Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 1 9. November 2007 und Wirkung ab 1. Januar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , X.___ eine ganze Rente nebst zwei Kinderrenten zu ( Urk. 9/72). Die Tochter des Versi cherten ( Y.___ , geboren 2 1. Dezember 1990; Urk. 9/1 S. 3) trat am 18.
Au gust 2008 eine Coiffeur-Lehre an, welche bis zum 1 7. August 2011 dauern sollte ( Urk. 10/4). Nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung konnte sie ab 1. Sep tember 2011 bis Ende August 2012 eine Praktikumsstelle als Coiffeuse antreten ( Urk. 10/14). Nach Prüfung der Ausbildungsunterlagen wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Zeit ab 1. September 2011 mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 2011 bejaht ( Urk. 9/74). Nach erneutem Scheitern an der Abschluss prüfung konnte der Praktikumsvertrag als Coiffeuse bis Ende August 2013 verlängert werden ( Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 2 4. September 2012 wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter in der Folge verneint ( Urk. 9/79). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Kinderrente für seine Tochter Y.___ weiterhin zu gewähren ( Urk. 1).
Durch Einreichung der Stellungnahme der Ausgleichskasse Swissmem vom 4.
Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin konkludent die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6.
Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zur bestandenen Lehrabschlussprü fung seiner Tochter ein ( Urk. 12 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18.
Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren tenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Aus bildung gilt. 1.2
Gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Art. 49 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine All gemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 1.3
Die systematische Vorber eitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be treibt, um sie innert nützl icher Frist abschliessen zu kön nen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vor lesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbst- stu dium , Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20
Stunden pro Woche ausmacht (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1.
Januar 2014, Rz . 3359).
Der effektive Ausbil dungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnittlich aufzuwend ende Zeit für die jeweilige Aus bildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4
Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsauf wand nachzuweisen ( RWL Rz . 3360). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24.
Sep tember 2012 damit, dass gestützt auf die eingereichten Ausbildungsun terlagen vom 4. September 2012 davon auszugehen sei, dass die Tochter des Beschwer de führers jeweils am Mittwoch von 18.15 bis 20.45 Uhr die Repe titionsklasse im Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung besuche. Dabei liege der gesamte Aufwand unter dem minimalen Ansatz von 20 Stunden pro Woche, so dass die Tätigkeit nicht mehr als Ausbildung qualifiziert werden könne, was zur Abweisung des Kinderrentenanspruchs führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die ausge übt e Tätigkeit als Ausbildung zu qualifizieren und die Kinderrente
weiter hin auszurichten sei ( Urk. 1). In seinem Schreiben vom 4. November 2011 führte er weiter aus, dass es nicht zutreffe, dass seine Tochter nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz alles daran setze, die Berufsprüfung zu bestehen. Vielmehr habe der volle Einsatz am 8. Juli 2013 zum Bestehen der Prüfung geführt ( Urk. 12). 3. 3.1
Ein Praktikum wird ohne weiteres als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms od e r eines Berufsab schlusses verlangt wird ; weiter wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (RWL Rz . 3361 ; vgl. ferner BGE 139 V 122 und 139 V 209 ). Die von der Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit ab September 2011 absolvierten Praktika dürften dabei – schon allein da sie nach dem erstmaligen Absolvieren der Lehrabschlussprüfung stattfanden – nicht unter die in
Rz . 3361 umschriebenen Kategorien fallen .
3.2
Für die Zeit von September 2011 bis August 2012 bejahte die Beschwer degegne rin
allerdings (mit Blick auf Art. 49 bis Abs. 1 AHVV) den überwiegen den Ausbildungscharakter des angetretenen Praktikums und ver fügte die Zusprache der Kinderrente . Die wöchentliche Arbeitszeit betrug damals rund 35
Stun den bei einem Bruttolohn von Fr. 800.-- ( Urk. 10/14). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils am Montag ganztags die Berufs schule ( Urk. 10/8) sowie in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Mai 2012 neun zusätzliche Kurstag e ( Urk. 10/12).
Für den vorliegend streitigen Zeitraum ab September 2012 ist von einer wöchent lichen Arbeitszeit von 43 Stunden und einem Bruttoeinkommen von Fr. 1‘000.-- auszugehen ( Urk. 10/18). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils mittwochs einen Kurs im Bereich Allgemeinbildung von 18.15 bis 20.45 Uhr ( Urk. 10/20). Auch wenn man einen gewissen Ausbil dungsaufwand im Rahmen des eigentlichen „ Praktikums “
annimmt , kann für die Zeit ab September 2012 nicht ( mehr ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zeitlich überwiegenden Ausbildungs charakter der (niedrig bezahlten) fraglichen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. auch besagtes Beispiel in RWL Rz . 3360 , E. 1.3 i.f . hievor ).
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegne rin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 1 9. November 2007 und Wirkung ab 1. Januar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , X.___ eine ganze Rente nebst zwei Kinderrenten zu ( Urk. 9/72). Die Tochter des Versi cherten ( Y.___ , geboren 2 1. Dezember 1990; Urk. 9/1 S. 3) trat am 18.
Au gust 2008 eine Coiffeur-Lehre an, welche bis zum 1 7. August 2011 dauern sollte ( Urk. 10/4). Nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung konnte sie ab 1. Sep tember 2011 bis Ende August 2012 eine Praktikumsstelle als Coiffeuse antreten ( Urk. 10/14). Nach Prüfung der Ausbildungsunterlagen wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Zeit ab 1. September 2011 mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 2011 bejaht ( Urk. 9/74). Nach erneutem Scheitern an der Abschluss prüfung konnte der Praktikumsvertrag als Coiffeuse bis Ende August 2013 verlängert werden ( Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 2 4. September 2012 wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter in der Folge verneint ( Urk. 9/79).
E. 1.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs.
E. 1.2 Gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Art. 49 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine All gemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
E. 1.3 Die systematische Vorber eitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be treibt, um sie innert nützl icher Frist abschliessen zu kön nen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vor lesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbst- stu dium , Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20
Stunden pro Woche ausmacht (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1.
Januar 2014, Rz . 3359).
Der effektive Ausbil dungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnittlich aufzuwend ende Zeit für die jeweilige Aus bildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4
Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsauf wand nachzuweisen ( RWL Rz . 3360). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Kinderrente für seine Tochter Y.___ weiterhin zu gewähren ( Urk. 1).
Durch Einreichung der Stellungnahme der Ausgleichskasse Swissmem vom 4.
Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin konkludent die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6.
Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zur bestandenen Lehrabschlussprü fung seiner Tochter ein ( Urk. 12 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24.
Sep tember 2012 damit, dass gestützt auf die eingereichten Ausbildungsun terlagen vom 4. September 2012 davon auszugehen sei, dass die Tochter des Beschwer de führers jeweils am Mittwoch von 18.15 bis 20.45 Uhr die Repe titionsklasse im Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung besuche. Dabei liege der gesamte Aufwand unter dem minimalen Ansatz von 20 Stunden pro Woche, so dass die Tätigkeit nicht mehr als Ausbildung qualifiziert werden könne, was zur Abweisung des Kinderrentenanspruchs führe ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die ausge übt e Tätigkeit als Ausbildung zu qualifizieren und die Kinderrente
weiter hin auszurichten sei ( Urk. 1). In seinem Schreiben vom 4. November 2011 führte er weiter aus, dass es nicht zutreffe, dass seine Tochter nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz alles daran setze, die Berufsprüfung zu bestehen. Vielmehr habe der volle Einsatz am 8. Juli 2013 zum Bestehen der Prüfung geführt ( Urk. 12). 3. 3.1
Ein Praktikum wird ohne weiteres als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms od e r eines Berufsab schlusses verlangt wird ; weiter wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (RWL Rz . 3361 ; vgl. ferner BGE 139 V 122 und 139 V 209 ). Die von der Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit ab September 2011 absolvierten Praktika dürften dabei – schon allein da sie nach dem erstmaligen Absolvieren der Lehrabschlussprüfung stattfanden – nicht unter die in
Rz . 3361 umschriebenen Kategorien fallen .
3.2
Für die Zeit von September 2011 bis August 2012 bejahte die Beschwer degegne rin
allerdings (mit Blick auf Art. 49 bis Abs. 1 AHVV) den überwiegen den Ausbildungscharakter des angetretenen Praktikums und ver fügte die Zusprache der Kinderrente . Die wöchentliche Arbeitszeit betrug damals rund 35
Stun den bei einem Bruttolohn von Fr. 800.-- ( Urk. 10/14). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils am Montag ganztags die Berufs schule ( Urk. 10/8) sowie in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Mai 2012 neun zusätzliche Kurstag e ( Urk. 10/12).
Für den vorliegend streitigen Zeitraum ab September 2012 ist von einer wöchent lichen Arbeitszeit von 43 Stunden und einem Bruttoeinkommen von Fr. 1‘000.-- auszugehen ( Urk. 10/18). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils mittwochs einen Kurs im Bereich Allgemeinbildung von 18.15 bis 20.45 Uhr ( Urk. 10/20). Auch wenn man einen gewissen Ausbil dungsaufwand im Rahmen des eigentlichen „ Praktikums “
annimmt , kann für die Zeit ab September 2012 nicht ( mehr ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zeitlich überwiegenden Ausbildungs charakter der (niedrig bezahlten) fraglichen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. auch besagtes Beispiel in RWL Rz . 3360 , E. 1.3 i.f . hievor ).
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegne rin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18.
Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren tenanspruch nach Art. 25 Abs.
E. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Aus bildung gilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 1 9. November 2007 und Wirkung ab 1. Januar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , X.___ eine ganze Rente nebst zwei Kinderrenten zu ( Urk. 9/72). Die Tochter des Versi cherten ( Y.___ , geboren 2 1. Dezember 1990; Urk. 9/1 S. 3) trat am 18.
Au gust 2008 eine Coiffeur-Lehre an, welche bis zum 1 7. August 2011 dauern sollte ( Urk. 10/4). Nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung konnte sie ab 1. Sep tember 2011 bis Ende August 2012 eine Praktikumsstelle als Coiffeuse antreten ( Urk. 10/14). Nach Prüfung der Ausbildungsunterlagen wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Zeit ab 1. September 2011 mit Verfü gung vom 1 3. Oktober 2011 bejaht ( Urk. 9/74). Nach erneutem Scheitern an der Abschluss prüfung konnte der Praktikumsvertrag als Coiffeuse bis Ende August 2013 verlängert werden ( Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 2 4. September 2012 wurde der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter in der Folge verneint ( Urk. 9/79). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Kinderrente für seine Tochter Y.___ weiterhin zu gewähren ( Urk. 1).
Durch Einreichung der Stellungnahme der Ausgleichskasse Swissmem vom 4.
Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin konkludent die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6.
Dezember 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. November 2013 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen zur bestandenen Lehrabschlussprü fung seiner Tochter ein ( Urk. 12 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18.
Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren tenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 2 5. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Aus bildung gilt. 1.2
Gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Art. 49 bis
Abs. 1 der Verord nung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine All gemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 1.3
Die systematische Vorber eitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be treibt, um sie innert nützl icher Frist abschliessen zu kön nen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vor lesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbst- stu dium , Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20
Stunden pro Woche ausmacht (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1.
Januar 2014, Rz . 3359).
Der effektive Ausbil dungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch schnittlich aufzuwend ende Zeit für die jeweilige Aus bildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4
Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsauf wand nachzuweisen ( RWL Rz . 3360). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 24.
Sep tember 2012 damit, dass gestützt auf die eingereichten Ausbildungsun terlagen vom 4. September 2012 davon auszugehen sei, dass die Tochter des Beschwer de führers jeweils am Mittwoch von 18.15 bis 20.45 Uhr die Repe titionsklasse im Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung besuche. Dabei liege der gesamte Aufwand unter dem minimalen Ansatz von 20 Stunden pro Woche, so dass die Tätigkeit nicht mehr als Ausbildung qualifiziert werden könne, was zur Abweisung des Kinderrentenanspruchs führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die ausge übt e Tätigkeit als Ausbildung zu qualifizieren und die Kinderrente
weiter hin auszurichten sei ( Urk. 1). In seinem Schreiben vom 4. November 2011 führte er weiter aus, dass es nicht zutreffe, dass seine Tochter nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz alles daran setze, die Berufsprüfung zu bestehen. Vielmehr habe der volle Einsatz am 8. Juli 2013 zum Bestehen der Prüfung geführt ( Urk. 12). 3. 3.1
Ein Praktikum wird ohne weiteres als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms od e r eines Berufsab schlusses verlangt wird ; weiter wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (RWL Rz . 3361 ; vgl. ferner BGE 139 V 122 und 139 V 209 ). Die von der Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit ab September 2011 absolvierten Praktika dürften dabei – schon allein da sie nach dem erstmaligen Absolvieren der Lehrabschlussprüfung stattfanden – nicht unter die in
Rz . 3361 umschriebenen Kategorien fallen .
3.2
Für die Zeit von September 2011 bis August 2012 bejahte die Beschwer degegne rin
allerdings (mit Blick auf Art. 49 bis Abs. 1 AHVV) den überwiegen den Ausbildungscharakter des angetretenen Praktikums und ver fügte die Zusprache der Kinderrente . Die wöchentliche Arbeitszeit betrug damals rund 35
Stun den bei einem Bruttolohn von Fr. 800.-- ( Urk. 10/14). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils am Montag ganztags die Berufs schule ( Urk. 10/8) sowie in der Zeit von Oktober 2011 bis Ende Mai 2012 neun zusätzliche Kurstag e ( Urk. 10/12).
Für den vorliegend streitigen Zeitraum ab September 2012 ist von einer wöchent lichen Arbeitszeit von 43 Stunden und einem Bruttoeinkommen von Fr. 1‘000.-- auszugehen ( Urk. 10/18). Daneben besuchte die Tochter des Beschwerdeführers jeweils mittwochs einen Kurs im Bereich Allgemeinbildung von 18.15 bis 20.45 Uhr ( Urk. 10/20). Auch wenn man einen gewissen Ausbil dungsaufwand im Rahmen des eigentlichen „ Praktikums “
annimmt , kann für die Zeit ab September 2012 nicht ( mehr ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem zeitlich überwiegenden Ausbildungs charakter der (niedrig bezahlten) fraglichen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. auch besagtes Beispiel in RWL Rz . 3360 , E. 1.3 i.f . hievor ).
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegne rin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty