opencaselaw.ch

IV.2012.00846

Keine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Beschwerden nach HWS-Distorsion, volle Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit

Zürich SozVersG · 2013-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1979 geborene X.___ war als Verkäuferin bei Beck Y.___ vollerwerbstä tig, als sie

am 7. März 2010 bei einem Auffahrunfall (Unfallmeldung vom 23. M ärz 2010, Urk. 8/11/12) eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Arztzeugnis vom 31. März 2010, Urk. 8/11/11) . Die Mobiliar Versicherung holte ein interdisziplinäres Gutachte n der Institution Z.___ (Dr. phil. A.___, Neuropsychologe FSP) vom 20. Juli 2011

(Urk. 8/22) ein und verneinte ihre diesbezügliche Leistungspflicht

ab

1. Juli 2011 (Verfügung vom

22. März 2012, Urk. 8/32/2-5). 1.2

X.___ meldete sich unter Hinweis auf Unfallfolgen, namentlich Schleuder trauma mit Dauerkopfschmerzen, auch

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Antrag auf Massnahmen für berufliche Eingliederung

(im Oktober 2010, Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerblic he und medizinische Abklärungen und verneinte g estützt auf das interdisziplinär e Gutachten der I nstitution Z.___

(vom 20. Juli 2011) nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

mit Verfü gung vom 26. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversiche rung

(Urk. 8/43 = 2) . 2. 2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle (vom

26. Juni 2012, Urk. 2) liess X.___ m it Eingabe vom 28. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde er heben und beantragen, es sei ihr

vom 1. März 2011 bis 3 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner in. Dabei liess die Beschwerdeführerin diverse medizinische Stellungnahmen einreichen (Urk. 3/5). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfo rderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.

4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 2. 2.1

Streitig und zu beurteilen ist der Anspru ch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente . 2.2

Die Be schwerdegegnerin erwog, dass die am 7. März 2010 verunfallte

Beschwerdeführerin

gemäss den medizinischen Abklärungen von März bis Juni 2010 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufe rin erheblich eingeschränkt gewe sen sei. A b Juli 2010

habe dagegen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr bestanden. Da d ie Wartefrist von einem Jahr nicht erfüllt

sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlas sung vom 24. Sep tember 2012

hielt die Beschwerdegegnerin

zudem fest, dass gemäss dem inter disziplinären Gutachten de r I nstitution

Z.___ kein organisch nachweisbares Korrelat für die multiplen, organisch-strukturell nicht plausiblen Befunde bestehe, wes halb d ie vorliegenden Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien (Urk. 7) . 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in geltend, die nach dem Unfall vom

7. März 2010 eingetretenen Kopf-, Nacken- und Schul t erschmerzen hätten sich in der Folge akzentuiert. D as Gutachten der Institution Z.___ sei in entscheidenden Punkten wenig überzeugend. Im Gutachten

würden beispielsweise Einschränkungen im Inklinations- und Reklinationsbereich fest gehalten, jedoch seien entsprechende Auswirkung en auf die berufliche Tätigkeit d er Beschwerdeführe rin nicht diskutiert worden . Vom Unfalltag bis 30. April 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem 1. Mai 2010 habe d ie Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % und ab 14. Juli 2010 zu 40 % zu arbeite n begonnen . Ab 19. August 2010 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab

17. Nov ember 2010 auf 60 % erfolgt. A b dem 3. März 2011 habe die Arbeitsfähigkeit wiederum 50 % betragen. Seit dem 17. Oktober 2011 betrag e die Arbeitsunfähigkeit noch 30 % und seit August 2012 noch 20 % . Anders als der Unfallv ersicherer, der infolge der spezifischen Adäquanzrechtsprechung seine Leistungen habe einstellen können, habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für

den Zeitraum von April (bzw. März) bis Dezember 2011 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). 3.

In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen beruhenden interdisziplinären Gutachten vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/22) hielten

Dr. A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Manualmedizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 30

Ziff. 6) : - Status nach Autounfall am 7. März 2010 mit initialer Diagnose einer HW S-Distorsion QTF Grad I oder II, entspre chend einem leichten Ze rvikalsyndrom, aktuell ohne nachweisbare unfallbedingte or ganisch-struk turelle Läsionen an den Hals- und Kopforganen und ohne zu postu lierende anhaltende Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 S13.6) - u nfallfremd e akzentuierte Persö nlichkeitszüge mit selbstunsicheren und ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit/bei - rascher Entwicklung einer „ Beschwerdefehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten leichten Zervikalsyndroms zu einem somatoform anmu tenden, vielgestaltigen funktio nellen Beschwerdebild mit kör perlichen, vegetativen und kognitiven Anteilen - ängstlich- katastrophisierender Beschwerdeverarbeitung - dysfunktionalem subjektivem Krankheitsverständnis - dysfunktional em Schon- und Vermeidungsverhalt en - erheblichem sekundärem K rankhe itsgewinn - a namnestisch kongenitaler Herz fehler mit operativer Korrektur im Alter von neun Monaten (ICD-10 Q24.9)

Die Gutachter führten aus („versicherungsmedizinische

Schlussfolgerungen “ S. 29

Ziff. 5), es

sei kein organisch-strukture ller Hintergrund auszumachen, wel cher das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vielgestaltige, im wei te sten Sinne „ somatoform “ anmuten de funktionelle Beschwerdebild sowie die s ubjektiven Einschränkungen inklusive einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von aktuell 50 % begründen liesse. Im Rahmen

der aktuellen orthopädisch- trauma tologischen, neurolo gischen und neuropsychologischen Untersuchung sowie der reze nten MR-Tomographie der HWS

würden sich heute mit über wiegender Wahrscheinlich keit keine Befunde od er gesundheitliche Beeinträchti gungen mehr festste llen lassen, die auf den Unfall vom 7 . März 2010 mit initialer Diagnose ei ner isolierten HWS- Distor sion Grad I (Spital E.___ am 8. März

2010) od er II (Dr. med. F.___, Fachä rzt in für Innere Medizin und Rheumatologie, am 9. März 2010), entsprechend einem leichten Zervikalsynd rom, zurück geführt werden könn t e n . Eine Mitbeteiligung der Kopforgane im Sinne einer Schädelhirn-Traumatisierung durc h den besagten Heckauffahrunfall kö nn e aus geschlossen werden. Gehe man davon aus, d ass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 7. März 2010 mit initialer Diagnose ei ner HWS-Distorsion des Schweregrades QTF Grad I oder II hypothetisch zu postulierende Zerrungen im Bereich der W eichteile der HWS zugezogen habe, so kö nn e aufgru nd der natür lichen Reparaturvor gänge eine Heilung ad integrum innerhalb von wenigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten erwartet werden (ver letzungskonformer Heilverlauf). Dagegen habe sich bei der Beschwerdeführerin schon früh ein somatoform anmutendes, vielgestaltiges Be schwerdebild funktioneller Natur mit einer Vielzahl körperlicher, vegetativer und kog nitiver Be schwerden und Einschränkungen ausgebildet, die sich als subjektive Befindlic hkeits st örungen subsumieren l ie sse n . Diese sei das Ergebnis einer psychischen „Fehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten Zervikal syndroms, ohne dass die „Beschwerdefehlverarbeitung“ aber das Ausmass einer eigenständigen, krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne der ICD-10 erreiche . Somit könn ten auch aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit postulier t werden .

Im Zentrum für den vor liegend nicht verletzu ngskonformen Heilverlauf stünde n

eine P ersönlichke itsakzentuierung mit selbstunsi cheren und ängstlichen Zügen, ein ebenfalls intrin sisch verankertes dysfun ktionales Krankheitsver ständnis sowie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor d em Hintergrund spezifischer „äusserer“ Rahmenbedingungen, welche die „Beschwerdefehlv erarbeitung“ mitbegünstigt hätten .

Die Gutachter der Institution Z.___

führten sodann aus (S. 33 Ziff. 1), die festgestellten akzentuier ten Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und das somatoform anmutende, vielgestaltige funktionelle Beschwerdebild sei en für sich genommen keine gesundheitliche Störung en mit Krankheitswert und würden keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen .

D ie Gutachter

hielten auch fest (S. 22 Ziff. 2a), b ei einem Fall ohne nachweis bares geschädigtes Substrat sei ein Status quo ante beziehungsweise sine nach einigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten zu postulieren. Da ent sprechende retro spektive Beurteilungen aber problematisch seien, sei

vorliegend davon aus zu g ehen, dass der Status quo sine beziehungsweise ante mit über wiegender Wahr scheinlichkeit mit Datum der gutachterlichen Untersuchungen erreicht worden sei . Was die weitere Diagnose „Beschwerdef ehlverarbeitung“ anbelang e, komme dem entsprechenden funktionel len Be schwerdebild kein Krankheits wert im Si nne der ICD-10 zu;

eine entsprechende anhaltende Ar beits unfähigkeit lasse sich (auch retrospektiv) nicht begründen (S. 33 Ziff. 2b) . 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten der Institution Z.___

ist nachvollziehbar, berücksichtigt die geklag ten Beschwer den, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der

Vorakten

erstattet. Die im neurologischen Befund angegebenen, von der Beschwerdeführerin

geklagte n schmerzbedingte n

Ein schränkungen im Bereich der HWS

bei Inklination und Re klination

(bei freier Rotation, vgl.

„Schmerzangaben bei klini scher Prüfung und Beobachtung“ [ Gutachten S. 18 ])

erschienen den Gutachtern teilweise „erheblic h inkon sistent“ sowie

„nicht ansatzweise objektivierbar“ und wurden insbesondere auf Selbstlimitierung und

erhebliche Sympt omausweitung zurückgeführt (vgl. Gutach ten S. 31 Ziff. 5.3), weshalb

das Gutachten

- entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin - auch diesbezüglich

widerspruchsfrei begrün det ist . Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen, weshalb auf weitere Abklärungen, insbe sondere a uf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein an ihrem Arbe its platz in der Bäckerei Y.___

zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2) . 4.2

Während die Gutachter der Institution Z.___ vom

Fehlen von nachweisbaren organischen Grund lage n

für die geklagten Beschwerden ausgingen

(vgl. etwa auch Ber ichte des Spitals E.___ vom 11. März 2010 [in Urk. 3 /5] und vom 27. Juni 2011 [Urk. 3/3], in welche n fehlende Hinw eise auf ossäre Läsionen angegeben wurden), hielt der behandelnde

Chiropraktor Dr. G.___

in seinem Bericht vom 1 0. bzw.

1 8. Oktober 2011 fest, die von der Beschwerdeführerin mitgebrachte n Röntgenbilder vom Unfalltag würden eine „ Alordose “ sowie eine Rotation des Atlas auf Axis mit massiver Abweichung des Dornfortsatzes des Axis nach rechts zeigen;

diagnostisch liege ein posttraumatisches oberes Zervikalsyndrom und eine posttraumatische BWS-Distorsion vor (in Urk. 3/5) . Vorliegend sind allerdings die Befunde und Diagnosen von Chiropraktor Dr. G.___ nicht genü gend begründet, weshalb sie das - auf radiologischer Zusatzabklärung beru hende (vgl. S. 4 Ziff. 1.3) –

Gutachten der Institution Z.___, nicht in Fra ge zu stellen

vermögen . 4.3

Sowe it im Weiteren der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, F acharzt für Allge meine Medizin,

unter Hinweis auf eine mögliche somatoforme

Überlage rung des k raniozervikalen Beschleunigungstraumas (Bericht vom 30. März 2011 [Urk. M9 in 3/5]), eine bei Ablauf des Wartejahres im März 2011 andauernde

Arbeitsunfähigkeit attestierte (von 50 %, vgl. Urk. 8/39/1-2 und Vorbringen der Beschwerdeführerin in E. 2 .3 hievor), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ausnah msweise Unüberwindbarkeit des k raniozervikalen Beschleunigungstraumas

(ohne nachweisbare organ ische Grund lage) vorliegen, i nsbesondere da bei der Beschwerdeführerin

keine rele vante psy chi sche Komorbidität besteht . D ie Gutachter der Institution Z.___ erklärten nachvoll ziehbar, dass d er „Beschwerdefehlverarbeitung“ der initial zervikalen Beschwer den kein Krankheit swert zukommt, und dass diese

Diagnose keine anhaltende Arbeits unfähigkeit begründ e t (Gutachten S. 33 Ziff. 2a). Zu verneinen ist dies bezüglich

auch die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit (der Beschwerden aufgrund des erlittenen Schleudertraumas der HWS) gemäss den von der Praxis aufgestellten Alternativ kriterien: Körperliche Begleiterkr ankungen liegen nicht vor und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist bei der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann zusammenlebt und gute soziale Kontakte pflegt (vgl. Gutachten S. 10 Ziff. 2.7, S. 12 Ziff. 2.9), nicht ausge wiesen . Nicht ersichtlich ist sodann ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem thera peutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Die somatisch ori entierten therapeutischen Bemühungen beschränkten sich vorliegend - nach abgebrochener

anfänglicher Physiotherapi e

- im Wesentlichen auf Akupunkturmassage, Behandlung en beim Chiropraktiker, Kraniosakraltherapie, Fussreflexzonenmassage und regelmässige Neuraltherapie beim Hausarzt. Eine psychi atrische oder psychotherapeutische Behandlung fand sodann nicht statt (Gutachten S. 9 Ziff. 2.4). Damit ist - entgegen de r in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit abweichenden

Einschätzung von Hausarzt Dr. H.___

nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Beschwerden auf grund des Schleudertraumas der HWS zu schliessen. 4.4

In zeitlicher Hinsicht ist schliesslich zu bemerken, dass die

Gutachter der Institution Z.___ zwar

angaben, die gutachterliche Arbeits (un) fähigkeit

gelte teilweise erst ab Begut achtung vom Juni 2011 („ problematische retrospektive Beurteilung “, Gutachten S. 33

Ziff. 2a), dass

sie hingegen gleichzeitig auch ausführten, der von ihnen postu lierten „Beschwerdefehlverarbeitung“ komme kein Krankheitswert im Sinne der ICD-10 zu, sodass sich damit auch retrospektiv keine anhaltende Arbeitsunfähi gkeit begründen las se (a.a.O.) . Weiter ergeben sich auch aus dem eingereichten Bericht

von Dr. H.___ vom

30. März 2011 (Urk. M9 in 3/5) bei Ablauf des Wartejahres (März 2011)

keine Hinweise auf (unfallbedingte) Läsio nen, dagegen Hinweise auf eine nunmehr im Vordergrund stehende psychische Problematik, welche indes dergestalt ist, dass sie in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – aufgrund der Überwindbarkeit – nicht von Relevanz ist. 4.5

Demzufolge ist (spätestens) bei Ablauf des Wartejahres von einer vollen Arbeits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse – kein Re ntenanspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abw eisung der gegen diese erhobene Beschwerde führt. 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 X.___ meldete sich unter Hinweis auf Unfallfolgen, namentlich Schleuder trauma mit Dauerkopfschmerzen, auch

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Antrag auf Massnahmen für berufliche Eingliederung

(im Oktober 2010, Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerblic he und medizinische Abklärungen und verneinte g estützt auf das interdisziplinär e Gutachten der I nstitution Z.___

(vom 20. Juli 2011) nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

mit Verfü gung vom 26. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversiche rung

(Urk. 8/43 = 2) .

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.

4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 2.

E. 2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspru ch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente .

E. 2.2 Die Be schwerdegegnerin erwog, dass die am 7. März 2010 verunfallte

Beschwerdeführerin

gemäss den medizinischen Abklärungen von März bis Juni 2010 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufe rin erheblich eingeschränkt gewe sen sei. A b Juli 2010

habe dagegen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr bestanden. Da d ie Wartefrist von einem Jahr nicht erfüllt

sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlas sung vom 24. Sep tember 2012

hielt die Beschwerdegegnerin

zudem fest, dass gemäss dem inter disziplinären Gutachten de r I nstitution

Z.___ kein organisch nachweisbares Korrelat für die multiplen, organisch-strukturell nicht plausiblen Befunde bestehe, wes halb d ie vorliegenden Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien (Urk. 7) .

E. 2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in geltend, die nach dem Unfall vom

7. März 2010 eingetretenen Kopf-, Nacken- und Schul t erschmerzen hätten sich in der Folge akzentuiert. D as Gutachten der Institution Z.___ sei in entscheidenden Punkten wenig überzeugend. Im Gutachten

würden beispielsweise Einschränkungen im Inklinations- und Reklinationsbereich fest gehalten, jedoch seien entsprechende Auswirkung en auf die berufliche Tätigkeit d er Beschwerdeführe rin nicht diskutiert worden . Vom Unfalltag bis 30. April 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem 1. Mai 2010 habe d ie Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % und ab 14. Juli 2010 zu 40 % zu arbeite n begonnen . Ab 19. August 2010 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab

17. Nov ember 2010 auf 60 % erfolgt. A b dem 3. März 2011 habe die Arbeitsfähigkeit wiederum 50 % betragen. Seit dem 17. Oktober 2011 betrag e die Arbeitsunfähigkeit noch 30 % und seit August 2012 noch 20 % . Anders als der Unfallv ersicherer, der infolge der spezifischen Adäquanzrechtsprechung seine Leistungen habe einstellen können, habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für

den Zeitraum von April (bzw. März) bis Dezember 2011 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). 3.

In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen beruhenden interdisziplinären Gutachten vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/22) hielten

Dr. A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Manualmedizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 30

Ziff. 6) : - Status nach Autounfall am 7. März 2010 mit initialer Diagnose einer HW S-Distorsion QTF Grad I oder II, entspre chend einem leichten Ze rvikalsyndrom, aktuell ohne nachweisbare unfallbedingte or ganisch-struk turelle Läsionen an den Hals- und Kopforganen und ohne zu postu lierende anhaltende Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 S13.6) - u nfallfremd e akzentuierte Persö nlichkeitszüge mit selbstunsicheren und ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit/bei - rascher Entwicklung einer „ Beschwerdefehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten leichten Zervikalsyndroms zu einem somatoform anmu tenden, vielgestaltigen funktio nellen Beschwerdebild mit kör perlichen, vegetativen und kognitiven Anteilen - ängstlich- katastrophisierender Beschwerdeverarbeitung - dysfunktionalem subjektivem Krankheitsverständnis - dysfunktional em Schon- und Vermeidungsverhalt en - erheblichem sekundärem K rankhe itsgewinn - a namnestisch kongenitaler Herz fehler mit operativer Korrektur im Alter von neun Monaten (ICD-10 Q24.9)

Die Gutachter führten aus („versicherungsmedizinische

Schlussfolgerungen “ S. 29

Ziff. 5), es

sei kein organisch-strukture ller Hintergrund auszumachen, wel cher das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vielgestaltige, im wei te sten Sinne „ somatoform “ anmuten de funktionelle Beschwerdebild sowie die s ubjektiven Einschränkungen inklusive einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von aktuell 50 % begründen liesse. Im Rahmen

der aktuellen orthopädisch- trauma tologischen, neurolo gischen und neuropsychologischen Untersuchung sowie der reze nten MR-Tomographie der HWS

würden sich heute mit über wiegender Wahrscheinlich keit keine Befunde od er gesundheitliche Beeinträchti gungen mehr festste llen lassen, die auf den Unfall vom 7 . März 2010 mit initialer Diagnose ei ner isolierten HWS- Distor sion Grad I (Spital E.___ am 8. März

2010) od er II (Dr. med. F.___, Fachä rzt in für Innere Medizin und Rheumatologie, am 9. März 2010), entsprechend einem leichten Zervikalsynd rom, zurück geführt werden könn t e n . Eine Mitbeteiligung der Kopforgane im Sinne einer Schädelhirn-Traumatisierung durc h den besagten Heckauffahrunfall kö nn e aus geschlossen werden. Gehe man davon aus, d ass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 7. März 2010 mit initialer Diagnose ei ner HWS-Distorsion des Schweregrades QTF Grad I oder II hypothetisch zu postulierende Zerrungen im Bereich der W eichteile der HWS zugezogen habe, so kö nn e aufgru nd der natür lichen Reparaturvor gänge eine Heilung ad integrum innerhalb von wenigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten erwartet werden (ver letzungskonformer Heilverlauf). Dagegen habe sich bei der Beschwerdeführerin schon früh ein somatoform anmutendes, vielgestaltiges Be schwerdebild funktioneller Natur mit einer Vielzahl körperlicher, vegetativer und kog nitiver Be schwerden und Einschränkungen ausgebildet, die sich als subjektive Befindlic hkeits st örungen subsumieren l ie sse n . Diese sei das Ergebnis einer psychischen „Fehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten Zervikal syndroms, ohne dass die „Beschwerdefehlverarbeitung“ aber das Ausmass einer eigenständigen, krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne der ICD-10 erreiche . Somit könn ten auch aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit postulier t werden .

Im Zentrum für den vor liegend nicht verletzu ngskonformen Heilverlauf stünde n

eine P ersönlichke itsakzentuierung mit selbstunsi cheren und ängstlichen Zügen, ein ebenfalls intrin sisch verankertes dysfun ktionales Krankheitsver ständnis sowie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor d em Hintergrund spezifischer „äusserer“ Rahmenbedingungen, welche die „Beschwerdefehlv erarbeitung“ mitbegünstigt hätten .

Die Gutachter der Institution Z.___

führten sodann aus (S. 33 Ziff. 1), die festgestellten akzentuier ten Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und das somatoform anmutende, vielgestaltige funktionelle Beschwerdebild sei en für sich genommen keine gesundheitliche Störung en mit Krankheitswert und würden keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen .

D ie Gutachter

hielten auch fest (S. 22 Ziff. 2a), b ei einem Fall ohne nachweis bares geschädigtes Substrat sei ein Status quo ante beziehungsweise sine nach einigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten zu postulieren. Da ent sprechende retro spektive Beurteilungen aber problematisch seien, sei

vorliegend davon aus zu g ehen, dass der Status quo sine beziehungsweise ante mit über wiegender Wahr scheinlichkeit mit Datum der gutachterlichen Untersuchungen erreicht worden sei . Was die weitere Diagnose „Beschwerdef ehlverarbeitung“ anbelang e, komme dem entsprechenden funktionel len Be schwerdebild kein Krankheits wert im Si nne der ICD-10 zu;

eine entsprechende anhaltende Ar beits unfähigkeit lasse sich (auch retrospektiv) nicht begründen (S. 33 Ziff. 2b) . 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Das interdisziplinäre Gutachten der Institution Z.___

ist nachvollziehbar, berücksichtigt die geklag ten Beschwer den, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der

Vorakten

erstattet. Die im neurologischen Befund angegebenen, von der Beschwerdeführerin

geklagte n schmerzbedingte n

Ein schränkungen im Bereich der HWS

bei Inklination und Re klination

(bei freier Rotation, vgl.

„Schmerzangaben bei klini scher Prüfung und Beobachtung“ [ Gutachten S. 18 ])

erschienen den Gutachtern teilweise „erheblic h inkon sistent“ sowie

„nicht ansatzweise objektivierbar“ und wurden insbesondere auf Selbstlimitierung und

erhebliche Sympt omausweitung zurückgeführt (vgl. Gutach ten S. 31 Ziff. 5.3), weshalb

das Gutachten

- entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin - auch diesbezüglich

widerspruchsfrei begrün det ist . Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen, weshalb auf weitere Abklärungen, insbe sondere a uf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein an ihrem Arbe its platz in der Bäckerei Y.___

zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2) .

E. 4.2 Während die Gutachter der Institution Z.___ vom

Fehlen von nachweisbaren organischen Grund lage n

für die geklagten Beschwerden ausgingen

(vgl. etwa auch Ber ichte des Spitals E.___ vom 11. März 2010 [in Urk. 3 /5] und vom 27. Juni 2011 [Urk. 3/3], in welche n fehlende Hinw eise auf ossäre Läsionen angegeben wurden), hielt der behandelnde

Chiropraktor Dr. G.___

in seinem Bericht vom 1 0. bzw.

1 8. Oktober 2011 fest, die von der Beschwerdeführerin mitgebrachte n Röntgenbilder vom Unfalltag würden eine „ Alordose “ sowie eine Rotation des Atlas auf Axis mit massiver Abweichung des Dornfortsatzes des Axis nach rechts zeigen;

diagnostisch liege ein posttraumatisches oberes Zervikalsyndrom und eine posttraumatische BWS-Distorsion vor (in Urk. 3/5) . Vorliegend sind allerdings die Befunde und Diagnosen von Chiropraktor Dr. G.___ nicht genü gend begründet, weshalb sie das - auf radiologischer Zusatzabklärung beru hende (vgl. S. 4 Ziff. 1.3) –

Gutachten der Institution Z.___, nicht in Fra ge zu stellen

vermögen .

E. 4.3 Sowe it im Weiteren der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, F acharzt für Allge meine Medizin,

unter Hinweis auf eine mögliche somatoforme

Überlage rung des k raniozervikalen Beschleunigungstraumas (Bericht vom 30. März 2011 [Urk. M9 in 3/5]), eine bei Ablauf des Wartejahres im März 2011 andauernde

Arbeitsunfähigkeit attestierte (von 50 %, vgl. Urk. 8/39/1-2 und Vorbringen der Beschwerdeführerin in E. 2 .3 hievor), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ausnah msweise Unüberwindbarkeit des k raniozervikalen Beschleunigungstraumas

(ohne nachweisbare organ ische Grund lage) vorliegen, i nsbesondere da bei der Beschwerdeführerin

keine rele vante psy chi sche Komorbidität besteht . D ie Gutachter der Institution Z.___ erklärten nachvoll ziehbar, dass d er „Beschwerdefehlverarbeitung“ der initial zervikalen Beschwer den kein Krankheit swert zukommt, und dass diese

Diagnose keine anhaltende Arbeits unfähigkeit begründ e t (Gutachten S. 33 Ziff. 2a). Zu verneinen ist dies bezüglich

auch die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit (der Beschwerden aufgrund des erlittenen Schleudertraumas der HWS) gemäss den von der Praxis aufgestellten Alternativ kriterien: Körperliche Begleiterkr ankungen liegen nicht vor und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist bei der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann zusammenlebt und gute soziale Kontakte pflegt (vgl. Gutachten S. 10 Ziff. 2.7, S. 12 Ziff. 2.9), nicht ausge wiesen . Nicht ersichtlich ist sodann ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem thera peutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Die somatisch ori entierten therapeutischen Bemühungen beschränkten sich vorliegend - nach abgebrochener

anfänglicher Physiotherapi e

- im Wesentlichen auf Akupunkturmassage, Behandlung en beim Chiropraktiker, Kraniosakraltherapie, Fussreflexzonenmassage und regelmässige Neuraltherapie beim Hausarzt. Eine psychi atrische oder psychotherapeutische Behandlung fand sodann nicht statt (Gutachten S. 9 Ziff. 2.4). Damit ist - entgegen de r in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit abweichenden

Einschätzung von Hausarzt Dr. H.___

nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Beschwerden auf grund des Schleudertraumas der HWS zu schliessen.

E. 4.4 In zeitlicher Hinsicht ist schliesslich zu bemerken, dass die

Gutachter der Institution Z.___ zwar

angaben, die gutachterliche Arbeits (un) fähigkeit

gelte teilweise erst ab Begut achtung vom Juni 2011 („ problematische retrospektive Beurteilung “, Gutachten S. 33

Ziff. 2a), dass

sie hingegen gleichzeitig auch ausführten, der von ihnen postu lierten „Beschwerdefehlverarbeitung“ komme kein Krankheitswert im Sinne der ICD-10 zu, sodass sich damit auch retrospektiv keine anhaltende Arbeitsunfähi gkeit begründen las se (a.a.O.) . Weiter ergeben sich auch aus dem eingereichten Bericht

von Dr. H.___ vom

30. März 2011 (Urk. M9 in 3/5) bei Ablauf des Wartejahres (März 2011)

keine Hinweise auf (unfallbedingte) Läsio nen, dagegen Hinweise auf eine nunmehr im Vordergrund stehende psychische Problematik, welche indes dergestalt ist, dass sie in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – aufgrund der Überwindbarkeit – nicht von Relevanz ist.

E. 4.5 Demzufolge ist (spätestens) bei Ablauf des Wartejahres von einer vollen Arbeits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse – kein Re ntenanspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abw eisung der gegen diese erhobene Beschwerde führt. 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

E. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00846 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1979 geborene X.___ war als Verkäuferin bei Beck Y.___ vollerwerbstä tig, als sie

am 7. März 2010 bei einem Auffahrunfall (Unfallmeldung vom 23. M ärz 2010, Urk. 8/11/12) eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Arztzeugnis vom 31. März 2010, Urk. 8/11/11) . Die Mobiliar Versicherung holte ein interdisziplinäres Gutachte n der Institution Z.___ (Dr. phil. A.___, Neuropsychologe FSP) vom 20. Juli 2011

(Urk. 8/22) ein und verneinte ihre diesbezügliche Leistungspflicht

ab

1. Juli 2011 (Verfügung vom

22. März 2012, Urk. 8/32/2-5). 1.2

X.___ meldete sich unter Hinweis auf Unfallfolgen, namentlich Schleuder trauma mit Dauerkopfschmerzen, auch

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Antrag auf Massnahmen für berufliche Eingliederung

(im Oktober 2010, Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerblic he und medizinische Abklärungen und verneinte g estützt auf das interdisziplinär e Gutachten der I nstitution Z.___

(vom 20. Juli 2011) nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren

mit Verfü gung vom 26. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversiche rung

(Urk. 8/43 = 2) . 2. 2.1 Gegen die Verfügung der IV-Stelle (vom

26. Juni 2012, Urk. 2) liess X.___ m it Eingabe vom 28. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde er heben und beantragen, es sei ihr

vom 1. März 2011 bis 3 1. Dezember 2011 eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner in. Dabei liess die Beschwerdeführerin diverse medizinische Stellungnahmen einreichen (Urk. 3/5). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfo rderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisie renden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.

4 am Ende), Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweis bare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet. 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 2. 2.1

Streitig und zu beurteilen ist der Anspru ch der Beschwerdeführerin auf Leistun gen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente . 2.2

Die Be schwerdegegnerin erwog, dass die am 7. März 2010 verunfallte

Beschwerdeführerin

gemäss den medizinischen Abklärungen von März bis Juni 2010 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufe rin erheblich eingeschränkt gewe sen sei. A b Juli 2010

habe dagegen keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr bestanden. Da d ie Wartefrist von einem Jahr nicht erfüllt

sei, sei kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlas sung vom 24. Sep tember 2012

hielt die Beschwerdegegnerin

zudem fest, dass gemäss dem inter disziplinären Gutachten de r I nstitution

Z.___ kein organisch nachweisbares Korrelat für die multiplen, organisch-strukturell nicht plausiblen Befunde bestehe, wes halb d ie vorliegenden Beschwerden als überwindbar zu betrachten seien (Urk. 7) . 2.3

Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in geltend, die nach dem Unfall vom

7. März 2010 eingetretenen Kopf-, Nacken- und Schul t erschmerzen hätten sich in der Folge akzentuiert. D as Gutachten der Institution Z.___ sei in entscheidenden Punkten wenig überzeugend. Im Gutachten

würden beispielsweise Einschränkungen im Inklinations- und Reklinationsbereich fest gehalten, jedoch seien entsprechende Auswirkung en auf die berufliche Tätigkeit d er Beschwerdeführe rin nicht diskutiert worden . Vom Unfalltag bis 30. April 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Ab dem 1. Mai 2010 habe d ie Beschwerdeführerin im Umfang von 30 % und ab 14. Juli 2010 zu 40 % zu arbeite n begonnen . Ab 19. August 2010 sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % und ab

17. Nov ember 2010 auf 60 % erfolgt. A b dem 3. März 2011 habe die Arbeitsfähigkeit wiederum 50 % betragen. Seit dem 17. Oktober 2011 betrag e die Arbeitsunfähigkeit noch 30 % und seit August 2012 noch 20 % . Anders als der Unfallv ersicherer, der infolge der spezifischen Adäquanzrechtsprechung seine Leistungen habe einstellen können, habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für

den Zeitraum von April (bzw. März) bis Dezember 2011 eine Invalidenrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). 3.

In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen beruhenden interdisziplinären Gutachten vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/22) hielten

Dr. A.___, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Manualmedizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 30

Ziff. 6) : - Status nach Autounfall am 7. März 2010 mit initialer Diagnose einer HW S-Distorsion QTF Grad I oder II, entspre chend einem leichten Ze rvikalsyndrom, aktuell ohne nachweisbare unfallbedingte or ganisch-struk turelle Läsionen an den Hals- und Kopforganen und ohne zu postu lierende anhaltende Arbeitsunfähigkeit (ICD-10 S13.6) - u nfallfremd e akzentuierte Persö nlichkeitszüge mit selbstunsicheren und ängstlichen Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit/bei - rascher Entwicklung einer „ Beschwerdefehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten leichten Zervikalsyndroms zu einem somatoform anmu tenden, vielgestaltigen funktio nellen Beschwerdebild mit kör perlichen, vegetativen und kognitiven Anteilen - ängstlich- katastrophisierender Beschwerdeverarbeitung - dysfunktionalem subjektivem Krankheitsverständnis - dysfunktional em Schon- und Vermeidungsverhalt en - erheblichem sekundärem K rankhe itsgewinn - a namnestisch kongenitaler Herz fehler mit operativer Korrektur im Alter von neun Monaten (ICD-10 Q24.9)

Die Gutachter führten aus („versicherungsmedizinische

Schlussfolgerungen “ S. 29

Ziff. 5), es

sei kein organisch-strukture ller Hintergrund auszumachen, wel cher das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, vielgestaltige, im wei te sten Sinne „ somatoform “ anmuten de funktionelle Beschwerdebild sowie die s ubjektiven Einschränkungen inklusive einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von aktuell 50 % begründen liesse. Im Rahmen

der aktuellen orthopädisch- trauma tologischen, neurolo gischen und neuropsychologischen Untersuchung sowie der reze nten MR-Tomographie der HWS

würden sich heute mit über wiegender Wahrscheinlich keit keine Befunde od er gesundheitliche Beeinträchti gungen mehr festste llen lassen, die auf den Unfall vom 7 . März 2010 mit initialer Diagnose ei ner isolierten HWS- Distor sion Grad I (Spital E.___ am 8. März

2010) od er II (Dr. med. F.___, Fachä rzt in für Innere Medizin und Rheumatologie, am 9. März 2010), entsprechend einem leichten Zervikalsynd rom, zurück geführt werden könn t e n . Eine Mitbeteiligung der Kopforgane im Sinne einer Schädelhirn-Traumatisierung durc h den besagten Heckauffahrunfall kö nn e aus geschlossen werden. Gehe man davon aus, d ass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 7. März 2010 mit initialer Diagnose ei ner HWS-Distorsion des Schweregrades QTF Grad I oder II hypothetisch zu postulierende Zerrungen im Bereich der W eichteile der HWS zugezogen habe, so kö nn e aufgru nd der natür lichen Reparaturvor gänge eine Heilung ad integrum innerhalb von wenigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten erwartet werden (ver letzungskonformer Heilverlauf). Dagegen habe sich bei der Beschwerdeführerin schon früh ein somatoform anmutendes, vielgestaltiges Be schwerdebild funktioneller Natur mit einer Vielzahl körperlicher, vegetativer und kog nitiver Be schwerden und Einschränkungen ausgebildet, die sich als subjektive Befindlic hkeits st örungen subsumieren l ie sse n . Diese sei das Ergebnis einer psychischen „Fehlverarbeitung“ des primär unfallbedingten Zervikal syndroms, ohne dass die „Beschwerdefehlverarbeitung“ aber das Ausmass einer eigenständigen, krankheitswertigen psychischen Störung im Sinne der ICD-10 erreiche . Somit könn ten auch aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit postulier t werden .

Im Zentrum für den vor liegend nicht verletzu ngskonformen Heilverlauf stünde n

eine P ersönlichke itsakzentuierung mit selbstunsi cheren und ängstlichen Zügen, ein ebenfalls intrin sisch verankertes dysfun ktionales Krankheitsver ständnis sowie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn vor d em Hintergrund spezifischer „äusserer“ Rahmenbedingungen, welche die „Beschwerdefehlv erarbeitung“ mitbegünstigt hätten .

Die Gutachter der Institution Z.___

führten sodann aus (S. 33 Ziff. 1), die festgestellten akzentuier ten Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1) und das somatoform anmutende, vielgestaltige funktionelle Beschwerdebild sei en für sich genommen keine gesundheitliche Störung en mit Krankheitswert und würden keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen .

D ie Gutachter

hielten auch fest (S. 22 Ziff. 2a), b ei einem Fall ohne nachweis bares geschädigtes Substrat sei ein Status quo ante beziehungsweise sine nach einigen Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten zu postulieren. Da ent sprechende retro spektive Beurteilungen aber problematisch seien, sei

vorliegend davon aus zu g ehen, dass der Status quo sine beziehungsweise ante mit über wiegender Wahr scheinlichkeit mit Datum der gutachterlichen Untersuchungen erreicht worden sei . Was die weitere Diagnose „Beschwerdef ehlverarbeitung“ anbelang e, komme dem entsprechenden funktionel len Be schwerdebild kein Krankheits wert im Si nne der ICD-10 zu;

eine entsprechende anhaltende Ar beits unfähigkeit lasse sich (auch retrospektiv) nicht begründen (S. 33 Ziff. 2b) . 4. 4.1

Das interdisziplinäre Gutachten der Institution Z.___

ist nachvollziehbar, berücksichtigt die geklag ten Beschwer den, beruht auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der

Vorakten

erstattet. Die im neurologischen Befund angegebenen, von der Beschwerdeführerin

geklagte n schmerzbedingte n

Ein schränkungen im Bereich der HWS

bei Inklination und Re klination

(bei freier Rotation, vgl.

„Schmerzangaben bei klini scher Prüfung und Beobachtung“ [ Gutachten S. 18 ])

erschienen den Gutachtern teilweise „erheblic h inkon sistent“ sowie

„nicht ansatzweise objektivierbar“ und wurden insbesondere auf Selbstlimitierung und

erhebliche Sympt omausweitung zurückgeführt (vgl. Gutach ten S. 31 Ziff. 5.3), weshalb

das Gutachten

- entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin - auch diesbezüglich

widerspruchsfrei begrün det ist . Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen, weshalb auf weitere Abklärungen, insbe sondere a uf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein an ihrem Arbe its platz in der Bäckerei Y.___

zu verzichten ist (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2) . 4.2

Während die Gutachter der Institution Z.___ vom

Fehlen von nachweisbaren organischen Grund lage n

für die geklagten Beschwerden ausgingen

(vgl. etwa auch Ber ichte des Spitals E.___ vom 11. März 2010 [in Urk. 3 /5] und vom 27. Juni 2011 [Urk. 3/3], in welche n fehlende Hinw eise auf ossäre Läsionen angegeben wurden), hielt der behandelnde

Chiropraktor Dr. G.___

in seinem Bericht vom 1 0. bzw.

1 8. Oktober 2011 fest, die von der Beschwerdeführerin mitgebrachte n Röntgenbilder vom Unfalltag würden eine „ Alordose “ sowie eine Rotation des Atlas auf Axis mit massiver Abweichung des Dornfortsatzes des Axis nach rechts zeigen;

diagnostisch liege ein posttraumatisches oberes Zervikalsyndrom und eine posttraumatische BWS-Distorsion vor (in Urk. 3/5) . Vorliegend sind allerdings die Befunde und Diagnosen von Chiropraktor Dr. G.___ nicht genü gend begründet, weshalb sie das - auf radiologischer Zusatzabklärung beru hende (vgl. S. 4 Ziff. 1.3) –

Gutachten der Institution Z.___, nicht in Fra ge zu stellen

vermögen . 4.3

Sowe it im Weiteren der behandelnde Hausarzt Dr. med. H.___, F acharzt für Allge meine Medizin,

unter Hinweis auf eine mögliche somatoforme

Überlage rung des k raniozervikalen Beschleunigungstraumas (Bericht vom 30. März 2011 [Urk. M9 in 3/5]), eine bei Ablauf des Wartejahres im März 2011 andauernde

Arbeitsunfähigkeit attestierte (von 50 %, vgl. Urk. 8/39/1-2 und Vorbringen der Beschwerdeführerin in E. 2 .3 hievor), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine ausnah msweise Unüberwindbarkeit des k raniozervikalen Beschleunigungstraumas

(ohne nachweisbare organ ische Grund lage) vorliegen, i nsbesondere da bei der Beschwerdeführerin

keine rele vante psy chi sche Komorbidität besteht . D ie Gutachter der Institution Z.___ erklärten nachvoll ziehbar, dass d er „Beschwerdefehlverarbeitung“ der initial zervikalen Beschwer den kein Krankheit swert zukommt, und dass diese

Diagnose keine anhaltende Arbeits unfähigkeit begründ e t (Gutachten S. 33 Ziff. 2a). Zu verneinen ist dies bezüglich

auch die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit (der Beschwerden aufgrund des erlittenen Schleudertraumas der HWS) gemäss den von der Praxis aufgestellten Alternativ kriterien: Körperliche Begleiterkr ankungen liegen nicht vor und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist bei der Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann zusammenlebt und gute soziale Kontakte pflegt (vgl. Gutachten S. 10 Ziff. 2.7, S. 12 Ziff. 2.9), nicht ausge wiesen . Nicht ersichtlich ist sodann ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") sowie das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulan ten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem thera peutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Die somatisch ori entierten therapeutischen Bemühungen beschränkten sich vorliegend - nach abgebrochener

anfänglicher Physiotherapi e

- im Wesentlichen auf Akupunkturmassage, Behandlung en beim Chiropraktiker, Kraniosakraltherapie, Fussreflexzonenmassage und regelmässige Neuraltherapie beim Hausarzt. Eine psychi atrische oder psychotherapeutische Behandlung fand sodann nicht statt (Gutachten S. 9 Ziff. 2.4). Damit ist - entgegen de r in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit abweichenden

Einschätzung von Hausarzt Dr. H.___

nicht auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Beschwerden auf grund des Schleudertraumas der HWS zu schliessen. 4.4

In zeitlicher Hinsicht ist schliesslich zu bemerken, dass die

Gutachter der Institution Z.___ zwar

angaben, die gutachterliche Arbeits (un) fähigkeit

gelte teilweise erst ab Begut achtung vom Juni 2011 („ problematische retrospektive Beurteilung “, Gutachten S. 33

Ziff. 2a), dass

sie hingegen gleichzeitig auch ausführten, der von ihnen postu lierten „Beschwerdefehlverarbeitung“ komme kein Krankheitswert im Sinne der ICD-10 zu, sodass sich damit auch retrospektiv keine anhaltende Arbeitsunfähi gkeit begründen las se (a.a.O.) . Weiter ergeben sich auch aus dem eingereichten Bericht

von Dr. H.___ vom

30. März 2011 (Urk. M9 in 3/5) bei Ablauf des Wartejahres (März 2011)

keine Hinweise auf (unfallbedingte) Läsio nen, dagegen Hinweise auf eine nunmehr im Vordergrund stehende psychische Problematik, welche indes dergestalt ist, dass sie in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – aufgrund der Überwindbarkeit – nicht von Relevanz ist. 4.5

Demzufolge ist (spätestens) bei Ablauf des Wartejahres von einer vollen Arbeits fä higkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse – kein Re ntenanspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abw eisung der gegen diese erhobene Beschwerde führt. 5 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Rudolf Gautschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli