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IV.2012.00926

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 5. November 2003 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 2 9. Juni 2004 und vom 2 9. Juli 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

eine ganze Rente zu (Urk. 8/33 und Urk. 8/36). Ein im Jahr 2005 durchgeführtes Rentenrevisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 2. August 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Fragebogen vom 1 9. April 2005, Urk. 8/37, und Mitteilung vom 2. August 2005, 8/46) .

Am 6. März 2008 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie eine berufliche Beratung wünsche (Urk. 8/48). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, (Bericht vom 1 1. April 2008, Urk. 8/5 1) ein . Am 1 2. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/58), d ass d ie Berufsberatung abgeschlossen werde, da sie kein Arbeitstraining wünsche. Für eine Eingliederung s beratung werde sie eine separate Einladung erhalten. In der Folge führte die IV-Stelle mit X.___ mehrere Gespräche durch (Verlaufsprotokoll, Urk. 8/7 3) und holte ein en weiteren Arztbericht bei Dr. Z.___ (Bericht vom 2 8. Oktober 2008, Urk. 8/64) ein. Am 1 9. November 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass sie X.___ Unterstützung bei der Stellensuch e gewähre (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 1 3. März 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da gemäss Angaben von X.___ eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 8/72). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht bei Dr. Z.___ ein (Bericht vom 2 6. März 2009, Urk. 8/75) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 5. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 8/81, und Ergänzun g vom 2 3. August 2010, Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20. September 2010, Urk. 8/87, und Einwand vom 1 8. Oktober 2010, Urk. 8/93) hob die IV Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2011 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats hin auf (Urk.

8/96). Im Nachgang zu dieser Verfügung lud die IV-Stelle X.___ zur Weiterführung ihrer Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem weiteren Gespräch ein (Schreiben vom 2 1. Januar 2011, Urk. 8/98). Bei diesem teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie von der

B.___

begleitet und unterstützt werden möchte (Notiz vom 2. Februar 2011, Urk.

8/99). Die B.___

lehnte jedoch eine Unterstützung ab, da X.___ zweimal der Informationsveranstaltung fern geblieben war (Notiz vom 1 1. Mai 2011, Urk. 8/103). 1.2

Am 1 8. April 2012 meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/105). Am 3. Mai 2012 teil t e die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/107), dass nur auf ihren Antrag eingetreten werden könne, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie setzte X.___ Frist bis am 5. Juni 2012, um entsprechende aktuelle Beweismittel nach zureichen. Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzu t reten (Urk. 8/113). Hiergegen erhob X.___ am 2 0. Juni 2012 Einwand (Urk. 8/117). Zudem erstattete

C.___, Praktische Ärztin, vom D.___, am 2 6. Juni 2012 der IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/114). Mit Verfü gung vom 7. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 2. September 2012, vertreten durch die Sozia len Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den aktuellen medizinischen Sachverhalt abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in am 16. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 8. April 2012 eingetreten ist. 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert bzw. aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung

(IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchsele ment betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. 1.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der rent enaufhebenden Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/96) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützt e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2010 (Urk. 8/81) ink lusive dessen Ergänzung vom 23. August 2010 (Urk. 8/84). Dr. A.___ diagnostizierte (Urk. 8/81/9) eine Neu rasthenise (ICD-10 F48.0), bestehend seit März 2003 bei (a) Status nach Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 2002 bis Februar 2003 und (b) Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Überfall und Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 1999 bis Februar 200 0. Die Neurasthenie der Beschwerdeführerin führe aufgrund vor allem subjektiv erleb t en und kaum objektivierbaren Defizite n aus v ersiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (Urk. 8/81/14). 2.2

Im Neuanmeldeverfahren berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle am 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/114), die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1 6. Februar 2012 bei m D.___ in Behandlung. Sie habe sich aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung bei einer bereits bekannten rezidivierenden Störung gemeldet. Anhand der vorliegenden Vorbefunde und der psychopathologischen Befunder hebung der letzten vier Monate könne sie klar zwei Diagnosen, welche auch vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt worden seien, nachvoll ziehen. Nämlich (1) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel schwer und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung. Seit Behandlungsbe ginn leide die Beschwerdeführerin an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild mit Freud- und Interesselosigkeit, depressiver Stimmungslage, ausgeprägter Hoffnungs- und Sinnlosigkeit, einem mittel- bis schwergradig vermindertem Antrieb und zeitweise suizidalen Gedanken. Hypervigilanz und Vermeidung der ursprünglich traumatisierenden Situation, was sich zwischen zeitlich auf Vermeidung jeglicher öffentlicher Orte ausgeweitet habe, seien als persistierende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung einzuord nen. Aktuell sei es nach regelmässiger Psychotherapie und unter der Medikation mit Remeron und Cipralex zu einer leichten Zustandsbesserung gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in sei seit Februar 2012 und bis heute auf mindestens 60 % einzuschätzen. 3.

Dr. C.___

nannte als Diagnose n

– wie ausgeführt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.1), und eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Die se Diagnosen wurden bereits – wie Dr.

C.___ anführt –

vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt (u.a. Urk. 8/ 64). Dr. A.___

setzte sich daher in seinem Gutachten vom 2 5. Juli 2010 mit diesen beiden Diagnosen auseinander. Betreffend posttraumatische Belas tungsstörung legte er schlüssig dar, weshalb seines Erachtens keine solche diag nostiziert werden könne (Urk. 8/81/11). Nachdem Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2012 kein nach der Begutachtung bei

Dr. A.___ vorgefallenes Trauma anführt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ein Trauma erlitten hätte, welches erst danach manifest geworden wäre

– die Latenzzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung beträgt wenige Wochen bis Monate (ICD-10 F43.1) -, begründet die Diagnose „posttraumatische Belas tungsstörung “ keine Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .

Ebenso war das Vorliegen rezidivierende r depressive r Episode n von Dr. A.___

im Gutachten vom 2 5. Juli 2010 ausdrücklich verneint worden (Urk.

8/81/12 13). Diesbezüglich fehlen ebenfalls konkrete Hinweise dafür, dass sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfü gung vom 1 2. Januar 2011 rechtserheblich verändert hätte. So stellte die behandelnde Psychiaterin ausdrücklich auf die Vorbefunde und Diagnosen von Dr. Z.___ ab und führte Befunde an, welche sich schwergewichtig auch in des sen Darstellung finden lassen (Urk. 8/81/28: stark deprimiert, immer wieder in Lethargie versin kend, sich einsam und hoffnungslos fühlend). Sodann ist der Anmeldung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Überfall im Jahr 1999 bestehe und sie seit Februar 2011 - mithin exakt ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung - vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/105/3). Mangels substantieller Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Bericht von Dr. C.___ hat die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar getan, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Weil die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht (GSVer) erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Gesuch der Be schwer deführerin vom 1 2. September 2012 (Urk.

1) um unentgeltliche Prozess führung zu entsprechen. 5.

Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Gemäss § 16 Abs. 4 GSVer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung ver pflich tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/MPversandt

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 ) ein . Am 1 2. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/58), d ass d ie Berufsberatung abgeschlossen werde, da sie kein Arbeitstraining wünsche. Für eine Eingliederung s beratung werde sie eine separate Einladung erhalten. In der Folge führte die IV-Stelle mit X.___ mehrere Gespräche durch (Verlaufsprotokoll, Urk. 8/7

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 8. April 2012 eingetreten ist.

E. 1.2 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert bzw. aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der rent enaufhebenden Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/96) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützt e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2010 (Urk. 8/81) ink lusive dessen Ergänzung vom 23. August 2010 (Urk. 8/84). Dr. A.___ diagnostizierte (Urk. 8/81/9) eine Neu rasthenise (ICD-10 F48.0), bestehend seit März 2003 bei (a) Status nach Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 2002 bis Februar 2003 und (b) Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Überfall und Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 1999 bis Februar 200 0. Die Neurasthenie der Beschwerdeführerin führe aufgrund vor allem subjektiv erleb t en und kaum objektivierbaren Defizite n aus v ersiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (Urk. 8/81/14). 2.2

Im Neuanmeldeverfahren berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle am 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/114), die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1 6. Februar 2012 bei m D.___ in Behandlung. Sie habe sich aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung bei einer bereits bekannten rezidivierenden Störung gemeldet. Anhand der vorliegenden Vorbefunde und der psychopathologischen Befunder hebung der letzten vier Monate könne sie klar zwei Diagnosen, welche auch vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt worden seien, nachvoll ziehen. Nämlich (1) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel schwer und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung. Seit Behandlungsbe ginn leide die Beschwerdeführerin an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild mit Freud- und Interesselosigkeit, depressiver Stimmungslage, ausgeprägter Hoffnungs- und Sinnlosigkeit, einem mittel- bis schwergradig vermindertem Antrieb und zeitweise suizidalen Gedanken. Hypervigilanz und Vermeidung der ursprünglich traumatisierenden Situation, was sich zwischen zeitlich auf Vermeidung jeglicher öffentlicher Orte ausgeweitet habe, seien als persistierende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung einzuord nen. Aktuell sei es nach regelmässiger Psychotherapie und unter der Medikation mit Remeron und Cipralex zu einer leichten Zustandsbesserung gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in sei seit Februar 2012 und bis heute auf mindestens 60 % einzuschätzen.

E. 3 Dr. C.___

nannte als Diagnose n

– wie ausgeführt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.1), und eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Die se Diagnosen wurden bereits – wie Dr.

C.___ anführt –

vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt (u.a. Urk. 8/ 64). Dr. A.___

setzte sich daher in seinem Gutachten vom 2 5. Juli 2010 mit diesen beiden Diagnosen auseinander. Betreffend posttraumatische Belas tungsstörung legte er schlüssig dar, weshalb seines Erachtens keine solche diag nostiziert werden könne (Urk. 8/81/11). Nachdem Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2012 kein nach der Begutachtung bei

Dr. A.___ vorgefallenes Trauma anführt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ein Trauma erlitten hätte, welches erst danach manifest geworden wäre

– die Latenzzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung beträgt wenige Wochen bis Monate (ICD-10 F43.1) -, begründet die Diagnose „posttraumatische Belas tungsstörung “ keine Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .

Ebenso war das Vorliegen rezidivierende r depressive r Episode n von Dr. A.___

im Gutachten vom 2 5. Juli 2010 ausdrücklich verneint worden (Urk.

8/81/12 13). Diesbezüglich fehlen ebenfalls konkrete Hinweise dafür, dass sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfü gung vom 1 2. Januar 2011 rechtserheblich verändert hätte. So stellte die behandelnde Psychiaterin ausdrücklich auf die Vorbefunde und Diagnosen von Dr. Z.___ ab und führte Befunde an, welche sich schwergewichtig auch in des sen Darstellung finden lassen (Urk. 8/81/28: stark deprimiert, immer wieder in Lethargie versin kend, sich einsam und hoffnungslos fühlend). Sodann ist der Anmeldung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Überfall im Jahr 1999 bestehe und sie seit Februar 2011 - mithin exakt ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung - vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/105/3). Mangels substantieller Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Bericht von Dr. C.___ hat die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar getan, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 .

Weil die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht (GSVer) erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Gesuch der Be schwer deführerin vom 1 2. September 2012 (Urk.

1) um unentgeltliche Prozess führung zu entsprechen.

E. 5 Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Gemäss § 16 Abs. 4 GSVer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung ver pflich tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/MPversandt

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1971 geborene X.___ meldete sich am
  2. November 2003 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 2
  3. Juni 2004 und vom 2
  4. Juli 2004 mit Wirkung ab
  5. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 70  % eine ganze Rente zu ( Urk.  8/33 und Urk.  8/36). Ein im Jahr 2005 durchgeführtes Rentenrevisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom
  6. August 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Fragebogen vom 1
  7. April 2005, Urk.  8/37, und Mitteilung vom
  8. August 2005 , 8/46) .      Am
  9. März 2008 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie eine berufliche Beratung wünsche ( Urk.  8/48). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, (Bericht vom 1
  10. April 2008, Urk.  8/5 1 ) ein . Am 1
  11. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit ( Urk.  8/58) , d ass d ie Berufsberatung abgeschlossen werde, da sie kein Arbeitstraining wünsche. Für eine Eingliederung s beratung werde sie eine separate Einladung erhalten. In der Folge führte die IV-Stelle mit X.___ mehrere Gespräche durch ( Verlaufsprotokoll, Urk.  8/7 3 ) und holte ein en weiteren Arztbericht bei Dr.  Z.___ (Bericht vom 2
  12. Oktober 2008, Urk.  8/64) ein. Am 1
  13. November 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass sie X.___ Unterstützung bei der Stellensuch e gewähre ( Urk.  8/65). Mit Mitteilung vom 1
  14. März 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da gemäss Angaben von X.___ eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei ( Urk.  8/72). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht bei Dr.  Z.___ ein (Bericht vom 2
  15. März 2009, Urk.  8/75) und gab bei Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 2
  16. Juli 2010 erstattet wurde ( Urk.  8/81, und Ergänzun g vom 2
  17. August 2010 , Urk.  8/84). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20.  September 2010, Urk.  8/87, und Einwand vom 1
  18. Oktober 2010, Urk.  8/93) hob die IV Stelle mit Verfügung vom 1
  19. Januar 2011 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats hin auf (Urk.   8/96). Im Nachgang zu dieser Verfügung lud die IV-Stelle X.___ zur Weiterführung ihrer Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem weiteren Gespräch ein (Schreiben vom 2
  20. Januar 2011, Urk.  8/98). Bei diesem teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie von der B.___ begleitet und unterstützt werden möchte (Notiz vom
  21. Februar 2011, Urk.   8/99). Die B.___ lehnte jedoch eine Unterstützung ab, da X.___ zweimal der Informationsveranstaltung fern geblieben war (Notiz vom 1
  22. Mai 2011, Urk.  8/103). 1.2      Am 1
  23. April 2012 meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk.  8/105). Am
  24. Mai 2012 teil t e die IV-Stelle X.___ mit ( Urk.  8/107) , dass nur auf ihren Antrag eingetreten werden könne , wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie setzte X.___ Frist bis am
  25. Juni 2012, um entsprechende aktuelle Beweismittel nach zureichen. Mit Vorbescheid vom 1
  26. Juni 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzu t reten ( Urk.  8/113). Hiergegen erhob X.___ am 2
  27. Juni 2012 Einwand ( Urk.  8/117). Zudem erstattete C.___ , Praktische Ärztin , vom D.___ , am 2
  28. Juni 2012 der IV-Stelle einen Arztbericht ( Urk.  8/114). Mit Verfü gung vom 7.  August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein ( Urk.  2).
  29. Hiergegen erhob X.___ am 1
  30. September 2012, vertreten durch die Sozia len Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den aktuellen medizinischen Sachverhalt abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1
  31. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was de r Beschwerdeführer in am 16.  Oktober 2012 mitgeteilt wurde ( Urk.  9).
  32. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  33. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1
  34. April 2012 eingetreten ist. 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert bzw. aufgehoben , so wird nach Art. 87 Abs.  3 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs.  3 i.V.m . Abs.  2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchsele ment betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. 1.3      Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
  35. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der rent enaufhebenden Verfügung vom 12.  Januar 2011 ( Urk.  8/96) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wieder zu 100  % arbeitsfähig sei. Sie stützt e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.  A.___ vom 2
  36. Juli 2010 ( Urk.  8/81) ink lusive dessen Ergänzung vom 23.  August 2010 ( Urk.  8/84). Dr.  A.___ diagnostizierte ( Urk.  8/81/9) eine Neu rasthenise (ICD-10 F48.0), bestehend seit März 2003 bei (a) Status nach Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 2002 bis Februar 2003 und (b) Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Überfall und Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 1999 bis Februar 200
  37. Die Neurasthenie der Beschwerdeführerin führe aufgrund vor allem subjektiv erleb t en und kaum objektivierbaren Defizite n aus v ersiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar ( Urk.  8/81/14 ). 2.2      Im Neuanmeldeverfahren berichtete Dr.  C.___ der IV-Stelle am 2
  38. Juni 2012 ( Urk.  8/114) , die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1
  39. Februar 2012 bei m D.___ in Behandlung. Sie habe sich aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung bei einer bereits bekannten rezidivierenden Störung gemeldet. Anhand der vorliegenden Vorbefunde und der psychopathologischen Befunder hebung der letzten vier Monate könne sie klar zwei Diagnosen, welche auch vom vorbehandelnden Psychiater Dr.  Z.___ gestellt worden seien, nachvoll ziehen. Nämlich (1) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel schwer und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung. Seit Behandlungsbe ginn leide die Beschwerdeführerin an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild mit Freud- und Interesselosigkeit, depressiver Stimmungslage, ausgeprägter Hoffnungs- und Sinnlosigkeit, einem mittel- bis schwergradig vermindertem Antrieb und zeitweise suizidalen Gedanken. Hypervigilanz und Vermeidung der ursprünglich traumatisierenden Situation, was sich zwischen zeitlich auf Vermeidung jeglicher öffentlicher Orte ausgeweitet habe, seien als persistierende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung einzuord nen. Aktuell sei es nach regelmässiger Psychotherapie und unter der Medikation mit Remeron und Cipralex zu einer leichten Zustandsbesserung gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in sei seit Februar 2012 und bis heute auf mindestens 60  % einzuschätzen.
  40. Dr.  C.___ nannte als Diagnose n – wie ausgeführt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.1) , und eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Die se Diagnosen wurden bereits – wie Dr.   C.___ anführt – vom vorbehandelnden Psychiater Dr.  Z.___ gestellt (u.a. Urk.  8/ 64 ). Dr.  A.___ setzte sich daher in seinem Gutachten vom 2
  41. Juli 2010 mit diesen beiden Diagnosen auseinander. Betreffend posttraumatische Belas tungsstörung legte er schlüssig dar, weshalb seines Erachtens keine solche diag nostiziert werden könne ( Urk.  8/81/11). Nachdem Dr.  C.___ in ihrem Bericht vom 2
  42. Juni 2012 kein nach der Begutachtung bei Dr.  A.___ vorgefallenes Trauma anführt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten vor der Begutachtung durch Dr.  A.___ ein Trauma erlitten hätte, welches erst danach manifest geworden wäre – die Latenzzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung beträgt wenige Wochen bis Monate (ICD-10 F43.1) -, begründet die Diagnose „posttraumatische Belas tungsstörung “ keine Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .      Ebenso war das Vorliegen rezidivierende r depressive r Episode n von Dr.  A.___ im Gutachten vom 2
  43. Juli 2010 ausdrücklich verneint worden (Urk.   8/81/12 13). Diesbezüglich fehlen ebenfalls konkrete Hinweise dafür, dass sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfü gung vom 1
  44. Januar 2011 rechtserheblich verändert hätte. So stellte die behandelnde Psychiaterin ausdrücklich auf die Vorbefunde und Diagnosen von Dr.  Z.___ ab und führte Befunde an, welche sich schwergewichtig auch in des sen Darstellung finden lassen ( Urk.  8/81/28: stark deprimiert, immer wieder in Lethargie versin kend, sich einsam und hoffnungslos fühlend). Sodann ist der Anmeldung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Überfall im Jahr 1999 bestehe und sie seit Februar 2011 - mithin exakt ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung - vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/105/3). Mangels substantieller Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Bericht von Dr.  C.___ hat die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar getan, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .      Weil die Voraussetzungen gemäss §  16 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ( GSVer ) erfüllt sind ( Urk.  3), ist dem Gesuch der Be schwer deführerin vom 1
  45. September 2012 ( Urk.  1) um unentgeltliche Prozess führung zu entsprechen.
  46. Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr.  500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.      Gemäss §  16 Abs.  4 GSVer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung ver pflich tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 1
  47. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann :
  48. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  49. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen .
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00926 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic . iur . Y.___, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 5. November 2003 bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 2 9. Juni 2004 und vom 2 9. Juli 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

eine ganze Rente zu (Urk. 8/33 und Urk. 8/36). Ein im Jahr 2005 durchgeführtes Rentenrevisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 2. August 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Fragebogen vom 1 9. April 2005, Urk. 8/37, und Mitteilung vom 2. August 2005, 8/46) .

Am 6. März 2008 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie eine berufliche Beratung wünsche (Urk. 8/48). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, (Bericht vom 1 1. April 2008, Urk. 8/5 1) ein . Am 1 2. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/58), d ass d ie Berufsberatung abgeschlossen werde, da sie kein Arbeitstraining wünsche. Für eine Eingliederung s beratung werde sie eine separate Einladung erhalten. In der Folge führte die IV-Stelle mit X.___ mehrere Gespräche durch (Verlaufsprotokoll, Urk. 8/7 3) und holte ein en weiteren Arztbericht bei Dr. Z.___ (Bericht vom 2 8. Oktober 2008, Urk. 8/64) ein. Am 1 9. November 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass sie X.___ Unterstützung bei der Stellensuch e gewähre (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 1 3. März 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da gemäss Angaben von X.___ eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 8/72). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht bei Dr. Z.___ ein (Bericht vom 2 6. März 2009, Urk. 8/75) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 2 5. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 8/81, und Ergänzun g vom 2 3. August 2010, Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 20. September 2010, Urk. 8/87, und Einwand vom 1 8. Oktober 2010, Urk. 8/93) hob die IV Stelle mit Verfügung vom 1 2. Januar 2011 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats hin auf (Urk.

8/96). Im Nachgang zu dieser Verfügung lud die IV-Stelle X.___ zur Weiterführung ihrer Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem weiteren Gespräch ein (Schreiben vom 2 1. Januar 2011, Urk. 8/98). Bei diesem teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie von der

B.___

begleitet und unterstützt werden möchte (Notiz vom 2. Februar 2011, Urk.

8/99). Die B.___

lehnte jedoch eine Unterstützung ab, da X.___ zweimal der Informationsveranstaltung fern geblieben war (Notiz vom 1 1. Mai 2011, Urk. 8/103). 1.2

Am 1 8. April 2012 meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/105). Am 3. Mai 2012 teil t e die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/107), dass nur auf ihren Antrag eingetreten werden könne, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie setzte X.___ Frist bis am 5. Juni 2012, um entsprechende aktuelle Beweismittel nach zureichen. Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzu t reten (Urk. 8/113). Hiergegen erhob X.___ am 2 0. Juni 2012 Einwand (Urk. 8/117). Zudem erstattete

C.___, Praktische Ärztin, vom D.___, am 2 6. Juni 2012 der IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/114). Mit Verfü gung vom 7. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 2. September 2012, vertreten durch die Sozia len Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den aktuellen medizinischen Sachverhalt abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 2. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in am 16. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegeg nerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 8. April 2012 eingetreten ist. 1.2

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert bzw. aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung

(IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun gen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsge such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchsele ment betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. 1.3

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs

- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der rent enaufhebenden Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/96) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützt e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2010 (Urk. 8/81) ink lusive dessen Ergänzung vom 23. August 2010 (Urk. 8/84). Dr. A.___ diagnostizierte (Urk. 8/81/9) eine Neu rasthenise (ICD-10 F48.0), bestehend seit März 2003 bei (a) Status nach Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 2002 bis Februar 2003 und (b) Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Überfall und Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 1999 bis Februar 200 0. Die Neurasthenie der Beschwerdeführerin führe aufgrund vor allem subjektiv erleb t en und kaum objektivierbaren Defizite n aus v ersiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (Urk. 8/81/14). 2.2

Im Neuanmeldeverfahren berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle am 2 6. Juni 2012 (Urk. 8/114), die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 1 6. Februar 2012 bei m D.___ in Behandlung. Sie habe sich aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung bei einer bereits bekannten rezidivierenden Störung gemeldet. Anhand der vorliegenden Vorbefunde und der psychopathologischen Befunder hebung der letzten vier Monate könne sie klar zwei Diagnosen, welche auch vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt worden seien, nachvoll ziehen. Nämlich (1) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittel schwer und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung. Seit Behandlungsbe ginn leide die Beschwerdeführerin an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild mit Freud- und Interesselosigkeit, depressiver Stimmungslage, ausgeprägter Hoffnungs- und Sinnlosigkeit, einem mittel- bis schwergradig vermindertem Antrieb und zeitweise suizidalen Gedanken. Hypervigilanz und Vermeidung der ursprünglich traumatisierenden Situation, was sich zwischen zeitlich auf Vermeidung jeglicher öffentlicher Orte ausgeweitet habe, seien als persistierende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung einzuord nen. Aktuell sei es nach regelmässiger Psychotherapie und unter der Medikation mit Remeron und Cipralex zu einer leichten Zustandsbesserung gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in sei seit Februar 2012 und bis heute auf mindestens 60 % einzuschätzen. 3.

Dr. C.___

nannte als Diagnose n

– wie ausgeführt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.1), und eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) . Die se Diagnosen wurden bereits – wie Dr.

C.___ anführt –

vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt (u.a. Urk. 8/ 64). Dr. A.___

setzte sich daher in seinem Gutachten vom 2 5. Juli 2010 mit diesen beiden Diagnosen auseinander. Betreffend posttraumatische Belas tungsstörung legte er schlüssig dar, weshalb seines Erachtens keine solche diag nostiziert werden könne (Urk. 8/81/11). Nachdem Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2012 kein nach der Begutachtung bei

Dr. A.___ vorgefallenes Trauma anführt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ein Trauma erlitten hätte, welches erst danach manifest geworden wäre

– die Latenzzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung beträgt wenige Wochen bis Monate (ICD-10 F43.1) -, begründet die Diagnose „posttraumatische Belas tungsstörung “ keine Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin .

Ebenso war das Vorliegen rezidivierende r depressive r Episode n von Dr. A.___

im Gutachten vom 2 5. Juli 2010 ausdrücklich verneint worden (Urk.

8/81/12 13). Diesbezüglich fehlen ebenfalls konkrete Hinweise dafür, dass sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfü gung vom 1 2. Januar 2011 rechtserheblich verändert hätte. So stellte die behandelnde Psychiaterin ausdrücklich auf die Vorbefunde und Diagnosen von Dr. Z.___ ab und führte Befunde an, welche sich schwergewichtig auch in des sen Darstellung finden lassen (Urk. 8/81/28: stark deprimiert, immer wieder in Lethargie versin kend, sich einsam und hoffnungslos fühlend). Sodann ist der Anmeldung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Überfall im Jahr 1999 bestehe und sie seit Februar 2011 - mithin exakt ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung - vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/105/3). Mangels substantieller Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Bericht von Dr. C.___ hat die Be schwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dar getan, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4 .

Weil die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht (GSVer) erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Gesuch der Be schwer deführerin vom 1 2. September 2012 (Urk.

1) um unentgeltliche Prozess führung zu entsprechen. 5.

Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Gemäss § 16 Abs. 4 GSVer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung ver pflich tet, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 2. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerde führerin auferlegt,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler RP/FW/MPversandt