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IV.2012.01028

Revision nach Schlussbestimmung 6a, infolge erheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung. Unzulässige Aufhebung eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die Schlussbestimmungen 6a.Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2013-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , gebore n 1958, arbeitete von 1992 bis 1998 als Lagermitarbei ter bei der Y.___ und meldete sich im Juni 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 den Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 7/10=7/11). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2000 ab ( IV.1998.00792).

Am 20. September 2000 meldete sich der Versiche rte erneut bei der IV-Stelle an und

machte aufgrund einer in der Zwischenzeit aufgetrete nen somatoformen Schmerzstörung eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend

( Urk. 7/16 S. 5) . Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wurde X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab September 1999 eine ganze Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente und drei Kinderrenten) zugespro chen ( Urk. 7/36=7/37). Am 6. September 2001 beantragte der Versicherte eine Hil flosenentschädigung ( Urk. 7/39). Am 14. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zu ( Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

mit Urteil des Sozialversicherungsgerich tes des Kantons Zürich vom 31. März 2003 (IV.2002.00247; Urk. 7/63) und an schliessend mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Sep tember 2003 abgewiesen ( Urk. 7/65). Die ganze Invalidenrente wurde 2003 und 2006 revisionsweise unverändert bestätigt ( Urk. 7/62 und Urk. 7/73) und auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades erf uhr 2006 und 2010 revisions weise keine Änderung ( Urk. 7/74 und Urk. 7/84). 1.2

Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein e Rentenprüfung ein. Sie stellte dem Versicherten einen F ragebogen zu ( Urk. 7/86), holte bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht ein ( Urk. 7/88)

und unter breitete die Akten

ihrer RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Ar be itsmedizin und Allgemeinmedizin. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten ge stützt auf die St ellungnahme von Dr. A.___

vom 27. April 2012 (Urk. 7/90 S. 3 ) mit Brief vom 4. Mai 2012 mit, dass seine Rente im Rah men der Neuerun gen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 7/89 ). Nach ein em persönlichen Ge spräch mit ihm vom 25. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/90 S. 3) er öffnete sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom

5. Juni und vom 6. Juni 2012 ( Urk. 7/92 und Urk. 7/93) , dass sie sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf zuheben gedenke. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Zustandsbil dern ohne nachweisbare organi sche Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhalts punkte für eine psychische Komor bi dität oder sonstige schwere Funkt ionsein schrän kungen vor (Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/93) . Die Aufhebung der Hilflo senent schädigung wurde damit begründet, dass bei diesem Krankheitsbild aus medizi nischer Sicht eine Hilflosigkeit jedweder Art weder nachvollziehbar noch plau sibel sei ( Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/92 S. 2). De r Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christe , erhob mit Eingabe vom 25. Juni 2012

vorsorglich Ein wendungen und

ersuchte um Zustellung der Akten sowie um eine Nachfrist für die Begründung (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Christe die Akten in Kopie zu und setzte ihm eine einma lige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur allfälli gen ergänzenden Begründung des Einwandes an ( Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 24. August 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf ( Urk. 2/1) . Mit Verfügung vom 25. Aug ust 2012 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf ( Urk. 2/2) .

Einer Be schwerde gegen die Verfügung en entzog sie die aufschie bend e Wirkung . 2.

Gegen die Verfügung en vom 24 . und 25. August 2012 (Urk. 2/1-2) liess der Versi cherte , nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christe , am 26. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefoch tenen Verfügung en und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des korrekten Vorbescheidverfahrens

sowie die Weiterausrich tung

der Invalidenrente und Hilfslosenentschädigung beantragen. Zudem bean tragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 be antragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde und des Ge suchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 10/1).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen d en Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente und die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades gestützt auf die Schlussbestimmung en zur IV-Revision 6a zu Recht erfolgte n . In formel ler Hin sicht rügt der Beschwerdeführer jedoch insbesondere die V erletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör, weshalb dies zuerst zu prüfen ist. 1 .2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass sie nicht bestreite, im Vor - bescheid verfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletz t zu haben, indem sie den vom 15. Juli bis zum 15. August zu berücksichtigenden Fristenstillstand übersehen und vor Ablauf der Frist den angefochtenen Ent scheid ( richtig : die angefochtenen Entscheide)

erlassen habe. Es sei jedoch her vorzuheben, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vertreter weder im Vorbescheidverfahren noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Verfügungen vom 24. oder 25. A ugust 2012 vorge bracht habe . Zudem sei festzuhalten, dass das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitze und der Beschwerdefüh r er damit die Mög lichkeit erhalte, sich vor de r Beschwerde instanz vollumfänglich zu äussern. Des Weiteren sei mit Blick auf die Aktenlage von einem prozessualen Leerlauf bei Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus zugehen . Da zudem nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiege, sei auch dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzu geben ( Urk. 6 S. 1 ff.) .

Bezüglich der Gründe, die zur Leistungseinstellung geführt hatten, machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass

d ie ursprüngliche Rentenzusprache und die Zusprach e der Hilflosenentschädigung aufgrund der psychiatrischen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfolgt und in der Folge bei unverändert er

Situation revisionsweise bestätigt worden sei . Das Rentengesuch betreffen d Rückenbeschwerden sei zuvor mangels rentenauslösendem Invalidi tätsgrad abgewiesen worden , weshalb die Revision unter dem Gesichtspunkt der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a zu prüfen und die Rente und die Hilflosenentschädigung

aufgrund der erfüllten Voraussetzungen aufzuheben gewesen seien ( Urk. 1 S. 2 f . ). 1 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass infolge Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2012 die mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (zuge stellt am 13. Juli 2012) angesetzte Nachfrist zur Stellung von Anträgen und zur Begründung der Einwen dungen noch nicht abgelaufen gewesen sei , als die Be schwerd egegnerin die beiden ang efochtenen Verfügungen vom 24. u nd 25. Au gust 2012 betreffend Einstellung der Invalidenrente und Aufhebung de r Hilflo senentschädigung erlassen habe . Damit sei ih m

die Möglichkeit entzogen wor den, sich innert angesetzter Frist und nach erfolgtem Aktenstudium eingehend zu den Vorbescheiden zu äussern und konkrete Anträge zu stellen. Es liege ge mäss Rechtsprechung eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur kor rekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerde - gegnerin zurückzuwei sen sei . Bis zum Erlass einer allfälligen

neuen, in formeller Hinsicht korrekten Verfügung bestehe weiterhin Anspruch auf die ganze Invalidenrente und auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades, weshalb die Beschwerde gegn erin zur Zahlung anzuweisen sei. B is zum Erlass des Beschwerdeentschei des

sei deshalb auch die aufsch iebende Wirkung wieder herzustellen

(Urk. 1 S. 3 ff . ).

2. 2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einspra che an fechtbar sind. 2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 2 .3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unn ötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und im Rahmen der Beschwerdeantwort auch von der Beschwerdeg egnerin selbst bestätigt worden

( Urk. 6 S. 3) , dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des am 25. Juni 2012 vorsorglich erhobe nen Einwandes ( Urk. 7/95) mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Akteneinsicht ge währt und zur allfäl lig ergänzenden Begründung des E inwandes eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt wurde ( Urk. 7/97). 3 .2

Die

Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung eines begründeten Einwandes gegen die Vorbescheide vom 5. und 6. Juni 2012 eine behördliche

Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung vom 11. Juli 2012 an. Diese konnte aufgrund des unbestrittenen Erhalts des Schreibens

am 13. Juli 2012 somit frühestens am 14. Juli 2012 zu laufen beginnen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) . Aufgrund des gesetzlich zwingend geregelten Fristenstillstandes vom 15 . Juli bis 15. Au gust 2012 (Art. 38 Abs. 4 ATSG) hä tte der Beschwerdeführer so mit bis zum Ablauf der Frist am 13. September 2012 das Rec ht gehabt, seine Einwendungen der Post

zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG) . Der Erlass der Einstellungs-Verfügungen am 2 4. und 2 5. August 2012, vor Ablauf dieser Nachf rist , stellt daher eine schwerwiegende Verletzung des recht lichen Ge hörs des Beschwerdeführers dar .

3 . 3

Eine Heilung dieser Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren kommt vorlie gend nicht in Betracht,

zumal auch der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rückwei sung der Sache beantragt hat, um sich zunächst im Vorbescheidver fahren ausführlich materiell zur von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Leistungseinstellung zu äussern. Er gewichtet damit sein Interesse an einer be förderlichen Be ur teilung der Sache weniger hoch als seinen Gehörsanspruch. Dies führt daher nach dem vorstehend Ge sagten ungeachtet der materiellen Er folgsaussichten zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung.

Damit k ann offen gelassen werden, wie es sich in materieller Hinsicht mit dem Renten an spruch des Beschwerdeführers sowie mit dem Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades verhält. 3.4

Festzuhalten ist jedoch bereits an dieser Stelle, dass sich bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Di agnosen gesprochen wurden, die gleichen Fra gen stellen, wie wenn ein erstma liges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus

heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

- er füllt sind oder nicht, was ins besondere eine vollständige Abklärung des medizi nischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen – Sachver halts er fordert. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wen dungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neu beurteilung des laufenden Rentenanspruchs er folgen kann oder ob nur eine re visionsweise Überprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die bisherigen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, welche zur Renteneinstellung geführt haben, in somati scher Hinsicht ungenügend waren, hat es die Beschwerdegegnerin doch unter lassen, umfassende medizinische Abklärungen vorzunehmen, obwohl neben der Schmerzstörung immer auch somatische Beschwerden festgestellt worden sind: Bereits seit 1997/1998 besteht anhaltend (und von den Parteien unbestritten) ein chronisches lumbosbondylogenes Syndrom rechts bei medio-lateraler Dis kushernie , welches mit Verfügung vom 1 5. Dezember 1998 ( Urk. 7/10 = 7/11) im Umfang von 22 % als invalidisierend beurteilt wurde, 2003 wurde ein Dia betes mellitus Typ II und im Mai 2009 wurden zudem rezidivierende Synkopen vom vagalen Reaktionstyp festgestellt ( Urk. 7/4, 7/7, Urk. 7/60, Urk. 7/71 und Urk. 7/80). Dr. med. Z.___ bestätigte alsdann in seinem vor der Rentenaufhe bung eingereichten Bericht vom 14. August 2011 die vorgenannten Diagnosen und beurteilte die Arbeitsfähigkeit zudem als im Rahmen einer Depression ein geschränkt ( Urk. 7/88). Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Aufhe bung der Invalidenrente ohne vorgängige sorgfältige und umfassende Prüfung des physischen und psychischen Gesundheitszustands und ohne eine Beur tei lung, in welchem Umfang sich die objektivierbaren Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, allein gestützt auf die Schlussbestimmungen der Revision 6a als nicht zulässig. 3.5

Der Vollständigkeit halber ist des Weitern darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nur Renten überprüft werden können, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu gesprochen wurden; Hi lf losenentschädigungen hingegen können schon aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht aufgrund der Schlussbestimmung 6a, sondern nach wie vor nur bei Vor liegen von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 17 ATSG aufgehoben werden. 4.

Zusammenfassend ist d ie Angelegenheit zur erneuten Durch füh rung des Vorbe scheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 5.2

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag des Beschwer deführers auf Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist daher unge achtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtenen Verfügungen mit dem vorlie genden Urteil aufgehoben werden. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenauf hebung und die Einstellung der Hilflosenentschädigung unter Entzug der auf schiebenden Wirkung verfügt, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben und ohne genügend sorgfältige Ab klärungen zum medizini schen Sachverhalt aus somatischer Sicht getroffen zu haben, beziehungsweise sie hat die Einstellung der Hilflosenentschädigung gestützt auf eine nicht an wendbare gesetzliche Bestimmung vorgenommen.

Dieses Vorgehen läuft im Er geb nis – über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsver fahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung und Einstellung der Hilflosenentschädigung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht sprechung nur mit Zurückhal tung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Um ständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes

im Sinne der dargelegten Rechtspre chung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invali denversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Un wissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Ren tenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG steht. 5.4

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen . 6 .

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Das Gericht beschliesst: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 24. August und vom 2 5. August 2012 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Durch führung des Vorbescheidverfahrens unter Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , gebore n 1958, arbeitete von 1992 bis 1998 als Lagermitarbei ter bei der Y.___ und meldete sich im Juni 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 den Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 7/10=7/11). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2000 ab ( IV.1998.00792).

Am 20. September 2000 meldete sich der Versiche rte erneut bei der IV-Stelle an und

machte aufgrund einer in der Zwischenzeit aufgetrete nen somatoformen Schmerzstörung eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend

( Urk. 7/16 S. 5) . Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wurde X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab September 1999 eine ganze Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente und drei Kinderrenten) zugespro chen ( Urk. 7/36=7/37). Am 6. September 2001 beantragte der Versicherte eine Hil flosenentschädigung ( Urk. 7/39). Am 14. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zu ( Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

mit Urteil des Sozialversicherungsgerich tes des Kantons Zürich vom 31. März 2003 (IV.2002.00247; Urk. 7/63) und an schliessend mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Sep tember 2003 abgewiesen ( Urk. 7/65). Die ganze Invalidenrente wurde 2003 und 2006 revisionsweise unverändert bestätigt ( Urk. 7/62 und Urk. 7/73) und auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades erf uhr 2006 und 2010 revisions weise keine Änderung ( Urk. 7/74 und Urk. 7/84).

E. 1.2 Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein e Rentenprüfung ein. Sie stellte dem Versicherten einen F ragebogen zu ( Urk. 7/86), holte bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht ein ( Urk. 7/88)

und unter breitete die Akten

ihrer RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Ar be itsmedizin und Allgemeinmedizin. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten ge stützt auf die St ellungnahme von Dr. A.___

vom 27. April 2012 (Urk. 7/90 S. 3 ) mit Brief vom 4. Mai 2012 mit, dass seine Rente im Rah men der Neuerun gen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 7/89 ). Nach ein em persönlichen Ge spräch mit ihm vom 25. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/90 S. 3) er öffnete sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom

E. 5 Juni und vom 6. Juni 2012 ( Urk. 7/92 und Urk. 7/93) , dass sie sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf zuheben gedenke. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Zustandsbil dern ohne nachweisbare organi sche Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhalts punkte für eine psychische Komor bi dität oder sonstige schwere Funkt ionsein schrän kungen vor (Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/93) . Die Aufhebung der Hilflo senent schädigung wurde damit begründet, dass bei diesem Krankheitsbild aus medizi nischer Sicht eine Hilflosigkeit jedweder Art weder nachvollziehbar noch plau sibel sei ( Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/92 S. 2). De r Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christe , erhob mit Eingabe vom 25. Juni 2012

vorsorglich Ein wendungen und

ersuchte um Zustellung der Akten sowie um eine Nachfrist für die Begründung (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Christe die Akten in Kopie zu und setzte ihm eine einma lige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur allfälli gen ergänzenden Begründung des Einwandes an ( Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 24. August 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf ( Urk. 2/1) . Mit Verfügung vom 25. Aug ust 2012 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf ( Urk. 2/2) .

Einer Be schwerde gegen die Verfügung en entzog sie die aufschie bend e Wirkung . 2.

Gegen die Verfügung en vom 24 . und 25. August 2012 (Urk. 2/1-2) liess der Versi cherte , nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christe , am 26. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefoch tenen Verfügung en und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des korrekten Vorbescheidverfahrens

sowie die Weiterausrich tung

der Invalidenrente und Hilfslosenentschädigung beantragen. Zudem bean tragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 be antragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde und des Ge suchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 10/1).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen d en Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente und die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades gestützt auf die Schlussbestimmung en zur IV-Revision 6a zu Recht erfolgte n . In formel ler Hin sicht rügt der Beschwerdeführer jedoch insbesondere die V erletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör, weshalb dies zuerst zu prüfen ist. 1 .2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass sie nicht bestreite, im Vor - bescheid verfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletz t zu haben, indem sie den vom 15. Juli bis zum 15. August zu berücksichtigenden Fristenstillstand übersehen und vor Ablauf der Frist den angefochtenen Ent scheid ( richtig : die angefochtenen Entscheide)

erlassen habe. Es sei jedoch her vorzuheben, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vertreter weder im Vorbescheidverfahren noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Verfügungen vom 24. oder 25. A ugust 2012 vorge bracht habe . Zudem sei festzuhalten, dass das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitze und der Beschwerdefüh r er damit die Mög lichkeit erhalte, sich vor de r Beschwerde instanz vollumfänglich zu äussern. Des Weiteren sei mit Blick auf die Aktenlage von einem prozessualen Leerlauf bei Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus zugehen . Da zudem nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiege, sei auch dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzu geben ( Urk.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag des Beschwer deführers auf Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist daher unge achtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtenen Verfügungen mit dem vorlie genden Urteil aufgehoben werden.

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenauf hebung und die Einstellung der Hilflosenentschädigung unter Entzug der auf schiebenden Wirkung verfügt, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben und ohne genügend sorgfältige Ab klärungen zum medizini schen Sachverhalt aus somatischer Sicht getroffen zu haben, beziehungsweise sie hat die Einstellung der Hilflosenentschädigung gestützt auf eine nicht an wendbare gesetzliche Bestimmung vorgenommen.

Dieses Vorgehen läuft im Er geb nis – über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsver fahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung und Einstellung der Hilflosenentschädigung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht sprechung nur mit Zurückhal tung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Um ständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes

im Sinne der dargelegten Rechtspre chung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invali denversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Un wissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Ren tenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG steht.

E. 5.4 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen .

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Das Gericht beschliesst: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 24. August und vom 2 5. August 2012 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Durch führung des Vorbescheidverfahrens unter Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , gebore n 1958, arbeitete von 1992 bis 1998 als Lagermitarbei ter bei der Y.___ und meldete sich im Juni 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/2). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 den Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 7/10=7/11). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2000 ab ( IV.1998.00792).

Am 20. September 2000 meldete sich der Versiche rte erneut bei der IV-Stelle an und

machte aufgrund einer in der Zwischenzeit aufgetrete nen somatoformen Schmerzstörung eine Verschlechterung seines Gesundheits zustandes geltend

( Urk. 7/16 S. 5) . Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 wurde X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab September 1999 eine ganze Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente und drei Kinderrenten) zugespro chen ( Urk. 7/36=7/37). Am 6. September 2001 beantragte der Versicherte eine Hil flosenentschädigung ( Urk. 7/39). Am 14. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zu ( Urk. 7/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

mit Urteil des Sozialversicherungsgerich tes des Kantons Zürich vom 31. März 2003 (IV.2002.00247; Urk. 7/63) und an schliessend mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Sep tember 2003 abgewiesen ( Urk. 7/65). Die ganze Invalidenrente wurde 2003 und 2006 revisionsweise unverändert bestätigt ( Urk. 7/62 und Urk. 7/73) und auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades erf uhr 2006 und 2010 revisions weise keine Änderung ( Urk. 7/74 und Urk. 7/84). 1.2

Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein e Rentenprüfung ein. Sie stellte dem Versicherten einen F ragebogen zu ( Urk. 7/86), holte bei Dr. med. Z.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, einen Arztbericht ein ( Urk. 7/88)

und unter breitete die Akten

ihrer RAD-Ärztin Dr. med. A.___ , Spezialärztin für Ar be itsmedizin und Allgemeinmedizin. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten ge stützt auf die St ellungnahme von Dr. A.___

vom 27. April 2012 (Urk. 7/90 S. 3 ) mit Brief vom 4. Mai 2012 mit, dass seine Rente im Rah men der Neuerun gen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 7/89 ). Nach ein em persönlichen Ge spräch mit ihm vom 25. Mai 2012 (vgl. Urk. 7/90 S. 3) er öffnete sie dem Versi cherten mit Vorbescheid vom

5. Juni und vom 6. Juni 2012 ( Urk. 7/92 und Urk. 7/93) , dass sie sowohl die Rente als auch die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf zuheben gedenke. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Zustandsbil dern ohne nachweisbare organi sche Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anato mischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhalts punkte für eine psychische Komor bi dität oder sonstige schwere Funkt ionsein schrän kungen vor (Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/93) . Die Aufhebung der Hilflo senent schädigung wurde damit begründet, dass bei diesem Krankheitsbild aus medizi nischer Sicht eine Hilflosigkeit jedweder Art weder nachvollziehbar noch plau sibel sei ( Urk. 7/90 S. 3 und Urk. 7/92 S. 2). De r Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christe , erhob mit Eingabe vom 25. Juni 2012

vorsorglich Ein wendungen und

ersuchte um Zustellung der Akten sowie um eine Nachfrist für die Begründung (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Christe die Akten in Kopie zu und setzte ihm eine einma lige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur allfälli gen ergänzenden Begründung des Einwandes an ( Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 24. August 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihrer Vorbescheide und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf ( Urk. 2/1) . Mit Verfügung vom 25. Aug ust 2012 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf ( Urk. 2/2) .

Einer Be schwerde gegen die Verfügung en entzog sie die aufschie bend e Wirkung . 2.

Gegen die Verfügung en vom 24 . und 25. August 2012 (Urk. 2/1-2) liess der Versi cherte , nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christe , am 26. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefoch tenen Verfügung en und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des korrekten Vorbescheidverfahrens

sowie die Weiterausrich tung

der Invalidenrente und Hilfslosenentschädigung beantragen. Zudem bean tragte der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 be antragte die Beschwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde und des Ge suchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. August 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 10/1).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen d en Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Invalidenrente und die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades gestützt auf die Schlussbestimmung en zur IV-Revision 6a zu Recht erfolgte n . In formel ler Hin sicht rügt der Beschwerdeführer jedoch insbesondere die V erletzung seines An spruchs auf rechtliches Gehör, weshalb dies zuerst zu prüfen ist. 1 .2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass sie nicht bestreite, im Vor - bescheid verfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletz t zu haben, indem sie den vom 15. Juli bis zum 15. August zu berücksichtigenden Fristenstillstand übersehen und vor Ablauf der Frist den angefochtenen Ent scheid ( richtig : die angefochtenen Entscheide)

erlassen habe. Es sei jedoch her vorzuheben, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Vertreter weder im Vorbescheidverfahren noch in der Beschwerdeschrift irgendwelche konkreten Einwendungen gegen die Verfügungen vom 24. oder 25. A ugust 2012 vorge bracht habe . Zudem sei festzuhalten, dass das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitze und der Beschwerdefüh r er damit die Mög lichkeit erhalte, sich vor de r Beschwerde instanz vollumfänglich zu äussern. Des Weiteren sei mit Blick auf die Aktenlage von einem prozessualen Leerlauf bei Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus zugehen . Da zudem nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiege, sei auch dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzu geben ( Urk. 6 S. 1 ff.) .

Bezüglich der Gründe, die zur Leistungseinstellung geführt hatten, machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass

d ie ursprüngliche Rentenzusprache und die Zusprach e der Hilflosenentschädigung aufgrund der psychiatrischen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfolgt und in der Folge bei unverändert er

Situation revisionsweise bestätigt worden sei . Das Rentengesuch betreffen d Rückenbeschwerden sei zuvor mangels rentenauslösendem Invalidi tätsgrad abgewiesen worden , weshalb die Revision unter dem Gesichtspunkt der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a zu prüfen und die Rente und die Hilflosenentschädigung

aufgrund der erfüllten Voraussetzungen aufzuheben gewesen seien ( Urk. 1 S. 2 f . ). 1 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass infolge Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2012 die mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (zuge stellt am 13. Juli 2012) angesetzte Nachfrist zur Stellung von Anträgen und zur Begründung der Einwen dungen noch nicht abgelaufen gewesen sei , als die Be schwerd egegnerin die beiden ang efochtenen Verfügungen vom 24. u nd 25. Au gust 2012 betreffend Einstellung der Invalidenrente und Aufhebung de r Hilflo senentschädigung erlassen habe . Damit sei ih m

die Möglichkeit entzogen wor den, sich innert angesetzter Frist und nach erfolgtem Aktenstudium eingehend zu den Vorbescheiden zu äussern und konkrete Anträge zu stellen. Es liege ge mäss Rechtsprechung eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur kor rekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerde - gegnerin zurückzuwei sen sei . Bis zum Erlass einer allfälligen

neuen, in formeller Hinsicht korrekten Verfügung bestehe weiterhin Anspruch auf die ganze Invalidenrente und auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades, weshalb die Beschwerde gegn erin zur Zahlung anzuweisen sei. B is zum Erlass des Beschwerdeentschei des

sei deshalb auch die aufsch iebende Wirkung wieder herzustellen

(Urk. 1 S. 3 ff . ).

2. 2.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG), das heisst, sie ist vor Erlass von Verfügungen anzuhören, wenn diese nicht durch Einspra che an fechtbar sind. 2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 2 .3

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unn ötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 3 .

3 .1

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und im Rahmen der Beschwerdeantwort auch von der Beschwerdeg egnerin selbst bestätigt worden

( Urk. 6 S. 3) , dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des am 25. Juni 2012 vorsorglich erhobe nen Einwandes ( Urk. 7/95) mit Schreiben vom 11. Juli 2012 Akteneinsicht ge währt und zur allfäl lig ergänzenden Begründung des E inwandes eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt wurde ( Urk. 7/97). 3 .2

Die

Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer zur Einreichung eines begründeten Einwandes gegen die Vorbescheide vom 5. und 6. Juni 2012 eine behördliche

Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung vom 11. Juli 2012 an. Diese konnte aufgrund des unbestrittenen Erhalts des Schreibens

am 13. Juli 2012 somit frühestens am 14. Juli 2012 zu laufen beginnen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) . Aufgrund des gesetzlich zwingend geregelten Fristenstillstandes vom 15 . Juli bis 15. Au gust 2012 (Art. 38 Abs. 4 ATSG) hä tte der Beschwerdeführer so mit bis zum Ablauf der Frist am 13. September 2012 das Rec ht gehabt, seine Einwendungen der Post

zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG) . Der Erlass der Einstellungs-Verfügungen am 2 4. und 2 5. August 2012, vor Ablauf dieser Nachf rist , stellt daher eine schwerwiegende Verletzung des recht lichen Ge hörs des Beschwerdeführers dar .

3 . 3

Eine Heilung dieser Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren kommt vorlie gend nicht in Betracht,

zumal auch der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rückwei sung der Sache beantragt hat, um sich zunächst im Vorbescheidver fahren ausführlich materiell zur von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Leistungseinstellung zu äussern. Er gewichtet damit sein Interesse an einer be förderlichen Be ur teilung der Sache weniger hoch als seinen Gehörsanspruch. Dies führt daher nach dem vorstehend Ge sagten ungeachtet der materiellen Er folgsaussichten zur Aufhebung der ange fochtenen Verfügung.

Damit k ann offen gelassen werden, wie es sich in materieller Hinsicht mit dem Renten an spruch des Beschwerdeführers sowie mit dem Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades verhält. 3.4

Festzuhalten ist jedoch bereits an dieser Stelle, dass sich bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Di agnosen gesprochen wurden, die gleichen Fra gen stellen, wie wenn ein erstma liges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus

heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

- er füllt sind oder nicht, was ins besondere eine vollständige Abklärung des medizi nischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen – Sachver halts er fordert. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wen dungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neu beurteilung des laufenden Rentenanspruchs er folgen kann oder ob nur eine re visionsweise Überprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die bisherigen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin, welche zur Renteneinstellung geführt haben, in somati scher Hinsicht ungenügend waren, hat es die Beschwerdegegnerin doch unter lassen, umfassende medizinische Abklärungen vorzunehmen, obwohl neben der Schmerzstörung immer auch somatische Beschwerden festgestellt worden sind: Bereits seit 1997/1998 besteht anhaltend (und von den Parteien unbestritten) ein chronisches lumbosbondylogenes Syndrom rechts bei medio-lateraler Dis kushernie , welches mit Verfügung vom 1 5. Dezember 1998 ( Urk. 7/10 = 7/11) im Umfang von 22 % als invalidisierend beurteilt wurde, 2003 wurde ein Dia betes mellitus Typ II und im Mai 2009 wurden zudem rezidivierende Synkopen vom vagalen Reaktionstyp festgestellt ( Urk. 7/4, 7/7, Urk. 7/60, Urk. 7/71 und Urk. 7/80). Dr. med. Z.___ bestätigte alsdann in seinem vor der Rentenaufhe bung eingereichten Bericht vom 14. August 2011 die vorgenannten Diagnosen und beurteilte die Arbeitsfähigkeit zudem als im Rahmen einer Depression ein geschränkt ( Urk. 7/88). Angesichts dieser Ausgangslage erscheint die Aufhe bung der Invalidenrente ohne vorgängige sorgfältige und umfassende Prüfung des physischen und psychischen Gesundheitszustands und ohne eine Beur tei lung, in welchem Umfang sich die objektivierbaren Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, allein gestützt auf die Schlussbestimmungen der Revision 6a als nicht zulässig. 3.5

Der Vollständigkeit halber ist des Weitern darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nur Renten überprüft werden können, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu gesprochen wurden; Hi lf losenentschädigungen hingegen können schon aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht aufgrund der Schlussbestimmung 6a, sondern nach wie vor nur bei Vor liegen von veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 17 ATSG aufgehoben werden. 4.

Zusammenfassend ist d ie Angelegenheit zur erneuten Durch füh rung des Vorbe scheidverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 5.2

Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag des Beschwer deführers auf Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung ist daher unge achtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtenen Verfügungen mit dem vorlie genden Urteil aufgehoben werden. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenauf hebung und die Einstellung der Hilflosenentschädigung unter Entzug der auf schiebenden Wirkung verfügt, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu haben und ohne genügend sorgfältige Ab klärungen zum medizini schen Sachverhalt aus somatischer Sicht getroffen zu haben, beziehungsweise sie hat die Einstellung der Hilflosenentschädigung gestützt auf eine nicht an wendbare gesetzliche Bestimmung vorgenommen.

Dieses Vorgehen läuft im Er geb nis – über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsver fahrens – auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung und Einstellung der Hilflosenentschädigung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Recht sprechung nur mit Zurückhal tung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Um ständen liegt rein objektiv betrachtet eine miss bräuchliche Provozierung eines möglichst frü hen Revisionszeitpunktes

im Sinne der dargelegten Rechtspre chung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invali denversicherung sub jektiv mit einer entsprechenden Ab sicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Un wissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Ren tenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG steht. 5.4

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen . 6 .

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen). Das Gericht beschliesst: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt. und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 24. August und vom 2 5. August 2012 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Durch führung des Vorbescheidverfahrens unter Gewäh rung des rechtlichen Gehörs an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello