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IV.2012.00986

Rente; Status; beweiskräftiges Gutachten; gemischte Methode.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, war nach ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin in dieser Funktion ab 1. September 1980 bis

20. Oktober 1989 in der Klinik Y.___ tätig (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversiche rungs gerichts

IV.2008.00893 vom 30. September 2010, Urk. 6/38). Nach der Ge burt ihres Sohnes am Z.___ 1989 unterbrach sie die Erwerbstätigkeit. Am 9. und

26.

September 1996 wurden bei ihr zwei Bandscheiben- und am 31.

Ok tober 1996 eine Revisionsoperation durchgeführt. Seit 8. Mai 2001 arbeitet sie im Teil pensum als Kursleiterin bei der Firma A.___ . Aufgrund seit den drei Operationen bestehender Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 26. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Be zug einer Rente sowie für beruf liche Massnahmen an. Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizi nischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und holte den Haus halts abklärungsbericht vom 7. Mai 2007 ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Erwerbsanteil von 22,5 % und einen Haushaltsanteil von 77,5 % . Mit Verfü gung

vom 1 2. August 2008 verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3,1 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente. Die von der Ver si cher ten am 8. September 2008 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2008.00893 vom 30. September 2010 (Urk. 6/38) in dem Sinne gut, dass es die

Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die durch die Rückenbe schwer den

bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abklären lasse und hernach nach Festlegung des Status über den Rentenanspruch neu verfüge.

In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten vom 7. Juni 2011 mitsamt den Ergän zungen vom 2. und 10. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49) sowie einen weiteren Haushalt s abklärungsbericht vom 24. Februar 2012 ein (Urk. 6/54). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidver fah ren (Urk. 6/58-59, Urk. 6/62)

bei Invaliditätsgraden von 3 % per 1 . August 2008, von 2 % per 1. Januar 2009 und von 18 %

per

1. März 2010

ei nen Ren ten anspruch (Verfügung vom 6. September 2012, Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2012 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.

1). Der Beschwerde legte sie einen Bericht der Klinik

D.___, Röntgeninstitut, vom 19. Juli 1996 über eine Com putertomographie (CT) vom 18 . Juli 1996 bei (Urk. 3). In ihrer Vernehm lassung vom 6. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil d es Sozialversicherungs rechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Per son mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statu iert.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder einer Neuanmeldung stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig er werbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betä tigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund heits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb). 2.

2.1

Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung, ihr Verhalten und die finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/54) davon aus, dass die Beschwerde füh rerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer angestammten Berufstätig keit als Physiotherapeutin bis Ende 2008 im Umfang von 22,5 % und ab 1. Januar 2009, als sich die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes von monat lich Fr. 9‘500.-- auf Fr. 7‘500.-- reduzierten, im Umfang von 50 % nachge gang en wäre. Ferner ging sie von einer krankheitsbedingten Einschränkung in der Tä tig keit als Physiotherapeutin von 50 % bis Februar 2010 und von einer 70%igen Beeinträchtigung ab März 2010 aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie jene als Kursleiterin bei A.___ erachtete sie als zu 100 % möglich und zumutbar; die Einschränkung im Haushalt bewertete sie mit 4 %.

Aufgrund dieser Annahmen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 3 % bis Ende Dezember 2008, von 2 % von Januar 2009 bis Februar 2010 und von 18 % ab März 2010. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie ohne Gesund heitsschaden zu 80 - 90 % als Physiotherapeutin arbeiten würde, und bestreitet, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 1). 3.

In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem bidis zi plinäre n Gutachten vom 7. Juni 2011 mits amt dessen Ergänzungen vom 2. und 1 0. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49) .

D ie

Gutachter diag nostizierten eine Ost eochondrose und eine leichte ossäre

Fora menstenose L5/S1 recht s m it Tangieren der Nervenwurzel L5 und eine Präadipositas sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Meta tarsalgie bei Senk-/Spreizf uss und Hallux

valgus beidseits und eine geringe Co xarthrose rechts und links mit einer leichten Bursitis trochanterica links .

Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht festgestellt . Bei der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Ar beits fähig keit (Urk. 6/43/21 ff.) kamen die Ärzte zum Schluss, in der ange stammten T ätig keit als Physiotherapeutin bestehe seit dem Zeitpunkt der Begut achtung eine Ar beitsfähigkeit von 30 % bei voller Stundenpräsenz. Der vorangehende Zeit raum könne rückwirkend nicht beurteilt werden, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar sei, seit wann die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Osteo chon drose L5/S1 bestehe.

In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen als Beraterin bei A.___

– das heisst einer körperlich leichten Tätig keit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend aus ge übt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhal tungen einge nommen und regelmässig Gegenstände über fünf bis zehn Kilogramm ge hoben oder getragen werde müssen – bestehe seit jeher eine

100%ige Arbeits fähig keit. 4. 4.1

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im von ihr eingereichten Bericht der Klinik D.___ vom 19. Juli 1996 (Urk. 3 = Urk. 6/51/2) eine Osteo chon drose auf dem Niveau L5/S1 erwähnt wurde. Dieser Bericht lag den Gutachtern nicht vor, weshalb die Aussage, für den dem Gutachten vorangehenden Zeitraum sei keine Osteochondrose diagnostiziert (Urk. 6/43/20), ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tut.

Stellt man auf die Feststellung des orthopädischen Gutachters ab, dass die Osteo chondrose für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, ist für die ganze Zeitspanne seit 1996 von einer Einschränkung als Physio the ra peutin von 70 % auszugehen. Demgegenüber macht das Vorgehen in der ange fochtenen Verfügung wenig Sinn, auf den Ergänzungsbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 10. November 2011 (Urk. 6/49) abzustellen, worin dieser ein zig gestützt auf eine Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2008 und auf die Einschätzung des orthopädischen Gutachters und zudem in offensichtlichem Irrtum über das Jahr der Begutachtung bis Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab März 2010 eine solche von 70 % annahm. 4.2

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle, dass der Beginn der Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG respektive gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung auf den 1. August 2008 festzulegen sei (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin leidet seit 1971 an Rückenbeschwerden und im Herbst 1996 musste sie sich insgesamt dre i Rückenoperationen unterziehen (Urk.

6/43/14). Die Tätigkeit als Physiotherapeutin nahm sie nach der Geburt ihres Sohnes am Z.___ 1989 nicht mehr auf. Dies sind Anhaltspunkte dafür, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von altArt . 29 Abs. 1 IVG schon lange vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. August 2006 vor lag, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch bereits ab August 2005 (altArt . 48 Abs. 2 IVG) zu prüfen ist. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei auch in einer leidens ange passten Tätigkeit nur beschränkt arbeitsfähig, kann ihr nicht gefolgt werden. Der

orthopädische Gutachter führte überzeugend aus, dass eine körperlich leichte Tä tig keit, die wechselbelastend ausgeübt werden kann und keine häufigen rücken belastenden Körperhaltungen erfordert, trotz der Rückenbeschwerden in vollem Umfang ausgeübt werden kann (Urk. 6/43/20). Auf diese objektive und nach vo ll ziehbare Beurteilung ist abzustellen, wohingegen die subjektive Einschätz ung

ihrer Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht massgebend sein kann . 4.4

Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Aufteilung ihrer Tätigkeit in 22,5 % Er werbstätigkeit und 77,5 % Haushalt beziehungsweise je 50 % ab 1. Januar 2009 (Urk. 1).

Wie es sich damit verhält, kann jedoch, wie nachstehend zu zeigen sein wird, offen bleiben. 5 . 5 .1

Für die Invaliditätsbemessung ist unbestrittenermassen die gemischte Methode massge bend. Ebenfalls unbestritten und nicht zu b e anstanden ist die von der IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von 4 % (Urk. 2) .

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mangels entsprechender re präsentativer Einkommen anhand der Übersichtstabelle der E.___

be treffend Lohn empfehlungen für den

Jahresbruttolohn für angestellte Physio thera peutinnen (Urk. 6/22) festgesetzt, was un bestritten geblieben ist (Urk. 1-2, Urk. 6/55). Obwohl es sich dabei um interessengebundene Empfehlungen eines Berufs verbandes handelt, kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf diese Zahlen abgestellt werden. Das Valideneinkommen ist deshalb für das Jahr 2010 auf Fr. 51’032.75 für ein 50%-Pensum (Urk. 2) und auf Fr. 102‘065.50 für ein 100%-Pensum anzusetzen. 5.3

F ür die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die Ta bell en löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) abgestellt (Urk. 6/55), was ebenfalls nicht bestritten wird und auch nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen für ein 50%-Pen sum und aufgerechnet auf das Jahr 2010 beträgt somit Fr. 35‘124.95, was bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘249.90 ergibt. 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 102‘065.50 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 70‘249.90 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘815.60, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Selbst bei Vornahme des bei den gegebenen Umständen maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert nur eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘840.60 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 %.

Da sich die beiden Vergleichseinkommen in der für einen allfälligen Renten an spruch massgebenden Zeit von 2005 bis ins Jahr 2012 im gleichen Umfang der Lohnentwicklung anpassten, braucht die Invaliditätsbemessung nicht für jedes Jahr separat vorgenommen zu werden. Selbst wenn man die Beschwerde füh rerin als Vollerwerbstätige qualifizieren würde, resultiert keine rentenbegründende In validität. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft wird. Es resultiert zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit nie ein Invaliditätsgrad, der zusammen mit der Beein träch tigung im Haushalt von 4 % ein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % erreichen würde.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwer deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rah men

von

200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 März 2010

ei nen Ren ten anspruch (Verfügung vom 6. September 2012, Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil d es Sozialversicherungs rechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Per son mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statu iert.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder einer Neuanmeldung stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig er werbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betä tigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund heits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb).

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2012 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.

1). Der Beschwerde legte sie einen Bericht der Klinik

D.___, Röntgeninstitut, vom 19. Juli 1996 über eine Com putertomographie (CT) vom 18 . Juli 1996 bei (Urk. 3). In ihrer Vernehm lassung vom 6. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung, ihr Verhalten und die finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/54) davon aus, dass die Beschwerde füh rerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer angestammten Berufstätig keit als Physiotherapeutin bis Ende 2008 im Umfang von 22,5 % und ab 1. Januar 2009, als sich die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes von monat lich Fr. 9‘500.-- auf Fr. 7‘500.-- reduzierten, im Umfang von 50 % nachge gang en wäre. Ferner ging sie von einer krankheitsbedingten Einschränkung in der Tä tig keit als Physiotherapeutin von 50 % bis Februar 2010 und von einer 70%igen Beeinträchtigung ab März 2010 aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie jene als Kursleiterin bei A.___ erachtete sie als zu 100 % möglich und zumutbar; die Einschränkung im Haushalt bewertete sie mit 4 %.

Aufgrund dieser Annahmen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 3 % bis Ende Dezember 2008, von 2 % von Januar 2009 bis Februar 2010 und von 18 % ab März 2010.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie ohne Gesund heitsschaden zu 80 - 90 % als Physiotherapeutin arbeiten würde, und bestreitet, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 1).

E. 3 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem bidis zi plinäre n Gutachten vom 7. Juni 2011 mits amt dessen Ergänzungen vom 2. und 1 0. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49) .

D ie

Gutachter diag nostizierten eine Ost eochondrose und eine leichte ossäre

Fora menstenose L5/S1 recht s m it Tangieren der Nervenwurzel L5 und eine Präadipositas sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Meta tarsalgie bei Senk-/Spreizf uss und Hallux

valgus beidseits und eine geringe Co xarthrose rechts und links mit einer leichten Bursitis trochanterica links .

Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht festgestellt . Bei der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Ar beits fähig keit (Urk. 6/43/21 ff.) kamen die Ärzte zum Schluss, in der ange stammten T ätig keit als Physiotherapeutin bestehe seit dem Zeitpunkt der Begut achtung eine Ar beitsfähigkeit von 30 % bei voller Stundenpräsenz. Der vorangehende Zeit raum könne rückwirkend nicht beurteilt werden, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar sei, seit wann die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Osteo chon drose L5/S1 bestehe.

In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen als Beraterin bei A.___

– das heisst einer körperlich leichten Tätig keit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend aus ge übt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhal tungen einge nommen und regelmässig Gegenstände über fünf bis zehn Kilogramm ge hoben oder getragen werde müssen – bestehe seit jeher eine

100%ige Arbeits fähig keit.

E. 4.1 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im von ihr eingereichten Bericht der Klinik D.___ vom 19. Juli 1996 (Urk. 3 = Urk. 6/51/2) eine Osteo chon drose auf dem Niveau L5/S1 erwähnt wurde. Dieser Bericht lag den Gutachtern nicht vor, weshalb die Aussage, für den dem Gutachten vorangehenden Zeitraum sei keine Osteochondrose diagnostiziert (Urk. 6/43/20), ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tut.

Stellt man auf die Feststellung des orthopädischen Gutachters ab, dass die Osteo chondrose für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, ist für die ganze Zeitspanne seit 1996 von einer Einschränkung als Physio the ra peutin von 70 % auszugehen. Demgegenüber macht das Vorgehen in der ange fochtenen Verfügung wenig Sinn, auf den Ergänzungsbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 10. November 2011 (Urk. 6/49) abzustellen, worin dieser ein zig gestützt auf eine Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2008 und auf die Einschätzung des orthopädischen Gutachters und zudem in offensichtlichem Irrtum über das Jahr der Begutachtung bis Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab März 2010 eine solche von 70 % annahm.

E. 4.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle, dass der Beginn der Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG respektive gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung auf den 1. August 2008 festzulegen sei (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin leidet seit 1971 an Rückenbeschwerden und im Herbst 1996 musste sie sich insgesamt dre i Rückenoperationen unterziehen (Urk.

6/43/14). Die Tätigkeit als Physiotherapeutin nahm sie nach der Geburt ihres Sohnes am Z.___ 1989 nicht mehr auf. Dies sind Anhaltspunkte dafür, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von altArt . 29 Abs. 1 IVG schon lange vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. August 2006 vor lag, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch bereits ab August 2005 (altArt . 48 Abs. 2 IVG) zu prüfen ist.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei auch in einer leidens ange passten Tätigkeit nur beschränkt arbeitsfähig, kann ihr nicht gefolgt werden. Der

orthopädische Gutachter führte überzeugend aus, dass eine körperlich leichte Tä tig keit, die wechselbelastend ausgeübt werden kann und keine häufigen rücken belastenden Körperhaltungen erfordert, trotz der Rückenbeschwerden in vollem Umfang ausgeübt werden kann (Urk. 6/43/20). Auf diese objektive und nach vo ll ziehbare Beurteilung ist abzustellen, wohingegen die subjektive Einschätz ung

ihrer Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht massgebend sein kann .

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Aufteilung ihrer Tätigkeit in 22,5 % Er werbstätigkeit und 77,5 % Haushalt beziehungsweise je 50 % ab 1. Januar 2009 (Urk. 1).

Wie es sich damit verhält, kann jedoch, wie nachstehend zu zeigen sein wird, offen bleiben.

E. 5 .1

Für die Invaliditätsbemessung ist unbestrittenermassen die gemischte Methode massge bend. Ebenfalls unbestritten und nicht zu b e anstanden ist die von der IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von 4 % (Urk. 2) .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mangels entsprechender re präsentativer Einkommen anhand der Übersichtstabelle der E.___

be treffend Lohn empfehlungen für den

Jahresbruttolohn für angestellte Physio thera peutinnen (Urk. 6/22) festgesetzt, was un bestritten geblieben ist (Urk. 1-2, Urk. 6/55). Obwohl es sich dabei um interessengebundene Empfehlungen eines Berufs verbandes handelt, kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf diese Zahlen abgestellt werden. Das Valideneinkommen ist deshalb für das Jahr 2010 auf Fr. 51’032.75 für ein 50%-Pensum (Urk. 2) und auf Fr. 102‘065.50 für ein 100%-Pensum anzusetzen.

E. 5.3 F ür die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die Ta bell en löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) abgestellt (Urk. 6/55), was ebenfalls nicht bestritten wird und auch nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen für ein 50%-Pen sum und aufgerechnet auf das Jahr 2010 beträgt somit Fr. 35‘124.95, was bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘249.90 ergibt.

E. 5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 102‘065.50 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 70‘249.90 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘815.60, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Selbst bei Vornahme des bei den gegebenen Umständen maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert nur eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘840.60 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 %.

Da sich die beiden Vergleichseinkommen in der für einen allfälligen Renten an spruch massgebenden Zeit von 2005 bis ins Jahr 2012 im gleichen Umfang der Lohnentwicklung anpassten, braucht die Invaliditätsbemessung nicht für jedes Jahr separat vorgenommen zu werden. Selbst wenn man die Beschwerde füh rerin als Vollerwerbstätige qualifizieren würde, resultiert keine rentenbegründende In validität. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft wird. Es resultiert zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit nie ein Invaliditätsgrad, der zusammen mit der Beein träch tigung im Haushalt von 4 % ein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % erreichen würde.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwer deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rah men

von

200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00986 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, war nach ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin in dieser Funktion ab 1. September 1980 bis

20. Oktober 1989 in der Klinik Y.___ tätig (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversiche rungs gerichts

IV.2008.00893 vom 30. September 2010, Urk. 6/38). Nach der Ge burt ihres Sohnes am Z.___ 1989 unterbrach sie die Erwerbstätigkeit. Am 9. und

26.

September 1996 wurden bei ihr zwei Bandscheiben- und am 31.

Ok tober 1996 eine Revisionsoperation durchgeführt. Seit 8. Mai 2001 arbeitet sie im Teil pensum als Kursleiterin bei der Firma A.___ . Aufgrund seit den drei Operationen bestehender Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 26. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Be zug einer Rente sowie für beruf liche Massnahmen an. Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizi nischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und holte den Haus halts abklärungsbericht vom 7. Mai 2007 ein. Gestützt darauf ermittelte sie einen Erwerbsanteil von 22,5 % und einen Haushaltsanteil von 77,5 % . Mit Verfü gung

vom 1 2. August 2008 verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3,1 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente. Die von der Ver si cher ten am 8. September 2008 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2008.00893 vom 30. September 2010 (Urk. 6/38) in dem Sinne gut, dass es die

Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die durch die Rückenbe schwer den

bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit abklären lasse und hernach nach Festlegung des Status über den Rentenanspruch neu verfüge.

In der Folge holte die IV-Stelle von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten vom 7. Juni 2011 mitsamt den Ergän zungen vom 2. und 10. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49) sowie einen weiteren Haushalt s abklärungsbericht vom 24. Februar 2012 ein (Urk. 6/54). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheidver fah ren (Urk. 6/58-59, Urk. 6/62)

bei Invaliditätsgraden von 3 % per 1 . August 2008, von 2 % per 1. Januar 2009 und von 18 %

per

1. März 2010

ei nen Ren ten anspruch (Verfügung vom 6. September 2012, Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2012 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk.

1). Der Beschwerde legte sie einen Bericht der Klinik

D.___, Röntgeninstitut, vom 19. Juli 1996 über eine Com putertomographie (CT) vom 18 . Juli 1996 bei (Urk. 3). In ihrer Vernehm lassung vom 6. November 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil d es Sozialversicherungs rechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Per son mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit . a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statu iert.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder einer Neuanmeldung stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig er werbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betä tigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund heit liche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesund heits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb). 2.

2.1

Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung, ihr Verhalten und die finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/54) davon aus, dass die Beschwerde füh rerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer angestammten Berufstätig keit als Physiotherapeutin bis Ende 2008 im Umfang von 22,5 % und ab 1. Januar 2009, als sich die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes von monat lich Fr. 9‘500.-- auf Fr. 7‘500.-- reduzierten, im Umfang von 50 % nachge gang en wäre. Ferner ging sie von einer krankheitsbedingten Einschränkung in der Tä tig keit als Physiotherapeutin von 50 % bis Februar 2010 und von einer 70%igen Beeinträchtigung ab März 2010 aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie jene als Kursleiterin bei A.___ erachtete sie als zu 100 % möglich und zumutbar; die Einschränkung im Haushalt bewertete sie mit 4 %.

Aufgrund dieser Annahmen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 3 % bis Ende Dezember 2008, von 2 % von Januar 2009 bis Februar 2010 und von 18 % ab März 2010. 2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie ohne Gesund heitsschaden zu 80 - 90 % als Physiotherapeutin arbeiten würde, und bestreitet, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll (Urk. 1). 3.

In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf dem bidis zi plinäre n Gutachten vom 7. Juni 2011 mits amt dessen Ergänzungen vom 2. und 1 0. November 2011 (Urk. 6/43/1-24, Urk. 6/48-49) .

D ie

Gutachter diag nostizierten eine Ost eochondrose und eine leichte ossäre

Fora menstenose L5/S1 recht s m it Tangieren der Nervenwurzel L5 und eine Präadipositas sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine Meta tarsalgie bei Senk-/Spreizf uss und Hallux

valgus beidseits und eine geringe Co xarthrose rechts und links mit einer leichten Bursitis trochanterica links .

Ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde nicht festgestellt . Bei der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Ar beits fähig keit (Urk. 6/43/21 ff.) kamen die Ärzte zum Schluss, in der ange stammten T ätig keit als Physiotherapeutin bestehe seit dem Zeitpunkt der Begut achtung eine Ar beitsfähigkeit von 30 % bei voller Stundenpräsenz. Der vorangehende Zeit raum könne rückwirkend nicht beurteilt werden, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar sei, seit wann die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Osteo chon drose L5/S1 bestehe.

In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit wie derjenigen als Beraterin bei A.___

– das heisst einer körperlich leichten Tätig keit in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend aus ge übt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhal tungen einge nommen und regelmässig Gegenstände über fünf bis zehn Kilogramm ge hoben oder getragen werde müssen – bestehe seit jeher eine

100%ige Arbeits fähig keit. 4. 4.1

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass im von ihr eingereichten Bericht der Klinik D.___ vom 19. Juli 1996 (Urk. 3 = Urk. 6/51/2) eine Osteo chon drose auf dem Niveau L5/S1 erwähnt wurde. Dieser Bericht lag den Gutachtern nicht vor, weshalb die Aussage, für den dem Gutachten vorangehenden Zeitraum sei keine Osteochondrose diagnostiziert (Urk. 6/43/20), ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tut.

Stellt man auf die Feststellung des orthopädischen Gutachters ab, dass die Osteo chondrose für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, ist für die ganze Zeitspanne seit 1996 von einer Einschränkung als Physio the ra peutin von 70 % auszugehen. Demgegenüber macht das Vorgehen in der ange fochtenen Verfügung wenig Sinn, auf den Ergänzungsbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 10. November 2011 (Urk. 6/49) abzustellen, worin dieser ein zig gestützt auf eine Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2008 und auf die Einschätzung des orthopädischen Gutachters und zudem in offensichtlichem Irrtum über das Jahr der Begutachtung bis Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab März 2010 eine solche von 70 % annahm. 4.2

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der IV-Stelle, dass der Beginn der Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG respektive gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung auf den 1. August 2008 festzulegen sei (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin leidet seit 1971 an Rückenbeschwerden und im Herbst 1996 musste sie sich insgesamt dre i Rückenoperationen unterziehen (Urk.

6/43/14). Die Tätigkeit als Physiotherapeutin nahm sie nach der Geburt ihres Sohnes am Z.___ 1989 nicht mehr auf. Dies sind Anhaltspunkte dafür, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von altArt . 29 Abs. 1 IVG schon lange vor der Anmeldung zum Leistungsbezug am 26. August 2006 vor lag, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch bereits ab August 2005 (altArt . 48 Abs. 2 IVG) zu prüfen ist. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei auch in einer leidens ange passten Tätigkeit nur beschränkt arbeitsfähig, kann ihr nicht gefolgt werden. Der

orthopädische Gutachter führte überzeugend aus, dass eine körperlich leichte Tä tig keit, die wechselbelastend ausgeübt werden kann und keine häufigen rücken belastenden Körperhaltungen erfordert, trotz der Rückenbeschwerden in vollem Umfang ausgeübt werden kann (Urk. 6/43/20). Auf diese objektive und nach vo ll ziehbare Beurteilung ist abzustellen, wohingegen die subjektive Einschätz ung

ihrer Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht massgebend sein kann . 4.4

Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Aufteilung ihrer Tätigkeit in 22,5 % Er werbstätigkeit und 77,5 % Haushalt beziehungsweise je 50 % ab 1. Januar 2009 (Urk. 1).

Wie es sich damit verhält, kann jedoch, wie nachstehend zu zeigen sein wird, offen bleiben. 5 . 5 .1

Für die Invaliditätsbemessung ist unbestrittenermassen die gemischte Methode massge bend. Ebenfalls unbestritten und nicht zu b e anstanden ist die von der IV-Stelle angenommene Behinderung im Haushalt von 4 % (Urk. 2) .

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mangels entsprechender re präsentativer Einkommen anhand der Übersichtstabelle der E.___

be treffend Lohn empfehlungen für den

Jahresbruttolohn für angestellte Physio thera peutinnen (Urk. 6/22) festgesetzt, was un bestritten geblieben ist (Urk. 1-2, Urk. 6/55). Obwohl es sich dabei um interessengebundene Empfehlungen eines Berufs verbandes handelt, kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf diese Zahlen abgestellt werden. Das Valideneinkommen ist deshalb für das Jahr 2010 auf Fr. 51’032.75 für ein 50%-Pensum (Urk. 2) und auf Fr. 102‘065.50 für ein 100%-Pensum anzusetzen. 5.3

F ür die Festsetzung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die Ta bell en löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) abgestellt (Urk. 6/55), was ebenfalls nicht bestritten wird und auch nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen für ein 50%-Pen sum und aufgerechnet auf das Jahr 2010 beträgt somit Fr. 35‘124.95, was bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 70‘249.90 ergibt. 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 102‘065.50 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 70‘249.90 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘815.60, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Selbst bei Vornahme des bei den gegebenen Umständen maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert nur eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘840.60 und damit ein Invaliditätsgrad von lediglich 38 %.

Da sich die beiden Vergleichseinkommen in der für einen allfälligen Renten an spruch massgebenden Zeit von 2005 bis ins Jahr 2012 im gleichen Umfang der Lohnentwicklung anpassten, braucht die Invaliditätsbemessung nicht für jedes Jahr separat vorgenommen zu werden. Selbst wenn man die Beschwerde füh rerin als Vollerwerbstätige qualifizieren würde, resultiert keine rentenbegründende In validität. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft wird. Es resultiert zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Umfang der Erwerbstätigkeit nie ein Invaliditätsgrad, der zusammen mit der Beein träch tigung im Haushalt von 4 % ein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40 % erreichen würde.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwer deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rah men

von

200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel