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IV.2012.01043

Alkoholsucht vorliegend invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Verneinung Rentenanspruch gestützt auf ABI-Gutachten.

Zürich SozVersG · 2013-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, zog sich am 14. Oktober 2004 bei einem Treppensturz Kontusionen der rechten Flanke, des rechten Ellbogens und des Schädels zu (Urk. 9/9/2). Am 9. Juni 2005 meldete er sich bei der Sozial versi cherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV Stelle unter Hinweis darauf, dass ein therapiefähiges Suchtgeschehen, wel ches bereits Folgeschäden mit Krankheitswert verursacht habe, vorliege, de ssen allfällige invalidisieren de Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendi gen und zumutbaren medizinischen Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden könnten, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 ab (Urk. 9/35). Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt sie den Versicherten dazu an, sich einer längeren stationären Behandlungs- und Reha bilitationsmass nahme zu unterziehen, unter der Androhung, dass sie bei einer erneuten Anmeldung die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung so vor nehmen würde, als ob eine solche Massnahme durchgeführt worden wäre (Urk. 9/36). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die IV Stelle mit Entscheid vom 1. November 2006 ab (Urk. 9/56). 1.2

Mit Schreiben vom 10. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60). Die IV-Stelle wies das Leistungs begehren nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid verfahren

unter Hin weis darauf, dass das Suchtproblem des Versicherten weiter hin im Vordergrund stehe und ein zusätzlicher invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden nicht vorliege, mit Verfügung vom 27. Februar 2008 erneut ab (Urk. 9/81). 1.3

Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/82/3 -9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizi nischen Abklärungen verpflichtete .

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Vers icher ten durch die Abklärungsstelle Y.___

am 1 6. und 18. August 2010 p olydisziplinär begutachten (Gut achten vom 18. November 2010, Urk. 9/113) . Nach dem dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 9/119) wiederum die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt worden war und er dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/121, Urk. 9/124), lud die IV-Stelle den Versicherten

zu einem Gespräch zur Abklä rung der beruflichen Situation ein (Urk. 9/128).

Nach durchgeführtem Gespräch (Urk. 9/133) wies d ie IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage und berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten, mit Verfügung vom 28. August 2012 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 28 . September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei auf zuhe ben und es sei ih m eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwo rt vom 5. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Dezember 2012 (Urk. 14) an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht von Prof. Dr. phil .

Z.___, Neuropsychologin, und Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 29. Oktober 2012 (Urk. 15)

ein . Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was de m Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachf olgenden Erwägungen ein gegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die IV-Stelle führte zur Begründung d er angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei eine behi nderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar. Nach Einkommensvergleich ergebe si ch ein Invalidit ätsgrad von 0 %. Ihre Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten . Das Leistungsbegehren (Rente und berufli che Massnahmen) sei deshalb abzuweisen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer

brachte da gegen vor, er sei nicht arbeitsfähig. Er könne

kein Einkommen mehr erzielen, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 14). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das g anze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilur sa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.

3.1

Im

Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) wurde erwo gen, dass

aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden

k ö nnte n . Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/90 E. 4). Die Sache wurde deshalb zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/90 E. 6) . 3.2

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 1 6. und 18. August 2010 im Y.___

internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht (Urk. 9/113) .

Die Gutachter diagnostizierten (Urk. 9/113/31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ein chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80). Als o hne Einfluss auf die Arb eitsfä higkeit erachteten sie den chronische n

Ethylabusus (ICD-10 F10.2; unter Hin weis auf eine wahrscheinlich ethylisch bedingte Anämie, Thrombozytopenie und Hepatopathie) sowie einen Zustand nach depressiver mittelgradiger Epi sode, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1).

In der Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebe- und Tragli mite von 10 kg nicht überschritten wird und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Ü berkopfbewegungen der Arme vork ommen . Sie führ ten aus, dass Tätigkeiten mit darüber hinaus gehendem Belastungsprofil hinge gen zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen könnten, weshalb dafür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestehe (Urk. 9/113/32). Die depres sive Störung, die im Frühjahr 2010 zu einem Aufenthalt in der Klinik B.___ geführt habe, sei mittlerweile remittiert und habe nur vorübergehend einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Gleiches gelte auch in Bezug auf die frü her diagnostizierten depressiven Verstimmungen, di e zumindest aus heutiger Sicht nur vorübergehenden Charakter gehabt hätten und keinen länger dauern den Einfluss auf die Arbeits- und Le istungsfähigkeit bewirkt hätten

(Urk. 9/113/ 33) .

Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit führten die Gutachter aus, dass diese bislang weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht zu irreversiblen Schäden geführt habe, und auch aus internistischer Sicht bleibe sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Entsprechend seien die in der Ver gangenheit offenbar festgestellten Einschränkungen in unmittelbarem Zusam menhang mit dem nach wie vor aktuellen Suchtgeschehen zu sehen und nicht im Sinne von dadurch bedingten Langzeitschäden (Urk. 9/113/32). Die Gutach ter empfahlen eine vollständige Sistierung des Alkoholkonsums, ohne die sie eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erachteten (Urk. 9/113/34). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2. 5). So tätigten die Gut achter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht de s Besch werdeführers nicht ersichtlich, wie sich aus dem F olgenden ergibt. 4.2

Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Teilgutachten

hinsichtlich der Hirnatrophie - der neurologische Gutachter Dr. med. C.___, FMH Neurolo gie, vermöge zu Unrecht keine Einschränkung zu erkennen und halte es nicht einmal für notwendig, eine weitere CT-Untersuchung in Auftrag zu geben

vermag nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 3-4). Der neurologische Gutachter Dr. C.___

setzte sich mit der in der Vergangenheit festgestellten Hirnatrophie auseinander und liess insbesondere

die CT- Untersuchung des Kopfes von 2004 von ein em externen Radiologen/Neuroradiologen beurteilen, der eine leichtgra dige Hirnatrophie feststellte (Urk. 9/113/29-30) . Dr. C.___ führte

insbesondere unter Hinweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 29. März 2010 in der Klinik

B.___, anlässlich derer weitgehend altersentsprechende, teilweise sogar überdurchschnittliche kognitive Leistungen festgestellt worden waren (vgl. bei liegender Bericht vom 19. April 2010, Urk. 9/113/ 41)

- aus, es seien weder von Seiten der bekannten Hirnatrophie noch von Seiten der Alko holerkrankung kognitive Leistungseinbussen feststellbar.

Er kam gestützt darauf wie auch aufgrund seiner übrigen Befunde

zum Schluss, dass die generalisierte Hirnatrophie bislang weder zu einer Manifestation im kognitiven Bereich noch im Übrigen neurologischen Status geführt habe und führte aus, im Rahmen der Begutachtung könne auf eine erneute Bildgebung des Neurokraniums verzichtet werden, da diese in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit hätte (Urk. 9/113/29-30) . Auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen kann abgestellt werden.

Auch der vom Beschwerdeführer m it der Replik einge reichte Bericht der

Dr es . Z.___ und A.___ vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 15) vermag an der Ein schätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Mit diesem Bericht wurde die Durchführung eines Schädel-MRI vom 23. Oktober 2012 aktenkundig gemacht und ausgeführt, die kognitiven Dysfunktionen hätten zugenommen. Die aktuel len Befunde seien vereinbar mit einer äthyltoxischen Enzephalopathie und wür den mit dem aktuellen Schädel-MRI Befund korrelieren (Urk. 15 S. 2) . Die Befunde, auf denen der Bericht basiert, wurden

am 19. Oktober 2012 respektive am

23. Oktober 2012 erhoben und somit zeitlich nach Erlass der hier angefoch tenen Verfügung vom 28. August 20 12 (Urk. 2) welcher die Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E.

1, 129 V 4 E.1.2, je mit Hinweisen) .

Im Übrigen schlug Gutachter Dr. C.___ sel ber im Sinne einer Standortbestimmung eine gelegentliche MR-Bildgebung vor, verzichtete jedoch anlässlich seiner Begutachtung darauf,

weil eine solche

in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehabt hätte (Urk. 9/113/30) . Was sodann die Ausführung en der Dres . Z.___ und A.___ betrifft, es befänden sich anamnestisch Hinweise auf eine frühkindliche zerebrale Dysfunktion, die das Risiko für die Entwicklung der Suchtkrankheit erhöht haben dürfte (Urk. 15 S. 2), so ist darauf hinzuwei sen, dass anamnestisch ein Status na ch Commotio cerebri nach einem - etwa im Jahr 1971 erlittenen - Verkehrsunfall im Y.___ Gutachten erwähnt wurde (Urk. 9/113/17). Dass die Folgen dieses Unfalls

eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar stellen

könnnten

- was für eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Alkoholsucht r echtsprechung sgemäss der Fall sein müsste (E. 2.2)

ist jedoch mit Blick auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen

durch nicht s dargetan. Der Bericht der Dres . Z.___ und A.___ vermag den Beweis wert des Y.___ Gutachtens daher nicht zu schmälern. 4.3

Der Beschwerdeführer wandte gegen das Y.___ -Gutachten des Weiteren ein, das Fachgebiet von Dr. D.___ - welche das psychiat rische Teilgutachten erstellt habe - sei nicht eruierbar . Es erstaune deshalb nicht, dass Dr. D.___ keine psychiatrischen Einschränkungen erkannt habe (Urk. 1 S. 3) . Dieser Einwand geht fehl. Aus den Akten

ist

ersichtlich, dass es sich bei

Dr. D.___ um eine

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (Urk. 9/113/34) und diese somit sehr wohl befähigt war, das psychiatrische Teil gutachten zu erstellen. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Begutachtung vor zugsweise durch einen Psychiater mit Fachgebiet Sucht durchzuführen sei (Urk. 9/90 E. 6).

D ies bedeutet jedoch nicht, dass ein e Fach ä rzt in

ohne formelle

Zusatzq ualifikation nicht dazu befähigt

wäre . Das Teilgutachten vermag - wie oben ausgeführt (E. 4.1) - alle an ein ärztliches Gutachten gestellten Anforde rungen vollumfänglich zu erfüllen. Hinsichtlich der Alkoholsucht äusserte sich Dr. D.___ i nsbesondere dazu, dass psychiatrische Sekundärfolgen bislang nicht festzustellen seien (Urk. 9/113/21), als auch dazu, dass es sich um ein primäres langjähriges Suchtgeschehen handle und e ine Komorbidität bis auf narzisstische Wesenszüge nicht erkennbar

sei (Urk. 9/113/21-22; siehe E. 2.2).

Dr. D.___ setzte sich auch mit den Vorakten auseinander, i nsbesondere mit dem vom Beschwerdeführer genannte n

Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2005 (Urk. 9/33) und legte schlüssig dar, weshalb zu diesem Bericht eine Dis krepanz bestehe (Urk. 9/113/22, siehe hierzu auch die Gesamtbeurteilung Urk. 9/113/ 32-33

Punkt 6.3). Es besteht demnach keine Veranlassung, nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen. 4.4

Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der Beruf sberater der Beschwer de gegnerin

sei zur Auffassung gelangt, dass Eingliederungsmass nahmen mit absoluter Gewissheit keine Eingliede rungswirksamkeit zeigen könnten und

der ausgeglichene Arbeitsmarkt für ihn keine Stelle bereithalte.

Es sei nicht bloss auf die Einschätzung des Arztes abzustellen, sondern auch die Meinung des Berufsberaters zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4-5). Hinsichtlich dieses Einwandes

berief d er Beschwerdeführer sich auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 200 8. Anders als dort handelt sich jedoch vorliegend nicht um eine leistungsorientierte mehrwöchige berufliche Abklä rung,

sondern lediglich um ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situa tion (Urk. 9/133/3-6). Wenn der Berufsberater nach durchgeführtem Gespräch ausführt, anamnestisch ergäben sich klare Hinweise auf eine schwere neuroti sche Persönlichkeits-, Verhaltens- und Arbeitsstörung, an deren der Beschwer deführer schwer leide, und es lägen unverkennbar alle Symptome einer schwe ren alkoholsucht bedingten Wesensänderung vor (Urk. 9/133/1-2), vermag dies die Befunde und Diagnosen der Y.___ -Gutachter nicht zu entkräften, handelt es sich doch um medizinische Beurteilungen, die dem Facharzt vorbehalten sind . Ausserdem ist beim Beschwerdeführer der Fall auch insofern anders gelagert, als

ein e Alkoholproblem atik

vorliegt . Zuletzt wurde eine Alkoholabhängigkeit anlässlich der Begut achtung vom 1 6. u nd 18. August 2010 im Y.___ diagnosti ziert (E. 3.2). Bei der Berufsberatung vom 20. Mai 2011 gab der Beschwerde führer zwar an, Alkoholabstinenz sei kein Problem und er sei mit dem Alkohol „ definitiv fertig “, jedoch erklärte er auch gleichzeitig, er nehme kein Antabus, da dies zu mühsam sei, wenn man einmal „reintrinke“. Er sei nicht absolut trocken. Er trinke jedoch nur noch ein Bier zwischendurch (Urk. 9/133/3-5). Dies lässt auf eine weiterhin bestehende Alkoholproblematik schliessen. D ie se

ist zwar vorliegend invaliden versicherungsrechtlich für die Invaliditätsbemes sung

nicht relevant (E. 2.2, E. 3.2, E. 4.3), sie kann jedoch einer

beruflichen Ein gliederung durchaus im Wege stehen . So führten auch die Ärzte im Y.___ -Gut achten an, dass die Pro gnose bezüglich einer Rückkehr in den Erwerbsprozess lediglich bei einer völli gen Alkoholkarenz als günstig zu bezeichnen sei (Urk. 9/113/34) .

4.5

Mit den Y.___ -Gutachtern ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in angepasste n Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2) . 5.

Bei dieser Sachlage erleidet der Beschwerdeführer - welcher bis anhin jeweils bloss geringe jährliche Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 9/90 S. 22 f.) - aber keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse. Die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ver neint wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sammen s tellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht ent schä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer).

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, machte mit Honorarnote vom 25. November 2013 einen A ufwand von 18,65 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen von Fr. 139. -- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 5 ‘ 185 . 6 0 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 20). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand von 18,65 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Auf wand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium,

drei Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift sowie zwei Stunden für das Abfassen der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die unentgeltliche Rechts vertreterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu substantiieren hatte und das Urteil mit de m Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. M it Blick darauf, dass das vor liegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwendung zu bringen.

Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 139 .-- erscheinen als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 310 . 10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de s Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 310 . 1 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1964, zog sich am 14. Oktober 2004 bei einem Treppensturz Kontusionen der rechten Flanke, des rechten Ellbogens und des Schädels zu (Urk. 9/9/2). Am 9. Juni 2005 meldete er sich bei der Sozial versi cherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV Stelle unter Hinweis darauf, dass ein therapiefähiges Suchtgeschehen, wel ches bereits Folgeschäden mit Krankheitswert verursacht habe, vorliege, de ssen allfällige invalidisieren de Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendi gen und zumutbaren medizinischen Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden könnten, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 ab (Urk. 9/35). Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt sie den Versicherten dazu an, sich einer längeren stationären Behandlungs- und Reha bilitationsmass nahme zu unterziehen, unter der Androhung, dass sie bei einer erneuten Anmeldung die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung so vor nehmen würde, als ob eine solche Massnahme durchgeführt worden wäre (Urk. 9/36). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die IV Stelle mit Entscheid vom 1. November 2006 ab (Urk. 9/56).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 10. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60). Die IV-Stelle wies das Leistungs begehren nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid verfahren

unter Hin weis darauf, dass das Suchtproblem des Versicherten weiter hin im Vordergrund stehe und ein zusätzlicher invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden nicht vorliege, mit Verfügung vom 27. Februar 2008 erneut ab (Urk. 9/81).

E. 1.3 Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/82/3 -9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizi nischen Abklärungen verpflichtete .

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Vers icher ten durch die Abklärungsstelle Y.___

am 1 6. und 18. August 2010 p olydisziplinär begutachten (Gut achten vom 18. November 2010, Urk. 9/113) . Nach dem dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 9/119) wiederum die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt worden war und er dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/121, Urk. 9/124), lud die IV-Stelle den Versicherten

zu einem Gespräch zur Abklä rung der beruflichen Situation ein (Urk. 9/128).

Nach durchgeführtem Gespräch (Urk. 9/133) wies d ie IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage und berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten, mit Verfügung vom 28. August 2012 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 28 . September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei auf zuhe ben und es sei ih m eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwo rt vom 5. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Dezember 2012 (Urk. 14) an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht von Prof. Dr. phil .

Z.___, Neuropsychologin, und Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 29. Oktober 2012 (Urk. 15)

ein . Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was de m Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 2.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das g anze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilur sa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

E. 2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.

E. 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachf olgenden Erwägungen ein gegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die IV-Stelle führte zur Begründung d er angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei eine behi nderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar. Nach Einkommensvergleich ergebe si ch ein Invalidit ätsgrad von 0 %. Ihre Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten . Das Leistungsbegehren (Rente und berufli che Massnahmen) sei deshalb abzuweisen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer

brachte da gegen vor, er sei nicht arbeitsfähig. Er könne

kein Einkommen mehr erzielen, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 14). 2.

E. 3.1 Im

Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) wurde erwo gen, dass

aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden

k ö nnte n . Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/90 E. 4). Die Sache wurde deshalb zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/90 E. 6) .

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 1 6. und 18. August 2010 im Y.___

internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht (Urk. 9/113) .

Die Gutachter diagnostizierten (Urk. 9/113/31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ein chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80). Als o hne Einfluss auf die Arb eitsfä higkeit erachteten sie den chronische n

Ethylabusus (ICD-10 F10.2; unter Hin weis auf eine wahrscheinlich ethylisch bedingte Anämie, Thrombozytopenie und Hepatopathie) sowie einen Zustand nach depressiver mittelgradiger Epi sode, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1).

In der Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebe- und Tragli mite von 10 kg nicht überschritten wird und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Ü berkopfbewegungen der Arme vork ommen . Sie führ ten aus, dass Tätigkeiten mit darüber hinaus gehendem Belastungsprofil hinge gen zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen könnten, weshalb dafür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestehe (Urk. 9/113/32). Die depres sive Störung, die im Frühjahr 2010 zu einem Aufenthalt in der Klinik B.___ geführt habe, sei mittlerweile remittiert und habe nur vorübergehend einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Gleiches gelte auch in Bezug auf die frü her diagnostizierten depressiven Verstimmungen, di e zumindest aus heutiger Sicht nur vorübergehenden Charakter gehabt hätten und keinen länger dauern den Einfluss auf die Arbeits- und Le istungsfähigkeit bewirkt hätten

(Urk. 9/113/ 33) .

Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit führten die Gutachter aus, dass diese bislang weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht zu irreversiblen Schäden geführt habe, und auch aus internistischer Sicht bleibe sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Entsprechend seien die in der Ver gangenheit offenbar festgestellten Einschränkungen in unmittelbarem Zusam menhang mit dem nach wie vor aktuellen Suchtgeschehen zu sehen und nicht im Sinne von dadurch bedingten Langzeitschäden (Urk. 9/113/32). Die Gutach ter empfahlen eine vollständige Sistierung des Alkoholkonsums, ohne die sie eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erachteten (Urk. 9/113/34). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2. 5). So tätigten die Gut achter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht de s Besch werdeführers nicht ersichtlich, wie sich aus dem F olgenden ergibt. 4.2

Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Teilgutachten

hinsichtlich der Hirnatrophie - der neurologische Gutachter Dr. med. C.___, FMH Neurolo gie, vermöge zu Unrecht keine Einschränkung zu erkennen und halte es nicht einmal für notwendig, eine weitere CT-Untersuchung in Auftrag zu geben

vermag nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 3-4). Der neurologische Gutachter Dr. C.___

setzte sich mit der in der Vergangenheit festgestellten Hirnatrophie auseinander und liess insbesondere

die CT- Untersuchung des Kopfes von 2004 von ein em externen Radiologen/Neuroradiologen beurteilen, der eine leichtgra dige Hirnatrophie feststellte (Urk. 9/113/29-30) . Dr. C.___ führte

insbesondere unter Hinweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 29. März 2010 in der Klinik

B.___, anlässlich derer weitgehend altersentsprechende, teilweise sogar überdurchschnittliche kognitive Leistungen festgestellt worden waren (vgl. bei liegender Bericht vom 19. April 2010, Urk. 9/113/ 41)

- aus, es seien weder von Seiten der bekannten Hirnatrophie noch von Seiten der Alko holerkrankung kognitive Leistungseinbussen feststellbar.

Er kam gestützt darauf wie auch aufgrund seiner übrigen Befunde

zum Schluss, dass die generalisierte Hirnatrophie bislang weder zu einer Manifestation im kognitiven Bereich noch im Übrigen neurologischen Status geführt habe und führte aus, im Rahmen der Begutachtung könne auf eine erneute Bildgebung des Neurokraniums verzichtet werden, da diese in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit hätte (Urk. 9/113/29-30) . Auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen kann abgestellt werden.

Auch der vom Beschwerdeführer m it der Replik einge reichte Bericht der

Dr es . Z.___ und A.___ vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 15) vermag an der Ein schätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Mit diesem Bericht wurde die Durchführung eines Schädel-MRI vom 23. Oktober 2012 aktenkundig gemacht und ausgeführt, die kognitiven Dysfunktionen hätten zugenommen. Die aktuel len Befunde seien vereinbar mit einer äthyltoxischen Enzephalopathie und wür den mit dem aktuellen Schädel-MRI Befund korrelieren (Urk. 15 S. 2) . Die Befunde, auf denen der Bericht basiert, wurden

am 19. Oktober 2012 respektive am

23. Oktober 2012 erhoben und somit zeitlich nach Erlass der hier angefoch tenen Verfügung vom 28. August 20

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 12 (Urk. 2) welcher die Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E.

1, 129 V 4 E.1.2, je mit Hinweisen) .

Im Übrigen schlug Gutachter Dr. C.___ sel ber im Sinne einer Standortbestimmung eine gelegentliche MR-Bildgebung vor, verzichtete jedoch anlässlich seiner Begutachtung darauf,

weil eine solche

in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehabt hätte (Urk. 9/113/30) . Was sodann die Ausführung en der Dres . Z.___ und A.___ betrifft, es befänden sich anamnestisch Hinweise auf eine frühkindliche zerebrale Dysfunktion, die das Risiko für die Entwicklung der Suchtkrankheit erhöht haben dürfte (Urk. 15 S. 2), so ist darauf hinzuwei sen, dass anamnestisch ein Status na ch Commotio cerebri nach einem - etwa im Jahr 1971 erlittenen - Verkehrsunfall im Y.___ Gutachten erwähnt wurde (Urk. 9/113/17). Dass die Folgen dieses Unfalls

eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar stellen

könnnten

- was für eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Alkoholsucht r echtsprechung sgemäss der Fall sein müsste (E. 2.2)

ist jedoch mit Blick auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen

durch nicht s dargetan. Der Bericht der Dres . Z.___ und A.___ vermag den Beweis wert des Y.___ Gutachtens daher nicht zu schmälern. 4.3

Der Beschwerdeführer wandte gegen das Y.___ -Gutachten des Weiteren ein, das Fachgebiet von Dr. D.___ - welche das psychiat rische Teilgutachten erstellt habe - sei nicht eruierbar . Es erstaune deshalb nicht, dass Dr. D.___ keine psychiatrischen Einschränkungen erkannt habe (Urk. 1 S. 3) . Dieser Einwand geht fehl. Aus den Akten

ist

ersichtlich, dass es sich bei

Dr. D.___ um eine

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (Urk. 9/113/34) und diese somit sehr wohl befähigt war, das psychiatrische Teil gutachten zu erstellen. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Begutachtung vor zugsweise durch einen Psychiater mit Fachgebiet Sucht durchzuführen sei (Urk. 9/90 E. 6).

D ies bedeutet jedoch nicht, dass ein e Fach ä rzt in

ohne formelle

Zusatzq ualifikation nicht dazu befähigt

wäre . Das Teilgutachten vermag - wie oben ausgeführt (E. 4.1) - alle an ein ärztliches Gutachten gestellten Anforde rungen vollumfänglich zu erfüllen. Hinsichtlich der Alkoholsucht äusserte sich Dr. D.___ i nsbesondere dazu, dass psychiatrische Sekundärfolgen bislang nicht festzustellen seien (Urk. 9/113/21), als auch dazu, dass es sich um ein primäres langjähriges Suchtgeschehen handle und e ine Komorbidität bis auf narzisstische Wesenszüge nicht erkennbar

sei (Urk. 9/113/21-22; siehe E. 2.2).

Dr. D.___ setzte sich auch mit den Vorakten auseinander, i nsbesondere mit dem vom Beschwerdeführer genannte n

Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2005 (Urk. 9/33) und legte schlüssig dar, weshalb zu diesem Bericht eine Dis krepanz bestehe (Urk. 9/113/22, siehe hierzu auch die Gesamtbeurteilung Urk. 9/113/ 32-33

Punkt 6.3). Es besteht demnach keine Veranlassung, nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen. 4.4

Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der Beruf sberater der Beschwer de gegnerin

sei zur Auffassung gelangt, dass Eingliederungsmass nahmen mit absoluter Gewissheit keine Eingliede rungswirksamkeit zeigen könnten und

der ausgeglichene Arbeitsmarkt für ihn keine Stelle bereithalte.

Es sei nicht bloss auf die Einschätzung des Arztes abzustellen, sondern auch die Meinung des Berufsberaters zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4-5). Hinsichtlich dieses Einwandes

berief d er Beschwerdeführer sich auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 200 8. Anders als dort handelt sich jedoch vorliegend nicht um eine leistungsorientierte mehrwöchige berufliche Abklä rung,

sondern lediglich um ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situa tion (Urk. 9/133/3-6). Wenn der Berufsberater nach durchgeführtem Gespräch ausführt, anamnestisch ergäben sich klare Hinweise auf eine schwere neuroti sche Persönlichkeits-, Verhaltens- und Arbeitsstörung, an deren der Beschwer deführer schwer leide, und es lägen unverkennbar alle Symptome einer schwe ren alkoholsucht bedingten Wesensänderung vor (Urk. 9/133/1-2), vermag dies die Befunde und Diagnosen der Y.___ -Gutachter nicht zu entkräften, handelt es sich doch um medizinische Beurteilungen, die dem Facharzt vorbehalten sind . Ausserdem ist beim Beschwerdeführer der Fall auch insofern anders gelagert, als

ein e Alkoholproblem atik

vorliegt . Zuletzt wurde eine Alkoholabhängigkeit anlässlich der Begut achtung vom 1 6. u nd 18. August 2010 im Y.___ diagnosti ziert (E. 3.2). Bei der Berufsberatung vom 20. Mai 2011 gab der Beschwerde führer zwar an, Alkoholabstinenz sei kein Problem und er sei mit dem Alkohol „ definitiv fertig “, jedoch erklärte er auch gleichzeitig, er nehme kein Antabus, da dies zu mühsam sei, wenn man einmal „reintrinke“. Er sei nicht absolut trocken. Er trinke jedoch nur noch ein Bier zwischendurch (Urk. 9/133/3-5). Dies lässt auf eine weiterhin bestehende Alkoholproblematik schliessen. D ie se

ist zwar vorliegend invaliden versicherungsrechtlich für die Invaliditätsbemes sung

nicht relevant (E. 2.2, E. 3.2, E. 4.3), sie kann jedoch einer

beruflichen Ein gliederung durchaus im Wege stehen . So führten auch die Ärzte im Y.___ -Gut achten an, dass die Pro gnose bezüglich einer Rückkehr in den Erwerbsprozess lediglich bei einer völli gen Alkoholkarenz als günstig zu bezeichnen sei (Urk. 9/113/34) .

4.5

Mit den Y.___ -Gutachtern ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in angepasste n Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2) . 5.

Bei dieser Sachlage erleidet der Beschwerdeführer - welcher bis anhin jeweils bloss geringe jährliche Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 9/90 S. 22 f.) - aber keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse. Die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ver neint wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sammen s tellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht ent schä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer).

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, machte mit Honorarnote vom 25. November 2013 einen A ufwand von 18,65 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen von Fr. 139. -- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 5 ‘ 185 . 6 0 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 20). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand von 18,65 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Auf wand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium,

drei Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift sowie zwei Stunden für das Abfassen der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die unentgeltliche Rechts vertreterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu substantiieren hatte und das Urteil mit de m Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. M it Blick darauf, dass das vor liegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwendung zu bringen.

Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 139 .-- erscheinen als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 310 . 10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de s Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 310 . 1 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01043 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

18. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, zog sich am 14. Oktober 2004 bei einem Treppensturz Kontusionen der rechten Flanke, des rechten Ellbogens und des Schädels zu (Urk. 9/9/2). Am 9. Juni 2005 meldete er sich bei der Sozial versi cherung sanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an

(Urk. 9/3). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV Stelle unter Hinweis darauf, dass ein therapiefähiges Suchtgeschehen, wel ches bereits Folgeschäden mit Krankheitswert verursacht habe, vorliege, de ssen allfällige invalidisieren de Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendi gen und zumutbaren medizinischen Massnahmen/Suchtmittelabstinenz geprüft werden könnten, das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 ab (Urk. 9/35). Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt sie den Versicherten dazu an, sich einer längeren stationären Behandlungs- und Reha bilitationsmass nahme zu unterziehen, unter der Androhung, dass sie bei einer erneuten Anmeldung die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung so vor nehmen würde, als ob eine solche Massnahme durchgeführt worden wäre (Urk. 9/36). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die IV Stelle mit Entscheid vom 1. November 2006 ab (Urk. 9/56). 1.2

Mit Schreiben vom 10. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/60). Die IV-Stelle wies das Leistungs begehren nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid verfahren

unter Hin weis darauf, dass das Suchtproblem des Versicherten weiter hin im Vordergrund stehe und ein zusätzlicher invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden nicht vorliege, mit Verfügung vom 27. Februar 2008 erneut ab (Urk. 9/81). 1.3

Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/82/3 -9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizi nischen Abklärungen verpflichtete .

In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Vers icher ten durch die Abklärungsstelle Y.___

am 1 6. und 18. August 2010 p olydisziplinär begutachten (Gut achten vom 18. November 2010, Urk. 9/113) . Nach dem dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2011 (Urk. 9/119) wiederum die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus sicht gestellt worden war und er dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/121, Urk. 9/124), lud die IV-Stelle den Versicherten

zu einem Gespräch zur Abklä rung der beruflichen Situation ein (Urk. 9/128).

Nach durchgeführtem Gespräch (Urk. 9/133) wies d ie IV-Stelle das Leistungsbegehren unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage und berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten, mit Verfügung vom 28. August 2012 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte

mit Eingabe vom 28 . September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei auf zuhe ben und es sei ih m eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwo rt vom 5. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Dezember 2012 (Urk. 14) an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht von Prof. Dr. phil .

Z.___, Neuropsychologin, und Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 29. Oktober 2012 (Urk. 15)

ein . Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was de m Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachf olgenden Erwägungen ein gegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die IV-Stelle führte zur Begründung d er angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei eine behi nderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar. Nach Einkommensvergleich ergebe si ch ein Invalidit ätsgrad von 0 %. Ihre Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass berufliche Massnahmen nicht mit Erfolg durchgeführt werden könnten . Das Leistungsbegehren (Rente und berufli che Massnahmen) sei deshalb abzuweisen (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer

brachte da gegen vor, er sei nicht arbeitsfähig. Er könne

kein Einkommen mehr erzielen, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 14). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das g anze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilur sa che der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krank heitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird ver langt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichti gen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 2.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.

3.1

Im

Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 (Urk. 9/90) wurde erwo gen, dass

aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilt werden

k ö nnte n . Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/90 E. 4). Die Sache wurde deshalb zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/90 E. 6) . 3.2

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 1 6. und 18. August 2010 im Y.___

internistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie neurologisch untersucht (Urk. 9/113) .

Die Gutachter diagnostizierten (Urk. 9/113/31) mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ein chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80). Als o hne Einfluss auf die Arb eitsfä higkeit erachteten sie den chronische n

Ethylabusus (ICD-10 F10.2; unter Hin weis auf eine wahrscheinlich ethylisch bedingte Anämie, Thrombozytopenie und Hepatopathie) sowie einen Zustand nach depressiver mittelgradiger Epi sode, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1).

In der Gesamtbeurteilung attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebe- und Tragli mite von 10 kg nicht überschritten wird und keine Zwangshaltungen des Rumpfes oder repetitive Ü berkopfbewegungen der Arme vork ommen . Sie führ ten aus, dass Tätigkeiten mit darüber hinaus gehendem Belastungsprofil hinge gen zu einer nicht zumutbaren Schmerzprovokation führen könnten, weshalb dafür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestehe (Urk. 9/113/32). Die depres sive Störung, die im Frühjahr 2010 zu einem Aufenthalt in der Klinik B.___ geführt habe, sei mittlerweile remittiert und habe nur vorübergehend einen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Gleiches gelte auch in Bezug auf die frü her diagnostizierten depressiven Verstimmungen, di e zumindest aus heutiger Sicht nur vorübergehenden Charakter gehabt hätten und keinen länger dauern den Einfluss auf die Arbeits- und Le istungsfähigkeit bewirkt hätten

(Urk. 9/113/ 33) .

Hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit führten die Gutachter aus, dass diese bislang weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht zu irreversiblen Schäden geführt habe, und auch aus internistischer Sicht bleibe sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Entsprechend seien die in der Ver gangenheit offenbar festgestellten Einschränkungen in unmittelbarem Zusam menhang mit dem nach wie vor aktuellen Suchtgeschehen zu sehen und nicht im Sinne von dadurch bedingten Langzeitschäden (Urk. 9/113/32). Die Gutach ter empfahlen eine vollständige Sistierung des Alkoholkonsums, ohne die sie eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt als kaum realistisch erachteten (Urk. 9/113/34). 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestell ten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2. 5). So tätigten die Gut achter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht de s Besch werdeführers nicht ersichtlich, wie sich aus dem F olgenden ergibt. 4.2

Die Kritik des Beschwerdeführers am neurologischen Teilgutachten

hinsichtlich der Hirnatrophie - der neurologische Gutachter Dr. med. C.___, FMH Neurolo gie, vermöge zu Unrecht keine Einschränkung zu erkennen und halte es nicht einmal für notwendig, eine weitere CT-Untersuchung in Auftrag zu geben

vermag nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 3-4). Der neurologische Gutachter Dr. C.___

setzte sich mit der in der Vergangenheit festgestellten Hirnatrophie auseinander und liess insbesondere

die CT- Untersuchung des Kopfes von 2004 von ein em externen Radiologen/Neuroradiologen beurteilen, der eine leichtgra dige Hirnatrophie feststellte (Urk. 9/113/29-30) . Dr. C.___ führte

insbesondere unter Hinweis auf die neuropsychologische Untersuchung vom 29. März 2010 in der Klinik

B.___, anlässlich derer weitgehend altersentsprechende, teilweise sogar überdurchschnittliche kognitive Leistungen festgestellt worden waren (vgl. bei liegender Bericht vom 19. April 2010, Urk. 9/113/ 41)

- aus, es seien weder von Seiten der bekannten Hirnatrophie noch von Seiten der Alko holerkrankung kognitive Leistungseinbussen feststellbar.

Er kam gestützt darauf wie auch aufgrund seiner übrigen Befunde

zum Schluss, dass die generalisierte Hirnatrophie bislang weder zu einer Manifestation im kognitiven Bereich noch im Übrigen neurologischen Status geführt habe und führte aus, im Rahmen der Begutachtung könne auf eine erneute Bildgebung des Neurokraniums verzichtet werden, da diese in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der A rbeitsfähigkeit hätte (Urk. 9/113/29-30) . Auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen kann abgestellt werden.

Auch der vom Beschwerdeführer m it der Replik einge reichte Bericht der

Dr es . Z.___ und A.___ vom 2 9. Oktober 2012 (Urk. 15) vermag an der Ein schätzung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Mit diesem Bericht wurde die Durchführung eines Schädel-MRI vom 23. Oktober 2012 aktenkundig gemacht und ausgeführt, die kognitiven Dysfunktionen hätten zugenommen. Die aktuel len Befunde seien vereinbar mit einer äthyltoxischen Enzephalopathie und wür den mit dem aktuellen Schädel-MRI Befund korrelieren (Urk. 15 S. 2) . Die Befunde, auf denen der Bericht basiert, wurden

am 19. Oktober 2012 respektive am

23. Oktober 2012 erhoben und somit zeitlich nach Erlass der hier angefoch tenen Verfügung vom 28. August 20 12 (Urk. 2) welcher die Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E.

1, 129 V 4 E.1.2, je mit Hinweisen) .

Im Übrigen schlug Gutachter Dr. C.___ sel ber im Sinne einer Standortbestimmung eine gelegentliche MR-Bildgebung vor, verzichtete jedoch anlässlich seiner Begutachtung darauf,

weil eine solche

in Anbetracht des klinischen Befundes keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehabt hätte (Urk. 9/113/30) . Was sodann die Ausführung en der Dres . Z.___ und A.___ betrifft, es befänden sich anamnestisch Hinweise auf eine frühkindliche zerebrale Dysfunktion, die das Risiko für die Entwicklung der Suchtkrankheit erhöht haben dürfte (Urk. 15 S. 2), so ist darauf hinzuwei sen, dass anamnestisch ein Status na ch Commotio cerebri nach einem - etwa im Jahr 1971 erlittenen - Verkehrsunfall im Y.___ Gutachten erwähnt wurde (Urk. 9/113/17). Dass die Folgen dieses Unfalls

eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht dar stellen

könnnten

- was für eine invalidenversicherungsrecht lich relevante Alkoholsucht r echtsprechung sgemäss der Fall sein müsste (E. 2.2)

ist jedoch mit Blick auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen

durch nicht s dargetan. Der Bericht der Dres . Z.___ und A.___ vermag den Beweis wert des Y.___ Gutachtens daher nicht zu schmälern. 4.3

Der Beschwerdeführer wandte gegen das Y.___ -Gutachten des Weiteren ein, das Fachgebiet von Dr. D.___ - welche das psychiat rische Teilgutachten erstellt habe - sei nicht eruierbar . Es erstaune deshalb nicht, dass Dr. D.___ keine psychiatrischen Einschränkungen erkannt habe (Urk. 1 S. 3) . Dieser Einwand geht fehl. Aus den Akten

ist

ersichtlich, dass es sich bei

Dr. D.___ um eine

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (Urk. 9/113/34) und diese somit sehr wohl befähigt war, das psychiatrische Teil gutachten zu erstellen. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2009 wurde zwar darauf hingewiesen, dass die psychiatrische Begutachtung vor zugsweise durch einen Psychiater mit Fachgebiet Sucht durchzuführen sei (Urk. 9/90 E. 6).

D ies bedeutet jedoch nicht, dass ein e Fach ä rzt in

ohne formelle

Zusatzq ualifikation nicht dazu befähigt

wäre . Das Teilgutachten vermag - wie oben ausgeführt (E. 4.1) - alle an ein ärztliches Gutachten gestellten Anforde rungen vollumfänglich zu erfüllen. Hinsichtlich der Alkoholsucht äusserte sich Dr. D.___ i nsbesondere dazu, dass psychiatrische Sekundärfolgen bislang nicht festzustellen seien (Urk. 9/113/21), als auch dazu, dass es sich um ein primäres langjähriges Suchtgeschehen handle und e ine Komorbidität bis auf narzisstische Wesenszüge nicht erkennbar

sei (Urk. 9/113/21-22; siehe E. 2.2).

Dr. D.___ setzte sich auch mit den Vorakten auseinander, i nsbesondere mit dem vom Beschwerdeführer genannte n

Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2005 (Urk. 9/33) und legte schlüssig dar, weshalb zu diesem Bericht eine Dis krepanz bestehe (Urk. 9/113/22, siehe hierzu auch die Gesamtbeurteilung Urk. 9/113/ 32-33

Punkt 6.3). Es besteht demnach keine Veranlassung, nicht auf das psychiatrische Teilgutachten abzustellen. 4.4

Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, der Beruf sberater der Beschwer de gegnerin

sei zur Auffassung gelangt, dass Eingliederungsmass nahmen mit absoluter Gewissheit keine Eingliede rungswirksamkeit zeigen könnten und

der ausgeglichene Arbeitsmarkt für ihn keine Stelle bereithalte.

Es sei nicht bloss auf die Einschätzung des Arztes abzustellen, sondern auch die Meinung des Berufsberaters zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4-5). Hinsichtlich dieses Einwandes

berief d er Beschwerdeführer sich auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 200 8. Anders als dort handelt sich jedoch vorliegend nicht um eine leistungsorientierte mehrwöchige berufliche Abklä rung,

sondern lediglich um ein Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situa tion (Urk. 9/133/3-6). Wenn der Berufsberater nach durchgeführtem Gespräch ausführt, anamnestisch ergäben sich klare Hinweise auf eine schwere neuroti sche Persönlichkeits-, Verhaltens- und Arbeitsstörung, an deren der Beschwer deführer schwer leide, und es lägen unverkennbar alle Symptome einer schwe ren alkoholsucht bedingten Wesensänderung vor (Urk. 9/133/1-2), vermag dies die Befunde und Diagnosen der Y.___ -Gutachter nicht zu entkräften, handelt es sich doch um medizinische Beurteilungen, die dem Facharzt vorbehalten sind . Ausserdem ist beim Beschwerdeführer der Fall auch insofern anders gelagert, als

ein e Alkoholproblem atik

vorliegt . Zuletzt wurde eine Alkoholabhängigkeit anlässlich der Begut achtung vom 1 6. u nd 18. August 2010 im Y.___ diagnosti ziert (E. 3.2). Bei der Berufsberatung vom 20. Mai 2011 gab der Beschwerde führer zwar an, Alkoholabstinenz sei kein Problem und er sei mit dem Alkohol „ definitiv fertig “, jedoch erklärte er auch gleichzeitig, er nehme kein Antabus, da dies zu mühsam sei, wenn man einmal „reintrinke“. Er sei nicht absolut trocken. Er trinke jedoch nur noch ein Bier zwischendurch (Urk. 9/133/3-5). Dies lässt auf eine weiterhin bestehende Alkoholproblematik schliessen. D ie se

ist zwar vorliegend invaliden versicherungsrechtlich für die Invaliditätsbemes sung

nicht relevant (E. 2.2, E. 3.2, E. 4.3), sie kann jedoch einer

beruflichen Ein gliederung durchaus im Wege stehen . So führten auch die Ärzte im Y.___ -Gut achten an, dass die Pro gnose bezüglich einer Rückkehr in den Erwerbsprozess lediglich bei einer völli gen Alkoholkarenz als günstig zu bezeichnen sei (Urk. 9/113/34) .

4.5

Mit den Y.___ -Gutachtern ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerde führer in angepasste n Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2) . 5.

Bei dieser Sachlage erleidet der Beschwerdeführer - welcher bis anhin jeweils bloss geringe jährliche Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 9/90 S. 22 f.) - aber keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse. Die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ver neint wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertretung hat dem Gericht eine detaillierte Zu sammen s tellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen; unterlässt sie dies, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festge setzt (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird ausserdem nicht ent schä digt (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV

SVGer).

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, machte mit Honorarnote vom 25. November 2013 einen A ufwand von 18,65 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Barauslagen von Fr. 139. -- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 5 ‘ 185 . 6 0 (inkl. MWSt) geltend (Urk. 20). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand von 18,65 Stunden als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Auf wand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium,

drei Stunden für das Abfassen der Beschwerde schrift sowie zwei Stunden für das Abfassen der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die unentgeltliche Rechts vertreterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einer weiteren Eingabe zu substantiieren hatte und das Urteil mit de m Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. M it Blick darauf, dass das vor liegende Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt ist, rechtfertigt es sich sodann nicht, einen höheren als den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde in Anwendung zu bringen.

Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 139 .-- erscheinen als angemessen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘ 310 . 10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in de s Beschwerdeführers, Rechtsanwältin

Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 310 . 1 0 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler