Sachverhalt
1. Die 1966 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2005 bei der Y.___ und vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 bei der Z.___ als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 9/9 und Urk. 9/10) . Die Versicherte bezog ab
1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/27-28) . Im Rahmen eines am
11. Juni 2009 ein geleiteten Revisionsverfahrens wurde die Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2011 aufgehoben
(Urk. 9/54), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/73) .
Mit Eingabe vom 26. März 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/ 75 ). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. A.___ , FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabili - ta tion , vom 30. Januar 2012 (Urk. 9/74 S. 1) sowie
einen Bericht der Rheumakli nik des B.___ vom 2. März 2012 (Urk. 9/74 S. 2 f.) bei und liess ein ärztliches Schreiben von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. März 2012 (Urk. 9/76) einreichen .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/78-79 und Urk. 9/83-84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2012 auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 9/87 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
27. August 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisu ng der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 21. Februar 2013 konkretisierte die Beschwerdeführerin , nunmehr vertreten durch Rec htsanwältin lic . iur . Christine Fleisch, ihr Rechtsbegehren dahinge hend, dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 11. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbs fähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Bei einer Verschlechterung der Er werbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Än derung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Artikel 29 bis IVV ist sinnge mäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Nach Artikel 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zei ten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähig keit erneut ein rentenbe gründendes Ausmass er reicht. 1.2.2
Die Revision einer Rente im Sinne Art. 88a IVV setzt einen laufenden Anspruch voraus. Die Regeln über die Anspruchsentstehung gelten dabei bloss sinnge mäss.
Art. 29 bis IVV regelt demgegenüber den Fall, dass der Invaliditätsgrad nach der revisionsweisen Aufhebung einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder ein rentenbegründendes Ausmass gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erreicht. Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht der An spruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versi cherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war. Art. 29 bis IVV bezweckt nun, dass beim Wiederaufleben der auf die gleiche Ursache zurückzuführenden Invalidität innert drei Jahren nach Auf hebung einer Rente die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllt werden muss (BGE 117 V 24 f. E. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche run gen über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). 1.2.3
Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzun gen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor aus gerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so verändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005, IV.2004.00234, E. 2, und vom 18. Dezember 2007, IV.2006.00491, E. 1.4). 1.3
Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung ent scheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berück sich tigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zu rückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beur teilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Ein tretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weismit tel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkenn en sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 2.
2.1
Mit Urteil vom 16. Februar 2012 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente zu Rec ht eingestellt worden war, da sich ihr Gesundheitszustand in erheblicher Weise verbessert hatte und ihr ab 1 6. Juni 2010 mindestens eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld als Bankangestellte wieder zumutbar gewesen sei (Urk. 9/ 73 ). Mit dem Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renten einstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben. 2.2
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die in den akt uel len Arztberichten angeführten somatischen Befunde seien bereits in verschiede nen Arztberichten seit 2008 genannt worden. Die pathologischen Befunde und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien schon im Urteil vom 16. Februar 2012 berücksichtigt worden. Die im MRT gestellten Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderten klinischen Befunden stellten keine Änderung des Gesundheitszustandes dar. Auch die im aktuellen psychiatrischen Bericht genannten Symptome bestünden schon seit langem. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten keine relevante Änderung des Gesundh eitszustandes aus (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass zum chronischen lumbovertebra len Syndrom neu eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mehr als links hinzugekommen sei. D em Bericht des B.___ vom 2. März 2012 sei sodann zu entnehmen, dass sich die psychiatrische Problematik ver schlechtert habe. Es sei nicht mehr von einer leichten Depression, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (Urk. 16) . 3.
3.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht , ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3.2
Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und die materielle B ehandl ung ihres Rentengesuchs, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4.1
I m Bericht der Rheumaklinik
des B.___ vom 18. Februar 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 9/18) : - Polyarthralgien und Myalgien unklarer Aetiologie - Intermittierendes myofasziales
Cervico
- und Lum b overtebralsyndrom - Schwere Depression - Arterielle Hypertonie - Mikrohämaturie unklarer Aetiologie 4.2
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2009 ( Urk. 9/33) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) und einen Status nach Suizidversuch (X61). 4.3
Dr. med. D.___ , FMH für Allgemeinmedizin,
stellte in seinem Beri cht vom 18. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/36): - M ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Polyarthralgien, Myalgien - Cerviko-lumbovert ebrales Syndrom - A rterielle Hypertonie 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 16. Juni 2010
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine depressive Episode leichten Grades (ICD-10 F 32.0) mit Somatisie rungs tendenzen . Die Beschwerdeführerin habe angegeben , an Kopfschmerzen im Hinterkopf, Beinschmerzen beidseits, Ein - und Durchschlafstörungen und Ausschlägen an beiden Unterarmen zu leiden. Das grösste Problem seien ihre Eheprobleme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % für einfache Arbeiten im Bürobereich in einer Bank (alternative Tätigkeit). Im angestammten Bereich (Wertschriften) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einbusse der Arbeitsfähigkeit gehe auf die psychiatrische Erkrankung (depressive Episode) zurück. Es bestünden jedoch zusätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungs faktoren , welche nicht krankheitswertig seien (Urk.
8/39 S. 9 ff.). 4 .5
Mit der Neuanmeldung wurden
die folgende n medizinische n Berichte aufgelegt : 4 .5 .1
Dr. med. A.___ , FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte i n seinem Bericht vom 30. Januar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 9/74 S. 1): - Chronisch rezidivierendes lumbo -vertebrales und spondylogenes Syn drom bei einer mediolateralen
Discushernie L5/S1 rechts mehr als links mit Spinalstenose wie auch auf Höhe L4/5 Spinalstenose und Reizung von L5 beidseits - Cervico -vertebrales und encephales Syndrom - Muskuläre Dysbalance - Depressive Verstimmung 4.5.2
Im Kurzaustrittsbericht der Rheumaklinik des B.___ vom 2. März 2012 wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Status nach Polyarthralgien und Myalgien - Arterielle Hypertonie - Spannungskopfschmerzen - Unverträglichkeit von Arcoxia (Nausea)
Die lumbalen Schmerzen liessen sich aus physiotherapeutischer Sicht durch eine lumbale Instabilität in Richtung Extension sowie die bestehende Diskushernie L5/S1 und die Spinalstenose L4/5 und L5/S1 erklären. Beitragend zum Problem bestehe eine muskuläre Dysbalance . Es bestehe eine Inhibitation der tiefen Sta bilisationsmuskeln bei einem hypertonen musculus
erector
spinae . Die Schmer zen am lateralen Unterschenkel seien teilweise durch Triggerpunkte in den Abduktoren und dem tractus
iliotibialis reproduzierbar, welche einen Hyperto nus aufwiesen. Der musculus
piriformis sei stark druckdolent und hyperton und erzeuge bei Palpation den Schmerz im Gesäss. Für eine radikuläre Problematik sprächen die Parästhesien im S1-Dermatom sowie die minimale Kennmuskel abschwächung L 5. Wichtige Faktoren bezüglich der Schmerzp ro blematik seien die Inaktivierung und die belastende psychosoziale Situation der Patientin ( Urk. 9/74 ). 4.5.3
Die behandelnde Psychiaterin C.___ berichtete in ihrem ärztlichen Schrei ben vom 26. März 2012, bei der Wiederaufnahme der Behandlung im Septem ber 2011 habe ein depressiv-resig niertes Zustandsbild imponiert . Es sei zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Stimmungslage bei einer Schmerze x a cerbation lumbal und beidseits, rechts betont in die Beine ausstrahlend, gekommen
(Urk. 9/76). 4 .5 .4
Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 16. April bis 4. Mai 2012 in der F.___ in G.___ auf. Diese stellte die selben Diagnosen
wie die
Rheumakli nik des B.___
i n ihrem Austrittsbericht vom 2. März 2012 und hielt fest, thematisch vordergründig sei während des stationären Aufenthaltes ein deutig die depressive Episode gewesen. Im Verlauf sei es zu einer Verbesserung des Schlafes und auch einer Stimmungsaufhellung gekommen, so dass sich die Beschwerdeführerin durch den stationären Aufenthalt psychophysisch habe
rekonditionieren können. Am 4. Mai 2012 sei sie in ordentlichem Allgemeinzu stand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden
(Urk. 9/82). 5 .
5 .1
Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 zutreffend ausführte (Urk. 9/86), wurden die in den aktuellen medizinischen Berichten angeführten Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderten klinischen Befunden bereits in verschiedenen Berichten seit 2008 genannt und stellen keine Änderung des Gesundheitszu standes dar . So wurde n im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 18. Februar 2008 unter anderem Polyarthralgien, Myalgien und ein intermittierendes myofasziales
Cervico
- und Lum b overtebralsyndrom diagnosti ziert. Diese lben Diagnosen stellte auch Dr. D.___ in seinen Berichten vom 23. März 2008 (Urk. 9/15) und vom 18. Januar 2010 (Urk. 9/36) .
Die erhobenen klinischen Befunde stimmen weitgehend mit den aktuellen über ein.
Aus dem Bericht der F.___
16. April bis 4. Mai 2012 geht sodann hervor, dass die depressive Episode im Vordergrund gestanden und sich während des stationären Aufenthaltes gebessert habe . Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer andauernden Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes die Rede sein, wie dies die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten schildert e . Diese scheint ohnehin vorwiegend die subjektive Wahr nehmung d er Beschwerdeführerin wiederzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Re visionsfragebogen vom 18. Juni 2009 – als sie noch eine ganze Rente bezog
– angab, ihr Gesund heitszustand habe sich verschlimmert (Urk. 9/32) .
Vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/51 S. 3), kann mit der von ihr im Zeitpunkt der Neuanmeldung attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohnehin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit dargetan werden. 5.2
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es der Beschwerdefüh rerin nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Verschlechterung
ihres Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 3.2). 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschw erdeführerin
– unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvor schuss von Fr. 1‘000.-- (Urk. 5) – aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2005 bei der Y.___ und vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 bei der Z.___ als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 9/9 und Urk. 9/10) . Die Versicherte bezog ab
1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/27-28) . Im Rahmen eines am
11. Juni 2009 ein geleiteten Revisionsverfahrens wurde die Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2011 aufgehoben
(Urk. 9/54), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/73) .
Mit Eingabe vom 26. März 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/ 75 ). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. A.___ , FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabili - ta tion , vom 30. Januar 2012 (Urk. 9/74 S. 1) sowie
einen Bericht der Rheumakli nik des B.___ vom 2. März 2012 (Urk. 9/74 S. 2 f.) bei und liess ein ärztliches Schreiben von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. März 2012 (Urk. 9/76) einreichen .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/78-79 und Urk. 9/83-84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2012 auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 9/87 = Urk.
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbs fähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Bei einer Verschlechterung der Er werbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Än derung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Artikel 29 bis IVV ist sinnge mäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Nach Artikel 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zei ten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähig keit erneut ein rentenbe gründendes Ausmass er reicht.
E. 1.2.2 Die Revision einer Rente im Sinne Art. 88a IVV setzt einen laufenden Anspruch voraus. Die Regeln über die Anspruchsentstehung gelten dabei bloss sinnge mäss.
Art. 29 bis IVV regelt demgegenüber den Fall, dass der Invaliditätsgrad nach der revisionsweisen Aufhebung einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder ein rentenbegründendes Ausmass gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erreicht. Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht der An spruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versi cherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war. Art. 29 bis IVV bezweckt nun, dass beim Wiederaufleben der auf die gleiche Ursache zurückzuführenden Invalidität innert drei Jahren nach Auf hebung einer Rente die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllt werden muss (BGE 117 V 24 f. E. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche run gen über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]).
E. 1.2.3 Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzun gen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor aus gerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so verändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005, IV.2004.00234, E. 2, und vom 18. Dezember 2007, IV.2006.00491, E. 1.4).
E. 1.3 Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung ent scheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berück sich tigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zu rückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beur teilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Ein tretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weismit tel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkenn en sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
27. August 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisu ng der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 21. Februar 2013 konkretisierte die Beschwerdeführerin , nunmehr vertreten durch Rec htsanwältin lic . iur . Christine Fleisch, ihr Rechtsbegehren dahinge hend, dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 11. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 25).
E. 2.1 Mit Urteil vom 16. Februar 2012 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente zu Rec ht eingestellt worden war, da sich ihr Gesundheitszustand in erheblicher Weise verbessert hatte und ihr ab 1 6. Juni 2010 mindestens eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld als Bankangestellte wieder zumutbar gewesen sei (Urk. 9/ 73 ). Mit dem Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renten einstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben.
E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die in den akt uel len Arztberichten angeführten somatischen Befunde seien bereits in verschiede nen Arztberichten seit 2008 genannt worden. Die pathologischen Befunde und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien schon im Urteil vom 16. Februar 2012 berücksichtigt worden. Die im MRT gestellten Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderten klinischen Befunden stellten keine Änderung des Gesundheitszustandes dar. Auch die im aktuellen psychiatrischen Bericht genannten Symptome bestünden schon seit langem. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten keine relevante Änderung des Gesundh eitszustandes aus (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass zum chronischen lumbovertebra len Syndrom neu eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mehr als links hinzugekommen sei. D em Bericht des B.___ vom 2. März 2012 sei sodann zu entnehmen, dass sich die psychiatrische Problematik ver schlechtert habe. Es sei nicht mehr von einer leichten Depression, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (Urk. 16) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht , ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und die materielle B ehandl ung ihres Rentengesuchs, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 .5 .4
Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 16. April bis 4. Mai 2012 in der F.___ in G.___ auf. Diese stellte die selben Diagnosen
wie die
Rheumakli nik des B.___
i n ihrem Austrittsbericht vom 2. März 2012 und hielt fest, thematisch vordergründig sei während des stationären Aufenthaltes ein deutig die depressive Episode gewesen. Im Verlauf sei es zu einer Verbesserung des Schlafes und auch einer Stimmungsaufhellung gekommen, so dass sich die Beschwerdeführerin durch den stationären Aufenthalt psychophysisch habe
rekonditionieren können. Am 4. Mai 2012 sei sie in ordentlichem Allgemeinzu stand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden
(Urk. 9/82).
E. 4.1 I m Bericht der Rheumaklinik
des B.___ vom 18. Februar 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 9/18) : - Polyarthralgien und Myalgien unklarer Aetiologie - Intermittierendes myofasziales
Cervico
- und Lum b overtebralsyndrom - Schwere Depression - Arterielle Hypertonie - Mikrohämaturie unklarer Aetiologie
E. 4.2 Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2009 ( Urk. 9/33) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) und einen Status nach Suizidversuch (X61).
E. 4.3 Dr. med. D.___ , FMH für Allgemeinmedizin,
stellte in seinem Beri cht vom 18. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/36): - M ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Polyarthralgien, Myalgien - Cerviko-lumbovert ebrales Syndrom - A rterielle Hypertonie
E. 4.4 Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 16. Juni 2010
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine depressive Episode leichten Grades (ICD-10 F 32.0) mit Somatisie rungs tendenzen . Die Beschwerdeführerin habe angegeben , an Kopfschmerzen im Hinterkopf, Beinschmerzen beidseits, Ein - und Durchschlafstörungen und Ausschlägen an beiden Unterarmen zu leiden. Das grösste Problem seien ihre Eheprobleme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % für einfache Arbeiten im Bürobereich in einer Bank (alternative Tätigkeit). Im angestammten Bereich (Wertschriften) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einbusse der Arbeitsfähigkeit gehe auf die psychiatrische Erkrankung (depressive Episode) zurück. Es bestünden jedoch zusätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungs faktoren , welche nicht krankheitswertig seien (Urk.
8/39 S. 9 ff.).
E. 5 .1
Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 zutreffend ausführte (Urk. 9/86), wurden die in den aktuellen medizinischen Berichten angeführten Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderten klinischen Befunden bereits in verschiedenen Berichten seit 2008 genannt und stellen keine Änderung des Gesundheitszu standes dar . So wurde n im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 18. Februar 2008 unter anderem Polyarthralgien, Myalgien und ein intermittierendes myofasziales
Cervico
- und Lum b overtebralsyndrom diagnosti ziert. Diese lben Diagnosen stellte auch Dr. D.___ in seinen Berichten vom 23. März 2008 (Urk. 9/15) und vom 18. Januar 2010 (Urk. 9/36) .
Die erhobenen klinischen Befunde stimmen weitgehend mit den aktuellen über ein.
Aus dem Bericht der F.___
16. April bis 4. Mai 2012 geht sodann hervor, dass die depressive Episode im Vordergrund gestanden und sich während des stationären Aufenthaltes gebessert habe . Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer andauernden Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes die Rede sein, wie dies die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten schildert e . Diese scheint ohnehin vorwiegend die subjektive Wahr nehmung d er Beschwerdeführerin wiederzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Re visionsfragebogen vom 18. Juni 2009 – als sie noch eine ganze Rente bezog
– angab, ihr Gesund heitszustand habe sich verschlimmert (Urk. 9/32) .
Vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/51 S. 3), kann mit der von ihr im Zeitpunkt der Neuanmeldung attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohnehin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit dargetan werden.
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es der Beschwerdefüh rerin nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Verschlechterung
ihres Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 3.2).
E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschw erdeführerin
– unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvor schuss von Fr. 1‘000.-- (Urk. 5) – aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00838 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
13. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1966 geborene X.___ war vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2005 bei der Y.___ und vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 bei der Z.___ als Sachbearbeiterin tätig ( Urk. 9/9 und Urk. 9/10) . Die Versicherte bezog ab
1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/27-28) . Im Rahmen eines am
11. Juni 2009 ein geleiteten Revisionsverfahrens wurde die Rente mit Verfügung vom 3. Januar 2011 aufgehoben
(Urk. 9/54), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Februar 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/73) .
Mit Eingabe vom 26. März 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 9/ 75 ). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. A.___ , FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabili - ta tion , vom 30. Januar 2012 (Urk. 9/74 S. 1) sowie
einen Bericht der Rheumakli nik des B.___ vom 2. März 2012 (Urk. 9/74 S. 2 f.) bei und liess ein ärztliches Schreiben von Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. März 2012 (Urk. 9/76) einreichen .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/78-79 und Urk. 9/83-84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2012 auf das neue Leistungs begehren der Versicherten nicht ein (Urk. 9/87 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
27. August 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisu ng der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 21. Februar 2013 konkretisierte die Beschwerdeführerin , nunmehr vertreten durch Rec htsanwältin lic . iur . Christine Fleisch, ihr Rechtsbegehren dahinge hend, dass sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 11. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 25). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbs fähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vor aussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Bei einer Verschlechterung der Er werbsfähigkeit oder der Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Än derung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Artikel 29 bis IVV ist sinnge mäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Nach Artikel 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zei ten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurück zuführenden Arbeitsunfähig keit erneut ein rentenbe gründendes Ausmass er reicht. 1.2.2
Die Revision einer Rente im Sinne Art. 88a IVV setzt einen laufenden Anspruch voraus. Die Regeln über die Anspruchsentstehung gelten dabei bloss sinnge mäss.
Art. 29 bis IVV regelt demgegenüber den Fall, dass der Invaliditätsgrad nach der revisionsweisen Aufhebung einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder ein rentenbegründendes Ausmass gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erreicht. Nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entsteht der An spruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versi cherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war. Art. 29 bis IVV bezweckt nun, dass beim Wiederaufleben der auf die gleiche Ursache zurückzuführenden Invalidität innert drei Jahren nach Auf hebung einer Rente die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllt werden muss (BGE 117 V 24 f. E. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche run gen über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). 1.2.3
Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzun gen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor aus gerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so verändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005, IV.2004.00234, E. 2, und vom 18. Dezember 2007, IV.2006.00491, E. 1.4). 1.3
Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug wird nur geprüft, wenn glaubhaft ge macht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 264 E. 3). Die Verwaltung ent scheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berück sich tigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zu rückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beur teilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge richt von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Ein tretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Be weismit tel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mass nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkenn en sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 2.
2.1
Mit Urteil vom 16. Februar 2012 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente zu Rec ht eingestellt worden war, da sich ihr Gesundheitszustand in erheblicher Weise verbessert hatte und ihr ab 1 6. Juni 2010 mindestens eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Berufsfeld als Bankangestellte wieder zumutbar gewesen sei (Urk. 9/ 73 ). Mit dem Gesuch um Wiederausrichtung von Leistungen war somit glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renten einstellung in anspruchserheblicher Weise verändert haben. 2.2
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die in den akt uel len Arztberichten angeführten somatischen Befunde seien bereits in verschiede nen Arztberichten seit 2008 genannt worden. Die pathologischen Befunde und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien schon im Urteil vom 16. Februar 2012 berücksichtigt worden. Die im MRT gestellten Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderten klinischen Befunden stellten keine Änderung des Gesundheitszustandes dar. Auch die im aktuellen psychiatrischen Bericht genannten Symptome bestünden schon seit langem. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den aktuellen Arztberichten keine relevante Änderung des Gesundh eitszustandes aus (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass zum chronischen lumbovertebra len Syndrom neu eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 rechts mehr als links hinzugekommen sei. D em Bericht des B.___ vom 2. März 2012 sei sodann zu entnehmen, dass sich die psychiatrische Problematik ver schlechtert habe. Es sei nicht mehr von einer leichten Depression, sondern von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen (Urk. 16) . 3.
3.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht , ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 3.2
Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und die materielle B ehandl ung ihres Rentengesuchs, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 4 . 4.1
I m Bericht der Rheumaklinik
des B.___ vom 18. Februar 2008 wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 9/18) : - Polyarthralgien und Myalgien unklarer Aetiologie - Intermittierendes myofasziales
Cervico
- und Lum b overtebralsyndrom - Schwere Depression - Arterielle Hypertonie - Mikrohämaturie unklarer Aetiologie 4.2
Med. pract . C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Juli 2009 ( Urk. 9/33) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F32.1) und einen Status nach Suizidversuch (X61). 4.3
Dr. med. D.___ , FMH für Allgemeinmedizin,
stellte in seinem Beri cht vom 18. Januar 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/36): - M ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Polyarthralgien, Myalgien - Cerviko-lumbovert ebrales Syndrom - A rterielle Hypertonie 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
stellte in seinem Gutachten vom 16. Juni 2010
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine depressive Episode leichten Grades (ICD-10 F 32.0) mit Somatisie rungs tendenzen . Die Beschwerdeführerin habe angegeben , an Kopfschmerzen im Hinterkopf, Beinschmerzen beidseits, Ein - und Durchschlafstörungen und Ausschlägen an beiden Unterarmen zu leiden. Das grösste Problem seien ihre Eheprobleme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von min destens 80 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % für einfache Arbeiten im Bürobereich in einer Bank (alternative Tätigkeit). Im angestammten Bereich (Wertschriften) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einbusse der Arbeitsfähigkeit gehe auf die psychiatrische Erkrankung (depressive Episode) zurück. Es bestünden jedoch zusätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungs faktoren , welche nicht krankheitswertig seien (Urk.
8/39 S. 9 ff.). 4 .5
Mit der Neuanmeldung wurden
die folgende n medizinische n Berichte aufgelegt : 4 .5 .1
Dr. med. A.___ , FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilita tion, stellte i n seinem Bericht vom 30. Januar 2012 folgende Diagnosen (Urk. 9/74 S. 1): - Chronisch rezidivierendes lumbo -vertebrales und spondylogenes Syn drom bei einer mediolateralen
Discushernie L5/S1 rechts mehr als links mit Spinalstenose wie auch auf Höhe L4/5 Spinalstenose und Reizung von L5 beidseits - Cervico -vertebrales und encephales Syndrom - Muskuläre Dysbalance - Depressive Verstimmung 4.5.2
Im Kurzaustrittsbericht der Rheumaklinik des B.___ vom 2. März 2012 wurden folgende Diagnosen aufgeführt : - Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts - Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10 F33.1) - Status nach Polyarthralgien und Myalgien - Arterielle Hypertonie - Spannungskopfschmerzen - Unverträglichkeit von Arcoxia (Nausea)
Die lumbalen Schmerzen liessen sich aus physiotherapeutischer Sicht durch eine lumbale Instabilität in Richtung Extension sowie die bestehende Diskushernie L5/S1 und die Spinalstenose L4/5 und L5/S1 erklären. Beitragend zum Problem bestehe eine muskuläre Dysbalance . Es bestehe eine Inhibitation der tiefen Sta bilisationsmuskeln bei einem hypertonen musculus
erector
spinae . Die Schmer zen am lateralen Unterschenkel seien teilweise durch Triggerpunkte in den Abduktoren und dem tractus
iliotibialis reproduzierbar, welche einen Hyperto nus aufwiesen. Der musculus
piriformis sei stark druckdolent und hyperton und erzeuge bei Palpation den Schmerz im Gesäss. Für eine radikuläre Problematik sprächen die Parästhesien im S1-Dermatom sowie die minimale Kennmuskel abschwächung L 5. Wichtige Faktoren bezüglich der Schmerzp ro blematik seien die Inaktivierung und die belastende psychosoziale Situation der Patientin ( Urk. 9/74 ). 4.5.3
Die behandelnde Psychiaterin C.___ berichtete in ihrem ärztlichen Schrei ben vom 26. März 2012, bei der Wiederaufnahme der Behandlung im Septem ber 2011 habe ein depressiv-resig niertes Zustandsbild imponiert . Es sei zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Stimmungslage bei einer Schmerze x a cerbation lumbal und beidseits, rechts betont in die Beine ausstrahlend, gekommen
(Urk. 9/76). 4 .5 .4
Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 16. April bis 4. Mai 2012 in der F.___ in G.___ auf. Diese stellte die selben Diagnosen
wie die
Rheumakli nik des B.___
i n ihrem Austrittsbericht vom 2. März 2012 und hielt fest, thematisch vordergründig sei während des stationären Aufenthaltes ein deutig die depressive Episode gewesen. Im Verlauf sei es zu einer Verbesserung des Schlafes und auch einer Stimmungsaufhellung gekommen, so dass sich die Beschwerdeführerin durch den stationären Aufenthalt psychophysisch habe
rekonditionieren können. Am 4. Mai 2012 sei sie in ordentlichem Allgemeinzu stand in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden
(Urk. 9/82). 5 .
5 .1
Wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 zutreffend ausführte (Urk. 9/86), wurden die in den aktuellen medizinischen Berichten angeführten Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderten klinischen Befunden bereits in verschiedenen Berichten seit 2008 genannt und stellen keine Änderung des Gesundheitszu standes dar . So wurde n im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 18. Februar 2008 unter anderem Polyarthralgien, Myalgien und ein intermittierendes myofasziales
Cervico
- und Lum b overtebralsyndrom diagnosti ziert. Diese lben Diagnosen stellte auch Dr. D.___ in seinen Berichten vom 23. März 2008 (Urk. 9/15) und vom 18. Januar 2010 (Urk. 9/36) .
Die erhobenen klinischen Befunde stimmen weitgehend mit den aktuellen über ein.
Aus dem Bericht der F.___
16. April bis 4. Mai 2012 geht sodann hervor, dass die depressive Episode im Vordergrund gestanden und sich während des stationären Aufenthaltes gebessert habe . Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer andauernden Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes die Rede sein, wie dies die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten schildert e . Diese scheint ohnehin vorwiegend die subjektive Wahr nehmung d er Beschwerdeführerin wiederzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Re visionsfragebogen vom 18. Juni 2009 – als sie noch eine ganze Rente bezog
– angab, ihr Gesund heitszustand habe sich verschlimmert (Urk. 9/32) .
Vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/51 S. 3), kann mit der von ihr im Zeitpunkt der Neuanmeldung attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohnehin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit dargetan werden. 5.2
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den aufgelegten Berichten sei es der Beschwerdefüh rerin nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Verschlechterung
ihres Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 3.2). 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschw erdeführerin
– unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvor schuss von Fr. 1‘000.-- (Urk. 5) – aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 200.-- wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht