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IV.2012.01054

Würdigung eines Gutachtens. Kein rentenbegründender IV-Grad.

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1953, verunfallte im Jahr 1980 bei der Arbeit und er litt verschiedene Frakturen (Becken, Schambeinast, Unterschenkel) sowie eine Symphysensprengung (Urk. 11/9/59). Nachdem er im Jahr 2001 und anfangs Jahr

2002 weitere Arbeitsunfälle bei seiner T ätigkeit als Gipser e rlitten hatte (Urk. 11/9/6, Urk. 11/9/13, Urk. 11/9/75), meldete er sich am 10. September 2002

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärun gen, ins be sondere unter Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA; Urk. 11/9), kam die IV-Stelle zum Schluss, es liege weder eine Dauerinvalidität vor, noch sei der Be schwerdeführer während mindestens eines Jahres zu 40 % in seiner Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen, weshalb das Leistungsbegehren zurzeit abzu weisen sei

(Verfügung vom 6. Januar 2003, Urk.

11/ 14) . 1.2

Am 25. Januar 2010 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle unter Hin weis auf Bein- und Rückenschmerzen sowie eine Lungenentzündung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/16). Am 29. Januar 2010 reichte er ein weiteres

An mel deformular nach und gab hinsichtlich

gesundheitlicher Beeinträchtigun g en „Psychiatrische Abklärung betr. Depression, Alkoholabusus “ an (Urk. 11/22/7) . Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Ins besondere holte sie Bericht e von Dr. med. Y.___, FMH für Physikalische Medi zin und Rehab ilitation (undatiert; Urk. 11/37), sowie von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 2010 (Urk. 11/39)

ein . Am

19. Juli 2010 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Schaden minderungspflicht eine - durch einen Facharzt zu bescheinigende – sechsmo na tige Alkoholabstinenz und diesbezüg lich die Durchführung einer Entgiftungs- und anschliessende Suchtentwöhnungstherapie in einer Suchtklinik (Urk. 11/41) .

Nachdem der Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Me di zin FMH und Allg. Medizin FMH, der IV-Stelle mitgeteilt hatte, der Ver si cher te werde voraussichtlich in der K linik B.___ an einem Schmerzpro gramm teilnehmen, wobei auch dort auf Entzugssymptome geachtet werden

könnt e (Urk. 11/48), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 29. November 2010 (Urk. 11/50) mit, dass sie mit dem Vorgehen einverstanden sei, die sechsmonatige Alkoholabstinenz jedoch durch einen Facharzt beschei nigt werden müsse und durch Laborkontrollen nachzuweisen sei. In der Folge befand sich der Versicherte vom 1.-1 4. Dezember 2010 in der K linik B.___

(Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. Februar 2011, Urk. 11/53). Nachdem die IV-Stelle einen Be richt von Dr.

A.___ eingeholt (Bericht vom 6. April 2011, Urk. 11/54-55 mit weiteren Berichten) und der Regionale Ärztliche Dienst fest gestellt hatte, dass der Nachweis der Schadensminderungspflicht nicht erbracht worden sei (Urk. 11/66/5), liess sie den Versicherten vom 2.-6. Januar 2012 i n der Einrichtung C.___ poly disziplinär begutach ten (Gutachten vom 5. April 2012, Urk. 11/63). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/67-72) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2012 ab (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob X.___ am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks wei terer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hin sicht ersuchte der Be schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Meier Rhein zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin unter H inweis auf die Stellungnahme der Einrichtung C.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9, Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-80)

auf Ab weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. März 2013 (Urk. 15) an sei nen Anträgen fest und liess weitere ärztliche Berichte auf legen (Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 [ Urk. 16 /1 ], Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin & Rheumatologie FMH, vom 10. Januar 2013 [Urk. 16/2], Be richt des S pitals E.___, Klinik für Innere Medizin, vom 2

9. Januar 2013 [Urk. 16/3]). Am

6. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege gemäss den medizinischen Abklä rungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, der eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen würde. Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Gipser weiterhin auszuführen, wes halb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). 1.2

In der Beschwerdeschrift führte d er Beschwerdeführer aus, entgegen der Ansicht der Gutachter de r Einrichtung C.___ sei er aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was auch der SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ und sein Hausarzt Dr. A.___ bestätig en würden . S odann sei auch der psychi atrische Teil des Gutachtens nicht schlüssig . E s sei deshalb erneut eine Begut ach tung durchzuführen (Urk. 1) . Mit der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, auch Dr. D.___ könne sich nicht vorstellen, wie er vollschichtig die Schwerar beit als Gipser realisieren sollte. Ausserdem sei am S pital E.___

zwischen zeitlich eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert worden. Es sei da von aus zugehen, dass damit seine Belastungsfähigkeit weiter eingeschränkt sei (Urk. 15) . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit)

begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er inva lidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Ur teile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängi gkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 v om 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli gen

verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der er forderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zu mutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beein träch ti gungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten an gewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der In validität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 3. 3. 1

Der Beschwerdeführer wurde in der Einrichtung C.___ vom 2.-

6. Januar 2012 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gut achten vom 5. April 2012, Urk. 11/63).

Im Gutachten wurde festgehalten, d er Beschwerdeführer habe vor allem über Schmerzen in den Beinen, die si ch beim Gehen verstärken würden, sowie über Rücken- und Gesässschmerzen ge klagt und habe angegeben, an einer Anstrengungsdyspnoe zu leiden (Urk. 11/63/18). 3.1.1

D er internistische Gutachter führte aus, es bestehe sowohl anamnestisch wie auch klinisch der dringende Verdacht auf einen Alkoholabusus, der jedoch bis her zu k einen Organschäden geführt habe, weshalb keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vorliege. Des Weiteren bestehe ein chronischer Nikotinabusus . Hinweise auf eine COPD seien keine gefunden worden; die Arbeitsfähigkeit sei durch den Nikotinabusus nicht eingeschränkt. Ausserdem diagnostizierte er eine arterielle Hypert onie

(Urk. 11/63/22- 23). 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter

hielt fest, die vom Beschwerdeführer vorder gründig geschilderten Beschwerden entsprächen primär den in der klinischen Untersuchung gefundenen Druckdolenzen am lateralen Beckenkamm beidseits über dem Piriformis . Abgesehen von diesen

Druckdolenzen

könne kein rele van ter pathologischer Befund, weder

inspektorisch

noch

palpatorisch, gefunden wer den. Bei den seit Mai 2002 bekannten degenerativen Veränderungen an der dis talen Lendenwirbelsäule (Diskopathien LWK4 bis S1 und Spondylarthrosen LWK3 bis S1 beidseits, asymptomatisch), seien auch hier keine wesentlichen klinischen Befunde vor handen. Es hätten sich aber deutlich positive Waddell -Zeichen ge zeigt. Die Re siduen am rechten Unterschenkel seien sodann klinisch reizlos. Auf grund der Beschwielung der Fusssohlen könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass das rechte Bein gegenüber links etwas geschont werde. Zusätzlich be stünden die neurologischerseits bereits beurteilten, o ffensichtlich nicht organi schen Sensibilitätsstö rungen am rechten Unterschenkel,

sowie an beiden Beinen

diffuse Krafteinbussen mit Angabe von provozierten Kreuzschmerzen, sogar beim Grosszehenheber beidseits. Auch diese Befunde würden auf eine nicht-so mati sche Problematik hinweisen. Insgesamt könn t e n im Vergleich zur Akten lage aus dem Jahr 2002 keine wesentlichen Unterschiede in der klinischen Un tersuchung gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei damals als 100 % ar beitsfähig beur teilt worden und habe laut Aktenlage anschliessend auch wieder

- mit Unterbrüchen - zu einem vollen Pensum bis ins Jahr 20 07 als Gip ser (Urk. 11/63/16) gearbeitet. Aus rein rheumatologischer Sicht gebe es keine Gründe, weshalb bei ähn lichen klinischen Befunde n keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen sollte. Es fän den sich denn auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens . Auch d ies sei bereits im Jahr 2002 festgestellt worden .

I nsbesondere sei auf den Bericht des damali gen Hausarztes Dr. G.___ vom 11. Mai 2002 zu verweisen, worin letzterer festgehalten habe, dass er den Beschwerdeführer rennend mit zwei Taschen ge sehen habe (Urk. 11/63/27).

Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der rheumatologische Gutachter fest,

aus rein rheumatologischer Sicht seien

solche zumutbar. W enn möglich

seien je doch körperliche Schwerarbeiten

zu unterlassen . Ausserdem soll t e die Tätig keit vorzugsweise rückenadaptiert sein, um allfälligen spezifi schen Belastungen der Lendenwirbelsäule entgegenzuwirken, damit die be kannten m or phologi schen Veränderungen nicht symptomati sch würden. Eine Tätigkeit sollte idealerweise wechselbelastend, leicht bis mittelschwer sein (Urk. 11/63/27 - 28). 3.1.3

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie einen dringende n Verdacht auf ein Alkoholabhäng igkeitssyndrom (ICD-10 F10.24). Der Gutachter ging - bei Ein räumung von Unsicherheiten – von einem primären Suchtgeschehen aus . Wei ter hielt er fest, obwohl eine gewisse affektive Verflachung festgestellt wer den könne, erreiche diese doch nicht das Ausmass eines durch Alkohol be ding ten Restzustandes (ICD-10 F 10.7). So pflege der Beschwerdeführer sowohl Be zieh ungen zu seinen Kollegen und habe auch eine Freundin, die regelmässig bei ihm

nächtige. Die zurzeit remittierte depressive Störung sei sowohl zum Teil als se kun där e Folge der Substanzabhängigkeit zu deuten, zum Teil aber auch als Folge

der schwierigen

psychosozialen Umständen (Unfallfolgen, Arbeitsplatzverlust, Schul den). Der Gutachter notierte, der Erfolg berufliche r Massnahmen ersch eine ohne vorgängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungs behandlung fraglich zu sein . Er äusserte jedoch d i e Ansicht, dass der Beschwerdeführer n ach einer solchen Behandlung in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr erheblich eingeschränkt wäre

(Urk. 11/63/32, 3 3 -35). 3.1.4

In der Konsen s konferenz kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser weiterhin vollschichtig zumutbar sei. Sowohl im psychiatrischen wie auch im somatischen Bereich seien die aktu ellen Untersuchungsbefun de gleich wie diejenige n von 2002, als sich der Be schwerde führer in der Klinik H.___

zur Rehabilitation aufgehalten habe . Da nach habe de r Beschwerdeführer noch fünf Jahre als Gipser gearbeitet. Die Gut achter wa ren sodann der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auch weitere Tä tigkeiten zu mutbar seien.

Sie empfahlen eine Entzugs- und Entwöh n ungsbehandlung, führ ten jedoch aus, der Beschwerdeführer scheine dazu

nicht weiter motiviert zu sein und sei diesbezüglich auch nicht einsichtig. Die Prognose be treffend Ar beitstätigkeit sei als schlecht zu betrachten, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Situation arrangiert habe und keinen Grund sehe, ir gendeiner Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/63/38). 3.2

SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 16. August 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 11/80/13-28) . Dr. F.___ attestierte eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 10 kg statisch, kurzstreckig ge hend 5-10 kg, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Gehstrecke von mehreren Dutzend Metern mehrere Male pro Arbeitszeit, Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Als nicht zumutbar erachtete Dr. F.___ kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiale Be las tungen, bodennahe kauernde, kniende Tätigkeiten, Leiternarbeiten, repetitives Treppensteigen, Gerüstarbeiten, Gehen ausschliesslich auf unebenem Unter grund, Zwangshaltungen, Vibrationen, Schläge (Urk. 11/80/26) .

Der Kreisarzt führte be zugnehmend auf das Gutachten de r Einrichtung C.___ aus, er könne die von den Gutachtern attestierte volle Belastungs- und Einsatzfähigkeit des Be schwerdeführers bezüglich der Tätigkeit als Gipser weder nachvollziehen noch be stätigen (Urk. 11/80 /26) . 3.3

Zur Einschätzung des SUVA-Kreisarztes sowie des Hausarztes des Beschwer de führers Stellung nehmend, hielt der rheumatologische Gutachter der Einrichtung C.___ am 3.

Ja nuar 2013 (Urk. 10) dafür, die von Kreisarzt Dr. F.___ erhobenen klini schen Befunde seien nicht neu, sondern - wie bereits im Gutachten ausgeführt – ver g leichbar mit denjenigen aus dem Jahr 2002. Bereits damals sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % ausgegangen worden. Tatsächlich sei der Beschwer de führer anschliessend bis zu seiner Entlassung im Jahr 2007 auch wieder vollschichtig als Gipser tätig gewesen. Weshalb ohne Änderung der Befunde nun mehr eine erhebliche Belastungsintoleranz vorliegen sollte, welche die Einsatz fähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit verunmögliche, lege Dr.

F.___ demge ge nüber nicht dar. Hinzu komme, dass der Kreisarzt die entsprechend seiner Statuserhebung genannten Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens im Be reich der Wirbelsäule nicht untersucht habe, was seine Beurteilung möglicher weise beeinflusst hätte. Zusammenfassend beständen mithin keine Gründe, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen oder weitere Abklärungen zu tä tigen. 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten de r Einrichtung C.___ die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.5). Es beruht auf

sorgfältigen und umfassenden Abklärungen (Urk. 11/63/16-32), berücksich tigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/63/18, 24, 30) und die Einschätzung der Gut achter ist in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Urk. 11/63/32-35) schlüssig begründet. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens als widersprüchlich bezeichnet (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die vom Gutachter erhobene Anam nese (der Beschwerdeführer gab an, seine Stimmung sei ordentlich, er habe eine gewisse Freude am Kochen sowie

am Kontakt mit Kollegen, Urk. 11/ 63/30) so wie die durch den Gutachter erho benen Befunde (der Gutachter stellte eine ge wisse hintergründige Depressivität, jedoch keine eigentliche depressive Ver stimmung fest, Urk. 11/ 63/31) ist die Schlussfolgerung, die depressive Störung sei remittiert (E. 3.1.3)

durchaus nach vollziehbar. Dass der Gutachter

den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit so dann au f suggestive Annahmen stützen würde, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt.

Der Beschwerde führer gab im Anmeldeformular zuhanden der IV-Stelle zur gesundheitlichen Beeinträch ti gung vielmehr selber einen Alkoholabusus

an (Urk. 11/22 /7) . Eine Alkoholabhängigkeit kann sich zwar – wie der psychiatrische Gutachter an n ahm

– im Er werbsleben ein schränkend

auswirken, weshalb er berufliche Massnahmen ohne vor gängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungsbehandlung als

fraglich erachtete (E. 3.1.3). Invalidenversicherungsrechtlich ist die Al ko hol sucht jedoch vorlie gend nicht relevant und führt somit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Alkohol abhängigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

beim Beschwerdeführer weder Folgeschä den mit K rankheitswert zeitigt e, noch selber Folge eines Gesund heitsschadens mit Krankheitswert ist (E. 2.3) . Die Gutachter hielten in der Konsenskonferenz des halb zu Recht fest, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit keine Einschränkung de r Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere (Urk. 11/63/37). Mit Schrei ben vom

19. Juli 2010

(Urk. 11/4 1) w ar dem Be schwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Übrigen als Schadenminderungspflicht eine sechs monatige Alkoholabstinenz auferlegt wo rden,

deren Nachweis der Beschwerdeführer aber nie erbrachte (Urk. 11/66/5) . A llfällige auf die Alko hol sucht zurückzufüh rende Einschränkung en wären

demnach versicherungsrechtlich von vorneherein un be achtlich . 4.3 4. 3 .1

Was sodann den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrifft, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor bringen ebenfalls nicht durchzud ringen. Während die Gutac hter ge stützt auf ihre Abklärungen zum Schluss kamen, die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (E. 3.1.2, E. 3.1.4), wurde diese Schluss fol gerung von

SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ stark in Zweifel gezogen (E . 3.2).

Zu dieser Kritik Stellung nehmend hat der rheumatologische Gutachter nach vollziehbar dargelegt, dass bei unveränderten Befunden sowie einer bis ins Jahr 2007 uneingeschränkten Tätigkeit als Gipser (E. 3.3) nicht von seiner Ein schätzung abzuweichen sei, wonach eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit bestehe. Dem ist angesichts dessen, dass der Beschwerde führer seine letzte Anstellung als Gipser offensichtlich nicht aus gesundheitli chen

Gründen verlor (Urk. 11/38/1; Urk. 11/80/26) und der Kreisarzt festhielt, bildgebend seien keine wesentlichen Residuen nachzuweisen (Urk. 11/80/23) sowie - in Kenntnis einer demonstrativen Komponente (Urk. 11/80/17) - eine ange passte Tätigkeit als vollschichtig und vollzeitlich zumutbar erachtete (E. 3.2), nichts an zufügen.

Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde führer mit Blick auf die von Dr. F.___

an geführten Einschränkungen (E. 3.2) nicht mehr als Gipser, sondern nur noch in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe nachfolgend, E. 5). Weitere Abklärungen erübrigen sich mithin auch aus dieser Sicht. 4. 3 .2

Davon abzuweichen, dass

der

Beschwerdeführer

aus somatischer Sicht voll stän dig arbeitsfähig ist, gibt auch die übrige Akten lage nicht Anlass .

Die behandelnde Ärztin Dr. Y.___

hielt i n ihrem Bericht hinsichtlich der Frage nach der zumutbaren Ar beitsfähigkeit fest, diesbezüglich sei eine psychiatrische A bklärung bei Dr. Z.___ im Gange. Einschränkend stehe eine allgemeine Müdigkeit, wahrscheinlich im Rahmen einer De pression im Vordergrund (Urk. 11/37/2) .

Dem nach schien sie davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine Ein schrän ku ng der Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Der behandelnde Arzt Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer sodann

zwar

mit Bericht vom 6. April 2011 (Urk. 11/55)

in behinderungsangepasster Tätig keit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wie er die Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht einschätzte, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor, da er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch psychia trische Leiden (depressive Episoden) und einen Alkohol über konsum aufführte, sowie bei den Einschrän kungen „psychisc h depressive Symptome“ angab.

Was sein

Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 3/4) betrifft, in dem er unter Hinweis auf die Einschätzung des Kreisarztes

zum Gutachten

Stellung nahm

und dafür hielt, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar, ist auf das hierzu bereits Ausgeführte (E. 4.3.1) zu verweisen.

Die Ärzte der

K linik B.___ attestierten mit Bericht vom 10. Feb ruar 2011

(Urk. 11/53) sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Aufenthaltes bis am 28. Dezember 2010, wobei sie den weiteren Ver lauf der Arbeitsfähigkeit offen liessen.

Mit Blick darauf, dass sie sich nicht zur Arbeitsfäh igkeit in angepasster Tätigkeit äusserten und die Arbeitsun fähig keit auch nicht begründeten, vermag auch diese r Bericht das Gutachten de r Einrichtung C.___ nicht in Zweifel zu ziehen .

In den vom Beschwerdeführer schliesslich mit der Replik eingereichten Berich te n

wird überhaupt keine Einschätzung der Arb eitsfähigkeit (Bericht des S pitals E.___ vom 29. Januar 2013, Urk. 16/3), respektive keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Bericht von

Internist und Rheu ma tologe n

D.___ vom 10. Januar 2013, Urk. 16/2) vorgenommen . Da der Er lass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen)

sind

diese Berichte im Übrigen im vor liegenden Verfahren von vorneherein unbeachtlich. 4. 4

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar ist, was angesichts dessen, dass di e Alkoholproblematik eine invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ver un möglichte (Urk. 11/39/7), der Beschwerde führer seiner Schadenminderungs pflicht jedoch nicht nachgekommen ist, auch für den Zeitraum vor der Begut ach tung durch d ie Einrichtung C.___ zu gelten hat.

Ein Rentenanspruch lässt sich somit nicht begründen. 4.5

Selbst wenn aber auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes (E. 3.2) abgestellt und bloss noch eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet würde, führte dies zu keinem Rentenanspruch.

Weil der Beschwerdeführer seine letzte Festanstellung nicht aus gesundheitli chen Gründen verlor (vgl. Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2007, Urk. 11/38/8), wäre nicht nur das Invaliden- sondern auch das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte zu ermitteln. Mangels Vorliegen einer Berufsausbil dung (Urk.

11/16/5, Urk.

11/63/15) wäre so dann für beide Vergleichseinkom men von den Tabellenwerten für einfache und repetitive Tätigkeiten von Män nern, Niveau 4, auszugehen, womit der Einkommensvergleich (E. 2.4) auf einen Prozentvergleich hinausliefe. Bei einer auf eine vollschichtig und ganztätig aus zuübende, leichte, wechselbelastende Tätigkeit eingeschränkten Leistungsfähig keit (vgl. E.

3.2) liesse sich ein über die Höhe von 10 % h inausgehender Lei densabzug nich t rechtfertigen, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führte.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Gründe ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sind, welche gegen die Verwert barkeit einer solchermassen eingeschränkten Leistungsfähigkeit sprä chen. 5.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 23), ist de m Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Pro zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein zu gewähren . 6.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.3

Mit Honorarnote vom

10. Januar 2014 (Urk. 22) machte Rechtsanwalt Meier Rhein einen Aufwand von 8.52 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.10 und insgesamt Fr. 1‘895.50 (inkl. MWSt) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘895.50 (inkl. Barausl agen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur

Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

1. Oktober 2012 wird de m Beschwerdeführe r die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Me ier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 895.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege gemäss den medizinischen Abklä rungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, der eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen würde. Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Gipser weiterhin auszuführen, wes halb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).

E. 1.2 In der Beschwerdeschrift führte d er Beschwerdeführer aus, entgegen der Ansicht der Gutachter de r Einrichtung C.___ sei er aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was auch der SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ und sein Hausarzt Dr. A.___ bestätig en würden . S odann sei auch der psychi atrische Teil des Gutachtens nicht schlüssig . E s sei deshalb erneut eine Begut ach tung durchzuführen (Urk. 1) . Mit der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, auch Dr. D.___ könne sich nicht vorstellen, wie er vollschichtig die Schwerar beit als Gipser realisieren sollte. Ausserdem sei am S pital E.___

zwischen zeitlich eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert worden. Es sei da von aus zugehen, dass damit seine Belastungsfähigkeit weiter eingeschränkt sei (Urk. 15) . 2.

E. 2 Da gegen erhob X.___ am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks wei terer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hin sicht ersuchte der Be schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Meier Rhein zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin unter H inweis auf die Stellungnahme der Einrichtung C.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9, Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-80)

auf Ab weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. März 2013 (Urk. 15) an sei nen Anträgen fest und liess weitere ärztliche Berichte auf legen (Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 [ Urk. 16 /1 ], Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin & Rheumatologie FMH, vom 10. Januar 2013 [Urk. 16/2], Be richt des S pitals E.___, Klinik für Innere Medizin, vom 2

9. Januar 2013 [Urk. 16/3]). Am

6. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit)

begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er inva lidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Ur teile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängi gkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 v om 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli gen

verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der er forderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zu mutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beein träch ti gungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten an gewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der In validität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

E. 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 3. 3. 1

Der Beschwerdeführer wurde in der Einrichtung C.___ vom 2.-

6. Januar 2012 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gut achten vom 5. April 2012, Urk. 11/63).

Im Gutachten wurde festgehalten, d er Beschwerdeführer habe vor allem über Schmerzen in den Beinen, die si ch beim Gehen verstärken würden, sowie über Rücken- und Gesässschmerzen ge klagt und habe angegeben, an einer Anstrengungsdyspnoe zu leiden (Urk. 11/63/18). 3.1.1

D er internistische Gutachter führte aus, es bestehe sowohl anamnestisch wie auch klinisch der dringende Verdacht auf einen Alkoholabusus, der jedoch bis her zu k einen Organschäden geführt habe, weshalb keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vorliege. Des Weiteren bestehe ein chronischer Nikotinabusus . Hinweise auf eine COPD seien keine gefunden worden; die Arbeitsfähigkeit sei durch den Nikotinabusus nicht eingeschränkt. Ausserdem diagnostizierte er eine arterielle Hypert onie

(Urk. 11/63/22- 23). 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter

hielt fest, die vom Beschwerdeführer vorder gründig geschilderten Beschwerden entsprächen primär den in der klinischen Untersuchung gefundenen Druckdolenzen am lateralen Beckenkamm beidseits über dem Piriformis . Abgesehen von diesen

Druckdolenzen

könne kein rele van ter pathologischer Befund, weder

inspektorisch

noch

palpatorisch, gefunden wer den. Bei den seit Mai 2002 bekannten degenerativen Veränderungen an der dis talen Lendenwirbelsäule (Diskopathien LWK4 bis S1 und Spondylarthrosen LWK3 bis S1 beidseits, asymptomatisch), seien auch hier keine wesentlichen klinischen Befunde vor handen. Es hätten sich aber deutlich positive Waddell -Zeichen ge zeigt. Die Re siduen am rechten Unterschenkel seien sodann klinisch reizlos. Auf grund der Beschwielung der Fusssohlen könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass das rechte Bein gegenüber links etwas geschont werde. Zusätzlich be stünden die neurologischerseits bereits beurteilten, o ffensichtlich nicht organi schen Sensibilitätsstö rungen am rechten Unterschenkel,

sowie an beiden Beinen

diffuse Krafteinbussen mit Angabe von provozierten Kreuzschmerzen, sogar beim Grosszehenheber beidseits. Auch diese Befunde würden auf eine nicht-so mati sche Problematik hinweisen. Insgesamt könn t e n im Vergleich zur Akten lage aus dem Jahr 2002 keine wesentlichen Unterschiede in der klinischen Un tersuchung gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei damals als 100 % ar beitsfähig beur teilt worden und habe laut Aktenlage anschliessend auch wieder

- mit Unterbrüchen - zu einem vollen Pensum bis ins Jahr 20 07 als Gip ser (Urk. 11/63/16) gearbeitet. Aus rein rheumatologischer Sicht gebe es keine Gründe, weshalb bei ähn lichen klinischen Befunde n keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen sollte. Es fän den sich denn auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens . Auch d ies sei bereits im Jahr 2002 festgestellt worden .

I nsbesondere sei auf den Bericht des damali gen Hausarztes Dr. G.___ vom 11. Mai 2002 zu verweisen, worin letzterer festgehalten habe, dass er den Beschwerdeführer rennend mit zwei Taschen ge sehen habe (Urk. 11/63/27).

Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der rheumatologische Gutachter fest,

aus rein rheumatologischer Sicht seien

solche zumutbar. W enn möglich

seien je doch körperliche Schwerarbeiten

zu unterlassen . Ausserdem soll t e die Tätig keit vorzugsweise rückenadaptiert sein, um allfälligen spezifi schen Belastungen der Lendenwirbelsäule entgegenzuwirken, damit die be kannten m or phologi schen Veränderungen nicht symptomati sch würden. Eine Tätigkeit sollte idealerweise wechselbelastend, leicht bis mittelschwer sein (Urk. 11/63/27 - 28). 3.1.3

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie einen dringende n Verdacht auf ein Alkoholabhäng igkeitssyndrom (ICD-10 F10.24). Der Gutachter ging - bei Ein räumung von Unsicherheiten – von einem primären Suchtgeschehen aus . Wei ter hielt er fest, obwohl eine gewisse affektive Verflachung festgestellt wer den könne, erreiche diese doch nicht das Ausmass eines durch Alkohol be ding ten Restzustandes (ICD-10 F 10.7). So pflege der Beschwerdeführer sowohl Be zieh ungen zu seinen Kollegen und habe auch eine Freundin, die regelmässig bei ihm

nächtige. Die zurzeit remittierte depressive Störung sei sowohl zum Teil als se kun där e Folge der Substanzabhängigkeit zu deuten, zum Teil aber auch als Folge

der schwierigen

psychosozialen Umständen (Unfallfolgen, Arbeitsplatzverlust, Schul den). Der Gutachter notierte, der Erfolg berufliche r Massnahmen ersch eine ohne vorgängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungs behandlung fraglich zu sein . Er äusserte jedoch d i e Ansicht, dass der Beschwerdeführer n ach einer solchen Behandlung in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr erheblich eingeschränkt wäre

(Urk. 11/63/32, 3 3 -35). 3.1.4

In der Konsen s konferenz kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser weiterhin vollschichtig zumutbar sei. Sowohl im psychiatrischen wie auch im somatischen Bereich seien die aktu ellen Untersuchungsbefun de gleich wie diejenige n von 2002, als sich der Be schwerde führer in der Klinik H.___

zur Rehabilitation aufgehalten habe . Da nach habe de r Beschwerdeführer noch fünf Jahre als Gipser gearbeitet. Die Gut achter wa ren sodann der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auch weitere Tä tigkeiten zu mutbar seien.

Sie empfahlen eine Entzugs- und Entwöh n ungsbehandlung, führ ten jedoch aus, der Beschwerdeführer scheine dazu

nicht weiter motiviert zu sein und sei diesbezüglich auch nicht einsichtig. Die Prognose be treffend Ar beitstätigkeit sei als schlecht zu betrachten, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Situation arrangiert habe und keinen Grund sehe, ir gendeiner Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/63/38).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.2 SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 16. August 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 11/80/13-28) . Dr. F.___ attestierte eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 10 kg statisch, kurzstreckig ge hend 5-10 kg, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Gehstrecke von mehreren Dutzend Metern mehrere Male pro Arbeitszeit, Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Als nicht zumutbar erachtete Dr. F.___ kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiale Be las tungen, bodennahe kauernde, kniende Tätigkeiten, Leiternarbeiten, repetitives Treppensteigen, Gerüstarbeiten, Gehen ausschliesslich auf unebenem Unter grund, Zwangshaltungen, Vibrationen, Schläge (Urk. 11/80/26) .

Der Kreisarzt führte be zugnehmend auf das Gutachten de r Einrichtung C.___ aus, er könne die von den Gutachtern attestierte volle Belastungs- und Einsatzfähigkeit des Be schwerdeführers bezüglich der Tätigkeit als Gipser weder nachvollziehen noch be stätigen (Urk. 11/80 /26) .

E. 3.3 Zur Einschätzung des SUVA-Kreisarztes sowie des Hausarztes des Beschwer de führers Stellung nehmend, hielt der rheumatologische Gutachter der Einrichtung C.___ am 3.

Ja nuar 2013 (Urk. 10) dafür, die von Kreisarzt Dr. F.___ erhobenen klini schen Befunde seien nicht neu, sondern - wie bereits im Gutachten ausgeführt – ver g leichbar mit denjenigen aus dem Jahr 2002. Bereits damals sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % ausgegangen worden. Tatsächlich sei der Beschwer de führer anschliessend bis zu seiner Entlassung im Jahr 2007 auch wieder vollschichtig als Gipser tätig gewesen. Weshalb ohne Änderung der Befunde nun mehr eine erhebliche Belastungsintoleranz vorliegen sollte, welche die Einsatz fähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit verunmögliche, lege Dr.

F.___ demge ge nüber nicht dar. Hinzu komme, dass der Kreisarzt die entsprechend seiner Statuserhebung genannten Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens im Be reich der Wirbelsäule nicht untersucht habe, was seine Beurteilung möglicher weise beeinflusst hätte. Zusammenfassend beständen mithin keine Gründe, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen oder weitere Abklärungen zu tä tigen. 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten de r Einrichtung C.___ die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.5). Es beruht auf

sorgfältigen und umfassenden Abklärungen (Urk. 11/63/16-32), berücksich tigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/63/18, 24, 30) und die Einschätzung der Gut achter ist in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Urk. 11/63/32-35) schlüssig begründet. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens als widersprüchlich bezeichnet (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die vom Gutachter erhobene Anam nese (der Beschwerdeführer gab an, seine Stimmung sei ordentlich, er habe eine gewisse Freude am Kochen sowie

am Kontakt mit Kollegen, Urk. 11/ 63/30) so wie die durch den Gutachter erho benen Befunde (der Gutachter stellte eine ge wisse hintergründige Depressivität, jedoch keine eigentliche depressive Ver stimmung fest, Urk. 11/ 63/31) ist die Schlussfolgerung, die depressive Störung sei remittiert (E. 3.1.3)

durchaus nach vollziehbar. Dass der Gutachter

den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit so dann au f suggestive Annahmen stützen würde, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt.

Der Beschwerde führer gab im Anmeldeformular zuhanden der IV-Stelle zur gesundheitlichen Beeinträch ti gung vielmehr selber einen Alkoholabusus

an (Urk. 11/22 /7) . Eine Alkoholabhängigkeit kann sich zwar – wie der psychiatrische Gutachter an n ahm

– im Er werbsleben ein schränkend

auswirken, weshalb er berufliche Massnahmen ohne vor gängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungsbehandlung als

fraglich erachtete (E. 3.1.3). Invalidenversicherungsrechtlich ist die Al ko hol sucht jedoch vorlie gend nicht relevant und führt somit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Alkohol abhängigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

beim Beschwerdeführer weder Folgeschä den mit K rankheitswert zeitigt e, noch selber Folge eines Gesund heitsschadens mit Krankheitswert ist (E. 2.3) . Die Gutachter hielten in der Konsenskonferenz des halb zu Recht fest, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit keine Einschränkung de r Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere (Urk. 11/63/37). Mit Schrei ben vom

19. Juli 2010

(Urk. 11/4 1) w ar dem Be schwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Übrigen als Schadenminderungspflicht eine sechs monatige Alkoholabstinenz auferlegt wo rden,

deren Nachweis der Beschwerdeführer aber nie erbrachte (Urk. 11/66/5) . A llfällige auf die Alko hol sucht zurückzufüh rende Einschränkung en wären

demnach versicherungsrechtlich von vorneherein un be achtlich . 4.3 4. 3 .1

Was sodann den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrifft, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor bringen ebenfalls nicht durchzud ringen. Während die Gutac hter ge stützt auf ihre Abklärungen zum Schluss kamen, die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (E. 3.1.2, E. 3.1.4), wurde diese Schluss fol gerung von

SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ stark in Zweifel gezogen (E . 3.2).

Zu dieser Kritik Stellung nehmend hat der rheumatologische Gutachter nach vollziehbar dargelegt, dass bei unveränderten Befunden sowie einer bis ins Jahr 2007 uneingeschränkten Tätigkeit als Gipser (E. 3.3) nicht von seiner Ein schätzung abzuweichen sei, wonach eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit bestehe. Dem ist angesichts dessen, dass der Beschwerde führer seine letzte Anstellung als Gipser offensichtlich nicht aus gesundheitli chen

Gründen verlor (Urk. 11/38/1; Urk. 11/80/26) und der Kreisarzt festhielt, bildgebend seien keine wesentlichen Residuen nachzuweisen (Urk. 11/80/23) sowie - in Kenntnis einer demonstrativen Komponente (Urk. 11/80/17) - eine ange passte Tätigkeit als vollschichtig und vollzeitlich zumutbar erachtete (E. 3.2), nichts an zufügen.

Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde führer mit Blick auf die von Dr. F.___

an geführten Einschränkungen (E. 3.2) nicht mehr als Gipser, sondern nur noch in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe nachfolgend, E. 5). Weitere Abklärungen erübrigen sich mithin auch aus dieser Sicht. 4. 3 .2

Davon abzuweichen, dass

der

Beschwerdeführer

aus somatischer Sicht voll stän dig arbeitsfähig ist, gibt auch die übrige Akten lage nicht Anlass .

Die behandelnde Ärztin Dr. Y.___

hielt i n ihrem Bericht hinsichtlich der Frage nach der zumutbaren Ar beitsfähigkeit fest, diesbezüglich sei eine psychiatrische A bklärung bei Dr. Z.___ im Gange. Einschränkend stehe eine allgemeine Müdigkeit, wahrscheinlich im Rahmen einer De pression im Vordergrund (Urk. 11/37/2) .

Dem nach schien sie davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine Ein schrän ku ng der Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Der behandelnde Arzt Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer sodann

zwar

mit Bericht vom 6. April 2011 (Urk. 11/55)

in behinderungsangepasster Tätig keit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wie er die Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht einschätzte, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor, da er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch psychia trische Leiden (depressive Episoden) und einen Alkohol über konsum aufführte, sowie bei den Einschrän kungen „psychisc h depressive Symptome“ angab.

Was sein

Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 3/4) betrifft, in dem er unter Hinweis auf die Einschätzung des Kreisarztes

zum Gutachten

Stellung nahm

und dafür hielt, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar, ist auf das hierzu bereits Ausgeführte (E. 4.3.1) zu verweisen.

Die Ärzte der

K linik B.___ attestierten mit Bericht vom 10. Feb ruar 2011

(Urk. 11/53) sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Aufenthaltes bis am 28. Dezember 2010, wobei sie den weiteren Ver lauf der Arbeitsfähigkeit offen liessen.

Mit Blick darauf, dass sie sich nicht zur Arbeitsfäh igkeit in angepasster Tätigkeit äusserten und die Arbeitsun fähig keit auch nicht begründeten, vermag auch diese r Bericht das Gutachten de r Einrichtung C.___ nicht in Zweifel zu ziehen .

In den vom Beschwerdeführer schliesslich mit der Replik eingereichten Berich te n

wird überhaupt keine Einschätzung der Arb eitsfähigkeit (Bericht des S pitals E.___ vom 29. Januar 2013, Urk. 16/3), respektive keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Bericht von

Internist und Rheu ma tologe n

D.___ vom 10. Januar 2013, Urk. 16/2) vorgenommen . Da der Er lass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen)

sind

diese Berichte im Übrigen im vor liegenden Verfahren von vorneherein unbeachtlich. 4. 4

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar ist, was angesichts dessen, dass di e Alkoholproblematik eine invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ver un möglichte (Urk. 11/39/7), der Beschwerde führer seiner Schadenminderungs pflicht jedoch nicht nachgekommen ist, auch für den Zeitraum vor der Begut ach tung durch d ie Einrichtung C.___ zu gelten hat.

Ein Rentenanspruch lässt sich somit nicht begründen. 4.5

Selbst wenn aber auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes (E. 3.2) abgestellt und bloss noch eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet würde, führte dies zu keinem Rentenanspruch.

Weil der Beschwerdeführer seine letzte Festanstellung nicht aus gesundheitli chen Gründen verlor (vgl. Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2007, Urk. 11/38/8), wäre nicht nur das Invaliden- sondern auch das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte zu ermitteln. Mangels Vorliegen einer Berufsausbil dung (Urk.

11/16/5, Urk.

11/63/15) wäre so dann für beide Vergleichseinkom men von den Tabellenwerten für einfache und repetitive Tätigkeiten von Män nern, Niveau 4, auszugehen, womit der Einkommensvergleich (E. 2.4) auf einen Prozentvergleich hinausliefe. Bei einer auf eine vollschichtig und ganztätig aus zuübende, leichte, wechselbelastende Tätigkeit eingeschränkten Leistungsfähig keit (vgl. E.

3.2) liesse sich ein über die Höhe von 10 % h inausgehender Lei densabzug nich t rechtfertigen, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führte.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Gründe ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sind, welche gegen die Verwert barkeit einer solchermassen eingeschränkten Leistungsfähigkeit sprä chen. 5.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 23), ist de m Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Pro zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein zu gewähren . 6.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.3

Mit Honorarnote vom

10. Januar 2014 (Urk. 22) machte Rechtsanwalt Meier Rhein einen Aufwand von 8.52 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.10 und insgesamt Fr. 1‘895.50 (inkl. MWSt) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘895.50 (inkl. Barausl agen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur

Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

1. Oktober 2012 wird de m Beschwerdeführe r die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Me ier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 895.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01054 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1953, verunfallte im Jahr 1980 bei der Arbeit und er litt verschiedene Frakturen (Becken, Schambeinast, Unterschenkel) sowie eine Symphysensprengung (Urk. 11/9/59). Nachdem er im Jahr 2001 und anfangs Jahr

2002 weitere Arbeitsunfälle bei seiner T ätigkeit als Gipser e rlitten hatte (Urk. 11/9/6, Urk. 11/9/13, Urk. 11/9/75), meldete er sich am 10. September 2002

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärun gen, ins be sondere unter Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA; Urk. 11/9), kam die IV-Stelle zum Schluss, es liege weder eine Dauerinvalidität vor, noch sei der Be schwerdeführer während mindestens eines Jahres zu 40 % in seiner Arbeitsfä higkeit eingeschränkt gewesen, weshalb das Leistungsbegehren zurzeit abzu weisen sei

(Verfügung vom 6. Januar 2003, Urk.

11/ 14) . 1.2

Am 25. Januar 2010 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle unter Hin weis auf Bein- und Rückenschmerzen sowie eine Lungenentzündung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/16). Am 29. Januar 2010 reichte er ein weiteres

An mel deformular nach und gab hinsichtlich

gesundheitlicher Beeinträchtigun g en „Psychiatrische Abklärung betr. Depression, Alkoholabusus “ an (Urk. 11/22/7) . Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Ins besondere holte sie Bericht e von Dr. med. Y.___, FMH für Physikalische Medi zin und Rehab ilitation (undatiert; Urk. 11/37), sowie von Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 2010 (Urk. 11/39)

ein . Am

19. Juli 2010 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten als Schaden minderungspflicht eine - durch einen Facharzt zu bescheinigende – sechsmo na tige Alkoholabstinenz und diesbezüg lich die Durchführung einer Entgiftungs- und anschliessende Suchtentwöhnungstherapie in einer Suchtklinik (Urk. 11/41) .

Nachdem der Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. med. A.___, Innere Me di zin FMH und Allg. Medizin FMH, der IV-Stelle mitgeteilt hatte, der Ver si cher te werde voraussichtlich in der K linik B.___ an einem Schmerzpro gramm teilnehmen, wobei auch dort auf Entzugssymptome geachtet werden

könnt e (Urk. 11/48), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 29. November 2010 (Urk. 11/50) mit, dass sie mit dem Vorgehen einverstanden sei, die sechsmonatige Alkoholabstinenz jedoch durch einen Facharzt beschei nigt werden müsse und durch Laborkontrollen nachzuweisen sei. In der Folge befand sich der Versicherte vom 1.-1 4. Dezember 2010 in der K linik B.___

(Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. Februar 2011, Urk. 11/53). Nachdem die IV-Stelle einen Be richt von Dr.

A.___ eingeholt (Bericht vom 6. April 2011, Urk. 11/54-55 mit weiteren Berichten) und der Regionale Ärztliche Dienst fest gestellt hatte, dass der Nachweis der Schadensminderungspflicht nicht erbracht worden sei (Urk. 11/66/5), liess sie den Versicherten vom 2.-6. Januar 2012 i n der Einrichtung C.___ poly disziplinär begutach ten (Gutachten vom 5. April 2012, Urk. 11/63). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 11/67-72) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2012 ab (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob X.___ am 1. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks wei terer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen . In prozessualer Hin sicht ersuchte der Be schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Meier Rhein zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin unter H inweis auf die Stellungnahme der Einrichtung C.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9, Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-80)

auf Ab weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. März 2013 (Urk. 15) an sei nen Anträgen fest und liess weitere ärztliche Berichte auf legen (Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2013 [ Urk. 16 /1 ], Bericht von Dr. D.___, Innere Medizin & Rheumatologie FMH, vom 10. Januar 2013 [Urk. 16/2], Be richt des S pitals E.___, Klinik für Innere Medizin, vom 2

9. Januar 2013 [Urk. 16/3]). Am

6. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege gemäss den medizinischen Abklä rungen kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, der eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen würde. Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar, seine bisherige Tätigkeit als Gipser weiterhin auszuführen, wes halb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). 1.2

In der Beschwerdeschrift führte d er Beschwerdeführer aus, entgegen der Ansicht der Gutachter de r Einrichtung C.___ sei er aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, was auch der SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ und sein Hausarzt Dr. A.___ bestätig en würden . S odann sei auch der psychi atrische Teil des Gutachtens nicht schlüssig . E s sei deshalb erneut eine Begut ach tung durchzuführen (Urk. 1) . Mit der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, auch Dr. D.___ könne sich nicht vorstellen, wie er vollschichtig die Schwerar beit als Gipser realisieren sollte. Ausserdem sei am S pital E.___

zwischen zeitlich eine koronare Herzerkrankung diagnostiziert worden. Es sei da von aus zugehen, dass damit seine Belastungsfähigkeit weiter eingeschränkt sei (Urk. 15) . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit)

begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er inva lidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die

Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Ur teile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängi gkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 v om 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli gen

verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der er forderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zu mutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beein träch ti gungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten an gewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der In validität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 3. 3. 1

Der Beschwerdeführer wurde in der Einrichtung C.___ vom 2.-

6. Januar 2012 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gut achten vom 5. April 2012, Urk. 11/63).

Im Gutachten wurde festgehalten, d er Beschwerdeführer habe vor allem über Schmerzen in den Beinen, die si ch beim Gehen verstärken würden, sowie über Rücken- und Gesässschmerzen ge klagt und habe angegeben, an einer Anstrengungsdyspnoe zu leiden (Urk. 11/63/18). 3.1.1

D er internistische Gutachter führte aus, es bestehe sowohl anamnestisch wie auch klinisch der dringende Verdacht auf einen Alkoholabusus, der jedoch bis her zu k einen Organschäden geführt habe, weshalb keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vorliege. Des Weiteren bestehe ein chronischer Nikotinabusus . Hinweise auf eine COPD seien keine gefunden worden; die Arbeitsfähigkeit sei durch den Nikotinabusus nicht eingeschränkt. Ausserdem diagnostizierte er eine arterielle Hypert onie

(Urk. 11/63/22- 23). 3.1.2

Der rheumatologische Gutachter

hielt fest, die vom Beschwerdeführer vorder gründig geschilderten Beschwerden entsprächen primär den in der klinischen Untersuchung gefundenen Druckdolenzen am lateralen Beckenkamm beidseits über dem Piriformis . Abgesehen von diesen

Druckdolenzen

könne kein rele van ter pathologischer Befund, weder

inspektorisch

noch

palpatorisch, gefunden wer den. Bei den seit Mai 2002 bekannten degenerativen Veränderungen an der dis talen Lendenwirbelsäule (Diskopathien LWK4 bis S1 und Spondylarthrosen LWK3 bis S1 beidseits, asymptomatisch), seien auch hier keine wesentlichen klinischen Befunde vor handen. Es hätten sich aber deutlich positive Waddell -Zeichen ge zeigt. Die Re siduen am rechten Unterschenkel seien sodann klinisch reizlos. Auf grund der Beschwielung der Fusssohlen könne jedoch davon ausgegangen wer den, dass das rechte Bein gegenüber links etwas geschont werde. Zusätzlich be stünden die neurologischerseits bereits beurteilten, o ffensichtlich nicht organi schen Sensibilitätsstö rungen am rechten Unterschenkel,

sowie an beiden Beinen

diffuse Krafteinbussen mit Angabe von provozierten Kreuzschmerzen, sogar beim Grosszehenheber beidseits. Auch diese Befunde würden auf eine nicht-so mati sche Problematik hinweisen. Insgesamt könn t e n im Vergleich zur Akten lage aus dem Jahr 2002 keine wesentlichen Unterschiede in der klinischen Un tersuchung gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei damals als 100 % ar beitsfähig beur teilt worden und habe laut Aktenlage anschliessend auch wieder

- mit Unterbrüchen - zu einem vollen Pensum bis ins Jahr 20 07 als Gip ser (Urk. 11/63/16) gearbeitet. Aus rein rheumatologischer Sicht gebe es keine Gründe, weshalb bei ähn lichen klinischen Befunde n keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen sollte. Es fän den sich denn auch Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens . Auch d ies sei bereits im Jahr 2002 festgestellt worden .

I nsbesondere sei auf den Bericht des damali gen Hausarztes Dr. G.___ vom 11. Mai 2002 zu verweisen, worin letzterer festgehalten habe, dass er den Beschwerdeführer rennend mit zwei Taschen ge sehen habe (Urk. 11/63/27).

Hinsichtlich beruflicher Massnahmen hielt der rheumatologische Gutachter fest,

aus rein rheumatologischer Sicht seien

solche zumutbar. W enn möglich

seien je doch körperliche Schwerarbeiten

zu unterlassen . Ausserdem soll t e die Tätig keit vorzugsweise rückenadaptiert sein, um allfälligen spezifi schen Belastungen der Lendenwirbelsäule entgegenzuwirken, damit die be kannten m or phologi schen Veränderungen nicht symptomati sch würden. Eine Tätigkeit sollte idealerweise wechselbelastend, leicht bis mittelschwer sein (Urk. 11/63/27 - 28). 3.1.3

Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie einen dringende n Verdacht auf ein Alkoholabhäng igkeitssyndrom (ICD-10 F10.24). Der Gutachter ging - bei Ein räumung von Unsicherheiten – von einem primären Suchtgeschehen aus . Wei ter hielt er fest, obwohl eine gewisse affektive Verflachung festgestellt wer den könne, erreiche diese doch nicht das Ausmass eines durch Alkohol be ding ten Restzustandes (ICD-10 F 10.7). So pflege der Beschwerdeführer sowohl Be zieh ungen zu seinen Kollegen und habe auch eine Freundin, die regelmässig bei ihm

nächtige. Die zurzeit remittierte depressive Störung sei sowohl zum Teil als se kun där e Folge der Substanzabhängigkeit zu deuten, zum Teil aber auch als Folge

der schwierigen

psychosozialen Umständen (Unfallfolgen, Arbeitsplatzverlust, Schul den). Der Gutachter notierte, der Erfolg berufliche r Massnahmen ersch eine ohne vorgängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungs behandlung fraglich zu sein . Er äusserte jedoch d i e Ansicht, dass der Beschwerdeführer n ach einer solchen Behandlung in seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr erheblich eingeschränkt wäre

(Urk. 11/63/32, 3 3 -35). 3.1.4

In der Konsen s konferenz kamen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser weiterhin vollschichtig zumutbar sei. Sowohl im psychiatrischen wie auch im somatischen Bereich seien die aktu ellen Untersuchungsbefun de gleich wie diejenige n von 2002, als sich der Be schwerde führer in der Klinik H.___

zur Rehabilitation aufgehalten habe . Da nach habe de r Beschwerdeführer noch fünf Jahre als Gipser gearbeitet. Die Gut achter wa ren sodann der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer auch weitere Tä tigkeiten zu mutbar seien.

Sie empfahlen eine Entzugs- und Entwöh n ungsbehandlung, führ ten jedoch aus, der Beschwerdeführer scheine dazu

nicht weiter motiviert zu sein und sei diesbezüglich auch nicht einsichtig. Die Prognose be treffend Ar beitstätigkeit sei als schlecht zu betrachten, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Situation arrangiert habe und keinen Grund sehe, ir gendeiner Tätigkeit nachzugehen (Urk. 11/63/38). 3.2

SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 16. August 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 11/80/13-28) . Dr. F.___ attestierte eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte wechselbelastende Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 10 kg statisch, kurzstreckig ge hend 5-10 kg, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Gehstrecke von mehreren Dutzend Metern mehrere Male pro Arbeitszeit, Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Als nicht zumutbar erachtete Dr. F.___ kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiale Be las tungen, bodennahe kauernde, kniende Tätigkeiten, Leiternarbeiten, repetitives Treppensteigen, Gerüstarbeiten, Gehen ausschliesslich auf unebenem Unter grund, Zwangshaltungen, Vibrationen, Schläge (Urk. 11/80/26) .

Der Kreisarzt führte be zugnehmend auf das Gutachten de r Einrichtung C.___ aus, er könne die von den Gutachtern attestierte volle Belastungs- und Einsatzfähigkeit des Be schwerdeführers bezüglich der Tätigkeit als Gipser weder nachvollziehen noch be stätigen (Urk. 11/80 /26) . 3.3

Zur Einschätzung des SUVA-Kreisarztes sowie des Hausarztes des Beschwer de führers Stellung nehmend, hielt der rheumatologische Gutachter der Einrichtung C.___ am 3.

Ja nuar 2013 (Urk. 10) dafür, die von Kreisarzt Dr. F.___ erhobenen klini schen Befunde seien nicht neu, sondern - wie bereits im Gutachten ausgeführt – ver g leichbar mit denjenigen aus dem Jahr 2002. Bereits damals sei von einer Arbeits fähigkeit von 100 % ausgegangen worden. Tatsächlich sei der Beschwer de führer anschliessend bis zu seiner Entlassung im Jahr 2007 auch wieder vollschichtig als Gipser tätig gewesen. Weshalb ohne Änderung der Befunde nun mehr eine erhebliche Belastungsintoleranz vorliegen sollte, welche die Einsatz fähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit verunmögliche, lege Dr.

F.___ demge ge nüber nicht dar. Hinzu komme, dass der Kreisarzt die entsprechend seiner Statuserhebung genannten Zeichen eines vermehrten Schmerzgebarens im Be reich der Wirbelsäule nicht untersucht habe, was seine Beurteilung möglicher weise beeinflusst hätte. Zusammenfassend beständen mithin keine Gründe, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen oder weitere Abklärungen zu tä tigen. 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten de r Einrichtung C.___ die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.5). Es beruht auf

sorgfältigen und umfassenden Abklärungen (Urk. 11/63/16-32), berücksich tigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/63/18, 24, 30) und die Einschätzung der Gut achter ist in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Urk. 11/63/32-35) schlüssig begründet. 4.2

Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens als widersprüchlich bezeichnet (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die vom Gutachter erhobene Anam nese (der Beschwerdeführer gab an, seine Stimmung sei ordentlich, er habe eine gewisse Freude am Kochen sowie

am Kontakt mit Kollegen, Urk. 11/ 63/30) so wie die durch den Gutachter erho benen Befunde (der Gutachter stellte eine ge wisse hintergründige Depressivität, jedoch keine eigentliche depressive Ver stimmung fest, Urk. 11/ 63/31) ist die Schlussfolgerung, die depressive Störung sei remittiert (E. 3.1.3)

durchaus nach vollziehbar. Dass der Gutachter

den Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit so dann au f suggestive Annahmen stützen würde, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt.

Der Beschwerde führer gab im Anmeldeformular zuhanden der IV-Stelle zur gesundheitlichen Beeinträch ti gung vielmehr selber einen Alkoholabusus

an (Urk. 11/22 /7) . Eine Alkoholabhängigkeit kann sich zwar – wie der psychiatrische Gutachter an n ahm

– im Er werbsleben ein schränkend

auswirken, weshalb er berufliche Massnahmen ohne vor gängige konsequente Entzugs- beziehungsweise Entwöhnungsbehandlung als

fraglich erachtete (E. 3.1.3). Invalidenversicherungsrechtlich ist die Al ko hol sucht jedoch vorlie gend nicht relevant und führt somit aus versicherungsrechtlicher Sicht zu kei ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da die Alkohol abhängigkeit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit

beim Beschwerdeführer weder Folgeschä den mit K rankheitswert zeitigt e, noch selber Folge eines Gesund heitsschadens mit Krankheitswert ist (E. 2.3) . Die Gutachter hielten in der Konsenskonferenz des halb zu Recht fest, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit keine Einschränkung de r Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiere (Urk. 11/63/37). Mit Schrei ben vom

19. Juli 2010

(Urk. 11/4 1) w ar dem Be schwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Übrigen als Schadenminderungspflicht eine sechs monatige Alkoholabstinenz auferlegt wo rden,

deren Nachweis der Beschwerdeführer aber nie erbrachte (Urk. 11/66/5) . A llfällige auf die Alko hol sucht zurückzufüh rende Einschränkung en wären

demnach versicherungsrechtlich von vorneherein un be achtlich . 4.3 4. 3 .1

Was sodann den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit betrifft, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vor bringen ebenfalls nicht durchzud ringen. Während die Gutac hter ge stützt auf ihre Abklärungen zum Schluss kamen, die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar (E. 3.1.2, E. 3.1.4), wurde diese Schluss fol gerung von

SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ stark in Zweifel gezogen (E . 3.2).

Zu dieser Kritik Stellung nehmend hat der rheumatologische Gutachter nach vollziehbar dargelegt, dass bei unveränderten Befunden sowie einer bis ins Jahr 2007 uneingeschränkten Tätigkeit als Gipser (E. 3.3) nicht von seiner Ein schätzung abzuweichen sei, wonach eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit bestehe. Dem ist angesichts dessen, dass der Beschwerde führer seine letzte Anstellung als Gipser offensichtlich nicht aus gesundheitli chen

Gründen verlor (Urk. 11/38/1; Urk. 11/80/26) und der Kreisarzt festhielt, bildgebend seien keine wesentlichen Residuen nachzuweisen (Urk. 11/80/23) sowie - in Kenntnis einer demonstrativen Komponente (Urk. 11/80/17) - eine ange passte Tätigkeit als vollschichtig und vollzeitlich zumutbar erachtete (E. 3.2), nichts an zufügen.

Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Beschwerde führer mit Blick auf die von Dr. F.___

an geführten Einschränkungen (E. 3.2) nicht mehr als Gipser, sondern nur noch in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig wäre, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (siehe nachfolgend, E. 5). Weitere Abklärungen erübrigen sich mithin auch aus dieser Sicht. 4. 3 .2

Davon abzuweichen, dass

der

Beschwerdeführer

aus somatischer Sicht voll stän dig arbeitsfähig ist, gibt auch die übrige Akten lage nicht Anlass .

Die behandelnde Ärztin Dr. Y.___

hielt i n ihrem Bericht hinsichtlich der Frage nach der zumutbaren Ar beitsfähigkeit fest, diesbezüglich sei eine psychiatrische A bklärung bei Dr. Z.___ im Gange. Einschränkend stehe eine allgemeine Müdigkeit, wahrscheinlich im Rahmen einer De pression im Vordergrund (Urk. 11/37/2) .

Dem nach schien sie davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine Ein schrän ku ng der Arbeitsfähigkeit vorliegt .

Der behandelnde Arzt Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer sodann

zwar

mit Bericht vom 6. April 2011 (Urk. 11/55)

in behinderungsangepasster Tätig keit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % . Wie er die Arbeitsfä higkeit aus somatischer Sicht einschätzte, geht aus diesem Bericht jedoch nicht hervor, da er bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch psychia trische Leiden (depressive Episoden) und einen Alkohol über konsum aufführte, sowie bei den Einschrän kungen „psychisc h depressive Symptome“ angab.

Was sein

Schreiben vom 27. September 2012 (Urk. 3/4) betrifft, in dem er unter Hinweis auf die Einschätzung des Kreisarztes

zum Gutachten

Stellung nahm

und dafür hielt, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumut bar, ist auf das hierzu bereits Ausgeführte (E. 4.3.1) zu verweisen.

Die Ärzte der

K linik B.___ attestierten mit Bericht vom 10. Feb ruar 2011

(Urk. 11/53) sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Aufenthaltes bis am 28. Dezember 2010, wobei sie den weiteren Ver lauf der Arbeitsfähigkeit offen liessen.

Mit Blick darauf, dass sie sich nicht zur Arbeitsfäh igkeit in angepasster Tätigkeit äusserten und die Arbeitsun fähig keit auch nicht begründeten, vermag auch diese r Bericht das Gutachten de r Einrichtung C.___ nicht in Zweifel zu ziehen .

In den vom Beschwerdeführer schliesslich mit der Replik eingereichten Berich te n

wird überhaupt keine Einschätzung der Arb eitsfähigkeit (Bericht des S pitals E.___ vom 29. Januar 2013, Urk. 16/3), respektive keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Bericht von

Internist und Rheu ma tologe n

D.___ vom 10. Januar 2013, Urk. 16/2) vorgenommen . Da der Er lass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 2) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen)

sind

diese Berichte im Übrigen im vor liegenden Verfahren von vorneherein unbeachtlich. 4. 4

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar ist, was angesichts dessen, dass di e Alkoholproblematik eine invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung ver un möglichte (Urk. 11/39/7), der Beschwerde führer seiner Schadenminderungs pflicht jedoch nicht nachgekommen ist, auch für den Zeitraum vor der Begut ach tung durch d ie Einrichtung C.___ zu gelten hat.

Ein Rentenanspruch lässt sich somit nicht begründen. 4.5

Selbst wenn aber auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes (E. 3.2) abgestellt und bloss noch eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet würde, führte dies zu keinem Rentenanspruch.

Weil der Beschwerdeführer seine letzte Festanstellung nicht aus gesundheitli chen Gründen verlor (vgl. Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2007, Urk. 11/38/8), wäre nicht nur das Invaliden- sondern auch das Valideneinkommen anhand der Tabellenwerte zu ermitteln. Mangels Vorliegen einer Berufsausbil dung (Urk.

11/16/5, Urk.

11/63/15) wäre so dann für beide Vergleichseinkom men von den Tabellenwerten für einfache und repetitive Tätigkeiten von Män nern, Niveau 4, auszugehen, womit der Einkommensvergleich (E. 2.4) auf einen Prozentvergleich hinausliefe. Bei einer auf eine vollschichtig und ganztätig aus zuübende, leichte, wechselbelastende Tätigkeit eingeschränkten Leistungsfähig keit (vgl. E.

3.2) liesse sich ein über die Höhe von 10 % h inausgehender Lei densabzug nich t rechtfertigen, was zu einem Invaliditätsgrad von 10 % führte.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Gründe ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sind, welche gegen die Verwert barkeit einer solchermassen eingeschränkten Leistungsfähigkeit sprä chen. 5.

Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 23), ist de m Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Pro zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein zu gewähren . 6.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.3

Mit Honorarnote vom

10. Januar 2014 (Urk. 22) machte Rechtsanwalt Meier Rhein einen Aufwand von 8.52 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 51.10 und insgesamt Fr. 1‘895.50 (inkl. MWSt) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

ist daher mit einem Betrag von Fr. 1‘895.50 (inkl. Barausl agen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur

Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

1. Oktober 2012 wird de m Beschwerdeführe r die un entgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Me ier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 895.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler