Sachverhalt
1.
Der 1955 geborene X.___, gelernter Zimmermann, ist seit dem Jahr 200 3 Inhaber der Einzel un t ernehmung
Z.___
(Handelsregister Firmen- Nr. A.___) . Er meldete sich am 3 0. März 2011 unter Hinweis auf Nackenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge erste erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen (Urk. 7/10) und holte zwei Arztberichte (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) sowie bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt ein (Urk.
7/20 S. 2 f.) . Die Verwaltun g veranlasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16, vollständig wiedergegeben in Urk. 7/30) und nahm Kopien von Bilanz en und Erfolgsrechnung en der Jahre 2 008-2011 zu den Akten (Urk. 7/14 und Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 5. April 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/22). Auf
Einwand des Versicherten (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) hin nahm die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem Abklärungs- (Urk. 7/31 S. 3) und Rechtsdienst (Urk. 7/33 S. 2). In der Folge hielt sie am Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 15.
August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. August 2012 erhob der Versicherte am 5.
September 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 5. August 2012 aufzuheben und ihm ein e halbe Rente auszu richten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1 1. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnende n Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Versicherte
in einer angepassten Tätigkeit wie beispielsweise Call-Center Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei . Aus medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer aber keine körperlich schweren Arbeiten und insbesondere keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Seine angestammte selbständige Tätigkeit bestehe
etwa zu 90 % aus vorwiegend körperlicher, darunter auch schwerer Arbeit und sei damit nicht behinderungs angepasst .
Eine Betriebsaufgabe sei dem Versicherten im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei ihm nicht zumutbar, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen (S. 1 f.). Ferner könne eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht als angepasst bezeichnet werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Ein kommensvergleich ein en leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %
vor nehmen müssen . 3.
3.1
Am 2 4. März 2011 (Urk. 7/12/14-15) diagnostizierte
PD Dr. med. B.___, Chef arzt Neurochirurgie am C.___, in seinem Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, ein cervicoradikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbel säule (Spondylose/ Uncarthrose). Er berichtete weiter, der Versicherte leide seit zirka eineinhalb Jahren unter belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter, einer l okal schmerzhaften Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und rezidivierenden Kribbelparästhesien in bei den Armen (alle Finger betroffen), letzteres vor allem nachts. Er sei derzeit in seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerker (Zimmermann) mit häufigen Überkopfarbeit en arbeitsunfähig.
Am 3 0. März 2011 unterzog sich der Versicherte zur Aktualisierung der Bildge bung einer MRI -Untersuchung
a m C.___ . Diese
zeigte laut dem Bericht vom 6. April 2011 an den Hausarzt (Urk. 7/12 /10) eine degenera tive Veränderung vor allem in den Segmenten C5/6 und C6/7, hauptsächlich im Sinne einer Spondylosis
deformans, die zu einer Einengung der Neuroforam ina in beiden Segmenten (betont auf Höhe C6/7) führ
e. Die Beschwerden des Versi cherten seien damit hinreichend erklärt. Bei Fehlen gravierender neurologischer Ausfallserscheinungen sei eine Operation (Spondylodese C5/6 und C6/7) derzeit nicht zwingend. Alternativ schlug Dr. B.___ die Fortsetzung der Physiotherapie und eine Reduktion des Arbeitspe nsums vor. Ab dem 2 6. April 2011 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig. 3.2
Am 2 9. April 2011 (Urk. 7/9) berichtete
Dr. B.___
der IV-Stelle von den vorge nannten Diagnose n . Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer müsse als selbständiger Handwerker (Zimmermann) schwer körperlich arbeiten und auch Überkopfarbeiten ausführen. Die Beschwerden verstärkten sich durch die körperliche Arbeit. Von November 2010 bis zum 25.
April 2011 sei der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 6. April 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres, mit Physiotherapie könne zumindest diese erhalten bleiben. Dr. B.___ verwies im Übrigen auf die Berichte vom 2 4. März und 6. April 2011 sowie auf den MRI-Bericht vom 3 0. März 2011. 3. 3
Der Hausarzt, Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Mai 2007 in Behandlung steht und zuletzt am 2 9. Juli 2011 zur Kontrolle war, berichtet e der IV-Stelle am 26.
August 2011 (Urk. 7/12/5-9). Er diagnostizierte ein seit dem Jahr 2010 bestehendes cervicoradikuläres Syndrom bei mehrsegmentalen dege nerativen Veränderungen und foraminaler Stenose C6 und C7 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit seien eine peripher arterielle Versch luss krankheit bei Endarteriekto mie der Femoralisbifurk ation links am 8.
Dezember 2010, eine koronare und hyp ertensive Herzkrankheit bei PTCA / Stenting im März 2007 und „RF: Adipositas, Nikotin, Hypertonie und Lipide “ sowie eine Periarthr opathia
humeroscapularis links.
Dr. D.___ führte aus, in den letzten Jahren seien zunehmend
bewegungs abhängige Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und zeit weise auftretendem Kribbeln und Taubheit in den Fingern aufgetreten . Zudem seien in unterschiedlichem Ausmass schmer z hafte Bewegungseinschränkungen der lin ken Schulter vor handen . Der Versicherte arbeite als Bauhandwerker selbständig in einem Einmannbetrieb. Entsprechen d müsse er alle Arbeiten selber ausfüh ren. Schwierigkeiten seien zunehmend bei Montag e arbeiten über Kopfhöhe auf getreten, wo die Beschwerden zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und manchmal auch zum Abbruch einer Arbeit geführt hätten. Klinisch zeige sich eine allseits eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzprovo kation vor allem bei Reklination, dabei auch Verstärkung von Hypästhesie und Kribbeln in der linken Hand. Die Sensibilität Dig IV und V links sei vermindert . Es bestünden keine Paresen oder Muskelatrophien und es liege eine normal leb hafte MER ohne Asymmetrie vor. Neben der bildgebenden Diagnostik habe ein n eurochirurgisches Konsilium stattgefunden, in dem keine zwingende Operati onsindikation attestiert und eine Reduktion des Arbeitspensums und weitere Physiotherapien empfohlen worden sei en . Der Versicherte habe insge samt fünf Serien Physiotherapie zu neun Sitzungen absolviert . Zusätzlich sei d as Schul ter gelenk am 2. November 2010 und am 2 4. Januar 2011 mit einer subacro mi alen Steroidinfiltration behandelt worden . Aktuell bestünden weiter hin
bewe gungs abhängige Beschwerden bei Kopfbewegungen – insbesondere bei Reklination
– und geringg radig auch bei Heben der linken Schulter. Das Beschwerdemass habe reduziert werden können, doch seien Schmerzen im Nacken und im Ober arm sowie Kribbeln der Hände bei Arbeiten über Kopf noch regelmässig vorhanden. Es sei ein stationärer Zustand zu erwarten, vorübergehende Ver schlechterungen seien möglich. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandwer ker sei der Beschwerdeführer vom 29.
November 2010 bis 3 1. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. April 20 11 bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit (halbtags vier Stunden) . Arbeiten über Kopf könnten nur aus nahmsweise durchgeführt werden. Dr. D.___ fand, dem Versicherten seien in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sämtliche Arbeiten ausser Überkopfar beiten zumutbar. Er machte diesbezüglich keine Angaben zum zumutbaren zeitlichen Rahmen. 3.4
In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte p ract . med. E.___, F ach arzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle am 7.
September 2011 zum Schluss, es könne auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden (Urk. 7/20 S. 3), wobei er diesen so interpretierte, dass in an gepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Pract . med. E.___ stellte fest, i n der bisherigen Tätigkeit als Bauhandwerker sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht spätestens seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten .
4 .
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass d er Beschwerdeführer
infolge degenerativer Veränderungen un ter schmerzhaften Bewegungseins chränkungen der Halswirbelsäule und teilweise der linken Schulter mit zeitweise m Kribbeln in den Hände n leidet . Unstrittig ist, dass er deswegen in seiner Tätigkeit als selb ständiger Bauhandwerker eingeschränkt ist . Vom 29. November 2010 bis 3 1. März 2011 ist von einer 100 %igen, s eit 1.
April 2011
von einer dauerhaften 50%igen Arbeits un fähigkeit in dieser an gestammten Tätigkeit auszugehen .
Nachvollziehbar ist ferner, dass der RAD-Arzt pract . med. E.___ gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte
spätestens seit August 2011 (mit Hinweis auf die letzte Kontrolle beim Hausarzt am 2 9. Juli 2011) von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die behandelnden Ärzte haben sich zwar nicht ausdrücklich zum zumutbaren zeitlichen Umfang von angepasste n Tätigkeiten geäussert
– beziehungsweise die von Dr.
B.___ formulierte Einschränkung auf vier Stunden pro Tag (Urk.
7/9 S.
6) bezieht sich offensichtlich auf die bisherig e Tätigkeit als Bauhandwerker.
A us den Berichten geht aber hervor, dass
sich die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und namentlich bei Überkopfarbeiten limi tierend auswirken . Demgegenüber kann ihnen nicht entnommen werden, dass auch bei angepassten Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen vorliegen . Dies stimmt denn auch mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der Abklärung vor Ort überein, wonach im administrativen Bereich und bei den Kundenbesu chen kaum Einschränkungen vorhanden seien (Urk. 7/30
S. 5) .
Beanstandet wurde seitens des Beschwerdeführers allerdings das
von pract . med. E.___ formulierte Belastungsprofil . P ract . med. E.___
erachtete sit zende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten als angepasst . Dagegen wandte der Versicherte ein,
rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien ihm aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht vollschichtig zumutbar. Er wies darauf hin, dass er früher wegen Rücken be schwerden in Behandlung gewesen sei und im Jahr 1983 deswegen eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zum Zimmermeister absol viert habe (Urk. 1 S. 3) . Da der Versicherte allerdings weder gegenüber seinen Ärzten noch in der Beschwerde geltend machte, dass die früheren Rückenleiden (Dis kushernie L5/S1) immer noch Beschwerden verursach t en, vermögen diese Ausführungen das vom RAD -Arzt formulier te und auch mit den Angaben des Hausarztes Dr. D.___ übereinstimmende Belastungsprofil nicht in Frage zu stellen. Dieses ist indessen
– wie es auch die Beschwerde gegnerin in der ange fochtenen Verfügung machte – gestützt auf die Ausführungen der Ärzte dahin gehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten meiden sollte .
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als selbständiger Bauhandwerker vom 2 9. November 2010 bis 3 1. März 2011 vollständig arbeitsunfähig war und seit 1. April 2011 zu 50 % arbeitsunfähig ist, während in angepasster Tätigkeit spätestens seit 1. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob dem Versicherten im Rahmen der ihm obliegenden Selbst eingliederungspflicht
ein Berufswechsel zumutbar ist. 5.2
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allge mein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inv alidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gel ten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schaden min dernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesge richts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE
113 V 3 2). Ein Rentenan spruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Einglie derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumut ba rer weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 2 2. September 2011 E. 2 mit Hinweisen).
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen . Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lung am Wohnort usw . Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich (Urteil e des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 2 2. September 2011 E. 2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2, beide mit Hinweisen).
Rechtsprechungs gemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versi cherte Person da rin Arbeit von einer ge wissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 5.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sen des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 5.4
Zur Argumentation des Beschwerdeführers, ein Berufswechsel sei ihm altersbe dingt nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 2 f f .), ist vorab auf die neuere Rechtspre chung des Bundesgerichts zum generellen Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten,
hinzuweisen . In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medi zinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit abzustellen ist (E. 3.3) . Vorliegend ist spätestens seit August 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Der Beschwerdeführer war damals 56 Jahre alt. Damit war die kritische Altersgrenze (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bun desgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 819/04 vom 2 7. Mai 2005 E. 2.2) für eine altersbedingte Unzu mutbarkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten, noch nicht erreicht.
Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender
Bauhandwerker nur zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig ist, wobei die gesundheitliche Be einträch tigung nicht derart beschaffen ist, dass eine Anstellung auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr als realistisch anzusehen wäre (vgl. E.
4 und E. 5.3
hie vor). Dem Beschwerdeführer wäre es – wie die nachfolgenden Aus führungen zum Einkommensvergleich zeigen – möglich, mit einer vollzeitlich ausgeübten adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen. Dabei kommen nicht nur die von der Beschwerdegegnerin exemplarisch aufgezählten Tätigkeiten als Call-Center-Mitarbeiter, Bürohilfe und Sachbear beiter in Frage, denen der Beschwerdeführer im Übrigen entgegenhält, diese würden ihm wegen f ehlender notwendiger beruflicher Voraussetzungen nicht offen stehen, da er seit der Lehre immer in der Baubranche gearbeitet habe (Urk. 1 S.
3) . In Frage kommen
auch andere körperlich leichte oder mittel schwere Tätigkeit en
ohne Überkopfarbeit, wie b eispielsweise
Kontrol l- sowie Überwachungsfunktionen . Dem Beschwerdeführer verblie b
im massgebenden Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine Aktivitätsdauer von rund neun Jahren – keine Rolle spielen kann dabei der Umstand, dass ange stellten Bauhandwerkern
laut Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Umständen ein frühzeitiger Altersrücktritt offen steht (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind licherklärung
des GAV FAR vom 5. Juni 2001 und der Einwand in Urk. 1 S. 3).
Aus dem
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2.
August 2012 (Urk. 7/30) wird zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer
hauptsächlich als Subunternehmer Fensterläden und Sonnenstoren m ontiert (S. 3),
in der Haupt sache
also ausgerechnet die zu vermeidenden Arbeit en über Kopfhöhe ausführt . Ein Festhalten an dieser Tätigkeit erscheint deshalb weder aus ökonomischer noch aus medizinischer Sicht sinnvoll . 5.5
Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen. Zumin dest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätig keit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 20 1 1 (hypothetischer Rentenbe ginn) gestützt auf den durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2008 bis 2010 ein Valideneinkommen
von Fr. 53 ' 520 .-- (Abklärungsbericht für Selbständigerwer bende vom 2. August 2012, Urk. 7/ 30 S. 6), welches nicht bestritten wurde und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 6.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 200 8 Tabelle TA1 S. 26) heran und ermittelte ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4' 806 .-- und einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit von 41. 6 Stunden sowie der Lohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr.
62‘098.75 (Urk. 2) . Diese Vorgehensweise ist angesichts dessen, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen ist (E. 5 hievor), und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder – wie dies vorliegend zutrifft – keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit a ufgenommen hat (BGE 126 V 75 E.
3b), nicht zu beanstanden. Die konkreten Zahlen geben zu keinen Bemerkun gen Anlass und w erden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Be schwer degegnerin
nahm des Weiteren
im Hinblick auf das Anforderungsprofil einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5b) von 5
% vor, womit ein Invali deneinkommen von Fr. 58 ' 993.85
und ein Invaliditätsgrad von 0 %
resul tierte (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer erachtete demgegenüber einen leidensbe dingten Abzug von mindestens 10 % als angezeigt (Urk. 2 S. 4), womit aber nach wie vor keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliegen würde . Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs
von 2 5 % resul tierte bei einem Invalideneinkommen von
Fr. 46‘574 .05 und einem Vali den ein kommen von Fr. 53 ‘ 520.-- ein Invaliditätsgrad von 13 %, der immer noch unter dem Eckwert für einen Rentenanspruch liegt. 7.
Nach dem Dargelegten steht fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar ist und er bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegründende
Erwerbsein busse erleidet. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 1 5. August 2012 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1955 geborene X.___, gelernter Zimmermann, ist seit dem Jahr 200
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnende n Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Versicherte
in einer angepassten Tätigkeit wie beispielsweise Call-Center Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei . Aus medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer aber keine körperlich schweren Arbeiten und insbesondere keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Seine angestammte selbständige Tätigkeit bestehe
etwa zu 90 % aus vorwiegend körperlicher, darunter auch schwerer Arbeit und sei damit nicht behinderungs angepasst .
Eine Betriebsaufgabe sei dem Versicherten im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei ihm nicht zumutbar, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen (S. 1 f.). Ferner könne eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht als angepasst bezeichnet werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Ein kommensvergleich ein en leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %
vor nehmen müssen . 3.
E. 3 Inhaber der Einzel un t ernehmung
Z.___
(Handelsregister Firmen- Nr. A.___) . Er meldete sich am 3 0. März 2011 unter Hinweis auf Nackenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge erste erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen (Urk. 7/10) und holte zwei Arztberichte (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) sowie bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt ein (Urk.
7/20 S. 2 f.) . Die Verwaltun g veranlasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16, vollständig wiedergegeben in Urk. 7/30) und nahm Kopien von Bilanz en und Erfolgsrechnung en der Jahre 2 008-2011 zu den Akten (Urk. 7/14 und Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 5. April 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/22). Auf
Einwand des Versicherten (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) hin nahm die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem Abklärungs- (Urk. 7/31 S. 3) und Rechtsdienst (Urk. 7/33 S. 2). In der Folge hielt sie am Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 15.
August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. August 2012 erhob der Versicherte am 5.
September 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 5. August 2012 aufzuheben und ihm ein e halbe Rente auszu richten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1 1. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 2 4. März 2011 (Urk. 7/12/14-15) diagnostizierte
PD Dr. med. B.___, Chef arzt Neurochirurgie am C.___, in seinem Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, ein cervicoradikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbel säule (Spondylose/ Uncarthrose). Er berichtete weiter, der Versicherte leide seit zirka eineinhalb Jahren unter belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter, einer l okal schmerzhaften Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und rezidivierenden Kribbelparästhesien in bei den Armen (alle Finger betroffen), letzteres vor allem nachts. Er sei derzeit in seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerker (Zimmermann) mit häufigen Überkopfarbeit en arbeitsunfähig.
Am 3 0. März 2011 unterzog sich der Versicherte zur Aktualisierung der Bildge bung einer MRI -Untersuchung
a m C.___ . Diese
zeigte laut dem Bericht vom 6. April 2011 an den Hausarzt (Urk. 7/12 /10) eine degenera tive Veränderung vor allem in den Segmenten C5/6 und C6/7, hauptsächlich im Sinne einer Spondylosis
deformans, die zu einer Einengung der Neuroforam ina in beiden Segmenten (betont auf Höhe C6/7) führ
e. Die Beschwerden des Versi cherten seien damit hinreichend erklärt. Bei Fehlen gravierender neurologischer Ausfallserscheinungen sei eine Operation (Spondylodese C5/6 und C6/7) derzeit nicht zwingend. Alternativ schlug Dr. B.___ die Fortsetzung der Physiotherapie und eine Reduktion des Arbeitspe nsums vor. Ab dem 2 6. April 2011 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig.
E. 3.2 Am 2 9. April 2011 (Urk. 7/9) berichtete
Dr. B.___
der IV-Stelle von den vorge nannten Diagnose n . Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer müsse als selbständiger Handwerker (Zimmermann) schwer körperlich arbeiten und auch Überkopfarbeiten ausführen. Die Beschwerden verstärkten sich durch die körperliche Arbeit. Von November 2010 bis zum 25.
April 2011 sei der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 6. April 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres, mit Physiotherapie könne zumindest diese erhalten bleiben. Dr. B.___ verwies im Übrigen auf die Berichte vom 2 4. März und 6. April 2011 sowie auf den MRI-Bericht vom 3 0. März 2011. 3. 3
Der Hausarzt, Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Mai 2007 in Behandlung steht und zuletzt am 2 9. Juli 2011 zur Kontrolle war, berichtet e der IV-Stelle am 26.
August 2011 (Urk. 7/12/5-9). Er diagnostizierte ein seit dem Jahr 2010 bestehendes cervicoradikuläres Syndrom bei mehrsegmentalen dege nerativen Veränderungen und foraminaler Stenose C6 und C7 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit seien eine peripher arterielle Versch luss krankheit bei Endarteriekto mie der Femoralisbifurk ation links am 8.
Dezember 2010, eine koronare und hyp ertensive Herzkrankheit bei PTCA / Stenting im März 2007 und „RF: Adipositas, Nikotin, Hypertonie und Lipide “ sowie eine Periarthr opathia
humeroscapularis links.
Dr. D.___ führte aus, in den letzten Jahren seien zunehmend
bewegungs abhängige Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und zeit weise auftretendem Kribbeln und Taubheit in den Fingern aufgetreten . Zudem seien in unterschiedlichem Ausmass schmer z hafte Bewegungseinschränkungen der lin ken Schulter vor handen . Der Versicherte arbeite als Bauhandwerker selbständig in einem Einmannbetrieb. Entsprechen d müsse er alle Arbeiten selber ausfüh ren. Schwierigkeiten seien zunehmend bei Montag e arbeiten über Kopfhöhe auf getreten, wo die Beschwerden zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und manchmal auch zum Abbruch einer Arbeit geführt hätten. Klinisch zeige sich eine allseits eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzprovo kation vor allem bei Reklination, dabei auch Verstärkung von Hypästhesie und Kribbeln in der linken Hand. Die Sensibilität Dig IV und V links sei vermindert . Es bestünden keine Paresen oder Muskelatrophien und es liege eine normal leb hafte MER ohne Asymmetrie vor. Neben der bildgebenden Diagnostik habe ein n eurochirurgisches Konsilium stattgefunden, in dem keine zwingende Operati onsindikation attestiert und eine Reduktion des Arbeitspensums und weitere Physiotherapien empfohlen worden sei en . Der Versicherte habe insge samt fünf Serien Physiotherapie zu neun Sitzungen absolviert . Zusätzlich sei d as Schul ter gelenk am 2. November 2010 und am 2 4. Januar 2011 mit einer subacro mi alen Steroidinfiltration behandelt worden . Aktuell bestünden weiter hin
bewe gungs abhängige Beschwerden bei Kopfbewegungen – insbesondere bei Reklination
– und geringg radig auch bei Heben der linken Schulter. Das Beschwerdemass habe reduziert werden können, doch seien Schmerzen im Nacken und im Ober arm sowie Kribbeln der Hände bei Arbeiten über Kopf noch regelmässig vorhanden. Es sei ein stationärer Zustand zu erwarten, vorübergehende Ver schlechterungen seien möglich. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandwer ker sei der Beschwerdeführer vom 29.
November 2010 bis 3 1. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. April 20
E. 3.4 In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte p ract . med. E.___, F ach arzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle am 7.
September 2011 zum Schluss, es könne auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden (Urk. 7/20 S. 3), wobei er diesen so interpretierte, dass in an gepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Pract . med. E.___ stellte fest, i n der bisherigen Tätigkeit als Bauhandwerker sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht spätestens seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten .
4 .
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass d er Beschwerdeführer
infolge degenerativer Veränderungen un ter schmerzhaften Bewegungseins chränkungen der Halswirbelsäule und teilweise der linken Schulter mit zeitweise m Kribbeln in den Hände n leidet . Unstrittig ist, dass er deswegen in seiner Tätigkeit als selb ständiger Bauhandwerker eingeschränkt ist . Vom 29. November 2010 bis 3 1. März 2011 ist von einer 100 %igen, s eit 1.
April 2011
von einer dauerhaften 50%igen Arbeits un fähigkeit in dieser an gestammten Tätigkeit auszugehen .
Nachvollziehbar ist ferner, dass der RAD-Arzt pract . med. E.___ gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte
spätestens seit August 2011 (mit Hinweis auf die letzte Kontrolle beim Hausarzt am 2 9. Juli 2011) von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die behandelnden Ärzte haben sich zwar nicht ausdrücklich zum zumutbaren zeitlichen Umfang von angepasste n Tätigkeiten geäussert
– beziehungsweise die von Dr.
B.___ formulierte Einschränkung auf vier Stunden pro Tag (Urk.
7/9 S.
6) bezieht sich offensichtlich auf die bisherig e Tätigkeit als Bauhandwerker.
A us den Berichten geht aber hervor, dass
sich die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und namentlich bei Überkopfarbeiten limi tierend auswirken . Demgegenüber kann ihnen nicht entnommen werden, dass auch bei angepassten Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen vorliegen . Dies stimmt denn auch mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der Abklärung vor Ort überein, wonach im administrativen Bereich und bei den Kundenbesu chen kaum Einschränkungen vorhanden seien (Urk. 7/30
S. 5) .
Beanstandet wurde seitens des Beschwerdeführers allerdings das
von pract . med. E.___ formulierte Belastungsprofil . P ract . med. E.___
erachtete sit zende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten als angepasst . Dagegen wandte der Versicherte ein,
rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien ihm aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht vollschichtig zumutbar. Er wies darauf hin, dass er früher wegen Rücken be schwerden in Behandlung gewesen sei und im Jahr 1983 deswegen eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zum Zimmermeister absol viert habe (Urk. 1 S. 3) . Da der Versicherte allerdings weder gegenüber seinen Ärzten noch in der Beschwerde geltend machte, dass die früheren Rückenleiden (Dis kushernie L5/S1) immer noch Beschwerden verursach t en, vermögen diese Ausführungen das vom RAD -Arzt formulier te und auch mit den Angaben des Hausarztes Dr. D.___ übereinstimmende Belastungsprofil nicht in Frage zu stellen. Dieses ist indessen
– wie es auch die Beschwerde gegnerin in der ange fochtenen Verfügung machte – gestützt auf die Ausführungen der Ärzte dahin gehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten meiden sollte .
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als selbständiger Bauhandwerker vom 2 9. November 2010 bis 3 1. März 2011 vollständig arbeitsunfähig war und seit 1. April 2011 zu 50 % arbeitsunfähig ist, während in angepasster Tätigkeit spätestens seit 1. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob dem Versicherten im Rahmen der ihm obliegenden Selbst eingliederungspflicht
ein Berufswechsel zumutbar ist. 5.2
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allge mein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inv alidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gel ten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schaden min dernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesge richts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE
113 V 3 2). Ein Rentenan spruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Einglie derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumut ba rer weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 2 2. September 2011 E. 2 mit Hinweisen).
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen . Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lung am Wohnort usw . Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich (Urteil e des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 2 2. September 2011 E. 2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2, beide mit Hinweisen).
Rechtsprechungs gemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versi cherte Person da rin Arbeit von einer ge wissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 5.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sen des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 5.4
Zur Argumentation des Beschwerdeführers, ein Berufswechsel sei ihm altersbe dingt nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 2 f f .), ist vorab auf die neuere Rechtspre chung des Bundesgerichts zum generellen Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten,
hinzuweisen . In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medi zinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit abzustellen ist (E. 3.3) . Vorliegend ist spätestens seit August 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Der Beschwerdeführer war damals 56 Jahre alt. Damit war die kritische Altersgrenze (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bun desgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 819/04 vom 2 7. Mai 2005 E. 2.2) für eine altersbedingte Unzu mutbarkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten, noch nicht erreicht.
Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender
Bauhandwerker nur zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig ist, wobei die gesundheitliche Be einträch tigung nicht derart beschaffen ist, dass eine Anstellung auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr als realistisch anzusehen wäre (vgl. E.
4 und E. 5.3
hie vor). Dem Beschwerdeführer wäre es – wie die nachfolgenden Aus führungen zum Einkommensvergleich zeigen – möglich, mit einer vollzeitlich ausgeübten adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen. Dabei kommen nicht nur die von der Beschwerdegegnerin exemplarisch aufgezählten Tätigkeiten als Call-Center-Mitarbeiter, Bürohilfe und Sachbear beiter in Frage, denen der Beschwerdeführer im Übrigen entgegenhält, diese würden ihm wegen f ehlender notwendiger beruflicher Voraussetzungen nicht offen stehen, da er seit der Lehre immer in der Baubranche gearbeitet habe (Urk. 1 S.
3) . In Frage kommen
auch andere körperlich leichte oder mittel schwere Tätigkeit en
ohne Überkopfarbeit, wie b eispielsweise
Kontrol l- sowie Überwachungsfunktionen . Dem Beschwerdeführer verblie b
im massgebenden Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine Aktivitätsdauer von rund neun Jahren – keine Rolle spielen kann dabei der Umstand, dass ange stellten Bauhandwerkern
laut Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Umständen ein frühzeitiger Altersrücktritt offen steht (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind licherklärung
des GAV FAR vom 5. Juni 2001 und der Einwand in Urk. 1 S. 3).
Aus dem
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2.
August 2012 (Urk. 7/30) wird zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer
hauptsächlich als Subunternehmer Fensterläden und Sonnenstoren m ontiert (S. 3),
in der Haupt sache
also ausgerechnet die zu vermeidenden Arbeit en über Kopfhöhe ausführt . Ein Festhalten an dieser Tätigkeit erscheint deshalb weder aus ökonomischer noch aus medizinischer Sicht sinnvoll . 5.5
Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen. Zumin dest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätig keit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 20 1 1 (hypothetischer Rentenbe ginn) gestützt auf den durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2008 bis 2010 ein Valideneinkommen
von Fr. 53 ' 520 .-- (Abklärungsbericht für Selbständigerwer bende vom 2. August 2012, Urk. 7/ 30 S. 6), welches nicht bestritten wurde und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 6.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 200 8 Tabelle TA1 S. 26) heran und ermittelte ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4' 806 .-- und einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit von 41. 6 Stunden sowie der Lohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr.
62‘098.75 (Urk. 2) . Diese Vorgehensweise ist angesichts dessen, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen ist (E. 5 hievor), und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder – wie dies vorliegend zutrifft – keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit a ufgenommen hat (BGE 126 V 75 E.
3b), nicht zu beanstanden. Die konkreten Zahlen geben zu keinen Bemerkun gen Anlass und w erden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Be schwer degegnerin
nahm des Weiteren
im Hinblick auf das Anforderungsprofil einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5b) von 5
% vor, womit ein Invali deneinkommen von Fr. 58 ' 993.85
und ein Invaliditätsgrad von 0 %
resul tierte (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer erachtete demgegenüber einen leidensbe dingten Abzug von mindestens 10 % als angezeigt (Urk. 2 S. 4), womit aber nach wie vor keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliegen würde . Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs
von 2 5 % resul tierte bei einem Invalideneinkommen von
Fr. 46‘574 .05 und einem Vali den ein kommen von Fr. 53 ‘ 520.-- ein Invaliditätsgrad von
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit (halbtags vier Stunden) . Arbeiten über Kopf könnten nur aus nahmsweise durchgeführt werden. Dr. D.___ fand, dem Versicherten seien in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sämtliche Arbeiten ausser Überkopfar beiten zumutbar. Er machte diesbezüglich keine Angaben zum zumutbaren zeitlichen Rahmen.
E. 13 %, der immer noch unter dem Eckwert für einen Rentenanspruch liegt. 7.
Nach dem Dargelegten steht fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar ist und er bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegründende
Erwerbsein busse erleidet. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 1 5. August 2012 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00875 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
30. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1955 geborene X.___, gelernter Zimmermann, ist seit dem Jahr 200 3 Inhaber der Einzel un t ernehmung
Z.___
(Handelsregister Firmen- Nr. A.___) . Er meldete sich am 3 0. März 2011 unter Hinweis auf Nackenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge erste erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen (Urk. 7/10) und holte zwei Arztberichte (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) sowie bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt ein (Urk.
7/20 S. 2 f.) . Die Verwaltun g veranlasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16, vollständig wiedergegeben in Urk. 7/30) und nahm Kopien von Bilanz en und Erfolgsrechnung en der Jahre 2 008-2011 zu den Akten (Urk. 7/14 und Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 5. April 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/22). Auf
Einwand des Versicherten (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) hin nahm die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem Abklärungs- (Urk. 7/31 S. 3) und Rechtsdienst (Urk. 7/33 S. 2). In der Folge hielt sie am Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 15.
August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. August 2012 erhob der Versicherte am 5.
September 2012 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1 5. August 2012 aufzuheben und ihm ein e halbe Rente auszu richten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 1 1. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnende n Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Versicherte
in einer angepassten Tätigkeit wie beispielsweise Call-Center Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei . Aus medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer aber keine körperlich schweren Arbeiten und insbesondere keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Seine angestammte selbständige Tätigkeit bestehe
etwa zu 90 % aus vorwiegend körperlicher, darunter auch schwerer Arbeit und sei damit nicht behinderungs angepasst .
Eine Betriebsaufgabe sei dem Versicherten im Rahmen der Schaden minderungspflicht zumutbar. 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei ihm nicht zumutbar, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen (S. 1 f.). Ferner könne eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht als angepasst bezeichnet werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Ein kommensvergleich ein en leidensbedingten Abzug von mindestens 10 %
vor nehmen müssen . 3.
3.1
Am 2 4. März 2011 (Urk. 7/12/14-15) diagnostizierte
PD Dr. med. B.___, Chef arzt Neurochirurgie am C.___, in seinem Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, ein cervicoradikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbel säule (Spondylose/ Uncarthrose). Er berichtete weiter, der Versicherte leide seit zirka eineinhalb Jahren unter belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter, einer l okal schmerzhaften Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und rezidivierenden Kribbelparästhesien in bei den Armen (alle Finger betroffen), letzteres vor allem nachts. Er sei derzeit in seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerker (Zimmermann) mit häufigen Überkopfarbeit en arbeitsunfähig.
Am 3 0. März 2011 unterzog sich der Versicherte zur Aktualisierung der Bildge bung einer MRI -Untersuchung
a m C.___ . Diese
zeigte laut dem Bericht vom 6. April 2011 an den Hausarzt (Urk. 7/12 /10) eine degenera tive Veränderung vor allem in den Segmenten C5/6 und C6/7, hauptsächlich im Sinne einer Spondylosis
deformans, die zu einer Einengung der Neuroforam ina in beiden Segmenten (betont auf Höhe C6/7) führ
e. Die Beschwerden des Versi cherten seien damit hinreichend erklärt. Bei Fehlen gravierender neurologischer Ausfallserscheinungen sei eine Operation (Spondylodese C5/6 und C6/7) derzeit nicht zwingend. Alternativ schlug Dr. B.___ die Fortsetzung der Physiotherapie und eine Reduktion des Arbeitspe nsums vor. Ab dem 2 6. April 2011 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig. 3.2
Am 2 9. April 2011 (Urk. 7/9) berichtete
Dr. B.___
der IV-Stelle von den vorge nannten Diagnose n . Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer müsse als selbständiger Handwerker (Zimmermann) schwer körperlich arbeiten und auch Überkopfarbeiten ausführen. Die Beschwerden verstärkten sich durch die körperliche Arbeit. Von November 2010 bis zum 25.
April 2011 sei der Be schwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2 6. April 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres, mit Physiotherapie könne zumindest diese erhalten bleiben. Dr. B.___ verwies im Übrigen auf die Berichte vom 2 4. März und 6. April 2011 sowie auf den MRI-Bericht vom 3 0. März 2011. 3. 3
Der Hausarzt, Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Mai 2007 in Behandlung steht und zuletzt am 2 9. Juli 2011 zur Kontrolle war, berichtet e der IV-Stelle am 26.
August 2011 (Urk. 7/12/5-9). Er diagnostizierte ein seit dem Jahr 2010 bestehendes cervicoradikuläres Syndrom bei mehrsegmentalen dege nerativen Veränderungen und foraminaler Stenose C6 und C7 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit seien eine peripher arterielle Versch luss krankheit bei Endarteriekto mie der Femoralisbifurk ation links am 8.
Dezember 2010, eine koronare und hyp ertensive Herzkrankheit bei PTCA / Stenting im März 2007 und „RF: Adipositas, Nikotin, Hypertonie und Lipide “ sowie eine Periarthr opathia
humeroscapularis links.
Dr. D.___ führte aus, in den letzten Jahren seien zunehmend
bewegungs abhängige Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und zeit weise auftretendem Kribbeln und Taubheit in den Fingern aufgetreten . Zudem seien in unterschiedlichem Ausmass schmer z hafte Bewegungseinschränkungen der lin ken Schulter vor handen . Der Versicherte arbeite als Bauhandwerker selbständig in einem Einmannbetrieb. Entsprechen d müsse er alle Arbeiten selber ausfüh ren. Schwierigkeiten seien zunehmend bei Montag e arbeiten über Kopfhöhe auf getreten, wo die Beschwerden zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und manchmal auch zum Abbruch einer Arbeit geführt hätten. Klinisch zeige sich eine allseits eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzprovo kation vor allem bei Reklination, dabei auch Verstärkung von Hypästhesie und Kribbeln in der linken Hand. Die Sensibilität Dig IV und V links sei vermindert . Es bestünden keine Paresen oder Muskelatrophien und es liege eine normal leb hafte MER ohne Asymmetrie vor. Neben der bildgebenden Diagnostik habe ein n eurochirurgisches Konsilium stattgefunden, in dem keine zwingende Operati onsindikation attestiert und eine Reduktion des Arbeitspensums und weitere Physiotherapien empfohlen worden sei en . Der Versicherte habe insge samt fünf Serien Physiotherapie zu neun Sitzungen absolviert . Zusätzlich sei d as Schul ter gelenk am 2. November 2010 und am 2 4. Januar 2011 mit einer subacro mi alen Steroidinfiltration behandelt worden . Aktuell bestünden weiter hin
bewe gungs abhängige Beschwerden bei Kopfbewegungen – insbesondere bei Reklination
– und geringg radig auch bei Heben der linken Schulter. Das Beschwerdemass habe reduziert werden können, doch seien Schmerzen im Nacken und im Ober arm sowie Kribbeln der Hände bei Arbeiten über Kopf noch regelmässig vorhanden. Es sei ein stationärer Zustand zu erwarten, vorübergehende Ver schlechterungen seien möglich. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandwer ker sei der Beschwerdeführer vom 29.
November 2010 bis 3 1. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. April 20 11 bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit (halbtags vier Stunden) . Arbeiten über Kopf könnten nur aus nahmsweise durchgeführt werden. Dr. D.___ fand, dem Versicherten seien in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sämtliche Arbeiten ausser Überkopfar beiten zumutbar. Er machte diesbezüglich keine Angaben zum zumutbaren zeitlichen Rahmen. 3.4
In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte p ract . med. E.___, F ach arzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle am 7.
September 2011 zum Schluss, es könne auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden (Urk. 7/20 S. 3), wobei er diesen so interpretierte, dass in an gepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe . Pract . med. E.___ stellte fest, i n der bisherigen Tätigkeit als Bauhandwerker sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge hen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht spätestens seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten .
4 .
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass d er Beschwerdeführer
infolge degenerativer Veränderungen un ter schmerzhaften Bewegungseins chränkungen der Halswirbelsäule und teilweise der linken Schulter mit zeitweise m Kribbeln in den Hände n leidet . Unstrittig ist, dass er deswegen in seiner Tätigkeit als selb ständiger Bauhandwerker eingeschränkt ist . Vom 29. November 2010 bis 3 1. März 2011 ist von einer 100 %igen, s eit 1.
April 2011
von einer dauerhaften 50%igen Arbeits un fähigkeit in dieser an gestammten Tätigkeit auszugehen .
Nachvollziehbar ist ferner, dass der RAD-Arzt pract . med. E.___ gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte
spätestens seit August 2011 (mit Hinweis auf die letzte Kontrolle beim Hausarzt am 2 9. Juli 2011) von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die behandelnden Ärzte haben sich zwar nicht ausdrücklich zum zumutbaren zeitlichen Umfang von angepasste n Tätigkeiten geäussert
– beziehungsweise die von Dr.
B.___ formulierte Einschränkung auf vier Stunden pro Tag (Urk.
7/9 S.
6) bezieht sich offensichtlich auf die bisherig e Tätigkeit als Bauhandwerker.
A us den Berichten geht aber hervor, dass
sich die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und namentlich bei Überkopfarbeiten limi tierend auswirken . Demgegenüber kann ihnen nicht entnommen werden, dass auch bei angepassten Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen vorliegen . Dies stimmt denn auch mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der Abklärung vor Ort überein, wonach im administrativen Bereich und bei den Kundenbesu chen kaum Einschränkungen vorhanden seien (Urk. 7/30
S. 5) .
Beanstandet wurde seitens des Beschwerdeführers allerdings das
von pract . med. E.___ formulierte Belastungsprofil . P ract . med. E.___
erachtete sit zende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten als angepasst . Dagegen wandte der Versicherte ein,
rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien ihm aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht vollschichtig zumutbar. Er wies darauf hin, dass er früher wegen Rücken be schwerden in Behandlung gewesen sei und im Jahr 1983 deswegen eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zum Zimmermeister absol viert habe (Urk. 1 S. 3) . Da der Versicherte allerdings weder gegenüber seinen Ärzten noch in der Beschwerde geltend machte, dass die früheren Rückenleiden (Dis kushernie L5/S1) immer noch Beschwerden verursach t en, vermögen diese Ausführungen das vom RAD -Arzt formulier te und auch mit den Angaben des Hausarztes Dr. D.___ übereinstimmende Belastungsprofil nicht in Frage zu stellen. Dieses ist indessen
– wie es auch die Beschwerde gegnerin in der ange fochtenen Verfügung machte – gestützt auf die Ausführungen der Ärzte dahin gehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten meiden sollte .
Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als selbständiger Bauhandwerker vom 2 9. November 2010 bis 3 1. März 2011 vollständig arbeitsunfähig war und seit 1. April 2011 zu 50 % arbeitsunfähig ist, während in angepasster Tätigkeit spätestens seit 1. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.
5.1
Zu prüfen ist weiter, ob dem Versicherten im Rahmen der ihm obliegenden Selbst eingliederungspflicht
ein Berufswechsel zumutbar ist. 5.2
Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allge mein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Inv alidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gel ten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schaden min dernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesge richts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE
113 V 3 2). Ein Rentenan spruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Einglie derungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumut ba rer weise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 2 2. September 2011 E. 2 mit Hinweisen).
Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständi gen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objek tiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen . Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurze lung am Wohnort usw . Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass geblich (Urteil e des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 2 2. September 2011 E. 2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2, beide mit Hinweisen).
Rechtsprechungs gemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versi cherte Person da rin Arbeit von einer ge wissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4). 5.3
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar so wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vorausset zungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichts punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschlies sen des Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invali ditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf ab zustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnis sen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). 5.4
Zur Argumentation des Beschwerdeführers, ein Berufswechsel sei ihm altersbe dingt nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 2 f f .), ist vorab auf die neuere Rechtspre chung des Bundesgerichts zum generellen Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt zu verwerten,
hinzuweisen . In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeits fähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medi zinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbs tätigkeit abzustellen ist (E. 3.3) . Vorliegend ist spätestens seit August 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen . Der Beschwerdeführer war damals 56 Jahre alt. Damit war die kritische Altersgrenze (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bun desgerichts 8C_482/2010 vom 2 7. September 2010 E. 4.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 819/04 vom 2 7. Mai 2005 E. 2.2) für eine altersbedingte Unzu mutbarkeit, das
verbliebene Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten, noch nicht erreicht.
Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender
Bauhandwerker nur zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig ist, wobei die gesundheitliche Be einträch tigung nicht derart beschaffen ist, dass eine Anstellung auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr als realistisch anzusehen wäre (vgl. E.
4 und E. 5.3
hie vor). Dem Beschwerdeführer wäre es – wie die nachfolgenden Aus führungen zum Einkommensvergleich zeigen – möglich, mit einer vollzeitlich ausgeübten adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen. Dabei kommen nicht nur die von der Beschwerdegegnerin exemplarisch aufgezählten Tätigkeiten als Call-Center-Mitarbeiter, Bürohilfe und Sachbear beiter in Frage, denen der Beschwerdeführer im Übrigen entgegenhält, diese würden ihm wegen f ehlender notwendiger beruflicher Voraussetzungen nicht offen stehen, da er seit der Lehre immer in der Baubranche gearbeitet habe (Urk. 1 S.
3) . In Frage kommen
auch andere körperlich leichte oder mittel schwere Tätigkeit en
ohne Überkopfarbeit, wie b eispielsweise
Kontrol l- sowie Überwachungsfunktionen . Dem Beschwerdeführer verblie b
im massgebenden Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine Aktivitätsdauer von rund neun Jahren – keine Rolle spielen kann dabei der Umstand, dass ange stellten Bauhandwerkern
laut Gesamtarbeitsvertrag
(GAV) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Umständen ein frühzeitiger Altersrücktritt offen steht (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbind licherklärung
des GAV FAR vom 5. Juni 2001 und der Einwand in Urk. 1 S. 3).
Aus dem
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2.
August 2012 (Urk. 7/30) wird zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer
hauptsächlich als Subunternehmer Fensterläden und Sonnenstoren m ontiert (S. 3),
in der Haupt sache
also ausgerechnet die zu vermeidenden Arbeit en über Kopfhöhe ausführt . Ein Festhalten an dieser Tätigkeit erscheint deshalb weder aus ökonomischer noch aus medizinischer Sicht sinnvoll . 5.5
Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen. Zumin dest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätig keit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 20 1 1 (hypothetischer Rentenbe ginn) gestützt auf den durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2008 bis 2010 ein Valideneinkommen
von Fr. 53 ' 520 .-- (Abklärungsbericht für Selbständigerwer bende vom 2. August 2012, Urk. 7/ 30 S. 6), welches nicht bestritten wurde und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 6.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 200 8 Tabelle TA1 S. 26) heran und ermittelte ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4' 806 .-- und einer betriebsüblichen Wochen arbeitszeit von 41. 6 Stunden sowie der Lohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr.
62‘098.75 (Urk. 2) . Diese Vorgehensweise ist angesichts dessen, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen ist (E. 5 hievor), und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder – wie dies vorliegend zutrifft – keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit a ufgenommen hat (BGE 126 V 75 E.
3b), nicht zu beanstanden. Die konkreten Zahlen geben zu keinen Bemerkun gen Anlass und w erden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Be schwer degegnerin
nahm des Weiteren
im Hinblick auf das Anforderungsprofil einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5b) von 5
% vor, womit ein Invali deneinkommen von Fr. 58 ' 993.85
und ein Invaliditätsgrad von 0 %
resul tierte (Urk. 2) . Der Beschwerdeführer erachtete demgegenüber einen leidensbe dingten Abzug von mindestens 10 % als angezeigt (Urk. 2 S. 4), womit aber nach wie vor keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliegen würde . Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs
von 2 5 % resul tierte bei einem Invalideneinkommen von
Fr. 46‘574 .05 und einem Vali den ein kommen von Fr. 53 ‘ 520.-- ein Invaliditätsgrad von 13 %, der immer noch unter dem Eckwert für einen Rentenanspruch liegt. 7.
Nach dem Dargelegten steht fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar ist und er bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegründende
Erwerbsein busse erleidet. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung vom 1 5. August 2012 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erho benen Beschwerde führt. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli