Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1952, absolvierte eine KV-Lehre und war an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis Mitte 2004 im Umfang von 80 %
als Verantwortliche der Personaladministration bei der Y.___ . Hernach stand sie in einer kürzeren befristeten Anstellung und bezog Taggelder der Ar beitslosenversicherung. Am 18. April 2006 meldete sie sich unter anderem mit Verweis auf Depressionen, Schlafstörungen sowie verminderte Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gestützt auf ei nen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2
Im Rahmen eines im Januar 2008 (Urk. 8/43) eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen und bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. August 2008 (Urk. 8/54) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von indes nurmehr 70 % (auf grund der Berücksichtigung des inzwischen erzielten Einkommens in einem 40%-Pensum bei einer Qualifikation 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit, Urk. 8/53/2-3). 1.3
Im September 2008 (Urk. 8/56) zeigte die Versicherte der IV-Stelle eine gesund heitsbedingte Reduktion ihres
(zwischenzeitlich) gesteigerten Arbeitspensums von 50 % auf 45 % an (Urk. 8/51/4-6 und Urk. 8/55/1-3), worauf die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführte (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62) setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente mit Verfügung vom
16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67) auf eine Dreiviertelsrente herab, ausgehend von den neu ermit telten Einkommenszahlen (basierend auf dem innegehabten 45%-Pensum). 1.4
Am 3. Oktober 2011 (Urk. 8/73) beantwortete die Versicherte Fragen der IV-Stelle im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle traf so dann medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte erneut eine Haus haltabklärung durch (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-87) setzte sie die Rente mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk.
2) bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 51 % auf eine halbe herab, dies ausgehe nd vom aktuellen Lohn. 2.
Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 erhob die Versicherte am 1 2. September 2012 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente . Die IV-Stelle schloss am 11. Oktober 2012 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 15. Oktober 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Diese äusserte sich am 26. Oktober 2012 (Urk.
10) erneut, wozu sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs - erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente - bei unverän derter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. hierzu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3) und einer Gewichtung 80 % Erwerb sowie 20 % Haushalt - damit, dass angesichts des im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 29‘577.40 und einem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 76‘926.-- eine Einschränkung von 62 % resultiere. Gewichtet mit 80 % er gebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 49,6 % und zusammen mit der gewichte ten Einschränkung im Haushalt von 1,8 % (8,8 % von 20 %) ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 51,4 %, bei welchem nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3) .
Die bei der letzten Revision gültigen Regeln betreffend privilegierte Berücksichti gung des tatsächlichen Einkommens (lediglich zwei Drittel) sei en nicht mehr anwendbar . Sodann sei der Freibetrag von Fr. 1‘500.-- nicht generell in Abzug zu bringen, sondern lege lediglich die Schwelle fest, ab welcher ein Mehrverdienst überhaupt berücksichtig werde (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es seien keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eingetreten, weshalb die Rentenherabsetzung mangels eines Revisionsgrundes nicht zulässig sei (S. 2 f.). Sodann sei ihr Einkommen seit der letzten Rentenrevision im Jahr 200 9 (Basis Einkommen 2008) lediglich teuerungsbedingt angestiegen, und dies nicht ein mal im Umfang des vollen Nominallohnindexes (S. 3). Gemäss Art. 86 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbe dingt sei (S. 4).
Schliesslich finde sich in den Übergangsbestimmungen zur Revision 6a keine Regelung betreffend neuer Invaliditätsberech n ung bei unveränderten Verhält nissen bei bislang privilegierter Anrechnung von erzieltem Mehrverdienst. Sol ches würde zu dem stossenden Ergebnis führen, dass zahlreiche Versicherte, welche eben noch mit der Einführung der privilegierten Anrechnung von Ein kommensverbesserungen d azu motiviert worden seien, ihr Arbeitspensum zu steigern, ohne Vorankündigung und ohne Übergangsfrist nun mit der Revision 6a für ihren Einsatz bestraft würden (S. 4 f.). 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse ist die Rentenherabsetzung vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67). Die Parteien gingen - angesichts des zuletzt bei der Y.___ bis ins Jahr 2004 inngehabten Pen sums - übereinstimmend von einer Qualifikation 80 % Erwerb und 20 % Haus halt aus.
In medizinscher Hinsicht lag der Bericht von Dr. med . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2008 (Urk. 8/48) vor, welche bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und auf die seit 2007 ausgeübte Tä tigkeit zu 50 % in geschütztem Rahmen verwies (Ziff. 2.1, Ziff. 3 und Ziff. 4.3).
In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 (bei der gleichen Arbeit geberin, Stif tung A.___), eine nicht mehr ge schützte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Kreditoren/Sekretariat in Teilzeit an (Urk. 8/51), welches Pensum ab 1. Oktober 2008 auf 45 % festgelegt wurde (Urk. 8/55). Das Einkommen von Fr. 28‘906.15 (gemäss Arbeitsvertrag 13 x Fr. 2‘223.55, Urk. 8/55 Ziff. 4.1) rechnete die Beschwerdegegnerin unter Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln an und errechnete ein Invaliden einkommen von Fr. 18‘271.-- (Urk. 8/66 S. 2). Verglichen mit dem unbestritte nen Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (ausgehend vom letzten Lohn bei der Y.___ [ Urk. 8/16], welcher indes nicht der Nominallohnentwicklung an gepasst wurde) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und gewichtet zu 80 % ein solcher von 58,4 % . Zusammen mit der - ebenfalls unbestrittenen (vgl. den Haushalt abklärungs bericht vom 3. Dezember 2008, Urk. 8/59) - Einschränkung im Haushalt von 6,3 % (und gewichtet zu 20 % von 1,3 %) ergab sich ein ge rundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % . 3.2
Die Parteien sind sich einig, dass sich bis zum Zeitpunkt der nunmehr zu beurtei lenden Rentenherabsetzung in me dizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben. So bestätigte Dr. Z.___ am 15. Dezember 2011 (Urk. 8/77) eine unveränderte 55%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2008 (Ziff. 1.6). Die Situation im Haushalt ist ebenfalls praktisch identisch, ging doch die Abklä rungsperson von einer bloss leicht gestiegenen Einschränkung im Haushalt aus (8,8 % statt 6,3 %, vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 27. April 2010, Urk. 8/79). Damit ist jedenfalls nicht von einer verbesserten medizinischen Situ ation auszugehen. 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen sind dagegen die erwerblichen Veränderungen, nament lich der Lohnzuwachs bis ins Jahr 2012.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichsjahr 2009 (beziehungsweise in dem den Berechnungen zugrunde lie genden Jahr 2008) ab 1. Oktober 2008 einen Verdienst von jährlich Fr. 28‘906.15 für das ausgeübte 45%-Pensum erzielte (Urk. 8/55 Ziff. 4.1).
Im Jahr 2012 erzielte die Beschwerdeführerin an der selben Arbeitsstelle und im selben Pensum von 45 % einen Lohn von Fr. 29‘807.70 (Fr. 2‘292.90 x 13, Urk. 8/76 Ziff. 2.10). 3.3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG führt die Erhöhung eines bestehenden Erwerbsein kommens nur dann zu einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Diese Vor aussetzung ist hier zweifellos nicht erfüllt.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der zwischen dem Jahr 2009 und 2012 er zielte Lohnzuwachs der Beschwerdeführer in
3,12 % betrug . Die Nominallohn entwicklung betrug in dieser Zeit 3,06 % (Index 2552 auf Index 2630, Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.3 Nominal Total Frauen). Diese Werte entsprechen sich (gerundet auf eine Kommastelle) exakt, weshalb der Lohnzu wachs im Sinne von Art. 86 ter IVV als teuerungsbedingt zu werten ist. Damit fällt eine Berücksichtigung ausser Betracht, weshalb von unveränderten Ver hältnissen auszugehen ist. 3. 4 3. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin liess sich zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführe rin nicht vernehmen und schloss damit implizit, dass auch bei Fehlens von me dizinischen oder erwerblichen Änderungen eine Revision durchzuführen ist, welche als einzige Veränderung die vollumfängliche Anrechnung des aktuellen Verdienstes anstelle der bisher privilegierten Werte umfasst. 3. 4 .2
Für eine solche Interpretation besteht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regeln kein Raum. Soweit im massgebenden Zeitraum (1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2011) eine Rentenrevision erfolgt e und dabei auf privilegierte Werte abgestellt wurde, handelt es sich dabei nicht um die Festlegung des Inva lideneinkommens auf den (tieferen) privilegierten Betrag. Im Gegenteil ist die vier Jahre lang anwendbar gewesene Bestimmung lediglich als e ine Festlegung der rechtlichen Relevanz eines konkreten Mehrverdienstes eines IV-Renten- Be zügers zu qualifizieren . Das Gesetz legte fest, in welcher Höhe ein Mehrver dienst zu berücksichtigen ist. Der effektiv erzielte Verdienst als Sachverhalts element gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wurde davon nicht betroffen.
Wenn nun nach Ablauf dieser vierjährigen Zeitspanne eine erneute Revision stattfindet und sich die Verhältnisse nicht verändert haben, widerspräche eine Rentenherabsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.1). Eine veränderte rechtlich festgelegte Anrechnung eines Mehrverdienstes ist gerade nicht als Änderung der tatsächlichen, sondern bloss der rechtlichen Verhältnisse zu werten und damit unbeachtlich. 3. 4 .3
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin scheitert bei diesem Ergebnis auch da ran, dass sich die (neu wieder anwendbare) nicht privilegierte Anrechnung eines Mehrverdienstes auf den letzten Vergleichszeitpunkt zu beziehen hat und damit vorliegend nur den Zeitpunkt zwischen den Jahren 2009 und 2012 betreffen kann. Wollte man einen Mehrverdienst durch Vergleich mit einem früheren Zeitpunkt errechnen, beispielsweise bei der Bestätigung der ganzen Rente im Jahr 2008 (Urk. 8/54) oder bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31), so misslingt dieses Unterfangen deshalb, weil bei Revisionen frühere Festlegungen ausser Betracht zu bleiben haben und strikt auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftige n Verfügung abzustellen ist (E. 1.1). Dieser lag der effektive Verdienst von Fr. 28‘906.15 zugrunde und nicht ein tieferer aus vergangenen Zeiten. 3. 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im massgebenden Zeitraum zwi s c hen 20 09 und 2012 weder eine Veränderung der gesundheitlichen noch der erwerblichen Situation ergeben hat. Allein d er Wegfall der privilegierten An rechnung von Mehrverdiensten per 1. Januar 2012 führt nicht dazu, dass die gesetzlichen Regeln und die Rechtsprechung zur Rentenrevision ausser Kraft gesetzt würden und keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr vorliegen müsste.
Ist zu konstatieren, dass vorliegend keine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine Dreivier telsrente der Invalidenversicherung hat. 4. 4.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 600.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt,
GSVGer) und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/IDversandt
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs - erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs.
E. 1.3 Im September 2008 (Urk. 8/56) zeigte die Versicherte der IV-Stelle eine gesund heitsbedingte Reduktion ihres
(zwischenzeitlich) gesteigerten Arbeitspensums von 50 % auf 45 % an (Urk. 8/51/4-6 und Urk. 8/55/1-3), worauf die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführte (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62) setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente mit Verfügung vom
16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67) auf eine Dreiviertelsrente herab, ausgehend von den neu ermit telten Einkommenszahlen (basierend auf dem innegehabten 45%-Pensum).
E. 1.4 Am 3. Oktober 2011 (Urk. 8/73) beantwortete die Versicherte Fragen der IV-Stelle im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle traf so dann medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte erneut eine Haus haltabklärung durch (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-87) setzte sie die Rente mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk.
2) bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 51 % auf eine halbe herab, dies ausgehe nd vom aktuellen Lohn.
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente - bei unverän derter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. hierzu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3) und einer Gewichtung 80 % Erwerb sowie 20 % Haushalt - damit, dass angesichts des im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 29‘577.40 und einem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 76‘926.-- eine Einschränkung von 62 % resultiere. Gewichtet mit 80 % er gebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 49,6 % und zusammen mit der gewichte ten Einschränkung im Haushalt von 1,8 % (8,8 % von 20 %) ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 51,4 %, bei welchem nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente bestehe (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es seien keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eingetreten, weshalb die Rentenherabsetzung mangels eines Revisionsgrundes nicht zulässig sei (S. 2 f.). Sodann sei ihr Einkommen seit der letzten Rentenrevision im Jahr 200 9 (Basis Einkommen 2008) lediglich teuerungsbedingt angestiegen, und dies nicht ein mal im Umfang des vollen Nominallohnindexes (S. 3). Gemäss Art. 86 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbe dingt sei (S. 4).
Schliesslich finde sich in den Übergangsbestimmungen zur Revision 6a keine Regelung betreffend neuer Invaliditätsberech n ung bei unveränderten Verhält nissen bei bislang privilegierter Anrechnung von erzieltem Mehrverdienst. Sol ches würde zu dem stossenden Ergebnis führen, dass zahlreiche Versicherte, welche eben noch mit der Einführung der privilegierten Anrechnung von Ein kommensverbesserungen d azu motiviert worden seien, ihr Arbeitspensum zu steigern, ohne Vorankündigung und ohne Übergangsfrist nun mit der Revision 6a für ihren Einsatz bestraft würden (S. 4 f.).
E. 3 und Ziff. 4.3).
In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 (bei der gleichen Arbeit geberin, Stif tung A.___), eine nicht mehr ge schützte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Kreditoren/Sekretariat in Teilzeit an (Urk. 8/51), welches Pensum ab 1. Oktober 2008 auf 45 % festgelegt wurde (Urk. 8/55). Das Einkommen von Fr. 28‘906.15 (gemäss Arbeitsvertrag 13 x Fr. 2‘223.55, Urk. 8/55 Ziff. 4.1) rechnete die Beschwerdegegnerin unter Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln an und errechnete ein Invaliden einkommen von Fr. 18‘271.-- (Urk. 8/66 S. 2). Verglichen mit dem unbestritte nen Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (ausgehend vom letzten Lohn bei der Y.___ [ Urk. 8/16], welcher indes nicht der Nominallohnentwicklung an gepasst wurde) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und gewichtet zu 80 % ein solcher von 58,4 % . Zusammen mit der - ebenfalls unbestrittenen (vgl. den Haushalt abklärungs bericht vom 3. Dezember 2008, Urk. 8/59) - Einschränkung im Haushalt von 6,3 % (und gewichtet zu 20 % von 1,3 %) ergab sich ein ge rundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % .
E. 3.1 Vergleichszeitpunkt für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse ist die Rentenherabsetzung vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67). Die Parteien gingen - angesichts des zuletzt bei der Y.___ bis ins Jahr 2004 inngehabten Pen sums - übereinstimmend von einer Qualifikation 80 % Erwerb und 20 % Haus halt aus.
In medizinscher Hinsicht lag der Bericht von Dr. med . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2008 (Urk. 8/48) vor, welche bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und auf die seit 2007 ausgeübte Tä tigkeit zu 50 % in geschütztem Rahmen verwies (Ziff. 2.1, Ziff.
E. 3.2 Die Parteien sind sich einig, dass sich bis zum Zeitpunkt der nunmehr zu beurtei lenden Rentenherabsetzung in me dizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben. So bestätigte Dr. Z.___ am 15. Dezember 2011 (Urk. 8/77) eine unveränderte 55%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2008 (Ziff. 1.6). Die Situation im Haushalt ist ebenfalls praktisch identisch, ging doch die Abklä rungsperson von einer bloss leicht gestiegenen Einschränkung im Haushalt aus (8,8 % statt 6,3 %, vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 27. April 2010, Urk. 8/79). Damit ist jedenfalls nicht von einer verbesserten medizinischen Situ ation auszugehen.
E. 3.3.1 Strittig und zu prüfen sind dagegen die erwerblichen Veränderungen, nament lich der Lohnzuwachs bis ins Jahr 2012.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichsjahr 2009 (beziehungsweise in dem den Berechnungen zugrunde lie genden Jahr 2008) ab 1. Oktober 2008 einen Verdienst von jährlich Fr. 28‘906.15 für das ausgeübte 45%-Pensum erzielte (Urk. 8/55 Ziff. 4.1).
Im Jahr 2012 erzielte die Beschwerdeführerin an der selben Arbeitsstelle und im selben Pensum von 45 % einen Lohn von Fr. 29‘807.70 (Fr. 2‘292.90 x 13, Urk. 8/76 Ziff. 2.10).
E. 3.3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG führt die Erhöhung eines bestehenden Erwerbsein kommens nur dann zu einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Diese Vor aussetzung ist hier zweifellos nicht erfüllt.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der zwischen dem Jahr 2009 und 2012 er zielte Lohnzuwachs der Beschwerdeführer in
3,12 % betrug . Die Nominallohn entwicklung betrug in dieser Zeit 3,06 % (Index 2552 auf Index 2630, Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.3 Nominal Total Frauen). Diese Werte entsprechen sich (gerundet auf eine Kommastelle) exakt, weshalb der Lohnzu wachs im Sinne von Art. 86 ter IVV als teuerungsbedingt zu werten ist. Damit fällt eine Berücksichtigung ausser Betracht, weshalb von unveränderten Ver hältnissen auszugehen ist.
E. 4 .3
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin scheitert bei diesem Ergebnis auch da ran, dass sich die (neu wieder anwendbare) nicht privilegierte Anrechnung eines Mehrverdienstes auf den letzten Vergleichszeitpunkt zu beziehen hat und damit vorliegend nur den Zeitpunkt zwischen den Jahren 2009 und 2012 betreffen kann. Wollte man einen Mehrverdienst durch Vergleich mit einem früheren Zeitpunkt errechnen, beispielsweise bei der Bestätigung der ganzen Rente im Jahr 2008 (Urk. 8/54) oder bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31), so misslingt dieses Unterfangen deshalb, weil bei Revisionen frühere Festlegungen ausser Betracht zu bleiben haben und strikt auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftige n Verfügung abzustellen ist (E. 1.1). Dieser lag der effektive Verdienst von Fr. 28‘906.15 zugrunde und nicht ein tieferer aus vergangenen Zeiten. 3.
E. 4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 600.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt,
GSVGer) und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/IDversandt
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im massgebenden Zeitraum zwi s c hen 20
E. 09 und 2012 weder eine Veränderung der gesundheitlichen noch der erwerblichen Situation ergeben hat. Allein d er Wegfall der privilegierten An rechnung von Mehrverdiensten per 1. Januar 2012 führt nicht dazu, dass die gesetzlichen Regeln und die Rechtsprechung zur Rentenrevision ausser Kraft gesetzt würden und keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr vorliegen müsste.
Ist zu konstatieren, dass vorliegend keine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine Dreivier telsrente der Invalidenversicherung hat. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00924 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
15. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1952, absolvierte eine KV-Lehre und war an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis Mitte 2004 im Umfang von 80 %
als Verantwortliche der Personaladministration bei der Y.___ . Hernach stand sie in einer kürzeren befristeten Anstellung und bezog Taggelder der Ar beitslosenversicherung. Am 18. April 2006 meldete sie sich unter anderem mit Verweis auf Depressionen, Schlafstörungen sowie verminderte Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gestützt auf ei nen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. 1.2
Im Rahmen eines im Januar 2008 (Urk. 8/43) eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen und bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. August 2008 (Urk. 8/54) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von indes nurmehr 70 % (auf grund der Berücksichtigung des inzwischen erzielten Einkommens in einem 40%-Pensum bei einer Qualifikation 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit, Urk. 8/53/2-3). 1.3
Im September 2008 (Urk. 8/56) zeigte die Versicherte der IV-Stelle eine gesund heitsbedingte Reduktion ihres
(zwischenzeitlich) gesteigerten Arbeitspensums von 50 % auf 45 % an (Urk. 8/51/4-6 und Urk. 8/55/1-3), worauf die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführte (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62) setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente mit Verfügung vom
16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67) auf eine Dreiviertelsrente herab, ausgehend von den neu ermit telten Einkommenszahlen (basierend auf dem innegehabten 45%-Pensum). 1.4
Am 3. Oktober 2011 (Urk. 8/73) beantwortete die Versicherte Fragen der IV-Stelle im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle traf so dann medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte erneut eine Haus haltabklärung durch (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-87) setzte sie die Rente mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk.
2) bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 51 % auf eine halbe herab, dies ausgehe nd vom aktuellen Lohn. 2.
Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 erhob die Versicherte am 1 2. September 2012 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente . Die IV-Stelle schloss am 11. Oktober 2012 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 15. Oktober 2012 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Diese äusserte sich am 26. Oktober 2012 (Urk.
10) erneut, wozu sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs - erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 anwendbar gewese nen Abs. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente - bei unverän derter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. hierzu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3) und einer Gewichtung 80 % Erwerb sowie 20 % Haushalt - damit, dass angesichts des im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 29‘577.40 und einem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 76‘926.-- eine Einschränkung von 62 % resultiere. Gewichtet mit 80 % er gebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 49,6 % und zusammen mit der gewichte ten Einschränkung im Haushalt von 1,8 % (8,8 % von 20 %) ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 51,4 %, bei welchem nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3) .
Die bei der letzten Revision gültigen Regeln betreffend privilegierte Berücksichti gung des tatsächlichen Einkommens (lediglich zwei Drittel) sei en nicht mehr anwendbar . Sodann sei der Freibetrag von Fr. 1‘500.-- nicht generell in Abzug zu bringen, sondern lege lediglich die Schwelle fest, ab welcher ein Mehrverdienst überhaupt berücksichtig werde (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es seien keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eingetreten, weshalb die Rentenherabsetzung mangels eines Revisionsgrundes nicht zulässig sei (S. 2 f.). Sodann sei ihr Einkommen seit der letzten Rentenrevision im Jahr 200 9 (Basis Einkommen 2008) lediglich teuerungsbedingt angestiegen, und dies nicht ein mal im Umfang des vollen Nominallohnindexes (S. 3). Gemäss Art. 86 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbe dingt sei (S. 4).
Schliesslich finde sich in den Übergangsbestimmungen zur Revision 6a keine Regelung betreffend neuer Invaliditätsberech n ung bei unveränderten Verhält nissen bei bislang privilegierter Anrechnung von erzieltem Mehrverdienst. Sol ches würde zu dem stossenden Ergebnis führen, dass zahlreiche Versicherte, welche eben noch mit der Einführung der privilegierten Anrechnung von Ein kommensverbesserungen d azu motiviert worden seien, ihr Arbeitspensum zu steigern, ohne Vorankündigung und ohne Übergangsfrist nun mit der Revision 6a für ihren Einsatz bestraft würden (S. 4 f.). 3. 3.1
Vergleichszeitpunkt für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse ist die Rentenherabsetzung vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67). Die Parteien gingen - angesichts des zuletzt bei der Y.___ bis ins Jahr 2004 inngehabten Pen sums - übereinstimmend von einer Qualifikation 80 % Erwerb und 20 % Haus halt aus.
In medizinscher Hinsicht lag der Bericht von Dr. med . Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2008 (Urk. 8/48) vor, welche bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und auf die seit 2007 ausgeübte Tä tigkeit zu 50 % in geschütztem Rahmen verwies (Ziff. 2.1, Ziff. 3 und Ziff. 4.3).
In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 (bei der gleichen Arbeit geberin, Stif tung A.___), eine nicht mehr ge schützte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Kreditoren/Sekretariat in Teilzeit an (Urk. 8/51), welches Pensum ab 1. Oktober 2008 auf 45 % festgelegt wurde (Urk. 8/55). Das Einkommen von Fr. 28‘906.15 (gemäss Arbeitsvertrag 13 x Fr. 2‘223.55, Urk. 8/55 Ziff. 4.1) rechnete die Beschwerdegegnerin unter Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln an und errechnete ein Invaliden einkommen von Fr. 18‘271.-- (Urk. 8/66 S. 2). Verglichen mit dem unbestritte nen Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (ausgehend vom letzten Lohn bei der Y.___ [ Urk. 8/16], welcher indes nicht der Nominallohnentwicklung an gepasst wurde) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und gewichtet zu 80 % ein solcher von 58,4 % . Zusammen mit der - ebenfalls unbestrittenen (vgl. den Haushalt abklärungs bericht vom 3. Dezember 2008, Urk. 8/59) - Einschränkung im Haushalt von 6,3 % (und gewichtet zu 20 % von 1,3 %) ergab sich ein ge rundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % . 3.2
Die Parteien sind sich einig, dass sich bis zum Zeitpunkt der nunmehr zu beurtei lenden Rentenherabsetzung in me dizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben. So bestätigte Dr. Z.___ am 15. Dezember 2011 (Urk. 8/77) eine unveränderte 55%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2008 (Ziff. 1.6). Die Situation im Haushalt ist ebenfalls praktisch identisch, ging doch die Abklä rungsperson von einer bloss leicht gestiegenen Einschränkung im Haushalt aus (8,8 % statt 6,3 %, vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 27. April 2010, Urk. 8/79). Damit ist jedenfalls nicht von einer verbesserten medizinischen Situ ation auszugehen. 3.3 3.3.1
Strittig und zu prüfen sind dagegen die erwerblichen Veränderungen, nament lich der Lohnzuwachs bis ins Jahr 2012.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichsjahr 2009 (beziehungsweise in dem den Berechnungen zugrunde lie genden Jahr 2008) ab 1. Oktober 2008 einen Verdienst von jährlich Fr. 28‘906.15 für das ausgeübte 45%-Pensum erzielte (Urk. 8/55 Ziff. 4.1).
Im Jahr 2012 erzielte die Beschwerdeführerin an der selben Arbeitsstelle und im selben Pensum von 45 % einen Lohn von Fr. 29‘807.70 (Fr. 2‘292.90 x 13, Urk. 8/76 Ziff. 2.10). 3.3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG führt die Erhöhung eines bestehenden Erwerbsein kommens nur dann zu einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Diese Vor aussetzung ist hier zweifellos nicht erfüllt.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der zwischen dem Jahr 2009 und 2012 er zielte Lohnzuwachs der Beschwerdeführer in
3,12 % betrug . Die Nominallohn entwicklung betrug in dieser Zeit 3,06 % (Index 2552 auf Index 2630, Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.3 Nominal Total Frauen). Diese Werte entsprechen sich (gerundet auf eine Kommastelle) exakt, weshalb der Lohnzu wachs im Sinne von Art. 86 ter IVV als teuerungsbedingt zu werten ist. Damit fällt eine Berücksichtigung ausser Betracht, weshalb von unveränderten Ver hältnissen auszugehen ist. 3. 4 3. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin liess sich zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführe rin nicht vernehmen und schloss damit implizit, dass auch bei Fehlens von me dizinischen oder erwerblichen Änderungen eine Revision durchzuführen ist, welche als einzige Veränderung die vollumfängliche Anrechnung des aktuellen Verdienstes anstelle der bisher privilegierten Werte umfasst. 3. 4 .2
Für eine solche Interpretation besteht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regeln kein Raum. Soweit im massgebenden Zeitraum (1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2011) eine Rentenrevision erfolgt e und dabei auf privilegierte Werte abgestellt wurde, handelt es sich dabei nicht um die Festlegung des Inva lideneinkommens auf den (tieferen) privilegierten Betrag. Im Gegenteil ist die vier Jahre lang anwendbar gewesene Bestimmung lediglich als e ine Festlegung der rechtlichen Relevanz eines konkreten Mehrverdienstes eines IV-Renten- Be zügers zu qualifizieren . Das Gesetz legte fest, in welcher Höhe ein Mehrver dienst zu berücksichtigen ist. Der effektiv erzielte Verdienst als Sachverhalts element gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wurde davon nicht betroffen.
Wenn nun nach Ablauf dieser vierjährigen Zeitspanne eine erneute Revision stattfindet und sich die Verhältnisse nicht verändert haben, widerspräche eine Rentenherabsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.1). Eine veränderte rechtlich festgelegte Anrechnung eines Mehrverdienstes ist gerade nicht als Änderung der tatsächlichen, sondern bloss der rechtlichen Verhältnisse zu werten und damit unbeachtlich. 3. 4 .3
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin scheitert bei diesem Ergebnis auch da ran, dass sich die (neu wieder anwendbare) nicht privilegierte Anrechnung eines Mehrverdienstes auf den letzten Vergleichszeitpunkt zu beziehen hat und damit vorliegend nur den Zeitpunkt zwischen den Jahren 2009 und 2012 betreffen kann. Wollte man einen Mehrverdienst durch Vergleich mit einem früheren Zeitpunkt errechnen, beispielsweise bei der Bestätigung der ganzen Rente im Jahr 2008 (Urk. 8/54) oder bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31), so misslingt dieses Unterfangen deshalb, weil bei Revisionen frühere Festlegungen ausser Betracht zu bleiben haben und strikt auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftige n Verfügung abzustellen ist (E. 1.1). Dieser lag der effektive Verdienst von Fr. 28‘906.15 zugrunde und nicht ein tieferer aus vergangenen Zeiten. 3. 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im massgebenden Zeitraum zwi s c hen 20 09 und 2012 weder eine Veränderung der gesundheitlichen noch der erwerblichen Situation ergeben hat. Allein d er Wegfall der privilegierten An rechnung von Mehrverdiensten per 1. Januar 2012 führt nicht dazu, dass die gesetzlichen Regeln und die Rechtsprechung zur Rentenrevision ausser Kraft gesetzt würden und keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr vorliegen müsste.
Ist zu konstatieren, dass vorliegend keine Veränderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine Dreivier telsrente der Invalidenversicherung hat. 4. 4.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind auf Fr. 600.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4. 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt,
GSVGer) und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin An spruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/IDversandt