opencaselaw.ch

IV.2012.01020

Neuanmeldung. Keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-01-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1955 geborene X.___ bezog seit

1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/25). Im Rahmen eines im September 2007 einge leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/37) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente m it Verfügung vom 15. Juni 2009 auf (Urk. 10/ 76), was vom hiesigen Gericht mit

der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt wurde

(Urteil vom 20. Dezember 2010, Urk. 10/ 103). 1.2

Noch während das damalige Verfahren vor dem hiesigen Gericht hängig war, meldete sich der Versicherte am 11. November 2009

unter Hinweis auf einen am 17. Oktober 2009 erlittenen Auffahrunfall und

unter Beilage eines Berichts der Notfallstation Unfallchirurgie des S pitals Y.___ vom 18. Oktober 2009 (Urk. 10/83)

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84).

Die IV Stelle holte daraufhin Berichte von Z.___, Praktischer Arzt (Urk. 10/93: Bericht vom 9. Februar 2010) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 10/95: Bericht vom 25. Februar 2010) ein. Mit Vorbescheid vom 15. März 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/106, 10/107). Nach dem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 1. April 2011 Einwände vorge bracht (Urk. 10/108), und diese mit weiteren Eingaben vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/112) und 15. Juni 2011 (Urk. 10/114) ergänzt hatte, holte die IV Stelle einen Berich t der m edizinischen Einrichtung

B.___ (Urk. 10/115: Bericht vom 14. Juli 2011) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Urk. 10/119: Bericht vom 27. September 2011). Am 31. Januar 2012 nahm der Versicherte zum Ergebnis der RAD-Untersuchung Stellung (Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 23. August 2012 verneinte die IV Stelle schliesslich einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/141]). 1.3

Am 12. Dezember 2011 ging bei der IV Stelle ein Kostenvoranschlag für ein von Dr. A.___ verordnetes Paar orthopädische Massschuhe ein (Urk. 10/122). Gestützt auf die in der Folge eingeholten Berichte des Dr. A.___ vom 8. Februar 2012 (Urk. 10/129) und vom 9. März 2012 (Urk. 10/134) sowie dessen telefonische Auskunft vom 13. März 2012 (Urk. 10/135) wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 13. März 2012 mitgeteilt, dass die Invaliden versicherung die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verord nung vom 9. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2016 übernehme, wobei für jedes Paar ein Selbstbehalt von Fr. 120.-- bestehe (Urk. 10/136). 2.

G egen die leistungsverweigernde Verfügung vom 2 3. August 2012 erhob der Versicherte am 24. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine

interdisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasse und danach erneut

über einen Rentenanspruch befinde (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom

1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, um bei der Gerichtskasse (wegen unbezahlt gebliebener Gerichtskosten) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4). Am

9. Oktober 2012

wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution dem Postkonto des Gerichts gutgeschrieben (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 beantragte die IV-Stelle A bwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Am 23. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der p sychiatrischen Klinik

C.___ vom 1 5. März 2013 aufle gen (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

(bis 3 1. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 3 1. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E.

3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es liege keine gesundheitliche Ver schlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dem Versicherten sei weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der

Einkommensvergleich

ergebe nach wie vor ein en anspruchsausschliessende n Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).

Demgegenüber brachte d er Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Renten einstellung

sowohl in psychischer al s auch in physischer Hinsicht verschlechtert. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, um seinen Gesundheitszustand und seine Arbeits fähigkeit genauer abklären zu lassen (Urk. 1) . 2.2

Zu prüfen ist, ob sich seit der Renteneinstellung im Juni 2009 der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise ver schlechtert

hat . 3. 3.1

Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts D.___ vom 8. September 2008

(internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch und kardiolo gisch), welches im Rahmen des Revisionsverfahrens vo n der IV-Stelle veranlasst worden war,

kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides

in seiner angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr, in einer leichte n, seinen orthopädischen und ka rdiologischen Leiden angepassten Tätig keit jedoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und die IV-Stelle zu Recht ein en rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 15 % errechnet habe (Urt eil vom 20. Dezember 2010, E. 6.1.- 6. 3, Urk. 10/ 103 S . 18+19 mit Verweis auf die Ver fügung vom 15. Juni 2009, Urk. 10/76 S. 2) . 3.2

Die Gutachter des Instituts D.___

hatten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit gestellt (Urk. 10/47/19+20) : - Chronische Beschwerden am rechten Sprunggelenk (ICD-10 M79.67) - Verdacht auf Impingement Hüftgelenk rechts (ICD-10 M77.9) - Arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10) Folgende Diagnosen erachteten sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/47/20) : - Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD -10 F45.0) - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G 47.3) - Adipositas (BMI 35 kg/m2) (ICD-10 E66.0) - Leberhämangiome - Unklare Unterbauchbeschwerden - Status nach Osteosynthese bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links am 21. Mai 2001

(ICD-10 Z98.8) .

Der psychiatrische Gutachter führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da keine psychi atrische Komorbidität vorliege, sich kein ausgeprägter sozialer Rückzug fest stellen liesse, sich keine schweren, lebensgeschichtlichen Belastungen finden liessen, kein primärer Krankheitsgewinn vorhanden sei und die komplexen Ich-Funktionen nicht eingeschränkt seien. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch selber nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 10/47/11).

Der orthopädische Gutachter führte aus, für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 10/47/16).

Der kardiologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer für eine körper lich belastende Tätigkeit, welche den Blutdruck - den er als ungenügend kon trolliert einstufte – weiter ansteigen lässt, nicht geeignet. Für eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, die sitzend mit gelegentlichem Laufen ausgeführt werden kann und lediglich das Tragen leichter Lasten beinhaltet, erachtete er die Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 10/47/19). 3.3

In der Neuanmeldung vom 10. November 2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 17. Oktober 2009 einen Auffahrunfall erlitten, bei dem er sich ein Schleudertrauma der H alswirbelsäule (HWS) zugezogen habe. Er trage seither einen Halskragen und es sei ihm ständig schwindelig. S eit dem Unfall sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/84). Gemäss Bericht der Notfallstation des Spitals Y.___

war der Beschwerdeführer dort am 18. Oktober 2009 zur Konsul tation (Bericht vom 18. Oktober 2009, Urk. 10/83). Anamnestisch wird im Bericht ausgeführt, beim Auffahrunfall sei der Kopf nicht angeprallt, und der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Unfall weder an Schmerzen noch an Nausea gelitten. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht hätten sich jedoch Schmerzen im Bereich der HWS und der rechten Schulter entwickelt und der Beschwerdeführer habe verschwommen gesehen, weshalb er zur Konsultation in das Spital gekommen sei.

Die Ärzte der Notfallstation erhoben hinsichtlich des Schädels einen unauffälligen Befund, insbesondere gab es keine Prellmarken und keinen Anhalt für Frakturen des Gesichtsschädels. Sie führten aus, e s habe keine Blickfolgebewegungen gegeben, jedoch sei die Kooperation fraglich gewesen. Die HWS, die Brust wirbelsäule (BWS) und die Lendenwirbelsäule (LWS) seien schmerzbedingt eingeschränkt beweglich gewesen. Bei der HWS berichteten sie ausserdem über Druck- und Klopfdolenz sowie bei der BWS und LWS über Klopfdolenz . An der rechten Schulter stellten sie weder Hämatome, Sc hwellungen, Fehlstellungen noch Frakturen fest . Sie berichteten jedoch ü ber diffuse Schmerzen über dem

Trapezius und Deltoideus . Die Abduktion ab 60° und die Elevation seien sodann schmerzhaft eingeschränkt gewesen. D ie gemachten Röntgenbilder der HWS und der Schulter ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsionen. Auch das angefertigte CT der HWS, der BWS und der LWS

zeig t e keine frischen traumatischen Läsionen. Gestützt auf diese Befunde diagnostizierten die Ärzte des Spitals Y.___

eine Distorsion der HWS

2° sowie eine Kon tusion der BWS und LWS . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert . 3.4

Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

15. März 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, da es durch den Auffahrunfall zu keiner gesundheitlichen Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gekommen sei (Urk. 10/107)

und der Beschwerdeführer in den dagegen erhobenen Einwänden ausgeführt hatte, er leide nun an einer mittelgradigen depressiven Episode, ausserdem habe sich die Schmerzproblematik verstärkt und eine Schmerzüberwindung sei ihm aufgrund der psychischen Komorbidität, den chronischen Begleiterkrankungen sowie aufgrund des ch ronifizierten

Krank heitsverlaufes

nicht zumutbar (Urk. 10/112+114), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung beim RAD an (Urk. 10/140/3). Dr. med. E.___, Fachar zt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. September 2011 (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 10/119) . Dr. E.___ erhob einen weitgehend unauffälligen Psychostatus. E r berichtete, es sei während des Gesprächs keine Störung der Konzentrations fähigkeit ersichtlich geworden. Der Beschwerdeführer sei affektiv beherrscht gewesen . Gestik, Mimik und Gang hätten keine typischen depressiven psycho motorischen Merkmale gezeigt . Die Aufmerksa mkeit sei nicht getrübt gewesen. Gedächtnisstörungen würden nicht vorliegen . Denkstörung en ergäben sich keine. Der Beschwerdeführer beschreibe, zu Hause unter ei ner Affektinkontinenz zu leiden, welche vorübergehend sei. Er habe Affekte wie Nervosität, depressive Stimmung und Freudlosigkeit beschrieben.

Der Beschwerdeführer habe sodann in seiner Vitalität nicht deutlich eingeschränkt gewirkt, er habe sich lebhaft ausdrücken können. Die Energie werde jedoch vom Beschwerdeführer subjektiv als wegen seinen Schmerzen schwer eingeschränkt beschrieben (Urk. 10/119/4 - 5) . Im Ray-15 item Test, welcher zur Prüfung der Merkfähigkeit durchgeführt worden sei, habe sich eine äusserst schlechte Merkfähigkeit gezeigt. Es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz mit den klinischen Angaben . So fahre der Beschwerdeführer beispielsweise noch Auto und sei in seiner Orientierung nicht auf dauerhafte Fremdhilfe angewiesen . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich diese Selbstlimitierung nicht auf einen somatischen oder psychiatri schen krankheitswertigen Prozess zurückführen (Urk. 10/119/6) . Dr. E.___

führte weiter aus, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, die sich als komorbide Störung von der sich ausgeweiteten Schmerzsymptomatik abgrenzen liess e . D as Krankheitsbild lasse sich am Wahrscheinlichsten mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) umschreiben (Urk. 10/119/6 - 7) . Es müsse von einer Symptomausweitung ausgegangen werden,

welche sich auf die undifferenzierte psychopathologische Symptombeschreibung, die Präsentation einer erheblichen psychischen Behinderung, eine mangelnde Leistungsbereitschaft sowie nachweisliche Inkonsistenzen bezüglich kognitiver Merkmale beziehe (Urk. 10/119/7) . Eine mitwirkende ausgewiesene depressive Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer liege seit 2009 nicht vor. Eine chronisch e körperliche Begleiterkrankung bestehe in der schlecht ein zustellenden Hypertonie. Der mehrjährige Krankheitsverlauf trotz ver schiedensten somatischen Behandlungsversuchen zeige die Chronifizierung

des Schmerzleidens. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug könne er nicht schlüssig nachweisen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestehe nicht. Unbe friedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen lägen bezüglich Minderung der Schmerzen zwar vor, allerdings sei offen, von welcher konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerde führer auszugehen sei. Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu

k e ine r anhaltende n gesundheitliche n Ver schlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Rentenverfügung im Jahr 2009 gekommen sei (Urk. 10/119/7, Urk. 10/140/3) . 4. 4.1 4.1.1

Die Beurteilung der am Spital Y.___ tätigen Fachpersonen (E. 3.3) wie auch diejenige von Dr. E.___

(E. 3.4) beruhen auf umfassenden und sorgfältigen medizi nischen Untersuchungen und vermögen in ihren Schlussfolgerungen zu über zeugen. 4.1.2

Der Beschwerdeführer führte an, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden. Er bemängelte, er sei vom Übersetzer ständig unterbrochen worden, Dr. E.___ habe zu wenig nach Symptomen gefragt, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden, die Untersu chung habe nur eine Stunde gedauert, ausserdem werde der Tagesablauf nur rudimentär wiedergegeben

(Urk. 1 S. 12 - 13, Urk. 10/127) .

Entgegen der Ansicht von Dr. E.___ habe sich seine psychische Situation massgeblich ver schlechtert. Er leide an einer depressiven Störung, es bestehe ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, der trotz Behandlungsversuchen keine längerfristige Re mission zeige, das Schmerzleiden sei chronifiziert, er habe sich in den meisten Belangen des Lebens sozial zurückgezogen, die Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend und die Rehabilitationsmassnahmen seien trotz aktiver Behandlungsmotivation gescheitert (Urk. 1 S. 13). 4.1.3

Dr. E.___

klärte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führer s umfassend ab und befragte ihn insbesondere eingehend zu seinen Beschwerden (Urk. 10/119/2 - 3, 5 - 6). Dem Bericht sind keine Hinweise zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom Übersetzer unterbrochen worden wäre und es wir d vom Be schwerdeführer auch nicht näher dargetan, was für Aus führungen er nicht hätte machen können . Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht unerlässlich (Urteil e des Bundesgerichts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 und 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Zum Einwand, der Untersuchungszeitraum sei zu kurz gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgericht kein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung verbindlich angeben lässt (Urteil des Bundesge richts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E . 2.1 - 2.2) . Der Gutachter erhob einen aus führlichen psychopathologischen Befund und klärte die Anamnese so weit als notwendig ab. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen weitere Explo rationen notwendig gewesen wären. Der Einwand, der Tagesablauf sei nicht genügend abgeklärt worden, zielt sodann ebenfalls ins Leere. Im Bericht wurde der Tagesablauf so weit als notwendig geschildert (Urk. 10/119/3) . 4.1.4

D er Schlussfolgerung von Dr. E.___, die somatoforme Schmerzstörung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, kann sodann gefolgt werden, da d ie gemäss Rechtsprechung erforderlichen

Kriterien für eine ausnahmsweise anzu nehmende Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (E. 1.3) nicht in genügender Intensität und Konstanz vor liegen (E. 3.4) . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt keine psychiat rische Komorbidität vor. Auch

für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gibt es vorliegend keine ausrei chenden Anhaltspunkte. Wie sich aus den Akten ergibt, geht der Beschwerde führer mit seiner Tochter einkaufen und hilft ihr im Haushalt (Urk. 10/113/3). D ie Beziehung zu seiner Ehefrau wurde als gut beschrieben (Urk. 10/111/

5) und

es werden Reisen nach F.___

unternommen (Urk. 10/113/3). Sodann hat Dr. E.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch zu Recht in Frage gestellt, ob von einer konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zur Einzelpsychotherapie anlässlich eine r

tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung in der m edizinischen Einrichtung

B.___ nur sehr unregelmässig erschienen sei (Urk. 10/111/6). 4.2 4.2.1

Aus den weiteren in den Akten liegenden medizinischen Berichte

ergeben sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine

gesundheitliche Verschlechte rung mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit: 4.2.2

Mit Bericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 10/95) führte der behandelnde Arzt Dr . med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwer deführer leide unter einem cervical

- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit posttraumatischem cervico-cephale m Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 17. Oktober 200 9. Ausserdem bestünden Restbeschwerden im rechten oberen Sprunggelen k

(OSG) bei Status nach Supinationstrauma des rechten OSG mit Kontusion des Fusses im Jahre 199 6. Gestützt auf diese Diagnosen erachtete Dr. A.___ den Beschwerde führer sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/95/2+5) .

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerden im Sprung g elenk waren bereits anlässlich der Begutach tung des Instituts D.___ im Jahr 2008 vorhanden und wurden damals entsprechend beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14-16). Eine Verschlechterung ergibt sich diesbezüglich aus dem Bericht von Dr. A.___ nicht. Hinsichtlich der Folgen des Auffahrunfalls wurde n sodann keine neuen massgeblichen objekti vierbaren Befunde erhoben, sondern es wurde lediglich eine andere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit als im Bericht des Spitals Y.___ (E. 3. 3) vorgen ommen, ohne sich mit jenem auseinanderzusetzen . 4.2.3

Es befinden sich sodann mehrere Berichte der medizinischen Einrichtung

B.___ in den Akten (Berichte vom 30. November 2009 [Urk. 10/111/4-8], vom 1. Juni 2011 [Urk. 10/113], vom 14. Juli 2011 [Urk. 10/115] und vom 14. No vember 2011 [Urk. 10/126]).

Soweit in diesen Berichten Ausführungen zu Ver schlechterung en des physischen Gesundheitszustand es gemacht werden, kann von vornherein nicht auf sie abgestellt werden, stammen sie doch ausschliess lich von einem Psychiater und zwei Psychologen . Aus psychiatrischer Sicht wird im Wesentlichen berichtet, der Beschwerdeführer leide unter einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte der m edizinischen Einrichtung

B.___ gehen von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit seit 2001 aus (Urk. 10/111/5, 10/115/4) und führen aus, eine Depression bestehe seit Jahren (Urk. 10/111/6). Im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. De zember 2010 wurde jedoch erwogen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt und der Beschwerdeführer insgesamt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähi g sei (E. 3.1) . Mit diesem Wider spruch setzen sich die Ärzte der m edi zinischen Einrichtung

B.___ nicht auseinander. Es offenbart sich somit, dass sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbunde nen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seit Juni 2009 dar legen, sondern lediglich den unv erändert gebliebenen Sachverhalt anders beurteilen . Wohl halten sie fest, dass sich die Depression infolge der Aberkennung der IV-Rente im Jahr 2009 und der daraus entstandene n finanziellen Probleme verstärkt habe (Urk. 10/111/6) . Dabei han delt es sich jedoch um einen psychosozialen Faktor, mit dem eine gesund heit liche Verschlechterung nicht dargetan werden kann . Im Übrigen ist darauf hin zu weisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die m edizinische Einrichtung

B.___

offensichtlich auf den subjektiven Klagen des Beschwerde führers beruht. So w u rden

die geklagten Beschwerden im Bericht vom 14. Juli 2011 unverändert zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit übernommen (vgl. Urk. 10/115/1 - 2).

Es wur de sodann noch ein Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/126/4-11) eingereicht, der zu weiten Teilen den Bericht von Dr. A.___ (E. 4.2. 2) sowie die Berichte der m edizinischen Einrichtung B.___ (siehe oben) wiedergibt, worauf verwiesen werden kann. Ent gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich aus diesem Bericht keine gesundheitliche Verschlechterung. In der Beschwerdeschrift w urde gelte nd gemacht, die im Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___ erhobenen Befunde würden auf eine deutliche Verschlechterung der Beschwer den am oberen Sprunggelenk hinweisen (Urk. 1 S. 8).

Dem kann nicht gefolgt werden. Beschwerden im Fussbereich waren

wie schon festgehalten

schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut D.___ bekannt und wurden entsprechend im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14 - 16). Im Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___

wurde nicht dargelegt, inwiefern sich etwas geändert hätte . Es wurde im Übrigen nicht einmal angegeben, wann die Befunde erhoben wurden. U nter dem Titel „Verschlechterung der Symptomatik“ wurde gar aus geführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Fussbeschwerden seien seit 2006 vorhanden (Urk. 10/126/10). Eine Verschlechterung ist demnach nicht er sichtlich. In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren geltend gemacht, mi t Blick auf das im Bericht der m ed i zinischen Einrichtung G.___ genannte MRI der HWS vom 17. Mai 2010 sei eine gesundheitliche Verschlechterung aus gewiesen (Urk. 1 S. 6). Im Bericht wurde ausgeführt, gemäss einem MRI vom 17. Mai 2010 lägen

Protrusionen und Retrospondylophyten besonders bei C5 und C6 vor . Dies begründe eine erheblich verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten und erkläre teilweise die massive Steifigkeit für Kopfbewegung (Urk. 10/126/10). Eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist indes nicht nachvollziehbar, wurde doch im gleichen Bericht ausgeführt, im Halswirbelsäulenbereich bestehe eine uneingeschränkte Beweglichkeit und der Musculus

Trapezius sei mässig verspannt (Urk. 10/126/9). Zusammenfassend ergibt sich somit auch

aus diesem Bericht keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der Renteneinstellung im Juni 2009. 4.2.4

Aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. März 2011 (Urk. 10/111) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2011 bis am 7. März 2011 an einem Behandlungsprogramm für Patienten mit chroni schen Schmerzen teilnahm. Im Austrittsbericht wurden zwar diverse Diagnosen aufgelistet, jedoch wurden weder neue pathologischen Befunde aufgeführt, noch wurde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Mit diesem Bericht kann eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit demnach nicht schlüssig belegt werden . 4.2.5

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 (Urk.

2) wurde zuhanden des Gerichts mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) sodann noch ein Bericht der p sychiatrischen Klinik

C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, vom 15. März 2013 sowie ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2013 eingereicht (Urk. 13) . Im Bericht der Klinik C.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine leichte kognitive Störung (ICD-F06.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mit telgradige Episode (ICD F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.40) diagnostiziert (Urk. 13 S. 1). Eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit wurde nicht vorgenommen . Die behandelnden Ärzte führten aus, die Anamnese und der klinische psychische Befund sprächen für eine leicht bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 13 S. 5) . Gemäss psychischem Befund war die Auffassung unauffällig, die Merkfähigkeit leicht reduziert.

Weiter wurde ausgeführt, e s seien leichte akustische Halluzinationen vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei im Affekt deprimiert gewesen sowie leicht gereizt und leicht hoffnungslos. Die Psychomotorik und der Antrieb seien bis auf eine leichte Antriebshemmung unauffällig gewesen (Urk. 13 S. 3). Inwiefern dieser Befund sowie die festgestellte leichte kognitive Störung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, ist allerdings fraglich. Da der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob mit dem Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar getan ist, da die Untersuchungen in der Klinik C.___ im Januar und Februar 2013 stattfanden und somit nach Verfügungserlass. Was den neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ betrifft, s o wurden erneut keine neuen objektivierba ren Befunde erhoben und eine relevanten Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan . 4.2.6

Die in der Beschwerdeschrift im Übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen hinsichtlich der Beschwerden an den Hüften (Urk. 1 S. 7), der Herzbeschweren (Urk. 1 S. 8 - 9), sowie des Schlafapnoesyndroms (Urk. 1 S. 9) sind schliesslich nicht ausgewiesen. 5.

Es ergibt sich somit, dass keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Juni 2009 ausgewiesen ist, so

dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die Be schwerde ist daher abzuweisen .

6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer - unter Verrechnung mit dem g eleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- (Urk.

6) - aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

(bis 3 1. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 3 1. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E.

3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 G egen die leistungsverweigernde Verfügung vom 2 3. August 2012 erhob der Versicherte am 24. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine

interdisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasse und danach erneut

über einen Rentenanspruch befinde (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom

1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, um bei der Gerichtskasse (wegen unbezahlt gebliebener Gerichtskosten) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk.

E. 2.2 ) . Der Gutachter erhob einen aus führlichen psychopathologischen Befund und klärte die Anamnese so weit als notwendig ab. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen weitere Explo rationen notwendig gewesen wären. Der Einwand, der Tagesablauf sei nicht genügend abgeklärt worden, zielt sodann ebenfalls ins Leere. Im Bericht wurde der Tagesablauf so weit als notwendig geschildert (Urk. 10/119/3) .

E. 4 ). Am

9. Oktober 2012

wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution dem Postkonto des Gerichts gutgeschrieben (Urk.

E. 4.1.1 Die Beurteilung der am Spital Y.___ tätigen Fachpersonen (E. 3.3) wie auch diejenige von Dr. E.___

(E. 3.4) beruhen auf umfassenden und sorgfältigen medizi nischen Untersuchungen und vermögen in ihren Schlussfolgerungen zu über zeugen.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer führte an, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden. Er bemängelte, er sei vom Übersetzer ständig unterbrochen worden, Dr. E.___ habe zu wenig nach Symptomen gefragt, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden, die Untersu chung habe nur eine Stunde gedauert, ausserdem werde der Tagesablauf nur rudimentär wiedergegeben

(Urk. 1 S. 12 -

E. 4.1.3 Dr. E.___

klärte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führer s umfassend ab und befragte ihn insbesondere eingehend zu seinen Beschwerden (Urk. 10/119/2 - 3, 5 - 6). Dem Bericht sind keine Hinweise zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom Übersetzer unterbrochen worden wäre und es wir d vom Be schwerdeführer auch nicht näher dargetan, was für Aus führungen er nicht hätte machen können . Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht unerlässlich (Urteil e des Bundesgerichts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 und 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Zum Einwand, der Untersuchungszeitraum sei zu kurz gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgericht kein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung verbindlich angeben lässt (Urteil des Bundesge richts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E .

E. 4.1.4 D er Schlussfolgerung von Dr. E.___, die somatoforme Schmerzstörung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, kann sodann gefolgt werden, da d ie gemäss Rechtsprechung erforderlichen

Kriterien für eine ausnahmsweise anzu nehmende Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (E. 1.3) nicht in genügender Intensität und Konstanz vor liegen (E. 3.4) . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt keine psychiat rische Komorbidität vor. Auch

für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gibt es vorliegend keine ausrei chenden Anhaltspunkte. Wie sich aus den Akten ergibt, geht der Beschwerde führer mit seiner Tochter einkaufen und hilft ihr im Haushalt (Urk. 10/113/3). D ie Beziehung zu seiner Ehefrau wurde als gut beschrieben (Urk. 10/111/

5) und

es werden Reisen nach F.___

unternommen (Urk. 10/113/3). Sodann hat Dr. E.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch zu Recht in Frage gestellt, ob von einer konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zur Einzelpsychotherapie anlässlich eine r

tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung in der m edizinischen Einrichtung

B.___ nur sehr unregelmässig erschienen sei (Urk. 10/111/6).

E. 4.2.1 Aus den weiteren in den Akten liegenden medizinischen Berichte

ergeben sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine

gesundheitliche Verschlechte rung mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit:

E. 4.2.2 Mit Bericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 10/95) führte der behandelnde Arzt Dr . med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwer deführer leide unter einem cervical

- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit posttraumatischem cervico-cephale m Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 17. Oktober 200 9. Ausserdem bestünden Restbeschwerden im rechten oberen Sprunggelen k

(OSG) bei Status nach Supinationstrauma des rechten OSG mit Kontusion des Fusses im Jahre 199 6. Gestützt auf diese Diagnosen erachtete Dr. A.___ den Beschwerde führer sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/95/2+5) .

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerden im Sprung g elenk waren bereits anlässlich der Begutach tung des Instituts D.___ im Jahr 2008 vorhanden und wurden damals entsprechend beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14-16). Eine Verschlechterung ergibt sich diesbezüglich aus dem Bericht von Dr. A.___ nicht. Hinsichtlich der Folgen des Auffahrunfalls wurde n sodann keine neuen massgeblichen objekti vierbaren Befunde erhoben, sondern es wurde lediglich eine andere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit als im Bericht des Spitals Y.___ (E. 3. 3) vorgen ommen, ohne sich mit jenem auseinanderzusetzen .

E. 4.2.3 Es befinden sich sodann mehrere Berichte der medizinischen Einrichtung

B.___ in den Akten (Berichte vom 30. November 2009 [Urk. 10/111/4-8], vom 1. Juni 2011 [Urk. 10/113], vom 14. Juli 2011 [Urk. 10/115] und vom 14. No vember 2011 [Urk. 10/126]).

Soweit in diesen Berichten Ausführungen zu Ver schlechterung en des physischen Gesundheitszustand es gemacht werden, kann von vornherein nicht auf sie abgestellt werden, stammen sie doch ausschliess lich von einem Psychiater und zwei Psychologen . Aus psychiatrischer Sicht wird im Wesentlichen berichtet, der Beschwerdeführer leide unter einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte der m edizinischen Einrichtung

B.___ gehen von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit seit 2001 aus (Urk. 10/111/5, 10/115/4) und führen aus, eine Depression bestehe seit Jahren (Urk. 10/111/6). Im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. De zember 2010 wurde jedoch erwogen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt und der Beschwerdeführer insgesamt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähi g sei (E. 3.1) . Mit diesem Wider spruch setzen sich die Ärzte der m edi zinischen Einrichtung

B.___ nicht auseinander. Es offenbart sich somit, dass sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbunde nen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seit Juni 2009 dar legen, sondern lediglich den unv erändert gebliebenen Sachverhalt anders beurteilen . Wohl halten sie fest, dass sich die Depression infolge der Aberkennung der IV-Rente im Jahr 2009 und der daraus entstandene n finanziellen Probleme verstärkt habe (Urk. 10/111/6) . Dabei han delt es sich jedoch um einen psychosozialen Faktor, mit dem eine gesund heit liche Verschlechterung nicht dargetan werden kann . Im Übrigen ist darauf hin zu weisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die m edizinische Einrichtung

B.___

offensichtlich auf den subjektiven Klagen des Beschwerde führers beruht. So w u rden

die geklagten Beschwerden im Bericht vom 14. Juli 2011 unverändert zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit übernommen (vgl. Urk. 10/115/1 - 2).

Es wur de sodann noch ein Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/126/4-11) eingereicht, der zu weiten Teilen den Bericht von Dr. A.___ (E. 4.2. 2) sowie die Berichte der m edizinischen Einrichtung B.___ (siehe oben) wiedergibt, worauf verwiesen werden kann. Ent gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich aus diesem Bericht keine gesundheitliche Verschlechterung. In der Beschwerdeschrift w urde gelte nd gemacht, die im Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___ erhobenen Befunde würden auf eine deutliche Verschlechterung der Beschwer den am oberen Sprunggelenk hinweisen (Urk. 1 S. 8).

Dem kann nicht gefolgt werden. Beschwerden im Fussbereich waren

wie schon festgehalten

schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut D.___ bekannt und wurden entsprechend im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14 - 16). Im Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___

wurde nicht dargelegt, inwiefern sich etwas geändert hätte . Es wurde im Übrigen nicht einmal angegeben, wann die Befunde erhoben wurden. U nter dem Titel „Verschlechterung der Symptomatik“ wurde gar aus geführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Fussbeschwerden seien seit 2006 vorhanden (Urk. 10/126/10). Eine Verschlechterung ist demnach nicht er sichtlich. In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren geltend gemacht, mi t Blick auf das im Bericht der m ed i zinischen Einrichtung G.___ genannte MRI der HWS vom 17. Mai 2010 sei eine gesundheitliche Verschlechterung aus gewiesen (Urk. 1 S. 6). Im Bericht wurde ausgeführt, gemäss einem MRI vom 17. Mai 2010 lägen

Protrusionen und Retrospondylophyten besonders bei C5 und C6 vor . Dies begründe eine erheblich verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten und erkläre teilweise die massive Steifigkeit für Kopfbewegung (Urk. 10/126/10). Eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist indes nicht nachvollziehbar, wurde doch im gleichen Bericht ausgeführt, im Halswirbelsäulenbereich bestehe eine uneingeschränkte Beweglichkeit und der Musculus

Trapezius sei mässig verspannt (Urk. 10/126/9). Zusammenfassend ergibt sich somit auch

aus diesem Bericht keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der Renteneinstellung im Juni 2009.

E. 4.2.4 Aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. März 2011 (Urk. 10/111) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2011 bis am 7. März 2011 an einem Behandlungsprogramm für Patienten mit chroni schen Schmerzen teilnahm. Im Austrittsbericht wurden zwar diverse Diagnosen aufgelistet, jedoch wurden weder neue pathologischen Befunde aufgeführt, noch wurde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Mit diesem Bericht kann eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit demnach nicht schlüssig belegt werden .

E. 4.2.5 Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 (Urk.

2) wurde zuhanden des Gerichts mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) sodann noch ein Bericht der p sychiatrischen Klinik

C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, vom 15. März 2013 sowie ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2013 eingereicht (Urk. 13) . Im Bericht der Klinik C.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine leichte kognitive Störung (ICD-F06.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mit telgradige Episode (ICD F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.40) diagnostiziert (Urk. 13 S. 1). Eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit wurde nicht vorgenommen . Die behandelnden Ärzte führten aus, die Anamnese und der klinische psychische Befund sprächen für eine leicht bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 13 S. 5) . Gemäss psychischem Befund war die Auffassung unauffällig, die Merkfähigkeit leicht reduziert.

Weiter wurde ausgeführt, e s seien leichte akustische Halluzinationen vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei im Affekt deprimiert gewesen sowie leicht gereizt und leicht hoffnungslos. Die Psychomotorik und der Antrieb seien bis auf eine leichte Antriebshemmung unauffällig gewesen (Urk. 13 S. 3). Inwiefern dieser Befund sowie die festgestellte leichte kognitive Störung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, ist allerdings fraglich. Da der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob mit dem Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar getan ist, da die Untersuchungen in der Klinik C.___ im Januar und Februar 2013 stattfanden und somit nach Verfügungserlass. Was den neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ betrifft, s o wurden erneut keine neuen objektivierba ren Befunde erhoben und eine relevanten Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan .

E. 4.2.6 Die in der Beschwerdeschrift im Übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen hinsichtlich der Beschwerden an den Hüften (Urk. 1 S. 7), der Herzbeschweren (Urk. 1 S. 8 - 9), sowie des Schlafapnoesyndroms (Urk. 1 S. 9) sind schliesslich nicht ausgewiesen. 5.

Es ergibt sich somit, dass keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Juni 2009 ausgewiesen ist, so

dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die Be schwerde ist daher abzuweisen .

6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer - unter Verrechnung mit dem g eleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- (Urk.

6) - aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk.

E. 6 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 beantragte die IV-Stelle A bwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Am 23. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der p sychiatrischen Klinik

C.___ vom 1 5. März 2013 aufle gen (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01020 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

17. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1955 geborene X.___ bezog seit

1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/25). Im Rahmen eines im September 2007 einge leiteten Revisionsverfahrens (Urk. 10/37) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente m it Verfügung vom 15. Juni 2009 auf (Urk. 10/ 76), was vom hiesigen Gericht mit

der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt wurde

(Urteil vom 20. Dezember 2010, Urk. 10/ 103). 1.2

Noch während das damalige Verfahren vor dem hiesigen Gericht hängig war, meldete sich der Versicherte am 11. November 2009

unter Hinweis auf einen am 17. Oktober 2009 erlittenen Auffahrunfall und

unter Beilage eines Berichts der Notfallstation Unfallchirurgie des S pitals Y.___ vom 18. Oktober 2009 (Urk. 10/83)

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84).

Die IV Stelle holte daraufhin Berichte von Z.___, Praktischer Arzt (Urk. 10/93: Bericht vom 9. Februar 2010) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 10/95: Bericht vom 25. Februar 2010) ein. Mit Vorbescheid vom 15. März 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/106, 10/107). Nach dem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 1. April 2011 Einwände vorge bracht (Urk. 10/108), und diese mit weiteren Eingaben vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/112) und 15. Juni 2011 (Urk. 10/114) ergänzt hatte, holte die IV Stelle einen Berich t der m edizinischen Einrichtung

B.___ (Urk. 10/115: Bericht vom 14. Juli 2011) ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Urk. 10/119: Bericht vom 27. September 2011). Am 31. Januar 2012 nahm der Versicherte zum Ergebnis der RAD-Untersuchung Stellung (Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 23. August 2012 verneinte die IV Stelle schliesslich einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 10/141]). 1.3

Am 12. Dezember 2011 ging bei der IV Stelle ein Kostenvoranschlag für ein von Dr. A.___ verordnetes Paar orthopädische Massschuhe ein (Urk. 10/122). Gestützt auf die in der Folge eingeholten Berichte des Dr. A.___ vom 8. Februar 2012 (Urk. 10/129) und vom 9. März 2012 (Urk. 10/134) sowie dessen telefonische Auskunft vom 13. März 2012 (Urk. 10/135) wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 13. März 2012 mitgeteilt, dass die Invaliden versicherung die Kosten für orthopädische Massschuhe nach ärztlicher Verord nung vom 9. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2016 übernehme, wobei für jedes Paar ein Selbstbehalt von Fr. 120.-- bestehe (Urk. 10/136). 2.

G egen die leistungsverweigernde Verfügung vom 2 3. August 2012 erhob der Versicherte am 24. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine

interdisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasse und danach erneut

über einen Rentenanspruch befinde (Urk. 1 S. 2).

Mit Verfügung vom

1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange setzt, um bei der Gerichtskasse (wegen unbezahlt gebliebener Gerichtskosten) einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4). Am

9. Oktober 2012

wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution dem Postkonto des Gerichts gutgeschrieben (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 beantragte die IV-Stelle A bwei sung der Beschwerde (Urk. 9). Am 23. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer einen Bericht der p sychiatrischen Klinik

C.___ vom 1 5. März 2013 aufle gen (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

(bis 3 1. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 3 1. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestim mung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei che materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewe gungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E.

3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, es liege keine gesundheitliche Ver schlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dem Versicherten sei weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der

Einkommensvergleich

ergebe nach wie vor ein en anspruchsausschliessende n Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 2).

Demgegenüber brachte d er Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Renten einstellung

sowohl in psychischer al s auch in physischer Hinsicht verschlechtert. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, um seinen Gesundheitszustand und seine Arbeits fähigkeit genauer abklären zu lassen (Urk. 1) . 2.2

Zu prüfen ist, ob sich seit der Renteneinstellung im Juni 2009 der Gesund heitszu stand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise ver schlechtert

hat . 3. 3.1

Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts D.___ vom 8. September 2008

(internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch und kardiolo gisch), welches im Rahmen des Revisionsverfahrens vo n der IV-Stelle veranlasst worden war,

kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides

in seiner angestammten Tätigkeit als Koch nicht mehr, in einer leichte n, seinen orthopädischen und ka rdiologischen Leiden angepassten Tätig keit jedoch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und die IV-Stelle zu Recht ein en rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 15 % errechnet habe (Urt eil vom 20. Dezember 2010, E. 6.1.- 6. 3, Urk. 10/ 103 S . 18+19 mit Verweis auf die Ver fügung vom 15. Juni 2009, Urk. 10/76 S. 2) . 3.2

Die Gutachter des Instituts D.___

hatten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit gestellt (Urk. 10/47/19+20) : - Chronische Beschwerden am rechten Sprunggelenk (ICD-10 M79.67) - Verdacht auf Impingement Hüftgelenk rechts (ICD-10 M77.9) - Arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I10) Folgende Diagnosen erachteten sie als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/47/20) : - Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD -10 F45.0) - Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10 G 47.3) - Adipositas (BMI 35 kg/m2) (ICD-10 E66.0) - Leberhämangiome - Unklare Unterbauchbeschwerden - Status nach Osteosynthese bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links am 21. Mai 2001

(ICD-10 Z98.8) .

Der psychiatrische Gutachter führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, da keine psychi atrische Komorbidität vorliege, sich kein ausgeprägter sozialer Rückzug fest stellen liesse, sich keine schweren, lebensgeschichtlichen Belastungen finden liessen, kein primärer Krankheitsgewinn vorhanden sei und die komplexen Ich-Funktionen nicht eingeschränkt seien. Der Beschwerdeführer fühle sich jedoch selber nicht in der Lage zu arbeiten (Urk. 10/47/11).

Der orthopädische Gutachter führte aus, für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte (Urk. 10/47/16).

Der kardiologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer für eine körper lich belastende Tätigkeit, welche den Blutdruck - den er als ungenügend kon trolliert einstufte – weiter ansteigen lässt, nicht geeignet. Für eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, die sitzend mit gelegentlichem Laufen ausgeführt werden kann und lediglich das Tragen leichter Lasten beinhaltet, erachtete er die Arbeitsfähigkeit als gegeben (Urk. 10/47/19). 3.3

In der Neuanmeldung vom 10. November 2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 17. Oktober 2009 einen Auffahrunfall erlitten, bei dem er sich ein Schleudertrauma der H alswirbelsäule (HWS) zugezogen habe. Er trage seither einen Halskragen und es sei ihm ständig schwindelig. S eit dem Unfall sei er deshalb vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/84). Gemäss Bericht der Notfallstation des Spitals Y.___

war der Beschwerdeführer dort am 18. Oktober 2009 zur Konsul tation (Bericht vom 18. Oktober 2009, Urk. 10/83). Anamnestisch wird im Bericht ausgeführt, beim Auffahrunfall sei der Kopf nicht angeprallt, und der Beschwerdeführer habe im Anschluss an den Unfall weder an Schmerzen noch an Nausea gelitten. Im Verlauf der darauffolgenden Nacht hätten sich jedoch Schmerzen im Bereich der HWS und der rechten Schulter entwickelt und der Beschwerdeführer habe verschwommen gesehen, weshalb er zur Konsultation in das Spital gekommen sei.

Die Ärzte der Notfallstation erhoben hinsichtlich des Schädels einen unauffälligen Befund, insbesondere gab es keine Prellmarken und keinen Anhalt für Frakturen des Gesichtsschädels. Sie führten aus, e s habe keine Blickfolgebewegungen gegeben, jedoch sei die Kooperation fraglich gewesen. Die HWS, die Brust wirbelsäule (BWS) und die Lendenwirbelsäule (LWS) seien schmerzbedingt eingeschränkt beweglich gewesen. Bei der HWS berichteten sie ausserdem über Druck- und Klopfdolenz sowie bei der BWS und LWS über Klopfdolenz . An der rechten Schulter stellten sie weder Hämatome, Sc hwellungen, Fehlstellungen noch Frakturen fest . Sie berichteten jedoch ü ber diffuse Schmerzen über dem

Trapezius und Deltoideus . Die Abduktion ab 60° und die Elevation seien sodann schmerzhaft eingeschränkt gewesen. D ie gemachten Röntgenbilder der HWS und der Schulter ergaben keine Hinweise auf ossäre Läsionen. Auch das angefertigte CT der HWS, der BWS und der LWS

zeig t e keine frischen traumatischen Läsionen. Gestützt auf diese Befunde diagnostizierten die Ärzte des Spitals Y.___

eine Distorsion der HWS

2° sowie eine Kon tusion der BWS und LWS . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert . 3.4

Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom

15. März 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, da es durch den Auffahrunfall zu keiner gesundheitlichen Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gekommen sei (Urk. 10/107)

und der Beschwerdeführer in den dagegen erhobenen Einwänden ausgeführt hatte, er leide nun an einer mittelgradigen depressiven Episode, ausserdem habe sich die Schmerzproblematik verstärkt und eine Schmerzüberwindung sei ihm aufgrund der psychischen Komorbidität, den chronischen Begleiterkrankungen sowie aufgrund des ch ronifizierten

Krank heitsverlaufes

nicht zumutbar (Urk. 10/112+114), ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung beim RAD an (Urk. 10/140/3). Dr. med. E.___, Fachar zt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 27. September 2011 (Bericht vom gleichen Tag, Urk. 10/119) . Dr. E.___ erhob einen weitgehend unauffälligen Psychostatus. E r berichtete, es sei während des Gesprächs keine Störung der Konzentrations fähigkeit ersichtlich geworden. Der Beschwerdeführer sei affektiv beherrscht gewesen . Gestik, Mimik und Gang hätten keine typischen depressiven psycho motorischen Merkmale gezeigt . Die Aufmerksa mkeit sei nicht getrübt gewesen. Gedächtnisstörungen würden nicht vorliegen . Denkstörung en ergäben sich keine. Der Beschwerdeführer beschreibe, zu Hause unter ei ner Affektinkontinenz zu leiden, welche vorübergehend sei. Er habe Affekte wie Nervosität, depressive Stimmung und Freudlosigkeit beschrieben.

Der Beschwerdeführer habe sodann in seiner Vitalität nicht deutlich eingeschränkt gewirkt, er habe sich lebhaft ausdrücken können. Die Energie werde jedoch vom Beschwerdeführer subjektiv als wegen seinen Schmerzen schwer eingeschränkt beschrieben (Urk. 10/119/4 - 5) . Im Ray-15 item Test, welcher zur Prüfung der Merkfähigkeit durchgeführt worden sei, habe sich eine äusserst schlechte Merkfähigkeit gezeigt. Es bestehe diesbezüglich eine Inkonsistenz mit den klinischen Angaben . So fahre der Beschwerdeführer beispielsweise noch Auto und sei in seiner Orientierung nicht auf dauerhafte Fremdhilfe angewiesen . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich diese Selbstlimitierung nicht auf einen somatischen oder psychiatri schen krankheitswertigen Prozess zurückführen (Urk. 10/119/6) . Dr. E.___

führte weiter aus, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, die sich als komorbide Störung von der sich ausgeweiteten Schmerzsymptomatik abgrenzen liess e . D as Krankheitsbild lasse sich am Wahrscheinlichsten mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) umschreiben (Urk. 10/119/6 - 7) . Es müsse von einer Symptomausweitung ausgegangen werden,

welche sich auf die undifferenzierte psychopathologische Symptombeschreibung, die Präsentation einer erheblichen psychischen Behinderung, eine mangelnde Leistungsbereitschaft sowie nachweisliche Inkonsistenzen bezüglich kognitiver Merkmale beziehe (Urk. 10/119/7) . Eine mitwirkende ausgewiesene depressive Störung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer liege seit 2009 nicht vor. Eine chronisch e körperliche Begleiterkrankung bestehe in der schlecht ein zustellenden Hypertonie. Der mehrjährige Krankheitsverlauf trotz ver schiedensten somatischen Behandlungsversuchen zeige die Chronifizierung

des Schmerzleidens. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug könne er nicht schlüssig nachweisen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestehe nicht. Unbe friedigende Behandlungsergebnisse und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen lägen bezüglich Minderung der Schmerzen zwar vor, allerdings sei offen, von welcher konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerde führer auszugehen sei. Zusammenfassend hielt Dr. E.___ fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu

k e ine r anhaltende n gesundheitliche n Ver schlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegenüber der letzten Rentenverfügung im Jahr 2009 gekommen sei (Urk. 10/119/7, Urk. 10/140/3) . 4. 4.1 4.1.1

Die Beurteilung der am Spital Y.___ tätigen Fachpersonen (E. 3.3) wie auch diejenige von Dr. E.___

(E. 3.4) beruhen auf umfassenden und sorgfältigen medizi nischen Untersuchungen und vermögen in ihren Schlussfolgerungen zu über zeugen. 4.1.2

Der Beschwerdeführer führte an, auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. E.___ könne nicht abgestellt werden. Er bemängelte, er sei vom Übersetzer ständig unterbrochen worden, Dr. E.___ habe zu wenig nach Symptomen gefragt, es sei keine Fremdanamnese erhoben worden, die Untersu chung habe nur eine Stunde gedauert, ausserdem werde der Tagesablauf nur rudimentär wiedergegeben

(Urk. 1 S. 12 - 13, Urk. 10/127) .

Entgegen der Ansicht von Dr. E.___ habe sich seine psychische Situation massgeblich ver schlechtert. Er leide an einer depressiven Störung, es bestehe ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, der trotz Behandlungsversuchen keine längerfristige Re mission zeige, das Schmerzleiden sei chronifiziert, er habe sich in den meisten Belangen des Lebens sozial zurückgezogen, die Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend und die Rehabilitationsmassnahmen seien trotz aktiver Behandlungsmotivation gescheitert (Urk. 1 S. 13). 4.1.3

Dr. E.___

klärte den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führer s umfassend ab und befragte ihn insbesondere eingehend zu seinen Beschwerden (Urk. 10/119/2 - 3, 5 - 6). Dem Bericht sind keine Hinweise zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer vom Übersetzer unterbrochen worden wäre und es wir d vom Be schwerdeführer auch nicht näher dargetan, was für Aus führungen er nicht hätte machen können . Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann nicht unerlässlich (Urteil e des Bundesgerichts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 und 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Zum Einwand, der Untersuchungszeitraum sei zu kurz gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgericht kein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung verbindlich angeben lässt (Urteil des Bundesge richts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E . 2.1 - 2.2) . Der Gutachter erhob einen aus führlichen psychopathologischen Befund und klärte die Anamnese so weit als notwendig ab. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen weitere Explo rationen notwendig gewesen wären. Der Einwand, der Tagesablauf sei nicht genügend abgeklärt worden, zielt sodann ebenfalls ins Leere. Im Bericht wurde der Tagesablauf so weit als notwendig geschildert (Urk. 10/119/3) . 4.1.4

D er Schlussfolgerung von Dr. E.___, die somatoforme Schmerzstörung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, kann sodann gefolgt werden, da d ie gemäss Rechtsprechung erforderlichen

Kriterien für eine ausnahmsweise anzu nehmende Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (E. 1.3) nicht in genügender Intensität und Konstanz vor liegen (E. 3.4) . Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt keine psychiat rische Komorbidität vor. Auch

für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gibt es vorliegend keine ausrei chenden Anhaltspunkte. Wie sich aus den Akten ergibt, geht der Beschwerde führer mit seiner Tochter einkaufen und hilft ihr im Haushalt (Urk. 10/113/3). D ie Beziehung zu seiner Ehefrau wurde als gut beschrieben (Urk. 10/111/

5) und

es werden Reisen nach F.___

unternommen (Urk. 10/113/3). Sodann hat Dr. E.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch zu Recht in Frage gestellt, ob von einer konsequenten aktiven Behandlungsmotivation beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Aus den Akten ergibt sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführer zur Einzelpsychotherapie anlässlich eine r

tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung in der m edizinischen Einrichtung

B.___ nur sehr unregelmässig erschienen sei (Urk. 10/111/6). 4.2 4.2.1

Aus den weiteren in den Akten liegenden medizinischen Berichte

ergeben sich sodann ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine

gesundheitliche Verschlechte rung mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit: 4.2.2

Mit Bericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 10/95) führte der behandelnde Arzt Dr . med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwer deführer leide unter einem cervical

- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit posttraumatischem cervico-cephale m Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 17. Oktober 200 9. Ausserdem bestünden Restbeschwerden im rechten oberen Sprunggelen k

(OSG) bei Status nach Supinationstrauma des rechten OSG mit Kontusion des Fusses im Jahre 199 6. Gestützt auf diese Diagnosen erachtete Dr. A.___ den Beschwerde führer sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/95/2+5) .

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerden im Sprung g elenk waren bereits anlässlich der Begutach tung des Instituts D.___ im Jahr 2008 vorhanden und wurden damals entsprechend beim Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14-16). Eine Verschlechterung ergibt sich diesbezüglich aus dem Bericht von Dr. A.___ nicht. Hinsichtlich der Folgen des Auffahrunfalls wurde n sodann keine neuen massgeblichen objekti vierbaren Befunde erhoben, sondern es wurde lediglich eine andere Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit als im Bericht des Spitals Y.___ (E. 3. 3) vorgen ommen, ohne sich mit jenem auseinanderzusetzen . 4.2.3

Es befinden sich sodann mehrere Berichte der medizinischen Einrichtung

B.___ in den Akten (Berichte vom 30. November 2009 [Urk. 10/111/4-8], vom 1. Juni 2011 [Urk. 10/113], vom 14. Juli 2011 [Urk. 10/115] und vom 14. No vember 2011 [Urk. 10/126]).

Soweit in diesen Berichten Ausführungen zu Ver schlechterung en des physischen Gesundheitszustand es gemacht werden, kann von vornherein nicht auf sie abgestellt werden, stammen sie doch ausschliess lich von einem Psychiater und zwei Psychologen . Aus psychiatrischer Sicht wird im Wesentlichen berichtet, der Beschwerdeführer leide unter einer mittel gradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Ärzte der m edizinischen Einrichtung

B.___ gehen von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit seit 2001 aus (Urk. 10/111/5, 10/115/4) und führen aus, eine Depression bestehe seit Jahren (Urk. 10/111/6). Im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. De zember 2010 wurde jedoch erwogen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt und der Beschwerdeführer insgesamt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähi g sei (E. 3.1) . Mit diesem Wider spruch setzen sich die Ärzte der m edi zinischen Einrichtung

B.___ nicht auseinander. Es offenbart sich somit, dass sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbunde nen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers seit Juni 2009 dar legen, sondern lediglich den unv erändert gebliebenen Sachverhalt anders beurteilen . Wohl halten sie fest, dass sich die Depression infolge der Aberkennung der IV-Rente im Jahr 2009 und der daraus entstandene n finanziellen Probleme verstärkt habe (Urk. 10/111/6) . Dabei han delt es sich jedoch um einen psychosozialen Faktor, mit dem eine gesund heit liche Verschlechterung nicht dargetan werden kann . Im Übrigen ist darauf hin zu weisen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die m edizinische Einrichtung

B.___

offensichtlich auf den subjektiven Klagen des Beschwerde führers beruht. So w u rden

die geklagten Beschwerden im Bericht vom 14. Juli 2011 unverändert zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit übernommen (vgl. Urk. 10/115/1 - 2).

Es wur de sodann noch ein Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/126/4-11) eingereicht, der zu weiten Teilen den Bericht von Dr. A.___ (E. 4.2. 2) sowie die Berichte der m edizinischen Einrichtung B.___ (siehe oben) wiedergibt, worauf verwiesen werden kann. Ent gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich aus diesem Bericht keine gesundheitliche Verschlechterung. In der Beschwerdeschrift w urde gelte nd gemacht, die im Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___ erhobenen Befunde würden auf eine deutliche Verschlechterung der Beschwer den am oberen Sprunggelenk hinweisen (Urk. 1 S. 8).

Dem kann nicht gefolgt werden. Beschwerden im Fussbereich waren

wie schon festgehalten

schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut D.___ bekannt und wurden entsprechend im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt (Urk. 10/47/14 - 16). Im Bericht der m edizinischen Einrichtung

G.___

wurde nicht dargelegt, inwiefern sich etwas geändert hätte . Es wurde im Übrigen nicht einmal angegeben, wann die Befunde erhoben wurden. U nter dem Titel „Verschlechterung der Symptomatik“ wurde gar aus geführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, die Fussbeschwerden seien seit 2006 vorhanden (Urk. 10/126/10). Eine Verschlechterung ist demnach nicht er sichtlich. In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren geltend gemacht, mi t Blick auf das im Bericht der m ed i zinischen Einrichtung G.___ genannte MRI der HWS vom 17. Mai 2010 sei eine gesundheitliche Verschlechterung aus gewiesen (Urk. 1 S. 6). Im Bericht wurde ausgeführt, gemäss einem MRI vom 17. Mai 2010 lägen

Protrusionen und Retrospondylophyten besonders bei C5 und C6 vor . Dies begründe eine erheblich verminderte Belastbarkeit der oberen Extremitäten und erkläre teilweise die massive Steifigkeit für Kopfbewegung (Urk. 10/126/10). Eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist indes nicht nachvollziehbar, wurde doch im gleichen Bericht ausgeführt, im Halswirbelsäulenbereich bestehe eine uneingeschränkte Beweglichkeit und der Musculus

Trapezius sei mässig verspannt (Urk. 10/126/9). Zusammenfassend ergibt sich somit auch

aus diesem Bericht keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der Renteneinstellung im Juni 2009. 4.2.4

Aus dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 7. März 2011 (Urk. 10/111) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2011 bis am 7. März 2011 an einem Behandlungsprogramm für Patienten mit chroni schen Schmerzen teilnahm. Im Austrittsbericht wurden zwar diverse Diagnosen aufgelistet, jedoch wurden weder neue pathologischen Befunde aufgeführt, noch wurde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Mit diesem Bericht kann eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit demnach nicht schlüssig belegt werden . 4.2.5

Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 (Urk.

2) wurde zuhanden des Gerichts mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Urk. 12) sodann noch ein Bericht der p sychiatrischen Klinik

C.___, Klinik für Alterspsychiatrie, vom 15. März 2013 sowie ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 15. Februar 2013 eingereicht (Urk. 13) . Im Bericht der Klinik C.___ wurde aus psychiatrischer Sicht eine leichte kognitive Störung (ICD-F06.7), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mit telgradige Episode (ICD F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD F45.40) diagnostiziert (Urk. 13 S. 1). Eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit wurde nicht vorgenommen . Die behandelnden Ärzte führten aus, die Anamnese und der klinische psychische Befund sprächen für eine leicht bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 13 S. 5) . Gemäss psychischem Befund war die Auffassung unauffällig, die Merkfähigkeit leicht reduziert.

Weiter wurde ausgeführt, e s seien leichte akustische Halluzinationen vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei im Affekt deprimiert gewesen sowie leicht gereizt und leicht hoffnungslos. Die Psychomotorik und der Antrieb seien bis auf eine leichte Antriebshemmung unauffällig gewesen (Urk. 13 S. 3). Inwiefern dieser Befund sowie die festgestellte leichte kognitive Störung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, ist allerdings fraglich. Da der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), kann jedoch vorliegend offen bleiben, ob mit dem Bericht eine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar getan ist, da die Untersuchungen in der Klinik C.___ im Januar und Februar 2013 stattfanden und somit nach Verfügungserlass. Was den neu eingereichten Bericht von Dr. A.___ betrifft, s o wurden erneut keine neuen objektivierba ren Befunde erhoben und eine relevanten Verschlechterung des Gesundheitszu standes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht dargetan . 4.2.6

Die in der Beschwerdeschrift im Übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterungen hinsichtlich der Beschwerden an den Hüften (Urk. 1 S. 7), der Herzbeschweren (Urk. 1 S. 8 - 9), sowie des Schlafapnoesyndroms (Urk. 1 S. 9) sind schliesslich nicht ausgewiesen. 5.

Es ergibt sich somit, dass keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse seit Juni 2009 ausgewiesen ist, so

dass nach wie vor kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Die Be schwerde ist daher abzuweisen .

6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer - unter Verrechnung mit dem g eleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- (Urk.

6) - aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler