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IV.2012.00886

Rentenbefristung, Änderung tatsächlicher Verhältnisse mit erwerblichen Auswirkungen, tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen massgeblich

Zürich SozVersG · 2014-02-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, ist gelernte Damenschnei derin (Urk. 9/1/20). V om 1. August 2000 bis 3 1. Oktober 2007 arbeitete sie als Disponentin bei der Y.___

AG (Urk. 9/9

Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) .

Am 2 1. September 2006 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 9/7/77). Am 2 7. August 2008 meldete sie sich wegen einer Beeinträchtigung der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztbe rich te (Urk. 9/ 13, Urk. 9/14 /1-19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) sowie ei nen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/8) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/7, Urk. 9/15, Urk. 9/24, Urk. 9/34). Sodann führte sie berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/11) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/22, Urk. 9/25) m it Verfügung vom 1 3. Mai 2009 (Urk. 9/30) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2009 (Urk. 9/34/5-6) spr ach die S chweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

Mit Vorbescheid vom 1 4. September 2010 (Urk. 9/39) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer

vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 befristeten ganzen Rente und einer vom

1. Dezember 2008 bis 3 1. März 2009 befristeten halben Rente

in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2010 (Urk. 9/41) Einw and und ergänzte diese n am 1 0. November 2010 (Urk. 9/45). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 9/48, Urk. 9/52, Urk. 9/55) ein und zog weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/60).

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom

1. September 2007 bis 3 0. November 2008 befristete ganze Rente und eine vom

1. Dezember 2008 bis 3 1. März 2009 befristete halbe Rente zu (Urk. 9/72 = Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente auch nach dem 1. April 2009 (S. 2 Ziff. 1-2) . Even tuell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 3) . Mit Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2012 (Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin di e

Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 6. November 2012 (Urk. 10) wurde die Valitas Sammelstiftung BVG zum Verfahren beigeladen. Die Beigela dene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin zu sammen mit der Beschwerdeantwort am 2 1. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 1 19 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zu nahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs auf wandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfü gungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei

vom 2 0. September 2006 bis zum Ablauf des Wartejahres im September 2007 vollständig in ihrer Erwerbsfä higkeit eingeschränkt gewesen (S. 1 unten). Ab Mitte August 2008 sei sie in der optimal behinderungsangepassten angestammten Tätigkeit als Disponentin wie der zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb sie ab 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab Januar 2009 sei wieder von einer vollen Ar beits fähigkeit auszugehen. Im Anschluss an die Handoperation vom 1 4. Juli 2010 sei keine relevante, mindestens drei Monate anhaltende Einschränkung ausge wie sen. Ab 1 4. Oktober 2010 bestehe

eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % auch in der angestammten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi täts grad von 75 % (richtig: 25 % [S.

2 f., Urk. 8 ]).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe . Die Gesundheitssituation verbunden mit den Schmerzen und den sich immer mehr abzeichnenden Prob lemen mit dem Arbeitgeber hätten die psycho-soziale Gesamtsituation erheblich aggraviert . Zudem sei eine Exazerbation der bekannten Migräne und der Colitis

ulceros a sowie der Major Depression erfolgt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.9). Sie könne wegen den ausgewiesenen massiven Einschränkungen an beiden Händen nicht mehr zeichnen und deshalb ihre angestammte Tätigkeit als Modedesignerin und Warenmanagerin nicht mehr ausüben (S. 6 Ziff. 5.14). Nach ärztlicher Einschät zung sei s ie als Controllerin und Arbeitsdisponentin Flugsicherung, wo sie nun tätig sei, nur noch zu 75 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 8). Gemäss dem aktuellen Arztbericht sei sie auf unbestimmte Zeit zu k einer manuellen Tätigkeit mehr fähig (S. 9 Ziff. 5.24). Die angefochtene Verfügung berücksichtige nur die Unfallleiden und nicht auch die krankheitsbe dingten Leiden (S. 10 Ziff. 5.26).

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe vor September 2010 unter Ausschöpfung ihrer Resterwerbsfähigkeit noch ein Einkommen zwischen zirka Fr. 2‘700.-- bis Fr. 3‘700. -- pro Monat oder Fr. 35‘477.-- pro Jahr erwirtschaf ten können (S. 11 Ziff. 6.3). B eim Einkommensvergleich per 1 4. Oktober 2010 sei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘866.55 dieses Invalideneinkommen von Fr. 35‘477.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditätsgrad von 61 % er ge be (S. 11 Ziff. 6.4). Im Februar 2011 sei sie zur Gruppenleiterin Flugsicherung befördert worden. Diese Stelle sei ideal, da sie praktisch keine manuellen Arbeiten mehr verrichten müsse.

Dadurch habe sie unter Ausschöpfung ihrer Rest erwerbsfähigkeit von zirka 75 % das Einkommen auf Fr. 50‘433.-- steigern können (S. 11 Ziff. 6.5). Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %

(S.

11

f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob

der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt vom 3 1. März 20 09 hinaus ein Rentenanspruch zusteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte mit Bericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/7/28-29) folgende Diagnosen (S. 1): - Schnittverletzung Dig . III links mit Durchtrennung des N. dig . Ulnar - CRPS-I der Hand links ab Oktober 2006 - Ausweitung auf Epikondylitis

humero-radialis und subacromiales

Impin gementsyndrom ab Januar 2007 Am 2 0. September 2006 habe die Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung am linken Finger erlitten, welche operiert worden sei. In der Folge sei die diag nostizierte Ausweitung eingetreten. Familiäre Krankheits- und Todesfälle sowie Führungsprobleme beim Arbeitgeber hätten die psychosoziale Gesamtsituation ab März 2007 erheblich verstärkt. Die bekannte Migräne, Colitis

ulcerosa und die Major Depression seien exazerbiert . Ab Mai 2007 habe der Arbeitgeber auf eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt. Seit 2 0. September 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ein Arbeitsversuch mit zweimal wöchentlich zwei Stunden Hilfsarbeiten erfolgt, was die langsamen Besserungsfortschritte des CRPS-I nahezu zum Stillstand bringe (S. 1). Per Ende Oktober 2007 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, was als schwere narzisstische Kränkung erlebt worden sei und die Symptome verstärkt habe. Die anhaltende Major Depression habe sich infolge der Stellenlosigkeit vertieft und habe zur psychotherapeutischen Behandlung geführt (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sudeck’sche Dystrophie linke Hand nach Handoperation wegen Schnitt verletzung, seit 2 1. September 2006 - Status nach verschiedenen Schnittverletzungen Hände

beideits (1978, 2006), Status nach Ganglionoperation rechts 1986, Status nach Hand ope ration rechts - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, etwa seit September 2007

Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Colitis

ulce rosa - Status nach Lendenwirbelkörper- Fraktur - Endometriose

Dr. A.___ führte aus, sie könne keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin machen . Der behandelnde Handchirurg,

Dr. Z.___, habe die Beschwerdeführerin seit September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben (Ziff. 2). Sie habe die Beschwerdeführerin nur in zwei Konsultationen, am 1 8. Dezember und 2 4. Dezember 2007, behandelt (Ziff. 3.1). In diesen beiden Konsultationen sei es darum gegangen, abzuklären, ob eine ambulante Psycho therapie möglich sei (Ziff. 3.7). 3.3

Dr. Z.___

nannte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2008 (Urk. 9/14/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Handgelenksschmerzen beidseits sei 1980 - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS - I) links nach Schnittver letzung

Dig . III - Migraine

accompagnée seit Mai 2007

Ferner nannte er als Diagnosen ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Endometriose - Status nach Läsion des Diskus triangularis (TFCC) mit postoperativem CRPS- I - Colitis

ulcerosa - Chondropathia

patellae beidseits

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Modeeinkäuferin und Disponentin sei die Beschwerdeführerin seit 2 1. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Es bestünden Beugedefizite der DIP-Gelenke III-IV links und des PIP-Gelenk s

Dig . III links, ein wechselndes Weichteilödem der ganzen linken Hand, eine palmare Hyperhidrose, eine Major D epression und eine Somatisierungsstörung (Ziff. 3.5). Ab Januar 20 08 sei d ie bisherige Tätigkeit im Umfang von 10 Stun den pro Woche steigernd und eine angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche

zumutbar (Ziff. 5.2). 3. 4

Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 2 9. Juli 2008 (Urk. 9/15/8-12) aus, die Beschwerdeführerin sei linksdomi nant umgeschult (S. 3). K linisch liege eine deutlich gesteigerte Kraft vor . Die Beschwerdeführerin erreiche heute Werte um 5 kg gegenüber der letzten Un tersuchung, bei der sie nur Werte um 1 kg habe erreichen können. Auf der ge sunden Seite habe sie ebenfalls die Werte verdoppelt. Wesentliche Residuen des CRPS seien heute nicht mehr zu finden. Auf der ulnarseitigen Mittel- und End phalanx zeige sich noch eine diskrete Dysästhesie und Hyperpathie . Die Beweg lichkeit sei ebenfalls etwas besser. Die Handgelenksreflexion habe deutlich gesteigert werden können. Während des Gesprächs gestikulierte die Beschwer deführerin mit beiden Händen seitengleich und hierbei habe er keine wesentli chen Bewegungseinschränkungen feststellen können. Insgesamt zeige sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung eine deutliche Besserung, vor allem der Ha ndkraft . Die Beschwerdeführerin betreue ihren Vater in der Freizeit und mache eine Ausbildung im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin. Insofern sollte der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (vornehmlich administrativ) zugemutet werden können. Während der Einarbeitung sei an fänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen (S. 4 unten).

Mit Bericht vom 1 7. Dezember 2008 (Urk. 9/24/4-8) diagnostizierte

Dr. B.___ eine Schnittverletzung Dig . III ulnar Höhe PIP links (dominant) mit und bei Status nach CRPS (S. 4 unten).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich über ihre allgemeinen Beschwerden gesprochen. Erst nach detailliertem Nachfragen habe sie die Beschwerden an der linken Hand erwähnt; die Schmer zen seien un dulierend. Die Beschwerdeführerin habe an gegeben, die Schmerzen seien te ilweise am ganzen Körper gleich . Subjektiv mache sie keine Fortschritte und die gesamte Situation belaste sie (S. 5 oben).

K linisch zeige sich weitgehend ein unveränderter Befund. Wesentliche Residuen eines CRPS lägen nicht mehr vor. Die Beweglichkeit im Dig . III sei weiterhin leicht eingeschränkt und über dem ulnaren DIP Dig . III sei ein diskretes Tinel phänomen zu finden. Insgesamt habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung die Situation an der linken Hand nicht wesentlich geändert. Auf grund des aktuellen klinischen Befundes sei eine vornehmlich administrative Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die Beschwerden, welche die Beschwerdefüh rerin beklage, seien multifunktionell und nicht nur spezifisch auf die Schnitt verletzung und den Status nach CRPS zurück zu führen. Die Arbeitszeit könne schrittweise gesteigert werden, so dass bis März/April 2009 ein vollschichtiger administrativer Einsatz möglich sein sollte (S. 5). 3. 5

Dr. B.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 9/34/23-26) eine Schnittverletzung Dig . III uln ar Höhe PIP link (dominant) mit und bei Status nach CRPS sowie einen Verdacht auf ein Narbenneurom PIP palmoulnar, d iffe rentialdiagnostisch (DD)

ein Granulom (S. 4 oben).

D ie Beschwerdeführerin beklage sich über zunehmende Beschwerden seit sie die Arbeit auf dem Flugplatz aufgenommen habe; die Belastung sei bei einem Teil zeiteinsatz erheblich (S. 4 oben). K linisch seien keine wesentlichen CRPS-Resi duen zu finden. Die bereits vorhandenen Knötchen au f der Höhe der Narbe am PIP Dig . III palmoulnar sei en im Vergleich zu der Voruntersuchung deutlich grösser geworden. Aufgrund der Schnittverletzung und dem nun grösser wer denden Knötchen stelle sich der Verdacht auf ein Neurom bei fraglichem Tinel -Phänomen und einer Dysästhesie distal der Narbe, im Innervationsgebiet des palmoulnaren Nervenastes. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund des aktuellen klinischen Befundes eine vornehmlich administrative Arbeit vollschichtig zu mutbar. Die aktuell durchgeführte Tätigkeit am Flugplatz sei als eher ungeeignet zu beurteilen (S. 4). 3.6

Im Bericht über die Handoperation vom 1 4. Juli 2010 (Urk. 9/44) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnose: - Entrapment und epineurale Narbe R. digitalis III ulnar links; chronische Handgelenksynovialitis bei degenerativer TFCC-Läsion und dorsales Hand gelenksganglion links

Es bestünden langjährige beidseitige Handgelenksschmerzen. Im Anschluss an die Nachversorgung sei die Ergotherapie fortzuführen (S. 2 unten). 3.7

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, führte mit Schreiben vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 9/48/5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin bereits seit 198 9. Im Jahr 1998 se i die Diagnose einer Colitis

ulc erosa gestellt worden, die rezidivfrei geblieben sei. Kleiner e Schübe hätten mit Medikamenten unter Kontrolle gebracht werden können. Im Herbst 2010 sei ein zunehmender Schub verzeichnet worden, welcher hochdosiert behandelt worden und allmählich am Abklingen sei . Während dieses Schubes sei es

vom 3 0. September bis 1 2. Oktober 2010 zu einem Arbeitsausfall von 100 % gekommen und seit 1 3. Oktober 2010 habe ein Arbeitsausfall von 25 %

bestanden . Die Beschwer deführerin sei seit Jahresbeginn wieder vollständig arbeitsfähig. 3. 8

Dr. Z.___ nannte in einem undatierten Bericht vom Frühling 2011 (Urk. 9/55, vgl. Urk. 9/5 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schnittverletzung Grundphalanx Dig . III links mit Durchtrennung des Ner vus

digitalis

ulnar links - CRPS - I und Causalgie bei narbigem Entrapment des Nervus

digitalis III ulnar - degenerative TFCC-Läsion mit chronischer Synovialitis und symptoma tischem dorsalem Handgelenksganglio n links

Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Migräne - Endometriose - chronische Handgelenkschmerzen beidseits - Colitis

ulcerosa Die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 4. Juli bis 1 6. Juli 2010 zur stationären Behandlung im Spital D.___

aufgehalten (Ziff. 1.3). Am 1 4. Juli 2010 sei en die von der SUVA schon Ende 2009 geforderte Neurolyse, die Gang lionex stirpation und das TFCC- Débridement mit Teilsynovialektomie ausgeführt worden. Nicht unerwartet sei anschliessend das CRPS-I erneut exazerbiert und habe trotz fortgesetzter Therapie kaum noch relevante Beschwerderegression gezeigt. Erstmals sei die Beschwielung des Fingers und der gesamten linken Hand gegenüber präoperativ vermindert. Die Beschwerdeführerin habe kalte Finger ohne Abblassen. Palpatorisch könne ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe nicht ausgeschlossen werden (Ziff. 1.4). In ihrer Tätigkeit als Controlle r in und Disponentin am Flughafen E.___ sei die Beschwerdefüh rerin vom 1 4. Juli bis 3 1. Juli 2010 zu 100 %, vom 1. August bis 2 9. September 2010 zu 25 %, vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2010 wieder zu 100 % und seit 1 4. Oktober 2010 wieder zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aufgr und der stark schmerz eingeschränkte n und vermindert mus kulär kraft eingeschränkte n Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt .

Diese Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien. Bei der 75%igen Arbeitsfähigkeit bestehe seitens des Handgebrauchs links eine Leis tungs minderung von 50 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit nie dri gem Belastungsgrad der Hand über einen halben bis dreiviertel Tage denk bar

(Ziff. 1.7). 3. 9

Am 3 1. Mai 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medi zin und Rheumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), seine Stellungnahme (Urk. 9/63/3) und führte aus, dass die Arztberichte plausibel seien. Es sei dem nach durch die erneute Handoperation am 1 4. Juli 2010 und der anschl iessen den Exazerbation des CRPS- I und der Colitis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Seit 1 4. Oktober 2010 bestehe jedoch in der bisherigen Tätigkeit wieder eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 75 % .

3.10

Dr. Z.___ nannte in seinem am 1 5. August 2012 zuhanden des Rechtvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht

(Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronische Algodystrophie (Sudeck) Stadium IV Dig . III-V links bei Links dominanz nach : - Schnittverletzung mit Durchtrennung eines Fingerastes am Mittelfin ger links - primäre Nervennaht Dig . III links 2 0. September 2006 - Neurolyse bei narbigem Entrapment und teilweise Neurombildung mit Causalgie 1 4. Juli 2010 - wiederholte Algodystrophie -Verläufe nach chirurgischer Sanierung einer TFCC-Schädigung mit Entwicklung eines Handgelenkganglions rechts 1995 und links 2010 - mittelschwere bis schwere depressive Störung mit somatoformer Kom ponente und adaptive Störung - mittelschwer aktive Colitis

ulcerosa mit Begleitarthritiden, unter ande rem der Handgelenke, unter wechselnder Therapie - floride

Migraine

- teils degenerative, teils posttraumatische Spondylosen und Spon dylarthrosen nach thoraco -lumbalem M. Scheuerman n

und Wirbel körper -Impressionsfraktur

Die Beschwerdeführerin sei seit der am 2 0. September 2006 erlitten en Schnitt verletzung

am linken Mittelfinger mit Nervendurchtrennung und trotz erfolgter Nervennaht am Verletzungstag und einer mikroskopische n Nervenbefreiung am 1 4. Juli 2010 wegen chronischer und stark beeinträchtigender Schmerzen auf unbestimmte Zeit zu keiner manuellen Tätigkeit fähig. Dies gelte nicht nur für grobmotorische Tätigkeiten, sondern besonders auch für repetitive Belastungen durch sogenannte Low impact- Belastungen, wie die PC-Arbeit (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit als Warenmanagerin seit 2 0. September 2006 und auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausführen, auch nicht an eine r andere n Arbeitsstelle (S. 1 Ziff. 1 und 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen und im Übrigen unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 2 0. September 2006 erlittenen Handverletzung zunächst vollständig arbeitsunfähig war. Handchirurg Dr. Z.___ ging sodann ab Januar 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/14/6 Ziff. 5.2). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 auf eigene Kosten eine Umschulung im Bereich Traditionelle Chine sische Medizin beginnen konnte (vgl. Urk. 9/31/1). Auch Kreisarzt Dr. B.___ er achtete mit Bericht vom 2 9. Juli 2008 eine leichte, vornehmlich administrative Tätigkeit als zumutbar, wobei während der Einarbeitungszeit anfänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Im Dezember 2008 erachtete Dr. B.___ eine vollschichtige administrative Tätigkeit als zumutbar und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin dies mit schrittweiser Steigerung bis März/April 2009 erreichen könne (vgl. vorstehend E. 3.4). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Mitte August 2008 ausging. 4.2

Im weiteren Verlauf wurden weitere medizinische Abklärungen dokumentiert, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. So wurde am 2 9. Juli 2009 eine bildgebende Untersuchung veranlasst (vgl. Urk. 9/34/12; Urk. 9/34/17-19), nachdem Dr. B.___ im Juni 2009 den Verdacht auf ein Neurom und eine Dysäs thesie der Narbe geäussert hatte (vgl. vorstehend E. 3.5). Am 2 3. Juli 2009 empfahl Dr. B.___ die handchirurgische Evaluation einer operativen Narbenrevi sion und die Vorlage an Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/34/14). Zu diesem Zeitpunkt ging Dr. B.___ jedoch nach Lage der Akten weiterhin von einer vollen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dass Dr. B.___ die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Flugsicherung, wo sie offenbar mit Gewichten hantieren musste (vgl. Urk. 9/34/25), als eher ungeeignet erachtete (vgl. vorste hend E. 3.5), reicht zur Annahme einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Somit ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab Januar 2009 ausging. 4.3

In der Folge trat jedoch eine Verschlechterung ein. Am 1 4. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin an der Hand operiert, was gemäss Dr. Z.___ nicht uner wartet zu einer anschliessend en

Exazerbation des CRPS-I geführt habe. Trotz fortgesetzter Therapie sei kaum mehr ein Beschwerderückgang möglich. Ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe könne nicht ausgeschlos sen werden. In ihrer Tätigkeit als Controllerin und Disponentin am Flughafen sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 zu 25 % arbeitsunfähig (vgl. vor stehend E. 3.8 und 3.1 0). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abzustellen ist: Dr. Z.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der stark schmerzeinge schränkten und vermindert muskulär krafteingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt ist. Die Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien (vgl. vorstehend E. 3.8) . Dies gelte auch für die repetitive Belastung durch die Arbeit am Computer (vgl. vorstehend E. 3.10).

Soweit Dr. Z.___ jedoch eine zusätzliche Leistungsminderung von 50 % postulierte, kann dies nicht zur Einschätzung der 75 % igen Resta rbeitsfähigkeit addiert werden, da der Beeinträchtigung schon mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde. 4.4

In psychiatrischer Hinsicht ist keine Diagnose ersichtlich, welche die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die durch Dr. A.___

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 3. 2) wurde nicht durch weitere Befunde untermauert, zudem konnte Dr. A.___ keine medizinisch-theoretische Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit abgeb en, sondern verwies stattdessen auf die Beurteilung von Dr. Z.___ als behandelnden Chirurgen. Die Beschwerdeführerin hat Dr. A.___

zudem lediglich am 1 8. Dezember und 2 4. Dezember 2007 für zwei Konsultationen aufgesucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass seit diesem Zeitpunkt keine weitere psycho logische Behandlung mehr stattgefunden hat, was darauf hindeutet, dass der Leidensdruck von der Beschwerdeführerin als eher klein empfunden wurde. Was sodann die weiteren Diagnosen (Colitis

ulcerosa und weitere somatische Beeinträchtigungen) angeht, so wurden diese von den beteiligten Ärzten und auch von Dr. Z.___ als nicht massgeblich arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.7, 3.10). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte August 2008 zu 50 % und ab Januar 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Ab Oktober 2010 trat jedoch erneut eine Verschlechterung ein; es bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % . Dies ist ab 1. Januar 2011 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung der seit 1 4. Oktober 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 25 % einem Valideneinkommen von Fr. 91'866.55 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'899.90 gegenüber und ermit telte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (S. 3 oben). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das letz t mals vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma Y.___ AG erzielte Einkom men ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘86 7 . --

(vgl. Urk. 2 Ver fügungsteil 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 11). Für das Jahr 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaf t 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2) ein

hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 92‘786.-- (Fr. 91‘867.-- x 1.01). 5.4

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens, da sie einen Prozentver gleich zum früher bei der Y.___ AG erzielten Einkommen vor nahm (vgl. Urk. 9/63/5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch diese Stelle seit November 2007 nicht mehr inne. Rechtsprechungsgemäss ist f ür die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkom mens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Ein tritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden lohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.5

Die Beschwerdeführerin war gemäss IK-Auszug von Januar bis Dezember 2010 bei der G.___ in der Flugsicherung tätig und erzielte ein Einkommen von insgesamt Fr. 35‘477.-- (vgl. Urk. 3/5). Diese Tätigkeit war nach ärztlicher Einschätzung eher ungeeignet und es wäre ihr eine behinde rungsangepasste

Arbeit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen (vgl. vor stehend E. 4.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, dass sie diese Stelle wahrscheinlich nicht angenommen hätte, wenn sie vom Arbeitsinhalt Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 9/34/25 oben). Dieses Einkommen ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Ab Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der G.___ zur Gruppenleiterin befördert und leistet dort nach Angaben der Arbeitge berin ausgezeichnete Arbeit (vgl. Urk. 9/61). Sie erzielte 2011 ein Jahresein kommen von Fr. 50‘433.-- (vgl. Urk. 3/5). Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die Beschwerdeführerin dabei ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies zeigt sich anhand eines Vergleiches mit den Werten der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE).

Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Zwischen zeugnis ihres Arbeitgebers (Urk. 9/61) weitere Ausbildungen absolv iert hat und über hervorragende

Sprachkenntnisse verfügt, was das Niveau 3 (vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse) rechtfertigt.

Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen im Wirtschafts zweig „Wach- und Sicherheitsdienste, Detekteien“ unter Berücksichtigung von Berufs- und Fachkenntnisse n (Niveau 3) im Jahr 2010 auf Fr. 5‘182.-- monat lich (LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 80, Niveau 3), somit auf Fr. 62‘184.-- jährlich (Fr. 5‘182.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, lit . N) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 45-96) ergibt dies Fr. 66‘103.-- jährlich (Fr. 62‘184. -- : 40 x 42.1 x 1.01). Bei einem Arbeits pensum von 75 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49‘577.-- (Fr. 66‘103.-- x 0.75). Die Beschwerdeführerin erzielt somit ein Einkommen, welches mit dem in ihrer Branche, ihrem Fähigkeitsniveau und ihrem Pensum statistisch erzielbaren Ein kommen weitgehend übereinstimmt. Somit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 50‘ 433.-- als Invalidenlohn . 5.6

Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 92‘786.-- (vor stehend E. 5. 3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50‘433.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘353.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 46 % (Fr. 42‘353. -- :

Fr. 92‘786.-- x 100 = 45.65 %). 5.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 %

Anspruch auf eine Viertelsrente hat .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit nicht als rechtens, was zur teil weisen G utheissung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200. -- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2 ‘ 30 0 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2012

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführe rin ab 1. Januar 2011 bei einem Invalidi tätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Valitas Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 1 19 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zu nahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs auf wandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfü gungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei

vom 2 0. September 2006 bis zum Ablauf des Wartejahres im September 2007 vollständig in ihrer Erwerbsfä higkeit eingeschränkt gewesen (S. 1 unten). Ab Mitte August 2008 sei sie in der optimal behinderungsangepassten angestammten Tätigkeit als Disponentin wie der zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb sie ab 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab Januar 2009 sei wieder von einer vollen Ar beits fähigkeit auszugehen. Im Anschluss an die Handoperation vom 1 4. Juli 2010 sei keine relevante, mindestens drei Monate anhaltende Einschränkung ausge wie sen. Ab 1 4. Oktober 2010 bestehe

eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % auch in der angestammten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi täts grad von 75 % (richtig: 25 % [S.

2 f., Urk.

E. 3 1. Oktober 2007 arbeitete sie als Disponentin bei der Y.___

AG (Urk. 9/9

Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) .

Am 2 1. September 2006 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 9/7/77). Am 2 7. August 2008 meldete sie sich wegen einer Beeinträchtigung der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztbe rich te (Urk. 9/ 13, Urk. 9/14 /1-19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) sowie ei nen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/8) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/7, Urk. 9/15, Urk. 9/24, Urk. 9/34). Sodann führte sie berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/11) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/22, Urk. 9/25) m it Verfügung vom 1 3. Mai 2009 (Urk. 9/30) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte mit Bericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/7/28-29) folgende Diagnosen (S. 1): - Schnittverletzung Dig . III links mit Durchtrennung des N. dig . Ulnar - CRPS-I der Hand links ab Oktober 2006 - Ausweitung auf Epikondylitis

humero-radialis und subacromiales

Impin gementsyndrom ab Januar 2007 Am 2 0. September 2006 habe die Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung am linken Finger erlitten, welche operiert worden sei. In der Folge sei die diag nostizierte Ausweitung eingetreten. Familiäre Krankheits- und Todesfälle sowie Führungsprobleme beim Arbeitgeber hätten die psychosoziale Gesamtsituation ab März 2007 erheblich verstärkt. Die bekannte Migräne, Colitis

ulcerosa und die Major Depression seien exazerbiert . Ab Mai 2007 habe der Arbeitgeber auf eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt. Seit 2 0. September 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ein Arbeitsversuch mit zweimal wöchentlich zwei Stunden Hilfsarbeiten erfolgt, was die langsamen Besserungsfortschritte des CRPS-I nahezu zum Stillstand bringe (S. 1). Per Ende Oktober 2007 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, was als schwere narzisstische Kränkung erlebt worden sei und die Symptome verstärkt habe. Die anhaltende Major Depression habe sich infolge der Stellenlosigkeit vertieft und habe zur psychotherapeutischen Behandlung geführt (S. 2).

E. 3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sudeck’sche Dystrophie linke Hand nach Handoperation wegen Schnitt verletzung, seit 2 1. September 2006 - Status nach verschiedenen Schnittverletzungen Hände

beideits (1978, 2006), Status nach Ganglionoperation rechts 1986, Status nach Hand ope ration rechts - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, etwa seit September 2007

Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Colitis

ulce rosa - Status nach Lendenwirbelkörper- Fraktur - Endometriose

Dr. A.___ führte aus, sie könne keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin machen . Der behandelnde Handchirurg,

Dr. Z.___, habe die Beschwerdeführerin seit September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben (Ziff. 2). Sie habe die Beschwerdeführerin nur in zwei Konsultationen, am 1 8. Dezember und 2 4. Dezember 2007, behandelt (Ziff. 3.1). In diesen beiden Konsultationen sei es darum gegangen, abzuklären, ob eine ambulante Psycho therapie möglich sei (Ziff. 3.7).

E. 3.3 Dr. Z.___

nannte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2008 (Urk. 9/14/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Handgelenksschmerzen beidseits sei 1980 - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS - I) links nach Schnittver letzung

Dig . III - Migraine

accompagnée seit Mai 2007

Ferner nannte er als Diagnosen ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Endometriose - Status nach Läsion des Diskus triangularis (TFCC) mit postoperativem CRPS- I - Colitis

ulcerosa - Chondropathia

patellae beidseits

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Modeeinkäuferin und Disponentin sei die Beschwerdeführerin seit 2 1. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Es bestünden Beugedefizite der DIP-Gelenke III-IV links und des PIP-Gelenk s

Dig . III links, ein wechselndes Weichteilödem der ganzen linken Hand, eine palmare Hyperhidrose, eine Major D epression und eine Somatisierungsstörung (Ziff. 3.5). Ab Januar 20 08 sei d ie bisherige Tätigkeit im Umfang von 10 Stun den pro Woche steigernd und eine angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche

zumutbar (Ziff. 5.2). 3. 4

Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 2 9. Juli 2008 (Urk. 9/15/8-12) aus, die Beschwerdeführerin sei linksdomi nant umgeschult (S. 3). K linisch liege eine deutlich gesteigerte Kraft vor . Die Beschwerdeführerin erreiche heute Werte um 5 kg gegenüber der letzten Un tersuchung, bei der sie nur Werte um 1 kg habe erreichen können. Auf der ge sunden Seite habe sie ebenfalls die Werte verdoppelt. Wesentliche Residuen des CRPS seien heute nicht mehr zu finden. Auf der ulnarseitigen Mittel- und End phalanx zeige sich noch eine diskrete Dysästhesie und Hyperpathie . Die Beweg lichkeit sei ebenfalls etwas besser. Die Handgelenksreflexion habe deutlich gesteigert werden können. Während des Gesprächs gestikulierte die Beschwer deführerin mit beiden Händen seitengleich und hierbei habe er keine wesentli chen Bewegungseinschränkungen feststellen können. Insgesamt zeige sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung eine deutliche Besserung, vor allem der Ha ndkraft . Die Beschwerdeführerin betreue ihren Vater in der Freizeit und mache eine Ausbildung im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin. Insofern sollte der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (vornehmlich administrativ) zugemutet werden können. Während der Einarbeitung sei an fänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen (S. 4 unten).

Mit Bericht vom 1 7. Dezember 2008 (Urk. 9/24/4-8) diagnostizierte

Dr. B.___ eine Schnittverletzung Dig . III ulnar Höhe PIP links (dominant) mit und bei Status nach CRPS (S. 4 unten).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich über ihre allgemeinen Beschwerden gesprochen. Erst nach detailliertem Nachfragen habe sie die Beschwerden an der linken Hand erwähnt; die Schmer zen seien un dulierend. Die Beschwerdeführerin habe an gegeben, die Schmerzen seien te ilweise am ganzen Körper gleich . Subjektiv mache sie keine Fortschritte und die gesamte Situation belaste sie (S. 5 oben).

K linisch zeige sich weitgehend ein unveränderter Befund. Wesentliche Residuen eines CRPS lägen nicht mehr vor. Die Beweglichkeit im Dig . III sei weiterhin leicht eingeschränkt und über dem ulnaren DIP Dig . III sei ein diskretes Tinel phänomen zu finden. Insgesamt habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung die Situation an der linken Hand nicht wesentlich geändert. Auf grund des aktuellen klinischen Befundes sei eine vornehmlich administrative Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die Beschwerden, welche die Beschwerdefüh rerin beklage, seien multifunktionell und nicht nur spezifisch auf die Schnitt verletzung und den Status nach CRPS zurück zu führen. Die Arbeitszeit könne schrittweise gesteigert werden, so dass bis März/April 2009 ein vollschichtiger administrativer Einsatz möglich sein sollte (S. 5). 3. 5

Dr. B.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 9/34/23-26) eine Schnittverletzung Dig . III uln ar Höhe PIP link (dominant) mit und bei Status nach CRPS sowie einen Verdacht auf ein Narbenneurom PIP palmoulnar, d iffe rentialdiagnostisch (DD)

ein Granulom (S. 4 oben).

D ie Beschwerdeführerin beklage sich über zunehmende Beschwerden seit sie die Arbeit auf dem Flugplatz aufgenommen habe; die Belastung sei bei einem Teil zeiteinsatz erheblich (S. 4 oben). K linisch seien keine wesentlichen CRPS-Resi duen zu finden. Die bereits vorhandenen Knötchen au f der Höhe der Narbe am PIP Dig . III palmoulnar sei en im Vergleich zu der Voruntersuchung deutlich grösser geworden. Aufgrund der Schnittverletzung und dem nun grösser wer denden Knötchen stelle sich der Verdacht auf ein Neurom bei fraglichem Tinel -Phänomen und einer Dysästhesie distal der Narbe, im Innervationsgebiet des palmoulnaren Nervenastes. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund des aktuellen klinischen Befundes eine vornehmlich administrative Arbeit vollschichtig zu mutbar. Die aktuell durchgeführte Tätigkeit am Flugplatz sei als eher ungeeignet zu beurteilen (S. 4).

E. 3.6 Im Bericht über die Handoperation vom 1 4. Juli 2010 (Urk. 9/44) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnose: - Entrapment und epineurale Narbe R. digitalis III ulnar links; chronische Handgelenksynovialitis bei degenerativer TFCC-Läsion und dorsales Hand gelenksganglion links

Es bestünden langjährige beidseitige Handgelenksschmerzen. Im Anschluss an die Nachversorgung sei die Ergotherapie fortzuführen (S. 2 unten).

E. 3.7 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, führte mit Schreiben vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 9/48/5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin bereits seit 198 9. Im Jahr 1998 se i die Diagnose einer Colitis

ulc erosa gestellt worden, die rezidivfrei geblieben sei. Kleiner e Schübe hätten mit Medikamenten unter Kontrolle gebracht werden können. Im Herbst 2010 sei ein zunehmender Schub verzeichnet worden, welcher hochdosiert behandelt worden und allmählich am Abklingen sei . Während dieses Schubes sei es

vom 3 0. September bis 1 2. Oktober 2010 zu einem Arbeitsausfall von 100 % gekommen und seit 1 3. Oktober 2010 habe ein Arbeitsausfall von 25 %

bestanden . Die Beschwer deführerin sei seit Jahresbeginn wieder vollständig arbeitsfähig. 3. 8

Dr. Z.___ nannte in einem undatierten Bericht vom Frühling 2011 (Urk. 9/55, vgl. Urk. 9/5 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schnittverletzung Grundphalanx Dig . III links mit Durchtrennung des Ner vus

digitalis

ulnar links - CRPS - I und Causalgie bei narbigem Entrapment des Nervus

digitalis III ulnar - degenerative TFCC-Läsion mit chronischer Synovialitis und symptoma tischem dorsalem Handgelenksganglio n links

Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Migräne - Endometriose - chronische Handgelenkschmerzen beidseits - Colitis

ulcerosa Die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 4. Juli bis 1 6. Juli 2010 zur stationären Behandlung im Spital D.___

aufgehalten (Ziff. 1.3). Am 1 4. Juli 2010 sei en die von der SUVA schon Ende 2009 geforderte Neurolyse, die Gang lionex stirpation und das TFCC- Débridement mit Teilsynovialektomie ausgeführt worden. Nicht unerwartet sei anschliessend das CRPS-I erneut exazerbiert und habe trotz fortgesetzter Therapie kaum noch relevante Beschwerderegression gezeigt. Erstmals sei die Beschwielung des Fingers und der gesamten linken Hand gegenüber präoperativ vermindert. Die Beschwerdeführerin habe kalte Finger ohne Abblassen. Palpatorisch könne ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe nicht ausgeschlossen werden (Ziff. 1.4). In ihrer Tätigkeit als Controlle r in und Disponentin am Flughafen E.___ sei die Beschwerdefüh rerin vom 1 4. Juli bis 3 1. Juli 2010 zu 100 %, vom 1. August bis 2 9. September 2010 zu 25 %, vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2010 wieder zu 100 % und seit 1 4. Oktober 2010 wieder zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aufgr und der stark schmerz eingeschränkte n und vermindert mus kulär kraft eingeschränkte n Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt .

Diese Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien. Bei der 75%igen Arbeitsfähigkeit bestehe seitens des Handgebrauchs links eine Leis tungs minderung von 50 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit nie dri gem Belastungsgrad der Hand über einen halben bis dreiviertel Tage denk bar

(Ziff. 1.7). 3. 9

Am 3 1. Mai 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medi zin und Rheumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), seine Stellungnahme (Urk. 9/63/3) und führte aus, dass die Arztberichte plausibel seien. Es sei dem nach durch die erneute Handoperation am 1 4. Juli 2010 und der anschl iessen den Exazerbation des CRPS- I und der Colitis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Seit 1 4. Oktober 2010 bestehe jedoch in der bisherigen Tätigkeit wieder eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 75 % .

E. 3.10 Dr. Z.___ nannte in seinem am 1 5. August 2012 zuhanden des Rechtvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht

(Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronische Algodystrophie (Sudeck) Stadium IV Dig . III-V links bei Links dominanz nach : - Schnittverletzung mit Durchtrennung eines Fingerastes am Mittelfin ger links - primäre Nervennaht Dig . III links 2 0. September 2006 - Neurolyse bei narbigem Entrapment und teilweise Neurombildung mit Causalgie 1 4. Juli 2010 - wiederholte Algodystrophie -Verläufe nach chirurgischer Sanierung einer TFCC-Schädigung mit Entwicklung eines Handgelenkganglions rechts 1995 und links 2010 - mittelschwere bis schwere depressive Störung mit somatoformer Kom ponente und adaptive Störung - mittelschwer aktive Colitis

ulcerosa mit Begleitarthritiden, unter ande rem der Handgelenke, unter wechselnder Therapie - floride

Migraine

- teils degenerative, teils posttraumatische Spondylosen und Spon dylarthrosen nach thoraco -lumbalem M. Scheuerman n

und Wirbel körper -Impressionsfraktur

Die Beschwerdeführerin sei seit der am 2 0. September 2006 erlitten en Schnitt verletzung

am linken Mittelfinger mit Nervendurchtrennung und trotz erfolgter Nervennaht am Verletzungstag und einer mikroskopische n Nervenbefreiung am 1 4. Juli 2010 wegen chronischer und stark beeinträchtigender Schmerzen auf unbestimmte Zeit zu keiner manuellen Tätigkeit fähig. Dies gelte nicht nur für grobmotorische Tätigkeiten, sondern besonders auch für repetitive Belastungen durch sogenannte Low impact- Belastungen, wie die PC-Arbeit (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit als Warenmanagerin seit 2 0. September 2006 und auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausführen, auch nicht an eine r andere n Arbeitsstelle (S. 1 Ziff. 1 und 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen und im Übrigen unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 2 0. September 2006 erlittenen Handverletzung zunächst vollständig arbeitsunfähig war. Handchirurg Dr. Z.___ ging sodann ab Januar 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/14/6 Ziff. 5.2). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 auf eigene Kosten eine Umschulung im Bereich Traditionelle Chine sische Medizin beginnen konnte (vgl. Urk. 9/31/1). Auch Kreisarzt Dr. B.___ er achtete mit Bericht vom 2 9. Juli 2008 eine leichte, vornehmlich administrative Tätigkeit als zumutbar, wobei während der Einarbeitungszeit anfänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Im Dezember 2008 erachtete Dr. B.___ eine vollschichtige administrative Tätigkeit als zumutbar und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin dies mit schrittweiser Steigerung bis März/April 2009 erreichen könne (vgl. vorstehend E. 3.4). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Mitte August 2008 ausging. 4.2

Im weiteren Verlauf wurden weitere medizinische Abklärungen dokumentiert, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. So wurde am 2 9. Juli 2009 eine bildgebende Untersuchung veranlasst (vgl. Urk. 9/34/12; Urk. 9/34/17-19), nachdem Dr. B.___ im Juni 2009 den Verdacht auf ein Neurom und eine Dysäs thesie der Narbe geäussert hatte (vgl. vorstehend E. 3.5). Am 2 3. Juli 2009 empfahl Dr. B.___ die handchirurgische Evaluation einer operativen Narbenrevi sion und die Vorlage an Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/34/14). Zu diesem Zeitpunkt ging Dr. B.___ jedoch nach Lage der Akten weiterhin von einer vollen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dass Dr. B.___ die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Flugsicherung, wo sie offenbar mit Gewichten hantieren musste (vgl. Urk. 9/34/25), als eher ungeeignet erachtete (vgl. vorste hend E. 3.5), reicht zur Annahme einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Somit ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab Januar 2009 ausging. 4.3

In der Folge trat jedoch eine Verschlechterung ein. Am 1 4. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin an der Hand operiert, was gemäss Dr. Z.___ nicht uner wartet zu einer anschliessend en

Exazerbation des CRPS-I geführt habe. Trotz fortgesetzter Therapie sei kaum mehr ein Beschwerderückgang möglich. Ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe könne nicht ausgeschlos sen werden. In ihrer Tätigkeit als Controllerin und Disponentin am Flughafen sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 zu 25 % arbeitsunfähig (vgl. vor stehend E. 3.8 und 3.1 0). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abzustellen ist: Dr. Z.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der stark schmerzeinge schränkten und vermindert muskulär krafteingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt ist. Die Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien (vgl. vorstehend E. 3.8) . Dies gelte auch für die repetitive Belastung durch die Arbeit am Computer (vgl. vorstehend E. 3.10).

Soweit Dr. Z.___ jedoch eine zusätzliche Leistungsminderung von 50 % postulierte, kann dies nicht zur Einschätzung der 75 % igen Resta rbeitsfähigkeit addiert werden, da der Beeinträchtigung schon mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde. 4.4

In psychiatrischer Hinsicht ist keine Diagnose ersichtlich, welche die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die durch Dr. A.___

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 3. 2) wurde nicht durch weitere Befunde untermauert, zudem konnte Dr. A.___ keine medizinisch-theoretische Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit abgeb en, sondern verwies stattdessen auf die Beurteilung von Dr. Z.___ als behandelnden Chirurgen. Die Beschwerdeführerin hat Dr. A.___

zudem lediglich am 1 8. Dezember und 2 4. Dezember 2007 für zwei Konsultationen aufgesucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass seit diesem Zeitpunkt keine weitere psycho logische Behandlung mehr stattgefunden hat, was darauf hindeutet, dass der Leidensdruck von der Beschwerdeführerin als eher klein empfunden wurde. Was sodann die weiteren Diagnosen (Colitis

ulcerosa und weitere somatische Beeinträchtigungen) angeht, so wurden diese von den beteiligten Ärzten und auch von Dr. Z.___ als nicht massgeblich arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.7, 3.10). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte August 2008 zu 50 % und ab Januar 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Ab Oktober 2010 trat jedoch erneut eine Verschlechterung ein; es bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % . Dies ist ab 1. Januar 2011 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung der seit 1 4. Oktober 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 25 % einem Valideneinkommen von Fr. 91'866.55 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'899.90 gegenüber und ermit telte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (S. 3 oben). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 8 ]).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe . Die Gesundheitssituation verbunden mit den Schmerzen und den sich immer mehr abzeichnenden Prob lemen mit dem Arbeitgeber hätten die psycho-soziale Gesamtsituation erheblich aggraviert . Zudem sei eine Exazerbation der bekannten Migräne und der Colitis

ulceros a sowie der Major Depression erfolgt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.9). Sie könne wegen den ausgewiesenen massiven Einschränkungen an beiden Händen nicht mehr zeichnen und deshalb ihre angestammte Tätigkeit als Modedesignerin und Warenmanagerin nicht mehr ausüben (S. 6 Ziff. 5.14). Nach ärztlicher Einschät zung sei s ie als Controllerin und Arbeitsdisponentin Flugsicherung, wo sie nun tätig sei, nur noch zu 75 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 8). Gemäss dem aktuellen Arztbericht sei sie auf unbestimmte Zeit zu k einer manuellen Tätigkeit mehr fähig (S. 9 Ziff. 5.24). Die angefochtene Verfügung berücksichtige nur die Unfallleiden und nicht auch die krankheitsbe dingten Leiden (S. 10 Ziff. 5.26).

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe vor September 2010 unter Ausschöpfung ihrer Resterwerbsfähigkeit noch ein Einkommen zwischen zirka Fr. 2‘700.-- bis Fr. 3‘700. -- pro Monat oder Fr. 35‘477.-- pro Jahr erwirtschaf ten können (S. 11 Ziff. 6.3). B eim Einkommensvergleich per 1 4. Oktober 2010 sei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘866.55 dieses Invalideneinkommen von Fr. 35‘477.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditätsgrad von 61 % er ge be (S. 11 Ziff. 6.4). Im Februar 2011 sei sie zur Gruppenleiterin Flugsicherung befördert worden. Diese Stelle sei ideal, da sie praktisch keine manuellen Arbeiten mehr verrichten müsse.

Dadurch habe sie unter Ausschöpfung ihrer Rest erwerbsfähigkeit von zirka 75 % das Einkommen auf Fr. 50‘433.-- steigern können (S. 11 Ziff. 6.5). Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %

(S.

E. 11 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob

der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt vom 3 1. März 20 09 hinaus ein Rentenanspruch zusteht. 3.

E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das letz t mals vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma Y.___ AG erzielte Einkom men ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘86 7 . --

(vgl. Urk. 2 Ver fügungsteil 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 11). Für das Jahr 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaf t 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2) ein

hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 92‘786.-- (Fr. 91‘867.-- x 1.01). 5.4

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens, da sie einen Prozentver gleich zum früher bei der Y.___ AG erzielten Einkommen vor nahm (vgl. Urk. 9/63/5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch diese Stelle seit November 2007 nicht mehr inne. Rechtsprechungsgemäss ist f ür die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkom mens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Ein tritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden lohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.5

Die Beschwerdeführerin war gemäss IK-Auszug von Januar bis Dezember 2010 bei der G.___ in der Flugsicherung tätig und erzielte ein Einkommen von insgesamt Fr. 35‘477.-- (vgl. Urk. 3/5). Diese Tätigkeit war nach ärztlicher Einschätzung eher ungeeignet und es wäre ihr eine behinde rungsangepasste

Arbeit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen (vgl. vor stehend E. 4.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, dass sie diese Stelle wahrscheinlich nicht angenommen hätte, wenn sie vom Arbeitsinhalt Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 9/34/25 oben). Dieses Einkommen ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Ab Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der G.___ zur Gruppenleiterin befördert und leistet dort nach Angaben der Arbeitge berin ausgezeichnete Arbeit (vgl. Urk. 9/61). Sie erzielte 2011 ein Jahresein kommen von Fr. 50‘433.-- (vgl. Urk. 3/5). Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die Beschwerdeführerin dabei ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies zeigt sich anhand eines Vergleiches mit den Werten der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE).

Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Zwischen zeugnis ihres Arbeitgebers (Urk. 9/61) weitere Ausbildungen absolv iert hat und über hervorragende

Sprachkenntnisse verfügt, was das Niveau 3 (vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse) rechtfertigt.

Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen im Wirtschafts zweig „Wach- und Sicherheitsdienste, Detekteien“ unter Berücksichtigung von Berufs- und Fachkenntnisse n (Niveau 3) im Jahr 2010 auf Fr. 5‘182.-- monat lich (LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 80, Niveau 3), somit auf Fr. 62‘184.-- jährlich (Fr. 5‘182.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, lit . N) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 45-96) ergibt dies Fr. 66‘103.-- jährlich (Fr. 62‘184. -- : 40 x 42.1 x 1.01). Bei einem Arbeits pensum von 75 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49‘577.-- (Fr. 66‘103.-- x 0.75). Die Beschwerdeführerin erzielt somit ein Einkommen, welches mit dem in ihrer Branche, ihrem Fähigkeitsniveau und ihrem Pensum statistisch erzielbaren Ein kommen weitgehend übereinstimmt. Somit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 50‘ 433.-- als Invalidenlohn . 5.6

Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 92‘786.-- (vor stehend E. 5. 3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50‘433.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘353.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 46 % (Fr. 42‘353. -- :

Fr. 92‘786.-- x 100 = 45.65 %). 5.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 %

Anspruch auf eine Viertelsrente hat .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit nicht als rechtens, was zur teil weisen G utheissung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200. -- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2 ‘ 30 0 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2012

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführe rin ab 1. Januar 2011 bei einem Invalidi tätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Valitas Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00886 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

4. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger

Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Valitas Sammelstiftung BVG Wengistrasse 1, Postfach, 8026 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, ist gelernte Damenschnei derin (Urk. 9/1/20). V om 1. August 2000 bis 3 1. Oktober 2007 arbeitete sie als Disponentin bei der Y.___

AG (Urk. 9/9

Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) .

Am 2 1. September 2006 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 9/7/77). Am 2 7. August 2008 meldete sie sich wegen einer Beeinträchtigung der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztbe rich te (Urk. 9/ 13, Urk. 9/14 /1-19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) sowie ei nen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/8) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/7, Urk. 9/15, Urk. 9/24, Urk. 9/34). Sodann führte sie berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/11) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/22, Urk. 9/25) m it Verfügung vom 1 3. Mai 2009 (Urk. 9/30) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2009 (Urk. 9/34/5-6) spr ach die S chweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.

Mit Vorbescheid vom 1 4. September 2010 (Urk. 9/39) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer

vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 befristeten ganzen Rente und einer vom

1. Dezember 2008 bis 3 1. März 2009 befristeten halben Rente

in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2010 (Urk. 9/41) Einw and und ergänzte diese n am 1 0. November 2010 (Urk. 9/45). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 9/48, Urk. 9/52, Urk. 9/55) ein und zog weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/60).

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom

1. September 2007 bis 3 0. November 2008 befristete ganze Rente und eine vom

1. Dezember 2008 bis 3 1. März 2009 befristete halbe Rente zu (Urk. 9/72 = Urk. 2). 2.

G egen die Verfügung vom 1 3. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2012 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente auch nach dem 1. April 2009 (S. 2 Ziff. 1-2) . Even tuell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 3) . Mit Beschwer deantwort vom 9. Oktober 2012 (Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin di e

Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 6. November 2012 (Urk. 10) wurde die Valitas Sammelstiftung BVG zum Verfahren beigeladen. Die Beigela dene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin zu sammen mit der Beschwerdeantwort am 2 1. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 1 19 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zu nahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungs auf wandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfü gungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei

vom 2 0. September 2006 bis zum Ablauf des Wartejahres im September 2007 vollständig in ihrer Erwerbsfä higkeit eingeschränkt gewesen (S. 1 unten). Ab Mitte August 2008 sei sie in der optimal behinderungsangepassten angestammten Tätigkeit als Disponentin wie der zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb sie ab 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab Januar 2009 sei wieder von einer vollen Ar beits fähigkeit auszugehen. Im Anschluss an die Handoperation vom 1 4. Juli 2010 sei keine relevante, mindestens drei Monate anhaltende Einschränkung ausge wie sen. Ab 1 4. Oktober 2010 bestehe

eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % auch in der angestammten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi täts grad von 75 % (richtig: 25 % [S.

2 f., Urk. 8 ]).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe . Die Gesundheitssituation verbunden mit den Schmerzen und den sich immer mehr abzeichnenden Prob lemen mit dem Arbeitgeber hätten die psycho-soziale Gesamtsituation erheblich aggraviert . Zudem sei eine Exazerbation der bekannten Migräne und der Colitis

ulceros a sowie der Major Depression erfolgt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.9). Sie könne wegen den ausgewiesenen massiven Einschränkungen an beiden Händen nicht mehr zeichnen und deshalb ihre angestammte Tätigkeit als Modedesignerin und Warenmanagerin nicht mehr ausüben (S. 6 Ziff. 5.14). Nach ärztlicher Einschät zung sei s ie als Controllerin und Arbeitsdisponentin Flugsicherung, wo sie nun tätig sei, nur noch zu 75 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 8). Gemäss dem aktuellen Arztbericht sei sie auf unbestimmte Zeit zu k einer manuellen Tätigkeit mehr fähig (S. 9 Ziff. 5.24). Die angefochtene Verfügung berücksichtige nur die Unfallleiden und nicht auch die krankheitsbe dingten Leiden (S. 10 Ziff. 5.26).

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe vor September 2010 unter Ausschöpfung ihrer Resterwerbsfähigkeit noch ein Einkommen zwischen zirka Fr. 2‘700.-- bis Fr. 3‘700. -- pro Monat oder Fr. 35‘477.-- pro Jahr erwirtschaf ten können (S. 11 Ziff. 6.3). B eim Einkommensvergleich per 1 4. Oktober 2010 sei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘866.55 dieses Invalideneinkommen von Fr. 35‘477.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditätsgrad von 61 % er ge be (S. 11 Ziff. 6.4). Im Februar 2011 sei sie zur Gruppenleiterin Flugsicherung befördert worden. Diese Stelle sei ideal, da sie praktisch keine manuellen Arbeiten mehr verrichten müsse.

Dadurch habe sie unter Ausschöpfung ihrer Rest erwerbsfähigkeit von zirka 75 % das Einkommen auf Fr. 50‘433.-- steigern können (S. 11 Ziff. 6.5). Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %

(S.

11

f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob

der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt vom 3 1. März 20 09 hinaus ein Rentenanspruch zusteht. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte mit Bericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/7/28-29) folgende Diagnosen (S. 1): - Schnittverletzung Dig . III links mit Durchtrennung des N. dig . Ulnar - CRPS-I der Hand links ab Oktober 2006 - Ausweitung auf Epikondylitis

humero-radialis und subacromiales

Impin gementsyndrom ab Januar 2007 Am 2 0. September 2006 habe die Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung am linken Finger erlitten, welche operiert worden sei. In der Folge sei die diag nostizierte Ausweitung eingetreten. Familiäre Krankheits- und Todesfälle sowie Führungsprobleme beim Arbeitgeber hätten die psychosoziale Gesamtsituation ab März 2007 erheblich verstärkt. Die bekannte Migräne, Colitis

ulcerosa und die Major Depression seien exazerbiert . Ab Mai 2007 habe der Arbeitgeber auf eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt. Seit 2 0. September 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ein Arbeitsversuch mit zweimal wöchentlich zwei Stunden Hilfsarbeiten erfolgt, was die langsamen Besserungsfortschritte des CRPS-I nahezu zum Stillstand bringe (S. 1). Per Ende Oktober 2007 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, was als schwere narzisstische Kränkung erlebt worden sei und die Symptome verstärkt habe. Die anhaltende Major Depression habe sich infolge der Stellenlosigkeit vertieft und habe zur psychotherapeutischen Behandlung geführt (S. 2). 3.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sudeck’sche Dystrophie linke Hand nach Handoperation wegen Schnitt verletzung, seit 2 1. September 2006 - Status nach verschiedenen Schnittverletzungen Hände

beideits (1978, 2006), Status nach Ganglionoperation rechts 1986, Status nach Hand ope ration rechts - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, etwa seit September 2007

Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Colitis

ulce rosa - Status nach Lendenwirbelkörper- Fraktur - Endometriose

Dr. A.___ führte aus, sie könne keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin machen . Der behandelnde Handchirurg,

Dr. Z.___, habe die Beschwerdeführerin seit September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrie ben (Ziff. 2). Sie habe die Beschwerdeführerin nur in zwei Konsultationen, am 1 8. Dezember und 2 4. Dezember 2007, behandelt (Ziff. 3.1). In diesen beiden Konsultationen sei es darum gegangen, abzuklären, ob eine ambulante Psycho therapie möglich sei (Ziff. 3.7). 3.3

Dr. Z.___

nannte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2008 (Urk. 9/14/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Handgelenksschmerzen beidseits sei 1980 - komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS - I) links nach Schnittver letzung

Dig . III - Migraine

accompagnée seit Mai 2007

Ferner nannte er als Diagnosen ohn e Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Endometriose - Status nach Läsion des Diskus triangularis (TFCC) mit postoperativem CRPS- I - Colitis

ulcerosa - Chondropathia

patellae beidseits

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Modeeinkäuferin und Disponentin sei die Beschwerdeführerin seit 2 1. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Es bestünden Beugedefizite der DIP-Gelenke III-IV links und des PIP-Gelenk s

Dig . III links, ein wechselndes Weichteilödem der ganzen linken Hand, eine palmare Hyperhidrose, eine Major D epression und eine Somatisierungsstörung (Ziff. 3.5). Ab Januar 20 08 sei d ie bisherige Tätigkeit im Umfang von 10 Stun den pro Woche steigernd und eine angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche

zumutbar (Ziff. 5.2). 3. 4

Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 2 9. Juli 2008 (Urk. 9/15/8-12) aus, die Beschwerdeführerin sei linksdomi nant umgeschult (S. 3). K linisch liege eine deutlich gesteigerte Kraft vor . Die Beschwerdeführerin erreiche heute Werte um 5 kg gegenüber der letzten Un tersuchung, bei der sie nur Werte um 1 kg habe erreichen können. Auf der ge sunden Seite habe sie ebenfalls die Werte verdoppelt. Wesentliche Residuen des CRPS seien heute nicht mehr zu finden. Auf der ulnarseitigen Mittel- und End phalanx zeige sich noch eine diskrete Dysästhesie und Hyperpathie . Die Beweg lichkeit sei ebenfalls etwas besser. Die Handgelenksreflexion habe deutlich gesteigert werden können. Während des Gesprächs gestikulierte die Beschwer deführerin mit beiden Händen seitengleich und hierbei habe er keine wesentli chen Bewegungseinschränkungen feststellen können. Insgesamt zeige sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung eine deutliche Besserung, vor allem der Ha ndkraft . Die Beschwerdeführerin betreue ihren Vater in der Freizeit und mache eine Ausbildung im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin. Insofern sollte der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (vornehmlich administrativ) zugemutet werden können. Während der Einarbeitung sei an fänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen (S. 4 unten).

Mit Bericht vom 1 7. Dezember 2008 (Urk. 9/24/4-8) diagnostizierte

Dr. B.___ eine Schnittverletzung Dig . III ulnar Höhe PIP links (dominant) mit und bei Status nach CRPS (S. 4 unten).

Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich über ihre allgemeinen Beschwerden gesprochen. Erst nach detailliertem Nachfragen habe sie die Beschwerden an der linken Hand erwähnt; die Schmer zen seien un dulierend. Die Beschwerdeführerin habe an gegeben, die Schmerzen seien te ilweise am ganzen Körper gleich . Subjektiv mache sie keine Fortschritte und die gesamte Situation belaste sie (S. 5 oben).

K linisch zeige sich weitgehend ein unveränderter Befund. Wesentliche Residuen eines CRPS lägen nicht mehr vor. Die Beweglichkeit im Dig . III sei weiterhin leicht eingeschränkt und über dem ulnaren DIP Dig . III sei ein diskretes Tinel phänomen zu finden. Insgesamt habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung die Situation an der linken Hand nicht wesentlich geändert. Auf grund des aktuellen klinischen Befundes sei eine vornehmlich administrative Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die Beschwerden, welche die Beschwerdefüh rerin beklage, seien multifunktionell und nicht nur spezifisch auf die Schnitt verletzung und den Status nach CRPS zurück zu führen. Die Arbeitszeit könne schrittweise gesteigert werden, so dass bis März/April 2009 ein vollschichtiger administrativer Einsatz möglich sein sollte (S. 5). 3. 5

Dr. B.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 9/34/23-26) eine Schnittverletzung Dig . III uln ar Höhe PIP link (dominant) mit und bei Status nach CRPS sowie einen Verdacht auf ein Narbenneurom PIP palmoulnar, d iffe rentialdiagnostisch (DD)

ein Granulom (S. 4 oben).

D ie Beschwerdeführerin beklage sich über zunehmende Beschwerden seit sie die Arbeit auf dem Flugplatz aufgenommen habe; die Belastung sei bei einem Teil zeiteinsatz erheblich (S. 4 oben). K linisch seien keine wesentlichen CRPS-Resi duen zu finden. Die bereits vorhandenen Knötchen au f der Höhe der Narbe am PIP Dig . III palmoulnar sei en im Vergleich zu der Voruntersuchung deutlich grösser geworden. Aufgrund der Schnittverletzung und dem nun grösser wer denden Knötchen stelle sich der Verdacht auf ein Neurom bei fraglichem Tinel -Phänomen und einer Dysästhesie distal der Narbe, im Innervationsgebiet des palmoulnaren Nervenastes. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund des aktuellen klinischen Befundes eine vornehmlich administrative Arbeit vollschichtig zu mutbar. Die aktuell durchgeführte Tätigkeit am Flugplatz sei als eher ungeeignet zu beurteilen (S. 4). 3.6

Im Bericht über die Handoperation vom 1 4. Juli 2010 (Urk. 9/44) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnose: - Entrapment und epineurale Narbe R. digitalis III ulnar links; chronische Handgelenksynovialitis bei degenerativer TFCC-Läsion und dorsales Hand gelenksganglion links

Es bestünden langjährige beidseitige Handgelenksschmerzen. Im Anschluss an die Nachversorgung sei die Ergotherapie fortzuführen (S. 2 unten). 3.7

Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, führte mit Schreiben vom 2 5. Januar 2011 (Urk. 9/48/5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin bereits seit 198 9. Im Jahr 1998 se i die Diagnose einer Colitis

ulc erosa gestellt worden, die rezidivfrei geblieben sei. Kleiner e Schübe hätten mit Medikamenten unter Kontrolle gebracht werden können. Im Herbst 2010 sei ein zunehmender Schub verzeichnet worden, welcher hochdosiert behandelt worden und allmählich am Abklingen sei . Während dieses Schubes sei es

vom 3 0. September bis 1 2. Oktober 2010 zu einem Arbeitsausfall von 100 % gekommen und seit 1 3. Oktober 2010 habe ein Arbeitsausfall von 25 %

bestanden . Die Beschwer deführerin sei seit Jahresbeginn wieder vollständig arbeitsfähig. 3. 8

Dr. Z.___ nannte in einem undatierten Bericht vom Frühling 2011 (Urk. 9/55, vgl. Urk. 9/5 3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schnittverletzung Grundphalanx Dig . III links mit Durchtrennung des Ner vus

digitalis

ulnar links - CRPS - I und Causalgie bei narbigem Entrapment des Nervus

digitalis III ulnar - degenerative TFCC-Läsion mit chronischer Synovialitis und symptoma tischem dorsalem Handgelenksganglio n links

Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Migräne - Endometriose - chronische Handgelenkschmerzen beidseits - Colitis

ulcerosa Die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 4. Juli bis 1 6. Juli 2010 zur stationären Behandlung im Spital D.___

aufgehalten (Ziff. 1.3). Am 1 4. Juli 2010 sei en die von der SUVA schon Ende 2009 geforderte Neurolyse, die Gang lionex stirpation und das TFCC- Débridement mit Teilsynovialektomie ausgeführt worden. Nicht unerwartet sei anschliessend das CRPS-I erneut exazerbiert und habe trotz fortgesetzter Therapie kaum noch relevante Beschwerderegression gezeigt. Erstmals sei die Beschwielung des Fingers und der gesamten linken Hand gegenüber präoperativ vermindert. Die Beschwerdeführerin habe kalte Finger ohne Abblassen. Palpatorisch könne ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe nicht ausgeschlossen werden (Ziff. 1.4). In ihrer Tätigkeit als Controlle r in und Disponentin am Flughafen E.___ sei die Beschwerdefüh rerin vom 1 4. Juli bis 3 1. Juli 2010 zu 100 %, vom 1. August bis 2 9. September 2010 zu 25 %, vom 3 0. September bis 1 3. Oktober 2010 wieder zu 100 % und seit 1 4. Oktober 2010 wieder zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aufgr und der stark schmerz eingeschränkte n und vermindert mus kulär kraft eingeschränkte n Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt .

Diese Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien. Bei der 75%igen Arbeitsfähigkeit bestehe seitens des Handgebrauchs links eine Leis tungs minderung von 50 % . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit nie dri gem Belastungsgrad der Hand über einen halben bis dreiviertel Tage denk bar

(Ziff. 1.7). 3. 9

Am 3 1. Mai 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medi zin und Rheumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), seine Stellungnahme (Urk. 9/63/3) und führte aus, dass die Arztberichte plausibel seien. Es sei dem nach durch die erneute Handoperation am 1 4. Juli 2010 und der anschl iessen den Exazerbation des CRPS- I und der Colitis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Seit 1 4. Oktober 2010 bestehe jedoch in der bisherigen Tätigkeit wieder eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 75 % .

3.10

Dr. Z.___ nannte in seinem am 1 5. August 2012 zuhanden des Rechtvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht

(Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronische Algodystrophie (Sudeck) Stadium IV Dig . III-V links bei Links dominanz nach : - Schnittverletzung mit Durchtrennung eines Fingerastes am Mittelfin ger links - primäre Nervennaht Dig . III links 2 0. September 2006 - Neurolyse bei narbigem Entrapment und teilweise Neurombildung mit Causalgie 1 4. Juli 2010 - wiederholte Algodystrophie -Verläufe nach chirurgischer Sanierung einer TFCC-Schädigung mit Entwicklung eines Handgelenkganglions rechts 1995 und links 2010 - mittelschwere bis schwere depressive Störung mit somatoformer Kom ponente und adaptive Störung - mittelschwer aktive Colitis

ulcerosa mit Begleitarthritiden, unter ande rem der Handgelenke, unter wechselnder Therapie - floride

Migraine

- teils degenerative, teils posttraumatische Spondylosen und Spon dylarthrosen nach thoraco -lumbalem M. Scheuerman n

und Wirbel körper -Impressionsfraktur

Die Beschwerdeführerin sei seit der am 2 0. September 2006 erlitten en Schnitt verletzung

am linken Mittelfinger mit Nervendurchtrennung und trotz erfolgter Nervennaht am Verletzungstag und einer mikroskopische n Nervenbefreiung am 1 4. Juli 2010 wegen chronischer und stark beeinträchtigender Schmerzen auf unbestimmte Zeit zu keiner manuellen Tätigkeit fähig. Dies gelte nicht nur für grobmotorische Tätigkeiten, sondern besonders auch für repetitive Belastungen durch sogenannte Low impact- Belastungen, wie die PC-Arbeit (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit als Warenmanagerin seit 2 0. September 2006 und auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausführen, auch nicht an eine r andere n Arbeitsstelle (S. 1 Ziff. 1 und 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen und im Übrigen unbestrit ten, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 2 0. September 2006 erlittenen Handverletzung zunächst vollständig arbeitsunfähig war. Handchirurg Dr. Z.___ ging sodann ab Januar 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/14/6 Ziff. 5.2). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 auf eigene Kosten eine Umschulung im Bereich Traditionelle Chine sische Medizin beginnen konnte (vgl. Urk. 9/31/1). Auch Kreisarzt Dr. B.___ er achtete mit Bericht vom 2 9. Juli 2008 eine leichte, vornehmlich administrative Tätigkeit als zumutbar, wobei während der Einarbeitungszeit anfänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Im Dezember 2008 erachtete Dr. B.___ eine vollschichtige administrative Tätigkeit als zumutbar und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin dies mit schrittweiser Steigerung bis März/April 2009 erreichen könne (vgl. vorstehend E. 3.4). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Mitte August 2008 ausging. 4.2

Im weiteren Verlauf wurden weitere medizinische Abklärungen dokumentiert, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. So wurde am 2 9. Juli 2009 eine bildgebende Untersuchung veranlasst (vgl. Urk. 9/34/12; Urk. 9/34/17-19), nachdem Dr. B.___ im Juni 2009 den Verdacht auf ein Neurom und eine Dysäs thesie der Narbe geäussert hatte (vgl. vorstehend E. 3.5). Am 2 3. Juli 2009 empfahl Dr. B.___ die handchirurgische Evaluation einer operativen Narbenrevi sion und die Vorlage an Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/34/14). Zu diesem Zeitpunkt ging Dr. B.___ jedoch nach Lage der Akten weiterhin von einer vollen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dass Dr. B.___ die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Flugsicherung, wo sie offenbar mit Gewichten hantieren musste (vgl. Urk. 9/34/25), als eher ungeeignet erachtete (vgl. vorste hend E. 3.5), reicht zur Annahme einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Somit ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab Januar 2009 ausging. 4.3

In der Folge trat jedoch eine Verschlechterung ein. Am 1 4. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin an der Hand operiert, was gemäss Dr. Z.___ nicht uner wartet zu einer anschliessend en

Exazerbation des CRPS-I geführt habe. Trotz fortgesetzter Therapie sei kaum mehr ein Beschwerderückgang möglich. Ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe könne nicht ausgeschlos sen werden. In ihrer Tätigkeit als Controllerin und Disponentin am Flughafen sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 zu 25 % arbeitsunfähig (vgl. vor stehend E. 3.8 und 3.1 0). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abzustellen ist: Dr. Z.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der stark schmerzeinge schränkten und vermindert muskulär krafteingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt ist. Die Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien (vgl. vorstehend E. 3.8) . Dies gelte auch für die repetitive Belastung durch die Arbeit am Computer (vgl. vorstehend E. 3.10).

Soweit Dr. Z.___ jedoch eine zusätzliche Leistungsminderung von 50 % postulierte, kann dies nicht zur Einschätzung der 75 % igen Resta rbeitsfähigkeit addiert werden, da der Beeinträchtigung schon mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde. 4.4

In psychiatrischer Hinsicht ist keine Diagnose ersichtlich, welche die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die durch Dr. A.___

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 3. 2) wurde nicht durch weitere Befunde untermauert, zudem konnte Dr. A.___ keine medizinisch-theoretische Beurte ilung der Arbeitsfähigkeit abgeb en, sondern verwies stattdessen auf die Beurteilung von Dr. Z.___ als behandelnden Chirurgen. Die Beschwerdeführerin hat Dr. A.___

zudem lediglich am 1 8. Dezember und 2 4. Dezember 2007 für zwei Konsultationen aufgesucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass seit diesem Zeitpunkt keine weitere psycho logische Behandlung mehr stattgefunden hat, was darauf hindeutet, dass der Leidensdruck von der Beschwerdeführerin als eher klein empfunden wurde. Was sodann die weiteren Diagnosen (Colitis

ulcerosa und weitere somatische Beeinträchtigungen) angeht, so wurden diese von den beteiligten Ärzten und auch von Dr. Z.___ als nicht massgeblich arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.7, 3.10). 4.5

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte August 2008 zu 50 % und ab Januar 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Ab Oktober 2010 trat jedoch erneut eine Verschlechterung ein; es bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % . Dies ist ab 1. Januar 2011 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung der seit 1 4. Oktober 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 25 % einem Valideneinkommen von Fr. 91'866.55 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'899.90 gegenüber und ermit telte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (S. 3 oben). 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das letz t mals vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma Y.___ AG erzielte Einkom men ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘86 7 . --

(vgl. Urk. 2 Ver fügungsteil 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 11). Für das Jahr 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaf t 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2) ein

hypothetisches

Valideneinkommen von Fr. 92‘786.-- (Fr. 91‘867.-- x 1.01). 5.4

Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens, da sie einen Prozentver gleich zum früher bei der Y.___ AG erzielten Einkommen vor nahm (vgl. Urk. 9/63/5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch diese Stelle seit November 2007 nicht mehr inne. Rechtsprechungsgemäss ist f ür die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkom mens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation aus zugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Ein tritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden lohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.5

Die Beschwerdeführerin war gemäss IK-Auszug von Januar bis Dezember 2010 bei der G.___ in der Flugsicherung tätig und erzielte ein Einkommen von insgesamt Fr. 35‘477.-- (vgl. Urk. 3/5). Diese Tätigkeit war nach ärztlicher Einschätzung eher ungeeignet und es wäre ihr eine behinde rungsangepasste

Arbeit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen (vgl. vor stehend E. 4.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, dass sie diese Stelle wahrscheinlich nicht angenommen hätte, wenn sie vom Arbeitsinhalt Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 9/34/25 oben). Dieses Einkommen ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Ab Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der G.___ zur Gruppenleiterin befördert und leistet dort nach Angaben der Arbeitge berin ausgezeichnete Arbeit (vgl. Urk. 9/61). Sie erzielte 2011 ein Jahresein kommen von Fr. 50‘433.-- (vgl. Urk. 3/5). Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die Beschwerdeführerin dabei ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies zeigt sich anhand eines Vergleiches mit den Werten der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE).

Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Zwischen zeugnis ihres Arbeitgebers (Urk. 9/61) weitere Ausbildungen absolv iert hat und über hervorragende

Sprachkenntnisse verfügt, was das Niveau 3 (vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse) rechtfertigt.

Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen im Wirtschafts zweig „Wach- und Sicherheitsdienste, Detekteien“ unter Berücksichtigung von Berufs- und Fachkenntnisse n (Niveau 3) im Jahr 2010 auf Fr. 5‘182.-- monat lich (LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 80, Niveau 3), somit auf Fr. 62‘184.-- jährlich (Fr. 5‘182.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Wochen arbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, lit . N) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 45-96) ergibt dies Fr. 66‘103.-- jährlich (Fr. 62‘184. -- : 40 x 42.1 x 1.01). Bei einem Arbeits pensum von 75 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49‘577.-- (Fr. 66‘103.-- x 0.75). Die Beschwerdeführerin erzielt somit ein Einkommen, welches mit dem in ihrer Branche, ihrem Fähigkeitsniveau und ihrem Pensum statistisch erzielbaren Ein kommen weitgehend übereinstimmt. Somit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 50‘ 433.-- als Invalidenlohn . 5.6

Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 92‘786.-- (vor stehend E. 5. 3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50‘433.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘353.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 46 % (Fr. 42‘353. -- :

Fr. 92‘786.-- x 100 = 45.65 %). 5.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 %

Anspruch auf eine Viertelsrente hat .

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit nicht als rechtens, was zur teil weisen G utheissung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. 6.2

Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200. -- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2 ‘ 30 0 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissu ng der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Juli 2012

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführe rin ab 1. Januar 2011 bei einem Invalidi tätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 30 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Valitas Sammelstiftung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler