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IV.2012.01022

Rentenrevision; Rückweisung wegen ungenügender medizinischer Abklärung; Zumutbarkeitsprofil der angepassten Tätigkeit und Arbeitsfähigkeit sind unklar.

Zürich SozVersG · 2014-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, war zuletzt als Tagesmutter tätig, als sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose in beiden Füssen und Knien, eine n Rücken-Bandscheibenvorfall sowie

eine

wiederkehrende Schleimbeutelent zündung in der rechten Hüfte am 1 9. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arbeitgeberberichte (Urk. 10/16 und Urk. 10/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/23) sowie Arztbericht e (Urk. 10/19 und Urk. 10/61) ein und liess die Versicherte bidisziplinär

begutachten (Urk. 10/95 und Urk. 10/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/108) verfügte sie am 2 4. November 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad 14 %, Urk. 10/115). Die Verfügung vom 2 4. November 2009 (Urk. 10/115) erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Am 2 6. April 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Wiedererwägung, bemängelte das Gutachten

und führte aus, ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert (Urk. 10/119 - 120). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/132) und Arztberichte (Urk. 10/136, Urk. 10/137 und Urk. 10/147) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/145) erliess sie die Verfügung vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 10/151) und sprach der Versicherten ab Mai 2010 eine Viertelsrente, ab August 2010 eine ganze Rente und ab Februar 2011 eine Viertelsrente zu. 1.3

Anlässlich des im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk.

10/168/4) holte die IV-Stelle wiederum einen Auszug aus dem individuel len Konto (Urk. 10/170) sowie diverse Arztberichte (Urk. 10/171, Urk. 10/172 und Urk. 10/176) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 10/188) verfügte sie am 1 0. September 2012 (Urk. 10/191 und Urk. 10/193) die Erhö hung der Invalidenrente auf eine halbe Rente ab November 2011. 2.

Mit Eingabe n vom 2 2. September und 8. Oktober 2012 erhob die Versicherte hierorts Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 6).

Falls die Arztzeugnisse nicht genügen würden, bitte sie um Zuweisung zu einem glaubwürdigeren Arzt (Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 (Urk.

9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2012 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Letztere reichte sodann weitere Arztbericht e und Arztzeugnisse (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit August 2011 verschlechtert habe und ihr daher ab November 2011, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente zuzusprechen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne eine 50%ige Arbeitsfähig keit ange nommen werden. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung en

ihres regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (vgl. Urk. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1 und Urk.

6) auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtert habe und sie daher nicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei, wie dies auch von Ärzten attestiert worden sei, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 3.1

Medizinische Grundlagen für die Zusprache

der

abgestuften Rente gemäss Verfü gung vom 2 5. Februar 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte : 3.2

Im Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 10/129/6-7) nannte Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie der K linik Z.___, Knie-/Sport-verletzungen, folgende Hauptdi agnosen: - Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurkondylus und Patella, En tlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia

patellea

E r attestierte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bis 1 3. November 201 0. 3.3

Im Bericht vom 1 1. November 2010 (Urk. 10/133) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe ein Reizzustand im Knie mit einer Hoffitis mit Gelenkserguss, jedoch keine Schmerzen im Bereich der Patella. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit sbescheinigung auszustellen. 3.4

Med. pract . A.___ nannte im Bericht vom 6. Dezember 201 0 (Urk. 10/137/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Progrediente Polyarthrose seit 1975 - neu: Status nach Hüft-TP-Implantation rechts Februar 2010 bei Coxarthrose rechts - ne u: Status nach medialer Fascett ektomie Patella Knie rechts bei retropatel l ärer Arthrose beidseits (August 2010) rechts mehr als links, progrediente Schulterschmerzen beidseits rechts mehr als links, Knie schmerzen links bei Gonarthrose links und retropatellärer Ar throse links, Polyarthrose der kleinen Fingergelenke beidseits - Status nach Talonavicular

Arthrodese links September 2006 bei Arthrose - Status nach subtalarer und Calcaneocub o id aler

Arthro dese links Septem ber 2007 - Symptomatische Talonavicular - und su bt alare Arthrose rechts - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits seit 1973 bei Fehlstatik des Achsenskeletts und muskulärer D y sbalance - Pes

planus beidseits

Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Patientin maximal zu 50 % arbeits fä hig. Es sei jedoch unklar, wie lange diese erhalten werden könne. Auf grund des Verlaufes sei mit einer zun ehmenden Invalidisierung zu rechnen (Ziff. 1.7).

4. 4.1

Die im Rahmen des im September 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge gangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin folgendes Bild: 4.2

Im Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 10/171) nannten die Dres . med. Y.___ und B.___ folgende Hauptdiagnosen: - Insertions tendinopathie Patellarsehne rechts - Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurcondylus und Patella, Entlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links - Status nach intraartikulärer Infiltration mit LA und 40mg Kenacort am 12.11.2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia

patellae

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund diverser Beschwerden in der Hüfte, de n Knien und beiden Füssen auf eine Wegstrecke von 30 Minuten eingeschränkt sei und danach erste Pausen benötige. Unebenes Gelände und Kieswege meide sie gänzlich. Die Schmerzproblematik in beiden Füssen sei führend und verhindere eine ungestörte Nachtruhe. 4.3

Mit Bericht vom 1 0. November 2011 (Urk. 10/172 /1-4) nannte med. pract . A.___ folgende Diagnose: - Progrediente Polyarthrose seit 1975 - neu: rezidiv ierende Knieschmerzen rechts trotz mediale r

Facettektomie Patella Knie rechts, progrediente Schmerzen Talonavicular beid seits, Tendinopathie

ligamentum inguinale medial rechts, DD rezidiv, Schmerzen recht s nach Hüft-TP

Sie führte aus, dass deutlich zunehmende Schmerzen (vor allem i nguinal rechts, rezidiv ierende

Gonalgien rechts trotz Facettektomie) mit Ausstrahlung in den proximalen Unterschenkel rechts beständen. Seit September beständen auch eine gravierende Finger- und Zehensteifigkeit sowie vermehrte Schulter-, Ellbo gen- und Handgelenksschmerzen. Die Prognose sei sehr schlecht, da die Polyarthrose von Jahr zu Jahr deutlich progredient sei und mehr Gelenke betreffe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7) und könne lediglich eine rein „sitzende“ Tätigkeit mit wechselnder Position für zwei Stunden am Tag ausüben (Ziff. 3). 4.4

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 10/17 6 /5, siehe auch Urk. 10/174/1-2) äusserte sich Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie der K linik Z.___, Fuss/Sprunggelenk, zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Situation nicht ganztags stehend oder gehend als Tagesmutter oder Betreuerin tätig sein könne. Ob durch einen medi zinischen Eingriff die Gehfähigkeit ausreichend verbessert werden könne, um die Arbeitsfähigkeit zu erreichen, könne nicht vorher gesagt werden. Für eine ganztags sitzende Tätigkeit sei sie bezüglich der Füsse arbeitsfähig. 4.5

Dr. med. C.___ und cand . med. D.___ berichteten am 2 3. April 2012 (Urk. 10/179 und Urk. 10/180), dass die Beschwerden (rechtsseitig) der Beschwerdeführerin auf eine fortgeschrittene Talon a vicular

- sowie Subtalar - Arthrose zurückzuführen seien, welche voraussichtlich unter konservativer Therapie zu keiner Besserung führen werde. Die Beschwerdeführerin fasse eine Operation ins Auge und sei d aher für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis 3 0. Mai 2012 100 %

a rbeitsunfähig zu

schreiben. 5. 5.1

Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat, und wird von der Beschwerde gegnerin auch nicht bestritten. Uneinigkeit herrscht indes über das Ausmass der Verschlechterung und die Restarbeitsfähigkeit. 5. 2

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,

vom RAD führte am 2 0. Februar 2012 (Urk. 10/186 /

4) aus, dass unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Arztberichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angestammte n Tätigkeit als Tagesmutter ab August 2011 durchgehend bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, da diese Tätigkeit mit sehr viel Laufen und Stehen verbunden sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionswechsel bestehe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie von der K linik Z.___ von Seiten der Füsse postuliert worden sei, sei inso fern nicht realistisch, als dass zusätzlich Probleme von Seiten der bekannten Polyarthrose der unteren und oberen Extremitäten sowie des chronischen lumbospondylogenen Syndroms beständen, die eine ganztägig sitzende Tätig keit nicht zuliessen .

Am 7. Juni 2012 (Urk. 10/186 S. 5) führte Dr. E.___

weiter aus, dass der Arztbericht der K link Z.___ vom 2 3. April 2012 keine neuen medizini schen Befunde beziehungsweise Diagnosen zu Tage gebracht habe. Die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehe sich wie üblich auf die bis herige Tätigkeit, weshalb natürlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voll kommen plausibel sei. Die in seiner letzten Stellungnahme vom 2 0. Februar 2012 für eine „optimal behinderungsangepasste Tätigkeit“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % bleibe davon unbe rührt. Eine Änderung werde sich erst mit Durchführung der erneuten Operation ergeben. 5.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfä hig, was die Arztzeugnisse auch belegen würden. Ihr Gesundheitszustand ver schlechtere sich laufend, weshalb keine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (Urk. 6). 6. 6.1

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperli chen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter nicht mehr arbeitsfähig ist. 6.2 6.2.1

Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Beschwerden in beiden Füssen, den Knien, im Rücken, im Nacken-

und Schulterbereich, den Ellbogen, den Handgelenken sowie den Fingern leidet.

6.2.2

Aus rein fuss-orthopädischer Sicht attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeits fä higkeit in einer (ganztags) s itzenden Tätigkeit. M ed. pract . A.___

beurteilte die Beschwerdeführerin als für zwei Stunden am Tag in einer rein sitzen den Tätigkeit mit wechselnder Position

arbeitsfähig . Gestützt auf diese Beurtei lungen hielt Dr. E.___ die Beschwerdeführerin in einer optimal behinderungsangepasste n Tätigkeit, mithin in einer Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionenwechsel, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 50 % arbeitsfähig. 6.2.3

Der Auffassung von Dr. E.___ kann so nicht gefolgt werden. Das Profil der leidensangepassten Tätigkeit ist angesichts der diversen körperlichen Beschwer den der Beschwerdeführerin zu weit gefasst beziehungsweise lässt diese teil weise gänzlich unberücksichtigt. So mögen zwar rein sitzende Tätigkeiten aus nur fuss-orthopädischer Sicht als zumutbar erscheinen und durchaus optimal sein .

Je nach Körperhaltung und Drehbewegung des Oberkörpers

sowie des Kopfes, werden Rumpf und Nacken jedoch unterschiedlich en

Belastungen aus gesetzt und eine reine sitzende Arbeit

kann überdies diverse handbelastende Tätigkeiten mit sich bringen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fingersteifigkeit oder den Schmerzen in den Handgelenken allenfalls gar nicht ausführen könnte und die daher unzumutbar wären . J e nach Art und Ausge staltung einer rein sitzenden Tätigkeit ist ebenfalls

nicht aus zu schl iessen, dass es nicht zu Schmerzexazerbationen in anderen vorbelasteten

Körperbereichen (Rücken, Hüfte)

komm t . Unter Berücksichtigung aller ausgewiesenen körperli chen Leiden der Beschwerdeführerin kann eine Tätigkeit gemäss dem vorliegen den Zumutbarkeitsprofil (rein sitzend) nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit als „optimal behinderungsangepasst“ gelten .

Aufgrund der medizinischen Aktenlage lässt sich demzufolge auch der

Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellen . Anzumerken ist diesbezüglich, dass

med. pract . A.___ doch immerhin davon aus geht, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als zwei Stunden täglich (sitzend) arbeiten. 6.2.4

Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da w eder das Zumutbarkeitsprofil der leidensangepassten Tätigkeit noch das Ausmass

der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest steht . Ein me dizinische r

Bericht, der sich umfassend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusser t und sich insbesondere mit sämtlichen Diagnosen und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit auseinan dersetzt und sich über das Zumutbarkeitsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit ausspricht, erweist sich als unabdingbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 7.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Mit Eingabe n vom 2 2. September und 8. Oktober 2012 erhob die Versicherte hierorts Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 6).

Falls die Arztzeugnisse nicht genügen würden, bitte sie um Zuweisung zu einem glaubwürdigeren Arzt (Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 (Urk.

9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2012 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Letztere reichte sodann weitere Arztbericht e und Arztzeugnisse (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit August 2011 verschlechtert habe und ihr daher ab November 2011, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente zuzusprechen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne eine 50%ige Arbeitsfähig keit ange nommen werden. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung en

ihres regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (vgl. Urk. 9).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1 und Urk.

6) auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtert habe und sie daher nicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei, wie dies auch von Ärzten attestiert worden sei, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 3.1

Medizinische Grundlagen für die Zusprache

der

abgestuften Rente gemäss Verfü gung vom 2 5. Februar 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte : 3.2

Im Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 10/129/6-7) nannte Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie der K linik Z.___, Knie-/Sport-verletzungen, folgende Hauptdi agnosen: - Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurkondylus und Patella, En tlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia

patellea

E r attestierte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bis 1 3. November 201 0. 3.3

Im Bericht vom 1 1. November 2010 (Urk. 10/133) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe ein Reizzustand im Knie mit einer Hoffitis mit Gelenkserguss, jedoch keine Schmerzen im Bereich der Patella. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit sbescheinigung auszustellen. 3.4

Med. pract . A.___ nannte im Bericht vom 6. Dezember 201 0 (Urk. 10/137/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Progrediente Polyarthrose seit 1975 - neu: Status nach Hüft-TP-Implantation rechts Februar 2010 bei Coxarthrose rechts - ne u: Status nach medialer Fascett ektomie Patella Knie rechts bei retropatel l ärer Arthrose beidseits (August 2010) rechts mehr als links, progrediente Schulterschmerzen beidseits rechts mehr als links, Knie schmerzen links bei Gonarthrose links und retropatellärer Ar throse links, Polyarthrose der kleinen Fingergelenke beidseits - Status nach Talonavicular

Arthrodese links September 2006 bei Arthrose - Status nach subtalarer und Calcaneocub o id aler

Arthro dese links Septem ber 2007 - Symptomatische Talonavicular - und su bt alare Arthrose rechts - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits seit 1973 bei Fehlstatik des Achsenskeletts und muskulärer D y sbalance - Pes

planus beidseits

Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Patientin maximal zu 50 % arbeits fä hig. Es sei jedoch unklar, wie lange diese erhalten werden könne. Auf grund des Verlaufes sei mit einer zun ehmenden Invalidisierung zu rechnen (Ziff. 1.7).

4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die im Rahmen des im September 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge gangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin folgendes Bild:

E. 4.2 Im Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 10/171) nannten die Dres . med. Y.___ und B.___ folgende Hauptdiagnosen: - Insertions tendinopathie Patellarsehne rechts - Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurcondylus und Patella, Entlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links - Status nach intraartikulärer Infiltration mit LA und 40mg Kenacort am 12.11.2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia

patellae

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund diverser Beschwerden in der Hüfte, de n Knien und beiden Füssen auf eine Wegstrecke von 30 Minuten eingeschränkt sei und danach erste Pausen benötige. Unebenes Gelände und Kieswege meide sie gänzlich. Die Schmerzproblematik in beiden Füssen sei führend und verhindere eine ungestörte Nachtruhe.

E. 4.3 Mit Bericht vom 1 0. November 2011 (Urk. 10/172 /1-4) nannte med. pract . A.___ folgende Diagnose: - Progrediente Polyarthrose seit 1975 - neu: rezidiv ierende Knieschmerzen rechts trotz mediale r

Facettektomie Patella Knie rechts, progrediente Schmerzen Talonavicular beid seits, Tendinopathie

ligamentum inguinale medial rechts, DD rezidiv, Schmerzen recht s nach Hüft-TP

Sie führte aus, dass deutlich zunehmende Schmerzen (vor allem i nguinal rechts, rezidiv ierende

Gonalgien rechts trotz Facettektomie) mit Ausstrahlung in den proximalen Unterschenkel rechts beständen. Seit September beständen auch eine gravierende Finger- und Zehensteifigkeit sowie vermehrte Schulter-, Ellbo gen- und Handgelenksschmerzen. Die Prognose sei sehr schlecht, da die Polyarthrose von Jahr zu Jahr deutlich progredient sei und mehr Gelenke betreffe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7) und könne lediglich eine rein „sitzende“ Tätigkeit mit wechselnder Position für zwei Stunden am Tag ausüben (Ziff. 3).

E. 4.4 Im Bericht vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 10/17 6 /5, siehe auch Urk. 10/174/1-2) äusserte sich Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie der K linik Z.___, Fuss/Sprunggelenk, zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Situation nicht ganztags stehend oder gehend als Tagesmutter oder Betreuerin tätig sein könne. Ob durch einen medi zinischen Eingriff die Gehfähigkeit ausreichend verbessert werden könne, um die Arbeitsfähigkeit zu erreichen, könne nicht vorher gesagt werden. Für eine ganztags sitzende Tätigkeit sei sie bezüglich der Füsse arbeitsfähig.

E. 4.5 Dr. med. C.___ und cand . med. D.___ berichteten am 2 3. April 2012 (Urk. 10/179 und Urk. 10/180), dass die Beschwerden (rechtsseitig) der Beschwerdeführerin auf eine fortgeschrittene Talon a vicular

- sowie Subtalar - Arthrose zurückzuführen seien, welche voraussichtlich unter konservativer Therapie zu keiner Besserung führen werde. Die Beschwerdeführerin fasse eine Operation ins Auge und sei d aher für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis 3 0. Mai 2012 100 %

a rbeitsunfähig zu

schreiben. 5. 5.1

Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat, und wird von der Beschwerde gegnerin auch nicht bestritten. Uneinigkeit herrscht indes über das Ausmass der Verschlechterung und die Restarbeitsfähigkeit. 5. 2

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,

vom RAD führte am 2 0. Februar 2012 (Urk. 10/186 /

4) aus, dass unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Arztberichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angestammte n Tätigkeit als Tagesmutter ab August 2011 durchgehend bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, da diese Tätigkeit mit sehr viel Laufen und Stehen verbunden sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionswechsel bestehe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie von der K linik Z.___ von Seiten der Füsse postuliert worden sei, sei inso fern nicht realistisch, als dass zusätzlich Probleme von Seiten der bekannten Polyarthrose der unteren und oberen Extremitäten sowie des chronischen lumbospondylogenen Syndroms beständen, die eine ganztägig sitzende Tätig keit nicht zuliessen .

Am 7. Juni 2012 (Urk. 10/186 S. 5) führte Dr. E.___

weiter aus, dass der Arztbericht der K link Z.___ vom 2 3. April 2012 keine neuen medizini schen Befunde beziehungsweise Diagnosen zu Tage gebracht habe. Die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehe sich wie üblich auf die bis herige Tätigkeit, weshalb natürlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voll kommen plausibel sei. Die in seiner letzten Stellungnahme vom 2 0. Februar 2012 für eine „optimal behinderungsangepasste Tätigkeit“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % bleibe davon unbe rührt. Eine Änderung werde sich erst mit Durchführung der erneuten Operation ergeben. 5.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfä hig, was die Arztzeugnisse auch belegen würden. Ihr Gesundheitszustand ver schlechtere sich laufend, weshalb keine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (Urk. 6). 6. 6.1

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperli chen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter nicht mehr arbeitsfähig ist. 6.2 6.2.1

Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Beschwerden in beiden Füssen, den Knien, im Rücken, im Nacken-

und Schulterbereich, den Ellbogen, den Handgelenken sowie den Fingern leidet.

6.2.2

Aus rein fuss-orthopädischer Sicht attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeits fä higkeit in einer (ganztags) s itzenden Tätigkeit. M ed. pract . A.___

beurteilte die Beschwerdeführerin als für zwei Stunden am Tag in einer rein sitzen den Tätigkeit mit wechselnder Position

arbeitsfähig . Gestützt auf diese Beurtei lungen hielt Dr. E.___ die Beschwerdeführerin in einer optimal behinderungsangepasste n Tätigkeit, mithin in einer Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionenwechsel, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 50 % arbeitsfähig. 6.2.3

Der Auffassung von Dr. E.___ kann so nicht gefolgt werden. Das Profil der leidensangepassten Tätigkeit ist angesichts der diversen körperlichen Beschwer den der Beschwerdeführerin zu weit gefasst beziehungsweise lässt diese teil weise gänzlich unberücksichtigt. So mögen zwar rein sitzende Tätigkeiten aus nur fuss-orthopädischer Sicht als zumutbar erscheinen und durchaus optimal sein .

Je nach Körperhaltung und Drehbewegung des Oberkörpers

sowie des Kopfes, werden Rumpf und Nacken jedoch unterschiedlich en

Belastungen aus gesetzt und eine reine sitzende Arbeit

kann überdies diverse handbelastende Tätigkeiten mit sich bringen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fingersteifigkeit oder den Schmerzen in den Handgelenken allenfalls gar nicht ausführen könnte und die daher unzumutbar wären . J e nach Art und Ausge staltung einer rein sitzenden Tätigkeit ist ebenfalls

nicht aus zu schl iessen, dass es nicht zu Schmerzexazerbationen in anderen vorbelasteten

Körperbereichen (Rücken, Hüfte)

komm t . Unter Berücksichtigung aller ausgewiesenen körperli chen Leiden der Beschwerdeführerin kann eine Tätigkeit gemäss dem vorliegen den Zumutbarkeitsprofil (rein sitzend) nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit als „optimal behinderungsangepasst“ gelten .

Aufgrund der medizinischen Aktenlage lässt sich demzufolge auch der

Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellen . Anzumerken ist diesbezüglich, dass

med. pract . A.___ doch immerhin davon aus geht, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als zwei Stunden täglich (sitzend) arbeiten. 6.2.4

Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da w eder das Zumutbarkeitsprofil der leidensangepassten Tätigkeit noch das Ausmass

der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest steht . Ein me dizinische r

Bericht, der sich umfassend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusser t und sich insbesondere mit sämtlichen Diagnosen und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit auseinan dersetzt und sich über das Zumutbarkeitsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit ausspricht, erweist sich als unabdingbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

E. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01022 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom

12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, war zuletzt als Tagesmutter tätig, als sie sich unter Hinweis auf eine Arthrose in beiden Füssen und Knien, eine n Rücken-Bandscheibenvorfall sowie

eine

wiederkehrende Schleimbeutelent zündung in der rechten Hüfte am 1 9. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 10/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arbeitgeberberichte (Urk. 10/16 und Urk. 10/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/23) sowie Arztbericht e (Urk. 10/19 und Urk. 10/61) ein und liess die Versicherte bidisziplinär

begutachten (Urk. 10/95 und Urk. 10/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/108) verfügte sie am 2 4. November 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad 14 %, Urk. 10/115). Die Verfügung vom 2 4. November 2009 (Urk. 10/115) erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Am 2 6. April 2010 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Wiedererwägung, bemängelte das Gutachten

und führte aus, ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert (Urk. 10/119 - 120). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/132) und Arztberichte (Urk. 10/136, Urk. 10/137 und Urk. 10/147) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/145) erliess sie die Verfügung vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 10/151) und sprach der Versicherten ab Mai 2010 eine Viertelsrente, ab August 2010 eine ganze Rente und ab Februar 2011 eine Viertelsrente zu. 1.3

Anlässlich des im Jahr 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk.

10/168/4) holte die IV-Stelle wiederum einen Auszug aus dem individuel len Konto (Urk. 10/170) sowie diverse Arztberichte (Urk. 10/171, Urk. 10/172 und Urk. 10/176) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Urk. 10/188) verfügte sie am 1 0. September 2012 (Urk. 10/191 und Urk. 10/193) die Erhö hung der Invalidenrente auf eine halbe Rente ab November 2011. 2.

Mit Eingabe n vom 2 2. September und 8. Oktober 2012 erhob die Versicherte hierorts Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 6).

Falls die Arztzeugnisse nicht genügen würden, bitte sie um Zuweisung zu einem glaubwürdigeren Arzt (Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2012 (Urk.

9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2012 (Urk.

11) zur Kenntnis gebracht wurde. Letztere reichte sodann weitere Arztbericht e und Arztzeugnisse (Urk. 12) ein, wovon die Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt (Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1 0. September 2012 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit August 2011 verschlechtert habe und ihr daher ab November 2011, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente zuzusprechen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne eine 50%ige Arbeitsfähig keit ange nommen werden. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung en

ihres regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (vgl. Urk. 9). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1 und Urk.

6) auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand laufend verschlechtert habe und sie daher nicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Sie sei, wie dies auch von Ärzten attestiert worden sei, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 3.1

Medizinische Grundlagen für die Zusprache

der

abgestuften Rente gemäss Verfü gung vom 2 5. Februar 2011 waren hauptsächlich folgende Berichte : 3.2

Im Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 10/129/6-7) nannte Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie der K linik Z.___, Knie-/Sport-verletzungen, folgende Hauptdi agnosen: - Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurkondylus und Patella, En tlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia

patellea

E r attestierte eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bis 1 3. November 201 0. 3.3

Im Bericht vom 1 1. November 2010 (Urk. 10/133) führte Dr. Y.___ aus, es bestehe ein Reizzustand im Knie mit einer Hoffitis mit Gelenkserguss, jedoch keine Schmerzen im Bereich der Patella. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit sbescheinigung auszustellen. 3.4

Med. pract . A.___ nannte im Bericht vom 6. Dezember 201 0 (Urk. 10/137/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Progrediente Polyarthrose seit 1975 - neu: Status nach Hüft-TP-Implantation rechts Februar 2010 bei Coxarthrose rechts - ne u: Status nach medialer Fascett ektomie Patella Knie rechts bei retropatel l ärer Arthrose beidseits (August 2010) rechts mehr als links, progrediente Schulterschmerzen beidseits rechts mehr als links, Knie schmerzen links bei Gonarthrose links und retropatellärer Ar throse links, Polyarthrose der kleinen Fingergelenke beidseits - Status nach Talonavicular

Arthrodese links September 2006 bei Arthrose - Status nach subtalarer und Calcaneocub o id aler

Arthro dese links Septem ber 2007 - Symptomatische Talonavicular - und su bt alare Arthrose rechts - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits seit 1973 bei Fehlstatik des Achsenskeletts und muskulärer D y sbalance - Pes

planus beidseits

Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit sei die Patientin maximal zu 50 % arbeits fä hig. Es sei jedoch unklar, wie lange diese erhalten werden könne. Auf grund des Verlaufes sei mit einer zun ehmenden Invalidisierung zu rechnen (Ziff. 1.7).

4. 4.1

Die im Rahmen des im September 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens einge gangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin folgendes Bild: 4.2

Im Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 10/171) nannten die Dres . med. Y.___ und B.___ folgende Hauptdiagnosen: - Insertions tendinopathie Patellarsehne rechts - Mediale Facettektomie Patella Knie rechts mit Osteophytenentfernung medialer Femurcondylus und Patella, Entlastungsosteotomie Patella von medial vom 06.08.2010 bei retropatellärer Arthrose beidseits, rechts > links - Status nach intraartikulärer Infiltration mit LA und 40mg Kenacort am 12.11.2010 - Status nach Kniearthroskopie rechts mit Retinaculumspaltung 8/1982 wegen Chondropathia

patellae

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund diverser Beschwerden in der Hüfte, de n Knien und beiden Füssen auf eine Wegstrecke von 30 Minuten eingeschränkt sei und danach erste Pausen benötige. Unebenes Gelände und Kieswege meide sie gänzlich. Die Schmerzproblematik in beiden Füssen sei führend und verhindere eine ungestörte Nachtruhe. 4.3

Mit Bericht vom 1 0. November 2011 (Urk. 10/172 /1-4) nannte med. pract . A.___ folgende Diagnose: - Progrediente Polyarthrose seit 1975 - neu: rezidiv ierende Knieschmerzen rechts trotz mediale r

Facettektomie Patella Knie rechts, progrediente Schmerzen Talonavicular beid seits, Tendinopathie

ligamentum inguinale medial rechts, DD rezidiv, Schmerzen recht s nach Hüft-TP

Sie führte aus, dass deutlich zunehmende Schmerzen (vor allem i nguinal rechts, rezidiv ierende

Gonalgien rechts trotz Facettektomie) mit Ausstrahlung in den proximalen Unterschenkel rechts beständen. Seit September beständen auch eine gravierende Finger- und Zehensteifigkeit sowie vermehrte Schulter-, Ellbo gen- und Handgelenksschmerzen. Die Prognose sei sehr schlecht, da die Polyarthrose von Jahr zu Jahr deutlich progredient sei und mehr Gelenke betreffe (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7) und könne lediglich eine rein „sitzende“ Tätigkeit mit wechselnder Position für zwei Stunden am Tag ausüben (Ziff. 3). 4.4

Im Bericht vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 10/17 6 /5, siehe auch Urk. 10/174/1-2) äusserte sich Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie der K linik Z.___, Fuss/Sprunggelenk, zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Situation nicht ganztags stehend oder gehend als Tagesmutter oder Betreuerin tätig sein könne. Ob durch einen medi zinischen Eingriff die Gehfähigkeit ausreichend verbessert werden könne, um die Arbeitsfähigkeit zu erreichen, könne nicht vorher gesagt werden. Für eine ganztags sitzende Tätigkeit sei sie bezüglich der Füsse arbeitsfähig. 4.5

Dr. med. C.___ und cand . med. D.___ berichteten am 2 3. April 2012 (Urk. 10/179 und Urk. 10/180), dass die Beschwerden (rechtsseitig) der Beschwerdeführerin auf eine fortgeschrittene Talon a vicular

- sowie Subtalar - Arthrose zurückzuführen seien, welche voraussichtlich unter konservativer Therapie zu keiner Besserung führen werde. Die Beschwerdeführerin fasse eine Operation ins Auge und sei d aher für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis 3 0. Mai 2012 100 %

a rbeitsunfähig zu

schreiben. 5. 5.1

Angesichts der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat, und wird von der Beschwerde gegnerin auch nicht bestritten. Uneinigkeit herrscht indes über das Ausmass der Verschlechterung und die Restarbeitsfähigkeit. 5. 2

Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,

vom RAD führte am 2 0. Februar 2012 (Urk. 10/186 /

4) aus, dass unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Arztberichte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angestammte n Tätigkeit als Tagesmutter ab August 2011 durchgehend bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei, da diese Tätigkeit mit sehr viel Laufen und Stehen verbunden sei. Für eine leidensangepasste Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionswechsel bestehe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit, wie von der K linik Z.___ von Seiten der Füsse postuliert worden sei, sei inso fern nicht realistisch, als dass zusätzlich Probleme von Seiten der bekannten Polyarthrose der unteren und oberen Extremitäten sowie des chronischen lumbospondylogenen Syndroms beständen, die eine ganztägig sitzende Tätig keit nicht zuliessen .

Am 7. Juni 2012 (Urk. 10/186 S. 5) führte Dr. E.___

weiter aus, dass der Arztbericht der K link Z.___ vom 2 3. April 2012 keine neuen medizini schen Befunde beziehungsweise Diagnosen zu Tage gebracht habe. Die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % beziehe sich wie üblich auf die bis herige Tätigkeit, weshalb natürlich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % voll kommen plausibel sei. Die in seiner letzten Stellungnahme vom 2 0. Februar 2012 für eine „optimal behinderungsangepasste Tätigkeit“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % bleibe davon unbe rührt. Eine Änderung werde sich erst mit Durchführung der erneuten Operation ergeben. 5.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfä hig, was die Arztzeugnisse auch belegen würden. Ihr Gesundheitszustand ver schlechtere sich laufend, weshalb keine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (Urk. 6). 6. 6.1

Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der körperli chen Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als Tagesmutter nicht mehr arbeitsfähig ist. 6.2 6.2.1

Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Beschwerden in beiden Füssen, den Knien, im Rücken, im Nacken-

und Schulterbereich, den Ellbogen, den Handgelenken sowie den Fingern leidet.

6.2.2

Aus rein fuss-orthopädischer Sicht attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeits fä higkeit in einer (ganztags) s itzenden Tätigkeit. M ed. pract . A.___

beurteilte die Beschwerdeführerin als für zwei Stunden am Tag in einer rein sitzen den Tätigkeit mit wechselnder Position

arbeitsfähig . Gestützt auf diese Beurtei lungen hielt Dr. E.___ die Beschwerdeführerin in einer optimal behinderungsangepasste n Tätigkeit, mithin in einer Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum selbstständigen Positionenwechsel, mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 50 % arbeitsfähig. 6.2.3

Der Auffassung von Dr. E.___ kann so nicht gefolgt werden. Das Profil der leidensangepassten Tätigkeit ist angesichts der diversen körperlichen Beschwer den der Beschwerdeführerin zu weit gefasst beziehungsweise lässt diese teil weise gänzlich unberücksichtigt. So mögen zwar rein sitzende Tätigkeiten aus nur fuss-orthopädischer Sicht als zumutbar erscheinen und durchaus optimal sein .

Je nach Körperhaltung und Drehbewegung des Oberkörpers

sowie des Kopfes, werden Rumpf und Nacken jedoch unterschiedlich en

Belastungen aus gesetzt und eine reine sitzende Arbeit

kann überdies diverse handbelastende Tätigkeiten mit sich bringen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fingersteifigkeit oder den Schmerzen in den Handgelenken allenfalls gar nicht ausführen könnte und die daher unzumutbar wären . J e nach Art und Ausge staltung einer rein sitzenden Tätigkeit ist ebenfalls

nicht aus zu schl iessen, dass es nicht zu Schmerzexazerbationen in anderen vorbelasteten

Körperbereichen (Rücken, Hüfte)

komm t . Unter Berücksichtigung aller ausgewiesenen körperli chen Leiden der Beschwerdeführerin kann eine Tätigkeit gemäss dem vorliegen den Zumutbarkeitsprofil (rein sitzend) nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit als „optimal behinderungsangepasst“ gelten .

Aufgrund der medizinischen Aktenlage lässt sich demzufolge auch der

Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellen . Anzumerken ist diesbezüglich, dass

med. pract . A.___ doch immerhin davon aus geht, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr als zwei Stunden täglich (sitzend) arbeiten. 6.2.4

Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da w eder das Zumutbarkeitsprofil der leidensangepassten Tätigkeit noch das Ausmass

der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest steht . Ein me dizinische r

Bericht, der sich umfassend zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusser t und sich insbesondere mit sämtlichen Diagnosen und der daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeit auseinan dersetzt und sich über das Zumutbarkeitsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit ausspricht, erweist sich als unabdingbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . 7.

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder