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IV.2012.00896

Entgegen der Schlussfolgerung im Abklärungsbericht ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen; Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs beim leidensbedingten Abzug

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, zuletzt vom

1. Januar 2006 bis 1. April 2011

im Rahmen unentgeltlicher

gemeinnütziger Arbeit bei den S ozialen Ein rich tungen und Betrieben der Stadt Y.___

beschäftigt

(Urk. 8/1 6),

meldete sich am 1 0. April 2011 unter Hinweis auf eine Knieoperation sowie auf Rücken- und Knieschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste eine ortho pädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/26) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/30).

Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 8/34, Urk. 8/40 und Urk.

8/42) verfügte die IV-Stelle am 1 0. August 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 7.

September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1)

mit den Anträgen, es sei ihr eine Dreiviertel s rente zuzusprechen, ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen und ihr eventuell die unentgeltliche Pro zess füh rung zu gewähren (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerde führerin am 1 7. Oktober 2012

– un ter dem Hinweis,

dass

mangels Stellung nah me der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht er forderlich sei –, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne

dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit an deren Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur re duziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.

Der ablehnende Rentenentscheid vom 10. August 2012 wurde damit begründet, dass die Beschwerde führerin als zu 50 %

im Erwerb sbereich und zu 50 % im Haus halt tätig einzu stufen und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei . Daraus resultiere ein I nvaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2) .

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als im Gesundheitsfall V oll erwerbstätig e zu qualifizieren und es sei von einem tieferen Invalideneinkom men auszugehen; dementsprechend habe sie Ans pruch auf eine Dreiviertels rente (Urk. 1 S. 3). 3.

3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind der Gesundheitsschaden (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/22, Urk. 8/23 und Urk. 8/26) der Beschwerdeführe rin

und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Es besteht insbesondere kein Anlass, von der unbestrittenen Einschätzung

durch RAD-Arzt

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumato lo gie, abzuweichen, der nach eigener Untersuchung vom 2 5. Oktober 2011

und kri tischer Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, die Beschwerdefüh rerin sei aufgrund von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie

des rech ten Kniegelenk s und Bein es

(Knieprothese rechts seit 1 0. Januar 2011) ab dem Untersuchungszeitpunkt in körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über acht Kilo gramm, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne jede wirbel säulenbelastende oder kniegelenksbelast ende Zwangshaltungen (das heisse ohne Arbeiten mit Bücken, Hocken, Knie n, Überkopfarbeit sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände)

zu 50 % arbeitsfähig . Präzisierend zur grund sätzlich 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Z.___ aus, diese setze sich aus einer sech s stündigen Präsenz mit einer um zirka 50 % ver min derten Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit häufiger er Pausen von insgesamt etwa zwei Stunden zusammen, so dass letztendlich eine reine Ar beits zeit von zirka zwei mal zwei Stunden pro Tag resultiere (Urk. 8 /26 S. 7) . 3.2

Die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt Dr. Z.___

gingen ferner übereinstim mend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin im A.___

ab Januar 2011 aus (Urk.

8/13 S.

7 Ziff. 1.6, Urk. 8/14

Ziff. 1.6 und Urk. 8/26 S.

7) .

Nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht mass gebenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit erstellt ist demge genüber ein früherer Eintritt einer erhebli che n, mindestens 20%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E.

1.3

hievor) . Die aktenkundigen Hinweise, etwa jener der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung, sie sei seit dem 7. März 2003 zu 100

% arbeitsunfähig (Urk. 8/4), oder

die Bemerkung

des Hausarzt es

Dr. med. B.___

im Bericht vom 2 0. April 2011 (Urk. 8/14), es bestünden

seit läng erem Ein schränkungen, genügen hierzu nicht. Dr. B.___ hielt zwar fest, die Versicherte leide

seit 2003 unter Schmerzen an der Wirb elsäule, welche die Ar beitsfähigkeit deutlich ein schränkten, und sei

zuletzt auch in der geschützten Arbei ts platz si tuation mit ei nem 50 % - Pensum überfordert gewesen; gleichzeitig attestierte er ihr aber erst ab 1 0. Januar 2011 eine mindestens 20 % Arbeits un fähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerde füh rerin nur zu 50 % in gemeinschaftlicher Arbeit eingesetzt wurde, lässt sich eine vor her eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit nicht mit genü gender Wahr scheinlichkeit ableiten . Abzustellen ist vielmehr auf di e

echtzeit liche Einschät zung im Bericht des RAD-Arztes. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der

1. Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Strittig und zu prüfen sind im Folgenden die Statusfrage und das Invalidenein kommen . 4. 4.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin wei sen) . 4.2

Die IV-Stelle stützt e sich hinsichtlich der Statusfrage auf das Ergebnis der am 8.

Dezember 2011 durchgeführten Haushaltabklärung (Urk. 8/30) . Dabei kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdefü hrerin wäre bei Gesundheit zu 50 %

im Erwerb s- und zu 50 % im Haushalt bereich tätig . Dies obschon die Ver sicherte – die alleine in einer Einzimmerwohnung wohnt – auf die entspre chen de Frage angegeben hatte, im Gesundheitsfall würde sie einem

vollen Er werbs pen sum nachgehen;

dies zum einen aus finanziellen Gründen, zum ande ren habe sie immer gerne gearbeitet. Zu Hause sei sie immer alleine; wenn sie arbeite, habe sie soziale Kontakte .

Die

von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Einschätzung be grün dete die Abklärungsperson damit, es sei zwar gemäss IK-Auszug nach voll ziehbar, dass die Versicherte bis ins Jahr 2003 mit tiefem Einkommen in ei nem 100%-Pensum tätig gewesen sei . Von 2006 bis 2011 habe die Versicherte aber im Ausmass von 50

% an einem Integrationsprojekt teilgenommen. Da die War te zeit gemäss RAD erst im Januar 2011 zu eröffnen sei und die Versicherte be reits seit sieben Jahren nicht

zu mehr als 50 % gearbeitet habe, könne nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit ausgegangen werden. Dazu komme, dass die Versicherte die 50%ige Restarbeitsfähigkeit auch nicht ver werte. 4. 3

Die Versicherte war im Jahr 1984 in die Schweiz eingereist und führte

seither di verse Hilfstätigkeit aus; d ies grösstenteils in einem Voll -, teilweise in einem Teil zeitpensum oder auf Abruf (Urk. 8 /3 /1), unterbrochen durch

Phasen

von Ar beitslosigkeit (Urk. 8 /11) . Zuletzt war sie vom 1. Februar 2001 bis 30.

September 2002

vollzeitlich bei der C.___ AG in D.___

zu einem Stunden lohn von Fr. 16.-- brutto (Urk. 3/6 und Urk. 8/3/2) und von Oktober 2002 bis März 2003 ebenfalls in einem 100%-Pensum bei der E.___ GmbH (Urk. 3/7)

mit einem Monatslohn von Fr. 3‘400.-- beschäftigt . Danach meldete sie sich – eben falls für eine ganztägige, 100%ige Tätigkeit – beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV)

F.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/8)

und bewarb sich auf entsprechende Stellen (Urk. 3/9) . Von Mai 2003 bis De zem ber 2004 bezog sie Arbeitslosenentschädigung; daneben

erzielte sie zwei gering fügige Zwischenverdienste . Anschliessend ging sie keiner bezahlten Erwerbs tätig keit mehr nach (Urk. 3/11). Von Januar 2006 bis Januar 2011 war sie zu 50 %

in einem Integrationsprojekt der S tadt Y.___

beschäftigt . 4. 4

Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint angesichts ihrer Erwerbsbiogra phie, dem Umstand, dass sie alleinstehend ist, für ihren Unterhalt alleine auf kommen muss (vgl. Scheidungsurteil vom April 1991,

Urk. 8/9) und

während Jahren eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt beziehungsweise auf dieser Basis Ar beits losenentschädigung bezogen hat, als plausibel . Hinweise, wonach die Be schwerdeführerin aus freien Stücken keiner 100%igen Arbeitstätigkeit mehr nach ging bzw. nachgehen würde, gibt es keine. Daran ändert nichts, dass die Ver sicherte – die laut Abklärungsbericht seit 1996 vom Sozialzentrum

unter stützt wird – im Integrationsprojekt der Stadt Y.___ nur zu 50 %

beschäftig wurde, zumal ihr die gemeinnützige Arbeit letztlich zugewiesen wurde und sie auch da häufig aus gesundheitlichen Gründen abwesend war (Urk. 8/16 S. 6 f.). Auch wenn das Wartejahr entsprechend der aktuellen Einschätzung des RAD-Arztes erst am 1 1. Januar 2011 zu eröffnen ist (vgl. auch E. 3.2), bestehen doch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit vor der Anmel dung bei der Invalidenversicherung

in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt war . Bereits im August 2002 begründete sie ihre Kündigung der Arbeitsstelle bei der C.___ AG mit gesundheitlichen Gründen („immer starke Muskelschmerzen am ganzen Rücken“, Urk. 8/3/2). Sie berichtete der Ab klärungsperson, eine Kollegin habe ihr anschliessend die Stelle im Restaurant E.___ vermittelt und ihr gesagt, sie müsse dort keine körperlich schweren Arbeiten verrichten . Dies sei dann aber anders gewesen und der Arzt habe sie krankgeschrieben, worauf sie vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe (Urk. 8/ 3 0 S. 3) . Der Hausarzt Dr. B.___, bei dem sie seit Juni 2006 in Behand lung

steht, wies ebenfalls auf einschränkende lumbale Rückenschmerzen seit 2003 hin, die immer wieder physiotherapeutisch behandelt worden seien (Urk.

8/14/1-7 Ziff. 1.4) . Dieser Einschätzung legte er einen Rapport vom 1 8. September 2002 bei, in dem Dr.

med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und I nnere Medizin FMH, von einem subakuten lumbovertebralen Syndrom bei sk olioti scher

Wirbel säulenfehlform und schmerzhafter seg mentale r Dysfunktion am lumbosacr alen Übergang, mit Verdacht auf Reizzustand des Ligamen tum ile o lumbale links, be richtet hatte (Urk. 8/14/22-23) . Dr. B.___ bemerkte zudem, auch im geschützten Rahmen sei die Versicherte seit 2007 kontinuierlich überfordert gewesen, dies pri mär aufgrund der chronischen, nur schwierig zu behandelnden Rücken schmer zen (Urk. 8/14/1-7 Ziff. 1.4).

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – und entsprechend ihren eigenen Anga ben – zu 100 % erwerbstätig wäre. Für die Anwendung der gemischten Methode be steht daher kein Raum. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall

Vollerwerbstätige einzustufen und entsprechend die Einkommensver gleichsmethode anz u wenden . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG wie erwähnt aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2

Vorliegend sind Validen und Invalideneinkommen – mit den Parteien (Urk. 1 S.

5, Urk. 2 S.

2 und Urk. 8/31 S.

2) – gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstru kturerhebung (LSE) zu bestimmen.

Dabei ist vom glei chen

Ta bellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) auszugehen. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Ta bellenl ohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_ 215 /2010 vom 2 0. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun des gerichts 9C_311/2013 vom 12.

November 2013 E. 6.3). 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen

und diesen mit dem eingeschränkt en Tätigkeitsspekt rum begründet . Unberücksichtigt blieb dabei der erhöhte Pausenbedarf. Die Be schwerdeführerin ist

zwar laut Einschätzung des RAD-Arztes noch zu 50 % ar beitsfähig;

es verbleiben ihr bei sechs Stunden Präsenzzeit aufgrund eines erhöh ten Pausenbedarfs von zwei Stunden pro Tag allerdings lediglich vier effektive Arbeitsstunden . Insgesamt rechtfertigt sich deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 %, so dass sich bei einer Arbeits (un) fähigkeit von 50 % ein Invalidi täts grad von 57.5 % ([1

0.5 x 0. 85] x 100) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Derselbe Rentenanspruch resultierte unter der – in der Beschwerde vertretenen

– Annahme, die Beschwerdeführerin sei entsprechend der effektiv zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nur zu rund 48 % (nämlich während 20 der 41.7 durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2012) arbeitsfähig,

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug s von 10 %

([1 – 0. 48 x 0 . 9 ] x 100; entspricht 56.8 %). Nach dem Gesagten besteht ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente . 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich dementspre ch end als obsolet.

Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine In stitution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen An spruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. August 2012 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe In validenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, zuletzt vom

1. Januar 2006 bis 1. April 2011

im Rahmen unentgeltlicher

gemeinnütziger Arbeit bei den S ozialen Ein rich tungen und Betrieben der Stadt Y.___

beschäftigt

(Urk. 8/1

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 hievor) . Die aktenkundigen Hinweise, etwa jener der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung, sie sei seit dem 7. März 2003 zu 100

% arbeitsunfähig (Urk. 8/4), oder

die Bemerkung

des Hausarzt es

Dr. med. B.___

im Bericht vom 2 0. April 2011 (Urk. 8/14), es bestünden

seit läng erem Ein schränkungen, genügen hierzu nicht. Dr. B.___ hielt zwar fest, die Versicherte leide

seit 2003 unter Schmerzen an der Wirb elsäule, welche die Ar beitsfähigkeit deutlich ein schränkten, und sei

zuletzt auch in der geschützten Arbei ts platz si tuation mit ei nem 50 % - Pensum überfordert gewesen; gleichzeitig attestierte er ihr aber erst ab 1 0. Januar 2011 eine mindestens 20 % Arbeits un fähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerde füh rerin nur zu 50 % in gemeinschaftlicher Arbeit eingesetzt wurde, lässt sich eine vor her eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit nicht mit genü gender Wahr scheinlichkeit ableiten . Abzustellen ist vielmehr auf di e

echtzeit liche Einschät zung im Bericht des RAD-Arztes. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der

1. Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Strittig und zu prüfen sind im Folgenden die Statusfrage und das Invalidenein kommen . 4. 4.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin wei sen) . 4.2

Die IV-Stelle stützt e sich hinsichtlich der Statusfrage auf das Ergebnis der am

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.

Der ablehnende Rentenentscheid vom 10. August 2012 wurde damit begründet, dass die Beschwerde führerin als zu 50 %

im Erwerb sbereich und zu 50 % im Haus halt tätig einzu stufen und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei . Daraus resultiere ein I nvaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2) .

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als im Gesundheitsfall V oll erwerbstätig e zu qualifizieren und es sei von einem tieferen Invalideneinkom men auszugehen; dementsprechend habe sie Ans pruch auf eine Dreiviertels rente (Urk. 1 S. 3). 3.

3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind der Gesundheitsschaden (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/22, Urk. 8/23 und Urk. 8/26) der Beschwerdeführe rin

und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Es besteht insbesondere kein Anlass, von der unbestrittenen Einschätzung

durch RAD-Arzt

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumato lo gie, abzuweichen, der nach eigener Untersuchung vom 2 5. Oktober 2011

und kri tischer Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, die Beschwerdefüh rerin sei aufgrund von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie

des rech ten Kniegelenk s und Bein es

(Knieprothese rechts seit 1 0. Januar 2011) ab dem Untersuchungszeitpunkt in körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über acht Kilo gramm, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne jede wirbel säulenbelastende oder kniegelenksbelast ende Zwangshaltungen (das heisse ohne Arbeiten mit Bücken, Hocken, Knie n, Überkopfarbeit sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände)

zu 50 % arbeitsfähig . Präzisierend zur grund sätzlich 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Z.___ aus, diese setze sich aus einer sech s stündigen Präsenz mit einer um zirka 50 % ver min derten Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit häufiger er Pausen von insgesamt etwa zwei Stunden zusammen, so dass letztendlich eine reine Ar beits zeit von zirka zwei mal zwei Stunden pro Tag resultiere (Urk. 8 /26 S. 7) . 3.2

Die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt Dr. Z.___

gingen ferner übereinstim mend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin im A.___

ab Januar 2011 aus (Urk.

8/13 S.

7 Ziff. 1.6, Urk. 8/14

Ziff.

E. 1.6 und Urk. 8/26 S.

7) .

Nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht mass gebenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit erstellt ist demge genüber ein früherer Eintritt einer erhebli che n, mindestens 20%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E.

E. 6 ),

meldete sich am 1 0. April 2011 unter Hinweis auf eine Knieoperation sowie auf Rücken- und Knieschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste eine ortho pädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/26) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/30).

Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 8/34, Urk. 8/40 und Urk.

8/42) verfügte die IV-Stelle am 1 0. August 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 7.

September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1)

mit den Anträgen, es sei ihr eine Dreiviertel s rente zuzusprechen, ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen und ihr eventuell die unentgeltliche Pro zess füh rung zu gewähren (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerde führerin am 1 7. Oktober 2012

– un ter dem Hinweis,

dass

mangels Stellung nah me der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht er forderlich sei –, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 8 /11) . Zuletzt war sie vom 1. Februar 2001 bis 30.

September 2002

vollzeitlich bei der C.___ AG in D.___

zu einem Stunden lohn von Fr. 16.-- brutto (Urk. 3/6 und Urk. 8/3/2) und von Oktober 2002 bis März 2003 ebenfalls in einem 100%-Pensum bei der E.___ GmbH (Urk. 3/7)

mit einem Monatslohn von Fr. 3‘400.-- beschäftigt . Danach meldete sie sich – eben falls für eine ganztägige, 100%ige Tätigkeit – beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV)

F.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/8)

und bewarb sich auf entsprechende Stellen (Urk. 3/9) . Von Mai 2003 bis De zem ber 2004 bezog sie Arbeitslosenentschädigung; daneben

erzielte sie zwei gering fügige Zwischenverdienste . Anschliessend ging sie keiner bezahlten Erwerbs tätig keit mehr nach (Urk. 3/11). Von Januar 2006 bis Januar 2011 war sie zu 50 %

in einem Integrationsprojekt der S tadt Y.___

beschäftigt . 4. 4

Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint angesichts ihrer Erwerbsbiogra phie, dem Umstand, dass sie alleinstehend ist, für ihren Unterhalt alleine auf kommen muss (vgl. Scheidungsurteil vom April 1991,

Urk. 8/9) und

während Jahren eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt beziehungsweise auf dieser Basis Ar beits losenentschädigung bezogen hat, als plausibel . Hinweise, wonach die Be schwerdeführerin aus freien Stücken keiner 100%igen Arbeitstätigkeit mehr nach ging bzw. nachgehen würde, gibt es keine. Daran ändert nichts, dass die Ver sicherte – die laut Abklärungsbericht seit 1996 vom Sozialzentrum

unter stützt wird – im Integrationsprojekt der Stadt Y.___ nur zu 50 %

beschäftig wurde, zumal ihr die gemeinnützige Arbeit letztlich zugewiesen wurde und sie auch da häufig aus gesundheitlichen Gründen abwesend war (Urk. 8/16 S. 6 f.). Auch wenn das Wartejahr entsprechend der aktuellen Einschätzung des RAD-Arztes erst am 1 1. Januar 2011 zu eröffnen ist (vgl. auch E. 3.2), bestehen doch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit vor der Anmel dung bei der Invalidenversicherung

in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt war . Bereits im August 2002 begründete sie ihre Kündigung der Arbeitsstelle bei der C.___ AG mit gesundheitlichen Gründen („immer starke Muskelschmerzen am ganzen Rücken“, Urk. 8/3/2). Sie berichtete der Ab klärungsperson, eine Kollegin habe ihr anschliessend die Stelle im Restaurant E.___ vermittelt und ihr gesagt, sie müsse dort keine körperlich schweren Arbeiten verrichten . Dies sei dann aber anders gewesen und der Arzt habe sie krankgeschrieben, worauf sie vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe (Urk. 8/ 3 0 S. 3) . Der Hausarzt Dr. B.___, bei dem sie seit Juni 2006 in Behand lung

steht, wies ebenfalls auf einschränkende lumbale Rückenschmerzen seit 2003 hin, die immer wieder physiotherapeutisch behandelt worden seien (Urk.

8/14/1-7 Ziff. 1.4) . Dieser Einschätzung legte er einen Rapport vom 1 8. September 2002 bei, in dem Dr.

med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und I nnere Medizin FMH, von einem subakuten lumbovertebralen Syndrom bei sk olioti scher

Wirbel säulenfehlform und schmerzhafter seg mentale r Dysfunktion am lumbosacr alen Übergang, mit Verdacht auf Reizzustand des Ligamen tum ile o lumbale links, be richtet hatte (Urk. 8/14/22-23) . Dr. B.___ bemerkte zudem, auch im geschützten Rahmen sei die Versicherte seit 2007 kontinuierlich überfordert gewesen, dies pri mär aufgrund der chronischen, nur schwierig zu behandelnden Rücken schmer zen (Urk. 8/14/1-7 Ziff. 1.4).

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – und entsprechend ihren eigenen Anga ben – zu 100 % erwerbstätig wäre. Für die Anwendung der gemischten Methode be steht daher kein Raum. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall

Vollerwerbstätige einzustufen und entsprechend die Einkommensver gleichsmethode anz u wenden . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG wie erwähnt aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2

Vorliegend sind Validen und Invalideneinkommen – mit den Parteien (Urk. 1 S.

5, Urk. 2 S.

2 und Urk. 8/31 S.

2) – gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstru kturerhebung (LSE) zu bestimmen.

Dabei ist vom glei chen

Ta bellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) auszugehen. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Ta bellenl ohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_ 215 /2010 vom 2 0. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun des gerichts 9C_311/2013 vom 12.

November 2013 E. 6.3). 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von

E. 10 % vorgenommen

und diesen mit dem eingeschränkt en Tätigkeitsspekt rum begründet . Unberücksichtigt blieb dabei der erhöhte Pausenbedarf. Die Be schwerdeführerin ist

zwar laut Einschätzung des RAD-Arztes noch zu 50 % ar beitsfähig;

es verbleiben ihr bei sechs Stunden Präsenzzeit aufgrund eines erhöh ten Pausenbedarfs von zwei Stunden pro Tag allerdings lediglich vier effektive Arbeitsstunden . Insgesamt rechtfertigt sich deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 %, so dass sich bei einer Arbeits (un) fähigkeit von 50 % ein Invalidi täts grad von 57.5 % ([1

0.5 x 0. 85] x 100) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Derselbe Rentenanspruch resultierte unter der – in der Beschwerde vertretenen

– Annahme, die Beschwerdeführerin sei entsprechend der effektiv zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nur zu rund 48 % (nämlich während 20 der 41.7 durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2012) arbeitsfähig,

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug s von 10 %

([1 – 0. 48 x 0 . 9 ] x 100; entspricht 56.8 %). Nach dem Gesagten besteht ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente . 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich dementspre ch end als obsolet.

Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine In stitution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen An spruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. August 2012 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe In validenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00896 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, zuletzt vom

1. Januar 2006 bis 1. April 2011

im Rahmen unentgeltlicher

gemeinnütziger Arbeit bei den S ozialen Ein rich tungen und Betrieben der Stadt Y.___

beschäftigt

(Urk. 8/1 6),

meldete sich am 1 0. April 2011 unter Hinweis auf eine Knieoperation sowie auf Rücken- und Knieschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste eine ortho pädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/26) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/30).

Nach durchgeführtem Vorb escheidverfahren (Urk. 8/34, Urk. 8/40 und Urk.

8/42) verfügte die IV-Stelle am 1 0. August 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 7.

September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1)

mit den Anträgen, es sei ihr eine Dreiviertel s rente zuzusprechen, ein zweiter Schrif tenwechsel anzuordnen und ihr eventuell die unentgeltliche Pro zess füh rung zu gewähren (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 5. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerde führerin am 1 7. Oktober 2012

– un ter dem Hinweis,

dass

mangels Stellung nah me der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht er forderlich sei –, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne

dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit an deren Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur re duziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi ni schen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes ge richts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc). 2.

Der ablehnende Rentenentscheid vom 10. August 2012 wurde damit begründet, dass die Beschwerde führerin als zu 50 %

im Erwerb sbereich und zu 50 % im Haus halt tätig einzu stufen und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei . Daraus resultiere ein I nvaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2) .

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als im Gesundheitsfall V oll erwerbstätig e zu qualifizieren und es sei von einem tieferen Invalideneinkom men auszugehen; dementsprechend habe sie Ans pruch auf eine Dreiviertels rente (Urk. 1 S. 3). 3.

3.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind der Gesundheitsschaden (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/22, Urk. 8/23 und Urk. 8/26) der Beschwerdeführe rin

und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Es besteht insbesondere kein Anlass, von der unbestrittenen Einschätzung

durch RAD-Arzt

Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumato lo gie, abzuweichen, der nach eigener Untersuchung vom 2 5. Oktober 2011

und kri tischer Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, die Beschwerdefüh rerin sei aufgrund von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie

des rech ten Kniegelenk s und Bein es

(Knieprothese rechts seit 1 0. Januar 2011) ab dem Untersuchungszeitpunkt in körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über acht Kilo gramm, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne jede wirbel säulenbelastende oder kniegelenksbelast ende Zwangshaltungen (das heisse ohne Arbeiten mit Bücken, Hocken, Knie n, Überkopfarbeit sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände)

zu 50 % arbeitsfähig . Präzisierend zur grund sätzlich 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Z.___ aus, diese setze sich aus einer sech s stündigen Präsenz mit einer um zirka 50 % ver min derten Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit häufiger er Pausen von insgesamt etwa zwei Stunden zusammen, so dass letztendlich eine reine Ar beits zeit von zirka zwei mal zwei Stunden pro Tag resultiere (Urk. 8 /26 S. 7) . 3.2

Die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt Dr. Z.___

gingen ferner übereinstim mend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin im A.___

ab Januar 2011 aus (Urk.

8/13 S.

7 Ziff. 1.6, Urk. 8/14

Ziff. 1.6 und Urk. 8/26 S.

7) .

Nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht mass gebenden

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic hkeit erstellt ist demge genüber ein früherer Eintritt einer erhebli che n, mindestens 20%igen Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E.

1.3

hievor) . Die aktenkundigen Hinweise, etwa jener der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung, sie sei seit dem 7. März 2003 zu 100

% arbeitsunfähig (Urk. 8/4), oder

die Bemerkung

des Hausarzt es

Dr. med. B.___

im Bericht vom 2 0. April 2011 (Urk. 8/14), es bestünden

seit läng erem Ein schränkungen, genügen hierzu nicht. Dr. B.___ hielt zwar fest, die Versicherte leide

seit 2003 unter Schmerzen an der Wirb elsäule, welche die Ar beitsfähigkeit deutlich ein schränkten, und sei

zuletzt auch in der geschützten Arbei ts platz si tuation mit ei nem 50 % - Pensum überfordert gewesen; gleichzeitig attestierte er ihr aber erst ab 1 0. Januar 2011 eine mindestens 20 % Arbeits un fähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerde füh rerin nur zu 50 % in gemeinschaftlicher Arbeit eingesetzt wurde, lässt sich eine vor her eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit nicht mit genü gender Wahr scheinlichkeit ableiten . Abzustellen ist vielmehr auf di e

echtzeit liche Einschät zung im Bericht des RAD-Arztes. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der

1. Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Strittig und zu prüfen sind im Folgenden die Statusfrage und das Invalidenein kommen . 4. 4.1

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin wei sen) . 4.2

Die IV-Stelle stützt e sich hinsichtlich der Statusfrage auf das Ergebnis der am 8.

Dezember 2011 durchgeführten Haushaltabklärung (Urk. 8/30) . Dabei kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdefü hrerin wäre bei Gesundheit zu 50 %

im Erwerb s- und zu 50 % im Haushalt bereich tätig . Dies obschon die Ver sicherte – die alleine in einer Einzimmerwohnung wohnt – auf die entspre chen de Frage angegeben hatte, im Gesundheitsfall würde sie einem

vollen Er werbs pen sum nachgehen;

dies zum einen aus finanziellen Gründen, zum ande ren habe sie immer gerne gearbeitet. Zu Hause sei sie immer alleine; wenn sie arbeite, habe sie soziale Kontakte .

Die

von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Einschätzung be grün dete die Abklärungsperson damit, es sei zwar gemäss IK-Auszug nach voll ziehbar, dass die Versicherte bis ins Jahr 2003 mit tiefem Einkommen in ei nem 100%-Pensum tätig gewesen sei . Von 2006 bis 2011 habe die Versicherte aber im Ausmass von 50

% an einem Integrationsprojekt teilgenommen. Da die War te zeit gemäss RAD erst im Januar 2011 zu eröffnen sei und die Versicherte be reits seit sieben Jahren nicht

zu mehr als 50 % gearbeitet habe, könne nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit ausgegangen werden. Dazu komme, dass die Versicherte die 50%ige Restarbeitsfähigkeit auch nicht ver werte. 4. 3

Die Versicherte war im Jahr 1984 in die Schweiz eingereist und führte

seither di verse Hilfstätigkeit aus; d ies grösstenteils in einem Voll -, teilweise in einem Teil zeitpensum oder auf Abruf (Urk. 8 /3 /1), unterbrochen durch

Phasen

von Ar beitslosigkeit (Urk. 8 /11) . Zuletzt war sie vom 1. Februar 2001 bis 30.

September 2002

vollzeitlich bei der C.___ AG in D.___

zu einem Stunden lohn von Fr. 16.-- brutto (Urk. 3/6 und Urk. 8/3/2) und von Oktober 2002 bis März 2003 ebenfalls in einem 100%-Pensum bei der E.___ GmbH (Urk. 3/7)

mit einem Monatslohn von Fr. 3‘400.-- beschäftigt . Danach meldete sie sich – eben falls für eine ganztägige, 100%ige Tätigkeit – beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV)

F.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/8)

und bewarb sich auf entsprechende Stellen (Urk. 3/9) . Von Mai 2003 bis De zem ber 2004 bezog sie Arbeitslosenentschädigung; daneben

erzielte sie zwei gering fügige Zwischenverdienste . Anschliessend ging sie keiner bezahlten Erwerbs tätig keit mehr nach (Urk. 3/11). Von Januar 2006 bis Januar 2011 war sie zu 50 %

in einem Integrationsprojekt der S tadt Y.___

beschäftigt . 4. 4

Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint angesichts ihrer Erwerbsbiogra phie, dem Umstand, dass sie alleinstehend ist, für ihren Unterhalt alleine auf kommen muss (vgl. Scheidungsurteil vom April 1991,

Urk. 8/9) und

während Jahren eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt beziehungsweise auf dieser Basis Ar beits losenentschädigung bezogen hat, als plausibel . Hinweise, wonach die Be schwerdeführerin aus freien Stücken keiner 100%igen Arbeitstätigkeit mehr nach ging bzw. nachgehen würde, gibt es keine. Daran ändert nichts, dass die Ver sicherte – die laut Abklärungsbericht seit 1996 vom Sozialzentrum

unter stützt wird – im Integrationsprojekt der Stadt Y.___ nur zu 50 %

beschäftig wurde, zumal ihr die gemeinnützige Arbeit letztlich zugewiesen wurde und sie auch da häufig aus gesundheitlichen Gründen abwesend war (Urk. 8/16 S. 6 f.). Auch wenn das Wartejahr entsprechend der aktuellen Einschätzung des RAD-Arztes erst am 1 1. Januar 2011 zu eröffnen ist (vgl. auch E. 3.2), bestehen doch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit vor der Anmel dung bei der Invalidenversicherung

in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt war . Bereits im August 2002 begründete sie ihre Kündigung der Arbeitsstelle bei der C.___ AG mit gesundheitlichen Gründen („immer starke Muskelschmerzen am ganzen Rücken“, Urk. 8/3/2). Sie berichtete der Ab klärungsperson, eine Kollegin habe ihr anschliessend die Stelle im Restaurant E.___ vermittelt und ihr gesagt, sie müsse dort keine körperlich schweren Arbeiten verrichten . Dies sei dann aber anders gewesen und der Arzt habe sie krankgeschrieben, worauf sie vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe (Urk. 8/ 3 0 S. 3) . Der Hausarzt Dr. B.___, bei dem sie seit Juni 2006 in Behand lung

steht, wies ebenfalls auf einschränkende lumbale Rückenschmerzen seit 2003 hin, die immer wieder physiotherapeutisch behandelt worden seien (Urk.

8/14/1-7 Ziff. 1.4) . Dieser Einschätzung legte er einen Rapport vom 1 8. September 2002 bei, in dem Dr.

med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und I nnere Medizin FMH, von einem subakuten lumbovertebralen Syndrom bei sk olioti scher

Wirbel säulenfehlform und schmerzhafter seg mentale r Dysfunktion am lumbosacr alen Übergang, mit Verdacht auf Reizzustand des Ligamen tum ile o lumbale links, be richtet hatte (Urk. 8/14/22-23) . Dr. B.___ bemerkte zudem, auch im geschützten Rahmen sei die Versicherte seit 2007 kontinuierlich überfordert gewesen, dies pri mär aufgrund der chronischen, nur schwierig zu behandelnden Rücken schmer zen (Urk. 8/14/1-7 Ziff. 1.4).

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – und entsprechend ihren eigenen Anga ben – zu 100 % erwerbstätig wäre. Für die Anwendung der gemischten Methode be steht daher kein Raum. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als im Gesund heitsfall

Vollerwerbstätige einzustufen und entsprechend die Einkommensver gleichsmethode anz u wenden . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG wie erwähnt aufgrund eines Einkommens vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali den einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5. 2

Vorliegend sind Validen und Invalideneinkommen – mit den Parteien (Urk. 1 S.

5, Urk. 2 S.

2 und Urk. 8/31 S.

2) – gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstru kturerhebung (LSE) zu bestimmen.

Dabei ist vom glei chen

Ta bellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) auszugehen. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditäts grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Ta bellenl ohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_ 215 /2010 vom 2 0. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun des gerichts 9C_311/2013 vom 12.

November 2013 E. 6.3). 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen

und diesen mit dem eingeschränkt en Tätigkeitsspekt rum begründet . Unberücksichtigt blieb dabei der erhöhte Pausenbedarf. Die Be schwerdeführerin ist

zwar laut Einschätzung des RAD-Arztes noch zu 50 % ar beitsfähig;

es verbleiben ihr bei sechs Stunden Präsenzzeit aufgrund eines erhöh ten Pausenbedarfs von zwei Stunden pro Tag allerdings lediglich vier effektive Arbeitsstunden . Insgesamt rechtfertigt sich deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 %, so dass sich bei einer Arbeits (un) fähigkeit von 50 % ein Invalidi täts grad von 57.5 % ([1

0.5 x 0. 85] x 100) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Derselbe Rentenanspruch resultierte unter der – in der Beschwerde vertretenen

– Annahme, die Beschwerdeführerin sei entsprechend der effektiv zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nur zu rund 48 % (nämlich während 20 der 41.7 durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2012) arbeitsfähig,

und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug s von 10 %

([1 – 0. 48 x 0 . 9 ] x 100; entspricht 56.8 %). Nach dem Gesagten besteht ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente . 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Be schwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich dementspre ch end als obsolet.

Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine In stitution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen An spruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. August 2012 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe In validenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli