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IV.2012.00813

Keine Verschlechterung; Sucht ist weder Auslöser noch Folge einer relevanten psychischen Krankheit.

Zürich SozVersG · 2013-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, war stundenweise in einem Elektrofachge schäft tätig (vgl. Urk. 7/4/5)

und meldete sich am

15. November 2002 wegen Konzentrationsstörungen, tiefer Frustrationsschwelle bei chronischer Opiatab hängigkeit und ausgeprägter Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/4/3-6), ein Gutachten

der Y.___

(Urk. 7/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/3) ein. Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten . Die dagegen am 15. November 2004 (Urk. 7/18) erhobene und am 19. Januar 2005 ergänzte (Urk. 7/22) Einsprache wurde am 25. Februar 2005 ab gewiesen (Urk. 7/23). Dies bestätigten das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 2005 (Prozess Nr. IV.2005.00385; Urk. 7/35) und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2006 (Urk. 7/38). 1.2

Am

26. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte wegen Ängsten und sozialen Phobien erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/46 Ziff. 6.2) und reichte einen Arztbericht (Urk. 7/50) ein. Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/51) und Arztberichte (Urk. 7/52/4, Urk. 7/52/6-8; Urk. 7/53) ein. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 1 2. November 2011 (Urk. 7/64/5-

35) erstattete. Im Rah men des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66-68; Urk. 7/71; Urk. 7/73) gingen ein Bericht des Sozialamts über Integrationsbemühungen (Urk. 7/72/5-9) und ein Arztbericht (Urk. 7/73/3-5) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 2. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zu sprache von Integrationsmassnahmen sowie einer ganzen Invalidenrente, eventuell Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durch führung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Be schäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prü fen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand und die Arbei tsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass des Ein spracheentscheides vom

25. Februar 2005 verändert haben . Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder ein invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten vorliegt . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin infolge eines Abhän gigkeitsverhaltens arbeitsunfähig und deshalb nicht invalid sei. Die behandeln den Ärzte nähmen lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Die von Dr. Z.___ festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten aus medizin is cher Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 2 S. 1-2). Es liege ein reines Suchtgeschehen vor (Urk. 6 S. 2). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, mindestens zu 70 % arbeitsunfähig zu sein. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich sei und die seit 2007 anhaltende Abstinenz nicht berücksichtige. Weiter habe Dr. Z.___ festgestellt, dass ein Arbeits unfähigkeitsanteil von 30 % auf einen psychischen Gesundheitsschaden ent falle, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es liege nun ein eigenständiges Leiden vor, welches sich infolge der vermehrten Drogenab stinenz immer deutlicher zeige. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Der ursprüngliche anspruchsverneinende Einspracheentscheid vom

25. Februar 2005 (Urk. 7/23) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/15), worin eine Störung durch multiplen und ständigen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis; ICD-10 F19.25) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit v on 0 % festgestellt wurde . Die Gutachter wiesen darauf hin, dass e ine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wahrscheinlich zu einer bedeutenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen

würde, was jedoch erst nach längerer Abstinenz be urteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher für eine ent sprechende Behandlung nicht motiviert gezeigt. Eine fremdanamnestisch ver mutete Angsterkrankung könne ebenfalls erst in ab stinen tem Zustand beurteilt werden, wobei die Untersuchungen nur wenige Hinweise in diese Richtung zeigten (Urk. 7/15 S. 3). 3.2

Das hiesige Gericht erachtete

dieses Gutachten im höchst ge richtlich bestätigten Urteil vom

9. Dezember 2005 als beweiskräftig und stellte fest, dass reines Sucht geschehen und keine eigenständige psychische Erkrankun g des Beschwer deführers vor lag . Mangels medizinisch nachgewiesener Angststörung und de pressiver Symptome sei nicht weiter zu prüfen, ob die Sucht deren Auslöser oder Ursache ist (E. 4.4). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ge mäss Einschätzung des Hausarzt es

Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 7/4/6), nicht durch medizinische Massnahmen, nament lich einen Entzug, verbessert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine ge eignete Entzugsbehandlung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha denminderungspflicht zumutbar (E. 4.4 am Ende). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht führte zudem aus, dass hinsichtlich der von Dr. A.___ ge stellten Diagnosen (ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien; ICD-10 F40.2; sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem El ternhaus in der Kindheit; ICD-10 Z61.1) nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch - für sich allein betrachtet - eine Erwerbstätigkeit gänzlich unzumutbar sein solle. Es fehle an einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Leiden mit Krankheitswert (Urk. 7/38 E. 3 a. E.). 4. 4.1

Dr. A.___ führte mit Schreiben vom 15. November 2010 (Urk. 7/50) aus, dass er den Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Hausarzt betreue. Dieser habe sich nach dem Tod seines Bruders vor zwei Jahren nun definitiv vom Heroinkonsum trennen können und habe seit dem 19. Dezember 2007 kein Heroin mehr kon sumiert. Kokain konsumiere er nur sehr sporadisch. Der Beschwerdeführer be finde sich stabil im Methadonprogramm und sei in anhaltender psychothera peutischer Behandlung. Trotz der erfolgreichen Abkehr von den Drogen sei er aus psychischen Gründen weiterhin nicht arbeitsfähig. Die Persönlichkeits- und Angststörung habe sich nicht gebessert. Mit Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52/6-8) stellte Dr. A.___ folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Abhängigkeitssyndrom bei chronischem Missbrauch von Opi aten bis 2007 - ausgeprägte Angststörung, Vermeidungsverhalten, spezifische und iso lierte Phobien (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.1) Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren kein Heroin mehr konsumiere. Es sei immer wieder zu langen Phasen der Abstinenz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren verändert und könne sich jetzt begrenzt um seine Eltern kümmern, wirke viel umgänglicher und zuverlässig. Leider habe sich die schwere Angstproblematik nicht geändert und es bestünden Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung. Notwendige Be handlungen könnten infolge der Angst nicht durchgeführt werden und es ge linge dem Beschwerdeführer nicht, Termine einzuhalten und eine Konstanz im Alltag zu schaffen. Obwohl er sehr motiviert gewesen sei, habe ein Arbeitsver such abgebrochen werden müssen. Dabei seien Drogen nicht mehr von Bedeu tung. Der Beschwerdeführer wirke nervös, motorisch unruhig, ängstlich, miss trauisch, sei durch Worte nicht zu überzeugen, kindlich, hilfsbedürftig, unselb ständig und teilweise impulsiv. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). Durch sein Wesen, die Ängste, die fehlende Fähigkeit, Termine einzuhalten, sei keine Ar beitsleistung möglich (Ziff. 1.7). Trotz jahrelanger Therapie liessen sich die Ein schränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8). 4.2

Dr. med. B.___, Kin der -

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 2 2. März 2011 (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1 - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Abhängigkeitssyndrom: vom 2 2. Altersjahr bis 2007 multipler Sub - stanzge brauch (ICD-10 F19.25) - heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum Der Beschwerdeführer komme nun regelmässig zu den psychotherapeutischen Sitzungen. Er sei meist nervös, ängstlich und sorgengeplagt und ziehe sich so zial zurück. Er sei unselbständig und halte Druck und Ansprüche kaum aus. Die Ängste seien chronifiziert, die Prognose bezüglich selbständiger Lebensführung und Arbeitsleistung sei sehr schlecht (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %; die Ängste und die selbstunsichere Persönlichkeit verhinderten eine Ar beitsleistung (Ziff. 1.6 und 1.7). 4.3

Dr. Z.___

stellte in seinem unter Berücksichtigung der Akten, Erhe bung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersu chungen am 1 2. November 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 7/64/5-35) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 3.1): - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer kon - trol lierten Abhängigkeit (ICD-10 F11.22) - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub - stanz gebrauch (ICD-10 F10.26) - low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z.73.1) mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfachen intellektuellen Leistungen Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 3.2): - Angst und depressive S törung gemischt (ICD-10 F41.2) - intermittierender schädlicher Konsum von Cannabinoide, ICD-10 F12.1 - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25) - gelegentliche Relapse bei vorbekannter, seit dem etwa 2 2. Lebensjahr sich entwickelnder Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14), subjektiv ab Ende 2007 weitestgehend abstinent Ein gewohnheitsmässiger Konsum von Benzodiazepinen steigere sowohl die Angstbereitschaft wie auch Angstreaktionen (S. 20 oben). Ob der Beschwerde führer an bedeutsamen Suchtfolgeerscheinungen leide, könne erst nach einer völligen und längeren Abstinenz beurteilt werden, die derzeit noch nicht er reicht sei. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Cannabinoide, Benzodiaze pine und mindestens zeitweilig auch Kokain, vor allem aber Alkohol zu sich (S. 20 Mitte). Zur Frage, ob eine primäre oder sekundäre Suchtentwicklung vor liege, sei festzuhalten, dass bereits in der früheren Begutachtung die Sucht in diagnostischer Sicht ganz in den Mittelpunkt gestellt worden sei; andere ins Gewicht fallende Komorbiditäten seien damals nicht genannt worden. Dies treffe weiterhin zu, besonders wenn man berücksichtige, dass die Suchtent wicklung schon früh mit Cannabis und Zigaretten begonnen habe: Alkohol sei spätestens mit 20 und Heroin und Kokain mit 21 bis 22 Jahren dazugekommen. Entwicklungspsychologisch sei zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsorgani sation noch nicht sehr lange abgeschlossen, weshalb die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung auch nicht vor Vollendung des 1 7. Lebensjahrs gestellt werden sollte. Dass eine sich aufbauende Sucht

als Reaktion auf dysfunktionale Verar beitung psychischer Störungen in Gang gesetzt worden wäre,

hätte klar nach vollziehbar schon damals durch psychopathologische Befundungen belegt und durch ernsthafte Behandlungsversuche erhärtet werden müssen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei jedoch erst im Frühling 2011, retrospektiv und - wie im Fall der Angststörung - ohne psychopathologische Grundlage erstellt worden (S. 20 unten f.). Das Suchtleiden habe sich leicht verbessert. Der psychisc he Gesundheitsschaden habe bei W eitem nicht die Schwere, die von den behandelnden Ärzten postuliert werde. Es fänden sich keine zwingenden, intersubjektiv nachvollziehbaren psy chopathologischen und biographischen Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung. Solche Befunde würden auch in den aktuellen Arztberichten nicht genannt (S. 26). Es gelte auch heute noch die Einschätzung der Gutachter der Y.___ aus dem Jahr 200 4. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mindestens zu 70 % ar beitsunfähig. Dabei sei aber der Anteil des eigentlichen psychiatrischen Ge sundheitsschadens auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit, also der Einfluss ei ner ängstlich-depressiven Störung gemischt und der akzentuierten Persönlich keit, wobei dies weniger als „psychiatrische Diagnose“ denn mehr als „Struk turdiagnose“ zu werten sei, relativ gering; er mache am gesamten Gesundheits schaden nicht ganz 30 % aus. Die Bestimmung einer über 70%igen Arbeitsun fähigkeit mit einem r ein psychiatrischen Anteil von 3 0 % treffe auch für einen angepassten Arbeitsplatz zu und gelte nach einer leichten Verbesserung des Suchtleidens ab Ende 2007 (S. 27). Die Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Seine Einschränkungen gründeten in verschiedenen IV-fremden Umständen. So seien der geminderte Allgemeinzustand, die stark reduzierte körperliche Fitness und das unzureichende Durchhaltevermögen primär dur ch ein Suchtleiden bestimmt, teils durch den nach wie vor andauernden aktuellen Konsum psychotroper Substanzen und nun zusätzlich Benzodiazepinen sowie durch die noch nicht erfolgte ausreichende Regeneration nach einer mehr als zwanzig Jahre anhaltenden Suchtkarriere (S. 27). Es lägen keine somatischen Untersuchungsergebnisse vor, die über körperliche Suchtfolgeerscheinungen Aufschluss geben könnten. Durch das langjährige Suchtleiden seien die Koordination, die Gleichgewichtsfunktion, die Belastbar keit wie auch die Konzentration und das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Leichte Einbussen im Umstellungs- und Anpassungsvermögen gingen a uf die ängstlich-vermeidenden und depressiven Persönlichkeitsanteile zurück. Sowohl die Sucht wie der psychische Gesundheitsschaden seien durch medizinische Massnahmen verbesserbar (S. 28). Da relevante psychische Erkrankungen fehlten, müsse das Suchtleiden als pri mär betrachtet werden. Es sei nicht als Reaktion auf andere Erkrankungen oder Störungen entstanden. Die seit der letzten psychiatrischen Begutachtung fest gestellte volle Arbeitsunfähigkeit gehe alleine auf das Suchtleiden zurück, wel ches trotz Drosselung auch heute noch fortbestehe. Die negativen Auswirkun gen auf den Allgemeinzustand seien noch nicht hinreichend rekompensiert. Es sei somit nach einer leichten Verbesserung des Gesundheitsschadens ab Ende 2007 von einer noch mindestens 70 % betragenden Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit in einem Elektrofachgeschäft wie auch für eine angepasste Tä tigkeit auszugehen (S. 30). Diese Arbeitsunfähigkeit sei Resultat der Sucht und ihrer Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, wobei zusätzlich psychosoziale Faktoren mitwirkten. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Vermeidungsverhalten m it Selbstlimitation entwickelt. Der Anteil des eigentlichen psychischen Gesundheitsschadens sei mit maximal 30 % zu be ziffern (S. 30 unten f.). 4.4

Dr. B.___ und C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, stellten mit Bericht vom 2 9. März 2012 (Urk. 7/73/3-5) folgende Diagnosen (S. 1). - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Abhängigkeitssyndrom, seit dem 2 2. Lebensjahr bis 2007 multipler Sub stanzgebrauch (ICD-10 F19.25) - heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum - Störungen durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) Die Sucht sei Folge der Selbstunsicherheit und der Ängste des Beschwerdefüh rers. Er sei immer noch von verschiedenen erwähnten Substanzen abhängig. Es sei, i n Übereinstimmung mit Dr. Z.___, schwierig, den Anteil der Ängstlichkeit und den Anteil des Suchtleidens als Ursache der Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers auseinanderzuhalten. Die langjährige Abhängigkeit habe sicher die Persönlichkeit des Beschwerdeführers beeinflusst und die Ent wicklung seines emotionalen und sozialen Verhaltens beeinträchtigt sowie seine Persönlichkeitsstörung verstärkt (S. 1). Die im Gutachten der Y.___ erhobenen Befunde würden auf Ängste und depressive Stö rungen hinweisen, was aber damals nicht diagnostiziert worden sei. Seit den ersten Befunden im Jahr 2002 habe sich die Einschätzung verdichtet, dass eine ängstlich-depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung beziehungs weise eine akzentuierte Persönlichkeit vorliege. Diese psychischen Störungen würden nach wie vor durch das Suchtleiden überdeckt und seien davon schwie rig abzugrenzen. Seit der Beschwerdeführer abstinent lebe, zeigten sich seine psychiatrischen Störungen immer klarer. Der Gesundheitsschaden werde heute durch Gutachter und behandelnde Ärzte ausgeprägter diagnostiziert und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit werde im Umfang von 30 bis 100 % bestä tigt (S. 2). Es werde versucht, den Beschwerdeführer für einen niederschwelligen Arbeits einsatz zu motivieren, er reagiere jedoch auf Vorschläge und den geringsten Druck von Seiten des Sozialamts mit starker Abwehr, verbringe noch mehr Zeit in seinem dunklen Zimmer, scheue soziale Kontakte und konsumiere vermehrt Alkohol und Drogen . Man könne argumentieren, dass dies ein typisches Sucht verhalten darstelle. Der Ursprung sei jedoch in der Scheu vor Ablehnung, Aus gesetzt sein, der Konfrontation mit der eigenen Misere, der Vorstellung, erneut zu versagen, in der gedanklichen Verzerrung der Realität und in seiner Persön lichkeit begründet. Es bestünden eine starke Selbstverunsicherun g und grosse soziale Ängste. Integrationsmassnahmen erschienen als sinnvoll, jedoch könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen psychischen Zustand nur sehr nieder schwellige Angebote wahrnehmen (S. 3). 5. 5.1

Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich vor Erlass des Einspra - che entscheides vom 2 5. Februar 2005 präsentierte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), mit den der Neuanmeldung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorste hend E. 4) zeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Drogenkonsum redu zieren, aber nicht vollkommen sistieren konnte. Zwar konsumiert er kein Heroin mehr, nimmt jedoch immer noch Cannabinoide, Benzodiazepine, Alkohol und zeitweilig Kokain zu sich. Somit liegt weiterhin ein Suchtgeschehen vor.

Gleich zeitig ist

- wohl infolge des reduzierten Konsums, wie Dr. B.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 4.4), und infolge der nun regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung –

aus den aktuellen medizinischen Berichte n und im Gegensatz zu der früheren Sachlage nun deutlicher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch an psychischen Beeinträchtigung en l eiden könnte . Dr. B.___ diagnosti zierte eine ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine generali sierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.2), und Dr. Z.___ stellte die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (vgl. vorstehend E. 4.3). Psychische Beeinträchtigungen stellte auch Hausarzt Dr. A.___ fest (vgl. vorste hend E. 4.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um ein eigenständiges Leiden handelt, ob es zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist und welchen Einfluss diese Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. vorstehend E. 1 .5) . 5.3

Diese Fragen werden durch das Gutachten von Dr. Z.___ beantwor tet, welches den praxisgemässen Anforderungen an einen Ar ztbericht (vgl. vor stehend E. 1.6) zu genügen vermag. Dr. Z.___ kam in seinem aus führlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zum Schluss, dass keine zwin genden Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung gegeben seien; solche Befunde würden auch in den vorliegenden Arztzeugnissen nicht genannt. Relevante psychische Erkrankungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden; es sei nicht als Re aktion auf andere Erkrankungen entstanden. Dr. Z.___ legte zudem schlüssig dar, dass keine Anhaltspunkte für eine bereits im jugendlichen Alter festgestellte psychische Erkrankung gegeben seien, die für die Sucht kausal ge wesen wäre. D en Berichte n von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 und E 4.4) kommt im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ geringerer Beweiswert zu, da sie nicht auf allseitigen Un tersuchungen basieren und weniger ausführlich und schlüssig begründet sind. Dr. A.___ verfügt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin zudem nicht über das zur Beurteilung psychischer Störungen erforderliche Fachwissen. 5.4

Dr. Z.___ stellte als eigenständige psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig diejenige einer akzentuierten Persön lichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfa chen intellektuellen Leistungen (ICD-10 Z73.1). Diese Beeinträchtigung ist nach ICD-10-Inventar

in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizini scher Krankheitswert zukommt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Kategorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A bis Y klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239). Insofern vermag diese Diagnose versicherungsrechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5.5

Somit hat die Sucht weder zu einer

relevanten psychischen Erkrankung geführt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine relevante psychische Erkran kung für die Sucht verantwortlich ist . Die feststellbare psychische Beeinträchti gung ist nach dem vorstehend Gesagten versicherungsrechtlich nicht massge blich. Selbst wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksichtigt werden müsste, so würde dies weder einen Rentenanspruch noch einen Anspruch auf Integrati onsmassnahmen begründen (vgl. vorstehend E. 1.2 und 1.3). Die Beeinträchti gung erscheint zudem aus objektiver Sicht als überwindbar, zumal nach ärztli cher Feststellung ein - weiterhin zumutbarer - Entzug mit anschliessender Re konditionierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern könnte. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit dem Erlass des Einspracheentschei des vom 2 5. Februar 2005 keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 und 1.3). Die Beeinträchti gung erscheint zudem aus objektiver Sicht als überwindbar, zumal nach ärztli cher Feststellung ein - weiterhin zumutbarer - Entzug mit anschliessender Re konditionierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern könnte. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit dem Erlass des Einspracheentschei des vom 2 5. Februar 2005 keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 1.3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durch führung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Be schäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).

E. 1.6 und 1.7).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Streitig und zu prü fen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand und die Arbei tsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass des Ein spracheentscheides vom

25. Februar 2005 verändert haben . Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder ein invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten vorliegt .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin infolge eines Abhän gigkeitsverhaltens arbeitsunfähig und deshalb nicht invalid sei. Die behandeln den Ärzte nähmen lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Die von Dr. Z.___ festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten aus medizin is cher Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 2 S. 1-2). Es liege ein reines Suchtgeschehen vor (Urk.

E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, mindestens zu 70 % arbeitsunfähig zu sein. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich sei und die seit 2007 anhaltende Abstinenz nicht berücksichtige. Weiter habe Dr. Z.___ festgestellt, dass ein Arbeits unfähigkeitsanteil von 30 % auf einen psychischen Gesundheitsschaden ent falle, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es liege nun ein eigenständiges Leiden vor, welches sich infolge der vermehrten Drogenab stinenz immer deutlicher zeige. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Der ursprüngliche anspruchsverneinende Einspracheentscheid vom

25. Februar 2005 (Urk. 7/23) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/15), worin eine Störung durch multiplen und ständigen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis; ICD-10 F19.25) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit v on 0 % festgestellt wurde . Die Gutachter wiesen darauf hin, dass e ine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wahrscheinlich zu einer bedeutenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen

würde, was jedoch erst nach längerer Abstinenz be urteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher für eine ent sprechende Behandlung nicht motiviert gezeigt. Eine fremdanamnestisch ver mutete Angsterkrankung könne ebenfalls erst in ab stinen tem Zustand beurteilt werden, wobei die Untersuchungen nur wenige Hinweise in diese Richtung zeigten (Urk. 7/15 S. 3). 3.2

Das hiesige Gericht erachtete

dieses Gutachten im höchst ge richtlich bestätigten Urteil vom

E. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

E. 4.1 Dr. A.___ führte mit Schreiben vom 15. November 2010 (Urk. 7/50) aus, dass er den Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Hausarzt betreue. Dieser habe sich nach dem Tod seines Bruders vor zwei Jahren nun definitiv vom Heroinkonsum trennen können und habe seit dem 19. Dezember 2007 kein Heroin mehr kon sumiert. Kokain konsumiere er nur sehr sporadisch. Der Beschwerdeführer be finde sich stabil im Methadonprogramm und sei in anhaltender psychothera peutischer Behandlung. Trotz der erfolgreichen Abkehr von den Drogen sei er aus psychischen Gründen weiterhin nicht arbeitsfähig. Die Persönlichkeits- und Angststörung habe sich nicht gebessert. Mit Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52/6-8) stellte Dr. A.___ folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Abhängigkeitssyndrom bei chronischem Missbrauch von Opi aten bis 2007 - ausgeprägte Angststörung, Vermeidungsverhalten, spezifische und iso lierte Phobien (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.1) Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren kein Heroin mehr konsumiere. Es sei immer wieder zu langen Phasen der Abstinenz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren verändert und könne sich jetzt begrenzt um seine Eltern kümmern, wirke viel umgänglicher und zuverlässig. Leider habe sich die schwere Angstproblematik nicht geändert und es bestünden Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung. Notwendige Be handlungen könnten infolge der Angst nicht durchgeführt werden und es ge linge dem Beschwerdeführer nicht, Termine einzuhalten und eine Konstanz im Alltag zu schaffen. Obwohl er sehr motiviert gewesen sei, habe ein Arbeitsver such abgebrochen werden müssen. Dabei seien Drogen nicht mehr von Bedeu tung. Der Beschwerdeführer wirke nervös, motorisch unruhig, ängstlich, miss trauisch, sei durch Worte nicht zu überzeugen, kindlich, hilfsbedürftig, unselb ständig und teilweise impulsiv. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). Durch sein Wesen, die Ängste, die fehlende Fähigkeit, Termine einzuhalten, sei keine Ar beitsleistung möglich (Ziff. 1.7). Trotz jahrelanger Therapie liessen sich die Ein schränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8).

E. 4.2 Dr. med. B.___, Kin der -

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 2 2. März 2011 (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1 - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Abhängigkeitssyndrom: vom 2 2. Altersjahr bis 2007 multipler Sub - stanzge brauch (ICD-10 F19.25) - heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum Der Beschwerdeführer komme nun regelmässig zu den psychotherapeutischen Sitzungen. Er sei meist nervös, ängstlich und sorgengeplagt und ziehe sich so zial zurück. Er sei unselbständig und halte Druck und Ansprüche kaum aus. Die Ängste seien chronifiziert, die Prognose bezüglich selbständiger Lebensführung und Arbeitsleistung sei sehr schlecht (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %; die Ängste und die selbstunsichere Persönlichkeit verhinderten eine Ar beitsleistung (Ziff.

E. 4.3 Dr. Z.___

stellte in seinem unter Berücksichtigung der Akten, Erhe bung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersu chungen am 1 2. November 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 7/64/5-35) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 3.1): - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer kon - trol lierten Abhängigkeit (ICD-10 F11.22) - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub - stanz gebrauch (ICD-10 F10.26) - low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z.73.1) mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfachen intellektuellen Leistungen Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 3.2): - Angst und depressive S törung gemischt (ICD-10 F41.2) - intermittierender schädlicher Konsum von Cannabinoide, ICD-10 F12.1 - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25) - gelegentliche Relapse bei vorbekannter, seit dem etwa 2 2. Lebensjahr sich entwickelnder Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14), subjektiv ab Ende 2007 weitestgehend abstinent Ein gewohnheitsmässiger Konsum von Benzodiazepinen steigere sowohl die Angstbereitschaft wie auch Angstreaktionen (S. 20 oben). Ob der Beschwerde führer an bedeutsamen Suchtfolgeerscheinungen leide, könne erst nach einer völligen und längeren Abstinenz beurteilt werden, die derzeit noch nicht er reicht sei. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Cannabinoide, Benzodiaze pine und mindestens zeitweilig auch Kokain, vor allem aber Alkohol zu sich (S. 20 Mitte). Zur Frage, ob eine primäre oder sekundäre Suchtentwicklung vor liege, sei festzuhalten, dass bereits in der früheren Begutachtung die Sucht in diagnostischer Sicht ganz in den Mittelpunkt gestellt worden sei; andere ins Gewicht fallende Komorbiditäten seien damals nicht genannt worden. Dies treffe weiterhin zu, besonders wenn man berücksichtige, dass die Suchtent wicklung schon früh mit Cannabis und Zigaretten begonnen habe: Alkohol sei spätestens mit 20 und Heroin und Kokain mit 21 bis 22 Jahren dazugekommen. Entwicklungspsychologisch sei zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsorgani sation noch nicht sehr lange abgeschlossen, weshalb die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung auch nicht vor Vollendung des 1 7. Lebensjahrs gestellt werden sollte. Dass eine sich aufbauende Sucht

als Reaktion auf dysfunktionale Verar beitung psychischer Störungen in Gang gesetzt worden wäre,

hätte klar nach vollziehbar schon damals durch psychopathologische Befundungen belegt und durch ernsthafte Behandlungsversuche erhärtet werden müssen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei jedoch erst im Frühling 2011, retrospektiv und - wie im Fall der Angststörung - ohne psychopathologische Grundlage erstellt worden (S. 20 unten f.). Das Suchtleiden habe sich leicht verbessert. Der psychisc he Gesundheitsschaden habe bei W eitem nicht die Schwere, die von den behandelnden Ärzten postuliert werde. Es fänden sich keine zwingenden, intersubjektiv nachvollziehbaren psy chopathologischen und biographischen Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung. Solche Befunde würden auch in den aktuellen Arztberichten nicht genannt (S. 26). Es gelte auch heute noch die Einschätzung der Gutachter der Y.___ aus dem Jahr 200 4. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mindestens zu 70 % ar beitsunfähig. Dabei sei aber der Anteil des eigentlichen psychiatrischen Ge sundheitsschadens auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit, also der Einfluss ei ner ängstlich-depressiven Störung gemischt und der akzentuierten Persönlich keit, wobei dies weniger als „psychiatrische Diagnose“ denn mehr als „Struk turdiagnose“ zu werten sei, relativ gering; er mache am gesamten Gesundheits schaden nicht ganz 30 % aus. Die Bestimmung einer über 70%igen Arbeitsun fähigkeit mit einem r ein psychiatrischen Anteil von 3 0 % treffe auch für einen angepassten Arbeitsplatz zu und gelte nach einer leichten Verbesserung des Suchtleidens ab Ende 2007 (S. 27). Die Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Seine Einschränkungen gründeten in verschiedenen IV-fremden Umständen. So seien der geminderte Allgemeinzustand, die stark reduzierte körperliche Fitness und das unzureichende Durchhaltevermögen primär dur ch ein Suchtleiden bestimmt, teils durch den nach wie vor andauernden aktuellen Konsum psychotroper Substanzen und nun zusätzlich Benzodiazepinen sowie durch die noch nicht erfolgte ausreichende Regeneration nach einer mehr als zwanzig Jahre anhaltenden Suchtkarriere (S. 27). Es lägen keine somatischen Untersuchungsergebnisse vor, die über körperliche Suchtfolgeerscheinungen Aufschluss geben könnten. Durch das langjährige Suchtleiden seien die Koordination, die Gleichgewichtsfunktion, die Belastbar keit wie auch die Konzentration und das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Leichte Einbussen im Umstellungs- und Anpassungsvermögen gingen a uf die ängstlich-vermeidenden und depressiven Persönlichkeitsanteile zurück. Sowohl die Sucht wie der psychische Gesundheitsschaden seien durch medizinische Massnahmen verbesserbar (S. 28). Da relevante psychische Erkrankungen fehlten, müsse das Suchtleiden als pri mär betrachtet werden. Es sei nicht als Reaktion auf andere Erkrankungen oder Störungen entstanden. Die seit der letzten psychiatrischen Begutachtung fest gestellte volle Arbeitsunfähigkeit gehe alleine auf das Suchtleiden zurück, wel ches trotz Drosselung auch heute noch fortbestehe. Die negativen Auswirkun gen auf den Allgemeinzustand seien noch nicht hinreichend rekompensiert. Es sei somit nach einer leichten Verbesserung des Gesundheitsschadens ab Ende 2007 von einer noch mindestens 70 % betragenden Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit in einem Elektrofachgeschäft wie auch für eine angepasste Tä tigkeit auszugehen (S. 30). Diese Arbeitsunfähigkeit sei Resultat der Sucht und ihrer Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, wobei zusätzlich psychosoziale Faktoren mitwirkten. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Vermeidungsverhalten m it Selbstlimitation entwickelt. Der Anteil des eigentlichen psychischen Gesundheitsschadens sei mit maximal 30 % zu be ziffern (S. 30 unten f.).

E. 4.4 Dr. B.___ und C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, stellten mit Bericht vom 2 9. März 2012 (Urk. 7/73/3-5) folgende Diagnosen (S. 1). - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Abhängigkeitssyndrom, seit dem 2 2. Lebensjahr bis 2007 multipler Sub stanzgebrauch (ICD-10 F19.25) - heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum - Störungen durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) Die Sucht sei Folge der Selbstunsicherheit und der Ängste des Beschwerdefüh rers. Er sei immer noch von verschiedenen erwähnten Substanzen abhängig. Es sei, i n Übereinstimmung mit Dr. Z.___, schwierig, den Anteil der Ängstlichkeit und den Anteil des Suchtleidens als Ursache der Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers auseinanderzuhalten. Die langjährige Abhängigkeit habe sicher die Persönlichkeit des Beschwerdeführers beeinflusst und die Ent wicklung seines emotionalen und sozialen Verhaltens beeinträchtigt sowie seine Persönlichkeitsstörung verstärkt (S. 1). Die im Gutachten der Y.___ erhobenen Befunde würden auf Ängste und depressive Stö rungen hinweisen, was aber damals nicht diagnostiziert worden sei. Seit den ersten Befunden im Jahr 2002 habe sich die Einschätzung verdichtet, dass eine ängstlich-depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung beziehungs weise eine akzentuierte Persönlichkeit vorliege. Diese psychischen Störungen würden nach wie vor durch das Suchtleiden überdeckt und seien davon schwie rig abzugrenzen. Seit der Beschwerdeführer abstinent lebe, zeigten sich seine psychiatrischen Störungen immer klarer. Der Gesundheitsschaden werde heute durch Gutachter und behandelnde Ärzte ausgeprägter diagnostiziert und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit werde im Umfang von 30 bis 100 % bestä tigt (S. 2). Es werde versucht, den Beschwerdeführer für einen niederschwelligen Arbeits einsatz zu motivieren, er reagiere jedoch auf Vorschläge und den geringsten Druck von Seiten des Sozialamts mit starker Abwehr, verbringe noch mehr Zeit in seinem dunklen Zimmer, scheue soziale Kontakte und konsumiere vermehrt Alkohol und Drogen . Man könne argumentieren, dass dies ein typisches Sucht verhalten darstelle. Der Ursprung sei jedoch in der Scheu vor Ablehnung, Aus gesetzt sein, der Konfrontation mit der eigenen Misere, der Vorstellung, erneut zu versagen, in der gedanklichen Verzerrung der Realität und in seiner Persön lichkeit begründet. Es bestünden eine starke Selbstverunsicherun g und grosse soziale Ängste. Integrationsmassnahmen erschienen als sinnvoll, jedoch könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen psychischen Zustand nur sehr nieder schwellige Angebote wahrnehmen (S. 3). 5. 5.1

Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich vor Erlass des Einspra - che entscheides vom 2 5. Februar 2005 präsentierte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), mit den der Neuanmeldung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorste hend E. 4) zeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Drogenkonsum redu zieren, aber nicht vollkommen sistieren konnte. Zwar konsumiert er kein Heroin mehr, nimmt jedoch immer noch Cannabinoide, Benzodiazepine, Alkohol und zeitweilig Kokain zu sich. Somit liegt weiterhin ein Suchtgeschehen vor.

Gleich zeitig ist

- wohl infolge des reduzierten Konsums, wie Dr. B.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 4.4), und infolge der nun regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung –

aus den aktuellen medizinischen Berichte n und im Gegensatz zu der früheren Sachlage nun deutlicher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch an psychischen Beeinträchtigung en l eiden könnte . Dr. B.___ diagnosti zierte eine ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine generali sierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.2), und Dr. Z.___ stellte die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (vgl. vorstehend E. 4.3). Psychische Beeinträchtigungen stellte auch Hausarzt Dr. A.___ fest (vgl. vorste hend E. 4.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um ein eigenständiges Leiden handelt, ob es zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist und welchen Einfluss diese Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. vorstehend E. 1 .5) . 5.3

Diese Fragen werden durch das Gutachten von Dr. Z.___ beantwor tet, welches den praxisgemässen Anforderungen an einen Ar ztbericht (vgl. vor stehend E. 1.6) zu genügen vermag. Dr. Z.___ kam in seinem aus führlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zum Schluss, dass keine zwin genden Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung gegeben seien; solche Befunde würden auch in den vorliegenden Arztzeugnissen nicht genannt. Relevante psychische Erkrankungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden; es sei nicht als Re aktion auf andere Erkrankungen entstanden. Dr. Z.___ legte zudem schlüssig dar, dass keine Anhaltspunkte für eine bereits im jugendlichen Alter festgestellte psychische Erkrankung gegeben seien, die für die Sucht kausal ge wesen wäre. D en Berichte n von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 und E 4.4) kommt im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ geringerer Beweiswert zu, da sie nicht auf allseitigen Un tersuchungen basieren und weniger ausführlich und schlüssig begründet sind. Dr. A.___ verfügt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin zudem nicht über das zur Beurteilung psychischer Störungen erforderliche Fachwissen. 5.4

Dr. Z.___ stellte als eigenständige psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig diejenige einer akzentuierten Persön lichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfa chen intellektuellen Leistungen (ICD-10 Z73.1). Diese Beeinträchtigung ist nach ICD-10-Inventar

in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizini scher Krankheitswert zukommt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Kategorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A bis Y klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239). Insofern vermag diese Diagnose versicherungsrechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5.5

Somit hat die Sucht weder zu einer

relevanten psychischen Erkrankung geführt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine relevante psychische Erkran kung für die Sucht verantwortlich ist . Die feststellbare psychische Beeinträchti gung ist nach dem vorstehend Gesagten versicherungsrechtlich nicht massge blich. Selbst wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksichtigt werden müsste, so würde dies weder einen Rentenanspruch noch einen Anspruch auf Integrati onsmassnahmen begründen (vgl. vorstehend E.

E. 6 S. 2).

E. 9 Dezember 2005 als beweiskräftig und stellte fest, dass reines Sucht geschehen und keine eigenständige psychische Erkrankun g des Beschwer deführers vor lag . Mangels medizinisch nachgewiesener Angststörung und de pressiver Symptome sei nicht weiter zu prüfen, ob die Sucht deren Auslöser oder Ursache ist (E. 4.4). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ge mäss Einschätzung des Hausarzt es

Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 7/4/6), nicht durch medizinische Massnahmen, nament lich einen Entzug, verbessert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine ge eignete Entzugsbehandlung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha denminderungspflicht zumutbar (E. 4.4 am Ende). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht führte zudem aus, dass hinsichtlich der von Dr. A.___ ge stellten Diagnosen (ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien; ICD-10 F40.2; sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem El ternhaus in der Kindheit; ICD-10 Z61.1) nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch - für sich allein betrachtet - eine Erwerbstätigkeit gänzlich unzumutbar sein solle. Es fehle an einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Leiden mit Krankheitswert (Urk. 7/38 E. 3 a. E.). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00813 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

3. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, war stundenweise in einem Elektrofachge schäft tätig (vgl. Urk. 7/4/5)

und meldete sich am

15. November 2002 wegen Konzentrationsstörungen, tiefer Frustrationsschwelle bei chronischer Opiatab hängigkeit und ausgeprägter Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/4/3-6), ein Gutachten

der Y.___

(Urk. 7/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/3) ein. Mit Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten . Die dagegen am 15. November 2004 (Urk. 7/18) erhobene und am 19. Januar 2005 ergänzte (Urk. 7/22) Einsprache wurde am 25. Februar 2005 ab gewiesen (Urk. 7/23). Dies bestätigten das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 2005 (Prozess Nr. IV.2005.00385; Urk. 7/35) und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. März 2006 (Urk. 7/38). 1.2

Am

26. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte wegen Ängsten und sozialen Phobien erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/46 Ziff. 6.2) und reichte einen Arztbericht (Urk. 7/50) ein. Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/51) und Arztberichte (Urk. 7/52/4, Urk. 7/52/6-8; Urk. 7/53) ein. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 1 2. November 2011 (Urk. 7/64/5-

35) erstattete. Im Rah men des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66-68; Urk. 7/71; Urk. 7/73) gingen ein Bericht des Sozialamts über Integrationsbemühungen (Urk. 7/72/5-9) und ein Arztbericht (Urk. 7/73/3-5) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 2. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zu sprache von Integrationsmassnahmen sowie einer ganzen Invalidenrente, eventuell Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeits unfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durch führung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Be schäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu er halten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Präven tion, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits um gesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prü fen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszu stand und die Arbei tsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass des Ein spracheentscheides vom

25. Februar 2005 verändert haben . Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob ein invaliditätsbegründender Gesundheitsschaden oder ein invaliditätsausschliessendes Suchtverhalten vorliegt . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin infolge eines Abhän gigkeitsverhaltens arbeitsunfähig und deshalb nicht invalid sei. Die behandeln den Ärzte nähmen lediglich eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Die von Dr. Z.___ festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge schränkten aus medizin is cher Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 2 S. 1-2). Es liege ein reines Suchtgeschehen vor (Urk. 6 S. 2). 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, mindestens zu 70 % arbeitsunfähig zu sein. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, da es widersprüchlich sei und die seit 2007 anhaltende Abstinenz nicht berücksichtige. Weiter habe Dr. Z.___ festgestellt, dass ein Arbeits unfähigkeitsanteil von 30 % auf einen psychischen Gesundheitsschaden ent falle, weshalb ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Es liege nun ein eigenständiges Leiden vor, welches sich infolge der vermehrten Drogenab stinenz immer deutlicher zeige. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Der ursprüngliche anspruchsverneinende Einspracheentscheid vom

25. Februar 2005 (Urk. 7/23) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 7/15), worin eine Störung durch multiplen und ständigen Substanzgebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis; ICD-10 F19.25) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit v on 0 % festgestellt wurde . Die Gutachter wiesen darauf hin, dass e ine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wahrscheinlich zu einer bedeutenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen

würde, was jedoch erst nach längerer Abstinenz be urteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher für eine ent sprechende Behandlung nicht motiviert gezeigt. Eine fremdanamnestisch ver mutete Angsterkrankung könne ebenfalls erst in ab stinen tem Zustand beurteilt werden, wobei die Untersuchungen nur wenige Hinweise in diese Richtung zeigten (Urk. 7/15 S. 3). 3.2

Das hiesige Gericht erachtete

dieses Gutachten im höchst ge richtlich bestätigten Urteil vom

9. Dezember 2005 als beweiskräftig und stellte fest, dass reines Sucht geschehen und keine eigenständige psychische Erkrankun g des Beschwer deführers vor lag . Mangels medizinisch nachgewiesener Angststörung und de pressiver Symptome sei nicht weiter zu prüfen, ob die Sucht deren Auslöser oder Ursache ist (E. 4.4). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ge mäss Einschätzung des Hausarzt es

Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 7/4/6), nicht durch medizinische Massnahmen, nament lich einen Entzug, verbessert werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine ge eignete Entzugsbehandlung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Scha denminderungspflicht zumutbar (E. 4.4 am Ende). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht führte zudem aus, dass hinsichtlich der von Dr. A.___ ge stellten Diagnosen (ausgeprägte spezifische und isolierte Phobien; ICD-10 F40.2; sowie Probleme durch negative Kindheitserlebnisse, Herauslösen aus dem El ternhaus in der Kindheit; ICD-10 Z61.1) nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch - für sich allein betrachtet - eine Erwerbstätigkeit gänzlich unzumutbar sein solle. Es fehle an einem die Erwerbsfähigkeit beein trächtigenden psychischen Leiden mit Krankheitswert (Urk. 7/38 E. 3 a. E.). 4. 4.1

Dr. A.___ führte mit Schreiben vom 15. November 2010 (Urk. 7/50) aus, dass er den Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Hausarzt betreue. Dieser habe sich nach dem Tod seines Bruders vor zwei Jahren nun definitiv vom Heroinkonsum trennen können und habe seit dem 19. Dezember 2007 kein Heroin mehr kon sumiert. Kokain konsumiere er nur sehr sporadisch. Der Beschwerdeführer be finde sich stabil im Methadonprogramm und sei in anhaltender psychothera peutischer Behandlung. Trotz der erfolgreichen Abkehr von den Drogen sei er aus psychischen Gründen weiterhin nicht arbeitsfähig. Die Persönlichkeits- und Angststörung habe sich nicht gebessert. Mit Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/52/6-8) stellte Dr. A.___ folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach Abhängigkeitssyndrom bei chronischem Missbrauch von Opi aten bis 2007 - ausgeprägte Angststörung, Vermeidungsverhalten, spezifische und iso lierte Phobien (ICD-10 F40.2) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.1) Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren kein Heroin mehr konsumiere. Es sei immer wieder zu langen Phasen der Abstinenz gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren verändert und könne sich jetzt begrenzt um seine Eltern kümmern, wirke viel umgänglicher und zuverlässig. Leider habe sich die schwere Angstproblematik nicht geändert und es bestünden Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung. Notwendige Be handlungen könnten infolge der Angst nicht durchgeführt werden und es ge linge dem Beschwerdeführer nicht, Termine einzuhalten und eine Konstanz im Alltag zu schaffen. Obwohl er sehr motiviert gewesen sei, habe ein Arbeitsver such abgebrochen werden müssen. Dabei seien Drogen nicht mehr von Bedeu tung. Der Beschwerdeführer wirke nervös, motorisch unruhig, ängstlich, miss trauisch, sei durch Worte nicht zu überzeugen, kindlich, hilfsbedürftig, unselb ständig und teilweise impulsiv. Die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.4). Durch sein Wesen, die Ängste, die fehlende Fähigkeit, Termine einzuhalten, sei keine Ar beitsleistung möglich (Ziff. 1.7). Trotz jahrelanger Therapie liessen sich die Ein schränkungen nicht vermindern (Ziff. 1.8). 4.2

Dr. med. B.___, Kin der -

und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, stellte mit Bericht vom 2 2. März 2011 (Urk. 7/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1 - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Abhängigkeitssyndrom: vom 2 2. Altersjahr bis 2007 multipler Sub - stanzge brauch (ICD-10 F19.25) - heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum Der Beschwerdeführer komme nun regelmässig zu den psychotherapeutischen Sitzungen. Er sei meist nervös, ängstlich und sorgengeplagt und ziehe sich so zial zurück. Er sei unselbständig und halte Druck und Ansprüche kaum aus. Die Ängste seien chronifiziert, die Prognose bezüglich selbständiger Lebensführung und Arbeitsleistung sei sehr schlecht (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %; die Ängste und die selbstunsichere Persönlichkeit verhinderten eine Ar beitsleistung (Ziff. 1.6 und 1.7). 4.3

Dr. Z.___

stellte in seinem unter Berücksichtigung der Akten, Erhe bung der Anamnese und der Befunde und nach Durchführung eigener Untersu chungen am 1 2. November 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 7/64/5-35) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 3.1): - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom im Sinne einer kon - trol lierten Abhängigkeit (ICD-10 F11.22) - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Sub - stanz gebrauch (ICD-10 F10.26) - low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z.73.1) mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfachen intellektuellen Leistungen Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 3.2): - Angst und depressive S törung gemischt (ICD-10 F41.2) - intermittierender schädlicher Konsum von Cannabinoide, ICD-10 F12.1 - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25) - gelegentliche Relapse bei vorbekannter, seit dem etwa 2 2. Lebensjahr sich entwickelnder Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14), subjektiv ab Ende 2007 weitestgehend abstinent Ein gewohnheitsmässiger Konsum von Benzodiazepinen steigere sowohl die Angstbereitschaft wie auch Angstreaktionen (S. 20 oben). Ob der Beschwerde führer an bedeutsamen Suchtfolgeerscheinungen leide, könne erst nach einer völligen und längeren Abstinenz beurteilt werden, die derzeit noch nicht er reicht sei. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Cannabinoide, Benzodiaze pine und mindestens zeitweilig auch Kokain, vor allem aber Alkohol zu sich (S. 20 Mitte). Zur Frage, ob eine primäre oder sekundäre Suchtentwicklung vor liege, sei festzuhalten, dass bereits in der früheren Begutachtung die Sucht in diagnostischer Sicht ganz in den Mittelpunkt gestellt worden sei; andere ins Gewicht fallende Komorbiditäten seien damals nicht genannt worden. Dies treffe weiterhin zu, besonders wenn man berücksichtige, dass die Suchtent wicklung schon früh mit Cannabis und Zigaretten begonnen habe: Alkohol sei spätestens mit 20 und Heroin und Kokain mit 21 bis 22 Jahren dazugekommen. Entwicklungspsychologisch sei zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsorgani sation noch nicht sehr lange abgeschlossen, weshalb die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung auch nicht vor Vollendung des 1 7. Lebensjahrs gestellt werden sollte. Dass eine sich aufbauende Sucht

als Reaktion auf dysfunktionale Verar beitung psychischer Störungen in Gang gesetzt worden wäre,

hätte klar nach vollziehbar schon damals durch psychopathologische Befundungen belegt und durch ernsthafte Behandlungsversuche erhärtet werden müssen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei jedoch erst im Frühling 2011, retrospektiv und - wie im Fall der Angststörung - ohne psychopathologische Grundlage erstellt worden (S. 20 unten f.). Das Suchtleiden habe sich leicht verbessert. Der psychisc he Gesundheitsschaden habe bei W eitem nicht die Schwere, die von den behandelnden Ärzten postuliert werde. Es fänden sich keine zwingenden, intersubjektiv nachvollziehbaren psy chopathologischen und biographischen Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung. Solche Befunde würden auch in den aktuellen Arztberichten nicht genannt (S. 26). Es gelte auch heute noch die Einschätzung der Gutachter der Y.___ aus dem Jahr 200 4. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mindestens zu 70 % ar beitsunfähig. Dabei sei aber der Anteil des eigentlichen psychiatrischen Ge sundheitsschadens auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit, also der Einfluss ei ner ängstlich-depressiven Störung gemischt und der akzentuierten Persönlich keit, wobei dies weniger als „psychiatrische Diagnose“ denn mehr als „Struk turdiagnose“ zu werten sei, relativ gering; er mache am gesamten Gesundheits schaden nicht ganz 30 % aus. Die Bestimmung einer über 70%igen Arbeitsun fähigkeit mit einem r ein psychiatrischen Anteil von 3 0 % treffe auch für einen angepassten Arbeitsplatz zu und gelte nach einer leichten Verbesserung des Suchtleidens ab Ende 2007 (S. 27). Die Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm habe der Beschwerdeführer aufgegeben. Seine Einschränkungen gründeten in verschiedenen IV-fremden Umständen. So seien der geminderte Allgemeinzustand, die stark reduzierte körperliche Fitness und das unzureichende Durchhaltevermögen primär dur ch ein Suchtleiden bestimmt, teils durch den nach wie vor andauernden aktuellen Konsum psychotroper Substanzen und nun zusätzlich Benzodiazepinen sowie durch die noch nicht erfolgte ausreichende Regeneration nach einer mehr als zwanzig Jahre anhaltenden Suchtkarriere (S. 27). Es lägen keine somatischen Untersuchungsergebnisse vor, die über körperliche Suchtfolgeerscheinungen Aufschluss geben könnten. Durch das langjährige Suchtleiden seien die Koordination, die Gleichgewichtsfunktion, die Belastbar keit wie auch die Konzentration und das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Leichte Einbussen im Umstellungs- und Anpassungsvermögen gingen a uf die ängstlich-vermeidenden und depressiven Persönlichkeitsanteile zurück. Sowohl die Sucht wie der psychische Gesundheitsschaden seien durch medizinische Massnahmen verbesserbar (S. 28). Da relevante psychische Erkrankungen fehlten, müsse das Suchtleiden als pri mär betrachtet werden. Es sei nicht als Reaktion auf andere Erkrankungen oder Störungen entstanden. Die seit der letzten psychiatrischen Begutachtung fest gestellte volle Arbeitsunfähigkeit gehe alleine auf das Suchtleiden zurück, wel ches trotz Drosselung auch heute noch fortbestehe. Die negativen Auswirkun gen auf den Allgemeinzustand seien noch nicht hinreichend rekompensiert. Es sei somit nach einer leichten Verbesserung des Gesundheitsschadens ab Ende 2007 von einer noch mindestens 70 % betragenden Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit in einem Elektrofachgeschäft wie auch für eine angepasste Tä tigkeit auszugehen (S. 30). Diese Arbeitsunfähigkeit sei Resultat der Sucht und ihrer Auswirkungen auf den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, wobei zusätzlich psychosoziale Faktoren mitwirkten. Der Beschwerdeführer habe ein erhebliches Vermeidungsverhalten m it Selbstlimitation entwickelt. Der Anteil des eigentlichen psychischen Gesundheitsschadens sei mit maximal 30 % zu be ziffern (S. 30 unten f.). 4.4

Dr. B.___ und C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, stellten mit Bericht vom 2 9. März 2012 (Urk. 7/73/3-5) folgende Diagnosen (S. 1). - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, Z61.1, Z62, Z60.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Abhängigkeitssyndrom, seit dem 2 2. Lebensjahr bis 2007 multipler Sub stanzgebrauch (ICD-10 F19.25) - heute: Methadonprogramm bei gelegentlichem Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1), zur Zeit kein Kokainkonsum - Störungen durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26) Die Sucht sei Folge der Selbstunsicherheit und der Ängste des Beschwerdefüh rers. Er sei immer noch von verschiedenen erwähnten Substanzen abhängig. Es sei, i n Übereinstimmung mit Dr. Z.___, schwierig, den Anteil der Ängstlichkeit und den Anteil des Suchtleidens als Ursache der Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers auseinanderzuhalten. Die langjährige Abhängigkeit habe sicher die Persönlichkeit des Beschwerdeführers beeinflusst und die Ent wicklung seines emotionalen und sozialen Verhaltens beeinträchtigt sowie seine Persönlichkeitsstörung verstärkt (S. 1). Die im Gutachten der Y.___ erhobenen Befunde würden auf Ängste und depressive Stö rungen hinweisen, was aber damals nicht diagnostiziert worden sei. Seit den ersten Befunden im Jahr 2002 habe sich die Einschätzung verdichtet, dass eine ängstlich-depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung beziehungs weise eine akzentuierte Persönlichkeit vorliege. Diese psychischen Störungen würden nach wie vor durch das Suchtleiden überdeckt und seien davon schwie rig abzugrenzen. Seit der Beschwerdeführer abstinent lebe, zeigten sich seine psychiatrischen Störungen immer klarer. Der Gesundheitsschaden werde heute durch Gutachter und behandelnde Ärzte ausgeprägter diagnostiziert und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit werde im Umfang von 30 bis 100 % bestä tigt (S. 2). Es werde versucht, den Beschwerdeführer für einen niederschwelligen Arbeits einsatz zu motivieren, er reagiere jedoch auf Vorschläge und den geringsten Druck von Seiten des Sozialamts mit starker Abwehr, verbringe noch mehr Zeit in seinem dunklen Zimmer, scheue soziale Kontakte und konsumiere vermehrt Alkohol und Drogen . Man könne argumentieren, dass dies ein typisches Sucht verhalten darstelle. Der Ursprung sei jedoch in der Scheu vor Ablehnung, Aus gesetzt sein, der Konfrontation mit der eigenen Misere, der Vorstellung, erneut zu versagen, in der gedanklichen Verzerrung der Realität und in seiner Persön lichkeit begründet. Es bestünden eine starke Selbstverunsicherun g und grosse soziale Ängste. Integrationsmassnahmen erschienen als sinnvoll, jedoch könne der Beschwerdeführer in seinem jetzigen psychischen Zustand nur sehr nieder schwellige Angebote wahrnehmen (S. 3). 5. 5.1

Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich vor Erlass des Einspra - che entscheides vom 2 5. Februar 2005 präsentierte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), mit den der Neuanmeldung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorste hend E. 4) zeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Drogenkonsum redu zieren, aber nicht vollkommen sistieren konnte. Zwar konsumiert er kein Heroin mehr, nimmt jedoch immer noch Cannabinoide, Benzodiazepine, Alkohol und zeitweilig Kokain zu sich. Somit liegt weiterhin ein Suchtgeschehen vor.

Gleich zeitig ist

- wohl infolge des reduzierten Konsums, wie Dr. B.___ bestätigt (vgl. vorstehend E. 4.4), und infolge der nun regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung –

aus den aktuellen medizinischen Berichte n und im Gegensatz zu der früheren Sachlage nun deutlicher ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch an psychischen Beeinträchtigung en l eiden könnte . Dr. B.___ diagnosti zierte eine ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine generali sierte Angststörung (vgl. vorstehend E. 4.2), und Dr. Z.___ stellte die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (vgl. vorstehend E. 4.3). Psychische Beeinträchtigungen stellte auch Hausarzt Dr. A.___ fest (vgl. vorste hend E. 4.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob es sich dabei um ein eigenständiges Leiden handelt, ob es zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist und welchen Einfluss diese Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. vorstehend E. 1 .5) . 5.3

Diese Fragen werden durch das Gutachten von Dr. Z.___ beantwor tet, welches den praxisgemässen Anforderungen an einen Ar ztbericht (vgl. vor stehend E. 1.6) zu genügen vermag. Dr. Z.___ kam in seinem aus führlichen und sorgfältig begründeten Gutachten zum Schluss, dass keine zwin genden Belege für eine Persönlichkeitsstörung oder eine klinisch bedeutsame Angststörung gegeben seien; solche Befunde würden auch in den vorliegenden Arztzeugnissen nicht genannt. Relevante psychische Erkrankungen fehlten und das Suchtleiden müsse deshalb als primär betrachtet werden; es sei nicht als Re aktion auf andere Erkrankungen entstanden. Dr. Z.___ legte zudem schlüssig dar, dass keine Anhaltspunkte für eine bereits im jugendlichen Alter festgestellte psychische Erkrankung gegeben seien, die für die Sucht kausal ge wesen wäre. D en Berichte n von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2 und E 4.4) kommt im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ geringerer Beweiswert zu, da sie nicht auf allseitigen Un tersuchungen basieren und weniger ausführlich und schlüssig begründet sind. Dr. A.___ verfügt als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin zudem nicht über das zur Beurteilung psychischer Störungen erforderliche Fachwissen. 5.4

Dr. Z.___ stellte als eigenständige psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig diejenige einer akzentuierten Persön lichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen, Selbstwertproblematik und einfa chen intellektuellen Leistungen (ICD-10 Z73.1). Diese Beeinträchtigung ist nach ICD-10-Inventar

in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheits diensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizini scher Krankheitswert zukommt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 1 5. November 2010, E. 5.2.4). Die Z-Kategorisierung ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen“ oder „Probleme“ an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD-10 A bis Y klassifizierbar sind. Dies, wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind (ICD-10 Band 1 Version 1.3, Gesamtausgabe Österreich-Schweiz-Deutschland, Kapitel XXI, S. 1239). Insofern vermag diese Diagnose versicherungsrechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. 5.5

Somit hat die Sucht weder zu einer

relevanten psychischen Erkrankung geführt noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine relevante psychische Erkran kung für die Sucht verantwortlich ist . Die feststellbare psychische Beeinträchti gung ist nach dem vorstehend Gesagten versicherungsrechtlich nicht massge blich. Selbst wenn gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % berücksichtigt werden müsste, so würde dies weder einen Rentenanspruch noch einen Anspruch auf Integrati onsmassnahmen begründen (vgl. vorstehend E. 1.2 und 1.3). Die Beeinträchti gung erscheint zudem aus objektiver Sicht als überwindbar, zumal nach ärztli cher Feststellung ein - weiterhin zumutbarer - Entzug mit anschliessender Re konditionierung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern könnte. 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit dem Erlass des Einspracheentschei des vom 2 5. Februar 2005 keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m u nterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard