Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 54 , ist seit 1996 als Parfumverkäuferin bei der Y.___ tätig. Am 30.
November 2009 (Eingang bei der Versicherung am 8. Dezember 2009) meldete sie sich wegen Kniebeschwerden bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
9/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk.
9/8, Urk.
9/16, Urk.
9/21, Urk.
9/25, Urk.
9/27, Urk.
9/28, Urk.
9/33, Urk.
9/39, Urk.
9/44, Urk.
9/46/5-6) . Mit Vor bescheid vom 4.
Juli 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass ihr vom 1.
Juni bis 3 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente und vom 1.
November bis 31.
Dezember 2010 eine ganze Rente zugesprochen werden solle . Ab 1.
Januar 2011 habe sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente , da sie in einer angepassten Tätigkeit ab 1.
Januar 2011 zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/47) . Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
erhob dagegen am 2 .
Oktober 2011 Einwand ( Urk.
9/ 50 ) und begründete den Einwand mit Schrei ben vom 11.
Oktober 2011 (Urk.
9/53) .
Die IV-Stelle tätigte weitere medizini sche Abklärungen ( Urk. 9/57, Urk. 9/62/6-7, Urk. 9/63) und verfügte am
25. Juli 2012 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte am 13.
September 2012 Beschwerde erheben . Sie liess beantragen, ihr sei für den Zeitraum vom 1.
Juni 2010 bis 31.
Juli 2010 eine halbe Rente, für den Zeitraum vom 1.
August 2010 bis 31.
Dezember 2010 eine ganze Rente und ab 1.
Januar 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk.
1). Mit Eingabe vom 4.
Oktober 2012 liess die Versicherte einen Arztbericht von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, einreichen und ihr Rechtsbegehren dahingehend ändern , dass ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk.
5, Urk.
6). Mit Beschwerdeantwort vom 15.
Oktober 2012 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8). Mit Verfügung vom 16.
Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
10), mit Eingabe vom 19.
November 2012 erfolgte die Replik der Beschwerdeführerin (Urk.
12) und mit Schreiben vom 27.
November 2012 teilte die Beschwerdegeg nerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk.
14), was der Beschwerdeführerin am 29.
Novem ber 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.
4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc). 1 .4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinwei sen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art.
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5) . 2.
2.1
In der Verfügung vom 25.
Juli 2012 wurde ausgeführt, die Versicherte s ei
s eit 2 9. April 2009 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. I m April 2010 nach Ablauf de r Warte zeit
sei sie zu 50
% und von Augus t 2010 bis Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da die Anmeldung bei der IV-Stelle erst am 8.
Dezember 2009 eingegangen sei, bestehe der Rentenanspruch ab 1.
Juni 201 0. Bei einer Verschlechterung der Arbeits fähigkeit werde die Veränderung berücksichtigt, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.
Juni 2010 und auf eine ganze Rente vom 1.
November bis 31.
Dezember 201 0. Ab Januar 2011 werde von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen, wobei bezüglich Einkommen ein leidensbedingter Abzug von 15 % berücksichtigt werde. Da sich so ein Invaliditätsgrad von 37
% ergebe, bestehe ab 1.
Januar 2011 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk.
2/3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend , dass neue gesundheitliche Beeinträchtigung en , nämlich ein lumbo vert eb r a les Syndrom und eine Psoriasis -Arthropathie , hinzugetreten seien, welche die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe , und dass die Beschwerdegegnerin das fachärztliche Postu lat , zur Klärung der Arbeitsfähigkeit brauche es eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit ( EFL ) , über gehe. Falls das Gericht zum Ergebnis gelange , diese zusätzlichen Beschwerde komplexe seien im Hinblick auf die Restarbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit noch zu wenig geklärt, so wäre aufgrund der nachgewiesenen Widersprüche in der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zumindest eine umfassende Begutachtung durchzuführen, wel che insbesondere die Bereiche der Orthopädie und Rheumatologie umfassen müsste (Urk.
1). Sie liess weiter geltend mache n , es sei von einer Arbeitsfähig keit von ma ximal 50
% auszugehen, weshalb sie Anspruch auf eine Dreivier telsrente ab 1.
Januar 2011 habe ( Urk.
5). Zudem gehöre die Anwendung von Art.
88a IVV ins Revisionsrecht und sei bei einer Verschlechterung des Gesund heitszustands, welche zu einer sofortigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, wie das bei ihr mit der Operation im August 2010 der Fall gewesen sei, sachfremd, weshalb sie bereits ab 1.
August bis 31.
Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk.
12) .
3. 3.1
Bei der Beschwerdeführerin fand im Juli 2009 eine Knieoperation statt , anläss lich welcher beim rechten Knie eine Prothese eingesetzt wurde . Danach litt sie unter persistierenden belastungsunabhängigen rechtsseiti gen Knieschmerzen mit wiederholt er Ergussbildung (Urk.
9/13/4).
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, hielt im Bericht vom 5.
Februar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Polyarthr ose mit Gonarthrose beidseits, Bouchard- und Heberdenarth rose, Rhizarthrose beidseits - Persistierender Erguss im rechten Kniegelenk bei Status nach Total - endop rothese -Oper ation am 10. Juli 2009 - Begin nende Coxarthrose rechts mit fe moro-acetabulärem Impingement sowie degenerativer anterosuperiorer Labrumläsion - Degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit kleiner forami naler Diskushernie links L4/L5 sowie linksbetonter Spondylarth rose L4/L5 mit Riss des Anulus fibrosus L5/S 1. Weiter hielt er als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis vulgaris fest. Er führte aus, mehrere Stunden zu stehen sei der Versicherten mit den jetzigen Kniebeschwerden kaum möglich und sie habe durch die Rhizarth rose Beschwerden beim Ei npacken kleiner Geschenke (Urk. 9/21). Dr.
med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 9.
März 2010 aus, es bestehe seit dem 2.
November 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei Einschränkungen in Bezug auf die Gehdistanz, die Stehdauer sowie Kniebeu gungen vorhanden seien. Die Prognose sei unklar und es sei noch kein Endzu stand erreicht (Urk.
9/25). 3. 2
Mit Schreiben vom 2.
Juli 2010 hielt Dr. med. C.___ , Facharzt für Or t hopädie, fest, es sei auf August 2010 ein Prothesenwechsel vorgesehen und bei gutem Verlauf könne durchaus davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Umfang von 50
% wieder sukzessive gesteigert werden könne (Urk.
9/28/5). Anschliessend wurde am 17. August 2010 das Knie erneut ope riert und die Prothese ersetzt (Urk. 9/37/51). Am 23.
November 2010 hielt Dr. C.___ fest, drei Monate nach Revision bestehe noch ein gewisser Reizzu stand bei hauptsächlich lateralseitig schlecht kompensierter, diskreter Instabili tät. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bis mindestens Ende Jahr bestehen bleiben (Urk.
9/32). Im Schreiben vom 13.
Dezember 2010 erklärte Dr.
C.___ , es sei ein Arbeitsversuch für Januar 2011 vorgesehen, wobei mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit wechselseitiger sitzen der und stehender Tätigkeit optimaler wäre (Urk.
9/32). Im Ver l aufsbericht vo m 17.
März 2011 hielt Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50
% als obere Belas tungsgrenze für die nächsten drei Monate fest (Urk.
9/40). Mit Schreiben vom 25.
März 2011 führte Dr. C.___ gegenüber der IV-Stelle aus, dass die Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin wahrscheinlich noch über die aktuell bewältigbaren 50
% hinaus gesteigert werden könne . In einer a ngepass ten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei durchaus davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sei, wobei eine vorgängige EFL hierbei sicherlich unterstützend aussagekräftig wäre (Urk.
9/39). Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte Dr.
C.___ mit Schreiben vom 26.
Mai 2011 mit, die volle Arbeitsfähigkeit sei aktuell auch in behinderungsangepasstem Umfeld noch nicht wieder erreicht und dürfte derzeit bei knapp 80
% liegen ( Urk. 9/44). Schliesslich führte Dr.
C.___ am 13.
Februar 2012 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine Revisionskniearthroplastik rechts ,
bezüglich der ein vorläufiger Endzustand erreicht scheine , sowie eine Polyarthrose vor. Mit 50
% Arbeitsbelastung sei die Grenze hinsichtlich einer zumutbare n stehenden Tätigkeit im Alltag erreicht, limitierend sei praktisch ausschliesslich das rechte Knie. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre im Rahmen einer EFL zu evaluieren (Urk.
9/57). 3.3
Zuhanden der IV-Stelle führte Dr. Z.___ am 8.
Mai 2012 aus, in der Tätigkeit als Verkäuferin sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimalen Tätig keit mit Wechselbelastung bestehe aufgrund der Funktionsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls mehr als 40
%. Bezüglich einer Prognose gehe er von einem stationären bis sich leicht verschlechternden Verlauf aus (Urk.
9/62/6-7). I n seinem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Versi cherten vom 28.
September 2012 erklärte Dr. Z.___ , zusammenfassend lasse sich die Diagnose einer Psoriasisarthropathie mit peripherem Gelenksabfall ohne Achsenskelettbefall bei einer Kopfhautpsoriasis stellen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin erachte er die Versicherte als zu maximal 50
% ar beitsfähig, mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt. In einer optimalen Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe aufgrund der Funktionsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der beiden Kniegelenke auch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 50 % (Urk.
6). 3.4
Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom RAD führte in seiner Stellung nahme vom 6.
April 2011 aus, dass ab 1.
Januar 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Für diese gelte das Anforderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden, eher im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten. In der Stellungnahme vom 21.
Juni 2011 hielt er fest , dass entsprechend der Stellungnahme von Dr.
C.___ vom 26.
Mai 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen s ei . Da sich klinisch seit Januar 2011 gemäss Berichtslage keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, habe diese Arbeitsfähigkeit bereits ab Januar 2011 bestanden. Der genaue Verlauf der angepassten Arbeitsfähigkeit müsse gegebe nenfalls nochmals bei Dr. C.___ nachgefragt werden (Urk.
9/46/5-6). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD führte am 19.
Oktober 2011 aus, der Bericht der E.___ vom 29.
September 2011 ( Urk. 9/52) bet reffend Arbeitsfähigkeit bez iehe sich einzig auf die bisher ausgeübte Tätigkeit und nicht auf eine optimal angepasste Tätigkeit. Am 17.
Februar 2012 ergänzte er, eine EFL zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit, wie sie im Bericht von Dr. C.___ vom 13.
Februar 2012 ( Urk. 9/57) angesprochen sei, erweise sich als nicht notwen dig, da in diesem Bericht a uch darauf hin gewiesen werde, dass die Einschrän kung einzig aufgrund der Knieproblematik bestehe, welche eine länger dauernde stehende Tätigkeit nicht zulasse . Deshalb habe das zumutbare Belastungsprofil , wie es Dr. D.___ formuliert habe, weiterhin Gültigkeit. Schliesslich teilte Dr. F.___ am 8.
Juni 2012 mit, der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8.
Mai 2012 ( Urk. 9/62/6-7) enthalte keine neuen medizinischen Tatsachen und bestätige eindeutig die RAD-Stellungnahme vom 17.
Februar 2012 ( Urk. 9/63). 4. 4.1
Unbestritten ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten stehen den Verkäuferinnentätigkeit ab 2 9. April 2009 von zunächst 100 % , von 50 % ab 1 1. Mai 2009 und von wieder 100 % ab 9. Juli bis 1. November 200 9. Ab 2 November 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % in der alten Tätigkeit (Urk. 9/1/7, Urk. 9/11/1), was bei Ablauf der Wartezeit im April 2010 und bis Augu st 2010 so war. Ab 1 7. August bis Dezember 2010 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer erneuten Operation . D er Rentenbeginn fällt aufgrund der sechsmonatigen Frist ab Anmeldung auf Anfang Juni 2010 , was unumstritten ist . Liegt ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hin sicht nach Art . 17 ATSG vor, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Rentenanpassung zu verfügen ist. Diese Thematik bildet Gegenstand von Art.
88 bis IVV . Allerdings setzt Art.
88 bis Abs.
1 und Abs.
2 lit.
a IVV einen lau fenden Rentenbezug voraus. Diese Verordnungsbestimmungen sind somit nicht anwendbar, wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zuge sprochen und eine Abstufung oder Befristung angeordnet wird. In dieser Kons tellation richtet sich der Übergang oder die Befristung einzig nach Art.
88a IVV (BGE 109 V 108 E. 1b , 121 V 264 E. bb/dd ) . Die IV-Stelle hat bei der Erhöhung der Rente somit zu Recht Art.
88a Abs.
2 IVV berücksichtigt und die anspruchs beeinflussende Änderung im Sinne der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab August 2010 erst per 1.
November 2010 vorgenommen . 4.2
Im Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob die Versicherte ab Januar 2011 weiter hin über einen Rentenanspruch verfügt oder nicht.
Belegt ist, dass die Beschwerdeführerin an verschi edenen somatischen Erkrankungen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Insbesondere sind Beschwerden im rechten Knie und Rückenbeschwerden, jedoch auch verschiedene Arthrosen
vorhanden , welche in den ärztlichen Berichten behandelt wurden . Unbestritten ist, dass die Versicherte in ihrer bisherigen stehenden Tätigkeit als Parfumverkäuferin ab Januar 2011 und bis auf weiteres sicher zu 50 % arbeits un fähig ist.
Zu klären ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu mutbar ist und falls ja, ab wann und in welchem Umfang. 4.3
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist es nötig, dass von den objektivierten individuellen Beschwerden der Versicherten ausge hend ein individuelles Belastungsprofil erstellt und sodann festgelegt wird, wel che Tätigkeiten ihr in welchem Umfang noch zumutbar sind . Die IV-Stelle stützt e ihre Rentenaufhebung per 1.
Januar 2011 insbesondere auf die Berichte von Dr.
C.___ . Dieser äusserte sich allerdings hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sehr zurückhaltend .
A m 25.
März 2011 teilte er der IV-Stelle zunächst mit , bei der Beschwerdeführerin sei von der Erreichbar keit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .
Dies entspricht einer Prognose und keiner Zustandsbeschreibung . Dabei riet Dr. C.___
zu einer vorgängige n EFL, welche unterstützend aussagekräftig wäre (Urk.
9/39 ). Diese Empfehlung wiederholte er in einem späteren Arztbericht ( Urk. 9/57) .
Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte Dr. C.___ am
26.
Mai 2011 mit, die Arbeitsfähigkeit dürfte derzeit bei knapp 80
% in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung (sitzend/stehend) liegen ( Urk. 9/44) . Dies ent spricht eher einer Schätzung als einer klaren verbindlichen Festlegung der Arbeitsfähigkeit und Dr.
C.___ äusserte sich weder ausführlich dazu, wie eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte , noch dazu, welche Tätigkeiten der Versi cherten dabei nicht zumutbar wären . Überdies ist zu berücksichtigen, dass Dr.
C.___ die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Kniebeschwer den behandelte und ihre weiteren
Beschwerden , insbesondere die R ückenbe schwerden sowie die diversen arthrosebedingten Beschwerden
kaum im Detail kannte . Aus diesem Grund wies er wohl auch auf die Möglichkeit einer EFL hin . Bei der EFL handelt sich um eine objektive, standardisierte Testmethode, die die physische Leistungsfähigkeit im Alltag, im Beruf wie auch im Sinne der allge meinen Belastungsfähigkeit misst.
Mit dieser Methode hätte gemäss Dr.
C.___
konkret evaluiert werden können , welche Tätigkeiten zumutbar wären , was zeigt , dass er sich selber noch keine Meinung hatte bilden können . Dr. Z.___ gelangte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung, wobei auch er sich weder konkret zur ange passten Tätigkeit äusserte noch die von ihm festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 40
% oder 50
% in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründete ( Urk. 6, Urk. 9/62/6-7) .
Dr. D.___ erstellte zwar ein Anforderungsprofil für die angepasste Tätigkeit (Urk. 9/46/5-6), auf welches von Dr. F.___ verwiesen wurde ( Urk. 9/63). Doch da die Versicherte von diesen beiden RAD-Ärzten nicht untersucht worden war, konnte n
diese sich lediglich auf die Akten stützen, wel che hinsichtlich dieser Frage - wie erläutert - wenig aussagekräftig sind. 4.4
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte Dr.
C.___ und Dr. Z.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in eine r behinderungsangepasste n Tätigkeit weichen voneinander ab. Da beide Einschätzungen nicht genügend nachvollziehbar begründet wurden, kann keiner gefolgt werden. Es ist zu klä ren, ob neben den Kniebeschwerden weitere Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sind. Zu denken ist hier insbesondere an die Rückenbeschwerden, welche in den medizinischen Berichten bereits am 5.
Februar 2010 erwähnt worden waren (Urk. 9/25), deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nie ab geklärt wurde n . Da zudem gemäss Dr.
A.___
am 5. Februar 2010 aufgrund von Rhizarthrose (Arthrose des Daumen - sattelgelenks) Schmerzen beim Verpacken kleiner Geschenke bestanden (Urk.
9/25)
und von Dr. C.___ die Diagnose einer Polyarthrose gestellt wurde ( Urk. 9/57) , ist
weiter zu prüfen , ob Tätigkeiten mit Handarbeit, wie beispiels weise die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen angepassten Tätigkei ten in den Bereichen Konfektions -, Kontroll
- oder Sortierarbeiten (Urk.
2/3) , der Beschwerdeführerin zumutbar sind . Schliesslich ist bisher auch unklar geblie ben , zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hätte . 4.5
Die Aktenlage zeigt zusammenfassend auf, dass die Beschwerdeführerin verschie dene medizinische Befund e aufweist , deren Bedeutung für ihre Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungeklärt ist . Namentlich fehlt es an einer überzeugend begründeten und nachvollziehbaren är ztlichen Beurtei lung , welche sämtliche Krankheitsbilder berücksichtigt und festlegt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfä hig ist beziehungsweise welche Arbeitsleistungen ihr noch zumutbar sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtli che Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E.
4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4. 6
Im Rahmen der anschliessenden Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeits - fähig keit hat sie sodann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum tatsächlich erzielten Verdienst zu berücksichtigen, kann doch bei der gegenwärtigen Aktenlage mit einem über zehnjährigen Arbeitsverhältnis bei der Y.___ von einem stabi len Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (BGE 129 V 472). Ist von einem Tätigkeitswechsel auszugehen, wird rechtsprechungsgemäss auch das fortge schrittene Alter der Versicherten mitzu berücksichtigen sein ( zum Gan zen: BGE 138 V 457 E.
3 mit Hinweisen ).
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 13.
April 2 012 insoweit aufzuheben ist, als
d ass sie den Rentenan spruch ab 1.
Januar 2011 verneint , wobei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an d ie IV-Stelle zurückzuweisen ist . 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr.
600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10.
Februar 2004 E.
6 mit Hinweis auf BGE110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2 ‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 2 5. Juli 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf
eine Invalidenrente ab 1. Januar 2011 verneint, und die Sache wird an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 neu verfüge. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessent -
schädigung von Fr. 2 ‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtenen Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 November bis 31.
Dezember 2010 eine ganze Rente zugesprochen werden solle . Ab 1.
Januar 2011 habe sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente , da sie in einer angepassten Tätigkeit ab 1.
Januar 2011 zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/47) . Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
erhob dagegen am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.
4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc). 1 .4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinwei sen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art.
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5) . 2.
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte am 13.
September 2012 Beschwerde erheben . Sie liess beantragen, ihr sei für den Zeitraum vom 1.
Juni 2010 bis 31.
Juli 2010 eine halbe Rente, für den Zeitraum vom 1.
August 2010 bis 31.
Dezember 2010 eine ganze Rente und ab 1.
Januar 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk.
1). Mit Eingabe vom 4.
Oktober 2012 liess die Versicherte einen Arztbericht von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, einreichen und ihr Rechtsbegehren dahingehend ändern , dass ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk.
5, Urk.
6). Mit Beschwerdeantwort vom 15.
Oktober 2012 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8). Mit Verfügung vom 16.
Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
10), mit Eingabe vom 19.
November 2012 erfolgte die Replik der Beschwerdeführerin (Urk.
12) und mit Schreiben vom 27.
November 2012 teilte die Beschwerdegeg nerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk.
14), was der Beschwerdeführerin am 29.
Novem ber 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der Verfügung vom 25.
Juli 2012 wurde ausgeführt, die Versicherte s ei
s eit 2 9. April 2009 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. I m April 2010 nach Ablauf de r Warte zeit
sei sie zu 50
% und von Augus t 2010 bis Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da die Anmeldung bei der IV-Stelle erst am 8.
Dezember 2009 eingegangen sei, bestehe der Rentenanspruch ab 1.
Juni 201 0. Bei einer Verschlechterung der Arbeits fähigkeit werde die Veränderung berücksichtigt, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.
Juni 2010 und auf eine ganze Rente vom 1.
November bis 31.
Dezember 201 0. Ab Januar 2011 werde von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen, wobei bezüglich Einkommen ein leidensbedingter Abzug von 15 % berücksichtigt werde. Da sich so ein Invaliditätsgrad von 37
% ergebe, bestehe ab 1.
Januar 2011 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk.
2/3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend , dass neue gesundheitliche Beeinträchtigung en , nämlich ein lumbo vert eb r a les Syndrom und eine Psoriasis -Arthropathie , hinzugetreten seien, welche die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe , und dass die Beschwerdegegnerin das fachärztliche Postu lat , zur Klärung der Arbeitsfähigkeit brauche es eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit ( EFL ) , über gehe. Falls das Gericht zum Ergebnis gelange , diese zusätzlichen Beschwerde komplexe seien im Hinblick auf die Restarbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit noch zu wenig geklärt, so wäre aufgrund der nachgewiesenen Widersprüche in der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zumindest eine umfassende Begutachtung durchzuführen, wel che insbesondere die Bereiche der Orthopädie und Rheumatologie umfassen müsste (Urk.
1). Sie liess weiter geltend mache n , es sei von einer Arbeitsfähig keit von ma ximal 50
% auszugehen, weshalb sie Anspruch auf eine Dreivier telsrente ab 1.
Januar 2011 habe ( Urk.
5). Zudem gehöre die Anwendung von Art.
88a IVV ins Revisionsrecht und sei bei einer Verschlechterung des Gesund heitszustands, welche zu einer sofortigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, wie das bei ihr mit der Operation im August 2010 der Fall gewesen sei, sachfremd, weshalb sie bereits ab 1.
August bis 31.
Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk.
12) .
3. 3.1
Bei der Beschwerdeführerin fand im Juli 2009 eine Knieoperation statt , anläss lich welcher beim rechten Knie eine Prothese eingesetzt wurde . Danach litt sie unter persistierenden belastungsunabhängigen rechtsseiti gen Knieschmerzen mit wiederholt er Ergussbildung (Urk.
9/13/4).
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, hielt im Bericht vom 5.
Februar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Polyarthr ose mit Gonarthrose beidseits, Bouchard- und Heberdenarth rose, Rhizarthrose beidseits - Persistierender Erguss im rechten Kniegelenk bei Status nach Total - endop rothese -Oper ation am 10. Juli 2009 - Begin nende Coxarthrose rechts mit fe moro-acetabulärem Impingement sowie degenerativer anterosuperiorer Labrumläsion - Degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit kleiner forami naler Diskushernie links L4/L5 sowie linksbetonter Spondylarth rose L4/L5 mit Riss des Anulus fibrosus L5/S 1. Weiter hielt er als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis vulgaris fest. Er führte aus, mehrere Stunden zu stehen sei der Versicherten mit den jetzigen Kniebeschwerden kaum möglich und sie habe durch die Rhizarth rose Beschwerden beim Ei npacken kleiner Geschenke (Urk. 9/21). Dr.
med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 9.
März 2010 aus, es bestehe seit dem 2.
November 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei Einschränkungen in Bezug auf die Gehdistanz, die Stehdauer sowie Kniebeu gungen vorhanden seien. Die Prognose sei unklar und es sei noch kein Endzu stand erreicht (Urk.
9/25). 3. 2
Mit Schreiben vom 2.
Juli 2010 hielt Dr. med. C.___ , Facharzt für Or t hopädie, fest, es sei auf August 2010 ein Prothesenwechsel vorgesehen und bei gutem Verlauf könne durchaus davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Umfang von 50
% wieder sukzessive gesteigert werden könne (Urk.
9/28/5). Anschliessend wurde am 17. August 2010 das Knie erneut ope riert und die Prothese ersetzt (Urk. 9/37/51). Am 23.
November 2010 hielt Dr. C.___ fest, drei Monate nach Revision bestehe noch ein gewisser Reizzu stand bei hauptsächlich lateralseitig schlecht kompensierter, diskreter Instabili tät. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bis mindestens Ende Jahr bestehen bleiben (Urk.
9/32). Im Schreiben vom 13.
Dezember 2010 erklärte Dr.
C.___ , es sei ein Arbeitsversuch für Januar 2011 vorgesehen, wobei mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit wechselseitiger sitzen der und stehender Tätigkeit optimaler wäre (Urk.
9/32). Im Ver l aufsbericht vo m 17.
März 2011 hielt Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50
% als obere Belas tungsgrenze für die nächsten drei Monate fest (Urk.
9/40). Mit Schreiben vom 25.
März 2011 führte Dr. C.___ gegenüber der IV-Stelle aus, dass die Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin wahrscheinlich noch über die aktuell bewältigbaren 50
% hinaus gesteigert werden könne . In einer a ngepass ten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei durchaus davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sei, wobei eine vorgängige EFL hierbei sicherlich unterstützend aussagekräftig wäre (Urk.
9/39). Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte Dr.
C.___ mit Schreiben vom 26.
Mai 2011 mit, die volle Arbeitsfähigkeit sei aktuell auch in behinderungsangepasstem Umfeld noch nicht wieder erreicht und dürfte derzeit bei knapp 80
% liegen ( Urk. 9/44). Schliesslich führte Dr.
C.___ am 13.
Februar 2012 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine Revisionskniearthroplastik rechts ,
bezüglich der ein vorläufiger Endzustand erreicht scheine , sowie eine Polyarthrose vor. Mit 50
% Arbeitsbelastung sei die Grenze hinsichtlich einer zumutbare n stehenden Tätigkeit im Alltag erreicht, limitierend sei praktisch ausschliesslich das rechte Knie. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre im Rahmen einer EFL zu evaluieren (Urk.
9/57). 3.3
Zuhanden der IV-Stelle führte Dr. Z.___ am 8.
Mai 2012 aus, in der Tätigkeit als Verkäuferin sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimalen Tätig keit mit Wechselbelastung bestehe aufgrund der Funktionsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls mehr als 40
%. Bezüglich einer Prognose gehe er von einem stationären bis sich leicht verschlechternden Verlauf aus (Urk.
9/62/6-7). I n seinem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Versi cherten vom 28.
September 2012 erklärte Dr. Z.___ , zusammenfassend lasse sich die Diagnose einer Psoriasisarthropathie mit peripherem Gelenksabfall ohne Achsenskelettbefall bei einer Kopfhautpsoriasis stellen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin erachte er die Versicherte als zu maximal 50
% ar beitsfähig, mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt. In einer optimalen Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe aufgrund der Funktionsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der beiden Kniegelenke auch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 50 % (Urk.
6). 3.4
Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom RAD führte in seiner Stellung nahme vom 6.
April 2011 aus, dass ab 1.
Januar 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Für diese gelte das Anforderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden, eher im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten. In der Stellungnahme vom 21.
Juni 2011 hielt er fest , dass entsprechend der Stellungnahme von Dr.
C.___ vom 26.
Mai 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen s ei . Da sich klinisch seit Januar 2011 gemäss Berichtslage keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, habe diese Arbeitsfähigkeit bereits ab Januar 2011 bestanden. Der genaue Verlauf der angepassten Arbeitsfähigkeit müsse gegebe nenfalls nochmals bei Dr. C.___ nachgefragt werden (Urk.
9/46/5-6). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD führte am 19.
Oktober 2011 aus, der Bericht der E.___ vom 29.
September 2011 ( Urk. 9/52) bet reffend Arbeitsfähigkeit bez iehe sich einzig auf die bisher ausgeübte Tätigkeit und nicht auf eine optimal angepasste Tätigkeit. Am 17.
Februar 2012 ergänzte er, eine EFL zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit, wie sie im Bericht von Dr. C.___ vom 13.
Februar 2012 ( Urk. 9/57) angesprochen sei, erweise sich als nicht notwen dig, da in diesem Bericht a uch darauf hin gewiesen werde, dass die Einschrän kung einzig aufgrund der Knieproblematik bestehe, welche eine länger dauernde stehende Tätigkeit nicht zulasse . Deshalb habe das zumutbare Belastungsprofil , wie es Dr. D.___ formuliert habe, weiterhin Gültigkeit. Schliesslich teilte Dr. F.___ am 8.
Juni 2012 mit, der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8.
Mai 2012 ( Urk. 9/62/6-7) enthalte keine neuen medizinischen Tatsachen und bestätige eindeutig die RAD-Stellungnahme vom 17.
Februar 2012 ( Urk. 9/63). 4.
E. 4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Unbestritten ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten stehen den Verkäuferinnentätigkeit ab 2 9. April 2009 von zunächst 100 % , von 50 % ab 1 1. Mai 2009 und von wieder 100 % ab 9. Juli bis 1. November 200 9. Ab 2 November 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % in der alten Tätigkeit (Urk. 9/1/7, Urk. 9/11/1), was bei Ablauf der Wartezeit im April 2010 und bis Augu st 2010 so war. Ab 1 7. August bis Dezember 2010 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer erneuten Operation . D er Rentenbeginn fällt aufgrund der sechsmonatigen Frist ab Anmeldung auf Anfang Juni 2010 , was unumstritten ist . Liegt ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hin sicht nach Art . 17 ATSG vor, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Rentenanpassung zu verfügen ist. Diese Thematik bildet Gegenstand von Art.
88 bis IVV . Allerdings setzt Art.
88 bis Abs.
1 und Abs.
2 lit.
a IVV einen lau fenden Rentenbezug voraus. Diese Verordnungsbestimmungen sind somit nicht anwendbar, wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zuge sprochen und eine Abstufung oder Befristung angeordnet wird. In dieser Kons tellation richtet sich der Übergang oder die Befristung einzig nach Art.
88a IVV (BGE 109 V 108 E. 1b , 121 V 264 E. bb/dd ) . Die IV-Stelle hat bei der Erhöhung der Rente somit zu Recht Art.
88a Abs.
2 IVV berücksichtigt und die anspruchs beeinflussende Änderung im Sinne der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab August 2010 erst per 1.
November 2010 vorgenommen .
E. 4.2 Im Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob die Versicherte ab Januar 2011 weiter hin über einen Rentenanspruch verfügt oder nicht.
Belegt ist, dass die Beschwerdeführerin an verschi edenen somatischen Erkrankungen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Insbesondere sind Beschwerden im rechten Knie und Rückenbeschwerden, jedoch auch verschiedene Arthrosen
vorhanden , welche in den ärztlichen Berichten behandelt wurden . Unbestritten ist, dass die Versicherte in ihrer bisherigen stehenden Tätigkeit als Parfumverkäuferin ab Januar 2011 und bis auf weiteres sicher zu 50 % arbeits un fähig ist.
Zu klären ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu mutbar ist und falls ja, ab wann und in welchem Umfang.
E. 4.3 Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist es nötig, dass von den objektivierten individuellen Beschwerden der Versicherten ausge hend ein individuelles Belastungsprofil erstellt und sodann festgelegt wird, wel che Tätigkeiten ihr in welchem Umfang noch zumutbar sind . Die IV-Stelle stützt e ihre Rentenaufhebung per 1.
Januar 2011 insbesondere auf die Berichte von Dr.
C.___ . Dieser äusserte sich allerdings hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sehr zurückhaltend .
A m 25.
März 2011 teilte er der IV-Stelle zunächst mit , bei der Beschwerdeführerin sei von der Erreichbar keit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .
Dies entspricht einer Prognose und keiner Zustandsbeschreibung . Dabei riet Dr. C.___
zu einer vorgängige n EFL, welche unterstützend aussagekräftig wäre (Urk.
9/39 ). Diese Empfehlung wiederholte er in einem späteren Arztbericht ( Urk. 9/57) .
Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte Dr. C.___ am
26.
Mai 2011 mit, die Arbeitsfähigkeit dürfte derzeit bei knapp 80
% in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung (sitzend/stehend) liegen ( Urk. 9/44) . Dies ent spricht eher einer Schätzung als einer klaren verbindlichen Festlegung der Arbeitsfähigkeit und Dr.
C.___ äusserte sich weder ausführlich dazu, wie eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte , noch dazu, welche Tätigkeiten der Versi cherten dabei nicht zumutbar wären . Überdies ist zu berücksichtigen, dass Dr.
C.___ die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Kniebeschwer den behandelte und ihre weiteren
Beschwerden , insbesondere die R ückenbe schwerden sowie die diversen arthrosebedingten Beschwerden
kaum im Detail kannte . Aus diesem Grund wies er wohl auch auf die Möglichkeit einer EFL hin . Bei der EFL handelt sich um eine objektive, standardisierte Testmethode, die die physische Leistungsfähigkeit im Alltag, im Beruf wie auch im Sinne der allge meinen Belastungsfähigkeit misst.
Mit dieser Methode hätte gemäss Dr.
C.___
konkret evaluiert werden können , welche Tätigkeiten zumutbar wären , was zeigt , dass er sich selber noch keine Meinung hatte bilden können . Dr. Z.___ gelangte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung, wobei auch er sich weder konkret zur ange passten Tätigkeit äusserte noch die von ihm festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 40
% oder 50
% in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründete ( Urk. 6, Urk. 9/62/6-7) .
Dr. D.___ erstellte zwar ein Anforderungsprofil für die angepasste Tätigkeit (Urk. 9/46/5-6), auf welches von Dr. F.___ verwiesen wurde ( Urk. 9/63). Doch da die Versicherte von diesen beiden RAD-Ärzten nicht untersucht worden war, konnte n
diese sich lediglich auf die Akten stützen, wel che hinsichtlich dieser Frage - wie erläutert - wenig aussagekräftig sind.
E. 4.4 Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte Dr.
C.___ und Dr. Z.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in eine r behinderungsangepasste n Tätigkeit weichen voneinander ab. Da beide Einschätzungen nicht genügend nachvollziehbar begründet wurden, kann keiner gefolgt werden. Es ist zu klä ren, ob neben den Kniebeschwerden weitere Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sind. Zu denken ist hier insbesondere an die Rückenbeschwerden, welche in den medizinischen Berichten bereits am 5.
Februar 2010 erwähnt worden waren (Urk. 9/25), deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nie ab geklärt wurde n . Da zudem gemäss Dr.
A.___
am 5. Februar 2010 aufgrund von Rhizarthrose (Arthrose des Daumen - sattelgelenks) Schmerzen beim Verpacken kleiner Geschenke bestanden (Urk.
9/25)
und von Dr. C.___ die Diagnose einer Polyarthrose gestellt wurde ( Urk. 9/57) , ist
weiter zu prüfen , ob Tätigkeiten mit Handarbeit, wie beispiels weise die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen angepassten Tätigkei ten in den Bereichen Konfektions -, Kontroll
- oder Sortierarbeiten (Urk.
2/3) , der Beschwerdeführerin zumutbar sind . Schliesslich ist bisher auch unklar geblie ben , zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hätte .
E. 4.5 Die Aktenlage zeigt zusammenfassend auf, dass die Beschwerdeführerin verschie dene medizinische Befund e aufweist , deren Bedeutung für ihre Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungeklärt ist . Namentlich fehlt es an einer überzeugend begründeten und nachvollziehbaren är ztlichen Beurtei lung , welche sämtliche Krankheitsbilder berücksichtigt und festlegt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfä hig ist beziehungsweise welche Arbeitsleistungen ihr noch zumutbar sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtli che Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E.
4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4. 6
Im Rahmen der anschliessenden Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeits - fähig keit hat sie sodann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum tatsächlich erzielten Verdienst zu berücksichtigen, kann doch bei der gegenwärtigen Aktenlage mit einem über zehnjährigen Arbeitsverhältnis bei der Y.___ von einem stabi len Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (BGE 129 V 472). Ist von einem Tätigkeitswechsel auszugehen, wird rechtsprechungsgemäss auch das fortge schrittene Alter der Versicherten mitzu berücksichtigen sein ( zum Gan zen: BGE 138 V 457 E.
3 mit Hinweisen ).
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 13.
April 2
E. 7 Abs.
2 ATSG).
E. 012 insoweit aufzuheben ist, als
d ass sie den Rentenan spruch ab 1.
Januar 2011 verneint , wobei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an d ie IV-Stelle zurückzuweisen ist . 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr.
600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10.
Februar 2004 E.
6 mit Hinweis auf BGE110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2 ‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 2 5. Juli 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf
eine Invalidenrente ab 1. Januar 2011 verneint, und die Sache wird an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 neu verfüge. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessent -
schädigung von Fr. 2 ‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtenen Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00935 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
25. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt : 1.
X.___ , geboren 19 54 , ist seit 1996 als Parfumverkäuferin bei der Y.___ tätig. Am 30.
November 2009 (Eingang bei der Versicherung am 8. Dezember 2009) meldete sie sich wegen Kniebeschwerden bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
9/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk.
9/8, Urk.
9/16, Urk.
9/21, Urk.
9/25, Urk.
9/27, Urk.
9/28, Urk.
9/33, Urk.
9/39, Urk.
9/44, Urk.
9/46/5-6) . Mit Vor bescheid vom 4.
Juli 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit , dass ihr vom 1.
Juni bis 3 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente und vom 1.
November bis 31.
Dezember 2010 eine ganze Rente zugesprochen werden solle . Ab 1.
Januar 2011 habe sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente , da sie in einer angepassten Tätigkeit ab 1.
Januar 2011 zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/47) . Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
erhob dagegen am 2 .
Oktober 2011 Einwand ( Urk.
9/ 50 ) und begründete den Einwand mit Schrei ben vom 11.
Oktober 2011 (Urk.
9/53) .
Die IV-Stelle tätigte weitere medizini sche Abklärungen ( Urk. 9/57, Urk. 9/62/6-7, Urk. 9/63) und verfügte am
25. Juli 2012 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte am 13.
September 2012 Beschwerde erheben . Sie liess beantragen, ihr sei für den Zeitraum vom 1.
Juni 2010 bis 31.
Juli 2010 eine halbe Rente, für den Zeitraum vom 1.
August 2010 bis 31.
Dezember 2010 eine ganze Rente und ab 1.
Januar 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk.
1). Mit Eingabe vom 4.
Oktober 2012 liess die Versicherte einen Arztbericht von Dr.
med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, einreichen und ihr Rechtsbegehren dahingehend ändern , dass ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei (Urk.
5, Urk.
6). Mit Beschwerdeantwort vom 15.
Oktober 2012 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
8). Mit Verfügung vom 16.
Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.
10), mit Eingabe vom 19.
November 2012 erfolgte die Replik der Beschwerdeführerin (Urk.
12) und mit Schreiben vom 27.
November 2012 teilte die Beschwerdegeg nerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk.
14), was der Beschwerdeführerin am 29.
Novem ber 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E.
4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.
70 E.
4b/cc). 1 .4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.
6.1 mit Hinwei sen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E.
1b mit Hinweisen) Art.
88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5) . 2.
2.1
In der Verfügung vom 25.
Juli 2012 wurde ausgeführt, die Versicherte s ei
s eit 2 9. April 2009 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. I m April 2010 nach Ablauf de r Warte zeit
sei sie zu 50
% und von Augus t 2010 bis Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da die Anmeldung bei der IV-Stelle erst am 8.
Dezember 2009 eingegangen sei, bestehe der Rentenanspruch ab 1.
Juni 201 0. Bei einer Verschlechterung der Arbeits fähigkeit werde die Veränderung berücksichtigt, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe. Folglich bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1.
Juni 2010 und auf eine ganze Rente vom 1.
November bis 31.
Dezember 201 0. Ab Januar 2011 werde von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen, wobei bezüglich Einkommen ein leidensbedingter Abzug von 15 % berücksichtigt werde. Da sich so ein Invaliditätsgrad von 37
% ergebe, bestehe ab 1.
Januar 2011 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk.
2/3). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend , dass neue gesundheitliche Beeinträchtigung en , nämlich ein lumbo vert eb r a les Syndrom und eine Psoriasis -Arthropathie , hinzugetreten seien, welche die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt habe , und dass die Beschwerdegegnerin das fachärztliche Postu lat , zur Klärung der Arbeitsfähigkeit brauche es eine Evaluation der funktionel len Leistungsfähigkeit ( EFL ) , über gehe. Falls das Gericht zum Ergebnis gelange , diese zusätzlichen Beschwerde komplexe seien im Hinblick auf die Restarbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit noch zu wenig geklärt, so wäre aufgrund der nachgewiesenen Widersprüche in der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zumindest eine umfassende Begutachtung durchzuführen, wel che insbesondere die Bereiche der Orthopädie und Rheumatologie umfassen müsste (Urk.
1). Sie liess weiter geltend mache n , es sei von einer Arbeitsfähig keit von ma ximal 50
% auszugehen, weshalb sie Anspruch auf eine Dreivier telsrente ab 1.
Januar 2011 habe ( Urk.
5). Zudem gehöre die Anwendung von Art.
88a IVV ins Revisionsrecht und sei bei einer Verschlechterung des Gesund heitszustands, welche zu einer sofortigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, wie das bei ihr mit der Operation im August 2010 der Fall gewesen sei, sachfremd, weshalb sie bereits ab 1.
August bis 31.
Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk.
12) .
3. 3.1
Bei der Beschwerdeführerin fand im Juli 2009 eine Knieoperation statt , anläss lich welcher beim rechten Knie eine Prothese eingesetzt wurde . Danach litt sie unter persistierenden belastungsunabhängigen rechtsseiti gen Knieschmerzen mit wiederholt er Ergussbildung (Urk.
9/13/4).
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, hielt im Bericht vom 5.
Februar 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Polyarthr ose mit Gonarthrose beidseits, Bouchard- und Heberdenarth rose, Rhizarthrose beidseits - Persistierender Erguss im rechten Kniegelenk bei Status nach Total - endop rothese -Oper ation am 10. Juli 2009 - Begin nende Coxarthrose rechts mit fe moro-acetabulärem Impingement sowie degenerativer anterosuperiorer Labrumläsion - Degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit kleiner forami naler Diskushernie links L4/L5 sowie linksbetonter Spondylarth rose L4/L5 mit Riss des Anulus fibrosus L5/S 1. Weiter hielt er als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis vulgaris fest. Er führte aus, mehrere Stunden zu stehen sei der Versicherten mit den jetzigen Kniebeschwerden kaum möglich und sie habe durch die Rhizarth rose Beschwerden beim Ei npacken kleiner Geschenke (Urk. 9/21). Dr.
med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 9.
März 2010 aus, es bestehe seit dem 2.
November 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei Einschränkungen in Bezug auf die Gehdistanz, die Stehdauer sowie Kniebeu gungen vorhanden seien. Die Prognose sei unklar und es sei noch kein Endzu stand erreicht (Urk.
9/25). 3. 2
Mit Schreiben vom 2.
Juli 2010 hielt Dr. med. C.___ , Facharzt für Or t hopädie, fest, es sei auf August 2010 ein Prothesenwechsel vorgesehen und bei gutem Verlauf könne durchaus davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Umfang von 50
% wieder sukzessive gesteigert werden könne (Urk.
9/28/5). Anschliessend wurde am 17. August 2010 das Knie erneut ope riert und die Prothese ersetzt (Urk. 9/37/51). Am 23.
November 2010 hielt Dr. C.___ fest, drei Monate nach Revision bestehe noch ein gewisser Reizzu stand bei hauptsächlich lateralseitig schlecht kompensierter, diskreter Instabili tät. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde bis mindestens Ende Jahr bestehen bleiben (Urk.
9/32). Im Schreiben vom 13.
Dezember 2010 erklärte Dr.
C.___ , es sei ein Arbeitsversuch für Januar 2011 vorgesehen, wobei mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit wechselseitiger sitzen der und stehender Tätigkeit optimaler wäre (Urk.
9/32). Im Ver l aufsbericht vo m 17.
März 2011 hielt Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50
% als obere Belas tungsgrenze für die nächsten drei Monate fest (Urk.
9/40). Mit Schreiben vom 25.
März 2011 führte Dr. C.___ gegenüber der IV-Stelle aus, dass die Arbeitsfä higkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin wahrscheinlich noch über die aktuell bewältigbaren 50
% hinaus gesteigert werden könne . In einer a ngepass ten Tätigkeit mit Wechselbelastung sei durchaus davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar sei, wobei eine vorgängige EFL hierbei sicherlich unterstützend aussagekräftig wäre (Urk.
9/39). Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte Dr.
C.___ mit Schreiben vom 26.
Mai 2011 mit, die volle Arbeitsfähigkeit sei aktuell auch in behinderungsangepasstem Umfeld noch nicht wieder erreicht und dürfte derzeit bei knapp 80
% liegen ( Urk. 9/44). Schliesslich führte Dr.
C.___ am 13.
Februar 2012 zuhanden der IV-Stelle aus, bei der Versicherten liege eine Revisionskniearthroplastik rechts ,
bezüglich der ein vorläufiger Endzustand erreicht scheine , sowie eine Polyarthrose vor. Mit 50
% Arbeitsbelastung sei die Grenze hinsichtlich einer zumutbare n stehenden Tätigkeit im Alltag erreicht, limitierend sei praktisch ausschliesslich das rechte Knie. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre im Rahmen einer EFL zu evaluieren (Urk.
9/57). 3.3
Zuhanden der IV-Stelle führte Dr. Z.___ am 8.
Mai 2012 aus, in der Tätigkeit als Verkäuferin sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimalen Tätig keit mit Wechselbelastung bestehe aufgrund der Funktionsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls mehr als 40
%. Bezüglich einer Prognose gehe er von einem stationären bis sich leicht verschlechternden Verlauf aus (Urk.
9/62/6-7). I n seinem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Versi cherten vom 28.
September 2012 erklärte Dr. Z.___ , zusammenfassend lasse sich die Diagnose einer Psoriasisarthropathie mit peripherem Gelenksabfall ohne Achsenskelettbefall bei einer Kopfhautpsoriasis stellen. In ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin erachte er die Versicherte als zu maximal 50
% ar beitsfähig, mit vermehrten Pausen über den Tag verteilt. In einer optimalen Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe aufgrund der Funktionsstörung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der beiden Kniegelenke auch eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 50 % (Urk.
6). 3.4
Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom RAD führte in seiner Stellung nahme vom 6.
April 2011 aus, dass ab 1.
Januar 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde. Für diese gelte das Anforderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden, eher im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten. In der Stellungnahme vom 21.
Juni 2011 hielt er fest , dass entsprechend der Stellungnahme von Dr.
C.___ vom 26.
Mai 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen s ei . Da sich klinisch seit Januar 2011 gemäss Berichtslage keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, habe diese Arbeitsfähigkeit bereits ab Januar 2011 bestanden. Der genaue Verlauf der angepassten Arbeitsfähigkeit müsse gegebe nenfalls nochmals bei Dr. C.___ nachgefragt werden (Urk.
9/46/5-6). Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD führte am 19.
Oktober 2011 aus, der Bericht der E.___ vom 29.
September 2011 ( Urk. 9/52) bet reffend Arbeitsfähigkeit bez iehe sich einzig auf die bisher ausgeübte Tätigkeit und nicht auf eine optimal angepasste Tätigkeit. Am 17.
Februar 2012 ergänzte er, eine EFL zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit, wie sie im Bericht von Dr. C.___ vom 13.
Februar 2012 ( Urk. 9/57) angesprochen sei, erweise sich als nicht notwen dig, da in diesem Bericht a uch darauf hin gewiesen werde, dass die Einschrän kung einzig aufgrund der Knieproblematik bestehe, welche eine länger dauernde stehende Tätigkeit nicht zulasse . Deshalb habe das zumutbare Belastungsprofil , wie es Dr. D.___ formuliert habe, weiterhin Gültigkeit. Schliesslich teilte Dr. F.___ am 8.
Juni 2012 mit, der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 8.
Mai 2012 ( Urk. 9/62/6-7) enthalte keine neuen medizinischen Tatsachen und bestätige eindeutig die RAD-Stellungnahme vom 17.
Februar 2012 ( Urk. 9/63). 4. 4.1
Unbestritten ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten stehen den Verkäuferinnentätigkeit ab 2 9. April 2009 von zunächst 100 % , von 50 % ab 1 1. Mai 2009 und von wieder 100 % ab 9. Juli bis 1. November 200 9. Ab 2 November 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % in der alten Tätigkeit (Urk. 9/1/7, Urk. 9/11/1), was bei Ablauf der Wartezeit im April 2010 und bis Augu st 2010 so war. Ab 1 7. August bis Dezember 2010 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer erneuten Operation . D er Rentenbeginn fällt aufgrund der sechsmonatigen Frist ab Anmeldung auf Anfang Juni 2010 , was unumstritten ist . Liegt ein Revisionsgrund in sachlicher und zeitlicher Hin sicht nach Art . 17 ATSG vor, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Rentenanpassung zu verfügen ist. Diese Thematik bildet Gegenstand von Art.
88 bis IVV . Allerdings setzt Art.
88 bis Abs.
1 und Abs.
2 lit.
a IVV einen lau fenden Rentenbezug voraus. Diese Verordnungsbestimmungen sind somit nicht anwendbar, wenn gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zuge sprochen und eine Abstufung oder Befristung angeordnet wird. In dieser Kons tellation richtet sich der Übergang oder die Befristung einzig nach Art.
88a IVV (BGE 109 V 108 E. 1b , 121 V 264 E. bb/dd ) . Die IV-Stelle hat bei der Erhöhung der Rente somit zu Recht Art.
88a Abs.
2 IVV berücksichtigt und die anspruchs beeinflussende Änderung im Sinne der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab August 2010 erst per 1.
November 2010 vorgenommen . 4.2
Im Folgenden ist die Frage zu prüfen, ob die Versicherte ab Januar 2011 weiter hin über einen Rentenanspruch verfügt oder nicht.
Belegt ist, dass die Beschwerdeführerin an verschi edenen somatischen Erkrankungen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Insbesondere sind Beschwerden im rechten Knie und Rückenbeschwerden, jedoch auch verschiedene Arthrosen
vorhanden , welche in den ärztlichen Berichten behandelt wurden . Unbestritten ist, dass die Versicherte in ihrer bisherigen stehenden Tätigkeit als Parfumverkäuferin ab Januar 2011 und bis auf weiteres sicher zu 50 % arbeits un fähig ist.
Zu klären ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu mutbar ist und falls ja, ab wann und in welchem Umfang. 4.3
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist es nötig, dass von den objektivierten individuellen Beschwerden der Versicherten ausge hend ein individuelles Belastungsprofil erstellt und sodann festgelegt wird, wel che Tätigkeiten ihr in welchem Umfang noch zumutbar sind . Die IV-Stelle stützt e ihre Rentenaufhebung per 1.
Januar 2011 insbesondere auf die Berichte von Dr.
C.___ . Dieser äusserte sich allerdings hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sehr zurückhaltend .
A m 25.
März 2011 teilte er der IV-Stelle zunächst mit , bei der Beschwerdeführerin sei von der Erreichbar keit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .
Dies entspricht einer Prognose und keiner Zustandsbeschreibung . Dabei riet Dr. C.___
zu einer vorgängige n EFL, welche unterstützend aussagekräftig wäre (Urk.
9/39 ). Diese Empfehlung wiederholte er in einem späteren Arztbericht ( Urk. 9/57) .
Auf Nachfrage der IV-Stelle hin teilte Dr. C.___ am
26.
Mai 2011 mit, die Arbeitsfähigkeit dürfte derzeit bei knapp 80
% in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung (sitzend/stehend) liegen ( Urk. 9/44) . Dies ent spricht eher einer Schätzung als einer klaren verbindlichen Festlegung der Arbeitsfähigkeit und Dr.
C.___ äusserte sich weder ausführlich dazu, wie eine angepasste Tätigkeit auszusehen hätte , noch dazu, welche Tätigkeiten der Versi cherten dabei nicht zumutbar wären . Überdies ist zu berücksichtigen, dass Dr.
C.___ die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Kniebeschwer den behandelte und ihre weiteren
Beschwerden , insbesondere die R ückenbe schwerden sowie die diversen arthrosebedingten Beschwerden
kaum im Detail kannte . Aus diesem Grund wies er wohl auch auf die Möglichkeit einer EFL hin . Bei der EFL handelt sich um eine objektive, standardisierte Testmethode, die die physische Leistungsfähigkeit im Alltag, im Beruf wie auch im Sinne der allge meinen Belastungsfähigkeit misst.
Mit dieser Methode hätte gemäss Dr.
C.___
konkret evaluiert werden können , welche Tätigkeiten zumutbar wären , was zeigt , dass er sich selber noch keine Meinung hatte bilden können . Dr. Z.___ gelangte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung, wobei auch er sich weder konkret zur ange passten Tätigkeit äusserte noch die von ihm festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 40
% oder 50
% in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar begründete ( Urk. 6, Urk. 9/62/6-7) .
Dr. D.___ erstellte zwar ein Anforderungsprofil für die angepasste Tätigkeit (Urk. 9/46/5-6), auf welches von Dr. F.___ verwiesen wurde ( Urk. 9/63). Doch da die Versicherte von diesen beiden RAD-Ärzten nicht untersucht worden war, konnte n
diese sich lediglich auf die Akten stützen, wel che hinsichtlich dieser Frage - wie erläutert - wenig aussagekräftig sind. 4.4
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte Dr.
C.___ und Dr. Z.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in eine r behinderungsangepasste n Tätigkeit weichen voneinander ab. Da beide Einschätzungen nicht genügend nachvollziehbar begründet wurden, kann keiner gefolgt werden. Es ist zu klä ren, ob neben den Kniebeschwerden weitere Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sind. Zu denken ist hier insbesondere an die Rückenbeschwerden, welche in den medizinischen Berichten bereits am 5.
Februar 2010 erwähnt worden waren (Urk. 9/25), deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nie ab geklärt wurde n . Da zudem gemäss Dr.
A.___
am 5. Februar 2010 aufgrund von Rhizarthrose (Arthrose des Daumen - sattelgelenks) Schmerzen beim Verpacken kleiner Geschenke bestanden (Urk.
9/25)
und von Dr. C.___ die Diagnose einer Polyarthrose gestellt wurde ( Urk. 9/57) , ist
weiter zu prüfen , ob Tätigkeiten mit Handarbeit, wie beispiels weise die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen angepassten Tätigkei ten in den Bereichen Konfektions -, Kontroll
- oder Sortierarbeiten (Urk.
2/3) , der Beschwerdeführerin zumutbar sind . Schliesslich ist bisher auch unklar geblie ben , zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hätte . 4.5
Die Aktenlage zeigt zusammenfassend auf, dass die Beschwerdeführerin verschie dene medizinische Befund e aufweist , deren Bedeutung für ihre Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch ungeklärt ist . Namentlich fehlt es an einer überzeugend begründeten und nachvollziehbaren är ztlichen Beurtei lung , welche sämtliche Krankheitsbilder berücksichtigt und festlegt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfä hig ist beziehungsweise welche Arbeitsleistungen ihr noch zumutbar sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtli che Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art.
43 Abs.
1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E.
4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011, E.
4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist. 4. 6
Im Rahmen der anschliessenden Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeits - fähig keit hat sie sodann bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gegebenenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum tatsächlich erzielten Verdienst zu berücksichtigen, kann doch bei der gegenwärtigen Aktenlage mit einem über zehnjährigen Arbeitsverhältnis bei der Y.___ von einem stabi len Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (BGE 129 V 472). Ist von einem Tätigkeitswechsel auszugehen, wird rechtsprechungsgemäss auch das fortge schrittene Alter der Versicherten mitzu berücksichtigen sein ( zum Gan zen: BGE 138 V 457 E.
3 mit Hinweisen ).
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfü gung vom 13.
April 2 012 insoweit aufzuheben ist, als
d ass sie den Rentenan spruch ab 1.
Januar 2011 verneint , wobei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an d ie IV-Stelle zurückzuweisen ist . 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr.
600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10.
Februar 2004 E.
6 mit Hinweis auf BGE110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 5 .2
Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( Art. 61 lit. g ATSG, § 34 Abs.
3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2 ‘ 6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 2 5. Juli 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Anspruch auf
eine Invalidenrente ab 1. Januar 2011 verneint, und die Sache wird an die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese
nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Renten anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 neu verfüge. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der
Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Prozessent -
schädigung von Fr. 2 ‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an - Rechtsanwalt Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtenen Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef