Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, zuletzt vom
8. Juni 2007 bis 30. November 2008 temporär als Fugenmonteur bei der Y.___, Z.___, ang e stellt (vgl. Urk. 9/22 Ziff. 2.1 und 2.7), meldete sich nach einem am 30 . Oktober 2008 erlittenen Berufsun fall (vgl. Urk. 9/25/15) am 10. Mai 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/19, Urk. 9/26, Urk. 9/29- 30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9 /22), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 9/18) und die Unterlagen des Unfallversiche rers (Urk. 9/25) ein. Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 (Urk. 9/34) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, worauf dieser am 7. Oktober und am 15. No vem ber 2010 Einwände (Urk. 9/37, Urk. 9/40) erhob und einen medizinischen Be richt (Urk. 9/36) einreichte. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizini sche Berichte (Urk. 9/46, Urk. 9/53) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gut a chten, welches am 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/55). Zu diesem Gut ach ten nahm der Versicherte am 30. Juni 2011 Stellung (Urk. 9/60) und reichte einen wei teren medizinischen Bericht (Urk. 9 /59) ein. Auch die IV-Stelle holte einen wei teren medizinischen Bericht (Urk. 9 /63) ein, wozu der Versicherte am 30.
No vember 2011 Stellung nahm (Urk. 9/68). Am 5. Januar 2012 (Urk. 9/72) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Mit Verfügung en vom 2 2. Juni 2012 (Urk. 9/73 und Urk. 9/77 = Urk. 2) und vom
21. August 2012 (Urk. 9/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem In va liditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu. 2.
Der Versicherte erhob am 27. August 2012 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 2. Juni 2012 (Urk.
2) und beantragte, der Zeitpunkt des Renten an spruches sei zu korrigie ren und ihm sei zusätzlich eine Kinderrente für die Tochter A.___ auszurichten (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 7. Januar 2013 (Urk.
14) wurde das Gesuch des Versicherten um un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1) bewilligt, und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Nachdem der Versicherte die Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 19) betreffend Kinderrenten eingereicht hatte, hielt er m it Replik vom 13. Mai 2013 (Urk. 20) an seinen An trägen fest und beantragte die Durchführung einer polydis zipli nären Begutach tung (S. 2).
Am 13. Juni 2013 (Urk.
22) verzichtete die IV-Stelle auf die Duplik, was dem Ver sicherten am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk.
2) die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, der Be schwerdeführer sei seit Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe nicht zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt. Am 19. Januar 2010 sei jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Verfügungsteil 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom August 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, dass schon vor dem 19. J anuar 2010 eine Arbeits unfähigkeit bestanden habe . Zur Festsetzung des Rentenbeginns sei die gesamte Krankengeschichte zu berücksichtigen. Zudem befinde sich seine älteste Tochter noch in Ausbildung, weshalb ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der auf Januar 2010 festgesetzte Beginn der Warte frist.
Da die IV-Stelle mit Nachtragsv erfügung vom 21. August 2012 (Urk. 9/87) und Ver fügung vom 11. März 2013 (Urk. 19)
auch eine Kinderrente für die Tochter A.___
ab 1. Januar 2011
z usprach, bezieht sich die Frage hinsichtlich des Anspruches auf die Kinderrente aufgrund der Akzessorität zur Rentenbe rech tigung
des Beschwerdeführers (vgl. Art. 35 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 v om 17. Juni 2009, E. 3.3 mit Hinweisen) ebenfalls lediglich auf den Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres und
ist betreffend die Frage des Anspruches an sich gegenstandslos. 3. 3. 1
B.___, Facharzt FMH für A llgemeine Medizin, stellte in seinem zu H anden des Unfallversicherers erstellten Arztzeugnisses vom
24. Dezember 2008 (Urk. 9/25/13) folgende Diagnose n (Ziff. 2) : - Kontusion Oberarme und Bein sowie Rücken - bekannte Diskushernie L4/5 mit Verdrängung der Nervenwurzel L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 - Verdacht auf Sarkoidose des Sakrums
B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe auf einem Tisch gestan den, um an der Decke eine Fuge abzudichten, wobei er vom Tisch gefallen sei
(Ziff. 2) . Er lei de an einer schweren Sarkoidose (Ziff. 3) . Vo m
19. November 2008 bis 31. Januar 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4) . 3. 2
Die Ärzte der C.___ nannten i n ihrem Be richt vom 3. September 2009 (Urk. 9/36/1-2) als Diagnose eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) bei b e kannten rezidivierenden Lumboi schialgien rechtsbetont und systemischer Sar koi dose . Sie führten weiter aus, den Beschwerdeführer am 17. Au gust 2009 gesehen zu haben. Er sei im Rahmen der interdisziplin ären Schmerzsprechstunde zu r psychiatrischen Abklärung und zur Festlegung des weiteren Prozedere bei ihnen angemeldet worden. Es handle sich um die erste psychiatrische Abklärung (S. 1). E ine psychiatrisch-psychotherapeutische Be gleitung sei aufgrund der genannten Diagnosen empfehlenswert, doch bleibe im Rahmen des ersten Gesprächs die
The rapiemotivation fraglich. Der Beschwer deführer habe ein ausgeprägtes soma tisches Krankheitskonzept und gleichzeitig seien psychotherapeutische Interven tionsmöglichkeiten aufgrund der Sprach barriere eingeschränkt. Der Beschwerde führer habe keine weiteren Termine in der Psychiatrischen Polyklinik gewünscht (S. 2 unten) . 3. 3
Die Fachleute der D.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 9/29/5-7 = Urk. 9/30/1-3) nach Teilnahme des Beschwer de f ührers am interdisziplinären Schmerzprogramm vom 29. März bis 26. April 2010 folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren nach Arbeitsunfall September 2008 bei - Dehydration der Bandscheibe L5/S1 - flacher Diskushernie rechts mit Anulus
fibrosus -Defekt ohne erkenn bare Nervenwurzelkompression (MRI April 2009, Bericht E.___) bzw. leichte Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 zentral (MRI De zember 2008) - Verdacht auf diffuse Knochensarkoidose (MRI LWS und ISG Dezem ber 2008) bei bekannter systemischer Sarkoidose - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.9) - Intertrigo
Die Fachleute der D.___ führten aus, nach ihrem Ermessen seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Heben von Lasten über 5 kg und ohne häufigem Bücken, Arbeiten ohne Zwangs positionen
und ohne klimatisch belastendem Umfeld zumutbar . Dies werde auch vom Beschwerdeführer so gesehen (S. 2 f.). Für den Zeitraum vom 29. März bis 26. April 2010 attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, danach, ab dem 27. April 2010 gingen sie von einer 100 % igen A rbeitsfä hig keit
in leichte n Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 9/19). 3. 4
F.___, Oberärztin des G.___, stellte in ihrem undatierten, am 28. Juni 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 9/26) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz im Ok to ber 2008 - prädisponierende Faktoren: vorbestehende Diskushernie 2006, konser vative Therapie - jedoch vor dem Sturz ohne Beschwerden - Knochensarkoidose, Erstdiagnose Dezember 2008 - mittelgradig e depressive Episode und Panikstörung - psychiatrische Abklärung C.___ Januar bis Februar 2010 - systemische Sarkoidose - pul monal radiologisch Stadium II, a ktuell leichte restriktive Ventilati onsstörung, normale CO-Diffusion - Knochenbeteiligung mit histologisch nachgewiesener Knochensarkoi dose Dezember 2008 - Splenomegalie
F.___ führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenkitter habe sicherlich von Dezember 2008 bis Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nachfolgend sei eine schrittweise Arbeitsfähigkeit bei einer leichten mittelschweren körperlich en Tätigkeit bis zu 100 % als realistisch angesehen worden. Eine diesbezügliche Abklärung sei jedoch an der Rheumaklinik des H.___ erfolgt, wobei ihr deren Befund nicht vorliege (Ziff. 1.6). Aus Sicht der Sarkoi dose sei die bisherige Tätigkeit im Prinzip zumutbar. Diese stehe jedoch in der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund und über die anderen Ur sachen könne sie keine Einschätzung machen (Ziff. 1.7). 3.5
B.___ stellte i n seinem Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/29/1) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren - systemische Sarkoidose : pulmonal radiologisch Stadium II, Knochen be teiligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezem ber 2010 - mittelgradig e depressive Episode - Panikstörung
B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig, wobei sich diese Aussage auf den Bericht der D.___ stütze. 3. 6
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Differenzialdiagnose: Panikstörung bei Alexithymie (ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) bei - vorbestehender sockenförmiger Hyposensibilität des Vorderfuss es rechts nach Diskushernie - systemischer Sarkoidose : pulmonal radiologisch Stadium II, leichte restriktive Ventilationsstörung, normale CO-Diffusion, Knochenbetei ligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezember 2008, Splenomegalie
Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 19.
Ja nuar 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. De zember 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Vom
19. Januar bis zum 28. März 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % und während des Reha bilitations a uf ent haltes in der D.___ vom 29. März bis 26. April 2010 100 % be tragen. Vom 27. April bis 31. Dezember 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die Ärzte der C.___ hielten weiter fest, dass der Beschwerde füh rer mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einsteigen könne, welche langsam stu fen weise au f 100 % zu steigern sei (S. 1). 3. 7
Am 9. Mai 2011 erstattete I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 9/55). Er stellte folgende Diagnose n (S. 11 Ziff. 5): - chronische depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades (ICD-10 F32.11) - hypochondrische Angststörung (ICD-10 F45.2) - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Verdacht auf anakastische, narzisstis che Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.5) - chronisches Schmerzsyndrom bei lumbospondylogenem Syndrom und sys temischer sowie Knochensarkoidose
I.___ führte bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus, zu den früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne er aktuell keine Stellung nehmen. Abwechslungs weise sei eine leichte beziehungsweise mittelgradige depressive Störung diag nostiziert worden, was gut nachvollziehbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe eine psychisch bedingte generelle A rbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % . Auf mittlere Frist sei eine Besserung zu einem unbestimmten Grad möglich. Diese hänge generell vom weiteren psychopathologischen Zustand ab, psychiatrisch gesehen gebe es keine speziell angepasste Tätigkeit (S. 14 Ziff. 7).
Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine depressive Störung mittleren Gra d es in Komorbidität mit den anderen oben diagnostizierten psychi schen Stö rung en (S. 13 Ziff. 6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2011 fest, dies unter Annahme des Beginn s des Wartejahres im Januar 201 0. Der Be schwer de führer machte hiergegen geltend, dies sei willkürlich (vorstehend E. 2.1-2) . 4.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Arbeitsunfall im Jahr 2008 nicht zu einer längerfristigen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führte und vom Aus mass her auch nicht daz u geeignet war. So attestierte der Hausarzt B.___ aufgrund des Unfalls eine von November 2008 bis Ende Januar 2009 dauernde Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2010 sprach B.___ lediglich noch die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an (vorsteh end E. 3.5). F.___ (vorstehend E. 3.4), welche den Beschwerdeführer auf grund der Sarkoidose untersuchte hatte, attestierte diesem für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Fugenkitter vom Dezember 2008 bis Juni 2009 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit . Den nachfolgenden Zeitraum bis Januar 2010 betreff end liegen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte in den Akten, welche eine Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigen wür den. Laut Be richt der Ärzte der C.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2) h atten sie den Beschwerdeführer Mitte August 2009 zur Abklärung gesehen, wobei sie eine be gleitende Therapie für sinnvoll erachteten, jedoch darauf hin wiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine Ter mine gewünscht wor den seien. Zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Erst nachdem sich der Beschwerdeführe r ab 1 9. Januar 2010 bei ihnen in Behandlung begeben hatte, attes tierten sie eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 3.6).
Auch das von I.___ im Mai 2011 erstellte Gutachten (vorstehend E. 3.7) weist auf keinen anderen Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres hin. W ie aus geführt,
muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein und darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spe kulative Überlegungen ersetzt werden (vorstehend E. 1.5) . Vorliegend f ehlen echtzeitliche medizinische Berichte, welche auf einen früheren Beginn des Warte jahres schliessen lassen würden. 4.3
Aufgrund der Aktenlage ist der Beginn des Wartejahres im Januar 2010 und da mit der Rentenbeginn per 1. Januar 2011 nicht zu beanstanden. Demnach er weist sich die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juni 2012 (Urk.
2) als rech tens, was in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zuerlegen.
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 5 .2
Mit Kostennote vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 24) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführer s einen Aufwand von insgesamt 8.75 Stun den geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSV Ger). Ausgangsgemäss ist die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde führers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 945.-- zu bezahlen. Im Ü bri gen Umfang ist er mit Fr. 945 .-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Einzelrichterin verfügt:
Das Verfahren wird – soweit es die Kinderrente für Mejreme
Aliçkaj betrifft – als ge gen standslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden d en Parteien je zur Hälfte auferlegt .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf er legten Kosten von Fr. 300.-- jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 945.-- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Im weiter gehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, mit Fr. 945 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan RA/CS/ESversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, zuletzt vom
8. Juni 2007 bis 30. November 2008 temporär als Fugenmonteur bei der Y.___, Z.___, ang e stellt (vgl. Urk. 9/22 Ziff. 2.1 und 2.7), meldete sich nach einem am 30 . Oktober 2008 erlittenen Berufsun fall (vgl. Urk. 9/25/15) am 10. Mai 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/19, Urk. 9/26, Urk. 9/29- 30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9 /22), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 9/18) und die Unterlagen des Unfallversiche rers (Urk. 9/25) ein. Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 (Urk. 9/34) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, worauf dieser am 7. Oktober und am 15. No vem ber 2010 Einwände (Urk. 9/37, Urk. 9/40) erhob und einen medizinischen Be richt (Urk. 9/36) einreichte. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizini sche Berichte (Urk. 9/46, Urk. 9/53) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gut a chten, welches am 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/55). Zu diesem Gut ach ten nahm der Versicherte am 30. Juni 2011 Stellung (Urk. 9/60) und reichte einen wei teren medizinischen Bericht (Urk. 9 /59) ein. Auch die IV-Stelle holte einen wei teren medizinischen Bericht (Urk. 9 /63) ein, wozu der Versicherte am 30.
No vember 2011 Stellung nahm (Urk. 9/68). Am 5. Januar 2012 (Urk. 9/72) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Mit Verfügung en vom 2 2. Juni 2012 (Urk. 9/73 und Urk. 9/77 = Urk. 2) und vom
21. August 2012 (Urk. 9/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem In va liditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk.
2) die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, der Be schwerdeführer sei seit Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe nicht zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt. Am 19. Januar 2010 sei jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom August 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, dass schon vor dem 19. J anuar 2010 eine Arbeits unfähigkeit bestanden habe . Zur Festsetzung des Rentenbeginns sei die gesamte Krankengeschichte zu berücksichtigen. Zudem befinde sich seine älteste Tochter noch in Ausbildung, weshalb ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der auf Januar 2010 festgesetzte Beginn der Warte frist.
Da die IV-Stelle mit Nachtragsv erfügung vom 21. August 2012 (Urk. 9/87) und Ver fügung vom 11. März 2013 (Urk. 19)
auch eine Kinderrente für die Tochter A.___
ab 1. Januar 2011
z usprach, bezieht sich die Frage hinsichtlich des Anspruches auf die Kinderrente aufgrund der Akzessorität zur Rentenbe rech tigung
des Beschwerdeführers (vgl. Art. 35 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 v om 17. Juni 2009, E. 3.3 mit Hinweisen) ebenfalls lediglich auf den Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres und
ist betreffend die Frage des Anspruches an sich gegenstandslos.
E. 3 Die Fachleute der D.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 9/29/5-7 = Urk. 9/30/1-3) nach Teilnahme des Beschwer de f ührers am interdisziplinären Schmerzprogramm vom 29. März bis 26. April 2010 folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren nach Arbeitsunfall September 2008 bei - Dehydration der Bandscheibe L5/S1 - flacher Diskushernie rechts mit Anulus
fibrosus -Defekt ohne erkenn bare Nervenwurzelkompression (MRI April 2009, Bericht E.___) bzw. leichte Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 zentral (MRI De zember 2008) - Verdacht auf diffuse Knochensarkoidose (MRI LWS und ISG Dezem ber 2008) bei bekannter systemischer Sarkoidose - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.9) - Intertrigo
Die Fachleute der D.___ führten aus, nach ihrem Ermessen seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Heben von Lasten über 5 kg und ohne häufigem Bücken, Arbeiten ohne Zwangs positionen
und ohne klimatisch belastendem Umfeld zumutbar . Dies werde auch vom Beschwerdeführer so gesehen (S. 2 f.). Für den Zeitraum vom 29. März bis 26. April 2010 attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, danach, ab dem 27. April 2010 gingen sie von einer 100 % igen A rbeitsfä hig keit
in leichte n Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 9/19).
E. 3.5 B.___ stellte i n seinem Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/29/1) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren - systemische Sarkoidose : pulmonal radiologisch Stadium II, Knochen be teiligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezem ber 2010 - mittelgradig e depressive Episode - Panikstörung
B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig, wobei sich diese Aussage auf den Bericht der D.___ stütze. 3.
E. 4 F.___, Oberärztin des G.___, stellte in ihrem undatierten, am 28. Juni 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 9/26) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz im Ok to ber 2008 - prädisponierende Faktoren: vorbestehende Diskushernie 2006, konser vative Therapie - jedoch vor dem Sturz ohne Beschwerden - Knochensarkoidose, Erstdiagnose Dezember 2008 - mittelgradig e depressive Episode und Panikstörung - psychiatrische Abklärung C.___ Januar bis Februar 2010 - systemische Sarkoidose - pul monal radiologisch Stadium II, a ktuell leichte restriktive Ventilati onsstörung, normale CO-Diffusion - Knochenbeteiligung mit histologisch nachgewiesener Knochensarkoi dose Dezember 2008 - Splenomegalie
F.___ führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenkitter habe sicherlich von Dezember 2008 bis Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nachfolgend sei eine schrittweise Arbeitsfähigkeit bei einer leichten mittelschweren körperlich en Tätigkeit bis zu 100 % als realistisch angesehen worden. Eine diesbezügliche Abklärung sei jedoch an der Rheumaklinik des H.___ erfolgt, wobei ihr deren Befund nicht vorliege (Ziff. 1.6). Aus Sicht der Sarkoi dose sei die bisherige Tätigkeit im Prinzip zumutbar. Diese stehe jedoch in der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund und über die anderen Ur sachen könne sie keine Einschätzung machen (Ziff. 1.7).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2011 fest, dies unter Annahme des Beginn s des Wartejahres im Januar 201 0. Der Be schwer de führer machte hiergegen geltend, dies sei willkürlich (vorstehend E. 2.1-2) .
E. 4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Arbeitsunfall im Jahr 2008 nicht zu einer längerfristigen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führte und vom Aus mass her auch nicht daz u geeignet war. So attestierte der Hausarzt B.___ aufgrund des Unfalls eine von November 2008 bis Ende Januar 2009 dauernde Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2010 sprach B.___ lediglich noch die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an (vorsteh end E. 3.5). F.___ (vorstehend E. 3.4), welche den Beschwerdeführer auf grund der Sarkoidose untersuchte hatte, attestierte diesem für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Fugenkitter vom Dezember 2008 bis Juni 2009 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit . Den nachfolgenden Zeitraum bis Januar 2010 betreff end liegen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte in den Akten, welche eine Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigen wür den. Laut Be richt der Ärzte der C.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2) h atten sie den Beschwerdeführer Mitte August 2009 zur Abklärung gesehen, wobei sie eine be gleitende Therapie für sinnvoll erachteten, jedoch darauf hin wiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine Ter mine gewünscht wor den seien. Zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Erst nachdem sich der Beschwerdeführe r ab 1 9. Januar 2010 bei ihnen in Behandlung begeben hatte, attes tierten sie eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 3.6).
Auch das von I.___ im Mai 2011 erstellte Gutachten (vorstehend E. 3.7) weist auf keinen anderen Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres hin. W ie aus geführt,
muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein und darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spe kulative Überlegungen ersetzt werden (vorstehend E. 1.5) . Vorliegend f ehlen echtzeitliche medizinische Berichte, welche auf einen früheren Beginn des Warte jahres schliessen lassen würden.
E. 4.3 Aufgrund der Aktenlage ist der Beginn des Wartejahres im Januar 2010 und da mit der Rentenbeginn per 1. Januar 2011 nicht zu beanstanden. Demnach er weist sich die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juni 2012 (Urk.
2) als rech tens, was in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zuerlegen.
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 5 .2
Mit Kostennote vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 24) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführer s einen Aufwand von insgesamt 8.75 Stun den geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSV Ger). Ausgangsgemäss ist die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde führers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 945.-- zu bezahlen. Im Ü bri gen Umfang ist er mit Fr. 945 .-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Einzelrichterin verfügt:
Das Verfahren wird – soweit es die Kinderrente für Mejreme
Aliçkaj betrifft – als ge gen standslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden d en Parteien je zur Hälfte auferlegt .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf er legten Kosten von Fr. 300.-- jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 945.-- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Im weiter gehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, mit Fr. 945 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan RA/CS/ESversandt
E. 6 Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Differenzialdiagnose: Panikstörung bei Alexithymie (ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) bei - vorbestehender sockenförmiger Hyposensibilität des Vorderfuss es rechts nach Diskushernie - systemischer Sarkoidose : pulmonal radiologisch Stadium II, leichte restriktive Ventilationsstörung, normale CO-Diffusion, Knochenbetei ligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezember 2008, Splenomegalie
Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 19.
Ja nuar 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. De zember 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Vom
19. Januar bis zum 28. März 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % und während des Reha bilitations a uf ent haltes in der D.___ vom 29. März bis 26. April 2010 100 % be tragen. Vom 27. April bis 31. Dezember 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die Ärzte der C.___ hielten weiter fest, dass der Beschwerde füh rer mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einsteigen könne, welche langsam stu fen weise au f 100 % zu steigern sei (S. 1). 3.
E. 7 Am 9. Mai 2011 erstattete I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 9/55). Er stellte folgende Diagnose n (S. 11 Ziff. 5): - chronische depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades (ICD-10 F32.11) - hypochondrische Angststörung (ICD-10 F45.2) - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Verdacht auf anakastische, narzisstis che Persönlichkeitsstörung (ICD-
E. 10 F60.5) - chronisches Schmerzsyndrom bei lumbospondylogenem Syndrom und sys temischer sowie Knochensarkoidose
I.___ führte bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus, zu den früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne er aktuell keine Stellung nehmen. Abwechslungs weise sei eine leichte beziehungsweise mittelgradige depressive Störung diag nostiziert worden, was gut nachvollziehbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe eine psychisch bedingte generelle A rbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % . Auf mittlere Frist sei eine Besserung zu einem unbestimmten Grad möglich. Diese hänge generell vom weiteren psychopathologischen Zustand ab, psychiatrisch gesehen gebe es keine speziell angepasste Tätigkeit (S. 14 Ziff. 7).
Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine depressive Störung mittleren Gra d es in Komorbidität mit den anderen oben diagnostizierten psychi schen Stö rung en (S. 13 Ziff. 6). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00834 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
24. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, zuletzt vom
8. Juni 2007 bis 30. November 2008 temporär als Fugenmonteur bei der Y.___, Z.___, ang e stellt (vgl. Urk. 9/22 Ziff. 2.1 und 2.7), meldete sich nach einem am 30 . Oktober 2008 erlittenen Berufsun fall (vgl. Urk. 9/25/15) am 10. Mai 2010 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/19, Urk. 9/26, Urk. 9/29- 30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9 /22), einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug;
Urk. 9/18) und die Unterlagen des Unfallversiche rers (Urk. 9/25) ein. Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 (Urk. 9/34) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, worauf dieser am 7. Oktober und am 15. No vem ber 2010 Einwände (Urk. 9/37, Urk. 9/40) erhob und einen medizinischen Be richt (Urk. 9/36) einreichte. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizini sche Berichte (Urk. 9/46, Urk. 9/53) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gut a chten, welches am 9. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 9/55). Zu diesem Gut ach ten nahm der Versicherte am 30. Juni 2011 Stellung (Urk. 9/60) und reichte einen wei teren medizinischen Bericht (Urk. 9 /59) ein. Auch die IV-Stelle holte einen wei teren medizinischen Bericht (Urk. 9 /63) ein, wozu der Versicherte am 30.
No vember 2011 Stellung nahm (Urk. 9/68). Am 5. Januar 2012 (Urk. 9/72) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Mit Verfügung en vom 2 2. Juni 2012 (Urk. 9/73 und Urk. 9/77 = Urk. 2) und vom
21. August 2012 (Urk. 9/87) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem In va liditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu. 2.
Der Versicherte erhob am 27. August 2012 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Ver fügung vom 2 2. Juni 2012 (Urk.
2) und beantragte, der Zeitpunkt des Renten an spruches sei zu korrigie ren und ihm sei zusätzlich eine Kinderrente für die Tochter A.___ auszurichten (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 7. Januar 2013 (Urk.
14) wurde das Gesuch des Versicherten um un entgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 1) bewilligt, und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Nachdem der Versicherte die Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 19) betreffend Kinderrenten eingereicht hatte, hielt er m it Replik vom 13. Mai 2013 (Urk. 20) an seinen An trägen fest und beantragte die Durchführung einer polydis zipli nären Begutach tung (S. 2).
Am 13. Juni 2013 (Urk.
22) verzichtete die IV-Stelle auf die Duplik, was dem Ver sicherten am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu d em nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als er öffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E.
2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit ent sprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch ge häufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte me dizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizi nischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeit punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversiche rungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk.
2) die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, der Be schwerdeführer sei seit Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsunfall im Jahr 2008 habe nicht zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt. Am 19. Januar 2010 sei jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne (Verfügungsteil 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom August 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, dass schon vor dem 19. J anuar 2010 eine Arbeits unfähigkeit bestanden habe . Zur Festsetzung des Rentenbeginns sei die gesamte Krankengeschichte zu berücksichtigen. Zudem befinde sich seine älteste Tochter noch in Ausbildung, weshalb ein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der auf Januar 2010 festgesetzte Beginn der Warte frist.
Da die IV-Stelle mit Nachtragsv erfügung vom 21. August 2012 (Urk. 9/87) und Ver fügung vom 11. März 2013 (Urk. 19)
auch eine Kinderrente für die Tochter A.___
ab 1. Januar 2011
z usprach, bezieht sich die Frage hinsichtlich des Anspruches auf die Kinderrente aufgrund der Akzessorität zur Rentenbe rech tigung
des Beschwerdeführers (vgl. Art. 35 IVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2008 v om 17. Juni 2009, E. 3.3 mit Hinweisen) ebenfalls lediglich auf den Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres und
ist betreffend die Frage des Anspruches an sich gegenstandslos. 3. 3. 1
B.___, Facharzt FMH für A llgemeine Medizin, stellte in seinem zu H anden des Unfallversicherers erstellten Arztzeugnisses vom
24. Dezember 2008 (Urk. 9/25/13) folgende Diagnose n (Ziff. 2) : - Kontusion Oberarme und Bein sowie Rücken - bekannte Diskushernie L4/5 mit Verdrängung der Nervenwurzel L5/S1 mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 - Verdacht auf Sarkoidose des Sakrums
B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe auf einem Tisch gestan den, um an der Decke eine Fuge abzudichten, wobei er vom Tisch gefallen sei
(Ziff. 2) . Er lei de an einer schweren Sarkoidose (Ziff. 3) . Vo m
19. November 2008 bis 31. Januar 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4) . 3. 2
Die Ärzte der C.___ nannten i n ihrem Be richt vom 3. September 2009 (Urk. 9/36/1-2) als Diagnose eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) bei b e kannten rezidivierenden Lumboi schialgien rechtsbetont und systemischer Sar koi dose . Sie führten weiter aus, den Beschwerdeführer am 17. Au gust 2009 gesehen zu haben. Er sei im Rahmen der interdisziplin ären Schmerzsprechstunde zu r psychiatrischen Abklärung und zur Festlegung des weiteren Prozedere bei ihnen angemeldet worden. Es handle sich um die erste psychiatrische Abklärung (S. 1). E ine psychiatrisch-psychotherapeutische Be gleitung sei aufgrund der genannten Diagnosen empfehlenswert, doch bleibe im Rahmen des ersten Gesprächs die
The rapiemotivation fraglich. Der Beschwer deführer habe ein ausgeprägtes soma tisches Krankheitskonzept und gleichzeitig seien psychotherapeutische Interven tionsmöglichkeiten aufgrund der Sprach barriere eingeschränkt. Der Beschwerde führer habe keine weiteren Termine in der Psychiatrischen Polyklinik gewünscht (S. 2 unten) . 3. 3
Die Fachleute der D.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 9/29/5-7 = Urk. 9/30/1-3) nach Teilnahme des Beschwer de f ührers am interdisziplinären Schmerzprogramm vom 29. März bis 26. April 2010 folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren nach Arbeitsunfall September 2008 bei - Dehydration der Bandscheibe L5/S1 - flacher Diskushernie rechts mit Anulus
fibrosus -Defekt ohne erkenn bare Nervenwurzelkompression (MRI April 2009, Bericht E.___) bzw. leichte Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 zentral (MRI De zember 2008) - Verdacht auf diffuse Knochensarkoidose (MRI LWS und ISG Dezem ber 2008) bei bekannter systemischer Sarkoidose - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.9) - Intertrigo
Die Fachleute der D.___ führten aus, nach ihrem Ermessen seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Heben von Lasten über 5 kg und ohne häufigem Bücken, Arbeiten ohne Zwangs positionen
und ohne klimatisch belastendem Umfeld zumutbar . Dies werde auch vom Beschwerdeführer so gesehen (S. 2 f.). Für den Zeitraum vom 29. März bis 26. April 2010 attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, danach, ab dem 27. April 2010 gingen sie von einer 100 % igen A rbeitsfä hig keit
in leichte n Tätigkeiten aus (vgl. Urk. 9/19). 3. 4
F.___, Oberärztin des G.___, stellte in ihrem undatierten, am 28. Juni 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 9/26) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom nach Sturz im Ok to ber 2008 - prädisponierende Faktoren: vorbestehende Diskushernie 2006, konser vative Therapie - jedoch vor dem Sturz ohne Beschwerden - Knochensarkoidose, Erstdiagnose Dezember 2008 - mittelgradig e depressive Episode und Panikstörung - psychiatrische Abklärung C.___ Januar bis Februar 2010 - systemische Sarkoidose - pul monal radiologisch Stadium II, a ktuell leichte restriktive Ventilati onsstörung, normale CO-Diffusion - Knochenbeteiligung mit histologisch nachgewiesener Knochensarkoi dose Dezember 2008 - Splenomegalie
F.___ führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fugenkitter habe sicherlich von Dezember 2008 bis Juni 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nachfolgend sei eine schrittweise Arbeitsfähigkeit bei einer leichten mittelschweren körperlich en Tätigkeit bis zu 100 % als realistisch angesehen worden. Eine diesbezügliche Abklärung sei jedoch an der Rheumaklinik des H.___ erfolgt, wobei ihr deren Befund nicht vorliege (Ziff. 1.6). Aus Sicht der Sarkoi dose sei die bisherige Tätigkeit im Prinzip zumutbar. Diese stehe jedoch in der Be urteilung der Arbeitsfähigkeit nicht im Vordergrund und über die anderen Ur sachen könne sie keine Einschätzung machen (Ziff. 1.7). 3.5
B.___ stellte i n seinem Bericht vom 20. Juli 2010 (Urk. 9/29/1) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren - systemische Sarkoidose : pulmonal radiologisch Stadium II, Knochen be teiligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezem ber 2010 - mittelgradig e depressive Episode - Panikstörung
B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten über 5 kg zu 100 % arbeitsfähig, wobei sich diese Aussage auf den Bericht der D.___ stütze. 3. 6
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2010 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Differenzialdiagnose: Panikstörung bei Alexithymie (ICD-10 F41.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) bei - vorbestehender sockenförmiger Hyposensibilität des Vorderfuss es rechts nach Diskushernie - systemischer Sarkoidose : pulmonal radiologisch Stadium II, leichte restriktive Ventilationsstörung, normale CO-Diffusion, Knochenbetei ligung mit histologischem Nachweis aus dem Knochenmark Dezember 2008, Splenomegalie
Die Ärzte der C.___ führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 19.
Ja nuar 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. De zember 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Vom
19. Januar bis zum 28. März 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % und während des Reha bilitations a uf ent haltes in der D.___ vom 29. März bis 26. April 2010 100 % be tragen. Vom 27. April bis 31. Dezember 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Die Ärzte der C.___ hielten weiter fest, dass der Beschwerde füh rer mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit einsteigen könne, welche langsam stu fen weise au f 100 % zu steigern sei (S. 1). 3. 7
Am 9. Mai 2011 erstattete I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 9/55). Er stellte folgende Diagnose n (S. 11 Ziff. 5): - chronische depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades (ICD-10 F32.11) - hypochondrische Angststörung (ICD-10 F45.2) - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) - Verdacht auf anakastische, narzisstis che Persönlichkeitsstörung (ICD- 10 F60.5) - chronisches Schmerzsyndrom bei lumbospondylogenem Syndrom und sys temischer sowie Knochensarkoidose
I.___ führte bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus, zu den früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne er aktuell keine Stellung nehmen. Abwechslungs weise sei eine leichte beziehungsweise mittelgradige depressive Störung diag nostiziert worden, was gut nachvollziehbar sei. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe eine psychisch bedingte generelle A rbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % . Auf mittlere Frist sei eine Besserung zu einem unbestimmten Grad möglich. Diese hänge generell vom weiteren psychopathologischen Zustand ab, psychiatrisch gesehen gebe es keine speziell angepasste Tätigkeit (S. 14 Ziff. 7).
Die Arbeitsunfähigkeit sei bedingt durch eine depressive Störung mittleren Gra d es in Komorbidität mit den anderen oben diagnostizierten psychi schen Stö rung en (S. 13 Ziff. 6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2011 fest, dies unter Annahme des Beginn s des Wartejahres im Januar 201 0. Der Be schwer de führer machte hiergegen geltend, dies sei willkürlich (vorstehend E. 2.1-2) . 4.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Arbeitsunfall im Jahr 2008 nicht zu einer längerfristigen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führte und vom Aus mass her auch nicht daz u geeignet war. So attestierte der Hausarzt B.___ aufgrund des Unfalls eine von November 2008 bis Ende Januar 2009 dauernde Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2010 sprach B.___ lediglich noch die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an (vorsteh end E. 3.5). F.___ (vorstehend E. 3.4), welche den Beschwerdeführer auf grund der Sarkoidose untersuchte hatte, attestierte diesem für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Fugenkitter vom Dezember 2008 bis Juni 2009 eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit . Den nachfolgenden Zeitraum bis Januar 2010 betreff end liegen keine echtzeitlichen medizinischen Berichte in den Akten, welche eine Ar beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigen wür den. Laut Be richt der Ärzte der C.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3.2) h atten sie den Beschwerdeführer Mitte August 2009 zur Abklärung gesehen, wobei sie eine be gleitende Therapie für sinnvoll erachteten, jedoch darauf hin wiesen, dass von Seiten des Beschwerdeführers keine Ter mine gewünscht wor den seien. Zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Erst nachdem sich der Beschwerdeführe r ab 1 9. Januar 2010 bei ihnen in Behandlung begeben hatte, attes tierten sie eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vorstehend E. 3.6).
Auch das von I.___ im Mai 2011 erstellte Gutachten (vorstehend E. 3.7) weist auf keinen anderen Zeitpunkt des Beginnes des Wartejahres hin. W ie aus geführt,
muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit dem übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein und darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spe kulative Überlegungen ersetzt werden (vorstehend E. 1.5) . Vorliegend f ehlen echtzeitliche medizinische Berichte, welche auf einen früheren Beginn des Warte jahres schliessen lassen würden. 4.3
Aufgrund der Aktenlage ist der Beginn des Wartejahres im Januar 2010 und da mit der Rentenbeginn per 1. Januar 2011 nicht zu beanstanden. Demnach er weist sich die angefochtene Verfügung vom 2 2. Juni 2012 (Urk.
2) als rech tens, was in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte auf zuerlegen.
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung
sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 5 .2
Mit Kostennote vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 24) machte der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführer s einen Aufwand von insgesamt 8.75 Stun den geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSV Ger). Ausgangsgemäss ist die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde führers eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 945.-- zu bezahlen. Im Ü bri gen Umfang ist er mit Fr. 945 .-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Einzelrichterin verfügt:
Das Verfahren wird – soweit es die Kinderrente für Mejreme
Aliçkaj betrifft – als ge gen standslos geworden abgeschrieben, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den strittigen Rentenbeginn abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden d en Parteien je zur Hälfte auferlegt .
Z ufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auf er legten Kosten von Fr. 300.-- jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 945.-- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Im weiter gehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, mit Fr. 945 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchucan RA/CS/ESversandt