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IV.2012.00964

Neuanmeldung. Würdigung eines RAD-Untersuchungsberichts. Abweisung Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeitständung.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, z uletzt als Strassenbauer tätig, meldete sich erstmals im Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug (Urk. 6/9), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/11/1-8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/1; Urk. 6/12; Urk. 6/19-20). Mit Verfügung vom

12. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31),

was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2010 geschützt wurde (Urk. 6/ 52; Prozess Nr. IV.2009. 000 89). 2.

Im Juli 2011 meldete sich der Versicherte von Neuem zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54). Der Anmeldung legte er einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 7. Juli 20 11 (Urk. 6/53) bei. Die IV Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog unter anderem einen Arztbe richt von Dr. Y.___ vom 2 7 . Juli 2011 (Urk. 6/59), einen Bericht der Z.___ vom 1. März 2010 (Urk. 6/65/7-8) sowie einen Berich t des A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) vom 3. Juni 2010 (Urk. 6/65/9-15) bei. Am 31. Januar 2012 fand eine orthopä dische Untersuchung beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. In seinem Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit des Versicherten als Strassenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, dass hingegen in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/69). Mit Vor bescheid vom 10. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/71-73). Dagegen liess dieser am 15. März /29. Mai 2012 durch Rechtsanwalt W. Greiner Einwand erheben (Urk. 6/74; Urk. 6/81). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 10. August 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. August 2012 aufzuheben; es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbei ständung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit zugestellt (Urk. 3). Die verlangten Angaben blieben in der Folge aus. Am

15. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5). Dem Beschwer deführer wurde dies mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3

Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, die Prognose und die Pathogenese sind Tatfragen, für deren Beantwortung im Verfahren betreffend Invalidenrente in der Regel Sachverständige beigezogen werden. Diese nehmen auch zu der durch die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal verursachten Arbeits unfähigkeit Stellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). Die medi zinischen Berichte sind frei zu würdigen, das heisst insbesondere ohne Berück sichtigung förmlicher Regeln bezüglich ihrer Herkunft. Es besteht deshalb kein grundsätzlicher Anspruch der versicherten Person auf versicherungsexterne Begutachtung. Erlauben die Berichte der behandelnden und all fällig beigezoge ner versicherungsinterner Fachärzte die Beurteilung des Rentenanspruchs, ist das Verfahren ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abzu schliessen. Ein solches ist allerdings anzuordnen, wenn auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465). 2.

2.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2

Das Sozialversicherungsgericht erkannte in seinem Urteil vom 10. März 2010, aufgrund der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 massgebenden Aktenlage sei in der angestammten (schweren) Tätigkeit als Strassen bauarbeiter seit dem 15. Januar 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr gege ben, hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen . Diese rechtskräftige Beurteilung ist für das vorliegende Verfahren verbindlich und es kann hierauf verwiesen werden. Seitens der behandelnden Ärzte wurde damals übereinstimmend von einem chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie ausgegangen (vgl. Urteil IV.2009.00089 vom 10.

März 2010, E. 4). 2.3

Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in gesundheitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gegebenenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Seit der letzten Beurteilung liegen neu folgende medizinische Akten vor: 3.

3.1

Am 1. März 2010 berichtete die Z.___ über eine ambulante Untersuchung vom 26. Februar 2010. Als Diagnose führte sie dabei ein chroni sch es lumbosp o ndylogenes Syndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie am 16.04.07 auf. In ihrer Beurteilung führte die Z.___ aus, morphologisch gebe es weiterhin keine eindeutige Ursache, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erkläre. Wahrscheinlich seien diese mul tifaktoriell bedingt mit einer muskulären Komponente. Die Struktur der Wirbel säule sei gut. Aus chirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die Schmer zen zu verbessern. Andererseits scheine die konservative Therapie schon ziem lich ausgereizt. Eine Möglichkeit bestünde in der Durchführung einer mul ti mo dalen Schmerztherapie. Hierzu wären aber gute Deutschkenntnisse des Beschwer deführers vonnöten. Von ihrer Seite könnten ihm keine weiteren The rapie optionen angeboten werden. Eine Wiedervorstellung sei nicht vereinbart worden (Urk. 6/65/7-8). 3.2

Das A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin), wo der Beschwerdeführer zwischen dem 25. Mai und 3. Juni 2010 in ambulanter Behandlung stand, führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2010 fol gende Diagnosen auf: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (EM 01/07 bei erhebli chen degenerativen Veränderungen der LWS mit /bei - Verdacht auf Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 mit Punctum maximum bei L4/5 rechts (entsprechend der Bildgebung); - rechtskonvexe hochlumbale Skoliose (Cobb-Winkel 5°); - Interventionen: - St. n. Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie 04/07 (Z.___); - St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits 10/08 (STZ) mit Besserung für drei Tage; - Bildgebung: - MRI LWS 01/07: grosse mediane und mediolateral rechts gelegene Dis kushernie L4/5 mit schwerer Duralsackkompression, erhebliche lumbale Degeneration der LWS mit mehrsegmentalen Spondylosen, Osteo chon drosen und Spondylarthrosen, schwere Spondylarthrose speziell L4/5 rechts, lumbosakrale Übergangsstörung im Sinne einer Lumbalisa tion von L5; - MRI LWS 02/10: MR-tomographisch eng angelegter Spinalkanal, breite Diskushernien Th12/L1 und L2-5, schwere Facettengelenksarthrose L3 S1 beidseits, leichte Einengung Foramen intervertebrale L4/5 ohne Neuro kompression, leichte Enge am Eingang in den Recessus der Ner venwurzel L5 rechts ohne Neurokompression, Keilwirbel BWS 11 und 21; - Beurteilungen: - rheumatologisch 12/08 durch Dr. C.___; - Wirbelsäulenchirurgisch 02/10 im Z.___; - Verdacht auf Osteoporose bei Keilwirbel BWK11 und 12 (MRI LWS 02/10).

In seiner Beurteilung hielt das A.___ fest, beim Beschwerdeführer besteh e eine schmerzhafte, multidirektionale Bewegungsdysfunktion (Verschlussmuster, Öffnungs muster) der lumbalen Segmente L4/5, L5/S1 bei St. n. DH-Operation mit primär nozizeptivem Schmerzmechanismus, ausgeprägter muskulärer Dys balance und belastenden Bewegungsmustern. Zusätzlich bestehe ein deutliches Informationsdefizit bezüglich anatomischer Strukturen, Belastbarkeit, Bewe gungsverhalten, Heimübungen, etc. Aufgrund der Schmerzen, die hauptsächlich im unteren Rücken vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit vor allem im Bereich bezahlte r Arbeit und der Selbstversorgung einge schränkt. Infolge der Arbeitslosigkeit bestehe eine ungenügende Tagesstruktur. In psychiatrischer Hinsicht sei eine psychosoziale Belastung auszumachen, ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Aus bio-psychosozialer Perspektive scheine die Schmerzproblematik auf die physi sche Problematik eingegrenzt. Leider sei der Beschwerdeführer für eine multi modale Schmerztherapie im Rahmen des ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramms (AISP) wegen ungenügenden Deutschkenntnissen nicht qualifiziert. Chirurgische Optionen bestünden gemäss Wirbelsäulensprechstunde Z.___ im Februar 2010 keine (Urk. 6/65/9-15) . 3.3

Dr. Y.___ führte i n seinem Arztbericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/53) grundsätz lich dieselben Diagnosen auf wie das A.___ in dessen Bericht vom 3. Juni 2010 . Daneben erwähnte er ein

p ersistierendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/S1 . In seiner Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, die Rücken beschwerden mit einem zurzeit radikulären Syndrom L4-S1 rechts hätten ein deutig ein invalidisierendes Ausmass angenommen. Weder die Physiotherapie noch die Pharmakotherapie hätten eine Linderung gebracht. Der Lasègue-Test rechts sei permanent bei 70° (positiv), es bestehe ein Ruhe- sowie Belastungs schmerz im ganzen rechten Bein. In chirurgischer-orthopädischer Hinsicht bei St. n. Dekompression L4/5 am 16.07.2007 gebe es keine interventionelle Alter native. In Anbetracht der Progredienz der vorbestehenden Rückenbeschwerden bestehe s eit dem 1. März 2011 eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine Wiederaufnahme der Rentenfrage zu prüfen, da aufgrund der Anamnese sowie der ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten keine weitere Besserung zu erwarten sei. Das Belastungsprofil sei soweit reduziert, dass dem Beschwerdeführer pro Tag höchstens zwei Stunden abwechslungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo zumutbar seien. 3.4

Im RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 werden folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS, mit/bei

- chronischer Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei erheblichen dege nerativen Veränderungen der LWS und Zustand nach operativer Dekompression L4/L5 im Jahre 2007 bei grosser Diskushernie; - akut aufgetretener Zervikalgie linksbeton t bei Verdacht auf degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 bis C7, geringfügigen Funktionsein schränkungen.

O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die sich aus den Akten ergebende Ver dachtsdiagnose einer Osteoporose.

In seiner Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, unter Berücksichtigung des aktu ell erhobenen klinischen Befundes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Jahr 2008 oder auch 2010 nicht erkennbar. Die vom Hausarzt Dr. Y.___ ab März 2011 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei angesichts des heutigen klinischen Befundes nicht nach vollziehbar. Grundsätzlich sei ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen; in der angestammten Tätigkeit als Strassen bauer sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätig keit sei indes weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen seit 2008, wobei das bereits bekannte Belastungsprofil zu berücksichtigen sei: Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen von mehr als 6 bis 8 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten mit Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe /Kälteexposition. Im vorliegenden Fall sei ausserdem zu beachten, dass beim Beschwerdeführer das Hauptproblem die fehlende Kenntnis der deutsche n Sprache sei. Dies stelle natürlich einen psy chosozialen Belastungsfaktor dar. Wie bereits im Bericht der Rheumaklinik des A.___ diskutiert wäre sodann in jedem Fall eine sogenannte multimodale Schmerztherapie indiziert. Bis jetzt sei diese an den ungenügenden Sprachkenntnissen gescheitert. Es wäre sicherlich sinnvoll, hier doch noch ein mal die Möglichkeiten zu prüfen, ob es nicht in einer bestimmten Klinik ein entsprechendes Angebot unter Beisein eines Dolmetscher s g ä be (Urk. 6/69). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenbescheid auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012, wonach beim Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit auszuge hen

und diesbezüglich gegenüber 2008 oder auch 2010 eine wesentliche Verän derung nicht auszumachen sei.

Der Beschwerdeführer spricht der RAD-Beurtei lung die Beweiskraft ab

mit Verweis auf die Einschätzungen von Dr. Y.___ . Insbesondere rügt er, der RAD-Arzt habe sich mit den von Dr. Y.___ erwähnten Beschwerden in ungenügender Weise auseinandergesetzt und ohne nähere Begründung behauptet, die Arbeitsfähigkeit sei wie früher zu beurteilen.

4.2

Die Beurteilung von Dr. B.___ beruht auf Kenntnis der gesamten Vorakten sowie einer umfassenden rheumatologisch/orthopädischen und teilweise neurologi schen Befunderhebung. Dabei hielt er insbesondere schmerzhafte Bewegungs einschränkungen (Rotation und Seitneigung) der HWS sowie einen deutlichen Hartspann links paravertebral fest. Neu diagnostizierte der RAD-Arzt eine akut aufgetretene Zervikalgie linksbetont. Im Bereich der BWS und LWS fand er eine physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur, kein Hartspann paraver tebral. Druckschmerzen fanden sich im Narbenbereich der L4/L5 und etwas geringer L5/S1, sowie über dem rechten ISG und im Ansatzbereich der Rücken streckenmuskulatur am rechten Beckenkamm. Der Lasègue-Test war beidseits negativ, der Langsitz möglich. Sämtliche Gangbilder waren möglich bei seiten gleichem physiologischem Muskelrelief. Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft fiel Dr. B.___ keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten auf. An beiden oberen und unteren Extremitäten eruierte er keine Sensibilitätsstörungen. Demgegenüber berichtete Dr. Y.___ von einem zur Zeit bestehenden bzw. persistierenden radikulären Syndrom L4-S1, wobei ausser einem stets positiven Lasègue bei 70° keine objektiven Befunde aufge führt werden, mit stetigen Ruhe- sowie Belastungsschmerzen im ganzen rechten Bein. E ine massgebende dauerhafte Verschlechterung ist aufgrund dieser Symptomatik indes nicht dargetan . In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Osteoporose ist sodann dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass diese ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Seitens von Dr. Y.___ wurde nicht s gegen teiliges dokumentiert. Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. Y.___

pro Tag höchstens zwei Stunden abwechs lungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo als zumutbar .

N achdem der RAD-Arzt plausibel erörtert hat, es seien keine neuen Befunde/Diagnosen auszumachen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuteten, kann indes nachvollzogen werden, dass die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Seitens von Dr. Y.___ wird eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht überzeugend begründet,

zumal er im von der Beschwerdegegnerin einverlangten Arztbericht vom

26. Juli 2011 die Frage offen gelassen hat, inwieweit dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/59/3). Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. Y.___ somit keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Untersuchungsbericht zu erwecken. Im Übrigen wurde von der Beschwerdegegnerin auch zutreffend ausgeführt, dass die Beur teilung von Dr. B.___ durch jene der behandelnden Ärzte der Z.___ und des A.___ gestützt wird. 5.

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2008 nicht ausgewiesen. Nachdem sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine massgebende Veränderung aus erwerblicher Sicht ergeben, ist festzustellen, dass der Anspruch auf eine IV-Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 3). Die ver langten Angaben blieben in der Folge aus. Ankündigungsgemäss ist hier somit davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltli che Rechtsverbeiständung führt. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unent geltli che Rechtsverbeiständung vom 14. September 2012 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Greiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, z uletzt als Strassenbauer tätig, meldete sich erstmals im Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug (Urk. 6/9), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/11/1-8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/1; Urk. 6/12; Urk. 6/19-20). Mit Verfügung vom

12. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31),

was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2010 geschützt wurde (Urk. 6/ 52; Prozess Nr. IV.2009. 000 89).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

E. 1.3 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, die Prognose und die Pathogenese sind Tatfragen, für deren Beantwortung im Verfahren betreffend Invalidenrente in der Regel Sachverständige beigezogen werden. Diese nehmen auch zu der durch die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal verursachten Arbeits unfähigkeit Stellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). Die medi zinischen Berichte sind frei zu würdigen, das heisst insbesondere ohne Berück sichtigung förmlicher Regeln bezüglich ihrer Herkunft. Es besteht deshalb kein grundsätzlicher Anspruch der versicherten Person auf versicherungsexterne Begutachtung. Erlauben die Berichte der behandelnden und all fällig beigezoge ner versicherungsinterner Fachärzte die Beurteilung des Rentenanspruchs, ist das Verfahren ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abzu schliessen. Ein solches ist allerdings anzuordnen, wenn auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465). 2.

E. 2 Im Juli 2011 meldete sich der Versicherte von Neuem zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54). Der Anmeldung legte er einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 7. Juli 20 11 (Urk. 6/53) bei. Die IV Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog unter anderem einen Arztbe richt von Dr. Y.___ vom 2

E. 2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht erkannte in seinem Urteil vom 10. März 2010, aufgrund der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 massgebenden Aktenlage sei in der angestammten (schweren) Tätigkeit als Strassen bauarbeiter seit dem 15. Januar 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr gege ben, hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen . Diese rechtskräftige Beurteilung ist für das vorliegende Verfahren verbindlich und es kann hierauf verwiesen werden. Seitens der behandelnden Ärzte wurde damals übereinstimmend von einem chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie ausgegangen (vgl. Urteil IV.2009.00089 vom 10.

März 2010, E. 4).

E. 2.3 Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in gesundheitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gegebenenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Seit der letzten Beurteilung liegen neu folgende medizinische Akten vor: 3.

3.1

Am 1. März 2010 berichtete die Z.___ über eine ambulante Untersuchung vom 26. Februar 2010. Als Diagnose führte sie dabei ein chroni sch es lumbosp o ndylogenes Syndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie am 16.04.07 auf. In ihrer Beurteilung führte die Z.___ aus, morphologisch gebe es weiterhin keine eindeutige Ursache, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erkläre. Wahrscheinlich seien diese mul tifaktoriell bedingt mit einer muskulären Komponente. Die Struktur der Wirbel säule sei gut. Aus chirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die Schmer zen zu verbessern. Andererseits scheine die konservative Therapie schon ziem lich ausgereizt. Eine Möglichkeit bestünde in der Durchführung einer mul ti mo dalen Schmerztherapie. Hierzu wären aber gute Deutschkenntnisse des Beschwer deführers vonnöten. Von ihrer Seite könnten ihm keine weiteren The rapie optionen angeboten werden. Eine Wiedervorstellung sei nicht vereinbart worden (Urk. 6/65/7-8). 3.2

Das A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin), wo der Beschwerdeführer zwischen dem 25. Mai und 3. Juni 2010 in ambulanter Behandlung stand, führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2010 fol gende Diagnosen auf: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (EM 01/07 bei erhebli chen degenerativen Veränderungen der LWS mit /bei - Verdacht auf Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 mit Punctum maximum bei L4/5 rechts (entsprechend der Bildgebung); - rechtskonvexe hochlumbale Skoliose (Cobb-Winkel 5°); - Interventionen: - St. n. Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie 04/07 (Z.___); - St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits 10/08 (STZ) mit Besserung für drei Tage; - Bildgebung: - MRI LWS 01/07: grosse mediane und mediolateral rechts gelegene Dis kushernie L4/5 mit schwerer Duralsackkompression, erhebliche lumbale Degeneration der LWS mit mehrsegmentalen Spondylosen, Osteo chon drosen und Spondylarthrosen, schwere Spondylarthrose speziell L4/5 rechts, lumbosakrale Übergangsstörung im Sinne einer Lumbalisa tion von L5; - MRI LWS 02/10: MR-tomographisch eng angelegter Spinalkanal, breite Diskushernien Th12/L1 und L2-5, schwere Facettengelenksarthrose L3 S1 beidseits, leichte Einengung Foramen intervertebrale L4/5 ohne Neuro kompression, leichte Enge am Eingang in den Recessus der Ner venwurzel L5 rechts ohne Neurokompression, Keilwirbel BWS 11 und 21; - Beurteilungen: - rheumatologisch 12/08 durch Dr. C.___; - Wirbelsäulenchirurgisch 02/10 im Z.___; - Verdacht auf Osteoporose bei Keilwirbel BWK11 und 12 (MRI LWS 02/10).

In seiner Beurteilung hielt das A.___ fest, beim Beschwerdeführer besteh e eine schmerzhafte, multidirektionale Bewegungsdysfunktion (Verschlussmuster, Öffnungs muster) der lumbalen Segmente L4/5, L5/S1 bei St. n. DH-Operation mit primär nozizeptivem Schmerzmechanismus, ausgeprägter muskulärer Dys balance und belastenden Bewegungsmustern. Zusätzlich bestehe ein deutliches Informationsdefizit bezüglich anatomischer Strukturen, Belastbarkeit, Bewe gungsverhalten, Heimübungen, etc. Aufgrund der Schmerzen, die hauptsächlich im unteren Rücken vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit vor allem im Bereich bezahlte r Arbeit und der Selbstversorgung einge schränkt. Infolge der Arbeitslosigkeit bestehe eine ungenügende Tagesstruktur. In psychiatrischer Hinsicht sei eine psychosoziale Belastung auszumachen, ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Aus bio-psychosozialer Perspektive scheine die Schmerzproblematik auf die physi sche Problematik eingegrenzt. Leider sei der Beschwerdeführer für eine multi modale Schmerztherapie im Rahmen des ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramms (AISP) wegen ungenügenden Deutschkenntnissen nicht qualifiziert. Chirurgische Optionen bestünden gemäss Wirbelsäulensprechstunde Z.___ im Februar 2010 keine (Urk. 6/65/9-15) . 3.3

Dr. Y.___ führte i n seinem Arztbericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/53) grundsätz lich dieselben Diagnosen auf wie das A.___ in dessen Bericht vom 3. Juni 2010 . Daneben erwähnte er ein

p ersistierendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/S1 . In seiner Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, die Rücken beschwerden mit einem zurzeit radikulären Syndrom L4-S1 rechts hätten ein deutig ein invalidisierendes Ausmass angenommen. Weder die Physiotherapie noch die Pharmakotherapie hätten eine Linderung gebracht. Der Lasègue-Test rechts sei permanent bei 70° (positiv), es bestehe ein Ruhe- sowie Belastungs schmerz im ganzen rechten Bein. In chirurgischer-orthopädischer Hinsicht bei St. n. Dekompression L4/5 am 16.07.2007 gebe es keine interventionelle Alter native. In Anbetracht der Progredienz der vorbestehenden Rückenbeschwerden bestehe s eit dem 1. März 2011 eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine Wiederaufnahme der Rentenfrage zu prüfen, da aufgrund der Anamnese sowie der ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten keine weitere Besserung zu erwarten sei. Das Belastungsprofil sei soweit reduziert, dass dem Beschwerdeführer pro Tag höchstens zwei Stunden abwechslungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo zumutbar seien. 3.4

Im RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 werden folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS, mit/bei

- chronischer Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei erheblichen dege nerativen Veränderungen der LWS und Zustand nach operativer Dekompression L4/L5 im Jahre 2007 bei grosser Diskushernie; - akut aufgetretener Zervikalgie linksbeton t bei Verdacht auf degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 bis C7, geringfügigen Funktionsein schränkungen.

O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die sich aus den Akten ergebende Ver dachtsdiagnose einer Osteoporose.

In seiner Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, unter Berücksichtigung des aktu ell erhobenen klinischen Befundes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Jahr 2008 oder auch 2010 nicht erkennbar. Die vom Hausarzt Dr. Y.___ ab März 2011 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei angesichts des heutigen klinischen Befundes nicht nach vollziehbar. Grundsätzlich sei ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen; in der angestammten Tätigkeit als Strassen bauer sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätig keit sei indes weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen seit 2008, wobei das bereits bekannte Belastungsprofil zu berücksichtigen sei: Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen von mehr als 6 bis 8 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten mit Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe /Kälteexposition. Im vorliegenden Fall sei ausserdem zu beachten, dass beim Beschwerdeführer das Hauptproblem die fehlende Kenntnis der deutsche n Sprache sei. Dies stelle natürlich einen psy chosozialen Belastungsfaktor dar. Wie bereits im Bericht der Rheumaklinik des A.___ diskutiert wäre sodann in jedem Fall eine sogenannte multimodale Schmerztherapie indiziert. Bis jetzt sei diese an den ungenügenden Sprachkenntnissen gescheitert. Es wäre sicherlich sinnvoll, hier doch noch ein mal die Möglichkeiten zu prüfen, ob es nicht in einer bestimmten Klinik ein entsprechendes Angebot unter Beisein eines Dolmetscher s g ä be (Urk. 6/69). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenbescheid auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012, wonach beim Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit auszuge hen

und diesbezüglich gegenüber 2008 oder auch 2010 eine wesentliche Verän derung nicht auszumachen sei.

Der Beschwerdeführer spricht der RAD-Beurtei lung die Beweiskraft ab

mit Verweis auf die Einschätzungen von Dr. Y.___ . Insbesondere rügt er, der RAD-Arzt habe sich mit den von Dr. Y.___ erwähnten Beschwerden in ungenügender Weise auseinandergesetzt und ohne nähere Begründung behauptet, die Arbeitsfähigkeit sei wie früher zu beurteilen.

4.2

Die Beurteilung von Dr. B.___ beruht auf Kenntnis der gesamten Vorakten sowie einer umfassenden rheumatologisch/orthopädischen und teilweise neurologi schen Befunderhebung. Dabei hielt er insbesondere schmerzhafte Bewegungs einschränkungen (Rotation und Seitneigung) der HWS sowie einen deutlichen Hartspann links paravertebral fest. Neu diagnostizierte der RAD-Arzt eine akut aufgetretene Zervikalgie linksbetont. Im Bereich der BWS und LWS fand er eine physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur, kein Hartspann paraver tebral. Druckschmerzen fanden sich im Narbenbereich der L4/L5 und etwas geringer L5/S1, sowie über dem rechten ISG und im Ansatzbereich der Rücken streckenmuskulatur am rechten Beckenkamm. Der Lasègue-Test war beidseits negativ, der Langsitz möglich. Sämtliche Gangbilder waren möglich bei seiten gleichem physiologischem Muskelrelief. Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft fiel Dr. B.___ keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten auf. An beiden oberen und unteren Extremitäten eruierte er keine Sensibilitätsstörungen. Demgegenüber berichtete Dr. Y.___ von einem zur Zeit bestehenden bzw. persistierenden radikulären Syndrom L4-S1, wobei ausser einem stets positiven Lasègue bei 70° keine objektiven Befunde aufge führt werden, mit stetigen Ruhe- sowie Belastungsschmerzen im ganzen rechten Bein. E ine massgebende dauerhafte Verschlechterung ist aufgrund dieser Symptomatik indes nicht dargetan . In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Osteoporose ist sodann dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass diese ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Seitens von Dr. Y.___ wurde nicht s gegen teiliges dokumentiert. Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. Y.___

pro Tag höchstens zwei Stunden abwechs lungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo als zumutbar .

N achdem der RAD-Arzt plausibel erörtert hat, es seien keine neuen Befunde/Diagnosen auszumachen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuteten, kann indes nachvollzogen werden, dass die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Seitens von Dr. Y.___ wird eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht überzeugend begründet,

zumal er im von der Beschwerdegegnerin einverlangten Arztbericht vom

26. Juli 2011 die Frage offen gelassen hat, inwieweit dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/59/3). Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. Y.___ somit keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Untersuchungsbericht zu erwecken. Im Übrigen wurde von der Beschwerdegegnerin auch zutreffend ausgeführt, dass die Beur teilung von Dr. B.___ durch jene der behandelnden Ärzte der Z.___ und des A.___ gestützt wird. 5.

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2008 nicht ausgewiesen. Nachdem sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine massgebende Veränderung aus erwerblicher Sicht ergeben, ist festzustellen, dass der Anspruch auf eine IV-Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 3). Die ver langten Angaben blieben in der Folge aus. Ankündigungsgemäss ist hier somit davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltli che Rechtsverbeiständung führt.

E. 7 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unent geltli che Rechtsverbeiständung vom 14. September 2012 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Greiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00964 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner Ankerstrasse 24, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, z uletzt als Strassenbauer tätig, meldete sich erstmals im Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cherung an (Urk. 6/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug (Urk. 6/9), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/11/1-8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/1; Urk. 6/12; Urk. 6/19-20). Mit Verfügung vom

12. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31),

was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2010 geschützt wurde (Urk. 6/ 52; Prozess Nr. IV.2009. 000 89). 2.

Im Juli 2011 meldete sich der Versicherte von Neuem zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54). Der Anmeldung legte er einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 7. Juli 20 11 (Urk. 6/53) bei. Die IV Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog unter anderem einen Arztbe richt von Dr. Y.___ vom 2 7 . Juli 2011 (Urk. 6/59), einen Bericht der Z.___ vom 1. März 2010 (Urk. 6/65/7-8) sowie einen Berich t des A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) vom 3. Juni 2010 (Urk. 6/65/9-15) bei. Am 31. Januar 2012 fand eine orthopä dische Untersuchung beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. In seinem Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit des Versicherten als Strassenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, dass hingegen in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/69). Mit Vor bescheid vom 10. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/71-73). Dagegen liess dieser am 15. März /29. Mai 2012 durch Rechtsanwalt W. Greiner Einwand erheben (Urk. 6/74; Urk. 6/81). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 10. August 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 2). 3.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. August 2012 aufzuheben; es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbei ständung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit zugestellt (Urk. 3). Die verlangten Angaben blieben in der Folge aus. Am

15. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5). Dem Beschwer deführer wurde dies mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3

Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, die Prognose und die Pathogenese sind Tatfragen, für deren Beantwortung im Verfahren betreffend Invalidenrente in der Regel Sachverständige beigezogen werden. Diese nehmen auch zu der durch die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal verursachten Arbeits unfähigkeit Stellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). Die medi zinischen Berichte sind frei zu würdigen, das heisst insbesondere ohne Berück sichtigung förmlicher Regeln bezüglich ihrer Herkunft. Es besteht deshalb kein grundsätzlicher Anspruch der versicherten Person auf versicherungsexterne Begutachtung. Erlauben die Berichte der behandelnden und all fällig beigezoge ner versicherungsinterner Fachärzte die Beurteilung des Rentenanspruchs, ist das Verfahren ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abzu schliessen. Ein solches ist allerdings anzuordnen, wenn auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465). 2.

2.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.2

Das Sozialversicherungsgericht erkannte in seinem Urteil vom 10. März 2010, aufgrund der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 massgebenden Aktenlage sei in der angestammten (schweren) Tätigkeit als Strassen bauarbeiter seit dem 15. Januar 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr gege ben, hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen . Diese rechtskräftige Beurteilung ist für das vorliegende Verfahren verbindlich und es kann hierauf verwiesen werden. Seitens der behandelnden Ärzte wurde damals übereinstimmend von einem chronischen lumbospondylo genen Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie ausgegangen (vgl. Urteil IV.2009.00089 vom 10.

März 2010, E. 4). 2.3

Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in gesundheitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gegebenenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Seit der letzten Beurteilung liegen neu folgende medizinische Akten vor: 3.

3.1

Am 1. März 2010 berichtete die Z.___ über eine ambulante Untersuchung vom 26. Februar 2010. Als Diagnose führte sie dabei ein chroni sch es lumbosp o ndylogenes Syndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie am 16.04.07 auf. In ihrer Beurteilung führte die Z.___ aus, morphologisch gebe es weiterhin keine eindeutige Ursache, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erkläre. Wahrscheinlich seien diese mul tifaktoriell bedingt mit einer muskulären Komponente. Die Struktur der Wirbel säule sei gut. Aus chirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die Schmer zen zu verbessern. Andererseits scheine die konservative Therapie schon ziem lich ausgereizt. Eine Möglichkeit bestünde in der Durchführung einer mul ti mo dalen Schmerztherapie. Hierzu wären aber gute Deutschkenntnisse des Beschwer deführers vonnöten. Von ihrer Seite könnten ihm keine weiteren The rapie optionen angeboten werden. Eine Wiedervorstellung sei nicht vereinbart worden (Urk. 6/65/7-8). 3.2

Das A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medi zin), wo der Beschwerdeführer zwischen dem 25. Mai und 3. Juni 2010 in ambulanter Behandlung stand, führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2010 fol gende Diagnosen auf: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (EM 01/07 bei erhebli chen degenerativen Veränderungen der LWS mit /bei - Verdacht auf Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 mit Punctum maximum bei L4/5 rechts (entsprechend der Bildgebung); - rechtskonvexe hochlumbale Skoliose (Cobb-Winkel 5°); - Interventionen: - St. n. Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie 04/07 (Z.___); - St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits 10/08 (STZ) mit Besserung für drei Tage; - Bildgebung: - MRI LWS 01/07: grosse mediane und mediolateral rechts gelegene Dis kushernie L4/5 mit schwerer Duralsackkompression, erhebliche lumbale Degeneration der LWS mit mehrsegmentalen Spondylosen, Osteo chon drosen und Spondylarthrosen, schwere Spondylarthrose speziell L4/5 rechts, lumbosakrale Übergangsstörung im Sinne einer Lumbalisa tion von L5; - MRI LWS 02/10: MR-tomographisch eng angelegter Spinalkanal, breite Diskushernien Th12/L1 und L2-5, schwere Facettengelenksarthrose L3 S1 beidseits, leichte Einengung Foramen intervertebrale L4/5 ohne Neuro kompression, leichte Enge am Eingang in den Recessus der Ner venwurzel L5 rechts ohne Neurokompression, Keilwirbel BWS 11 und 21; - Beurteilungen: - rheumatologisch 12/08 durch Dr. C.___; - Wirbelsäulenchirurgisch 02/10 im Z.___; - Verdacht auf Osteoporose bei Keilwirbel BWK11 und 12 (MRI LWS 02/10).

In seiner Beurteilung hielt das A.___ fest, beim Beschwerdeführer besteh e eine schmerzhafte, multidirektionale Bewegungsdysfunktion (Verschlussmuster, Öffnungs muster) der lumbalen Segmente L4/5, L5/S1 bei St. n. DH-Operation mit primär nozizeptivem Schmerzmechanismus, ausgeprägter muskulärer Dys balance und belastenden Bewegungsmustern. Zusätzlich bestehe ein deutliches Informationsdefizit bezüglich anatomischer Strukturen, Belastbarkeit, Bewe gungsverhalten, Heimübungen, etc. Aufgrund der Schmerzen, die hauptsächlich im unteren Rücken vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit vor allem im Bereich bezahlte r Arbeit und der Selbstversorgung einge schränkt. Infolge der Arbeitslosigkeit bestehe eine ungenügende Tagesstruktur. In psychiatrischer Hinsicht sei eine psychosoziale Belastung auszumachen, ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Aus bio-psychosozialer Perspektive scheine die Schmerzproblematik auf die physi sche Problematik eingegrenzt. Leider sei der Beschwerdeführer für eine multi modale Schmerztherapie im Rahmen des ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramms (AISP) wegen ungenügenden Deutschkenntnissen nicht qualifiziert. Chirurgische Optionen bestünden gemäss Wirbelsäulensprechstunde Z.___ im Februar 2010 keine (Urk. 6/65/9-15) . 3.3

Dr. Y.___ führte i n seinem Arztbericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/53) grundsätz lich dieselben Diagnosen auf wie das A.___ in dessen Bericht vom 3. Juni 2010 . Daneben erwähnte er ein

p ersistierendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/S1 . In seiner Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, die Rücken beschwerden mit einem zurzeit radikulären Syndrom L4-S1 rechts hätten ein deutig ein invalidisierendes Ausmass angenommen. Weder die Physiotherapie noch die Pharmakotherapie hätten eine Linderung gebracht. Der Lasègue-Test rechts sei permanent bei 70° (positiv), es bestehe ein Ruhe- sowie Belastungs schmerz im ganzen rechten Bein. In chirurgischer-orthopädischer Hinsicht bei St. n. Dekompression L4/5 am 16.07.2007 gebe es keine interventionelle Alter native. In Anbetracht der Progredienz der vorbestehenden Rückenbeschwerden bestehe s eit dem 1. März 2011 eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine Wiederaufnahme der Rentenfrage zu prüfen, da aufgrund der Anamnese sowie der ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten keine weitere Besserung zu erwarten sei. Das Belastungsprofil sei soweit reduziert, dass dem Beschwerdeführer pro Tag höchstens zwei Stunden abwechslungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo zumutbar seien. 3.4

Im RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 werden folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS, mit/bei

- chronischer Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei erheblichen dege nerativen Veränderungen der LWS und Zustand nach operativer Dekompression L4/L5 im Jahre 2007 bei grosser Diskushernie; - akut aufgetretener Zervikalgie linksbeton t bei Verdacht auf degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 bis C7, geringfügigen Funktionsein schränkungen.

O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die sich aus den Akten ergebende Ver dachtsdiagnose einer Osteoporose.

In seiner Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, unter Berücksichtigung des aktu ell erhobenen klinischen Befundes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Jahr 2008 oder auch 2010 nicht erkennbar. Die vom Hausarzt Dr. Y.___ ab März 2011 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei angesichts des heutigen klinischen Befundes nicht nach vollziehbar. Grundsätzlich sei ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen; in der angestammten Tätigkeit als Strassen bauer sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätig keit sei indes weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen seit 2008, wobei das bereits bekannte Belastungsprofil zu berücksichtigen sei: Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen von mehr als 6 bis 8 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten mit Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe /Kälteexposition. Im vorliegenden Fall sei ausserdem zu beachten, dass beim Beschwerdeführer das Hauptproblem die fehlende Kenntnis der deutsche n Sprache sei. Dies stelle natürlich einen psy chosozialen Belastungsfaktor dar. Wie bereits im Bericht der Rheumaklinik des A.___ diskutiert wäre sodann in jedem Fall eine sogenannte multimodale Schmerztherapie indiziert. Bis jetzt sei diese an den ungenügenden Sprachkenntnissen gescheitert. Es wäre sicherlich sinnvoll, hier doch noch ein mal die Möglichkeiten zu prüfen, ob es nicht in einer bestimmten Klinik ein entsprechendes Angebot unter Beisein eines Dolmetscher s g ä be (Urk. 6/69). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenbescheid auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012, wonach beim Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit von einer vol len Arbeitsfähigkeit auszuge hen

und diesbezüglich gegenüber 2008 oder auch 2010 eine wesentliche Verän derung nicht auszumachen sei.

Der Beschwerdeführer spricht der RAD-Beurtei lung die Beweiskraft ab

mit Verweis auf die Einschätzungen von Dr. Y.___ . Insbesondere rügt er, der RAD-Arzt habe sich mit den von Dr. Y.___ erwähnten Beschwerden in ungenügender Weise auseinandergesetzt und ohne nähere Begründung behauptet, die Arbeitsfähigkeit sei wie früher zu beurteilen.

4.2

Die Beurteilung von Dr. B.___ beruht auf Kenntnis der gesamten Vorakten sowie einer umfassenden rheumatologisch/orthopädischen und teilweise neurologi schen Befunderhebung. Dabei hielt er insbesondere schmerzhafte Bewegungs einschränkungen (Rotation und Seitneigung) der HWS sowie einen deutlichen Hartspann links paravertebral fest. Neu diagnostizierte der RAD-Arzt eine akut aufgetretene Zervikalgie linksbetont. Im Bereich der BWS und LWS fand er eine physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur, kein Hartspann paraver tebral. Druckschmerzen fanden sich im Narbenbereich der L4/L5 und etwas geringer L5/S1, sowie über dem rechten ISG und im Ansatzbereich der Rücken streckenmuskulatur am rechten Beckenkamm. Der Lasègue-Test war beidseits negativ, der Langsitz möglich. Sämtliche Gangbilder waren möglich bei seiten gleichem physiologischem Muskelrelief. Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft fiel Dr. B.___ keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten auf. An beiden oberen und unteren Extremitäten eruierte er keine Sensibilitätsstörungen. Demgegenüber berichtete Dr. Y.___ von einem zur Zeit bestehenden bzw. persistierenden radikulären Syndrom L4-S1, wobei ausser einem stets positiven Lasègue bei 70° keine objektiven Befunde aufge führt werden, mit stetigen Ruhe- sowie Belastungsschmerzen im ganzen rechten Bein. E ine massgebende dauerhafte Verschlechterung ist aufgrund dieser Symptomatik indes nicht dargetan . In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Osteoporose ist sodann dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass diese ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Seitens von Dr. Y.___ wurde nicht s gegen teiliges dokumentiert. Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. Y.___

pro Tag höchstens zwei Stunden abwechs lungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo als zumutbar .

N achdem der RAD-Arzt plausibel erörtert hat, es seien keine neuen Befunde/Diagnosen auszumachen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuteten, kann indes nachvollzogen werden, dass die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Seitens von Dr. Y.___ wird eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht überzeugend begründet,

zumal er im von der Beschwerdegegnerin einverlangten Arztbericht vom

26. Juli 2011 die Frage offen gelassen hat, inwieweit dem Beschwerde führer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/59/3). Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. Y.___ somit keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Untersuchungsbericht zu erwecken. Im Übrigen wurde von der Beschwerdegegnerin auch zutreffend ausgeführt, dass die Beur teilung von Dr. B.___ durch jene der behandelnden Ärzte der Z.___ und des A.___ gestützt wird. 5.

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2008 nicht ausgewiesen. Nachdem sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine massgebende Veränderung aus erwerblicher Sicht ergeben, ist festzustellen, dass der Anspruch auf eine IV-Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 3). Die ver langten Angaben blieben in der Folge aus. Ankündigungsgemäss ist hier somit davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltli che Rechtsverbeiständung führt. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unent geltli che Rechtsverbeiständung vom 14. September 2012 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Werner Greiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger