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IV.2012.00955

Neuropathisches Schmerzsyndrom. Vollumfängliches Abstellen auf das von der Verwaltung eingeholte Gutachten; weitere Beweisvorkehren sind nicht erforderlich.

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, arbeitete als Chauffeur bei der Y.___ . Am 3 1. Dezember 2006 stürzte er auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur der 4. und 6. Rippe rechts zu, die problemlos abheilte. Am 7. Juli 2007 war er als Zuschauer am Zürichfest . Dabei wurde er von hinten gerammt und fiel kopfüber in das Steggeländer. In der Folge klagte er über Schmerzen in der linken Thoraxseite , und ab dem 6. Februar 2008 war er des wegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urteile des Sozialversicherungsge richts IV.2010.00298 und UV.2008.00265 vom 2 8. Februar 2011). Am 2 0. August 2008 erfolgte wegen der andauernden Schmerzen eine Resektion der Rippenbogen der 7. und 8. Rippe, die keine Besserung brachte (vgl.

Urk. 5/91/25).

Am 4. April 2008 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , holte unter anderem ein Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 2 3. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch ( Urk. 5/66). Mit Urteil IV.2010.00298 vom 2 8. Februar 2011 ( Urk. 5/81) hob das Sozialversicherungs gericht die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten befinde.

Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Klinik A.___ ein bidisziplinäres (neurolo gisch / psychiatrisch) Gutachten in Auftrag ( Urk. 5/87 und 5/88), das am 4. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 5/91). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 5/95) stellt e sie dem Versicherten die Zusprechung einer Viertels rente ab 1. Februar 2009 in Aussicht. Dagegen liess dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi , am 1 3. Februar 2012 Einwand erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Ferner liess er um Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ersuchen ( Urk. 5/112). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2012 ( Urk.

2) sprach die IV-Stelle X.___ wie im Vorbescheid angekündigt mit Wirkung ab 1. Februar 2009 ein e

Viertel s rente zu .

2.

Am 1 4. September 2012 liess X.___ , weiterhin vertreten durch Rechtsan walt Martin Jäggi , Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. Zudem liess er beantragen, es sei bei Dr. med. B.___ , Leiter Schmerzforschung am Institut für Anästhesiologie des C.___ , oder bei einem anderen ausgewiesenen Schmerzfor scher und bei einem ausgewiesenen Experten für Pharmakologie oder pharmakologische Psychiatrie ein Gutachten einzuholen. Sodann liess er um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege für das Verwaltungs- und für das Beschwerdever fah ren

ersuchen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2012 eine Reformatio in peius , da weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Martin Jäggi wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestel lt. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). In der Replik vom 1 3. März 2013 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seine n Anträgen festhalten , eventualiter sei die zugesprochene Viertelsrente

zu bestätigen ( Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2013 mitgeteilt wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die IV-Stelle hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

- und soweit aus den Akten ersichtlich, bis heute - nicht über die für das Verwaltungsverfahren be antragte unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Damit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerchts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Der rentenverneinenden Verfügung vom 2 3. Februar 2010 war zur Hauptsache das internistische/psychiatrische Gutachten des Z.___

vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) zu Grunde gelegen, das dem Beschwerdeführer mangels pathologi scher Befunde sowohl im internistischen als auch im psychiatrischen Fachbe reich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. Das Sozialversiche rungsgericht führte im Urteil IV.2010.00298 vom 2 8. Februar 2011 dazu aus, das Gutachten enthalte keine Angaben zur Intensität und zur Häufigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen, und auch eine Beurteilung der Schmerzen auf der visuellen Schmerzskala sei unterblieben. Es ergebe sich auch nicht, dass die geklagten und in früheren medizinischen Akten dokumentierten Schmerzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Allein der Umstand, dass die Schmerzen bei der Begutachtung weder genau lokalisiert noch somatisch erklärt hätten werden können, rechtfertige es nicht , die Schmerzattacken bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausser Acht zu lassen, zumal Dr. B.___

eine medizinische Erklärung für die Schmerzen gefunden habe. Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, „damit sie bei Dr. B.___ oder einem anderen Spezialisten unter genauer Prü fung von Intensität und Häufigkeit der Schmerzen und unter Berücksichtigung der zumutbaren Einnahme von Schmerzmitteln begründet abklären lasse, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer welche Tätigkeiten zumutbar seien.“

Das Gericht nahm damit Bezug auf den im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren (UV.2008.00265) eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2009 ( Urk. 5/60), in dem dieser die Schmerzen des Beschwerdeführers als eine schmerzhafte Neuropathie der Interkostalnerven interpretiert und die Diagnose eines chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms am Rippenbogen links erho b en hatte . 3.2

In der Klinik A.___ , von der die IV-Stelle im Nachgang zum Urteil vom 2 8. Februar 2011 ein bidisziplinäres Gutachten einholte, wurde der Beschwer de führer psychiatrisch und neurologisch un t ersucht. Dem psychiatrischen Teil gut achter

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fie len gewisse Defizite in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration sowie bei der Wiedergabe von biographischen Daten, jedoch keine psychotischen Wahr nehmungsstörungen auf. Die Stimmung des Beschwerdeführers bezeich nete er als dysphorisch -aggressiv gespannt mit einer Tendenz zur Selbstideali sie rung . Im Übrigen zeigten sich unauffällige psychische Befunde, so dass er keine psy chiatrische Diagnose stellen konnte. E r äusserte einzig den Verdacht auf einen chronischen Alkoholismus mit intermittierenden affektiven Störungen (ICD-10: F 10.2; Urk. 5/91/11-12). In Kenntnis des neurologischen Gutachtens führte Dr. D.___ weiter aus, psychische Aspekte könnten beim Schmerzerleben ergän zend eine Rolle spielen, was sich insbesondere dann zeigen würde, wenn auf einen erneuten Behandlungsversuch keine Besserung eintreten würde ( Urk. 5/91/13). Zumindest Teile der gezeigten mnestischen Unsicherheiten und der vagen oder als konfabulierend imponierenden Angaben könnten i m Kontext einer bewusstseinsnah en demonstrativen Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden verstanden werden ( Urk. 5/91/15). Aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen einer alkoholbedingten psychischen Störung erachtete Dr. D.___ die Tätigkeit als Chauffeur als nicht mehr möglich ; leichte körperliche Tätigkei ten ohne besondere Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit seien indes zu 100 % zumutbar ( Urk. 5/91/15).

Im Gegensatz zu m psychiatrischen Teilgutachter stellte Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, bei der Prüfung des psychischen und neuropsy chologischen Befunds im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine intak te Merkfähigkeit fest, und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine biogra phischen Daten mühelos wiederzugeben ( Urk. 5/91/29) . Konzentration und Aufmerksamkeit waren unauffällig und neuropsychologische Störungen wurden keine festgestellt ( Urk. 5/91/30). Auf der visuellen Schmerzskala gab der Be schwerdeführer den Schmerz im Untersuchungszeitpunkt mit einem W ert von 9,5 an ( Urk. 5/91/20) . Dr. E.___ vermerkte indes, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe ( Urk. 5/91/ 26 ). Im Bereich der Operationsnarbe entlang des unteren linken Rippenbogens habe durch eine kräftige Palpation ein kurzer stechender Schmerz provoziert werden können; bei leichter Berührung, leichtem Druck und unter Ablenkung habe kein Schmerz ausgelöst werden kön nen. Auch sei keine schmerzbedingte Unruhe feststellbar gewesen .

Dr. E.___

registrierte eine deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem nicht schmerzbeeinträchtigt wirkenden klinischen Ein druck. Lediglich beim Ansprechen auf die Beschwerden setze der Beschwerde führer ein e Schmerzmimik auf und beginne, sich den Rippenbogen zu halten ( Urk. 5/91/28-29).

Als wesentliche Diagnosen erhob Dr. E.___ ein Schmerzsyndrom mit möglicher anteiliger somatischer Genese in Form einer Neuralgie eines unteren Thorakal nervs links, sichere Anhaltspunkte für eine Aggravation, anamnestisch einen Schmerzmittelfehlgebrauch sowie - in Anlehnung an das psychiatrische Teil gutachten

- den Verdacht auf Alkoholabusus ( Urk. 5/91/31). Aus rein neurolo gischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in der Tätigkeit als Chauffeur ( Urk. 5/91/33).

Zusammenfassen d hielten die Gutachter fest, auf neurologischem Fachgebiet seien keine Störungsbefunde zu erheben gewesen, die die Attestierung einer die Arbeitsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörung zuliessen ( oder jemals zuge lassen hätten) , das mögliche anteilige neuropathische Schmerzsyndrom lasse sich recht gut auch neben einer vollen Arbeitstätigkeit behandeln. Aufgrund der Verdachtsdiagnose eines chronischen Alkoholismus attestierten sie dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/91/1-2). 3.3

Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten Dr. med. F.___ , der es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte und die Vornahme eines leidensbe dingten Abzugs von 25 %

empfahl ( Urk. 5/93/3) . Der daraufhin durchgeführte Einkommensvergleich mit einem leidensbedingten Abzug von 25 %

führte zu einem Invaliditätsgrad von 41 % , worauf die IV-Stelle die angefochtene Verfü gung mit der Zusprechung einer Viertelsrente erliess. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten unter verschiedenen Gesichtspunkten. So macht er geltend, die Annahme, es liege ein Alkoholabusus vor, sei ohne entsprechende Untersuchung getroffen worden, sei willkürlich und entwerte das gesamte Gutachten.

Es trifft zu, dass sich dem psychiatrischen Teilgutachten, in dem diese Ver dachts diagnose erhoben wurde, nicht entnehmen lässt, dass Laboruntersuchun gen durchgeführt worden wären. Jedoch handelt es sich bei der Einschätzung durch den Psychiater nur um eine Verdachtsdiagnose und nicht um eine defini tive Feststellung. Im neurologischen Teilgutachten, das für die Beurteilung der Schmerzen und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeitseinschränkung mass gebend ist, wurde diese Diagnose nicht erhoben, und der neurologische Gut achter erlebte den Beschwerdeführer

- im Gegensatz zum psychiatrischen Gut achter - als aufmerksam und ohne Einschränkung in der Merkfähigkeit und in der Wiedergabe von persönlichen Daten ( Urk. 5/91/29).

Von einer Entwertung des Gutachtens oder gar von Willkür und Voreinge nommenheit kann daher nicht gesprochen werden. Dass sich der Beschwerde führer an der Verdachtsdiagnose stösst, ist nachvollziehbar, muss für die Beur teilung der Objektivität des Gutachtens jedoch ausser Acht bleiben. 4.2

Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussagen zur Aggrava tion seien nicht begründet und würden von Voreingenommenheit des Gutach ters zeugen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E.___ schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beobachtungen während der Untersu chung. Es ist nicht zu beanstanden und lässt auf keine Voreingenommenheit schliessen, wenn Dr. E.___

die Mi m ik und die Beweglichkeit des Beschwerd e führers beobachtete und mit den zu Beginn der Untersuchung gemachten Angaben zur Schmerzintensität verglich. Vielmehr stellt dieses Vorgehen eine bewährte Methode dar, die subjektiven A ussagen eines Probanden auf ihre Schlüssigkeit hin zu über prüfen. Die Ausführungen von Dr. E.___ , der Be schwer deführer habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzge quält gewirkt und das demonstrativ anmutende Schmerzgebaren mit verzerrter Mimik habe er bei Abwendung des Gutachters und unter Ablenkung eingestellt ( Urk. 5/91/26-27), die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Hüpfversuch ( Urk. 5/91/28) und bei der Sensibilitätsprüfung ( Urk. 5/91/28) lassen die Schlussfolgerung, es liege eine Aggravation vor, als begründet erscheinen. 4.3

Dasselbe gilt für die Feststellung von Dr. E.___ , die Angaben des Beschwerde führers, welche Schmerzmittel er in welchem Mass einnehme, würden für einen erheblichen Schmerzmittelmissbrauch sprechen ( Urk. 5/91/ 32). Es ist die Mei nung eines medizinis chen Sachverständigen, die keine Zweifel an seiner Objek tivität begründet. 4.4

Der Besc hwerdeführer wendet weiter ein , der Einfluss der starken Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf die Konzentrationsfähigkeit und die Müdigkeit , sei nicht geprüft worden.

Sodann wäre es nötig gewesen abzuklären, welche Medikamente er vor der Begutachtung eingenommen habe . Da er unter starkem Medikamentene i nfluss gestanden habe, seien die Aussagen zur Mobili tät wertlos. Um die Schmerzintensität zu prüfen, wäre eine Untersuchung ohne vorherige Medikamenteneinnahme erforderlich gewesen.

Dr. E.___ , der als Neurologe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsäch lich verantwortlich war, stellte keinerlei Beeinträchtigung der kognitiven Fähig keiten des Beschwerdeführers fest ( Urk. 5/91/29). Er hatte den Beschwerdeführer nach der aktuellen Medikation gefragt ( Urk. 5/91/21) und äusserte sich bei der Beurteilung dazu ( Urk. 5/91/32). Als Gutachter musste er die relevanten Fragen beantworten; wenn die Medikation nicht optimal eingestellt war, war es nicht seine Aufgabe, den Einfluss von zu vielen oder zu starken Medikamenten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Für die Würdigung des Gutachtens ist es des halb auch ohne Bedeutung, in welchem Umfang der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer Schmerzmedikamente verschreibt und in welchem Ausmass d er Versicherte si e einnimmt. Im Übrigen ergibt sich au s der Darstellung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse , dass keine neurologischen Ausfälle zu ver zeichnen waren ( Urk. 5/91/26-30), so dass auch diesbezüglich keine Anhalts punkte für eine schmerzmittelbedingte Beeinträchtigung bestehen.

Der Einwand, es wäre eine Untersuchung ohne vorherige Schmerzmittelein nahme nötig gewesen, ist hinfällig, da gemäss dem Rückweisungsurteil vom 2 8. Februar 2011 gerade zu prüfen war, in welchem Umfang dem Beschwerde führer „unter Berücksichtigung der zumutbaren Einnahme von Schmerzmitteln“ eine Arbeitstätigkeit möglich sei. 5.

Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerde füh rers das Gutachten nicht zu entkräften und insbesondere keine Voreingenom men heit der Gutachter zu begründen vermögen. Sodann erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung an ein e beweistaugliche Expertise gestellten Anforderungen: es ist umfassend, beruht auf vollständiger Aktenkennt nis , berück sichtigt die subjektiven Klagen und die objektiven Befunde gleichermas sen und überzeugt in seinen Schlussfolgerungen. Diese stimmen denn auch weitest gehend mit der früheren Beurteilung durch das Z.___ vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) überein, was unabhängig davon, dass das Gericht damals nicht voll umfänglich auf das Z.___ -Gutachten abstellte, zusätzlich für eine objektive und überzeugende Beurteilung spricht.

Das Gutachten der Klinik A.___ erfolgte in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 2. November 2009 ( Urk. 5/60; Urk. 5/91/26) und widerspricht diesem nicht. Gegenteils führte Dr. E.___ aus, sowohl die Anamnese als auch der von ihm erhobene Befund lasse sich mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des linken ventralen Thorax, wie es Dr. B.___ diagnostiziert hatte, vereinbaren . Er stellte eine somatische Beteiligung an der Schmerzintensität nicht in Frage, kam aber - insbesondere in Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die objektive Schmerzintensität mit den subjektiven Angaben nicht übereinstimme.

Dr. B.___ hatte sich weder zum Ausmass der Schmerzen noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, was auch nicht seine Aufgabe war. Eine nachträgliche Stellungnahme von Dr. B.___ oder gar eine Würdigung des Gutachtens durch ihn ist nicht opportun. Denn so wenig es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, dass ein Versicherungsträger zu einem ihm nicht genehmen Gut achten im Sinne einer second

opinion ein zweites Gutachten einholt

( BGE 136 V 156 E.3.3 mit Hinweisen) , so wenig kann es angehen, dass eine versicherte Per son Anspruch darauf hat, dass ein korrektes, aber nicht zu ihren Gunsten aus gefallenes Gutachten von Amtes wegen einer Z w eitbeurteilung unterzogen wird.

In Anbetracht der Überzeugungskraft des Gutachtens ist es weder nötig, die Gut achter als Zeugen zu befragen, noch ist es angezeigt, eine Stellungnahme von Dr. B.___ einzuholen oder ihn als Zeugen zu befragen.

Die Einvernahme von Zeugen zum Thema Alkoholkonsum erübrigt sich nach dem Gesagten ebenfalls. Damit wird auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung im Sinne einer Beweisverhandlung obsolet.

Es ist vollumfänglich auf das Gutachten der Klinik A.___ vom 4. Oktober 2011 abzustellen, und zwar auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Im Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2009 waren aus orthopädischer Sicht die Wirbelsäule belastende Arbeiten als ungünstig und die Tätigkeit als Chauf feur für Behindertentransporte, die mit Hilfestellungen beim Ein- und Ausstei gen mit dem Rollstuhl verbunden ist, als nicht mehr zumutbar erachtet worden ( Urk. 5/54/12). Diese Beurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und deckt sich im Ergebnis mit jener der Klinik A.___ , auch wenn die Begründungen unterschiedlich ausgefallen sind. Für die Invaliditätsbemessung ist daher, wie dies die IV-Stelle i n der angefochtenen Verfügung getan hat, von einem Ein kommen auszugehen, das der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck oder Schichtarbeit erzielen könnte. Die IV-Stelle hat dafür auf die Schweizeri sche Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2008, Tabelle T1, Löhne der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten, abgestellt und ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 62‘098.80 errechnet ( Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Invaliditätsbemessung und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Ebenfalls nicht zu bean standen und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ist die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25 % . Es besteht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort - k ein Anlass, die eine oder die andere dieser Bemessungsgrundlagen im Sinne einer Reformatio in peius

in Frage zu stellen. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 78‘620.80 resultiert bei einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 46‘574.10 ( Fr. 62‘098.80 ./. 25 % ) ein Invaliditätsgrad von 41 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Der Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wurde richtigerweise auf Februar 2008 datiert, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 5/93/3 und 5/56/3) . Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht ab dem 1. Februar 2009 eine Viertelsrente zugesprochen, was zur Bestäti gung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi , macht in der Honorarnote vom 1 7. Dezember 2013 einen Aufwand von 25 Stunden und Barauslagen von Fr. 137.50 geltend ( Urk. 20). Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren IV.2010.00298 und UV.2008.00265 (Urteile vom 2 8. Februar 2011) muss der Aufwand als übersetzt und der Sache nicht angemessen beurteilt werden. Insbesondere die Positionen für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift von 450 Minuten, für die Fristerstreckungen von gesamt haft 90 Minuten, für das Studium der alten Akten ( Urk. 5/1-127) von 60 Minu ten und für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Replik von total 615 Minu ten sind zu hoch, und die Korrespondenz mit der Pensionskasse Promea (15 Minuten) ist in diesem Verfahren nicht zu vergüten. Die für diese Leistungen geltend gemachten 1‘230 Minuten sind ermessensweis e auf die Hälfte, also auf 615 Mi nu ten zu reduzieren. Zusammen mit dem restlichen geltend gemachten Auf wand von 270 Minuten (1‘500 ./. 1‘230) und unter Berücksichtigung der seit Ein reichung der Honorarnote getätigten Telefonate (je 15 Minuten; Urk. 21 und

22) sowie eines Aufwandes von 120 Minuten für das Studium des vorliegenden Urteils resultiert ein gerechtfertigter Aufwand von 1‘035 Minuten oder 17 Stun den und 15 Minuten. Nach den gerichtsüblichen Ansätzen sind die bis zum 3 1. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen (14 Stunden und 45 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und die nach dem 1. Januar 2015 getätig ten beziehungsweise anrechenbaren (2 Stunden und 30 Minuten) mit Fr. 220.-- zu vergüten. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 137.50 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Vergütung von Fr. 3‘928.50, die Rechtsanwalt Martin Jäggi aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi , Zürich,

wird mit Fr. 3928.50

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, arbeitete als Chauffeur bei der Y.___ . Am 3 1. Dezember 2006 stürzte er auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur der 4. und 6. Rippe rechts zu, die problemlos abheilte. Am 7. Juli 2007 war er als Zuschauer am Zürichfest . Dabei wurde er von hinten gerammt und fiel kopfüber in das Steggeländer. In der Folge klagte er über Schmerzen in der linken Thoraxseite , und ab dem 6. Februar 2008 war er des wegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urteile des Sozialversicherungsge richts IV.2010.00298 und UV.2008.00265 vom 2 8. Februar 2011). Am 2 0. August 2008 erfolgte wegen der andauernden Schmerzen eine Resektion der Rippenbogen der 7. und 8. Rippe, die keine Besserung brachte (vgl.

Urk. 5/91/25).

Am 4. April 2008 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , holte unter anderem ein Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 2 3. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch ( Urk. 5/66). Mit Urteil IV.2010.00298 vom 2 8. Februar 2011 ( Urk. 5/81) hob das Sozialversicherungs gericht die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten befinde.

Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Klinik A.___ ein bidisziplinäres (neurolo gisch / psychiatrisch) Gutachten in Auftrag ( Urk. 5/87 und 5/88), das am 4. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 5/91). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 5/95) stellt e sie dem Versicherten die Zusprechung einer Viertels rente ab 1. Februar 2009 in Aussicht. Dagegen liess dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi , am 1 3. Februar 2012 Einwand erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Ferner liess er um Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ersuchen ( Urk. 5/112). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2012 ( Urk.

2) sprach die IV-Stelle X.___ wie im Vorbescheid angekündigt mit Wirkung ab 1. Februar 2009 ein e

Viertel s rente zu .

E. 2 Am 1 4. September 2012 liess X.___ , weiterhin vertreten durch Rechtsan walt Martin Jäggi , Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. Zudem liess er beantragen, es sei bei Dr. med. B.___ , Leiter Schmerzforschung am Institut für Anästhesiologie des C.___ , oder bei einem anderen ausgewiesenen Schmerzfor scher und bei einem ausgewiesenen Experten für Pharmakologie oder pharmakologische Psychiatrie ein Gutachten einzuholen. Sodann liess er um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege für das Verwaltungs- und für das Beschwerdever fah ren

ersuchen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2012 eine Reformatio in peius , da weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Martin Jäggi wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestel lt. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). In der Replik vom 1 3. März 2013 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seine n Anträgen festhalten , eventualiter sei die zugesprochene Viertelsrente

zu bestätigen ( Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2013 mitgeteilt wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die IV-Stelle hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

- und soweit aus den Akten ersichtlich, bis heute - nicht über die für das Verwaltungsverfahren be antragte unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Damit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerchts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Der rentenverneinenden Verfügung vom 2 3. Februar 2010 war zur Hauptsache das internistische/psychiatrische Gutachten des Z.___

vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) zu Grunde gelegen, das dem Beschwerdeführer mangels pathologi scher Befunde sowohl im internistischen als auch im psychiatrischen Fachbe reich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. Das Sozialversiche rungsgericht führte im Urteil IV.2010.00298 vom 2 8. Februar 2011 dazu aus, das Gutachten enthalte keine Angaben zur Intensität und zur Häufigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen, und auch eine Beurteilung der Schmerzen auf der visuellen Schmerzskala sei unterblieben. Es ergebe sich auch nicht, dass die geklagten und in früheren medizinischen Akten dokumentierten Schmerzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Allein der Umstand, dass die Schmerzen bei der Begutachtung weder genau lokalisiert noch somatisch erklärt hätten werden können, rechtfertige es nicht , die Schmerzattacken bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausser Acht zu lassen, zumal Dr. B.___

eine medizinische Erklärung für die Schmerzen gefunden habe. Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, „damit sie bei Dr. B.___ oder einem anderen Spezialisten unter genauer Prü fung von Intensität und Häufigkeit der Schmerzen und unter Berücksichtigung der zumutbaren Einnahme von Schmerzmitteln begründet abklären lasse, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer welche Tätigkeiten zumutbar seien.“

Das Gericht nahm damit Bezug auf den im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren (UV.2008.00265) eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2009 ( Urk. 5/60), in dem dieser die Schmerzen des Beschwerdeführers als eine schmerzhafte Neuropathie der Interkostalnerven interpretiert und die Diagnose eines chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms am Rippenbogen links erho b en hatte . 3.2

In der Klinik A.___ , von der die IV-Stelle im Nachgang zum Urteil vom 2 8. Februar 2011 ein bidisziplinäres Gutachten einholte, wurde der Beschwer de führer psychiatrisch und neurologisch un t ersucht. Dem psychiatrischen Teil gut achter

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fie len gewisse Defizite in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration sowie bei der Wiedergabe von biographischen Daten, jedoch keine psychotischen Wahr nehmungsstörungen auf. Die Stimmung des Beschwerdeführers bezeich nete er als dysphorisch -aggressiv gespannt mit einer Tendenz zur Selbstideali sie rung . Im Übrigen zeigten sich unauffällige psychische Befunde, so dass er keine psy chiatrische Diagnose stellen konnte. E r äusserte einzig den Verdacht auf einen chronischen Alkoholismus mit intermittierenden affektiven Störungen (ICD-10: F 10.2; Urk. 5/91/11-12). In Kenntnis des neurologischen Gutachtens führte Dr. D.___ weiter aus, psychische Aspekte könnten beim Schmerzerleben ergän zend eine Rolle spielen, was sich insbesondere dann zeigen würde, wenn auf einen erneuten Behandlungsversuch keine Besserung eintreten würde ( Urk. 5/91/13). Zumindest Teile der gezeigten mnestischen Unsicherheiten und der vagen oder als konfabulierend imponierenden Angaben könnten i m Kontext einer bewusstseinsnah en demonstrativen Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden verstanden werden ( Urk. 5/91/15). Aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen einer alkoholbedingten psychischen Störung erachtete Dr. D.___ die Tätigkeit als Chauffeur als nicht mehr möglich ; leichte körperliche Tätigkei ten ohne besondere Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit seien indes zu 100 % zumutbar ( Urk. 5/91/15).

Im Gegensatz zu m psychiatrischen Teilgutachter stellte Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, bei der Prüfung des psychischen und neuropsy chologischen Befunds im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine intak te Merkfähigkeit fest, und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine biogra phischen Daten mühelos wiederzugeben ( Urk. 5/91/29) . Konzentration und Aufmerksamkeit waren unauffällig und neuropsychologische Störungen wurden keine festgestellt ( Urk. 5/91/30). Auf der visuellen Schmerzskala gab der Be schwerdeführer den Schmerz im Untersuchungszeitpunkt mit einem W ert von 9,5 an ( Urk. 5/91/20) . Dr. E.___ vermerkte indes, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe ( Urk. 5/91/ 26 ). Im Bereich der Operationsnarbe entlang des unteren linken Rippenbogens habe durch eine kräftige Palpation ein kurzer stechender Schmerz provoziert werden können; bei leichter Berührung, leichtem Druck und unter Ablenkung habe kein Schmerz ausgelöst werden kön nen. Auch sei keine schmerzbedingte Unruhe feststellbar gewesen .

Dr. E.___

registrierte eine deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem nicht schmerzbeeinträchtigt wirkenden klinischen Ein druck. Lediglich beim Ansprechen auf die Beschwerden setze der Beschwerde führer ein e Schmerzmimik auf und beginne, sich den Rippenbogen zu halten ( Urk. 5/91/28-29).

Als wesentliche Diagnosen erhob Dr. E.___ ein Schmerzsyndrom mit möglicher anteiliger somatischer Genese in Form einer Neuralgie eines unteren Thorakal nervs links, sichere Anhaltspunkte für eine Aggravation, anamnestisch einen Schmerzmittelfehlgebrauch sowie - in Anlehnung an das psychiatrische Teil gutachten

- den Verdacht auf Alkoholabusus ( Urk. 5/91/31). Aus rein neurolo gischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in der Tätigkeit als Chauffeur ( Urk. 5/91/33).

Zusammenfassen d hielten die Gutachter fest, auf neurologischem Fachgebiet seien keine Störungsbefunde zu erheben gewesen, die die Attestierung einer die Arbeitsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörung zuliessen ( oder jemals zuge lassen hätten) , das mögliche anteilige neuropathische Schmerzsyndrom lasse sich recht gut auch neben einer vollen Arbeitstätigkeit behandeln. Aufgrund der Verdachtsdiagnose eines chronischen Alkoholismus attestierten sie dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/91/1-2). 3.3

Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten Dr. med. F.___ , der es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte und die Vornahme eines leidensbe dingten Abzugs von 25 %

empfahl ( Urk. 5/93/3) . Der daraufhin durchgeführte Einkommensvergleich mit einem leidensbedingten Abzug von 25 %

führte zu einem Invaliditätsgrad von 41 % , worauf die IV-Stelle die angefochtene Verfü gung mit der Zusprechung einer Viertelsrente erliess. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten unter verschiedenen Gesichtspunkten. So macht er geltend, die Annahme, es liege ein Alkoholabusus vor, sei ohne entsprechende Untersuchung getroffen worden, sei willkürlich und entwerte das gesamte Gutachten.

Es trifft zu, dass sich dem psychiatrischen Teilgutachten, in dem diese Ver dachts diagnose erhoben wurde, nicht entnehmen lässt, dass Laboruntersuchun gen durchgeführt worden wären. Jedoch handelt es sich bei der Einschätzung durch den Psychiater nur um eine Verdachtsdiagnose und nicht um eine defini tive Feststellung. Im neurologischen Teilgutachten, das für die Beurteilung der Schmerzen und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeitseinschränkung mass gebend ist, wurde diese Diagnose nicht erhoben, und der neurologische Gut achter erlebte den Beschwerdeführer

- im Gegensatz zum psychiatrischen Gut achter - als aufmerksam und ohne Einschränkung in der Merkfähigkeit und in der Wiedergabe von persönlichen Daten ( Urk. 5/91/29).

Von einer Entwertung des Gutachtens oder gar von Willkür und Voreinge nommenheit kann daher nicht gesprochen werden. Dass sich der Beschwerde führer an der Verdachtsdiagnose stösst, ist nachvollziehbar, muss für die Beur teilung der Objektivität des Gutachtens jedoch ausser Acht bleiben. 4.2

Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussagen zur Aggrava tion seien nicht begründet und würden von Voreingenommenheit des Gutach ters zeugen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E.___ schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beobachtungen während der Untersu chung. Es ist nicht zu beanstanden und lässt auf keine Voreingenommenheit schliessen, wenn Dr. E.___

die Mi m ik und die Beweglichkeit des Beschwerd e führers beobachtete und mit den zu Beginn der Untersuchung gemachten Angaben zur Schmerzintensität verglich. Vielmehr stellt dieses Vorgehen eine bewährte Methode dar, die subjektiven A ussagen eines Probanden auf ihre Schlüssigkeit hin zu über prüfen. Die Ausführungen von Dr. E.___ , der Be schwer deführer habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzge quält gewirkt und das demonstrativ anmutende Schmerzgebaren mit verzerrter Mimik habe er bei Abwendung des Gutachters und unter Ablenkung eingestellt ( Urk. 5/91/26-27), die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Hüpfversuch ( Urk. 5/91/28) und bei der Sensibilitätsprüfung ( Urk. 5/91/28) lassen die Schlussfolgerung, es liege eine Aggravation vor, als begründet erscheinen. 4.3

Dasselbe gilt für die Feststellung von Dr. E.___ , die Angaben des Beschwerde führers, welche Schmerzmittel er in welchem Mass einnehme, würden für einen erheblichen Schmerzmittelmissbrauch sprechen ( Urk. 5/91/ 32). Es ist die Mei nung eines medizinis chen Sachverständigen, die keine Zweifel an seiner Objek tivität begründet. 4.4

Der Besc hwerdeführer wendet weiter ein , der Einfluss der starken Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf die Konzentrationsfähigkeit und die Müdigkeit , sei nicht geprüft worden.

Sodann wäre es nötig gewesen abzuklären, welche Medikamente er vor der Begutachtung eingenommen habe . Da er unter starkem Medikamentene i nfluss gestanden habe, seien die Aussagen zur Mobili tät wertlos. Um die Schmerzintensität zu prüfen, wäre eine Untersuchung ohne vorherige Medikamenteneinnahme erforderlich gewesen.

Dr. E.___ , der als Neurologe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsäch lich verantwortlich war, stellte keinerlei Beeinträchtigung der kognitiven Fähig keiten des Beschwerdeführers fest ( Urk. 5/91/29). Er hatte den Beschwerdeführer nach der aktuellen Medikation gefragt ( Urk. 5/91/21) und äusserte sich bei der Beurteilung dazu ( Urk. 5/91/32). Als Gutachter musste er die relevanten Fragen beantworten; wenn die Medikation nicht optimal eingestellt war, war es nicht seine Aufgabe, den Einfluss von zu vielen oder zu starken Medikamenten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Für die Würdigung des Gutachtens ist es des halb auch ohne Bedeutung, in welchem Umfang der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer Schmerzmedikamente verschreibt und in welchem Ausmass d er Versicherte si e einnimmt. Im Übrigen ergibt sich au s der Darstellung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse , dass keine neurologischen Ausfälle zu ver zeichnen waren ( Urk. 5/91/26-30), so dass auch diesbezüglich keine Anhalts punkte für eine schmerzmittelbedingte Beeinträchtigung bestehen.

Der Einwand, es wäre eine Untersuchung ohne vorherige Schmerzmittelein nahme nötig gewesen, ist hinfällig, da gemäss dem Rückweisungsurteil vom 2 8. Februar 2011 gerade zu prüfen war, in welchem Umfang dem Beschwerde führer „unter Berücksichtigung der zumutbaren Einnahme von Schmerzmitteln“ eine Arbeitstätigkeit möglich sei. 5.

Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerde füh rers das Gutachten nicht zu entkräften und insbesondere keine Voreingenom men heit der Gutachter zu begründen vermögen. Sodann erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung an ein e beweistaugliche Expertise gestellten Anforderungen: es ist umfassend, beruht auf vollständiger Aktenkennt nis , berück sichtigt die subjektiven Klagen und die objektiven Befunde gleichermas sen und überzeugt in seinen Schlussfolgerungen. Diese stimmen denn auch weitest gehend mit der früheren Beurteilung durch das Z.___ vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) überein, was unabhängig davon, dass das Gericht damals nicht voll umfänglich auf das Z.___ -Gutachten abstellte, zusätzlich für eine objektive und überzeugende Beurteilung spricht.

Das Gutachten der Klinik A.___ erfolgte in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 2. November 2009 ( Urk. 5/60; Urk. 5/91/26) und widerspricht diesem nicht. Gegenteils führte Dr. E.___ aus, sowohl die Anamnese als auch der von ihm erhobene Befund lasse sich mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des linken ventralen Thorax, wie es Dr. B.___ diagnostiziert hatte, vereinbaren . Er stellte eine somatische Beteiligung an der Schmerzintensität nicht in Frage, kam aber - insbesondere in Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die objektive Schmerzintensität mit den subjektiven Angaben nicht übereinstimme.

Dr. B.___ hatte sich weder zum Ausmass der Schmerzen noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, was auch nicht seine Aufgabe war. Eine nachträgliche Stellungnahme von Dr. B.___ oder gar eine Würdigung des Gutachtens durch ihn ist nicht opportun. Denn so wenig es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, dass ein Versicherungsträger zu einem ihm nicht genehmen Gut achten im Sinne einer second

opinion ein zweites Gutachten einholt

( BGE 136 V 156 E.3.3 mit Hinweisen) , so wenig kann es angehen, dass eine versicherte Per son Anspruch darauf hat, dass ein korrektes, aber nicht zu ihren Gunsten aus gefallenes Gutachten von Amtes wegen einer Z w eitbeurteilung unterzogen wird.

In Anbetracht der Überzeugungskraft des Gutachtens ist es weder nötig, die Gut achter als Zeugen zu befragen, noch ist es angezeigt, eine Stellungnahme von Dr. B.___ einzuholen oder ihn als Zeugen zu befragen.

Die Einvernahme von Zeugen zum Thema Alkoholkonsum erübrigt sich nach dem Gesagten ebenfalls. Damit wird auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung im Sinne einer Beweisverhandlung obsolet.

Es ist vollumfänglich auf das Gutachten der Klinik A.___ vom 4. Oktober 2011 abzustellen, und zwar auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Im Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2009 waren aus orthopädischer Sicht die Wirbelsäule belastende Arbeiten als ungünstig und die Tätigkeit als Chauf feur für Behindertentransporte, die mit Hilfestellungen beim Ein- und Ausstei gen mit dem Rollstuhl verbunden ist, als nicht mehr zumutbar erachtet worden ( Urk. 5/54/12). Diese Beurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und deckt sich im Ergebnis mit jener der Klinik A.___ , auch wenn die Begründungen unterschiedlich ausgefallen sind. Für die Invaliditätsbemessung ist daher, wie dies die IV-Stelle i n der angefochtenen Verfügung getan hat, von einem Ein kommen auszugehen, das der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck oder Schichtarbeit erzielen könnte. Die IV-Stelle hat dafür auf die Schweizeri sche Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2008, Tabelle T1, Löhne der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten, abgestellt und ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 62‘098.80 errechnet ( Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Invaliditätsbemessung und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Ebenfalls nicht zu bean standen und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ist die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25 % . Es besteht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort - k ein Anlass, die eine oder die andere dieser Bemessungsgrundlagen im Sinne einer Reformatio in peius

in Frage zu stellen. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 78‘620.80 resultiert bei einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 46‘574.10 ( Fr. 62‘098.80 ./. 25 % ) ein Invaliditätsgrad von 41 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Der Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wurde richtigerweise auf Februar 2008 datiert, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 5/93/3 und 5/56/3) . Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht ab dem 1. Februar 2009 eine Viertelsrente zugesprochen, was zur Bestäti gung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi , macht in der Honorarnote vom 1 7. Dezember 2013 einen Aufwand von 25 Stunden und Barauslagen von Fr. 137.50 geltend ( Urk. 20). Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren IV.2010.00298 und UV.2008.00265 (Urteile vom 2 8. Februar 2011) muss der Aufwand als übersetzt und der Sache nicht angemessen beurteilt werden. Insbesondere die Positionen für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift von 450 Minuten, für die Fristerstreckungen von gesamt haft 90 Minuten, für das Studium der alten Akten ( Urk. 5/1-127) von 60 Minu ten und für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Replik von total 615 Minu ten sind zu hoch, und die Korrespondenz mit der Pensionskasse Promea (15 Minuten) ist in diesem Verfahren nicht zu vergüten. Die für diese Leistungen geltend gemachten 1‘230 Minuten sind ermessensweis e auf die Hälfte, also auf 615 Mi nu ten zu reduzieren. Zusammen mit dem restlichen geltend gemachten Auf wand von 270 Minuten (1‘500 ./. 1‘230) und unter Berücksichtigung der seit Ein reichung der Honorarnote getätigten Telefonate (je 15 Minuten; Urk. 21 und

22) sowie eines Aufwandes von 120 Minuten für das Studium des vorliegenden Urteils resultiert ein gerechtfertigter Aufwand von 1‘035 Minuten oder 17 Stun den und 15 Minuten. Nach den gerichtsüblichen Ansätzen sind die bis zum 3 1. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen (14 Stunden und 45 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und die nach dem 1. Januar 2015 getätig ten beziehungsweise anrechenbaren (2 Stunden und 30 Minuten) mit Fr. 220.-- zu vergüten. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 137.50 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Vergütung von Fr. 3‘928.50, die Rechtsanwalt Martin Jäggi aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi , Zürich,

wird mit Fr. 3928.50

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00955 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi Neugasse 6, 8005 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, arbeitete als Chauffeur bei der Y.___ . Am 3 1. Dezember 2006 stürzte er auf einer Treppe und zog sich eine Fraktur der 4. und 6. Rippe rechts zu, die problemlos abheilte. Am 7. Juli 2007 war er als Zuschauer am Zürichfest . Dabei wurde er von hinten gerammt und fiel kopfüber in das Steggeländer. In der Folge klagte er über Schmerzen in der linken Thoraxseite , und ab dem 6. Februar 2008 war er des wegen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urteile des Sozialversicherungsge richts IV.2010.00298 und UV.2008.00265 vom 2 8. Februar 2011). Am 2 0. August 2008 erfolgte wegen der andauernden Schmerzen eine Resektion der Rippenbogen der 7. und 8. Rippe, die keine Besserung brachte (vgl.

Urk. 5/91/25).

Am 4. April 2008 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , holte unter anderem ein Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) ein und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 2 3. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch ( Urk. 5/66). Mit Urteil IV.2010.00298 vom 2 8. Februar 2011 ( Urk. 5/81) hob das Sozialversicherungs gericht die Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch des Versicherten befinde.

Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Klinik A.___ ein bidisziplinäres (neurolo gisch / psychiatrisch) Gutachten in Auftrag ( Urk. 5/87 und 5/88), das am 4. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 5/91). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 5/95) stellt e sie dem Versicherten die Zusprechung einer Viertels rente ab 1. Februar 2009 in Aussicht. Dagegen liess dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi , am 1 3. Februar 2012 Einwand erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Ferner liess er um Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Verwal tungsverfahren ersuchen ( Urk. 5/112). Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2012 ( Urk.

2) sprach die IV-Stelle X.___ wie im Vorbescheid angekündigt mit Wirkung ab 1. Februar 2009 ein e

Viertel s rente zu .

2.

Am 1 4. September 2012 liess X.___ , weiterhin vertreten durch Rechtsan walt Martin Jäggi , Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. Zudem liess er beantragen, es sei bei Dr. med. B.___ , Leiter Schmerzforschung am Institut für Anästhesiologie des C.___ , oder bei einem anderen ausgewiesenen Schmerzfor scher und bei einem ausgewiesenen Experten für Pharmakologie oder pharmakologische Psychiatrie ein Gutachten einzuholen. Sodann liess er um Bewilligung der unent geltlichen Rechtspflege für das Verwaltungs- und für das Beschwerdever fah ren

ersuchen ( Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2012 eine Reformatio in peius , da weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor liege ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Martin Jäggi wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestel lt. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). In der Replik vom 1 3. März 2013 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seine n Anträgen festhalten , eventualiter sei die zugesprochene Viertelsrente

zu bestätigen ( Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2013 mitgeteilt wurde.

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die IV-Stelle hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

- und soweit aus den Akten ersichtlich, bis heute - nicht über die für das Verwaltungsverfahren be antragte unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Damit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerchts ; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Der rentenverneinenden Verfügung vom 2 3. Februar 2010 war zur Hauptsache das internistische/psychiatrische Gutachten des Z.___

vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) zu Grunde gelegen, das dem Beschwerdeführer mangels pathologi scher Befunde sowohl im internistischen als auch im psychiatrischen Fachbe reich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. Das Sozialversiche rungsgericht führte im Urteil IV.2010.00298 vom 2 8. Februar 2011 dazu aus, das Gutachten enthalte keine Angaben zur Intensität und zur Häufigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen, und auch eine Beurteilung der Schmerzen auf der visuellen Schmerzskala sei unterblieben. Es ergebe sich auch nicht, dass die geklagten und in früheren medizinischen Akten dokumentierten Schmerzen bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Allein der Umstand, dass die Schmerzen bei der Begutachtung weder genau lokalisiert noch somatisch erklärt hätten werden können, rechtfertige es nicht , die Schmerzattacken bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausser Acht zu lassen, zumal Dr. B.___

eine medizinische Erklärung für die Schmerzen gefunden habe. Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, „damit sie bei Dr. B.___ oder einem anderen Spezialisten unter genauer Prü fung von Intensität und Häufigkeit der Schmerzen und unter Berücksichtigung der zumutbaren Einnahme von Schmerzmitteln begründet abklären lasse, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer welche Tätigkeiten zumutbar seien.“

Das Gericht nahm damit Bezug auf den im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren (UV.2008.00265) eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2009 ( Urk. 5/60), in dem dieser die Schmerzen des Beschwerdeführers als eine schmerzhafte Neuropathie der Interkostalnerven interpretiert und die Diagnose eines chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms am Rippenbogen links erho b en hatte . 3.2

In der Klinik A.___ , von der die IV-Stelle im Nachgang zum Urteil vom 2 8. Februar 2011 ein bidisziplinäres Gutachten einholte, wurde der Beschwer de führer psychiatrisch und neurologisch un t ersucht. Dem psychiatrischen Teil gut achter

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fie len gewisse Defizite in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration sowie bei der Wiedergabe von biographischen Daten, jedoch keine psychotischen Wahr nehmungsstörungen auf. Die Stimmung des Beschwerdeführers bezeich nete er als dysphorisch -aggressiv gespannt mit einer Tendenz zur Selbstideali sie rung . Im Übrigen zeigten sich unauffällige psychische Befunde, so dass er keine psy chiatrische Diagnose stellen konnte. E r äusserte einzig den Verdacht auf einen chronischen Alkoholismus mit intermittierenden affektiven Störungen (ICD-10: F 10.2; Urk. 5/91/11-12). In Kenntnis des neurologischen Gutachtens führte Dr. D.___ weiter aus, psychische Aspekte könnten beim Schmerzerleben ergän zend eine Rolle spielen, was sich insbesondere dann zeigen würde, wenn auf einen erneuten Behandlungsversuch keine Besserung eintreten würde ( Urk. 5/91/13). Zumindest Teile der gezeigten mnestischen Unsicherheiten und der vagen oder als konfabulierend imponierenden Angaben könnten i m Kontext einer bewusstseinsnah en demonstrativen Darbietung der Einschränkungen und Beschwerden verstanden werden ( Urk. 5/91/15). Aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen einer alkoholbedingten psychischen Störung erachtete Dr. D.___ die Tätigkeit als Chauffeur als nicht mehr möglich ; leichte körperliche Tätigkei ten ohne besondere Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit seien indes zu 100 % zumutbar ( Urk. 5/91/15).

Im Gegensatz zu m psychiatrischen Teilgutachter stellte Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, bei der Prüfung des psychischen und neuropsy chologischen Befunds im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine intak te Merkfähigkeit fest, und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine biogra phischen Daten mühelos wiederzugeben ( Urk. 5/91/29) . Konzentration und Aufmerksamkeit waren unauffällig und neuropsychologische Störungen wurden keine festgestellt ( Urk. 5/91/30). Auf der visuellen Schmerzskala gab der Be schwerdeführer den Schmerz im Untersuchungszeitpunkt mit einem W ert von 9,5 an ( Urk. 5/91/20) . Dr. E.___ vermerkte indes, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Untersuchung nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt habe ( Urk. 5/91/ 26 ). Im Bereich der Operationsnarbe entlang des unteren linken Rippenbogens habe durch eine kräftige Palpation ein kurzer stechender Schmerz provoziert werden können; bei leichter Berührung, leichtem Druck und unter Ablenkung habe kein Schmerz ausgelöst werden kön nen. Auch sei keine schmerzbedingte Unruhe feststellbar gewesen .

Dr. E.___

registrierte eine deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem nicht schmerzbeeinträchtigt wirkenden klinischen Ein druck. Lediglich beim Ansprechen auf die Beschwerden setze der Beschwerde führer ein e Schmerzmimik auf und beginne, sich den Rippenbogen zu halten ( Urk. 5/91/28-29).

Als wesentliche Diagnosen erhob Dr. E.___ ein Schmerzsyndrom mit möglicher anteiliger somatischer Genese in Form einer Neuralgie eines unteren Thorakal nervs links, sichere Anhaltspunkte für eine Aggravation, anamnestisch einen Schmerzmittelfehlgebrauch sowie - in Anlehnung an das psychiatrische Teil gutachten

- den Verdacht auf Alkoholabusus ( Urk. 5/91/31). Aus rein neurolo gischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in der Tätigkeit als Chauffeur ( Urk. 5/91/33).

Zusammenfassen d hielten die Gutachter fest, auf neurologischem Fachgebiet seien keine Störungsbefunde zu erheben gewesen, die die Attestierung einer die Arbeitsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörung zuliessen ( oder jemals zuge lassen hätten) , das mögliche anteilige neuropathische Schmerzsyndrom lasse sich recht gut auch neben einer vollen Arbeitstätigkeit behandeln. Aufgrund der Verdachtsdiagnose eines chronischen Alkoholismus attestierten sie dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit, für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Urk. 5/91/1-2). 3.3

Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten Dr. med. F.___ , der es als schlüssig und nachvollziehbar beurteilte und die Vornahme eines leidensbe dingten Abzugs von 25 %

empfahl ( Urk. 5/93/3) . Der daraufhin durchgeführte Einkommensvergleich mit einem leidensbedingten Abzug von 25 %

führte zu einem Invaliditätsgrad von 41 % , worauf die IV-Stelle die angefochtene Verfü gung mit der Zusprechung einer Viertelsrente erliess. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer rügt das Gutachten unter verschiedenen Gesichtspunkten. So macht er geltend, die Annahme, es liege ein Alkoholabusus vor, sei ohne entsprechende Untersuchung getroffen worden, sei willkürlich und entwerte das gesamte Gutachten.

Es trifft zu, dass sich dem psychiatrischen Teilgutachten, in dem diese Ver dachts diagnose erhoben wurde, nicht entnehmen lässt, dass Laboruntersuchun gen durchgeführt worden wären. Jedoch handelt es sich bei der Einschätzung durch den Psychiater nur um eine Verdachtsdiagnose und nicht um eine defini tive Feststellung. Im neurologischen Teilgutachten, das für die Beurteilung der Schmerzen und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeitseinschränkung mass gebend ist, wurde diese Diagnose nicht erhoben, und der neurologische Gut achter erlebte den Beschwerdeführer

- im Gegensatz zum psychiatrischen Gut achter - als aufmerksam und ohne Einschränkung in der Merkfähigkeit und in der Wiedergabe von persönlichen Daten ( Urk. 5/91/29).

Von einer Entwertung des Gutachtens oder gar von Willkür und Voreinge nommenheit kann daher nicht gesprochen werden. Dass sich der Beschwerde führer an der Verdachtsdiagnose stösst, ist nachvollziehbar, muss für die Beur teilung der Objektivität des Gutachtens jedoch ausser Acht bleiben. 4.2

Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussagen zur Aggrava tion seien nicht begründet und würden von Voreingenommenheit des Gutach ters zeugen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E.___ schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beobachtungen während der Untersu chung. Es ist nicht zu beanstanden und lässt auf keine Voreingenommenheit schliessen, wenn Dr. E.___

die Mi m ik und die Beweglichkeit des Beschwerd e führers beobachtete und mit den zu Beginn der Untersuchung gemachten Angaben zur Schmerzintensität verglich. Vielmehr stellt dieses Vorgehen eine bewährte Methode dar, die subjektiven A ussagen eines Probanden auf ihre Schlüssigkeit hin zu über prüfen. Die Ausführungen von Dr. E.___ , der Be schwer deführer habe während der gesamten Untersuchung nicht schmerzge quält gewirkt und das demonstrativ anmutende Schmerzgebaren mit verzerrter Mimik habe er bei Abwendung des Gutachters und unter Ablenkung eingestellt ( Urk. 5/91/26-27), die Schilderung des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Hüpfversuch ( Urk. 5/91/28) und bei der Sensibilitätsprüfung ( Urk. 5/91/28) lassen die Schlussfolgerung, es liege eine Aggravation vor, als begründet erscheinen. 4.3

Dasselbe gilt für die Feststellung von Dr. E.___ , die Angaben des Beschwerde führers, welche Schmerzmittel er in welchem Mass einnehme, würden für einen erheblichen Schmerzmittelmissbrauch sprechen ( Urk. 5/91/ 32). Es ist die Mei nung eines medizinis chen Sachverständigen, die keine Zweifel an seiner Objek tivität begründet. 4.4

Der Besc hwerdeführer wendet weiter ein , der Einfluss der starken Medikamente auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf die Konzentrationsfähigkeit und die Müdigkeit , sei nicht geprüft worden.

Sodann wäre es nötig gewesen abzuklären, welche Medikamente er vor der Begutachtung eingenommen habe . Da er unter starkem Medikamentene i nfluss gestanden habe, seien die Aussagen zur Mobili tät wertlos. Um die Schmerzintensität zu prüfen, wäre eine Untersuchung ohne vorherige Medikamenteneinnahme erforderlich gewesen.

Dr. E.___ , der als Neurologe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hauptsäch lich verantwortlich war, stellte keinerlei Beeinträchtigung der kognitiven Fähig keiten des Beschwerdeführers fest ( Urk. 5/91/29). Er hatte den Beschwerdeführer nach der aktuellen Medikation gefragt ( Urk. 5/91/21) und äusserte sich bei der Beurteilung dazu ( Urk. 5/91/32). Als Gutachter musste er die relevanten Fragen beantworten; wenn die Medikation nicht optimal eingestellt war, war es nicht seine Aufgabe, den Einfluss von zu vielen oder zu starken Medikamenten auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Für die Würdigung des Gutachtens ist es des halb auch ohne Bedeutung, in welchem Umfang der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer Schmerzmedikamente verschreibt und in welchem Ausmass d er Versicherte si e einnimmt. Im Übrigen ergibt sich au s der Darstellung der Untersuchung und ihrer Ergebnisse , dass keine neurologischen Ausfälle zu ver zeichnen waren ( Urk. 5/91/26-30), so dass auch diesbezüglich keine Anhalts punkte für eine schmerzmittelbedingte Beeinträchtigung bestehen.

Der Einwand, es wäre eine Untersuchung ohne vorherige Schmerzmittelein nahme nötig gewesen, ist hinfällig, da gemäss dem Rückweisungsurteil vom 2 8. Februar 2011 gerade zu prüfen war, in welchem Umfang dem Beschwerde führer „unter Berücksichtigung der zumutbaren Einnahme von Schmerzmitteln“ eine Arbeitstätigkeit möglich sei. 5.

Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerde füh rers das Gutachten nicht zu entkräften und insbesondere keine Voreingenom men heit der Gutachter zu begründen vermögen. Sodann erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung an ein e beweistaugliche Expertise gestellten Anforderungen: es ist umfassend, beruht auf vollständiger Aktenkennt nis , berück sichtigt die subjektiven Klagen und die objektiven Befunde gleichermas sen und überzeugt in seinen Schlussfolgerungen. Diese stimmen denn auch weitest gehend mit der früheren Beurteilung durch das Z.___ vom 1 7. Juli 2009 ( Urk. 5/54) überein, was unabhängig davon, dass das Gericht damals nicht voll umfänglich auf das Z.___ -Gutachten abstellte, zusätzlich für eine objektive und überzeugende Beurteilung spricht.

Das Gutachten der Klinik A.___ erfolgte in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 2. November 2009 ( Urk. 5/60; Urk. 5/91/26) und widerspricht diesem nicht. Gegenteils führte Dr. E.___ aus, sowohl die Anamnese als auch der von ihm erhobene Befund lasse sich mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des linken ventralen Thorax, wie es Dr. B.___ diagnostiziert hatte, vereinbaren . Er stellte eine somatische Beteiligung an der Schmerzintensität nicht in Frage, kam aber - insbesondere in Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die objektive Schmerzintensität mit den subjektiven Angaben nicht übereinstimme.

Dr. B.___ hatte sich weder zum Ausmass der Schmerzen noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, was auch nicht seine Aufgabe war. Eine nachträgliche Stellungnahme von Dr. B.___ oder gar eine Würdigung des Gutachtens durch ihn ist nicht opportun. Denn so wenig es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, dass ein Versicherungsträger zu einem ihm nicht genehmen Gut achten im Sinne einer second

opinion ein zweites Gutachten einholt

( BGE 136 V 156 E.3.3 mit Hinweisen) , so wenig kann es angehen, dass eine versicherte Per son Anspruch darauf hat, dass ein korrektes, aber nicht zu ihren Gunsten aus gefallenes Gutachten von Amtes wegen einer Z w eitbeurteilung unterzogen wird.

In Anbetracht der Überzeugungskraft des Gutachtens ist es weder nötig, die Gut achter als Zeugen zu befragen, noch ist es angezeigt, eine Stellungnahme von Dr. B.___ einzuholen oder ihn als Zeugen zu befragen.

Die Einvernahme von Zeugen zum Thema Alkoholkonsum erübrigt sich nach dem Gesagten ebenfalls. Damit wird auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung im Sinne einer Beweisverhandlung obsolet.

Es ist vollumfänglich auf das Gutachten der Klinik A.___ vom 4. Oktober 2011 abzustellen, und zwar auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig keit. Im Gutachten des Z.___ vom 1 7. Juli 2009 waren aus orthopädischer Sicht die Wirbelsäule belastende Arbeiten als ungünstig und die Tätigkeit als Chauf feur für Behindertentransporte, die mit Hilfestellungen beim Ein- und Ausstei gen mit dem Rollstuhl verbunden ist, als nicht mehr zumutbar erachtet worden ( Urk. 5/54/12). Diese Beurteilung hat nach wie vor Gültigkeit und deckt sich im Ergebnis mit jener der Klinik A.___ , auch wenn die Begründungen unterschiedlich ausgefallen sind. Für die Invaliditätsbemessung ist daher, wie dies die IV-Stelle i n der angefochtenen Verfügung getan hat, von einem Ein kommen auszugehen, das der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Belastung, ohne besondere Verantwortung und ohne Zeitdruck oder Schichtarbeit erzielen könnte. Die IV-Stelle hat dafür auf die Schweizeri sche Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2008, Tabelle T1, Löhne der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten, abgestellt und ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 62‘098.80 errechnet ( Urk. 2). Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Invaliditätsbemessung und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Ebenfalls nicht zu bean standen und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ist die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25 % . Es besteht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort - k ein Anlass, die eine oder die andere dieser Bemessungsgrundlagen im Sinne einer Reformatio in peius

in Frage zu stellen. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 78‘620.80 resultiert bei einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 46‘574.10 ( Fr. 62‘098.80 ./. 25 % ) ein Invaliditätsgrad von 41 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Der Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG wurde richtigerweise auf Februar 2008 datiert, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war ( Urk. 5/93/3 und 5/56/3) . Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht ab dem 1. Februar 2009 eine Viertelsrente zugesprochen, was zur Bestäti gung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde führt , soweit auf sie einzutreten ist . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi , macht in der Honorarnote vom 1 7. Dezember 2013 einen Aufwand von 25 Stunden und Barauslagen von Fr. 137.50 geltend ( Urk. 20). Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren IV.2010.00298 und UV.2008.00265 (Urteile vom 2 8. Februar 2011) muss der Aufwand als übersetzt und der Sache nicht angemessen beurteilt werden. Insbesondere die Positionen für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift von 450 Minuten, für die Fristerstreckungen von gesamt haft 90 Minuten, für das Studium der alten Akten ( Urk. 5/1-127) von 60 Minu ten und für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Replik von total 615 Minu ten sind zu hoch, und die Korrespondenz mit der Pensionskasse Promea (15 Minuten) ist in diesem Verfahren nicht zu vergüten. Die für diese Leistungen geltend gemachten 1‘230 Minuten sind ermessensweis e auf die Hälfte, also auf 615 Mi nu ten zu reduzieren. Zusammen mit dem restlichen geltend gemachten Auf wand von 270 Minuten (1‘500 ./. 1‘230) und unter Berücksichtigung der seit Ein reichung der Honorarnote getätigten Telefonate (je 15 Minuten; Urk. 21 und

22) sowie eines Aufwandes von 120 Minuten für das Studium des vorliegenden Urteils resultiert ein gerechtfertigter Aufwand von 1‘035 Minuten oder 17 Stun den und 15 Minuten. Nach den gerichtsüblichen Ansätzen sind die bis zum 3 1. Dezember 2014 getätigten Aufwendungen (14 Stunden und 45 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und die nach dem 1. Januar 2015 getätig ten beziehungsweise anrechenbaren (2 Stunden und 30 Minuten) mit Fr. 220.-- zu vergüten. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 137.50 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Vergütung von Fr. 3‘928.50, die Rechtsanwalt Martin Jäggi aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Jäggi , Zürich,

wird mit Fr. 3928.50

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt