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IV.2012.00865

Rentenrevisionsgesuch. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ausgewiesen; abzuklären bleibt, ob und mit welcher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hernach eine Verbesserung eingetreten ist .

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1 .1

X.___, geboren 1956, ist gelernte Krankenpflegerin und Kosme tikerin (Urk. 8/2/1- 4) . Sie arbeitet seit 1994 al s selbständige Kosmetikerin und war ab Oktober 2006 teilzeitlich als Nachtwache im Pflegeheim Y.___

tätig (Urk. 8/6/3, Urk. 8/28/2, Urk. 8/28/4).

Am

18. Oktober 2007 meldete sie sich wegen S chlaflosigkeit, eines Restless - Legs - Syndroms, Schlafapnoe, Übergewicht, und vege tativen sowie psychischen Störungen bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medi zi nischen und er werbli chen Ver hältnisse ab und sprach ihr nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid vom

12. Dezember 2008, Urk. 8/31)

mit Verfügung vom 26. März 2009 ab dem

1. Juli 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 8/33, Urk. 8/45). Diese Verfü gung er wuchs unan gefochten in Rechtskraft.

Mit Mitteilung vom 14. Januar 2010 ge währte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem ein selbstamortisierendes Dar lehen für die Anschaffung einer Behandlungsliege (Urk. 8/61). 1.2

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011

beantragte

die Versicherte der IV-Stelle eine Er-höhung der Invalidenrente mit der Begründung, ihr Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/66). Dem Schreiben legte sie den Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 über die stationäre Behandlung vom

27. April bis 29. Mai 2011 (Urk. 8/65) bei. Die IV-Stelle holte zudem

die Bericht e der schlafmedizinischen Klinik A.___ vom 5. August 2011 (Urk. 8/69) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, vom 1. Sep tember 2011 (Urk. 8/70) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches an (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar (Urk. 8/75) und vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/78) Einwände. Die IV-Stelle holte zusätzlich den Bericht der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) ein.

Mit Verfügung vom

3. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom

4. September 2012 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 3. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise

aufzuheben und es sei ihr ab dem 5. Juli 2011 statt einer halben eine ganze Rente der Invali den versicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom 17. Dezember 2012 hielt die Beschwerd eführerin an ihren

Anträgen fest und stellte ausserdem den Eventualantrag, es sei zur Beurteilung ihrer medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein e interdisziplinäre medi zinische Ab klärung vor zunehmen (Urk. 13 S. 2) . Zusammen mit der Replik reichte die Be schwerde führe rin die Bericht e der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 14/1) und von der Klinik A.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 14/3) ein. Die Beschwerde gegn erin verzichtete mit Eingabe vom

7. Januar 2013 auf eine Stellung (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

(ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) gültig gewesenen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefocht enen Verfügung eine erheb liche, andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowi e einem Invaliditätsgrad von 53 % aus . Eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes sei nur für die Zeit während der stationären Behandlung vom 27. April bis 2 9. Mai 2011 ausgewiesen. Ansonsten seien keine klaren Befunde ersichtlich, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden (Urk. 2 S. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin bri ngt dagegen vor, in den Berichten der K linik Z.___, der

schlafmedizinischen Klinik A.___, der Hausärztin Dr. B.___ und der Psychotherapeutin C.___ sowie des delegierenden Psyc hiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes und der Arbeits fähigkeit klar ausgewiesen. Es sei unzutreffend, dass nach dem stationären Aufenthalt in der K linik Z.___ der Vorzustand erreicht gewesen sei, der bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2008 vorgele gen habe. Die heutigen Beschwerden seien hartnäckiger und beeinträchtigender. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich ver kürzt. Zudem sei eine weitere Verschlechterung aufgrund der Chronifizierung und des fortschr eitenden Alters zu erwarten. Auch würden sich diverse somati sche Be fund e (nächtliche Apnoe, Restless - L egs -Syndrom, Gelenkschmerzen, starke Rückenbeschwerd en aufgrund der multiplen cervic alen und lumbalen Diskus hernien) in Wechselwirkung mit den psychischen Befunden zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken . Sofern die Ausführungen der Klinik A.___ und des behandelnden Psychiaters sowie der behandelnden Psycho thera peutin für die Erhöhung der Rente nicht ausreichen sollten, seien ergän zende interdisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere auch die Rückenproblematik abzuklären, welche bisher nicht zureichend berück sichtigt worden sei

(Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Inv aliditätsgrad seit der rentenzu sprechenden Verfügung vom

26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

3. Juli 2 012 (Urk. 2), welche rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass erhöht hat. 4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin war beim rentenzusprechenden Entscheid vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/29 /3-4) davon ausgegangen, dass die Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als selbst ändige Kosmetikerin zu 50 % ein ge schränkt sei und die Tätigkeit als Nachtwache nicht mehr zumutbar sei . Aus serdem stellte sie fest, dass die Beschwerde führerin i m Gesundheitsfall vollzeitlich der Tätigkeit als Kos metikerin nach gegangen wäre, womit sie

aus gehend vom Einkommen in den Jahren 1993 und 1994 und unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 ein

Validenein kommen von Fr. 54‘ 280.-- erzielt hätte. Das I nvalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 25‘687.-- fest und bestimmte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 8/2 8 / 6-7, Urk. 8/33/1).

Dr. E.___

hatte seine Einschätzung auf d en Bericht der Klinik A.___ vom

27. Februar 2008 (Urk. 8/8) gestützt . E ntsprechend dem dort auf geführten Belastungsprofil sei die angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht weiter einge schränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Berichts der Psycho thera peutin C.___ vom 14. April 2008 (Urk. 8/10/1-3), welche ein kom plexes Bild mit Schlafapnoe, Restless - Legs -Syndrom (RLS), Bulimie und Panikattacken dar gestellt habe. Deren Einschätzung einer 25 bis 30%ige n Arbeits fähigkeit sei nicht nach voll ziehbar, da von ihr keine zusätzlich beeinträchtigenden Befunde auf geführt worden seien . Im Bericht der Klinik F.___ von Ende 2008 (richtig wohl: Ende Januar 2008, Urk. 8/10/4-8) sei zudem von einer ausge glichenen Psyche und gut regredienten Skelettbeschwerden ge sprochen worden (Urk. 8/29/3). 4.1.2

Die Ärzte de r

Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in Behandlung steht (Urk. 8/69/1), hatten im Bericht vom 27. Februar 2008 ausgeführt, die Beschwerdeführer in habe sich in der Klinik A.___ angemeldet wegen massiven Ein- und Durchschlafstörungen sowie starker Tagesschläfrigkeit. Polysomnografisch

seien ein RLS mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf festgestellt worden. Darü ber hinaus würden nächtliche Panikattacken und Albträume bei Status nach sexuellem Missbrauch sowie bulimischer Symp tomatik bestehen. Im Jahr 2007 sei ausserdem ein obstruk tives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) festgestellt wor den. In Anbetracht der multimorbiden Störun gen sei momentan von einer Arbeits unfähigkeit von maximal 50 %

in einer Tä tigkeit ohne Schichtbetrieb auszugehen. Es bestehe eher die Tendenz zur Dis - simulation als zur Übertreibung der Symptomatik (Urk. 8/8).

Dem Bericht vom 30. Januar 2008 der K linik F.___, wo die Be schwerde führerin Anfang 2008 stationär behandelt worden war, ist zudem zu entnehmen, die Depression sei in den Hintergrund getreten. Sie leide ausser an den Schlafstörungen mit drei Stunden Schlaf p ro Nacht, dem RLS und der Tages müdigkeit mit Kurzschlafattacken unter Herzrasen, Eisenmangel, Belas tungs dyspnoe, Sodbrennen bis Magenkrämpfen, mangelndem Gespür für Sätti gung oder Hunger und Neigung zur Ostipation seit der Kindheit (Urk. 8/10/6). Ausser dem habe die Beschwerdeführerin bei Eintri tt über Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf bei deutlicher Kypho sierung in der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordosierung in der LWS sowie einer insuffizienten Rumpf- und Haltungsmuskulatur geklagt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Schlaf vertieft, sie habe sich aus der Erschöp fungs krise und der depressiven Grundhaltung lösen können, die Schmerzen hätten sich deutlich reduziert (Urk. 8/10/7).

Die Psychotherapeutin C.___ erklärte im Bericht vom 14. April 2008, der Umgang mit der Sauerstoffmaske sei Alltag geworden, die Schlafqualität habe sich insofern subjektiv gebessert, als längere Phasen an Tiefschlaf erreicht wor den seien. Nach wie vor sei der Schlaf indes vier bis fünf Mal während längere r Zeit unterbrochen und die Gesamtschlafzeit somit kurz. Dies habe Auswirkun gen auf Antrieb, Stimmung, Kontrollverhalten beim Essen und An fällig keit von Krank heiten. Möglich sei auch eine Kontrolleinbus se in Bezug auf Angstgefühle. Die Arbeit als Krankenpflegerin in einem Wohn heim für Alzheimerpatienten in Nachtarbeit bedeute auch objektiv eine Überforderung und bringe den ohnehin schwer zu findenden Schlafr h ythmus immer wieder von Neuem durcheinander. Ausserdem sei das schwere Heben der Patienten den bestehenden Rücken- und Gelenkschmerzen nicht zuträglich. Überdies erzeuge die man gelnde Abgrenzungsfähigkeit zusätzliche psychisch e Belastungen. Der Zweit beruf (als Kosme tikerin) lasse eine Anpassung an die mannigfaltigen Probleme weit besser zu. Es sei eine Arbeit im Rahmen von zirka 25 bis 30 % angemessen (Urk. 8/10/2).

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, hatte gemäss dem Bericht vom 10. November 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit attestiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jene einer schweren chronischen Schlafstörung mit therapieresistente m RLS und chronischem OSAS sowie Depressionen mit vege tativen Beschwerden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die Diagnose einer Adipositas auf (Urk. 8/5/2-3). 4.1.3

Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob eine relevante gesundheitliche Veränderung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) eingetreten ist. 4.2

4.2.1

Aus den medizinischen Berichten nach Erlass der Verfügung vom 2 6. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) geht Folgendes hervor:

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2009 benötigte die Be schwer deführerin für ihre Tätigkeit als Kosmetikerin wegen der Rückenbeschwerden neu einen elektrisch verstellbare n Behandlungs tisch, nachdem sie diesen bisher noch mechanisch bedient habe (Urk. 8/54). Im Bericht vom 3. De zember 2009 hielt

D r. B.___

die Diagnose einer chron ischen Lumbalgie mit muskulärer Insuffizienz bei Segmentdegene ration L2-S1 und kleiner Diskus hernie L2/3 sowie eine r muskuläre n

Dysbalance

cervi c al

fest (Urk. 8/56).

Dem Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die stationäre Behandlung vom 2 7. April bis zum 29. Mai 2011 vor allem wegen psycho-physischer Erschöpfung bei langjährig bestehender Schlafstörung sowie einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom durch ge führt worden sei. Auch best ünden eine Panikstörung und Schlafstörungen. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. P sychophysische r Er schöp fungs zustand (ICD-10 Z73.0) mit/bei sekundärer Schlafstörung (Einschlafstörung und Durchschlafstörung) bei RLS, p ost trauma tischer Belastungsstöru ng (ICD-10 F43.1); 2. Panikstörung (ICD -10 F41.0) vor allem nachts; 3. Chroni sches

cervicolumbale s Schmerzsyndrom mit/bei eigenanamnestisch multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien, Ausstrahlung in die Extremitäten ohne Paresen/ Hypästhesien; 4. Ad ipositas, BMI bei Eintritt 40,8 kg/m 2, differentialdiagnostisch: Status nach Bulimia

nervosa;

5. Rezidivierende Bronchitiden aktuell Medikation mit Symbicort, Status nach Pneumonie Herbst 2010; 6. Ob struktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 2006 bei/mit chronischer Tages müdigkeit, Epworth

Sleepiness

Scale 15/24, CPAP-Therapie während der Reha bilitation Mai 2011 wieder begonnen. Während der Hospitalisation habe sich die Schlafsituation deutlich gebessert und auch das Selbstvertrauen habe zugenommen . Ins gesamt habe sich die Beschwerdeführerin im Rehabilitationsverlauf psycho-physisch zunehmend rekonditioniert

und sie habe in deutlich ge bes sertem Allgemeinzustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen wer den kön nen . Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis zum 5. Juni 2011 bescheinigt worden. Im Anschluss sei die Arbeitsfähigkeit durch die weiterbehandelnden Ärzte zu reevaluieren (Urk. 8/65/1-4).

Gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2011 standen aus schlafmedi zinischer Sicht ein OSAS und ein schweres RLS im Vordergrund. Daneben bestün den zumindest phasenweise verstärkte Albträume mit teilweise massive n Gewalt- und Bedrohungsträumen und entsprechender emotionaler Reaktion so wie eine erhöhte Tagesschläfrigkeit. Es komme immer wieder zu Interaktionen der verschiedenen Störungen miteinander, welche die Therapien insgesamt nur sehr instabil durchführbar mach ten . Bei verstärktem Auftreten des RLS könne die CPAP nicht regelmässig getragen werden. Andererseits könne bei Ver schlechterung der psychischen Symptomatik ebenfalls eine insomnische Prob lematik bestehen, was die Schlafstörungen und die Behandlung beein trächtige. Auch sei bekannt, dass psychische Verschlechterungen und ebenfalls Psycho pharmaka die RLS beeinflussen könnten. Darüber hinaus bestünden offenbar noch starke Rückenschmerzen mit Diskushernien, welche sich ebenfalls auf das RLS negativ auswirken könnten. Dies e Symptomatik habe sich in den letzten Jahren eher verstärkt, insbesondere klage die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 vermehrt wieder über unerhol samen Schlaf und Tagesschläfrig keit. Die Anpassung der Therapien habe vorübergehe nd eine leichte Verbes serung ge bracht, habe aber nicht stabil gehalten werden können. Anfang 2011 habe die Beschwerdeführerin für eine Zweitmeinung das S pital G.___

auf gesucht, wo die Medikamente für die RLS-Behandlung noch einmal umgestellt worden seien, was vorübergehend die Situation wieder verbessert habe, dann aber nicht weiter angepasst worden sei. Auch sei ihr empfohlen worden, das CPAP-Gerät nicht mehr zu tragen. Im Rahmen des Aufenthalts in der psycho somatischen K linik Z.___ sei erneut empfohlen wor den, die Therapie wieder aufzunehmen. Seit Juni 2011 stehe die Be schwerde führerin n un wieder in der Behandlung der Klinik A.___ und es werde empfohlen, die Therapie an zupassen. Aktuell könne sie die Maske lediglich zwei bis drei Stun den pro Nacht tragen. Es sei zu hoffen, dass dies wieder verbessert werden könne. Insgesamt bestehe jedoch eher eine Verschlechterung in den letzten b ei den Jahren. Eine exakte Aussage über die Arbeitsfähigkeit könne indes nicht gemacht werden, weil der Abstand der Konsultationen zu gross sei (Urk. 8/69).

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 1. September 2011, seit Januar 2011 bestehe eine akute Verschlechterung des Zustandes. Die Beschwerdeführerin leide an starken Schmerzen, Erschöpfung, Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und Überforderung. Körperlich seien wegen der Rückenprobleme schweres Heben und längeres Verharren in der gleichen Position zu vermeiden, in psychischer Hinsicht bestünden starke Konzentrationsstörungen und eine rasche Ermüd bar keit. Ausserdem fehle eine Stressbelastbarkeit. Die Arbeits fähigkeit als Kos meti kerin betrage maximal 20 bis 30 % . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestünden chronische therapieresistente Schlafstörungen mit RLS, Schlafapnoesyndrom, Depressionen mit Panikstörungen und ein chro nisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom bei multiplen cervicalen und lumba len Diskushernien (Urk. 8/70/1-6) .

Die Psychotherapeutin C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2007 in Behandlung s tand, führte im Bericht vom 4. April 2012 aus, es seien in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer Bulimie (ICD-10 F50.2, mit selten gewordenem Erbrechen bei adipösem Zustand), von Albträume n (ICD-10 F51.5), einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu stellen. Die depressiven Verstimmungen hätten sich manch mal für ein paar Wochen oder wenige Monate gebessert, seien dann aber durch innere (Nächte ohne Schlaf mit Erstickungsgefühlen und Todesangst) und äussere Faktoren (körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkpro bleme, Magenverstimmungen etc.) wieder stärker geworden . Insgesamt könne man sagen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin eher zugenommen habe, da ihr Alter und die damit zeitlich verbundenen Wiederholungen einerseits und die einge schränkte Zukunftsperspektive andererseits alles noch schwieriger machen würden . D ie Alltagsstruktur sei bereits derart stark belastet, das heisse ihre Ermü dung, ihre Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit in einem Masse einge schränkt, dass häufig schon das Notwendige wie Körperpflege, Einkaufen, Reini gung der Wohnung etc. bereits eine Überforderung der Kräfte bedeute. In den letzten zwei Jahren sei die Arbeit als Kosmetikerin immer wieder mit ver stärkten Gelenk- und Rückenschmerzen, mit Erschöpfung und an schlies sender Schlaflosigkeit, was wieder in depressive Zustände gemündet habe, bezahlt worden. Es sei daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/80).

Im Bericht von C.___ und Dr. D.___ vom 2 0. Oktober 2012 wurde ergän zend festgehalten, angesichts der diversen Befunde sei weiterhin von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich verkürzt. Zu den psychischen Be fun den kämen die somatischen Befunde hinzu. Die Beschwerden seien hart näckiger und beeinträchtigender als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 14/1).

Die Ärzte der Klinik A.___

bestätigten im Bericht vom 30. Oktober 2012 sodann, die Arbeitsfähigkeit könne unter dem Gesichtspunkt des OSAS nicht abschliessend beurteilt werden. Die Behandlung gestalte sich sehr schwierig und sei ins gesamt als unbefriedigend einzuschätzen, da es wiederholt zu Interaktionen mit den komorbiden Störungen komme, was zu einem stark instabilen Verlauf führe. Teilerfolge seien wiederholt zu verzeichnen, was jedoch die Behandlung des OSAS beziehungsweise die Gesamtsituation bei multimorbider Situation trotz hoher Motivation kaum beeinflussen könne. Um der komplexen Si t uation ge recht zu werden und die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen, bedürfe es dringendst einer interdisziplinären Beurteilung. Eine isolierte Beurteilung des Einflusses des OSAS sei abschliessend weder möglich noch sinnvoll (Urk. 14/3).

4.2.2

Beim Erlass des angefochtenen Entscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/72/2) und vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/84/2) . Dieser kam zum Schluss, während der stationären Behandlung in der K linik Z.___ vom 2 7. April bis 2 9. Mai 2011 wegen psychophysischer Erschöpfung habe eine gute Erholung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe die zuvor abgesetzte CPAP-(Continuous Positive A irway

P res sure -)Therapie mit klarem Erfolg mit Verminderung der Desaturationsphasen wieder begonnen. Sie sei wieder mit deutlich gebessertem Zustand in die häus liche Umgebung entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach einer vorübergehenden Verschlechterung ab dem 5. Juni 2011 nun wieder den zuvor bestandenen Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kosmetikerin erreicht habe. Es seien keine klaren Befunde aufgeführt, welche eine anhaltende Verschlechterung belegen würden (Urk. 8/72/2). Au ch aufgrund des Berichtes von C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) sei von einem unveränderten Zu stand auszu gehen (Urk. 8/84/2). 4.3

4.3.1

Wie aus diesen medizinischen Berichten hervorgeht, hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 27.

April 2011 ver schlech tert, was eine stationäre Behandlung nötig m achte und mindestens bis zum 5. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kosmetikerin bedeutete. Es ist d amit festzuhalten, dass gesundheitliche Ver ände r ungen seit der Ver fügung vom 2 6. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) ausge wiesen sind, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.

Entgeg en der Ansicht der Beschwerde gegnerin und den Ausführungen von D r. E.___ (Urk. 8/72/2, Urk. 8/84/2)

ist bei gegebener Aktenlage indes nicht erwiesen, dass ab Anfang Juni 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stand. Zum einen werden im Vergleich zu den medizinischen Berichten, welche der Verfügung vom 26. März 2009 zugrunde gelegen hatten (vgl. Erwä gung 4.1 hiervor), die Rückenbeschwerden als stark respektiv verstärkt be zeichnet (Urk. 8/69/1) und nunmehr als für die Arbeits fähigkeit relevant eingeschätzt (Urk. 8/70/6). Zum anderen hat keiner der behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert . Dr. B.___ schloss auf eine maximal 20-30%ige (Urk. 8/70/3) . Die Ärzte der Klinik A.___

stellten ins gesamt eine Ver schlech terung der Symptomatik fest. Sie befanden die Beschwerdesymptomatik zudem als zu komplex für eine Einschätzung allein aus schlafmedizinischer Sicht und emp fahlen nachvollziehbar eine inter disziplinäre Begutachtung (Urk. 8/69, Urk. 14/3). Die behandelnde Psycho therapeutin schliesslich erachtete eine Arbeitsfähigkeit als vollends unzumutbar und be schrieb eine anhaltende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit 2008 (Urk. 8/ 80/3-4, Urk. 1 4/1).

Auch ist den Akten e ine ärztliche Einschätzung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betreffend die hier relevante Zeit nicht zu entneh men. Des Weiteren liegt eine inter disziplinäre Beurteilung, welche hier aufgrund der multiplen psychi schen und somatischen Beschwerden angezeigt ist, nicht vor. Damit ist eine ab schliessende Beurteilung der Arbeit sfähigkeit und insbe sondere der Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsbehandlung in der K linik Z.___

ab Juni 2011 so erheblich verbessert hat, dass wieder von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden kann, auf grund der vorliegenden Arztberichte nicht mög lich. 4.3.2

Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur er gän zenden Abklärung des medizini schen Sachverhaltes zurückzuweisen. Insbesondere hat sie eine fach ärztliche, inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit Juni 2011 einzuholen.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom

3. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni 2011 um Erhöhung der Rente

(Urk. 8/66) neu ver füge. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch der Be schwerdeführerin

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 .1

X.___, geboren 1956, ist gelernte Krankenpflegerin und Kosme tikerin (Urk. 8/2/1- 4) . Sie arbeitet seit 1994 al s selbständige Kosmetikerin und war ab Oktober 2006 teilzeitlich als Nachtwache im Pflegeheim Y.___

tätig (Urk. 8/6/3, Urk. 8/28/2, Urk. 8/28/4).

Am

18. Oktober 2007 meldete sie sich wegen S chlaflosigkeit, eines Restless - Legs - Syndroms, Schlafapnoe, Übergewicht, und vege tativen sowie psychischen Störungen bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medi zi nischen und er werbli chen Ver hältnisse ab und sprach ihr nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid vom

12. Dezember 2008, Urk. 8/31)

mit Verfügung vom 26. März 2009 ab dem

1. Juli 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 8/33, Urk. 8/45). Diese Verfü gung er wuchs unan gefochten in Rechtskraft.

Mit Mitteilung vom 14. Januar 2010 ge währte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem ein selbstamortisierendes Dar lehen für die Anschaffung einer Behandlungsliege (Urk. 8/61).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 27. Juni 2011

beantragte

die Versicherte der IV-Stelle eine Er-höhung der Invalidenrente mit der Begründung, ihr Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/66). Dem Schreiben legte sie den Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 über die stationäre Behandlung vom

27. April bis 29. Mai 2011 (Urk. 8/65) bei. Die IV-Stelle holte zudem

die Bericht e der schlafmedizinischen Klinik A.___ vom 5. August 2011 (Urk. 8/69) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, vom 1. Sep tember 2011 (Urk. 8/70) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches an (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar (Urk. 8/75) und vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/78) Einwände. Die IV-Stelle holte zusätzlich den Bericht der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) ein.

Mit Verfügung vom

3. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom

4. September 2012 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 3. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise

aufzuheben und es sei ihr ab dem 5. Juli 2011 statt einer halben eine ganze Rente der Invali den versicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 7 ). Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom 17. Dezember 2012 hielt die Beschwerd eführerin an ihren

Anträgen fest und stellte ausserdem den Eventualantrag, es sei zur Beurteilung ihrer medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein e interdisziplinäre medi zinische Ab klärung vor zunehmen (Urk. 13 S. 2) . Zusammen mit der Replik reichte die Be schwerde führe rin die Bericht e der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 14/1) und von der Klinik A.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 14/3) ein. Die Beschwerde gegn erin verzichtete mit Eingabe vom

7. Januar 2013 auf eine Stellung (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20

E. 12 geltenden Fas sung zitiert . 2.

E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefocht enen Verfügung eine erheb liche, andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowi e einem Invaliditätsgrad von 53 % aus . Eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes sei nur für die Zeit während der stationären Behandlung vom 27. April bis 2 9. Mai 2011 ausgewiesen. Ansonsten seien keine klaren Befunde ersichtlich, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden (Urk. 2 S. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin bri ngt dagegen vor, in den Berichten der K linik Z.___, der

schlafmedizinischen Klinik A.___, der Hausärztin Dr. B.___ und der Psychotherapeutin C.___ sowie des delegierenden Psyc hiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes und der Arbeits fähigkeit klar ausgewiesen. Es sei unzutreffend, dass nach dem stationären Aufenthalt in der K linik Z.___ der Vorzustand erreicht gewesen sei, der bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2008 vorgele gen habe. Die heutigen Beschwerden seien hartnäckiger und beeinträchtigender. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich ver kürzt. Zudem sei eine weitere Verschlechterung aufgrund der Chronifizierung und des fortschr eitenden Alters zu erwarten. Auch würden sich diverse somati sche Be fund e (nächtliche Apnoe, Restless - L egs -Syndrom, Gelenkschmerzen, starke Rückenbeschwerd en aufgrund der multiplen cervic alen und lumbalen Diskus hernien) in Wechselwirkung mit den psychischen Befunden zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken . Sofern die Ausführungen der Klinik A.___ und des behandelnden Psychiaters sowie der behandelnden Psycho thera peutin für die Erhöhung der Rente nicht ausreichen sollten, seien ergän zende interdisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere auch die Rückenproblematik abzuklären, welche bisher nicht zureichend berück sichtigt worden sei

(Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Inv aliditätsgrad seit der rentenzu sprechenden Verfügung vom

26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

3. Juli 2 012 (Urk. 2), welche rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass erhöht hat. 4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin war beim rentenzusprechenden Entscheid vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/29 /3-4) davon ausgegangen, dass die Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als selbst ändige Kosmetikerin zu 50 % ein ge schränkt sei und die Tätigkeit als Nachtwache nicht mehr zumutbar sei . Aus serdem stellte sie fest, dass die Beschwerde führerin i m Gesundheitsfall vollzeitlich der Tätigkeit als Kos metikerin nach gegangen wäre, womit sie

aus gehend vom Einkommen in den Jahren 1993 und 1994 und unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 ein

Validenein kommen von Fr. 54‘ 280.-- erzielt hätte. Das I nvalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 25‘687.-- fest und bestimmte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 8/2 8 / 6-7, Urk. 8/33/1).

Dr. E.___

hatte seine Einschätzung auf d en Bericht der Klinik A.___ vom

27. Februar 2008 (Urk. 8/8) gestützt . E ntsprechend dem dort auf geführten Belastungsprofil sei die angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht weiter einge schränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Berichts der Psycho thera peutin C.___ vom 14. April 2008 (Urk. 8/10/1-3), welche ein kom plexes Bild mit Schlafapnoe, Restless - Legs -Syndrom (RLS), Bulimie und Panikattacken dar gestellt habe. Deren Einschätzung einer 25 bis 30%ige n Arbeits fähigkeit sei nicht nach voll ziehbar, da von ihr keine zusätzlich beeinträchtigenden Befunde auf geführt worden seien . Im Bericht der Klinik F.___ von Ende 2008 (richtig wohl: Ende Januar 2008, Urk. 8/10/4-8) sei zudem von einer ausge glichenen Psyche und gut regredienten Skelettbeschwerden ge sprochen worden (Urk. 8/29/3). 4.1.2

Die Ärzte de r

Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in Behandlung steht (Urk. 8/69/1), hatten im Bericht vom 27. Februar 2008 ausgeführt, die Beschwerdeführer in habe sich in der Klinik A.___ angemeldet wegen massiven Ein- und Durchschlafstörungen sowie starker Tagesschläfrigkeit. Polysomnografisch

seien ein RLS mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf festgestellt worden. Darü ber hinaus würden nächtliche Panikattacken und Albträume bei Status nach sexuellem Missbrauch sowie bulimischer Symp tomatik bestehen. Im Jahr 2007 sei ausserdem ein obstruk tives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) festgestellt wor den. In Anbetracht der multimorbiden Störun gen sei momentan von einer Arbeits unfähigkeit von maximal 50 %

in einer Tä tigkeit ohne Schichtbetrieb auszugehen. Es bestehe eher die Tendenz zur Dis - simulation als zur Übertreibung der Symptomatik (Urk. 8/8).

Dem Bericht vom 30. Januar 2008 der K linik F.___, wo die Be schwerde führerin Anfang 2008 stationär behandelt worden war, ist zudem zu entnehmen, die Depression sei in den Hintergrund getreten. Sie leide ausser an den Schlafstörungen mit drei Stunden Schlaf p ro Nacht, dem RLS und der Tages müdigkeit mit Kurzschlafattacken unter Herzrasen, Eisenmangel, Belas tungs dyspnoe, Sodbrennen bis Magenkrämpfen, mangelndem Gespür für Sätti gung oder Hunger und Neigung zur Ostipation seit der Kindheit (Urk. 8/10/6). Ausser dem habe die Beschwerdeführerin bei Eintri tt über Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf bei deutlicher Kypho sierung in der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordosierung in der LWS sowie einer insuffizienten Rumpf- und Haltungsmuskulatur geklagt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Schlaf vertieft, sie habe sich aus der Erschöp fungs krise und der depressiven Grundhaltung lösen können, die Schmerzen hätten sich deutlich reduziert (Urk. 8/10/7).

Die Psychotherapeutin C.___ erklärte im Bericht vom 14. April 2008, der Umgang mit der Sauerstoffmaske sei Alltag geworden, die Schlafqualität habe sich insofern subjektiv gebessert, als längere Phasen an Tiefschlaf erreicht wor den seien. Nach wie vor sei der Schlaf indes vier bis fünf Mal während längere r Zeit unterbrochen und die Gesamtschlafzeit somit kurz. Dies habe Auswirkun gen auf Antrieb, Stimmung, Kontrollverhalten beim Essen und An fällig keit von Krank heiten. Möglich sei auch eine Kontrolleinbus se in Bezug auf Angstgefühle. Die Arbeit als Krankenpflegerin in einem Wohn heim für Alzheimerpatienten in Nachtarbeit bedeute auch objektiv eine Überforderung und bringe den ohnehin schwer zu findenden Schlafr h ythmus immer wieder von Neuem durcheinander. Ausserdem sei das schwere Heben der Patienten den bestehenden Rücken- und Gelenkschmerzen nicht zuträglich. Überdies erzeuge die man gelnde Abgrenzungsfähigkeit zusätzliche psychisch e Belastungen. Der Zweit beruf (als Kosme tikerin) lasse eine Anpassung an die mannigfaltigen Probleme weit besser zu. Es sei eine Arbeit im Rahmen von zirka 25 bis 30 % angemessen (Urk. 8/10/2).

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, hatte gemäss dem Bericht vom 10. November 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit attestiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jene einer schweren chronischen Schlafstörung mit therapieresistente m RLS und chronischem OSAS sowie Depressionen mit vege tativen Beschwerden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die Diagnose einer Adipositas auf (Urk. 8/5/2-3). 4.1.3

Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob eine relevante gesundheitliche Veränderung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) eingetreten ist. 4.2

4.2.1

Aus den medizinischen Berichten nach Erlass der Verfügung vom 2 6. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) geht Folgendes hervor:

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2009 benötigte die Be schwer deführerin für ihre Tätigkeit als Kosmetikerin wegen der Rückenbeschwerden neu einen elektrisch verstellbare n Behandlungs tisch, nachdem sie diesen bisher noch mechanisch bedient habe (Urk. 8/54). Im Bericht vom 3. De zember 2009 hielt

D r. B.___

die Diagnose einer chron ischen Lumbalgie mit muskulärer Insuffizienz bei Segmentdegene ration L2-S1 und kleiner Diskus hernie L2/3 sowie eine r muskuläre n

Dysbalance

cervi c al

fest (Urk. 8/56).

Dem Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die stationäre Behandlung vom 2 7. April bis zum 29. Mai 2011 vor allem wegen psycho-physischer Erschöpfung bei langjährig bestehender Schlafstörung sowie einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom durch ge führt worden sei. Auch best ünden eine Panikstörung und Schlafstörungen. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. P sychophysische r Er schöp fungs zustand (ICD-10 Z73.0) mit/bei sekundärer Schlafstörung (Einschlafstörung und Durchschlafstörung) bei RLS, p ost trauma tischer Belastungsstöru ng (ICD-10 F43.1); 2. Panikstörung (ICD -10 F41.0) vor allem nachts; 3. Chroni sches

cervicolumbale s Schmerzsyndrom mit/bei eigenanamnestisch multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien, Ausstrahlung in die Extremitäten ohne Paresen/ Hypästhesien; 4. Ad ipositas, BMI bei Eintritt 40,8 kg/m 2, differentialdiagnostisch: Status nach Bulimia

nervosa;

5. Rezidivierende Bronchitiden aktuell Medikation mit Symbicort, Status nach Pneumonie Herbst 2010; 6. Ob struktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 2006 bei/mit chronischer Tages müdigkeit, Epworth

Sleepiness

Scale 15/24, CPAP-Therapie während der Reha bilitation Mai 2011 wieder begonnen. Während der Hospitalisation habe sich die Schlafsituation deutlich gebessert und auch das Selbstvertrauen habe zugenommen . Ins gesamt habe sich die Beschwerdeführerin im Rehabilitationsverlauf psycho-physisch zunehmend rekonditioniert

und sie habe in deutlich ge bes sertem Allgemeinzustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen wer den kön nen . Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis zum 5. Juni 2011 bescheinigt worden. Im Anschluss sei die Arbeitsfähigkeit durch die weiterbehandelnden Ärzte zu reevaluieren (Urk. 8/65/1-4).

Gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2011 standen aus schlafmedi zinischer Sicht ein OSAS und ein schweres RLS im Vordergrund. Daneben bestün den zumindest phasenweise verstärkte Albträume mit teilweise massive n Gewalt- und Bedrohungsträumen und entsprechender emotionaler Reaktion so wie eine erhöhte Tagesschläfrigkeit. Es komme immer wieder zu Interaktionen der verschiedenen Störungen miteinander, welche die Therapien insgesamt nur sehr instabil durchführbar mach ten . Bei verstärktem Auftreten des RLS könne die CPAP nicht regelmässig getragen werden. Andererseits könne bei Ver schlechterung der psychischen Symptomatik ebenfalls eine insomnische Prob lematik bestehen, was die Schlafstörungen und die Behandlung beein trächtige. Auch sei bekannt, dass psychische Verschlechterungen und ebenfalls Psycho pharmaka die RLS beeinflussen könnten. Darüber hinaus bestünden offenbar noch starke Rückenschmerzen mit Diskushernien, welche sich ebenfalls auf das RLS negativ auswirken könnten. Dies e Symptomatik habe sich in den letzten Jahren eher verstärkt, insbesondere klage die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 vermehrt wieder über unerhol samen Schlaf und Tagesschläfrig keit. Die Anpassung der Therapien habe vorübergehe nd eine leichte Verbes serung ge bracht, habe aber nicht stabil gehalten werden können. Anfang 2011 habe die Beschwerdeführerin für eine Zweitmeinung das S pital G.___

auf gesucht, wo die Medikamente für die RLS-Behandlung noch einmal umgestellt worden seien, was vorübergehend die Situation wieder verbessert habe, dann aber nicht weiter angepasst worden sei. Auch sei ihr empfohlen worden, das CPAP-Gerät nicht mehr zu tragen. Im Rahmen des Aufenthalts in der psycho somatischen K linik Z.___ sei erneut empfohlen wor den, die Therapie wieder aufzunehmen. Seit Juni 2011 stehe die Be schwerde führerin n un wieder in der Behandlung der Klinik A.___ und es werde empfohlen, die Therapie an zupassen. Aktuell könne sie die Maske lediglich zwei bis drei Stun den pro Nacht tragen. Es sei zu hoffen, dass dies wieder verbessert werden könne. Insgesamt bestehe jedoch eher eine Verschlechterung in den letzten b ei den Jahren. Eine exakte Aussage über die Arbeitsfähigkeit könne indes nicht gemacht werden, weil der Abstand der Konsultationen zu gross sei (Urk. 8/69).

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 1. September 2011, seit Januar 2011 bestehe eine akute Verschlechterung des Zustandes. Die Beschwerdeführerin leide an starken Schmerzen, Erschöpfung, Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und Überforderung. Körperlich seien wegen der Rückenprobleme schweres Heben und längeres Verharren in der gleichen Position zu vermeiden, in psychischer Hinsicht bestünden starke Konzentrationsstörungen und eine rasche Ermüd bar keit. Ausserdem fehle eine Stressbelastbarkeit. Die Arbeits fähigkeit als Kos meti kerin betrage maximal 20 bis 30 % . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestünden chronische therapieresistente Schlafstörungen mit RLS, Schlafapnoesyndrom, Depressionen mit Panikstörungen und ein chro nisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom bei multiplen cervicalen und lumba len Diskushernien (Urk. 8/70/1-6) .

Die Psychotherapeutin C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2007 in Behandlung s tand, führte im Bericht vom 4. April 2012 aus, es seien in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer Bulimie (ICD-10 F50.2, mit selten gewordenem Erbrechen bei adipösem Zustand), von Albträume n (ICD-10 F51.5), einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu stellen. Die depressiven Verstimmungen hätten sich manch mal für ein paar Wochen oder wenige Monate gebessert, seien dann aber durch innere (Nächte ohne Schlaf mit Erstickungsgefühlen und Todesangst) und äussere Faktoren (körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkpro bleme, Magenverstimmungen etc.) wieder stärker geworden . Insgesamt könne man sagen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin eher zugenommen habe, da ihr Alter und die damit zeitlich verbundenen Wiederholungen einerseits und die einge schränkte Zukunftsperspektive andererseits alles noch schwieriger machen würden . D ie Alltagsstruktur sei bereits derart stark belastet, das heisse ihre Ermü dung, ihre Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit in einem Masse einge schränkt, dass häufig schon das Notwendige wie Körperpflege, Einkaufen, Reini gung der Wohnung etc. bereits eine Überforderung der Kräfte bedeute. In den letzten zwei Jahren sei die Arbeit als Kosmetikerin immer wieder mit ver stärkten Gelenk- und Rückenschmerzen, mit Erschöpfung und an schlies sender Schlaflosigkeit, was wieder in depressive Zustände gemündet habe, bezahlt worden. Es sei daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/80).

Im Bericht von C.___ und Dr. D.___ vom 2 0. Oktober 2012 wurde ergän zend festgehalten, angesichts der diversen Befunde sei weiterhin von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich verkürzt. Zu den psychischen Be fun den kämen die somatischen Befunde hinzu. Die Beschwerden seien hart näckiger und beeinträchtigender als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 14/1).

Die Ärzte der Klinik A.___

bestätigten im Bericht vom 30. Oktober 2012 sodann, die Arbeitsfähigkeit könne unter dem Gesichtspunkt des OSAS nicht abschliessend beurteilt werden. Die Behandlung gestalte sich sehr schwierig und sei ins gesamt als unbefriedigend einzuschätzen, da es wiederholt zu Interaktionen mit den komorbiden Störungen komme, was zu einem stark instabilen Verlauf führe. Teilerfolge seien wiederholt zu verzeichnen, was jedoch die Behandlung des OSAS beziehungsweise die Gesamtsituation bei multimorbider Situation trotz hoher Motivation kaum beeinflussen könne. Um der komplexen Si t uation ge recht zu werden und die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen, bedürfe es dringendst einer interdisziplinären Beurteilung. Eine isolierte Beurteilung des Einflusses des OSAS sei abschliessend weder möglich noch sinnvoll (Urk. 14/3).

4.2.2

Beim Erlass des angefochtenen Entscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/72/2) und vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/84/2) . Dieser kam zum Schluss, während der stationären Behandlung in der K linik Z.___ vom 2 7. April bis 2 9. Mai 2011 wegen psychophysischer Erschöpfung habe eine gute Erholung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe die zuvor abgesetzte CPAP-(Continuous Positive A irway

P res sure -)Therapie mit klarem Erfolg mit Verminderung der Desaturationsphasen wieder begonnen. Sie sei wieder mit deutlich gebessertem Zustand in die häus liche Umgebung entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach einer vorübergehenden Verschlechterung ab dem 5. Juni 2011 nun wieder den zuvor bestandenen Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kosmetikerin erreicht habe. Es seien keine klaren Befunde aufgeführt, welche eine anhaltende Verschlechterung belegen würden (Urk. 8/72/2). Au ch aufgrund des Berichtes von C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) sei von einem unveränderten Zu stand auszu gehen (Urk. 8/84/2). 4.3

4.3.1

Wie aus diesen medizinischen Berichten hervorgeht, hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 27.

April 2011 ver schlech tert, was eine stationäre Behandlung nötig m achte und mindestens bis zum 5. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kosmetikerin bedeutete. Es ist d amit festzuhalten, dass gesundheitliche Ver ände r ungen seit der Ver fügung vom 2 6. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) ausge wiesen sind, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.

Entgeg en der Ansicht der Beschwerde gegnerin und den Ausführungen von D r. E.___ (Urk. 8/72/2, Urk. 8/84/2)

ist bei gegebener Aktenlage indes nicht erwiesen, dass ab Anfang Juni 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stand. Zum einen werden im Vergleich zu den medizinischen Berichten, welche der Verfügung vom 26. März 2009 zugrunde gelegen hatten (vgl. Erwä gung 4.1 hiervor), die Rückenbeschwerden als stark respektiv verstärkt be zeichnet (Urk. 8/69/1) und nunmehr als für die Arbeits fähigkeit relevant eingeschätzt (Urk. 8/70/6). Zum anderen hat keiner der behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert . Dr. B.___ schloss auf eine maximal 20-30%ige (Urk. 8/70/3) . Die Ärzte der Klinik A.___

stellten ins gesamt eine Ver schlech terung der Symptomatik fest. Sie befanden die Beschwerdesymptomatik zudem als zu komplex für eine Einschätzung allein aus schlafmedizinischer Sicht und emp fahlen nachvollziehbar eine inter disziplinäre Begutachtung (Urk. 8/69, Urk. 14/3). Die behandelnde Psycho therapeutin schliesslich erachtete eine Arbeitsfähigkeit als vollends unzumutbar und be schrieb eine anhaltende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit 2008 (Urk. 8/ 80/3-4, Urk. 1 4/1).

Auch ist den Akten e ine ärztliche Einschätzung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betreffend die hier relevante Zeit nicht zu entneh men. Des Weiteren liegt eine inter disziplinäre Beurteilung, welche hier aufgrund der multiplen psychi schen und somatischen Beschwerden angezeigt ist, nicht vor. Damit ist eine ab schliessende Beurteilung der Arbeit sfähigkeit und insbe sondere der Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsbehandlung in der K linik Z.___

ab Juni 2011 so erheblich verbessert hat, dass wieder von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden kann, auf grund der vorliegenden Arztberichte nicht mög lich. 4.3.2

Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur er gän zenden Abklärung des medizini schen Sachverhaltes zurückzuweisen. Insbesondere hat sie eine fach ärztliche, inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit Juni 2011 einzuholen.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom

3. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni 2011 um Erhöhung der Rente

(Urk. 8/66) neu ver füge. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch der Be schwerdeführerin

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Dispositiv
  1. 1 .1      X.___ , geboren 1956 , ist gelernte Krankenpflegerin und Kosme tikerin (Urk. 8/2/1- 4) . Sie arbeitet seit 1994 al s selbständige Kosmetikerin und war ab Oktober 2006 teilzeitlich als Nachtwache im Pflegeheim Y.___ tätig (Urk. 8/6/3 , Urk. 8/28/2, Urk. 8/28/4 ). Am
  2. Oktober 2007 meldete sie sich wegen S chlaflosigkeit, eines Restless - Legs - Syndroms, Schlafapnoe, Übergewicht, und vege tativen sowie psychischen Störungen bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk.  8/1 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medi zi nischen und er werbli chen Ver hältnisse ab und sprach ihr nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Vorbe scheid vom
  3. Dezember 2008 , Urk. 8/31) mit Verfügung vom 26. März 2009 ab dem
  4. Juli 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53  % zu (Urk. 8/33, Urk. 8/45 ). Diese Verfü gung er wuchs unan gefochten in Rechtskraft. Mit Mitteilung vom 14. Januar 2010 ge währte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem ein selbstamortisierendes Dar lehen für die Anschaffung einer Behandlungsliege (Urk. 8/61). 1.2      Mit Schreiben vom
  5. Juni 2011 beantragte die Versicherte der IV-Stelle eine Er-höhung der Invalidenrente mit der Begründung, ihr Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk.  8/66 ). Dem Schreiben legte sie den Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6.  Juni 2011 über die stationäre Behandlung vom
  6. April bis 29. Mai 2011 (Urk. 8/65) bei. Die IV-Stelle holte zudem die Bericht e der schlafmedizinischen Klinik A.___ vom 5. August 2011 (Urk. 8/69) und von Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, vom 1. Sep tember 2011 (Urk. 8/70) ein. Mit Vorbescheid vom 9.  Januar 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches an (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar (Urk. 8/75) und vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/78) Einwände. Die IV-Stelle holte zusätzlich den Bericht der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 ( Urk.  8/80) ein. Mit Verfügung vom
  7. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 2).
  8. Mit Eingabe vom
  9. September 2012 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 3. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihr ab dem 5. Juli 2011 statt einer halben eine ganze Rente der Invali den versicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom
  10. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk.  7 ). Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom 17. Dezember 2012 hielt die Beschwerd eführerin an ihren Anträgen fest und stellte ausserdem den Eventualantrag, es sei zur Beurteilung ihrer medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein e interdisziplinäre medi zinische Ab klärung vor zunehmen (Urk. 13 S. 2) . Zusammen mit der Replik reichte die Be schwerde führe rin die Bericht e der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 ( Urk.  14/1 ) und von der Klinik A.___ vom 30. Oktober 2012 ( Urk.  14/3) ein. Die Beschwerde gegn erin verzichtete mit Eingabe vom
  11. Januar 2013 auf eine Stellung (Urk. 17 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. Am
  13. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
  14. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision ( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) gültig gewesenen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2
  15. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem
  16. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert .
  17. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG 2.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( sog. Valideneinkommen ). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  18. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
  19. 3.1      Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefocht enen Verfügung eine erheb liche, andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowi e einem Invaliditätsgrad von 53  % aus . Eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes sei nur für die Zeit während der stationären Behandlung vom 27. April bis 2
  20. Mai 2011 ausgewiesen. Ansonsten seien keine klaren Befunde ersichtlich, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden (Urk. 2 S. 2). 3.2      Die Beschwerdeführerin bri ngt dagegen vor, in den Berichten der K linik Z.___ , der schlafmedizinischen Klinik A.___ , der Hausärztin Dr.  B.___ und der Psychotherapeutin C.___ sowie des delegierenden Psyc hiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes und der Arbeits fähigkeit klar ausgewiesen. Es sei unzutreffend, dass nach dem stationären Aufenthalt in der K linik Z.___ der Vorzustand erreicht gewesen sei, der bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2008 vorgele gen habe. Die heutigen Beschwerden seien hartnäckiger und beeinträchtigender. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich ver kürzt. Zudem sei eine weitere Verschlechterung aufgrund der Chronifizierung und des fortschr eitenden Alters zu erwarten. Auch würden sich diverse somati sche Be fund e (nächtliche Apnoe, Restless - L egs -Syndrom, Gelenkschmerzen, starke Rückenbeschwerd en aufgrund der multiplen cervic alen und lumbalen Diskus hernien) in Wechselwirkung mit den psychischen Befunden zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken . Sofern die Ausführungen der Klinik A.___ und des behandelnden Psychiaters sowie der behandelnden Psycho thera peutin für die Erhöhung der Rente nicht ausreichen sollten, seien ergän zende interdisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere auch die Rückenproblematik abzuklären , welche bisher nicht zureichend berück sichtigt worden sei (Urk. 1 S. 3 ff., Urk.  13 S. 2  ff. ). 3.3      Strittig und zu prüfen ist , ob sich der Inv aliditätsgrad seit der rentenzu sprechenden Verfügung vom
  21. März 2009 (Urk.  8/33, Urk. 8/45 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom
  22. Juli 2 012 (Urk. 2), welche rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass erhöht hat.
  23. 4.1      4.1.1      Die Beschwerdegegnerin war beim rentenzusprechenden Entscheid vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/29 /3-4 ) davon ausgegangen, dass die Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als selbst ändige Kosmetikerin zu 50  % ein ge schränkt sei und die Tätigkeit als Nachtwache nicht mehr zumutbar sei . Aus serdem stellte sie fest, dass die Beschwerde führerin i m Gesundheitsfall vollzeitlich der Tätigkeit als Kos metikerin nach gegangen wäre , womit sie aus gehend vom Einkommen in den Jahren 1993 und 1994 und unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 ein Validenein kommen von Fr.  54‘ 280.-- erzielt hätte. Das I nvalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 25‘687.-- fest und bestimmte einen Invaliditätsgrad von 53  % ( Urk. 8/2 8 / 6-7 , Urk. 8/33/1).      Dr.  E.___ hatte seine Einschätzung auf d en Bericht der Klinik A.___ vom
  24. Februar 2008 (Urk. 8/8) gestützt . E ntsprechend dem dort auf geführten Belastungsprofil sei die angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht weiter einge schränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Berichts der Psycho thera peutin C.___ vom 14. April 2008 (Urk. 8/10/1-3), welche ein kom plexes Bild mit Schlafapnoe, Restless - Legs -Syndrom (RLS), Bulimie und Panikattacken dar gestellt habe. Deren Einschätzung einer 25 bis 30%ige n Arbeits fähigkeit sei nicht nach voll ziehbar, da von ihr keine zusätzlich beeinträchtigenden Befunde auf geführt worden seien . Im Bericht der Klinik F.___ von Ende 2008 (richtig wohl: Ende Januar 2008, Urk. 8/10/4-8) sei zudem von einer ausge glichenen Psyche und gut regredienten Skelettbeschwerden ge sprochen worden (Urk. 8/29/3). 4.1.2      Die Ärzte de r Klinik A.___ , in welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in Behandlung steht ( Urk.  8/69/1), hatten im Bericht vom 27. Februar 2008 ausgeführt, die Beschwerdeführer in habe sich in der Klinik A.___ angemeldet wegen massiven Ein- und Durchschlafstörungen sowie starker Tagesschläfrigkeit. Polysomnografisch seien ein RLS mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf festgestellt worden. Darü ber hinaus würden nächtliche Panikattacken und Albträume bei Status nach sexuellem Missbrauch sowie bulimischer Symp tomatik bestehen. Im Jahr 2007 sei ausserdem ein obstruk tives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) festgestellt wor den. In Anbetracht der multimorbiden Störun gen sei momentan von einer Arbeits unfähigkeit von maximal 50  % in einer Tä tigkeit ohne Schichtbetrieb auszugehen. Es bestehe eher die Tendenz zur Dis - simulation als zur Übertreibung der Symptomatik (Urk. 8/8).      Dem Bericht vom 30. Januar 2008 der K linik F.___ , wo die Be schwerde führerin Anfang 2008 stationär behandelt worden war, ist zudem zu entnehmen, die Depression sei in den Hintergrund getreten. Sie leide ausser an den Schlafstörungen mit drei Stunden Schlaf p ro Nacht, dem RLS und der Tages müdigkeit mit Kurzschlafattacken unter Herzrasen, Eisenmangel, Belas tungs dyspnoe, Sodbrennen bis Magenkrämpfen, mangelndem Gespür für Sätti gung oder Hunger und Neigung zur Ostipation seit der Kindheit (Urk. 8/10/6). Ausser dem habe die Beschwerdeführerin bei Eintri tt über Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf bei deutlicher Kypho sierung in der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordosierung in der LWS sowie einer insuffizienten Rumpf- und Haltungsmuskulatur geklagt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Schlaf vertieft, sie habe sich aus der Erschöp fungs krise und der depressiven Grundhaltung lösen können, die Schmerzen hätten sich deutlich reduziert (Urk. 8/10/7).      Die Psychotherapeutin C.___ erklärte im Bericht vom 14.  April 2008 , der Umgang mit der Sauerstoffmaske sei Alltag geworden, die Schlafqualität habe sich insofern subjektiv gebessert, als längere Phasen an Tiefschlaf erreicht wor den seien. Nach wie vor sei der Schlaf indes vier bis fünf Mal während längere r Zeit unterbrochen und die Gesamtschlafzeit somit kurz. Dies habe Auswirkun gen auf Antrieb, Stimmung, Kontrollverhalten beim Essen und An fällig keit von Krank heiten. Möglich sei auch eine Kontrolleinbus se in Bezug auf Angstgefühle. Die Arbeit als Krankenpflegerin in einem Wohn heim für Alzheimerpatienten in Nachtarbeit bedeute auch objektiv eine Überforderung und bringe den ohnehin schwer zu findenden Schlafr h ythmus immer wieder von Neuem durcheinander. Ausserdem sei das schwere Heben der Patienten den bestehenden Rücken- und Gelenkschmerzen nicht zuträglich. Überdies erzeuge die man gelnde Abgrenzungsfähigkeit zusätzliche psychisch e Belastungen. Der Zweit beruf (als Kosme tikerin) lasse eine Anpassung an die mannigfaltigen Probleme weit besser zu. Es sei eine Arbeit im Rahmen von zirka 25 bis 30  % angemessen (Urk. 8/10/2).      Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr.  B.___ , hatte gemäss dem Bericht vom 10. November 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit attestiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jene einer schweren chronischen Schlafstörung mit therapieresistente m RLS und chronischem OSAS sowie Depressionen mit vege tativen Beschwerden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die Diagnose einer Adipositas auf (Urk. 8/5/2-3). 4.1.3      Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob eine relevante gesundheitliche Veränderung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) eingetreten ist. 4.2      4.2.1      Aus den medizinischen Berichten nach Erlass der Verfügung vom 2
  25. März 2009 ( Urk.  8/33, Urk.  8/45) geht Folgendes hervor:      Gemäss dem Bericht von Dr.  B.___ vom 31.  Oktober 2009 benötigte die Be schwer deführerin für ihre Tätigkeit als Kosmetikerin wegen der Rückenbeschwerden neu einen elektrisch verstellbare n Behandlungs tisch, nachdem sie diesen bisher noch mechanisch bedient habe (Urk. 8/54). Im Bericht vom 3. De zember 2009 hielt D r.  B.___ die Diagnose einer chron ischen Lumbalgie mit muskulärer Insuffizienz bei Segmentdegene ration L2-S1 und kleiner Diskus hernie L2/3 sowie eine r muskuläre n Dysbalance cervi c al fest (Urk. 8/56).      Dem Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die stationäre Behandlung vom 2
  26. April bis zum 29. Mai 2011 vor allem wegen psycho-physischer Erschöpfung bei langjährig bestehender Schlafstörung sowie einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom durch ge führt worden sei. Auch best ünden eine Panikstörung und Schlafstörungen. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. P sychophysische r Er schöp fungs zustand (ICD-10 Z73.0) mit/bei sekundärer Schlafstörung (Einschlafstörung und Durchschlafstörung) bei RLS , p ost trauma tischer Belastungsstöru ng (ICD-10 F43.1) ; 2.  Panikstörung (ICD -10 F41.0) vor allem nachts; 3.  Chroni sches cervicolumbale s Schmerzsyndrom mit/bei eigenanamnestisch multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien, Ausstrahlung in die Extremitäten ohne Paresen/ Hypästhesien ; 4.  Ad ipositas, BMI bei Eintritt 40,8  kg/m 2 , differentialdiagnostisch: Status nach Bulimia nervosa ;
  27. Rezidivierende Bronchitiden aktuell Medikation mit Symbicort , Status nach Pneumonie Herbst 2010; 6. Ob struktives Schlafapnoesyndrom , Erstdiagnose 2006 bei/mit chronischer Tages müdigkeit, Epworth Sleepiness Scale 15/24, CPAP-Therapie während der Reha bilitation Mai 2011 wieder begonnen. Während der Hospitalisation habe sich die Schlafsituation deutlich gebessert und auch das Selbstvertrauen habe zugenommen . Ins gesamt habe sich die Beschwerdeführerin im Rehabilitationsverlauf psycho-physisch zunehmend rekonditioniert und sie habe in deutlich ge bes sertem Allgemeinzustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen wer den kön nen . Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis zum 5.  Juni 2011 bescheinigt worden. Im Anschluss sei die Arbeitsfähigkeit durch die weiterbehandelnden Ärzte zu reevaluieren (Urk.  8/65/1-4 ).      Gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2011 standen aus schlafmedi zinischer Sicht ein OSAS und ein schweres RLS im Vordergrund. Daneben bestün den zumindest phasenweise verstärkte Albträume mit teilweise massive n Gewalt- und Bedrohungsträumen und entsprechender emotionaler Reaktion so wie eine erhöhte Tagesschläfrigkeit. Es komme immer wieder zu Interaktionen der verschiedenen Störungen miteinander, welche die Therapien insgesamt nur sehr instabil durchführbar mach ten . Bei verstärktem Auftreten des RLS könne die CPAP nicht regelmässig getragen werden. Andererseits könne bei Ver schlechterung der psychischen Symptomatik ebenfalls eine insomnische Prob lematik bestehen, was die Schlafstörungen und die Behandlung beein trächtige. Auch sei bekannt, dass psychische Verschlechterungen und ebenfalls Psycho pharmaka die RLS beeinflussen könnten. Darüber hinaus bestünden offenbar noch starke Rückenschmerzen mit Diskushernien, welche sich ebenfalls auf das RLS negativ auswirken könnten. Dies e Symptomatik habe sich in den letzten Jahren eher verstärkt, insbesondere klage die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 vermehrt wieder über unerhol samen Schlaf und Tagesschläfrig keit. Die Anpassung der Therapien habe vorübergehe nd eine leichte Verbes serung ge bracht, habe aber nicht stabil gehalten werden können. Anfang 2011 habe die Beschwerdeführerin für eine Zweitmeinung das S pital G.___ auf gesucht, wo die Medikamente für die RLS-Behandlung noch einmal umgestellt worden seien, was vorübergehend die Situation wieder verbessert habe, dann aber nicht weiter angepasst worden sei. Auch sei ihr empfohlen worden, das CPAP-Gerät nicht mehr zu tragen. Im Rahmen des Aufenthalts in der psycho somatischen K linik Z.___ sei erneut empfohlen wor den, die Therapie wieder aufzunehmen. Seit Juni 2011 stehe die Be schwerde führerin n un wieder in der Behandlung der Klinik A.___ und es werde empfohlen, die Therapie an zupassen. Aktuell könne sie die Maske lediglich zwei bis drei Stun den pro Nacht tragen. Es sei zu hoffen, dass dies wieder verbessert werden könne. Insgesamt bestehe jedoch eher eine Verschlechterung in den letzten b ei den Jahren. Eine exakte Aussage über die Arbeitsfähigkeit könne indes nicht gemacht werden, weil der Abstand der Konsultationen zu gross sei (Urk. 8/69).      Dr.  B.___ erklärte im Bericht vom
  28. September 2011, seit Januar 2011 bestehe eine akute Verschlechterung des Zustandes. Die Beschwerdeführerin leide an starken Schmerzen, Erschöpfung, Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und Überforderung. Körperlich seien wegen der Rückenprobleme schweres Heben und längeres Verharren in der gleichen Position zu vermeiden, in psychischer Hinsicht bestünden starke Konzentrationsstörungen und eine rasche Ermüd bar keit. Ausserdem fehle eine Stressbelastbarkeit. Die Arbeits fähigkeit als Kos meti kerin betrage maximal 20 bis 30  % . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestünden chronische therapieresistente Schlafstörungen mit RLS, Schlafapnoesyndrom, Depressionen mit Panikstörungen und ein chro nisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom bei multiplen cervicalen und lumba len Diskushernien (Urk. 8/70/1-6) .      Die Psychotherapeutin C.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2007 in Behandlung s tand , führte im Bericht vom 4.  April 2012 aus, es seien in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer Bulimie (ICD-10 F50.2, mit selten gewordenem Erbrechen bei adipösem Zustand), von Albträume n (ICD-10 F51.5), einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu stellen. Die depressiven Verstimmungen hätten sich manch mal für ein paar Wochen oder wenige Monate gebessert, seien dann aber durch innere (Nächte ohne Schlaf mit Erstickungsgefühlen und Todesangst) und äussere Faktoren (körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkpro bleme, Magenverstimmungen etc.) wieder stärker geworden . Insgesamt könne man sagen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin eher zugenommen habe, da ihr Alter und die damit zeitlich verbundenen Wiederholungen einerseits und die einge schränkte Zukunftsperspektive andererseits alles noch schwieriger machen würden . D ie Alltagsstruktur sei bereits derart stark belastet, das heisse ihre Ermü dung, ihre Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit in einem Masse einge schränkt, dass häufig schon das Notwendige wie Körperpflege, Einkaufen, Reini gung der Wohnung etc. bereits eine Überforderung der Kräfte bedeute. In den letzten zwei Jahren sei die Arbeit als Kosmetikerin immer wieder mit ver stärkten Gelenk- und Rückenschmerzen, mit Erschöpfung und an schlies sender Schlaflosigkeit, was wieder in depressive Zustände gemündet habe, bezahlt worden. Es sei daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/80).      Im Bericht von C.___ und Dr.  D.___ vom 2
  29. Oktober 2012 wurde ergän zend festgehalten, angesichts der diversen Befunde sei weiterhin von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich verkürzt. Zu den psychischen Be fun den kämen die somatischen Befunde hinzu. Die Beschwerden seien hart näckiger und beeinträchtigender als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 14/1).      Die Ärzte der Klinik A.___ bestätigten im Bericht vom 30.  Oktober 2012 sodann, die Arbeitsfähigkeit könne unter dem Gesichtspunkt des OSAS nicht abschliessend beurteilt werden. Die Behandlung gestalte sich sehr schwierig und sei ins gesamt als unbefriedigend einzuschätzen, da es wiederholt zu Interaktionen mit den komorbiden Störungen komme, was zu einem stark instabilen Verlauf führe. Teilerfolge seien wiederholt zu verzeichnen, was jedoch die Behandlung des OSAS beziehungsweise die Gesamtsituation bei multimorbider Situation trotz hoher Motivation kaum beeinflussen könne. Um der komplexen Si t uation ge recht zu werden und die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen, bedürfe es dringendst einer interdisziplinären Beurteilung. Eine isolierte Beurteilung des Einflusses des OSAS sei abschliessend weder möglich noch sinnvoll (Urk. 14/3). 4.2.2      Beim Erlass des angefochtenen Entscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr.  E.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/72/2) und vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/84/2) . Dieser kam zum Schluss , während der stationären Behandlung in der K linik Z.___ vom 2
  30. April bis 2
  31. Mai 2011 wegen psychophysischer Erschöpfung habe eine gute Erholung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe die zuvor abgesetzte CPAP-( Continuous Positive A irway P res sure -)Therapie mit klarem Erfolg mit Verminderung der Desaturationsphasen wieder begonnen. Sie sei wieder mit deutlich gebessertem Zustand in die häus liche Umgebung entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach einer vorübergehenden Verschlechterung ab dem 5. Juni 2011 nun wieder den zuvor bestandenen Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kosmetikerin erreicht habe. Es seien keine klaren Befunde aufgeführt, welche eine anhaltende Verschlechterung belegen würden (Urk. 8/72/2). Au ch aufgrund des Berichtes von C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) sei von einem unveränderten Zu stand auszu gehen (Urk. 8/84/2). 4.3      4.3.1      Wie aus diesen medizinischen Berichten hervorgeht, hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 27.   April 2011 ver schlech tert, was eine stationäre Behandlung nötig m achte und mindestens bis zum 5.  Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kosmetikerin bedeutete. Es ist d amit festzuhalten, dass gesundheitliche Ver ände r ungen seit der Ver fügung vom 2
  32. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) ausge wiesen sind, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.      Entgeg en der Ansicht der Beschwerde gegnerin und den Ausführungen von D r.  E.___ (Urk. 8/72/2, Urk. 8/84/2) ist bei gegebener Aktenlage indes nicht erwiesen, dass ab Anfang Juni 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stand. Zum einen werden im Vergleich zu den medizinischen Berichten, welche der Verfügung vom 26. März 2009 zugrunde gelegen hatten (vgl. Erwä gung 4.1 hiervor), die Rückenbeschwerden als stark respektiv verstärkt be zeichnet (Urk. 8/69/1) und nunmehr als für die Arbeits fähigkeit relevant eingeschätzt (Urk. 8/70/6 ). Zum anderen hat keiner der behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert . Dr.  B.___ schloss auf eine maximal 20-30%ige (Urk.  8/70/3 ) . Die Ärzte der Klinik A.___ stellten ins gesamt eine Ver schlech terung der Symptomatik fest. Sie befanden die Beschwerdesymptomatik zudem als zu komplex für eine Einschätzung allein aus schlafmedizinischer Sicht und emp fahlen nachvollziehbar eine inter disziplinäre Begutachtung (Urk. 8/69, Urk. 14/3). Die behandelnde Psycho therapeutin schliesslich erachtete eine Arbeitsfähigkeit als vollends unzumutbar und be schrieb eine anhaltende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit 2008 (Urk. 8/ 80/3-4, Urk. 1 4/1 ).      Auch ist den Akten e ine ärztliche Einschätzung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betreffend die hier relevante Zeit nicht zu entneh men. Des Weiteren liegt eine inter disziplinäre Beurteilung, welche hier aufgrund der multiplen psychi schen und somatischen Beschwerden angezeigt ist, nicht vor. Damit ist eine ab schliessende Beurteilung der Arbeit sfähigkeit und insbe sondere der Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsbehandlung in der K linik Z.___ ab Juni 2011 so erheblich verbessert hat, dass wieder von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden kann, auf grund der vorliegenden Arztberichte nicht mög lich. 4.3.2      Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur er gän zenden Abklärung des medizini schen Sachverhaltes zurückzuweisen. Insbesondere hat sie eine fach ärztliche , inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit Juni 2011 einzuholen.      Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom
  33. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2
  34. Juni 2011 um Erhöhung der Rente ( Urk.  8/66) neu ver füge. 5 .      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.      Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  35. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  36. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch der Be schwerdeführerin neu verfüge.
  37. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  38. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr.  2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  39. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00865 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1 .1

X.___, geboren 1956, ist gelernte Krankenpflegerin und Kosme tikerin (Urk. 8/2/1- 4) . Sie arbeitet seit 1994 al s selbständige Kosmetikerin und war ab Oktober 2006 teilzeitlich als Nachtwache im Pflegeheim Y.___

tätig (Urk. 8/6/3, Urk. 8/28/2, Urk. 8/28/4).

Am

18. Oktober 2007 meldete sie sich wegen S chlaflosigkeit, eines Restless - Legs - Syndroms, Schlafapnoe, Übergewicht, und vege tativen sowie psychischen Störungen bei der Eid genössischen Invaliden ver sich e rung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medi zi nischen und er werbli chen Ver hältnisse ab und sprach ihr nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid vom

12. Dezember 2008, Urk. 8/31)

mit Verfügung vom 26. März 2009 ab dem

1. Juli 2008 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 8/33, Urk. 8/45). Diese Verfü gung er wuchs unan gefochten in Rechtskraft.

Mit Mitteilung vom 14. Januar 2010 ge währte die IV-Stelle der Versicherten ausserdem ein selbstamortisierendes Dar lehen für die Anschaffung einer Behandlungsliege (Urk. 8/61). 1.2

Mit Schreiben vom 27. Juni 2011

beantragte

die Versicherte der IV-Stelle eine Er-höhung der Invalidenrente mit der Begründung, ihr Ge sundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/66). Dem Schreiben legte sie den Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 über die stationäre Behandlung vom

27. April bis 29. Mai 2011 (Urk. 8/65) bei. Die IV-Stelle holte zudem

die Bericht e der schlafmedizinischen Klinik A.___ vom 5. August 2011 (Urk. 8/69) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin, vom 1. Sep tember 2011 (Urk. 8/70) ein. Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuches an (Urk. 8/74). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar (Urk. 8/75) und vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/78) Einwände. Die IV-Stelle holte zusätzlich den Bericht der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) ein.

Mit Verfügung vom

3. Juli 2012 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom

4. September 2012 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 3. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise

aufzuheben und es sei ihr ab dem 5. Juli 2011 statt einer halben eine ganze Rente der Invali den versicherung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegn erin schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12 S. 2). Mit Replik vom 17. Dezember 2012 hielt die Beschwerd eführerin an ihren

Anträgen fest und stellte ausserdem den Eventualantrag, es sei zur Beurteilung ihrer medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein e interdisziplinäre medi zinische Ab klärung vor zunehmen (Urk. 13 S. 2) . Zusammen mit der Replik reichte die Be schwerde führe rin die Bericht e der Psycho therapeutin C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 14/1) und von der Klinik A.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 14/3) ein. Die Beschwerde gegn erin verzichtete mit Eingabe vom

7. Januar 2013 auf eine Stellung (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am

3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision

(ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) gültig gewesenen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fas sung zitiert . 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chischen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenom men werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Be urteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefocht enen Verfügung eine erheb liche, andauernde Verän derung des Gesundheitszustandes und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sowi e einem Invaliditätsgrad von 53 % aus . Eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes sei nur für die Zeit während der stationären Behandlung vom 27. April bis 2 9. Mai 2011 ausgewiesen. Ansonsten seien keine klaren Befunde ersichtlich, welche eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausweisen würden (Urk. 2 S. 2). 3.2

Die Beschwerdeführerin bri ngt dagegen vor, in den Berichten der K linik Z.___, der

schlafmedizinischen Klinik A.___, der Hausärztin Dr. B.___ und der Psychotherapeutin C.___ sowie des delegierenden Psyc hiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei eine Verschlechterung des Gesundheits zu standes und der Arbeits fähigkeit klar ausgewiesen. Es sei unzutreffend, dass nach dem stationären Aufenthalt in der K linik Z.___ der Vorzustand erreicht gewesen sei, der bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2008 vorgele gen habe. Die heutigen Beschwerden seien hartnäckiger und beeinträchtigender. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich ver kürzt. Zudem sei eine weitere Verschlechterung aufgrund der Chronifizierung und des fortschr eitenden Alters zu erwarten. Auch würden sich diverse somati sche Be fund e (nächtliche Apnoe, Restless - L egs -Syndrom, Gelenkschmerzen, starke Rückenbeschwerd en aufgrund der multiplen cervic alen und lumbalen Diskus hernien) in Wechselwirkung mit den psychischen Befunden zusätzlich ein schränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken . Sofern die Ausführungen der Klinik A.___ und des behandelnden Psychiaters sowie der behandelnden Psycho thera peutin für die Erhöhung der Rente nicht ausreichen sollten, seien ergän zende interdisziplinäre Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere auch die Rückenproblematik abzuklären, welche bisher nicht zureichend berück sichtigt worden sei

(Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 13 S. 2 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Inv aliditätsgrad seit der rentenzu sprechenden Verfügung vom

26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom

3. Juli 2 012 (Urk. 2), welche rechtspre chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass erhöht hat. 4. 4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin war beim rentenzusprechenden Entscheid vom 26. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) gestützt auf d ie Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/29 /3-4) davon ausgegangen, dass die Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als selbst ändige Kosmetikerin zu 50 % ein ge schränkt sei und die Tätigkeit als Nachtwache nicht mehr zumutbar sei . Aus serdem stellte sie fest, dass die Beschwerde führerin i m Gesundheitsfall vollzeitlich der Tätigkeit als Kos metikerin nach gegangen wäre, womit sie

aus gehend vom Einkommen in den Jahren 1993 und 1994 und unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 ein

Validenein kommen von Fr. 54‘ 280.-- erzielt hätte. Das I nvalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 25‘687.-- fest und bestimmte einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 8/2 8 / 6-7, Urk. 8/33/1).

Dr. E.___

hatte seine Einschätzung auf d en Bericht der Klinik A.___ vom

27. Februar 2008 (Urk. 8/8) gestützt . E ntsprechend dem dort auf geführten Belastungsprofil sei die angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht weiter einge schränkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Berichts der Psycho thera peutin C.___ vom 14. April 2008 (Urk. 8/10/1-3), welche ein kom plexes Bild mit Schlafapnoe, Restless - Legs -Syndrom (RLS), Bulimie und Panikattacken dar gestellt habe. Deren Einschätzung einer 25 bis 30%ige n Arbeits fähigkeit sei nicht nach voll ziehbar, da von ihr keine zusätzlich beeinträchtigenden Befunde auf geführt worden seien . Im Bericht der Klinik F.___ von Ende 2008 (richtig wohl: Ende Januar 2008, Urk. 8/10/4-8) sei zudem von einer ausge glichenen Psyche und gut regredienten Skelettbeschwerden ge sprochen worden (Urk. 8/29/3). 4.1.2

Die Ärzte de r

Klinik A.___, in welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 in Behandlung steht (Urk. 8/69/1), hatten im Bericht vom 27. Februar 2008 ausgeführt, die Beschwerdeführer in habe sich in der Klinik A.___ angemeldet wegen massiven Ein- und Durchschlafstörungen sowie starker Tagesschläfrigkeit. Polysomnografisch

seien ein RLS mit periodischen Beinbewegungen im Schlaf festgestellt worden. Darü ber hinaus würden nächtliche Panikattacken und Albträume bei Status nach sexuellem Missbrauch sowie bulimischer Symp tomatik bestehen. Im Jahr 2007 sei ausserdem ein obstruk tives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) festgestellt wor den. In Anbetracht der multimorbiden Störun gen sei momentan von einer Arbeits unfähigkeit von maximal 50 %

in einer Tä tigkeit ohne Schichtbetrieb auszugehen. Es bestehe eher die Tendenz zur Dis - simulation als zur Übertreibung der Symptomatik (Urk. 8/8).

Dem Bericht vom 30. Januar 2008 der K linik F.___, wo die Be schwerde führerin Anfang 2008 stationär behandelt worden war, ist zudem zu entnehmen, die Depression sei in den Hintergrund getreten. Sie leide ausser an den Schlafstörungen mit drei Stunden Schlaf p ro Nacht, dem RLS und der Tages müdigkeit mit Kurzschlafattacken unter Herzrasen, Eisenmangel, Belas tungs dyspnoe, Sodbrennen bis Magenkrämpfen, mangelndem Gespür für Sätti gung oder Hunger und Neigung zur Ostipation seit der Kindheit (Urk. 8/10/6). Ausser dem habe die Beschwerdeführerin bei Eintri tt über Schmerzen in der Lenden wirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf bei deutlicher Kypho sierung in der Brustwirbelsäule (BWS) und Hyperlordosierung in der LWS sowie einer insuffizienten Rumpf- und Haltungsmuskulatur geklagt. Im Verlauf der Behandlung habe sich der Schlaf vertieft, sie habe sich aus der Erschöp fungs krise und der depressiven Grundhaltung lösen können, die Schmerzen hätten sich deutlich reduziert (Urk. 8/10/7).

Die Psychotherapeutin C.___ erklärte im Bericht vom 14. April 2008, der Umgang mit der Sauerstoffmaske sei Alltag geworden, die Schlafqualität habe sich insofern subjektiv gebessert, als längere Phasen an Tiefschlaf erreicht wor den seien. Nach wie vor sei der Schlaf indes vier bis fünf Mal während längere r Zeit unterbrochen und die Gesamtschlafzeit somit kurz. Dies habe Auswirkun gen auf Antrieb, Stimmung, Kontrollverhalten beim Essen und An fällig keit von Krank heiten. Möglich sei auch eine Kontrolleinbus se in Bezug auf Angstgefühle. Die Arbeit als Krankenpflegerin in einem Wohn heim für Alzheimerpatienten in Nachtarbeit bedeute auch objektiv eine Überforderung und bringe den ohnehin schwer zu findenden Schlafr h ythmus immer wieder von Neuem durcheinander. Ausserdem sei das schwere Heben der Patienten den bestehenden Rücken- und Gelenkschmerzen nicht zuträglich. Überdies erzeuge die man gelnde Abgrenzungsfähigkeit zusätzliche psychisch e Belastungen. Der Zweit beruf (als Kosme tikerin) lasse eine Anpassung an die mannigfaltigen Probleme weit besser zu. Es sei eine Arbeit im Rahmen von zirka 25 bis 30 % angemessen (Urk. 8/10/2).

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, hatte gemäss dem Bericht vom 10. November 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche in der angestammten Tätigkeit attestiert. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jene einer schweren chronischen Schlafstörung mit therapieresistente m RLS und chronischem OSAS sowie Depressionen mit vege tativen Beschwerden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie die Diagnose einer Adipositas auf (Urk. 8/5/2-3). 4.1.3

Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob eine relevante gesundheitliche Veränderung bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) eingetreten ist. 4.2

4.2.1

Aus den medizinischen Berichten nach Erlass der Verfügung vom 2 6. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) geht Folgendes hervor:

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2009 benötigte die Be schwer deführerin für ihre Tätigkeit als Kosmetikerin wegen der Rückenbeschwerden neu einen elektrisch verstellbare n Behandlungs tisch, nachdem sie diesen bisher noch mechanisch bedient habe (Urk. 8/54). Im Bericht vom 3. De zember 2009 hielt

D r. B.___

die Diagnose einer chron ischen Lumbalgie mit muskulärer Insuffizienz bei Segmentdegene ration L2-S1 und kleiner Diskus hernie L2/3 sowie eine r muskuläre n

Dysbalance

cervi c al

fest (Urk. 8/56).

Dem Austrittsbericht der K linik Z.___ vom 6. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass die stationäre Behandlung vom 2 7. April bis zum 29. Mai 2011 vor allem wegen psycho-physischer Erschöpfung bei langjährig bestehender Schlafstörung sowie einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom durch ge führt worden sei. Auch best ünden eine Panikstörung und Schlafstörungen. Es seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: 1. P sychophysische r Er schöp fungs zustand (ICD-10 Z73.0) mit/bei sekundärer Schlafstörung (Einschlafstörung und Durchschlafstörung) bei RLS, p ost trauma tischer Belastungsstöru ng (ICD-10 F43.1); 2. Panikstörung (ICD -10 F41.0) vor allem nachts; 3. Chroni sches

cervicolumbale s Schmerzsyndrom mit/bei eigenanamnestisch multiplen cervicalen und lumbalen Diskushernien, Ausstrahlung in die Extremitäten ohne Paresen/ Hypästhesien; 4. Ad ipositas, BMI bei Eintritt 40,8 kg/m 2, differentialdiagnostisch: Status nach Bulimia

nervosa;

5. Rezidivierende Bronchitiden aktuell Medikation mit Symbicort, Status nach Pneumonie Herbst 2010; 6. Ob struktives Schlafapnoesyndrom, Erstdiagnose 2006 bei/mit chronischer Tages müdigkeit, Epworth

Sleepiness

Scale 15/24, CPAP-Therapie während der Reha bilitation Mai 2011 wieder begonnen. Während der Hospitalisation habe sich die Schlafsituation deutlich gebessert und auch das Selbstvertrauen habe zugenommen . Ins gesamt habe sich die Beschwerdeführerin im Rehabilitationsverlauf psycho-physisch zunehmend rekonditioniert

und sie habe in deutlich ge bes sertem Allgemeinzustand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen wer den kön nen . Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis zum 5. Juni 2011 bescheinigt worden. Im Anschluss sei die Arbeitsfähigkeit durch die weiterbehandelnden Ärzte zu reevaluieren (Urk. 8/65/1-4).

Gemäss dem Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2011 standen aus schlafmedi zinischer Sicht ein OSAS und ein schweres RLS im Vordergrund. Daneben bestün den zumindest phasenweise verstärkte Albträume mit teilweise massive n Gewalt- und Bedrohungsträumen und entsprechender emotionaler Reaktion so wie eine erhöhte Tagesschläfrigkeit. Es komme immer wieder zu Interaktionen der verschiedenen Störungen miteinander, welche die Therapien insgesamt nur sehr instabil durchführbar mach ten . Bei verstärktem Auftreten des RLS könne die CPAP nicht regelmässig getragen werden. Andererseits könne bei Ver schlechterung der psychischen Symptomatik ebenfalls eine insomnische Prob lematik bestehen, was die Schlafstörungen und die Behandlung beein trächtige. Auch sei bekannt, dass psychische Verschlechterungen und ebenfalls Psycho pharmaka die RLS beeinflussen könnten. Darüber hinaus bestünden offenbar noch starke Rückenschmerzen mit Diskushernien, welche sich ebenfalls auf das RLS negativ auswirken könnten. Dies e Symptomatik habe sich in den letzten Jahren eher verstärkt, insbesondere klage die Beschwerdeführerin seit Anfang 2010 vermehrt wieder über unerhol samen Schlaf und Tagesschläfrig keit. Die Anpassung der Therapien habe vorübergehe nd eine leichte Verbes serung ge bracht, habe aber nicht stabil gehalten werden können. Anfang 2011 habe die Beschwerdeführerin für eine Zweitmeinung das S pital G.___

auf gesucht, wo die Medikamente für die RLS-Behandlung noch einmal umgestellt worden seien, was vorübergehend die Situation wieder verbessert habe, dann aber nicht weiter angepasst worden sei. Auch sei ihr empfohlen worden, das CPAP-Gerät nicht mehr zu tragen. Im Rahmen des Aufenthalts in der psycho somatischen K linik Z.___ sei erneut empfohlen wor den, die Therapie wieder aufzunehmen. Seit Juni 2011 stehe die Be schwerde führerin n un wieder in der Behandlung der Klinik A.___ und es werde empfohlen, die Therapie an zupassen. Aktuell könne sie die Maske lediglich zwei bis drei Stun den pro Nacht tragen. Es sei zu hoffen, dass dies wieder verbessert werden könne. Insgesamt bestehe jedoch eher eine Verschlechterung in den letzten b ei den Jahren. Eine exakte Aussage über die Arbeitsfähigkeit könne indes nicht gemacht werden, weil der Abstand der Konsultationen zu gross sei (Urk. 8/69).

Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 1. September 2011, seit Januar 2011 bestehe eine akute Verschlechterung des Zustandes. Die Beschwerdeführerin leide an starken Schmerzen, Erschöpfung, Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und Überforderung. Körperlich seien wegen der Rückenprobleme schweres Heben und längeres Verharren in der gleichen Position zu vermeiden, in psychischer Hinsicht bestünden starke Konzentrationsstörungen und eine rasche Ermüd bar keit. Ausserdem fehle eine Stressbelastbarkeit. Die Arbeits fähigkeit als Kos meti kerin betrage maximal 20 bis 30 % . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit bestünden chronische therapieresistente Schlafstörungen mit RLS, Schlafapnoesyndrom, Depressionen mit Panikstörungen und ein chro nisches cervicales und lumbales Schmerzsyndrom bei multiplen cervicalen und lumba len Diskushernien (Urk. 8/70/1-6) .

Die Psychotherapeutin C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2007 in Behandlung s tand, führte im Bericht vom 4. April 2012 aus, es seien in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer Bulimie (ICD-10 F50.2, mit selten gewordenem Erbrechen bei adipösem Zustand), von Albträume n (ICD-10 F51.5), einer rezi divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) zu stellen. Die depressiven Verstimmungen hätten sich manch mal für ein paar Wochen oder wenige Monate gebessert, seien dann aber durch innere (Nächte ohne Schlaf mit Erstickungsgefühlen und Todesangst) und äussere Faktoren (körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, Gelenkpro bleme, Magenverstimmungen etc.) wieder stärker geworden . Insgesamt könne man sagen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin eher zugenommen habe, da ihr Alter und die damit zeitlich verbundenen Wiederholungen einerseits und die einge schränkte Zukunftsperspektive andererseits alles noch schwieriger machen würden . D ie Alltagsstruktur sei bereits derart stark belastet, das heisse ihre Ermü dung, ihre Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit in einem Masse einge schränkt, dass häufig schon das Notwendige wie Körperpflege, Einkaufen, Reini gung der Wohnung etc. bereits eine Überforderung der Kräfte bedeute. In den letzten zwei Jahren sei die Arbeit als Kosmetikerin immer wieder mit ver stärkten Gelenk- und Rückenschmerzen, mit Erschöpfung und an schlies sender Schlaflosigkeit, was wieder in depressive Zustände gemündet habe, bezahlt worden. Es sei daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/80).

Im Bericht von C.___ und Dr. D.___ vom 2 0. Oktober 2012 wurde ergän zend festgehalten, angesichts der diversen Befunde sei weiterhin von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Die Remissionen zwischen den depressiven Episoden hätten sich deutlich verkürzt. Zu den psychischen Be fun den kämen die somatischen Befunde hinzu. Die Beschwerden seien hart näckiger und beeinträchtigender als in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 14/1).

Die Ärzte der Klinik A.___

bestätigten im Bericht vom 30. Oktober 2012 sodann, die Arbeitsfähigkeit könne unter dem Gesichtspunkt des OSAS nicht abschliessend beurteilt werden. Die Behandlung gestalte sich sehr schwierig und sei ins gesamt als unbefriedigend einzuschätzen, da es wiederholt zu Interaktionen mit den komorbiden Störungen komme, was zu einem stark instabilen Verlauf führe. Teilerfolge seien wiederholt zu verzeichnen, was jedoch die Behandlung des OSAS beziehungsweise die Gesamtsituation bei multimorbider Situation trotz hoher Motivation kaum beeinflussen könne. Um der komplexen Si t uation ge recht zu werden und die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen, bedürfe es dringendst einer interdisziplinären Beurteilung. Eine isolierte Beurteilung des Einflusses des OSAS sei abschliessend weder möglich noch sinnvoll (Urk. 14/3).

4.2.2

Beim Erlass des angefochtenen Entscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/72/2) und vom 16. Mai 2012 (Urk. 8/84/2) . Dieser kam zum Schluss, während der stationären Behandlung in der K linik Z.___ vom 2 7. April bis 2 9. Mai 2011 wegen psychophysischer Erschöpfung habe eine gute Erholung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe die zuvor abgesetzte CPAP-(Continuous Positive A irway

P res sure -)Therapie mit klarem Erfolg mit Verminderung der Desaturationsphasen wieder begonnen. Sie sei wieder mit deutlich gebessertem Zustand in die häus liche Umgebung entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach einer vorübergehenden Verschlechterung ab dem 5. Juni 2011 nun wieder den zuvor bestandenen Zustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kosmetikerin erreicht habe. Es seien keine klaren Befunde aufgeführt, welche eine anhaltende Verschlechterung belegen würden (Urk. 8/72/2). Au ch aufgrund des Berichtes von C.___ vom 4. April 2012 (Urk. 8/80) sei von einem unveränderten Zu stand auszu gehen (Urk. 8/84/2). 4.3

4.3.1

Wie aus diesen medizinischen Berichten hervorgeht, hat sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 27.

April 2011 ver schlech tert, was eine stationäre Behandlung nötig m achte und mindestens bis zum 5. Juni 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kosmetikerin bedeutete. Es ist d amit festzuhalten, dass gesundheitliche Ver ände r ungen seit der Ver fügung vom 2 6. März 2009 (Urk. 8/33, Urk. 8/45) ausge wiesen sind, die eine Neubeur teilung rechtfertigen.

Entgeg en der Ansicht der Beschwerde gegnerin und den Ausführungen von D r. E.___ (Urk. 8/72/2, Urk. 8/84/2)

ist bei gegebener Aktenlage indes nicht erwiesen, dass ab Anfang Juni 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit be stand. Zum einen werden im Vergleich zu den medizinischen Berichten, welche der Verfügung vom 26. März 2009 zugrunde gelegen hatten (vgl. Erwä gung 4.1 hiervor), die Rückenbeschwerden als stark respektiv verstärkt be zeichnet (Urk. 8/69/1) und nunmehr als für die Arbeits fähigkeit relevant eingeschätzt (Urk. 8/70/6). Zum anderen hat keiner der behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert . Dr. B.___ schloss auf eine maximal 20-30%ige (Urk. 8/70/3) . Die Ärzte der Klinik A.___

stellten ins gesamt eine Ver schlech terung der Symptomatik fest. Sie befanden die Beschwerdesymptomatik zudem als zu komplex für eine Einschätzung allein aus schlafmedizinischer Sicht und emp fahlen nachvollziehbar eine inter disziplinäre Begutachtung (Urk. 8/69, Urk. 14/3). Die behandelnde Psycho therapeutin schliesslich erachtete eine Arbeitsfähigkeit als vollends unzumutbar und be schrieb eine anhaltende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit 2008 (Urk. 8/ 80/3-4, Urk. 1 4/1).

Auch ist den Akten e ine ärztliche Einschätzung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betreffend die hier relevante Zeit nicht zu entneh men. Des Weiteren liegt eine inter disziplinäre Beurteilung, welche hier aufgrund der multiplen psychi schen und somatischen Beschwerden angezeigt ist, nicht vor. Damit ist eine ab schliessende Beurteilung der Arbeit sfähigkeit und insbe sondere der Frage, ob sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitationsbehandlung in der K linik Z.___

ab Juni 2011 so erheblich verbessert hat, dass wieder von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden kann, auf grund der vorliegenden Arztberichte nicht mög lich. 4.3.2

Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur er gän zenden Abklärung des medizini schen Sachverhaltes zurückzuweisen. Insbesondere hat sie eine fach ärztliche, inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit Juni 2011 einzuholen.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom

3. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 7. Juni 2011 um Erhöhung der Rente

(Urk. 8/66) neu ver füge. 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 1 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch der Be schwerdeführerin

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘100. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann