Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, war vom 2 1. Januar bis 3 1. Oktober 2002 als Laufbursche im Z.___ angestellt (Urk. 7/4). Bei einem Treppen sturz am 6. September 2002 zog er sich eine Metacarpale-5-Basisfraktur rechts zu (vgl. unter anderem Urk. 7/10/3). Am 1 9. Juli 2003 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Abklä rung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 7/4-15) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2004 mit, dass er zwar in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe wegen der Handbeschwerden eingeschränkt sei, nicht aber in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (wie leichte Kontrollarbeiten), weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/16). 1.2
Am 1. März 2010 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Rentenbezug an und erwähnte dabei Rückenbeschwerden und eine psychische Krankheit (Urk. 7/17). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Berichte zu den Akten (vgl. Urk. 7/23, 7/26, 7/30, 7/32-33, 7/37) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/34). Nach Eingang des Gutachtens des A.___, vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/41, 7/46) mit Verfügung vom 1 0. August 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invali denrente (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 4. September 2012 Be schwerde erheben und eine neue psychiatrische Begutachtung beantragen. Andernfalls seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Mass nahmen, Rente) zuzusprechen. Formell liess er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung ersuchen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2012 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2012 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für di e Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft . Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sie sich gestützt auf die Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer in einer lei densangepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig ist, und sich folglich sein Gesundheitszustand nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
2.2
Der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/15) lagen in medizinischer Hinsicht insbesondere die Akten der Unfall versicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und dabei ein Gutach ten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 1 5. Juli 2003 zugrunde.
Seine Diagnose lautete auf eine in Fehlstellung konsolidierte intraartikuläre Basis fraktur von Metacarpale V rechts und eine posttraumatische Arthrose des CMC-Gelenkes V rechts. Für Tätigkeiten mit repetitiver mittelschwerer bis schwerer Belastung der rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu 100 % ar beitsunfähig. Jedoch seien ihm Arbeiten ohne repetitive Belastungen der rech ten Hand grösser als 2 kg oder Tätigkeiten ohne Einsatz der dominanten rechten Hand wie Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 7/11/56-60).
Daneben stand der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Rückenbeschwer den seit Oktober 2000 bei seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung und wurde von diesem insbesondere im Jahr 2002 aufgrund des diagnostizierten chronischen Panvertebralsyndroms mehrfach arbeitsunfähig geschrieben. Seit 1. Oktober 2002 hätten die Rücken beschwerden gemäss Dr. C.___ aber die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einge schränkt (Urk. 7/10, 7/11/78).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Januar 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammte n Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe mit repetitiven mittelschweren Belastungen der rechten Hand eingeschränkt, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu keiner Erwerbseinbusse führe (Urk. 7/16). 2.3
Im Rahmen der Neuanmeldung nahm die Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis der D.___ vom 1 2. April 2010 zu den Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer seit 2 7. Oktober 2009 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bei depressiver Stimmungslage und Impulsivität attestiert (Urk. 7/26). Im ausführlichen Bericht zuhanden der Beschwerdegegne rin vom 1 9. Juli 2010 lauteten die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt (Urk. 7/32/1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Subtyp mit deutlicher Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.31) - Diffentialdiagnostisch : kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsi ven und dissozialen Zügen (ICD-10 F61).
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein lumboradikuläres
Reiz syndrom mit sensiblem Ausfall L5 (seit Mai 2010), ein chronisches Panver tebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Brustwirbeläsule, eine gastroösophagale
Refluxkrankheit (seit 2000) und eine Störung durch Sedativa/Hypnotika und Kokain, gegenwärtig abstinent, erachtet (Urk. 7/32/2).
Der Beschwerdeführer, welcher vom 1 0. bis 1 4. September 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach einem Impulsdurchbruch stationär behandelt worden sei, stehe nun wieder seit März 2010 regelmässig in ambu lanter Behandlung. Es zeige sich ein deutlicher Leidensdruck bei depressiver Symptomatik. Im Mai 2010 sei der Beschwerdeführer zuletzt in einem Arbeits verhältnis gestanden, jedoch sei es nach wenigen Tagen zu schweren Auseinan dersetzungen mit dem Vorgesetzten und zur Aufgabe der Tätigkeit gekommen.
Sowohl die depressive Störung als auch die emotional instabile Persönlichkeits störung vom impulsiven Subtyp mit vorherrschen der Impulskontrollstörung seien grundsätzlich behandelbare Erkrankungen. Jedoch sei durch medikamen töse Therapie primär eine Besserung der depressiven Stimmung erreichbar; eine langfristige Besserung der Impulsivität bedürfte einer psychotherapeutischen Behandlung, was aufgrund der Sprachbarriere aber schwierig durchführbar sein dürfte. Psychisch und geistig zeige der Beschwerdeführer eine Störung der Kon zentration und der Aufmerksamkeit. Besonders relevant im Rahmen der berufli chen Tätigkeit sei die Impulskontrollstörung, die bei Belastung zu fremd- und autoaggressivem Verhalten führen könne. Weiter bestehe eine depressive Stim mung bei emotionaler Instabilität und eine schwere Antriebsverminderung mit sozialem Rückzug. Diese Symptomatik sei derzeit und bis auf W eiteres nicht mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vereinbar; eine angepasste Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wurde als zu 50 % möglich erachtet (Urk. 7/32).
Dr. C.___ notierte in einem Arztzeugnis vom 1 7. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2005 wegen Unfalls. Seit 2005 sei die Arbeitsfähigkeit nicht genau definierbar, relevant seien Rücken- und Sprunggelenksbeschwerden. Die Diagnosen lauteten auf ein chronisches thora kolumbales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, psychische Auffälligkeit (gespannt-depressiv, impulsiv), einen Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts (2005) und habituelle OSG-Distorsionen links lateral. Am 1 0. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer eine Rücken- und OSG-Distorsion nach zwei Wochen Probearbeit im Restaurant erlitten (Urk. 7/30/1).
Am selben Tag suchte der Beschwerdeführer die Notfallstation Unfallchirurgie des E.___ auf, wo im Bericht vom 1 0. Mai 2010 ein Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine OSG-Distorsion links diagnostiziert wurde n (Urk. 7/37/13-14). Zwischen Mai und August 2010 kon sultierte er sodann in regelmässigen Abständen die Sprechstunde der Rheu maklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des E.___ (vgl. 7/33/5-12, 7/37/5-6). Im Bericht vom 2 7. September 2010 finden sich folgende Diagnosen (Urk. 7/37/5): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Akute Exacerbation nach Heben einer Last 10.05.2010 - Klinisch schwacher ASR links, Hypästhesie im Dermatom L5 links - MRI LWS vom 2 0. Mai 2010: Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beid seits. Ligamentäre leichte rezessale Einengung L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links ohne Kompression derselbigen - ENMG 16.8.2010: keine Denervation, normale Elektrophysiologie - Chronisches thorako
- und cervikovertebrales Syndrom - Wirbelsäuelenfehlform und – fehlhaltung (LWS-Skoliose, Hyperkyphose im HWS/BWS-Übergang) - Akute Epicondylitis
medialis beidseits - Wechselnde Knieschmerzen medialam Gelenksspalt rechts>links - Klinisch und sonografisch keine Hinweise für Meniskusläsion, kein Gelen kerguss 08/2010 - Achillodynie beidseits - Klinisch und sonografisch kein Hinweis für Tendinopathie, Enthesitiden oder Bursitis subachillea 08/2010 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Waddell 4/5 positiv - Chronische depressive Verstimmung - Ambulant F.___ - Knick- und Senkfuss beidseits - Mit orthopädischen Einlagen versorgt - Saisonale Rhinosinusitis - Chronischer Reflux - Vitamin D3-Mangel 05 /2010 .
Zusammenfassend seien die seit dem Verhebetrauma vom 1 0. Mai 2010 anhal tenden lumbovertebralen Beschwerden mit anhaltender lumbospondylogener Ausstrahlung in das linke Bein der allgemeinen Muskeldekonditionierung und der Facettengelenksarthrose zuzuordnen, weniger einem lumboradikulären Ausfallsyndrom. Klinisch habe entsprechend dem neurophysiologischen Befund in der ENMG-Abklärung keine echte motorische Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer interventionelle Schmerztherapie kategorisch ablehne, bleibe nur die muskuläre Rekonditionierung durch aktive Rumpfstabilisierungsübungen. Die nach Versorgung mit orthopädischen Schuh einlagen aufgrund der Statikveränderung aufgetretenen Kniegelenksschmerzen wurden als vorübergehend beurteilt.
Die Arbeitsfähigkeit wurde bis Ende August auf 50 % eingeschätzt; ab 1. September 2010 sei der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Arbeiten wie zum Beispiel als Abräumer in einem Restaurant wieder zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 7/37/5-6).
Im Rahmen der A.___ -Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2011 einer internistischen, einer neurologischen und einer psychi atrischen Untersuchung unterzogen. Kommuniziert wurde mit Hilfe eines inter kulturellen Übersetzers. Die internistische Abklärung führte zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Empfohlen wurde in Anbetracht der arteriellen Hypertonie eine Gewichtsreduktion, welche sich auch auf die geklagten Rücken- und Gelenksschmerzen positiv auswirken könne (Urk. 7/38/12 f.) .
In der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. G.___ erklärte der Beschwerdeführer, dass seine psychischen Probleme im Vordergrund stünden; zwar leide er au ch unter körperlichen Problemen wie den Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine, diese stünden aber an zweiter Stelle. Die klinisch -neurologische Untersuchung ergab eine inkonsistente Befundlage mit Fehlin nervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten . Im Bereich der Beine sei diese derart ausgeprägt gewesen, dass bei tatsächlich vor liegenden entsprechenden Paresen keine Steh- und Gehfähigkeit meh r möglich gewesen wäre. Zudem fi nde sich eine organisch nicht zuordenbare Hypästhesie der linken unteren Extremität mit strumpfartigem Ausfall ab Inguina . Bei wie derholter Angabe unter starken Schmerzen zu leiden, seien keine vegetativen Begleitphänomene wie ein vermehrtes Schwitzen oder Erblassen beobachtbar gewesen. Prüfungen auf nicht-organische Krankheitszeichen nach Waddell seien positiv; auch seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv gewesen, jedoch fielen auch die Kontroll- oder Placebopunkte positiv aus. Als einziger patholo gischer Befund finde sich eine Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral, cervical und lumbal.
Zusammenfassend bestehe ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumbo ischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch noch leicht ausgeprägtem Lum bovertebralsyndrom sowie höchstens leicht ausgeprägtem Cervicalsyndrom . Zusätzlich bestehe eine stark ausgeprägte Symptomausweitung bei inkonsis tenter Befundlage. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, kam Dr. med. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit nach der Exacerbation vom 1 0. Mai 2010 seit 1. September 2010, wie von der Rheumatologie des E.___ festgehalten, als Abräumer in einem Res taurant wieder zu 100 % einsatzfähig sei. Schwere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer wegen des Risikos einer Beschwerdeexacerbation nicht mehr zumutbar (Urk. 7/38/28-35).
Die psychiatrische Teilbegutachtung von Dr. med. H.___ führte zu den Diag nosen einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.63, richtig wohl: ICD-10 F60.3 0), DD: kombinierte Persönlichkeits störung vom impulsiven und dissozialen Typ (ICD-10 F61.0), und einem Status nach mittelgradig depressiver Episode gemäss ICD-10 F32.
1. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Persönlichkeits störung vorliege und diese vermutungsweise schon in der Kindheit vorgelegen habe. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 würden erfüllt. Er zeige aufgrund seiner Störung eine erhebliche Einschränkung in der Integration sowohl in der Arbeitswelt wie auch in den erweiterten gesellschaftlichen Funktionsbereichen. Insgesamt seien seine Angaben inkonsistent, jedoch weise die klinische Symp tomatik klar in Richtung der bereits gestellten Diagnose einer Persönlichkeits störung .
Die anamnestisch bestätigten mittelgradig depressiven Episoden müssten bei der heutigen Untersuchung als remittiert beurteilt werden. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht bedrückt, aber dysphorisch, gereizt und im pulsiv gewirkt. Er könne jederzeit explosiv wütend werden, dann aber schnell auch wieder lachen und sich beruhigen. Eine durchgehende Niedergeschlagen heit, Insuffizienz- und Schuldgefühle oder Antriebslosigkeit stellte Dr. H.___ nicht fest. Die Schlägereien, verbalen Angriffe, die Beteiligung an einem Raub und die unklaren Angaben wiesen alle auf eine erhebliche dissoziale Problema tik hin. Der Beschwerdeführer könne sich in andere Menschen nur schlecht einfühlen, übernehme kaum Verantwortung und habe Mühe mit sozialen Nor men, zeige eine niedrige Frustrationstoleranz mit einer geringen Schwelle zu gewalttätigem Verhalten bei fehlendem Schuldbewusstsein und eher einer Nei gung, andere zu beschuldigen oder die Lebensgeschichte zu seinen Gunsten um zuschreiben.
Differentialdiagnostisch müsse die Frage nach einer somatoformen
Schmerz störung gestellt werden. Jedoch äussere sich der Beschwerdeführer nicht aus schliesslich über die Schmerzproblematik und bezeichne diese als schwankend und belastungsabhängig, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der In kon sistenz der Angaben und der weit mehr im Vordergrund stehenden Persön lichkeit, die zudem zur Dramatisierung neige, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Die Symptomdarstellung sei dominant durch die Persönlichkeit geprägt. Auch zeige der Beschwerdeführer weder gestisch noch mimisch Schmerzen und wirke ins gesamt kräftig und in keiner Weise körperliche Aktivität meidend.
Die Persönlichkeitsstörung begründe aus objektiver Sicht keine durchgehende Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei es auf dem Hin tergrund der zumutbaren Willensanstrengung zumutbar, eine seinem Bildungs stand entsprechende Hilfsarbeit zu verrichten und es sei zu fordern, dass er seine Impulse während der Arbeitszeit so weit kontrolliere, dass er nicht dau ernd mit dem Vorgesetzten streite. Sicherlich könne er nur temporär arbeiten, dies sei ihm aber zumutbar. Konkrete Anhaltspunkte, welche nahe legen wür den, den Beschwerdeführer von dieser Willensanstrengung zu befreien, fehlen gemäss Dr. H.___ (Urk. 7/38/36-43).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde von allen drei Referenten eine gewisse Tendenz zur Aggravation festgehalten, hieraus resultiere auch die (teil weise) Divergenz zu in den Akten liegenden Beurteilungen, sei en doch eine all fällige Aggravation, die Schadenminderungspflicht und die z umutbare Willens anstrengung
mit zuberücksichtigen . Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass vorübergehend vom 1 0. Mai bis 3 1. August 2010 mit grosser Wahrschein lichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe; seither sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse auszugehen (Urk. 7/38/23-24). 3. 3.1
Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangen medizinischen Unter lagen mit den unter E. 2.2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat.
Hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren im Vordergrund gestandenen Beschwerden an der rechten Hand deuten die Akten eher auf eine Besserung des Zustandsbildes hin. Zwar findet sich im Bericht von Dr. C.___ vom 9. August 2011 noch die Diagnose eines Status nac h intraartikulärer Metacar pale-V -Basisfraktur rechts mit postraumatisch-arth rotischen Restbeschwerden im CMV -Gelenk und einem Status nach Ar throdese rechts, CM-Gelenk V 2004 (Urk. 7/37/2), und auch im Gutachten des A.___ wird der Handverletzung in der Diagnosestellung entsprechend Rechnung getragen (Urk. 7/38/13). Dennoch lassen insbesondere die anamnestischen Erhebungen im Rahmen der A.___ - Begutachtung (vgl. unter anderem Urk. 7/38/14 : unter der Beurteilung erwähnt), gemäss welchen der Beschwerdeführer die Handbeschwerden als hintergründig schilderte, aber auch der Umst and, dass Handprobleme in keine n der Berichte der Rheumatologie des E.___, insbesondere auch nicht im ausführlichen Bericht vom 1 0. August 2010 (Urk. 7/33/5-9) Eingang fanden, darauf schliessen, dass die Beschwerden an der rechten Hand sich mit überwiegender Wahrscheinlich keit verbessert haben. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Neuanmeldung vom 1. März 2010 bez eichnenderweise auch nur Rückenprobleme und psychi sche Beschwerden (Urk. 7/17/7).
Die Rückenprobleme, welche anamnestisch seit 1999 bestehen (vgl. Urk. 7/10/2) 7/33/6, 7/37/9) und bereits im Jahr 2002 zu wochenweisen Arbeitsausfällen und Behandlungen geführt hatten (vgl. Urk. 7/10/1-2), verschlechterten sich gemäss diesbezüglich übereinstimmender medizinischer Aktenlage zumindest vorüber gehend nach der Exacerbation vom 1 0. Mai 201 0. Die nach dem Verhebetrauma aufgetretenen lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel wurde n im E.___ zunächst aufgrund des im MRI festgestellten Kontakts zur Nervenwurzel L5 links als lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensorischem Ausfall L5 links beurteilt (Urk. 7/37/9). Nachdem elektrodiagnos tische Abklärungen keine Hinweise auf eine Wurzel-L5 oder –S1-Affektion ge zeigt hatten, ordneten die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rheumato logie des E.___ die lumbovertebralen Beschwerden mit lumbospondylogener Ausstrahlung dann aber in erster Linie der allgemeinen Muskeldekonditionie rung und der lumbalen Facettengelenksarthrose zu.
Sowohl die diesbezügliche Diagnosestellung als auch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit im Bericht des E.___ vom 2 7. September 2010 (Urk. 7/37/5-6) stimmen mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 2 0. März 2012 (vgl. ins besondere Urk. 7/38/13-16) überein. Gemäss beiden Einschätzungen lag aus organischer Sicht im Wesentlichen ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumboischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch einem lumbovertebral en res pektive – spondylogene n Syndr om und einem leicht ausgeprägten
Cervicalsyn drom vor. Weder den im E.___ diagnostizierten Knieschmerzen, noch der Epico ndylitis oder den Handbeschwerden wurde in einem der Institute wesentlichen Einfluss auf den Gesamtzustand und die Leistungsfähigkeit beigemessen. Für die im
A.___ festgestellte inkonsistente Befundlage mit Fehlinnervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten unter Schmerzangabe (Urk. 7/38/15), welche in der Gesamtbeurteilung zur Annahme einer gewissen Tendenz zur Aggravati on führte (Urk. 7/38/23), finden sich im Bericht des E.___ vom 2 7. September 2010 mit dem Hinweis auf inkonsistente Befunde bei der Kraftprüfung ebenfalls bereits Anhaltspunkte (Urk. 7/37/6).
Sowohl die Rheumaklinik des E.___ als auch das A.___ erachteten den Beschwer deführer ab 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie der angestammten als Abräumer in einem Restaurant. Entsprechend liegt in organischer Hinsicht, auch wenn sich die Diagnoseliste seit der ursprünglichen Verfügung ausgeweitet hat, keine an spruchsrelevante Verschlechterung vor. 3 .2
Im Vordergrund steht denn auch gemäss der Aktenlage und der Parteivorbrin gen die Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers und dessen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.
Gestützt auf die im Recht liegenden, diesbezüglich übereinstimmenden fachärzt lichen Beurteilungen der D.___ vom 1 9. Juli 2010 (Urk. 7/32) und vom psychiatrischen Teilgutachter des A.___, Dr. H.___, vom 6. November 2011 (Urk. 7/38/36-43) rechtfertigen sich an der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gemäss ICD-10 F60.30 keine ernsthaften Zweifel. Insbesondere Dr. H.___ setzte sich überzeugend mit den Diagnosekriterien gemäss ICD-10 auseinander und schloss sich in nachvollziehbarer Weise dem bereits in der D.___ gestellten Verdacht auf das Vorliegen dieser Störung an (insbe sondere Urk. 7/38/41).
Ebenfalls überzeugend erweist sich der Beurteilung von Dr. H.___ in Bezug auf die Frage nach einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 mit der Feststellung, dass eine solche unter anderem angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer selber die Schmerzen nicht als andau ernd, sondern schwankend und belastungsabhängig bezeichnete, nicht sicher gestellt werden könne (vgl. Urk. 7/38/42). Bezeichnenderweise wurde diese Diagnose im Bericht der D.___ gar nicht dis kutiert.
Was die depressive Problematik anbelangt, weichen die beiden Beurteilungen insofern voneinander ab, als Dr. H.___ die in der D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Urk. 7/32/1) anlässlich seiner Untersuchung nicht mehr bestätigen konnte. Abgesehen vom Umstand, dass mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tä tigkeit auszuüben, und l eichte bis höchstens mittelschwere psychis che Störungen depressiver Natur zudem grundsätzlich therapeutisch angehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1 mit Hinweisen), fällt auf, dass noch im ärztlichen Zeugnis der D.___ vom 1 2. April 2010 lediglich von einer depressiven Stimmungslage die Rede war (Urk. 7/26). Auch der sehr kurz ge haltene, stichwortartige psychopathologische Befund im Bericht vom 1 9. Juli 2010 lässt eher auf einen leichten depressiven Zustand schliessen, denn auf einen mittelgradigen, wird doch einzig der Antrieb als stark reduziert bezeichnet (Urk. 7/32/3).
Jedenfalls rechtfertigen sich gestützt auf die Aktenlage keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer höchstens vorübergehend mitte lgradig depressiv war und sich damit die Annahme eines invalidisierenden depressiven Geschehens nicht rechtfertigt. 3.3
Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens die Verwertung seiner aus somatischer Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit trotz der diagnostizierten Persönlichkeits störung zumutbar ist (vgl. obige E. 1.2), setzte sich einzig Dr. H.___ ausdrücklich auseinander. Er kam zum überzeugenden Schluss, dass dem Beschwerdeführer dies objektiv betrachtet zuzumuten sei, da es an konkreten Anhaltspunkten fehle, aufgrund welcher sich aufdrängen würde, den Beschwer deführer von der Willensanstrengung zur Impulskontrolle zumindest gegenüber zukünftigen Vorgesetzten zu befreien (Urk. 7/38/42). Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenso wie diejenige, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
wohl aufgrund zu erwartender häufiger Stellenverluste - nur temporär arbeiten könne, keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit begründe. 3.4
Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das insgesamt überzeugende Gutachten des A.___ . Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 1 0. Mai bis 3 1. August 2010 seit 1. September 2010, de m frühest möglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) in der angestammten Tätigkeit als Abräumer in einem Restaurant oder in jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan des vorliegt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 4. September 2012 Be schwerde erheben und eine neue psychiatrische Begutachtung beantragen. Andernfalls seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Mass nahmen, Rente) zuzusprechen. Formell liess er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung ersuchen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2012 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2012 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für di e Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft . Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sie sich gestützt auf die Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer in einer lei densangepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig ist, und sich folglich sein Gesundheitszustand nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
E. 2.2 Der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/15) lagen in medizinischer Hinsicht insbesondere die Akten der Unfall versicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und dabei ein Gutach ten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 1 5. Juli 2003 zugrunde.
Seine Diagnose lautete auf eine in Fehlstellung konsolidierte intraartikuläre Basis fraktur von Metacarpale V rechts und eine posttraumatische Arthrose des CMC-Gelenkes V rechts. Für Tätigkeiten mit repetitiver mittelschwerer bis schwerer Belastung der rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu 100 % ar beitsunfähig. Jedoch seien ihm Arbeiten ohne repetitive Belastungen der rech ten Hand grösser als 2 kg oder Tätigkeiten ohne Einsatz der dominanten rechten Hand wie Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 7/11/56-60).
Daneben stand der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Rückenbeschwer den seit Oktober 2000 bei seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung und wurde von diesem insbesondere im Jahr 2002 aufgrund des diagnostizierten chronischen Panvertebralsyndroms mehrfach arbeitsunfähig geschrieben. Seit 1. Oktober 2002 hätten die Rücken beschwerden gemäss Dr. C.___ aber die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einge schränkt (Urk. 7/10, 7/11/78).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Januar 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammte n Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe mit repetitiven mittelschweren Belastungen der rechten Hand eingeschränkt, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu keiner Erwerbseinbusse führe (Urk. 7/16).
E. 2.3 Im Rahmen der Neuanmeldung nahm die Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis der D.___ vom 1 2. April 2010 zu den Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer seit 2 7. Oktober 2009 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bei depressiver Stimmungslage und Impulsivität attestiert (Urk. 7/26). Im ausführlichen Bericht zuhanden der Beschwerdegegne rin vom 1 9. Juli 2010 lauteten die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt (Urk. 7/32/1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Subtyp mit deutlicher Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.31) - Diffentialdiagnostisch : kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsi ven und dissozialen Zügen (ICD-10 F61).
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein lumboradikuläres
Reiz syndrom mit sensiblem Ausfall L5 (seit Mai 2010), ein chronisches Panver tebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Brustwirbeläsule, eine gastroösophagale
Refluxkrankheit (seit 2000) und eine Störung durch Sedativa/Hypnotika und Kokain, gegenwärtig abstinent, erachtet (Urk. 7/32/2).
Der Beschwerdeführer, welcher vom 1 0. bis 1 4. September 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach einem Impulsdurchbruch stationär behandelt worden sei, stehe nun wieder seit März 2010 regelmässig in ambu lanter Behandlung. Es zeige sich ein deutlicher Leidensdruck bei depressiver Symptomatik. Im Mai 2010 sei der Beschwerdeführer zuletzt in einem Arbeits verhältnis gestanden, jedoch sei es nach wenigen Tagen zu schweren Auseinan dersetzungen mit dem Vorgesetzten und zur Aufgabe der Tätigkeit gekommen.
Sowohl die depressive Störung als auch die emotional instabile Persönlichkeits störung vom impulsiven Subtyp mit vorherrschen der Impulskontrollstörung seien grundsätzlich behandelbare Erkrankungen. Jedoch sei durch medikamen töse Therapie primär eine Besserung der depressiven Stimmung erreichbar; eine langfristige Besserung der Impulsivität bedürfte einer psychotherapeutischen Behandlung, was aufgrund der Sprachbarriere aber schwierig durchführbar sein dürfte. Psychisch und geistig zeige der Beschwerdeführer eine Störung der Kon zentration und der Aufmerksamkeit. Besonders relevant im Rahmen der berufli chen Tätigkeit sei die Impulskontrollstörung, die bei Belastung zu fremd- und autoaggressivem Verhalten führen könne. Weiter bestehe eine depressive Stim mung bei emotionaler Instabilität und eine schwere Antriebsverminderung mit sozialem Rückzug. Diese Symptomatik sei derzeit und bis auf W eiteres nicht mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vereinbar; eine angepasste Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wurde als zu 50 % möglich erachtet (Urk. 7/32).
Dr. C.___ notierte in einem Arztzeugnis vom 1 7. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2005 wegen Unfalls. Seit 2005 sei die Arbeitsfähigkeit nicht genau definierbar, relevant seien Rücken- und Sprunggelenksbeschwerden. Die Diagnosen lauteten auf ein chronisches thora kolumbales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, psychische Auffälligkeit (gespannt-depressiv, impulsiv), einen Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts (2005) und habituelle OSG-Distorsionen links lateral. Am 1 0. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer eine Rücken- und OSG-Distorsion nach zwei Wochen Probearbeit im Restaurant erlitten (Urk. 7/30/1).
Am selben Tag suchte der Beschwerdeführer die Notfallstation Unfallchirurgie des E.___ auf, wo im Bericht vom 1 0. Mai 2010 ein Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine OSG-Distorsion links diagnostiziert wurde n (Urk. 7/37/13-14). Zwischen Mai und August 2010 kon sultierte er sodann in regelmässigen Abständen die Sprechstunde der Rheu maklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des E.___ (vgl. 7/33/5-12, 7/37/5-6). Im Bericht vom 2 7. September 2010 finden sich folgende Diagnosen (Urk. 7/37/5): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Akute Exacerbation nach Heben einer Last 10.05.2010 - Klinisch schwacher ASR links, Hypästhesie im Dermatom L5 links - MRI LWS vom 2 0. Mai 2010: Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beid seits. Ligamentäre leichte rezessale Einengung L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links ohne Kompression derselbigen - ENMG 16.8.2010: keine Denervation, normale Elektrophysiologie - Chronisches thorako
- und cervikovertebrales Syndrom - Wirbelsäuelenfehlform und – fehlhaltung (LWS-Skoliose, Hyperkyphose im HWS/BWS-Übergang) - Akute Epicondylitis
medialis beidseits - Wechselnde Knieschmerzen medialam Gelenksspalt rechts>links - Klinisch und sonografisch keine Hinweise für Meniskusläsion, kein Gelen kerguss 08/2010 - Achillodynie beidseits - Klinisch und sonografisch kein Hinweis für Tendinopathie, Enthesitiden oder Bursitis subachillea 08/2010 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Waddell 4/5 positiv - Chronische depressive Verstimmung - Ambulant F.___ - Knick- und Senkfuss beidseits - Mit orthopädischen Einlagen versorgt - Saisonale Rhinosinusitis - Chronischer Reflux - Vitamin D3-Mangel 05 /2010 .
Zusammenfassend seien die seit dem Verhebetrauma vom 1 0. Mai 2010 anhal tenden lumbovertebralen Beschwerden mit anhaltender lumbospondylogener Ausstrahlung in das linke Bein der allgemeinen Muskeldekonditionierung und der Facettengelenksarthrose zuzuordnen, weniger einem lumboradikulären Ausfallsyndrom. Klinisch habe entsprechend dem neurophysiologischen Befund in der ENMG-Abklärung keine echte motorische Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer interventionelle Schmerztherapie kategorisch ablehne, bleibe nur die muskuläre Rekonditionierung durch aktive Rumpfstabilisierungsübungen. Die nach Versorgung mit orthopädischen Schuh einlagen aufgrund der Statikveränderung aufgetretenen Kniegelenksschmerzen wurden als vorübergehend beurteilt.
Die Arbeitsfähigkeit wurde bis Ende August auf 50 % eingeschätzt; ab 1. September 2010 sei der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Arbeiten wie zum Beispiel als Abräumer in einem Restaurant wieder zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 7/37/5-6).
Im Rahmen der A.___ -Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2011 einer internistischen, einer neurologischen und einer psychi atrischen Untersuchung unterzogen. Kommuniziert wurde mit Hilfe eines inter kulturellen Übersetzers. Die internistische Abklärung führte zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Empfohlen wurde in Anbetracht der arteriellen Hypertonie eine Gewichtsreduktion, welche sich auch auf die geklagten Rücken- und Gelenksschmerzen positiv auswirken könne (Urk. 7/38/12 f.) .
In der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. G.___ erklärte der Beschwerdeführer, dass seine psychischen Probleme im Vordergrund stünden; zwar leide er au ch unter körperlichen Problemen wie den Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine, diese stünden aber an zweiter Stelle. Die klinisch -neurologische Untersuchung ergab eine inkonsistente Befundlage mit Fehlin nervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten . Im Bereich der Beine sei diese derart ausgeprägt gewesen, dass bei tatsächlich vor liegenden entsprechenden Paresen keine Steh- und Gehfähigkeit meh r möglich gewesen wäre. Zudem fi nde sich eine organisch nicht zuordenbare Hypästhesie der linken unteren Extremität mit strumpfartigem Ausfall ab Inguina . Bei wie derholter Angabe unter starken Schmerzen zu leiden, seien keine vegetativen Begleitphänomene wie ein vermehrtes Schwitzen oder Erblassen beobachtbar gewesen. Prüfungen auf nicht-organische Krankheitszeichen nach Waddell seien positiv; auch seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv gewesen, jedoch fielen auch die Kontroll- oder Placebopunkte positiv aus. Als einziger patholo gischer Befund finde sich eine Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral, cervical und lumbal.
Zusammenfassend bestehe ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumbo ischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch noch leicht ausgeprägtem Lum bovertebralsyndrom sowie höchstens leicht ausgeprägtem Cervicalsyndrom . Zusätzlich bestehe eine stark ausgeprägte Symptomausweitung bei inkonsis tenter Befundlage. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, kam Dr. med. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit nach der Exacerbation vom 1 0. Mai 2010 seit 1. September 2010, wie von der Rheumatologie des E.___ festgehalten, als Abräumer in einem Res taurant wieder zu 100 % einsatzfähig sei. Schwere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer wegen des Risikos einer Beschwerdeexacerbation nicht mehr zumutbar (Urk. 7/38/28-35).
Die psychiatrische Teilbegutachtung von Dr. med. H.___ führte zu den Diag nosen einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.63, richtig wohl: ICD-10 F60.3 0), DD: kombinierte Persönlichkeits störung vom impulsiven und dissozialen Typ (ICD-10 F61.0), und einem Status nach mittelgradig depressiver Episode gemäss ICD-10 F32.
1. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Persönlichkeits störung vorliege und diese vermutungsweise schon in der Kindheit vorgelegen habe. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 würden erfüllt. Er zeige aufgrund seiner Störung eine erhebliche Einschränkung in der Integration sowohl in der Arbeitswelt wie auch in den erweiterten gesellschaftlichen Funktionsbereichen. Insgesamt seien seine Angaben inkonsistent, jedoch weise die klinische Symp tomatik klar in Richtung der bereits gestellten Diagnose einer Persönlichkeits störung .
Die anamnestisch bestätigten mittelgradig depressiven Episoden müssten bei der heutigen Untersuchung als remittiert beurteilt werden. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht bedrückt, aber dysphorisch, gereizt und im pulsiv gewirkt. Er könne jederzeit explosiv wütend werden, dann aber schnell auch wieder lachen und sich beruhigen. Eine durchgehende Niedergeschlagen heit, Insuffizienz- und Schuldgefühle oder Antriebslosigkeit stellte Dr. H.___ nicht fest. Die Schlägereien, verbalen Angriffe, die Beteiligung an einem Raub und die unklaren Angaben wiesen alle auf eine erhebliche dissoziale Problema tik hin. Der Beschwerdeführer könne sich in andere Menschen nur schlecht einfühlen, übernehme kaum Verantwortung und habe Mühe mit sozialen Nor men, zeige eine niedrige Frustrationstoleranz mit einer geringen Schwelle zu gewalttätigem Verhalten bei fehlendem Schuldbewusstsein und eher einer Nei gung, andere zu beschuldigen oder die Lebensgeschichte zu seinen Gunsten um zuschreiben.
Differentialdiagnostisch müsse die Frage nach einer somatoformen
Schmerz störung gestellt werden. Jedoch äussere sich der Beschwerdeführer nicht aus schliesslich über die Schmerzproblematik und bezeichne diese als schwankend und belastungsabhängig, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der In kon sistenz der Angaben und der weit mehr im Vordergrund stehenden Persön lichkeit, die zudem zur Dramatisierung neige, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Die Symptomdarstellung sei dominant durch die Persönlichkeit geprägt. Auch zeige der Beschwerdeführer weder gestisch noch mimisch Schmerzen und wirke ins gesamt kräftig und in keiner Weise körperliche Aktivität meidend.
Die Persönlichkeitsstörung begründe aus objektiver Sicht keine durchgehende Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei es auf dem Hin tergrund der zumutbaren Willensanstrengung zumutbar, eine seinem Bildungs stand entsprechende Hilfsarbeit zu verrichten und es sei zu fordern, dass er seine Impulse während der Arbeitszeit so weit kontrolliere, dass er nicht dau ernd mit dem Vorgesetzten streite. Sicherlich könne er nur temporär arbeiten, dies sei ihm aber zumutbar. Konkrete Anhaltspunkte, welche nahe legen wür den, den Beschwerdeführer von dieser Willensanstrengung zu befreien, fehlen gemäss Dr. H.___ (Urk. 7/38/36-43).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde von allen drei Referenten eine gewisse Tendenz zur Aggravation festgehalten, hieraus resultiere auch die (teil weise) Divergenz zu in den Akten liegenden Beurteilungen, sei en doch eine all fällige Aggravation, die Schadenminderungspflicht und die z umutbare Willens anstrengung
mit zuberücksichtigen . Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass vorübergehend vom 1 0. Mai bis 3 1. August 2010 mit grosser Wahrschein lichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe; seither sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse auszugehen (Urk. 7/38/23-24). 3. 3.1
Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangen medizinischen Unter lagen mit den unter E. 2.2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat.
Hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren im Vordergrund gestandenen Beschwerden an der rechten Hand deuten die Akten eher auf eine Besserung des Zustandsbildes hin. Zwar findet sich im Bericht von Dr. C.___ vom 9. August 2011 noch die Diagnose eines Status nac h intraartikulärer Metacar pale-V -Basisfraktur rechts mit postraumatisch-arth rotischen Restbeschwerden im CMV -Gelenk und einem Status nach Ar throdese rechts, CM-Gelenk V 2004 (Urk. 7/37/2), und auch im Gutachten des A.___ wird der Handverletzung in der Diagnosestellung entsprechend Rechnung getragen (Urk. 7/38/13). Dennoch lassen insbesondere die anamnestischen Erhebungen im Rahmen der A.___ - Begutachtung (vgl. unter anderem Urk. 7/38/14 : unter der Beurteilung erwähnt), gemäss welchen der Beschwerdeführer die Handbeschwerden als hintergründig schilderte, aber auch der Umst and, dass Handprobleme in keine n der Berichte der Rheumatologie des E.___, insbesondere auch nicht im ausführlichen Bericht vom 1 0. August 2010 (Urk. 7/33/5-9) Eingang fanden, darauf schliessen, dass die Beschwerden an der rechten Hand sich mit überwiegender Wahrscheinlich keit verbessert haben. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Neuanmeldung vom 1. März 2010 bez eichnenderweise auch nur Rückenprobleme und psychi sche Beschwerden (Urk. 7/17/7).
Die Rückenprobleme, welche anamnestisch seit 1999 bestehen (vgl. Urk. 7/10/2) 7/33/6, 7/37/9) und bereits im Jahr 2002 zu wochenweisen Arbeitsausfällen und Behandlungen geführt hatten (vgl. Urk. 7/10/1-2), verschlechterten sich gemäss diesbezüglich übereinstimmender medizinischer Aktenlage zumindest vorüber gehend nach der Exacerbation vom 1 0. Mai 201 0. Die nach dem Verhebetrauma aufgetretenen lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel wurde n im E.___ zunächst aufgrund des im MRI festgestellten Kontakts zur Nervenwurzel L5 links als lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensorischem Ausfall L5 links beurteilt (Urk. 7/37/9). Nachdem elektrodiagnos tische Abklärungen keine Hinweise auf eine Wurzel-L5 oder –S1-Affektion ge zeigt hatten, ordneten die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rheumato logie des E.___ die lumbovertebralen Beschwerden mit lumbospondylogener Ausstrahlung dann aber in erster Linie der allgemeinen Muskeldekonditionie rung und der lumbalen Facettengelenksarthrose zu.
Sowohl die diesbezügliche Diagnosestellung als auch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit im Bericht des E.___ vom 2 7. September 2010 (Urk. 7/37/5-6) stimmen mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 2 0. März 2012 (vgl. ins besondere Urk. 7/38/13-16) überein. Gemäss beiden Einschätzungen lag aus organischer Sicht im Wesentlichen ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumboischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch einem lumbovertebral en res pektive – spondylogene n Syndr om und einem leicht ausgeprägten
Cervicalsyn drom vor. Weder den im E.___ diagnostizierten Knieschmerzen, noch der Epico ndylitis oder den Handbeschwerden wurde in einem der Institute wesentlichen Einfluss auf den Gesamtzustand und die Leistungsfähigkeit beigemessen. Für die im
A.___ festgestellte inkonsistente Befundlage mit Fehlinnervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten unter Schmerzangabe (Urk. 7/38/15), welche in der Gesamtbeurteilung zur Annahme einer gewissen Tendenz zur Aggravati on führte (Urk. 7/38/23), finden sich im Bericht des E.___ vom 2 7. September 2010 mit dem Hinweis auf inkonsistente Befunde bei der Kraftprüfung ebenfalls bereits Anhaltspunkte (Urk. 7/37/6).
Sowohl die Rheumaklinik des E.___ als auch das A.___ erachteten den Beschwer deführer ab 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie der angestammten als Abräumer in einem Restaurant. Entsprechend liegt in organischer Hinsicht, auch wenn sich die Diagnoseliste seit der ursprünglichen Verfügung ausgeweitet hat, keine an spruchsrelevante Verschlechterung vor. 3 .2
Im Vordergrund steht denn auch gemäss der Aktenlage und der Parteivorbrin gen die Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers und dessen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.
Gestützt auf die im Recht liegenden, diesbezüglich übereinstimmenden fachärzt lichen Beurteilungen der D.___ vom 1 9. Juli 2010 (Urk. 7/32) und vom psychiatrischen Teilgutachter des A.___, Dr. H.___, vom 6. November 2011 (Urk. 7/38/36-43) rechtfertigen sich an der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gemäss ICD-10 F60.30 keine ernsthaften Zweifel. Insbesondere Dr. H.___ setzte sich überzeugend mit den Diagnosekriterien gemäss ICD-10 auseinander und schloss sich in nachvollziehbarer Weise dem bereits in der D.___ gestellten Verdacht auf das Vorliegen dieser Störung an (insbe sondere Urk. 7/38/41).
Ebenfalls überzeugend erweist sich der Beurteilung von Dr. H.___ in Bezug auf die Frage nach einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 mit der Feststellung, dass eine solche unter anderem angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer selber die Schmerzen nicht als andau ernd, sondern schwankend und belastungsabhängig bezeichnete, nicht sicher gestellt werden könne (vgl. Urk. 7/38/42). Bezeichnenderweise wurde diese Diagnose im Bericht der D.___ gar nicht dis kutiert.
Was die depressive Problematik anbelangt, weichen die beiden Beurteilungen insofern voneinander ab, als Dr. H.___ die in der D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Urk. 7/32/1) anlässlich seiner Untersuchung nicht mehr bestätigen konnte. Abgesehen vom Umstand, dass mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tä tigkeit auszuüben, und l eichte bis höchstens mittelschwere psychis che Störungen depressiver Natur zudem grundsätzlich therapeutisch angehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1 mit Hinweisen), fällt auf, dass noch im ärztlichen Zeugnis der D.___ vom 1 2. April 2010 lediglich von einer depressiven Stimmungslage die Rede war (Urk. 7/26). Auch der sehr kurz ge haltene, stichwortartige psychopathologische Befund im Bericht vom 1 9. Juli 2010 lässt eher auf einen leichten depressiven Zustand schliessen, denn auf einen mittelgradigen, wird doch einzig der Antrieb als stark reduziert bezeichnet (Urk. 7/32/3).
Jedenfalls rechtfertigen sich gestützt auf die Aktenlage keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer höchstens vorübergehend mitte lgradig depressiv war und sich damit die Annahme eines invalidisierenden depressiven Geschehens nicht rechtfertigt. 3.3
Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens die Verwertung seiner aus somatischer Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit trotz der diagnostizierten Persönlichkeits störung zumutbar ist (vgl. obige E. 1.2), setzte sich einzig Dr. H.___ ausdrücklich auseinander. Er kam zum überzeugenden Schluss, dass dem Beschwerdeführer dies objektiv betrachtet zuzumuten sei, da es an konkreten Anhaltspunkten fehle, aufgrund welcher sich aufdrängen würde, den Beschwer deführer von der Willensanstrengung zur Impulskontrolle zumindest gegenüber zukünftigen Vorgesetzten zu befreien (Urk. 7/38/42). Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenso wie diejenige, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
wohl aufgrund zu erwartender häufiger Stellenverluste - nur temporär arbeiten könne, keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit begründe. 3.4
Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das insgesamt überzeugende Gutachten des A.___ . Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 1 0. Mai bis 3 1. August 2010 seit 1. September 2010, de m frühest möglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) in der angestammten Tätigkeit als Abräumer in einem Restaurant oder in jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan des vorliegt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00944 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, war vom 2 1. Januar bis 3 1. Oktober 2002 als Laufbursche im Z.___ angestellt (Urk. 7/4). Bei einem Treppen sturz am 6. September 2002 zog er sich eine Metacarpale-5-Basisfraktur rechts zu (vgl. unter anderem Urk. 7/10/3). Am 1 9. Juli 2003 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Abklä rung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 7/4-15) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2004 mit, dass er zwar in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe wegen der Handbeschwerden eingeschränkt sei, nicht aber in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (wie leichte Kontrollarbeiten), weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/16). 1.2
Am 1. März 2010 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Rentenbezug an und erwähnte dabei Rückenbeschwerden und eine psychische Krankheit (Urk. 7/17). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Berichte zu den Akten (vgl. Urk. 7/23, 7/26, 7/30, 7/32-33, 7/37) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/34). Nach Eingang des Gutachtens des A.___, vom 2 0. März 2012 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle nach Durchfüh rung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/41, 7/46) mit Verfügung vom 1 0. August 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invali denrente (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 1 4. September 2012 Be schwerde erheben und eine neue psychiatrische Begutachtung beantragen. Andernfalls seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Mass nahmen, Rente) zuzusprechen. Formell liess er um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung ersuchen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2012 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2012 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für di e Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft . Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sie sich gestützt auf die Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer in einer lei densangepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig ist, und sich folglich sein Gesundheitszustand nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
2.2
Der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/15) lagen in medizinischer Hinsicht insbesondere die Akten der Unfall versicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und dabei ein Gutach ten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 1 5. Juli 2003 zugrunde.
Seine Diagnose lautete auf eine in Fehlstellung konsolidierte intraartikuläre Basis fraktur von Metacarpale V rechts und eine posttraumatische Arthrose des CMC-Gelenkes V rechts. Für Tätigkeiten mit repetitiver mittelschwerer bis schwerer Belastung der rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu 100 % ar beitsunfähig. Jedoch seien ihm Arbeiten ohne repetitive Belastungen der rech ten Hand grösser als 2 kg oder Tätigkeiten ohne Einsatz der dominanten rechten Hand wie Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 7/11/56-60).
Daneben stand der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Rückenbeschwer den seit Oktober 2000 bei seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung und wurde von diesem insbesondere im Jahr 2002 aufgrund des diagnostizierten chronischen Panvertebralsyndroms mehrfach arbeitsunfähig geschrieben. Seit 1. Oktober 2002 hätten die Rücken beschwerden gemäss Dr. C.___ aber die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einge schränkt (Urk. 7/10, 7/11/78).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Januar 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammte n Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe mit repetitiven mittelschweren Belastungen der rechten Hand eingeschränkt, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu keiner Erwerbseinbusse führe (Urk. 7/16). 2.3
Im Rahmen der Neuanmeldung nahm die Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis der D.___ vom 1 2. April 2010 zu den Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer seit 2 7. Oktober 2009 eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit bei depressiver Stimmungslage und Impulsivität attestiert (Urk. 7/26). Im ausführlichen Bericht zuhanden der Beschwerdegegne rin vom 1 9. Juli 2010 lauteten die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt (Urk. 7/32/1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Subtyp mit deutlicher Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.31) - Diffentialdiagnostisch : kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsi ven und dissozialen Zügen (ICD-10 F61).
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein lumboradikuläres
Reiz syndrom mit sensiblem Ausfall L5 (seit Mai 2010), ein chronisches Panver tebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Brustwirbeläsule, eine gastroösophagale
Refluxkrankheit (seit 2000) und eine Störung durch Sedativa/Hypnotika und Kokain, gegenwärtig abstinent, erachtet (Urk. 7/32/2).
Der Beschwerdeführer, welcher vom 1 0. bis 1 4. September 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach einem Impulsdurchbruch stationär behandelt worden sei, stehe nun wieder seit März 2010 regelmässig in ambu lanter Behandlung. Es zeige sich ein deutlicher Leidensdruck bei depressiver Symptomatik. Im Mai 2010 sei der Beschwerdeführer zuletzt in einem Arbeits verhältnis gestanden, jedoch sei es nach wenigen Tagen zu schweren Auseinan dersetzungen mit dem Vorgesetzten und zur Aufgabe der Tätigkeit gekommen.
Sowohl die depressive Störung als auch die emotional instabile Persönlichkeits störung vom impulsiven Subtyp mit vorherrschen der Impulskontrollstörung seien grundsätzlich behandelbare Erkrankungen. Jedoch sei durch medikamen töse Therapie primär eine Besserung der depressiven Stimmung erreichbar; eine langfristige Besserung der Impulsivität bedürfte einer psychotherapeutischen Behandlung, was aufgrund der Sprachbarriere aber schwierig durchführbar sein dürfte. Psychisch und geistig zeige der Beschwerdeführer eine Störung der Kon zentration und der Aufmerksamkeit. Besonders relevant im Rahmen der berufli chen Tätigkeit sei die Impulskontrollstörung, die bei Belastung zu fremd- und autoaggressivem Verhalten führen könne. Weiter bestehe eine depressive Stim mung bei emotionaler Instabilität und eine schwere Antriebsverminderung mit sozialem Rückzug. Diese Symptomatik sei derzeit und bis auf W eiteres nicht mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vereinbar; eine angepasste Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wurde als zu 50 % möglich erachtet (Urk. 7/32).
Dr. C.___ notierte in einem Arztzeugnis vom 1 7. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2005 wegen Unfalls. Seit 2005 sei die Arbeitsfähigkeit nicht genau definierbar, relevant seien Rücken- und Sprunggelenksbeschwerden. Die Diagnosen lauteten auf ein chronisches thora kolumbales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, psychische Auffälligkeit (gespannt-depressiv, impulsiv), einen Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts (2005) und habituelle OSG-Distorsionen links lateral. Am 1 0. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer eine Rücken- und OSG-Distorsion nach zwei Wochen Probearbeit im Restaurant erlitten (Urk. 7/30/1).
Am selben Tag suchte der Beschwerdeführer die Notfallstation Unfallchirurgie des E.___ auf, wo im Bericht vom 1 0. Mai 2010 ein Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine OSG-Distorsion links diagnostiziert wurde n (Urk. 7/37/13-14). Zwischen Mai und August 2010 kon sultierte er sodann in regelmässigen Abständen die Sprechstunde der Rheu maklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des E.___ (vgl. 7/33/5-12, 7/37/5-6). Im Bericht vom 2 7. September 2010 finden sich folgende Diagnosen (Urk. 7/37/5): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Akute Exacerbation nach Heben einer Last 10.05.2010 - Klinisch schwacher ASR links, Hypästhesie im Dermatom L5 links - MRI LWS vom 2 0. Mai 2010: Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beid seits. Ligamentäre leichte rezessale Einengung L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links ohne Kompression derselbigen - ENMG 16.8.2010: keine Denervation, normale Elektrophysiologie - Chronisches thorako
- und cervikovertebrales Syndrom - Wirbelsäuelenfehlform und – fehlhaltung (LWS-Skoliose, Hyperkyphose im HWS/BWS-Übergang) - Akute Epicondylitis
medialis beidseits - Wechselnde Knieschmerzen medialam Gelenksspalt rechts>links - Klinisch und sonografisch keine Hinweise für Meniskusläsion, kein Gelen kerguss 08/2010 - Achillodynie beidseits - Klinisch und sonografisch kein Hinweis für Tendinopathie, Enthesitiden oder Bursitis subachillea 08/2010 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Waddell 4/5 positiv - Chronische depressive Verstimmung - Ambulant F.___ - Knick- und Senkfuss beidseits - Mit orthopädischen Einlagen versorgt - Saisonale Rhinosinusitis - Chronischer Reflux - Vitamin D3-Mangel 05 /2010 .
Zusammenfassend seien die seit dem Verhebetrauma vom 1 0. Mai 2010 anhal tenden lumbovertebralen Beschwerden mit anhaltender lumbospondylogener Ausstrahlung in das linke Bein der allgemeinen Muskeldekonditionierung und der Facettengelenksarthrose zuzuordnen, weniger einem lumboradikulären Ausfallsyndrom. Klinisch habe entsprechend dem neurophysiologischen Befund in der ENMG-Abklärung keine echte motorische Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer interventionelle Schmerztherapie kategorisch ablehne, bleibe nur die muskuläre Rekonditionierung durch aktive Rumpfstabilisierungsübungen. Die nach Versorgung mit orthopädischen Schuh einlagen aufgrund der Statikveränderung aufgetretenen Kniegelenksschmerzen wurden als vorübergehend beurteilt.
Die Arbeitsfähigkeit wurde bis Ende August auf 50 % eingeschätzt; ab 1. September 2010 sei der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Arbeiten wie zum Beispiel als Abräumer in einem Restaurant wieder zu 100 % ar beitsfähig (Urk. 7/37/5-6).
Im Rahmen der A.___ -Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2011 einer internistischen, einer neurologischen und einer psychi atrischen Untersuchung unterzogen. Kommuniziert wurde mit Hilfe eines inter kulturellen Übersetzers. Die internistische Abklärung führte zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Empfohlen wurde in Anbetracht der arteriellen Hypertonie eine Gewichtsreduktion, welche sich auch auf die geklagten Rücken- und Gelenksschmerzen positiv auswirken könne (Urk. 7/38/12 f.) .
In der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. G.___ erklärte der Beschwerdeführer, dass seine psychischen Probleme im Vordergrund stünden; zwar leide er au ch unter körperlichen Problemen wie den Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine, diese stünden aber an zweiter Stelle. Die klinisch -neurologische Untersuchung ergab eine inkonsistente Befundlage mit Fehlin nervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten . Im Bereich der Beine sei diese derart ausgeprägt gewesen, dass bei tatsächlich vor liegenden entsprechenden Paresen keine Steh- und Gehfähigkeit meh r möglich gewesen wäre. Zudem fi nde sich eine organisch nicht zuordenbare Hypästhesie der linken unteren Extremität mit strumpfartigem Ausfall ab Inguina . Bei wie derholter Angabe unter starken Schmerzen zu leiden, seien keine vegetativen Begleitphänomene wie ein vermehrtes Schwitzen oder Erblassen beobachtbar gewesen. Prüfungen auf nicht-organische Krankheitszeichen nach Waddell seien positiv; auch seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv gewesen, jedoch fielen auch die Kontroll- oder Placebopunkte positiv aus. Als einziger patholo gischer Befund finde sich eine Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral, cervical und lumbal.
Zusammenfassend bestehe ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumbo ischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch noch leicht ausgeprägtem Lum bovertebralsyndrom sowie höchstens leicht ausgeprägtem Cervicalsyndrom . Zusätzlich bestehe eine stark ausgeprägte Symptomausweitung bei inkonsis tenter Befundlage. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, kam Dr. med. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Arbeits unfähigkeit nach der Exacerbation vom 1 0. Mai 2010 seit 1. September 2010, wie von der Rheumatologie des E.___ festgehalten, als Abräumer in einem Res taurant wieder zu 100 % einsatzfähig sei. Schwere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer wegen des Risikos einer Beschwerdeexacerbation nicht mehr zumutbar (Urk. 7/38/28-35).
Die psychiatrische Teilbegutachtung von Dr. med. H.___ führte zu den Diag nosen einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.63, richtig wohl: ICD-10 F60.3 0), DD: kombinierte Persönlichkeits störung vom impulsiven und dissozialen Typ (ICD-10 F61.0), und einem Status nach mittelgradig depressiver Episode gemäss ICD-10 F32.
1. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Persönlichkeits störung vorliege und diese vermutungsweise schon in der Kindheit vorgelegen habe. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 würden erfüllt. Er zeige aufgrund seiner Störung eine erhebliche Einschränkung in der Integration sowohl in der Arbeitswelt wie auch in den erweiterten gesellschaftlichen Funktionsbereichen. Insgesamt seien seine Angaben inkonsistent, jedoch weise die klinische Symp tomatik klar in Richtung der bereits gestellten Diagnose einer Persönlichkeits störung .
Die anamnestisch bestätigten mittelgradig depressiven Episoden müssten bei der heutigen Untersuchung als remittiert beurteilt werden. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht bedrückt, aber dysphorisch, gereizt und im pulsiv gewirkt. Er könne jederzeit explosiv wütend werden, dann aber schnell auch wieder lachen und sich beruhigen. Eine durchgehende Niedergeschlagen heit, Insuffizienz- und Schuldgefühle oder Antriebslosigkeit stellte Dr. H.___ nicht fest. Die Schlägereien, verbalen Angriffe, die Beteiligung an einem Raub und die unklaren Angaben wiesen alle auf eine erhebliche dissoziale Problema tik hin. Der Beschwerdeführer könne sich in andere Menschen nur schlecht einfühlen, übernehme kaum Verantwortung und habe Mühe mit sozialen Nor men, zeige eine niedrige Frustrationstoleranz mit einer geringen Schwelle zu gewalttätigem Verhalten bei fehlendem Schuldbewusstsein und eher einer Nei gung, andere zu beschuldigen oder die Lebensgeschichte zu seinen Gunsten um zuschreiben.
Differentialdiagnostisch müsse die Frage nach einer somatoformen
Schmerz störung gestellt werden. Jedoch äussere sich der Beschwerdeführer nicht aus schliesslich über die Schmerzproblematik und bezeichne diese als schwankend und belastungsabhängig, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der In kon sistenz der Angaben und der weit mehr im Vordergrund stehenden Persön lichkeit, die zudem zur Dramatisierung neige, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Die Symptomdarstellung sei dominant durch die Persönlichkeit geprägt. Auch zeige der Beschwerdeführer weder gestisch noch mimisch Schmerzen und wirke ins gesamt kräftig und in keiner Weise körperliche Aktivität meidend.
Die Persönlichkeitsstörung begründe aus objektiver Sicht keine durchgehende Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei es auf dem Hin tergrund der zumutbaren Willensanstrengung zumutbar, eine seinem Bildungs stand entsprechende Hilfsarbeit zu verrichten und es sei zu fordern, dass er seine Impulse während der Arbeitszeit so weit kontrolliere, dass er nicht dau ernd mit dem Vorgesetzten streite. Sicherlich könne er nur temporär arbeiten, dies sei ihm aber zumutbar. Konkrete Anhaltspunkte, welche nahe legen wür den, den Beschwerdeführer von dieser Willensanstrengung zu befreien, fehlen gemäss Dr. H.___ (Urk. 7/38/36-43).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde von allen drei Referenten eine gewisse Tendenz zur Aggravation festgehalten, hieraus resultiere auch die (teil weise) Divergenz zu in den Akten liegenden Beurteilungen, sei en doch eine all fällige Aggravation, die Schadenminderungspflicht und die z umutbare Willens anstrengung
mit zuberücksichtigen . Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass vorübergehend vom 1 0. Mai bis 3 1. August 2010 mit grosser Wahrschein lichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe; seither sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse auszugehen (Urk. 7/38/23-24). 3. 3.1
Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangen medizinischen Unter lagen mit den unter E. 2.2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat.
Hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren im Vordergrund gestandenen Beschwerden an der rechten Hand deuten die Akten eher auf eine Besserung des Zustandsbildes hin. Zwar findet sich im Bericht von Dr. C.___ vom 9. August 2011 noch die Diagnose eines Status nac h intraartikulärer Metacar pale-V -Basisfraktur rechts mit postraumatisch-arth rotischen Restbeschwerden im CMV -Gelenk und einem Status nach Ar throdese rechts, CM-Gelenk V 2004 (Urk. 7/37/2), und auch im Gutachten des A.___ wird der Handverletzung in der Diagnosestellung entsprechend Rechnung getragen (Urk. 7/38/13). Dennoch lassen insbesondere die anamnestischen Erhebungen im Rahmen der A.___ - Begutachtung (vgl. unter anderem Urk. 7/38/14 : unter der Beurteilung erwähnt), gemäss welchen der Beschwerdeführer die Handbeschwerden als hintergründig schilderte, aber auch der Umst and, dass Handprobleme in keine n der Berichte der Rheumatologie des E.___, insbesondere auch nicht im ausführlichen Bericht vom 1 0. August 2010 (Urk. 7/33/5-9) Eingang fanden, darauf schliessen, dass die Beschwerden an der rechten Hand sich mit überwiegender Wahrscheinlich keit verbessert haben. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Neuanmeldung vom 1. März 2010 bez eichnenderweise auch nur Rückenprobleme und psychi sche Beschwerden (Urk. 7/17/7).
Die Rückenprobleme, welche anamnestisch seit 1999 bestehen (vgl. Urk. 7/10/2) 7/33/6, 7/37/9) und bereits im Jahr 2002 zu wochenweisen Arbeitsausfällen und Behandlungen geführt hatten (vgl. Urk. 7/10/1-2), verschlechterten sich gemäss diesbezüglich übereinstimmender medizinischer Aktenlage zumindest vorüber gehend nach der Exacerbation vom 1 0. Mai 201 0. Die nach dem Verhebetrauma aufgetretenen lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel wurde n im E.___ zunächst aufgrund des im MRI festgestellten Kontakts zur Nervenwurzel L5 links als lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensorischem Ausfall L5 links beurteilt (Urk. 7/37/9). Nachdem elektrodiagnos tische Abklärungen keine Hinweise auf eine Wurzel-L5 oder –S1-Affektion ge zeigt hatten, ordneten die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rheumato logie des E.___ die lumbovertebralen Beschwerden mit lumbospondylogener Ausstrahlung dann aber in erster Linie der allgemeinen Muskeldekonditionie rung und der lumbalen Facettengelenksarthrose zu.
Sowohl die diesbezügliche Diagnosestellung als auch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit im Bericht des E.___ vom 2 7. September 2010 (Urk. 7/37/5-6) stimmen mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 2 0. März 2012 (vgl. ins besondere Urk. 7/38/13-16) überein. Gemäss beiden Einschätzungen lag aus organischer Sicht im Wesentlichen ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumboischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch einem lumbovertebral en res pektive – spondylogene n Syndr om und einem leicht ausgeprägten
Cervicalsyn drom vor. Weder den im E.___ diagnostizierten Knieschmerzen, noch der Epico ndylitis oder den Handbeschwerden wurde in einem der Institute wesentlichen Einfluss auf den Gesamtzustand und die Leistungsfähigkeit beigemessen. Für die im
A.___ festgestellte inkonsistente Befundlage mit Fehlinnervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten unter Schmerzangabe (Urk. 7/38/15), welche in der Gesamtbeurteilung zur Annahme einer gewissen Tendenz zur Aggravati on führte (Urk. 7/38/23), finden sich im Bericht des E.___ vom 2 7. September 2010 mit dem Hinweis auf inkonsistente Befunde bei der Kraftprüfung ebenfalls bereits Anhaltspunkte (Urk. 7/37/6).
Sowohl die Rheumaklinik des E.___ als auch das A.___ erachteten den Beschwer deführer ab 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie der angestammten als Abräumer in einem Restaurant. Entsprechend liegt in organischer Hinsicht, auch wenn sich die Diagnoseliste seit der ursprünglichen Verfügung ausgeweitet hat, keine an spruchsrelevante Verschlechterung vor. 3 .2
Im Vordergrund steht denn auch gemäss der Aktenlage und der Parteivorbrin gen die Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers und dessen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.
Gestützt auf die im Recht liegenden, diesbezüglich übereinstimmenden fachärzt lichen Beurteilungen der D.___ vom 1 9. Juli 2010 (Urk. 7/32) und vom psychiatrischen Teilgutachter des A.___, Dr. H.___, vom 6. November 2011 (Urk. 7/38/36-43) rechtfertigen sich an der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gemäss ICD-10 F60.30 keine ernsthaften Zweifel. Insbesondere Dr. H.___ setzte sich überzeugend mit den Diagnosekriterien gemäss ICD-10 auseinander und schloss sich in nachvollziehbarer Weise dem bereits in der D.___ gestellten Verdacht auf das Vorliegen dieser Störung an (insbe sondere Urk. 7/38/41).
Ebenfalls überzeugend erweist sich der Beurteilung von Dr. H.___ in Bezug auf die Frage nach einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 mit der Feststellung, dass eine solche unter anderem angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer selber die Schmerzen nicht als andau ernd, sondern schwankend und belastungsabhängig bezeichnete, nicht sicher gestellt werden könne (vgl. Urk. 7/38/42). Bezeichnenderweise wurde diese Diagnose im Bericht der D.___ gar nicht dis kutiert.
Was die depressive Problematik anbelangt, weichen die beiden Beurteilungen insofern voneinander ab, als Dr. H.___ die in der D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Urk. 7/32/1) anlässlich seiner Untersuchung nicht mehr bestätigen konnte. Abgesehen vom Umstand, dass mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Ge sundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tä tigkeit auszuüben, und l eichte bis höchstens mittelschwere psychis che Störungen depressiver Natur zudem grundsätzlich therapeutisch angehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1 mit Hinweisen), fällt auf, dass noch im ärztlichen Zeugnis der D.___ vom 1 2. April 2010 lediglich von einer depressiven Stimmungslage die Rede war (Urk. 7/26). Auch der sehr kurz ge haltene, stichwortartige psychopathologische Befund im Bericht vom 1 9. Juli 2010 lässt eher auf einen leichten depressiven Zustand schliessen, denn auf einen mittelgradigen, wird doch einzig der Antrieb als stark reduziert bezeichnet (Urk. 7/32/3).
Jedenfalls rechtfertigen sich gestützt auf die Aktenlage keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer höchstens vorübergehend mitte lgradig depressiv war und sich damit die Annahme eines invalidisierenden depressiven Geschehens nicht rechtfertigt. 3.3
Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens die Verwertung seiner aus somatischer Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit trotz der diagnostizierten Persönlichkeits störung zumutbar ist (vgl. obige E. 1.2), setzte sich einzig Dr. H.___ ausdrücklich auseinander. Er kam zum überzeugenden Schluss, dass dem Beschwerdeführer dies objektiv betrachtet zuzumuten sei, da es an konkreten Anhaltspunkten fehle, aufgrund welcher sich aufdrängen würde, den Beschwer deführer von der Willensanstrengung zur Impulskontrolle zumindest gegenüber zukünftigen Vorgesetzten zu befreien (Urk. 7/38/42). Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenso wie diejenige, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
wohl aufgrund zu erwartender häufiger Stellenverluste - nur temporär arbeiten könne, keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit begründe. 3.4
Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das insgesamt überzeugende Gutachten des A.___ . Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 1 0. Mai bis 3 1. August 2010 seit 1. September 2010, de m frühest möglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) in der angestammten Tätigkeit als Abräumer in einem Restaurant oder in jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustan des vorliegt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer