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IV.2012.00878

Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, da die Änderung in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch eine Änderung der Rechtsprechung des BGer zur Überwindbarkeit der Folgen von PÄUSBONOG begründet wurde. Keine Überprüfung der Rente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG wegen Rentenbezugs von 17 Jahren.

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, hat te

letzt mals im Jahre 1991 (Urk. 7/9 Ziff. 2, Urk. 7/88 S. 5, Urk. 7/114 S. 15 )

beziehungsweise im Jahre 1992 ( Urk. 7/12) eine Erwerbstätigkeit als Bauhilfsarbeiter ausgeübt, als er sich am 1 1. April 1995 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Berufs beratung, Umschulung und Rente; Urk. 7/1 Ziff. 6.8 ) anmeldete . Die So zialver si cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, h olte bei behandelnden Ärzten des Versi cherten Berichte ( Urk

7/9 und Urk. 7/21 ) ein , zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/10 ) bei und liess den Vers i cher ten

polydisziplinär begutachten (Gu tachten vom 1 0. Juli 1997; Urk. 7/28/3-18). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) mit Wirkung ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente (zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten) zu . 1.2

Im September 199 9

leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Renten revi sions ver fahren ein (Urk. 7/36 ), holte einen Arztbericht (Urk. 7/37 ) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39 ) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund des bisheri gen Invalidi tätsgrades

habe.

Im Rahmen eines im Februar 2003 von Amtes wegen ein geleiteten

Rentenrevi sionsverfahren s ( Urk. 7/44) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/46) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/47) ein . Mit Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) teilte sie dem Versicherten mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % habe.

Am 2 4. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte diese um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 7/53), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Januar 2005 (Urk. 7/60) auf das Leistungsgesuch des Versicherten vom 2 4. August 2004 nicht eintrat. Die vom Versicherten am 1 7. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/66, Urk. 7/69) wies die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. April 2005 ( Urk. 7/71) ab. 1. 3

Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsver fahren ein ( Urk. 7/75), holte einen Arztbericht ( Urk. 7/77) ein und liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1 0. und 2 2. Juli 2010; Urk. 7/86/1-41, Urk. 7/88/1-11, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2011 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2011 ( Urk. 7/98), am 2 4. März 2011 ( Urk. 7/103) und am 1 1. Mai 2011 ( Urk. 7/110) Einwä nd e und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und eventuell die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung. Gleichzeitig reichte der Versi cher te den Bericht eines psychiatrischen Facharztes ein ( Urk. 7/109). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3 0. August 2011; Urk. 7/114/1-25 , Urk. 7/118 ). Zum Gutachten vom 3 0. August 2011 nahm der Versicherte am 2 9. März 2012 Stellung (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 7/127 = Urk.

2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16 % fest und hob die dem Versicherten bisher ausge rich tete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese

sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; eventu ell sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten; subeventuell sei die Sache zur Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung und anschliessen der erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück zuweisen; subsubenventuell sei die Sache zur Durchführung von beruflichen Ein glie derungsmassnahmen und anschliessender erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 6 ) beantragte die IV Stelle, die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 2 4. Oktober 2012 ( Urk.

8) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, dass ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter weiterhin nicht zuzumuten, dass ihm indes seit dem 2 3. Juni 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. 2.2

Der B eschwerde führer

stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass sein psychischer Gesund heitszustand so hohe Anforderungen an die Toleranz von potentiellen Mitarbeitenden und Vorgesetzten stelle, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wegen seiner unkontrollierten Gewalt- und Wutausbrüche nur unter der Annahme eines bei einem durchschnittlichen potentiellen Arbeitgeber nicht realistischen Entgegenkommens mit ständiger Betreuung und wohlwollender Unterstützung zuzumuten wäre. Da es ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, eine solche Arbeitsstelle zu finden, sei ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9). 3.

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom

6. Januar 1998 (Urk. 7/34) , womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu ge sprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich de r

im September 1999 (Urk. 7/36) und im Februar 2003 ( Urk. 7/44) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren

in materi eller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilungen vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39) und vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) je einen unveränderten An spruch auf die bisher aus gerichtete halbe Rente fest . In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

seit der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) bis zum Erlass der an ge foch te nen Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der Medas

Y.___ vom 1 0. Juli 1997 ( Urk. 7/28/3-18) und zusätz lich bei Erlass der Mitteilung vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39) auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. November 1999 ( Urk. 7/37) sowie bei Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49)

auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. April 2003 (Urk. 7/46/3). 4.2

Die Ärzte der Medas

Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 1997 ( Urk. 7/28/3-18) die folgenden Diagnosen (S. 14): - chronisches, tiefthorakales und lumbales Schmerzsyndrom mit - Fehlhaltung mit leichter Skoliose, Brustkyphose und Lendenstreckung - Status nach Morbus Scheuermann der unteren Brustwirbelsäule - angedeuteter Chondrose L4/5 und L5/S1 - Somatisierungsstörung - histrionisch anmutende Persönlichkeitsstörung

Auf Grund der rheumatologischen Befunde sei dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie die Ausübung von an deren körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (S. 13). Während der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine körperlichen Beschwerden hingewiesen. Er sei überzeugt gewesen, dass er deswegen nicht mehr arbeiten könne . Insgesamt hab e der Beschwerdeführer einen ziemlich aggravatorischen Eindruck hinterlassen. Durch die psychische Gesundheits beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer im Umfang von 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 12) . Medizinisch-psychiatrische oder berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da von solchen Massnahmen bei Personen mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss kein Erfolg zu erwarten sei (S. 13).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 15). 4.3

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 1999 ( Urk. 7/37/ 1 -4 ) einen stationären Gesundheits zustand fest ( Urk. 7/37/1 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 1990 unter zunehmenden, invalidisierenden lumbospondylogenen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Seit dem Jahre 1997 sei der Gesund heitszustand stabil geblieben. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwer deführer an einer Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zur Beschwer de fi xierung leide, sei es eher unwahrscheinlich, dass er jemals wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden könn t e ( Urk. 7/37/4) .

In seinem Bericht vom 1 5. April 2003 ( Urk. 7/46/3) erwähnte Dr. Z.___ , dass ihn der Beschwerdeführer letztmals im August 2001 konsultiert habe, weshalb er dessen Gesundheitszustand gegenwärtig nicht beurteilen könne. 5. 5.1

D e r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 2) wurde gestützt auf die fol genden medizinischen Unterlagen beurteilt . 5.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 ( Urk. 7/77/1-7) ein seit dem Jahre 1992 bestehendes chronisches thorakospondylogenes Syndrom, persistierende Thorax schmerzen nach beidseitigen Rippenserienfrakturen im Juli 2007 sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 1.1) u nd erwähnte, dass sich das thork overtebrale Syndrom seit einem Sturz des Beschwerdeführers von einem Balkon im Juli 2007 verschlechtert habe (Ziff. 1.4). Seit Juli 2007 bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ( Ziff. 1.7). 5.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheuma er krankungen FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 2010 (Urk. 7/86/1-41) fest, dass die Folgen des Unfalls vom 1 1. Juli 2007 (Sturz vom Balkon) ge heilt seien (S. 40), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt sei, und dass er seine bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, wech selbelastender , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 37). 5.4

Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/88/1-11) stell t en Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. B.___ die folgenden psychiatri sche n Diagnosen , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 5): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - posttraumatische Sozialphobie

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Unfall vom 2007 gebessert (S. 5). Eine Akzentuierung histrionischer Persönlichkeitszüge sei gegenwärtig nicht mehr festzustellen. Die Somatisierungstendenz in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung se i weiterhin unverändert vorhan den (S. 6). Die im Jahre 1997 von den Ärzten der Medas

Y.___ attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % könne gegenwärtig nicht mehr bestätigt werden, da die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (S. 7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8). 5.5

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 3. September 2010 zum psychiatri schen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gleichen Ausmasses bestehe, wie sie i m Jahre 1997 durch die Ärzte der Medas

Y.___ festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfülle, habe er dem Beschwerdeführer trotz der unverändert bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Im Gegensatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas

Y.___ im Jahre 1997 die heute gültigen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen, weshalb die Ärzte der Medas

Y.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bei seiner gegenwärti gen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handle es sich dah er im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts. 5.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 3. Mai 2011 ( Urk. 7/109/1-6) eine Persönlich keitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ, einen Verdacht auf eine leichte Intelligenz minderung und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (S. 4). Der Beschwerdeführer habe während seines ganzen bisherigen Lebens ein auffälliges Verhalten gezeigt. We gen wiederholter, unkontrollierter impulsiver Handlungen sei am ehesten davon auszugehen, dass er an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide (S. 5). Wegen der Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu Wutausbrüchen und der Intelligenzminderung bestehe im ersten Arbeits markt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe nur noch für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (S. 6). 5.7

Die Ärzte der E.___ diagnostizierte n in ihrem Gutachten vom 3 0. August 2011 (Urk.

7/114/1-25) eine leichte depressive Episode und eine instabile Persönlichkeitsstörung (S.

23). Eine Somatisierungsstörung bzw. eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung könnten sie nicht diagnostizieren, weil es diesbezüglich an einer dafür notwendige n rheumatologische n Untersuchung fehle. Eine rheuma tologische Untersuchung sei letztmals im Jahre 2010 durc hgeführt worden und

e ine psychiatrische Untersuchung könne eine rheumatologische Beurteilung der Schmerzen mit Dolorimetrie nicht ersetzen.

Es sei indes davon auszugehen, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung nach erfolgter rheumatologischer Untersuchung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchst wahrscheinlich keine Konsequenzen haben werde , da ja auch Dr. B.___ und Dr. C.___

davon ausgegangen seien, dass durch die von ihnen diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde (S. 22). In behinderungs angepassten Tätigkeiten ohne Schicht-, Nach t

- und Wochen endarbeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 24). 5.8

In ihrer das Gutachten vom 3 0. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/118) führten die Ärzte der E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner mangelnden Flexibilität die Ausübung von Tätigkeiten mit Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit nicht zu empfehlen sei. Aus diesem Grunde handle es sich bei der Tätigkeit als Gebäudereiniger, welche auch Schichtarbeit umfasse, nicht um eine zumutbare behinderungsangepasste Tätig keit (S. 2). 6. 6.1

Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 7. November 1999 ( vorstehende E. 4.3 ) einen stat ionären Gesundheitszustand feststellte und zur Arbeitsfähigkeit keine sicheren Angaben machen konnte, und dass er seinem Bericht vom 1 5. April 2003 ( vorstehende E. 4.3 ) zum damaligen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers keine Angaben machen konnte. Den Be urteilun gen durch Dr. Z.___ , sofern überhaupt darauf abgestellt werden könnte , las sen sich indes keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführes seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) entnehmen , weshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, ist, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in der Zeit vom Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 bis zum Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 jedenfalls nicht verschlechtert hat. 6.2

Das nachvollziehbare polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Y.___

vom 1 0. Juli 1997 ( vorstehende E. 4.2 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vorstehende E. 1.7 ), weshalb bei der Beurteilung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom 9. Januar 2004 darauf abgestellt werden kann. 6.3

Die Beurteilung durch der Ärzte der Medas

Y.___ vermag auch inso fern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Somatisierungss t ö rung und einer histrionisch anmutenden Persönlichkeits störung im Umfang von 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Denn die Rechtsprechung, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität zu begründen vermag, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise die Somatisie rungsstörung

oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind ( nachstehende E. 7.2.1 ), war zum Zeitpunkt des Verfassen s des Gutachtens vom 1 0. Juli 1997 durch die Ärzte der Medas

Y.___ noch nicht bekannt beziehungsweise gefestigt. Von einer diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung könnte frühesten bei Erlass de s Urteils des Bundesgerichts K

11/99 vom 8. November 1999 (veröffentlicht in: AHI 3/2000 S. 154 ff. und AHI 2/2001 S. 102; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 616/01 vom 3. Oktober 2002 E. 3.2.3) beziehungsweise bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 1 2. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) ge sprochen werden. 6.4

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

vom 1 0. Juli 1997 ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom 9. Januar 2004 die Ausübung behinde rungsangepasster , wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war. 7. 7.1

Zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk.

2) gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 0. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.3 ) und das psychiatrische Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.4 ) sowie dessen Ergänzung vom 1 3. September 2010 ( vorstehende E. 5.5 ) sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vorstehende E. 1.7 ). Denn einerseits verfügen Dr. B.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin , speziell Rheumaerkrankungen , ist, und Dr. C.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden angezeigten fachmedizinische n Spezialisierungen. Die Gut ach ter setzten sich sodann eingehend mit den me dizini schen Vorakten ausei nander und begründeten ihre Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.2

7.2.1

Der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch eine weiterhin unverändert bestehende Somatisierungstendenz im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigt werde . Denn eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 7.2.2

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätz liche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 7.2.3

Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei der von den Ärzten der E.___

festgestellten leichten depres siven Episode. Denn dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität , sondern um reak tive Begleiter scheinungen der Schmerzverarbei tungsstörung . Praxisgemäss gilt selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen).

Um eine eigen stän dige , einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät handelt es sich auch nicht bei der von den Ärzten der E.___ festgestellten i nstabile n Persönlichkeitsstörung

(vorstehende E. 5.7) beziehungsweise bei der von Dr. D.___ festgestellten emotional instabilen Persönlichkeits störung vom im pul siven Typ (vorstehende E. 5.6) . Denn die Ärzte der E.___

gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch die Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt werde. Sodann vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ insofern nicht zu überzeugen, als er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an der Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und damit den Umstand nicht beachtete, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ge sundheitsschadens im Jahre 1991 durch die schon zu diesem Zeitpunkt beste hende Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt wurde.

Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen erwähnten ( vorstehende E. 7.2.1 ) Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 7.2.4

Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ,

wonach der Beschwerde führer aus somatischen und psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 7.2.5

Des Weiteren erscheint auch die das Gutachten vom 2 2. Juli 2007 ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 3. September 2010 als schlüssig , sodass darauf abgestellt werden kann. Denn darin legte dieser in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung gleichen Ausmasses wie im Jahre 1997 leide, und dass es sich daher bei der gegenwärtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

in deren Gutachten vom 1 0. Juli 1997 um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sach verhalts handle, wobei die Abweichung in der Beurteilung dadurch zu erklären sei, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas

Y.___ die erwähnen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen seien beziehungsweise noch nicht gegolten hätten . 7.3

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung d urch Dr. D.___ (vorstehende E. 5.6) . Denn einerseits

fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

im ersten Arbeitsmarkt. Andererseits ist dessen Beurteilung, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 7.2.3 ), insofern nicht frei von Widersprüchen, als er darin einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits auf Grund dieser Persönlichkeitsstörung dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte. Mangels nachvollziehbarer Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7.4

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen auch die Ärzte der E.___

(vorstehende E. 5.7) davon aus, dass dem Beschwerde führer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Demgegenüber nahmen sie zur Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer an einer anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung leide, mangels aktueller rheumatologischer Un tersuchungs ergebnissen nicht Stellung, sodass aus diesem Grunde auf ihrer Beurteilung nicht abgestellt werden kann. 8.

Nach Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeits pensums zuzumuten war . Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im mas sge benden Vergleichszeitraum von Januar 2004 bis Jul i 2012 tatsächlich gebessert hätte . V ielmehr ist gemäss der medizinischen Beurteilung

von einem stationären und grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Denn Dr. B.___ und Dr. C.___ , welche in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2010 von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgingen, begründe ten ihre im Vergleich zu derjenigen der Ärzte der Medas

Y.___ vom 1 0. Juni 1997 unveränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgericht s zur Arbeitsfähigkeit bei somatoforme n Schmerzstörung en und pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage beziehungsweise zur Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Folgen dieser Störungen. Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ist daher nicht erstellt. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 2 S. 2) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlie gend daher nicht erfüllt. 9. 9.1

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 9.2

Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. 9.3

Demgeg enüber sieht l it . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1) , keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). 9. 4

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit .

a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor , die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Eingliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener , bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken . 10.

Mit der seit 1. April 1995 (vgl. Urk. 7/2) zugesprochenen halben Invalidenrente wird das Erfordernis des Bezugs einer Rente seit mehr als 15 Jahren erfüllt. Diese Rente kann demnach gestützt auf die Schlussbestimmungen nicht aufge hoben werde n (BGE V 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine halbe Rente.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 11.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 12.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2012 ersatzlos aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 1. April 1995 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Berufs beratung, Umschulung und Rente; Urk. 7/1 Ziff. 6.8 ) anmeldete . Die So zialver si cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, h olte bei behandelnden Ärzten des Versi cherten Berichte ( Urk

7/9 und Urk. 7/21 ) ein , zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/10 ) bei und liess den Vers i cher ten

polydisziplinär begutachten (Gu tachten vom 1 0. Juli 1997; Urk. 7/28/3-18). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) mit Wirkung ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente (zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten) zu .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

E. 1.7 ), weshalb bei der Beurteilung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom 9. Januar 2004 darauf abgestellt werden kann.

E. 2 3. November 1999 (Urk. 7/39 ) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund des bisheri gen Invalidi tätsgrades

habe.

Im Rahmen eines im Februar 2003 von Amtes wegen ein geleiteten

Rentenrevi sionsverfahren s ( Urk. 7/44) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/46) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/47) ein . Mit Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) teilte sie dem Versicherten mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % habe.

Am 2 4. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte diese um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 7/53), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Januar 2005 (Urk. 7/60) auf das Leistungsgesuch des Versicherten vom 2 4. August 2004 nicht eintrat. Die vom Versicherten am 1 7. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/66, Urk. 7/69) wies die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. April 2005 ( Urk. 7/71) ab. 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, dass ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter weiterhin nicht zuzumuten, dass ihm indes seit dem 2 3. Juni 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei.

E. 2.2 Der B eschwerde führer

stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass sein psychischer Gesund heitszustand so hohe Anforderungen an die Toleranz von potentiellen Mitarbeitenden und Vorgesetzten stelle, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wegen seiner unkontrollierten Gewalt- und Wutausbrüche nur unter der Annahme eines bei einem durchschnittlichen potentiellen Arbeitgeber nicht realistischen Entgegenkommens mit ständiger Betreuung und wohlwollender Unterstützung zuzumuten wäre. Da es ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, eine solche Arbeitsstelle zu finden, sei ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9). 3.

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom

6. Januar 1998 (Urk. 7/34) , womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu ge sprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich de r

im September 1999 (Urk. 7/36) und im Februar 2003 ( Urk. 7/44) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren

in materi eller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilungen vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39) und vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) je einen unveränderten An spruch auf die bisher aus gerichtete halbe Rente fest . In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

seit der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) bis zum Erlass der an ge foch te nen Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der Medas

Y.___ vom 1 0. Juli 1997 ( Urk. 7/28/3-18) und zusätz lich bei Erlass der Mitteilung vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39) auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. November 1999 ( Urk. 7/37) sowie bei Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49)

auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. April 2003 (Urk. 7/46/3). 4.2

Die Ärzte der Medas

Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 1997 ( Urk. 7/28/3-18) die folgenden Diagnosen (S. 14): - chronisches, tiefthorakales und lumbales Schmerzsyndrom mit - Fehlhaltung mit leichter Skoliose, Brustkyphose und Lendenstreckung - Status nach Morbus Scheuermann der unteren Brustwirbelsäule - angedeuteter Chondrose L4/5 und L5/S1 - Somatisierungsstörung - histrionisch anmutende Persönlichkeitsstörung

Auf Grund der rheumatologischen Befunde sei dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie die Ausübung von an deren körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (S. 13). Während der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine körperlichen Beschwerden hingewiesen. Er sei überzeugt gewesen, dass er deswegen nicht mehr arbeiten könne . Insgesamt hab e der Beschwerdeführer einen ziemlich aggravatorischen Eindruck hinterlassen. Durch die psychische Gesundheits beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer im Umfang von 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 12) . Medizinisch-psychiatrische oder berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da von solchen Massnahmen bei Personen mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss kein Erfolg zu erwarten sei (S. 13).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 15). 4.3

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 1999 ( Urk. 7/37/ 1 -4 ) einen stationären Gesundheits zustand fest ( Urk. 7/37/1 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 1990 unter zunehmenden, invalidisierenden lumbospondylogenen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Seit dem Jahre 1997 sei der Gesund heitszustand stabil geblieben. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwer deführer an einer Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zur Beschwer de fi xierung leide, sei es eher unwahrscheinlich, dass er jemals wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden könn t e ( Urk. 7/37/4) .

In seinem Bericht vom 1 5. April 2003 ( Urk. 7/46/3) erwähnte Dr. Z.___ , dass ihn der Beschwerdeführer letztmals im August 2001 konsultiert habe, weshalb er dessen Gesundheitszustand gegenwärtig nicht beurteilen könne. 5. 5.1

D e r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 2) wurde gestützt auf die fol genden medizinischen Unterlagen beurteilt . 5.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 ( Urk. 7/77/1-7) ein seit dem Jahre 1992 bestehendes chronisches thorakospondylogenes Syndrom, persistierende Thorax schmerzen nach beidseitigen Rippenserienfrakturen im Juli 2007 sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 1.1) u nd erwähnte, dass sich das thork overtebrale Syndrom seit einem Sturz des Beschwerdeführers von einem Balkon im Juli 2007 verschlechtert habe (Ziff. 1.4). Seit Juli 2007 bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ( Ziff. 1.7). 5.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheuma er krankungen FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 2010 (Urk. 7/86/1-41) fest, dass die Folgen des Unfalls vom 1 1. Juli 2007 (Sturz vom Balkon) ge heilt seien (S. 40), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt sei, und dass er seine bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, wech selbelastender , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 37). 5.4

Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/88/1-11) stell t en Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. B.___ die folgenden psychiatri sche n Diagnosen , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 5): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - posttraumatische Sozialphobie

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Unfall vom 2007 gebessert (S. 5). Eine Akzentuierung histrionischer Persönlichkeitszüge sei gegenwärtig nicht mehr festzustellen. Die Somatisierungstendenz in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung se i weiterhin unverändert vorhan den (S. 6). Die im Jahre 1997 von den Ärzten der Medas

Y.___ attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % könne gegenwärtig nicht mehr bestätigt werden, da die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (S. 7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8). 5.5

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 3. September 2010 zum psychiatri schen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gleichen Ausmasses bestehe, wie sie i m Jahre 1997 durch die Ärzte der Medas

Y.___ festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfülle, habe er dem Beschwerdeführer trotz der unverändert bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Im Gegensatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas

Y.___ im Jahre 1997 die heute gültigen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen, weshalb die Ärzte der Medas

Y.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bei seiner gegenwärti gen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handle es sich dah er im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts. 5.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 3. Mai 2011 ( Urk. 7/109/1-6) eine Persönlich keitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ, einen Verdacht auf eine leichte Intelligenz minderung und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (S. 4). Der Beschwerdeführer habe während seines ganzen bisherigen Lebens ein auffälliges Verhalten gezeigt. We gen wiederholter, unkontrollierter impulsiver Handlungen sei am ehesten davon auszugehen, dass er an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide (S. 5). Wegen der Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu Wutausbrüchen und der Intelligenzminderung bestehe im ersten Arbeits markt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe nur noch für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (S. 6). 5.7

Die Ärzte der E.___ diagnostizierte n in ihrem Gutachten vom 3 0. August 2011 (Urk.

7/114/1-25) eine leichte depressive Episode und eine instabile Persönlichkeitsstörung (S.

23). Eine Somatisierungsstörung bzw. eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung könnten sie nicht diagnostizieren, weil es diesbezüglich an einer dafür notwendige n rheumatologische n Untersuchung fehle. Eine rheuma tologische Untersuchung sei letztmals im Jahre 2010 durc hgeführt worden und

e ine psychiatrische Untersuchung könne eine rheumatologische Beurteilung der Schmerzen mit Dolorimetrie nicht ersetzen.

Es sei indes davon auszugehen, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung nach erfolgter rheumatologischer Untersuchung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchst wahrscheinlich keine Konsequenzen haben werde , da ja auch Dr. B.___ und Dr. C.___

davon ausgegangen seien, dass durch die von ihnen diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde (S. 22). In behinderungs angepassten Tätigkeiten ohne Schicht-, Nach t

- und Wochen endarbeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 24). 5.8

In ihrer das Gutachten vom 3 0. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/118) führten die Ärzte der E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner mangelnden Flexibilität die Ausübung von Tätigkeiten mit Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit nicht zu empfehlen sei. Aus diesem Grunde handle es sich bei der Tätigkeit als Gebäudereiniger, welche auch Schichtarbeit umfasse, nicht um eine zumutbare behinderungsangepasste Tätig keit (S. 2). 6.

E. 3 Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsver fahren ein ( Urk. 7/75), holte einen Arztbericht ( Urk. 7/77) ein und liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1 0. und 2 2. Juli 2010; Urk. 7/86/1-41, Urk. 7/88/1-11, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2011 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2011 ( Urk. 7/98), am 2 4. März 2011 ( Urk. 7/103) und am 1 1. Mai 2011 ( Urk. 7/110) Einwä nd e und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und eventuell die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung. Gleichzeitig reichte der Versi cher te den Bericht eines psychiatrischen Facharztes ein ( Urk. 7/109). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3 0. August 2011; Urk. 7/114/1-25 , Urk. 7/118 ). Zum Gutachten vom 3 0. August 2011 nahm der Versicherte am 2 9. März 2012 Stellung (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 7/127 = Urk.

2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16 % fest und hob die dem Versicherten bisher ausge rich tete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese

sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; eventu ell sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten; subeventuell sei die Sache zur Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung und anschliessen der erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück zuweisen; subsubenventuell sei die Sache zur Durchführung von beruflichen Ein glie derungsmassnahmen und anschliessender erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Oktober 2012 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 6.1 Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 7. November 1999 ( vorstehende E. 4.3 ) einen stat ionären Gesundheitszustand feststellte und zur Arbeitsfähigkeit keine sicheren Angaben machen konnte, und dass er seinem Bericht vom 1 5. April 2003 ( vorstehende E. 4.3 ) zum damaligen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers keine Angaben machen konnte. Den Be urteilun gen durch Dr. Z.___ , sofern überhaupt darauf abgestellt werden könnte , las sen sich indes keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführes seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) entnehmen , weshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, ist, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in der Zeit vom Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 bis zum Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 jedenfalls nicht verschlechtert hat.

E. 6.2 Das nachvollziehbare polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Y.___

vom 1 0. Juli 1997 ( vorstehende E. 4.2 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vorstehende E.

E. 6.3 Die Beurteilung durch der Ärzte der Medas

Y.___ vermag auch inso fern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Somatisierungss t ö rung und einer histrionisch anmutenden Persönlichkeits störung im Umfang von 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Denn die Rechtsprechung, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität zu begründen vermag, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise die Somatisie rungsstörung

oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind ( nachstehende E. 7.2.1 ), war zum Zeitpunkt des Verfassen s des Gutachtens vom 1 0. Juli 1997 durch die Ärzte der Medas

Y.___ noch nicht bekannt beziehungsweise gefestigt. Von einer diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung könnte frühesten bei Erlass de s Urteils des Bundesgerichts K

11/99 vom 8. November 1999 (veröffentlicht in: AHI 3/2000 S. 154 ff. und AHI 2/2001 S. 102; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 616/01 vom 3. Oktober 2002 E. 3.2.3) beziehungsweise bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 1 2. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) ge sprochen werden.

E. 6.4 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

vom 1 0. Juli 1997 ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom 9. Januar 2004 die Ausübung behinde rungsangepasster , wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war. 7. 7.1

Zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk.

2) gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 0. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.3 ) und das psychiatrische Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.4 ) sowie dessen Ergänzung vom 1 3. September 2010 ( vorstehende E. 5.5 ) sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vorstehende E. 1.7 ). Denn einerseits verfügen Dr. B.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin , speziell Rheumaerkrankungen , ist, und Dr. C.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden angezeigten fachmedizinische n Spezialisierungen. Die Gut ach ter setzten sich sodann eingehend mit den me dizini schen Vorakten ausei nander und begründeten ihre Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.2

7.2.1

Der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch eine weiterhin unverändert bestehende Somatisierungstendenz im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigt werde . Denn eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 7.2.2

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätz liche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 7.2.3

Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei der von den Ärzten der E.___

festgestellten leichten depres siven Episode. Denn dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität , sondern um reak tive Begleiter scheinungen der Schmerzverarbei tungsstörung . Praxisgemäss gilt selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen).

Um eine eigen stän dige , einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät handelt es sich auch nicht bei der von den Ärzten der E.___ festgestellten i nstabile n Persönlichkeitsstörung

(vorstehende E. 5.7) beziehungsweise bei der von Dr. D.___ festgestellten emotional instabilen Persönlichkeits störung vom im pul siven Typ (vorstehende E. 5.6) . Denn die Ärzte der E.___

gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch die Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt werde. Sodann vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ insofern nicht zu überzeugen, als er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an der Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und damit den Umstand nicht beachtete, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ge sundheitsschadens im Jahre 1991 durch die schon zu diesem Zeitpunkt beste hende Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt wurde.

Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen erwähnten ( vorstehende E. 7.2.1 ) Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 7.2.4

Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ,

wonach der Beschwerde führer aus somatischen und psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 7.2.5

Des Weiteren erscheint auch die das Gutachten vom 2 2. Juli 2007 ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 3. September 2010 als schlüssig , sodass darauf abgestellt werden kann. Denn darin legte dieser in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung gleichen Ausmasses wie im Jahre 1997 leide, und dass es sich daher bei der gegenwärtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

in deren Gutachten vom 1 0. Juli 1997 um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sach verhalts handle, wobei die Abweichung in der Beurteilung dadurch zu erklären sei, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas

Y.___ die erwähnen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen seien beziehungsweise noch nicht gegolten hätten . 7.3

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung d urch Dr. D.___ (vorstehende E. 5.6) . Denn einerseits

fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

im ersten Arbeitsmarkt. Andererseits ist dessen Beurteilung, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 7.2.3 ), insofern nicht frei von Widersprüchen, als er darin einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits auf Grund dieser Persönlichkeitsstörung dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte. Mangels nachvollziehbarer Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7.4

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen auch die Ärzte der E.___

(vorstehende E. 5.7) davon aus, dass dem Beschwerde führer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Demgegenüber nahmen sie zur Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer an einer anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung leide, mangels aktueller rheumatologischer Un tersuchungs ergebnissen nicht Stellung, sodass aus diesem Grunde auf ihrer Beurteilung nicht abgestellt werden kann.

E. 8 Nach Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeits pensums zuzumuten war . Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im mas sge benden Vergleichszeitraum von Januar 2004 bis Jul i 2012 tatsächlich gebessert hätte . V ielmehr ist gemäss der medizinischen Beurteilung

von einem stationären und grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Denn Dr. B.___ und Dr. C.___ , welche in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2010 von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgingen, begründe ten ihre im Vergleich zu derjenigen der Ärzte der Medas

Y.___ vom 1 0. Juni 1997 unveränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgericht s zur Arbeitsfähigkeit bei somatoforme n Schmerzstörung en und pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage beziehungsweise zur Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Folgen dieser Störungen. Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ist daher nicht erstellt. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 2 S. 2) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlie gend daher nicht erfüllt.

E. 9 4

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit .

a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor , die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Eingliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener , bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken .

E. 9.1 Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.

E. 9.2 Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind.

E. 9.3 Demgeg enüber sieht l it . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1) , keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912).

E. 10 Mit der seit 1. April 1995 (vgl. Urk. 7/2) zugesprochenen halben Invalidenrente wird das Erfordernis des Bezugs einer Rente seit mehr als 15 Jahren erfüllt. Diese Rente kann demnach gestützt auf die Schlussbestimmungen nicht aufge hoben werde n (BGE V 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine halbe Rente.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 11 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 12 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2012 ersatzlos aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1959, hat te letzt mals im Jahre 1991 (Urk.  7/9 Ziff.  2, Urk.  7/88 S. 5, Urk.  7/114 S. 15 ) beziehungsweise im Jahre 1992 ( Urk.  7/12) eine Erwerbstätigkeit als Bauhilfsarbeiter ausgeübt, als er sich am 1
  2. April 1995 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Berufs beratung, Umschulung und Rente; Urk.  7/1 Ziff.  6.8 ) anmeldete . Die So zialver si cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, h olte bei behandelnden Ärzten des Versi cherten Berichte ( Urk 7/9 und Urk.  7/21 ) ein , zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk.  7/10 ) bei und liess den Vers i cher ten polydisziplinär begutachten (Gu tachten vom 1
  3. Juli 1997; Urk.  7/28/3-18). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk.  7/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom
  4. Januar 1998 ( Urk.  7/34) mit Wirkung ab 1.  April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 57  % eine halbe Rente (zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten) zu . 1.2      Im September 199 9 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Renten revi sions ver fahren ein (Urk.  7/36 ), holte einen Arztbericht (Urk.  7/37 ) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  5. November 1999 (Urk.  7/39 ) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund des bisheri gen Invalidi tätsgrades habe.      Im Rahmen eines im Februar 2003 von Amtes wegen ein geleiteten Rentenrevi sionsverfahren s ( Urk.  7/44) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk.  7/46) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  7/47) ein . Mit Mitteilung vom
  6. Januar 2004 (Urk. 7/49) teilte sie dem Versicherten mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57  % habe.      Am 2
  7. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte diese um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 7/53), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  8. Januar 2005 (Urk. 7/60) auf das Leistungsgesuch des Versicherten vom 2
  9. August 2004 nicht eintrat. Die vom Versicherten am 1
  10. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache ( Urk.  7/66, Urk.  7/69) wies die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1
  11. April 2005 ( Urk.  7/71) ab.
  12. 3      Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsver fahren ein ( Urk.  7/75), holte einen Arztbericht ( Urk.  7/77) ein und liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1
  13. und 2
  14. Juli 2010; Urk.  7/86/1-41, Urk. 7/88/1-11, Urk.  7/90). Mit Vorbescheid vom 2
  15. Januar 2011 ( Urk.  7/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am
  16. Februar 2011 ( Urk.  7/98), am 2
  17. März 2011 ( Urk.  7/103) und am 1
  18. Mai 2011 ( Urk.  7/110) Einwä nd e und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und eventuell die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung. Gleichzeitig reichte der Versi cher te den Bericht eines psychiatrischen Facharztes ein ( Urk.  7/109). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3
  19. August 2011; Urk.  7/114/1-25 , Urk.  7/118 ). Zum Gutachten vom 3
  20. August 2011 nahm der Versicherte am 2
  21. März 2012 Stellung (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom
  22. Juli 2012 ( Urk.  7/127 = Urk.  2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16  % fest und hob die dem Versicherten bisher ausge rich tete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf.
  23. Gegen die Verfügung vom
  24. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
  25. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab
  26. Januar 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; eventu ell sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten; subeventuell sei die Sache zur Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung und anschliessen der erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück zuweisen; subsubenventuell sei die Sache zur Durchführung von beruflichen Ein glie derungsmassnahmen und anschliessender erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwer deantwort vom 1
  27. Oktober 2012 (Urk.  6 ) beantragte die IV Stelle, die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 2
  28. Oktober 2012 ( Urk.  8) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
  29. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  30. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6      Gemäss Art.  88a Abs.  2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art.  29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  31. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  32. Juli 2012 (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, dass ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter weiterhin nicht zuzumuten, dass ihm indes seit dem 2
  33. Juni 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. 2.2      Der B eschwerde führer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass sein psychischer Gesund heitszustand so hohe Anforderungen an die Toleranz von potentiellen Mitarbeitenden und Vorgesetzten stelle, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wegen seiner unkontrollierten Gewalt- und Wutausbrüche nur unter der Annahme eines bei einem durchschnittlichen potentiellen Arbeitgeber nicht realistischen Entgegenkommens mit ständiger Betreuung und wohlwollender Unterstützung zuzumuten wäre. Da es ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, eine solche Arbeitsstelle zu finden, sei ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk.  1 S. 9).
  34. Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom
  35. Januar 1998 (Urk. 7/34) , womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu ge sprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich de r im September 1999 (Urk. 7/36) und im Februar 2003 ( Urk.  7/44) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren in materi eller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilungen vom 2
  36. November 1999 (Urk. 7/39) und vom
  37. Januar 2004 (Urk. 7/49) je einen unveränderten An spruch auf die bisher aus gerichtete halbe Rente fest . In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum seit der Mitteilung vom
  38. Januar 2004 (Urk. 7/49) bis zum Erlass der an ge foch te nen Verfügung vom
  39. Juli 2012 (Urk. 2) streitig.
  40. 4.1      Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom
  41. Januar 1998 ( Urk.  7/34) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 1
  42. Juli 1997 ( Urk.  7/28/3-18) und zusätz lich bei Erlass der Mitteilung vom 2
  43. November 1999 (Urk. 7/39) auf den Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  44. November 1999 ( Urk.  7/37) sowie bei Erlass der Mitteilung vom
  45. Januar 2004 (Urk. 7/49) auf den Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  46. April 2003 (Urk. 7/46/3). 4.2      Die Ärzte der Medas Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1
  47. Juli 1997 ( Urk.  7/28/3-18) die folgenden Diagnosen (S. 14): - chronisches, tiefthorakales und lumbales Schmerzsyndrom mit - Fehlhaltung mit leichter Skoliose, Brustkyphose und Lendenstreckung - Status nach Morbus Scheuermann der unteren Brustwirbelsäule - angedeuteter Chondrose L4/5 und L5/S1 - Somatisierungsstörung - histrionisch anmutende Persönlichkeitsstörung      Auf Grund der rheumatologischen Befunde sei dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie die Ausübung von an deren körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (S. 13). Während der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine körperlichen Beschwerden hingewiesen. Er sei überzeugt gewesen, dass er deswegen nicht mehr arbeiten könne . Insgesamt hab e der Beschwerdeführer einen ziemlich aggravatorischen Eindruck hinterlassen. Durch die psychische Gesundheits beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer im Umfang von 40  % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 12) . Medizinisch-psychiatrische oder berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da von solchen Massnahmen bei Personen mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss kein Erfolg zu erwarten sei (S. 13).      Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % zuzumuten (S. 15). 4.3      Dr.  med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1
  48. November 1999 ( Urk.  7/37/ 1 -4 ) einen stationären Gesundheits zustand fest ( Urk.  7/37/1 Ziff.  1.4). Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 1990 unter zunehmenden, invalidisierenden lumbospondylogenen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Seit dem Jahre 1997 sei der Gesund heitszustand stabil geblieben. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwer deführer an einer Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zur Beschwer de fi xierung leide, sei es eher unwahrscheinlich, dass er jemals wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden könn t e ( Urk.  7/37/4) .      In seinem Bericht vom 1
  49. April 2003 ( Urk.  7/46/3) erwähnte Dr.  Z.___ , dass ihn der Beschwerdeführer letztmals im August 2001 konsultiert habe, weshalb er dessen Gesundheitszustand gegenwärtig nicht beurteilen könne.
  50. 5.1      D e r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
  51. Juli 2012 ( Urk.  2) wurde gestützt auf die fol genden medizinischen Unterlagen beurteilt . 5.2      Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  52. April 2009 ( Urk.  7/77/1-7) ein seit dem Jahre 1992 bestehendes chronisches thorakospondylogenes Syndrom, persistierende Thorax schmerzen nach beidseitigen Rippenserienfrakturen im Juli 2007 sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( Ziff.  1.1) u nd erwähnte, dass sich das thork overtebrale Syndrom seit einem Sturz des Beschwerdeführers von einem Balkon im Juli 2007 verschlechtert habe (Ziff. 1.4). Seit Juli 2007 bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten im Umfang von 50  % ( Ziff.  1.7). 5.3      Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheuma er krankungen FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 1
  53. Juli 2010 (Urk. 7/86/1-41) fest, dass die Folgen des Unfalls vom 1
  54. Juli 2007 (Sturz vom Balkon) ge heilt seien (S. 40), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt sei, und dass er seine bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, wech selbelastender , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 37). 5.4      Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2
  55. Juli 2010 ( Urk.  7/88/1-11) stell t en Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.  B.___ die folgenden psychiatri sche n Diagnosen , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 5): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - posttraumatische Sozialphobie      Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Unfall vom 2007 gebessert (S. 5). Eine Akzentuierung histrionischer Persönlichkeitszüge sei gegenwärtig nicht mehr festzustellen. Die Somatisierungstendenz in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung se i weiterhin unverändert vorhan den (S. 6). Die im Jahre 1997 von den Ärzten der Medas Y.___ attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 40  % könne gegenwärtig nicht mehr bestätigt werden, da die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (S. 7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8). 5.5      In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1
  56. September 2010 zum psychiatri schen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2
  57. Juli 2010 ( Urk.  7/90) führte Dr.  C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gleichen Ausmasses bestehe, wie sie i m Jahre 1997 durch die Ärzte der Medas Y.___ festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfülle, habe er dem Beschwerdeführer trotz der unverändert bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Im Gegensatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas Y.___ im Jahre 1997 die heute gültigen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen, weshalb die Ärzte der Medas Y.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bei seiner gegenwärti gen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handle es sich dah er im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts. 5.6      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom
  58. Mai 2011 ( Urk.  7/109/1-6) eine Persönlich keitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ, einen Verdacht auf eine leichte Intelligenz minderung und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (S. 4). Der Beschwerdeführer habe während seines ganzen bisherigen Lebens ein auffälliges Verhalten gezeigt. We gen wiederholter, unkontrollierter impulsiver Handlungen sei am ehesten davon auszugehen, dass er an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide (S. 5). Wegen der Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu Wutausbrüchen und der Intelligenzminderung bestehe im ersten Arbeits markt eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % . Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe nur noch für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (S. 6). 5.7      Die Ärzte der E.___ diagnostizierte n in ihrem Gutachten vom 3
  59. August 2011 (Urk.   7/114/1-25) eine leichte depressive Episode und eine instabile Persönlichkeitsstörung (S.   23). Eine Somatisierungsstörung bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerz störung könnten sie nicht diagnostizieren, weil es diesbezüglich an einer dafür notwendige n rheumatologische n Untersuchung fehle. Eine rheuma tologische Untersuchung sei letztmals im Jahre 2010 durc hgeführt worden und e ine psychiatrische Untersuchung könne eine rheumatologische Beurteilung der Schmerzen mit Dolorimetrie nicht ersetzen. Es sei indes davon auszugehen, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung nach erfolgter rheumatologischer Untersuchung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchst wahrscheinlich keine Konsequenzen haben werde , da ja auch Dr.  B.___ und Dr.  C.___ davon ausgegangen seien, dass durch die von ihnen diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde (S. 22). In behinderungs angepassten Tätigkeiten ohne Schicht-, Nach t - und Wochen endarbeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % (S. 24). 5.8      In ihrer das Gutachten vom 3
  60. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 1
  61. Dezember 2011 ( Urk.  7/118) führten die Ärzte der E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner mangelnden Flexibilität die Ausübung von Tätigkeiten mit Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit nicht zu empfehlen sei. Aus diesem Grunde handle es sich bei der Tätigkeit als Gebäudereiniger, welche auch Schichtarbeit umfasse, nicht um eine zumutbare behinderungsangepasste Tätig keit (S. 2).
  62. 6.1      Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom
  63. Januar 2004 (Urk. 7/49) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr.  Z.___ in seinem Bericht vom 1
  64. November 1999 ( vorstehende E. 4.3 ) einen stat ionären Gesundheitszustand feststellte und zur Arbeitsfähigkeit keine sicheren Angaben machen konnte, und dass er seinem Bericht vom 1
  65. April 2003 ( vorstehende E. 4.3 ) zum damaligen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers keine Angaben machen konnte. Den Be urteilun gen durch Dr.  Z.___ , sofern überhaupt darauf abgestellt werden könnte , las sen sich indes keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführes seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom
  66. Januar 1998 ( Urk.  7/34) entnehmen , weshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, ist, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in der Zeit vom Erlass der Verfügung vom
  67. Januar 1998 bis zum Erlass der Mitteilung vom
  68. Januar 2004 jedenfalls nicht verschlechtert hat. 6.2      Das nachvollziehbare polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas Y.___ vom 1
  69. Juli 1997 ( vorstehende E. 4.2 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vorstehende E. 1.7 ), weshalb bei der Beurteilung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom
  70. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom
  71. Januar 2004 darauf abgestellt werden kann. 6.3      Die Beurteilung durch der Ärzte der Medas Y.___ vermag auch inso fern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Somatisierungss t ö rung und einer histrionisch anmutenden Persönlichkeits störung im Umfang von 40  % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Denn die Rechtsprechung, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität zu begründen vermag, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise die Somatisie rungsstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind ( nachstehende E. 7.2.1 ), war zum Zeitpunkt des Verfassen s des Gutachtens vom 1
  72. Juli 1997 durch die Ärzte der Medas Y.___ noch nicht bekannt beziehungsweise gefestigt. Von einer diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung könnte frühesten bei Erlass de s Urteils des Bundesgerichts K   11/99 vom
  73. November 1999 (veröffentlicht in: AHI 3/2000 S. 154 ff. und AHI 2/2001 S. 102; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 616/01 vom
  74. Oktober 2002 E. 3.2.3) beziehungsweise bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 1
  75. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) ge sprochen werden. 6.4      Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ vom 1
  76. Juli 1997 ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom
  77. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom
  78. Januar 2004 die Ausübung behinde rungsangepasster , wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % zuzumuten war.
  79. 7.1      Zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  80. Juli 2012 ( Urk.  2) gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr.  B.___ vom 1
  81. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.3 ) und das psychiatrische Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung von Dr.  B.___ und Dr.  C.___ vom 2
  82. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.4 ) sowie dessen Ergänzung vom 1
  83. September 2010 ( vorstehende E. 5.5 ) sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vorstehende E.  1.7 ). Denn einerseits verfügen Dr.  B.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin , speziell Rheumaerkrankungen , ist, und Dr.  C.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden angezeigten fachmedizinische n Spezialisierungen. Die Gut ach ter setzten sich sodann eingehend mit den me dizini schen Vorakten ausei nander und begründeten ihre Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.2      7.2.1      Der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr.  B.___ und Dr.  C.___ ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch eine weiterhin unverändert bestehende Somatisierungstendenz im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigt werde . Denn eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 7.2.2      Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die  aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen Schmerz störung zu sätz liche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 7.2.3      Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei der von den Ärzten der E.___ festgestellten leichten depres siven Episode. Denn dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität , sondern um reak tive Begleiter scheinungen der Schmerzverarbei tungsstörung . Praxisgemäss gilt selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen).      Um eine eigen stän dige , einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät handelt es sich auch nicht bei der von den Ärzten der E.___ festgestellten i nstabile n Persönlichkeitsstörung (vorstehende E. 5.7) beziehungsweise bei der von Dr.  D.___ festgestellten emotional instabilen Persönlichkeits störung vom im pul siven Typ (vorstehende E. 5.6) . Denn die Ärzte der E.___ gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch die Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt werde. Sodann vermag die Beurteilung durch Dr.  D.___ insofern nicht zu überzeugen, als er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an der Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und damit den Umstand nicht beachtete, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ge sundheitsschadens im Jahre 1991 durch die schon zu diesem Zeitpunkt beste hende Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt wurde.      Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen erwähnten ( vorstehende E. 7.2.1 ) Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 7.2.4      Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.  B.___ und Dr.  C.___ , wonach der Beschwerde führer aus somatischen und psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 7.2.5      Des Weiteren erscheint auch die das Gutachten vom 2
  84. Juli 2007 ergänzende Stellungnahme von Dr.  C.___ vom 1
  85. September 2010 als schlüssig , sodass darauf abgestellt werden kann. Denn darin legte dieser in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung gleichen Ausmasses wie im Jahre 1997 leide, und dass es sich daher bei der gegenwärtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Medas Y.___ in deren Gutachten vom 1
  86. Juli 1997 um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sach verhalts handle, wobei die Abweichung in der Beurteilung dadurch zu erklären sei, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas Y.___ die erwähnen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen seien beziehungsweise noch nicht gegolten hätten . 7.3      Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung d urch Dr.  D.___ (vorstehende E. 5.6) . Denn einerseits fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100  % im ersten Arbeitsmarkt. Andererseits ist dessen Beurteilung, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 7.2.3 ), insofern nicht frei von Widersprüchen, als er darin einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits auf Grund dieser Persönlichkeitsstörung dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte. Mangels nachvollziehbarer Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr.  D.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7.4      In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.  B.___ und Dr.  C.___ gingen auch die Ärzte der E.___ (vorstehende E. 5.7) davon aus, dass dem Beschwerde führer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Demgegenüber nahmen sie zur Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer an einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide, mangels aktueller rheumatologischer Un tersuchungs ergebnissen nicht Stellung, sodass aus diesem Grunde auf ihrer Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
  87. Nach Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr.  B.___ und Dr.  C.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  88. Juli 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeits pensums zuzumuten war . Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im mas sge benden Vergleichszeitraum von Januar 2004 bis Jul i 2012 tatsächlich gebessert hätte . V ielmehr ist gemäss der medizinischen Beurteilung von einem stationären und grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Denn Dr.  B.___ und Dr.  C.___ , welche in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2010 von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgingen, begründe ten ihre im Vergleich zu derjenigen der Ärzte der Medas Y.___ vom 1
  89. Juni 1997 unveränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgericht s zur Arbeitsfähigkeit bei somatoforme n Schmerzstörung en und pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage beziehungsweise zur Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Folgen dieser Störungen. Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ist daher nicht erstellt. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom
  90. Juli 2012 ( Urk.  2 S. 2) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging.      Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente gemäss Art.  17 Abs.  1 ATSG vorlie gend daher nicht erfüllt.
  91. 9.1      Gemäss lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom 1
  92. März 2011, gültig seit
  93. Januar 2012 ( SchlB IVG) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 9.2      Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art.  17 Abs.  1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der
  94. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art.  7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. 9.3      Demgeg enüber sieht l it . a Abs.  4 SchlB IVG vor, dass Abs.  1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1) , keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5
  95. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.      Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912).
  96. 4      Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit .   a Abs.  4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs.  1 dieser Bestimmung vor , die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 5
  97. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Eingliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener , bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken .
  98. Mit der seit
  99. April 1995 (vgl. Urk.  7/2) zugesprochenen halben Invalidenrente wird das Erfordernis des Bezugs einer Rente seit mehr als 15 Jahren erfüllt. Diese Rente kann demnach gestützt auf die Schlussbestimmungen nicht aufge hoben werde n (BGE V 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine halbe Rente.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  100. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
  101. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).      Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr.  2 ‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt:
  102. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  103. Juli 2012 ersatzlos aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat .
  104. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  105. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  106. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  107. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  108. Juli bis und mit 1
  109. August sowie vom 1
  110. Dezember bis und mit dem
  111. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00878 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

27. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, hat te

letzt mals im Jahre 1991 (Urk. 7/9 Ziff. 2, Urk. 7/88 S. 5, Urk. 7/114 S. 15 )

beziehungsweise im Jahre 1992 ( Urk. 7/12) eine Erwerbstätigkeit als Bauhilfsarbeiter ausgeübt, als er sich am 1 1. April 1995 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Berufs beratung, Umschulung und Rente; Urk. 7/1 Ziff. 6.8 ) anmeldete . Die So zialver si cherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, h olte bei behandelnden Ärzten des Versi cherten Berichte ( Urk

7/9 und Urk. 7/21 ) ein , zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/10 ) bei und liess den Vers i cher ten

polydisziplinär begutachten (Gu tachten vom 1 0. Juli 1997; Urk. 7/28/3-18). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) mit Wirkung ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente (zuzüglich Zusatz- und Kinderrenten) zu . 1.2

Im September 199 9

leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Renten revi sions ver fahren ein (Urk. 7/36 ), holte einen Arztbericht (Urk. 7/37 ) ein und teilte dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39 ) mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund des bisheri gen Invalidi tätsgrades

habe.

Im Rahmen eines im Februar 2003 von Amtes wegen ein geleiteten

Rentenrevi sionsverfahren s ( Urk. 7/44) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/46) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/47) ein . Mit Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) teilte sie dem Versicherten mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % habe.

Am 2 4. August 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte diese um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 7/53), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Januar 2005 (Urk. 7/60) auf das Leistungsgesuch des Versicherten vom 2 4. August 2004 nicht eintrat. Die vom Versicherten am 1 7. Februar 2005 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/66, Urk. 7/69) wies die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. April 2005 ( Urk. 7/71) ab. 1. 3

Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsver fahren ein ( Urk. 7/75), holte einen Arztbericht ( Urk. 7/77) ein und liess den Versicherten bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 1 0. und 2 2. Juli 2010; Urk. 7/86/1-41, Urk. 7/88/1-11, Urk. 7/90). Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2011 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten halben Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2011 ( Urk. 7/98), am 2 4. März 2011 ( Urk. 7/103) und am 1 1. Mai 2011 ( Urk. 7/110) Einwä nd e und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und eventuell die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung. Gleichzeitig reichte der Versi cher te den Bericht eines psychiatrischen Facharztes ein ( Urk. 7/109). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3 0. August 2011; Urk. 7/114/1-25 , Urk. 7/118 ). Zum Gutachten vom 3 0. August 2011 nahm der Versicherte am 2 9. März 2012 Stellung (Urk. 7/121). Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 7/127 = Urk.

2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 16 % fest und hob die dem Versicherten bisher ausge rich tete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese

sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ganze Rente zuzusprechen; eventu ell sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten; subeventuell sei die Sache zur Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung und anschliessen der erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück zuweisen; subsubenventuell sei die Sache zur Durchführung von beruflichen Ein glie derungsmassnahmen und anschliessender erneuter Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwer deantwort vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 6 ) beantragte die IV Stelle, die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwerdeführer am 2 4. Oktober 2012 ( Urk.

8) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2 S. 2 ) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, dass ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bau hilfsarbeiter weiterhin nicht zuzumuten, dass ihm indes seit dem 2 3. Juni 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensum s zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. 2.2

Der B eschwerde führer

stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , dass sein psychischer Gesund heitszustand so hohe Anforderungen an die Toleranz von potentiellen Mitarbeitenden und Vorgesetzten stelle, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wegen seiner unkontrollierten Gewalt- und Wutausbrüche nur unter der Annahme eines bei einem durchschnittlichen potentiellen Arbeitgeber nicht realistischen Entgegenkommens mit ständiger Betreuung und wohlwollender Unterstützung zuzumuten wäre. Da es ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei, eine solche Arbeitsstelle zu finden, sei ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9). 3.

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom

6. Januar 1998 (Urk. 7/34) , womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu ge sprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich de r

im September 1999 (Urk. 7/36) und im Februar 2003 ( Urk. 7/44) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren

in materi eller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilungen vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39) und vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) je einen unveränderten An spruch auf die bisher aus gerichtete halbe Rente fest . In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

seit der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) bis zum Erlass der an ge foch te nen Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte der Medas

Y.___ vom 1 0. Juli 1997 ( Urk. 7/28/3-18) und zusätz lich bei Erlass der Mitteilung vom 2 3. November 1999 (Urk. 7/39) auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 7. November 1999 ( Urk. 7/37) sowie bei Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49)

auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. April 2003 (Urk. 7/46/3). 4.2

Die Ärzte der Medas

Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 1997 ( Urk. 7/28/3-18) die folgenden Diagnosen (S. 14): - chronisches, tiefthorakales und lumbales Schmerzsyndrom mit - Fehlhaltung mit leichter Skoliose, Brustkyphose und Lendenstreckung - Status nach Morbus Scheuermann der unteren Brustwirbelsäule - angedeuteter Chondrose L4/5 und L5/S1 - Somatisierungsstörung - histrionisch anmutende Persönlichkeitsstörung

Auf Grund der rheumatologischen Befunde sei dem Beschwerdeführer die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sowie die Ausübung von an deren körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (S. 13). Während der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer wiederholt auf seine körperlichen Beschwerden hingewiesen. Er sei überzeugt gewesen, dass er deswegen nicht mehr arbeiten könne . Insgesamt hab e der Beschwerdeführer einen ziemlich aggravatorischen Eindruck hinterlassen. Durch die psychische Gesundheits beeinträchtigung werde der Beschwerdeführer im Umfang von 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 12) . Medizinisch-psychiatrische oder berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da von solchen Massnahmen bei Personen mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss kein Erfolg zu erwarten sei (S. 13).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 15). 4.3

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 7. November 1999 ( Urk. 7/37/ 1 -4 ) einen stationären Gesundheits zustand fest ( Urk. 7/37/1 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer leide seit dem Jahre 1990 unter zunehmenden, invalidisierenden lumbospondylogenen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Seit dem Jahre 1997 sei der Gesund heitszustand stabil geblieben. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwer deführer an einer Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zur Beschwer de fi xierung leide, sei es eher unwahrscheinlich, dass er jemals wieder in den Arbeits prozess eingegliedert werden könn t e ( Urk. 7/37/4) .

In seinem Bericht vom 1 5. April 2003 ( Urk. 7/46/3) erwähnte Dr. Z.___ , dass ihn der Beschwerdeführer letztmals im August 2001 konsultiert habe, weshalb er dessen Gesundheitszustand gegenwärtig nicht beurteilen könne. 5. 5.1

D e r Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 2) wurde gestützt auf die fol genden medizinischen Unterlagen beurteilt . 5.2

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 8. April 2009 ( Urk. 7/77/1-7) ein seit dem Jahre 1992 bestehendes chronisches thorakospondylogenes Syndrom, persistierende Thorax schmerzen nach beidseitigen Rippenserienfrakturen im Juli 2007 sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung ( Ziff. 1.1) u nd erwähnte, dass sich das thork overtebrale Syndrom seit einem Sturz des Beschwerdeführers von einem Balkon im Juli 2007 verschlechtert habe (Ziff. 1.4). Seit Juli 2007 bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ( Ziff. 1.7). 5.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheuma er krankungen FMH, stellte in ihrem Gutachten vom 1 0. Juli 2010 (Urk. 7/86/1-41) fest, dass die Folgen des Unfalls vom 1 1. Juli 2007 (Sturz vom Balkon) ge heilt seien (S. 40), dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt sei, und dass er seine bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, wech selbelastender , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 37). 5.4

Im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/88/1-11) stell t en Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. B.___ die folgenden psychiatri sche n Diagnosen , welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 5): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - posttraumatische Sozialphobie

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Unfall vom 2007 gebessert (S. 5). Eine Akzentuierung histrionischer Persönlichkeitszüge sei gegenwärtig nicht mehr festzustellen. Die Somatisierungstendenz in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung se i weiterhin unverändert vorhan den (S. 6). Die im Jahre 1997 von den Ärzten der Medas

Y.___ attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % könne gegenwärtig nicht mehr bestätigt werden, da die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien (S. 7). Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines voll zeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8). 5.5

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1 3. September 2010 zum psychiatri schen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 7/90) führte Dr. C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gleichen Ausmasses bestehe, wie sie i m Jahre 1997 durch die Ärzte der Medas

Y.___ festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer die Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfülle, habe er dem Beschwerdeführer trotz der unverändert bestehenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Im Gegensatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas

Y.___ im Jahre 1997 die heute gültigen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen, weshalb die Ärzte der Medas

Y.___ dem Be schwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Bei seiner gegenwärti gen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handle es sich dah er im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts. 5.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 3. Mai 2011 ( Urk. 7/109/1-6) eine Persönlich keitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ, einen Verdacht auf eine leichte Intelligenz minderung und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (S. 4). Der Beschwerdeführer habe während seines ganzen bisherigen Lebens ein auffälliges Verhalten gezeigt. We gen wiederholter, unkontrollierter impulsiver Handlungen sei am ehesten davon auszugehen, dass er an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide (S. 5). Wegen der Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu Wutausbrüchen und der Intelligenzminderung bestehe im ersten Arbeits markt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Eine Restarbeitsfähigkeit bestehe nur noch für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (S. 6). 5.7

Die Ärzte der E.___ diagnostizierte n in ihrem Gutachten vom 3 0. August 2011 (Urk.

7/114/1-25) eine leichte depressive Episode und eine instabile Persönlichkeitsstörung (S.

23). Eine Somatisierungsstörung bzw. eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung könnten sie nicht diagnostizieren, weil es diesbezüglich an einer dafür notwendige n rheumatologische n Untersuchung fehle. Eine rheuma tologische Untersuchung sei letztmals im Jahre 2010 durc hgeführt worden und

e ine psychiatrische Untersuchung könne eine rheumatologische Beurteilung der Schmerzen mit Dolorimetrie nicht ersetzen.

Es sei indes davon auszugehen, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung nach erfolgter rheumatologischer Untersuchung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit höchst wahrscheinlich keine Konsequenzen haben werde , da ja auch Dr. B.___ und Dr. C.___

davon ausgegangen seien, dass durch die von ihnen diagnostizierte anhaltende soma toforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde (S. 22). In behinderungs angepassten Tätigkeiten ohne Schicht-, Nach t

- und Wochen endarbeit

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 24). 5.8

In ihrer das Gutachten vom 3 0. August 2011 ergänzenden Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/118) führten die Ärzte der E.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner mangelnden Flexibilität die Ausübung von Tätigkeiten mit Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit nicht zu empfehlen sei. Aus diesem Grunde handle es sich bei der Tätigkeit als Gebäudereiniger, welche auch Schichtarbeit umfasse, nicht um eine zumutbare behinderungsangepasste Tätig keit (S. 2). 6. 6.1

Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/49) gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1 7. November 1999 ( vorstehende E. 4.3 ) einen stat ionären Gesundheitszustand feststellte und zur Arbeitsfähigkeit keine sicheren Angaben machen konnte, und dass er seinem Bericht vom 1 5. April 2003 ( vorstehende E. 4.3 ) zum damaligen Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers keine Angaben machen konnte. Den Be urteilun gen durch Dr. Z.___ , sofern überhaupt darauf abgestellt werden könnte , las sen sich indes keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführes seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/34) entnehmen , weshalb mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, ist, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers in der Zeit vom Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 bis zum Erlass der Mitteilung vom 9. Januar 2004 jedenfalls nicht verschlechtert hat. 6.2

Das nachvollziehbare polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas

Y.___

vom 1 0. Juli 1997 ( vorstehende E. 4.2 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vorstehende E. 1.7 ), weshalb bei der Beurteilung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom 9. Januar 2004 darauf abgestellt werden kann. 6.3

Die Beurteilung durch der Ärzte der Medas

Y.___ vermag auch inso fern zu überzeugen, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Somatisierungss t ö rung und einer histrionisch anmutenden Persönlichkeits störung im Umfang von 40 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Denn die Rechtsprechung, wonach eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität zu begründen vermag, und wonach eine Vermutung besteht , dass die somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise die Somatisie rungsstörung

oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind ( nachstehende E. 7.2.1 ), war zum Zeitpunkt des Verfassen s des Gutachtens vom 1 0. Juli 1997 durch die Ärzte der Medas

Y.___ noch nicht bekannt beziehungsweise gefestigt. Von einer diesbezüglich gefestigten Rechtsprechung könnte frühesten bei Erlass de s Urteils des Bundesgerichts K

11/99 vom 8. November 1999 (veröffentlicht in: AHI 3/2000 S. 154 ff. und AHI 2/2001 S. 102; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 616/01 vom 3. Oktober 2002 E. 3.2.3) beziehungsweise bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 1 2. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) ge sprochen werden. 6.4

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

vom 1 0. Juli 1997 ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 1998 beziehungsweise der Mitteilung vom 9. Januar 2004 die Ausübung behinde rungsangepasster , wechselbelastender körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten war. 7. 7.1

Zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk.

2) gilt es zu beachten, dass das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 0. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.3 ) und das psychiatrische Gutachten mit inter disziplinärer Zusammenfassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 2 2. Juli 2010 ( vorstehende E. 5.4 ) sowie dessen Ergänzung vom 1 3. September 2010 ( vorstehende E. 5.5 ) sämtliche der erwähnten Kriterien der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage erfüllt (vorstehende E. 1.7 ). Denn einerseits verfügen Dr. B.___ , welche Fachärztin für Innere Medizin , speziell Rheumaerkrankungen , ist, und Dr. C.___ , welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, über die für die Beurteilung der geklag ten Beschwerden angezeigten fachmedizinische n Spezialisierungen. Die Gut ach ter setzten sich sodann eingehend mit den me dizini schen Vorakten ausei nander und begründeten ihre Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise. 7.2

7.2.1

Der nachvollziehbaren Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ist auch insofern zu folgen, als sie davon ausging en , dass der Beschwerdeführer durch eine weiterhin unverändert bestehende Somatisierungstendenz im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in seiner Arbeitsunfähigkeit nicht beeinträchtigt werde . Denn eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 7.2.2

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätz liche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 7.2.3

Vorliegend ist auf Grund der Akten keine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät ausgewiesen. Um eine solche handelt es sich jedenfalls nicht bei der von den Ärzten der E.___

festgestellten leichten depres siven Episode. Denn dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität , sondern um reak tive Begleiter scheinungen der Schmerzverarbei tungsstörung . Praxisgemäss gilt selbst eine leichte bezie hungs weise mittelschwere Depression als Begleiterschei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige, von der Schmerzverarbeitungs störung losgelöste psychische Komorbidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinwei sen).

Um eine eigen stän dige , einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jektiv entgegen stehende psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät handelt es sich auch nicht bei der von den Ärzten der E.___ festgestellten i nstabile n Persönlichkeitsstörung

(vorstehende E. 5.7) beziehungsweise bei der von Dr. D.___ festgestellten emotional instabilen Persönlichkeits störung vom im pul siven Typ (vorstehende E. 5.6) . Denn die Ärzte der E.___

gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten durch die Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt werde. Sodann vermag die Beurteilung durch Dr. D.___ insofern nicht zu überzeugen, als er einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an der Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, und damit den Umstand nicht beachtete, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Ge sundheitsschadens im Jahre 1991 durch die schon zu diesem Zeitpunkt beste hende Persönlichkeitsstörung nicht beeinträchtigt wurde.

Eine eigen stän dige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät liegt somit nicht vor. Auch die übrigen erwähnten ( vorstehende E. 7.2.1 ) Kriterien, welche gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, sind vorliegend nicht hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 7.2.4

Unter diesen Umständen vermag die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ ,

wonach der Beschwerde führer aus somatischen und psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 7.2.5

Des Weiteren erscheint auch die das Gutachten vom 2 2. Juli 2007 ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 3. September 2010 als schlüssig , sodass darauf abgestellt werden kann. Denn darin legte dieser in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung gleichen Ausmasses wie im Jahre 1997 leide, und dass es sich daher bei der gegenwärtigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Medas

Y.___

in deren Gutachten vom 1 0. Juli 1997 um eine abweichende Beurteilung eines unverändert gebliebenen medizinischen Sach verhalts handle, wobei die Abweichung in der Beurteilung dadurch zu erklären sei, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Medas

Y.___ die erwähnen Kriterien des Bundesgerichts zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch nicht bekannt gewesen seien beziehungsweise noch nicht gegolten hätten . 7.3

Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung d urch Dr. D.___ (vorstehende E. 5.6) . Denn einerseits

fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

im ersten Arbeitsmarkt. Andererseits ist dessen Beurteilung, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 7.2.3 ), insofern nicht frei von Widersprüchen, als er darin einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer schon sein ganzes Leben an einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe und andererseits auf Grund dieser Persönlichkeitsstörung dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeits un fähigkeit attestierte. Mangels nachvollziehbarer Begründung kann auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 7.4

In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ gingen auch die Ärzte der E.___

(vorstehende E. 5.7) davon aus, dass dem Beschwerde führer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Demgegenüber nahmen sie zur Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer an einer anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung leide, mangels aktueller rheumatologischer Un tersuchungs ergebnissen nicht Stellung, sodass aus diesem Grunde auf ihrer Beurteilung nicht abgestellt werden kann. 8.

Nach Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitli chen Arbeits pensums zuzumuten war . Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im mas sge benden Vergleichszeitraum von Januar 2004 bis Jul i 2012 tatsächlich gebessert hätte . V ielmehr ist gemäss der medizinischen Beurteilung

von einem stationären und grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Denn Dr. B.___ und Dr. C.___ , welche in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2010 von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand ausgingen, begründe ten ihre im Vergleich zu derjenigen der Ärzte der Medas

Y.___ vom 1 0. Juni 1997 unveränderte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgericht s zur Arbeitsfähigkeit bei somatoforme n Schmerzstörung en und pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage beziehungsweise zur Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Folgen dieser Störungen. Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes des Beschwerdeführers ist daher nicht erstellt. Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 2 S. 2) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Revision der dem Beschwerde führer bisher ausgerichteten halben Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlie gend daher nicht erfüllt. 9. 9.1

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG) , werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 9.2

Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. 9.3

Demgeg enüber sieht l it . a Abs. 4 SchlB IVG vor, dass Abs. 1 dieser Bestimmung (vorstehend E. 9.1) , keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

Nach der Botschaft des Bundesrates werden mit einer solchen Besitzstand garantie die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berücksichtigt, weil eine Wiedereingliederung in diesen Fällen faktisch ausge schlossen sein dürfte ( BBl 2010 1912). 9. 4

Nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 442 E. 5.1) sieht der Gesetzestext von lit .

a Abs. 4 SchlB IVG einen kategorischen Ausschluss derjenigen Personen von der Überprüfung von Renten im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung vor , die über 15 Jahre Rentenleistungen bezogen oder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben. Aus diesem Umstand allein ist zu schliessen, dass allfällige Wiederein gliederungs versuche faktisch zwecklos sind. Weitere Anforderungen an die Eingliederungsunwirksamkeit, insbesondere ein vollständiges Fernbleiben vom Arbeitsmarkt über den gesamten Zeitraum, werden nicht gestellt. Als einglie derungsunwirksam wird vom Gesetzgeber somit offenbar nicht nur der Versuch gewertet, jemanden nach 15 Jahren vollständigen Ausscheidens aus dem Ar beitsprozess wieder einzugliedern, sondern auch jener , bei teilweiser Absenz das Pensum nach eben dieser Dauer wieder aufzustocken . 10.

Mit der seit 1. April 1995 (vgl. Urk. 7/2) zugesprochenen halben Invalidenrente wird das Erfordernis des Bezugs einer Rente seit mehr als 15 Jahren erfüllt. Diese Rente kann demnach gestützt auf die Schlussbestimmungen nicht aufge hoben werde n (BGE V 442 E. 4.3). Demzufolge hat der Beschwerdeführer weiter hin Anspruch auf eine halbe Rente.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 11.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und a usgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 12.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2 ‘ 4 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juli 2012 ersatzlos aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz