Sachverhalt
1.
1.1
Der 1962 geborene X.___
bezog vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 eine ganze Rente der In validenversicherung (Urk. 9/83, Urk. 9/ 85-86). Die vom Versicherten ge gen die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Februar 2009 erhobene Be schwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Dezember 2010 abge wiesen (Urk. 9/111).
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwach sen.
In der Folge wur den dem Beschwerdeführer Rentenbetreffnisse (einschliess lich Kinderrenten) samt Verzugszins in der Höhe von Fr. 141‘724. -- abzüglich der Ansprüche vorleis tungs pfli chtiger Dritter in Höhe von Fr. 82‘366.60, mithin Fr. 59‘357.40 aus bezahlt (Urk. 9/85-86) . 1.2
Am 20. Juli 2011 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte von Februar 2005 bis September 2006 bei der Y.___
ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielt habe (Urk. 9/125-127).
Die IV- Stelle liess sodann einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/128). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2011 stellte sie dem Versicherten wegen Meldepflichtverletzung die Rückforderung der un rechtmässig bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 77‘400.-- in Aus sicht (Urk. 9/131).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Novem ber 2011 Einwände (Urk. 9/141). Am 14. August 2012 erliess die IV-Stelle die dem Vorbescheid entsprechende Rückforderungsverfügung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. September 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben; eventualiter sei die Rückforderung der Rentenleistungen wegen Ver jährung zu ver weigern (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . In seiner Replik vom 20. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde schrift gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom
7. Dezember 2012 verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Be schwerde füh rer am 10. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grund sätz lich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Steht diese mit den mass gebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfü gung. Im
i n validenversicherungsspezifischen Sozialversicherungsrecht ist – neben der in die Zukunft wirkenden Anpassung der Verfügung – die rückwi rkende Korrektur der Verfügung unter der Voraussetzung, dass eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor liegt und diese für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist, möglich. Art. 25 Abs. 1 ATSG legt fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rück er stattungspflicht besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 25 N 2 f f .). 1.2
Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung zu, welche die zweifellose Un richtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch recht li che Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); andererseits ist eine Re vi sion vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen recht lichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rück wirkende Korrek tur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zu gesprochene Leistung . Diese wird damit – im Nachhinein – zu einer unrecht mässigen Leistung . Die bezogene Leistung wird somit nur zu einer unrecht mässig bezogenen Leistung, wenn durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision eine
rückwirkend e Korrektur erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 4
ff.) . Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheent scheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klar gestellt, dass Entscheide eines Ge richts nicht in Wiedererwägung gezogen wer den können . Hier steht aus schliess lich das In stitut der Revision offen (Art. 61 lit . i ATSG;
Kieser, a.a.O., Art. 53 N 27). 1.3
Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt somit in einem zwei stufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rück erstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festge stell ten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur er folgt o der nicht (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 8). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3. Febru ar 2009 eine befristete ganze Rente (vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007
und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008) zuge sprochen (Urk. 9/83) . Diese rentenzusprechende Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
3. Dezember 2010 bestätigt (Urk. 9/ 111) . Damit liegt ein rechtskräftiger Ge richts entscheid vor, welcher nicht in Wiedererwägung gezo gen werden kann (vgl. oben E.
1.2). Eine allfällige Revision dieses Entscheides wäre innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim hiesigen Ge richt geltend zu machen gewesen (§ 30 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . Da vorliegend jedoch keine Korrektur des
rentenzusprechenden Entscheides
er folgte, besteht weiterhin eine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerde füh rer
bezogene Leistung .
Es liegt somit kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Vornherein
ausser Betracht fällt . 2.2
Nach dem Gesagten erweist sich d ie Rückforderungsverfügung der Beschwerde gegnerin vom 14. August 2012 als nicht rechtens und ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3.
3.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 3.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2012 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent schädigung von Fr 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grund sätz lich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Steht diese mit den mass gebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfü gung. Im
i n validenversicherungsspezifischen Sozialversicherungsrecht ist – neben der in die Zukunft wirkenden Anpassung der Verfügung – die rückwi rkende Korrektur der Verfügung unter der Voraussetzung, dass eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor liegt und diese für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist, möglich. Art. 25 Abs. 1 ATSG legt fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rück er stattungspflicht besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 25 N 2 f f .).
E. 1.2 Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung zu, welche die zweifellose Un richtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch recht li che Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); andererseits ist eine Re vi sion vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen recht lichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rück wirkende Korrek tur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zu gesprochene Leistung . Diese wird damit – im Nachhinein – zu einer unrecht mässigen Leistung . Die bezogene Leistung wird somit nur zu einer unrecht mässig bezogenen Leistung, wenn durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision eine
rückwirkend e Korrektur erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N
E. 1.3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt somit in einem zwei stufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rück erstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festge stell ten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur er folgt o der nicht (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 8). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. September 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben; eventualiter sei die Rückforderung der Rentenleistungen wegen Ver jährung zu ver weigern (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . In seiner Replik vom 20. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde schrift gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom
7. Dezember 2012 verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Be schwerde füh rer am 10. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17) .
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3. Febru ar 2009 eine befristete ganze Rente (vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007
und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008) zuge sprochen (Urk. 9/83) . Diese rentenzusprechende Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
3. Dezember 2010 bestätigt (Urk. 9/ 111) . Damit liegt ein rechtskräftiger Ge richts entscheid vor, welcher nicht in Wiedererwägung gezo gen werden kann (vgl. oben E.
1.2). Eine allfällige Revision dieses Entscheides wäre innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim hiesigen Ge richt geltend zu machen gewesen (§ 30 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . Da vorliegend jedoch keine Korrektur des
rentenzusprechenden Entscheides
er folgte, besteht weiterhin eine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerde füh rer
bezogene Leistung .
Es liegt somit kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Vornherein
ausser Betracht fällt .
E. 2.2 Nach dem Gesagten erweist sich d ie Rückforderungsverfügung der Beschwerde gegnerin vom 14. August 2012 als nicht rechtens und ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2012 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 4 ff.) . Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheent scheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klar gestellt, dass Entscheide eines Ge richts nicht in Wiedererwägung gezogen wer den können . Hier steht aus schliess lich das In stitut der Revision offen (Art. 61 lit . i ATSG;
Kieser, a.a.O., Art. 53 N 27).
E. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent schädigung von Fr 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00906 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler Ulrich Jucker
Daetwyler
RAe Universitätstrasse 87, Postfach 275, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1962 geborene X.___
bezog vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 eine ganze Rente der In validenversicherung (Urk. 9/83, Urk. 9/ 85-86). Die vom Versicherten ge gen die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Februar 2009 erhobene Be schwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Dezember 2010 abge wiesen (Urk. 9/111).
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwach sen.
In der Folge wur den dem Beschwerdeführer Rentenbetreffnisse (einschliess lich Kinderrenten) samt Verzugszins in der Höhe von Fr. 141‘724. -- abzüglich der Ansprüche vorleis tungs pfli chtiger Dritter in Höhe von Fr. 82‘366.60, mithin Fr. 59‘357.40 aus bezahlt (Urk. 9/85-86) . 1.2
Am 20. Juli 2011 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte von Februar 2005 bis September 2006 bei der Y.___
ein rentenausschliessendes
Einkommen erzielt habe (Urk. 9/125-127).
Die IV- Stelle liess sodann einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/128). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2011 stellte sie dem Versicherten wegen Meldepflichtverletzung die Rückforderung der un rechtmässig bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 77‘400.-- in Aus sicht (Urk. 9/131).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Novem ber 2011 Einwände (Urk. 9/141). Am 14. August 2012 erliess die IV-Stelle die dem Vorbescheid entsprechende Rückforderungsverfügung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
11. September 2012 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf zuheben; eventualiter sei die Rückforderung der Rentenleistungen wegen Ver jährung zu ver weigern (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
11. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) . In seiner Replik vom 20. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde schrift gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom
7. Dezember 2012 verzich tete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Be schwerde füh rer am 10. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grund sätz lich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Steht diese mit den mass gebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfü gung. Im
i n validenversicherungsspezifischen Sozialversicherungsrecht ist – neben der in die Zukunft wirkenden Anpassung der Verfügung – die rückwi rkende Korrektur der Verfügung unter der Voraussetzung, dass eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor liegt und diese für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist, möglich. Art. 25 Abs. 1 ATSG legt fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rück er stattungspflicht besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 25 N 2 f f .). 1.2
Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung zu, welche die zweifellose Un richtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch recht li che Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); andererseits ist eine Re vi sion vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen recht lichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rück wirkende Korrek tur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zu gesprochene Leistung . Diese wird damit – im Nachhinein – zu einer unrecht mässigen Leistung . Die bezogene Leistung wird somit nur zu einer unrecht mässig bezogenen Leistung, wenn durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision eine
rückwirkend e Korrektur erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 4
ff.) . Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheent scheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klar gestellt, dass Entscheide eines Ge richts nicht in Wiedererwägung gezogen wer den können . Hier steht aus schliess lich das In stitut der Revision offen (Art. 61 lit . i ATSG;
Kieser, a.a.O., Art. 53 N 27). 1.3
Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt somit in einem zwei stufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rück erstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festge stell ten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur er folgt o der nicht (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 8). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3. Febru ar 2009 eine befristete ganze Rente (vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007
und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008) zuge sprochen (Urk. 9/83) . Diese rentenzusprechende Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
3. Dezember 2010 bestätigt (Urk. 9/ 111) . Damit liegt ein rechtskräftiger Ge richts entscheid vor, welcher nicht in Wiedererwägung gezo gen werden kann (vgl. oben E.
1.2). Eine allfällige Revision dieses Entscheides wäre innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim hiesigen Ge richt geltend zu machen gewesen (§ 30 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . Da vorliegend jedoch keine Korrektur des
rentenzusprechenden Entscheides
er folgte, besteht weiterhin eine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerde füh rer
bezogene Leistung .
Es liegt somit kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Vornherein
ausser Betracht fällt . 2.2
Nach dem Gesagten erweist sich d ie Rückforderungsverfügung der Beschwerde gegnerin vom 14. August 2012 als nicht rechtens und ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3.
3.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 3.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2012 aufgehoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessent schädigung von Fr 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht