Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 2000, leidet an Trisomie 21, Zyanoseanfällen, Apnoen und Bradykardie (Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 497 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen, GgV), einem Ohranhängsel links sowie einer Hyperbilirubinämie (Urk. 6/4). Aufgrund der sich daraus ergebenden Behinderungen wurden der Versicherten verschiedene Leistungen der Invaliden versicherung zugesprochen, so unter anderem eine heilpädagogische Früherzie hung (Urk. 6/6), medizinische Massnahmen (Urk. 6/7) sowie Sonderschulmass nahmen (Urk. 6/10, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/17) . 1.2
Am 9. November 2011 ersuchten die Eltern der Versicherten die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostenübernahme für weitere medi zinische Massnahmen (Urk. 6/24). Zur Art der Be hinderung gaben sie an, die Versicherte leide am Down Syndrom, und ihre Behinderung führe dazu, dass sie sehr häufig an Atemwegserkrankungen leide. Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/28-29, Urk. 6/33) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2. April 2012 (Urk. 6/35) beziehungsweise vom 3 0. März 2012 (Urk. 6/37) die Abwei sung de r Leistungsbegehren
in Aussicht . Gegen den Vorbescheid vom 3 0. März 2012 erhob en der behandelnde Psychotherapeut der Versicherten am 4. April 2012 (Urk. 6/39) und der Krankenversicherer der Versicherten, die SWICA Kran kenversicherung AG (SWICA), am 1 2. April 2012 (Urk. 6/41) Einwände. Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüg lich Psychotherapie ab (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2012 (Urk.
2) erhoben die Eltern der Versi cherten am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten sinnge mäss, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Psychotherapie zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 2 6. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1). Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2) Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahr nehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 1.2
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizi nische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Nach der Rechtsprechung fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psycho therapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entschei dend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 19, 100 V 41) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Mass nahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 E. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 E.
3b). Hingegen sind nach der vom Bundesgericht ausdrücklich als gesetzes konform bezeichneten (BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis die Voraus setzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor voll endetem 2 0. Altersjahr unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psy chischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 165/03 vom 17. Juli 2003 E. 3.2). 1.4
Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme p sychotherapeutischer Massnahmen sind gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der dro hende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kos tengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Abgemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehe nen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung. Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psy chotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen.
Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invaliden versiche rung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Be handlung eine medi zi nische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) herausge gebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsicherung, KSME, in der ab 1. März 2012 gültigen Fassung). 1. 5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E.
3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Psychotherapie erst im Dezember 2011 begonnen habe und des halb die vorausgesetzte Therapiedauer von einem Jahr und die Erfolge bisher noch nicht erfüllt beziehungsweise ausgewiesen seien (S. 1). In der Beschwerde antwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend (Urk. 5), bei der Psy chotherapie im Rahmen der Trisomie 21 handle es sich um eine Leidens behandlung und nicht um eine vorwiegend auf die berufliche Eingliederung gerichtete medizinische Massnahme. Die Psychotherapie könne daher nicht unter Art. 12 IVG subsumiert und damit auch die Kosten dafür nicht übernom men werden. 2.2
Die Eltern der Versicherten machten demgegenüber geltend (Urk. 1), die Ver sicherte habe im November 2010 eine Psychotherapie begonnen, um ihren teilweisen Mutismus zu behandeln. Die Versicherte habe durch die Therapie erfreu liche Fortschritte gemacht und fasse langsam wieder Vertrauen zu den Lehrpersonen und gebe Antwort auf Fragen. Der Kontakt zu Kindern gestalte sich nach wie vor sehr schwierig, weshalb die Versicherte auf weitere psycholo gische Unterstützung angewiesen sei. Sie
– die Eltern
hätten die Therapie nun ein Jahr selber finanziert. Es sei falsch, dass die erste Therapiestunde erst im Dezember 2011 erfolgt sei, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychothera pie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, berichtete am 1 5. Dezember 2011 (Urk. 6/28/4-6
und
Urk. 6/29) sowie am 9. März 2012 (Urk. 6/33) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1): - Trisomie, genetische Bestätigung, freie Trisomie
Er führte aus,
es bestehe genetisch bedingt seit Geburt ein zunehmend ausge prägter Entwicklungsrückstand bei intellektueller, motorischer und teils emotio naler (mutistischer) Limitierung (S. 1 Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig. Sie benötige eine pädagogische Spezialför derung, eine Maltherapie sowie eine psychologische Therapie, wel che sie seit Dezember 2010 besuche (Urk. 6/29 S. 1 Ziff. 1.5-1.6). Die Versicherte sei unter optimaler Förderung sowohl beruflich als auch privat in geschütztem Rahmen gut integrierbar (S. 2 Ziff. 2.5). 3.2
Prof. B.___, FMH Pädiatrie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 9. Dezember 2011 und am 2 6. März 2012 Stellung (Urk. 6/34 S. 2) und führte aus, die Trisomie 21 sei, auch wenn sie genetisch gesichert sei, nicht unter den Geburtsgebrechen der G g V aufgeführt. Ausserdem sei eine Psychotherapie im Rahmen von Art. 12 IVG nur ausgewie sen, wenn bereits ein Jahr erfolgreiche Therapie mit dem Ziel auf berufliche Eingliederung oder Eingliederung in den späteren Tätigkeitsbereich absolviert worden sei. Die Therapiedauer und der Erfolg seien bisher nicht ausgewiesen, weil die Therapiedauer noch nicht ein Jahr betragen habe.
3.3
L ic. phil. C.___, Psychotherapeut SBAP/GedaP, Psychologe FSP, führte am 4. April 2012 (Urk. 6/39 = Urk. 3/1) aus, die Versicherte sei bereits seit November 2010 in der Psychotherapie. Die Fremdrückmeldung des Schulpsy chologischen Dienstes der Stadt O.___ sowie der Schulleiterin der D.___ seien Beweise dafür, dass die Therapie bisher erfolgreich gestartet worden sei und von der Schule als notwendige Kooperationspartner schaft angesehen werde. Aufgrund des Erfolges und des Verlaufs der Therapie sowie aufgrund der Rückmeldung der Schule und der Symptomlage werde er sichtlich, dass die ambulante Massnahme dring end weitergeführt werden müsse. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme ge mäss Art. 12 IVG besteht, wobei bei Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung beziehungsweise der Förde rung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dienen können und trotz des allenfalls einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der In validenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ei n anderer, die Berufsbildung, die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen voraussichtlich beein trächtigender, stabilisierter Zusta nd einträte (vgl. vor stehend E . 1. 2). Ein stabiler Defektzustand kann bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesent wicklung derart nachhaltig stört, dass letztlich ein uneinholbarer Entwick lungsrückstand eintritt, welcher wie derum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit und die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
beeinträchtigt. Dabei darf die Mass nahme keinen Dauercha rakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn im Einzelfall mit hinlänglicher Zuver lässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Bei Vorliegen erworbener psychischer Leiden, die mit grosser Wahrscheinlich keit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führen, der die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit wesentlich behindert oder verunmög licht, kann die Invalidenversicherung die erforderliche Psychotherapie (gemäss Art. 12 IVG) übernehmen (Rz 645-647/845–847.3 KSME). 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Versicherte entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin bereits seit November 2010 und im Zeitpunkt des
Gesuchs (Urk. 6/24) somit seit rund ein em Jahr bei lic. phil. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 6/40/2-3).
Es ist davon auszugehen, dass sich das Leiden der Versicherten ohne eine Be handlung auf ihre künftige Schul bildung, Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auswirken würde. Die Schwierigkeiten traten bei der Versicherten im Zusammenhang mit dem normalen Volkss chulbesuch auf, indem sie von i hren Mitschülern gemobbt wurde. Die Versicherte wurde sodann in eine Heilpädagogische Schule versetzt, wo sie sich gemäss Aussagen der Eltern der Versicherten wohl fühle, jedoch immer noch verstumme, sobald sie das Schulgelände betrete . Dies führe oft dazu, dass die Versicherte intellek tuell unterfordert und unterschätzt werde . Durch die Therapie habe die Ver si cherte sehr erfreuliche Fortschritte gemacht und fasse langsam wieder Vertrauen zu den Lehrpersonen und gebe Antworten auf Fragen. Der Kontakt zu anderen Kindern gestalte sich jedoch nach wie vor als schwierig (vgl. Urk. 1).
Der behandelnde Psychologe, lic. phil. C.___, hielt diesbezüglich fest, dass die Therapie aufgrund der Fremdrückmeldungen des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt O.___ sowie der Schulleiterin der D.___ als erfolgreich angesehen werden könne und auch von der Schule weiterhin als notwendige Kooperationspartnerschaft angesehen werde . Aufgrund des bisherigen Erfolges und auch mit Blick auf den Verlauf der Therapie sowie die Symptomlage werde ersichtlich, dass die ambulante Massnahme dringend weitergeführt werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.3) .
4.3
Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass ohne die psychotherapeutische Behand lung eine erhebliche Gefahr besteh t, dass sich die Versicherte weiterhin verschliesst. Dies würde wiederum ihre Fähigkeit, sich später im Aufgaben bereich zu betätigen, erheblich beeinträchtigen und gefährden . Um sich später einmal im Aufgabenbereich, mithin in einer geschützten Werkstatt (vgl. Urk. 6/28/5 Ziff. 2.5), betätigen zu können, muss die Versicherte kommu nizieren und dies auch bereits heute trainieren. Somit ist die Therapie geeignet und not wendig für
die bessere Eingliederung der Versicherten in den späteren Aufga benbereich, indem die emotionale Entwicklung stabilisiert, die sozialen Kom petenzen verbessert, d ie schulischen Lernziele erreicht und vor allem auch die Chronifizierung der Folgen der Kommunikationsstörung verhindert werden. Zu dem ist auch die Vo raussetzung der günstigen Progno se gegeben. So ergibt sich sowohl aus den Schilderungen der Eltern der Versicherten (vgl. Urk.
1) als auch aus dem Schreiben des behandelnden Psychologen, welcher die Versicherte be reits über ein Jahr begleitet, sie gut kennt und demnach auch zuverlässig eine Beurteilung abgeben kann (vgl. vorstehend E. 3.3), dass eine spürbare Besserung der Problematik stattgefunden hat und die Weiterführung der Therapie zur Unterstützung und Förderung der Integration der Versicherten unerlässlich ist . Auch kann nicht von einer D auerbehandlung oder einer übermässig langen Behand lung der Versicherten die Rede sein, zumal sie e rst rund zwei Jahr e lang eine Psychot herapie in Anspruch nimmt (vgl. E . 4.2) und sich damit im dritten Jahr der Therapie befindet. Dass es sich hierbei noch immer um eine Behand lungsdauer im Rahmen des Üblichen handelt, geht auch aus dem Kreisschreiben hervor, welches für die Kostenübernahme eine Mindestbehandlungsdauer von einem Jahr vorsieht (vgl. Rz 645-647/845-847.5 KSME). 4.4
Die Versicherte wird seit dem 2 9. November 201 0 psychotherapeutisch behan delt (vgl. Urk. 6/40/2-3). Bisher wurden die Kosten für diese Therapie von den Eltern der Versicherten übernommen (vgl. Urk. 1). Gemäss KSME Rz 645-647/5 erfolgt die Kostenübernahme bei nicht dauerhaften Behandlun gen durch die In validenversicherung ab dem zweiten Behandlungsjahr für ma ximal zwei Jahre.
Die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung der Versicherten durch die I nvalidenversicherung sind daher erfüllt. 4. 5
Zusammenfassend ist i n Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü gung vom 24 . Juli 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass ein Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für Psychotherapie be steht. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Kostengutsprache für Psy chotherapie vom 1. November 201 1 bis vorerst 1 . November 201 3 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ und Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1). Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2) Gemäss Art.
E. 1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art.
E. 1.4 Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme p sychotherapeutischer Massnahmen sind gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der dro hende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kos tengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Abgemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehe nen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung. Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psy chotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen.
Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invaliden versiche rung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Be handlung eine medi zi nische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) herausge gebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsicherung, KSME, in der ab 1. März 2012 gültigen Fassung). 1. 5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E.
3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2.
E. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahr nehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Psychotherapie erst im Dezember 2011 begonnen habe und des halb die vorausgesetzte Therapiedauer von einem Jahr und die Erfolge bisher noch nicht erfüllt beziehungsweise ausgewiesen seien (S. 1). In der Beschwerde antwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend (Urk. 5), bei der Psy chotherapie im Rahmen der Trisomie 21 handle es sich um eine Leidens behandlung und nicht um eine vorwiegend auf die berufliche Eingliederung gerichtete medizinische Massnahme. Die Psychotherapie könne daher nicht unter Art.
E. 2.2 Die Eltern der Versicherten machten demgegenüber geltend (Urk. 1), die Ver sicherte habe im November 2010 eine Psychotherapie begonnen, um ihren teilweisen Mutismus zu behandeln. Die Versicherte habe durch die Therapie erfreu liche Fortschritte gemacht und fasse langsam wieder Vertrauen zu den Lehrpersonen und gebe Antwort auf Fragen. Der Kontakt zu Kindern gestalte sich nach wie vor sehr schwierig, weshalb die Versicherte auf weitere psycholo gische Unterstützung angewiesen sei. Sie
– die Eltern
hätten die Therapie nun ein Jahr selber finanziert. Es sei falsch, dass die erste Therapiestunde erst im Dezember 2011 erfolgt sei, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychothera pie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, berichtete am 1 5. Dezember 2011 (Urk. 6/28/4-6
und
Urk. 6/29) sowie am 9. März 2012 (Urk. 6/33) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1): - Trisomie, genetische Bestätigung, freie Trisomie
Er führte aus,
es bestehe genetisch bedingt seit Geburt ein zunehmend ausge prägter Entwicklungsrückstand bei intellektueller, motorischer und teils emotio naler (mutistischer) Limitierung (S. 1 Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig. Sie benötige eine pädagogische Spezialför derung, eine Maltherapie sowie eine psychologische Therapie, wel che sie seit Dezember 2010 besuche (Urk. 6/29 S. 1 Ziff. 1.5-1.6). Die Versicherte sei unter optimaler Förderung sowohl beruflich als auch privat in geschütztem Rahmen gut integrierbar (S. 2 Ziff. 2.5). 3.2
Prof. B.___, FMH Pädiatrie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 9. Dezember 2011 und am 2 6. März 2012 Stellung (Urk. 6/34 S. 2) und führte aus, die Trisomie 21 sei, auch wenn sie genetisch gesichert sei, nicht unter den Geburtsgebrechen der G g V aufgeführt. Ausserdem sei eine Psychotherapie im Rahmen von Art.
E. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizi nische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Nach der Rechtsprechung fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psycho therapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entschei dend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 19, 100 V 41) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Mass nahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 E. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 E.
3b). Hingegen sind nach der vom Bundesgericht ausdrücklich als gesetzes konform bezeichneten (BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis die Voraus setzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor voll endetem 2 0. Altersjahr unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psy chischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 165/03 vom 17. Juli 2003 E. 3.2).
E. 12 IVG nur ausgewie sen, wenn bereits ein Jahr erfolgreiche Therapie mit dem Ziel auf berufliche Eingliederung oder Eingliederung in den späteren Tätigkeitsbereich absolviert worden sei. Die Therapiedauer und der Erfolg seien bisher nicht ausgewiesen, weil die Therapiedauer noch nicht ein Jahr betragen habe.
3.3
L ic. phil. C.___, Psychotherapeut SBAP/GedaP, Psychologe FSP, führte am 4. April 2012 (Urk. 6/39 = Urk. 3/1) aus, die Versicherte sei bereits seit November 2010 in der Psychotherapie. Die Fremdrückmeldung des Schulpsy chologischen Dienstes der Stadt O.___ sowie der Schulleiterin der D.___ seien Beweise dafür, dass die Therapie bisher erfolgreich gestartet worden sei und von der Schule als notwendige Kooperationspartner schaft angesehen werde. Aufgrund des Erfolges und des Verlaufs der Therapie sowie aufgrund der Rückmeldung der Schule und der Symptomlage werde er sichtlich, dass die ambulante Massnahme dring end weitergeführt werden müsse. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme ge mäss Art. 12 IVG besteht, wobei bei Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung beziehungsweise der Förde rung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dienen können und trotz des allenfalls einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der In validenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ei n anderer, die Berufsbildung, die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen voraussichtlich beein trächtigender, stabilisierter Zusta nd einträte (vgl. vor stehend E . 1. 2). Ein stabiler Defektzustand kann bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesent wicklung derart nachhaltig stört, dass letztlich ein uneinholbarer Entwick lungsrückstand eintritt, welcher wie derum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit und die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
beeinträchtigt. Dabei darf die Mass nahme keinen Dauercha rakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn im Einzelfall mit hinlänglicher Zuver lässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Bei Vorliegen erworbener psychischer Leiden, die mit grosser Wahrscheinlich keit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führen, der die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit wesentlich behindert oder verunmög licht, kann die Invalidenversicherung die erforderliche Psychotherapie (gemäss Art. 12 IVG) übernehmen (Rz 645-647/845–847.3 KSME). 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Versicherte entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin bereits seit November 2010 und im Zeitpunkt des
Gesuchs (Urk. 6/24) somit seit rund ein em Jahr bei lic. phil. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 6/40/2-3).
Es ist davon auszugehen, dass sich das Leiden der Versicherten ohne eine Be handlung auf ihre künftige Schul bildung, Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auswirken würde. Die Schwierigkeiten traten bei der Versicherten im Zusammenhang mit dem normalen Volkss chulbesuch auf, indem sie von i hren Mitschülern gemobbt wurde. Die Versicherte wurde sodann in eine Heilpädagogische Schule versetzt, wo sie sich gemäss Aussagen der Eltern der Versicherten wohl fühle, jedoch immer noch verstumme, sobald sie das Schulgelände betrete . Dies führe oft dazu, dass die Versicherte intellek tuell unterfordert und unterschätzt werde . Durch die Therapie habe die Ver si cherte sehr erfreuliche Fortschritte gemacht und fasse langsam wieder Vertrauen zu den Lehrpersonen und gebe Antworten auf Fragen. Der Kontakt zu anderen Kindern gestalte sich jedoch nach wie vor als schwierig (vgl. Urk. 1).
Der behandelnde Psychologe, lic. phil. C.___, hielt diesbezüglich fest, dass die Therapie aufgrund der Fremdrückmeldungen des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt O.___ sowie der Schulleiterin der D.___ als erfolgreich angesehen werden könne und auch von der Schule weiterhin als notwendige Kooperationspartnerschaft angesehen werde . Aufgrund des bisherigen Erfolges und auch mit Blick auf den Verlauf der Therapie sowie die Symptomlage werde ersichtlich, dass die ambulante Massnahme dringend weitergeführt werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.3) .
4.3
Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass ohne die psychotherapeutische Behand lung eine erhebliche Gefahr besteh t, dass sich die Versicherte weiterhin verschliesst. Dies würde wiederum ihre Fähigkeit, sich später im Aufgaben bereich zu betätigen, erheblich beeinträchtigen und gefährden . Um sich später einmal im Aufgabenbereich, mithin in einer geschützten Werkstatt (vgl. Urk. 6/28/5 Ziff. 2.5), betätigen zu können, muss die Versicherte kommu nizieren und dies auch bereits heute trainieren. Somit ist die Therapie geeignet und not wendig für
die bessere Eingliederung der Versicherten in den späteren Aufga benbereich, indem die emotionale Entwicklung stabilisiert, die sozialen Kom petenzen verbessert, d ie schulischen Lernziele erreicht und vor allem auch die Chronifizierung der Folgen der Kommunikationsstörung verhindert werden. Zu dem ist auch die Vo raussetzung der günstigen Progno se gegeben. So ergibt sich sowohl aus den Schilderungen der Eltern der Versicherten (vgl. Urk.
1) als auch aus dem Schreiben des behandelnden Psychologen, welcher die Versicherte be reits über ein Jahr begleitet, sie gut kennt und demnach auch zuverlässig eine Beurteilung abgeben kann (vgl. vorstehend E. 3.3), dass eine spürbare Besserung der Problematik stattgefunden hat und die Weiterführung der Therapie zur Unterstützung und Förderung der Integration der Versicherten unerlässlich ist . Auch kann nicht von einer D auerbehandlung oder einer übermässig langen Behand lung der Versicherten die Rede sein, zumal sie e rst rund zwei Jahr e lang eine Psychot herapie in Anspruch nimmt (vgl. E . 4.2) und sich damit im dritten Jahr der Therapie befindet. Dass es sich hierbei noch immer um eine Behand lungsdauer im Rahmen des Üblichen handelt, geht auch aus dem Kreisschreiben hervor, welches für die Kostenübernahme eine Mindestbehandlungsdauer von einem Jahr vorsieht (vgl. Rz 645-647/845-847.5 KSME). 4.4
Die Versicherte wird seit dem 2 9. November 201 0 psychotherapeutisch behan delt (vgl. Urk. 6/40/2-3). Bisher wurden die Kosten für diese Therapie von den Eltern der Versicherten übernommen (vgl. Urk. 1). Gemäss KSME Rz 645-647/5 erfolgt die Kostenübernahme bei nicht dauerhaften Behandlun gen durch die In validenversicherung ab dem zweiten Behandlungsjahr für ma ximal zwei Jahre.
Die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung der Versicherten durch die I nvalidenversicherung sind daher erfüllt. 4. 5
Zusammenfassend ist i n Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü gung vom 24 . Juli 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass ein Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für Psychotherapie be steht. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Kostengutsprache für Psy chotherapie vom 1. November 201 1 bis vorerst 1 . November 201 3 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ und Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00925 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
21. Februar 2014 in Sachen X.___, geb. 2000 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 2000, leidet an Trisomie 21, Zyanoseanfällen, Apnoen und Bradykardie (Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 497 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen, GgV), einem Ohranhängsel links sowie einer Hyperbilirubinämie (Urk. 6/4). Aufgrund der sich daraus ergebenden Behinderungen wurden der Versicherten verschiedene Leistungen der Invaliden versicherung zugesprochen, so unter anderem eine heilpädagogische Früherzie hung (Urk. 6/6), medizinische Massnahmen (Urk. 6/7) sowie Sonderschulmass nahmen (Urk. 6/10, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/17) . 1.2
Am 9. November 2011 ersuchten die Eltern der Versicherten die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostenübernahme für weitere medi zinische Massnahmen (Urk. 6/24). Zur Art der Be hinderung gaben sie an, die Versicherte leide am Down Syndrom, und ihre Behinderung führe dazu, dass sie sehr häufig an Atemwegserkrankungen leide. Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/28-29, Urk. 6/33) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2. April 2012 (Urk. 6/35) beziehungsweise vom 3 0. März 2012 (Urk. 6/37) die Abwei sung de r Leistungsbegehren
in Aussicht . Gegen den Vorbescheid vom 3 0. März 2012 erhob en der behandelnde Psychotherapeut der Versicherten am 4. April 2012 (Urk. 6/39) und der Krankenversicherer der Versicherten, die SWICA Kran kenversicherung AG (SWICA), am 1 2. April 2012 (Urk. 6/41) Einwände. Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüg lich Psychotherapie ab (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2012 (Urk.
2) erhoben die Eltern der Versi cherten am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten sinnge mäss, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Psychotherapie zu übernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 2 6. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un mittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1). Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2) Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahr nehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. 1.2
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als in valid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizi nische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invaliden versicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Nach der Rechtsprechung fällt bei Minderjährigen die Übernahme von Psycho therapie als medizinische Massnahme nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um die Fortsetzung einer bereits mehrere Jahre andauernden Behandlung geht. Bei nicht erwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entschei dend, ob eine Sofortmassnahme oder eine zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonst wie stabilisierten Zustandes können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Sie dürfen jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (BGE 105 V 19, 100 V 41) der Fall ist. Solche Krankheiten schliessen medizinische Mass nahmen der Invalidenversicherung auch gegenüber Jugendlichen aus. Dies gilt auch für Krankheiten, bei denen im Einzelfall keine hinlängliche Zuverlässigkeit dafür besteht, dass die Prognose günstig ist (AHI 2003 S. 103, 2000 S. 63, ZAK 1984 S. 503 E. 3). Bleibt eine Störung (z. B. psychotischer Zustand im Gegensatz zu einer ausgeprägten Psychose) bei einem Kind lange fortschreitend, dient eine psychotherapeutische Massnahme in der Regel nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde, weshalb die Invalidenversicherung nicht dafür aufzukommen hat (ZAK 1971 S. 604 E.
3b). Hingegen sind nach der vom Bundesgericht ausdrücklich als gesetzes konform bezeichneten (BGE 105 V 19 in fine) Verwaltungspraxis die Voraus setzungen für die Gewährung medizinischer Massnahmen an Versicherte vor voll endetem 2 0. Altersjahr unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psy chischen Leiden, sofern - abgesehen von weiteren Erfordernissen - gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 165/03 vom 17. Juli 2003 E. 3.2). 1.4
Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme p sychotherapeutischer Massnahmen sind gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der dro hende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kos tengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Abgemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehe nen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung. Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psy chotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen.
Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invaliden versiche rung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Be handlung eine medi zi nische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) herausge gebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenve rsicherung, KSME, in der ab 1. März 2012 gültigen Fassung). 1. 5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E.
3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass die Psychotherapie erst im Dezember 2011 begonnen habe und des halb die vorausgesetzte Therapiedauer von einem Jahr und die Erfolge bisher noch nicht erfüllt beziehungsweise ausgewiesen seien (S. 1). In der Beschwerde antwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend (Urk. 5), bei der Psy chotherapie im Rahmen der Trisomie 21 handle es sich um eine Leidens behandlung und nicht um eine vorwiegend auf die berufliche Eingliederung gerichtete medizinische Massnahme. Die Psychotherapie könne daher nicht unter Art. 12 IVG subsumiert und damit auch die Kosten dafür nicht übernom men werden. 2.2
Die Eltern der Versicherten machten demgegenüber geltend (Urk. 1), die Ver sicherte habe im November 2010 eine Psychotherapie begonnen, um ihren teilweisen Mutismus zu behandeln. Die Versicherte habe durch die Therapie erfreu liche Fortschritte gemacht und fasse langsam wieder Vertrauen zu den Lehrpersonen und gebe Antwort auf Fragen. Der Kontakt zu Kindern gestalte sich nach wie vor sehr schwierig, weshalb die Versicherte auf weitere psycholo gische Unterstützung angewiesen sei. Sie
– die Eltern
hätten die Therapie nun ein Jahr selber finanziert. Es sei falsch, dass die erste Therapiestunde erst im Dezember 2011 erfolgt sei, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für Psychothera pie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, berichtete am 1 5. Dezember 2011 (Urk. 6/28/4-6
und
Urk. 6/29) sowie am 9. März 2012 (Urk. 6/33) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1): - Trisomie, genetische Bestätigung, freie Trisomie
Er führte aus,
es bestehe genetisch bedingt seit Geburt ein zunehmend ausge prägter Entwicklungsrückstand bei intellektueller, motorischer und teils emotio naler (mutistischer) Limitierung (S. 1 Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig. Sie benötige eine pädagogische Spezialför derung, eine Maltherapie sowie eine psychologische Therapie, wel che sie seit Dezember 2010 besuche (Urk. 6/29 S. 1 Ziff. 1.5-1.6). Die Versicherte sei unter optimaler Förderung sowohl beruflich als auch privat in geschütztem Rahmen gut integrierbar (S. 2 Ziff. 2.5). 3.2
Prof. B.___, FMH Pädiatrie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 9. Dezember 2011 und am 2 6. März 2012 Stellung (Urk. 6/34 S. 2) und führte aus, die Trisomie 21 sei, auch wenn sie genetisch gesichert sei, nicht unter den Geburtsgebrechen der G g V aufgeführt. Ausserdem sei eine Psychotherapie im Rahmen von Art. 12 IVG nur ausgewie sen, wenn bereits ein Jahr erfolgreiche Therapie mit dem Ziel auf berufliche Eingliederung oder Eingliederung in den späteren Tätigkeitsbereich absolviert worden sei. Die Therapiedauer und der Erfolg seien bisher nicht ausgewiesen, weil die Therapiedauer noch nicht ein Jahr betragen habe.
3.3
L ic. phil. C.___, Psychotherapeut SBAP/GedaP, Psychologe FSP, führte am 4. April 2012 (Urk. 6/39 = Urk. 3/1) aus, die Versicherte sei bereits seit November 2010 in der Psychotherapie. Die Fremdrückmeldung des Schulpsy chologischen Dienstes der Stadt O.___ sowie der Schulleiterin der D.___ seien Beweise dafür, dass die Therapie bisher erfolgreich gestartet worden sei und von der Schule als notwendige Kooperationspartner schaft angesehen werde. Aufgrund des Erfolges und des Verlaufs der Therapie sowie aufgrund der Rückmeldung der Schule und der Symptomlage werde er sichtlich, dass die ambulante Massnahme dring end weitergeführt werden müsse. 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme ge mäss Art. 12 IVG besteht, wobei bei Minderjährigen medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung beziehungsweise der Förde rung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dienen können und trotz des allenfalls einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der In validenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ei n anderer, die Berufsbildung, die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen voraussichtlich beein trächtigender, stabilisierter Zusta nd einträte (vgl. vor stehend E . 1. 2). Ein stabiler Defektzustand kann bereits dann zu befürchten sein, wenn das Gebrechen den Verlauf einer prägenden Phase der Kindesent wicklung derart nachhaltig stört, dass letztlich ein uneinholbarer Entwick lungsrückstand eintritt, welcher wie derum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit und die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
beeinträchtigt. Dabei darf die Mass nahme keinen Dauercha rakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn im Einzelfall mit hinlänglicher Zuver lässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Bei Vorliegen erworbener psychischer Leiden, die mit grosser Wahrscheinlich keit zu einem erheblichen, schwer korrigierbaren stabilen Defekt führen, der die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit wesentlich behindert oder verunmög licht, kann die Invalidenversicherung die erforderliche Psychotherapie (gemäss Art. 12 IVG) übernehmen (Rz 645-647/845–847.3 KSME). 4.2
Aus den Akten geht hervor, dass sich die Versicherte entgegen den Ausführun gen der Beschwerdegegnerin bereits seit November 2010 und im Zeitpunkt des
Gesuchs (Urk. 6/24) somit seit rund ein em Jahr bei lic. phil. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. Urk. 6/40/2-3).
Es ist davon auszugehen, dass sich das Leiden der Versicherten ohne eine Be handlung auf ihre künftige Schul bildung, Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auswirken würde. Die Schwierigkeiten traten bei der Versicherten im Zusammenhang mit dem normalen Volkss chulbesuch auf, indem sie von i hren Mitschülern gemobbt wurde. Die Versicherte wurde sodann in eine Heilpädagogische Schule versetzt, wo sie sich gemäss Aussagen der Eltern der Versicherten wohl fühle, jedoch immer noch verstumme, sobald sie das Schulgelände betrete . Dies führe oft dazu, dass die Versicherte intellek tuell unterfordert und unterschätzt werde . Durch die Therapie habe die Ver si cherte sehr erfreuliche Fortschritte gemacht und fasse langsam wieder Vertrauen zu den Lehrpersonen und gebe Antworten auf Fragen. Der Kontakt zu anderen Kindern gestalte sich jedoch nach wie vor als schwierig (vgl. Urk. 1).
Der behandelnde Psychologe, lic. phil. C.___, hielt diesbezüglich fest, dass die Therapie aufgrund der Fremdrückmeldungen des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt O.___ sowie der Schulleiterin der D.___ als erfolgreich angesehen werden könne und auch von der Schule weiterhin als notwendige Kooperationspartnerschaft angesehen werde . Aufgrund des bisherigen Erfolges und auch mit Blick auf den Verlauf der Therapie sowie die Symptomlage werde ersichtlich, dass die ambulante Massnahme dringend weitergeführt werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.3) .
4.3
Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass ohne die psychotherapeutische Behand lung eine erhebliche Gefahr besteh t, dass sich die Versicherte weiterhin verschliesst. Dies würde wiederum ihre Fähigkeit, sich später im Aufgaben bereich zu betätigen, erheblich beeinträchtigen und gefährden . Um sich später einmal im Aufgabenbereich, mithin in einer geschützten Werkstatt (vgl. Urk. 6/28/5 Ziff. 2.5), betätigen zu können, muss die Versicherte kommu nizieren und dies auch bereits heute trainieren. Somit ist die Therapie geeignet und not wendig für
die bessere Eingliederung der Versicherten in den späteren Aufga benbereich, indem die emotionale Entwicklung stabilisiert, die sozialen Kom petenzen verbessert, d ie schulischen Lernziele erreicht und vor allem auch die Chronifizierung der Folgen der Kommunikationsstörung verhindert werden. Zu dem ist auch die Vo raussetzung der günstigen Progno se gegeben. So ergibt sich sowohl aus den Schilderungen der Eltern der Versicherten (vgl. Urk.
1) als auch aus dem Schreiben des behandelnden Psychologen, welcher die Versicherte be reits über ein Jahr begleitet, sie gut kennt und demnach auch zuverlässig eine Beurteilung abgeben kann (vgl. vorstehend E. 3.3), dass eine spürbare Besserung der Problematik stattgefunden hat und die Weiterführung der Therapie zur Unterstützung und Förderung der Integration der Versicherten unerlässlich ist . Auch kann nicht von einer D auerbehandlung oder einer übermässig langen Behand lung der Versicherten die Rede sein, zumal sie e rst rund zwei Jahr e lang eine Psychot herapie in Anspruch nimmt (vgl. E . 4.2) und sich damit im dritten Jahr der Therapie befindet. Dass es sich hierbei noch immer um eine Behand lungsdauer im Rahmen des Üblichen handelt, geht auch aus dem Kreisschreiben hervor, welches für die Kostenübernahme eine Mindestbehandlungsdauer von einem Jahr vorsieht (vgl. Rz 645-647/845-847.5 KSME). 4.4
Die Versicherte wird seit dem 2 9. November 201 0 psychotherapeutisch behan delt (vgl. Urk. 6/40/2-3). Bisher wurden die Kosten für diese Therapie von den Eltern der Versicherten übernommen (vgl. Urk. 1). Gemäss KSME Rz 645-647/5 erfolgt die Kostenübernahme bei nicht dauerhaften Behandlun gen durch die In validenversicherung ab dem zweiten Behandlungsjahr für ma ximal zwei Jahre.
Die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung der Versicherten durch die I nvalidenversicherung sind daher erfüllt. 4. 5
Zusammenfassend ist i n Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfü gung vom 24 . Juli 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben, mit der Feststellung, dass ein Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für Psychotherapie be steht. 5.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Kostengutsprache für Psy chotherapie vom 1. November 201 1 bis vorerst 1 . November 201 3 hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ und Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach