Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen , zuletzt von
26. Januar 2009 bis 31. August 2009 als diplomierte Pflegefachfrau HF beim Alterszentrums Z.___ angestellt
( in einem Pensum von 100 %
beziehungsweise 80 %
[ vgl. Ar beitsvertrag vom 20. Januar 2009 mit Ergänzung vom 8. Mai 2009 [Urk. 7/64], Arbeitszeugnis vom 7. Oktober 2009 [Urk. 7/25/3-4 ] und Arbeitgeberangabe vom 10. Juni 2010 [Urk. 7/20]) gewesenen Y.___ ab 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Der Be gründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 5. Juni 2009 erheblich eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festgelegt hat, so dass die Versicherte an und für sich bereits ab 1. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Vorliegend habe insbesondere keine mindestens 20%ige Ar beitsunfähigkeit vor dem 26. Jan uar 2009 bestanden (Urk. 7/75). Da die Anmel dung der Beschwerdeführerin zum Lei stungsbezug allerdings erst am 22. März 2010 erfolgt sei, und der Renten anspruch gemäss Art. 29 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehen den Fassung frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe d ie Versicherte erst ab 1. September 2010 Anspruch auf eine Dreiviertels rente
der Invalidenversicherung (Urk. 2 und
„Verfügungsteil 2“ [Urk. 7/75 ]). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. August 2012 erhob die Vorsorg eeinrichtung der Arbeitgeberin mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : 1.
E s sei festzustellen, dass die Versicherte bereits vor dem 26. Januar 2009 zu mindestens 2 0 % arbeitsunfähig gewesen sei ; 2.
es sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und hernach über den Ren tenanspruch der Versicherten neu zu befinden ; 3.
eventualiter sei zur Beurteilung der obigen Punkte eine multidisziplin äre Begutachtung zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin . Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 schloss die IV- Stelle auf Abwei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Gerichtsverfü gung vom
24. Oktober 2012
w urde Y.___
z um Prozess beigeladen (Urk. 8 ) und mit Gerichtsverfügung vom
3. Januar 2013
e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10 ). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Ziff. 2 und 3 fest (Urk. 14 S. 2 ), während die Be schwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 17 ).
Die Frist der Beigelade nen für eine Stellungnahme ist am 14. Dezember 2012 ungenutzt abgelaufen. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3 1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stel lung nahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte fest, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Dabei könnte die Beschwerdeführer in
( im zumutbaren Pensum von 50 % )
– entspre chend dem Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Ge sundheits
- und Sozialwesen (Zentralwert) –
ein Invali deneinkommen von Fr. 29' 681.13 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Vali deneinkommen von Fr. 76'229.40 zu einem Invaliditätsgrad von 61 %, bei welchem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bes t ehe (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/75 ) . 2.2
Dagegen macht die Beschwerdeführer in
zuletzt
im Wesentlichen geltend, die für den Einkommensvergleich massgebende Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tä tigkeit sei nicht genüge nd abgeklärt
und die Vergleichseinkommen unrichtig festgesetzt worden ( Urk. 1 und 14). 3. 3.1
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4
ATSG). Der Ausdruck des " Berührtseins " findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Be schwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Ein spracheverfahren : BGE 130 V 560 E. 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des " Berührtseins " und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszule gen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit . a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BGE 130 V 388 E. 2.2, 130 V 560 E. 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [BGG]; BGE 133 II 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E. 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer be sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich aus drücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Ur teile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invaliden rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vo raussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorge rechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invaliden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invali denversiche rungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzli che Konzep tion fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) be ruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versiche rers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Renten anspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversi cherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent scheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ih rerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000, B 50/99, E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invaliden versicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invaliden leistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.1 - 2.3). 3.2
I m vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung in Bezug auf den Beginn der Wartezeit zu verneinen: Die Versicherte meldete sich am 22. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Aktenverzeichnis [Urk. 7/0]). Da der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendma chung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung), waren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit 22. September 2010 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend. Wenn die IV-Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit auf den 5. Juni 2009 festsetzte, handelt es sich um eine IV-recht lich bedeutungslose Feststellung, da kein Anlass für die Beschwerdegegnerin bestand, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln. Der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vermag deshalb berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten.
Dagegen waren die Feststellungen im IV-Verfahren zur Arbeitsfähigkeit (in an gepasster Tätigkeit) und zum Einkommensvergleich entscheidend und war dar über effektiv zu befinden, weshalb sie berufsvorsorgerechtlich Bindungswirkung entfalten und die entsprechende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe rin zu bejahen ist. 4. 4.1
I n medizinischer Hinsicht gab der seit Juli 1997 behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2010 als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine De pression und eine schwere Knieverletzung links mit vorderer Kreuzbandruptur, Meniskusläsion und ausgedehntem Knorpelschaden an. Dr. A.___
attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund verminderter Belastbarkeit wegen Depression eine volle Arbeitsunfä higkeit ab 5. Juni 2009 bis 13. Dezember 2009 mit kurzen Unterbrüchen
und darauf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei Dr. A.___ längerfris tig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erwartete, da die Beschwerdeführerin gerne arbeite . Dagegen seien b ehinderungsangepasste, etwa rein sitzende oder wechselbelastende, Tätigkeit en
d er Beschwerdeführerin zumutbar; Leistungs einschränkungen
bestünden bei im Gehen oder Knien ausgeübten Tätigkeiten sowie im Rahmen der Depression (Urk. 7/23; vgl. auch Bericht vom 12. Juni 2011 nach letzter Kontrolle vom 6. Juni 2011 [Urk. 7/32 ]). 4.2
D er
seit 25. Juni 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie
lic . phil. C.___ , Fachpsychologin FSP,
attestierten der Beschwerdeführerin
in ihrem Bericht vom 10. August 2010 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund depressiver Symptomatik und nicht zureichender Belastbarkeit sowie eventuell Oste oporose, welche die Tätigkeit als Krankenschwester mittel- bis langfrist ig möglicherweise verunmögliche , eine noch etwa vier Wochen andauernde volle Arbeitsunfähig keit ab 21. Juni 2010 und eine Arbeitsfähigkeit v on etwa 50 % ab 1. Oktober 2010 , wobei sie mittelfristig aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erwartete n
(Urk. 7/26). 4.3
D ie Ärzte des E.___
nannten
in ihrem Bericht vom
31. September 2010
folgenden Befund : Die Beschwerde führerin sei bewusstsei nsklar und allseits orientiert, Aufmerksamkeit un d Ge dächtnis seien unauffällig und das formale Denken logisch und kohärent. Be fürchtungen und Zwänge seien nicht beurteilbar. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt freundlich, zugewandt und zuversichtlich sowie psychomotorisch un auffällig . Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschun gen, Ich-Störungen, Selbst - oder Fremdgefährdung.
Sodann wurde angegeben , dass aufgrund ihrer einmaligen Untersuchung ( vom 25. Februar 2010 ) eine psy chische Störung von Krankheitswert nicht habe festgestellt werden
können und eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/27) . 4.4
D er Psychiater Dr. B.___
und Fachpsychologin
lic . phil. C.___ attestierten
in ihrem Bericht vom 9. Juni 2011 der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit aufgrund von Osteoporose und eingeschränkter Belastbarkeit wegen Depression eine volle Arbeitsunfähigkeit von 21. Juni 2010 bis 23. August 2010 und darauf eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 50 % . Psychiater Dr. B.___
und Fachpsychologin lic . phil. C.___
nahm en an , dass aufgrund der depressiven Symptomatik bei
seit 2010 bestehende r mittelgradige r Depression gemäss ICD-10 F32.1 auch in einer angepassten, stressreduzierten Tätigkeit die nächsten ein bis zwei Jahre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gege ben sei ( Urk. 7/31 ). 4.5
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2012 fest, das Ausmass der postulierten Ein schränkungen auf somatischem Fachgebiet lasse sich durch entsprechende Be funde erklären und die massgeblich limitierende Arbeitsfähigkeit werde auf psy chiatrischem Fachgebiet angegeben, welche zuletzt durch Psychiater Dr. B.___ eingeschätzt worden sei (Urk. 7/71/3). 4.6
D er Hausarzt Dr. A.___
gab in seinem
Bericht vom 5. Februar 2012 nach letzter Kontrolle vom 30. Januar 2012 als Ziel eine Anstellung im Umfang von
50 % an (Urk. 7/61/1-5) . 4.7
Schliesslich bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___
mit Stellungnahme vom 17. Februar 2012 ( Urk. 7/71/4 mit Verweis auf seine
S tellungnahme vom 29. Juni 2011 [Urk. 7/35/4-5] ) in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen sowie ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentr ations- und Auffassungsvermögen eine 50%ig e Arbeitsunfähig keit (ab ungefähr 1. Oktober 2010, vgl. Urk. 7/35/4) . 5.
In psychischer Hinsicht besteht nach dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ eine mittelgradige Depression gemäss ICD-10 F32.1 , bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen
kann (vgl. ICD-10 F32.1; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6 . Aufl., Bern 2008, S. 152).
D a der Hausarzt Dr. A.___
in seinem Befund eine Depression als vordergründig ansah, dagegen der behandelnde Psychiater Dr. B.___ davon ausging, dass auch eine Osteoporose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom
10. Januar 2012 [Urk. 7/71/3]), und da vorliegend Dr. A.___
und Dr. B.___
teilweise invalidenversicherungs rechtlich auszuklammernde (vgl. E . 1.2.2 hievor ) psychosoziale Faktoren mit berücksichtigte n (vgl. „ ungünstige, stark belastende Lebensumstände, nament lich Sorgen mit der Tochter und Verlust des Arbeitsplatzes “ [„Prognose“, Urk. 23/2 Ziff. 1.4] beziehungsweise „diverse belastende Lebensumstände “ , wie etwa „ Verlust des Partners und Vermögensverlust, Fremdplatzierung der Toch ter “ [ Urk. 7/26 /3 ] ) , erscheint die Annahme einer
medizinisc h begründeten
nur
50%igen Arbeitsfähigkeit
– auch unter Berücksichtigung der anderslautenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Ärzte des E.___ vom 31. September 2010 - in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit nicht als plausi bel. Vielmehr erscheinen
die tatsächliche n
psychischen und physische n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab dem mutmasslichen Rentenbegin n offen . Dabei lässt sich
bei der vorliegend wenig aussagekräftigen Aktenlage weder rechtsgenügend ausschliessen noch bestätigen, dass allenfalls ab 1. September 2010 ein An spruch auf eine Rente entstanden ist.
Die Sache ist demnach zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärung in Bezug auf die fragliche offene psychische und physische Arbeits ( un ) fähigkeit in angepasster Tätigkeit und hernach neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind zudem in erwerblicher Hinsicht
die Gründe für die im Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2009 auf
1. Mai 2009 und in der Vertragsänderung vom 8. Mai 2009 auf 1. September 2009 vorgesehene Reduktion des Arbeitspensums
beim Alters zentrum
Z.___
von 100 auf 80 % abzuklären (vgl. Urk. 7/64 ) . S ollte dabei die unklare
Pensumsreduktion
aus freien Stücken seitens der Beigeladenen er folgt sein , wäre der Einkommensvergleich entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Teilerwerbspensums von 80 % ( etwa entsprechend ihrem früheren Erwerbspensum als Pflegefachfrau im Alters- und Pflegeheim F.___
vom
1. August 2002 bis 31. Oktober 2008 [vgl. Arbeits zeugnis vom 31. Oktober 2008, Urk. 7/25/5 )
vorzunehmen , was zu ei nem ande ren Invaliditätsgrad und Rentenanspruch führen würde .
Die Sache ist daher zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Ent scheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gericht skosten pau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgan gsgemäss - nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'0 00.-- zuzusprechen. erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
d ie angefochtene Verfügung vom 6. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 6. August 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen , zuletzt von
26. Januar 2009 bis 31. August 2009 als diplomierte Pflegefachfrau HF beim Alterszentrums Z.___ angestellt
( in einem Pensum von 100 %
beziehungsweise 80 %
[ vgl. Ar beitsvertrag vom 20. Januar 2009 mit Ergänzung vom 8. Mai 2009 [Urk. 7/64], Arbeitszeugnis vom 7. Oktober 2009 [Urk. 7/25/3-4 ] und Arbeitgeberangabe vom 10. Juni 2010 [Urk. 7/20]) gewesenen Y.___ ab 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Der Be gründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 5. Juni 2009 erheblich eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festgelegt hat, so dass die Versicherte an und für sich bereits ab 1. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Vorliegend habe insbesondere keine mindestens 20%ige Ar beitsunfähigkeit vor dem 26. Jan uar 2009 bestanden (Urk. 7/75). Da die Anmel dung der Beschwerdeführerin zum Lei stungsbezug allerdings erst am 22. März 2010 erfolgt sei, und der Renten anspruch gemäss Art. 29 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehen den Fassung frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe d ie Versicherte erst ab 1. September 2010 Anspruch auf eine Dreiviertels rente
der Invalidenversicherung (Urk. 2 und
„Verfügungsteil 2“ [Urk. 7/75 ]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 hievor ) psychosoziale Faktoren mit berücksichtigte n (vgl. „ ungünstige, stark belastende Lebensumstände, nament lich Sorgen mit der Tochter und Verlust des Arbeitsplatzes “ [„Prognose“, Urk. 23/2 Ziff. 1.4] beziehungsweise „diverse belastende Lebensumstände “ , wie etwa „ Verlust des Partners und Vermögensverlust, Fremdplatzierung der Toch ter “ [ Urk. 7/26 /3 ] ) , erscheint die Annahme einer
medizinisc h begründeten
nur
50%igen Arbeitsfähigkeit
– auch unter Berücksichtigung der anderslautenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Ärzte des E.___ vom 31. September 2010 - in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit nicht als plausi bel. Vielmehr erscheinen
die tatsächliche n
psychischen und physische n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab dem mutmasslichen Rentenbegin n offen . Dabei lässt sich
bei der vorliegend wenig aussagekräftigen Aktenlage weder rechtsgenügend ausschliessen noch bestätigen, dass allenfalls ab 1. September 2010 ein An spruch auf eine Rente entstanden ist.
Die Sache ist demnach zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärung in Bezug auf die fragliche offene psychische und physische Arbeits ( un ) fähigkeit in angepasster Tätigkeit und hernach neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind zudem in erwerblicher Hinsicht
die Gründe für die im Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2009 auf
1. Mai 2009 und in der Vertragsänderung vom 8. Mai 2009 auf 1. September 2009 vorgesehene Reduktion des Arbeitspensums
beim Alters zentrum
Z.___
von 100 auf 80 % abzuklären (vgl. Urk. 7/64 ) . S ollte dabei die unklare
Pensumsreduktion
aus freien Stücken seitens der Beigeladenen er folgt sein , wäre der Einkommensvergleich entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Teilerwerbspensums von 80 % ( etwa entsprechend ihrem früheren Erwerbspensum als Pflegefachfrau im Alters- und Pflegeheim F.___
vom
1. August 2002 bis 31. Oktober 2008 [vgl. Arbeits zeugnis vom 31. Oktober 2008, Urk. 7/25/5 )
vorzunehmen , was zu ei nem ande ren Invaliditätsgrad und Rentenanspruch führen würde .
Die Sache ist daher zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Ent scheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.2 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.
E. 2 es sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und hernach über den Ren tenanspruch der Versicherten neu zu befinden ;
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte fest, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Dabei könnte die Beschwerdeführer in
( im zumutbaren Pensum von 50 % )
– entspre chend dem Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Ge sundheits
- und Sozialwesen (Zentralwert) –
ein Invali deneinkommen von Fr. 29' 681.13 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Vali deneinkommen von Fr. 76'229.40 zu einem Invaliditätsgrad von 61 %, bei welchem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bes t ehe (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/75 ) .
E. 2.2 Dagegen macht die Beschwerdeführer in
zuletzt
im Wesentlichen geltend, die für den Einkommensvergleich massgebende Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tä tigkeit sei nicht genüge nd abgeklärt
und die Vergleichseinkommen unrichtig festgesetzt worden ( Urk. 1 und 14). 3.
E. 3 eventualiter sei zur Beurteilung der obigen Punkte eine multidisziplin äre Begutachtung zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin . Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 schloss die IV- Stelle auf Abwei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Gerichtsverfü gung vom
24. Oktober 2012
w urde Y.___
z um Prozess beigeladen (Urk. 8 ) und mit Gerichtsverfügung vom
3. Januar 2013
e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10 ). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Ziff. 2 und 3 fest (Urk. 14 S. 2 ), während die Be schwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 17 ).
Die Frist der Beigelade nen für eine Stellungnahme ist am 14. Dezember 2012 ungenutzt abgelaufen. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4
ATSG). Der Ausdruck des " Berührtseins " findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Be schwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Ein spracheverfahren : BGE 130 V 560 E. 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des " Berührtseins " und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszule gen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit . a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BGE 130 V 388 E. 2.2, 130 V 560 E. 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [BGG]; BGE 133 II 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E. 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer be sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich aus drücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Ur teile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invaliden rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vo raussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorge rechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invaliden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invali denversiche rungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzli che Konzep tion fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) be ruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versiche rers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Renten anspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversi cherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent scheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ih rerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000, B 50/99, E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invaliden versicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invaliden leistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.1 - 2.3).
E. 3.2 I m vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung in Bezug auf den Beginn der Wartezeit zu verneinen: Die Versicherte meldete sich am 22. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Aktenverzeichnis [Urk. 7/0]). Da der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendma chung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung), waren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit 22. September 2010 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend. Wenn die IV-Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit auf den 5. Juni 2009 festsetzte, handelt es sich um eine IV-recht lich bedeutungslose Feststellung, da kein Anlass für die Beschwerdegegnerin bestand, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln. Der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vermag deshalb berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten.
Dagegen waren die Feststellungen im IV-Verfahren zur Arbeitsfähigkeit (in an gepasster Tätigkeit) und zum Einkommensvergleich entscheidend und war dar über effektiv zu befinden, weshalb sie berufsvorsorgerechtlich Bindungswirkung entfalten und die entsprechende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe rin zu bejahen ist.
E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stel lung nahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 2.
E. 4.1 I n medizinischer Hinsicht gab der seit Juli 1997 behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2010 als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine De pression und eine schwere Knieverletzung links mit vorderer Kreuzbandruptur, Meniskusläsion und ausgedehntem Knorpelschaden an. Dr. A.___
attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund verminderter Belastbarkeit wegen Depression eine volle Arbeitsunfä higkeit ab 5. Juni 2009 bis 13. Dezember 2009 mit kurzen Unterbrüchen
und darauf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei Dr. A.___ längerfris tig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erwartete, da die Beschwerdeführerin gerne arbeite . Dagegen seien b ehinderungsangepasste, etwa rein sitzende oder wechselbelastende, Tätigkeit en
d er Beschwerdeführerin zumutbar; Leistungs einschränkungen
bestünden bei im Gehen oder Knien ausgeübten Tätigkeiten sowie im Rahmen der Depression (Urk. 7/23; vgl. auch Bericht vom 12. Juni 2011 nach letzter Kontrolle vom 6. Juni 2011 [Urk. 7/32 ]).
E. 4.2 D er
seit 25. Juni 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie
lic . phil. C.___ , Fachpsychologin FSP,
attestierten der Beschwerdeführerin
in ihrem Bericht vom 10. August 2010 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund depressiver Symptomatik und nicht zureichender Belastbarkeit sowie eventuell Oste oporose, welche die Tätigkeit als Krankenschwester mittel- bis langfrist ig möglicherweise verunmögliche , eine noch etwa vier Wochen andauernde volle Arbeitsunfähig keit ab 21. Juni 2010 und eine Arbeitsfähigkeit v on etwa 50 % ab 1. Oktober 2010 , wobei sie mittelfristig aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erwartete n
(Urk. 7/26).
E. 4.3 D ie Ärzte des E.___
nannten
in ihrem Bericht vom
31. September 2010
folgenden Befund : Die Beschwerde führerin sei bewusstsei nsklar und allseits orientiert, Aufmerksamkeit un d Ge dächtnis seien unauffällig und das formale Denken logisch und kohärent. Be fürchtungen und Zwänge seien nicht beurteilbar. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt freundlich, zugewandt und zuversichtlich sowie psychomotorisch un auffällig . Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschun gen, Ich-Störungen, Selbst - oder Fremdgefährdung.
Sodann wurde angegeben , dass aufgrund ihrer einmaligen Untersuchung ( vom 25. Februar 2010 ) eine psy chische Störung von Krankheitswert nicht habe festgestellt werden
können und eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/27) .
E. 4.4 D er Psychiater Dr. B.___
und Fachpsychologin
lic . phil. C.___ attestierten
in ihrem Bericht vom 9. Juni 2011 der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit aufgrund von Osteoporose und eingeschränkter Belastbarkeit wegen Depression eine volle Arbeitsunfähigkeit von 21. Juni 2010 bis 23. August 2010 und darauf eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 50 % . Psychiater Dr. B.___
und Fachpsychologin lic . phil. C.___
nahm en an , dass aufgrund der depressiven Symptomatik bei
seit 2010 bestehende r mittelgradige r Depression gemäss ICD-10 F32.1 auch in einer angepassten, stressreduzierten Tätigkeit die nächsten ein bis zwei Jahre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gege ben sei ( Urk. 7/31 ).
E. 4.5 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2012 fest, das Ausmass der postulierten Ein schränkungen auf somatischem Fachgebiet lasse sich durch entsprechende Be funde erklären und die massgeblich limitierende Arbeitsfähigkeit werde auf psy chiatrischem Fachgebiet angegeben, welche zuletzt durch Psychiater Dr. B.___ eingeschätzt worden sei (Urk. 7/71/3).
E. 4.6 D er Hausarzt Dr. A.___
gab in seinem
Bericht vom 5. Februar 2012 nach letzter Kontrolle vom 30. Januar 2012 als Ziel eine Anstellung im Umfang von
50 % an (Urk. 7/61/1-5) .
E. 4.7 Schliesslich bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___
mit Stellungnahme vom 17. Februar 2012 ( Urk. 7/71/4 mit Verweis auf seine
S tellungnahme vom 29. Juni 2011 [Urk. 7/35/4-5] ) in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen sowie ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentr ations- und Auffassungsvermögen eine 50%ig e Arbeitsunfähig keit (ab ungefähr 1. Oktober 2010, vgl. Urk. 7/35/4) .
E. 5 In psychischer Hinsicht besteht nach dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ eine mittelgradige Depression gemäss ICD-10 F32.1 , bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen
kann (vgl. ICD-10 F32.1; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
E. 6 .2
Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'0 00.-- zuzusprechen. erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
d ie angefochtene Verfügung vom 6. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00910 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
18. November 2013 in Sachen Pensionskasse X.____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1965 geborenen , zuletzt von
26. Januar 2009 bis 31. August 2009 als diplomierte Pflegefachfrau HF beim Alterszentrums Z.___ angestellt
( in einem Pensum von 100 %
beziehungsweise 80 %
[ vgl. Ar beitsvertrag vom 20. Januar 2009 mit Ergänzung vom 8. Mai 2009 [Urk. 7/64], Arbeitszeugnis vom 7. Oktober 2009 [Urk. 7/25/3-4 ] und Arbeitgeberangabe vom 10. Juni 2010 [Urk. 7/20]) gewesenen Y.___ ab 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Der Be gründung der Verfügung kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einer seit 5. Juni 2009 erheblich eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist und den Beginn der einjährigen Wartezeit auf diesen Tag festgelegt hat, so dass die Versicherte an und für sich bereits ab 1. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Vorliegend habe insbesondere keine mindestens 20%ige Ar beitsunfähigkeit vor dem 26. Jan uar 2009 bestanden (Urk. 7/75). Da die Anmel dung der Beschwerdeführerin zum Lei stungsbezug allerdings erst am 22. März 2010 erfolgt sei, und der Renten anspruch gemäss Art. 29 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehen den Fassung frühestens sechs Monate nach dessen Geltendmachung entstehe, habe d ie Versicherte erst ab 1. September 2010 Anspruch auf eine Dreiviertels rente
der Invalidenversicherung (Urk. 2 und
„Verfügungsteil 2“ [Urk. 7/75 ]). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. August 2012 erhob die Vorsorg eeinrichtung der Arbeitgeberin mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : 1.
E s sei festzustellen, dass die Versicherte bereits vor dem 26. Januar 2009 zu mindestens 2 0 % arbeitsunfähig gewesen sei ; 2.
es sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und hernach über den Ren tenanspruch der Versicherten neu zu befinden ; 3.
eventualiter sei zur Beurteilung der obigen Punkte eine multidisziplin äre Begutachtung zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg nerin . Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 schloss die IV- Stelle auf Abwei sung der Beschwerde , soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Mit Gerichtsverfü gung vom
24. Oktober 2012
w urde Y.___
z um Prozess beigeladen (Urk. 8 ) und mit Gerichtsverfügung vom
3. Januar 2013
e in zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10 ). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Ziff. 2 und 3 fest (Urk. 14 S. 2 ), während die Be schwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 17 ).
Die Frist der Beigelade nen für eine Stellungnahme ist am 14. Dezember 2012 ungenutzt abgelaufen. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3 1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar tei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zu k ommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut ach terin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stel lung nahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte fest, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Dabei könnte die Beschwerdeführer in
( im zumutbaren Pensum von 50 % )
– entspre chend dem Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich Ge sundheits
- und Sozialwesen (Zentralwert) –
ein Invali deneinkommen von Fr. 29' 681.13 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Vali deneinkommen von Fr. 76'229.40 zu einem Invaliditätsgrad von 61 %, bei welchem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bes t ehe (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/75 ) . 2.2
Dagegen macht die Beschwerdeführer in
zuletzt
im Wesentlichen geltend, die für den Einkommensvergleich massgebende Arbeitsunfähigkeit in ange passter Tä tigkeit sei nicht genüge nd abgeklärt
und die Vergleichseinkommen unrichtig festgesetzt worden ( Urk. 1 und 14). 3. 3.1
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht ei nes anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4
ATSG). Der Ausdruck des " Berührtseins " findet sich auch in Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu letzterer, die Be schwerdelegitimation im kantonalen Gerichtsverfahren (wie auch im Ein spracheverfahren : BGE 130 V 560 E. 3.2) betreffenden Norm hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgestellt, dass die Begriffe des " Berührtseins " und des "schutzwürdigen Interesses" in gleicher Weise auszule gen sind wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103 lit . a des auf Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BGE 130 V 388 E. 2.2, 130 V 560 E. 3.2 am Ende; vgl. nunmehr Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun desgericht [BGG]; BGE 133 II 249 E. 1.3.1, 133 II 353 E. 3). Nichts anderes kann für den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 4 ATSG gelten. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer be sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invali ditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich aus drücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Ur teile). Das zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invaliden rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Vo raussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorge rechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invaliden rente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invali denversiche rungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzli che Konzep tion fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) be ruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versiche rers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Renten anspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversi cherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1).
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung ent scheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ih rerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000, B 50/99, E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invaliden versicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invaliden leistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom 11. Juli 2000, B 47/98, E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, E. 2.1 - 2.3). 3.2
I m vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung in Bezug auf den Beginn der Wartezeit zu verneinen: Die Versicherte meldete sich am 22. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 in Verbindung mit Eintrag im ELAR-Aktenverzeichnis [Urk. 7/0]). Da der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendma chung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung), waren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit 22. September 2010 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend. Wenn die IV-Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit auf den 5. Juni 2009 festsetzte, handelt es sich um eine IV-recht lich bedeutungslose Feststellung, da kein Anlass für die Beschwerdegegnerin bestand, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln. Der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vermag deshalb berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten.
Dagegen waren die Feststellungen im IV-Verfahren zur Arbeitsfähigkeit (in an gepasster Tätigkeit) und zum Einkommensvergleich entscheidend und war dar über effektiv zu befinden, weshalb sie berufsvorsorgerechtlich Bindungswirkung entfalten und die entsprechende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe rin zu bejahen ist. 4. 4.1
I n medizinischer Hinsicht gab der seit Juli 1997 behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 3. Juli 2010 als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine De pression und eine schwere Knieverletzung links mit vorderer Kreuzbandruptur, Meniskusläsion und ausgedehntem Knorpelschaden an. Dr. A.___
attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund verminderter Belastbarkeit wegen Depression eine volle Arbeitsunfä higkeit ab 5. Juni 2009 bis 13. Dezember 2009 mit kurzen Unterbrüchen
und darauf eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei Dr. A.___ längerfris tig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erwartete, da die Beschwerdeführerin gerne arbeite . Dagegen seien b ehinderungsangepasste, etwa rein sitzende oder wechselbelastende, Tätigkeit en
d er Beschwerdeführerin zumutbar; Leistungs einschränkungen
bestünden bei im Gehen oder Knien ausgeübten Tätigkeiten sowie im Rahmen der Depression (Urk. 7/23; vgl. auch Bericht vom 12. Juni 2011 nach letzter Kontrolle vom 6. Juni 2011 [Urk. 7/32 ]). 4.2
D er
seit 25. Juni 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie
lic . phil. C.___ , Fachpsychologin FSP,
attestierten der Beschwerdeführerin
in ihrem Bericht vom 10. August 2010 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund depressiver Symptomatik und nicht zureichender Belastbarkeit sowie eventuell Oste oporose, welche die Tätigkeit als Krankenschwester mittel- bis langfrist ig möglicherweise verunmögliche , eine noch etwa vier Wochen andauernde volle Arbeitsunfähig keit ab 21. Juni 2010 und eine Arbeitsfähigkeit v on etwa 50 % ab 1. Oktober 2010 , wobei sie mittelfristig aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit erwartete n
(Urk. 7/26). 4.3
D ie Ärzte des E.___
nannten
in ihrem Bericht vom
31. September 2010
folgenden Befund : Die Beschwerde führerin sei bewusstsei nsklar und allseits orientiert, Aufmerksamkeit un d Ge dächtnis seien unauffällig und das formale Denken logisch und kohärent. Be fürchtungen und Zwänge seien nicht beurteilbar. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt freundlich, zugewandt und zuversichtlich sowie psychomotorisch un auffällig . Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschun gen, Ich-Störungen, Selbst - oder Fremdgefährdung.
Sodann wurde angegeben , dass aufgrund ihrer einmaligen Untersuchung ( vom 25. Februar 2010 ) eine psy chische Störung von Krankheitswert nicht habe festgestellt werden
können und eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 7/27) . 4.4
D er Psychiater Dr. B.___
und Fachpsychologin
lic . phil. C.___ attestierten
in ihrem Bericht vom 9. Juni 2011 der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit aufgrund von Osteoporose und eingeschränkter Belastbarkeit wegen Depression eine volle Arbeitsunfähigkeit von 21. Juni 2010 bis 23. August 2010 und darauf eine andauernde Arbeits unfähigkeit von 50 % . Psychiater Dr. B.___
und Fachpsychologin lic . phil. C.___
nahm en an , dass aufgrund der depressiven Symptomatik bei
seit 2010 bestehende r mittelgradige r Depression gemäss ICD-10 F32.1 auch in einer angepassten, stressreduzierten Tätigkeit die nächsten ein bis zwei Jahre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gege ben sei ( Urk. 7/31 ). 4.5
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2012 fest, das Ausmass der postulierten Ein schränkungen auf somatischem Fachgebiet lasse sich durch entsprechende Be funde erklären und die massgeblich limitierende Arbeitsfähigkeit werde auf psy chiatrischem Fachgebiet angegeben, welche zuletzt durch Psychiater Dr. B.___ eingeschätzt worden sei (Urk. 7/71/3). 4.6
D er Hausarzt Dr. A.___
gab in seinem
Bericht vom 5. Februar 2012 nach letzter Kontrolle vom 30. Januar 2012 als Ziel eine Anstellung im Umfang von
50 % an (Urk. 7/61/1-5) . 4.7
Schliesslich bestätigte der RAD-Arzt Dr. D.___
mit Stellungnahme vom 17. Februar 2012 ( Urk. 7/71/4 mit Verweis auf seine
S tellungnahme vom 29. Juni 2011 [Urk. 7/35/4-5] ) in leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen sowie ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentr ations- und Auffassungsvermögen eine 50%ig e Arbeitsunfähig keit (ab ungefähr 1. Oktober 2010, vgl. Urk. 7/35/4) . 5.
In psychischer Hinsicht besteht nach dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ eine mittelgradige Depression gemäss ICD-10 F32.1 , bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen
kann (vgl. ICD-10 F32.1; vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6 . Aufl., Bern 2008, S. 152).
D a der Hausarzt Dr. A.___
in seinem Befund eine Depression als vordergründig ansah, dagegen der behandelnde Psychiater Dr. B.___ davon ausging, dass auch eine Osteoporose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom
10. Januar 2012 [Urk. 7/71/3]), und da vorliegend Dr. A.___
und Dr. B.___
teilweise invalidenversicherungs rechtlich auszuklammernde (vgl. E . 1.2.2 hievor ) psychosoziale Faktoren mit berücksichtigte n (vgl. „ ungünstige, stark belastende Lebensumstände, nament lich Sorgen mit der Tochter und Verlust des Arbeitsplatzes “ [„Prognose“, Urk. 23/2 Ziff. 1.4] beziehungsweise „diverse belastende Lebensumstände “ , wie etwa „ Verlust des Partners und Vermögensverlust, Fremdplatzierung der Toch ter “ [ Urk. 7/26 /3 ] ) , erscheint die Annahme einer
medizinisc h begründeten
nur
50%igen Arbeitsfähigkeit
– auch unter Berücksichtigung der anderslautenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Ärzte des E.___ vom 31. September 2010 - in einer angepassten erwerblichen Tätigkeit nicht als plausi bel. Vielmehr erscheinen
die tatsächliche n
psychischen und physische n Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab dem mutmasslichen Rentenbegin n offen . Dabei lässt sich
bei der vorliegend wenig aussagekräftigen Aktenlage weder rechtsgenügend ausschliessen noch bestätigen, dass allenfalls ab 1. September 2010 ein An spruch auf eine Rente entstanden ist.
Die Sache ist demnach zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärung in Bezug auf die fragliche offene psychische und physische Arbeits ( un ) fähigkeit in angepasster Tätigkeit und hernach neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sind zudem in erwerblicher Hinsicht
die Gründe für die im Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2009 auf
1. Mai 2009 und in der Vertragsänderung vom 8. Mai 2009 auf 1. September 2009 vorgesehene Reduktion des Arbeitspensums
beim Alters zentrum
Z.___
von 100 auf 80 % abzuklären (vgl. Urk. 7/64 ) . S ollte dabei die unklare
Pensumsreduktion
aus freien Stücken seitens der Beigeladenen er folgt sein , wäre der Einkommensvergleich entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Teilerwerbspensums von 80 % ( etwa entsprechend ihrem früheren Erwerbspensum als Pflegefachfrau im Alters- und Pflegeheim F.___
vom
1. August 2002 bis 31. Oktober 2008 [vgl. Arbeits zeugnis vom 31. Oktober 2008, Urk. 7/25/5 )
vorzunehmen , was zu ei nem ande ren Invaliditätsgrad und Rentenanspruch führen würde .
Die Sache ist daher zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Ent scheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. 6 . 6 .1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gericht skosten pau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgan gsgemäss - nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 2'0 00.-- zuzusprechen. erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird
d ie angefochtene Verfügung vom 6. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli