Sachverhalt
1.
1.1
Der 197 1
geborene X.___
reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein (Urk. 10/6/3), wo er als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 10/8/2, Urk. 10/25/8-9) . In den Jahren 1991 bis 1996 kämpfte er mehrere Male für einige Monate auf kroa tischer Seite in Bosnien im Balkankrieg und arbeitete dazwischen in der Schweiz (Urk. 10/12/12, Urk. 10/37/2 , Urk. 10/41/2 ) . Danach arbeitete er als Kon trolleur in einer Schleifpapierfabrik , als Hauswart und als LKW-Chauffeur ( Urk. 10/6/5, Urk. 10/7/1, Urk. 10/11, Urk. 10/12/10, Urk. 10/37/2 ).
Im Jahr 200 2 wurde er in der Schweiz eingebürgert (Urk. 10/27/1 ). Zuletzt war er v on Novem ber 2006 bis Ende März 2009 als Speditionsmitarbeiter bei der A.___
angestellt (Urk. 10/31/1-2). Er lei det an psychischen Be schwerden und Rückenbeschwerden (Urk. 10/12/5-7 , Urk. 10/78/15 ). 1.2
Am
10. Februar 2006
hatte
sich X.___ bei der Eidge nössischen In validen versiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/6 ). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das zuhan den der Krankentaggeldversicherung des Versicherten, der Winterthur Versiche rungen, erstellte Gutachten von pr act. med. B.___ , Leitender Arzt der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der C.___ , vom
15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16 ) ein. Nach Durch füh rung des Vorbescheid verfahrens (Vorbescheid vom 11. September 2006, Urk. 10/21) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Okto ber 2006 ab (Urk. 10/23).
1.3
Am 30. Juni 2009 meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. Juli 2009, Urk. 10/27). Die IV-Stelle holte nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen das Gutachten von Dr.
med . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/66) ein. Nach der Stellungnahme v on Dr. med .
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
vom 9. März 2011 (Urk. 10/81/6-7) holte die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein , und zwar von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psycho therapie, vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/78 ).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeits medizin und Allgemeinmedizin vom RAD nahm dazu am 4. August 2011 Ste l lung (Urk . 10 / 81/7-8). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 6. Sep tember 2011 die Abweisung des Renten begehrens mit der Begründung a n , X.___ sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz behandlungsbedürftig ge we sen und seine Leistungsfähigkeit im Berufsleben sei schon da mals einge schränkt gewesen, weshalb die versicherungsmässigen Voraus setzun gen für eine Invali denrente nicht erfüllt seien (Urk. 10/83) . Dagegen erhob X.___
mit Schreiben vom
8. September 2011 (Urk. 10/84), ergänzt mit Schreiben vom
5. Oktober 2011 (Urk. 10/86 ), Einwände. Dr. G.___ nahm am 28. November und 2. Dezember 2011 erneut zu den med izinischen Akten Stellung (Urk. 10/90/2-4 ). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 16. Dezember 2012 (richtig: 2011 ) erneut die Abweisung des Renten be gehren s an und begründete dies nunmehr damit, dass seit der leistungsab w ei senden Verfügung vom 24. Okto ber 2006 keine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustand es eingetreten sei (Urk. 10/92 ). Auch dagegen erhob X.___ Einwände (Schreiben vom 20. Dezember 2011, Urk. 10/94, und vom
9. Januar 2012, Urk. 10/96). Dr. E.___ vom RAD bestätigte am 6. Juni 2012 im Ergebnis die Stellungnahmen von Dr.
G.___ (Urk. 10/100 /3-4 ). Mit Ver fügung vom
12. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kün digt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob X.___
mit Eingabe vom 12. September 2012 Be schwerde und beantragte, es sei ihm e ine Rente zuzusprechen, indem der Ge sundheitszustand und dessen Auswirkungen nochmals zu verifizieren seien, der Eintritt des Versicherungsfalls per Februar 2009, spätestens April 2009 festzu setzen sei, die Wartefrist für eine Rente zu überprüfen und die Rente spätestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 7. Juli 2009 auszurichten sei, sowie es sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebensprak tische Begleitung) abzuklären und ihm bei Erfüllung der Anspruchsvoraus set zungen eine solche auszurichten ; eventualiter seien (bei Teilrente) berufliche Einglied erungsmassnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 ). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 15 . August 2012 ein (Urk. 3/27). Mit Eingabe vom
2. November 2012
verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
eine Beschwerdeantwort (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 16. Novem ber 2012 wurde die Pensionskasse des Beschwerde führers, die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorge , Winterthur, zum Prozess beige laden (Urk. 11 ). Auch d iese ver zich tete auf eine Stellungnahme ( Schreiben vom 3. Januar 2013, Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am
12. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be - stimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nic ht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs in der Verfügung vom
24. Oktober 2006 nicht wesentlich verschlechtert . Es liege nach wie vor kein invalidenversicherungs rechtlich r elevanter Gesundheitsschaden vor. Die Befundlage sei klar und um fas send abgeklärt, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht sinnvoll seien . Die Symptomschilderungen des Beschwerdeführers seien nur als subjek tive Angabe zu verwerten und von diesen könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine P osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ge schlossen werden. Aktiv Kriegsdienst geleistet zu haben, genüge nicht, da sonst alle Militärangehörigen von Kriegsarmeen an den Folgen einer PTBS leiden müss t en, was bekanntlich nicht der Fall sei . Auch die von Dr. F.___ gemäss dem Gutachten vom 14. Juni 2011 gestellte Diagnose einer paranoiden Psy chose (ICD-10 F20.00) überzeuge nicht. Es sei kurzschlüssig, darauf auf grund der erhobenen Befunde zu schliessen. Die postulierte produktive para noide Symp tomatik hätte den Gutachter zudem zwingend aufgrund evidenzbasierter Erfah rung dazu veranlassen müssen, eine neuroleptische Medikation zu em p fehlen, deren therapeutische Wirkung dieser indes verneint habe. Eine solche lohne sich indes auch bei chronifizierten Gesundheitszuständen . Wenn von Sei ten der Beschwerdegegnerin und des RAD von einer paranoiden Psychose aus gegangen worden wäre, wäre auf jeden Fall eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden
(Urk. 2 ). 3.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei irritierend, dass der RAD von den Gutachtern trotz der erhobenen Rügen keine Richtig stellung der monierten Punkte verlangt habe. Dies untergrabe das Untersuchungsprinzip. Gemäss dem Bericht des H.___ vom 15. August 2012 (Urk. 3/27) sei eine Simulation nicht anzunehmen und liege eine schwere, invalidisierende PTSB vor. Den Aussagen der Fachklinik sei aufgrund des längeren, intensiveren und persönlichen Beo bachtungszeitraums sowie der mannigfaltigen Vergleichsmög lichkeiten mit einer Vielzahl von Patienten ein grösseres Gewicht beizumessen, als den von der Verwaltung veranlassten Gutachten, welche seinen Gesund heits zustand nicht zu erfassen vermocht hätten. Auf das Gutachten von med. pract.
B.___ vom 15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16) dürfe aufgrund der un voll ständigen Datenlage ohne Berücksichtigung der Kriegserlebnisse für die Beurteilung der heutigen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Auch tauge es als Vergleichsbasis zwischen den Jahren 2006 und 2009 nicht. D as von Dr. D.___
verfasste Gutachten vom 2. Februar 2011 könne ebenfalls nicht be rück sichtig t werden . Die Herleitung der
gestellten Diagnosen sei unlogisch und nicht begreiflich gemacht worden. D ie Beurteilung von Dr. F.___ gemäss dessen Gutachten vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/78 ) stimme bezüglich der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit mit jener des H.___ überein. Die gesamten Schlussfolgerungen und Zusammenhänge seien log isch. Dr. F.___ habe aber letztlich eine falsche Diagnose gestellt. Im Bericht de s H.___ vom 15. August 2012 sei dargelegt wor den, wes halb auch dieses Gutachten ihm , dem Beschwerdeführer, nicht gerecht werde . Aufgrund der Ak tenlage könne von einer schleichenden, wellenförmigen Ver schlechterung des Ge sundhe itszustandes ausgegangen werden, welche ihren Höhepunkt in der sta tionären Einweisung im April 2009 gefunden habe. Bereits seit Februar 2009 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden. Er sei zudem auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt und benötige zuhause regel mässige Be treuung durch eine Pflegefachperson, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades abzuklären sei
(Urk. 1 S. 11 ff. ). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
30. Juni 2009 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am : 7. Juli 2009; Urk. 10/27 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r abweisenden Ver fügung vom 24. Oktober
2006 (Urk. 10/23 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Juli
2012 (Urk. 2) in leistungs begrün dendem Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis) und den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand ( Sachurteilsvoraussetzung ; vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a)
Strittig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers um Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstan des nicht einzutreten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/23 ) auf die Stellungnahme von PD Dr. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD vom 24. Dezember 2008 (Urk. 8/44 ), der nach Einsicht in die Berichte von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom
9. März 2006 (Urk. 10/ 12/5-6 ) und vom 4. Juli 2006 (Urk. 10/19/3-5) sowie in das Gutachten von med. pract.
B.___ vom 15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16) darauf schloss, dass der zeit kein invaliden versicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliege und in der bisherigen und einer anderen Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten und häufi gen Knie- oder Beugebewegungen eine 100%ige Arb eitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 10/20/2-3). Dr. J.___ hatte die Diagnose eines chronifizierten lumbo spondylogenen Syndroms bei Tendenz zur Hypermobilität, schwerer muskulärer Dysbalance und des Status nach psycho sozialer Überlastung mit Neigung zur Somatisierung sowie eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab dem 17. Januar 2005, von 50 % ab dem 7. Juli 2005 und von 0 % ab dem 1. Januar 2006 attes tiert. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2006 beziehe sich auf eine leidensangepasste Tätigkeit (Bericht vom 9. März 2006, Urk. 10/12/5-6; vgl. auch das ärztliche Zeugnis von Dr. J.___ vom 22. November 2005, Urk. 10/13/12). Im Ber icht vom 4. Juli 2006 hielt Dr. J.___ fest, neu sei die Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten eher auf 30-50 % festzusetzen (Urk. 10/19/3).
Med.
pract.
B.___ vom C.___ hatte im Gutachten vom 15. August 2005 hin sichtlich des psychischen Gesund heits zustandes zudem ausgeführt, es liege keine Stö rung/Er krankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die Symptomentwicklung stehe im Zu sam menhang mit der schwierigen fa miliären Situation , die es praktisch zwin gend erforderlich mache, dass der Be schwerde führer zuhause bleibe und seiner Ehefrau im Haushalt sowie bei der Betreuung der Kinder helfe. Es sei rasches und klares Handeln betreffend die sozialen Be lange (Unterstützung der kranken Ehefrau durch externe Hilfe oder Reduktion des Arbeitspensums durch den Be schwerdeführer) erforderlich, denn der Be schwerdeführer befinde sich auf einem ganz un günstigen Weg in chronisches körperliches und psychisches Leiden (Urk. 10/12/15 -16 ).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4.2
4.2.1
Mit der Neuanmeldung vom
30. Juni 2009
machte der Beschwerdeführer
ohne Weiterungen psychische Störungen geltend (Urk. 10/27/7 ).
Gemäss dem Bericht der K.___ vom 12. Mai 2009 wurde der Be schwerde führer am 7. April 2009 aufgrund einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer PTBS und schwieriger psychosozialer Situation zur sta tio nären Behandlung eingewiesen . Er lebe seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehe frau und den drei Kindern. Seit Februar 2009 gehe es ihm zunehmend schlechter . Ende Mär z 2009 sei ihm gekündigt worden. Er habe berichtet, dass er bei der Arbeit zunehmend unkonzentriert gewesen sei und von Kriegs erin nerungen in Form von Flashbacks verfolgt wor den sei. Er habe auch mehrfach dissoziative Zustände. Er habe oft das Ge fühl, wie ausser sich zu stehen. Er fühle sich einerseits gefühllos, andererseits ver spüre er einen mas siven seeli schen Schmerz. Er fühle sich innerlich ver steinert. Es sei ihm körper lich oft übel. Nur zusammen mit seinen Kindern habe er das Gefühl, etwas empfinden zu können. Er könne aktuell kaum klare Gedanken fassen, es drehe sich alles in seinem Kopf und er sei übervoll mit Gedanken und Bildern. Er habe Suizidge danken, wolle aber für die Kinder leben. Seit Februar 2009 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung . Die Ärzte der K.___ stellten im Verlauf der stationären Behandlung die Diagnosen einer PTBS
(ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen de pres siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psycho sozialer Belastungssituation (Urk. 10/33/9 -11 ).
Nach Abschluss der rund drei monatigen stationären Behandlung am
7. Juli 2009 stellten die Ärzte der K.___
gemäss dem Austrittsbericht gleichen Datums
schliesslich die Diagnosen einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation und eines Verdachts auf PTBS
(ICD-1 0 F43.1) , wobei unklar geblieben sei, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome diagnostisch einer PTBS zuzu ordnen oder im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu betrachten seien.
Im Rahmen des stationären Aufent hal tes sei es zu einer deutlichen Stabilisierung und Aufhellung der depressiven Symptomatik gekommen. Aufgrund der nach wie vor deutlich bestehenden kognitiven Ein schränkungen und formalen Denk störungen sei der Eintritt in eine Tagesklinik mit teilstationärer Behand lung zu empfehlen. Er sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in die ambulante Behandlung entlassen wor den (Urk. 10/33 /6-8 ).
Im Bericht der K.___
vom
25. September 2009 wurden die zuletzt ge nannten Diagnosen ergänzt mit der Differenzialdiagnose einer an dauern den Persönlichkeitsveränderung nach Extrembela stung (ICD-10 F62.0) .
Es wurde auch in diesem Bericht festgehalten, dass zum Austrittszeitpunkt am 7. Juli 2009 weiter hin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er so wohl beruflich als auch privat deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Auf grund der Schwere der Störung sei eine nur langsame Stabilisierung des Zustandsbildes erfolgt, wobei es immer zu psychischen Einbrüchen gekommen sei. Die (voll ständige) Ein schrän kung (der Arbeitsfähigkeit) zum Austrittszeitpunkt habe bestanden aufgrund der deutlich ver minderten Fähigkeit, sich auf die Arbeit zu kon zentrieren, komplexe Sachver halte zu bewältigen, einem re du zierten Arbeits tempo, einer ver min derten Stresstoleranz und einer ver minderten Belast barkeit
(Urk. 10/37/2-4).
Die empfohlene teilstationäre Behandlung wurde gemäss dem Bericht des L.___ der C.___ vom 7. Oktober 2009 am 10. August 2009 aufgenommen. Auch die Ärzte des L.___ attestierten eine Ar beitsunfähigkeit von 100
% aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen dep ressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eines Ver dachts auf PTBS (ICD-10 F43.1 ). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach Behandlung der post trau matischen Symp tome und nach Absolvierung eines Arbeitstrainings beur teilt werden (Urk. 10/41/1 ) .
Ab dem
25. November 2009 (bis Anfang April 2010, Urk. 10/77/1) wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik der C.___ ambulant behan delt, wo gemäss dem Bericht vom 23. März 2010 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen dep ressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer komplexen PTBS nach wiederholten Kriegseinsätzen im Balkankrieg und vor dem Hintergrund einer stark belasteten Kindheit (ICD-10 F43.1 und F62.0 ) wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Es bestün den Ein schränkungen in psychischer und geistiger Hin sicht mit Niederge schla gen heit, Freud- und Interesselosigkeit, sozialem Rück zug, rascher Er schöpfbar keit und Schlafstörungen, wieder kehrenden suizi dalen Gedanken, Kon zentrati onsverminderung, Flashbacks (Wiedererleben trau ma tischer Erinne run gen) so wie dis sozia tive n Zustände n . Die Arbeitsfähigkeit sei beeinträchtigt durch eine mittelgradige Konzentrationsminderung und eine deut lich redu zierte Anpas sungsfähigkeit sowie Belastbarkeit wegen des ausge prägten sozialen Rückzugs und des erhöh ten Sicherheits- und Kontrollbedürfnisses be ziehungs weise der raschen Reiz über flutung .
Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätig keit sei kurz fristig nicht zu rechnen. Der Ge sundheitszustand habe sich seit dem Austritt aus der Tagesklinik nicht ver bessert. Zu empfehlen sei die Weiter füh rung der ambu lanten Psychopharmako- und Psychotherapie, Unterstützung durch die Psychia trie-Spitex, In te gration in eine geschützte Werkstätte zwecks Tagesstrukturierung (geplant sei eine solche in der M.___ gewesen, jedoch sei kein freier Platz vor handen ge wesen) , die Fort setzung der am bulan ten Ergo therapie und im Ver lauf eine traumaspezifische Psycho therapie. Danach sei eine Neubeurteilung zu em pfeh len (Urk. 10/49).
Ab dem 9. April 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2011 im N.___ , von Dr. med. O.___ und der Psychologin P.___ behandelt, welche die Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), anam nestisch bestehend seit 1991, und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) , anamn estisch be ste hend seit Februar 2009, stellten und die Arbeits fähigkeit ebenfalls seit Februar 2009 als zu 100 % einge schränkt beur teilten . Die Leistungsfähigkeit sei einge schränkt aufgrund der verminderten psycho physischen Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie des reduzierten kog nitiven Funktionsniveaus. Überfor de rungs situationen würden die Gefahr einer Symptomverstärkung und Dekom pensation bergen. Bei Erreichen einer besseren psychischen Stabilität sei das Belastungsprofil in einer leidensangepassten Tätig keit mittels Arbeits training s abzuklären . Seit Oktober 2010 sei der Be schwerdeführer auf einer Warteliste für die Behandlung im H.___ (Urk. 10/77) . 4.2.2
Auch Dr. F.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem psychia trischen Gutachten vom 14. Juni 2011 in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2009 als vollständig einge schränkt ein ( Urk. 10/78/17). Anders als die behandelnden Ärzte beurteilte er die psycho pathologische Symp tomatik nicht als mittelgradige depressive Episode und PTBS, sonder n
als eine chronische paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) mit einem schlei chenden Beginn und einem wellenförmigen, aber kon tinuierlichen sowie bis dato insgesamt pro gredienten Verlauf.
Weiter erklärte er zur Diag nose, dass d ie Sympto matik wahr schein lich auch d ie Diag nose einer Schizophrenie rechtfertige , denn das Erkrankungsalter scheine auf typische Art in der Ado leszenz gelegen zu haben . Auf typische Weise seien in psychischen Stress situation en , erstmals wäh rend der Kriegs ein sätze in den Jahren 1991 bis 1995 , paranoid psychotische De per sonali sationen und Sinnes täuschun gen aufgetreten und der Beschwerde füh rer habe an der Kriegsfront wegen psychotischer Zu stände medizinisch be treut werden müssen. Die Frage, ob sich unter den Bedin gungen der Kindheit mit erheb liche r emo tio nale r De privation und aggressivem Missbrauch eine patho logische Persönlich keitsstörung ent wickelt habe, werde durch die aktuelle psycho patholo gische Symp tomatik überdeckt (Urk. 10/78/15). Seit der Be gutach tung durch Dr. D.___ (am 28. Oktober 2010, Urk. 10/66/1) habe sich der psychische Gesundheitszustand eher noch verschlechtert.
Die erhebliche pro duktive para noide Symptomatik von vorwiegend chronischem und nur sel ten akute m Cha rakter habe die kognitiven Funktionen und damit die Lei stungs fähigkeit des Beschwerdeführers seit Jahren progredient gestört und be sitze heute ein schwe res Ausmass. Daneben bestehe eine chronische psychotische Negativ symp toma tik, die gleichermassen als de pres siv angesehen werden könne, mit Antriebsar mut, Störung der Vitalgefühle, sozialem Rückzug, Ideen armut und so weiter. Die paranoide Symptomatik sei inhaltlich weitgehend an die Kriegs erlebnisse gebunden, wobei offen bleiben müsse, was Wiedererin nerungen und was aktu elle Wahnideen und psychotische Gedächtnistäuschungen seien. Anamnestisch zu erheben seien ein chronisches halluzinatorisches Stimmen hören, taktile und olfaktorische Halluzinationen, ein schwerer Ver folgungswahn mit permanenten Todesängsten, paranoide Derealisationen (zum Beispiel dass die Zeit still stehe) und Depersonalisationen (zum Beispiel sich von aussen zu sehen) mit der Fol gen von schweren Stress- und Panikzuständen mit dissozia tiven und kognitiven Störungen. Der klinische Ein druck habe mit der vom Be schwerde führer berich teten psychopathologischen Sympto matik korre spondiert. Und zwar
hätten eine etwas ungepflegte Er schei nung, eine generelle Verlang samung, eine extrem e nicht einfühlbare Parathymie, eine Schreck haftigkeit mit Tremor und Muskel verkrampfungen, einer körperlichen Reglosig keit und autistisch anmutende Automatismen sowie ein starres Denken mit häufigen kurzen Denkblockaden vorgelegen (Urk. 10/78/17). 4. 2.3
Die behandelnden Ärzte des H.___
schlossen gemäss dem Bericht vom 15. August 2012 ebenfalls auf eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Z ur von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer chro nischen par a noiden Psychose (ICD-10 F20.0) befanden sie , diese sei letztlich falsch . Richti gerweise sei die Diagnose einer schweren PTBS (ICD-10 F43.1) zu stellen, wobei ihrer Diagnose ein Beobachtungszeitraum von knapp einem Jahr mit Behandlungsbeginn am 19.
September 2011 zugrunde liege und nebst den wöchentlichen traumafokussierten Therapiesitzungen ein Austausch mit der den Beschwerdeführer be treuenden Pflegefachperson und seinem Case-Manager stattfinde. D ifferential diagnostisch liege die Diagnose einer paranoiden Psychose jedoch sicher nahe , zumal eine schwere PTBS auch mit psychotischen Dekompensationen einher gehen könnten. Auch handle es sich bei den
Symp to men der Antriebs armut, Störung der Vitalgefühle, des sozialen Rückzugs und der Ideenarmut um Charak teristika einer PTBS (andauerndes G efühl von Be täubtsein und emo tionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahms losigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und andere). Dazu schlüssig werde im Gutachten von Dr. F.___ die „paranoide Symptomatik“ als inhaltlich an Kriegserlebnisse gebunden erkannt. Schliesslich seien auch die im Gutachten zitierten Äusserungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 10/78/10-14) erneut pathognomonisch für das Vollbild einer PTBS. Letzt lich sei der Schweregrad der Beeinträchtigung richtig erkannt worden. Insofern könne man sich der Ein schätzung des Gutachters vollumfänglich an schliessen
(Urk. 3/27 S. 1 und S. 6 f f . ) . 4.3
4.3 .1
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage, bei der seit Februar 2009 alle behan delnden Ärzte auf grund der psychischen Symptomatik eine vollständige Ar beits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierten und eine intensive, teilweise mehrmonatige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung erfor derlich war, ist nachvollziehbar, dass auch der Dr. F.___ gemäss seinem psychi a trischen Gutachten vom 14. Juni 2011 auf eine 100%ige Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2009 schloss ( Urk. 10/78/17). Wie die Ärzte des H.___ im Bericht vom 15. August 2012 zutreffend festhiel ten (Urk. 3/27 S. 6), ist die Beurteilung von Dr. F.___ im G utachten vom
14. Juni 2011 nachvollziehbar begründet und die Schluss folge rungen sind in den Zusammenhängen logisch. Das Gutachten erfüllt auch sonst alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
Allein aufgrund der unterschiedlichen diagnostischen Einschätzung der psy chiatrischen Fachärzte ist zudem nicht bereits auf eine n invaliden versiche rungs rechtlich unerheblichen Gesundheitszustand zu schliessen. Zwar bedarf es recht spre chungs gemäss zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens
zu nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissen schaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.1 ).
Ist indes auf grund nachvollziehbarer fa chpsychiatrischer Einschätzung
- wie hier -
aus gewiesen, dass ein erhebliches psychisches Beschwerdebild mit Krank heits wert vorliegt, das einer Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem zugeordnet werden kann, ist letztlich nicht die Diagnose ent scheidend, sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer aus ge wiesenen Arbeits
- und Erwerbsunfähigkeit führen ( vgl. Urteil e des Bundes ge richts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4. 2.2). Insofern stimmen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und von Dr. F.___ überein. Die beim Beschwerdeführer bestehende kombinierte belastungsreaktive psychotische und depressive Beschwerdesymptomatik ist danach in jedem Fall als eine erhebliche psychische Störung nach ICD-10 zu quali fizieren, die eine 100%ige Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit seit dem 16. Februar 2009 be gründet (vgl. zum genauen Datum der Arbeitsunfähigkeit den Bericht von Dr. J.___ vom 13. Juli 2009, Urk. 10/33/3) . 4. 3 .2
D ie Einschätzung von Dr. D.___ gemäss dessen Gutachten vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/66) , es liege lediglich eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psych o sozialer Be lastung (ICD-10 F43.21, Z63.5) und eine Akzentuierung von Persönlichkeits zü gen mit emotional instabilen, narzisstischen und anakastischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) nach negativen Kindheitserlebnissen und Kriegserfahrungen (ICD-10 Z61.8, Z65.5) vor, überzeugt dagegen nicht. Zu demselben Schluss mit nach vollziehbarer Begründungen kamen auch die Trauma-Spezia listen des H.___ (Bericht vom 15. August 2012; Urk. 3/27 S. 3 ff. ). Zu Recht sind sich auch d ie Parteien darin einig, dass auf das Gutach ten von D r. D.___ vom 2. Februar 2011 nicht abzustellen ist (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom
9. März 2011, Urk. 10/81/6-7 ) . Weiterungen dazu erübrigen sich.
Auch d ie Stellungnahmen zu den medizinischen Akten von Dr. G.___ vom 28. No vember und 20. Dezember 20 11 ( Urk. 10/90/2-4) und von Dr. E.___ vom 6. Juni 2012 ( Urk. 10/100/3-4) des RAD, auf die sich die Beschwerdegeg nerin im angefochtenen Entscheid stützt, führen zu keinem anderen Ergeb nis. Beide haben den Beschwerde führer nicht untersucht und deren Ausführungen kann bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht gefolgt werden.
Insbesondere f ür die Annahme einer Simulation der Beschwerden , welche Frage Dr. E.___ aufwirft, ist in keinem der medizinischen Berichte und Gutachten ein Hinweis zu finden, weshalb eine ent sprechende Abklärung nicht angezeigt war. Auch ist die Progredienz des pathologischen Leidens in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte und von Dr. F.___
nicht nur aufgrund der subjektiven Schilde rungen des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der Beobach tungen und fach ärztlichen Eindrücke deutlich hervorgetreten und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2009 ausgewiesen. Schliesslich ist anzumerken, dass eine (mit-)ursächliche psycho soziale Be lastungs situation , wie sie beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 aufgrund der Krankheit seiner Ehe frau (Urk. 10/12/12-15) nach der Beurteilung von med. pract. B.___ im Jahr 2005 noch entscheidend war (Urk. 10/12/14-16), Leistungen der In validen versicherung nicht zwingend aus schliesst. Auch wenn im Jahr 2009 wieder oder weiterhin eine psychosoziale Belastungssituation, nunmehr aufgrund der Tren nung von seiner Ehefrau mit Konflikten bei der Sorgerechtsausübung vor gele gen hatte (Urk. 10/33/7) , welche insbesondere Dr. D.___ als ver sic he rungs rechtlich massgeblich be trachtet e (Urk. 10/66/23) , wurde diese jedoch spä testens ab Feb ruar 2009 von einem verselbständigten Gesundheitsschaden
im Rechts sinne (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a )
abgelöst. Soweit ein solcher aber wie hier gegeben ist , ist für dessen Anspruchserheblichkeit nicht bedeutsam, ob soziale Umstände bei seiner Entstehung
- oder Verschlechterung - eine massgebende Rolle spielten. Denn p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wir kungsgrad der - unabhän gig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden - Folgen des Gesund heitsschadens beeinflussen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2 .3.3 mit Hin weisen ).
5 .
Di e medizinische Aktenlage weist im Ergebnis
eine erhebliche Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik in psychi scher Hinsicht im Vergleich zu jener im Jahr 2006 seit Mitte Februar 2009 aus, was eine Neubeurteilung des Rentenan spruches per 1. Februar 2010 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 3 IVG ; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174) rechtfertigt. Dabei ist bei gege bener 100%ige r Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Februar 2010 zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundes ge richts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezem ber 2003 E. 4.2 ).
Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf eingetreten wir, wird die angefochtene Verfügung vom 12 . Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwer deführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 geborene X.___
reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein (Urk. 10/6/3), wo er als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 10/8/2, Urk. 10/25/8-9) . In den Jahren 1991 bis 1996 kämpfte er mehrere Male für einige Monate auf kroa tischer Seite in Bosnien im Balkankrieg und arbeitete dazwischen in der Schweiz (Urk. 10/12/12, Urk. 10/37/2 , Urk. 10/41/2 ) . Danach arbeitete er als Kon trolleur in einer Schleifpapierfabrik , als Hauswart und als LKW-Chauffeur ( Urk. 10/6/5, Urk. 10/7/1, Urk. 10/11, Urk. 10/12/10, Urk. 10/37/2 ).
Im Jahr 200
E. 1.1 Der 197
E. 1.2 Am
10. Februar 2006
hatte
sich X.___ bei der Eidge nössischen In validen versiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/6 ). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das zuhan den der Krankentaggeldversicherung des Versicherten, der Winterthur Versiche rungen, erstellte Gutachten von pr act. med. B.___ , Leitender Arzt der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der C.___ , vom
15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16 ) ein. Nach Durch füh rung des Vorbescheid verfahrens (Vorbescheid vom 11. September 2006, Urk. 10/21) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Okto ber 2006 ab (Urk. 10/23).
E. 1.3 Am 30. Juni 2009 meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. Juli 2009, Urk. 10/27). Die IV-Stelle holte nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen das Gutachten von Dr.
med . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/66) ein. Nach der Stellungnahme v on Dr. med .
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
vom 9. März 2011 (Urk. 10/81/6-7) holte die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein , und zwar von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psycho therapie, vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/78 ).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeits medizin und Allgemeinmedizin vom RAD nahm dazu am 4. August 2011 Ste l lung (Urk . 10 / 81/7-8). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 6. Sep tember 2011 die Abweisung des Renten begehrens mit der Begründung a n , X.___ sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz behandlungsbedürftig ge we sen und seine Leistungsfähigkeit im Berufsleben sei schon da mals einge schränkt gewesen, weshalb die versicherungsmässigen Voraus setzun gen für eine Invali denrente nicht erfüllt seien (Urk. 10/83) . Dagegen erhob X.___
mit Schreiben vom
8. September 2011 (Urk. 10/84), ergänzt mit Schreiben vom
5. Oktober 2011 (Urk. 10/86 ), Einwände. Dr. G.___ nahm am 28. November und 2. Dezember 2011 erneut zu den med izinischen Akten Stellung (Urk. 10/90/2-4 ). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 16. Dezember 2012 (richtig: 2011 ) erneut die Abweisung des Renten be gehren s an und begründete dies nunmehr damit, dass seit der leistungsab w ei senden Verfügung vom 24. Okto ber 2006 keine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustand es eingetreten sei (Urk. 10/92 ). Auch dagegen erhob X.___ Einwände (Schreiben vom 20. Dezember 2011, Urk. 10/94, und vom
9. Januar 2012, Urk. 10/96). Dr. E.___ vom RAD bestätigte am 6. Juni 2012 im Ergebnis die Stellungnahmen von Dr.
G.___ (Urk. 10/100 /3-4 ). Mit Ver fügung vom
12. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kün digt ab (Urk. 2).
E. 2 ). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 15 . August 2012 ein (Urk. 3/27). Mit Eingabe vom
2. November 2012
verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
eine Beschwerdeantwort (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 16. Novem ber 2012 wurde die Pensionskasse des Beschwerde führers, die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorge , Winterthur, zum Prozess beige laden (Urk. 11 ). Auch d iese ver zich tete auf eine Stellungnahme ( Schreiben vom 3. Januar 2013, Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am
12. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nic ht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Die behandelnden Ärzte des H.___
schlossen gemäss dem Bericht vom 15. August 2012 ebenfalls auf eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Z ur von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer chro nischen par a noiden Psychose (ICD-10 F20.0) befanden sie , diese sei letztlich falsch . Richti gerweise sei die Diagnose einer schweren PTBS (ICD-10 F43.1) zu stellen, wobei ihrer Diagnose ein Beobachtungszeitraum von knapp einem Jahr mit Behandlungsbeginn am 19.
September 2011 zugrunde liege und nebst den wöchentlichen traumafokussierten Therapiesitzungen ein Austausch mit der den Beschwerdeführer be treuenden Pflegefachperson und seinem Case-Manager stattfinde. D ifferential diagnostisch liege die Diagnose einer paranoiden Psychose jedoch sicher nahe , zumal eine schwere PTBS auch mit psychotischen Dekompensationen einher gehen könnten. Auch handle es sich bei den
Symp to men der Antriebs armut, Störung der Vitalgefühle, des sozialen Rückzugs und der Ideenarmut um Charak teristika einer PTBS (andauerndes G efühl von Be täubtsein und emo tionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahms losigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und andere). Dazu schlüssig werde im Gutachten von Dr. F.___ die „paranoide Symptomatik“ als inhaltlich an Kriegserlebnisse gebunden erkannt. Schliesslich seien auch die im Gutachten zitierten Äusserungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 10/78/10-14) erneut pathognomonisch für das Vollbild einer PTBS. Letzt lich sei der Schweregrad der Beeinträchtigung richtig erkannt worden. Insofern könne man sich der Ein schätzung des Gutachters vollumfänglich an schliessen
(Urk. 3/27 S. 1 und S. 6 f f . ) . 4.3
4.3 .1
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage, bei der seit Februar 2009 alle behan delnden Ärzte auf grund der psychischen Symptomatik eine vollständige Ar beits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierten und eine intensive, teilweise mehrmonatige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung erfor derlich war, ist nachvollziehbar, dass auch der Dr. F.___ gemäss seinem psychi a trischen Gutachten vom 14. Juni 2011 auf eine 100%ige Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2009 schloss ( Urk. 10/78/17). Wie die Ärzte des H.___ im Bericht vom 15. August 2012 zutreffend festhiel ten (Urk. 3/27 S. 6), ist die Beurteilung von Dr. F.___ im G utachten vom
14. Juni 2011 nachvollziehbar begründet und die Schluss folge rungen sind in den Zusammenhängen logisch. Das Gutachten erfüllt auch sonst alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
Allein aufgrund der unterschiedlichen diagnostischen Einschätzung der psy chiatrischen Fachärzte ist zudem nicht bereits auf eine n invaliden versiche rungs rechtlich unerheblichen Gesundheitszustand zu schliessen. Zwar bedarf es recht spre chungs gemäss zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens
zu nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissen schaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.1 ).
Ist indes auf grund nachvollziehbarer fa chpsychiatrischer Einschätzung
- wie hier -
aus gewiesen, dass ein erhebliches psychisches Beschwerdebild mit Krank heits wert vorliegt, das einer Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem zugeordnet werden kann, ist letztlich nicht die Diagnose ent scheidend, sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer aus ge wiesenen Arbeits
- und Erwerbsunfähigkeit führen ( vgl. Urteil e des Bundes ge richts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4. 2.2). Insofern stimmen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und von Dr. F.___ überein. Die beim Beschwerdeführer bestehende kombinierte belastungsreaktive psychotische und depressive Beschwerdesymptomatik ist danach in jedem Fall als eine erhebliche psychische Störung nach ICD-10 zu quali fizieren, die eine 100%ige Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit seit dem 16. Februar 2009 be gründet (vgl. zum genauen Datum der Arbeitsunfähigkeit den Bericht von Dr. J.___ vom 13. Juli 2009, Urk. 10/33/3) . 4. 3 .2
D ie Einschätzung von Dr. D.___ gemäss dessen Gutachten vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/66) , es liege lediglich eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psych o sozialer Be lastung (ICD-10 F43.21, Z63.5) und eine Akzentuierung von Persönlichkeits zü gen mit emotional instabilen, narzisstischen und anakastischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) nach negativen Kindheitserlebnissen und Kriegserfahrungen (ICD-10 Z61.8, Z65.5) vor, überzeugt dagegen nicht. Zu demselben Schluss mit nach vollziehbarer Begründungen kamen auch die Trauma-Spezia listen des H.___ (Bericht vom 15. August 2012; Urk. 3/27 S. 3 ff. ). Zu Recht sind sich auch d ie Parteien darin einig, dass auf das Gutach ten von D r. D.___ vom 2. Februar 2011 nicht abzustellen ist (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom
9. März 2011, Urk. 10/81/6-7 ) . Weiterungen dazu erübrigen sich.
Auch d ie Stellungnahmen zu den medizinischen Akten von Dr. G.___ vom 28. No vember und 20. Dezember 20
E. 2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs in der Verfügung vom
24. Oktober 2006 nicht wesentlich verschlechtert . Es liege nach wie vor kein invalidenversicherungs rechtlich r elevanter Gesundheitsschaden vor. Die Befundlage sei klar und um fas send abgeklärt, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht sinnvoll seien . Die Symptomschilderungen des Beschwerdeführers seien nur als subjek tive Angabe zu verwerten und von diesen könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine P osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ge schlossen werden. Aktiv Kriegsdienst geleistet zu haben, genüge nicht, da sonst alle Militärangehörigen von Kriegsarmeen an den Folgen einer PTBS leiden müss t en, was bekanntlich nicht der Fall sei . Auch die von Dr. F.___ gemäss dem Gutachten vom 14. Juni 2011 gestellte Diagnose einer paranoiden Psy chose (ICD-10 F20.00) überzeuge nicht. Es sei kurzschlüssig, darauf auf grund der erhobenen Befunde zu schliessen. Die postulierte produktive para noide Symp tomatik hätte den Gutachter zudem zwingend aufgrund evidenzbasierter Erfah rung dazu veranlassen müssen, eine neuroleptische Medikation zu em p fehlen, deren therapeutische Wirkung dieser indes verneint habe. Eine solche lohne sich indes auch bei chronifizierten Gesundheitszuständen . Wenn von Sei ten der Beschwerdegegnerin und des RAD von einer paranoiden Psychose aus gegangen worden wäre, wäre auf jeden Fall eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden
(Urk. 2 ). 3.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei irritierend, dass der RAD von den Gutachtern trotz der erhobenen Rügen keine Richtig stellung der monierten Punkte verlangt habe. Dies untergrabe das Untersuchungsprinzip. Gemäss dem Bericht des H.___ vom 15. August 2012 (Urk. 3/27) sei eine Simulation nicht anzunehmen und liege eine schwere, invalidisierende PTSB vor. Den Aussagen der Fachklinik sei aufgrund des längeren, intensiveren und persönlichen Beo bachtungszeitraums sowie der mannigfaltigen Vergleichsmög lichkeiten mit einer Vielzahl von Patienten ein grösseres Gewicht beizumessen, als den von der Verwaltung veranlassten Gutachten, welche seinen Gesund heits zustand nicht zu erfassen vermocht hätten. Auf das Gutachten von med. pract.
B.___ vom 15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16) dürfe aufgrund der un voll ständigen Datenlage ohne Berücksichtigung der Kriegserlebnisse für die Beurteilung der heutigen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Auch tauge es als Vergleichsbasis zwischen den Jahren 2006 und 2009 nicht. D as von Dr. D.___
verfasste Gutachten vom 2. Februar 2011 könne ebenfalls nicht be rück sichtig t werden . Die Herleitung der
gestellten Diagnosen sei unlogisch und nicht begreiflich gemacht worden. D ie Beurteilung von Dr. F.___ gemäss dessen Gutachten vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/78 ) stimme bezüglich der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit mit jener des H.___ überein. Die gesamten Schlussfolgerungen und Zusammenhänge seien log isch. Dr. F.___ habe aber letztlich eine falsche Diagnose gestellt. Im Bericht de s H.___ vom 15. August 2012 sei dargelegt wor den, wes halb auch dieses Gutachten ihm , dem Beschwerdeführer, nicht gerecht werde . Aufgrund der Ak tenlage könne von einer schleichenden, wellenförmigen Ver schlechterung des Ge sundhe itszustandes ausgegangen werden, welche ihren Höhepunkt in der sta tionären Einweisung im April 2009 gefunden habe. Bereits seit Februar 2009 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden. Er sei zudem auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt und benötige zuhause regel mässige Be treuung durch eine Pflegefachperson, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades abzuklären sei
(Urk. 1 S. 11 ff. ). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
30. Juni 2009 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am : 7. Juli 2009; Urk. 10/27 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r abweisenden Ver fügung vom 24. Oktober
2006 (Urk. 10/23 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Juli
2012 (Urk. 2) in leistungs begrün dendem Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis) und den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand ( Sachurteilsvoraussetzung ; vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a)
Strittig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers um Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstan des nicht einzutreten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/23 ) auf die Stellungnahme von PD Dr. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD vom 24. Dezember 2008 (Urk. 8/44 ), der nach Einsicht in die Berichte von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom
9. März 2006 (Urk. 10/ 12/5-6 ) und vom 4. Juli 2006 (Urk. 10/19/3-5) sowie in das Gutachten von med. pract.
B.___ vom 15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16) darauf schloss, dass der zeit kein invaliden versicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliege und in der bisherigen und einer anderen Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten und häufi gen Knie- oder Beugebewegungen eine 100%ige Arb eitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 10/20/2-3). Dr. J.___ hatte die Diagnose eines chronifizierten lumbo spondylogenen Syndroms bei Tendenz zur Hypermobilität, schwerer muskulärer Dysbalance und des Status nach psycho sozialer Überlastung mit Neigung zur Somatisierung sowie eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab dem 17. Januar 2005, von 50 % ab dem 7. Juli 2005 und von 0 % ab dem 1. Januar 2006 attes tiert. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2006 beziehe sich auf eine leidensangepasste Tätigkeit (Bericht vom 9. März 2006, Urk. 10/12/5-6; vgl. auch das ärztliche Zeugnis von Dr. J.___ vom 22. November 2005, Urk. 10/13/12). Im Ber icht vom 4. Juli 2006 hielt Dr. J.___ fest, neu sei die Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten eher auf 30-50 % festzusetzen (Urk. 10/19/3).
Med.
pract.
B.___ vom C.___ hatte im Gutachten vom 15. August 2005 hin sichtlich des psychischen Gesund heits zustandes zudem ausgeführt, es liege keine Stö rung/Er krankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die Symptomentwicklung stehe im Zu sam menhang mit der schwierigen fa miliären Situation , die es praktisch zwin gend erforderlich mache, dass der Be schwerde führer zuhause bleibe und seiner Ehefrau im Haushalt sowie bei der Betreuung der Kinder helfe. Es sei rasches und klares Handeln betreffend die sozialen Be lange (Unterstützung der kranken Ehefrau durch externe Hilfe oder Reduktion des Arbeitspensums durch den Be schwerdeführer) erforderlich, denn der Be schwerdeführer befinde sich auf einem ganz un günstigen Weg in chronisches körperliches und psychisches Leiden (Urk. 10/12/15 -16 ).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4.2
4.2.1
Mit der Neuanmeldung vom
30. Juni 2009
machte der Beschwerdeführer
ohne Weiterungen psychische Störungen geltend (Urk. 10/27/7 ).
Gemäss dem Bericht der K.___ vom 12. Mai 2009 wurde der Be schwerde führer am 7. April 2009 aufgrund einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer PTBS und schwieriger psychosozialer Situation zur sta tio nären Behandlung eingewiesen . Er lebe seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehe frau und den drei Kindern. Seit Februar 2009 gehe es ihm zunehmend schlechter . Ende Mär z 2009 sei ihm gekündigt worden. Er habe berichtet, dass er bei der Arbeit zunehmend unkonzentriert gewesen sei und von Kriegs erin nerungen in Form von Flashbacks verfolgt wor den sei. Er habe auch mehrfach dissoziative Zustände. Er habe oft das Ge fühl, wie ausser sich zu stehen. Er fühle sich einerseits gefühllos, andererseits ver spüre er einen mas siven seeli schen Schmerz. Er fühle sich innerlich ver steinert. Es sei ihm körper lich oft übel. Nur zusammen mit seinen Kindern habe er das Gefühl, etwas empfinden zu können. Er könne aktuell kaum klare Gedanken fassen, es drehe sich alles in seinem Kopf und er sei übervoll mit Gedanken und Bildern. Er habe Suizidge danken, wolle aber für die Kinder leben. Seit Februar 2009 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung . Die Ärzte der K.___ stellten im Verlauf der stationären Behandlung die Diagnosen einer PTBS
(ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen de pres siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psycho sozialer Belastungssituation (Urk. 10/33/9 -11 ).
Nach Abschluss der rund drei monatigen stationären Behandlung am
E. 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be - stimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.
E. 7 Juli 2009 stellten die Ärzte der K.___
gemäss dem Austrittsbericht gleichen Datums
schliesslich die Diagnosen einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation und eines Verdachts auf PTBS
(ICD-1 0 F43.1) , wobei unklar geblieben sei, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome diagnostisch einer PTBS zuzu ordnen oder im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu betrachten seien.
Im Rahmen des stationären Aufent hal tes sei es zu einer deutlichen Stabilisierung und Aufhellung der depressiven Symptomatik gekommen. Aufgrund der nach wie vor deutlich bestehenden kognitiven Ein schränkungen und formalen Denk störungen sei der Eintritt in eine Tagesklinik mit teilstationärer Behand lung zu empfehlen. Er sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in die ambulante Behandlung entlassen wor den (Urk. 10/33 /6-8 ).
Im Bericht der K.___
vom
25. September 2009 wurden die zuletzt ge nannten Diagnosen ergänzt mit der Differenzialdiagnose einer an dauern den Persönlichkeitsveränderung nach Extrembela stung (ICD-10 F62.0) .
Es wurde auch in diesem Bericht festgehalten, dass zum Austrittszeitpunkt am 7. Juli 2009 weiter hin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er so wohl beruflich als auch privat deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Auf grund der Schwere der Störung sei eine nur langsame Stabilisierung des Zustandsbildes erfolgt, wobei es immer zu psychischen Einbrüchen gekommen sei. Die (voll ständige) Ein schrän kung (der Arbeitsfähigkeit) zum Austrittszeitpunkt habe bestanden aufgrund der deutlich ver minderten Fähigkeit, sich auf die Arbeit zu kon zentrieren, komplexe Sachver halte zu bewältigen, einem re du zierten Arbeits tempo, einer ver min derten Stresstoleranz und einer ver minderten Belast barkeit
(Urk. 10/37/2-4).
Die empfohlene teilstationäre Behandlung wurde gemäss dem Bericht des L.___ der C.___ vom 7. Oktober 2009 am 10. August 2009 aufgenommen. Auch die Ärzte des L.___ attestierten eine Ar beitsunfähigkeit von 100
% aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen dep ressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eines Ver dachts auf PTBS (ICD-10 F43.1 ). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach Behandlung der post trau matischen Symp tome und nach Absolvierung eines Arbeitstrainings beur teilt werden (Urk. 10/41/1 ) .
Ab dem
25. November 2009 (bis Anfang April 2010, Urk. 10/77/1) wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik der C.___ ambulant behan delt, wo gemäss dem Bericht vom 23. März 2010 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen dep ressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer komplexen PTBS nach wiederholten Kriegseinsätzen im Balkankrieg und vor dem Hintergrund einer stark belasteten Kindheit (ICD-10 F43.1 und F62.0 ) wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Es bestün den Ein schränkungen in psychischer und geistiger Hin sicht mit Niederge schla gen heit, Freud- und Interesselosigkeit, sozialem Rück zug, rascher Er schöpfbar keit und Schlafstörungen, wieder kehrenden suizi dalen Gedanken, Kon zentrati onsverminderung, Flashbacks (Wiedererleben trau ma tischer Erinne run gen) so wie dis sozia tive n Zustände n . Die Arbeitsfähigkeit sei beeinträchtigt durch eine mittelgradige Konzentrationsminderung und eine deut lich redu zierte Anpas sungsfähigkeit sowie Belastbarkeit wegen des ausge prägten sozialen Rückzugs und des erhöh ten Sicherheits- und Kontrollbedürfnisses be ziehungs weise der raschen Reiz über flutung .
Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätig keit sei kurz fristig nicht zu rechnen. Der Ge sundheitszustand habe sich seit dem Austritt aus der Tagesklinik nicht ver bessert. Zu empfehlen sei die Weiter füh rung der ambu lanten Psychopharmako- und Psychotherapie, Unterstützung durch die Psychia trie-Spitex, In te gration in eine geschützte Werkstätte zwecks Tagesstrukturierung (geplant sei eine solche in der M.___ gewesen, jedoch sei kein freier Platz vor handen ge wesen) , die Fort setzung der am bulan ten Ergo therapie und im Ver lauf eine traumaspezifische Psycho therapie. Danach sei eine Neubeurteilung zu em pfeh len (Urk. 10/49).
Ab dem 9. April 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2011 im N.___ , von Dr. med. O.___ und der Psychologin P.___ behandelt, welche die Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), anam nestisch bestehend seit 1991, und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) , anamn estisch be ste hend seit Februar 2009, stellten und die Arbeits fähigkeit ebenfalls seit Februar 2009 als zu 100 % einge schränkt beur teilten . Die Leistungsfähigkeit sei einge schränkt aufgrund der verminderten psycho physischen Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie des reduzierten kog nitiven Funktionsniveaus. Überfor de rungs situationen würden die Gefahr einer Symptomverstärkung und Dekom pensation bergen. Bei Erreichen einer besseren psychischen Stabilität sei das Belastungsprofil in einer leidensangepassten Tätig keit mittels Arbeits training s abzuklären . Seit Oktober 2010 sei der Be schwerdeführer auf einer Warteliste für die Behandlung im H.___ (Urk. 10/77) . 4.2.2
Auch Dr. F.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem psychia trischen Gutachten vom 14. Juni 2011 in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2009 als vollständig einge schränkt ein ( Urk. 10/78/17). Anders als die behandelnden Ärzte beurteilte er die psycho pathologische Symp tomatik nicht als mittelgradige depressive Episode und PTBS, sonder n
als eine chronische paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) mit einem schlei chenden Beginn und einem wellenförmigen, aber kon tinuierlichen sowie bis dato insgesamt pro gredienten Verlauf.
Weiter erklärte er zur Diag nose, dass d ie Sympto matik wahr schein lich auch d ie Diag nose einer Schizophrenie rechtfertige , denn das Erkrankungsalter scheine auf typische Art in der Ado leszenz gelegen zu haben . Auf typische Weise seien in psychischen Stress situation en , erstmals wäh rend der Kriegs ein sätze in den Jahren 1991 bis 1995 , paranoid psychotische De per sonali sationen und Sinnes täuschun gen aufgetreten und der Beschwerde füh rer habe an der Kriegsfront wegen psychotischer Zu stände medizinisch be treut werden müssen. Die Frage, ob sich unter den Bedin gungen der Kindheit mit erheb liche r emo tio nale r De privation und aggressivem Missbrauch eine patho logische Persönlich keitsstörung ent wickelt habe, werde durch die aktuelle psycho patholo gische Symp tomatik überdeckt (Urk. 10/78/15). Seit der Be gutach tung durch Dr. D.___ (am 28. Oktober 2010, Urk. 10/66/1) habe sich der psychische Gesundheitszustand eher noch verschlechtert.
Die erhebliche pro duktive para noide Symptomatik von vorwiegend chronischem und nur sel ten akute m Cha rakter habe die kognitiven Funktionen und damit die Lei stungs fähigkeit des Beschwerdeführers seit Jahren progredient gestört und be sitze heute ein schwe res Ausmass. Daneben bestehe eine chronische psychotische Negativ symp toma tik, die gleichermassen als de pres siv angesehen werden könne, mit Antriebsar mut, Störung der Vitalgefühle, sozialem Rückzug, Ideen armut und so weiter. Die paranoide Symptomatik sei inhaltlich weitgehend an die Kriegs erlebnisse gebunden, wobei offen bleiben müsse, was Wiedererin nerungen und was aktu elle Wahnideen und psychotische Gedächtnistäuschungen seien. Anamnestisch zu erheben seien ein chronisches halluzinatorisches Stimmen hören, taktile und olfaktorische Halluzinationen, ein schwerer Ver folgungswahn mit permanenten Todesängsten, paranoide Derealisationen (zum Beispiel dass die Zeit still stehe) und Depersonalisationen (zum Beispiel sich von aussen zu sehen) mit der Fol gen von schweren Stress- und Panikzuständen mit dissozia tiven und kognitiven Störungen. Der klinische Ein druck habe mit der vom Be schwerde führer berich teten psychopathologischen Sympto matik korre spondiert. Und zwar
hätten eine etwas ungepflegte Er schei nung, eine generelle Verlang samung, eine extrem e nicht einfühlbare Parathymie, eine Schreck haftigkeit mit Tremor und Muskel verkrampfungen, einer körperlichen Reglosig keit und autistisch anmutende Automatismen sowie ein starres Denken mit häufigen kurzen Denkblockaden vorgelegen (Urk. 10/78/17). 4.
E. 11 ( Urk. 10/90/2-4) und von Dr. E.___ vom 6. Juni 2012 ( Urk. 10/100/3-4) des RAD, auf die sich die Beschwerdegeg nerin im angefochtenen Entscheid stützt, führen zu keinem anderen Ergeb nis. Beide haben den Beschwerde führer nicht untersucht und deren Ausführungen kann bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht gefolgt werden.
Insbesondere f ür die Annahme einer Simulation der Beschwerden , welche Frage Dr. E.___ aufwirft, ist in keinem der medizinischen Berichte und Gutachten ein Hinweis zu finden, weshalb eine ent sprechende Abklärung nicht angezeigt war. Auch ist die Progredienz des pathologischen Leidens in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte und von Dr. F.___
nicht nur aufgrund der subjektiven Schilde rungen des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der Beobach tungen und fach ärztlichen Eindrücke deutlich hervorgetreten und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2009 ausgewiesen. Schliesslich ist anzumerken, dass eine (mit-)ursächliche psycho soziale Be lastungs situation , wie sie beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 aufgrund der Krankheit seiner Ehe frau (Urk. 10/12/12-15) nach der Beurteilung von med. pract. B.___ im Jahr 2005 noch entscheidend war (Urk. 10/12/14-16), Leistungen der In validen versicherung nicht zwingend aus schliesst. Auch wenn im Jahr 2009 wieder oder weiterhin eine psychosoziale Belastungssituation, nunmehr aufgrund der Tren nung von seiner Ehefrau mit Konflikten bei der Sorgerechtsausübung vor gele gen hatte (Urk. 10/33/7) , welche insbesondere Dr. D.___ als ver sic he rungs rechtlich massgeblich be trachtet e (Urk. 10/66/23) , wurde diese jedoch spä testens ab Feb ruar 2009 von einem verselbständigten Gesundheitsschaden
im Rechts sinne (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a )
abgelöst. Soweit ein solcher aber wie hier gegeben ist , ist für dessen Anspruchserheblichkeit nicht bedeutsam, ob soziale Umstände bei seiner Entstehung
- oder Verschlechterung - eine massgebende Rolle spielten. Denn p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wir kungsgrad der - unabhän gig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden - Folgen des Gesund heitsschadens beeinflussen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2 .3.3 mit Hin weisen ).
5 .
Di e medizinische Aktenlage weist im Ergebnis
eine erhebliche Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik in psychi scher Hinsicht im Vergleich zu jener im Jahr 2006 seit Mitte Februar 2009 aus, was eine Neubeurteilung des Rentenan spruches per 1. Februar 2010 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 3 IVG ; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174) rechtfertigt. Dabei ist bei gege bener 100%ige r Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Februar 2010 zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundes ge richts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezem ber 2003 E. 4.2 ).
Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf eingetreten wir, wird die angefochtene Verfügung vom
E. 12 . Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwer deführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00915 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Soziale Dienste diese vertreten durch Departement Soziales der Y.___ Z.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Der 197 1
geborene X.___
reiste im Jahr 1988 in die Schweiz ein (Urk. 10/6/3), wo er als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 10/8/2, Urk. 10/25/8-9) . In den Jahren 1991 bis 1996 kämpfte er mehrere Male für einige Monate auf kroa tischer Seite in Bosnien im Balkankrieg und arbeitete dazwischen in der Schweiz (Urk. 10/12/12, Urk. 10/37/2 , Urk. 10/41/2 ) . Danach arbeitete er als Kon trolleur in einer Schleifpapierfabrik , als Hauswart und als LKW-Chauffeur ( Urk. 10/6/5, Urk. 10/7/1, Urk. 10/11, Urk. 10/12/10, Urk. 10/37/2 ).
Im Jahr 200 2 wurde er in der Schweiz eingebürgert (Urk. 10/27/1 ). Zuletzt war er v on Novem ber 2006 bis Ende März 2009 als Speditionsmitarbeiter bei der A.___
angestellt (Urk. 10/31/1-2). Er lei det an psychischen Be schwerden und Rückenbeschwerden (Urk. 10/12/5-7 , Urk. 10/78/15 ). 1.2
Am
10. Februar 2006
hatte
sich X.___ bei der Eidge nössischen In validen versiche rung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 10/6 ). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter an derem das zuhan den der Krankentaggeldversicherung des Versicherten, der Winterthur Versiche rungen, erstellte Gutachten von pr act. med. B.___ , Leitender Arzt der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung der C.___ , vom
15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16 ) ein. Nach Durch füh rung des Vorbescheid verfahrens (Vorbescheid vom 11. September 2006, Urk. 10/21) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Okto ber 2006 ab (Urk. 10/23).
1.3
Am 30. Juni 2009 meldete sich X.___
erneut zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. Juli 2009, Urk. 10/27). Die IV-Stelle holte nach medizinischen und erwerblichen Abklä rungen das Gutachten von Dr.
med . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/66) ein. Nach der Stellungnahme v on Dr. med .
E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
vom 9. März 2011 (Urk. 10/81/6-7) holte die IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein , und zwar von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatr ie und Psycho therapie, vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/78 ).
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeits medizin und Allgemeinmedizin vom RAD nahm dazu am 4. August 2011 Ste l lung (Urk . 10 / 81/7-8). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 6. Sep tember 2011 die Abweisung des Renten begehrens mit der Begründung a n , X.___ sei bereits bei seiner Einreise in die Schweiz behandlungsbedürftig ge we sen und seine Leistungsfähigkeit im Berufsleben sei schon da mals einge schränkt gewesen, weshalb die versicherungsmässigen Voraus setzun gen für eine Invali denrente nicht erfüllt seien (Urk. 10/83) . Dagegen erhob X.___
mit Schreiben vom
8. September 2011 (Urk. 10/84), ergänzt mit Schreiben vom
5. Oktober 2011 (Urk. 10/86 ), Einwände. Dr. G.___ nahm am 28. November und 2. Dezember 2011 erneut zu den med izinischen Akten Stellung (Urk. 10/90/2-4 ). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 16. Dezember 2012 (richtig: 2011 ) erneut die Abweisung des Renten be gehren s an und begründete dies nunmehr damit, dass seit der leistungsab w ei senden Verfügung vom 24. Okto ber 2006 keine erhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustand es eingetreten sei (Urk. 10/92 ). Auch dagegen erhob X.___ Einwände (Schreiben vom 20. Dezember 2011, Urk. 10/94, und vom
9. Januar 2012, Urk. 10/96). Dr. E.___ vom RAD bestätigte am 6. Juni 2012 im Ergebnis die Stellungnahmen von Dr.
G.___ (Urk. 10/100 /3-4 ). Mit Ver fügung vom
12. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie ange kün digt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen
erhob X.___
mit Eingabe vom 12. September 2012 Be schwerde und beantragte, es sei ihm e ine Rente zuzusprechen, indem der Ge sundheitszustand und dessen Auswirkungen nochmals zu verifizieren seien, der Eintritt des Versicherungsfalls per Februar 2009, spätestens April 2009 festzu setzen sei, die Wartefrist für eine Rente zu überprüfen und die Rente spätestens sechs Monate nach der Anmeldung vom 7. Juli 2009 auszurichten sei, sowie es sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (lebensprak tische Begleitung) abzuklären und ihm bei Erfüllung der Anspruchsvoraus set zungen eine solche auszurichten ; eventualiter seien (bei Teilrente) berufliche Einglied erungsmassnahmen durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 ). Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 15 . August 2012 ein (Urk. 3/27). Mit Eingabe vom
2. November 2012
verzichtete die Beschwerdegegnerin auf
eine Beschwerdeantwort (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 16. Novem ber 2012 wurde die Pensionskasse des Beschwerde führers, die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorge , Winterthur, zum Prozess beige laden (Urk. 11 ). Auch d iese ver zich tete auf eine Stellungnahme ( Schreiben vom 3. Januar 2013, Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am
12. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes be - stimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nic ht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Ge sundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG be wirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit in validenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträch tigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Va liden einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditäts grades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditäts grades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustan des, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs in der Verfügung vom
24. Oktober 2006 nicht wesentlich verschlechtert . Es liege nach wie vor kein invalidenversicherungs rechtlich r elevanter Gesundheitsschaden vor. Die Befundlage sei klar und um fas send abgeklärt, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht sinnvoll seien . Die Symptomschilderungen des Beschwerdeführers seien nur als subjek tive Angabe zu verwerten und von diesen könne nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf eine P osttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ge schlossen werden. Aktiv Kriegsdienst geleistet zu haben, genüge nicht, da sonst alle Militärangehörigen von Kriegsarmeen an den Folgen einer PTBS leiden müss t en, was bekanntlich nicht der Fall sei . Auch die von Dr. F.___ gemäss dem Gutachten vom 14. Juni 2011 gestellte Diagnose einer paranoiden Psy chose (ICD-10 F20.00) überzeuge nicht. Es sei kurzschlüssig, darauf auf grund der erhobenen Befunde zu schliessen. Die postulierte produktive para noide Symp tomatik hätte den Gutachter zudem zwingend aufgrund evidenzbasierter Erfah rung dazu veranlassen müssen, eine neuroleptische Medikation zu em p fehlen, deren therapeutische Wirkung dieser indes verneint habe. Eine solche lohne sich indes auch bei chronifizierten Gesundheitszuständen . Wenn von Sei ten der Beschwerdegegnerin und des RAD von einer paranoiden Psychose aus gegangen worden wäre, wäre auf jeden Fall eine Schadenminderungspflicht auferlegt worden
(Urk. 2 ). 3.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei irritierend, dass der RAD von den Gutachtern trotz der erhobenen Rügen keine Richtig stellung der monierten Punkte verlangt habe. Dies untergrabe das Untersuchungsprinzip. Gemäss dem Bericht des H.___ vom 15. August 2012 (Urk. 3/27) sei eine Simulation nicht anzunehmen und liege eine schwere, invalidisierende PTSB vor. Den Aussagen der Fachklinik sei aufgrund des längeren, intensiveren und persönlichen Beo bachtungszeitraums sowie der mannigfaltigen Vergleichsmög lichkeiten mit einer Vielzahl von Patienten ein grösseres Gewicht beizumessen, als den von der Verwaltung veranlassten Gutachten, welche seinen Gesund heits zustand nicht zu erfassen vermocht hätten. Auf das Gutachten von med. pract.
B.___ vom 15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16) dürfe aufgrund der un voll ständigen Datenlage ohne Berücksichtigung der Kriegserlebnisse für die Beurteilung der heutigen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Auch tauge es als Vergleichsbasis zwischen den Jahren 2006 und 2009 nicht. D as von Dr. D.___
verfasste Gutachten vom 2. Februar 2011 könne ebenfalls nicht be rück sichtig t werden . Die Herleitung der
gestellten Diagnosen sei unlogisch und nicht begreiflich gemacht worden. D ie Beurteilung von Dr. F.___ gemäss dessen Gutachten vom 14. Juni 2011 (Urk. 10/78 ) stimme bezüglich der Auswirkungen des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit mit jener des H.___ überein. Die gesamten Schlussfolgerungen und Zusammenhänge seien log isch. Dr. F.___ habe aber letztlich eine falsche Diagnose gestellt. Im Bericht de s H.___ vom 15. August 2012 sei dargelegt wor den, wes halb auch dieses Gutachten ihm , dem Beschwerdeführer, nicht gerecht werde . Aufgrund der Ak tenlage könne von einer schleichenden, wellenförmigen Ver schlechterung des Ge sundhe itszustandes ausgegangen werden, welche ihren Höhepunkt in der sta tionären Einweisung im April 2009 gefunden habe. Bereits seit Februar 2009 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestanden. Er sei zudem auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt und benötige zuhause regel mässige Be treuung durch eine Pflegefachperson, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades abzuklären sei
(Urk. 1 S. 11 ff. ). 3.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom
30. Juni 2009 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am : 7. Juli 2009; Urk. 10/27 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit de r abweisenden Ver fügung vom 24. Oktober
2006 (Urk. 10/23 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Juli
2012 (Urk. 2) in leistungs begrün dendem Ausmass verändert hat. Die angefoch tene Verfügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis) und den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand ( Sachurteilsvoraussetzung ; vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a)
Strittig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers um Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenent schädigung ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstan des nicht einzutreten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 10/23 ) auf die Stellungnahme von PD Dr. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD vom 24. Dezember 2008 (Urk. 8/44 ), der nach Einsicht in die Berichte von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom
9. März 2006 (Urk. 10/ 12/5-6 ) und vom 4. Juli 2006 (Urk. 10/19/3-5) sowie in das Gutachten von med. pract.
B.___ vom 15. August 2005 (Urk. 10/12/9-16) darauf schloss, dass der zeit kein invaliden versicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliege und in der bisherigen und einer anderen Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten und häufi gen Knie- oder Beugebewegungen eine 100%ige Arb eitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 10/20/2-3). Dr. J.___ hatte die Diagnose eines chronifizierten lumbo spondylogenen Syndroms bei Tendenz zur Hypermobilität, schwerer muskulärer Dysbalance und des Status nach psycho sozialer Überlastung mit Neigung zur Somatisierung sowie eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab dem 17. Januar 2005, von 50 % ab dem 7. Juli 2005 und von 0 % ab dem 1. Januar 2006 attes tiert. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2006 beziehe sich auf eine leidensangepasste Tätigkeit (Bericht vom 9. März 2006, Urk. 10/12/5-6; vgl. auch das ärztliche Zeugnis von Dr. J.___ vom 22. November 2005, Urk. 10/13/12). Im Ber icht vom 4. Juli 2006 hielt Dr. J.___ fest, neu sei die Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten eher auf 30-50 % festzusetzen (Urk. 10/19/3).
Med.
pract.
B.___ vom C.___ hatte im Gutachten vom 15. August 2005 hin sichtlich des psychischen Gesund heits zustandes zudem ausgeführt, es liege keine Stö rung/Er krankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die Symptomentwicklung stehe im Zu sam menhang mit der schwierigen fa miliären Situation , die es praktisch zwin gend erforderlich mache, dass der Be schwerde führer zuhause bleibe und seiner Ehefrau im Haushalt sowie bei der Betreuung der Kinder helfe. Es sei rasches und klares Handeln betreffend die sozialen Be lange (Unterstützung der kranken Ehefrau durch externe Hilfe oder Reduktion des Arbeitspensums durch den Be schwerdeführer) erforderlich, denn der Be schwerdeführer befinde sich auf einem ganz un günstigen Weg in chronisches körperliches und psychisches Leiden (Urk. 10/12/15 -16 ).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen. 4.2
4.2.1
Mit der Neuanmeldung vom
30. Juni 2009
machte der Beschwerdeführer
ohne Weiterungen psychische Störungen geltend (Urk. 10/27/7 ).
Gemäss dem Bericht der K.___ vom 12. Mai 2009 wurde der Be schwerde führer am 7. April 2009 aufgrund einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer PTBS und schwieriger psychosozialer Situation zur sta tio nären Behandlung eingewiesen . Er lebe seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehe frau und den drei Kindern. Seit Februar 2009 gehe es ihm zunehmend schlechter . Ende Mär z 2009 sei ihm gekündigt worden. Er habe berichtet, dass er bei der Arbeit zunehmend unkonzentriert gewesen sei und von Kriegs erin nerungen in Form von Flashbacks verfolgt wor den sei. Er habe auch mehrfach dissoziative Zustände. Er habe oft das Ge fühl, wie ausser sich zu stehen. Er fühle sich einerseits gefühllos, andererseits ver spüre er einen mas siven seeli schen Schmerz. Er fühle sich innerlich ver steinert. Es sei ihm körper lich oft übel. Nur zusammen mit seinen Kindern habe er das Gefühl, etwas empfinden zu können. Er könne aktuell kaum klare Gedanken fassen, es drehe sich alles in seinem Kopf und er sei übervoll mit Gedanken und Bildern. Er habe Suizidge danken, wolle aber für die Kinder leben. Seit Februar 2009 sei er in ambulanter psychiatrischer Behandlung . Die Ärzte der K.___ stellten im Verlauf der stationären Behandlung die Diagnosen einer PTBS
(ICD-10 F43.1) und einer mittelgradigen de pres siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psycho sozialer Belastungssituation (Urk. 10/33/9 -11 ).
Nach Abschluss der rund drei monatigen stationären Behandlung am
7. Juli 2009 stellten die Ärzte der K.___
gemäss dem Austrittsbericht gleichen Datums
schliesslich die Diagnosen einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), eines Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei psychosozialer Belastungssituation und eines Verdachts auf PTBS
(ICD-1 0 F43.1) , wobei unklar geblieben sei, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome diagnostisch einer PTBS zuzu ordnen oder im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung zu betrachten seien.
Im Rahmen des stationären Aufent hal tes sei es zu einer deutlichen Stabilisierung und Aufhellung der depressiven Symptomatik gekommen. Aufgrund der nach wie vor deutlich bestehenden kognitiven Ein schränkungen und formalen Denk störungen sei der Eintritt in eine Tagesklinik mit teilstationärer Behand lung zu empfehlen. Er sei mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in die ambulante Behandlung entlassen wor den (Urk. 10/33 /6-8 ).
Im Bericht der K.___
vom
25. September 2009 wurden die zuletzt ge nannten Diagnosen ergänzt mit der Differenzialdiagnose einer an dauern den Persönlichkeitsveränderung nach Extrembela stung (ICD-10 F62.0) .
Es wurde auch in diesem Bericht festgehalten, dass zum Austrittszeitpunkt am 7. Juli 2009 weiter hin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er so wohl beruflich als auch privat deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Auf grund der Schwere der Störung sei eine nur langsame Stabilisierung des Zustandsbildes erfolgt, wobei es immer zu psychischen Einbrüchen gekommen sei. Die (voll ständige) Ein schrän kung (der Arbeitsfähigkeit) zum Austrittszeitpunkt habe bestanden aufgrund der deutlich ver minderten Fähigkeit, sich auf die Arbeit zu kon zentrieren, komplexe Sachver halte zu bewältigen, einem re du zierten Arbeits tempo, einer ver min derten Stresstoleranz und einer ver minderten Belast barkeit
(Urk. 10/37/2-4).
Die empfohlene teilstationäre Behandlung wurde gemäss dem Bericht des L.___ der C.___ vom 7. Oktober 2009 am 10. August 2009 aufgenommen. Auch die Ärzte des L.___ attestierten eine Ar beitsunfähigkeit von 100
% aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen dep ressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eines Ver dachts auf PTBS (ICD-10 F43.1 ). Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, könne erst nach Behandlung der post trau matischen Symp tome und nach Absolvierung eines Arbeitstrainings beur teilt werden (Urk. 10/41/1 ) .
Ab dem
25. November 2009 (bis Anfang April 2010, Urk. 10/77/1) wurde der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik der C.___ ambulant behan delt, wo gemäss dem Bericht vom 23. März 2010 aufgrund der Diagnosen einer mittelgradigen dep ressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer komplexen PTBS nach wiederholten Kriegseinsätzen im Balkankrieg und vor dem Hintergrund einer stark belasteten Kindheit (ICD-10 F43.1 und F62.0 ) wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Es bestün den Ein schränkungen in psychischer und geistiger Hin sicht mit Niederge schla gen heit, Freud- und Interesselosigkeit, sozialem Rück zug, rascher Er schöpfbar keit und Schlafstörungen, wieder kehrenden suizi dalen Gedanken, Kon zentrati onsverminderung, Flashbacks (Wiedererleben trau ma tischer Erinne run gen) so wie dis sozia tive n Zustände n . Die Arbeitsfähigkeit sei beeinträchtigt durch eine mittelgradige Konzentrationsminderung und eine deut lich redu zierte Anpas sungsfähigkeit sowie Belastbarkeit wegen des ausge prägten sozialen Rückzugs und des erhöh ten Sicherheits- und Kontrollbedürfnisses be ziehungs weise der raschen Reiz über flutung .
Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätig keit sei kurz fristig nicht zu rechnen. Der Ge sundheitszustand habe sich seit dem Austritt aus der Tagesklinik nicht ver bessert. Zu empfehlen sei die Weiter füh rung der ambu lanten Psychopharmako- und Psychotherapie, Unterstützung durch die Psychia trie-Spitex, In te gration in eine geschützte Werkstätte zwecks Tagesstrukturierung (geplant sei eine solche in der M.___ gewesen, jedoch sei kein freier Platz vor handen ge wesen) , die Fort setzung der am bulan ten Ergo therapie und im Ver lauf eine traumaspezifische Psycho therapie. Danach sei eine Neubeurteilung zu em pfeh len (Urk. 10/49).
Ab dem 9. April 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2011 im N.___ , von Dr. med. O.___ und der Psychologin P.___ behandelt, welche die Diagnosen einer PTBS (ICD-10 F43.1), anam nestisch bestehend seit 1991, und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) , anamn estisch be ste hend seit Februar 2009, stellten und die Arbeits fähigkeit ebenfalls seit Februar 2009 als zu 100 % einge schränkt beur teilten . Die Leistungsfähigkeit sei einge schränkt aufgrund der verminderten psycho physischen Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie des reduzierten kog nitiven Funktionsniveaus. Überfor de rungs situationen würden die Gefahr einer Symptomverstärkung und Dekom pensation bergen. Bei Erreichen einer besseren psychischen Stabilität sei das Belastungsprofil in einer leidensangepassten Tätig keit mittels Arbeits training s abzuklären . Seit Oktober 2010 sei der Be schwerdeführer auf einer Warteliste für die Behandlung im H.___ (Urk. 10/77) . 4.2.2
Auch Dr. F.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem psychia trischen Gutachten vom 14. Juni 2011 in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2009 als vollständig einge schränkt ein ( Urk. 10/78/17). Anders als die behandelnden Ärzte beurteilte er die psycho pathologische Symp tomatik nicht als mittelgradige depressive Episode und PTBS, sonder n
als eine chronische paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) mit einem schlei chenden Beginn und einem wellenförmigen, aber kon tinuierlichen sowie bis dato insgesamt pro gredienten Verlauf.
Weiter erklärte er zur Diag nose, dass d ie Sympto matik wahr schein lich auch d ie Diag nose einer Schizophrenie rechtfertige , denn das Erkrankungsalter scheine auf typische Art in der Ado leszenz gelegen zu haben . Auf typische Weise seien in psychischen Stress situation en , erstmals wäh rend der Kriegs ein sätze in den Jahren 1991 bis 1995 , paranoid psychotische De per sonali sationen und Sinnes täuschun gen aufgetreten und der Beschwerde füh rer habe an der Kriegsfront wegen psychotischer Zu stände medizinisch be treut werden müssen. Die Frage, ob sich unter den Bedin gungen der Kindheit mit erheb liche r emo tio nale r De privation und aggressivem Missbrauch eine patho logische Persönlich keitsstörung ent wickelt habe, werde durch die aktuelle psycho patholo gische Symp tomatik überdeckt (Urk. 10/78/15). Seit der Be gutach tung durch Dr. D.___ (am 28. Oktober 2010, Urk. 10/66/1) habe sich der psychische Gesundheitszustand eher noch verschlechtert.
Die erhebliche pro duktive para noide Symptomatik von vorwiegend chronischem und nur sel ten akute m Cha rakter habe die kognitiven Funktionen und damit die Lei stungs fähigkeit des Beschwerdeführers seit Jahren progredient gestört und be sitze heute ein schwe res Ausmass. Daneben bestehe eine chronische psychotische Negativ symp toma tik, die gleichermassen als de pres siv angesehen werden könne, mit Antriebsar mut, Störung der Vitalgefühle, sozialem Rückzug, Ideen armut und so weiter. Die paranoide Symptomatik sei inhaltlich weitgehend an die Kriegs erlebnisse gebunden, wobei offen bleiben müsse, was Wiedererin nerungen und was aktu elle Wahnideen und psychotische Gedächtnistäuschungen seien. Anamnestisch zu erheben seien ein chronisches halluzinatorisches Stimmen hören, taktile und olfaktorische Halluzinationen, ein schwerer Ver folgungswahn mit permanenten Todesängsten, paranoide Derealisationen (zum Beispiel dass die Zeit still stehe) und Depersonalisationen (zum Beispiel sich von aussen zu sehen) mit der Fol gen von schweren Stress- und Panikzuständen mit dissozia tiven und kognitiven Störungen. Der klinische Ein druck habe mit der vom Be schwerde führer berich teten psychopathologischen Sympto matik korre spondiert. Und zwar
hätten eine etwas ungepflegte Er schei nung, eine generelle Verlang samung, eine extrem e nicht einfühlbare Parathymie, eine Schreck haftigkeit mit Tremor und Muskel verkrampfungen, einer körperlichen Reglosig keit und autistisch anmutende Automatismen sowie ein starres Denken mit häufigen kurzen Denkblockaden vorgelegen (Urk. 10/78/17). 4. 2.3
Die behandelnden Ärzte des H.___
schlossen gemäss dem Bericht vom 15. August 2012 ebenfalls auf eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Z ur von Dr. F.___ gestellten Diagnose einer chro nischen par a noiden Psychose (ICD-10 F20.0) befanden sie , diese sei letztlich falsch . Richti gerweise sei die Diagnose einer schweren PTBS (ICD-10 F43.1) zu stellen, wobei ihrer Diagnose ein Beobachtungszeitraum von knapp einem Jahr mit Behandlungsbeginn am 19.
September 2011 zugrunde liege und nebst den wöchentlichen traumafokussierten Therapiesitzungen ein Austausch mit der den Beschwerdeführer be treuenden Pflegefachperson und seinem Case-Manager stattfinde. D ifferential diagnostisch liege die Diagnose einer paranoiden Psychose jedoch sicher nahe , zumal eine schwere PTBS auch mit psychotischen Dekompensationen einher gehen könnten. Auch handle es sich bei den
Symp to men der Antriebs armut, Störung der Vitalgefühle, des sozialen Rückzugs und der Ideenarmut um Charak teristika einer PTBS (andauerndes G efühl von Be täubtsein und emo tionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahms losigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie und andere). Dazu schlüssig werde im Gutachten von Dr. F.___ die „paranoide Symptomatik“ als inhaltlich an Kriegserlebnisse gebunden erkannt. Schliesslich seien auch die im Gutachten zitierten Äusserungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 10/78/10-14) erneut pathognomonisch für das Vollbild einer PTBS. Letzt lich sei der Schweregrad der Beeinträchtigung richtig erkannt worden. Insofern könne man sich der Ein schätzung des Gutachters vollumfänglich an schliessen
(Urk. 3/27 S. 1 und S. 6 f f . ) . 4.3
4.3 .1
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage, bei der seit Februar 2009 alle behan delnden Ärzte auf grund der psychischen Symptomatik eine vollständige Ar beits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierten und eine intensive, teilweise mehrmonatige stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung erfor derlich war, ist nachvollziehbar, dass auch der Dr. F.___ gemäss seinem psychi a trischen Gutachten vom 14. Juni 2011 auf eine 100%ige Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit seit Februar 2009 schloss ( Urk. 10/78/17). Wie die Ärzte des H.___ im Bericht vom 15. August 2012 zutreffend festhiel ten (Urk. 3/27 S. 6), ist die Beurteilung von Dr. F.___ im G utachten vom
14. Juni 2011 nachvollziehbar begründet und die Schluss folge rungen sind in den Zusammenhängen logisch. Das Gutachten erfüllt auch sonst alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).
Allein aufgrund der unterschiedlichen diagnostischen Einschätzung der psy chiatrischen Fachärzte ist zudem nicht bereits auf eine n invaliden versiche rungs rechtlich unerheblichen Gesundheitszustand zu schliessen. Zwar bedarf es recht spre chungs gemäss zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens
zu nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag nose nach einem wissen schaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.1 ).
Ist indes auf grund nachvollziehbarer fa chpsychiatrischer Einschätzung
- wie hier -
aus gewiesen, dass ein erhebliches psychisches Beschwerdebild mit Krank heits wert vorliegt, das einer Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem zugeordnet werden kann, ist letztlich nicht die Diagnose ent scheidend, sondern einzig und allein, ob die Beschwerden zu einer aus ge wiesenen Arbeits
- und Erwerbsunfähigkeit führen ( vgl. Urteil e des Bundes ge richts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4. 2.2). Insofern stimmen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte und von Dr. F.___ überein. Die beim Beschwerdeführer bestehende kombinierte belastungsreaktive psychotische und depressive Beschwerdesymptomatik ist danach in jedem Fall als eine erhebliche psychische Störung nach ICD-10 zu quali fizieren, die eine 100%ige Arbeits unfähig keit in jeglicher Tätigkeit seit dem 16. Februar 2009 be gründet (vgl. zum genauen Datum der Arbeitsunfähigkeit den Bericht von Dr. J.___ vom 13. Juli 2009, Urk. 10/33/3) . 4. 3 .2
D ie Einschätzung von Dr. D.___ gemäss dessen Gutachten vom 2. Februar 2011 (Urk. 10/66) , es liege lediglich eine für die Arbeitsfähigkeit nicht relevante Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psych o sozialer Be lastung (ICD-10 F43.21, Z63.5) und eine Akzentuierung von Persönlichkeits zü gen mit emotional instabilen, narzisstischen und anakastischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) nach negativen Kindheitserlebnissen und Kriegserfahrungen (ICD-10 Z61.8, Z65.5) vor, überzeugt dagegen nicht. Zu demselben Schluss mit nach vollziehbarer Begründungen kamen auch die Trauma-Spezia listen des H.___ (Bericht vom 15. August 2012; Urk. 3/27 S. 3 ff. ). Zu Recht sind sich auch d ie Parteien darin einig, dass auf das Gutach ten von D r. D.___ vom 2. Februar 2011 nicht abzustellen ist (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. E.___ vom
9. März 2011, Urk. 10/81/6-7 ) . Weiterungen dazu erübrigen sich.
Auch d ie Stellungnahmen zu den medizinischen Akten von Dr. G.___ vom 28. No vember und 20. Dezember 20 11 ( Urk. 10/90/2-4) und von Dr. E.___ vom 6. Juni 2012 ( Urk. 10/100/3-4) des RAD, auf die sich die Beschwerdegeg nerin im angefochtenen Entscheid stützt, führen zu keinem anderen Ergeb nis. Beide haben den Beschwerde führer nicht untersucht und deren Ausführungen kann bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht gefolgt werden.
Insbesondere f ür die Annahme einer Simulation der Beschwerden , welche Frage Dr. E.___ aufwirft, ist in keinem der medizinischen Berichte und Gutachten ein Hinweis zu finden, weshalb eine ent sprechende Abklärung nicht angezeigt war. Auch ist die Progredienz des pathologischen Leidens in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte und von Dr. F.___
nicht nur aufgrund der subjektiven Schilde rungen des Beschwerdeführers, sondern auch aufgrund der Beobach tungen und fach ärztlichen Eindrücke deutlich hervorgetreten und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2009 ausgewiesen. Schliesslich ist anzumerken, dass eine (mit-)ursächliche psycho soziale Be lastungs situation , wie sie beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 aufgrund der Krankheit seiner Ehe frau (Urk. 10/12/12-15) nach der Beurteilung von med. pract. B.___ im Jahr 2005 noch entscheidend war (Urk. 10/12/14-16), Leistungen der In validen versicherung nicht zwingend aus schliesst. Auch wenn im Jahr 2009 wieder oder weiterhin eine psychosoziale Belastungssituation, nunmehr aufgrund der Tren nung von seiner Ehefrau mit Konflikten bei der Sorgerechtsausübung vor gele gen hatte (Urk. 10/33/7) , welche insbesondere Dr. D.___ als ver sic he rungs rechtlich massgeblich be trachtet e (Urk. 10/66/23) , wurde diese jedoch spä testens ab Feb ruar 2009 von einem verselbständigten Gesundheitsschaden
im Rechts sinne (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a )
abgelöst. Soweit ein solcher aber wie hier gegeben ist , ist für dessen Anspruchserheblichkeit nicht bedeutsam, ob soziale Umstände bei seiner Entstehung
- oder Verschlechterung - eine massgebende Rolle spielten. Denn p sychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wir kungsgrad der - unabhän gig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden - Folgen des Gesund heitsschadens beeinflussen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2 .3.3 mit Hin weisen ).
5 .
Di e medizinische Aktenlage weist im Ergebnis
eine erhebliche Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik in psychi scher Hinsicht im Vergleich zu jener im Jahr 2006 seit Mitte Februar 2009 aus, was eine Neubeurteilung des Rentenan spruches per 1. Februar 2010 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 29 Abs. 3 IVG ; vgl. auch BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174) rechtfertigt. Dabei ist bei gege bener 100%ige r Arbeitsun fähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Februar 2010 zu schliessen (sogenannter Prozentvergleich; vgl. Urteil e des Bundes ge richts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezem ber 2003 E. 4.2 ).
Die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde , soweit darauf eingetreten wir, wird die angefochtene Verfügung vom 12 . Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Be schwer deführer ab dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann