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IV.2012.00987

Die im ersten Rechtsgang (IV.2009.00497) vom Gericht angeordnete polydisziplinäre Begutachtung hat keine Hinweise für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung ergeben.

Zürich SozVersG · 2013-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 in Sachen X.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Geschäfts-Nr. UV.2008.00048) war die 1957 geborene Versicherte seit 24. Mai 2005 in einem bis 30. September 2005 befristeten Arbeitsverhältnis vollzeitlich als Aus hilfe in der Produktion der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Am 22. Juni 2005 klemmte sie sich bei der Verpa ckungsmaschine die Finger der linken Hand ein und zog sich Quetschverletzungen sowie Hautablederungen II. Grades an Mittel- und Ring finger links zu. Am 11. Oktober 2006 stürzte die Versicherte auf die rechte Hand und erlitt eine distale Radiusfraktur. 1.2

Mit Verfügung vom 5. November 2007 schloss der Unfallversicherer die Behand lung der linken Hand ab und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. Erwerbliche Auswirkungen einer nach dem Unfall aufgetretenen psy chischen Problematik klärte der Unfallversicherer nicht näher ab und liess sie bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt. Bezüglich der rechten Hand hatte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 abgelehnt; diese Verfügung war unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.3

Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 erhob die Versicherte zunächst erfolglos Einsprache beim Unfallversicherer, dann Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht , wobei sie jeweils (unter anderem) eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads (100 %) verlangte.

Mit Urteil vom 16. November 2009 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, wobei es in den Erwägungen offen liess, ob die psychische Problematik eine natürliche Unfallfolge war, da jedenfalls kein adäquater Kau sal zusamme nhang bestand (UV.2008.00048 E . 3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Geschäfts-Nr. IV.2009.00497, vereinigt mit IV.2009.01105) hatte sich X.___ a m 20. September 2006 unter Hin weis auf den Unfall vom 22. Juni 2005 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug angemeldet . Diese verfügte nach Durchführung des Abklärungsverfahrens am 17. April 2009, dass der Versicherten eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zu m 31. März 2007 zustehe . Ab dem 1. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab diesem Datum lediglich noch 16 % betrage, ein Rentenanspruch aber einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetze.

Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde beim Sozial versiche rungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefo chtene Ver fü gung dahingehend abzuändern, dass ihr auch für die Zeit ab 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurt eilung an die IV-Stelle zurückzu weisen . Auf grund dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.00497 angelegt.

Dazu l iess sich die IV-Stelle am 27. August 2009 mit dem Antrag vernehmen , es sei der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwe rde eine ganze IV-Rente bis zum 31. Mai 2007 und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % auszu richten. Im Übrigen sei di e Beschwerde abzuweisen . 2.2

Der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist weiter zu entneh men, dass die IV-Stelle a m 16. Oktober 2009 verfügt hatte, der Versicherten stehe mit Wirkung ab 1. April 2007 bis 31. Mai 2007 eine ganz e Invaliden rente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente

auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 42 % zu .

Gegen die den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2007 betreffende Verfügung erhob die Versicherte am 16. November 2009 ebenfalls Beschwerde beim Sozi alversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es se i diese insofern abzuän dern, als ihr für die Zeit ab 1. Juni 2007 eine höhere al s die von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur weite ren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen . In verfah r ensmässiger Hinsicht stellte die Versicherte den Antrag, das neue Verfahren mit dem bereits rechtshängigen Verfahren IV.2009.0 0497 zu vereinigen. Mit dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.01105 angelegt.

Am 18. Dezember 2009 liess sich die IV-Stelle in diesem Geschäft mit dem Antrag vernehmen, es seien die Verfahren IV.2009.00497 und IV.2009.01105 zu vereinigen und die Beschwe rde im Sinne des bereits im Ver fahren IV.2009.00497 gestellten Antrags te ilweise gutzuheissen . 2.3 2.3.1

Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2010 in Sachen der Parteien ( IV.2009.00497, Urk. 6/70) vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2009.01105 mit dem Pro zess Nr. IV.2009.00497 und schrieb den Prozess Nr. IV.2009.01105 al s dadurch erledigt ab.

In der Sache erkannte das Sozialversicherungsgericht, d ie gegen die Verfügung vom 1 7. April 2009 gerichtete Beschwerde werde in dem Sinne gutgeheissen, dass diese mit der Fes tstellung aufgehoben werde , die Versicherte habe bis zum 3 1. Mai 2007 Anspruc h auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung . Im Übrigen wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 verfüge (Dispositiv-Ziffer 1a der Erkenntnis) .

In Dispositiv-Ziffer 1b der Erkenntnis stellte das Gericht fest, dass die Verfü gung vom 1 6. Oktober 2009 nichtig und demzufolge auf die dage gen ge richtete Beschwerde nicht einzu treten sei . 2.3.2

Hinsichtlich des vom Gericht erkannten Abklärungsbedarfs hielt dieses in Erwä gung 4.1 fest, die Auswirkungen der somatischen Restbeschwerden des Unfalls vom 22. Juni 2005 auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 (UV.2008.00048) rechtskräftig beurteilt worden. Hierauf könne unter Hinweis auf die Ausführungen zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Sozial versicherung (Urteil IV.2009.00497 E. 2.4) verwiesen werden. Weitere Ausfüh rungen dazu erübrigten sich, da für die invalidenversi cherungsrechtliche Beur teilung auch unfallfremde invalidisierende Faktoren zu berücksichtigen seien , welche noch ungenügend abgeklärt seien .

Als noch nicht hinreichend abgeklärt bezeichnete das Gericht den psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ab 1. Juni 2007 (Urteil IV.2009.00497 E. 4.2.6). Denn sowohl der psychiatrische Gutachter, auf dessen Beurteilung die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1 7. April 2009 abstützte, als auch der psychiatrische Experte, dessen Beurteilung die Versicherte im Prozess zu den Akten reichte, hatten

- mit nicht übereinstimmenden Diagnosen -Erkran kungen aus dem Kreis jener pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grund lage diagnostiziert, wel che gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den für die Beurtei lung der invalidisierenden Wirkung einer Schmerzstörung entwickelten Krite rien zu beurteilen sind, und gestützt darauf unterschiedliche psychisch bedingte Einschränkungen d er Arbeitsfähigkeit attestiert.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte aber beiden fachärztlichen Beurteilungen eine hinreichende Darlegung der die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen einschränkenden Symptomatik (E. 4.2.3) sowie eine Prüfung der invalidisieren den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit unter den spezifischen Gesichts punkten der sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. dazu E. 2.3.3 des zitierten Urteils ), weshalb sie nicht beweiskräftig seien (E. 4.2.5). Aus diesem Grund wurde die Sache - dem Eventual antrag der Beschwerdeführerin folgend - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - da invalidisierende Auswirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen in ihrer Gesamt heit zu würdigen seien - die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten lasse und anschliessend neu entscheide (E. 4.2.6) 2.4 2.4.1

In Nachachtung des - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteils IV.2009.00497 des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/70) zog die IV-Stelle zunächst die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2011 (Urk. 6/74) sowie von Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH , vom 15. Mai 2011 (Urk. 6/76) bei. Nachdem die IV-Stelle de r Beschwerdeführe r in mitgeteilt hatte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Abklä rungsstelle

Medas

C.___ ( C.___ ) erforderlich sei (Urk. 6/78) , liess diese den Bericht von Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie FMH , vom 13. Juli 2011 zu den Akten reichen (Urk. 6/79). Am 27. März 2012 erstattete die C.___ ihr interdisziplinäres medizinisches Gutachten ( C.___ -Gutachten, Gutachter: Dr. med. E.___ , Kinder- und Jugendme dizin FMH; Dr. med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH; Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH; Urk. 6/87). Dieses Gutachten wurde am 30 . März

und 14. Mai 2012 vom H.___ ( Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) als umfassend und schlüssig qualifiziert (Urk. 6/92/3). In angepasster Tätigkeit gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (Einschrän kungen bezüglich der Geh- und Stehfähigkeit, dem Besteigen von Leitern, Trep pen und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Gelände , ferner Einschränkungen von Kraft und Sensibilität der verletzten Hand, vgl. Urk. 6/87/35 Ziff. 11) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. 2.4.2

Dieser medizinischen Beurteilung folgend ermittelte die IV-Stelle eine n

Invalidi tätsgrad von 15 %, indem sie für das Valideneinkommen vom LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken ausging und diese für das Jahr 2007 auf Fr. 48‘148.-- hochrechnete sowie ihm als zumutbares Invalideneinkommen den gleichermassen hochgerechneten um 20 % reduzierten Zentralwert für Hilfstätigkeiten insgesamt gegenüberstellte (Urk. 6/91).

Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom

25. Mai 2012 in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen und die bis herige Viertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde, da seit Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/94). 2.4.3

Dagegen liess die Versicherte am 25. Juni 2012 unter Beilage der Krankenge schichte des J.___ (wo die Versicherte zur Zeit der Begut achtung und während des Vorbescheidverfahrens

in ärztlicher Behandlung stand, Urk. 6/98/1-8) Anspruch auf eine höhere als die bis zum Erlass des Vor bescheids von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente der Invalidenversicherung erheben (Urk. 6/99).

Nachdem der H.___ ( Dr. I.___ ) am 14. August 2012 festgestellt hatte, dass die Krankengeschichte des J.___ keine Hinweise auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands gebe, verfügte die IV-Stelle am 15. August 2012 die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung (Urk. 2). 3.

Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 liess die Versicherte am 17. September 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 5).

Davon wurde die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In rechtlicher Hinsicht kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - zunächst auf die den rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Parteien bekannten Erwägungen 2.3 bis 2.5 des Urteils IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 verwiesen werden.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.2

Sodann tritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) zu Recht der beschwerdeführerischen

Rechtsa uffassung entgegen, sie hätte wegen des Verbots der reformatio in peius nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 17. Dezember 2010 keine Aufhebung der von ihr aner kannten Viertelsrente prüfen dürfen (vgl. Urk. 1 S. 10) .

Nach der bis zum Urteil 9C_310/2011 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2011 (BGE 137 V 314) massgeblich gewesenen Rechtsprechung bedeutet e die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung infolge Aufhebung der Verfügung über eine Rente und Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die IV-Stelle keine reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) . Ein in diesem Sinne ka s satorischer Entscheid stellt e selbst dann keine reformatio in peius dar, wenn die angeordneten Abklärungen im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandete, aber von Amtes wegen zu prü fende Belange betra fen (BGE 137 V 314 E. 3.1) .

Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb aufgrund des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts den Sachverhalt umfassend abzuklären und neu zu beurteilen , obwohl die Beschwerdeführerin vor jenem Entscheid keine Gele genheit zum Beschwerderückzug hatte . Die Besch werdeführerin kann sich dage gen nicht auf die erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Rückweisungsent scheids ergangene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zusprechung einer befristeten Rente der Invalidenversicherung der revisionsrechtliche Grundsatz von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung kommt, gemäss welchem eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sich mit einer Verzö gerung von drei Monaten auf den Rentenanspruch auswirkt. Demzufolge waren aufgrund der mit dem Urteil IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 erfolgten Rentenzusprache bis 31. Mai 2007 und Rückweisung zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 die tatsächlichen Gegebenheiten ab 1. April 2007 abzuklären. 1.3

Sowe it die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe eine mit entsprechenden Arztberichten belegte Verschlechterung des Gesund heitszustands während des Vorbescheidverfahrens ohne hinreichende Abklärung und Begründung als nicht invalidisierend abgetan (Urk. 1 S.10), ist festzuhalten, dass es sich beim angeblich neuen Befund um einen entzündlichen Hautriss (Fissur ) zwischen den Zehen IV und V des linken Fusses handelte (vgl. Urk. 6/98/2 und Urk. 6/98/4). Mehr als eine bagatelläre , vorüb ergehende Gesundheitsstörung war durch die Krankengeschichte des J.___ ni cht geltend gemacht worden . Im Übrigen war der Befund auch gar nicht neu, sondern bereits im C.___ -Gutachten als Vorstatus im Zusammenhang mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden (vgl. Urk. 6/87/33). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine weiteren Verlaufsberichte zu den Akten gereicht . 2.

Die mit Rückweisungsentscheid vom 17. Dezember 2010 angeordnete polydiszipli näre Begutachtung (vgl. E. 4.2.6 des Rückweisungsentscheids) ergab Folgendes (vgl. C.___ -Gutachten, Urk. 6/87): 2.1

Im Rahmen der beruflichen Anamnese dokumentierten die Gutachter , dass die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Begutachtung (1 6.

- 20. Januar 2012) zu einem Pensum von 60 % als Gebäudereinigerin am K.___ angestellt war ( Ziff. 3.2 des Gutachtens , S. 14 f. ). 2.2

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen der Finger III und IV links, eine Gona rt hrose links sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung fest ( Ziff. 7 des Gutachtens, S. 32), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lumbale Rückenschmerzen ohne klinisches Korrelat sowie his trionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge ( Ziff. 8 des Gutachtens, S. 33) . 2.3

Die Auswirkungen der somatischen Gesundheit s störungen auf die Arbeitsfähig keit beschrieb der orthopädisch-chirurgische Gutachter wie folgt ( Ziff. 4.2.6 des Gutachtens, S. 25 f.):

„Wegen der Dys

- und Parästhesien in der linken Hand ist die Haltefunktion wesentlich verringert. Ein verwertbarer Kraftgriff ist nicht möglich. Hingegen ist der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger praktisch gleich stark wie auf der rechten Seite. Wegen der Kniebeschwerden links sind Arbeiten, die mit regelmässigem Gehen, Treppensteigen und Gehen auf unwegsamem Gelände verbunden sind, nur reduziert möglich.“

Als den somatischen Beschwerden angepasst bezeichnete er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Körperposition gelegentlich zu ändern ( Ziff. 4.2.7 des Gutachtens, S. 26).

Aufgrund der im Begutachtungsz eitpunkt deutlichen Gonarthrose , welche in früheren somatischen Beurteilungen noch nicht gewichtet worden war, wurde in der Konsenskonferenz eine deutliche Verschlechterung des gesamten somati schen Zustandsbilds festgehalten ( Ziff. 14 des Gutachtens, S. 2 5 f. ) . 2.4

Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer deutlichen psychosomatischen Überlagerung attestiert ( Ziff. 4.3.6 in Verbindung mit Ziff. 10 des Gutachtens, S. 31 und S. 35), wobei der psychiatrische Gutachter - den rechtsprechungsge mässen Anforderungen entsprechend (vgl. dazu E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497)

- auch

das Vorliegen besondere r Umstände, welche eine aus nahmsweise Unüberwindbarkeit der Überlagerungsproblematik begründen könnten, prüfte und verneinte ( Ziff. 4.3.5 des Gutachtens, S. 31). 2.5

Prozentual wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von den Gutach tern medizinisch-theoretisch wie folgt veranschlagt: - 50 % aus rein orthopädischer und handchirurgischen Gründen in der aktuel len Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst ( Ziff. 9 des Gutachtens , S. 34) - 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psy chischen Überlagerung ( Ziff. 9 des Gutachtens, S. 34) - 0 % rein somatisch in einer vorwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeit ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer bei bimanuellen Arbeiten ( Ziff. 10 des Gutachtens, S. 34) - 20 % in adaptierter Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psychischen Über lagerung ( Ziff. 10 des Gutachtens, S. 35) 3. 3.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das C.___ -Gutachten sei mangel haft, weil nicht auf sämtlichen medizinischen Vorakten beruhend (Urk. 1 S. 5),

kann dem nicht gefolgt werden .

Selbst wenn den Gutachtern der in deren Akten zusammenfassung nicht erwähnte Bericht Dr. D.___ vom 13. Juli 2011 nicht vorgelegen sein sollte, haben sie selbst jedenfalls die vo n Dr. D.___ erhobenen Befun de auch erhoben ( C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.3 , S. 21 ff.) und sind sie Dr. C.___ Beurteilung gefolgt, gemäss der aus rheumatologischer Sicht eine dauernd ste hende und gehende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ungünstig ist ( vgl. Urk. 6/79 und C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.7, S. 26 ) .

Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar die von Dr. D.___ erstellten Röntgenaufnahmen LWS ap und seitlich vom 8. Dezember 2010 nicht zur gutachterlichen Untersuchung mitbrachte, ableiten, dass die L.___ -Gutachter einen wesentlichen Befund unberücksichtigt gelassen hätten (Urk. 1 S. 8 f.). Denn gemäss dem den Gutachtern vorgelegenen Bericht (mit Befundbeurteilung) Dr. D.___

vom 14. März 2011 (Urk. 6/76/8-10) konnte Dr. D.___

- ebenso wie die Gutachter aufgrund der von ihnen veranlassten Bildgebung (vgl. C.___ - Gutachten Ziff. 8 , S. 33) - k eine klinisch relevanten Auswirkungen der bildgebend erhobenen LWS-Befunde auf die Arbeitsfähigkeit feststellen . Dr. D.___ empfahl lediglich therapeutisch eine aktive Physiotherapie zur lumboabdominalen Stabilisation .

Zwischen der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens und der rheumatologischen Beurteilung Dr. D.___ bestehen somit keine Dis krepanzen. 3.2 3.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das C.___ -Gutachten gebe keine Auskunft darüber, wie die von den Gutachtern auf 20 % in angepasster Tätigkeit veran schlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ermittelt worden sei bzw. wie sich die psychischen Beschwerden tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 f.), ist ihr mit Blick auf die Erwägungen 4.2.3 und 4.2.4 des Urteils IV.2009.00497 in vorliegender Sache insofern zuzu stimmen, als in der Tat auch das C.___ -Gutachten keine für die sozialversich e r ungsrechtliche Festlegung eines Invalidit ät sgrad e s hinreichend genaue ärztliche Beschreibung der die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychi schen Symptomatik liefert.

Dies bedeutet - entgegen beschwerdeführerischer Annahme - jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zugemutet werden dürfte (Urk. 1 S. 8), sondern vielmehr, dass sich auch mit dem C.___ -Gutachten keine invalidisierende Einschränkung nach weisen lässt. 3.2.2

Dabei handelt es sich nicht um einen Mangel des C.___ -Gutachtens, welcher durch ein vom Gericht anzuordnendes Obergutachten behoben werden könnte. Denn aufgrund der gutachterlichen Tatsachenfeststellungen zur Überwindbar keitsproblematik (keine genügenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit, C.___ -Gutachten Ziff. 4.3.5, S. 31) ist rechtsprechungsge mäss (vgl. E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497) ohnehin davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar und somit auch nicht invalidisierend ist. Damit erübrigt sich eine genaue Doku mentation der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Symptomatik im Hinblick auf eine spätere Rentenrevision. Denn eine solche ist nur soweit unabdingbar, als

ärztlicherseits eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wird, welche die beweismässige Grundlage für die Zusprechung einer Rentenleistung bilden soll. 3.2.3

Die hinsichtlich der psychischen Beschwerden entscheidmassgebliche gutachterli che Feststellung, wonach sich im Verlauf keine genügenden Anhalts punkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch Unfallereignis aus dem Jahr 2005 ausgelösten Schmerzproblematik ergeben haben ( C.___ -Gutach ten Ziff. 4.3.5, S. 31), wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten . Und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Begutachtung des Jahres 2012 ungeachtet zunehmender somatischer Beschwerden (vgl. E. 2.3 hiervor) tatsächlich wieder eine

- in früheren fachärzt lichen Beurteilungen noch nicht dokumentierte - teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 2.1 hiervor ) , ist nicht geeignet, die prospektive Be fundbe urteilung der Gutachter für den Zeitraum ab

1. April 2007 in Frage zu stellen. 3.3. 3.3.1

Im Lichte der vorstehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden H.___ -Beurteilung vom 30. März 2012 und 14. Mai 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (somatisch und psychisch) in angestammter Tätigkeit, sowie eine solche von 20 % (psychisch) in angepasster Tätigkeit bestehen soll (Urk. 6/92/3), nicht gefolgt werden. Denn der H.___

lässt bei seiner Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausser Acht, dass die C.___ -Gutachter - nachvollziehbarer we ise

- die gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in zuletzt bzw. im Zeit punkt der Begutachtung immer noch ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin ( C.___ -Gutachten Ziff. 3.2, S. 14 f.) als angesta mmte Tätigkeit angesehen haben. 3.3.2

Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit per 1. April 2007 massgeblich ist jedoch die Tätigkeit als Aushilfskraft in der Scho koladenfabrik, welche die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2005 ausgeübt hat. In dieser Tätigkeit war sie aus somatischer Sicht per 1. April 2007 noch in dem Mass eingeschränkt, welches sich aus dem orthopädisch-chirurgi schen Zumutbarkeitsprofil für den Status nach Quetschverletzung der linken Hand ergibt (vgl.

C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.6, S. 25, Ziff. 10, S. 34, und Ziff. 11, S. 35). 3.3.3

Ob

- was aus den Akten nicht ersichtlich ist - jene Tätigkeit kraftvolles bimanuel les Arbeiten erforderte und der Beschwerdeführerin somit nicht mehr zumutbar war , kann dahingestellt bleiben , da die Beschwerdeführerin die besagte Tätigkeit heute nicht mehr ausübt und für die Festsetzung des Invaliditätsgrads entscheidend ist, dass es auf jeden Fall noch eine hinreichend grosse Anz ahl anderer Hilfstätigkeiten gibt, welche weder ein uneingeschränktes Geh- und Stehvermögen noch ein kraftvolles bimanuelles Arbeiten erfordern.

Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Abklärungen darüber, ab welchem Zeitpunkt sich der somatische Gesundheitszustand durch das Hinzutreten der Gonarthrose insgesamt verschlechtert hat . 3.3.4

Dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ein genügend breites Spektrum an Verweisungstätigkeiten zulässt, hat auch die Beschw erdegegnerin erkannt. Si e ist in der Begründung der angefochtenen Verfügung aber fälschlicherweise von einer Invalidisierung durch die

psychische Problematik ausgegangen und hat der Einschränkung des Spektrums möglicher Verweisungstätigkeiten durch die somatischen Beschwerden bzw. das somatische Zumutbarkeitsprofil keinerlei Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2).

Korrekterweise ist jedoch festzuhalten , dass den dauerhaften somatischen Beschwerden (Restfolgen der Unfallverletzung an der linken Hand und Gon arthrose , vgl. E. 2.3) - im Gegensatz zu den psychischen (vgl. vorstehende E. 3.2.2) - durchaus eine invalidisierende Wirkung zukommt. In dem Sinne nämlich, als der Beschwerdeführerin au fgrund ihrer Behinderungen das ganztä gige Verrichten von Hilfstätigkeiten, welche uneingeschränkte Geh- und Steh fähigkeit sowie beidhändiges Arbeiten erfordern , nicht mehr möglich ist. D a die Beschwerdeführerin andererseits alle vorwiegend sitzend ausübbaren Hilfstätig keiten ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer beim bimanuellen Arbeiten vollschichtig verrichten kann ( C.___ -Gutachten Ziff. 10, S. 34), ist der - nicht unerheblichen - Einschränkung mit einem Leidensabzug auf dem massgeblichen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles (zwei das Spektrum möglicher Verwei sungstätigkeiten

additiv einschränkende Behinderungen) erscheint ein Lei densabzug von 20 % als angemessen.

Weiter ist - der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) Rechnung tragend - sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen aufgrund des (gleichen) LSE-Zentralwerts für Hilfstätigkeiten festz usetzen, wes halb der vorstehend genannte Leidensabzug von 20 % auch dem Invaliditäts grad entspricht. 3.3.5

D ieser erreicht zwar nicht die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindest höhe

von 40 % per 1. Juni 2007, weshalb die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung eines Rentenanspruchs über den 31. Mai 2007 hinaus abzuweisen ist.

Doch wird damit

an erkannt , dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2007 hinaus tatsächlich an somatischen Beschwerden litt, welche ihre Arbeits fähigkeit in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Umfang einschränkten. Allerdings waren und sind die Einschränkungen nach ärztlicher Beurteilung bei Weitem nicht so schwer , dass die Beschwerdeführerin deshalb - wie sie selber meint (vgl. C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.5, S. 25) - übe rhaupt nicht mehr arbeiten könnte. Vielmehr ist es ihr zumutbar , nach einer Tätigkeit zu suchen, welche sie trotz ihre r gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Dabei kann sie aktive Unterstützung der Beschwerdegegnerin beanspruchen ( Art. 18 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst CA/ET/IKversandt

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 In rechtlicher Hinsicht kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - zunächst auf die den rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Parteien bekannten Erwägungen 2.3 bis 2.5 des Urteils IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 verwiesen werden.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 1.2 Sodann tritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) zu Recht der beschwerdeführerischen

Rechtsa uffassung entgegen, sie hätte wegen des Verbots der reformatio in peius nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 17. Dezember 2010 keine Aufhebung der von ihr aner kannten Viertelsrente prüfen dürfen (vgl. Urk. 1 S. 10) .

Nach der bis zum Urteil 9C_310/2011 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2011 (BGE 137 V 314) massgeblich gewesenen Rechtsprechung bedeutet e die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung infolge Aufhebung der Verfügung über eine Rente und Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die IV-Stelle keine reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) . Ein in diesem Sinne ka s satorischer Entscheid stellt e selbst dann keine reformatio in peius dar, wenn die angeordneten Abklärungen im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandete, aber von Amtes wegen zu prü fende Belange betra fen (BGE 137 V 314 E. 3.1) .

Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb aufgrund des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts den Sachverhalt umfassend abzuklären und neu zu beurteilen , obwohl die Beschwerdeführerin vor jenem Entscheid keine Gele genheit zum Beschwerderückzug hatte . Die Besch werdeführerin kann sich dage gen nicht auf die erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Rückweisungsent scheids ergangene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zusprechung einer befristeten Rente der Invalidenversicherung der revisionsrechtliche Grundsatz von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung kommt, gemäss welchem eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sich mit einer Verzö gerung von drei Monaten auf den Rentenanspruch auswirkt. Demzufolge waren aufgrund der mit dem Urteil IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 erfolgten Rentenzusprache bis 31. Mai 2007 und Rückweisung zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 die tatsächlichen Gegebenheiten ab 1. April 2007 abzuklären.

E. 1.3 Sowe it die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe eine mit entsprechenden Arztberichten belegte Verschlechterung des Gesund heitszustands während des Vorbescheidverfahrens ohne hinreichende Abklärung und Begründung als nicht invalidisierend abgetan (Urk. 1 S.10), ist festzuhalten, dass es sich beim angeblich neuen Befund um einen entzündlichen Hautriss (Fissur ) zwischen den Zehen IV und V des linken Fusses handelte (vgl. Urk. 6/98/2 und Urk. 6/98/4). Mehr als eine bagatelläre , vorüb ergehende Gesundheitsstörung war durch die Krankengeschichte des J.___ ni cht geltend gemacht worden . Im Übrigen war der Befund auch gar nicht neu, sondern bereits im C.___ -Gutachten als Vorstatus im Zusammenhang mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden (vgl. Urk. 6/87/33). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine weiteren Verlaufsberichte zu den Akten gereicht . 2.

Die mit Rückweisungsentscheid vom 17. Dezember 2010 angeordnete polydiszipli näre Begutachtung (vgl. E. 4.2.6 des Rückweisungsentscheids) ergab Folgendes (vgl. C.___ -Gutachten, Urk. 6/87):

E. 2.1 hiervor ) , ist nicht geeignet, die prospektive Be fundbe urteilung der Gutachter für den Zeitraum ab

1. April 2007 in Frage zu stellen.

E. 2.2 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen der Finger III und IV links, eine Gona rt hrose links sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung fest ( Ziff.

E. 2.3 Die Auswirkungen der somatischen Gesundheit s störungen auf die Arbeitsfähig keit beschrieb der orthopädisch-chirurgische Gutachter wie folgt ( Ziff. 4.2.6 des Gutachtens, S. 25 f.):

„Wegen der Dys

- und Parästhesien in der linken Hand ist die Haltefunktion wesentlich verringert. Ein verwertbarer Kraftgriff ist nicht möglich. Hingegen ist der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger praktisch gleich stark wie auf der rechten Seite. Wegen der Kniebeschwerden links sind Arbeiten, die mit regelmässigem Gehen, Treppensteigen und Gehen auf unwegsamem Gelände verbunden sind, nur reduziert möglich.“

Als den somatischen Beschwerden angepasst bezeichnete er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Körperposition gelegentlich zu ändern ( Ziff. 4.2.7 des Gutachtens, S. 26).

Aufgrund der im Begutachtungsz eitpunkt deutlichen Gonarthrose , welche in früheren somatischen Beurteilungen noch nicht gewichtet worden war, wurde in der Konsenskonferenz eine deutliche Verschlechterung des gesamten somati schen Zustandsbilds festgehalten ( Ziff. 14 des Gutachtens, S. 2 5 f. ) .

E. 2.3.1 Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2010 in Sachen der Parteien ( IV.2009.00497, Urk. 6/70) vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2009.01105 mit dem Pro zess Nr. IV.2009.00497 und schrieb den Prozess Nr. IV.2009.01105 al s dadurch erledigt ab.

In der Sache erkannte das Sozialversicherungsgericht, d ie gegen die Verfügung vom 1 7. April 2009 gerichtete Beschwerde werde in dem Sinne gutgeheissen, dass diese mit der Fes tstellung aufgehoben werde , die Versicherte habe bis zum 3 1. Mai 2007 Anspruc h auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung . Im Übrigen wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 verfüge (Dispositiv-Ziffer 1a der Erkenntnis) .

In Dispositiv-Ziffer 1b der Erkenntnis stellte das Gericht fest, dass die Verfü gung vom 1 6. Oktober 2009 nichtig und demzufolge auf die dage gen ge richtete Beschwerde nicht einzu treten sei .

E. 2.3.2 Hinsichtlich des vom Gericht erkannten Abklärungsbedarfs hielt dieses in Erwä gung 4.1 fest, die Auswirkungen der somatischen Restbeschwerden des Unfalls vom 22. Juni 2005 auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 (UV.2008.00048) rechtskräftig beurteilt worden. Hierauf könne unter Hinweis auf die Ausführungen zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Sozial versicherung (Urteil IV.2009.00497 E. 2.4) verwiesen werden. Weitere Ausfüh rungen dazu erübrigten sich, da für die invalidenversi cherungsrechtliche Beur teilung auch unfallfremde invalidisierende Faktoren zu berücksichtigen seien , welche noch ungenügend abgeklärt seien .

Als noch nicht hinreichend abgeklärt bezeichnete das Gericht den psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ab 1. Juni 2007 (Urteil IV.2009.00497 E. 4.2.6). Denn sowohl der psychiatrische Gutachter, auf dessen Beurteilung die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1 7. April 2009 abstützte, als auch der psychiatrische Experte, dessen Beurteilung die Versicherte im Prozess zu den Akten reichte, hatten

- mit nicht übereinstimmenden Diagnosen -Erkran kungen aus dem Kreis jener pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grund lage diagnostiziert, wel che gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den für die Beurtei lung der invalidisierenden Wirkung einer Schmerzstörung entwickelten Krite rien zu beurteilen sind, und gestützt darauf unterschiedliche psychisch bedingte Einschränkungen d er Arbeitsfähigkeit attestiert.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte aber beiden fachärztlichen Beurteilungen eine hinreichende Darlegung der die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen einschränkenden Symptomatik (E. 4.2.3) sowie eine Prüfung der invalidisieren den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit unter den spezifischen Gesichts punkten der sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. dazu E. 2.3.3 des zitierten Urteils ), weshalb sie nicht beweiskräftig seien (E. 4.2.5). Aus diesem Grund wurde die Sache - dem Eventual antrag der Beschwerdeführerin folgend - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - da invalidisierende Auswirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen in ihrer Gesamt heit zu würdigen seien - die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten lasse und anschliessend neu entscheide (E. 4.2.6)

E. 2.4 Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer deutlichen psychosomatischen Überlagerung attestiert ( Ziff. 4.3.6 in Verbindung mit Ziff.

E. 2.4.1 In Nachachtung des - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteils IV.2009.00497 des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/70) zog die IV-Stelle zunächst die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2011 (Urk. 6/74) sowie von Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH , vom 15. Mai 2011 (Urk. 6/76) bei. Nachdem die IV-Stelle de r Beschwerdeführe r in mitgeteilt hatte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Abklä rungsstelle

Medas

C.___ ( C.___ ) erforderlich sei (Urk. 6/78) , liess diese den Bericht von Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie FMH , vom 13. Juli 2011 zu den Akten reichen (Urk. 6/79). Am 27. März 2012 erstattete die C.___ ihr interdisziplinäres medizinisches Gutachten ( C.___ -Gutachten, Gutachter: Dr. med. E.___ , Kinder- und Jugendme dizin FMH; Dr. med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH; Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH; Urk. 6/87). Dieses Gutachten wurde am 30 . März

und 14. Mai 2012 vom H.___ ( Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) als umfassend und schlüssig qualifiziert (Urk. 6/92/3). In angepasster Tätigkeit gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (Einschrän kungen bezüglich der Geh- und Stehfähigkeit, dem Besteigen von Leitern, Trep pen und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Gelände , ferner Einschränkungen von Kraft und Sensibilität der verletzten Hand, vgl. Urk. 6/87/35 Ziff. 11) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %.

E. 2.4.2 Dieser medizinischen Beurteilung folgend ermittelte die IV-Stelle eine n

Invalidi tätsgrad von 15 %, indem sie für das Valideneinkommen vom LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken ausging und diese für das Jahr 2007 auf Fr. 48‘148.-- hochrechnete sowie ihm als zumutbares Invalideneinkommen den gleichermassen hochgerechneten um 20 % reduzierten Zentralwert für Hilfstätigkeiten insgesamt gegenüberstellte (Urk. 6/91).

Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom

25. Mai 2012 in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen und die bis herige Viertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde, da seit Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/94).

E. 2.4.3 Dagegen liess die Versicherte am 25. Juni 2012 unter Beilage der Krankenge schichte des J.___ (wo die Versicherte zur Zeit der Begut achtung und während des Vorbescheidverfahrens

in ärztlicher Behandlung stand, Urk. 6/98/1-8) Anspruch auf eine höhere als die bis zum Erlass des Vor bescheids von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente der Invalidenversicherung erheben (Urk. 6/99).

Nachdem der H.___ ( Dr. I.___ ) am 14. August 2012 festgestellt hatte, dass die Krankengeschichte des J.___ keine Hinweise auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands gebe, verfügte die IV-Stelle am 15. August 2012 die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung (Urk. 2).

E. 2.5 Prozentual wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von den Gutach tern medizinisch-theoretisch wie folgt veranschlagt: - 50 % aus rein orthopädischer und handchirurgischen Gründen in der aktuel len Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst ( Ziff. 9 des Gutachtens , S. 34) - 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psy chischen Überlagerung ( Ziff. 9 des Gutachtens, S. 34) - 0 % rein somatisch in einer vorwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeit ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer bei bimanuellen Arbeiten ( Ziff.

E. 3 Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 liess die Versicherte am 17. September 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 5).

Davon wurde die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das C.___ -Gutachten sei mangel haft, weil nicht auf sämtlichen medizinischen Vorakten beruhend (Urk. 1 S. 5),

kann dem nicht gefolgt werden .

Selbst wenn den Gutachtern der in deren Akten zusammenfassung nicht erwähnte Bericht Dr. D.___ vom 13. Juli 2011 nicht vorgelegen sein sollte, haben sie selbst jedenfalls die vo n Dr. D.___ erhobenen Befun de auch erhoben ( C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.3 , S. 21 ff.) und sind sie Dr. C.___ Beurteilung gefolgt, gemäss der aus rheumatologischer Sicht eine dauernd ste hende und gehende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ungünstig ist ( vgl. Urk. 6/79 und C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.7, S. 26 ) .

Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar die von Dr. D.___ erstellten Röntgenaufnahmen LWS ap und seitlich vom 8. Dezember 2010 nicht zur gutachterlichen Untersuchung mitbrachte, ableiten, dass die L.___ -Gutachter einen wesentlichen Befund unberücksichtigt gelassen hätten (Urk. 1 S. 8 f.). Denn gemäss dem den Gutachtern vorgelegenen Bericht (mit Befundbeurteilung) Dr. D.___

vom 14. März 2011 (Urk. 6/76/8-10) konnte Dr. D.___

- ebenso wie die Gutachter aufgrund der von ihnen veranlassten Bildgebung (vgl. C.___ - Gutachten Ziff. 8 , S. 33) - k eine klinisch relevanten Auswirkungen der bildgebend erhobenen LWS-Befunde auf die Arbeitsfähigkeit feststellen . Dr. D.___ empfahl lediglich therapeutisch eine aktive Physiotherapie zur lumboabdominalen Stabilisation .

Zwischen der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens und der rheumatologischen Beurteilung Dr. D.___ bestehen somit keine Dis krepanzen.

E. 3.2 des Gutachtens , S. 14 f. ).

E. 3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das C.___ -Gutachten gebe keine Auskunft darüber, wie die von den Gutachtern auf 20 % in angepasster Tätigkeit veran schlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ermittelt worden sei bzw. wie sich die psychischen Beschwerden tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 f.), ist ihr mit Blick auf die Erwägungen 4.2.3 und 4.2.4 des Urteils IV.2009.00497 in vorliegender Sache insofern zuzu stimmen, als in der Tat auch das C.___ -Gutachten keine für die sozialversich e r ungsrechtliche Festlegung eines Invalidit ät sgrad e s hinreichend genaue ärztliche Beschreibung der die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychi schen Symptomatik liefert.

Dies bedeutet - entgegen beschwerdeführerischer Annahme - jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zugemutet werden dürfte (Urk. 1 S. 8), sondern vielmehr, dass sich auch mit dem C.___ -Gutachten keine invalidisierende Einschränkung nach weisen lässt.

E. 3.2.2 Dabei handelt es sich nicht um einen Mangel des C.___ -Gutachtens, welcher durch ein vom Gericht anzuordnendes Obergutachten behoben werden könnte. Denn aufgrund der gutachterlichen Tatsachenfeststellungen zur Überwindbar keitsproblematik (keine genügenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit, C.___ -Gutachten Ziff. 4.3.5, S. 31) ist rechtsprechungsge mäss (vgl. E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497) ohnehin davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar und somit auch nicht invalidisierend ist. Damit erübrigt sich eine genaue Doku mentation der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Symptomatik im Hinblick auf eine spätere Rentenrevision. Denn eine solche ist nur soweit unabdingbar, als

ärztlicherseits eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wird, welche die beweismässige Grundlage für die Zusprechung einer Rentenleistung bilden soll.

E. 3.2.3 Die hinsichtlich der psychischen Beschwerden entscheidmassgebliche gutachterli che Feststellung, wonach sich im Verlauf keine genügenden Anhalts punkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch Unfallereignis aus dem Jahr 2005 ausgelösten Schmerzproblematik ergeben haben ( C.___ -Gutach ten Ziff. 4.3.5, S. 31), wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten . Und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Begutachtung des Jahres 2012 ungeachtet zunehmender somatischer Beschwerden (vgl. E. 2.3 hiervor) tatsächlich wieder eine

- in früheren fachärzt lichen Beurteilungen noch nicht dokumentierte - teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. E.

E. 3.3.1 Im Lichte der vorstehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden H.___ -Beurteilung vom 30. März 2012 und 14. Mai 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (somatisch und psychisch) in angestammter Tätigkeit, sowie eine solche von 20 % (psychisch) in angepasster Tätigkeit bestehen soll (Urk. 6/92/3), nicht gefolgt werden. Denn der H.___

lässt bei seiner Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausser Acht, dass die C.___ -Gutachter - nachvollziehbarer we ise

- die gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in zuletzt bzw. im Zeit punkt der Begutachtung immer noch ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin ( C.___ -Gutachten Ziff. 3.2, S. 14 f.) als angesta mmte Tätigkeit angesehen haben.

E. 3.3.2 Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit per 1. April 2007 massgeblich ist jedoch die Tätigkeit als Aushilfskraft in der Scho koladenfabrik, welche die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2005 ausgeübt hat. In dieser Tätigkeit war sie aus somatischer Sicht per 1. April 2007 noch in dem Mass eingeschränkt, welches sich aus dem orthopädisch-chirurgi schen Zumutbarkeitsprofil für den Status nach Quetschverletzung der linken Hand ergibt (vgl.

C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.6, S. 25, Ziff. 10, S. 34, und Ziff. 11, S. 35).

E. 3.3.3 Ob

- was aus den Akten nicht ersichtlich ist - jene Tätigkeit kraftvolles bimanuel les Arbeiten erforderte und der Beschwerdeführerin somit nicht mehr zumutbar war , kann dahingestellt bleiben , da die Beschwerdeführerin die besagte Tätigkeit heute nicht mehr ausübt und für die Festsetzung des Invaliditätsgrads entscheidend ist, dass es auf jeden Fall noch eine hinreichend grosse Anz ahl anderer Hilfstätigkeiten gibt, welche weder ein uneingeschränktes Geh- und Stehvermögen noch ein kraftvolles bimanuelles Arbeiten erfordern.

Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Abklärungen darüber, ab welchem Zeitpunkt sich der somatische Gesundheitszustand durch das Hinzutreten der Gonarthrose insgesamt verschlechtert hat .

E. 3.3.4 Dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ein genügend breites Spektrum an Verweisungstätigkeiten zulässt, hat auch die Beschw erdegegnerin erkannt. Si e ist in der Begründung der angefochtenen Verfügung aber fälschlicherweise von einer Invalidisierung durch die

psychische Problematik ausgegangen und hat der Einschränkung des Spektrums möglicher Verweisungstätigkeiten durch die somatischen Beschwerden bzw. das somatische Zumutbarkeitsprofil keinerlei Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2).

Korrekterweise ist jedoch festzuhalten , dass den dauerhaften somatischen Beschwerden (Restfolgen der Unfallverletzung an der linken Hand und Gon arthrose , vgl. E. 2.3) - im Gegensatz zu den psychischen (vgl. vorstehende E. 3.2.2) - durchaus eine invalidisierende Wirkung zukommt. In dem Sinne nämlich, als der Beschwerdeführerin au fgrund ihrer Behinderungen das ganztä gige Verrichten von Hilfstätigkeiten, welche uneingeschränkte Geh- und Steh fähigkeit sowie beidhändiges Arbeiten erfordern , nicht mehr möglich ist. D a die Beschwerdeführerin andererseits alle vorwiegend sitzend ausübbaren Hilfstätig keiten ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer beim bimanuellen Arbeiten vollschichtig verrichten kann ( C.___ -Gutachten Ziff. 10, S. 34), ist der - nicht unerheblichen - Einschränkung mit einem Leidensabzug auf dem massgeblichen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles (zwei das Spektrum möglicher Verwei sungstätigkeiten

additiv einschränkende Behinderungen) erscheint ein Lei densabzug von 20 % als angemessen.

Weiter ist - der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) Rechnung tragend - sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen aufgrund des (gleichen) LSE-Zentralwerts für Hilfstätigkeiten festz usetzen, wes halb der vorstehend genannte Leidensabzug von 20 % auch dem Invaliditäts grad entspricht.

E. 3.3.5 D ieser erreicht zwar nicht die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindest höhe

von 40 % per 1. Juni 2007, weshalb die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung eines Rentenanspruchs über den 31. Mai 2007 hinaus abzuweisen ist.

Doch wird damit

an erkannt , dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2007 hinaus tatsächlich an somatischen Beschwerden litt, welche ihre Arbeits fähigkeit in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Umfang einschränkten. Allerdings waren und sind die Einschränkungen nach ärztlicher Beurteilung bei Weitem nicht so schwer , dass die Beschwerdeführerin deshalb - wie sie selber meint (vgl. C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.5, S. 25) - übe rhaupt nicht mehr arbeiten könnte. Vielmehr ist es ihr zumutbar , nach einer Tätigkeit zu suchen, welche sie trotz ihre r gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Dabei kann sie aktive Unterstützung der Beschwerdegegnerin beanspruchen ( Art. 18 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst CA/ET/IKversandt

E. 7 des Gutachtens, S. 32), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lumbale Rückenschmerzen ohne klinisches Korrelat sowie his trionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge ( Ziff.

E. 8 des Gutachtens, S. 33) .

E. 10 des Gutachtens, S. 35) 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00987 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 in Sachen X.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Geschäfts-Nr. UV.2008.00048) war die 1957 geborene Versicherte seit 24. Mai 2005 in einem bis 30. September 2005 befristeten Arbeitsverhältnis vollzeitlich als Aus hilfe in der Produktion der Y.___ AG in Z.___ angestellt. Am 22. Juni 2005 klemmte sie sich bei der Verpa ckungsmaschine die Finger der linken Hand ein und zog sich Quetschverletzungen sowie Hautablederungen II. Grades an Mittel- und Ring finger links zu. Am 11. Oktober 2006 stürzte die Versicherte auf die rechte Hand und erlitt eine distale Radiusfraktur. 1.2

Mit Verfügung vom 5. November 2007 schloss der Unfallversicherer die Behand lung der linken Hand ab und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. Erwerbliche Auswirkungen einer nach dem Unfall aufgetretenen psy chischen Problematik klärte der Unfallversicherer nicht näher ab und liess sie bei der Invaliditätsbemessung unberücksichtigt. Bezüglich der rechten Hand hatte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht bereits mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 abgelehnt; diese Verfügung war unangefochten in Rechts kraft erwachsen. 1.3

Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 erhob die Versicherte zunächst erfolglos Einsprache beim Unfallversicherer, dann Beschwerde beim Sozialversi cherungsgericht , wobei sie jeweils (unter anderem) eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines höheren Invaliditätsgrads (100 %) verlangte.

Mit Urteil vom 16. November 2009 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, wobei es in den Erwägungen offen liess, ob die psychische Problematik eine natürliche Unfallfolge war, da jedenfalls kein adäquater Kau sal zusamme nhang bestand (UV.2008.00048 E . 3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Geschäfts-Nr. IV.2009.00497, vereinigt mit IV.2009.01105) hatte sich X.___ a m 20. September 2006 unter Hin weis auf den Unfall vom 22. Juni 2005 auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug angemeldet . Diese verfügte nach Durchführung des Abklärungsverfahrens am 17. April 2009, dass der Versicherten eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zu m 31. März 2007 zustehe . Ab dem 1. April 2007 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da der Invaliditätsgrad ab diesem Datum lediglich noch 16 % betrage, ein Rentenanspruch aber einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetze.

Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2009 Beschwerde beim Sozial versiche rungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefo chtene Ver fü gung dahingehend abzuändern, dass ihr auch für die Zeit ab 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustehe. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurt eilung an die IV-Stelle zurückzu weisen . Auf grund dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.00497 angelegt.

Dazu l iess sich die IV-Stelle am 27. August 2009 mit dem Antrag vernehmen , es sei der Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwe rde eine ganze IV-Rente bis zum 31. Mai 2007 und mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 41 % auszu richten. Im Übrigen sei di e Beschwerde abzuweisen . 2.2

Der Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ist weiter zu entneh men, dass die IV-Stelle a m 16. Oktober 2009 verfügt hatte, der Versicherten stehe mit Wirkung ab 1. April 2007 bis 31. Mai 2007 eine ganz e Invaliden rente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine Viertelsrente

auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 42 % zu .

Gegen die den Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2007 betreffende Verfügung erhob die Versicherte am 16. November 2009 ebenfalls Beschwerde beim Sozi alversicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es se i diese insofern abzuän dern, als ihr für die Zeit ab 1. Juni 2007 eine höhere al s die von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur weite ren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen . In verfah r ensmässiger Hinsicht stellte die Versicherte den Antrag, das neue Verfahren mit dem bereits rechtshängigen Verfahren IV.2009.0 0497 zu vereinigen. Mit dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.01105 angelegt.

Am 18. Dezember 2009 liess sich die IV-Stelle in diesem Geschäft mit dem Antrag vernehmen, es seien die Verfahren IV.2009.00497 und IV.2009.01105 zu vereinigen und die Beschwe rde im Sinne des bereits im Ver fahren IV.2009.00497 gestellten Antrags te ilweise gutzuheissen . 2.3 2.3.1

Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2010 in Sachen der Parteien ( IV.2009.00497, Urk. 6/70) vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2009.01105 mit dem Pro zess Nr. IV.2009.00497 und schrieb den Prozess Nr. IV.2009.01105 al s dadurch erledigt ab.

In der Sache erkannte das Sozialversicherungsgericht, d ie gegen die Verfügung vom 1 7. April 2009 gerichtete Beschwerde werde in dem Sinne gutgeheissen, dass diese mit der Fes tstellung aufgehoben werde , die Versicherte habe bis zum 3 1. Mai 2007 Anspruc h auf eine ganze Rente der Invalidenver sicherung . Im Übrigen wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 verfüge (Dispositiv-Ziffer 1a der Erkenntnis) .

In Dispositiv-Ziffer 1b der Erkenntnis stellte das Gericht fest, dass die Verfü gung vom 1 6. Oktober 2009 nichtig und demzufolge auf die dage gen ge richtete Beschwerde nicht einzu treten sei . 2.3.2

Hinsichtlich des vom Gericht erkannten Abklärungsbedarfs hielt dieses in Erwä gung 4.1 fest, die Auswirkungen der somatischen Restbeschwerden des Unfalls vom 22. Juni 2005 auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. November 2009 (UV.2008.00048) rechtskräftig beurteilt worden. Hierauf könne unter Hinweis auf die Ausführungen zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Sozial versicherung (Urteil IV.2009.00497 E. 2.4) verwiesen werden. Weitere Ausfüh rungen dazu erübrigten sich, da für die invalidenversi cherungsrechtliche Beur teilung auch unfallfremde invalidisierende Faktoren zu berücksichtigen seien , welche noch ungenügend abgeklärt seien .

Als noch nicht hinreichend abgeklärt bezeichnete das Gericht den psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ab 1. Juni 2007 (Urteil IV.2009.00497 E. 4.2.6). Denn sowohl der psychiatrische Gutachter, auf dessen Beurteilung die IV-Stelle ihre Verfügung vom 1 7. April 2009 abstützte, als auch der psychiatrische Experte, dessen Beurteilung die Versicherte im Prozess zu den Akten reichte, hatten

- mit nicht übereinstimmenden Diagnosen -Erkran kungen aus dem Kreis jener pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grund lage diagnostiziert, wel che gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den für die Beurtei lung der invalidisierenden Wirkung einer Schmerzstörung entwickelten Krite rien zu beurteilen sind, und gestützt darauf unterschiedliche psychisch bedingte Einschränkungen d er Arbeitsfähigkeit attestiert.

Nach Auffassung des Gerichts fehlte aber beiden fachärztlichen Beurteilungen eine hinreichende Darlegung der die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen einschränkenden Symptomatik (E. 4.2.3) sowie eine Prüfung der invalidisieren den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit unter den spezifischen Gesichts punkten der sogenannten Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. dazu E. 2.3.3 des zitierten Urteils ), weshalb sie nicht beweiskräftig seien (E. 4.2.5). Aus diesem Grund wurde die Sache - dem Eventual antrag der Beschwerdeführerin folgend - an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - da invalidisierende Auswirkungen somatischer und psychischer Einschränkungen in ihrer Gesamt heit zu würdigen seien - die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten lasse und anschliessend neu entscheide (E. 4.2.6) 2.4 2.4.1

In Nachachtung des - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteils IV.2009.00497 des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Dezember 2010 (Urk. 6/70) zog die IV-Stelle zunächst die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2011 (Urk. 6/74) sowie von Dr. med. B.___ , Praktischer Arzt FMH , vom 15. Mai 2011 (Urk. 6/76) bei. Nachdem die IV-Stelle de r Beschwerdeführe r in mitgeteilt hatte, dass eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Abklä rungsstelle

Medas

C.___ ( C.___ ) erforderlich sei (Urk. 6/78) , liess diese den Bericht von Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie FMH , vom 13. Juli 2011 zu den Akten reichen (Urk. 6/79). Am 27. März 2012 erstattete die C.___ ihr interdisziplinäres medizinisches Gutachten ( C.___ -Gutachten, Gutachter: Dr. med. E.___ , Kinder- und Jugendme dizin FMH; Dr. med. F.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH; Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH; Urk. 6/87). Dieses Gutachten wurde am 30 . März

und 14. Mai 2012 vom H.___ ( Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH) als umfassend und schlüssig qualifiziert (Urk. 6/92/3). In angepasster Tätigkeit gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil (Einschrän kungen bezüglich der Geh- und Stehfähigkeit, dem Besteigen von Leitern, Trep pen und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Gelände , ferner Einschränkungen von Kraft und Sensibilität der verletzten Hand, vgl. Urk. 6/87/35 Ziff. 11) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. 2.4.2

Dieser medizinischen Beurteilung folgend ermittelte die IV-Stelle eine n

Invalidi tätsgrad von 15 %, indem sie für das Valideneinkommen vom LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken ausging und diese für das Jahr 2007 auf Fr. 48‘148.-- hochrechnete sowie ihm als zumutbares Invalideneinkommen den gleichermassen hochgerechneten um 20 % reduzierten Zentralwert für Hilfstätigkeiten insgesamt gegenüberstellte (Urk. 6/91).

Dementsprechend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom

25. Mai 2012 in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen und die bis herige Viertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde, da seit Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 6/94). 2.4.3

Dagegen liess die Versicherte am 25. Juni 2012 unter Beilage der Krankenge schichte des J.___ (wo die Versicherte zur Zeit der Begut achtung und während des Vorbescheidverfahrens

in ärztlicher Behandlung stand, Urk. 6/98/1-8) Anspruch auf eine höhere als die bis zum Erlass des Vor bescheids von der IV-Stelle anerkannte Viertelsrente der Invalidenversicherung erheben (Urk. 6/99).

Nachdem der H.___ ( Dr. I.___ ) am 14. August 2012 festgestellt hatte, dass die Krankengeschichte des J.___ keine Hinweise auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands gebe, verfügte die IV-Stelle am 15. August 2012 die in Aussicht gestellte Rentenaufhebung (Urk. 2). 3.

Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 liess die Versicherte am 17. September 2012 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 5).

Davon wurde die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In rechtlicher Hinsicht kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - zunächst auf die den rechtskundigen bzw. rechtskundig vertretenen Parteien bekannten Erwägungen 2.3 bis 2.5 des Urteils IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 verwiesen werden.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.2

Sodann tritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) zu Recht der beschwerdeführerischen

Rechtsa uffassung entgegen, sie hätte wegen des Verbots der reformatio in peius nach dem Rückweisungsurteil des Sozialversi cherungs gerichts vom 17. Dezember 2010 keine Aufhebung der von ihr aner kannten Viertelsrente prüfen dürfen (vgl. Urk. 1 S. 10) .

Nach der bis zum Urteil 9C_310/2011 des Bundesgerichts vom 18. Juli 2011 (BGE 137 V 314) massgeblich gewesenen Rechtsprechung bedeutet e die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung infolge Aufhebung der Verfügung über eine Rente und Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die IV-Stelle keine reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit . d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts (ATSG) . Ein in diesem Sinne ka s satorischer Entscheid stellt e selbst dann keine reformatio in peius dar, wenn die angeordneten Abklärungen im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandete, aber von Amtes wegen zu prü fende Belange betra fen (BGE 137 V 314 E. 3.1) .

Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb aufgrund des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts den Sachverhalt umfassend abzuklären und neu zu beurteilen , obwohl die Beschwerdeführerin vor jenem Entscheid keine Gele genheit zum Beschwerderückzug hatte . Die Besch werdeführerin kann sich dage gen nicht auf die erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Rückweisungsent scheids ergangene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Zusprechung einer befristeten Rente der Invalidenversicherung der revisionsrechtliche Grundsatz von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung kommt, gemäss welchem eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sich mit einer Verzö gerung von drei Monaten auf den Rentenanspruch auswirkt. Demzufolge waren aufgrund der mit dem Urteil IV.2009.00497 vom 17. Dezember 2010 erfolgten Rentenzusprache bis 31. Mai 2007 und Rückweisung zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 die tatsächlichen Gegebenheiten ab 1. April 2007 abzuklären. 1.3

Sowe it die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe eine mit entsprechenden Arztberichten belegte Verschlechterung des Gesund heitszustands während des Vorbescheidverfahrens ohne hinreichende Abklärung und Begründung als nicht invalidisierend abgetan (Urk. 1 S.10), ist festzuhalten, dass es sich beim angeblich neuen Befund um einen entzündlichen Hautriss (Fissur ) zwischen den Zehen IV und V des linken Fusses handelte (vgl. Urk. 6/98/2 und Urk. 6/98/4). Mehr als eine bagatelläre , vorüb ergehende Gesundheitsstörung war durch die Krankengeschichte des J.___ ni cht geltend gemacht worden . Im Übrigen war der Befund auch gar nicht neu, sondern bereits im C.___ -Gutachten als Vorstatus im Zusammenhang mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt worden (vgl. Urk. 6/87/33). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine weiteren Verlaufsberichte zu den Akten gereicht . 2.

Die mit Rückweisungsentscheid vom 17. Dezember 2010 angeordnete polydiszipli näre Begutachtung (vgl. E. 4.2.6 des Rückweisungsentscheids) ergab Folgendes (vgl. C.___ -Gutachten, Urk. 6/87): 2.1

Im Rahmen der beruflichen Anamnese dokumentierten die Gutachter , dass die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der Begutachtung (1 6.

- 20. Januar 2012) zu einem Pensum von 60 % als Gebäudereinigerin am K.___ angestellt war ( Ziff. 3.2 des Gutachtens , S. 14 f. ). 2.2

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter Bewegungseinschränkungen und Sensibilitätsstörungen der Finger III und IV links, eine Gona rt hrose links sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung fest ( Ziff. 7 des Gutachtens, S. 32), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lumbale Rückenschmerzen ohne klinisches Korrelat sowie his trionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge ( Ziff. 8 des Gutachtens, S. 33) . 2.3

Die Auswirkungen der somatischen Gesundheit s störungen auf die Arbeitsfähig keit beschrieb der orthopädisch-chirurgische Gutachter wie folgt ( Ziff. 4.2.6 des Gutachtens, S. 25 f.):

„Wegen der Dys

- und Parästhesien in der linken Hand ist die Haltefunktion wesentlich verringert. Ein verwertbarer Kraftgriff ist nicht möglich. Hingegen ist der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger praktisch gleich stark wie auf der rechten Seite. Wegen der Kniebeschwerden links sind Arbeiten, die mit regelmässigem Gehen, Treppensteigen und Gehen auf unwegsamem Gelände verbunden sind, nur reduziert möglich.“

Als den somatischen Beschwerden angepasst bezeichnete er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Körperposition gelegentlich zu ändern ( Ziff. 4.2.7 des Gutachtens, S. 26).

Aufgrund der im Begutachtungsz eitpunkt deutlichen Gonarthrose , welche in früheren somatischen Beurteilungen noch nicht gewichtet worden war, wurde in der Konsenskonferenz eine deutliche Verschlechterung des gesamten somati schen Zustandsbilds festgehalten ( Ziff. 14 des Gutachtens, S. 2 5 f. ) . 2.4

Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer deutlichen psychosomatischen Überlagerung attestiert ( Ziff. 4.3.6 in Verbindung mit Ziff. 10 des Gutachtens, S. 31 und S. 35), wobei der psychiatrische Gutachter - den rechtsprechungsge mässen Anforderungen entsprechend (vgl. dazu E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497)

- auch

das Vorliegen besondere r Umstände, welche eine aus nahmsweise Unüberwindbarkeit der Überlagerungsproblematik begründen könnten, prüfte und verneinte ( Ziff. 4.3.5 des Gutachtens, S. 31). 2.5

Prozentual wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von den Gutach tern medizinisch-theoretisch wie folgt veranschlagt: - 50 % aus rein orthopädischer und handchirurgischen Gründen in der aktuel len Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst ( Ziff. 9 des Gutachtens , S. 34) - 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psy chischen Überlagerung ( Ziff. 9 des Gutachtens, S. 34) - 0 % rein somatisch in einer vorwiegend sitzend ausübbaren Tätigkeit ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer bei bimanuellen Arbeiten ( Ziff. 10 des Gutachtens, S. 34) - 20 % in adaptierter Tätigkeit unter Mitberücksichtigung der psychischen Über lagerung ( Ziff. 10 des Gutachtens, S. 35) 3. 3.1

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das C.___ -Gutachten sei mangel haft, weil nicht auf sämtlichen medizinischen Vorakten beruhend (Urk. 1 S. 5),

kann dem nicht gefolgt werden .

Selbst wenn den Gutachtern der in deren Akten zusammenfassung nicht erwähnte Bericht Dr. D.___ vom 13. Juli 2011 nicht vorgelegen sein sollte, haben sie selbst jedenfalls die vo n Dr. D.___ erhobenen Befun de auch erhoben ( C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.3 , S. 21 ff.) und sind sie Dr. C.___ Beurteilung gefolgt, gemäss der aus rheumatologischer Sicht eine dauernd ste hende und gehende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ungünstig ist ( vgl. Urk. 6/79 und C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.7, S. 26 ) .

Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offen bar die von Dr. D.___ erstellten Röntgenaufnahmen LWS ap und seitlich vom 8. Dezember 2010 nicht zur gutachterlichen Untersuchung mitbrachte, ableiten, dass die L.___ -Gutachter einen wesentlichen Befund unberücksichtigt gelassen hätten (Urk. 1 S. 8 f.). Denn gemäss dem den Gutachtern vorgelegenen Bericht (mit Befundbeurteilung) Dr. D.___

vom 14. März 2011 (Urk. 6/76/8-10) konnte Dr. D.___

- ebenso wie die Gutachter aufgrund der von ihnen veranlassten Bildgebung (vgl. C.___ - Gutachten Ziff. 8 , S. 33) - k eine klinisch relevanten Auswirkungen der bildgebend erhobenen LWS-Befunde auf die Arbeitsfähigkeit feststellen . Dr. D.___ empfahl lediglich therapeutisch eine aktive Physiotherapie zur lumboabdominalen Stabilisation .

Zwischen der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung des C.___ -Gutachtens und der rheumatologischen Beurteilung Dr. D.___ bestehen somit keine Dis krepanzen. 3.2 3.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das C.___ -Gutachten gebe keine Auskunft darüber, wie die von den Gutachtern auf 20 % in angepasster Tätigkeit veran schlagte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ermittelt worden sei bzw. wie sich die psychischen Beschwerden tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 f.), ist ihr mit Blick auf die Erwägungen 4.2.3 und 4.2.4 des Urteils IV.2009.00497 in vorliegender Sache insofern zuzu stimmen, als in der Tat auch das C.___ -Gutachten keine für die sozialversich e r ungsrechtliche Festlegung eines Invalidit ät sgrad e s hinreichend genaue ärztliche Beschreibung der die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychi schen Symptomatik liefert.

Dies bedeutet - entgegen beschwerdeführerischer Annahme - jedoch nicht, dass der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen überhaupt keine erwerbliche Tätigkeit mehr zugemutet werden dürfte (Urk. 1 S. 8), sondern vielmehr, dass sich auch mit dem C.___ -Gutachten keine invalidisierende Einschränkung nach weisen lässt. 3.2.2

Dabei handelt es sich nicht um einen Mangel des C.___ -Gutachtens, welcher durch ein vom Gericht anzuordnendes Obergutachten behoben werden könnte. Denn aufgrund der gutachterlichen Tatsachenfeststellungen zur Überwindbar keitsproblematik (keine genügenden Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit, C.___ -Gutachten Ziff. 4.3.5, S. 31) ist rechtsprechungsge mäss (vgl. E. 2.3.3 des Urteils IV.2009.00497) ohnehin davon auszugehen, dass die Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin nicht unüberwindbar und somit auch nicht invalidisierend ist. Damit erübrigt sich eine genaue Doku mentation der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Symptomatik im Hinblick auf eine spätere Rentenrevision. Denn eine solche ist nur soweit unabdingbar, als

ärztlicherseits eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wird, welche die beweismässige Grundlage für die Zusprechung einer Rentenleistung bilden soll. 3.2.3

Die hinsichtlich der psychischen Beschwerden entscheidmassgebliche gutachterli che Feststellung, wonach sich im Verlauf keine genügenden Anhalts punkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der durch Unfallereignis aus dem Jahr 2005 ausgelösten Schmerzproblematik ergeben haben ( C.___ -Gutach ten Ziff. 4.3.5, S. 31), wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten . Und auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in der Begutachtung des Jahres 2012 ungeachtet zunehmender somatischer Beschwerden (vgl. E. 2.3 hiervor) tatsächlich wieder eine

- in früheren fachärzt lichen Beurteilungen noch nicht dokumentierte - teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 2.1 hiervor ) , ist nicht geeignet, die prospektive Be fundbe urteilung der Gutachter für den Zeitraum ab

1. April 2007 in Frage zu stellen. 3.3. 3.3.1

Im Lichte der vorstehenden Würdigung des medizinischen Sachverhalts kann der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden H.___ -Beurteilung vom 30. März 2012 und 14. Mai 2012, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (somatisch und psychisch) in angestammter Tätigkeit, sowie eine solche von 20 % (psychisch) in angepasster Tätigkeit bestehen soll (Urk. 6/92/3), nicht gefolgt werden. Denn der H.___

lässt bei seiner Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ausser Acht, dass die C.___ -Gutachter - nachvollziehbarer we ise

- die gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in zuletzt bzw. im Zeit punkt der Begutachtung immer noch ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin ( C.___ -Gutachten Ziff. 3.2, S. 14 f.) als angesta mmte Tätigkeit angesehen haben. 3.3.2

Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit per 1. April 2007 massgeblich ist jedoch die Tätigkeit als Aushilfskraft in der Scho koladenfabrik, welche die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall im Jahr 2005 ausgeübt hat. In dieser Tätigkeit war sie aus somatischer Sicht per 1. April 2007 noch in dem Mass eingeschränkt, welches sich aus dem orthopädisch-chirurgi schen Zumutbarkeitsprofil für den Status nach Quetschverletzung der linken Hand ergibt (vgl.

C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.6, S. 25, Ziff. 10, S. 34, und Ziff. 11, S. 35). 3.3.3

Ob

- was aus den Akten nicht ersichtlich ist - jene Tätigkeit kraftvolles bimanuel les Arbeiten erforderte und der Beschwerdeführerin somit nicht mehr zumutbar war , kann dahingestellt bleiben , da die Beschwerdeführerin die besagte Tätigkeit heute nicht mehr ausübt und für die Festsetzung des Invaliditätsgrads entscheidend ist, dass es auf jeden Fall noch eine hinreichend grosse Anz ahl anderer Hilfstätigkeiten gibt, welche weder ein uneingeschränktes Geh- und Stehvermögen noch ein kraftvolles bimanuelles Arbeiten erfordern.

Aus diesem Grund erübrigen sich auch weitere Abklärungen darüber, ab welchem Zeitpunkt sich der somatische Gesundheitszustand durch das Hinzutreten der Gonarthrose insgesamt verschlechtert hat . 3.3.4

Dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil ein genügend breites Spektrum an Verweisungstätigkeiten zulässt, hat auch die Beschw erdegegnerin erkannt. Si e ist in der Begründung der angefochtenen Verfügung aber fälschlicherweise von einer Invalidisierung durch die

psychische Problematik ausgegangen und hat der Einschränkung des Spektrums möglicher Verweisungstätigkeiten durch die somatischen Beschwerden bzw. das somatische Zumutbarkeitsprofil keinerlei Rechnung getragen (Urk. 2 S. 2).

Korrekterweise ist jedoch festzuhalten , dass den dauerhaften somatischen Beschwerden (Restfolgen der Unfallverletzung an der linken Hand und Gon arthrose , vgl. E. 2.3) - im Gegensatz zu den psychischen (vgl. vorstehende E. 3.2.2) - durchaus eine invalidisierende Wirkung zukommt. In dem Sinne nämlich, als der Beschwerdeführerin au fgrund ihrer Behinderungen das ganztä gige Verrichten von Hilfstätigkeiten, welche uneingeschränkte Geh- und Steh fähigkeit sowie beidhändiges Arbeiten erfordern , nicht mehr möglich ist. D a die Beschwerdeführerin andererseits alle vorwiegend sitzend ausübbaren Hilfstätig keiten ohne Ansprüche an Kraft und Ausdauer beim bimanuellen Arbeiten vollschichtig verrichten kann ( C.___ -Gutachten Ziff. 10, S. 34), ist der - nicht unerheblichen - Einschränkung mit einem Leidensabzug auf dem massgeblichen Tabellenlohn für das Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles (zwei das Spektrum möglicher Verwei sungstätigkeiten

additiv einschränkende Behinderungen) erscheint ein Lei densabzug von 20 % als angemessen.

Weiter ist - der diesbezüglichen Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) Rechnung tragend - sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen aufgrund des (gleichen) LSE-Zentralwerts für Hilfstätigkeiten festz usetzen, wes halb der vorstehend genannte Leidensabzug von 20 % auch dem Invaliditäts grad entspricht. 3.3.5

D ieser erreicht zwar nicht die für einen Rentenanspruch erforderliche Mindest höhe

von 40 % per 1. Juni 2007, weshalb die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung eines Rentenanspruchs über den 31. Mai 2007 hinaus abzuweisen ist.

Doch wird damit

an erkannt , dass die Beschwerdeführerin auch über den 1. April 2007 hinaus tatsächlich an somatischen Beschwerden litt, welche ihre Arbeits fähigkeit in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Umfang einschränkten. Allerdings waren und sind die Einschränkungen nach ärztlicher Beurteilung bei Weitem nicht so schwer , dass die Beschwerdeführerin deshalb - wie sie selber meint (vgl. C.___ -Gutachten Ziff. 4.2.5, S. 25) - übe rhaupt nicht mehr arbeiten könnte. Vielmehr ist es ihr zumutbar , nach einer Tätigkeit zu suchen, welche sie trotz ihre r gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann. Dabei kann sie aktive Unterstützung der Beschwerdegegnerin beanspruchen ( Art. 18 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 4 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst CA/ET/IKversandt