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IV.2012.00946

Verrechnung von Taggeldern einer Krankenversicherung nach VVG mit Nachzahlungen von Invalidenrenten nach Art. 85bis IVV; Rügen bzgl. des materiellen Bestandes der Gegenforderung sind im zivilrechtlichen Verfahren zu klären

Zürich SozVersG · 2013-11-28 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00946 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann Ott Baumann Grieder

Bugada, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgen den: IV-Stelle)

die seit 1. Juli 2002 bezogene ganze Invalidenrente von X.___, geboren 1959, im Zuge des Urteils des Sozialversicherungs gerichts IV.2 008.01060 vom 30. Dezember 2011

– mit welchem eine Be schwerde gegen die am 18. September 2008 verfügte wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Invalidenrente gutheissen worden war, unter Aufhebungen der angefochtenen Verfügungen vom 18. September 2008 (Urk. 7/17) - mit Verfügung vom

25. Mai 2012 (mit Wirkung) ab 1. Juni 2012 (Urk. 7/35) und mit Verfügung vom 27. Juli 2012 für die Zeit ab 1. November 2008 bis zum

31. Mai 2012 neu festgesetzt, jedoch den Nachzahlungsbetrag von total Fr. 85‘957.-- mit einer Rückforderung der SWICA Krankenversicherung AG (im Folgenden SWICA) im Umfang von Fr. 15‘442.50 verrechnet hat (Urk. 7/40),

nach Einsicht in die Beschwerde vom

14. September 2012, mit welcher der Versi cherte die Aufhe bung der am 27. Juli 2012 verfügten Verrec hnung des Nachzahlungsbetrages i m Umfang von Fr. 15‘442.50 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1 2. November 2012 (Urk. 6), in Erwägung,

d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (unter anderem) ei ner Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden können (Art. 22 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG),

dass n ach Art. 85 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

(unter anderem) Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dies er Rente bis zur Höhe ihrer Vor schussleistungen ver rechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1), wobei die be vorschussenden Stellen ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen haben (Satz 3),

d ass a ls Vorschussleistungen gemäss Art. 85 bis

Abs. 2 IVV zum einen (lit . a) frei willige Leistungen gelten, sofern die versicherte Per son zu deren Rücker stattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Ren tennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und zum andern (lit . b) ver traglich oder aufgrund e ines Gesetzes erbrachte Leistun gen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungs recht infolge der Ren tennac hzahlung abgeleitet werden kann,

dass n ach Art. 85 bis

Abs. 3 IVV die Nachzahlung der bevorsch ussenden Stelle höchstens im Be trag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf,

dass der Versicherte ab 1. Juni 2010 im Rahmen von 30 % bei der Y.___ tätig war (Urk. 3/5),

dass unbestrittenermassen feststeht, dass die SWICA dem Versicherten infolge eines am 15. Januar 2011 erlittenen Hirninfarktes (Urk. 1) gestützt auf einen Kollektivtaggeldversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz über den Versi cherungsvertrag (VVG; Urk. 7/39) Taggelder ausgerichtet hat (Urk. 1; Ziff. 3 des Arbeitsvertrag s des Versicherten mit der Y.___

vom 2 5. Mai 2010, Urk. 3/5),

dass

die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen Verrech nungsantrag der SWICA vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 7/39/1-2) deren Rückforderung betreffend die für die Zeit ab 1 4. Februar 2011 bis zum 3 1. Mai 2012 an den Versicherten ausgerichteten Taggelder m it den für diesen Zeitraum nachbezahl ten Invalidenrenten im Umfang von Fr. 15‘ 442.50 ve rrechnet hat (Urk. 7/39-40),

dass der Versicherte dagegen im Wesentlichen vorbringt (Urk. 1), da die Erkran kung vom 1 5. Januar 2011 eine neue, anders gelagerte Krankheit sei, die mit der vorhandenen Invalidität nichts zu tun habe, handle es sich bei den ausbe zahlten Taggelder der SWICA keineswegs um Vorschussleistungen, weshalb diese mangels Kongruenz nicht mit der Invalidenrente verrechnet werden dür fe n,

dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen den materiellrechtlichen Be stand und die Höhe des vom Drittzahlungsansprechers geltend gemachten Rückforderungsanspruchs rügt,

dass es für die Zulässigkeit der Verrechnung der Invalidenversicherungsleistun gen mit Drittzahlungen durch die IV-Stelle nach Art. 85 bis IVV nur darauf an kommt, dass objektiv für den gleichen Zeitraum die Dritt - und die Invaliden versicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und – nebst der Erfüllung der weiteren, spezifischen Voraussetzungen der Drittauszahlung nach Art. 85 bis IVV -, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen ausbezahlt werden darf (BGE 131 V 242 E. 5.2-3; vgl. auch BGE 132 V 113 E. 3.2.2),

dass hingegen darüber hinaus von der IV-Stelle nicht geprüft werden kann, ob der Rückforderungsanspruch zu Recht im geltend gemachten Umfang besteht,

dass zur Klärung dieser Frage der ordentliche direkte Rechtsweg einzuschlagen ist, welches im vorliegenden Fall - mit der Rüge bezüglich der geltend gemach ten Rückforderung und auch bezüglich der Weiterausrichtung der Krankentag gelder durch die SWICA (Urk. 1 S. 5) – derjenige des zivilrechtlichen Weges ist (Urteil des Bundesgerichts I 296/03 vom 2 1. Oktober 2004), weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden kann,

dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Umstände betreffend die streitige Verrechnung aufgrund der der Beschwerde voran g eg angenen Verfügungen und Korrespondenz

– Verfügung vom 2 5. Mai 2012 mit der Ankündigung der Ver rechnung (Urk. 7 /35); Schreiben der SWICA an den Beschwerdeführer vom 2 0. Juli 2012 (Urk. 3/9) mit Hinweisen auf den Verrechnungsantrag und die Er mittlung des Verrechnungsbetrages; angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2012 (Urk. 7/40); Antwortschreiben des Beschwerdeführers an die SWICA vom 8. August 2012 (Urk. 7/47) mit dem Aktenzustellungsgesuch betreffend die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbeding ungen (AVB) –

bekannt wa ren,

dass gemäss dieser Aktenlage die spezifischen Voraussetzungen von Art. 85 bis IVV für die vorgenommene Verrechnung – Vorschussleistungen (Abs. 1), zeitli che Beschränkungen (Abs. 3), vertragliches eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung (Abs. 2 lit . b; vgl. dazu Ziffer III.28 der entspre chenden AVB, Urk. 7/39/4), rechtzeitiger Verrechnungsantrag (Abs. 1 Satz 3; Verrechnungsantrag der SWICA vom 1 0. Juli 2012, Urk. 7/39/1-2) – erfüllt sind,

das auch strittige Gegenforderungen verrechnet werden dürfen (Art. 120 Abs. 2 des Obligationenrechts),

dass die angefochtene Verfügung somit bezüglich der vorgenommenen Verrech nung im Betrag von Fr. 15‘442.50 zu bestätigen ist,

dass im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie ein ge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/39 /1-4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - SWICA Krankenversicherung AG 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterFraefel