Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, arbeitet e
seit 2 6. September 1990 als Metzger im Y.___ AG (Urk. 6/6 Ziff. 1, Ziff. 6) .
Am 1 4. September 2001 meldete er sich wegen eines Platt- und Klumpfuss es bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/1
Ziff. 7.2,
Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/8,
Urk. 6/10), einen Ausz u g aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) ein und
führte sodann eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/16).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 3. Mai 2002 (Urk. 6/19) mangels Ablauf des Wartejahres einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2
Mit Schreiben vom 3 0. September 2002 (Urk. 6/20) stellte der Versicherte erneut
ein Gesuch um Ausrichtung eine r Invalidenrente . Am 7. Januar 2003 meldete er sich zudem bei der IV-Stelle zum B ezug von Hilfsmitteln an (Urk. 6/28
Ziff. 7.8). D ie IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 6/24- 2 6, Urk. 6/ 29, Urk. 6/32) und
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/22) ein. Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2003 (Urk. 6/33) erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Schuheinlagen und m it Verfügung vom 1 6. Juli 2003 sprach sie ih m bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/39). 1.3
Per 3 1. Oktober 2003 verlor der Versicherte seine Stelle (Urk. 6/41/4). Ab 3. November 2003 war er bei der Metzgerei Z.___, A.___, in einem Teilpensum tätig (Urk. 6/45 Ziff. 5, Ziff. 11). A m 3. August 2004 meldete er sich erneut wegen seinem Klumpfuss und einem Hüftleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/40
Ziff. 7.2,
Ziff. 7.8). Daraufhin holte d ie IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/42,
Urk. 6/44, Urk. 6/46) und
Arbeitge berberichte (Urk. 6/41, Urk. 6/45) ein und führte erneut berufliche Abklärungen durch (Urk. 6/49).
Mit Verfügung vom 2 5. November 2004 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der halben Invalidenrente (Urk. 6/51). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 6/52). Die IV-Stelle holte weitere Ar z tberichte (Urk. 6/57, Urk. 6/61), Verlaufsberichte (Urk. 6/6 7 /1-10, Urk. 6/69 - 70) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/68) ein und wies mit Ent scheid vom 2 2. Juli 2005 die Einsprach e des Versicherten ab (Urk. 6/73). 1.4
Per 3 1. Juli 2005 wurde dem Versicherten gekündigt (Urk. 6/74). Am 8. August 2005 reichte er ein Revisionsgesuch (Urk. 6/74, Urk. 6/77)
ein . Die IV-Stelle holte weitere Verlaufsberichte (Urk. 6/78-79, Urk. 6/81)
ein.
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/83). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2006 Einsprache (Urk. 6/87). Daraufhin holte die IV-Stelle eine n IK-Auszug ein (Urk. 6/107) und veranlasste eine polydisziplinär e Begutachtung des Versicher ten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, deren Gutachten am 6. August 2007 erstattet wurde (Urk. 6/109). Gestützt darauf wies die IV-Stelle die Einsprache mit unangefochtenen in Rechtskr aft erwachsenem Entscheid vom 1 7. März 2008 ab (Urk. 6/117). 1.5
Im Rahmen eines im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/122) holte die IV-Stelle erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/1
24) und
Arzt bericht e (Urk. 6/125, Urk. 6/129-130) ein. Mit Schreiben vom 9. September 2008 (Urk. 6/135) teilte sie dem Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invali denrente bestehe
(Urk. 6/13 5). 1. 6
Am 1 4. Juli 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung auf eine
Dreiviertelsrente
(Urk. 6/149) . Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/155, Urk. 6/ 157-
159) ein . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/163, Urk. 6/171) in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 6/166, Urk. 6/174) ergingen, wies sie mit Verfügung vom 2 1. August 2012 das Ge such ab (Urk. 6/177 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung v om 2 1. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2012 Beschwerde (Urk. 1/1 -2) . Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zu zusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 9. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die neue n medizinische n Unterlagen von einem weiterhin unveränderten Gesundheitszustand aus. Der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung als Metzger gearbeitet, übe jedoch diese Tä tigkeit seit längerem nicht mehr aus . Der Einkommensvergleich der erstmali gen Rentenzusprache sei bereits über 10 Jahre alt und für die Ermittlung des Vali deneinkommens
seien deshalb die Daten der Loh nstrukturerhebung (LSE) heran zuziehen . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bisherige T ätigkeit noch zu 50 % zumutbar . Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 50 % und dieser begründe weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (S. 2 Mitte). Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben wor den sei (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide seit seiner Geburt 1968 unter der Fehlstellung seiner Füsse und sei bis heute un zählige Male operiert worden. Um seinen massiven Schlafproblemen entgegen zu wirken, sei er seit langem von Tabletten abhängig und habe vor zwei Jahren seine Arbeit aufgeben müssen. Er leide unter schweren Hüftbeschwerden und müsse sich viel Cortison spritzen (Urk. 1/1).
In der Ergänzung zu seiner Beschwerde führte er aus, d ie lebensbestimme nden Schmerzen hätten sehr stark und dauerhaft zugenommen. Die Beweglichkeit seiner Gelenke und die Kraftlosigkeit in den Beinen hätten sich schon lange stark und dauerhaft verschlechtert. Dies hätte zur Einnahme von grossen Men gen von Schmerzmitteln und Schlaftabletten geführt. Es sei absolut unmöglich, diese Tabletten und hochdosierten Medikamente abzusetzen. Dies sei eine dau erhafte deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Seine starke Unbeweglichkeit und die vielen Medikamente hätten zu einer deutlichen Ge wichtszunahme geführt, dies habe die Schmerzen und die Unb eweglichkeit weiter verschlimmert (Urk. 1/2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt des Einspracheent scheides vom 1 8. März 2008 (Urk. 6/117), welcher auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (inklusive MEDAS-Begutachtung), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. vorstehend E. 1. 3), eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine höhere Rente zusteht.
Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt d es
Ein spracheentscheides vom 1 8. März 2008 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August 2012 zu vergleichen. 3. 3.1
Dr. med. C.___, I nnere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und psychosomatische Medi zin, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Chirurgische Orthopädie und Traumatologie FMH, MEDAS B.___, erstatteten ihr Gutachten am 6. August 200 7 (Urk. 6/109) gestützt auf die Akten, die internistische Untersuchung vom 2 1. März 2007 u nd die fachärztlichen Untersuchungen vom
6. Juni 200 7. Sie nannten folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37, Ziff. 4.1): - Sprunggelenksarthrosen beidseits und Knick-Senk-Plattfussdeformität links, Senk-Plattfussdeformität rechts bei Status nach multiplen Korrek tureingriffen wegen Klumpfussdeformität beider Füsse (1969-1975) - initiale Coxarthrosen bei Hüftgelenksdysplasie beidseits mit Status nach periacetabulärer
Oesteotomie der rechten Hüfte November 2005 - chronische Lumbalgie unklarer Ätiologie - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)
Ferner nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
37, Ziff. 4.2): - schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)
In psychisch-geistiger Hinsicht sei beim Beschwerdeführer aufgrund der Persön lichkeitsstörung mit Einschränkungen der Stressbewältigungsfähigkeiten und bei der Bewältigung interaktioneller Probleme zu rechnen. Dies habe anamnes tisch zu Schulproblemen und zu Problemen am Arbeitsplatz geführt. Indirekt seien auch der Alkoholmissbrauch und die Alkohol abhängigkeit eine Folge der psychischen Beeinträchtigung im Rahmen der auffälligen Persönlichkeitsstruk tur. In körperlicher Hinsicht würden die Folgen der angeborenen Missbildungen respektive der dadurch notwendig gewordenen operativen Korrekturen im Vor dergrund stehen . Belastung der unteren Extremitäten könne der Beschwerde führer nur in begrenztem Mass tolerieren und bewältigen. Auch dies wirke sich im überwiegend körperlich fordernden Beruf des Beschwerdeführers aus (S. 43,
Ziff. 1). Die angestammte Tätigkeit als Metzger könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von vier Stunden täglich nur unter angepassten Bedingungen ausüben: Wechselhaltung und Wechselbelastung, ohne schweres Heben und Tragen, ohne jeweils langes Stehen oder Gehen, ohne Schichtdienst und Ak kord arbeit und ohne hohe Anforderungen an interpersonelle und interaktionelle Fähigkeiten. Wenn weder die eingeschränkte physische Belastbarkeit noch die eingeschränkte Stressbelastbarkeit und Einschränkungen hinsichtlich interak ti oneller Anforderungen berücksichtigt würden, bestehe keine Leistungsfähigkeit (S. 44 Ziff. 2.3 und 2.4). Aus orthopädischer Sicht bestehe beim Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, wenn die se qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte zeitliche Arbeitsfähigkeit, jedoch qualita tive Einschränkungen, was psychisch-geistige und inte raktionelle Belastbarkeit angehe . Aus polydisziplinärer Sicht bedeute dies eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter angepassten Bedingungen in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter nicht angepassten Be dingungen als Metzger wie in anderen Bereichen (S. 4 5). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 1 7. März 2008 unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte einen höheren Rentenanspruch (Urk. 6/117 S. 3). 4. 4.1
Seit dem Einspracheentscheid vom 1 7. März 2008 ergingen folgende Arztbe richte :
Im Verlaufsb ericht vom 3 0. Mai 2008 (Urk. 6/125/6) führte Dr. med.
G.___, Spezialarzt A llgemeine Medizin FMH, aus, es bestehe keine Änderung der Diagnose. Der Beschwerdeführer leide immer noch an schwerer Schmerzhaf tigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), des Becken s und der Füsse. Die Schmerzen hätten in letzte r Zeit immer mehr zugenommen, eine Fusskorrektur sei vorgesehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit dürfte nicht möglich sein. 4.2
Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik I.___, stellte im Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/129) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose mit OSG-Arthrose bei de kompensierter Plattfussdeformität beidseits bei - Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits - symptomatische MP-I-Arthrose rechts und symptomatischer Hallux
valgus link s bei Spreizfussdeformität
Er führte aus, die Rückfussarthrose scheine am ausgeprägtesten zu sein mit regel mässigen Schmerzen links mehr als rechts. Bei zunehmendem Leidensdruck müsste hier mindestens eine Double- Arthrodese besprochen werden, wenn nicht gar eine pantalare
Arthrodese . Der Beschwerdeführer stehe gegenüber dieser O peration eher abneigend gegenüber. Er (Dr. H.___) schlage deshalb vor, die konservativen Massnahmen auszuschöpfen und insbesondere primär eine gute Schuhversorgung durchzuführen (S. 2 unten). 4. 3
Dr. H.___, Klinik I.___,
nannte
im Bericht vom 1 4. Juli 2008 (Urk. 6/130) folgende Diagnosen: - symptomatische MP-I-Arthrose rechts mit Hallux
valgus -Deformität und Hallux
rigidus links bei - Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose - Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits
Bezüglich der Rückfussbeschwerden werde abgewartet bis die Masschuhver sor gung
gemacht worden sei . Für die MP-I Arthrose auf der rechten Seite sei mindestens eine Osteophyten -Resektion insbesondere dorsal indiziert, um den Leidensdruck des Patienten zu verbessern. Der Eingriff sei mit ambulanter Vor untersuchung entsprechend für den 1 5. September 2008 geplant (S. 2 oben).
Bei dieser Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von unveränderten Verhält nissen aus (Mitteilung vom 9. September 2008, Urk. 6/135). 4. 4
Im Bericht vom 2 1. November 2008 (Urk. 6/136) nannte Dr. H.___ folgende Diagnose: - Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstirpa tion links am 8. September 2008 bei symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux - valgus -Deformität, Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose und Status nach mehr fachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe über eine zunehmende Besserung der Symptomatik berichtet. D ie Schmerzen hätten sich subjektiv stark verringert. Der Beschwer deführer könne zur einjährigen Jahreskontrolle bestellt werden (S.
1
f.). 4. 5
Im Bericht vom 1 0. September 2009 (Urk. 6/143) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1): - s ymptomatische Rückfussarthrose links mehr als rechts bei - Tibialis
posterior-Insuffizien Grad III - Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstir pation links am 8. September 2008 bei - symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux - valgus -Deformität - Spreizfussdeformität - Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose - Status nach mehrfachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
D er Beschwerdeführer habe berichtet, dass von Seiten der Vorfüsse eigentlich kei ne merklichen Beschwerden vorlä gen. Schmerzhaft seien beide Rückfüsse . Der Beschwerdeführer habe angegeben, vom Hausarzt fast monatlich eine Kortisonspritze in den Rückfuss
erhalten zu haben (S. 1 unten). Dr. H.___ führte aus, es bestehe e in zufriedenstellender Verlauf nach einem Jahr seit der Operation bezüglich der Vorfüsse .
B ei den Rückfüssen bestehe eine deutliche Arthrose. Mit einer Arthro de se sei so lange wie möglich zu warten (S. 2) 4. 6
Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . K.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, diagnostizierten in ihrem Bericht v om 1 2. August 2010 (Urk. 6/147) zusätzlich zu den bekannten Diagnosen als Nebendiagnose eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (S.
1). Sie wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer trage den orthopädischen Schuh weiterhin nicht und beklage sich über vermehrte Hüftschmerzen . Er wolle aus diesem Grund auch keine Fussoperation (S. 1 unten). Der Befund sei im Vergleich zur letzten Untersuchung am 1 8. Mai 2010 unverändert (S. 2 oben, vgl. Urk. 6/146). 4. 7
Dr. J.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, nannten im Bericht vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/148) die gleichen Diagnosen wie in demjenigen vom 1 2. August 2010 (vgl. E. 4. 6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Sprechstunde eine Kreislaufschwäche
erlitten und sich hinlegen müssen. Der hinzugerufenen Notfallärztin habe er berichtet, dass er seit über 20 Stunden nicht geschlafen, kaum etwas gegessen oder getrunken h abe . Seine ausgiebige Medikation habe er am Vorabend wie gewohnt eingenommen (S. 1 f.). Die Ärzte führten aus, es bes tünden d ie bekannten Senkfüsse mit Rückfussvarus und die multiplen Narben nach mehr fachen Operationen bei Klumpfuss (S. 2 oben). Aufgrund des aktuellen Gesamt bilds besteh e durch eine orthopädische Intervention keine Möglichkeit der Ver besserung. Klinisch könne kein Kraftverlust objektiviert werden (S. 2 unten). 4. 8
Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in sei nem Bericht vom 1 2. September 2011 (Urk. 6/158) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - m uskuloskelettal : - Status nach mindestens 6 Hüftoperationen - zirka 10 Fussoperationen und multiple andere Operation - depressive Episoden
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Mai 2009 (Ziff. 1.2). Es gehe dem Beschwerdeführer schlecht, er habe massive muskuloskelette Beschwerden bei Status nach multiplen Operationen
(Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 3 1. Januar 2011 bis auf weiteres
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Metzger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Verschlechterung gründe auf d em Zusammenkommen von muskuloskelettalen und psychiatrischen Symptomen, die je für sich schon sehr schwer seien . An sonsten sei der Beschwerdeführer sehr sympathisch und versuche die ärztlichen Anweisungen immer möglichst gut umzusetzen. Er bitte um eine wohlwollende Beurteilung bezüglich der Rente für den Beschwerdeführer (Ziff. 1.11). 4.9
Die behandelnden Ärzte des Spital s
N.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 6/157) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(Ziff. 1.1): - Verdacht auf Medikamentenabusus - Depression, Erstdiagnose 1990 - c hronische Gelenks beschwerden - Adipositas
Der Beschwerdeführer sei vom 2 2. bis 2 3. Juli 2011 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Während der Hospitalisation sei eine klinische Überwachung, eine Rhythmusüberwachung mittels Telemetrie und ein psychiatrische s
Kons i l ver anlasst worden. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, die bisherige Therapie deutlich zu reduzieren sowie einen weiteren stationären Medikamen tenentzug zu machen (Ziff. 1.5). Die Fragen zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, zur bisherigen Tätigkeit, zu Eingliederungsmassnahmen und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könn t en aufgrund der kurzen Hospitalisation nicht beantwortet werden. 4. 10
Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin, Q.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 6/159) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g leichte Episode (F33.0)
Der Beschwerdeführer habe sich vom 1 3. September bis 1 9. September 2011 in stationärer Behandlung befunden (Ziff. 1.3). Die Ärzte attestiertem dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger vom 1 3. September bis 1 9. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen stationären Aufenthaltsdauer könn t en keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit angegeben werden (Ziff. 1.7) 4. 1 1
Dr. M.___ führte in seinem Schreiben vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 6/166/1 = Urk. 6/170) aus, folgende Probleme hätten sich in der letzten Zeit aggraviert :
Der Beschwerdeführer benötige massiv hohe Dosen an Schlafmitteln, damit er überhaupt ein paar Stunden durchgehend schlafen könne. Die Dosen seien so hoch, dass ein anderer Patient in die Notfallau fnahme gebracht werden müsste. Der Beschwerdeführer leide immer wieder an Kreislaufproblemen und Schwin delanfällen, dergestalt, dass er sich immer wieder in Spitalpflege be geben müsse.
Die Kraftlosigke it in den Bein en sei zum Teil so stark, dass der Beschwerde führer zum Teil schon nach 5 Minuten wieder absitzen müsse. Im Maximum sei es möglich, dass er sich 30 Minuten auf den Beinen halten könne. Aufgrund der Medikamente sei der Beschwerdeführer sehr häufig in einem schlechten Allge meinzustand und könne nur mit Mühe und Not seine privaten Angelegenheiten erledigen. Da er sich schlecht bewegen könne, sei auch sein Gewicht in die Höhe geschnellt. Bei einem so hohen Gewicht seien leider auch die massiven Gelenkproblemen vorprogrammiert . Er (Dr. M.___) müsse beim Beschwer deführer häufig Infiltrationen mit Cortison vornehmen, mehr als ihm manchmal lieb sei. D er Beschwerdeführer habe aber so massive Schmer zen, dass er sich kaum bewegen könne und nur noch die Spritzen helfen würden.
Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Stehen und eventuell eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen für maximal 4-6 x 20 Minuten pro Tag. 4. 1 2
Med. pract . R.___, Assistenzarzt, Spital N.___, nannte im Austrittsbericht vom 2 7. April 2012 (Urk. 6/174) folgende Diagnosen (Ziff. 1-8): - Schwankschwindel, 2 5. April 2012, am ehesten medikamentös-bedingt - Entzündungszustand, 2 5. April 2012, am ehestens bei Status nach Zahn wur zelbehandlung oben rechts, Datum unklar - chronische Depression, Erstdiagnose 1990, medikamentös behandelt - V erdacht auf enoralen Soor, Erstdiagnose 2 5. April 2012 - V erdacht auf Intertrigo inguinal beidseits, Erstdiagnose 2 5. April 2012 - Transaminasen-Erhöhung unklarer Aetiologie, DD: Lebersteatose, Steatohe patitis, medikamentös, virale Hepatitis - Stamm-betontes Exanthem, DD: Lues-Serologie, Eczema - Adipositas
Die Beschwerdeführer sei
bei ihnen vom 2 5. bis 2 7. April 2012 stationär behan delt worden.
Med. pract . R.___
führte aus, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schwäche in der letzten Zeit und über Schlafstörungen (S. 1 Mitte). In Anbe tracht der belastenden psychiatrischen und psycho-sozialen Situation habe man dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung zur Einstellung der Therapie, zum medikamentösen Entzug sowie de n Beginn einer dauernden Psy chotherapie empfohlen . Der Beschwerdeführer habe in verbessertem Allgemein zustand am 2 7. April 2012 nach Hause entlassen werden können. (S. 2 Mitte). 4. 1 3
I n seinem Schreiben vom 3. September 2012 (Urk. 6/183) führte Dr. M.___
aus, beim Beschwerdeführer würden gesundheitliche Einschränkungen vorlie gen. Diese seien so schwer, dass ei ne Rente sicher nicht nur nötig, sondern auch eine Erhöhung der Rente in Betracht zu ziehen sei. Das Spital N.___ könne die sen Sachverhalt auch bestätigen. Er (Dr. M.___) wisse, dass an allen Ecken und Enden gespart werden müsse, in diesem Falle wäre es aber sehr wichtig, dass trotz unveränderter Diag nose eine Rente ausgesprochen werde. Die Be schw e rden seien zum Teil derart massiv, dass unmöglich eine nur schon mini male Arbeitsanstrengung gemacht werden könne. 4. 14
Med. pract . S.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 6/176/3) aus, der Austrittsbericht des Spitals N.___ äussere sich nicht zu einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers und es würden auch keine neuen Diagnosen genannt, welche eine längerdauernde Beeinträchtigung der Arb eitsfähigkeit begründen könnten . 5. 5.1
Die Durchsicht der medizinischen Aktenlage ergibt, dass seit der polydisziplinä ren MEDAS-Begutachtung (vorstehend E. 3.1) ein im Wesentlichen unverän derte r
Gesundheitszustand besteht : Der Beschwerdeführer litt in somatischer Hinsicht sowohl im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1 7. März 2008 als auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung an schmerzhaften Senk- und Klumpfüssen. Dies ist den zahlreichen Berichten der Klinik I.___ zu entnehmen (vgl. E. 4.2
- E. 4. 7). Auch sein damaliger Hausarzt
Dr. G.___ ging von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus (vgl. vor stehend E. 4.1) Die Fachärzte der Klinik I.___ haben den Beschwerde führer bezüglich seiner Senk- und Klumpfüsse wiederkehrend untersucht und behandelt. Sie konnten eine zunehmende Rückfussarthrose (vgl. E. 4.2 - E. 4.5)
im Zusammenhang mit den beklagten schmerzenden Rückfüssen (vgl. Urk. 6/143 S. 1 unten)
diagnostizieren . Der Verdacht einer
Rückfussarthrose wurde erstmals am
2. Juli 2008 (vgl. E. 4.2) geäussert. D em Be schwerdeführer wurde sodann vorerst die Weiterführung der konservativen Massnahmen sowie eine gute Sch uhversorgung vorgeschlagen, da er sich gegenüber einer Verstei fung der Fussgelenke (Arthrodese) eher abneigend äusserte (vgl. E. 4.2). Die Fachärzte der Klinik I.___
stellten zudem im Jahr 2010 eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (vgl. E. 4.6) fest.
Dass diese zusätzlichen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinflusst hätten, ist den Berichten der Ärzte der Klinik I.___ jedoch nicht zu entnehmen. Invalidenversicherungsrechtlich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.
3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Auch aus den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten.
5.2
Dem steht die Einschätzung des behandelnde n Hausarzt es, Dr. M.___, entge gen, der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3 1. Januar 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. E. 4.8) und im Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Stehen und einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen (vgl. E. 4.11) ausging . Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Die von Dr. M.___ geschilderten Kreislaufprobleme und Schwindelanfälle des Beschwerdeführers sowie sein nach Darstellung von Dr. M.___ schlechter Allgemeinzustand (vorstehend E. 4.11) stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer unsachgerech ten Einnahme von Medikamenten. Diesbezüglich hielt med. pract .
R.___ fest (vgl. E. 4.12), dass
der Sc hwankschwindel als medikamentös bedingt erachtet werde. Grund der Hospitalisation sei vermutungsweise ein Medikamen tenmiss brauch gewesen (vgl. Urk. 6/157), was sich in der Diagnosestellung der behan delnden Ärzte des Spital s
N.___
zeigte, da sie einen Medikamentenabusus
diagnostizierten (vgl. E. 4. 9). Dies e Einschätzung stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Notfallärztin überein, als er in einer Fuss sprechstunde in der Klinik I.___ (vorstehend E. 4.
7) eine Kreislaufschwä che erlitt . Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit 20 Stunden nicht geschlafen, gegessen und getrunken hatte und wie gewohnt seine Medi kation eingenommen hatte. Aus solcherart verursachten Beschwerden ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich. 5. 3
Auch d ie von Dr. M.___
in psychiatrischer Hinsicht festgestellte Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.7) hat nach Lage der Akten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Zwa r stellte m ed. pract . R.___
die Diagnose eine r chronische n Depression (vgl. E.
4.12). Er begründete diesen Befund jedoch nicht weiter und untermauerte diesen nicht mit einer medizinisch-theoretische n Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Zudem konnte der Beschwerdeführer in einem verbesserten Allgemein zustand
am 2 7. April 2012 aus dem Spital N.___
entlassen werden. Die Ärzte des Q.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine rezidivie rende depressive Störung gege nwärtig leichte Episode (F33.0), k onnten aber aufgrund des kurzen stati onären Aufenthalts keine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. E. 4.10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass e ine psychische Krankheit, auch wenn sie fachärztlich fest gestellt ist, nur soweit relevant ist, als im Einzelfall unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass es sich bei der leichten depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handelt und l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen auch grundsätzlich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend wurde diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit liegt auch aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundhei t szustandes vor. 5. 4
Auf die Beurteilung en
durch
Dr. M.___ kann damit nicht abgestellt werden, zumal er mit der Bewertung der psychiatrischen und orthopädischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sein Fachgebiet der All gemeinmedizin verlässt.
Dr. M.___ hat seine Befunde im Bericht vom 1 2. September 2012 (vgl. E. 4.8) auch nicht weiter ausgeführt. Zudem entspre chen seine beiden Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) nicht den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 1.6). Sie sind für die strei tigen Belange nicht umfassend und die Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind nicht ein leuchtend und nachvollziehbar .
Sie enthalten zudem keine Befunde. Bei der Beweiswürdigung rechtfertigt die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. M.___ als behandelnder Hausarzt eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilungen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), da er sich offen sichtlich sehr um den Beschwerdeführer kümmert und sich in seinen Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) sehr wohlwollend für den Beschwerdeführer einsetzt . Dr. M.___
hielt zudem selbst fest, die Diagnose sei unverändert (vgl. E. 4.13), aber trotzdem sei es wichtig, dass in diesem Fall eine Rente ausgesprochen werde . Dr. M.___ nimmt somit eine andere Einschätzung des im Wesentli chen unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, was rechtsprechungs gemäss keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 1.3). 5. 5
Aus der Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass keine wesent liche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers ausge wiesen ist . An diesem Ergebnis vermögen auch d ie Bericht e des behandelnden Hausarztes, Dr. M.___, nichts zu ändern . Es ist weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommens vergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bl eibenden Invaliditätsgrad von 50 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 3. Mai 2002 (Urk. 6/19) mangels Ablauf des Wartejahres einen Rentenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Per 3 1. Oktober 2003 verlor der Versicherte seine Stelle (Urk. 6/41/4). Ab 3. November 2003 war er bei der Metzgerei Z.___, A.___, in einem Teilpensum tätig (Urk. 6/45 Ziff. 5, Ziff. 11). A m 3. August 2004 meldete er sich erneut wegen seinem Klumpfuss und einem Hüftleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/40
Ziff. 7.2,
Ziff. 7.8). Daraufhin holte d ie IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/42,
Urk. 6/44, Urk. 6/46) und
Arbeitge berberichte (Urk. 6/41, Urk. 6/45) ein und führte erneut berufliche Abklärungen durch (Urk. 6/49).
Mit Verfügung vom 2 5. November 2004 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der halben Invalidenrente (Urk. 6/51). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 6/52). Die IV-Stelle holte weitere Ar z tberichte (Urk. 6/57, Urk. 6/61), Verlaufsberichte (Urk. 6/6
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die neue n medizinische n Unterlagen von einem weiterhin unveränderten Gesundheitszustand aus. Der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung als Metzger gearbeitet, übe jedoch diese Tä tigkeit seit längerem nicht mehr aus . Der Einkommensvergleich der erstmali gen Rentenzusprache sei bereits über 10 Jahre alt und für die Ermittlung des Vali deneinkommens
seien deshalb die Daten der Loh nstrukturerhebung (LSE) heran zuziehen . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bisherige T ätigkeit noch zu 50 % zumutbar . Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 50 % und dieser begründe weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (S. 2 Mitte). Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben wor den sei (S. 2 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide seit seiner Geburt 1968 unter der Fehlstellung seiner Füsse und sei bis heute un zählige Male operiert worden. Um seinen massiven Schlafproblemen entgegen zu wirken, sei er seit langem von Tabletten abhängig und habe vor zwei Jahren seine Arbeit aufgeben müssen. Er leide unter schweren Hüftbeschwerden und müsse sich viel Cortison spritzen (Urk. 1/1).
In der Ergänzung zu seiner Beschwerde führte er aus, d ie lebensbestimme nden Schmerzen hätten sehr stark und dauerhaft zugenommen. Die Beweglichkeit seiner Gelenke und die Kraftlosigkeit in den Beinen hätten sich schon lange stark und dauerhaft verschlechtert. Dies hätte zur Einnahme von grossen Men gen von Schmerzmitteln und Schlaftabletten geführt. Es sei absolut unmöglich, diese Tabletten und hochdosierten Medikamente abzusetzen. Dies sei eine dau erhafte deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Seine starke Unbeweglichkeit und die vielen Medikamente hätten zu einer deutlichen Ge wichtszunahme geführt, dies habe die Schmerzen und die Unb eweglichkeit weiter verschlimmert (Urk. 1/2).
E. 2.3 und 2.4). Aus orthopädischer Sicht bestehe beim Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, wenn die se qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte zeitliche Arbeitsfähigkeit, jedoch qualita tive Einschränkungen, was psychisch-geistige und inte raktionelle Belastbarkeit angehe . Aus polydisziplinärer Sicht bedeute dies eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter angepassten Bedingungen in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter nicht angepassten Be dingungen als Metzger wie in anderen Bereichen (S. 4 5). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 1 7. März 2008 unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte einen höheren Rentenanspruch (Urk. 6/117 S. 3). 4. 4.1
Seit dem Einspracheentscheid vom 1 7. März 2008 ergingen folgende Arztbe richte :
Im Verlaufsb ericht vom 3 0. Mai 2008 (Urk. 6/125/6) führte Dr. med.
G.___, Spezialarzt A llgemeine Medizin FMH, aus, es bestehe keine Änderung der Diagnose. Der Beschwerdeführer leide immer noch an schwerer Schmerzhaf tigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), des Becken s und der Füsse. Die Schmerzen hätten in letzte r Zeit immer mehr zugenommen, eine Fusskorrektur sei vorgesehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit dürfte nicht möglich sein. 4.2
Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik I.___, stellte im Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/129) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose mit OSG-Arthrose bei de kompensierter Plattfussdeformität beidseits bei - Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits - symptomatische MP-I-Arthrose rechts und symptomatischer Hallux
valgus link s bei Spreizfussdeformität
Er führte aus, die Rückfussarthrose scheine am ausgeprägtesten zu sein mit regel mässigen Schmerzen links mehr als rechts. Bei zunehmendem Leidensdruck müsste hier mindestens eine Double- Arthrodese besprochen werden, wenn nicht gar eine pantalare
Arthrodese . Der Beschwerdeführer stehe gegenüber dieser O peration eher abneigend gegenüber. Er (Dr. H.___) schlage deshalb vor, die konservativen Massnahmen auszuschöpfen und insbesondere primär eine gute Schuhversorgung durchzuführen (S. 2 unten). 4. 3
Dr. H.___, Klinik I.___,
nannte
im Bericht vom 1 4. Juli 2008 (Urk. 6/130) folgende Diagnosen: - symptomatische MP-I-Arthrose rechts mit Hallux
valgus -Deformität und Hallux
rigidus links bei - Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose - Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits
Bezüglich der Rückfussbeschwerden werde abgewartet bis die Masschuhver sor gung
gemacht worden sei . Für die MP-I Arthrose auf der rechten Seite sei mindestens eine Osteophyten -Resektion insbesondere dorsal indiziert, um den Leidensdruck des Patienten zu verbessern. Der Eingriff sei mit ambulanter Vor untersuchung entsprechend für den 1 5. September 2008 geplant (S. 2 oben).
Bei dieser Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von unveränderten Verhält nissen aus (Mitteilung vom 9. September 2008, Urk. 6/135). 4. 4
Im Bericht vom 2 1. November 2008 (Urk. 6/136) nannte Dr. H.___ folgende Diagnose: - Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstirpa tion links am 8. September 2008 bei symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux - valgus -Deformität, Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose und Status nach mehr fachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe über eine zunehmende Besserung der Symptomatik berichtet. D ie Schmerzen hätten sich subjektiv stark verringert. Der Beschwer deführer könne zur einjährigen Jahreskontrolle bestellt werden (S.
1
f.). 4. 5
Im Bericht vom 1 0. September 2009 (Urk. 6/143) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1): - s ymptomatische Rückfussarthrose links mehr als rechts bei - Tibialis
posterior-Insuffizien Grad III - Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstir pation links am 8. September 2008 bei - symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux - valgus -Deformität - Spreizfussdeformität - Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose - Status nach mehrfachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
D er Beschwerdeführer habe berichtet, dass von Seiten der Vorfüsse eigentlich kei ne merklichen Beschwerden vorlä gen. Schmerzhaft seien beide Rückfüsse . Der Beschwerdeführer habe angegeben, vom Hausarzt fast monatlich eine Kortisonspritze in den Rückfuss
erhalten zu haben (S. 1 unten). Dr. H.___ führte aus, es bestehe e in zufriedenstellender Verlauf nach einem Jahr seit der Operation bezüglich der Vorfüsse .
B ei den Rückfüssen bestehe eine deutliche Arthrose. Mit einer Arthro de se sei so lange wie möglich zu warten (S. 2) 4. 6
Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . K.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, diagnostizierten in ihrem Bericht v om 1 2. August 2010 (Urk. 6/147) zusätzlich zu den bekannten Diagnosen als Nebendiagnose eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (S.
1). Sie wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer trage den orthopädischen Schuh weiterhin nicht und beklage sich über vermehrte Hüftschmerzen . Er wolle aus diesem Grund auch keine Fussoperation (S. 1 unten). Der Befund sei im Vergleich zur letzten Untersuchung am 1 8. Mai 2010 unverändert (S. 2 oben, vgl. Urk. 6/146). 4. 7
Dr. J.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, nannten im Bericht vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/148) die gleichen Diagnosen wie in demjenigen vom 1 2. August 2010 (vgl. E. 4. 6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Sprechstunde eine Kreislaufschwäche
erlitten und sich hinlegen müssen. Der hinzugerufenen Notfallärztin habe er berichtet, dass er seit über 20 Stunden nicht geschlafen, kaum etwas gegessen oder getrunken h abe . Seine ausgiebige Medikation habe er am Vorabend wie gewohnt eingenommen (S. 1 f.). Die Ärzte führten aus, es bes tünden d ie bekannten Senkfüsse mit Rückfussvarus und die multiplen Narben nach mehr fachen Operationen bei Klumpfuss (S. 2 oben). Aufgrund des aktuellen Gesamt bilds besteh e durch eine orthopädische Intervention keine Möglichkeit der Ver besserung. Klinisch könne kein Kraftverlust objektiviert werden (S. 2 unten). 4.
E. 6 , Urk. 6/ 29, Urk. 6/32) und
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/22) ein. Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2003 (Urk. 6/33) erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Schuheinlagen und m it Verfügung vom 1 6. Juli 2003 sprach sie ih m bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/39).
E. 7 /1-10, Urk. 6/69 - 70) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/68) ein und wies mit Ent scheid vom 2 2. Juli 2005 die Einsprach e des Versicherten ab (Urk. 6/73).
E. 8 Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in sei nem Bericht vom 1 2. September 2011 (Urk. 6/158) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - m uskuloskelettal : - Status nach mindestens 6 Hüftoperationen - zirka 10 Fussoperationen und multiple andere Operation - depressive Episoden
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Mai 2009 (Ziff. 1.2). Es gehe dem Beschwerdeführer schlecht, er habe massive muskuloskelette Beschwerden bei Status nach multiplen Operationen
(Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 3 1. Januar 2011 bis auf weiteres
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Metzger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Verschlechterung gründe auf d em Zusammenkommen von muskuloskelettalen und psychiatrischen Symptomen, die je für sich schon sehr schwer seien . An sonsten sei der Beschwerdeführer sehr sympathisch und versuche die ärztlichen Anweisungen immer möglichst gut umzusetzen. Er bitte um eine wohlwollende Beurteilung bezüglich der Rente für den Beschwerdeführer (Ziff. 1.11). 4.9
Die behandelnden Ärzte des Spital s
N.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 6/157) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(Ziff. 1.1): - Verdacht auf Medikamentenabusus - Depression, Erstdiagnose 1990 - c hronische Gelenks beschwerden - Adipositas
Der Beschwerdeführer sei vom 2 2. bis 2 3. Juli 2011 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Während der Hospitalisation sei eine klinische Überwachung, eine Rhythmusüberwachung mittels Telemetrie und ein psychiatrische s
Kons i l ver anlasst worden. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, die bisherige Therapie deutlich zu reduzieren sowie einen weiteren stationären Medikamen tenentzug zu machen (Ziff. 1.5). Die Fragen zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, zur bisherigen Tätigkeit, zu Eingliederungsmassnahmen und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könn t en aufgrund der kurzen Hospitalisation nicht beantwortet werden. 4.
E. 10 Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin, Q.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 6/159) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g leichte Episode (F33.0)
Der Beschwerdeführer habe sich vom 1 3. September bis 1 9. September 2011 in stationärer Behandlung befunden (Ziff. 1.3). Die Ärzte attestiertem dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger vom 1 3. September bis 1 9. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen stationären Aufenthaltsdauer könn t en keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit angegeben werden (Ziff. 1.7) 4. 1 1
Dr. M.___ führte in seinem Schreiben vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 6/166/1 = Urk. 6/170) aus, folgende Probleme hätten sich in der letzten Zeit aggraviert :
Der Beschwerdeführer benötige massiv hohe Dosen an Schlafmitteln, damit er überhaupt ein paar Stunden durchgehend schlafen könne. Die Dosen seien so hoch, dass ein anderer Patient in die Notfallau fnahme gebracht werden müsste. Der Beschwerdeführer leide immer wieder an Kreislaufproblemen und Schwin delanfällen, dergestalt, dass er sich immer wieder in Spitalpflege be geben müsse.
Die Kraftlosigke it in den Bein en sei zum Teil so stark, dass der Beschwerde führer zum Teil schon nach 5 Minuten wieder absitzen müsse. Im Maximum sei es möglich, dass er sich 30 Minuten auf den Beinen halten könne. Aufgrund der Medikamente sei der Beschwerdeführer sehr häufig in einem schlechten Allge meinzustand und könne nur mit Mühe und Not seine privaten Angelegenheiten erledigen. Da er sich schlecht bewegen könne, sei auch sein Gewicht in die Höhe geschnellt. Bei einem so hohen Gewicht seien leider auch die massiven Gelenkproblemen vorprogrammiert . Er (Dr. M.___) müsse beim Beschwer deführer häufig Infiltrationen mit Cortison vornehmen, mehr als ihm manchmal lieb sei. D er Beschwerdeführer habe aber so massive Schmer zen, dass er sich kaum bewegen könne und nur noch die Spritzen helfen würden.
Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Stehen und eventuell eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen für maximal 4-6 x 20 Minuten pro Tag. 4. 1 2
Med. pract . R.___, Assistenzarzt, Spital N.___, nannte im Austrittsbericht vom 2 7. April 2012 (Urk. 6/174) folgende Diagnosen (Ziff. 1-8): - Schwankschwindel, 2 5. April 2012, am ehesten medikamentös-bedingt - Entzündungszustand, 2 5. April 2012, am ehestens bei Status nach Zahn wur zelbehandlung oben rechts, Datum unklar - chronische Depression, Erstdiagnose 1990, medikamentös behandelt - V erdacht auf enoralen Soor, Erstdiagnose 2 5. April 2012 - V erdacht auf Intertrigo inguinal beidseits, Erstdiagnose 2 5. April 2012 - Transaminasen-Erhöhung unklarer Aetiologie, DD: Lebersteatose, Steatohe patitis, medikamentös, virale Hepatitis - Stamm-betontes Exanthem, DD: Lues-Serologie, Eczema - Adipositas
Die Beschwerdeführer sei
bei ihnen vom 2 5. bis 2 7. April 2012 stationär behan delt worden.
Med. pract . R.___
führte aus, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schwäche in der letzten Zeit und über Schlafstörungen (S. 1 Mitte). In Anbe tracht der belastenden psychiatrischen und psycho-sozialen Situation habe man dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung zur Einstellung der Therapie, zum medikamentösen Entzug sowie de n Beginn einer dauernden Psy chotherapie empfohlen . Der Beschwerdeführer habe in verbessertem Allgemein zustand am 2 7. April 2012 nach Hause entlassen werden können. (S. 2 Mitte). 4. 1 3
I n seinem Schreiben vom 3. September 2012 (Urk. 6/183) führte Dr. M.___
aus, beim Beschwerdeführer würden gesundheitliche Einschränkungen vorlie gen. Diese seien so schwer, dass ei ne Rente sicher nicht nur nötig, sondern auch eine Erhöhung der Rente in Betracht zu ziehen sei. Das Spital N.___ könne die sen Sachverhalt auch bestätigen. Er (Dr. M.___) wisse, dass an allen Ecken und Enden gespart werden müsse, in diesem Falle wäre es aber sehr wichtig, dass trotz unveränderter Diag nose eine Rente ausgesprochen werde. Die Be schw e rden seien zum Teil derart massiv, dass unmöglich eine nur schon mini male Arbeitsanstrengung gemacht werden könne. 4.
E. 14 Med. pract . S.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 6/176/3) aus, der Austrittsbericht des Spitals N.___ äussere sich nicht zu einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers und es würden auch keine neuen Diagnosen genannt, welche eine längerdauernde Beeinträchtigung der Arb eitsfähigkeit begründen könnten . 5. 5.1
Die Durchsicht der medizinischen Aktenlage ergibt, dass seit der polydisziplinä ren MEDAS-Begutachtung (vorstehend E. 3.1) ein im Wesentlichen unverän derte r
Gesundheitszustand besteht : Der Beschwerdeführer litt in somatischer Hinsicht sowohl im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1 7. März 2008 als auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung an schmerzhaften Senk- und Klumpfüssen. Dies ist den zahlreichen Berichten der Klinik I.___ zu entnehmen (vgl. E. 4.2
- E. 4. 7). Auch sein damaliger Hausarzt
Dr. G.___ ging von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus (vgl. vor stehend E. 4.1) Die Fachärzte der Klinik I.___ haben den Beschwerde führer bezüglich seiner Senk- und Klumpfüsse wiederkehrend untersucht und behandelt. Sie konnten eine zunehmende Rückfussarthrose (vgl. E. 4.2 - E. 4.5)
im Zusammenhang mit den beklagten schmerzenden Rückfüssen (vgl. Urk. 6/143 S. 1 unten)
diagnostizieren . Der Verdacht einer
Rückfussarthrose wurde erstmals am
2. Juli 2008 (vgl. E. 4.2) geäussert. D em Be schwerdeführer wurde sodann vorerst die Weiterführung der konservativen Massnahmen sowie eine gute Sch uhversorgung vorgeschlagen, da er sich gegenüber einer Verstei fung der Fussgelenke (Arthrodese) eher abneigend äusserte (vgl. E. 4.2). Die Fachärzte der Klinik I.___
stellten zudem im Jahr 2010 eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (vgl. E. 4.6) fest.
Dass diese zusätzlichen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinflusst hätten, ist den Berichten der Ärzte der Klinik I.___ jedoch nicht zu entnehmen. Invalidenversicherungsrechtlich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.
3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Auch aus den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten.
5.2
Dem steht die Einschätzung des behandelnde n Hausarzt es, Dr. M.___, entge gen, der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3 1. Januar 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. E. 4.8) und im Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Stehen und einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen (vgl. E. 4.11) ausging . Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Die von Dr. M.___ geschilderten Kreislaufprobleme und Schwindelanfälle des Beschwerdeführers sowie sein nach Darstellung von Dr. M.___ schlechter Allgemeinzustand (vorstehend E. 4.11) stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer unsachgerech ten Einnahme von Medikamenten. Diesbezüglich hielt med. pract .
R.___ fest (vgl. E. 4.12), dass
der Sc hwankschwindel als medikamentös bedingt erachtet werde. Grund der Hospitalisation sei vermutungsweise ein Medikamen tenmiss brauch gewesen (vgl. Urk. 6/157), was sich in der Diagnosestellung der behan delnden Ärzte des Spital s
N.___
zeigte, da sie einen Medikamentenabusus
diagnostizierten (vgl. E. 4. 9). Dies e Einschätzung stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Notfallärztin überein, als er in einer Fuss sprechstunde in der Klinik I.___ (vorstehend E. 4.
7) eine Kreislaufschwä che erlitt . Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit 20 Stunden nicht geschlafen, gegessen und getrunken hatte und wie gewohnt seine Medi kation eingenommen hatte. Aus solcherart verursachten Beschwerden ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich. 5. 3
Auch d ie von Dr. M.___
in psychiatrischer Hinsicht festgestellte Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.7) hat nach Lage der Akten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Zwa r stellte m ed. pract . R.___
die Diagnose eine r chronische n Depression (vgl. E.
4.12). Er begründete diesen Befund jedoch nicht weiter und untermauerte diesen nicht mit einer medizinisch-theoretische n Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Zudem konnte der Beschwerdeführer in einem verbesserten Allgemein zustand
am 2 7. April 2012 aus dem Spital N.___
entlassen werden. Die Ärzte des Q.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine rezidivie rende depressive Störung gege nwärtig leichte Episode (F33.0), k onnten aber aufgrund des kurzen stati onären Aufenthalts keine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. E. 4.10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass e ine psychische Krankheit, auch wenn sie fachärztlich fest gestellt ist, nur soweit relevant ist, als im Einzelfall unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass es sich bei der leichten depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handelt und l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen auch grundsätzlich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend wurde diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit liegt auch aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundhei t szustandes vor. 5. 4
Auf die Beurteilung en
durch
Dr. M.___ kann damit nicht abgestellt werden, zumal er mit der Bewertung der psychiatrischen und orthopädischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sein Fachgebiet der All gemeinmedizin verlässt.
Dr. M.___ hat seine Befunde im Bericht vom 1 2. September 2012 (vgl. E. 4.8) auch nicht weiter ausgeführt. Zudem entspre chen seine beiden Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) nicht den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 1.6). Sie sind für die strei tigen Belange nicht umfassend und die Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind nicht ein leuchtend und nachvollziehbar .
Sie enthalten zudem keine Befunde. Bei der Beweiswürdigung rechtfertigt die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. M.___ als behandelnder Hausarzt eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilungen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), da er sich offen sichtlich sehr um den Beschwerdeführer kümmert und sich in seinen Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) sehr wohlwollend für den Beschwerdeführer einsetzt . Dr. M.___
hielt zudem selbst fest, die Diagnose sei unverändert (vgl. E. 4.13), aber trotzdem sei es wichtig, dass in diesem Fall eine Rente ausgesprochen werde . Dr. M.___ nimmt somit eine andere Einschätzung des im Wesentli chen unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, was rechtsprechungs gemäss keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 1.3). 5. 5
Aus der Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass keine wesent liche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers ausge wiesen ist . An diesem Ergebnis vermögen auch d ie Bericht e des behandelnden Hausarztes, Dr. M.___, nichts zu ändern . Es ist weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommens vergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bl eibenden Invaliditätsgrad von 50 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00979 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, arbeitet e
seit 2 6. September 1990 als Metzger im Y.___ AG (Urk. 6/6 Ziff. 1, Ziff. 6) .
Am 1 4. September 2001 meldete er sich wegen eines Platt- und Klumpfuss es bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/1
Ziff. 7.2,
Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/8,
Urk. 6/10), einen Ausz u g aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) ein und
führte sodann eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/16).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 3. Mai 2002 (Urk. 6/19) mangels Ablauf des Wartejahres einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2
Mit Schreiben vom 3 0. September 2002 (Urk. 6/20) stellte der Versicherte erneut
ein Gesuch um Ausrichtung eine r Invalidenrente . Am 7. Januar 2003 meldete er sich zudem bei der IV-Stelle zum B ezug von Hilfsmitteln an (Urk. 6/28
Ziff. 7.8). D ie IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 6/24- 2 6, Urk. 6/ 29, Urk. 6/32) und
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/22) ein. Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2003 (Urk. 6/33) erteilte sie dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Schuheinlagen und m it Verfügung vom 1 6. Juli 2003 sprach sie ih m bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/39). 1.3
Per 3 1. Oktober 2003 verlor der Versicherte seine Stelle (Urk. 6/41/4). Ab 3. November 2003 war er bei der Metzgerei Z.___, A.___, in einem Teilpensum tätig (Urk. 6/45 Ziff. 5, Ziff. 11). A m 3. August 2004 meldete er sich erneut wegen seinem Klumpfuss und einem Hüftleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) an (Urk. 6/40
Ziff. 7.2,
Ziff. 7.8). Daraufhin holte d ie IV-Stelle Arztberichte (Urk. 6/42,
Urk. 6/44, Urk. 6/46) und
Arbeitge berberichte (Urk. 6/41, Urk. 6/45) ein und führte erneut berufliche Abklärungen durch (Urk. 6/49).
Mit Verfügung vom 2 5. November 2004 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der halben Invalidenrente (Urk. 6/51). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 6/52). Die IV-Stelle holte weitere Ar z tberichte (Urk. 6/57, Urk. 6/61), Verlaufsberichte (Urk. 6/6 7 /1-10, Urk. 6/69 - 70) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/68) ein und wies mit Ent scheid vom 2 2. Juli 2005 die Einsprach e des Versicherten ab (Urk. 6/73). 1.4
Per 3 1. Juli 2005 wurde dem Versicherten gekündigt (Urk. 6/74). Am 8. August 2005 reichte er ein Revisionsgesuch (Urk. 6/74, Urk. 6/77)
ein . Die IV-Stelle holte weitere Verlaufsberichte (Urk. 6/78-79, Urk. 6/81)
ein.
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/83). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2006 Einsprache (Urk. 6/87). Daraufhin holte die IV-Stelle eine n IK-Auszug ein (Urk. 6/107) und veranlasste eine polydisziplinär e Begutachtung des Versicher ten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, deren Gutachten am 6. August 2007 erstattet wurde (Urk. 6/109). Gestützt darauf wies die IV-Stelle die Einsprache mit unangefochtenen in Rechtskr aft erwachsenem Entscheid vom 1 7. März 2008 ab (Urk. 6/117). 1.5
Im Rahmen eines im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/122) holte die IV-Stelle erneut einen IK-Auszug (Urk. 6/1
24) und
Arzt bericht e (Urk. 6/125, Urk. 6/129-130) ein. Mit Schreiben vom 9. September 2008 (Urk. 6/135) teilte sie dem Versicherten mit, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invali denrente bestehe
(Urk. 6/13 5). 1. 6
Am 1 4. Juli 2011 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung auf eine
Dreiviertelsrente
(Urk. 6/149) . Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/155, Urk. 6/ 157-
159) ein . N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/163, Urk. 6/171) in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 6/166, Urk. 6/174) ergingen, wies sie mit Verfügung vom 2 1. August 2012 das Ge such ab (Urk. 6/177 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung v om 2 1. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 0. September 2012 Beschwerde (Urk. 1/1 -2) . Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zu zusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 9. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate an gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs aufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die neue n medizinische n Unterlagen von einem weiterhin unveränderten Gesundheitszustand aus. Der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung als Metzger gearbeitet, übe jedoch diese Tä tigkeit seit längerem nicht mehr aus . Der Einkommensvergleich der erstmali gen Rentenzusprache sei bereits über 10 Jahre alt und für die Ermittlung des Vali deneinkommens
seien deshalb die Daten der Loh nstrukturerhebung (LSE) heran zuziehen . Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bisherige T ätigkeit noch zu 50 % zumutbar . Es resultiere damit ein Invaliditätsgrad von 50 % und dieser begründe weiterhin einen Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (S. 2 Mitte). Die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrieben wor den sei (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide seit seiner Geburt 1968 unter der Fehlstellung seiner Füsse und sei bis heute un zählige Male operiert worden. Um seinen massiven Schlafproblemen entgegen zu wirken, sei er seit langem von Tabletten abhängig und habe vor zwei Jahren seine Arbeit aufgeben müssen. Er leide unter schweren Hüftbeschwerden und müsse sich viel Cortison spritzen (Urk. 1/1).
In der Ergänzung zu seiner Beschwerde führte er aus, d ie lebensbestimme nden Schmerzen hätten sehr stark und dauerhaft zugenommen. Die Beweglichkeit seiner Gelenke und die Kraftlosigkeit in den Beinen hätten sich schon lange stark und dauerhaft verschlechtert. Dies hätte zur Einnahme von grossen Men gen von Schmerzmitteln und Schlaftabletten geführt. Es sei absolut unmöglich, diese Tabletten und hochdosierten Medikamente abzusetzen. Dies sei eine dau erhafte deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Seine starke Unbeweglichkeit und die vielen Medikamente hätten zu einer deutlichen Ge wichtszunahme geführt, dies habe die Schmerzen und die Unb eweglichkeit weiter verschlimmert (Urk. 1/2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt des Einspracheent scheides vom 1 8. März 2008 (Urk. 6/117), welcher auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (inklusive MEDAS-Begutachtung), Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. vorstehend E. 1. 3), eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Anspruch auf eine höhere Rente zusteht.
Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt d es
Ein spracheentscheides vom 1 8. März 2008 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 1. August 2012 zu vergleichen. 3. 3.1
Dr. med. C.___, I nnere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und psychosomatische Medi zin, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Chirurgische Orthopädie und Traumatologie FMH, MEDAS B.___, erstatteten ihr Gutachten am 6. August 200 7 (Urk. 6/109) gestützt auf die Akten, die internistische Untersuchung vom 2 1. März 2007 u nd die fachärztlichen Untersuchungen vom
6. Juni 200 7. Sie nannten folgen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37, Ziff. 4.1): - Sprunggelenksarthrosen beidseits und Knick-Senk-Plattfussdeformität links, Senk-Plattfussdeformität rechts bei Status nach multiplen Korrek tureingriffen wegen Klumpfussdeformität beider Füsse (1969-1975) - initiale Coxarthrosen bei Hüftgelenksdysplasie beidseits mit Status nach periacetabulärer
Oesteotomie der rechten Hüfte November 2005 - chronische Lumbalgie unklarer Ätiologie - kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0)
Ferner nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
37, Ziff. 4.2): - schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)
In psychisch-geistiger Hinsicht sei beim Beschwerdeführer aufgrund der Persön lichkeitsstörung mit Einschränkungen der Stressbewältigungsfähigkeiten und bei der Bewältigung interaktioneller Probleme zu rechnen. Dies habe anamnes tisch zu Schulproblemen und zu Problemen am Arbeitsplatz geführt. Indirekt seien auch der Alkoholmissbrauch und die Alkohol abhängigkeit eine Folge der psychischen Beeinträchtigung im Rahmen der auffälligen Persönlichkeitsstruk tur. In körperlicher Hinsicht würden die Folgen der angeborenen Missbildungen respektive der dadurch notwendig gewordenen operativen Korrekturen im Vor dergrund stehen . Belastung der unteren Extremitäten könne der Beschwerde führer nur in begrenztem Mass tolerieren und bewältigen. Auch dies wirke sich im überwiegend körperlich fordernden Beruf des Beschwerdeführers aus (S. 43,
Ziff. 1). Die angestammte Tätigkeit als Metzger könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von vier Stunden täglich nur unter angepassten Bedingungen ausüben: Wechselhaltung und Wechselbelastung, ohne schweres Heben und Tragen, ohne jeweils langes Stehen oder Gehen, ohne Schichtdienst und Ak kord arbeit und ohne hohe Anforderungen an interpersonelle und interaktionelle Fähigkeiten. Wenn weder die eingeschränkte physische Belastbarkeit noch die eingeschränkte Stressbelastbarkeit und Einschränkungen hinsichtlich interak ti oneller Anforderungen berücksichtigt würden, bestehe keine Leistungsfähigkeit (S. 44 Ziff. 2.3 und 2.4). Aus orthopädischer Sicht bestehe beim Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit, wenn die se qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte zeitliche Arbeitsfähigkeit, jedoch qualita tive Einschränkungen, was psychisch-geistige und inte raktionelle Belastbarkeit angehe . Aus polydisziplinärer Sicht bedeute dies eine Arbeitsfähigkeit von 50 % unter angepassten Bedingungen in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter nicht angepassten Be dingungen als Metzger wie in anderen Bereichen (S. 4 5). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 1 7. März 2008 unverändert von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und verneinte einen höheren Rentenanspruch (Urk. 6/117 S. 3). 4. 4.1
Seit dem Einspracheentscheid vom 1 7. März 2008 ergingen folgende Arztbe richte :
Im Verlaufsb ericht vom 3 0. Mai 2008 (Urk. 6/125/6) führte Dr. med.
G.___, Spezialarzt A llgemeine Medizin FMH, aus, es bestehe keine Änderung der Diagnose. Der Beschwerdeführer leide immer noch an schwerer Schmerzhaf tigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), des Becken s und der Füsse. Die Schmerzen hätten in letzte r Zeit immer mehr zugenommen, eine Fusskorrektur sei vorgesehen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit dürfte nicht möglich sein. 4.2
Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Klinik I.___, stellte im Bericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 6/129) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose mit OSG-Arthrose bei de kompensierter Plattfussdeformität beidseits bei - Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits - symptomatische MP-I-Arthrose rechts und symptomatischer Hallux
valgus link s bei Spreizfussdeformität
Er führte aus, die Rückfussarthrose scheine am ausgeprägtesten zu sein mit regel mässigen Schmerzen links mehr als rechts. Bei zunehmendem Leidensdruck müsste hier mindestens eine Double- Arthrodese besprochen werden, wenn nicht gar eine pantalare
Arthrodese . Der Beschwerdeführer stehe gegenüber dieser O peration eher abneigend gegenüber. Er (Dr. H.___) schlage deshalb vor, die konservativen Massnahmen auszuschöpfen und insbesondere primär eine gute Schuhversorgung durchzuführen (S. 2 unten). 4. 3
Dr. H.___, Klinik I.___,
nannte
im Bericht vom 1 4. Juli 2008 (Urk. 6/130) folgende Diagnosen: - symptomatische MP-I-Arthrose rechts mit Hallux
valgus -Deformität und Hallux
rigidus links bei - Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose - Status nach mehrfachen Klumpfuss-Operationen beidseits
Bezüglich der Rückfussbeschwerden werde abgewartet bis die Masschuhver sor gung
gemacht worden sei . Für die MP-I Arthrose auf der rechten Seite sei mindestens eine Osteophyten -Resektion insbesondere dorsal indiziert, um den Leidensdruck des Patienten zu verbessern. Der Eingriff sei mit ambulanter Vor untersuchung entsprechend für den 1 5. September 2008 geplant (S. 2 oben).
Bei dieser Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von unveränderten Verhält nissen aus (Mitteilung vom 9. September 2008, Urk. 6/135). 4. 4
Im Bericht vom 2 1. November 2008 (Urk. 6/136) nannte Dr. H.___ folgende Diagnose: - Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstirpa tion links am 8. September 2008 bei symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux - valgus -Deformität, Spreizfussdeformität und Verdacht auf zunehmende Rückenfussarthrose und Status nach mehr fachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
Der Beschwerdeführer habe über eine zunehmende Besserung der Symptomatik berichtet. D ie Schmerzen hätten sich subjektiv stark verringert. Der Beschwer deführer könne zur einjährigen Jahreskontrolle bestellt werden (S.
1
f.). 4. 5
Im Bericht vom 1 0. September 2009 (Urk. 6/143) nannte Dr. H.___ folgende Diagnosen (S. 1): - s ymptomatische Rückfussarthrose links mehr als rechts bei - Tibialis
posterior-Insuffizien Grad III - Status nach Cheilektomie rechts und Cheilektomie mit Ganglion-Exstir pation links am 8. September 2008 bei - symptomatischer MP-I-Arthrose rechts und Hallux - valgus -Deformität - Spreizfussdeformität - Verdacht auf zunehmende Rückfussarthrose - Status nach mehrfachen Klumpfussoperationen beidseits
Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung und Migräne (S. 1).
D er Beschwerdeführer habe berichtet, dass von Seiten der Vorfüsse eigentlich kei ne merklichen Beschwerden vorlä gen. Schmerzhaft seien beide Rückfüsse . Der Beschwerdeführer habe angegeben, vom Hausarzt fast monatlich eine Kortisonspritze in den Rückfuss
erhalten zu haben (S. 1 unten). Dr. H.___ führte aus, es bestehe e in zufriedenstellender Verlauf nach einem Jahr seit der Operation bezüglich der Vorfüsse .
B ei den Rückfüssen bestehe eine deutliche Arthrose. Mit einer Arthro de se sei so lange wie möglich zu warten (S. 2) 4. 6
Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, und med. pract . K.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, diagnostizierten in ihrem Bericht v om 1 2. August 2010 (Urk. 6/147) zusätzlich zu den bekannten Diagnosen als Nebendiagnose eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (S.
1). Sie wiesen darauf hin, der Beschwerdeführer trage den orthopädischen Schuh weiterhin nicht und beklage sich über vermehrte Hüftschmerzen . Er wolle aus diesem Grund auch keine Fussoperation (S. 1 unten). Der Befund sei im Vergleich zur letzten Untersuchung am 1 8. Mai 2010 unverändert (S. 2 oben, vgl. Urk. 6/146). 4. 7
Dr. J.___ und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Klinik I.___, nannten im Bericht vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/148) die gleichen Diagnosen wie in demjenigen vom 1 2. August 2010 (vgl. E. 4. 6). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Sprechstunde eine Kreislaufschwäche
erlitten und sich hinlegen müssen. Der hinzugerufenen Notfallärztin habe er berichtet, dass er seit über 20 Stunden nicht geschlafen, kaum etwas gegessen oder getrunken h abe . Seine ausgiebige Medikation habe er am Vorabend wie gewohnt eingenommen (S. 1 f.). Die Ärzte führten aus, es bes tünden d ie bekannten Senkfüsse mit Rückfussvarus und die multiplen Narben nach mehr fachen Operationen bei Klumpfuss (S. 2 oben). Aufgrund des aktuellen Gesamt bilds besteh e durch eine orthopädische Intervention keine Möglichkeit der Ver besserung. Klinisch könne kein Kraftverlust objektiviert werden (S. 2 unten). 4. 8
Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in sei nem Bericht vom 1 2. September 2011 (Urk. 6/158) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - m uskuloskelettal : - Status nach mindestens 6 Hüftoperationen - zirka 10 Fussoperationen und multiple andere Operation - depressive Episoden
Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 1 8. Mai 2009 (Ziff. 1.2). Es gehe dem Beschwerdeführer schlecht, er habe massive muskuloskelette Beschwerden bei Status nach multiplen Operationen
(Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ab 3 1. Januar 2011 bis auf weiteres
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Metzger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Verschlechterung gründe auf d em Zusammenkommen von muskuloskelettalen und psychiatrischen Symptomen, die je für sich schon sehr schwer seien . An sonsten sei der Beschwerdeführer sehr sympathisch und versuche die ärztlichen Anweisungen immer möglichst gut umzusetzen. Er bitte um eine wohlwollende Beurteilung bezüglich der Rente für den Beschwerdeführer (Ziff. 1.11). 4.9
Die behandelnden Ärzte des Spital s
N.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 4. September 2011 (Urk. 6/157) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(Ziff. 1.1): - Verdacht auf Medikamentenabusus - Depression, Erstdiagnose 1990 - c hronische Gelenks beschwerden - Adipositas
Der Beschwerdeführer sei vom 2 2. bis 2 3. Juli 2011 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Während der Hospitalisation sei eine klinische Überwachung, eine Rhythmusüberwachung mittels Telemetrie und ein psychiatrische s
Kons i l ver anlasst worden. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, die bisherige Therapie deutlich zu reduzieren sowie einen weiteren stationären Medikamen tenentzug zu machen (Ziff. 1.5). Die Fragen zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, zur bisherigen Tätigkeit, zu Eingliederungsmassnahmen und der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könn t en aufgrund der kurzen Hospitalisation nicht beantwortet werden. 4. 10
Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. P.___, Assistenzärztin, Q.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 7. Dezember 2011 (Urk. 6/159) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärti g leichte Episode (F33.0)
Der Beschwerdeführer habe sich vom 1 3. September bis 1 9. September 2011 in stationärer Behandlung befunden (Ziff. 1.3). Die Ärzte attestiertem dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger vom 1 3. September bis 1 9. September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Aufgrund der kurzen stationären Aufenthaltsdauer könn t en keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit angegeben werden (Ziff. 1.7) 4. 1 1
Dr. M.___ führte in seinem Schreiben vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 6/166/1 = Urk. 6/170) aus, folgende Probleme hätten sich in der letzten Zeit aggraviert :
Der Beschwerdeführer benötige massiv hohe Dosen an Schlafmitteln, damit er überhaupt ein paar Stunden durchgehend schlafen könne. Die Dosen seien so hoch, dass ein anderer Patient in die Notfallau fnahme gebracht werden müsste. Der Beschwerdeführer leide immer wieder an Kreislaufproblemen und Schwin delanfällen, dergestalt, dass er sich immer wieder in Spitalpflege be geben müsse.
Die Kraftlosigke it in den Bein en sei zum Teil so stark, dass der Beschwerde führer zum Teil schon nach 5 Minuten wieder absitzen müsse. Im Maximum sei es möglich, dass er sich 30 Minuten auf den Beinen halten könne. Aufgrund der Medikamente sei der Beschwerdeführer sehr häufig in einem schlechten Allge meinzustand und könne nur mit Mühe und Not seine privaten Angelegenheiten erledigen. Da er sich schlecht bewegen könne, sei auch sein Gewicht in die Höhe geschnellt. Bei einem so hohen Gewicht seien leider auch die massiven Gelenkproblemen vorprogrammiert . Er (Dr. M.___) müsse beim Beschwer deführer häufig Infiltrationen mit Cortison vornehmen, mehr als ihm manchmal lieb sei. D er Beschwerdeführer habe aber so massive Schmer zen, dass er sich kaum bewegen könne und nur noch die Spritzen helfen würden.
Dr. M.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Stehen und eventuell eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen für maximal 4-6 x 20 Minuten pro Tag. 4. 1 2
Med. pract . R.___, Assistenzarzt, Spital N.___, nannte im Austrittsbericht vom 2 7. April 2012 (Urk. 6/174) folgende Diagnosen (Ziff. 1-8): - Schwankschwindel, 2 5. April 2012, am ehesten medikamentös-bedingt - Entzündungszustand, 2 5. April 2012, am ehestens bei Status nach Zahn wur zelbehandlung oben rechts, Datum unklar - chronische Depression, Erstdiagnose 1990, medikamentös behandelt - V erdacht auf enoralen Soor, Erstdiagnose 2 5. April 2012 - V erdacht auf Intertrigo inguinal beidseits, Erstdiagnose 2 5. April 2012 - Transaminasen-Erhöhung unklarer Aetiologie, DD: Lebersteatose, Steatohe patitis, medikamentös, virale Hepatitis - Stamm-betontes Exanthem, DD: Lues-Serologie, Eczema - Adipositas
Die Beschwerdeführer sei
bei ihnen vom 2 5. bis 2 7. April 2012 stationär behan delt worden.
Med. pract . R.___
führte aus, der Beschwerdeführer klage über zunehmende Schwäche in der letzten Zeit und über Schlafstörungen (S. 1 Mitte). In Anbe tracht der belastenden psychiatrischen und psycho-sozialen Situation habe man dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung zur Einstellung der Therapie, zum medikamentösen Entzug sowie de n Beginn einer dauernden Psy chotherapie empfohlen . Der Beschwerdeführer habe in verbessertem Allgemein zustand am 2 7. April 2012 nach Hause entlassen werden können. (S. 2 Mitte). 4. 1 3
I n seinem Schreiben vom 3. September 2012 (Urk. 6/183) führte Dr. M.___
aus, beim Beschwerdeführer würden gesundheitliche Einschränkungen vorlie gen. Diese seien so schwer, dass ei ne Rente sicher nicht nur nötig, sondern auch eine Erhöhung der Rente in Betracht zu ziehen sei. Das Spital N.___ könne die sen Sachverhalt auch bestätigen. Er (Dr. M.___) wisse, dass an allen Ecken und Enden gespart werden müsse, in diesem Falle wäre es aber sehr wichtig, dass trotz unveränderter Diag nose eine Rente ausgesprochen werde. Die Be schw e rden seien zum Teil derart massiv, dass unmöglich eine nur schon mini male Arbeitsanstrengung gemacht werden könne. 4. 14
Med. pract . S.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juni 2012 (Urk. 6/176/3) aus, der Austrittsbericht des Spitals N.___ äussere sich nicht zu einer Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers und es würden auch keine neuen Diagnosen genannt, welche eine längerdauernde Beeinträchtigung der Arb eitsfähigkeit begründen könnten . 5. 5.1
Die Durchsicht der medizinischen Aktenlage ergibt, dass seit der polydisziplinä ren MEDAS-Begutachtung (vorstehend E. 3.1) ein im Wesentlichen unverän derte r
Gesundheitszustand besteht : Der Beschwerdeführer litt in somatischer Hinsicht sowohl im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1 7. März 2008 als auch im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung an schmerzhaften Senk- und Klumpfüssen. Dies ist den zahlreichen Berichten der Klinik I.___ zu entnehmen (vgl. E. 4.2
- E. 4. 7). Auch sein damaliger Hausarzt
Dr. G.___ ging von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen aus (vgl. vor stehend E. 4.1) Die Fachärzte der Klinik I.___ haben den Beschwerde führer bezüglich seiner Senk- und Klumpfüsse wiederkehrend untersucht und behandelt. Sie konnten eine zunehmende Rückfussarthrose (vgl. E. 4.2 - E. 4.5)
im Zusammenhang mit den beklagten schmerzenden Rückfüssen (vgl. Urk. 6/143 S. 1 unten)
diagnostizieren . Der Verdacht einer
Rückfussarthrose wurde erstmals am
2. Juli 2008 (vgl. E. 4.2) geäussert. D em Be schwerdeführer wurde sodann vorerst die Weiterführung der konservativen Massnahmen sowie eine gute Sch uhversorgung vorgeschlagen, da er sich gegenüber einer Verstei fung der Fussgelenke (Arthrodese) eher abneigend äusserte (vgl. E. 4.2). Die Fachärzte der Klinik I.___
stellten zudem im Jahr 2010 eine leichte sensibel betonte Polyneuropathie (vgl. E. 4.6) fest.
Dass diese zusätzlichen Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig beeinflusst hätten, ist den Berichten der Ärzte der Klinik I.___ jedoch nicht zu entnehmen. Invalidenversicherungsrechtlich sind denn auch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.
3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Auch aus den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen lässt sich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten.
5.2
Dem steht die Einschätzung des behandelnde n Hausarzt es, Dr. M.___, entge gen, der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3 1. Januar 2011 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vgl. E. 4.8) und im Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Stehen und einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % im Sitzen (vgl. E. 4.11) ausging . Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
Die von Dr. M.___ geschilderten Kreislaufprobleme und Schwindelanfälle des Beschwerdeführers sowie sein nach Darstellung von Dr. M.___ schlechter Allgemeinzustand (vorstehend E. 4.11) stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer unsachgerech ten Einnahme von Medikamenten. Diesbezüglich hielt med. pract .
R.___ fest (vgl. E. 4.12), dass
der Sc hwankschwindel als medikamentös bedingt erachtet werde. Grund der Hospitalisation sei vermutungsweise ein Medikamen tenmiss brauch gewesen (vgl. Urk. 6/157), was sich in der Diagnosestellung der behan delnden Ärzte des Spital s
N.___
zeigte, da sie einen Medikamentenabusus
diagnostizierten (vgl. E. 4. 9). Dies e Einschätzung stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Notfallärztin überein, als er in einer Fuss sprechstunde in der Klinik I.___ (vorstehend E. 4.
7) eine Kreislaufschwä che erlitt . Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit 20 Stunden nicht geschlafen, gegessen und getrunken hatte und wie gewohnt seine Medi kation eingenommen hatte. Aus solcherart verursachten Beschwerden ist kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich. 5. 3
Auch d ie von Dr. M.___
in psychiatrischer Hinsicht festgestellte Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.7) hat nach Lage der Akten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
Zwa r stellte m ed. pract . R.___
die Diagnose eine r chronische n Depression (vgl. E.
4.12). Er begründete diesen Befund jedoch nicht weiter und untermauerte diesen nicht mit einer medizinisch-theoretische n Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Zudem konnte der Beschwerdeführer in einem verbesserten Allgemein zustand
am 2 7. April 2012 aus dem Spital N.___
entlassen werden. Die Ärzte des Q.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine rezidivie rende depressive Störung gege nwärtig leichte Episode (F33.0), k onnten aber aufgrund des kurzen stati onären Aufenthalts keine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. E. 4.10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass e ine psychische Krankheit, auch wenn sie fachärztlich fest gestellt ist, nur soweit relevant ist, als im Einzelfall unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Das Bundesgericht hat zudem wiederholt festgestellt, dass es sich bei der leichten depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handelt und l eichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen auch grundsätzlich als thera peutisch angehbar gelten (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 2 9. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen).
Vorliegend wurde diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Damit liegt auch aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundhei t szustandes vor. 5. 4
Auf die Beurteilung en
durch
Dr. M.___ kann damit nicht abgestellt werden, zumal er mit der Bewertung der psychiatrischen und orthopädischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sein Fachgebiet der All gemeinmedizin verlässt.
Dr. M.___ hat seine Befunde im Bericht vom 1 2. September 2012 (vgl. E. 4.8) auch nicht weiter ausgeführt. Zudem entspre chen seine beiden Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) nicht den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. E. 1.6). Sie sind für die strei tigen Belange nicht umfassend und die Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation sind nicht ein leuchtend und nachvollziehbar .
Sie enthalten zudem keine Befunde. Bei der Beweiswürdigung rechtfertigt die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. M.___ als behandelnder Hausarzt eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilungen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), da er sich offen sichtlich sehr um den Beschwerdeführer kümmert und sich in seinen Schreiben (vgl. E. 4.11, E. 4.13) sehr wohlwollend für den Beschwerdeführer einsetzt . Dr. M.___
hielt zudem selbst fest, die Diagnose sei unverändert (vgl. E. 4.13), aber trotzdem sei es wichtig, dass in diesem Fall eine Rente ausgesprochen werde . Dr. M.___ nimmt somit eine andere Einschätzung des im Wesentli chen unveränderten medizinischen Sachverhalts vor, was rechtsprechungs gemäss keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 1.3). 5. 5
Aus der Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt sich, dass keine wesent liche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers ausge wiesen ist . An diesem Ergebnis vermögen auch d ie Bericht e des behandelnden Hausarztes, Dr. M.___, nichts zu ändern . Es ist weiterhin von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommens vergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bl eibenden Invaliditätsgrad von 50 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler