Sachverhalt
1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1959 ge bo renen, als Schmied und Schlosser tätig gewesenen X.___ mit Ver fügung vom 11. November 1998 aufgrund der Folgen eines am 21. Januar 1997 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule mit Wirkung ab Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/12). Die Schweizerische Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) verfügte am 18. und 19. Oktober 2004 nebst einer 35% igen Integritätsentschädigung ebenfalls die Ausrichtung einer Invaliden ren te in Form einer Komplementärrente (Urk. 8/55, 8/73 S. 40 f.).
In den nachfolgenden Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle jeweils keine ren ten beeinflussende Änderung fest (Mitteilungen vom 9. März 2000, 11. und 30. Ju li 2002, 12. Oktober 2005, 15. Mai 2008, 5. März 2010; Urk. 8/21, 8/35, 8/38, 8/60, 8/76, 8/88). Am 12. April 2012 kündigte die IV-Stelle eine weitere Über prüfung des Rentenanspruchs aufgrund der per 1. Januar 2012 erfolgten Ge setzesänderung an (Urk. 8/100). Nach Einholung der Stellungnahme der dem Re gi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) angehörenden Dr. med. Y.___, Fach ärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin, vom 10. April 2012 und einer am 3. Mai 2012 mündlich durchgeführten Information des Versicherten (Urk. 8/101 S. 3) erliess die IV-Stelle am 15. Mai 2012 einen Vorbescheid, mit dem sie dem Ver sicherten die Aufhebung der Rente ankündigte (Urk. 8/103). Nachdem de ssen Rechts anwalt dagegen am 11. Juni 2012 Einwand erhoben und um Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Ärztin ersucht hatte (Urk. 8/110), erging am 24. Juli 2012 die angekündigte Verfügung, wobei einer all fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsanwalt des Versicherten am 23. Au gust 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): „Hauptanträge: 1.
Die Verfügung vom 24.7.12 sei aufzuheben und die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine gan ze IV-Rente ab 1.9.12, d.h. nach Einstellung der IV-Rente per 31.8.12, zu zahlen. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Eventualanträge: 3.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die sozialberufliche Rehabilitation für psychisch beeinträchtigte Per so nen im Sinne der 5. IV-Revision zu gewähren. 4.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Beginn der sozialberuflichen Rehabilitation eine Übergangs ren te ab 1.9.12 zu zahlen in der Höhe der bisherigen IV-Rente.“
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde und verwies zur Begründung pauschal auf die ange foch tene Verfügung und die Akten (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerde füh rers und die von beiden Parteien eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Grundlage der Rentenaufhebung bildet laut der angefochtenen Verfügung die Schluss bestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Re vision, erstes Massnahmenpaket) . Danach werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1) .
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8 a
IVG . Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2) .
Werden Massnahmen zur Wiederein glie de rung nach Art. 8 a
IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Mass nahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3) .
Abs. 1 findet keine An wen dung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung ein ge leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung be ziehen (Abs. 4) .
Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1-4 bewirken weder eine Anpassu ng der Rentenansprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Komplementärrente) noch andere Aus gleichs ansprüche der Versicherten. 1.2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Renten re vi si onen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden kön nen, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (vgl. etwa Tho mas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2). Dementsprechend finden nach der eingangs erwähnten Schluss be stim mung auf die IV-Rentnerinnen und -rentner, deren Renten aufgrund pathoge ne tisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage gesprochen wurden, nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Renten re vision Anwendung, die mit flan kie ren den und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Ren ten ansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht er klär ba ren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Ge sichts punkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gäch ter/Siki a.a.O., S. 2). 1.3
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämt liche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so etwa bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, disso ziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung ge bracht (Gäch ter/
Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts; hinsichtlich der Anpassungsstörung vgl. Bundesge richtsurteil 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 4.1 und 4.3).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche (gestützt auf klinische Untersu chungen gestellte) psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesge richts; Urteile des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00786 vom 23. Oktober 2012 E. 1.5 i.f. und IV.2012.01003 vom 26. Februar 2013 E. 3.2). 2. 2.1
RAD-Ärztin Dr. Y.___ kam in ihren Beurteilungen vom 10. April und 6. Juli 2012 zum Schluss, versicherungsmedizinisch liege mangels objektivierbarer ana to mischer Befunde ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zu stands bild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Anhaltspunkte für eine ei gen ständige, vom Schmerzerleben losgelöste schwere psychische Ko mor bi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen lägen nicht vor. In psy chiatrischer Hinsicht fehle eine objektive Befunderhebung. Eine wesentliche ge sundheitliche Veränderung mit neu hinzugekommenem organischem Korrelat oder einer neuen Erkrankung sei nicht ersichtlich (Urk. 8/101 S. 3, Urk. 8/113 S. 2). 2.2
Aus den dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde liegenden medi zi ni schen Akten, dem Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 12. Januar 1998 und dem zuhanden der SUVA am 21. September 1998 erstellten Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 8/16), hatten sich tat säch lich kei nerlei Anhaltspunkte für eine organische Grundlage des nach dem HWS-Schleu der trauma persistierenden schweren cervikozephalen Schmerzsyn droms und der mas siven sekundären Ausweitung ergeben. Auch war vorwie gend von einer schwe ren depressiven Reaktion die Rede gewesen, und
Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Neurologie, hatte in den im Rahmen der Revisions verfahren eingeholten Berichten vom 29. Februar 2000, 30. Ju ni 2002, 29. September 2005, 23. Juli 2007 und 21. Oktober 2009 (Urk. 8/19, 8/31, 8/68, 8/74, 8/84) den Zustand jeweils als unverändert bezeichnet.
Allerdings betrachtete
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie, die den Versicherten seit Frühjahr 2003 behandelt, die de pres sive Stö rung in den Berichten vom 27. April 2007 und 12. November 2009 nicht mehr als Reaktion auf die s omatischen Schmerzen, sondern dia gno sti zier te eine zur Zeit mittelgradige depressive Entwicklung beziehungsweise ein zur Zeit mit tel gra di ges bis schweres Zustandsbild im Sinne von ICD-10 F32.1/2 (Urk. 8/71, 8/86). Zuvor hatte Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 25. Ju ni 2003 zuhanden der SUVA festgehalten, der Explorand zeige Symptome eines schwe ren depressiven Zustandsbildes (ICD-10 F 32.2), entsprechend einer de pres siven Entwicklung. Diese sei aufgrund der als Folge des Unfalles ständig wie der keh renden Schmerzen und diversen körperlichen Funktionsstörungen, die sich laut Dr. A.___ mit den organischen Befunden erklären liessen, schleichend ent standen . Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (ICD-10 F 45) oder An passungsstörung (ICD-10: F43) bestünden nicht, insbesondere liege keine post traumatische Belastungsstörung vor. Anzeichen für eine Aggravation fehl ten
ebenfalls . Es sollte eine suffiziente medikamentöse antidepressive Be hand lung bei einem Psychiater erfolgen. Davon wäre zumindest eine Besserung der schwe ren Schlafstörungen zu erwarten, nicht aber eine Besserung der orga ni schen, neurologischen Symptomatik (Urk. 8/73 S. 190 f.).
Aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ muss somit von einer eigen stän digen mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgegangen wer den, die als solche nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklare n syndro ma le n Beschwerdebilder fällt und insofern die Überprüfung des Renten an spruchs aufgrund der Schlussbestimmung a des ersten Massnahmenpaket s der 6.
IV-Revision nicht rechtfertigt. 2.3
Hinzu kommt, dass sich das von der RAD-Ärztin angenommene Fehlen einer or ga nischen Genese der Schmerzsymptomatik mit den beigezogenen, den Dau erleistungen der SUVA zugrunde liegenden Unfallakten nicht vereinbaren lässt. Dies gilt namentlich für das von der SUVA nachträglich eingeholte zweite Gut achten von Dr. A.___, dasjenige vom 21. November 2002, auf das Dr. C.___ verwies und sich der Beschwerdeführer - wie schon in der Stel lung nah me zum Vorbescheid - auch im vorliegenden Verfahren beruft (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/110 S. 2; Urk. 8/73 S. 204 ff. = Urk. 8/107 = Urk. 3/3/1). Dr. A.___ hält da rin nämlich fest, dass am 12. Oktober 1998, mithin kurz nach sei nem ersten Gut achten, eine Computertomographie der Halswirbelsäule eine un fallbedingte Spondylarthrose C2/3 ergeben habe, welche die in der oberen Hals wirbelsäule geklagten schmerzhaften Beschwerden erkläre und gegen den Ein druck einer psy chischen Überlagerung spreche. Dr. A.___ bezeichnete des halb die Schmer zen und Bewegungseinschränkungen der oberen Hals wir bel säu le ebenso wie die da mit einhergehenden reflektorischen Muskelschmerzen im Hal teapparat des Na ckens und der Schultern, die ausstrahlenden Brachialgien und die Schon hal tung als organische Beschwerden. Überwiegend wahr schein lich seien auch ge wis se neuropsychologische Ausfälle als organisch zu be trach ten, wenn auch eine gewisse teilweise Schmerzbedingtheit eingeräumt werden müsse (Urk. 3/3/1 S. 7 f.).
Die sich nachträglich mit einer unfallbedingten Spondylarthrose C2/3 erklä ren den Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule kön nen somit ebenfalls nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklare n syn dro male n Beschwerdebilder subsumiert werden. Auch unter diesem Ge sichts punkt ist somit die Rentenaufhebung mit der Schlussbestimmung a des ersten Mass nah menpaket s der
6. IV-Revision nicht vereinbar. 2.4
Der angefochtene Entscheid kann daher nicht geschützt werden. Dies umso we ni ger, als sich laut Dr. B.___ Bericht vom 22. Februar 2012 seit Oktober 2011 keine we sentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ergeben hat und es Ende Dezember 2011 sogar zu einem Rückfall mit Zunahme der Na cken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Schwarz wer den vor den Augen, ab sen z artigen Zuständen und Durchschlafstörungen ge kom men ist (Urk. 8/108).
3.
Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die auf Fr. 500.-- fest zu set zen den Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG
der IV-Stelle auf zu er le gen. Auch hat diese gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das So zi al ver sicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG dem an walt lich vertretenen Beschwerdeführer eine - entsprechend der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses - mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessende Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kann tons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwer de eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/IDversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1959 ge bo renen, als Schmied und Schlosser tätig gewesenen X.___ mit Ver fügung vom 11. November 1998 aufgrund der Folgen eines am 21. Januar 1997 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule mit Wirkung ab Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/12). Die Schweizerische Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) verfügte am 18. und 19. Oktober 2004 nebst einer 35% igen Integritätsentschädigung ebenfalls die Ausrichtung einer Invaliden ren te in Form einer Komplementärrente (Urk. 8/55, 8/73 S. 40 f.).
In den nachfolgenden Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle jeweils keine ren ten beeinflussende Änderung fest (Mitteilungen vom 9. März 2000, 11. und 30. Ju li 2002, 12. Oktober 2005, 15. Mai 2008, 5. März 2010; Urk. 8/21, 8/35, 8/38, 8/60, 8/76, 8/88). Am 12. April 2012 kündigte die IV-Stelle eine weitere Über prüfung des Rentenanspruchs aufgrund der per 1. Januar 2012 erfolgten Ge setzesänderung an (Urk. 8/100). Nach Einholung der Stellungnahme der dem Re gi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) angehörenden Dr. med. Y.___, Fach ärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin, vom 10. April 2012 und einer am 3. Mai 2012 mündlich durchgeführten Information des Versicherten (Urk. 8/101 S. 3) erliess die IV-Stelle am 15. Mai 2012 einen Vorbescheid, mit dem sie dem Ver sicherten die Aufhebung der Rente ankündigte (Urk. 8/103). Nachdem de ssen Rechts anwalt dagegen am 11. Juni 2012 Einwand erhoben und um Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Ärztin ersucht hatte (Urk. 8/110), erging am 24. Juli 2012 die angekündigte Verfügung, wobei einer all fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Urk. 2).
E. 1.1 Grundlage der Rentenaufhebung bildet laut der angefochtenen Verfügung die Schluss bestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Re vision, erstes Massnahmenpaket) . Danach werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1) .
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art.
E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Renten re vi si onen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden kön nen, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (vgl. etwa Tho mas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2). Dementsprechend finden nach der eingangs erwähnten Schluss be stim mung auf die IV-Rentnerinnen und -rentner, deren Renten aufgrund pathoge ne tisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage gesprochen wurden, nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Renten re vision Anwendung, die mit flan kie ren den und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Ren ten ansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht er klär ba ren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Ge sichts punkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gäch ter/Siki a.a.O., S. 2).
E. 1.3 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämt liche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so etwa bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, disso ziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung ge bracht (Gäch ter/
Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts; hinsichtlich der Anpassungsstörung vgl. Bundesge richtsurteil 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 4.1 und 4.3).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche (gestützt auf klinische Untersu chungen gestellte) psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesge richts; Urteile des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00786 vom 23. Oktober 2012 E. 1.5 i.f. und IV.2012.01003 vom 26. Februar 2013 E. 3.2). 2.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Eventualanträge:
E. 2.1 RAD-Ärztin Dr. Y.___ kam in ihren Beurteilungen vom 10. April und 6. Juli 2012 zum Schluss, versicherungsmedizinisch liege mangels objektivierbarer ana to mischer Befunde ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zu stands bild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Anhaltspunkte für eine ei gen ständige, vom Schmerzerleben losgelöste schwere psychische Ko mor bi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen lägen nicht vor. In psy chiatrischer Hinsicht fehle eine objektive Befunderhebung. Eine wesentliche ge sundheitliche Veränderung mit neu hinzugekommenem organischem Korrelat oder einer neuen Erkrankung sei nicht ersichtlich (Urk. 8/101 S. 3, Urk. 8/113 S. 2).
E. 2.2 Aus den dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde liegenden medi zi ni schen Akten, dem Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 12. Januar 1998 und dem zuhanden der SUVA am 21. September 1998 erstellten Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 8/16), hatten sich tat säch lich kei nerlei Anhaltspunkte für eine organische Grundlage des nach dem HWS-Schleu der trauma persistierenden schweren cervikozephalen Schmerzsyn droms und der mas siven sekundären Ausweitung ergeben. Auch war vorwie gend von einer schwe ren depressiven Reaktion die Rede gewesen, und
Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Neurologie, hatte in den im Rahmen der Revisions verfahren eingeholten Berichten vom 29. Februar 2000, 30. Ju ni 2002, 29. September 2005, 23. Juli 2007 und 21. Oktober 2009 (Urk. 8/19, 8/31, 8/68, 8/74, 8/84) den Zustand jeweils als unverändert bezeichnet.
Allerdings betrachtete
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie, die den Versicherten seit Frühjahr 2003 behandelt, die de pres sive Stö rung in den Berichten vom 27. April 2007 und 12. November 2009 nicht mehr als Reaktion auf die s omatischen Schmerzen, sondern dia gno sti zier te eine zur Zeit mittelgradige depressive Entwicklung beziehungsweise ein zur Zeit mit tel gra di ges bis schweres Zustandsbild im Sinne von ICD-10 F32.1/2 (Urk. 8/71, 8/86). Zuvor hatte Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 25. Ju ni 2003 zuhanden der SUVA festgehalten, der Explorand zeige Symptome eines schwe ren depressiven Zustandsbildes (ICD-10 F 32.2), entsprechend einer de pres siven Entwicklung. Diese sei aufgrund der als Folge des Unfalles ständig wie der keh renden Schmerzen und diversen körperlichen Funktionsstörungen, die sich laut Dr. A.___ mit den organischen Befunden erklären liessen, schleichend ent standen . Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (ICD-10 F 45) oder An passungsstörung (ICD-10: F43) bestünden nicht, insbesondere liege keine post traumatische Belastungsstörung vor. Anzeichen für eine Aggravation fehl ten
ebenfalls . Es sollte eine suffiziente medikamentöse antidepressive Be hand lung bei einem Psychiater erfolgen. Davon wäre zumindest eine Besserung der schwe ren Schlafstörungen zu erwarten, nicht aber eine Besserung der orga ni schen, neurologischen Symptomatik (Urk. 8/73 S. 190 f.).
Aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ muss somit von einer eigen stän digen mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgegangen wer den, die als solche nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklare n syndro ma le n Beschwerdebilder fällt und insofern die Überprüfung des Renten an spruchs aufgrund der Schlussbestimmung a des ersten Massnahmenpaket s der 6.
IV-Revision nicht rechtfertigt.
E. 2.3 Hinzu kommt, dass sich das von der RAD-Ärztin angenommene Fehlen einer or ga nischen Genese der Schmerzsymptomatik mit den beigezogenen, den Dau erleistungen der SUVA zugrunde liegenden Unfallakten nicht vereinbaren lässt. Dies gilt namentlich für das von der SUVA nachträglich eingeholte zweite Gut achten von Dr. A.___, dasjenige vom 21. November 2002, auf das Dr. C.___ verwies und sich der Beschwerdeführer - wie schon in der Stel lung nah me zum Vorbescheid - auch im vorliegenden Verfahren beruft (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/110 S. 2; Urk. 8/73 S. 204 ff. = Urk. 8/107 = Urk. 3/3/1). Dr. A.___ hält da rin nämlich fest, dass am 12. Oktober 1998, mithin kurz nach sei nem ersten Gut achten, eine Computertomographie der Halswirbelsäule eine un fallbedingte Spondylarthrose C2/3 ergeben habe, welche die in der oberen Hals wirbelsäule geklagten schmerzhaften Beschwerden erkläre und gegen den Ein druck einer psy chischen Überlagerung spreche. Dr. A.___ bezeichnete des halb die Schmer zen und Bewegungseinschränkungen der oberen Hals wir bel säu le ebenso wie die da mit einhergehenden reflektorischen Muskelschmerzen im Hal teapparat des Na ckens und der Schultern, die ausstrahlenden Brachialgien und die Schon hal tung als organische Beschwerden. Überwiegend wahr schein lich seien auch ge wis se neuropsychologische Ausfälle als organisch zu be trach ten, wenn auch eine gewisse teilweise Schmerzbedingtheit eingeräumt werden müsse (Urk. 3/3/1 S. 7 f.).
Die sich nachträglich mit einer unfallbedingten Spondylarthrose C2/3 erklä ren den Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule kön nen somit ebenfalls nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklare n syn dro male n Beschwerdebilder subsumiert werden. Auch unter diesem Ge sichts punkt ist somit die Rentenaufhebung mit der Schlussbestimmung a des ersten Mass nah menpaket s der
6. IV-Revision nicht vereinbar.
E. 2.4 Der angefochtene Entscheid kann daher nicht geschützt werden. Dies umso we ni ger, als sich laut Dr. B.___ Bericht vom 22. Februar 2012 seit Oktober 2011 keine we sentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ergeben hat und es Ende Dezember 2011 sogar zu einem Rückfall mit Zunahme der Na cken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Schwarz wer den vor den Augen, ab sen z artigen Zuständen und Durchschlafstörungen ge kom men ist (Urk. 8/108).
3.
Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die auf Fr. 500.-- fest zu set zen den Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG
der IV-Stelle auf zu er le gen. Auch hat diese gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das So zi al ver sicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG dem an walt lich vertretenen Beschwerdeführer eine - entsprechend der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses - mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessende Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kann tons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwer de eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/IDversandt
E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die sozialberufliche Rehabilitation für psychisch beeinträchtigte Per so nen im Sinne der 5. IV-Revision zu gewähren.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Beginn der sozialberuflichen Rehabilitation eine Übergangs ren te ab 1.9.12 zu zahlen in der Höhe der bisherigen IV-Rente.“
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde und verwies zur Begründung pauschal auf die ange foch tene Verfügung und die Akten (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerde füh rers und die von beiden Parteien eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 a
IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Mass nahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3) .
Abs. 1 findet keine An wen dung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung ein ge leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung be ziehen (Abs. 4) .
Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1-4 bewirken weder eine Anpassu ng der Rentenansprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Komplementärrente) noch andere Aus gleichs ansprüche der Versicherten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00820 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Condamin Urteil vom
21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1959 ge bo renen, als Schmied und Schlosser tätig gewesenen X.___ mit Ver fügung vom 11. November 1998 aufgrund der Folgen eines am 21. Januar 1997 erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule mit Wirkung ab Januar 1998 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/12). Die Schweizerische Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) verfügte am 18. und 19. Oktober 2004 nebst einer 35% igen Integritätsentschädigung ebenfalls die Ausrichtung einer Invaliden ren te in Form einer Komplementärrente (Urk. 8/55, 8/73 S. 40 f.).
In den nachfolgenden Revisionsverfahren stellte die IV-Stelle jeweils keine ren ten beeinflussende Änderung fest (Mitteilungen vom 9. März 2000, 11. und 30. Ju li 2002, 12. Oktober 2005, 15. Mai 2008, 5. März 2010; Urk. 8/21, 8/35, 8/38, 8/60, 8/76, 8/88). Am 12. April 2012 kündigte die IV-Stelle eine weitere Über prüfung des Rentenanspruchs aufgrund der per 1. Januar 2012 erfolgten Ge setzesänderung an (Urk. 8/100). Nach Einholung der Stellungnahme der dem Re gi onalen Ärztlichen Dienst (RAD) angehörenden Dr. med. Y.___, Fach ärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin, vom 10. April 2012 und einer am 3. Mai 2012 mündlich durchgeführten Information des Versicherten (Urk. 8/101 S. 3) erliess die IV-Stelle am 15. Mai 2012 einen Vorbescheid, mit dem sie dem Ver sicherten die Aufhebung der Rente ankündigte (Urk. 8/103). Nachdem de ssen Rechts anwalt dagegen am 11. Juni 2012 Einwand erhoben und um Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Ärztin ersucht hatte (Urk. 8/110), erging am 24. Juli 2012 die angekündigte Verfügung, wobei einer all fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsanwalt des Versicherten am 23. Au gust 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2): „Hauptanträge: 1.
Die Verfügung vom 24.7.12 sei aufzuheben und die Beschwerde geg ne rin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine gan ze IV-Rente ab 1.9.12, d.h. nach Einstellung der IV-Rente per 31.8.12, zu zahlen. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Eventualanträge: 3.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die sozialberufliche Rehabilitation für psychisch beeinträchtigte Per so nen im Sinne der 5. IV-Revision zu gewähren. 4.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bis zum Beginn der sozialberuflichen Rehabilitation eine Übergangs ren te ab 1.9.12 zu zahlen in der Höhe der bisherigen IV-Rente.“
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde und verwies zur Begründung pauschal auf die ange foch tene Verfügung und die Akten (Urk. 7). Davon wurde der Beschwerdeführer am 25. September 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). 3.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerde füh rers und die von beiden Parteien eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Grundlage der Rentenaufhebung bildet laut der angefochtenen Verfügung die Schluss bestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Re vision, erstes Massnahmenpaket) . Danach werden Renten, die bei pathoge ne tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1) .
Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8 a
IVG . Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2) .
Werden Massnahmen zur Wiederein glie de rung nach Art. 8 a
IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Mass nahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeit punkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3) .
Abs. 1 findet keine An wen dung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung ein ge leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung be ziehen (Abs. 4) .
Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1-4 bewirken weder eine Anpassu ng der Rentenansprüche nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Komplementärrente) noch andere Aus gleichs ansprüche der Versicherten. 1.2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Renten re vi si onen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden kön nen, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (vgl. etwa Tho mas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2). Dementsprechend finden nach der eingangs erwähnten Schluss be stim mung auf die IV-Rentnerinnen und -rentner, deren Renten aufgrund pathoge ne tisch-ätiologisch unklare r syndromale r Beschwerdebilder ohne nachweisbare or ganische Grundlage gesprochen wurden, nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Renten re vision Anwendung, die mit flan kie ren den und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Ren ten ansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht er klär ba ren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Ge sichts punkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gäch ter/Siki a.a.O., S. 2). 1.3
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämt liche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so etwa bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, disso ziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung ge bracht (Gäch ter/
Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtspre chung des Bundesgerichts; hinsichtlich der Anpassungsstörung vgl. Bundesge richtsurteil 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 4.1 und 4.3).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wen dung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche (gestützt auf klinische Untersu chungen gestellte) psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesge richts; Urteile des hiesigen Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00786 vom 23. Oktober 2012 E. 1.5 i.f. und IV.2012.01003 vom 26. Februar 2013 E. 3.2). 2. 2.1
RAD-Ärztin Dr. Y.___ kam in ihren Beurteilungen vom 10. April und 6. Juli 2012 zum Schluss, versicherungsmedizinisch liege mangels objektivierbarer ana to mischer Befunde ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zu stands bild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Anhaltspunkte für eine ei gen ständige, vom Schmerzerleben losgelöste schwere psychische Ko mor bi dität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen lägen nicht vor. In psy chiatrischer Hinsicht fehle eine objektive Befunderhebung. Eine wesentliche ge sundheitliche Veränderung mit neu hinzugekommenem organischem Korrelat oder einer neuen Erkrankung sei nicht ersichtlich (Urk. 8/101 S. 3, Urk. 8/113 S. 2). 2.2
Aus den dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde liegenden medi zi ni schen Akten, dem Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 12. Januar 1998 und dem zuhanden der SUVA am 21. September 1998 erstellten Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 8/16), hatten sich tat säch lich kei nerlei Anhaltspunkte für eine organische Grundlage des nach dem HWS-Schleu der trauma persistierenden schweren cervikozephalen Schmerzsyn droms und der mas siven sekundären Ausweitung ergeben. Auch war vorwie gend von einer schwe ren depressiven Reaktion die Rede gewesen, und
Dr. med. B.____, Facharzt FMH für Neurologie, hatte in den im Rahmen der Revisions verfahren eingeholten Berichten vom 29. Februar 2000, 30. Ju ni 2002, 29. September 2005, 23. Juli 2007 und 21. Oktober 2009 (Urk. 8/19, 8/31, 8/68, 8/74, 8/84) den Zustand jeweils als unverändert bezeichnet.
Allerdings betrachtete
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho the rapie, die den Versicherten seit Frühjahr 2003 behandelt, die de pres sive Stö rung in den Berichten vom 27. April 2007 und 12. November 2009 nicht mehr als Reaktion auf die s omatischen Schmerzen, sondern dia gno sti zier te eine zur Zeit mittelgradige depressive Entwicklung beziehungsweise ein zur Zeit mit tel gra di ges bis schweres Zustandsbild im Sinne von ICD-10 F32.1/2 (Urk. 8/71, 8/86). Zuvor hatte Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom 25. Ju ni 2003 zuhanden der SUVA festgehalten, der Explorand zeige Symptome eines schwe ren depressiven Zustandsbildes (ICD-10 F 32.2), entsprechend einer de pres siven Entwicklung. Diese sei aufgrund der als Folge des Unfalles ständig wie der keh renden Schmerzen und diversen körperlichen Funktionsstörungen, die sich laut Dr. A.___ mit den organischen Befunden erklären liessen, schleichend ent standen . Anhaltspunkte für eine somatoforme Störung (ICD-10 F 45) oder An passungsstörung (ICD-10: F43) bestünden nicht, insbesondere liege keine post traumatische Belastungsstörung vor. Anzeichen für eine Aggravation fehl ten
ebenfalls . Es sollte eine suffiziente medikamentöse antidepressive Be hand lung bei einem Psychiater erfolgen. Davon wäre zumindest eine Besserung der schwe ren Schlafstörungen zu erwarten, nicht aber eine Besserung der orga ni schen, neurologischen Symptomatik (Urk. 8/73 S. 190 f.).
Aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___ muss somit von einer eigen stän digen mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgegangen wer den, die als solche nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklare n syndro ma le n Beschwerdebilder fällt und insofern die Überprüfung des Renten an spruchs aufgrund der Schlussbestimmung a des ersten Massnahmenpaket s der 6.
IV-Revision nicht rechtfertigt. 2.3
Hinzu kommt, dass sich das von der RAD-Ärztin angenommene Fehlen einer or ga nischen Genese der Schmerzsymptomatik mit den beigezogenen, den Dau erleistungen der SUVA zugrunde liegenden Unfallakten nicht vereinbaren lässt. Dies gilt namentlich für das von der SUVA nachträglich eingeholte zweite Gut achten von Dr. A.___, dasjenige vom 21. November 2002, auf das Dr. C.___ verwies und sich der Beschwerdeführer - wie schon in der Stel lung nah me zum Vorbescheid - auch im vorliegenden Verfahren beruft (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/110 S. 2; Urk. 8/73 S. 204 ff. = Urk. 8/107 = Urk. 3/3/1). Dr. A.___ hält da rin nämlich fest, dass am 12. Oktober 1998, mithin kurz nach sei nem ersten Gut achten, eine Computertomographie der Halswirbelsäule eine un fallbedingte Spondylarthrose C2/3 ergeben habe, welche die in der oberen Hals wirbelsäule geklagten schmerzhaften Beschwerden erkläre und gegen den Ein druck einer psy chischen Überlagerung spreche. Dr. A.___ bezeichnete des halb die Schmer zen und Bewegungseinschränkungen der oberen Hals wir bel säu le ebenso wie die da mit einhergehenden reflektorischen Muskelschmerzen im Hal teapparat des Na ckens und der Schultern, die ausstrahlenden Brachialgien und die Schon hal tung als organische Beschwerden. Überwiegend wahr schein lich seien auch ge wis se neuropsychologische Ausfälle als organisch zu be trach ten, wenn auch eine gewisse teilweise Schmerzbedingtheit eingeräumt werden müsse (Urk. 3/3/1 S. 7 f.).
Die sich nachträglich mit einer unfallbedingten Spondylarthrose C2/3 erklä ren den Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule kön nen somit ebenfalls nicht unter die pathogenetisch-ätiologisch unklare n syn dro male n Beschwerdebilder subsumiert werden. Auch unter diesem Ge sichts punkt ist somit die Rentenaufhebung mit der Schlussbestimmung a des ersten Mass nah menpaket s der
6. IV-Revision nicht vereinbar. 2.4
Der angefochtene Entscheid kann daher nicht geschützt werden. Dies umso we ni ger, als sich laut Dr. B.___ Bericht vom 22. Februar 2012 seit Oktober 2011 keine we sentliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ergeben hat und es Ende Dezember 2011 sogar zu einem Rückfall mit Zunahme der Na cken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Schwarz wer den vor den Augen, ab sen z artigen Zuständen und Durchschlafstörungen ge kom men ist (Urk. 8/108).
3.
Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die auf Fr. 500.-- fest zu set zen den Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG
der IV-Stelle auf zu er le gen. Auch hat diese gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das So zi al ver sicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG dem an walt lich vertretenen Beschwerdeführer eine - entsprechend der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses - mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Baraus la gen und Mehrwertsteuer) zu bemessende Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kann tons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwer de eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCondamin AN/CO/IDversandt