Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 14.
März 2005 sprach die damals zuständig gewesen e IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___ , geboren 1956, ohne erlernten Beruf und zuletzt bis im Juni 2003 als Konfektionsmitarbeiterin (Näherin) tätig (Urk.
9/12 S. 1) , mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /37). Infolge einer festgestellten Verschlech terun g des Gesundheitszustandes setzte die IV-St elle die Rente mit Ver fügung vom 30. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 auf eine Dreivier tels -R ente herauf (Urk. 9/77).
Im Jahre 201 0 leitete die inzwischen zuständig gewordene IV-Stelle des Kan tons Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versi cherte den entsprechenden Fragebogen ausfüllen liess (Urk. 9/82) und bei den be handelnden Ärz ten Berichte einholte (Urk. 9/83, Urk. 9/85) ; ebenso veran lasste
die IV-Stelle die bidisziplinär e (rheumatologisch-psychiatrisch e ) Begut ach tung der Versicherten (Urk. 9/86 ff.; internistisch- rheumatologisches Gut achten vom 7. November 2010, Urk. 9/89 und psychiatrisches Gutachten vom 20. Dezember 2010 mit interdisziplinärer Zusammenfassung ; Urk. 9/92) . Ge stützt auf diese Ab klärungen stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbe scheid vom 12. Mai 2011 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/ 96- 97). Nachdem die Vers icherte dagegen am 28. Juni 2011 hatte Einwand erheben lassen (Urk. 9/104) ,
setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertels-Rente mit Verfügung vom 8 . Au gust 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) , IV-Stelle Zürich , vom 8. August 2012 auf zuheben (1.), der Versicherten sei die seit dem 1. August 2006 gewährte Drei viertels -R ente weiterhin auszurichten (2.), es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Ver hand lung durchzuführen, in der der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sei , ihre Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fra gen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial ver lang e (3.), es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und folgende Personen als Zeugen zu befragen: Dr. med. Y.___ , FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie ; Dr. med. Z.___ , FMH für Inner e Medizin und Rheumatologie;
Dr. med.
A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (4.), es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilli gen (5.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2) .
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe n (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 liess sie ergänzend eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. Y.___ vom 17. September 2012 ins Recht legen (Urk. 6-7). Die IV-Stelle
verzichtete am 12. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8) und mit Eingabe vom 2. November 2012 auf eine Stellungnahme zum mit Ein gabe vom 11. Oktober 2012 aufgelegten Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 12), was der Versicherten jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 und Urk. 13) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung e n eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tig e Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausge führt , dass aus somatischer Sicht keine Veränderung anzunehmen sei, sich das psy chiatrische Krank heitsbild jedoch gebessert habe und der Beschwerdeführe rin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nunmehr zu 50 % zumutbar sei. Der Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von neu 52 %, weshalb die lau fen de Dreiviertels -R ente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass nach der langen Leidensgeschichte höchst fraglich sei, ob sich der psychische Gesundheitszu stand derart gebessert habe, dass die bisherige Dreiviertels -R ente auf ein e halbe herabzusetzen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) a usgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mass nahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me dizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wen digkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.2
Die im Februar 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Frühling 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (frühestens per Oktober 2012; Urk.
2) war sie damit über 56 Jahre alt, wobei sie seit knapp neun Jahren eine halbe bzw . Dreiviertels -R ente bezog. Daraus ergibt sich, dass sie unter den vom Bundesgericht bes onders geschützten Bezügerkreis fällt. 3.3
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Dass in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung der Hinweis enthalten ist, die Versicherte könne ein schriftliches Gesuch stellen, falls sie berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend machen wolle (Urk. 2 S. 3) , genügt dabei nicht, ist doch die Selbsteingliederungsfrage vorgängi g zur Rentenaufhebung zu prüfen .
V or der Aufhebung oder Herabsetzung der Invali denrente muss sich die Beschwerdegegnerin vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Be lastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Ein glie de rungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall , wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähi gkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Per son bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun des ge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im ge sellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbst eingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bun des gerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011
E. 3.3). 3.4
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat während rund neun Jahren eine Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt über eine nur rudimentäre Ausbil dung ( Grundschule in B.___ ; Urk. 9/3 S. 3 ) und hat keinen Beruf erlernt. In der Schweiz übte sie
Hilfsarbeitertätigkeiten, vor allem und auch zuletzt im Produktionsbereich als Näherin aus, welche Arbeiten sie jedoch seit 2003 nicht mehr verrichten kann (Urk. 9/92 S. 24) . Damit kann sie aber nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare be ruf liche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nutzbar ge macht werden kann . Alsdann finden sich in den Ak ten keine Anhaltspu nkte dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile und gewandte Person han delt, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfä higkeit ohne Weiteres auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten kann .
3. 5
Zusammenfassend kann die Versicherte mithin selbst bei einer attestierten Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten herabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels- Rente hat. 3.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Vor aussetzungen zur Rentenrevision. Auch kann auf die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet wer den, da dem materiellen Rechtsbegehren (um Weiterausrichtung der Dreivier tels-Rente) allein schon aufgrund der Akten entsprochen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2010 vom 15. Dezember 2010, E.1.2) . 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rig keit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetze s über das Sozialversi cherungs geric h t). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2012 , aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels -R ente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 14.
März 2005 sprach die damals zuständig gewesen e IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___ , geboren 1956, ohne erlernten Beruf und zuletzt bis im Juni 2003 als Konfektionsmitarbeiterin (Näherin) tätig (Urk.
9/12 S. 1) , mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /37). Infolge einer festgestellten Verschlech terun g des Gesundheitszustandes setzte die IV-St elle die Rente mit Ver fügung vom 30. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 auf eine Dreivier tels -R ente herauf (Urk. 9/77).
Im Jahre 201 0 leitete die inzwischen zuständig gewordene IV-Stelle des Kan tons Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versi cherte den entsprechenden Fragebogen ausfüllen liess (Urk. 9/82) und bei den be handelnden Ärz ten Berichte einholte (Urk. 9/83, Urk. 9/85) ; ebenso veran lasste
die IV-Stelle die bidisziplinär e (rheumatologisch-psychiatrisch e ) Begut ach tung der Versicherten (Urk. 9/86 ff.; internistisch- rheumatologisches Gut achten vom 7. November 2010, Urk. 9/89 und psychiatrisches Gutachten vom 20. Dezember 2010 mit interdisziplinärer Zusammenfassung ; Urk. 9/92) . Ge stützt auf diese Ab klärungen stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbe scheid vom 12. Mai 2011 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/ 96- 97). Nachdem die Vers icherte dagegen am 28. Juni 2011 hatte Einwand erheben lassen (Urk. 9/104) ,
setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertels-Rente mit Verfügung vom 8 . Au gust 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) , IV-Stelle Zürich , vom 8. August 2012 auf zuheben (1.), der Versicherten sei die seit dem 1. August 2006 gewährte Drei viertels -R ente weiterhin auszurichten (2.), es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Ver hand lung durchzuführen, in der der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sei , ihre Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fra gen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial ver lang e (3.), es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und folgende Personen als Zeugen zu befragen: Dr. med. Y.___ , FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie ; Dr. med. Z.___ , FMH für Inner e Medizin und Rheumatologie;
Dr. med.
A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (4.), es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilli gen (5.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2) .
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe n (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 liess sie ergänzend eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. Y.___ vom 17. September 2012 ins Recht legen (Urk. 6-7). Die IV-Stelle
verzichtete am 12. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8) und mit Eingabe vom 2. November 2012 auf eine Stellungnahme zum mit Ein gabe vom 11. Oktober 2012 aufgelegten Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 12), was der Versicherten jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 und Urk. 13) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung e n eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tig e Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2.1 Die Verwaltung hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausge führt , dass aus somatischer Sicht keine Veränderung anzunehmen sei, sich das psy chiatrische Krank heitsbild jedoch gebessert habe und der Beschwerdeführe rin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nunmehr zu 50 % zumutbar sei. Der Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von neu 52 %, weshalb die lau fen de Dreiviertels -R ente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass nach der langen Leidensgeschichte höchst fraglich sei, ob sich der psychische Gesundheitszu stand derart gebessert habe, dass die bisherige Dreiviertels -R ente auf ein e halbe herabzusetzen sei (Urk. 1).
E. 3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) a usgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mass nahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me dizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wen digkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
E. 3.2 Die im Februar 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Frühling 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (frühestens per Oktober 2012; Urk.
2) war sie damit über 56 Jahre alt, wobei sie seit knapp neun Jahren eine halbe bzw . Dreiviertels -R ente bezog. Daraus ergibt sich, dass sie unter den vom Bundesgericht bes onders geschützten Bezügerkreis fällt.
E. 3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Dass in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung der Hinweis enthalten ist, die Versicherte könne ein schriftliches Gesuch stellen, falls sie berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend machen wolle (Urk. 2 S. 3) , genügt dabei nicht, ist doch die Selbsteingliederungsfrage vorgängi g zur Rentenaufhebung zu prüfen .
V or der Aufhebung oder Herabsetzung der Invali denrente muss sich die Beschwerdegegnerin vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Be lastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Ein glie de rungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall , wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähi gkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Per son bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun des ge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im ge sellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbst eingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bun des gerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011
E. 3.3).
E. 3.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat während rund neun Jahren eine Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt über eine nur rudimentäre Ausbil dung ( Grundschule in B.___ ; Urk. 9/3 S. 3 ) und hat keinen Beruf erlernt. In der Schweiz übte sie
Hilfsarbeitertätigkeiten, vor allem und auch zuletzt im Produktionsbereich als Näherin aus, welche Arbeiten sie jedoch seit 2003 nicht mehr verrichten kann (Urk. 9/92 S. 24) . Damit kann sie aber nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare be ruf liche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nutzbar ge macht werden kann . Alsdann finden sich in den Ak ten keine Anhaltspu nkte dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile und gewandte Person han delt, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfä higkeit ohne Weiteres auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten kann .
E. 3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Vor aussetzungen zur Rentenrevision. Auch kann auf die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet wer den, da dem materiellen Rechtsbegehren (um Weiterausrichtung der Dreivier tels-Rente) allein schon aufgrund der Akten entsprochen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2010 vom 15. Dezember 2010, E.1.2) . 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rig keit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetze s über das Sozialversi cherungs geric h t). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2012 , aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels -R ente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00904 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
19. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 14.
März 2005 sprach die damals zuständig gewesen e IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___ , geboren 1956, ohne erlernten Beruf und zuletzt bis im Juni 2003 als Konfektionsmitarbeiterin (Näherin) tätig (Urk.
9/12 S. 1) , mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9 /37). Infolge einer festgestellten Verschlech terun g des Gesundheitszustandes setzte die IV-St elle die Rente mit Ver fügung vom 30. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 auf eine Dreivier tels -R ente herauf (Urk. 9/77).
Im Jahre 201 0 leitete die inzwischen zuständig gewordene IV-Stelle des Kan tons Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versi cherte den entsprechenden Fragebogen ausfüllen liess (Urk. 9/82) und bei den be handelnden Ärz ten Berichte einholte (Urk. 9/83, Urk. 9/85) ; ebenso veran lasste
die IV-Stelle die bidisziplinär e (rheumatologisch-psychiatrisch e ) Begut ach tung der Versicherten (Urk. 9/86 ff.; internistisch- rheumatologisches Gut achten vom 7. November 2010, Urk. 9/89 und psychiatrisches Gutachten vom 20. Dezember 2010 mit interdisziplinärer Zusammenfassung ; Urk. 9/92) . Ge stützt auf diese Ab klärungen stellte die IV-Stelle der Versi cherten mit Vorbe scheid vom 12. Mai 2011 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/ 96- 97). Nachdem die Vers icherte dagegen am 28. Juni 2011 hatte Einwand erheben lassen (Urk. 9/104) ,
setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertels-Rente mit Verfügung vom 8 . Au gust 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) , IV-Stelle Zürich , vom 8. August 2012 auf zuheben (1.), der Versicherten sei die seit dem 1. August 2006 gewährte Drei viertels -R ente weiterhin auszurichten (2.), es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Ver hand lung durchzuführen, in der der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sei , ihre Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fra gen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial ver lang e (3.), es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und folgende Personen als Zeugen zu befragen: Dr. med. Y.___ , FMH für Kinder- und Jugend psychiatrie ; Dr. med. Z.___ , FMH für Inner e Medizin und Rheumatologie;
Dr. med.
A.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (4.), es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilli gen (5.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2) .
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehe n (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 liess sie ergänzend eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. Y.___ vom 17. September 2012 ins Recht legen (Urk. 6-7). Die IV-Stelle
verzichtete am 12. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8) und mit Eingabe vom 2. November 2012 auf eine Stellungnahme zum mit Ein gabe vom 11. Oktober 2012 aufgelegten Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 12), was der Versicherten jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 und Urk. 13) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung e n eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tig e Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Verwaltung hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausge führt , dass aus somatischer Sicht keine Veränderung anzunehmen sei, sich das psy chiatrische Krank heitsbild jedoch gebessert habe und der Beschwerdeführe rin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nunmehr zu 50 % zumutbar sei. Der Einkom mensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von neu 52 %, weshalb die lau fen de Dreiviertels -R ente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass nach der langen Leidensgeschichte höchst fraglich sei, ob sich der psychische Gesundheitszu stand derart gebessert habe, dass die bisherige Dreiviertels -R ente auf ein e halbe herabzusetzen sei (Urk. 1). 3. 3.1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) a usgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mass nahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer me dizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wen digkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 3.2
Die im Februar 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Frühling 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (frühestens per Oktober 2012; Urk.
2) war sie damit über 56 Jahre alt, wobei sie seit knapp neun Jahren eine halbe bzw . Dreiviertels -R ente bezog. Daraus ergibt sich, dass sie unter den vom Bundesgericht bes onders geschützten Bezügerkreis fällt. 3.3
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Dass in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung der Hinweis enthalten ist, die Versicherte könne ein schriftliches Gesuch stellen, falls sie berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend machen wolle (Urk. 2 S. 3) , genügt dabei nicht, ist doch die Selbsteingliederungsfrage vorgängi g zur Rentenaufhebung zu prüfen .
V or der Aufhebung oder Herabsetzung der Invali denrente muss sich die Beschwerdegegnerin vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermö gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Be lastungsfähig keit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Ein glie de rungsmass nahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo
die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarkt lichen Ver wertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist na mentlich der Fall , wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit be stand, so dass der an spruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähi gkeit kaum zusätzlichen Einglie derungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzu gewonnene Leistungs vermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, wel che die versicherte Per son bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun des ge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im ge sellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv ei ner Selbst eingliederung (trotz fortgeschrittenen Al ters) nichts entgegensteht (Urteil des Bun des gerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011
E. 3.3). 3.4
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat während rund neun Jahren eine Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt über eine nur rudimentäre Ausbil dung ( Grundschule in B.___ ; Urk. 9/3 S. 3 ) und hat keinen Beruf erlernt. In der Schweiz übte sie
Hilfsarbeitertätigkeiten, vor allem und auch zuletzt im Produktionsbereich als Näherin aus, welche Arbeiten sie jedoch seit 2003 nicht mehr verrichten kann (Urk. 9/92 S. 24) . Damit kann sie aber nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare be ruf liche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nutzbar ge macht werden kann . Alsdann finden sich in den Ak ten keine Anhaltspu nkte dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile und gewandte Person han delt, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfä higkeit ohne Weiteres auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten kann .
3. 5
Zusammenfassend kann die Versicherte mithin selbst bei einer attestierten Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renten herabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiter hin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels- Rente hat. 3.6
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Vor aussetzungen zur Rentenrevision. Auch kann auf die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet wer den, da dem materiellen Rechtsbegehren (um Weiterausrichtung der Dreivier tels-Rente) allein schon aufgrund der Akten entsprochen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2010 vom 15. Dezember 2010, E.1.2) . 4.
4.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unab hängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rig keit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetze s über das Sozialversi cherungs geric h t). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2012 , aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels -R ente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - O.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann