Sachverhalt
1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
arbeitete von
Früh ling
1988
bis Herbst 2002, teilweise i m Rahmen befristete r Arbeitsver hältnisse während der Sommersaison , in verschiedenen
Funktionen (Küchen - und Servicemitarbeiter, Betriebsassisten t , angelernter Koch) und bei
wechselnden Arbeitgebern im Restaurant Y.___
respektive
Z.___
in A.___
(Urk. 10/5/4, Urk. 10/5/11-12, Urk. 10/5/14, Urk. 10/5/16) . Dabei verletzte er sich im Rahmen eines Unfalle s vom Oktober 2001 an der linken Hand (Urk. 10/ 55 /2).
Wegen einer behandlungsbedü rftigen Diskushernie L5/S1, auf grund derer ihm ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % und ab Februar 2003 eine solche von 50 % attestiert worden war (Urk. 10/17 S. 1, Urk. 10/20 S. 4), meldete sich der Versicherte im März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ( berufliche Eingliederung s mass nahmen ) an (Urk. 10/6). Nach einem von Dezember 2003 bis Februar 2004 un ter nommenen Arbeitsversuch als Koch im Restaurant B.___
(Urk. 10/34/3, Urk. 10/78) wurde er im März 2004 wegen einer trau matisierten Rhizarthrose und einer Tend ovaginitis am linken Daumen ope riert (Urk. 10/41/4-5). Im Juni 2004 wurde die Diskushernie L5/S1 operat iv be handelt (Urk. 10/42/3-4). Am 31. August 2004 begab sich X.___
zu Dr. med. M.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie ,
in Behandlung
( Urk. 10/126 ) .
Nachdem die von Juni 2005 bis Januar 2006 gewährte Arbeitsvermittlung ohne Erfolg geblieben war (Urk. 10/83, Urk. 10/103) , sprach die IV-Stelle dem Versi cherten m it Verfü gung vom 7. März 2006 (Urk. 10/116), bestätigt durch Ein spracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/130), für die Dauer vom 1. Oktober 2003 bis 31. Ja nuar 2005 eine befristete ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Mit Urteil vom 2. März 2007 (Urk. 10/136) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde (Urk. 10/131/3-5) auf und wies die Sache zu ergänzenden Ab klärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurück.
Diese gab daraufhin in der Klinik C.___ ein psychiatrisches Gutach ten in Auf trag, welches Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Februar 2008 (Urk. 10/155) vor legt
e. Mit unan gefochten gebliebenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 57 % ab Oktober 2003 zu. 1. 2
Nach Zugang des v om Unfallversicherer eingeholte n
interdisziplinären Gutach ten s de r Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
E.___ vom 5. Sep t ember 2009 (Urk. 10/182/8-55) leitete die IV-Stelle im Okto ber 2009 vorzeitig eine Re ntenrevision ein (Urk. 10/183). Im Zuge dieses Verfahrens stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2010 ( Urk. 10/203) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % die Aufhe bung der bisherigen halben Rente infolge Besserung des G esundheitszustandes in Aussicht, wogegen de r Versicherte am 27. Januar res pektive 10. März 2011 Einwand erhob (Urk. 10/205, Urk. 10/209/1-3). Daraufhin veranlasste die IV Stelle das vom 22. Mai 2011 (Urk. 10/219/1-12) datierende G utachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher be reits an der Exploration im E.___ als Sachverständiger mitgewirkt hatte. A m 15. August 2012 verfügte
sie
im vorbeschiedenen Sinne (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
a m 17. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass er nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali denrente habe.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG] , Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheent scheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und In validitäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die
rentenaufhebende Verfügung
damit , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 2. Juli 2009 dem Tag nach der Erstbegutachtung durch Dr. F.___
i m E.___
(Urk. 10/182/39)
verb essert habe
und ab diesem Zeitpunkt aus rein psychi atrischer Sicht keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege . Dem Beschwerdeführer sei nunmehr eine den so matischen Leiden
angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar . Unter Berücksichtigung des Bruttos tundenlohnes, wel chen
er im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit beim G.___ erziele, ergebe sich für das Jahr 2010 aufgerechnet auf ein zumutbare s
Vollzeit pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 64'75 6 . -- . Diesem sei ein gestützt auf die Lohnan gaben der N.___ ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 76'038.-- gegenüberzustellen, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % ergebe
(Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache
auf den Stand punkt , seit der erstmaligen Rentenzusprache habe sich sein Gesundheitszustand nicht nur in körperli cher, sondern auch in psychischer Hinsicht nicht wesentlich verände rt. Die b eide n
psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ seien in verschiedener Hinsicht mangelhaft. D er Sachverständige sei im Rahmen der Zweitbeurteilung infolge Vorbefasstheit durch Mitwirkung am Gutachten des E.___
befangen gewesen . Zudem sei schleierhaft , auf welche r Grundlage die Beschwerdegegnerin das mit Fr. 64'756 . -- bezifferte Invalideneinkommen fest ge legt habe . Laut Lohnausweis habe er im Jahr 2011 effektiv lediglich
einen Ver dienst von Fr. 10'408.-- brutto erzielt (Urk. 1 S. 3 und 7 f. , Urk.
3 ). 2.3
Streitig und zu prüf en ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers aus psychi atri scher Sicht verändert haben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 20. Feb ruar 2009 ( Urk. 10/176-178 ) mit dem bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnissen zu vergleichen.
Dagegen steht – mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht – ausser Fra ge, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht im mass geben den Zeitraum nicht wesentlich verändert hat und aus körperlicher Sicht weiter hin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken- und links seitigen Handbeschwerden angepassten Verwei sungst ätigkeit auszugehen ist (vgl. ins besondere Bericht der H.___ , Wirbelsäulen- und Rücken marks chirurgie , vom 27. Oktober 2004 [Urk. 10/53/3], Bericht von Dr. med. I.___ , Fach arzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24. Januar 2005 [Urk. 10/62], Gutachten der H.___ , Hand- und Fusszentrum, vom 6. September 2005 [Urk. 10/106/5-10], E.___ -Gutachten vom 5. September 2009 [Urk. 10/182/8-55]). 3 .
3.1
Den Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178), mit welchen dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, lag – was den vorliegend strittigen psychischen Gesundheitszustand betrifft – zur Hauptsache die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum U rteil des hiesigen Gerichts vom 2. März 2007 ( Urk. 10/136) eingeholte
Expertise der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (Urk . 10/155) zu Grunde .
Darin kam Dr. D.___ nach am 11. Januar 2008 erfolgter Untersuchung zum Schluss , aufgrund der von ihm erhobenen Diagnosen einer mittelgra digen dep ressiven Störung (ICD-10 F32.1) und einer Schmerzverarbeitungsstörung bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein Restl eistungsvermögen von etwa 60 % – even tuell steigerbar – für den somatischen Leiden ange passte Tä tigkeiten (S. 11 und 13). 3.2
3.2.1
Im vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen
E.___ -Gutachten vom 5. Sep tember 2009 (Urk. 10/182/8-55), welches die Beschwerdegegnerin zur Einlei tung des aktuellen
R evisionsverfahrens bewogen hatte, stellten die invol vierten Ärzte
– nebst Dr. F.___ waren Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheuma tolo gie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24./25. Juni und 1. Juli 2009 betraut – die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1) : - Chronifiziertes
lumbospondylogenes facettengelenksfortgeleitetes belas tungsabhängiges Schmerzsyndrom links mit/bei - Status nach Diskektomie LWK5/SWK1 bei links mediolateraler
Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links im Juni 2004 - postoperativer Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierenden Spon dylarthrosen beidseits, konstitutionell steiler Kreuzbeinbasiswinkel - fehlenden Hinweise n für eine Instabilität respektive radikuläre
Reiz symp tomatik - S1-Narbe mit Abschwächung des Achillessehnenreflexes links und Hypästhesie im Dermatom S1 links - Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Daumensattel- und Grund gelenks
Dig . I mit/bei: - Status nach Epping -Plastik im März 2004 - Status nach nicht richtunggebender Krafteinwirkung mit vorüber ge hen der Verschlimmerung einer vorbestehenden Rhizarthrose links
Den übrigen Diagnosen - einer behandelten arteriellen Hypertonie, einer anam nestisch vorhandenen Hypercholesterinämie , einer chronischen Dyspepsie mit Refluxbeschwerden bei chronischer NSAR-Einnahme, einer Migräne ohne Aura sowie einem Status nach leicht bis mittelgradiger Episode (ICD-19 F32.0/F32.1)
massen die Sachverständigen des E.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 37 Ziff. 6.2).
Sie erklärten, aus internistischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei die früher diagnostizierte depressive St örung unter Therapie remittiert , und die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu stellen (vgl. im Einzelnen S. 32-36 Ziff. 5.2). E ine Arbeitsunfähigkeit be stehe dagegen auf rheumatologische m Fachgebiet . Zusammenfassend und u nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und B efunde sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch aus rheumatologischer Sicht aufgrund von Belastbarkeitsverminderungen lum bosakral und im Bereich des linken Dau mensattelgelenks nicht mehr ein setzbar. Hingegen sei er aus interdisziplinärer Sicht in einer
der B ehin derung angepasste n , rücken- und daumenschonende n Ver weis ungs tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 Kilogramm, idealerweise im Wechsel zwischen sitzender und stehender Po si tion, ohne monotone vornübergebückte Haltung respektive LWS-Stellung und ohne grobmanuelle beziehungsweise monoton linkshanddominante Arbeiten ) ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 41-4 4 Ziff. 7.3 f. und 7.7 ). 3.2.2
Im von der Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren eingeholten psy chiat rischen Gutachten vom 22. Mai 2011 (Urk . 10/ 219/1-12) diagnostizierte
Dr. F.___ wiederum
nur
einen Status nach leicht- bis mittelgradige r Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 8 Ziff. 5) .
Dr. F.___ konstatierte, insgesamt entspreche das aktuelle psychopatholo gi sche Bild weitestgehend den im Rahmen der Erstbegutachtung vom 1. Juli 2009 erhobenen Untersu chungsbefunden . Es zeige sich erneut ein von multiplen psy cho sozialen Belastungsfaktoren (berufliche Situ ation und Perspektive, finanziel le Schulden, Gesundheitszustand der Ehefrau etc.) geplagter Beschwerdeführer, bei dem jedoch gemäss ICD-Klassifikation keine depressive Störung mehr vor liege. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die kognitiven Funktio nen seien intakt und das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Das Aktivitäts niveau des Beschwerd eführers sei ausgesprochen hoch; er bewältige alltägliche Verrichtungen im Haushalt, Einkäufe sowie die Versorgung seines 14jährigen Soh nes weitestgehend selbständig, begleite die Ehefrau zu Arztterminen und sei vermutlich letztes Jahr nach L.___ gereist. Dieses Bild sei nicht mehr ver einbar mit einer invalidisierenden affektiven (depressiven) Störung, wie noch im Arztbericht von Dr.
M.___
vom 15. August 2006 (vgl. Urk. 10/126, Urk. 10/146) und im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) postuliert worden sei . Auch fänden sich nach wie vor keine An haltspunkte für eine Persönlichkeits- oder somatoforme Störung, und auch die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzs törung seien nicht hinreichend erfüllt. Seit etwa zwei Jahren nehme d er Beschwerdeführer keine ambulant-psychiatrische oder regelmässige psychopharmakologische Be handlung mehr i n Anspruch (S. 8-10 Ziff. 6.1).
Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich
– so Dr. F.___ – weder in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen (S. 1 0 Ziff. 6.2).
Überdies äusserte sich der psychiatrische Gut achter auch zur Kritik, welche der Beschwerdeführer gegen sein anlässlich der Exploration im E.___ ergangenes psychiatrisches Teilgutachten erhoben hatte (S. 11 f. Ziff. 6.5).
4 .
4 .1
Die fachärztliche Einschätzung von Dr. F.___ vom 5. September 2009 und 22. Mai 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage ( vgl. E. 1.4 hier vor ) .
Seine Ausführungen sind f ür die vorliegend umstrittene Frage de s psychi schen Gesundheit szu standes und de ss en Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers umfassend; sie ergingen in Kenntnis der relevanten me dizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Er gebnisse der eige nen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Alsdann vermag die Beurteilung von Dr. F.___
sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Insbesondere legte der Sachverständige anhand der klinischen Befunde und in Ausei nandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. D.___
vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine relevante psychische Stö rung mehr gegeben war .
Dementsprechend kann für die Entscheidfindung
auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt werden. 4.2
4.2.1
An diesem Schluss vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere ist seinem Einwand, Dr. F.___ sei anlässlich der Zweitb e gutachtung vom 17. Mai 2011 vorbefasst gewesen, da er ihn bereits am 1. Juli 2009 im Rahmen der Exploration im E.___ psychiat risch untersucht habe (Urk. 1 S. 7 f.) , nichts abzugewinnen . 4.2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begut achtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit ; dies gilt auch dann ,
wenn er zu (für eine Partei) un günstigen Schlus sfolgerungen gelangt war (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 ). Entschei dend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fra gen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte . Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neu tral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_978/2012 vom
20. Juni 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 4.2.3
Aufgrund der Akten sind vorliegend weder Umstände auszumachen , welche
ob jektiv den Anschein der Be fangenheit von Dr. F.___
wecken könnten , noch l ässt sich die Schlüssigkeit seiner fachärztlichen Ausführungen im E.___ Gut a chten
vom
5. September 2009 (S. 32-36 Ziff. 5.2) ernsthaft in Frage stellen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) wurden
die Fest stellungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. D.___
auf S. 35 des E.___ -Gutachtens unter dem Titel "Psychiatrische Anamnese" im Wesentli chen zutref fend wieder gegeben . Letzterer
beurteilte
im Gut ach ten
der Klinik C.___
vom
25. Feb ruar 2008 (Urk. 10/155), dass der Beginn der Arbeitsun fähig keit "soma tisch und nicht psychiatrisch begründet" sei (S. 13 Ziff. 7.2) und aus psy chiatri scher Sicht beim Exploranden eine ( hernach von Dr. D.___
mit 60 % bezifferte) "Ar beitsfähig keit für körperlich angepasste Tätigkeiten" bestehe (S. 13 Ziff. 7.3
1. Satz).
Im Weiteren ist d ie Tatsache , dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 gegen über dem rheuma tologischen E.___ - Gutachter Dr. J.___ erklärte, "psychisch am Boden" zu sein ( S. 80 ), im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage nicht ent scheidwesentlich . Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der an sich zutreffenden Feststellung , Dr. F.___
habe sich nicht aus drücklich mit dieser Äusserung auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/209/2) , nichts zu sei nen Gunsten abzu leiten.
Alsdann verkennt d er Beschwerdeführer , dass gemäss den Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Störungen (abgedruckt in: Schweizerische Ä rztezeitung 2004, S. 1048 ff.) – diese haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren jedoch doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechts gleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz – testpsychologische Untersuchungen eine Ergänzung der klinischen Erfassung des Exploranden sein
können ; entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist jedoch in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (IV. Teil, Ziff. 7 der Leit linien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2.1
f. mit Hinweis).
Zusammenfassend bestand nach dem Gesagten a ufgrund de s
Einwandes des Be schwerdeführers vom 10. März 2011 ( Urk. 10/209/1-3) für Dr. F.___
kein Anlass, die Schlüssigkeit seine s
Erstgutachtens zu überprüfen. Eine unzulässige Vorbe fassung liegt nicht vor. An diesem Schluss vermag die Tatsache , dass der Sachverständige
a m 22. Mai 2011 dennoch zur darin geäusserten Kritik Stel lung nahm (Urk. 10/219 S. 11 f.), nichts zu ändern .
Soweit der Beschwerdefüh rer einw irft , der psychiat rische Experte werde anlässlich de r
Zweitbegutachtung kaum von seiner v orbestehenden Meinung abweichen (Urk. 1 S. 7), entgeht ihm , dass eine Aktualisierung der psy chiatrischen Beurteilung im Sinne einer Ver laufs begut achtung
(Urk. 10/215, Urk. 10/217 S. 1) keine neue Perspektive auf die gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen verlangt . 4.3
Die im laufenden Re ntenre visionsverfahren ergangenen Beri chte von Dr. med. O.___
vom 2 ./3. Februar 2010 (Urk. 10/190) und 13. September 2012 (Urk. 10/227) vermögen von vornherein zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da es ihr als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
an der
zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes notwendigen Sachkunde mangelt. Diese wurden beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht angerufen. 4.4
Nach dem Ausgeführten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Februar 2009 (Urk. 10/176-178) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012
(Urk. 2) derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem von den E.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.1 hier vor) im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist. 5 .
5 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatischen Gesund heits schadens . 5 .2 5 .2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5 .2.2
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des
trotz Gesundheitsschaden er zielbaren Ein kommen s den S tundenlohn von Fr. 29.65 brutto ( einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschä di gung sowie 13. Monatslohn) heran, welchen der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2010 (Urk. 10/208) im Rahmen seiner Anstellung als Raumpfleger bei der Kinderkrippe G.___ ab 1. März 2010 verdiente, nachdem er dort ab Januar 2009 die Stellvertretung für seine erkrankte Ehegattin übernommen hatte (Arbeitgeber fragebogen vom 26. Oktober 2009 [Urk. 10/185 S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2] ). Gestützt d arauf ermittelte die Bes chwerde gegnerin
für das Jahr 2010 ein
E inkommen von Fr. 64'755.60 bezogen auf ein Vollzeitpensum (Einkommensver gleich vom 7. Dezember 2010 [Urk. 10/196] ).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht statthaft und kann nicht be stätigt werden , da der Beschwerdeführer die fragliche
Reinigungst ätigkeit ohne vertraglich zugesichertes Pensum beziehungsweise auf Abruf verrichtete , wobei er laut den bei den Akten liegenden Lohnausweisen effektiv nur einen Bruchteil des von der Beschwerdegeg nerin festgelegten Invalidenein kommens
– im Jahr 2010 einen Verdienst von Fr. 8'096.-- (Urk. 10/220/4) und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 10'408.-- (Urk. 3) – erzielte .
Die tat sächlich en
Einkommens zahlen sind indes für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenso wenig massgebend, schöpft doch der Beschwerdeführer mit seiner
T ätigkeit bei der Kinderkrippe
G.___
das ihm zumutbare Restarbeits vermögen
(vgl. E. 4.4 hiervor) nicht voll aus.
D a es im
hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben für ein zumutbares Vollzeitpensum fehlt , ist d as Invalidene inkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1) fest zusetzen (vgl. E. 5 .2.1 hiervor) .
Aus ge hend vom Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten )
von Fr. 4'901.- (LSE 2010 , Tabelle TA 1, "Total") sowie a ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2013, S. 90, Tabelle B 9.2 , "Total" ) und die geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 19 76 -201 2 ; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein
L ohn von rund Fr. 62'366. -- ( Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41. 7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012] ) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % .
Hiervon ist angesichts dessen , dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beeinträchti gungen in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt ist, ei n leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbare rweise erzielbare
Invali denein kommen Fr. 56'130.-- (Fr. 62'366 .-- x 0.9) beträgt. 5 .3
5 .3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des frühest möglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) beziehungsweise der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision ( Art. 88 bis IV V ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5 .3.2
Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das Valideneinkommen gestützt auf die A ngaben der N.___ , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13) verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 10. August 2003 [Urk. 10/27 S. 2 Ziff. 16 und 20), und unter Berücksichtigung der n ominal en L ohnentwicklung auf Fr. 76'038.-- für das Jahr 201 0.
Diese Bemessung ist unbestritten geblieben, steht indes
nicht im Einklang mit der vorstehend dargelegten Rechtsp rechung (vgl. E. 5.3.1 hiervor) . Nach Lage der Akten arbeitete der Be schwerdeführer im Februar 2002 letztmals für die N.___ (Urk. 10/27 S. 1 Ziff. 4), über welche am 29. April 2002 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister [Urk. 12]). Hernach war der Beschwerdeführer
während der Sommersaison im Rahmen eine s befristeten Arbeitsverhältnisses als Koch bei der P.___
angestellt (vgl. Arbeitgeb erfragebogen vom 28. März 2003 [ Urk. 10/14 S. 1 Ziff. 1, 3 und 6 ] ; vgl. au ch Urk. 10/5/4 und Urk. 10/5/8-9) und nach Ver trags ende
ab Oktober 2002 wegen R ückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (Urk. 10/17 S. 1, Urk. 10/20 S. 4). Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der Be schwerdegegnerin , der Beschwerdeführer wäre heute weiterhin bei der
N.___ tätig , als verfehlt und das Abstellen auf dere n Lohnangaben als unzutreffend.
5 .3.3
Bei einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch reali sier baren Invalideneinkommen von Fr. 56'130.-- (vgl. E. 5 .2.2 hiervor) müsste der
Va liden lohn
mindestens Fr. 92'777.-- (Fr. 56'130.-- x 100 / 60.5) betragen, d amit der für einen Rentenanspruch mindestens erford erliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG ; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) erreicht würde. Wie ein Blick in den Auszug aus dem für ihn geführten Individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 10/15 und Urk. 10/112) ergibt, war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens weit davon entfernt, ein Jahrese inkommen in der genannten
Grössenordnung zu erwirtschaften . Damit erübrigt sich vor liegend
eine genaue Be z ifferung des Validene inkommens und kann es bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines beruf lichen Leistungsvermögens jedenfalls keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erleidet.
6.
Folglich erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 15. Au gust 2012 (Urk. 2) zumindest im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheent scheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und In validitäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 hier vor ) .
Seine Ausführungen sind f ür die vorliegend umstrittene Frage de s psychi schen Gesundheit szu standes und de ss en Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers umfassend; sie ergingen in Kenntnis der relevanten me dizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Er gebnisse der eige nen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Alsdann vermag die Beurteilung von Dr. F.___
sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Insbesondere legte der Sachverständige anhand der klinischen Befunde und in Ausei nandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. D.___
vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine relevante psychische Stö rung mehr gegeben war .
Dementsprechend kann für die Entscheidfindung
auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt werden. 4.2
4.2.1
An diesem Schluss vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere ist seinem Einwand, Dr. F.___ sei anlässlich der Zweitb e gutachtung vom 17. Mai 2011 vorbefasst gewesen, da er ihn bereits am 1. Juli 2009 im Rahmen der Exploration im E.___ psychiat risch untersucht habe (Urk. 1 S. 7 f.) , nichts abzugewinnen . 4.2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begut achtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit ; dies gilt auch dann ,
wenn er zu (für eine Partei) un günstigen Schlus sfolgerungen gelangt war (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 ). Entschei dend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fra gen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte . Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neu tral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_978/2012 vom
20. Juni 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 4.2.3
Aufgrund der Akten sind vorliegend weder Umstände auszumachen , welche
ob jektiv den Anschein der Be fangenheit von Dr. F.___
wecken könnten , noch l ässt sich die Schlüssigkeit seiner fachärztlichen Ausführungen im E.___ Gut a chten
vom
5. September 2009 (S. 32-36 Ziff. 5.2) ernsthaft in Frage stellen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) wurden
die Fest stellungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. D.___
auf S. 35 des E.___ -Gutachtens unter dem Titel "Psychiatrische Anamnese" im Wesentli chen zutref fend wieder gegeben . Letzterer
beurteilte
im Gut ach ten
der Klinik C.___
vom
25. Feb ruar 2008 (Urk. 10/155), dass der Beginn der Arbeitsun fähig keit "soma tisch und nicht psychiatrisch begründet" sei (S. 13 Ziff. 7.2) und aus psy chiatri scher Sicht beim Exploranden eine ( hernach von Dr. D.___
mit 60 % bezifferte) "Ar beitsfähig keit für körperlich angepasste Tätigkeiten" bestehe (S. 13 Ziff. 7.3
1. Satz).
Im Weiteren ist d ie Tatsache , dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 gegen über dem rheuma tologischen E.___ - Gutachter Dr. J.___ erklärte, "psychisch am Boden" zu sein ( S. 80 ), im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage nicht ent scheidwesentlich . Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der an sich zutreffenden Feststellung , Dr. F.___
habe sich nicht aus drücklich mit dieser Äusserung auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/209/2) , nichts zu sei nen Gunsten abzu leiten.
Alsdann verkennt d er Beschwerdeführer , dass gemäss den Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Störungen (abgedruckt in: Schweizerische Ä rztezeitung 2004, S. 1048 ff.) – diese haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren jedoch doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechts gleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz – testpsychologische Untersuchungen eine Ergänzung der klinischen Erfassung des Exploranden sein
können ; entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist jedoch in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (IV. Teil, Ziff.
E. 2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG] , Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die
rentenaufhebende Verfügung
damit , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 2. Juli 2009 dem Tag nach der Erstbegutachtung durch Dr. F.___
i m E.___
(Urk. 10/182/39)
verb essert habe
und ab diesem Zeitpunkt aus rein psychi atrischer Sicht keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege . Dem Beschwerdeführer sei nunmehr eine den so matischen Leiden
angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar . Unter Berücksichtigung des Bruttos tundenlohnes, wel chen
er im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit beim G.___ erziele, ergebe sich für das Jahr 2010 aufgerechnet auf ein zumutbare s
Vollzeit pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 64'75
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache
auf den Stand punkt , seit der erstmaligen Rentenzusprache habe sich sein Gesundheitszustand nicht nur in körperli cher, sondern auch in psychischer Hinsicht nicht wesentlich verände rt. Die b eide n
psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ seien in verschiedener Hinsicht mangelhaft. D er Sachverständige sei im Rahmen der Zweitbeurteilung infolge Vorbefasstheit durch Mitwirkung am Gutachten des E.___
befangen gewesen . Zudem sei schleierhaft , auf welche r Grundlage die Beschwerdegegnerin das mit Fr. 64'756 . -- bezifferte Invalideneinkommen fest ge legt habe . Laut Lohnausweis habe er im Jahr 2011 effektiv lediglich
einen Ver dienst von Fr. 10'408.-- brutto erzielt (Urk. 1 S. 3 und
E. 2.3 Streitig und zu prüf en ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers aus psychi atri scher Sicht verändert haben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 20. Feb ruar 2009 ( Urk. 10/176-178 ) mit dem bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnissen zu vergleichen.
Dagegen steht – mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht – ausser Fra ge, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht im mass geben den Zeitraum nicht wesentlich verändert hat und aus körperlicher Sicht weiter hin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken- und links seitigen Handbeschwerden angepassten Verwei sungst ätigkeit auszugehen ist (vgl. ins besondere Bericht der H.___ , Wirbelsäulen- und Rücken marks chirurgie , vom 27. Oktober 2004 [Urk. 10/53/3], Bericht von Dr. med. I.___ , Fach arzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24. Januar 2005 [Urk. 10/62], Gutachten der H.___ , Hand- und Fusszentrum, vom 6. September 2005 [Urk. 10/106/5-10], E.___ -Gutachten vom 5. September 2009 [Urk. 10/182/8-55]). 3 .
3.1
Den Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178), mit welchen dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, lag – was den vorliegend strittigen psychischen Gesundheitszustand betrifft – zur Hauptsache die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum U rteil des hiesigen Gerichts vom 2. März 2007 ( Urk. 10/136) eingeholte
Expertise der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (Urk . 10/155) zu Grunde .
Darin kam Dr. D.___ nach am 11. Januar 2008 erfolgter Untersuchung zum Schluss , aufgrund der von ihm erhobenen Diagnosen einer mittelgra digen dep ressiven Störung (ICD-10 F32.1) und einer Schmerzverarbeitungsstörung bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein Restl eistungsvermögen von etwa 60 % – even tuell steigerbar – für den somatischen Leiden ange passte Tä tigkeiten (S. 11 und 13). 3.2
3.2.1
Im vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen
E.___ -Gutachten vom 5. Sep tember 2009 (Urk. 10/182/8-55), welches die Beschwerdegegnerin zur Einlei tung des aktuellen
R evisionsverfahrens bewogen hatte, stellten die invol vierten Ärzte
– nebst Dr. F.___ waren Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheuma tolo gie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24./25. Juni und 1. Juli 2009 betraut – die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1) : - Chronifiziertes
lumbospondylogenes facettengelenksfortgeleitetes belas tungsabhängiges Schmerzsyndrom links mit/bei - Status nach Diskektomie LWK5/SWK1 bei links mediolateraler
Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links im Juni 2004 - postoperativer Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierenden Spon dylarthrosen beidseits, konstitutionell steiler Kreuzbeinbasiswinkel - fehlenden Hinweise n für eine Instabilität respektive radikuläre
Reiz symp tomatik - S1-Narbe mit Abschwächung des Achillessehnenreflexes links und Hypästhesie im Dermatom S1 links - Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Daumensattel- und Grund gelenks
Dig . I mit/bei: - Status nach Epping -Plastik im März 2004 - Status nach nicht richtunggebender Krafteinwirkung mit vorüber ge hen der Verschlimmerung einer vorbestehenden Rhizarthrose links
Den übrigen Diagnosen - einer behandelten arteriellen Hypertonie, einer anam nestisch vorhandenen Hypercholesterinämie , einer chronischen Dyspepsie mit Refluxbeschwerden bei chronischer NSAR-Einnahme, einer Migräne ohne Aura sowie einem Status nach leicht bis mittelgradiger Episode (ICD-19 F32.0/F32.1)
massen die Sachverständigen des E.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 37 Ziff. 6.2).
Sie erklärten, aus internistischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei die früher diagnostizierte depressive St örung unter Therapie remittiert , und die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu stellen (vgl. im Einzelnen S. 32-36 Ziff. 5.2). E ine Arbeitsunfähigkeit be stehe dagegen auf rheumatologische m Fachgebiet . Zusammenfassend und u nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und B efunde sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch aus rheumatologischer Sicht aufgrund von Belastbarkeitsverminderungen lum bosakral und im Bereich des linken Dau mensattelgelenks nicht mehr ein setzbar. Hingegen sei er aus interdisziplinärer Sicht in einer
der B ehin derung angepasste n , rücken- und daumenschonende n Ver weis ungs tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 Kilogramm, idealerweise im Wechsel zwischen sitzender und stehender Po si tion, ohne monotone vornübergebückte Haltung respektive LWS-Stellung und ohne grobmanuelle beziehungsweise monoton linkshanddominante Arbeiten ) ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 41-4 4 Ziff. 7.3 f. und
E. 6 . -- . Diesem sei ein gestützt auf die Lohnan gaben der N.___ ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 76'038.-- gegenüberzustellen, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % ergebe
(Urk. 2).
E. 7 der Leit linien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2.1
f. mit Hinweis).
Zusammenfassend bestand nach dem Gesagten a ufgrund de s
Einwandes des Be schwerdeführers vom 10. März 2011 ( Urk. 10/209/1-3) für Dr. F.___
kein Anlass, die Schlüssigkeit seine s
Erstgutachtens zu überprüfen. Eine unzulässige Vorbe fassung liegt nicht vor. An diesem Schluss vermag die Tatsache , dass der Sachverständige
a m 22. Mai 2011 dennoch zur darin geäusserten Kritik Stel lung nahm (Urk. 10/219 S. 11 f.), nichts zu ändern .
Soweit der Beschwerdefüh rer einw irft , der psychiat rische Experte werde anlässlich de r
Zweitbegutachtung kaum von seiner v orbestehenden Meinung abweichen (Urk. 1 S. 7), entgeht ihm , dass eine Aktualisierung der psy chiatrischen Beurteilung im Sinne einer Ver laufs begut achtung
(Urk. 10/215, Urk. 10/217 S. 1) keine neue Perspektive auf die gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen verlangt . 4.3
Die im laufenden Re ntenre visionsverfahren ergangenen Beri chte von Dr. med. O.___
vom 2 ./3. Februar 2010 (Urk. 10/190) und 13. September 2012 (Urk. 10/227) vermögen von vornherein zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da es ihr als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
an der
zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes notwendigen Sachkunde mangelt. Diese wurden beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht angerufen. 4.4
Nach dem Ausgeführten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Februar 2009 (Urk. 10/176-178) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012
(Urk. 2) derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem von den E.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.1 hier vor) im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist. 5 .
5 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatischen Gesund heits schadens . 5 .2 5 .2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5 .2.2
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des
trotz Gesundheitsschaden er zielbaren Ein kommen s den S tundenlohn von Fr. 29.65 brutto ( einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschä di gung sowie 13. Monatslohn) heran, welchen der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2010 (Urk. 10/208) im Rahmen seiner Anstellung als Raumpfleger bei der Kinderkrippe G.___ ab 1. März 2010 verdiente, nachdem er dort ab Januar 2009 die Stellvertretung für seine erkrankte Ehegattin übernommen hatte (Arbeitgeber fragebogen vom 26. Oktober 2009 [Urk. 10/185 S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2] ). Gestützt d arauf ermittelte die Bes chwerde gegnerin
für das Jahr 2010 ein
E inkommen von Fr. 64'755.60 bezogen auf ein Vollzeitpensum (Einkommensver gleich vom 7. Dezember 2010 [Urk. 10/196] ).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht statthaft und kann nicht be stätigt werden , da der Beschwerdeführer die fragliche
Reinigungst ätigkeit ohne vertraglich zugesichertes Pensum beziehungsweise auf Abruf verrichtete , wobei er laut den bei den Akten liegenden Lohnausweisen effektiv nur einen Bruchteil des von der Beschwerdegeg nerin festgelegten Invalidenein kommens
– im Jahr 2010 einen Verdienst von Fr. 8'096.-- (Urk. 10/220/4) und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 10'408.-- (Urk. 3) – erzielte .
Die tat sächlich en
Einkommens zahlen sind indes für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenso wenig massgebend, schöpft doch der Beschwerdeführer mit seiner
T ätigkeit bei der Kinderkrippe
G.___
das ihm zumutbare Restarbeits vermögen
(vgl. E. 4.4 hiervor) nicht voll aus.
D a es im
hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben für ein zumutbares Vollzeitpensum fehlt , ist d as Invalidene inkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1) fest zusetzen (vgl. E. 5 .2.1 hiervor) .
Aus ge hend vom Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten )
von Fr. 4'901.- (LSE 2010 , Tabelle TA 1, "Total") sowie a ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2013, S. 90, Tabelle B 9.2 , "Total" ) und die geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 19 76 -201 2 ; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein
L ohn von rund Fr. 62'366. -- ( Fr. 4'901.-- x
E. 7.7 ). 3.2.2
Im von der Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren eingeholten psy chiat rischen Gutachten vom 22. Mai 2011 (Urk . 10/ 219/1-12) diagnostizierte
Dr. F.___ wiederum
nur
einen Status nach leicht- bis mittelgradige r Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 8 Ziff. 5) .
Dr. F.___ konstatierte, insgesamt entspreche das aktuelle psychopatholo gi sche Bild weitestgehend den im Rahmen der Erstbegutachtung vom 1. Juli 2009 erhobenen Untersu chungsbefunden . Es zeige sich erneut ein von multiplen psy cho sozialen Belastungsfaktoren (berufliche Situ ation und Perspektive, finanziel le Schulden, Gesundheitszustand der Ehefrau etc.) geplagter Beschwerdeführer, bei dem jedoch gemäss ICD-Klassifikation keine depressive Störung mehr vor liege. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die kognitiven Funktio nen seien intakt und das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Das Aktivitäts niveau des Beschwerd eführers sei ausgesprochen hoch; er bewältige alltägliche Verrichtungen im Haushalt, Einkäufe sowie die Versorgung seines 14jährigen Soh nes weitestgehend selbständig, begleite die Ehefrau zu Arztterminen und sei vermutlich letztes Jahr nach L.___ gereist. Dieses Bild sei nicht mehr ver einbar mit einer invalidisierenden affektiven (depressiven) Störung, wie noch im Arztbericht von Dr.
M.___
vom 15. August 2006 (vgl. Urk. 10/126, Urk. 10/146) und im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) postuliert worden sei . Auch fänden sich nach wie vor keine An haltspunkte für eine Persönlichkeits- oder somatoforme Störung, und auch die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzs törung seien nicht hinreichend erfüllt. Seit etwa zwei Jahren nehme d er Beschwerdeführer keine ambulant-psychiatrische oder regelmässige psychopharmakologische Be handlung mehr i n Anspruch (S. 8-10 Ziff. 6.1).
Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich
– so Dr. F.___ – weder in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen (S. 1 0 Ziff. 6.2).
Überdies äusserte sich der psychiatrische Gut achter auch zur Kritik, welche der Beschwerdeführer gegen sein anlässlich der Exploration im E.___ ergangenes psychiatrisches Teilgutachten erhoben hatte (S. 11 f. Ziff. 6.5).
4 .
4 .1
Die fachärztliche Einschätzung von Dr. F.___ vom 5. September 2009 und 22. Mai 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage ( vgl. E.
E. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00983 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1965 geborene X.___
arbeitete von
Früh ling
1988
bis Herbst 2002, teilweise i m Rahmen befristete r Arbeitsver hältnisse während der Sommersaison , in verschiedenen
Funktionen (Küchen - und Servicemitarbeiter, Betriebsassisten t , angelernter Koch) und bei
wechselnden Arbeitgebern im Restaurant Y.___
respektive
Z.___
in A.___
(Urk. 10/5/4, Urk. 10/5/11-12, Urk. 10/5/14, Urk. 10/5/16) . Dabei verletzte er sich im Rahmen eines Unfalle s vom Oktober 2001 an der linken Hand (Urk. 10/ 55 /2).
Wegen einer behandlungsbedü rftigen Diskushernie L5/S1, auf grund derer ihm ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähig keit von 100 % und ab Februar 2003 eine solche von 50 % attestiert worden war (Urk. 10/17 S. 1, Urk. 10/20 S. 4), meldete sich der Versicherte im März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ( berufliche Eingliederung s mass nahmen ) an (Urk. 10/6). Nach einem von Dezember 2003 bis Februar 2004 un ter nommenen Arbeitsversuch als Koch im Restaurant B.___
(Urk. 10/34/3, Urk. 10/78) wurde er im März 2004 wegen einer trau matisierten Rhizarthrose und einer Tend ovaginitis am linken Daumen ope riert (Urk. 10/41/4-5). Im Juni 2004 wurde die Diskushernie L5/S1 operat iv be handelt (Urk. 10/42/3-4). Am 31. August 2004 begab sich X.___
zu Dr. med. M.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie ,
in Behandlung
( Urk. 10/126 ) .
Nachdem die von Juni 2005 bis Januar 2006 gewährte Arbeitsvermittlung ohne Erfolg geblieben war (Urk. 10/83, Urk. 10/103) , sprach die IV-Stelle dem Versi cherten m it Verfü gung vom 7. März 2006 (Urk. 10/116), bestätigt durch Ein spracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/130), für die Dauer vom 1. Oktober 2003 bis 31. Ja nuar 2005 eine befristete ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu. Mit Urteil vom 2. März 2007 (Urk. 10/136) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde (Urk. 10/131/3-5) auf und wies die Sache zu ergänzenden Ab klärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurück.
Diese gab daraufhin in der Klinik C.___ ein psychiatrisches Gutach ten in Auf trag, welches Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 25. Februar 2008 (Urk. 10/155) vor legt
e. Mit unan gefochten gebliebenen Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 57 % ab Oktober 2003 zu. 1. 2
Nach Zugang des v om Unfallversicherer eingeholte n
interdisziplinären Gutach ten s de r Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
E.___ vom 5. Sep t ember 2009 (Urk. 10/182/8-55) leitete die IV-Stelle im Okto ber 2009 vorzeitig eine Re ntenrevision ein (Urk. 10/183). Im Zuge dieses Verfahrens stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Dezember 2010 ( Urk. 10/203) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % die Aufhe bung der bisherigen halben Rente infolge Besserung des G esundheitszustandes in Aussicht, wogegen de r Versicherte am 27. Januar res pektive 10. März 2011 Einwand erhob (Urk. 10/205, Urk. 10/209/1-3). Daraufhin veranlasste die IV Stelle das vom 22. Mai 2011 (Urk. 10/219/1-12) datierende G utachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher be reits an der Exploration im E.___ als Sachverständiger mitgewirkt hatte. A m 15. August 2012 verfügte
sie
im vorbeschiedenen Sinne (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
a m 17. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass er nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali denrente habe.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs.
2 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG] , Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) wurden in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra cheent scheid , welche oder welcher auf einer mate ri ellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung , Beweiswürdigung und In validitäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die
rentenaufhebende Verfügung
damit , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per 2. Juli 2009 dem Tag nach der Erstbegutachtung durch Dr. F.___
i m E.___
(Urk. 10/182/39)
verb essert habe
und ab diesem Zeitpunkt aus rein psychi atrischer Sicht keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege . Dem Beschwerdeführer sei nunmehr eine den so matischen Leiden
angepasste Tätig keit zu 100 % zumutbar . Unter Berücksichtigung des Bruttos tundenlohnes, wel chen
er im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit beim G.___ erziele, ergebe sich für das Jahr 2010 aufgerechnet auf ein zumutbare s
Vollzeit pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 64'75 6 . -- . Diesem sei ein gestützt auf die Lohnan gaben der N.___ ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 76'038.-- gegenüberzustellen, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 % ergebe
(Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache
auf den Stand punkt , seit der erstmaligen Rentenzusprache habe sich sein Gesundheitszustand nicht nur in körperli cher, sondern auch in psychischer Hinsicht nicht wesentlich verände rt. Die b eide n
psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ seien in verschiedener Hinsicht mangelhaft. D er Sachverständige sei im Rahmen der Zweitbeurteilung infolge Vorbefasstheit durch Mitwirkung am Gutachten des E.___
befangen gewesen . Zudem sei schleierhaft , auf welche r Grundlage die Beschwerdegegnerin das mit Fr. 64'756 . -- bezifferte Invalideneinkommen fest ge legt habe . Laut Lohnausweis habe er im Jahr 2011 effektiv lediglich
einen Ver dienst von Fr. 10'408.-- brutto erzielt (Urk. 1 S. 3 und 7 f. , Urk.
3 ). 2.3
Streitig und zu prüf en ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers aus psychi atri scher Sicht verändert haben und wie sich eine etwaige Veränderung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügungen vom 20. Feb ruar 2009 ( Urk. 10/176-178 ) mit dem bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) vorherrschenden Verhältnissen zu vergleichen.
Dagegen steht – mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht – ausser Fra ge, dass sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht im mass geben den Zeitraum nicht wesentlich verändert hat und aus körperlicher Sicht weiter hin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken- und links seitigen Handbeschwerden angepassten Verwei sungst ätigkeit auszugehen ist (vgl. ins besondere Bericht der H.___ , Wirbelsäulen- und Rücken marks chirurgie , vom 27. Oktober 2004 [Urk. 10/53/3], Bericht von Dr. med. I.___ , Fach arzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 24. Januar 2005 [Urk. 10/62], Gutachten der H.___ , Hand- und Fusszentrum, vom 6. September 2005 [Urk. 10/106/5-10], E.___ -Gutachten vom 5. September 2009 [Urk. 10/182/8-55]). 3 .
3.1
Den Verfügungen vom 20. Februar 2009 (Urk. 10/176-178), mit welchen dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % rückwirkend ab Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, lag – was den vorliegend strittigen psychischen Gesundheitszustand betrifft – zur Hauptsache die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum U rteil des hiesigen Gerichts vom 2. März 2007 ( Urk. 10/136) eingeholte
Expertise der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (Urk . 10/155) zu Grunde .
Darin kam Dr. D.___ nach am 11. Januar 2008 erfolgter Untersuchung zum Schluss , aufgrund der von ihm erhobenen Diagnosen einer mittelgra digen dep ressiven Störung (ICD-10 F32.1) und einer Schmerzverarbeitungsstörung bestehe im Falle des Beschwerdeführers ein Restl eistungsvermögen von etwa 60 % – even tuell steigerbar – für den somatischen Leiden ange passte Tä tigkeiten (S. 11 und 13). 3.2
3.2.1
Im vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen
E.___ -Gutachten vom 5. Sep tember 2009 (Urk. 10/182/8-55), welches die Beschwerdegegnerin zur Einlei tung des aktuellen
R evisionsverfahrens bewogen hatte, stellten die invol vierten Ärzte
– nebst Dr. F.___ waren Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheuma tolo gie, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24./25. Juni und 1. Juli 2009 betraut – die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.1) : - Chronifiziertes
lumbospondylogenes facettengelenksfortgeleitetes belas tungsabhängiges Schmerzsyndrom links mit/bei - Status nach Diskektomie LWK5/SWK1 bei links mediolateraler
Dis kushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 links im Juni 2004 - postoperativer Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierenden Spon dylarthrosen beidseits, konstitutionell steiler Kreuzbeinbasiswinkel - fehlenden Hinweise n für eine Instabilität respektive radikuläre
Reiz symp tomatik - S1-Narbe mit Abschwächung des Achillessehnenreflexes links und Hypästhesie im Dermatom S1 links - Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Daumensattel- und Grund gelenks
Dig . I mit/bei: - Status nach Epping -Plastik im März 2004 - Status nach nicht richtunggebender Krafteinwirkung mit vorüber ge hen der Verschlimmerung einer vorbestehenden Rhizarthrose links
Den übrigen Diagnosen - einer behandelten arteriellen Hypertonie, einer anam nestisch vorhandenen Hypercholesterinämie , einer chronischen Dyspepsie mit Refluxbeschwerden bei chronischer NSAR-Einnahme, einer Migräne ohne Aura sowie einem Status nach leicht bis mittelgradiger Episode (ICD-19 F32.0/F32.1)
massen die Sachverständigen des E.___ keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei (S. 37 Ziff. 6.2).
Sie erklärten, aus internistischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei die früher diagnostizierte depressive St örung unter Therapie remittiert , und die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu stellen (vgl. im Einzelnen S. 32-36 Ziff. 5.2). E ine Arbeitsunfähigkeit be stehe dagegen auf rheumatologische m Fachgebiet . Zusammenfassend und u nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und B efunde sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch aus rheumatologischer Sicht aufgrund von Belastbarkeitsverminderungen lum bosakral und im Bereich des linken Dau mensattelgelenks nicht mehr ein setzbar. Hingegen sei er aus interdisziplinärer Sicht in einer
der B ehin derung angepasste n , rücken- und daumenschonende n Ver weis ungs tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 Kilogramm, idealerweise im Wechsel zwischen sitzender und stehender Po si tion, ohne monotone vornübergebückte Haltung respektive LWS-Stellung und ohne grobmanuelle beziehungsweise monoton linkshanddominante Arbeiten ) ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 41-4 4 Ziff. 7.3 f. und 7.7 ). 3.2.2
Im von der Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren eingeholten psy chiat rischen Gutachten vom 22. Mai 2011 (Urk . 10/ 219/1-12) diagnostizierte
Dr. F.___ wiederum
nur
einen Status nach leicht- bis mittelgradige r Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 8 Ziff. 5) .
Dr. F.___ konstatierte, insgesamt entspreche das aktuelle psychopatholo gi sche Bild weitestgehend den im Rahmen der Erstbegutachtung vom 1. Juli 2009 erhobenen Untersu chungsbefunden . Es zeige sich erneut ein von multiplen psy cho sozialen Belastungsfaktoren (berufliche Situ ation und Perspektive, finanziel le Schulden, Gesundheitszustand der Ehefrau etc.) geplagter Beschwerdeführer, bei dem jedoch gemäss ICD-Klassifikation keine depressive Störung mehr vor liege. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, die kognitiven Funktio nen seien intakt und das äussere Erscheinungsbild sei gepflegt. Das Aktivitäts niveau des Beschwerd eführers sei ausgesprochen hoch; er bewältige alltägliche Verrichtungen im Haushalt, Einkäufe sowie die Versorgung seines 14jährigen Soh nes weitestgehend selbständig, begleite die Ehefrau zu Arztterminen und sei vermutlich letztes Jahr nach L.___ gereist. Dieses Bild sei nicht mehr ver einbar mit einer invalidisierenden affektiven (depressiven) Störung, wie noch im Arztbericht von Dr.
M.___
vom 15. August 2006 (vgl. Urk. 10/126, Urk. 10/146) und im psychiatrischen Gutachten der Klinik C.___ vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) postuliert worden sei . Auch fänden sich nach wie vor keine An haltspunkte für eine Persönlichkeits- oder somatoforme Störung, und auch die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzs törung seien nicht hinreichend erfüllt. Seit etwa zwei Jahren nehme d er Beschwerdeführer keine ambulant-psychiatrische oder regelmässige psychopharmakologische Be handlung mehr i n Anspruch (S. 8-10 Ziff. 6.1).
Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich
– so Dr. F.___ – weder in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen (S. 1 0 Ziff. 6.2).
Überdies äusserte sich der psychiatrische Gut achter auch zur Kritik, welche der Beschwerdeführer gegen sein anlässlich der Exploration im E.___ ergangenes psychiatrisches Teilgutachten erhoben hatte (S. 11 f. Ziff. 6.5).
4 .
4 .1
Die fachärztliche Einschätzung von Dr. F.___ vom 5. September 2009 und 22. Mai 2011 (vgl. E. 3.2 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage ( vgl. E. 1.4 hier vor ) .
Seine Ausführungen sind f ür die vorliegend umstrittene Frage de s psychi schen Gesundheit szu standes und de ss en Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers umfassend; sie ergingen in Kenntnis der relevanten me dizinischen Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch der Er gebnisse der eige nen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Alsdann vermag die Beurteilung von Dr. F.___
sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation als auch in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Insbesondere legte der Sachverständige anhand der klinischen Befunde und in Ausei nandersetzung mit dem Vorgutachten von Dr. D.___
vom 25. Februar 2008 (vgl. E. 3.1 hiervor) in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig dar, dass im Zeitpunkt seiner Untersuchungen keine relevante psychische Stö rung mehr gegeben war .
Dementsprechend kann für die Entscheidfindung
auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt werden. 4.2
4.2.1
An diesem Schluss vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere ist seinem Einwand, Dr. F.___ sei anlässlich der Zweitb e gutachtung vom 17. Mai 2011 vorbefasst gewesen, da er ihn bereits am 1. Juli 2009 im Rahmen der Exploration im E.___ psychiat risch untersucht habe (Urk. 1 S. 7 f.) , nichts abzugewinnen . 4.2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Vorbefassung des Arztes, der erneut zur Begut achtung beigezogen wird, nicht von vornherein den Anschein der Befangenheit ; dies gilt auch dann ,
wenn er zu (für eine Partei) un günstigen Schlus sfolgerungen gelangt war (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 ). Entschei dend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Sachverständige andere Fra gen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte . Demnach darf einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neu tral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_978/2012 vom
20. Juni 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 4.2.3
Aufgrund der Akten sind vorliegend weder Umstände auszumachen , welche
ob jektiv den Anschein der Be fangenheit von Dr. F.___
wecken könnten , noch l ässt sich die Schlüssigkeit seiner fachärztlichen Ausführungen im E.___ Gut a chten
vom
5. September 2009 (S. 32-36 Ziff. 5.2) ernsthaft in Frage stellen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) wurden
die Fest stellungen des psychiatrischen Vorgutachters Dr. D.___
auf S. 35 des E.___ -Gutachtens unter dem Titel "Psychiatrische Anamnese" im Wesentli chen zutref fend wieder gegeben . Letzterer
beurteilte
im Gut ach ten
der Klinik C.___
vom
25. Feb ruar 2008 (Urk. 10/155), dass der Beginn der Arbeitsun fähig keit "soma tisch und nicht psychiatrisch begründet" sei (S. 13 Ziff. 7.2) und aus psy chiatri scher Sicht beim Exploranden eine ( hernach von Dr. D.___
mit 60 % bezifferte) "Ar beitsfähig keit für körperlich angepasste Tätigkeiten" bestehe (S. 13 Ziff. 7.3
1. Satz).
Im Weiteren ist d ie Tatsache , dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2009 gegen über dem rheuma tologischen E.___ - Gutachter Dr. J.___ erklärte, "psychisch am Boden" zu sein ( S. 80 ), im Lichte der übrigen medizinischen Aktenlage nicht ent scheidwesentlich . Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der an sich zutreffenden Feststellung , Dr. F.___
habe sich nicht aus drücklich mit dieser Äusserung auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/209/2) , nichts zu sei nen Gunsten abzu leiten.
Alsdann verkennt d er Beschwerdeführer , dass gemäss den Leitlinien der Schwei zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psy chischer Störungen (abgedruckt in: Schweizerische Ä rztezeitung 2004, S. 1048 ff.) – diese haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren jedoch doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechts gleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz – testpsychologische Untersuchungen eine Ergänzung der klinischen Erfassung des Exploranden sein
können ; entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist jedoch in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (IV. Teil, Ziff. 7 der Leit linien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 1 7. Dezember 2009 E. 3.2.1
f. mit Hinweis).
Zusammenfassend bestand nach dem Gesagten a ufgrund de s
Einwandes des Be schwerdeführers vom 10. März 2011 ( Urk. 10/209/1-3) für Dr. F.___
kein Anlass, die Schlüssigkeit seine s
Erstgutachtens zu überprüfen. Eine unzulässige Vorbe fassung liegt nicht vor. An diesem Schluss vermag die Tatsache , dass der Sachverständige
a m 22. Mai 2011 dennoch zur darin geäusserten Kritik Stel lung nahm (Urk. 10/219 S. 11 f.), nichts zu ändern .
Soweit der Beschwerdefüh rer einw irft , der psychiat rische Experte werde anlässlich de r
Zweitbegutachtung kaum von seiner v orbestehenden Meinung abweichen (Urk. 1 S. 7), entgeht ihm , dass eine Aktualisierung der psy chiatrischen Beurteilung im Sinne einer Ver laufs begut achtung
(Urk. 10/215, Urk. 10/217 S. 1) keine neue Perspektive auf die gesundheitlichen Anspruchsgrundlagen verlangt . 4.3
Die im laufenden Re ntenre visionsverfahren ergangenen Beri chte von Dr. med. O.___
vom 2 ./3. Februar 2010 (Urk. 10/190) und 13. September 2012 (Urk. 10/227) vermögen von vornherein zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da es ihr als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
an der
zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes notwendigen Sachkunde mangelt. Diese wurden beschwerdeweise denn auch zu Recht nicht angerufen. 4.4
Nach dem Ausgeführten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Februar 2009 (Urk. 10/176-178) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012
(Urk. 2) derart verbessert hat, dass er nunmehr in einer den somatischen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem von den E.___ -Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.1 hier vor) im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist. 5 .
5 .1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des somatischen Gesund heits schadens . 5 .2 5 .2 .1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stan dardi sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszuge hen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs üb liche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5 .2.2
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bemessung des
trotz Gesundheitsschaden er zielbaren Ein kommen s den S tundenlohn von Fr. 29.65 brutto ( einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschä di gung sowie 13. Monatslohn) heran, welchen der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Januar 2010 (Urk. 10/208) im Rahmen seiner Anstellung als Raumpfleger bei der Kinderkrippe G.___ ab 1. März 2010 verdiente, nachdem er dort ab Januar 2009 die Stellvertretung für seine erkrankte Ehegattin übernommen hatte (Arbeitgeber fragebogen vom 26. Oktober 2009 [Urk. 10/185 S. 1 Ziff. 2.1 und 2.2] ). Gestützt d arauf ermittelte die Bes chwerde gegnerin
für das Jahr 2010 ein
E inkommen von Fr. 64'755.60 bezogen auf ein Vollzeitpensum (Einkommensver gleich vom 7. Dezember 2010 [Urk. 10/196] ).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht statthaft und kann nicht be stätigt werden , da der Beschwerdeführer die fragliche
Reinigungst ätigkeit ohne vertraglich zugesichertes Pensum beziehungsweise auf Abruf verrichtete , wobei er laut den bei den Akten liegenden Lohnausweisen effektiv nur einen Bruchteil des von der Beschwerdegeg nerin festgelegten Invalidenein kommens
– im Jahr 2010 einen Verdienst von Fr. 8'096.-- (Urk. 10/220/4) und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 10'408.-- (Urk. 3) – erzielte .
Die tat sächlich en
Einkommens zahlen sind indes für die Bemessung des Invalideneinkommens ebenso wenig massgebend, schöpft doch der Beschwerdeführer mit seiner
T ätigkeit bei der Kinderkrippe
G.___
das ihm zumutbare Restarbeits vermögen
(vgl. E. 4.4 hiervor) nicht voll aus.
D a es im
hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben für ein zumutbares Vollzeitpensum fehlt , ist d as Invalidene inkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1) fest zusetzen (vgl. E. 5 .2.1 hiervor) .
Aus ge hend vom Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten )
von Fr. 4'901.- (LSE 2010 , Tabelle TA 1, "Total") sowie a ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2013, S. 90, Tabelle B 9.2 , "Total" ) und die geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nomi nal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 19 76 -201 2 ; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein
L ohn von rund Fr. 62'366. -- ( Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41. 7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012] ) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % .
Hiervon ist angesichts dessen , dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beeinträchti gungen in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt ist, ei n leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbare rweise erzielbare
Invali denein kommen Fr. 56'130.-- (Fr. 62'366 .-- x 0.9) beträgt. 5 .3
5 .3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeit punkt des frühest möglichen Rentenbeginns (BGE 129 V 222) beziehungsweise der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision ( Art. 88 bis IV V ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5 .3.2
Die Beschwerdegegnerin veranschlagte das Valideneinkommen gestützt auf die A ngaben der N.___ , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 68'250.-- (Fr. 5'250.-- x 13) verdient hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 10. August 2003 [Urk. 10/27 S. 2 Ziff. 16 und 20), und unter Berücksichtigung der n ominal en L ohnentwicklung auf Fr. 76'038.-- für das Jahr 201 0.
Diese Bemessung ist unbestritten geblieben, steht indes
nicht im Einklang mit der vorstehend dargelegten Rechtsp rechung (vgl. E. 5.3.1 hiervor) . Nach Lage der Akten arbeitete der Be schwerdeführer im Februar 2002 letztmals für die N.___ (Urk. 10/27 S. 1 Ziff. 4), über welche am 29. April 2002 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregister [Urk. 12]). Hernach war der Beschwerdeführer
während der Sommersaison im Rahmen eine s befristeten Arbeitsverhältnisses als Koch bei der P.___
angestellt (vgl. Arbeitgeb erfragebogen vom 28. März 2003 [ Urk. 10/14 S. 1 Ziff. 1, 3 und 6 ] ; vgl. au ch Urk. 10/5/4 und Urk. 10/5/8-9) und nach Ver trags ende
ab Oktober 2002 wegen R ückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (Urk. 10/17 S. 1, Urk. 10/20 S. 4). Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme der Be schwerdegegnerin , der Beschwerdeführer wäre heute weiterhin bei der
N.___ tätig , als verfehlt und das Abstellen auf dere n Lohnangaben als unzutreffend.
5 .3.3
Bei einem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch reali sier baren Invalideneinkommen von Fr. 56'130.-- (vgl. E. 5 .2.2 hiervor) müsste der
Va liden lohn
mindestens Fr. 92'777.-- (Fr. 56'130.-- x 100 / 60.5) betragen, d amit der für einen Rentenanspruch mindestens erford erliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG ; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ) erreicht würde. Wie ein Blick in den Auszug aus dem für ihn geführten Individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 10/15 und Urk. 10/112) ergibt, war der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens weit davon entfernt, ein Jahrese inkommen in der genannten
Grössenordnung zu erwirtschaften . Damit erübrigt sich vor liegend
eine genaue Be z ifferung des Validene inkommens und kann es bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines beruf lichen Leistungsvermögens jedenfalls keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr erleidet.
6.
Folglich erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 15. Au gust 2012 (Urk. 2) zumindest im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Le istungen in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wo bei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter