Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00959 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
15. August 2012
dem Be schwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Feb ruar 2007 zusprach (Urk. 2 /1-2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
14. September 2012, mit welcher der Be schwer deführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Zu sprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007, eventuell die Einholung eines ärztlichen Gut achtens beantragt (Urk.
1
S.
2), und in die auf Abweisung der Be schwerde schlie ssende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
18. Ok tober 2012 (Urk. 9), nach Durchführung der Instruktionsv erhandlung vom 4. Dezember 2012 (vgl. Prot. S. 3), nach Einsicht in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2013, mit der beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen, es seien die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen und es sei keine Prozessentschädi gung zuzusprechen (Urk. 15), und in die zustimmende Erklärung des Beschwer deführers vom 1 2. Juni 2013 (Urk. 21), unter Hinweis auf die Eingabe der Beigeladenen vom 21. August 2013, mit der diese auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 28), in Erwägung, d ass gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die Berichte des Spitals Y.___ (Urk. 10/91 und Urk. 10/114/7-10), von einer Restarbeits fähig keit des Beschwerdeführers von 50 % auszugehen ist, dass dementsprechend bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 66‘052.-- und, bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, einem hypothetischen In va li deneinkommen von Fr. 27‘064.-- ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert (vgl. Urk. 15), dass der Beschwerdeführer somit ab 1. Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde führt, dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung) auf Fr. 600.-- festzusetzen und den Parteien hälftig aufzuerlegen sind, wo bei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, unter Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und nach Einsicht in die Honorarnote vom
9. September 2013 (Urk.
33) beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich
MWSt) mit Fr. 2‘106.-- (inkl. Barauslagen
und
MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
15. August 2012 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Be schwerdeführer
bei einem Invaliditätsgrad von 59 %
ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf erlegten Kosten von Fr. 300 .-- einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rech nung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 2'106 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Die AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard MO/SL/ESversandt