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IV.2012.00982

Neuanmeldung, keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 1.1.1

Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Januar 2008 (Ein gangsstempel, Urk. 8/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an . Nach Vornahme medizinischer und erwerbli cher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___

mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 8/21). Auf die von X.___

hiergegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 8/23). 1.1.2

Am 3 0. Januar 2009 meldete sich X.___

wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein o rthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Z.___ einholte (Gutachten vom 2. Februar

2010, Urk. 8/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1 2. März 2010, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 8/56) erneut einen Rentenanspruch von X.___ . 1.1.3

Am 6. Dezember 2010 mel dete sich X.___

wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/58). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2011 (Urk. 8/73) nicht ein, da nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten . 1. 2

Am 2 0. März 2012 meldete sich X.___

unter Beilage zweier Berichte des A.___ (Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 8/76/2-5, und vom 2 6. Januar 2012, Urk. 8/76/6-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/77). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2012 stellte ihr die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 8/79). Hiergegen liess X.___

am 1 5. Mai bzw. 2 6. Juni 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Einwand erheben (Urk. 8/ 87). Mit Verfügung vom 1 6. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfügung wesentlich verän dert hätten (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 4. September 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Beschwerde erheben und ersuchen, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 2 0. März 2012 einzutreten und entsprechende Rentenleistungen zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2012 mit geteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Urk.

11) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___

vom 2 8. Januar 2013 (Urk.

10) ein reichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. März 2012 eingetreten ist. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. 1. 3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 2 5. Juni 201 0. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügung vom 1 4. April 2011 (Urk. 8/73) ist hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründete. 2.2

Bei der Verfügung vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 8/56) stützte sich die IV-Stelle (Urk. 8/49/5) im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 8/46). D ie Gutachter des

Z.___ diagnostizierte n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spon d ylose L3/4, (2) eine Adipositas, (3) eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindestens 2006 (ICD-10 F34.1) und (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstö r ung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie. Anlässlich der gemein s amen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 2 8. Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Küchenhilfe seit 2006 auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) festgelegt worden, da aufgrund der chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie mit anhal tender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrationsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbe last bar keit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in tempe rierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kör perhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emoti onale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbe lastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk. 8/46/20-21). 2. 3 2. 3 .1

Mit der Neuanmeldung vom 2 0. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte des A.___ vom 6. Juni 2011 (Urk. 8/76/2-5) und vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 8/76/6-12) ein . Das A.___ nannte in beiden Berichten die gleichen Diagno sen, nämlich: - (1) M ittelgra dig e dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) - (2) A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - (3) Z ervikozephales Syndrom mit /bei - g eringe r ventrale r

Spondylose C6/7;

g eringe r mehrsegmentale r

U ncover tebrala rthrose - (4) Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - l eichte r rechtskonvexe r Skoliose thorakolumbal - m ultisegmentale r

Osteochondrose und geringe r Spondylose mittlere BWS - d iskrete r linkskonvexe r

skoliotische r Fehlhaltung;

g eringe n degenerati ve n Veränderungen mit ventraler Spondylose L3/4 - (5) Periarthropathia

humeroscapularis links mit/bei - MRI linke Schulter am 1 3. August 2010 AC-Gelenksarthrose mit leich ter Bursitis subacromialis / sub d el t oidea - Tendinopathie im Ansatzbereich der Bizepssehne (keine Rissbildung) - m oderate r

subakromiale r Enge bei horizontal gestelltem Akromion - (6) Chronische Spannungskopfschmerzen - (7) Arterielle Hypertonie - (8) Status nach Cholezystektomie - (9) Abszess unter linke Mamma (ICD-10 L02.2)

Während sich der Bericht vom 6. Juni 2011 auf zwei Vorgesprächen stützt, basiert der Bericht vom 2 6. Januar 2012 auf eine r

vom 1 3. Juli bis 7. September 2011 dauernden tagesklinische n Rehabilitationsbehandlung

im A.___ . Das A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2 6. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/76/8).

Im Einwandverfahren liess die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht des A.___ vom 2 5. Juni 2012 einreichen (Urk. 8/86) . Darin äussert sich dieses zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Z.___ . 2010 sei en eine Dysthymi e (ICD-10 F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert worden. Die Diagnose Dysthymie könne 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin berichte heute über Symptome, welche den ICD-10 Kriterien für eine komorbide mittelgradige depressive Episode vollum fänglich entsprächen. Sie beklage, seit 2005 unter Kopfschmerzen, Schmerzen

an der HWS, der LWS und der linke n Schulter, Schlafstörungen (2 Stunden Durchschlaf), Müdigkeit (heute 4 Stunden liegen am Tag), Kraftlosigkeit (Haus halt kann gar nicht mehr bewältigt werden), Antriebslosigkeit (Kommunikation nur in der Familie), Motivationslosigkeit (beim Spazieren immer wieder Pausen), Traurigkeit (dauerhaft), Freudunfähigkeit (sogar mit Enkelkind kaum Freude), Konzentrationsstörungen (Fernsehen 10 bis 20 Minuten, lesen ca. 10 Minuten, Sehstörungen), Vergesslichkeit (Termine, Haus abschliessen), Schwindel (muss immer wieder absitzen, um Stürze zu vermeiden, teilweise aber Stürze sogar mit dem Enkelkind, Atemnot), Schuldgefühle n (keine Arbeit), Verlust von Selbst vertrauen, Rückzug (kaum mehr Kontakt), Sinnlosigkeitsgedanken (deutli che und zunehmende Suizidideen) und Appetitverminderung (3 Kilogramm Gewichtsabnahme) zu leiden . Suizidideen seien zunehmend vorhanden. Suizid versuche habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen, eine akute Suizida lität bestehe nicht. Damit seien heute mindestens sieben Kriterien für eine mit telgra dig e depressive Episode gemäss ICD-10 erfüllt. Psychosozial sei die Beschwerdeführerin durch den Tod von Vater und Bruder im Krieg 1999 belas tet. Es liege seit 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diagnostisch nannte das A.___

die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen Berichten vom 6. Juni 2011 und vom 2 6. Januar 2012. 2. 3 .2

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmediz i n, berichte te der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2012 (Urk. 8/82), die Beschwerdeführerin werde seit dem 1. September 2008 in ihrer Praxis hausärztlich betreut. Sie komme regelmässig alle 1 bis 2 Monate. Der Allgemeinzustand habe sich trotz intensiver Therapie nicht wesentlich gebessert. Es lägen folgende Erkrankungen, welche die Beschwerdeführerin invalidisierend beeinträchtig t en, vor: (1) mittlere schwergradige depressive Episoden, (2) eine anhalt ende somatoforme

Schmerz störung, (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, (4) chronische Spannungskopfschmerzen und (5) eine art eri elle Hypertonie. Aus hausärztlicher allgemeinmedizinischer Sicht sehe sie wegen der multiplen Erkrankung keine echte Chance des Einsatzes der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt. 2. 3 .3

Am 2 8. Janu ar 2013 verfasste das A.___ erneut einen Bericht (Urk. 10). Das A.___ nannte dabei die bekannten Diagnosen. Im Vergleich zum Jahr 2010 sei es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu einer deut l i c hen Verschlechterung gekom men. Aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht sei es ebenfalls zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen und der Depression gekommen. Die Beschwerdeführer in sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin vereinte in der Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 2) die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sie führte als Begründung hauptsächlich an, dass da s A.___ die gleichen Befunde nenne, welche bereits im psychiatrischen Teilgut achten des Z.___ erhoben worden seien . Die Beschwerdeführerin lässt hierge gen einzig einwenden, dass gemäss A.___ neu eine mittelgradige depressive Episode vo rliege, womit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft dargelegt sei (Urk. 1). 3.2

Das A.___

hielt im Bericht vom 2 5. Juni 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin neu an einer mittelgradigen depressiven Episode und keiner Dysthymi e

mehr leide und führt e zur Begründung diverse Befunde an (E. 2. 3 .1) . Das A.___ legt dabei jedoch nicht dar, welche Befunde sich im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 2 5. Juni 2010 verstärkt hätten bzw. neu hinzugekommen wären . Es fällt denn auch auf, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, welcher die psychiatrische Begutach t ung im Z.___

durchgeführt hatte, weitgehend

bereits die gleichen Befunde nannte, we lche nun auch vom A.___ erhoben w u rden. So erwähnte er die HWS und LWS-Beschwerden und die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin (Ziffer 3.5.1), die Schlafstörungen (Ziffer 3.5.2), die Müdigkeit (Ziffer 3.5.2), die Kraftlosigkeit, (Ziffer 3.5.2), die Antriebslosigkeit (Ziffer 3. 5.2 „im Antrieb eher vermindert“), die Motivationslosigkeit (Ziffer 3.5.3 „wenig Motivation“), die Traurigkeit (Ziffer 3.3.1 „niedergeschlagen“, Ziffer 3.5.2 „bedrückte Stimmung“ und Psychische Anamnese „manchmal traurig, manchmal weniger traurig“), die Konzentrati onsstörungen (Ziffer 3.3.1), die Vergesslichkeit (Ziffer 3.3.1 „Die Gedächtnis leistungen sind erschwert“), den Schwindel (Medizinische Anamnese, weitere Beschwerden) und den Rückzug (Psychische Anamnese „ziehe sich zurück“, Urk. 8/46/34-36). Hinsichtlich Tagesablauf führte das A.___ an: „Im Vergleich zu dem Tagesa blauf im Z.___ Gutachten 12.01. 10 kann die Pat. h eute kaum mehr fernsehe n, sie könne sich nicht konzentrieren, bleibe häufig im Dunkeln in ihrem Zimmer. 22:00 Bettruhe, dann 1-2 Std. Einschlafstörungen, Durchschlaf dan n 2 Std ., Toilette, nach 30 Min. wieder Versuch zu schlafen, so bis am Mor gen“ (Urk. 8/86/2). Hieraus geh t jedoch kein ernsthafte r Anhaltspunkt für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor, klag t e die Beschwerdeführerin doch bereits gegenüber Dr. C.___

über Einschlaf

- und Durchschlafstörungen. Sodann überliess sie die Haushaltsarbei ten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vollständig ihrer Schwiegertochter (Urk. 8/46/3 3, vgl. hierzu Angaben des A.___ zum negativen Leistungsbild der Beschwerdeführerin, Urk. 8/86/3) . Schliesslich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 noch gar nicht beim A.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 8/76/2). Die Ärzte des A.___

kennen den massgeblichen Vorzustand daher nicht aufgrund von eigenen Erhebungen. Dies fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da die behandelnde Hausärztin, Dr. B.___, welche die Beschwer deführerin seit mehrere n Jahren betreut, keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes feststellte, verneint e sie im Bericht vom 1 4. Mai 2012 doch lediglich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 2. 3 .2) . Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerde führerin mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten des A.___ und von Dr. B.___ eine wesentliche Veränderung de s

psychischen Gesund heitszustan des nicht glaubhaft darzulegen.

Nichts anderes ergibt sich hinsicht lich der in den beiden Berichten des A.___ über eine mittelgradige depressive Episode hinaus genannten Diagnosen (E. 2.3.1). Soweit die in diesem Zusam menhang geklagten Beschwerden nicht bereits anlässlich der Begutachtung am Z.___ Berücksichtigung fanden, kann der Einschätzung des Regionalen Aerztli chen Dienstes (RAD) vom 7. Januar 2011 zu den in einem früheren Verfahren eingereichten Berichten, wonach sich in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähig keit betreffend das Schulterleiden höchstens eine Einschränkung für Überkopf arbeiten links ergäbe, im Übrigen aber keine neuen Diagnosen oder funktionel len Einschränkungen beschrieben würden (Urk. 8/72/2), ohne Weiteres gefolgt werden. Dass sich - und bejahendenfalls inwieweit - aus somatischer Sicht eine Verschlechterung ergeben hätte, wurde denn weder von den Ärzten des A.___ noch von Dr. B.___ ausgeführt, noch von der Beschwerdeführerin eingewen det. Mit Blick darauf, dass die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Abklärung am D.___ (Bericht vom 6. März 2011, Urk. 8/69) erschwert war, die Beschwerdeführerin daran nur unwillig teilnahm sowie ein auffallendes Schmerzgebaren an den Tag legte, während die degenerativen Veränderungen als geringgradig einzustufen waren, ist mit der blossen Nennung der obgenannten Diagnosen eine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes in keiner Art und Weise glaub haft dargetan. 3.3

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem im Beschwerdeverfahre n eingereich ten Bericht vom 28. Januar 2013 (E. 2. 3 .3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat dieser Bericht doch ausser Acht zu bleiben, da die Glaubhaftma chung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verwaltungsverfah ren vor Erlass der Nichteintretensverfügung erfolgen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

3.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 20 . März 2012 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilli gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend beträgt die Kostenpauschale Fr. 6 00.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. März 2012 eingetreten ist.

E. 1.1.1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Januar 2008 (Ein gangsstempel, Urk. 8/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an . Nach Vornahme medizinischer und erwerbli cher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___

mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 8/21). Auf die von X.___

hiergegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 8/23).

E. 1.1.3 Am 6. Dezember 2010 mel dete sich X.___

wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/58). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2011 (Urk. 8/73) nicht ein, da nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten . 1. 2

Am 2 0. März 2012 meldete sich X.___

unter Beilage zweier Berichte des A.___ (Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 8/76/2-5, und vom 2 6. Januar 2012, Urk. 8/76/6-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/77). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2012 stellte ihr die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 8/79). Hiergegen liess X.___

am 1 5. Mai bzw. 2 6. Juni 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Einwand erheben (Urk. 8/ 87). Mit Verfügung vom 1 6. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfügung wesentlich verän dert hätten (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 4. September 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Beschwerde erheben und ersuchen, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 2 0. März 2012 einzutreten und entsprechende Rentenleistungen zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2012 mit geteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Urk.

11) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___

vom 2 8. Januar 2013 (Urk.

10) ein reichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 15).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 3 .3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat dieser Bericht doch ausser Acht zu bleiben, da die Glaubhaftma chung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verwaltungsverfah ren vor Erlass der Nichteintretensverfügung erfolgen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin vereinte in der Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 2) die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sie führte als Begründung hauptsächlich an, dass da s A.___ die gleichen Befunde nenne, welche bereits im psychiatrischen Teilgut achten des Z.___ erhoben worden seien . Die Beschwerdeführerin lässt hierge gen einzig einwenden, dass gemäss A.___ neu eine mittelgradige depressive Episode vo rliege, womit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft dargelegt sei (Urk. 1).

E. 3.2 Das A.___

hielt im Bericht vom 2 5. Juni 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin neu an einer mittelgradigen depressiven Episode und keiner Dysthymi e

mehr leide und führt e zur Begründung diverse Befunde an (E. 2.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem im Beschwerdeverfahre n eingereich ten Bericht vom 28. Januar 2013 (E. 2.

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 20 . März 2012 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilli gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend beträgt die Kostenpauschale Fr.

E. 6 00.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00982 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1

Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Januar 2008 (Ein gangsstempel, Urk. 8/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an . Nach Vornahme medizinischer und erwerbli cher Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___

mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ab (Urk. 8/21). Auf die von X.___

hiergegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. Juli 2008 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (Urk. 8/23). 1.1.2

Am 3 0. Januar 2009 meldete sich X.___

wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein o rthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim Z.___ einholte (Gutachten vom 2. Februar

2010, Urk. 8/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1 2. März 2010, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 8/56) erneut einen Rentenanspruch von X.___ . 1.1.3

Am 6. Dezember 2010 mel dete sich X.___

wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/58). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. April 2011 (Urk. 8/73) nicht ein, da nicht glaub haft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz ten Verfügung wesentlich verändert hätten . 1. 2

Am 2 0. März 2012 meldete sich X.___

unter Beilage zweier Berichte des A.___ (Berichte vom 6. Juni 2011, Urk. 8/76/2-5, und vom 2 6. Januar 2012, Urk. 8/76/6-11) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/77). Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2012 stellte ihr die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 8/79). Hiergegen liess X.___

am 1 5. Mai bzw. 2 6. Juni 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Einwand erheben (Urk. 8/ 87). Mit Verfügung vom 1 6. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenablehnenden Verfügung wesentlich verän dert hätten (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 4. September 2012 durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG Beschwerde erheben und ersuchen, die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 2 0. März 2012 einzutreten und entsprechende Rentenleistungen zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2012 mit geteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Urk.

11) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___

vom 2 8. Januar 2013 (Urk.

10) ein reichen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1. März 2013 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 0. März 2012 eingetreten ist. 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. 1. 3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Vergleichsbasis für die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere ihres Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 2 5. Juni 201 0. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 8/56) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügung vom 1 4. April 2011 (Urk. 8/73) ist hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründete. 2.2

Bei der Verfügung vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 8/56) stützte sich die IV-Stelle (Urk. 8/49/5) im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 2. Februar 2010 (Urk. 8/46). D ie Gutachter des

Z.___ diagnostizierte n mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine geringe Facettengelenksarthrose L3-S1 mit moderater Diskusdegeneration und Spon d ylose L3/4, (2) eine Adipositas, (3) eine chronisch depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit mindestens 2006 (ICD-10 F34.1) und (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstö r ung, bestehend seit etwa 2006 (ICD-10 F45.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien (1) eine Zervikalgie und (2) eine arterielle Hypertonie. Anlässlich der gemein s amen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung am 2 8. Januar 2010 sei die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Küchenhilfe seit 2006 auf 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) festgelegt worden, da aufgrund der chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie mit anhal tender somatoformer Schmerzstörung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Konzentrationsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbe last bar keit beeinträchtigt erschienen. Körperlich leichte Tätigkeiten in tempe rierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kör perhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emoti onale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbe lastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte könne die Beschwerdeführerin gesamthaft seit 2006 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) ausüben (Urk. 8/46/20-21). 2. 3 2. 3 .1

Mit der Neuanmeldung vom 2 0. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte des A.___ vom 6. Juni 2011 (Urk. 8/76/2-5) und vom 2 6. Januar 2012 (Urk. 8/76/6-12) ein . Das A.___ nannte in beiden Berichten die gleichen Diagno sen, nämlich: - (1) M ittelgra dig e dep ressive Episode (ICD-10 F32.1) - (2) A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - (3) Z ervikozephales Syndrom mit /bei - g eringe r ventrale r

Spondylose C6/7;

g eringe r mehrsegmentale r

U ncover tebrala rthrose - (4) Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - l eichte r rechtskonvexe r Skoliose thorakolumbal - m ultisegmentale r

Osteochondrose und geringe r Spondylose mittlere BWS - d iskrete r linkskonvexe r

skoliotische r Fehlhaltung;

g eringe n degenerati ve n Veränderungen mit ventraler Spondylose L3/4 - (5) Periarthropathia

humeroscapularis links mit/bei - MRI linke Schulter am 1 3. August 2010 AC-Gelenksarthrose mit leich ter Bursitis subacromialis / sub d el t oidea - Tendinopathie im Ansatzbereich der Bizepssehne (keine Rissbildung) - m oderate r

subakromiale r Enge bei horizontal gestelltem Akromion - (6) Chronische Spannungskopfschmerzen - (7) Arterielle Hypertonie - (8) Status nach Cholezystektomie - (9) Abszess unter linke Mamma (ICD-10 L02.2)

Während sich der Bericht vom 6. Juni 2011 auf zwei Vorgesprächen stützt, basiert der Bericht vom 2 6. Januar 2012 auf eine r

vom 1 3. Juli bis 7. September 2011 dauernden tagesklinische n Rehabilitationsbehandlung

im A.___ . Das A.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2 6. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/76/8).

Im Einwandverfahren liess die Beschwerdeführerin einen neuen Bericht des A.___ vom 2 5. Juni 2012 einreichen (Urk. 8/86) . Darin äussert sich dieses zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der Begutachtung im Z.___ . 2010 sei en eine Dysthymi e (ICD-10 F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert worden. Die Diagnose Dysthymie könne 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Beschwerdeführerin berichte heute über Symptome, welche den ICD-10 Kriterien für eine komorbide mittelgradige depressive Episode vollum fänglich entsprächen. Sie beklage, seit 2005 unter Kopfschmerzen, Schmerzen

an der HWS, der LWS und der linke n Schulter, Schlafstörungen (2 Stunden Durchschlaf), Müdigkeit (heute 4 Stunden liegen am Tag), Kraftlosigkeit (Haus halt kann gar nicht mehr bewältigt werden), Antriebslosigkeit (Kommunikation nur in der Familie), Motivationslosigkeit (beim Spazieren immer wieder Pausen), Traurigkeit (dauerhaft), Freudunfähigkeit (sogar mit Enkelkind kaum Freude), Konzentrationsstörungen (Fernsehen 10 bis 20 Minuten, lesen ca. 10 Minuten, Sehstörungen), Vergesslichkeit (Termine, Haus abschliessen), Schwindel (muss immer wieder absitzen, um Stürze zu vermeiden, teilweise aber Stürze sogar mit dem Enkelkind, Atemnot), Schuldgefühle n (keine Arbeit), Verlust von Selbst vertrauen, Rückzug (kaum mehr Kontakt), Sinnlosigkeitsgedanken (deutli che und zunehmende Suizidideen) und Appetitverminderung (3 Kilogramm Gewichtsabnahme) zu leiden . Suizidideen seien zunehmend vorhanden. Suizid versuche habe die Beschwerdeführerin nicht unternommen, eine akute Suizida lität bestehe nicht. Damit seien heute mindestens sieben Kriterien für eine mit telgra dig e depressive Episode gemäss ICD-10 erfüllt. Psychosozial sei die Beschwerdeführerin durch den Tod von Vater und Bruder im Krieg 1999 belas tet. Es liege seit 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Diagnostisch nannte das A.___

die gleichen Diagnosen wie bereits in seinen Berichten vom 6. Juni 2011 und vom 2 6. Januar 2012. 2. 3 .2

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmediz i n, berichte te der Beschwerdegegnerin am 1 4. Mai 2012 (Urk. 8/82), die Beschwerdeführerin werde seit dem 1. September 2008 in ihrer Praxis hausärztlich betreut. Sie komme regelmässig alle 1 bis 2 Monate. Der Allgemeinzustand habe sich trotz intensiver Therapie nicht wesentlich gebessert. Es lägen folgende Erkrankungen, welche die Beschwerdeführerin invalidisierend beeinträchtig t en, vor: (1) mittlere schwergradige depressive Episoden, (2) eine anhalt ende somatoforme

Schmerz störung, (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, (4) chronische Spannungskopfschmerzen und (5) eine art eri elle Hypertonie. Aus hausärztlicher allgemeinmedizinischer Sicht sehe sie wegen der multiplen Erkrankung keine echte Chance des Einsatzes der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt. 2. 3 .3

Am 2 8. Janu ar 2013 verfasste das A.___ erneut einen Bericht (Urk. 10). Das A.___ nannte dabei die bekannten Diagnosen. Im Vergleich zum Jahr 2010 sei es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht zu einer deut l i c hen Verschlechterung gekom men. Aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht sei es ebenfalls zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzen und der Depression gekommen. Die Beschwerdeführer in sei zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin vereinte in der Verfügung vom 1 6. August 2012 (Urk. 2) die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Sie führte als Begründung hauptsächlich an, dass da s A.___ die gleichen Befunde nenne, welche bereits im psychiatrischen Teilgut achten des Z.___ erhoben worden seien . Die Beschwerdeführerin lässt hierge gen einzig einwenden, dass gemäss A.___ neu eine mittelgradige depressive Episode vo rliege, womit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes glaubhaft dargelegt sei (Urk. 1). 3.2

Das A.___

hielt im Bericht vom 2 5. Juni 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin neu an einer mittelgradigen depressiven Episode und keiner Dysthymi e

mehr leide und führt e zur Begründung diverse Befunde an (E. 2. 3 .1) . Das A.___ legt dabei jedoch nicht dar, welche Befunde sich im Vergleich zum Gutachten des Z.___ vom 2 5. Juni 2010 verstärkt hätten bzw. neu hinzugekommen wären . Es fällt denn auch auf, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, welcher die psychiatrische Begutach t ung im Z.___

durchgeführt hatte, weitgehend

bereits die gleichen Befunde nannte, we lche nun auch vom A.___ erhoben w u rden. So erwähnte er die HWS und LWS-Beschwerden und die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin (Ziffer 3.5.1), die Schlafstörungen (Ziffer 3.5.2), die Müdigkeit (Ziffer 3.5.2), die Kraftlosigkeit, (Ziffer 3.5.2), die Antriebslosigkeit (Ziffer 3. 5.2 „im Antrieb eher vermindert“), die Motivationslosigkeit (Ziffer 3.5.3 „wenig Motivation“), die Traurigkeit (Ziffer 3.3.1 „niedergeschlagen“, Ziffer 3.5.2 „bedrückte Stimmung“ und Psychische Anamnese „manchmal traurig, manchmal weniger traurig“), die Konzentrati onsstörungen (Ziffer 3.3.1), die Vergesslichkeit (Ziffer 3.3.1 „Die Gedächtnis leistungen sind erschwert“), den Schwindel (Medizinische Anamnese, weitere Beschwerden) und den Rückzug (Psychische Anamnese „ziehe sich zurück“, Urk. 8/46/34-36). Hinsichtlich Tagesablauf führte das A.___ an: „Im Vergleich zu dem Tagesa blauf im Z.___ Gutachten 12.01. 10 kann die Pat. h eute kaum mehr fernsehe n, sie könne sich nicht konzentrieren, bleibe häufig im Dunkeln in ihrem Zimmer. 22:00 Bettruhe, dann 1-2 Std. Einschlafstörungen, Durchschlaf dan n 2 Std ., Toilette, nach 30 Min. wieder Versuch zu schlafen, so bis am Mor gen“ (Urk. 8/86/2). Hieraus geh t jedoch kein ernsthafte r Anhaltspunkt für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor, klag t e die Beschwerdeführerin doch bereits gegenüber Dr. C.___

über Einschlaf

- und Durchschlafstörungen. Sodann überliess sie die Haushaltsarbei ten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vollständig ihrer Schwiegertochter (Urk. 8/46/3 3, vgl. hierzu Angaben des A.___ zum negativen Leistungsbild der Beschwerdeführerin, Urk. 8/86/3) . Schliesslich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 noch gar nicht beim A.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 8/76/2). Die Ärzte des A.___

kennen den massgeblichen Vorzustand daher nicht aufgrund von eigenen Erhebungen. Dies fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da die behandelnde Hausärztin, Dr. B.___, welche die Beschwer deführerin seit mehrere n Jahren betreut, keine Verschlechterung des Gesund heitszustandes feststellte, verneint e sie im Bericht vom 1 4. Mai 2012 doch lediglich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 2. 3 .2) . Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerde führerin mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten des A.___ und von Dr. B.___ eine wesentliche Veränderung de s

psychischen Gesund heitszustan des nicht glaubhaft darzulegen.

Nichts anderes ergibt sich hinsicht lich der in den beiden Berichten des A.___ über eine mittelgradige depressive Episode hinaus genannten Diagnosen (E. 2.3.1). Soweit die in diesem Zusam menhang geklagten Beschwerden nicht bereits anlässlich der Begutachtung am Z.___ Berücksichtigung fanden, kann der Einschätzung des Regionalen Aerztli chen Dienstes (RAD) vom 7. Januar 2011 zu den in einem früheren Verfahren eingereichten Berichten, wonach sich in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähig keit betreffend das Schulterleiden höchstens eine Einschränkung für Überkopf arbeiten links ergäbe, im Übrigen aber keine neuen Diagnosen oder funktionel len Einschränkungen beschrieben würden (Urk. 8/72/2), ohne Weiteres gefolgt werden. Dass sich - und bejahendenfalls inwieweit - aus somatischer Sicht eine Verschlechterung ergeben hätte, wurde denn weder von den Ärzten des A.___ noch von Dr. B.___ ausgeführt, noch von der Beschwerdeführerin eingewen det. Mit Blick darauf, dass die klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Abklärung am D.___ (Bericht vom 6. März 2011, Urk. 8/69) erschwert war, die Beschwerdeführerin daran nur unwillig teilnahm sowie ein auffallendes Schmerzgebaren an den Tag legte, während die degenerativen Veränderungen als geringgradig einzustufen waren, ist mit der blossen Nennung der obgenannten Diagnosen eine Ver schlechterung des gesundheitlichen Zustandes in keiner Art und Weise glaub haft dargetan. 3.3

Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem im Beschwerdeverfahre n eingereich ten Bericht vom 28. Januar 2013 (E. 2. 3 .3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat dieser Bericht doch ausser Acht zu bleiben, da die Glaubhaftma chung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verwaltungsverfah ren vor Erlass der Nichteintretensverfügung erfolgen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

3.4

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 20 . März 2012 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilli gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend beträgt die Kostenpauschale Fr. 6 00.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler