Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967,
gelernter Kellner (Urk. 5/2 Ziff. 5.2), meldete sich a m 2 8. Juni 1993 unter Hinweis auf eine Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 5 /7, Urk. 5/10, Urk. 5/15/4, Urk. 5/20) und den beruf lich-erwerblichen (Urk. 5/11-12, Urk. 5/15 /1-2, Urk. 5/26) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/ 30) mit Wirkung ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente
zu. 1.2
Am 2. Dezember 1996 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 5/31). In der Folge holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 5/35) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Mai 1997 (Urk. 5/39) eine ganze In validenrente ab 1. März 1997 zu.
Nach Überprüfung des Rentenanspruches im Juni 2000 (Urk. 5/43-44) und im August 2003 (Urk. 5/48-50) bestätigte die IV-Stelle am 2 1. Juli 2000 (Urk. 5/46) und am 2 4. Oktober 2003 (Urk. 5/51) weiterhin die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente.
Auch a nl ässlich der im Dezember 2006 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 5 /54) holte die IV-Stel le medizinische Berichte (Urk. 5 /55, Urk. 5 /57-58) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/56) ein und teilte dem Versicherten am 2 5. April 2007 mit, dass ein unveränderter Anspruch auf ein e Invalidenrente bestehe (Urk. 5 /60). 1.3
Im Rahmen der im Juni 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 5/61) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 5/63, Urk. 5/65-66) und einen IK-Auszug (Urk. 5/64) ein und veranlasste beim Y.___ ein psychi atrisch-internistisches Gutachten, welches a m 2 0. respektive 2 7. Juni 2011 er stattet wurde (Urk. 5/71 = Urk. 5/73, Urk. 5/72).
Mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 5/79) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen dieser am 2 3. Januar 2012 Einwände (Urk. 5/80) erhob . In der Folge nahm die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen vor (Urk. 5/83 -85, Urk. 5/87-94, Urk. 5/96) und teilte dem Versicherten am 4. September 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 5/95) .
Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk. 5/98
= Urk.
2) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgende n Monats ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk.
2) am 2 8. September 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 (Urk.
4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. November 2012 (Urk.
6) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
D as Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung der Invalidenrente (Urk.
2) damit, dass sich der Gesundhei tszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stetig verbessert habe . Aus psychiatrischer Sicht sei ihm heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % und aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz, jedoch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit,
zu 80 % möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Einschränkungen als Verkaufsberater gearbeitet. Eine Hochrechnung des damals erzielten Einkommens mittels Nominallohnentwick lung entspräche nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche, weshalb auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei.
D ie Leistungsminderung sei bereits mit der reduzierten Arbeits leistung von 80 % ange messen berücksichtigt worden, weshalb kein weiterer Abzug zu gewähren sei (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich bei den eingeleiteten Eingliederungsmassnah men nicht kooperativ gezeigt und sei mehrfach unentschuldigt nicht erschienen oder nicht erreichbar gewesen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe . Von einer ernsthaften Motivation des Beschwerdeführers an einer berufli chen Eingliederung könne daher nicht
ausgegangen werden. Sollte er sich aber dafür entscheiden, aktiv an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men und seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, könn ten diese bei einem entsprechenden Gesuch wieder aufgenommen werden (S. 2 Ziff. 2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe auf Grund seiner chronischen Darmerkrankung sowie der psychischen Beschwerden, welche infolge der Erkrankung zu Tage getreten seien, seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Er sei jedoch nach wie vor aufgrund seiner Beschwerden in Behandlung. Er habe all die Jahre erfolglos versucht, eine Teilzeitstelle zu be kommen und nur Absagen erhalten. Kein Arbeitgeber akzeptiere die ständigen Toilettengänge. Auch seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln . 3.
Die erstmalige Zusprache einer halben Invalidenrente im Dezember 1995 (Urk. 5/30) beruhte im Wesentlichen (vgl. Urk. 5/27) auf dem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 4. September 1994 erstatteten, von der Beschwerdegegnerin veranlasste n psychiatrische n Gutachten (Urk. 5/20). Dr. Z.___ führte aus, an der Diagnose einer Colitis Ulcerosa sei nicht zu zweifeln. Schwieriger sei die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers. Sein Lebenslauf wie auch sein derzeitiges Verhalten spr ä che n in Richtung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Der Beschwer deführer sei seit jeher ein Einzelgänger und lebe auch heute ein einsames Leben. Bis vor kurzem sei er eng an seine Mutter gebunden gewesen, die seine einzige nähere Kontaktperson sei. Zurzeit versuche er sich etwas von ihr zu lösen. Er gebe sich emotional sehr kühl und weise damit jegliche Annäherungsversuche von anderen Menschen zurück. Rasch sei er gekränkt. Wohl gebe sich der Beschwerdeführer nach aussen selbst s i cher, sei jedoch i m Tiefsten äusserst ver unsichert, labil und ichschwach. Er versuche diese Schwäche mit einem gross spurigen Verhalten zu überdecken (S. 6 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben eine schlechte Arbeitsbewährung gezeigt. Dass er bis heute noch keine Stelle gefunden habe, liege einerseits an der Rezession, andererseits aber auch in seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung begründet. Mit Sicherheit könne er sagen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Kellner nicht arbeitsfähig sei. Dieser Beruf sei ja ein typischer Kontaktberuf mit Mit menschen und in diesem Bereich sei der Beschwerdeführer eindeutig gestört. Auch im Aussendienst sei der Beschwerdeführer nicht zu gebrauchen. Hin gegen könnte er eine einfachere Arbeit - eine Hilfsarbeit - sicherlich ausführen, was aber seine Persönlichkeitsstruktur wieder verhindere. Betrachte man die Ar beits bewährung des Beschwerdeführers seit etwa 1990 bis heute, so könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S.
7 f. Ziff. 5).
Dr. Z.___ führte ferner aus, dass beim noch jungen Beschwerdeführer der Schwer punkt nicht auf die Rente sondern auf die Eingliederungsmassnahmen gesetzt werden müsse. Aufgrund der schizoiden Charakterstruktur seien die be ruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt. Jedoch könnten am ehesten im kaufmännischen Gebiet Eingliederungsmassnahmen erfolgreich verlaufen. Er könne jedoch nicht garantieren, dass nicht auch die schizoide Charakterstruktur diesen Rehabilitationsbemühungen einen Streich spiele (S. 8 Ziff. 7). 4 . 4 .1
Die durch das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 1996 (Urk. 5/31) in die Wege geleite Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 5. Mai 1997 (Urk. 5/39) basierte auf folgenden medizinischen Grundlage n :
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und für Allge meine Innere Medizin
nannte in seinem Bericht vom 1 1. April 1997 (Urk. 5/35) als Diagnose eine Pancolitis U lcerosa (Ziff. 3). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Juni 1993 bis 1 8. Februar 1997 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 4). Wegen der Colitis bestehe seit 1. Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber auch aus psychiatris chen Gründen nicht erwerbsfähig (Ziff. 1.5 und Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit dem Sommer 1991 an der bekannten Colitis U lcerosa. Deswegen sei er längere Zeit an d er B.___ kont rolliert worden und sei seit dem 1 4. Juni 1993 bei ihm in Behandlung. Sei ter bestehe ein stabiler Verlauf. Eine Pancolitis sei bei diesem Beschwerdeführer, auch wenn sie momentan mit Medikamenten recht gut kontrolliert werden könne, eine so schwere Krankheit, dass sie eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertige. Zusätzlich bestünden jedoch schwerste Persönlichkeit s störungen, die eine Erwerbsfähigkeit auch in geringerem Rahmen kaum ermög lichten. Deswegen sei eine psychiatrisc he Untersuchung zu beantragen. E ine solche sei im Sommer 1994 begonnen worden, habe jedoch wegen fehlendem Verständnis des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen werden können (Ziff. 4.1). 4 .2
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung vom 2. Mai 1997 (Urk. 5/36) aus, dass der Beschwerdeführer schon im September 1994 abgeklärt worden sei, und der Gutachter seine Skepsis darüber geäussert habe, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeits fähigkeit gelingen werde, sich beruflich zu rehabilitieren. Aufg r und der seit h er anhaltenden Arbeitsuntätigkeit müsse man dies verneinen. Es sei auch zwischen zeitlich keinerlei psychotherapeutisch orientierte Therapie erfolgt. Bei diesem Leiden und beim ganzen bisherigen Verlauf dürfe eine Arbeitslosigkeit als Grund für seine Arbeitsuntätigkeit verneint werden. 5 . 5 .1
Die im Dezember 2006 veranlasste Rentenrevision (Urk. 5/54) und anschlies sende Bestätigung der ganzen Invalidenrente (Urk. 5/60) basierte auf folgenden medizinischen Berichten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Dezember 2006 (Urk. 5/55) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Schizophrenie. Die psychiatrische Diagnose sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Abilify, so dass anzunehmen sei, dass er unter einer Psychose leide. Dr. D.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Colitis ulcerosa (lit. A). Der Beschwerdeführer komme nur wegen Bagatellen und zur Blutdruck -Kontrolle zu ihm . Kürzlich habe er ihm Hämorrhoiden ligiert. Der Blutdruck sei gut einge stellt. Da er die psychiatrische Seite nicht therapiere, könne er zur Arbeitsun fähigkeit keine Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer sei bei ihm nie psycho tisch gewesen, wirke jedoch sehr ängstlich und unbeholfen. Die Invalidität müsse durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, beurteilt werden (lit. D. 7). 5 .2
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 5/57/3-4) folgende seit dem Jahr 2004 bestehende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (lit. A): - Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.3, sowie abhän gige Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 0. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 2 7. Dezember 2006 stattge funden (lit. D. 1-2). Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Sterben (Herz infarkt) und manchmal Schwindel, habe jedoch unter medikamentöser Behand lung keine Panikattacken mehr (lit. D. 4). Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient, ohne Konzentrations-, Auffassungs- ode r Merk fähig keitsstörungen. Das f ormale Denken sei fixiert auf seine Ängste und Schwindel. Es seien keine Anhaltspunkte f ür Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruierbar. Im Affekt sei der Beschwerdeführer labil und schwankend, psychomotorisch ruhig und nicht suizidal (lit. D. 5). Der psychi sche Zustand sei stabiler, die Prognose verbesserungsfähig (lit. D. 7). 5 .3
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2007 (Urk. 5/58/8) aus, seit dem letzten Bericht vom September 2003 s ei der Verlauf der chronischen C olitis einigermassen stabil. Lediglich im Sommer 2006 sei es zu einem akuten Schub gekommen, nachdem der Beschwerdeführer die Imurek-Therapie aus Angst vor Komplikationen sechs Monate vorher abgesetzt habe. Die Koloskopie habe dabei die typischen Be funde eines Morbus Crohn und nicht, wie bisher diagnostiziert, einer Colitis Ulc erosa ergeben. Diese Diagnosewechsel seien nicht selte n, vor allem wenn eine diffuse C olitis vorliege. Die Behandlung der Colitis Ulc erosa und des Morbus Crohn seien zudem identisch, ausser, dass der Morbus Crohn eine wesentlich ungewissere Prognose beinhalte und durch Kolektomie nicht zu heilen sei. Unter Steroid-Therapie und Erhöhung der 5-ASA Dosis sei der Beschwerdeführer wieder in eine Remission gekommen. Subjektiv leide er je doch weiterhin an chronischen Durchfällen mit 5 bis 8 flüssigen Entleerungen täglich, teilweise verbunden mit Abdominalschmerzen. Neben der chronischen C olitis bestehe jedoch auch ein psychiatrisches Problem, welches von Dr. E.___ behandelt werde. Die Angst- und Panikattacken und die schwierige Psyche des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Behandlung und Führung der chronischen und nicht heilbaren Erkra nkung zusätzlich erschwert würden . Dr. F.___ führte abschliessend aus, in Anbetracht der Gesamtsituation würde er die Invalidität unverändert belassen. 6 . 6 .1
Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. E.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 201 0 (Urk. 5/65) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), beste hend seit Jahren, mit abhängige n Zügen (ICD-10 F60.7)
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 0. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei ein allseits orientierter Patient und kooperativ, flies send im Gespräch. Er sei ängstlich, dass er seine Krankheit nicht in den Griff bekomme. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, habe keine Tagesstruktur und sei nicht suizidal. Prognostisch sei der Zustand ver besserungsfähig (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähigkeit
(Ziff. 1.6). Unter der gegenwärtigen Medikation sei der psychische Zustand stabil (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sollte medizinisch und psychi atrisch begutachtet werden, da der psychische Zustand seit drei Jahren stabil sei und er versuche, einen Teilzeitjob zu finden (Ziff. 1.11). 6 .2
Am 2 0. Juni 2011 erstattete Dr. med. G.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veran lasste psychiatrische Gutachten (Urk. 5/71 = Urk. 5/73) . Sie konnte keine psy chiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schizoide Persönlich keitsakzentuierung (S. 37 Ziff. 6).
Dr. G.___ führte aus, sie sehe keinen Anhalt für eine aktuelle Angster kran kung, Erkrankungen aus dem s chizophrenen Formenkreis, affektive Erkrankung oder für eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls sehe sie keinen Anhalt für eine Suchterkrankung. In der Aktenlage liege bereits aus dem Jahr 1994 ein psychi atrisches Gutac hten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3) vor, in welchem die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. Die da malige Exploration sei als kompliziert beschrieben worden mit Abwehrhaltung des Exploranden und auffälligem Verhalten. Ebenso seien Zusammenhänge zwischen der schizoiden Persönlic hkeitsstö rung und der entzündlichen Darmer krankung gezogen worden. Im Jahr 2006 sei durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 5.1) die Diagnose einer Schizophrenie in der Aktenlage doku mentiert. Dieses aber nur aus dem Missverständnis der antipsychotischen Medi kation mit Abilify heraus. Eine entsprechende Psychopathologie für diese Diag nose habe nie festgestellt werden kö nnen (S. 37 Ziff. 7.1 oben).
Durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. E.___ sei en im Jahr 2007 (vgl. vorstehend E. 5.2) die Diagnose n Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie eine emotional instabile als auch abhängige Persönlic hkeits störung gestellt worden. Im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 6.1) werde dann aller dings eine ängstlich-vermeidende als auch eine abhängige Persönlichkeits störung attestiert. Der psychische Zus tand werde seit 2007 als stabil und die Prognose zwar als verbesserungswürdig eingestuft, aber die volle Arbeitsfähig keit attestiert (S. 3 7 Ziff. 7.1 Mitte).
Dr. G.___ führte aus, aus ihrer Sicht könne aktuell nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, die seit 1994 immer wieder in den psychiatr ischen Befunden attestiert worden sei . Der Beschwerdeführer erfülle dahingehend die diagnostischen Kriterien weder nach ICD-10 noch nach DSM IV ausreichend. Zwar zeigten sich insbesondere hinsichtlich der schizoiden Komponente Hinweise wie einzelgängerisches V erhalten oder wenig Interesse an festen, tiefgehenderen Partnerschaftsbeziehungen. Jedoch habe der Be schwerdeführer Bekannte, mit denen er sich regelmässig treffe, neben einem re gelmässigen und guten Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Mutter. M it viel Freude und emotional gut spürbar berichte er von seinen Hobbys, der Liebe zur Natur und von seinen Interessen (S. 37 Ziff. 7.1 unten).
Emotionale Kälte, Distanziertheit oder eingeschränkte Affektivität, wie dies im Gutachten von 1994 beschrieben worden sei, sei in der aktuellen Exploration nicht festzuhalten . I n Bezug auf die abhängigen Persönlichkeitsstrukturen könne natürlich die enge Beziehung zur Mutter diskutiert werden.
D er Beschwerdeführer zeige aktuell zwar eine schizoide Persönlichkeitsakzen tuierung, welche aber in Anbetracht seiner Entwicklung in der Jugend und frühen Erwachsenenzeit und in Anbetracht der geforderten schwerwiegenden Einschränkungen in allen Belangen des Lebens durch eine Persönlichkeits störung,
den Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfülle . Dabei sei zu beachten, dass Persönlichkeitsstörungen auch eine gewisse P l astizität besitzen würden, sich unter günstigen Bedingungen mildern könnten und beeinflussbar seien. Wahrscheinlich sei dies im vorliegenden Krankheitsverlauf der Fall, dass sich mit der erfolgreichen therapeu tischen Behandlung (Psychotherapie und Abilify) der Angstsymptome und beschriebenen Panikattacken, auch die Per sönlichkeitsstörung als solche abgemildert habe und aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien erfülle. Nach Ansicht des ambulant behandelnden Psychiaters bestehe seit 2007 eine stabile psychische Situation. Der Beschwerde führer habe selber hinsichtlich der Angstsymptomatik seit 2010 völlige Symp tomfreiheit beschrieben und berichtet, vo m Abilify zu profitieren und eine gute Stabilität erlangt zu haben. Er sei dennoch motiviert, die psychiat risch/psycho therapeutische Behandlung in grösseren Intervallen zur langfristigen Stabi li sie rung weiterzuführen. Der Beschwerdeführer wolle wieder arbeiten und sei glaubhaft auf Stellensuche (S. 38).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gegeben, und es bestehe eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustandes seit 2 007 und damit verbunden eine zunehmend verbesserte Arbeitsfähigkeit. Spätestens im Jahr 2010 sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 39 Ziff. 7.2). 6 .3
Am 2 7. Juni 2011 erstatteten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Chefarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste internistische Gutachten (Urk. 5/72). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1): - chronisch entzündliche Darmerkrankung, Erstdiagnose 1992 - Differenziald iagnose: Morbus Crohn, Colitis U lcerosa - psychiatrische Diagnose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung und eine arterielle Hypertonie (S. 3 Ziff. 5.2). Insgesamt sehe sich der Beschwerdeführer hauptsächlich durch den imperativen Stuhldrang, die unwillkürlichen Entleerungen und die dadurch ausbrechenden Angst- und Panikgefühle eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer traue sich einen Job als Kassier zu, inklusive Auffüllarbeiten. Der Kellnerjob sei in seinem Gesundheitszustand zu stressig. Auch für möglich erachte er eine berufliche Tätigkeit als Nachtportier. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es sehr schwer, sich als IV-Rentner für eine Stelle zu be werben und diese dann auch zu bekommen (S. 3 Ziff. 3.7).
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Kellner dauerhaft nicht mehr ausführen. Dasselbe gelte für die Tätigkeit im Verkauf. Unwillkürliche Entleerungen seien sowohl der Kundschaft als auch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte und mittelsch were Tätigkeiten, bei denen ein freier ungehin derter Zugang zu Toiletten möglich sei, was vom Arbeitgeber und vom Arbeits umfeld toleriert werden könne und wo keine hygienischen Einschränkungen bestünden, betrage die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht 80 %, entspre chend 6.5 Stunden pro Tag. Die Verminderung gegenüber einem Vollzeitpen sum resultiere aus der Notwendigkeit zu vermehrten Toilettenbes uchen während der Arbeitszeit. E s sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich den ganzen Arbeitstag am Arbeitsplatz aufzuhalten (S. 5 Ziff. 6.3). Zum Beginn der Arbeits unfähigkeit führten die begutachten den Ärzte aus, im Jahr 1992 hätten sich so wohl die chronisch entzündliche Darmerkrankung, wie auch eine psychiatrische Diagnose manifestiert. Aufgrund der Vorakten müsse davon ausgegangen werden, dass es seit 2007 zu einer Stabilisierung, respektive Besserung der Beschwerden unter Therapie gekommen sei. Die von ihnen attestierte Arbeits fähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (S. 5 Ziff. 6.4) . Der Beschwer deführer fürchte wahrscheinlich zu Recht, als langjähriger IV-Rentner auf Stellensuche keine Arbeit finden zu können. Dementsprechend sei eine Stellen vermittlung durch die Invalidenversicherung dringend indiziert, ergänzt durch weitere Ein gliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang sei eine Umschu lungs mass nahme zumindest prüfenswert (S. 5 Ziff. 6.6).
Es bestehe eine Diskrepanz zur internistischen Beurteilung von Dr. F.___ aus den Jahren 2003 und 200 7. Entgegen seiner Meinung werde der Beschwerde führer aus rein internistischen Gründen nicht für vollständig arbeitsunfähig er achtet, sondern es werde ihm eine erhebliche Arbeitsfähigkeit zugebilligt, zumal eine erhebliche Motivation von Seiten des Beschwerdeführers vorhanden sei. Unsicher sei man sich, ob Dr. F.___ einzig die internistische Situation in seinen Stellungnahmen gewürdigt habe, oder allenfalls die Gesamtsituation, inklusive der psychiatrischen Problematik. Ausserdem seien seit der Arbeitsunfähigkeits attestierung von Dr. F.___ vier Jahre vergangen (S.
5 Ziff. 6.7). Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit 2007 verbessert, und die Beschwerden der Darmerkrankung hätten sich stabilisiert. Dementsprechend habe sich in der Zwischenzeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätig keiten entwickelt (S. 5 Ziff. 6.8). 7 . 7 .1
Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der erstmalige n Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Mai 1997 (vgl. Urk. 5/35) bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom September 2012 (Urk.
2) in rentenrelevanter Weise verändert hat, ist von
der Einschätzung des Inter nisten Dr. A.___ (vorstehend E. 4 .1) auszugehen, wel cher nebst der diagno stizierten Pancolitis U lcerosa auch von schwersten Per sön lichkeitsstörungen sprach. Der damalige beratende Arzt der Beschwerde gegnerin Dr. C.___ (vorstehend E. 4 .2) schloss in der Folge im Mai 1997, bezug nehmend auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) vom Sep tember 1994, welcher eine schizoide Persönlichke itsstörung diagnostizierte und nur vage eine positive Prognose hinsichtlich des Wiedereinstieges in das Be rufs leben ge äussert hatt e, aus der missglückten beruflichen Rehabilitation und auf grund des Verlaufes der Leiden auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom September 2012 (Urk.
2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ Juni 2011 (vorstehend E.
6 .2 3) von einem verb esserten Gesundheitszustand aus. Indem sich einerseits aus psychiatrischer Sicht
bei lediglich noch vorliegender schizoide r Persönlich keits akzentuierung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr ergä ben und es andererseits betreffend die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit dem Jahr 2007 zu e iner Stabilisierung gekommen sei, resultiere zum Zeitpunkt der Begutachtung ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % . 7 .2
Betreffend den psyc hiatrischen Gesundheitszustand
kann auf die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2), deren Gutachten vom Juni 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 5) erfüllt, ab gestellt werden. Die von ihr gestellte Diagnose entspricht zwar nicht denjenigen
des behandelnden Psychiater s
Dr. E.___ (vorstehend E. 5. 2 und E.
6.1), jedoch attestierte Dr. E.___
im Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Ar beitsunfähigkeit und befand den psychischen Zustand unter der gegenwärtigen Medikation für stabil. Die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes war sodann schon aus seinem Bericht vom Januar 2007 ersichtlich, in dem er von einem stabileren psychischen Gesundheitszustand sprach und davon, dass es unter medikamentöser Behandlung zu keinen Panikattacken mehr gekommen sei. 7 .3
Auch hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes gingen die begutach tenden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 6.3) von einem stabilen Zustand aus. Während sie die angestammten Tätigkeiten als Kellner und im Verkauf für nicht mehr zumutbar erachteten, erachteten sie eine angepasste Tätigkeit mit unge hindertem Toilettenzugang in einem Pensum von 80 % für möglich. Das inter nistische Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollzieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher ebenfalls die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was zu eine r anderweitige n Einschätzung der Lage führen würde. Zu r
Jahre zurückliegende n
abweichenden Einschätzung des Gastroenterologen Dr. F.___ (vorstehend E. 5.3) nahmen die Ärzte des Y.___ in nachvollziehbarer Weise Stellung . So ist bei dessen
Einschät zung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich unklar, ob dieser nicht auch psychiatrische Aspekte zu Grunde lagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer s einen Gastroenterologen Dr. F.___ gemäss dessen Schreiben vom 1 6. Juni 2010 (vgl. Urk. 5/63) zu diesem Zeitpunkt während zwei Jahren nicht mehr aufgesucht hat te, ist ebenfalls
Indiz dafür, dass hinsichtlich der Darmerkrankung ein eini germassen stabiler Zusta nd eingetreten war .
Aufgrund der Stabilisierung der Beschwerden der Darmerkrankung ist demnach
auch in somatischer Hinsich t eine nun höher attestierte Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar. 7 .4
Auf g rund des Gesagten kann auf
das bidisziplinäre Gutach t en des Y.___ abge stellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 8 . 8 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Da die Aufrechnung des zuletzt anfangs 1992 als Verkaufsberater bei J.___ erwirtschafteten Lohnes
mittels Nominallohnentwicklung (Urk. 5/12) nicht einem re alistischen Ergebnis entsprechen würde,
erscheint hier das von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abstellen auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) für den Bereich Grosshandel als gerechtfertig t .
Gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache und repe titive Tät igkeiten im Grosshandel auf Fr. 4 ‘ 869 .-- pro Mon at im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Ziff. 46, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnitt lichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2 lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi nallohnentwicklung v on 0.9 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ein Vali deneinkommen von rund Fr. 61‘459.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4‘869.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009). 8.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.3
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung v on 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % rund Fr. 49‘540 .-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.8). 8.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Vorliegend wurden die Einschränkungen des Beschwerde führers schon mit dem um 20 % reduzierten Arbeitspensum berücksichtigt. Dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einer anderen Branche keinerlei Berufserfahrung mitbringt und damit wieder bei „Null“ beginnen müsste, wurde mit Einstufung auf Niveau 4 der LSE Tabel lenlöhne, bei denen es sich um einfache und repetitive Tätigkeiten ohne voraus gesetzte Berufs- und Fachkenntnisse handelt, Rechnung getragen . Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn erscheint hier nicht gerechtfertigt. 8.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘459 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 49‘540.-- resultiert ei ne Einkommenseinbusse von Fr. 11‘919 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 19 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 9 .
Da der Beschwerdeführer seit 1994, somit während rund 18 Jah ren, eine Invali denrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch a ttestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen (vgl. vorstehend E. 1 .6 und auch Urteil des Bundesgericht 9C_6 8/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).
D ie Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom Novem ber 2012 (Urk. 4) aus, aufgrund der langjährigen Rentenbezugsdauer seien berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet und dem Beschwerde führer die Möglichkeiten wie Integrationsmassnahmen, Arbeitstraining, Arbeits versuch un d Arbeitsvermittlung aufgezeigt worden.
Der Be schwerdeführer habe Unterstützung bei der Arbeitsvermi ttlung ge wünscht (vg l. Urk. 5/85). Den in der Folge von der Beschwerdegegnerin veran lassten Besuch eines Bewerbungskurs es (vgl. Urk. 5/90) habe der Beschwerde führer bereits am Morgen des ersten Kurstages am 2. Juli 2012 verlassen und sei dem Kurs danach unentschuldigt ferngeblieben.
Am 1 7. Juli 2012 (Urk. 5/92) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen deren Nichtwahr nehmung aufmerksam gemacht . Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, bis spätestens am 2 3. Juli 2012 ein ärztliches Zeugnis einzureichen und mitzuteilen, ob er an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung interessiert sei. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ein ärztliches Zeugnis ein, welches erst ab dem 1 7. Juli 2012 bis am 3 1. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bescheinigte (Urk. 5/93) . Demnach lässt sich die Nichtteilnahme am Kurs, welcher am 2. Juli 2012 begann, nicht medizinisch begründen . Auch teilte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 9. August 2012 mit, dass er ein Inte resse an der Weiterführung der Arbeitsbemühungen habe (Urk. 5/94).
Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 4. September 2012 (Urk. 5/96)
war der Beschwerdeführer daraufhin trotz mehrfacher Anrufe telefonisch nicht zu erreichen.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer die entsprechenden Eingliede rungs massnahmen bis zur Rentenauflösung, wenn auch erfolglos, gewährt wor den. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet, welche nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg führte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 und Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit dem Sommer 1991 an der bekannten Colitis U lcerosa. Deswegen sei er längere Zeit an d er B.___ kont rolliert worden und sei seit dem 1 4. Juni 1993 bei ihm in Behandlung. Sei ter bestehe ein stabiler Verlauf. Eine Pancolitis sei bei diesem Beschwerdeführer, auch wenn sie momentan mit Medikamenten recht gut kontrolliert werden könne, eine so schwere Krankheit, dass sie eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertige. Zusätzlich bestünden jedoch schwerste Persönlichkeit s störungen, die eine Erwerbsfähigkeit auch in geringerem Rahmen kaum ermög lichten. Deswegen sei eine psychiatrisc he Untersuchung zu beantragen. E ine solche sei im Sommer 1994 begonnen worden, habe jedoch wegen fehlendem Verständnis des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen werden können (Ziff. 4.1). 4 .2
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung vom 2. Mai 1997 (Urk. 5/36) aus, dass der Beschwerdeführer schon im September 1994 abgeklärt worden sei, und der Gutachter seine Skepsis darüber geäussert habe, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeits fähigkeit gelingen werde, sich beruflich zu rehabilitieren. Aufg r und der seit h er anhaltenden Arbeitsuntätigkeit müsse man dies verneinen. Es sei auch zwischen zeitlich keinerlei psychotherapeutisch orientierte Therapie erfolgt. Bei diesem Leiden und beim ganzen bisherigen Verlauf dürfe eine Arbeitslosigkeit als Grund für seine Arbeitsuntätigkeit verneint werden. 5 . 5 .1
Die im Dezember 2006 veranlasste Rentenrevision (Urk. 5/54) und anschlies sende Bestätigung der ganzen Invalidenrente (Urk. 5/60) basierte auf folgenden medizinischen Berichten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Dezember 2006 (Urk. 5/55) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Schizophrenie. Die psychiatrische Diagnose sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Abilify, so dass anzunehmen sei, dass er unter einer Psychose leide. Dr. D.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Colitis ulcerosa (lit. A). Der Beschwerdeführer komme nur wegen Bagatellen und zur Blutdruck -Kontrolle zu ihm . Kürzlich habe er ihm Hämorrhoiden ligiert. Der Blutdruck sei gut einge stellt. Da er die psychiatrische Seite nicht therapiere, könne er zur Arbeitsun fähigkeit keine Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer sei bei ihm nie psycho tisch gewesen, wirke jedoch sehr ängstlich und unbeholfen. Die Invalidität müsse durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, beurteilt werden (lit. D. 7). 5 .2
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 5/57/3-4) folgende seit dem Jahr 2004 bestehende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (lit. A): - Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.3, sowie abhän gige Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 0. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 2 7. Dezember 2006 stattge funden (lit. D. 1-2). Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Sterben (Herz infarkt) und manchmal Schwindel, habe jedoch unter medikamentöser Behand lung keine Panikattacken mehr (lit. D. 4). Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient, ohne Konzentrations-, Auffassungs- ode r Merk fähig keitsstörungen. Das f ormale Denken sei fixiert auf seine Ängste und Schwindel. Es seien keine Anhaltspunkte f ür Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruierbar. Im Affekt sei der Beschwerdeführer labil und schwankend, psychomotorisch ruhig und nicht suizidal (lit. D. 5). Der psychi sche Zustand sei stabiler, die Prognose verbesserungsfähig (lit. D. 7). 5 .3
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2007 (Urk. 5/58/8) aus, seit dem letzten Bericht vom September 2003 s ei der Verlauf der chronischen C olitis einigermassen stabil. Lediglich im Sommer 2006 sei es zu einem akuten Schub gekommen, nachdem der Beschwerdeführer die Imurek-Therapie aus Angst vor Komplikationen sechs Monate vorher abgesetzt habe. Die Koloskopie habe dabei die typischen Be funde eines Morbus Crohn und nicht, wie bisher diagnostiziert, einer Colitis Ulc erosa ergeben. Diese Diagnosewechsel seien nicht selte n, vor allem wenn eine diffuse C olitis vorliege. Die Behandlung der Colitis Ulc erosa und des Morbus Crohn seien zudem identisch, ausser, dass der Morbus Crohn eine wesentlich ungewissere Prognose beinhalte und durch Kolektomie nicht zu heilen sei. Unter Steroid-Therapie und Erhöhung der 5-ASA Dosis sei der Beschwerdeführer wieder in eine Remission gekommen. Subjektiv leide er je doch weiterhin an chronischen Durchfällen mit 5 bis 8 flüssigen Entleerungen täglich, teilweise verbunden mit Abdominalschmerzen. Neben der chronischen C olitis bestehe jedoch auch ein psychiatrisches Problem, welches von Dr. E.___ behandelt werde. Die Angst- und Panikattacken und die schwierige Psyche des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Behandlung und Führung der chronischen und nicht heilbaren Erkra nkung zusätzlich erschwert würden . Dr. F.___ führte abschliessend aus, in Anbetracht der Gesamtsituation würde er die Invalidität unverändert belassen. 6 . 6 .1
Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. E.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 201 0 (Urk. 5/65) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), beste hend seit Jahren, mit abhängige n Zügen (ICD-10 F60.7)
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 0. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei ein allseits orientierter Patient und kooperativ, flies send im Gespräch. Er sei ängstlich, dass er seine Krankheit nicht in den Griff bekomme. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, habe keine Tagesstruktur und sei nicht suizidal. Prognostisch sei der Zustand ver besserungsfähig (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähigkeit
(Ziff. 1.6). Unter der gegenwärtigen Medikation sei der psychische Zustand stabil (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sollte medizinisch und psychi atrisch begutachtet werden, da der psychische Zustand seit drei Jahren stabil sei und er versuche, einen Teilzeitjob zu finden (Ziff. 1.11). 6 .2
Am 2 0. Juni 2011 erstattete Dr. med. G.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veran lasste psychiatrische Gutachten (Urk. 5/71 = Urk. 5/73) . Sie konnte keine psy chiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schizoide Persönlich keitsakzentuierung (S. 37 Ziff. 6).
Dr. G.___ führte aus, sie sehe keinen Anhalt für eine aktuelle Angster kran kung, Erkrankungen aus dem s chizophrenen Formenkreis, affektive Erkrankung oder für eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls sehe sie keinen Anhalt für eine Suchterkrankung. In der Aktenlage liege bereits aus dem Jahr 1994 ein psychi atrisches Gutac hten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3) vor, in welchem die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. Die da malige Exploration sei als kompliziert beschrieben worden mit Abwehrhaltung des Exploranden und auffälligem Verhalten. Ebenso seien Zusammenhänge zwischen der schizoiden Persönlic hkeitsstö rung und der entzündlichen Darmer krankung gezogen worden. Im Jahr 2006 sei durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E.
E. 1.6 D as Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung der Invalidenrente (Urk.
2) damit, dass sich der Gesundhei tszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stetig verbessert habe . Aus psychiatrischer Sicht sei ihm heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % und aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz, jedoch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit,
zu 80 % möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Einschränkungen als Verkaufsberater gearbeitet. Eine Hochrechnung des damals erzielten Einkommens mittels Nominallohnentwick lung entspräche nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche, weshalb auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei.
D ie Leistungsminderung sei bereits mit der reduzierten Arbeits leistung von 80 % ange messen berücksichtigt worden, weshalb kein weiterer Abzug zu gewähren sei (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich bei den eingeleiteten Eingliederungsmassnah men nicht kooperativ gezeigt und sei mehrfach unentschuldigt nicht erschienen oder nicht erreichbar gewesen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe . Von einer ernsthaften Motivation des Beschwerdeführers an einer berufli chen Eingliederung könne daher nicht
ausgegangen werden. Sollte er sich aber dafür entscheiden, aktiv an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men und seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, könn ten diese bei einem entsprechenden Gesuch wieder aufgenommen werden (S. 2 Ziff. 2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe auf Grund seiner chronischen Darmerkrankung sowie der psychischen Beschwerden, welche infolge der Erkrankung zu Tage getreten seien, seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Er sei jedoch nach wie vor aufgrund seiner Beschwerden in Behandlung. Er habe all die Jahre erfolglos versucht, eine Teilzeitstelle zu be kommen und nur Absagen erhalten. Kein Arbeitgeber akzeptiere die ständigen Toilettengänge. Auch seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln . 3.
Die erstmalige Zusprache einer halben Invalidenrente im Dezember 1995 (Urk. 5/30) beruhte im Wesentlichen (vgl. Urk. 5/27) auf dem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 4. September 1994 erstatteten, von der Beschwerdegegnerin veranlasste n psychiatrische n Gutachten (Urk. 5/20). Dr. Z.___ führte aus, an der Diagnose einer Colitis Ulcerosa sei nicht zu zweifeln. Schwieriger sei die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers. Sein Lebenslauf wie auch sein derzeitiges Verhalten spr ä che n in Richtung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Der Beschwer deführer sei seit jeher ein Einzelgänger und lebe auch heute ein einsames Leben. Bis vor kurzem sei er eng an seine Mutter gebunden gewesen, die seine einzige nähere Kontaktperson sei. Zurzeit versuche er sich etwas von ihr zu lösen. Er gebe sich emotional sehr kühl und weise damit jegliche Annäherungsversuche von anderen Menschen zurück. Rasch sei er gekränkt. Wohl gebe sich der Beschwerdeführer nach aussen selbst s i cher, sei jedoch i m Tiefsten äusserst ver unsichert, labil und ichschwach. Er versuche diese Schwäche mit einem gross spurigen Verhalten zu überdecken (S. 6 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben eine schlechte Arbeitsbewährung gezeigt. Dass er bis heute noch keine Stelle gefunden habe, liege einerseits an der Rezession, andererseits aber auch in seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung begründet. Mit Sicherheit könne er sagen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Kellner nicht arbeitsfähig sei. Dieser Beruf sei ja ein typischer Kontaktberuf mit Mit menschen und in diesem Bereich sei der Beschwerdeführer eindeutig gestört. Auch im Aussendienst sei der Beschwerdeführer nicht zu gebrauchen. Hin gegen könnte er eine einfachere Arbeit - eine Hilfsarbeit - sicherlich ausführen, was aber seine Persönlichkeitsstruktur wieder verhindere. Betrachte man die Ar beits bewährung des Beschwerdeführers seit etwa 1990 bis heute, so könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S.
7 f. Ziff. 5).
Dr. Z.___ führte ferner aus, dass beim noch jungen Beschwerdeführer der Schwer punkt nicht auf die Rente sondern auf die Eingliederungsmassnahmen gesetzt werden müsse. Aufgrund der schizoiden Charakterstruktur seien die be ruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt. Jedoch könnten am ehesten im kaufmännischen Gebiet Eingliederungsmassnahmen erfolgreich verlaufen. Er könne jedoch nicht garantieren, dass nicht auch die schizoide Charakterstruktur diesen Rehabilitationsbemühungen einen Streich spiele (S. 8 Ziff. 7). 4 . 4 .1
Die durch das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 1996 (Urk. 5/31) in die Wege geleite Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 5. Mai 1997 (Urk. 5/39) basierte auf folgenden medizinischen Grundlage n :
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und für Allge meine Innere Medizin
nannte in seinem Bericht vom 1 1. April 1997 (Urk. 5/35) als Diagnose eine Pancolitis U lcerosa (Ziff. 3). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Juni 1993 bis 1 8. Februar 1997 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 4). Wegen der Colitis bestehe seit 1. Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber auch aus psychiatris chen Gründen nicht erwerbsfähig (Ziff.
E. 5 /60).
E. 5.1 ) die Diagnose einer Schizophrenie in der Aktenlage doku mentiert. Dieses aber nur aus dem Missverständnis der antipsychotischen Medi kation mit Abilify heraus. Eine entsprechende Psychopathologie für diese Diag nose habe nie festgestellt werden kö nnen (S. 37 Ziff. 7.1 oben).
Durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. E.___ sei en im Jahr 2007 (vgl. vorstehend E. 5.2) die Diagnose n Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie eine emotional instabile als auch abhängige Persönlic hkeits störung gestellt worden. Im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 6.1) werde dann aller dings eine ängstlich-vermeidende als auch eine abhängige Persönlichkeits störung attestiert. Der psychische Zus tand werde seit 2007 als stabil und die Prognose zwar als verbesserungswürdig eingestuft, aber die volle Arbeitsfähig keit attestiert (S. 3 7 Ziff. 7.1 Mitte).
Dr. G.___ führte aus, aus ihrer Sicht könne aktuell nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, die seit 1994 immer wieder in den psychiatr ischen Befunden attestiert worden sei . Der Beschwerdeführer erfülle dahingehend die diagnostischen Kriterien weder nach ICD-10 noch nach DSM IV ausreichend. Zwar zeigten sich insbesondere hinsichtlich der schizoiden Komponente Hinweise wie einzelgängerisches V erhalten oder wenig Interesse an festen, tiefgehenderen Partnerschaftsbeziehungen. Jedoch habe der Be schwerdeführer Bekannte, mit denen er sich regelmässig treffe, neben einem re gelmässigen und guten Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Mutter. M it viel Freude und emotional gut spürbar berichte er von seinen Hobbys, der Liebe zur Natur und von seinen Interessen (S. 37 Ziff. 7.1 unten).
Emotionale Kälte, Distanziertheit oder eingeschränkte Affektivität, wie dies im Gutachten von 1994 beschrieben worden sei, sei in der aktuellen Exploration nicht festzuhalten . I n Bezug auf die abhängigen Persönlichkeitsstrukturen könne natürlich die enge Beziehung zur Mutter diskutiert werden.
D er Beschwerdeführer zeige aktuell zwar eine schizoide Persönlichkeitsakzen tuierung, welche aber in Anbetracht seiner Entwicklung in der Jugend und frühen Erwachsenenzeit und in Anbetracht der geforderten schwerwiegenden Einschränkungen in allen Belangen des Lebens durch eine Persönlichkeits störung,
den Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfülle . Dabei sei zu beachten, dass Persönlichkeitsstörungen auch eine gewisse P l astizität besitzen würden, sich unter günstigen Bedingungen mildern könnten und beeinflussbar seien. Wahrscheinlich sei dies im vorliegenden Krankheitsverlauf der Fall, dass sich mit der erfolgreichen therapeu tischen Behandlung (Psychotherapie und Abilify) der Angstsymptome und beschriebenen Panikattacken, auch die Per sönlichkeitsstörung als solche abgemildert habe und aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien erfülle. Nach Ansicht des ambulant behandelnden Psychiaters bestehe seit 2007 eine stabile psychische Situation. Der Beschwerde führer habe selber hinsichtlich der Angstsymptomatik seit 2010 völlige Symp tomfreiheit beschrieben und berichtet, vo m Abilify zu profitieren und eine gute Stabilität erlangt zu haben. Er sei dennoch motiviert, die psychiat risch/psycho therapeutische Behandlung in grösseren Intervallen zur langfristigen Stabi li sie rung weiterzuführen. Der Beschwerdeführer wolle wieder arbeiten und sei glaubhaft auf Stellensuche (S. 38).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gegeben, und es bestehe eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustandes seit 2 007 und damit verbunden eine zunehmend verbesserte Arbeitsfähigkeit. Spätestens im Jahr 2010 sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 39 Ziff. 7.2). 6 .3
Am 2 7. Juni 2011 erstatteten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Chefarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste internistische Gutachten (Urk. 5/72). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1): - chronisch entzündliche Darmerkrankung, Erstdiagnose 1992 - Differenziald iagnose: Morbus Crohn, Colitis U lcerosa - psychiatrische Diagnose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung und eine arterielle Hypertonie (S. 3 Ziff. 5.2). Insgesamt sehe sich der Beschwerdeführer hauptsächlich durch den imperativen Stuhldrang, die unwillkürlichen Entleerungen und die dadurch ausbrechenden Angst- und Panikgefühle eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer traue sich einen Job als Kassier zu, inklusive Auffüllarbeiten. Der Kellnerjob sei in seinem Gesundheitszustand zu stressig. Auch für möglich erachte er eine berufliche Tätigkeit als Nachtportier. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es sehr schwer, sich als IV-Rentner für eine Stelle zu be werben und diese dann auch zu bekommen (S. 3 Ziff. 3.7).
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Kellner dauerhaft nicht mehr ausführen. Dasselbe gelte für die Tätigkeit im Verkauf. Unwillkürliche Entleerungen seien sowohl der Kundschaft als auch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte und mittelsch were Tätigkeiten, bei denen ein freier ungehin derter Zugang zu Toiletten möglich sei, was vom Arbeitgeber und vom Arbeits umfeld toleriert werden könne und wo keine hygienischen Einschränkungen bestünden, betrage die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht 80 %, entspre chend 6.5 Stunden pro Tag. Die Verminderung gegenüber einem Vollzeitpen sum resultiere aus der Notwendigkeit zu vermehrten Toilettenbes uchen während der Arbeitszeit. E s sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich den ganzen Arbeitstag am Arbeitsplatz aufzuhalten (S. 5 Ziff. 6.3). Zum Beginn der Arbeits unfähigkeit führten die begutachten den Ärzte aus, im Jahr 1992 hätten sich so wohl die chronisch entzündliche Darmerkrankung, wie auch eine psychiatrische Diagnose manifestiert. Aufgrund der Vorakten müsse davon ausgegangen werden, dass es seit 2007 zu einer Stabilisierung, respektive Besserung der Beschwerden unter Therapie gekommen sei. Die von ihnen attestierte Arbeits fähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (S. 5 Ziff. 6.4) . Der Beschwer deführer fürchte wahrscheinlich zu Recht, als langjähriger IV-Rentner auf Stellensuche keine Arbeit finden zu können. Dementsprechend sei eine Stellen vermittlung durch die Invalidenversicherung dringend indiziert, ergänzt durch weitere Ein gliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang sei eine Umschu lungs mass nahme zumindest prüfenswert (S. 5 Ziff. 6.6).
Es bestehe eine Diskrepanz zur internistischen Beurteilung von Dr. F.___ aus den Jahren 2003 und 200 7. Entgegen seiner Meinung werde der Beschwerde führer aus rein internistischen Gründen nicht für vollständig arbeitsunfähig er achtet, sondern es werde ihm eine erhebliche Arbeitsfähigkeit zugebilligt, zumal eine erhebliche Motivation von Seiten des Beschwerdeführers vorhanden sei. Unsicher sei man sich, ob Dr. F.___ einzig die internistische Situation in seinen Stellungnahmen gewürdigt habe, oder allenfalls die Gesamtsituation, inklusive der psychiatrischen Problematik. Ausserdem seien seit der Arbeitsunfähigkeits attestierung von Dr. F.___ vier Jahre vergangen (S.
5 Ziff. 6.7). Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit 2007 verbessert, und die Beschwerden der Darmerkrankung hätten sich stabilisiert. Dementsprechend habe sich in der Zwischenzeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätig keiten entwickelt (S. 5 Ziff. 6.8). 7 . 7 .1
Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der erstmalige n Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Mai 1997 (vgl. Urk. 5/35) bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom September 2012 (Urk.
2) in rentenrelevanter Weise verändert hat, ist von
der Einschätzung des Inter nisten Dr. A.___ (vorstehend E. 4 .1) auszugehen, wel cher nebst der diagno stizierten Pancolitis U lcerosa auch von schwersten Per sön lichkeitsstörungen sprach. Der damalige beratende Arzt der Beschwerde gegnerin Dr. C.___ (vorstehend E. 4 .2) schloss in der Folge im Mai 1997, bezug nehmend auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) vom Sep tember 1994, welcher eine schizoide Persönlichke itsstörung diagnostizierte und nur vage eine positive Prognose hinsichtlich des Wiedereinstieges in das Be rufs leben ge äussert hatt e, aus der missglückten beruflichen Rehabilitation und auf grund des Verlaufes der Leiden auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom September 2012 (Urk.
2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ Juni 2011 (vorstehend E.
6 .2 3) von einem verb esserten Gesundheitszustand aus. Indem sich einerseits aus psychiatrischer Sicht
bei lediglich noch vorliegender schizoide r Persönlich keits akzentuierung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr ergä ben und es andererseits betreffend die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit dem Jahr 2007 zu e iner Stabilisierung gekommen sei, resultiere zum Zeitpunkt der Begutachtung ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % . 7 .2
Betreffend den psyc hiatrischen Gesundheitszustand
kann auf die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2), deren Gutachten vom Juni 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 5) erfüllt, ab gestellt werden. Die von ihr gestellte Diagnose entspricht zwar nicht denjenigen
des behandelnden Psychiater s
Dr. E.___ (vorstehend E. 5. 2 und E.
6.1), jedoch attestierte Dr. E.___
im Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Ar beitsunfähigkeit und befand den psychischen Zustand unter der gegenwärtigen Medikation für stabil. Die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes war sodann schon aus seinem Bericht vom Januar 2007 ersichtlich, in dem er von einem stabileren psychischen Gesundheitszustand sprach und davon, dass es unter medikamentöser Behandlung zu keinen Panikattacken mehr gekommen sei. 7 .3
Auch hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes gingen die begutach tenden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 6.3) von einem stabilen Zustand aus. Während sie die angestammten Tätigkeiten als Kellner und im Verkauf für nicht mehr zumutbar erachteten, erachteten sie eine angepasste Tätigkeit mit unge hindertem Toilettenzugang in einem Pensum von 80 % für möglich. Das inter nistische Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollzieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher ebenfalls die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was zu eine r anderweitige n Einschätzung der Lage führen würde. Zu r
Jahre zurückliegende n
abweichenden Einschätzung des Gastroenterologen Dr. F.___ (vorstehend E. 5.3) nahmen die Ärzte des Y.___ in nachvollziehbarer Weise Stellung . So ist bei dessen
Einschät zung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich unklar, ob dieser nicht auch psychiatrische Aspekte zu Grunde lagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer s einen Gastroenterologen Dr. F.___ gemäss dessen Schreiben vom 1 6. Juni 2010 (vgl. Urk. 5/63) zu diesem Zeitpunkt während zwei Jahren nicht mehr aufgesucht hat te, ist ebenfalls
Indiz dafür, dass hinsichtlich der Darmerkrankung ein eini germassen stabiler Zusta nd eingetreten war .
Aufgrund der Stabilisierung der Beschwerden der Darmerkrankung ist demnach
auch in somatischer Hinsich t eine nun höher attestierte Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar. 7 .4
Auf g rund des Gesagten kann auf
das bidisziplinäre Gutach t en des Y.___ abge stellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
E. 8 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Da die Aufrechnung des zuletzt anfangs 1992 als Verkaufsberater bei J.___ erwirtschafteten Lohnes
mittels Nominallohnentwicklung (Urk. 5/12) nicht einem re alistischen Ergebnis entsprechen würde,
erscheint hier das von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abstellen auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) für den Bereich Grosshandel als gerechtfertig t .
Gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache und repe titive Tät igkeiten im Grosshandel auf Fr. 4 ‘ 869 .-- pro Mon at im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Ziff. 46, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnitt lichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2 lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi nallohnentwicklung v on 0.9 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ein Vali deneinkommen von rund Fr. 61‘459.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4‘869.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009).
E. 8.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 8.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung v on 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % rund Fr. 49‘540 .-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.8).
E. 8.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Vorliegend wurden die Einschränkungen des Beschwerde führers schon mit dem um 20 % reduzierten Arbeitspensum berücksichtigt. Dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einer anderen Branche keinerlei Berufserfahrung mitbringt und damit wieder bei „Null“ beginnen müsste, wurde mit Einstufung auf Niveau 4 der LSE Tabel lenlöhne, bei denen es sich um einfache und repetitive Tätigkeiten ohne voraus gesetzte Berufs- und Fachkenntnisse handelt, Rechnung getragen . Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn erscheint hier nicht gerechtfertigt.
E. 8.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘459 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 49‘540.-- resultiert ei ne Einkommenseinbusse von Fr. 11‘919 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 19 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
E. 9 .
Da der Beschwerdeführer seit 1994, somit während rund 18 Jah ren, eine Invali denrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch a ttestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen (vgl. vorstehend E. 1 .6 und auch Urteil des Bundesgericht 9C_6 8/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).
D ie Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom Novem ber 2012 (Urk. 4) aus, aufgrund der langjährigen Rentenbezugsdauer seien berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet und dem Beschwerde führer die Möglichkeiten wie Integrationsmassnahmen, Arbeitstraining, Arbeits versuch un d Arbeitsvermittlung aufgezeigt worden.
Der Be schwerdeführer habe Unterstützung bei der Arbeitsvermi ttlung ge wünscht (vg l. Urk. 5/85). Den in der Folge von der Beschwerdegegnerin veran lassten Besuch eines Bewerbungskurs es (vgl. Urk. 5/90) habe der Beschwerde führer bereits am Morgen des ersten Kurstages am 2. Juli 2012 verlassen und sei dem Kurs danach unentschuldigt ferngeblieben.
Am 1 7. Juli 2012 (Urk. 5/92) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen deren Nichtwahr nehmung aufmerksam gemacht . Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, bis spätestens am 2 3. Juli 2012 ein ärztliches Zeugnis einzureichen und mitzuteilen, ob er an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung interessiert sei. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ein ärztliches Zeugnis ein, welches erst ab dem 1 7. Juli 2012 bis am 3 1. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bescheinigte (Urk. 5/93) . Demnach lässt sich die Nichtteilnahme am Kurs, welcher am 2. Juli 2012 begann, nicht medizinisch begründen . Auch teilte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 9. August 2012 mit, dass er ein Inte resse an der Weiterführung der Arbeitsbemühungen habe (Urk. 5/94).
Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 4. September 2012 (Urk. 5/96)
war der Beschwerdeführer daraufhin trotz mehrfacher Anrufe telefonisch nicht zu erreichen.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer die entsprechenden Eingliede rungs massnahmen bis zur Rentenauflösung, wenn auch erfolglos, gewährt wor den. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet, welche nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg führte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 10 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01058 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
1. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967,
gelernter Kellner (Urk. 5/2 Ziff. 5.2), meldete sich a m 2 8. Juni 1993 unter Hinweis auf eine Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 5 /7, Urk. 5/10, Urk. 5/15/4, Urk. 5/20) und den beruf lich-erwerblichen (Urk. 5/11-12, Urk. 5/15 /1-2, Urk. 5/26) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/ 30) mit Wirkung ab 1. November 1994 eine halbe Invalidenrente
zu. 1.2
Am 2. Dezember 1996 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 5/31). In der Folge holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 5/35) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. Mai 1997 (Urk. 5/39) eine ganze In validenrente ab 1. März 1997 zu.
Nach Überprüfung des Rentenanspruches im Juni 2000 (Urk. 5/43-44) und im August 2003 (Urk. 5/48-50) bestätigte die IV-Stelle am 2 1. Juli 2000 (Urk. 5/46) und am 2 4. Oktober 2003 (Urk. 5/51) weiterhin die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente.
Auch a nl ässlich der im Dezember 2006 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 5 /54) holte die IV-Stel le medizinische Berichte (Urk. 5 /55, Urk. 5 /57-58) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/56) ein und teilte dem Versicherten am 2 5. April 2007 mit, dass ein unveränderter Anspruch auf ein e Invalidenrente bestehe (Urk. 5 /60). 1.3
Im Rahmen der im Juni 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 5/61) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 5/63, Urk. 5/65-66) und einen IK-Auszug (Urk. 5/64) ein und veranlasste beim Y.___ ein psychi atrisch-internistisches Gutachten, welches a m 2 0. respektive 2 7. Juni 2011 er stattet wurde (Urk. 5/71 = Urk. 5/73, Urk. 5/72).
Mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2012 (Urk. 5/79) stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, wogegen dieser am 2 3. Januar 2012 Einwände (Urk. 5/80) erhob . In der Folge nahm die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen vor (Urk. 5/83 -85, Urk. 5/87-94, Urk. 5/96) und teilte dem Versicherten am 4. September 2012 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 5/95) .
Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk. 5/98
= Urk.
2) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgende n Monats ein. 2.
Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 1 8. September 2012 (Urk.
2) am 2 8. September 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2012 (Urk.
4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 9. November 2012 (Urk.
6) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
D as Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung der Invalidenrente (Urk.
2) damit, dass sich der Gesundhei tszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stetig verbessert habe . Aus psychiatrischer Sicht sei ihm heute eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % und aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz, jedoch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit,
zu 80 % möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Eintritts der gesundheitlichen Einschränkungen als Verkaufsberater gearbeitet. Eine Hochrechnung des damals erzielten Einkommens mittels Nominallohnentwick lung entspräche nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche, weshalb auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen sei.
D ie Leistungsminderung sei bereits mit der reduzierten Arbeits leistung von 80 % ange messen berücksichtigt worden, weshalb kein weiterer Abzug zu gewähren sei (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich bei den eingeleiteten Eingliederungsmassnah men nicht kooperativ gezeigt und sei mehrfach unentschuldigt nicht erschienen oder nicht erreichbar gewesen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe . Von einer ernsthaften Motivation des Beschwerdeführers an einer berufli chen Eingliederung könne daher nicht
ausgegangen werden. Sollte er sich aber dafür entscheiden, aktiv an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men und seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, könn ten diese bei einem entsprechenden Gesuch wieder aufgenommen werden (S. 2 Ziff. 2-3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe auf Grund seiner chronischen Darmerkrankung sowie der psychischen Beschwerden, welche infolge der Erkrankung zu Tage getreten seien, seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Er sei jedoch nach wie vor aufgrund seiner Beschwerden in Behandlung. Er habe all die Jahre erfolglos versucht, eine Teilzeitstelle zu be kommen und nur Absagen erhalten. Kein Arbeitgeber akzeptiere die ständigen Toilettengänge. Auch seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln . 3.
Die erstmalige Zusprache einer halben Invalidenrente im Dezember 1995 (Urk. 5/30) beruhte im Wesentlichen (vgl. Urk. 5/27) auf dem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 4. September 1994 erstatteten, von der Beschwerdegegnerin veranlasste n psychiatrische n Gutachten (Urk. 5/20). Dr. Z.___ führte aus, an der Diagnose einer Colitis Ulcerosa sei nicht zu zweifeln. Schwieriger sei die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers. Sein Lebenslauf wie auch sein derzeitiges Verhalten spr ä che n in Richtung einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Der Beschwer deführer sei seit jeher ein Einzelgänger und lebe auch heute ein einsames Leben. Bis vor kurzem sei er eng an seine Mutter gebunden gewesen, die seine einzige nähere Kontaktperson sei. Zurzeit versuche er sich etwas von ihr zu lösen. Er gebe sich emotional sehr kühl und weise damit jegliche Annäherungsversuche von anderen Menschen zurück. Rasch sei er gekränkt. Wohl gebe sich der Beschwerdeführer nach aussen selbst s i cher, sei jedoch i m Tiefsten äusserst ver unsichert, labil und ichschwach. Er versuche diese Schwäche mit einem gross spurigen Verhalten zu überdecken (S. 6 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe in seinem bisherigen Leben eine schlechte Arbeitsbewährung gezeigt. Dass er bis heute noch keine Stelle gefunden habe, liege einerseits an der Rezession, andererseits aber auch in seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung begründet. Mit Sicherheit könne er sagen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Kellner nicht arbeitsfähig sei. Dieser Beruf sei ja ein typischer Kontaktberuf mit Mit menschen und in diesem Bereich sei der Beschwerdeführer eindeutig gestört. Auch im Aussendienst sei der Beschwerdeführer nicht zu gebrauchen. Hin gegen könnte er eine einfachere Arbeit - eine Hilfsarbeit - sicherlich ausführen, was aber seine Persönlichkeitsstruktur wieder verhindere. Betrachte man die Ar beits bewährung des Beschwerdeführers seit etwa 1990 bis heute, so könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S.
7 f. Ziff. 5).
Dr. Z.___ führte ferner aus, dass beim noch jungen Beschwerdeführer der Schwer punkt nicht auf die Rente sondern auf die Eingliederungsmassnahmen gesetzt werden müsse. Aufgrund der schizoiden Charakterstruktur seien die be ruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt. Jedoch könnten am ehesten im kaufmännischen Gebiet Eingliederungsmassnahmen erfolgreich verlaufen. Er könne jedoch nicht garantieren, dass nicht auch die schizoide Charakterstruktur diesen Rehabilitationsbemühungen einen Streich spiele (S. 8 Ziff. 7). 4 . 4 .1
Die durch das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 1996 (Urk. 5/31) in die Wege geleite Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 5. Mai 1997 (Urk. 5/39) basierte auf folgenden medizinischen Grundlage n :
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und für Allge meine Innere Medizin
nannte in seinem Bericht vom 1 1. April 1997 (Urk. 5/35) als Diagnose eine Pancolitis U lcerosa (Ziff. 3). Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 4. Juni 1993 bis 1 8. Februar 1997 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 4). Wegen der Colitis bestehe seit 1. Januar 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber auch aus psychiatris chen Gründen nicht erwerbsfähig (Ziff. 1.5 und Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide seit dem Sommer 1991 an der bekannten Colitis U lcerosa. Deswegen sei er längere Zeit an d er B.___ kont rolliert worden und sei seit dem 1 4. Juni 1993 bei ihm in Behandlung. Sei ter bestehe ein stabiler Verlauf. Eine Pancolitis sei bei diesem Beschwerdeführer, auch wenn sie momentan mit Medikamenten recht gut kontrolliert werden könne, eine so schwere Krankheit, dass sie eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertige. Zusätzlich bestünden jedoch schwerste Persönlichkeit s störungen, die eine Erwerbsfähigkeit auch in geringerem Rahmen kaum ermög lichten. Deswegen sei eine psychiatrisc he Untersuchung zu beantragen. E ine solche sei im Sommer 1994 begonnen worden, habe jedoch wegen fehlendem Verständnis des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen werden können (Ziff. 4.1). 4 .2
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___ führte in seiner Stellungnahme zu einer erneuten psychiatrischen Begutachtung vom 2. Mai 1997 (Urk. 5/36) aus, dass der Beschwerdeführer schon im September 1994 abgeklärt worden sei, und der Gutachter seine Skepsis darüber geäussert habe, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeits fähigkeit gelingen werde, sich beruflich zu rehabilitieren. Aufg r und der seit h er anhaltenden Arbeitsuntätigkeit müsse man dies verneinen. Es sei auch zwischen zeitlich keinerlei psychotherapeutisch orientierte Therapie erfolgt. Bei diesem Leiden und beim ganzen bisherigen Verlauf dürfe eine Arbeitslosigkeit als Grund für seine Arbeitsuntätigkeit verneint werden. 5 . 5 .1
Die im Dezember 2006 veranlasste Rentenrevision (Urk. 5/54) und anschlies sende Bestätigung der ganzen Invalidenrente (Urk. 5/60) basierte auf folgenden medizinischen Berichten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. Dezember 2006 (Urk. 5/55) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Schizophrenie. Die psychiatrische Diagnose sei ihm jedoch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer nehme jedoch Abilify, so dass anzunehmen sei, dass er unter einer Psychose leide. Dr. D.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und eine Colitis ulcerosa (lit. A). Der Beschwerdeführer komme nur wegen Bagatellen und zur Blutdruck -Kontrolle zu ihm . Kürzlich habe er ihm Hämorrhoiden ligiert. Der Blutdruck sei gut einge stellt. Da er die psychiatrische Seite nicht therapiere, könne er zur Arbeitsun fähigkeit keine Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer sei bei ihm nie psycho tisch gewesen, wirke jedoch sehr ängstlich und unbeholfen. Die Invalidität müsse durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, beurteilt werden (lit. D. 7). 5 .2
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 5/57/3-4) folgende seit dem Jahr 2004 bestehende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (lit. A): - Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10 F43.22 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.3, sowie abhän gige Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 0. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 2 7. Dezember 2006 stattge funden (lit. D. 1-2). Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Sterben (Herz infarkt) und manchmal Schwindel, habe jedoch unter medikamentöser Behand lung keine Panikattacken mehr (lit. D. 4). Der Beschwerdeführer sei ein wacher, allseits orientierter Patient, ohne Konzentrations-, Auffassungs- ode r Merk fähig keitsstörungen. Das f ormale Denken sei fixiert auf seine Ängste und Schwindel. Es seien keine Anhaltspunkte f ür Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen eruierbar. Im Affekt sei der Beschwerdeführer labil und schwankend, psychomotorisch ruhig und nicht suizidal (lit. D. 5). Der psychi sche Zustand sei stabiler, die Prognose verbesserungsfähig (lit. D. 7). 5 .3
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, führte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2007 (Urk. 5/58/8) aus, seit dem letzten Bericht vom September 2003 s ei der Verlauf der chronischen C olitis einigermassen stabil. Lediglich im Sommer 2006 sei es zu einem akuten Schub gekommen, nachdem der Beschwerdeführer die Imurek-Therapie aus Angst vor Komplikationen sechs Monate vorher abgesetzt habe. Die Koloskopie habe dabei die typischen Be funde eines Morbus Crohn und nicht, wie bisher diagnostiziert, einer Colitis Ulc erosa ergeben. Diese Diagnosewechsel seien nicht selte n, vor allem wenn eine diffuse C olitis vorliege. Die Behandlung der Colitis Ulc erosa und des Morbus Crohn seien zudem identisch, ausser, dass der Morbus Crohn eine wesentlich ungewissere Prognose beinhalte und durch Kolektomie nicht zu heilen sei. Unter Steroid-Therapie und Erhöhung der 5-ASA Dosis sei der Beschwerdeführer wieder in eine Remission gekommen. Subjektiv leide er je doch weiterhin an chronischen Durchfällen mit 5 bis 8 flüssigen Entleerungen täglich, teilweise verbunden mit Abdominalschmerzen. Neben der chronischen C olitis bestehe jedoch auch ein psychiatrisches Problem, welches von Dr. E.___ behandelt werde. Die Angst- und Panikattacken und die schwierige Psyche des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die Behandlung und Führung der chronischen und nicht heilbaren Erkra nkung zusätzlich erschwert würden . Dr. F.___ führte abschliessend aus, in Anbetracht der Gesamtsituation würde er die Invalidität unverändert belassen. 6 . 6 .1
Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
Dr. E.___
stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juni 201 0 (Urk. 5/65) folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), beste hend seit Jahren, mit abhängige n Zügen (ICD-10 F60.7)
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3 0. Juli 2004 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 7. Oktober 2009 erfolgt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei ein allseits orientierter Patient und kooperativ, flies send im Gespräch. Er sei ängstlich, dass er seine Krankheit nicht in den Griff bekomme. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschun gen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch ruhig, habe keine Tagesstruktur und sei nicht suizidal. Prognostisch sei der Zustand ver besserungsfähig (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsun fähigkeit
(Ziff. 1.6). Unter der gegenwärtigen Medikation sei der psychische Zustand stabil (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sollte medizinisch und psychi atrisch begutachtet werden, da der psychische Zustand seit drei Jahren stabil sei und er versuche, einen Teilzeitjob zu finden (Ziff. 1.11). 6 .2
Am 2 0. Juni 2011 erstattete Dr. med. G.___, Oberärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veran lasste psychiatrische Gutachten (Urk. 5/71 = Urk. 5/73) . Sie konnte keine psy chiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schizoide Persönlich keitsakzentuierung (S. 37 Ziff. 6).
Dr. G.___ führte aus, sie sehe keinen Anhalt für eine aktuelle Angster kran kung, Erkrankungen aus dem s chizophrenen Formenkreis, affektive Erkrankung oder für eine Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls sehe sie keinen Anhalt für eine Suchterkrankung. In der Aktenlage liege bereits aus dem Jahr 1994 ein psychi atrisches Gutac hten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3) vor, in welchem die Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. Die da malige Exploration sei als kompliziert beschrieben worden mit Abwehrhaltung des Exploranden und auffälligem Verhalten. Ebenso seien Zusammenhänge zwischen der schizoiden Persönlic hkeitsstö rung und der entzündlichen Darmer krankung gezogen worden. Im Jahr 2006 sei durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 5.1) die Diagnose einer Schizophrenie in der Aktenlage doku mentiert. Dieses aber nur aus dem Missverständnis der antipsychotischen Medi kation mit Abilify heraus. Eine entsprechende Psychopathologie für diese Diag nose habe nie festgestellt werden kö nnen (S. 37 Ziff. 7.1 oben).
Durch den ambulant behandelnden Psychiater Dr. E.___ sei en im Jahr 2007 (vgl. vorstehend E. 5.2) die Diagnose n Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie eine emotional instabile als auch abhängige Persönlic hkeits störung gestellt worden. Im Jahr 2010 (vgl. vorstehend E. 6.1) werde dann aller dings eine ängstlich-vermeidende als auch eine abhängige Persönlichkeits störung attestiert. Der psychische Zus tand werde seit 2007 als stabil und die Prognose zwar als verbesserungswürdig eingestuft, aber die volle Arbeitsfähig keit attestiert (S. 3 7 Ziff. 7.1 Mitte).
Dr. G.___ führte aus, aus ihrer Sicht könne aktuell nicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden, die seit 1994 immer wieder in den psychiatr ischen Befunden attestiert worden sei . Der Beschwerdeführer erfülle dahingehend die diagnostischen Kriterien weder nach ICD-10 noch nach DSM IV ausreichend. Zwar zeigten sich insbesondere hinsichtlich der schizoiden Komponente Hinweise wie einzelgängerisches V erhalten oder wenig Interesse an festen, tiefgehenderen Partnerschaftsbeziehungen. Jedoch habe der Be schwerdeführer Bekannte, mit denen er sich regelmässig treffe, neben einem re gelmässigen und guten Kontakt zu seinem Bruder und zu seiner Mutter. M it viel Freude und emotional gut spürbar berichte er von seinen Hobbys, der Liebe zur Natur und von seinen Interessen (S. 37 Ziff. 7.1 unten).
Emotionale Kälte, Distanziertheit oder eingeschränkte Affektivität, wie dies im Gutachten von 1994 beschrieben worden sei, sei in der aktuellen Exploration nicht festzuhalten . I n Bezug auf die abhängigen Persönlichkeitsstrukturen könne natürlich die enge Beziehung zur Mutter diskutiert werden.
D er Beschwerdeführer zeige aktuell zwar eine schizoide Persönlichkeitsakzen tuierung, welche aber in Anbetracht seiner Entwicklung in der Jugend und frühen Erwachsenenzeit und in Anbetracht der geforderten schwerwiegenden Einschränkungen in allen Belangen des Lebens durch eine Persönlichkeits störung,
den Grad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfülle . Dabei sei zu beachten, dass Persönlichkeitsstörungen auch eine gewisse P l astizität besitzen würden, sich unter günstigen Bedingungen mildern könnten und beeinflussbar seien. Wahrscheinlich sei dies im vorliegenden Krankheitsverlauf der Fall, dass sich mit der erfolgreichen therapeu tischen Behandlung (Psychotherapie und Abilify) der Angstsymptome und beschriebenen Panikattacken, auch die Per sönlichkeitsstörung als solche abgemildert habe und aktuell nicht mehr die diagnostischen Kriterien erfülle. Nach Ansicht des ambulant behandelnden Psychiaters bestehe seit 2007 eine stabile psychische Situation. Der Beschwerde führer habe selber hinsichtlich der Angstsymptomatik seit 2010 völlige Symp tomfreiheit beschrieben und berichtet, vo m Abilify zu profitieren und eine gute Stabilität erlangt zu haben. Er sei dennoch motiviert, die psychiat risch/psycho therapeutische Behandlung in grösseren Intervallen zur langfristigen Stabi li sie rung weiterzuführen. Der Beschwerdeführer wolle wieder arbeiten und sei glaubhaft auf Stellensuche (S. 38).
Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit gegeben, und es bestehe eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustandes seit 2 007 und damit verbunden eine zunehmend verbesserte Arbeitsfähigkeit. Spätestens im Jahr 2010 sei aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (S. 39 Ziff. 7.2). 6 .3
Am 2 7. Juni 2011 erstatteten Dr. med. H.___, Oberarzt, und Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor und Chefarzt, Klinik und Poliklinik für Innere Medi zin, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste internistische Gutachten (Urk. 5/72). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 5.1): - chronisch entzündliche Darmerkrankung, Erstdiagnose 1992 - Differenziald iagnose: Morbus Crohn, Colitis U lcerosa - psychiatrische Diagnose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung und eine arterielle Hypertonie (S. 3 Ziff. 5.2). Insgesamt sehe sich der Beschwerdeführer hauptsächlich durch den imperativen Stuhldrang, die unwillkürlichen Entleerungen und die dadurch ausbrechenden Angst- und Panikgefühle eingeschränkt (S. 2 Ziff. 3.1). Der Beschwerdeführer traue sich einen Job als Kassier zu, inklusive Auffüllarbeiten. Der Kellnerjob sei in seinem Gesundheitszustand zu stressig. Auch für möglich erachte er eine berufliche Tätigkeit als Nachtportier. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es sehr schwer, sich als IV-Rentner für eine Stelle zu be werben und diese dann auch zu bekommen (S. 3 Ziff. 3.7).
Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Kellner dauerhaft nicht mehr ausführen. Dasselbe gelte für die Tätigkeit im Verkauf. Unwillkürliche Entleerungen seien sowohl der Kundschaft als auch dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 6.2). Für körperlich leichte und mittelsch were Tätigkeiten, bei denen ein freier ungehin derter Zugang zu Toiletten möglich sei, was vom Arbeitgeber und vom Arbeits umfeld toleriert werden könne und wo keine hygienischen Einschränkungen bestünden, betrage die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht 80 %, entspre chend 6.5 Stunden pro Tag. Die Verminderung gegenüber einem Vollzeitpen sum resultiere aus der Notwendigkeit zu vermehrten Toilettenbes uchen während der Arbeitszeit. E s sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich den ganzen Arbeitstag am Arbeitsplatz aufzuhalten (S. 5 Ziff. 6.3). Zum Beginn der Arbeits unfähigkeit führten die begutachten den Ärzte aus, im Jahr 1992 hätten sich so wohl die chronisch entzündliche Darmerkrankung, wie auch eine psychiatrische Diagnose manifestiert. Aufgrund der Vorakten müsse davon ausgegangen werden, dass es seit 2007 zu einer Stabilisierung, respektive Besserung der Beschwerden unter Therapie gekommen sei. Die von ihnen attestierte Arbeits fähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (S. 5 Ziff. 6.4) . Der Beschwer deführer fürchte wahrscheinlich zu Recht, als langjähriger IV-Rentner auf Stellensuche keine Arbeit finden zu können. Dementsprechend sei eine Stellen vermittlung durch die Invalidenversicherung dringend indiziert, ergänzt durch weitere Ein gliederungsmassnahmen. In diesem Zusammenhang sei eine Umschu lungs mass nahme zumindest prüfenswert (S. 5 Ziff. 6.6).
Es bestehe eine Diskrepanz zur internistischen Beurteilung von Dr. F.___ aus den Jahren 2003 und 200 7. Entgegen seiner Meinung werde der Beschwerde führer aus rein internistischen Gründen nicht für vollständig arbeitsunfähig er achtet, sondern es werde ihm eine erhebliche Arbeitsfähigkeit zugebilligt, zumal eine erhebliche Motivation von Seiten des Beschwerdeführers vorhanden sei. Unsicher sei man sich, ob Dr. F.___ einzig die internistische Situation in seinen Stellungnahmen gewürdigt habe, oder allenfalls die Gesamtsituation, inklusive der psychiatrischen Problematik. Ausserdem seien seit der Arbeitsunfähigkeits attestierung von Dr. F.___ vier Jahre vergangen (S.
5 Ziff. 6.7). Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit 2007 verbessert, und die Beschwerden der Darmerkrankung hätten sich stabilisiert. Dementsprechend habe sich in der Zwischenzeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit für angepasste Verweistätig keiten entwickelt (S. 5 Ziff. 6.8). 7 . 7 .1
Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der erstmalige n Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Mai 1997 (vgl. Urk. 5/35) bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom September 2012 (Urk.
2) in rentenrelevanter Weise verändert hat, ist von
der Einschätzung des Inter nisten Dr. A.___ (vorstehend E. 4 .1) auszugehen, wel cher nebst der diagno stizierten Pancolitis U lcerosa auch von schwersten Per sön lichkeitsstörungen sprach. Der damalige beratende Arzt der Beschwerde gegnerin Dr. C.___ (vorstehend E. 4 .2) schloss in der Folge im Mai 1997, bezug nehmend auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3) vom Sep tember 1994, welcher eine schizoide Persönlichke itsstörung diagnostizierte und nur vage eine positive Prognose hinsichtlich des Wiedereinstieges in das Be rufs leben ge äussert hatt e, aus der missglückten beruflichen Rehabilitation und auf grund des Verlaufes der Leiden auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom September 2012 (Urk.
2) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ Juni 2011 (vorstehend E.
6 .2 3) von einem verb esserten Gesundheitszustand aus. Indem sich einerseits aus psychiatrischer Sicht
bei lediglich noch vorliegender schizoide r Persönlich keits akzentuierung keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr ergä ben und es andererseits betreffend die chronisch entzündliche Darmerkrankung seit dem Jahr 2007 zu e iner Stabilisierung gekommen sei, resultiere zum Zeitpunkt der Begutachtung ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % . 7 .2
Betreffend den psyc hiatrischen Gesundheitszustand
kann auf die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 6.2), deren Gutachten vom Juni 2011 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1. 5) erfüllt, ab gestellt werden. Die von ihr gestellte Diagnose entspricht zwar nicht denjenigen
des behandelnden Psychiater s
Dr. E.___ (vorstehend E. 5. 2 und E.
6.1), jedoch attestierte Dr. E.___
im Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine Ar beitsunfähigkeit und befand den psychischen Zustand unter der gegenwärtigen Medikation für stabil. Die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes war sodann schon aus seinem Bericht vom Januar 2007 ersichtlich, in dem er von einem stabileren psychischen Gesundheitszustand sprach und davon, dass es unter medikamentöser Behandlung zu keinen Panikattacken mehr gekommen sei. 7 .3
Auch hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes gingen die begutach tenden Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 6.3) von einem stabilen Zustand aus. Während sie die angestammten Tätigkeiten als Kellner und im Verkauf für nicht mehr zumutbar erachteten, erachteten sie eine angepasste Tätigkeit mit unge hindertem Toilettenzugang in einem Pensum von 80 % für möglich. Das inter nistische Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollzieh barer Weise begründet. Es erfüllt daher ebenfalls die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was zu eine r anderweitige n Einschätzung der Lage führen würde. Zu r
Jahre zurückliegende n
abweichenden Einschätzung des Gastroenterologen Dr. F.___ (vorstehend E. 5.3) nahmen die Ärzte des Y.___ in nachvollziehbarer Weise Stellung . So ist bei dessen
Einschät zung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich unklar, ob dieser nicht auch psychiatrische Aspekte zu Grunde lagen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer s einen Gastroenterologen Dr. F.___ gemäss dessen Schreiben vom 1 6. Juni 2010 (vgl. Urk. 5/63) zu diesem Zeitpunkt während zwei Jahren nicht mehr aufgesucht hat te, ist ebenfalls
Indiz dafür, dass hinsichtlich der Darmerkrankung ein eini germassen stabiler Zusta nd eingetreten war .
Aufgrund der Stabilisierung der Beschwerden der Darmerkrankung ist demnach
auch in somatischer Hinsich t eine nun höher attestierte Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar. 7 .4
Auf g rund des Gesagten kann auf
das bidisziplinäre Gutach t en des Y.___ abge stellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 8 . 8 . 1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Da die Aufrechnung des zuletzt anfangs 1992 als Verkaufsberater bei J.___ erwirtschafteten Lohnes
mittels Nominallohnentwicklung (Urk. 5/12) nicht einem re alistischen Ergebnis entsprechen würde,
erscheint hier das von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abstellen auf die vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) für den Bereich Grosshandel als gerechtfertig t .
Gemäss LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache und repe titive Tät igkeiten im Grosshandel auf Fr. 4 ‘ 869 .-- pro Mon at im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 27, Tabelle TA1, Ziff. 46, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnitt lichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2 lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi nallohnentwicklung v on 0.9 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2 Ziff. 45-96) ein Vali deneinkommen von rund Fr. 61‘459.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4‘869.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009). 8.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grun de liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 8.3
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung v on 1.0 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % rund Fr. 49‘540 .-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010 x 0.8). 8.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Vorliegend wurden die Einschränkungen des Beschwerde führers schon mit dem um 20 % reduzierten Arbeitspensum berücksichtigt. Dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einer anderen Branche keinerlei Berufserfahrung mitbringt und damit wieder bei „Null“ beginnen müsste, wurde mit Einstufung auf Niveau 4 der LSE Tabel lenlöhne, bei denen es sich um einfache und repetitive Tätigkeiten ohne voraus gesetzte Berufs- und Fachkenntnisse handelt, Rechnung getragen . Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn erscheint hier nicht gerechtfertigt. 8.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘459 .-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 49‘540.-- resultiert ei ne Einkommenseinbusse von Fr. 11‘919 .--, was ei nem Invaliditätsgrad von rund 19 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. 9 .
Da der Beschwerdeführer seit 1994, somit während rund 18 Jah ren, eine Invali denrente bezogen hat, ist grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch a ttestierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen (vgl. vorstehend E. 1 .6 und auch Urteil des Bundesgericht 9C_6 8/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3.3).
D ie Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom Novem ber 2012 (Urk. 4) aus, aufgrund der langjährigen Rentenbezugsdauer seien berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet und dem Beschwerde führer die Möglichkeiten wie Integrationsmassnahmen, Arbeitstraining, Arbeits versuch un d Arbeitsvermittlung aufgezeigt worden.
Der Be schwerdeführer habe Unterstützung bei der Arbeitsvermi ttlung ge wünscht (vg l. Urk. 5/85). Den in der Folge von der Beschwerdegegnerin veran lassten Besuch eines Bewerbungskurs es (vgl. Urk. 5/90) habe der Beschwerde führer bereits am Morgen des ersten Kurstages am 2. Juli 2012 verlassen und sei dem Kurs danach unentschuldigt ferngeblieben.
Am 1 7. Juli 2012 (Urk. 5/92) wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerde gegnerin auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen deren Nichtwahr nehmung aufmerksam gemacht . Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, bis spätestens am 2 3. Juli 2012 ein ärztliches Zeugnis einzureichen und mitzuteilen, ob er an der Weiterführung der Arbeitsvermittlung interessiert sei. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge ein ärztliches Zeugnis ein, welches erst ab dem 1 7. Juli 2012 bis am 3 1. Juli 2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bescheinigte (Urk. 5/93) . Demnach lässt sich die Nichtteilnahme am Kurs, welcher am 2. Juli 2012 begann, nicht medizinisch begründen . Auch teilte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 9. August 2012 mit, dass er ein Inte resse an der Weiterführung der Arbeitsbemühungen habe (Urk. 5/94).
Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 4. September 2012 (Urk. 5/96)
war der Beschwerdeführer daraufhin trotz mehrfacher Anrufe telefonisch nicht zu erreichen.
Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer die entsprechenden Eingliede rungs massnahmen bis zur Rentenauflösung, wenn auch erfolglos, gewährt wor den. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet, welche nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg führte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan