5 Ziff. 4) . 5. 1 .2
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) wurde
im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 54‘829.-- und im Jahr 2008 von Fr. 51‘751.-- abge rech net . Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, er habe von September bis No vember 2008 wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder bezogen, weshalb sein Lohn tiefer gewesen sei (Urk. 1 S. 3), was seitens der Beschwerdegegnerin un bestritten blieb und wovon angesichts des Lohnes im Vorjahr sowie nach Ein sicht in die vom Arbeitgeber eingereichten Kontoauszüge (Urk. 12/5/10) auszu gehen ist. Auf grund der Lohnunterlagen ist zudem ausgewiesen, dass dem Be schwerdeführer jeweils eine Jahresendzulage ausgerichtet wurde (Urk. 12/5/8-11). Dies steht im Einklang mit dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reini gungsbranche in der Deutschschweiz, der ab dem Jahr 2007 die stufenweise Einführung des 1 3. Mo nats lohns vorschrieb, wobei ab dem Jahr 2010 ein gan zer 1 3. Monatslohn ge schuldet war (Art. 5.2 des GAV).
Damit ist mit dem Beschwerdeführer das im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2010 erzielbare Einkommen auf Fr. 58‘500.-- (Fr.
4‘500.-- x 13) festzusetzen. 5. 2 5. 2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 2 .2
Die Beschwer degegnerin qualifizierte die bisherige Tätigkeit des Beschwerde füh rers als leidensangepasst und ermittelte letztlich durch einen Prozentvergleich (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) ein en
Invaliditätsgrad von 50 % . 5. 2 .3
Vorliegend ist festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der bisherigen Arbeit des Beschwerdeführers als Rei ni gungsmitarbeiter um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt, die dem Zu mutbarkeitsprofil entspricht . Zwar wurde im Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk.
12/40 S.
27) festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der vielen Bewegung nicht ungünstig
sei und der Beschwerdeführer wohl keine höh ere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit realisieren könne, doch wurde ebenso
erwähnt, dass Tätigkeiten in gebückter Haltung un günstig seien und auf das Arbeiten auf Leitern zu verzichten sei. Auch sei we gen des Unterarmshunts auf das Heben von schweren Lasten zu verzichten (Urk. 1 2 /25 S.
7). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung vom 2 4. August 2011 an, er reinige Toiletten, Plättli, Fenster, Fassaden und Böden (Urk. 12/40 S.
20). D ass er da bei auch Reinigungsarbeiten ausführte, die dem Zu mutbarkeitsprofil
nicht vollends entsprechen, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk.
12/10/43) . Folg lich kann die angestammte Tätigkeit nicht ein deutig als
leidensangepasst qualifiziert werden, weshalb das Invalideneinkom men aufgrund statistischer Angaben zu berechnen ist. 5. 2 .4
Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den stand ar disierten Durchschnittslohn für ein fache und repetitive Tätigkeiten in sämt lichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das von Männer n in einem 50 % Pensum erzielbare Einkommen Fr. 2‘450.50 (Fr.
4‘901.-- x 0.50) pro Monat, mithin Fr. 29‘406.-- im Jahr (Fr. 2‘450.50 x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen, wöchent lichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1 /2 -20
E. 14 , S.
9 4 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 30‘ 582.20 (Fr. 29‘406. -- : 40 x 41.6) .
5. 3 5. 3 .1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge h örigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt Männern, welche aus gesundheitlichen Grün den nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Ta bellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 5 . 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Ta bel lenlohn von 25 % zu berücksichtigen, weil er in mancher Hinsicht wegen des linken Arms eingeschränkt sei und zudem nur Teilzeit arbeiten könne (Urk.
1 S.
6 Ziff. 5) . 5. 3 .3
D er Beschwerdeführer leidet unter Nebenwirkungen der Dialysetherapie und ist zudem aufgrund des Unterarmshunts in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt . Überdies hat
er statisch gesehen in einem Teilzeitpensum mit einer Lohnein busse zu rechnen, weshalb
er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen er warten
kann . Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich ein lei dens beding ter
Abzug von
E. 15 % als gerechtfer tigt. Das Invalideneinkommen be läuft sich dem nach auf Fr. 25‘994.90 (Fr. 30‘ 582.20 x 0. 85). 5. 4
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58‘500.-- und einem Invali den einkommen von Fr. 25‘994.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 32‘505.10 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 5 5 % . Damit hat der Be schwerdeführer ab 1. Oktober 201 0
– wie von der Beschwerde gegnerin richtig er rechnet – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 5. 5
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6. 1
Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglich keit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es,
ZGB) einen angemessenen Prozesskosten vorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nach suchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Ge such stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu ver weisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosig keit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind her vor gegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Be rech nung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rech nung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehe paare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrunde gelegt wird. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist so mi t unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu be handeln wie ein eheliches Familienverhältnis (Urteile des Bundesgerichts 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3 und 5D_121/2009 vom 30. November 200 9 E. 7.1, je mit Hinweisen) . Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögens ver hältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzu ge ben und soweit möglich zu belegen. Die Behörde hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Der Unter suchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwir kungs obliegenheit . Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsi tuation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Be dürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Gesuchstellung wieder in dauern der Hausgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen gemeinsame Kinder hervor (vgl.
Urk.
12/53/1 unten), so dass hier bei der Er mittlung der Bedürftigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partne r heranzuziehen sind.
Entgegen der Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk.
5 Dispositiv-Ziffer 2) und dem Hinweis im Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk.
4 S.
2) hat es der Beschwerdeführer versäumt, das Formular namentlich mit Blick auf die Vermögensverhältnisse vollständig aus zufüllen und seine Angaben mit Unterlagen zu belegen. Insbesondere liegen dem Formular keine Kontoauszüge bei, die Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Ebenso bleiben die Einkommens- und Ver mögensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau, abgesehen von der Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/5), unbelegt. Dass der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau entgegen der Angabe im Formular über min destens je ein Bankkonto verfügen, geht aus den Akten hervor (Urk. 2, Urk.
8/4-5 und Urk. 10/2). Diese Angaben sind hier umso wichtiger, als in An be tracht der Quellensteuerpflicht (Urk.
4 S.
7) keine Steuerfaktoren bekannt sind. Damit bleiben die Vermögensverhältnisse im Dunkeln.
Auch der Mietvertrag wurde nicht eingereicht (vgl. Urk. 4/8) - und zwar weder dem Gericht noch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/91/4-5) -, weshalb die Zah lung von Fr. 1‘800.-- (Urk. 4/7) nicht nachvollzogen werden kann. Nament lich kann auch die Miete für den Parkplatz (vgl. Urk. 4/8) nicht bestimmt werden,
welche im Rahmen der Bedarfsrechnung angesichts der Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der Arbeitslosigkeit seiner geschiedenen Ehefrau kaum anzurechnen wäre.
Es obliegt nicht dem Gericht, von sich aus d i e nicht bzw. ungenügend sub stan tiierten Verhältnisse abzuklären, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege bereits mangels Substantiierung abzuweisen ist. 6.4
Aber selbst wenn auf die deklarierten - aber unvollständigen - Einnahmen und Ausgaben abgestellt würde, wäre die Bedürftigkeit zu verneinen.
Der Beschwerdeführer machte folgende Einnahmen geltend:
- UV-Taggelder Fr. 1950.-- (Urk. 8/4)
- IV-Rente Fr. 632.-- (Urk. 2)
- Arbeitslosentschädigung der Frau Fr. 2400.-- (Urk. 8/5) Total Fr. 4982.--
Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber:
- Grundbetrag für Ehepaar Fr. 1700.--
- Miete Fr. 1800.-- (unbelegt)
- Krankenkassenprämien für beide Fr. 600.-- (Urk. 8/1 bzw. unbelegt)
- Telefon Fr. 100.-- (Urk. 4/9)
- Versicherungsprämien pro Monat Fr. 41.-- (Urk. 12/91/6-7) Total Fr. 4 2 41 .--
Die Gegenüberstellung dieser Ein- und Ausgaben ergibt unter Berücksichtigung des praxisgemässen Freibetrages für Ehegatten von Fr. 500.-- einen Überschuss von Fr. 2 41.--. Vom Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er daraus die an fallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten für seine Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu begleichen vermag, zumal ihm aus der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung Fr. 7‘071.-- (Urk. 2) zugeflossen sind. Daran ändern auch die geltend gemachten Schulden nichts, hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, dass er diese abzahlt. Vielmehr ist den entsprechenden Be scheinigungen zu entnehmen, dass er keine Rückzahlungen leistet (Urk. 4/1 2), weshalb die Schulden in der Bedarfsrechnung unberücksichtigt zu bleiben haben .
Obwohl a ufgrund der lückenhaften Angaben und der fehlenden Belege die finan zielle Situation des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt ist, was hier allein schon angesichts der Verletzung der Substantiierungspflicht zur Ver neinung des Anspruchs führen müsste, ist auch aufgrund dieser teilweise ge schätzten Bedarfsrechnung davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürf tig keit besteht.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 6. 5
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Ar
t. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01060 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
13. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969, arbeitete
seit
Februar 2006 als Reinigungsmit arbeiter in ei nem 100 % -Pensum für die Y.___, als er sich am 2 0. Ja nuar 2010 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma vom 2 5. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/2 Ziff. 5.4
und 6.5). Am 2 9. September 2010 (Urk. 12/17) teilte er
zudem mit, er habe ein Nie renversagen erlitten.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Ar beit geberbericht (Urk. 12/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 12/15, Urk. 12/20 und Urk. 12/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 12/ 10, Urk. 12/16, Urk. 12/22 und Urk. 12/32-3 3) und liess den Versicherten begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, vom 2 4. Au gus t 2011; Urk. 12/40).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/46, Urk. 12/52), in dessen Verlauf unter Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 12/95) weitere Arztbe richte eingeholt wurden (Urk. 12/67 und Urk. 12/86), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 31. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % e ine halbe
Invalidenrente ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 2 /1-2). 2.
Gegen die Verfügung en vom 3 1. August 2012 (Urk. 2 /1-2) erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei ihm mit Wir kung
ab 1. Oktober 2010 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventua liter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren
und in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf ein un entgeltliche r
Rechts bei stand zu bewilligen (S.
2).
In der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 stellte die IV-Stelle den An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 20.
November 2012 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 6. Februar 2014 reichte der Rechtsanwalt seine Kostennote ein (Urk. 14/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in ihre n Verfügung en vom 3 1. August 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Be urteilung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung sowie in der Höhe zu 50 % zumutbar .
Die bisherige Tätigkeit als Unter haltsreiniger entspreche einer angepassten Tätigkeit, so dass sie einen Invalidi tätsgrad von 50 %
ermittelte (Urk. 2/2) . Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___
vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2012 (Urk. 1) ein, es sei von einem höheren Valideneinkommen
und von ein em tie fer en
In valideneinkommen
auszugehen (S.
5). Auch sei ein leidensbedingter Ab zug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu berücksichtigen (S. 6) . Massge blich sei zu dem, dass er dreimal wöchentlich zur Dialyse müsse, was bereits schon einen In validitätsgrad von 60 % begründe, da er an diesen Tagen nicht arbeiten könne .
An den dialysefreien Tagen weile er in der psychiatrischen Ta gesklinik . Unter Be rücksichtigung des Leidensabzu gs bestehe daher
ein An spruch auf eine ganze Rente. Weiter brachte er vor, dass di e Abklärungen der Beschwerdegegnerin un vollständig seien, da es sich beim Gutachten lediglich um ein internis tisches/ rheumatologisches Gutachten handle, das sich nicht zu den psychischen Ein schrän kungen äussere. Für deren Beurteilung könne nicht auf den Bericht des Arztes des R egionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden. Er habe min destens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S.
7 f.). 3. 3.1
Dr. med. A.___, Chefarzt Neurologie der B.___, nannte als Diag nose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Halswirbelsäu len (HWS)- D istorsionstrauma vom 2 5. Oktober 2002 (richtig wohl : 2009) mit chroni schen Nacken- und Kopfschmerzen sowie verminderter psychophysischer Leis tungsfähigkeit bestehend seit 2 5. Oktober 2009
(undatierter Bericht, Urk. 12/15 /4
Ziff. 1.1) . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeich nete er eine chro nische mittelschwere Niereninsuffizien z Stadium III, eine ma ligne arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2006), ein en sekundäre n
Hyperpa rathyreoidismus
sowi e
einen Status nach Magenbypass im
September 2009 bei morbider Adipositas.
Dr . A.___ führte aus, dass ab 1 9. April 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten
bestehe .
Der Beschwerdeführer könne seinen Körper aber zunehmend belasten, weshalb nach sechs Monaten wiederum eine körper lich mässiggradig belastende Arbeit im Reinigungsdienst zu 100 % möglich sei . Die Arbeit solle wechselbelastend sein, wie dies im Reinigungsdienst der Fall sei . Auf das Arbeiten auf Gerüsten und Leitern solle wegen Schwindelattacken vor erst noch verzichtet werden (Ziff. 1.7). 3.2
Dr. med. C.___ von der Dialysestation des D.___
nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (undatier ter Bericht, Urk. 12/20 Ziff. 1.1): - Schwere Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmentaler Glo merulosklerose (FSGS) - Nierenbiopsie 9. April 2008 (im E.___): Schwere Arterio losklerose, teils Typ der sog. malignen Nephrosklerose mit sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose . 6 von 7 Gl o merula voll ständig sklerosiert . Schwere, nicht ganz diffuse Tubulusatrophie und in terstitielle Fibrose der Nierenrinde (ca. 70 %), aktuell Exazerbation mit Urämiesymptomen unter intensiv iert er RAAS-Blockade und NSAR-The rapie,
r enale Folgeerkrankung: Arterielle Hypertonie, sekundärer Hyper parathyreoidismus - 2 2. September 2010 Arteriovenöser Shunt Unterarm links - 2 2. September 2010 Einlage Palindromekatheter
Vena
jugularis
interna rechts - intraoperative Verletzung de s
N ervus
cutaneus
antebrachii mit persis tierender Sensibilitätsstörung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls noch zu 50 % ar beits unfähig sei. Für die Zeit bis zum Abheilen der Operationsstelle bestehe zu dem
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Aufgrund des Zeitaufwandes für die Dialysetherapie sei er danach zu insgesamt 50 % arbeitsunfähig. Ab Mitte Okto ber könne er die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. F.___, FMH Nephrologie und Innere Medizin, berichtete am 1 3. Februar 2011 (Urk. 10/25 /6-8) von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6): - Dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei sekundärer fokaler und segmen taler Glomerulosklerose
- 2 2. September 2010 Anlage eines arterio-vernösen Shunts Unterarm links - 2 3. September 2010 Beginn Hämodialyse - sekundärer Hyperparathyreoidismus - Morbide Adipositas - Status nach laparoskopischer Bypass-Operation - Chronisches cervikales Schmerzsyndrom sei t
Oktober 2009 - Status nach Heckkollision mit Thoraxkontusion, Commotio cerebri und HWS-Distorsion am 2 5. Oktober 2009 - chronischer Schwindel und Kopf- und Nackenschmerzen - Aktive Hepatitis-B
Dr . F.___ berichtete, dass allein a us nephrologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe, wobei der Beschwerdeführer auf grun d des Unterarmshunt s (kein Heben von schweren Lasten) vermindert l eis tungs fähig sei . Hinsichtlich der HWS-Beschwerden könne sie keine Beurteilung abge ben
(S.
7 Ziff. 1.7) . 3.4
Im Bericht vom 2 3. Mai 2011 zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 12/33/2-4)
bestätigte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neuro logie, zur Haupt sache die von Dr. F.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.3).
Dr. G.___ ä usserte den Verdacht auf eine funktionelle Komponente der Beschwerden. Dies begründete sie einerseits mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach weder die Behandlungen nach dem Unfall noch der Rehabilitationsaufenthalt in der
B.___ zu einer Beschwerdebesserung geführt haben, und andererseits mit der Diskrepanz zwischen der freien Beweglichkeit be i spontanen Bewegungen und der während der Untersuchung massiv schmerzhaft eingeschränkten HWS-Beweglichkeit. Aus neurologischer Sicht bleibe es bei den symptomatischen Therapien bei sicher schwieriger Prognose (Urk. 12/33/4).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. 3. 5
Im Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40) nannte Dr. med. Z.___ fol gen de Diagnosen (S. 26): - Chronisches unspezifisches Beschwerdebild mit/bei - Kraftlosigkeit - Schwindel - Schlafstörungen - Dekonditionierung - Verdacht auf somatoforme Störung - Chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen bei - muskulärer Dysbalance - Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule - mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal - Status nach Auffahrkollision am 2 5. Oktober 2009 - Dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit/bei - Anlage eines arteriovenösen Shunts Unterarm links 2 2. September 2010 - Beginn Hämodialyse 2 3. September 2010 - sekundärer fokaler und segmentaler Glomerulosklerose - Adipositas Grad I (BMI 31.7 kg/m2) bei - Status nach laparaskopischer Bypass-Operation im September 2009 wegen morbider Adipositas (BMI 53.9 kg/m2 bei 165 kg) - Aktive Hepatitis B, Erstdiagnose September 2010 - Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose ca. 1998
Dr. Z.___ führte aus, dass das Beschwerdebild absolut diffus geblieben sei und konkrete Limitierungen nicht plausibel seien . Die Beurteilungen der B.___ und des D.___ seien nachvollziehbar begründet. Er stelle einen stationären internistischen Zustand fest, so dass zumindest hin sich t lich der internistischen Leiden auf die Beurteilungen der Nephrologen, ge mäss welchen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne. Auf grund seiner orthopädisch-rheumatischen Befunde sei die von internisti scher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 %
uneingeschränkt zumutbar. Beruf liche Massnahmen würden nicht im Vordergrund stehen, da dem Be schwerdeführer leichtere Reinigungsarbeiten (Büros und leichtere Reinigungen) und vorwiegend sitzende Montagearbeiten möglich seien (S. 2 6 -28). Das vom Beschwerdeführer angegebene chronifizierte Schmerzbild, einhergehend mit ge neralisierter Kraft losi g keit, Schwindel und Schlafstörungen sowie
die subjekti ven Sensibilitäts störungen l a sse sich weder durch ein orthopädisch-rheuma tologisches noch durch ein internistisches Leiden hinreichend erklären (S. 32). Es sei wohl eine do mi nierende somatoforme Komponente anzunehmen (S. 33). 3. 6
Im Hinblick auf die geplante Nierentransplantation ist der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie des I.___, im Zeitraum von März bis Juli 2011 abgeklärt worden. Gemäss Bericht vom 1 5. Februar 2012 erhob die Fachärztin kein psy chiatrisches Leiden, und sie bescheinigte auch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/67/6-8).
Nachdem der Beschwerdeführer am 1 7. April 2012 bei Dr. H.___ eine psychia trische Behandlung aufgenommen hatte (vgl. auch Urk. 3/3-5), holte die Be schwer degegnerin im Vorbescheidverfahren den Bericht vom 2 3. Mai 2012 ein (Urk. 12/86/5-10). In Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer aufge legten Berichten (vgl. Urk. 3/4-5) nannte Dr. H.___ nunmehr folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - reaktiv mittelgradig depressives Zustandsbild (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose : Symptomatik teilweise bedingt durch die Dialyse und deren Nebenwirkungen beziehungsweise bedingt durch einen Ver kehrsunfall vor einigen Jahren mit konsekutiven Kopf-, Nacken- und HWS-Beschwerden
Alsdann führte sie aus, dass d er Beschwerdeführer zur Nierentransplantation gelistet sei, wobei unklar sei, wann diese erfolge. Ihr sei das depressive Zu stands bild bei schwieriger sozialer Situation und fehlender Tagesstruktur aufgefallen.
D as somatische Korrelat für die massiven Schmerzen sei unklar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei mo mentan und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Er sei stun denweise für einfache Tätigkeiten im Sitzen mit Instruktion und andauernder Betreuung einsetzbar (Ziff. 1.7). Es sei schwierig, eine rein psy chiatrisch be dingte Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, da die psychiatrische Er kran kung hauptsächlich reaktiv auf die körperlichen Probleme sei. Aus rein psy chiatri scher Sicht sei der Beschwerdeführer aber nicht arbeitsfähig (Ziff. 1.11). 3.7
Diese Beurteilung erachtete Dr. med. J.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 1 1. Juli 2012 (Urk. 12/96/2-3) aus ver sicherungsmedizinischer Sicht nicht für haltbar. Das von Dr. H.___ diagnos ti zierte „reaktiv mittelgradig de pressive Zustandsbild“ würde lediglich eine Arbeits un fähigkeit von 50 % be gründen, zudem fehle ihm das Kriterium der Dauer haftig keit. Da auch fach fremde psychosoziale Umstände eingeflossen seien, könne auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Es sei an der von ihm bereits am 5. September 2011 (vgl. Urk. 12/44/7-8) festgelegten Arbeitsunfähigkeit von 50 % festzuhalten. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk. 12/40) von Dr. Z.___
den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Es beantwortet die gestellten Fra gen und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befun der hebung in Kenntnis der Vorakten . Das Gutachten ist sorgfältig abge fasst, be rück sichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich da mit auseinander. Insbesondere wird im Bericht auch zu früheren ärztlichen Einschät z u ngen Stellung genommen. Dr . Z.___ legt e
aufgrund seiner orthopä disch-rheu ma tischen Befunde nachvollziehbar dar, dass für die vom Beschwerdeführer ge klagten und diffusen Beschwerden (wie Kraftlosigkeit, Schwindel und Schlafstö rungen) kein organisches Korrelat besteht und diese sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Hinsichtlich der internistischen Leiden stellte er auf die plausiblen Beurteilungen der Nephrolo gen ab
und attestierte dem Be schwerdeführer im Einklang mit ihnen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit .
Dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Restar beitsfähigkeit in einer leichte n
bis mittel schweren Tätigkeit trotz der dreimal wöchentlich stattfindenden Dialysetherapie zumutbar ist, begründen die be fassten Somatiker nachvollziehbar . Der Einwand des Beschwerdeführers, wo nach er an drei Wochentagen zur Dialysetherapie müsse und an diesen Tagen nicht mehr arbeitsfähig sei, findet in den medi zini schen Unterlagen keine Stütze . 4.2
Dr . H.___ beurteilte den Beschwerdeführer trotz unklarer Diagnosestellung aus rein psychiatrischer Sicht als gänzlich arbeitsunfähig (E. 3.5). Da sie jedoch
lediglich einen Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung äus serte und
eine solche für sich betrachtet rechtsprechungsgemäss genauso wie das unter ICD-10 F32.1 codierte, als mittelgradig depressives Zustandsbild be schriebene L eiden und eine HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle
noch keine Invalidität
begründet (Urteil e des Bun desgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1, 9C_285/2013 vom 1 6. September 2013 E.
2.1.1 sowie BGE 136 V 279), vermag ihr Bericht vom 2 3. Mai 2012 das Gutachten nicht in Frage zu stellen . Weshalb der Beschwer deführer ihrer Ansicht nach zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte, ist mangels Be gründung nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die vom Be schwerdeführer eingereichten Arztb erichte, welche das Gutachten ebenfalls nicht zu entkräften vermögen (vgl. Urk. 3/3-5). In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Be schwerdeführers, wonach er an den dialysefreien Tagen in einer psychia tri schen Klinik sei und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk.
1 S.
9 Ziff. 9), entgegenzuhalten, dass die Zuweisung in die Tages klinik vorab aus psy chosozialen und damit invaliditiätsfremden Gründen er folgte (vgl. Urk.
3/4). 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 2 4. August 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Oktober 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachver halt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Ab klärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk.
1 S.
2) beantragt wurde, sind kein e neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5. 5.1
5. 1 .1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Um stände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diesbezüglich entscheidend, was die ver si cherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkom mens
au f das vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen von Fr. 51‘ 751.-- und passte dieses der Nominal lohn entwicklung an (vgl. Urk. 12/12/1 und Urk. 12/43) .
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘500.-- und einer Endjahreszulage in der Höhe eines Mo nats lohnes auszugehen, weshalb das Valideneinkommen Fr. 58‘500 .-- betrage
(Urk. 1 S.
5 Ziff. 4) . 5. 1 .2
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12) wurde
im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 54‘829.-- und im Jahr 2008 von Fr. 51‘751.-- abge rech net . Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, er habe von September bis No vember 2008 wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder bezogen, weshalb sein Lohn tiefer gewesen sei (Urk. 1 S. 3), was seitens der Beschwerdegegnerin un bestritten blieb und wovon angesichts des Lohnes im Vorjahr sowie nach Ein sicht in die vom Arbeitgeber eingereichten Kontoauszüge (Urk. 12/5/10) auszu gehen ist. Auf grund der Lohnunterlagen ist zudem ausgewiesen, dass dem Be schwerdeführer jeweils eine Jahresendzulage ausgerichtet wurde (Urk. 12/5/8-11). Dies steht im Einklang mit dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Reini gungsbranche in der Deutschschweiz, der ab dem Jahr 2007 die stufenweise Einführung des 1 3. Mo nats lohns vorschrieb, wobei ab dem Jahr 2010 ein gan zer 1 3. Monatslohn ge schuldet war (Art. 5.2 des GAV).
Damit ist mit dem Beschwerdeführer das im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2010 erzielbare Einkommen auf Fr. 58‘500.-- (Fr.
4‘500.-- x 13) festzusetzen. 5. 2 5. 2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 2 .2
Die Beschwer degegnerin qualifizierte die bisherige Tätigkeit des Beschwerde füh rers als leidensangepasst und ermittelte letztlich durch einen Prozentvergleich (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) ein en
Invaliditätsgrad von 50 % . 5. 2 .3
Vorliegend ist festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der bisherigen Arbeit des Beschwerdeführers als Rei ni gungsmitarbeiter um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt, die dem Zu mutbarkeitsprofil entspricht . Zwar wurde im Gutachten vom 2 4. August 2011 (Urk.
12/40 S.
27) festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der vielen Bewegung nicht ungünstig
sei und der Beschwerdeführer wohl keine höh ere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit realisieren könne, doch wurde ebenso
erwähnt, dass Tätigkeiten in gebückter Haltung un günstig seien und auf das Arbeiten auf Leitern zu verzichten sei. Auch sei we gen des Unterarmshunts auf das Heben von schweren Lasten zu verzichten (Urk. 1 2 /25 S.
7). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung vom 2 4. August 2011 an, er reinige Toiletten, Plättli, Fenster, Fassaden und Böden (Urk. 12/40 S.
20). D ass er da bei auch Reinigungsarbeiten ausführte, die dem Zu mutbarkeitsprofil
nicht vollends entsprechen, kann nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk.
12/10/43) . Folg lich kann die angestammte Tätigkeit nicht ein deutig als
leidensangepasst qualifiziert werden, weshalb das Invalideneinkom men aufgrund statistischer Angaben zu berechnen ist. 5. 2 .4
Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette an Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den stand ar disierten Durchschnittslohn für ein fache und repetitive Tätigkeiten in sämt lichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE 2010 betrug das von Männer n in einem 50 % Pensum erzielbare Einkommen Fr. 2‘450.50 (Fr.
4‘901.-- x 0.50) pro Monat, mithin Fr. 29‘406.-- im Jahr (Fr. 2‘450.50 x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen, wöchent lichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1 /2 -20 14, S.
9 4 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 30‘ 582.20 (Fr. 29‘406. -- : 40 x 41.6) .
5. 3 5. 3 .1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge h örigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Rechtsprechung gewährt Männern, welche aus gesundheitlichen Grün den nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Ta bellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut ent löhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 5 . 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Ta bel lenlohn von 25 % zu berücksichtigen, weil er in mancher Hinsicht wegen des linken Arms eingeschränkt sei und zudem nur Teilzeit arbeiten könne (Urk.
1 S.
6 Ziff. 5) . 5. 3 .3
D er Beschwerdeführer leidet unter Nebenwirkungen der Dialysetherapie und ist zudem aufgrund des Unterarmshunts in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt . Überdies hat
er statisch gesehen in einem Teilzeitpensum mit einer Lohnein busse zu rechnen, weshalb
er nur ein unterdurchschnittliches Einkommen er warten
kann . Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich ein lei dens beding ter
Abzug von 15 % als gerechtfer tigt. Das Invalideneinkommen be läuft sich dem nach auf Fr. 25‘994.90 (Fr. 30‘ 582.20 x 0. 85). 5. 4
Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58‘500.-- und einem Invali den einkommen von Fr. 25‘994.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 32‘505.10 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 5 5 % . Damit hat der Be schwerdeführer ab 1. Oktober 201 0
– wie von der Beschwerde gegnerin richtig er rechnet – einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 5. 5
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6. 1
Zu prüfen bleibt sodann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Pro zesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglich keit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schwei zerische n Zivilgesetzbuch es,
ZGB) einen angemessenen Prozesskosten vorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nach suchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Ge such stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu ver weisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosig keit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind her vor gegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Be rech nung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rech nung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehe paare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrunde gelegt wird. Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist so mi t unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu be handeln wie ein eheliches Familienverhältnis (Urteile des Bundesgerichts 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.3 und 5D_121/2009 vom 30. November 200 9 E. 7.1, je mit Hinweisen) . Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögens ver hältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzu ge ben und soweit möglich zu belegen. Die Behörde hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen. Der Unter suchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwir kungs obliegenheit . Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsi tuation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Be dürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt der Gesuchstellung wieder in dauern der Hausgemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau. Aus dieser Ehe gingen gemeinsame Kinder hervor (vgl.
Urk.
12/53/1 unten), so dass hier bei der Er mittlung der Bedürftigkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partne r heranzuziehen sind.
Entgegen der Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2012 (Urk.
5 Dispositiv-Ziffer 2) und dem Hinweis im Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit (Urk.
4 S.
2) hat es der Beschwerdeführer versäumt, das Formular namentlich mit Blick auf die Vermögensverhältnisse vollständig aus zufüllen und seine Angaben mit Unterlagen zu belegen. Insbesondere liegen dem Formular keine Kontoauszüge bei, die Aufschluss über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Ebenso bleiben die Einkommens- und Ver mögensverhältnisse der geschiedenen Ehefrau, abgesehen von der Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/5), unbelegt. Dass der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau entgegen der Angabe im Formular über min destens je ein Bankkonto verfügen, geht aus den Akten hervor (Urk. 2, Urk.
8/4-5 und Urk. 10/2). Diese Angaben sind hier umso wichtiger, als in An be tracht der Quellensteuerpflicht (Urk.
4 S.
7) keine Steuerfaktoren bekannt sind. Damit bleiben die Vermögensverhältnisse im Dunkeln.
Auch der Mietvertrag wurde nicht eingereicht (vgl. Urk. 4/8) - und zwar weder dem Gericht noch der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12/91/4-5) -, weshalb die Zah lung von Fr. 1‘800.-- (Urk. 4/7) nicht nachvollzogen werden kann. Nament lich kann auch die Miete für den Parkplatz (vgl. Urk. 4/8) nicht bestimmt werden,
welche im Rahmen der Bedarfsrechnung angesichts der Nichterwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und der Arbeitslosigkeit seiner geschiedenen Ehefrau kaum anzurechnen wäre.
Es obliegt nicht dem Gericht, von sich aus d i e nicht bzw. ungenügend sub stan tiierten Verhältnisse abzuklären, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege bereits mangels Substantiierung abzuweisen ist. 6.4
Aber selbst wenn auf die deklarierten - aber unvollständigen - Einnahmen und Ausgaben abgestellt würde, wäre die Bedürftigkeit zu verneinen.
Der Beschwerdeführer machte folgende Einnahmen geltend:
- UV-Taggelder Fr. 1950.-- (Urk. 8/4)
- IV-Rente Fr. 632.-- (Urk. 2)
- Arbeitslosentschädigung der Frau Fr. 2400.-- (Urk. 8/5) Total Fr. 4982.--
Diesen Einnahmen stehen folgende Ausgaben gegenüber:
- Grundbetrag für Ehepaar Fr. 1700.--
- Miete Fr. 1800.-- (unbelegt)
- Krankenkassenprämien für beide Fr. 600.-- (Urk. 8/1 bzw. unbelegt)
- Telefon Fr. 100.-- (Urk. 4/9)
- Versicherungsprämien pro Monat Fr. 41.-- (Urk. 12/91/6-7) Total Fr. 4 2 41 .--
Die Gegenüberstellung dieser Ein- und Ausgaben ergibt unter Berücksichtigung des praxisgemässen Freibetrages für Ehegatten von Fr. 500.-- einen Überschuss von Fr. 2 41.--. Vom Beschwerdeführer ist zu erwarten, dass er daraus die an fallenden Gerichtskosten wie auch die Kosten für seine Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu begleichen vermag, zumal ihm aus der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung Fr. 7‘071.-- (Urk. 2) zugeflossen sind. Daran ändern auch die geltend gemachten Schulden nichts, hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal behauptet, dass er diese abzahlt. Vielmehr ist den entsprechenden Be scheinigungen zu entnehmen, dass er keine Rückzahlungen leistet (Urk. 4/1 2), weshalb die Schulden in der Bedarfsrechnung unberücksichtigt zu bleiben haben .
Obwohl a ufgrund der lückenhaften Angaben und der fehlenden Belege die finan zielle Situation des Beschwerdeführers nicht abschliessend geklärt ist, was hier allein schon angesichts der Verletzung der Substantiierungspflicht zur Ver neinung des Anspruchs führen müsste, ist auch aufgrund dieser teilweise ge schätzten Bedarfsrechnung davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürf tig keit besteht.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 6. 5
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Ar
t. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2012 um unentgeltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen . Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt . Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder