Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00945 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
19. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertre ten durch lic . iur. Y.___ Rechts- & Unternehmensberatung Münsterberg 1, 4051 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 2) X.___
verpflichtete, einen Betrag von Fr. 25‘822.65 zurückzuerstatten mit der Begründung, bei diesem Betrag handle es sich um die für die Zeitperiode vom
1. Juni 2005 bis 30. April 2 010 zu viel ausbezahlten Renten, nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. August 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventua liter den Erlass der Rückerstattung beantragte, sowie nach Einsicht in die Beschwerde antwort vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 7), mit wel cher die Beschwerdegegnerin beantragte, die Rückforderung sei auf Fr. 24‘593.85 zu reduzieren, unter Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. Juni 2011 (Urk. 8/174/1-2) mit Wirkung ab dem
1. Juni 2005 eine Viertel s rente
zusprach,
diese rückwirkend zugesprochene Rente - unter Abzug des von der Zürich Ver sicherung s-Gesellschaft AG zur Verrechnung gebrachten Betrag e s von Fr. 6‘545.35 (Urk. 8/166, Urk. 8/169)
- dem Beschwerdeführer auszahlte (Urk. 8/174/1-2), und infolge dieser Rentenzusprache auch die zwei Kinderren ten sowie die Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers – selber Rentenbezüge rin (Urk. 8/145/6) – rückwirkend neu berechnete und die entsprechenden Ren tenbetreffnisse dem Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau auszahlte (Urk. 8/174/3-18), dass die Stadt Z.___
am 5. März 2012 von ihr erbrachte Leistungen für die Zeitpe riode vom 1. Juni 2006 bis am 31. März 2012 im Betrag von Fr. 46‘180.-- zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle anmeldete (Urk. 8/191; Eingang des Verrechnungsantrag es bei der Beschwerdegegnerin am 22. März 2012, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/182),
dass in der Folge die Beschwerdegegnerin der Stadt Z.___
aufgrund dieses
Ver rechnungsantrages den Betrag von Fr. 22‘395.65 überwies (vgl. Schreiben vom 31. Mai 2012, Urk. 8/195), was gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin den am 27. Juni 2011 verfügten Nachzahlungen der Kinderrenten sowie der Rente des Beschwerdeführers bis 30. April 2010 abzüglich Verrechnungsforderung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
entspricht (vgl. Urk. 8/208), in Erwägung, d ass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) Leistungen zurückzuerstatten sind, wenn sie
unrechtmässig bezogen wurden, dass die Rechtmässigkeit der Zusprache
der
Viertel s rente an den Beschwerde führ er
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 wie auch der damit zusammenhängenden zuge sprochenen Kinderrenten unbestritten ist, dass fällige Leistungen der Invalidenversicherung mit Rückforderungen von Ergän zungsleistungen oder von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall versicherung verrechnet werden können (Art. 20 Abs. 2 lit . b und c des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbin dung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), dass eine öffentliche Fürsorgestelle, welche im Hinblick auf eine Rente der Invaliden versicherung Vorschussleistungen erbracht hat, verlangen kann, dass die Nach zahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird, wobei die bevorschussende Stelle ihren Anspruch spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen hat (Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), dass im Zeitpunkt der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente n
im Juli 2011 lediglich die Verrechnungserklärung der Zürich Versicherung s-Gesell schaft AG vorlag, wobei der in dieser Erklärung genannte Betrag von der Ren tennachzahlung
an den Beschwerdeführer entsprechend abgezogen wurde, während die Stadt Z.___ die Verrechnung erst im März 2012 erklärte, dass deshalb im Zeitpunkt der Verrechnungsanmeldung
der Stadt Z.___
sowohl die Voraussetzungen einer Verrechnung nach Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht mehr gegeben waren, da die Rentennachzahlung in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war und somit keine fällige Forderung mehr vorlag, als auch eine Verrechnung nach Art. 85 bis Abs. 1 IVV nicht mehr möglich war, da die Verrechnungsa nmel dung n ach Verfügungszeitpunkt und damit verspätet erfolgt war, da ss
mithin
die Rentennachzahlung vom Juli 2011 nicht u nrechtmässig erfolgte und somit kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer besteht, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt, dass das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpfl ichtig ist (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG), die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§
34 Abs. 1 und Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. August 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. April 2010 keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler