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IV.2012.01026

IV-Rente. Gesundheitsbeeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig beurteilbar. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2013-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1958 geborene X.___ war seit dem 1. August 2007 bei der Z.___ der Stadt A.___ als Beraterin und Kursleiterin in einem 80 %-Pensum tätig

(Urk. 8/13) . Am 14. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein bösartiges Merkelzell karzinom an der rechten Wange bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Die Stadt A.___ reduzierte d as Arbeitspensu m der Versicherten per 1. November 2011 wegen Teilinvalidität auf 60 % (Urk. 8 /40 S. 2). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.

8/35-47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2012 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 8/ 49 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom

1. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. Dezember 2012 hielt die Beschwerde führerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15), w as der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss des Studiums bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens weder das Arbeitspensum erhöht noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. O hne Gesundheitsschaden könnte sie als Sozialarbeiterin in einem 80 %-Pensum

ein Jahreseinkommen von Fr. 88‘192.-- erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei en ihr die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste T ätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar, was einem Jahreseinkommen von Fr. 66‘144.-- entspreche. Da der Invaliditätsgrad 25

% betrage, be stehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/49 = Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie vor Antritt der 80 %-Stelle bei der Z.___ eine berufsbegleitende Fachhochschulausbildung in sozialer Arbeit begonnen habe. Während des Fachhochschulstudiums sei sie auf eine Teilzeitstelle angewiesen gewesen. Vor Beginn des Studium s sei sie 17 Jahre in e inem 100 %-Pensum tätig gewesen . Nach Abschluss der Ausbildung habe sie nach vollzeitlichen Stellen gesucht, bis sie erkrankt sei . Ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte sie eine vollzeitliche Stelle als Sozialarbeiterin angenommen. Zur Bestim mung des Valideneinkommens sei der letzte erzielte Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens daher auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was einen Inval i ditätsgrad von mindestens 40 % ergebe. Es s ei eine Viertelsrente ab dem 1. August 2011 geschuldet (Urk. 1) . 3 .

3 .1

In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerde führerin im Juli 2010

ein Me r kelzellkarzinom an der rechten Wange diagnosti ziert wurde und sie im B.___ behandelt wurde . Seither leidet sie an Dysgeusie, Hypoakusis rechts, trockenem Mund, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen und Angstzuständen (Urk. 8/1 2, Urk. 8/14). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2010 (richtig 2011) fest, die Beschwerdeführerin könne bei günsti gem Verlauf voraussichtlich in ca. drei Jahren wieder 100 % arbeiten (Urk. 8/14 S. 10) . 3 .2

Dr. med. D.___, Oberarzt psychiatrisches Ambulatorium E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Januar 2011 eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22). Die Diagnose eines seltenen Hautkarzinoms habe zu starker Verunsicherung, Existenz- und Zukunftsängsten sowie depressiver Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin leide unter Zukunfts- und Existenzängsten, einem herabgesetzten Vitalgefühl, reduziertem Affekt, reduziertem Antrieb, reduzierter Belastbarkeit und zum Teil unter Schlafstörungen . Sie sei traurig-deprimiert und ihre Konzentration sei leicht reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50-60 % zumutbar und könne aus psychi atrischer Sicht bei günstigem Verlauf stufenweise auf das ursprüngliche Pensum erhöht werden (Urk. 8/16). 3 .3

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 15. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8/24). 3 .4

Dr. med. F.___, Oberarzt p sychiatrisches Ambulatorium E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1. September 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2011 und hielt

fest, ab 1. Oktober 2011 sei voraussichtlich die Wiederaufnahme der Arbeit im ursprünglichen Pensum von 80 % möglich (Urk. 8/25). In seinem Bericht vom 7. Dezember 2011 attes tierte er der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, sie sei ab 1. Dezember 2011 zu 60 % arbeitsfä hig (Urk. 8/30). 3 . 5

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden vorl ie g t. Der Beschwerdeführerin wurde zwar

aufgrund einer Anpassungs störung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Feststellungsblatt vom 10. April 2012 zutreffend ausführt (Urk. 8/34), begründet eine Anpassungsstörung jedoch in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Berichte sind zum Teil widersprüchlich und daraus geht auch nicht mit hinrei chender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde eine längerfristige Einschränkung der Erwerbfähigkeit bestehen soll, weshalb entsprechende zu sätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3 . 6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheb en und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärung en an die Bes chwerdegeg nerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % oder – wie sie selbst geltend macht – zu 100 % erwerbstätig wäre . 4.2

Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die gemischte Me thode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypo the tisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Auf gabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs- oder Prozent vergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Vali denein kom men ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe sondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztages tätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren er werblichen Arbeits pensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invalidi tätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungs methode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätig keit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E . 5.1.2 und 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin reduzierte ihr Arbeitspensum aufgrund einer berufs begleitenden Ausbildung auf 80 %. Sie schloss diese Ausbildung im Februar 2009 ab (Urk. 40/1 S. 2). Ihre Ar beitgeberin bestätigte, dass sie nach Abschluss der Ausbildung an einem 100 %-Pensum in einem anderen Arbeitsbereich in teressiert gewesen se i, dann aber erkrankt sei (Urk. 8/45). Die Beschwerdeführe rin hatte sich auch auf andere 100 %-Stellen beworben (Urk. 8/50 S. 53-55), bevor s ie im Juli 2010 erkrankte (Urk. 8/2). Vor der berufsbegleitenden Ausbil dung arbeitete sie zudem unbestrittenermassen jahrelang in einem 100 %-Pen sum. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aufgrund der Ausbildung herabgesetzt und es ist davon auszugehen, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre . 4.4

Da die Verwaltung zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat (vgl. vorne E. 3), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 . -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Parteientschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1958 geborene X.___ war seit dem 1. August 2007 bei der Z.___ der Stadt A.___ als Beraterin und Kursleiterin in einem 80 %-Pensum tätig

(Urk. 8/13) . Am 14. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein bösartiges Merkelzell karzinom an der rechten Wange bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Die Stadt A.___ reduzierte d as Arbeitspensu m der Versicherten per 1. November 2011 wegen Teilinvalidität auf 60 % (Urk. 8 /40 S.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom

1. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. Dezember 2012 hielt die Beschwerde führerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15), w as der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss des Studiums bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens weder das Arbeitspensum erhöht noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. O hne Gesundheitsschaden könnte sie als Sozialarbeiterin in einem 80 %-Pensum

ein Jahreseinkommen von Fr. 88‘192.-- erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei en ihr die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste T ätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar, was einem Jahreseinkommen von Fr. 66‘144.-- entspreche. Da der Invaliditätsgrad 25

% betrage, be stehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/49 = Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie vor Antritt der 80 %-Stelle bei der Z.___ eine berufsbegleitende Fachhochschulausbildung in sozialer Arbeit begonnen habe. Während des Fachhochschulstudiums sei sie auf eine Teilzeitstelle angewiesen gewesen. Vor Beginn des Studium s sei sie 17 Jahre in e inem 100 %-Pensum tätig gewesen . Nach Abschluss der Ausbildung habe sie nach vollzeitlichen Stellen gesucht, bis sie erkrankt sei . Ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte sie eine vollzeitliche Stelle als Sozialarbeiterin angenommen. Zur Bestim mung des Valideneinkommens sei der letzte erzielte Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens daher auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was einen Inval i ditätsgrad von mindestens 40 % ergebe. Es s ei eine Viertelsrente ab dem 1. August 2011 geschuldet (Urk. 1) .

E. 5 Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden vorl ie g t. Der Beschwerdeführerin wurde zwar

aufgrund einer Anpassungs störung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Feststellungsblatt vom 10. April 2012 zutreffend ausführt (Urk. 8/34), begründet eine Anpassungsstörung jedoch in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Berichte sind zum Teil widersprüchlich und daraus geht auch nicht mit hinrei chender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde eine längerfristige Einschränkung der Erwerbfähigkeit bestehen soll, weshalb entsprechende zu sätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3 .

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 5.2 Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 . -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Parteientschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheb en und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärung en an die Bes chwerdegeg nerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % oder – wie sie selbst geltend macht – zu 100 % erwerbstätig wäre . 4.2

Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die gemischte Me thode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypo the tisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Auf gabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs- oder Prozent vergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Vali denein kom men ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe sondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztages tätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren er werblichen Arbeits pensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invalidi tätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungs methode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätig keit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E . 5.1.2 und 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin reduzierte ihr Arbeitspensum aufgrund einer berufs begleitenden Ausbildung auf 80 %. Sie schloss diese Ausbildung im Februar 2009 ab (Urk. 40/1 S. 2). Ihre Ar beitgeberin bestätigte, dass sie nach Abschluss der Ausbildung an einem 100 %-Pensum in einem anderen Arbeitsbereich in teressiert gewesen se i, dann aber erkrankt sei (Urk. 8/45). Die Beschwerdeführe rin hatte sich auch auf andere 100 %-Stellen beworben (Urk. 8/50 S. 53-55), bevor s ie im Juli 2010 erkrankte (Urk. 8/2). Vor der berufsbegleitenden Ausbil dung arbeitete sie zudem unbestrittenermassen jahrelang in einem 100 %-Pen sum. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aufgrund der Ausbildung herabgesetzt und es ist davon auszugehen, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre . 4.4

Da die Verwaltung zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat (vgl. vorne E. 3), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01026 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur dieser substituiert durch lic. iur. Y.___ Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1958 geborene X.___ war seit dem 1. August 2007 bei der Z.___ der Stadt A.___ als Beraterin und Kursleiterin in einem 80 %-Pensum tätig

(Urk. 8/13) . Am 14. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein bösartiges Merkelzell karzinom an der rechten Wange bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).

Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen.

Die Stadt A.___ reduzierte d as Arbeitspensu m der Versicherten per 1. November 2011 wegen Teilinvalidität auf 60 % (Urk. 8 /40 S. 2). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.

8/35-47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2012 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 8/ 49 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2012 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom

1. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. Dezember 2012 hielt die Beschwerde führerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ver zichtete die Beschwerdegegnerin auf Erstattung einer Duplik (Urk. 15), w as der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss des Studiums bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens weder das Arbeitspensum erhöht noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt. O hne Gesundheitsschaden könnte sie als Sozialarbeiterin in einem 80 %-Pensum

ein Jahreseinkommen von Fr. 88‘192.-- erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei en ihr die angestammte Tätigkeit sowie jegliche angepasste T ätigkeit in einem Pensum von 60 % zumutbar, was einem Jahreseinkommen von Fr. 66‘144.-- entspreche. Da der Invaliditätsgrad 25

% betrage, be stehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/49 = Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, es sei von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie vor Antritt der 80 %-Stelle bei der Z.___ eine berufsbegleitende Fachhochschulausbildung in sozialer Arbeit begonnen habe. Während des Fachhochschulstudiums sei sie auf eine Teilzeitstelle angewiesen gewesen. Vor Beginn des Studium s sei sie 17 Jahre in e inem 100 %-Pensum tätig gewesen . Nach Abschluss der Ausbildung habe sie nach vollzeitlichen Stellen gesucht, bis sie erkrankt sei . Ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte sie eine vollzeitliche Stelle als Sozialarbeiterin angenommen. Zur Bestim mung des Valideneinkommens sei der letzte erzielte Lohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens daher auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen, was einen Inval i ditätsgrad von mindestens 40 % ergebe. Es s ei eine Viertelsrente ab dem 1. August 2011 geschuldet (Urk. 1) . 3 .

3 .1

In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerde führerin im Juli 2010

ein Me r kelzellkarzinom an der rechten Wange diagnosti ziert wurde und sie im B.___ behandelt wurde . Seither leidet sie an Dysgeusie, Hypoakusis rechts, trockenem Mund, Müdigkeit, Konzentra tionsstörungen und Angstzuständen (Urk. 8/1 2, Urk. 8/14). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Januar 2010 (richtig 2011) fest, die Beschwerdeführerin könne bei günsti gem Verlauf voraussichtlich in ca. drei Jahren wieder 100 % arbeiten (Urk. 8/14 S. 10) . 3 .2

Dr. med. D.___, Oberarzt psychiatrisches Ambulatorium E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Januar 2011 eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22). Die Diagnose eines seltenen Hautkarzinoms habe zu starker Verunsicherung, Existenz- und Zukunftsängsten sowie depressiver Symptomatik geführt. Die Beschwerdeführerin leide unter Zukunfts- und Existenzängsten, einem herabgesetzten Vitalgefühl, reduziertem Affekt, reduziertem Antrieb, reduzierter Belastbarkeit und zum Teil unter Schlafstörungen . Sie sei traurig-deprimiert und ihre Konzentration sei leicht reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50-60 % zumutbar und könne aus psychi atrischer Sicht bei günstigem Verlauf stufenweise auf das ursprüngliche Pensum erhöht werden (Urk. 8/16). 3 .3

Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 15. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 8/24). 3 .4

Dr. med. F.___, Oberarzt p sychiatrisches Ambulatorium E.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 1. September 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2011 und hielt

fest, ab 1. Oktober 2011 sei voraussichtlich die Wiederaufnahme der Arbeit im ursprünglichen Pensum von 80 % möglich (Urk. 8/25). In seinem Bericht vom 7. Dezember 2011 attes tierte er der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, sie sei ab 1. Dezember 2011 zu 60 % arbeitsfä hig (Urk. 8/30). 3 . 5

Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungs relevanter Gesundheitsschaden vorl ie g t. Der Beschwerdeführerin wurde zwar

aufgrund einer Anpassungs störung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) im Feststellungsblatt vom 10. April 2012 zutreffend ausführt (Urk. 8/34), begründet eine Anpassungsstörung jedoch in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit. Die medizinischen Berichte sind zum Teil widersprüchlich und daraus geht auch nicht mit hinrei chender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde eine längerfristige Einschränkung der Erwerbfähigkeit bestehen soll, weshalb entsprechende zu sätzliche Abklärungen vorzunehmen sind. 3 . 6

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheb en und die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärung en an die Bes chwerdegeg nerin zurückzuweisen. 4. 4.1

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin zu 80 % oder – wie sie selbst geltend macht – zu 100 % erwerbstätig wäre . 4.2

Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und damit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Die gemischte Me thode gelangt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Bei einer hypo the tisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen Person ohne einen Auf gabenbereich bemisst sich die Invalidität somit nach der allgemeinen Me thode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schät zungs- oder Prozent vergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Vali denein kom men ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teiler werbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich an Einkommen erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbs tätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbe sondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztages tätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Die Reduktion des zumutbaren er werblichen Arbeits pensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, ist somit für die Methode der Invalidi tätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungs methode lediglich insofern von Interesse, als sie einen Hinweis auf eine Tätig keit in einem Aufgabenbereich geben. Insbesondere alleinstehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken (oder auch bei einer vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen erzwungenen Reduktion des Beschäftigungsgrades) nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E . 5.1.2 und 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin reduzierte ihr Arbeitspensum aufgrund einer berufs begleitenden Ausbildung auf 80 %. Sie schloss diese Ausbildung im Februar 2009 ab (Urk. 40/1 S. 2). Ihre Ar beitgeberin bestätigte, dass sie nach Abschluss der Ausbildung an einem 100 %-Pensum in einem anderen Arbeitsbereich in teressiert gewesen se i, dann aber erkrankt sei (Urk. 8/45). Die Beschwerdeführe rin hatte sich auch auf andere 100 %-Stellen beworben (Urk. 8/50 S. 53-55), bevor s ie im Juli 2010 erkrankte (Urk. 8/2). Vor der berufsbegleitenden Ausbil dung arbeitete sie zudem unbestrittenermassen jahrelang in einem 100 %-Pen sum. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage hat die Beschwerdeführerin somit ihr Pensum aufgrund der Ausbildung herabgesetzt und es ist davon auszugehen, dass sie heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre . 4.4

Da die Verwaltung zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat (vgl. vorne E. 3), kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung im Einzelnen verhält. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht (GSVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900 . -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Parteientschä digung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht