Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1955, meldete sich am
3. Oktober 1997 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/15). 1.2
Die in der Folge mit Fragebogen vom 24. Januar 2005 eingeleitete Revision (Urk. 7/19) endete nach Einholung eines Berichts des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) mit der vom
24. Februar 2005 datierten Mit teilung eines unveränderten Anspruchs auf ein e Invalidenre n te mit dem bis he rigen Invaliditätsgrad (Urk. 7/23). 1.3
Nachdem im Rahmen eines w eiteren – mit Fragebogen vom 7. März 2009 (Urk. 7/24 -
25) eingeleiteten
– Revisionsverfahrens wiederum berufliche und medizinische Abklärungen getätigt worden waren, setzte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
18. Februar 2010 die bisherige ganze Invalidenrente des Versi cherten mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/4 8).
Die vom Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 7/49/3)
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/53) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtete .
In Nachachtung dieses Urteils
erteilte die IV-Stelle dem Y.___ einen Auftrag zur bidisziplinären
(psychiatrisch-internistisch en) Begutachtung des Versicherten
(Urk. 7/ 58). Nachdem Dr. med. Z.___, Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___, der IV-Stelle am
10. März 2011 (Urk. 7/ 63) mitgeteilt hatte, sie könne einzig aus psychiatrischer Sicht Stellung nehmen,
die ihres Erachtens weiteren notwendigen Abklärungen jedoch
weder durchführen noch koordinieren, zog die IV-Stelle den Auftrag gleichentags zurück
(Urk. 7/64) und beauftragte das
A.___, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten (Urk. 7/ 66) . Am
23. März 2011 wurde der Versicherte an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Y.___ internistisch untersucht (Expertise vom 12. April 2011, Urk. 7/67). Am 26. Januar 2012 erstatteten sodann die Ärzte des A.___
ihr Gut achten (Urk. 7/71), nachdem sie den Versicherten vom 21. November bis am 25. November 2011 stationär untersucht hatten. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 7/74- 77) verfügte die IV-Stelle am
13. Juli 2012, dass der Versicherte ab 1. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 15. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm über den 31. März 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten . In der Beschwerdeantwort vom
20. September 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-87), welche dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. April 2010 wei terhin Anrecht auf eine ganze Invalidenrente hat . 1.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis auf die medizinischen Akten, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb lediglich noch Anspruch auf eine halbe I nvalidenrente bestehe (Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer wandte hiergegen sinngemäss ein, es könne nicht auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden. Er habe als Zürcher Anspruch auf eine Begutachtung durch Ärzte in Zürich, die ausserdem keine finanziellen Abmachungen mit der Beschwerdegegnerin hätten . Er sei immer noch nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1). 2. 2.1
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die im Rahmen der ersten Rentenrevision erfolgte Mitteilung der Weiterausrich tung der ganzen Invalidenrente vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/23) basierte lediglich auf einem Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21), welcher Diagnosen ohne Befunde aufführte und sich lediglich bis zum Juli 2005 bezüg lich Arbeits unfähigkeit äusserte. Danach erfolge eine Nachkontrolle, und es könne dann auf Antrag der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der Rest arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Dieser Bericht vermag einer rechtsgenü gen den Sachverhaltsabklärung deshalb bereits daher nicht zu genügen, weil seit der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15) eine Lebertransplanta tion durchgeführt worden war, welche ohne Zweifel Auswir kungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt haben wird, so dass dieser Frage vertiefter hätte nachgegangen werden müssen. Als Refe renzpunkt für den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfä higkeit dient somit das Datum der ursprünglichen Rentenverfü gung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15). 3.2
Ihre erstmalige Rentenzusprache stützte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 21. April 1998 (Urk. 7/9) sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 1998 (Urk. 7/12, Feststellungs blatt vom 10. November 1998, Urk. 7/13). 3.3
Dr. B.___ führte in seinem Bericht (Urk. 7/9) als Diagnosen eine aethylische Hepato pathie mit tiefem Spontanquick, eine chronische Gastrits (Status nach Ulcus duodeni), einen Nikotinabusus sowie einen latenten Diabetes mellitus auf. Er sprach von einem stationären Zustand und von einem seit Herbst 1997 stabilen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum massiv redu ziert und eventuell sogar gestoppt. Er erscheine regelmässig zu ärztlichen Kon trollen. Subjektiv und objektiv liege weiterhin ein stark reduzierter Allgemein- und Er nährungszustand vor. Die Leberwerte und der Quick seien stabil aber pathologisch. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen körperlichen Kontrol len, dazu eine symptomatische Therapie mit Aldactone bei Oedemen, Antra, Vitaminpräpara ten und dem Versuch der körperlichen Aktivierung. Seit April 1997 hätten keine Hospitalisationen mehr stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis auf Weiteres bei unsicherer Progno se. Im Bericht vom 10 . Dezember 1997 (Urk. 7/5) hatte Dr. med. D.___
(Innere Medizin FMH), Praxiskollege von Dr. B.___, noch die Diagnose eines chronischen Aethylismus mit schwerem POS (Psychoorganisches Syn drom) mit mnestischen Ausfällen und mit äthylischer Hepatopathie sowie den Ver dacht auf Portal hypertension, Aszites und Hypoprothro mbinämie (Urk. 7/5/2) sowie im Bericht vom 18. August 1997 (Urk. 7/2) die Diagnose einer
Encephalopathie genannt . 3.4
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 6. August 1998 untersuchte, schrieb, dass der Beschwerdeführer pünktlich erschienen sei. Er habe rauchend vor der Türe gewartet und habe zunächst die Toilette aufsuchen müssen, da er Probleme mit dem Stuhlgang habe. Er habe Mühe beim Treppen steigen bekundet, um ins Büro des Arztes zu gelangen. Der Gang sei unsicher gewesen. Gleichzeitig habe er über Brennen in den Füssen und bisweilen Krämpfen im Unterarm und Brennen in den Fingern geklagt. Der erst 43-jährige Beschwerdeführer habe deutlich vorgealtert gewirkt. Er sei eine hagere Gestalt mit dünnen Beinen, blasser Gesichtsfarbe und mit leicht gelben Skleren der Au gen. Er habe eine deutliche Lackzunge und immer wieder einen tiefen Husten. In psychischer Hinsicht sei eine deutliche Antriebsarmut auf ge fallen . Trotz seiner Schwunglosigkeit habe er aber interessiert am Gespräch teil genommen und sich nicht hängen
lasse n . Er habe mutlos und mit depressiver Grundstimmung über seine heutige Lebenssituation gesprochen, im weiteren Verlauf des Gespräches mit leichter Ver stimmung und zunehmenden Konzent rationsmängeln. Mit der Zeit sei
au f gef alle n, dass der Beschwerdeführer auf bestimmten Themen per severiere, wie beispiels weise bei seinen Medikamenten, die er alle einnehmen müsse und ihm nicht bekämen . Auch auf das Spritzen wegen des Diabetes sei er immer wieder zurück gekommen . Eigentlich habe der Beschwerdeführer so vor sich hin geredet, fast als wäre er in Selbstgesprächen versunken. Zeitweise habe er immer weiter geredet, so wie es im Ge spräch gerade laufe, irgendwie ohne Strich und Komma. Als die Freundin, wel che ihn zur Begutachtung begleitet habe, anwesend gewesen sei, habe er sich auffallend zurückgezogen und ihr das Terrain überlassen (Urk. 7/12/4-5).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 17 Monaten überhaupt keinen Alko hol mehr zu trinken. Gemäss den Angaben der Lebenspartnerin sei es seit dem 8. April 1997 mit dem Alkohol fertig. Weil dies ihr Geburtstag gewesen sei, könne sie dies so genau sagen. Sie habe weiter aus geführt, der Beschwerdefüh rer habe alle eige nen Freunde aufgegeben und an nichts mehr Interesse. Er leide unter Angst und Depressionen und sei zunehmend aggressiv und nervös. Früher sei er ein ruhi ger Trinker gewesen und habe jeweils nur Bier getrunken, insge samt bis 15 Stangen täglich. Damals habe er nie richtig gegessen. Dieses Verhalten bestehe eigentlich seit der Jugendzeit, sie habe ihn überhaupt nur so gekannt. Auch sein Bruder sei Quartalstrinker. Sie meinte, dass der Beschwer de führer überhaupt keinen Lebensmut mehr habe, die Lust am Leben sei bei ihm erloschen. Ständig frage er nach dem Sinn des Lebens überhaupt (Urk. 7/12/2-3).
Zur Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Leberzirrhose leide, auch bestehe ein auffälliger Ikterus. Neu hin zugekommen sei ein Diabetes mellitus, der dem Beschwerdeführer zusätzlich Angst und Mühe bereite. Im Weiteren bestehe eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, möglicherweise alkohol- oder diabetesbedingt. Die diversen körperlichen Störungen würden zu immer wiederkehrenden Schmerz- und Schwindelzuständen führen. Die psychische Beeinträchtigung sei zusätzlich von einer latent bestehenden Wesensänderung überlagert, die beim Beschwer deführer ein antriebsarm-depressiv gefärbtes Zustandsbild hinterlasse. Gemäss übereinstimmenden Äusserungen des Hausarztes, der Sozialarbeiterin und der Lebenspartnerin würden zurzeit keine aktuellen Alkoholprobleme bestehen. Aus diesen Gründen würde sich eine reine Alkoholentzugsbehandlung erübrigen. Andererseits sei unübersehbar, dass der Beschwerdeführer an gravierenden psy chischen und physischen Folgeschäden des langjährigen chronischen Alkoholis mus leide. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit über 70 % (Urk. 7/12/4-5). 4.
Nach der Rentenzusprache vom 23. Februar 1999 stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar: 4 . 1
Dem im Rahmen der ersten Revision eingeholten Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 bei postaethylischer Leberzirrhose eine Leber tr ansplantiert erhal ten hatte, je doch weiterhin bis zum Juli 2005 vollständig arbeitsunf ähig war. Danach könne eine Neu beurteilung stattfinden. 4.2
Ein Bericht des Y.___, Sprechstunde Transplantation, vom 23. April 2009 (Urk. 7/27/3 -4) führt folgende Diagnosen auf: Status nach orthotoper
Leber transplantation am 7. Juni 2000 bei postäthyli scher Leberzirrhose Child B und Status nach Revision mit Plastikendoprothese (ERCP) am 2. Februar 2001 bei postoperativem Choledochusleck sowie einen Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) mit Polyne uropathie, aktuell ohne Indi kation für eine medikamentöse Therapie. Dem Beschwerdeführer gehe es so weit gut. Seit zwei Wochen würden ihn jedoch Durchschlafschwierigkeiten stö ren. Entsprechend fühle er sich tagsüber gereizt . Der Stuhlgang sei regelmässig, das Gewicht konstant. Als Befunde wurde ein 54-jähriger Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand beschrieben mit einem Gewicht von 5 6 Kilo gramm, afebril mit weichem Abdomen, reizloser Narbe und ohne Hinweis für eine Narbenhernie. Es würden sich zufriedenstel lende Leberwerte finden. Der ebenfalls im Rahmen der zweiten Revision einge holte Bericht desselben Arztes vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/27/1-2) attestiert e dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Reduktion wurde damit begründet, dass bei Im munsuppression die Lei stungsfähigkeit vermindert sei . 4.3
Bei den Akten befindet sich noch ein Bericht des Y.___, Klinik für Gastroente rologie und Hepatologie, unbekannten Datums (Urk. 7/28, bei der IV-Stelle am 8. Juli 2009 eingegangen) . Nebst den bekannten Diagnosen führt dieser Bericht zusätzlich ein Untergewicht sowie eine Muskelatrophie auf. Anamnestisch ist von einem guten Verlauf nach Transplantation die Rede, allerdings bestünden eine chronische Müdigkeit und Inappetenz bzw . eine Schlafstörung . Die Prog nose sei unklar, aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an. Als gegenwärtige Behandlung wird eine Immunsuppression aufgeführt. Ein geschränkt sei der Beschwerdeführer durch Nervosität und Konzentrations schwäche. Zumutbar ist gemäss Leistungsprofil lediglich eventuell eine wech selbelastende Tätigkeit zu max. 50 %, allenfalls in einer geschützten Werkstätte. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit seien alle einge schränkt (Urk. 7/28/2-5). Auf Rückfrage der Beschwerde gegnerin präzisierten die Ärzte des Y.___ am 27. August 2009 (Urk. 7/29), sie seien grundsätzlich der Ansicht, dass eine 50%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, sofern eine adäquate Arbeit gefunden werden könne. Aufgrund der langjährigen Arbeitsunfähigkeit r espektive jahrelange n Stellenlo sigkeit würden sie eine geschützte Werkstätte a ls idealen Einstieg ins Arbeits leben sehen, dies vor allem bei m Bestehen von Beschw erden im Sinne von Ein schlaf- und Durchschlaf schwierigkeiten mit Tagesmüdigkeit. Sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben funktionieren, könne eine Ar beit auf dem freien Arbeitsmarkt versucht werden. 4.4
Die Gutachter des Y.___ (Expertise vom 12. April 2011, Urk. 7/67) diagnosti zierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Lebertrans pla n t at ion (bei Immunsuppression mit Tacrolismus), eine Kachexie mit einem Body-Mass-Index von 15.8 kg/m 2 und muskulärer Dekonditionierung (ohne Hinweis für fortgesetzten Alkoholmissbrauch) sowie eine n Diabetes mellitus Typ II mit klinischem Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie, seit August 2006 ohne medikamentöse Therapie (Urk. 7/67/3 -4).
Sie führten aus, die Anam nese – der Beschwerdeführer hatte angegeben, täglich
ein bis zwei Stangen Bier zu trinken – und die ihnen vorliegenden L aborresultate aus dem Jahr 2010 ergäben keine Hinweise auf einen aktuellen, schädlichen Gebra uch von Alkohol (Urk. 7/67/3-4). Sie befanden, der heutige Gesundheitszustand sei besser als der Zust and vor der Lebertransplantation. D urch die Transplantation seien Folge schäden im somatischen Bereich beseitigt worden . Dafür sei nun lebenslang eine Immunsuppression notwendig . Dem dekonditionierten, kachektischen und unter Immunsuppression stehenden Beschwerdeführer seien
inskünftig keine k örperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten möglich, so auch seine bisher durchgeführte n Hilfsarbeitertätigkeit en nicht, da sie mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und teilweise mit Autofahren verbunden sei en . Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, bestehe jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/67/4). Hinsichtlich des Zeitpunktes der gesundheitlichen Verbesserung führten die Gutachter aus, d ie Voraussetzungen für eine Verb esserung des Gesundheitszustandes seien durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden, jedoch habe die Umsetzung bis im Juli 2005 gedauert. Die Gutachter erachteten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (Urk. 7/67/5). 4.5 4.5 .1
Der Beschwerdeführer wurde sodann vom 2 1. bis 2 5. November 2011 im
A.___ (Urk. 7/71) allgemeinmedizinisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht.
Der Beschwerdeführer klagte dabei über vermehrte M üdigkeit und Durchschlaf störungen. Ausserdem hätten die finanziellen Probleme zu Bauch- un d Rücken beschwerden geführt
und bei Föhn habe er Kopfschmerzen. Ab und zu verspüre er sodann ein Schwindelgefühl. Der Stuhlgang sei zurzeit normal.
A bgesehen vom Medikament Pro graf
nehme er keinerlei Medikamente zu sich und sei
we der in psychiatrischer noch physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/71/10-12) . Der Beschwerdeführer gab an, aktuell zwei bis vier (drei) Stangen Bier pro Tag zu trinken (Urk. 7/71/17, Urk. 7/71/21) . 4.5 .2
Im allgemeinmedizinische n Befund wurden ein Untergewicht, eine allgemein schwach ausgebildete Muskulatur und ein erhöhte r Blutdruck festgestellt. Aus ser dem erklärte der allgemeinmedizinische Gutachter, es bestehe beidseits eine Dupuytren -Kontraktur. Aufgrund der Auskultation bestehe ausserdem der Ver dacht auf eine c hronisch e obstruktive Lungenerkrankung (COPD) (Urk. 7/71/12-14) . Die arterielle Hypertonie, die Dupuytren -Kontrakturen beid seits sowie der persistierende Nikotinabusus mit Verdacht auf COPD hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/71/25). Der Gutachter stellte ausserdem die folgenden Diagnosen: S tatus nach Lebertransplantation; chronische r Äthylabusus; Diabetes mellitu s Typ 2 (keine medikamentöse Thera pie indiziert; Polyneuropathie, auch im Rahmen des Äthylabusus);
Status nach Ulcus duodeni, Helicobacter
pylori positiv, mit Refluxoesophagitis (gemäss Akten); Abd u zen s parese
rechts im Jahr 2003 mit vollständiger Remission; vor bestehendes Untergewicht (Urk. 7/71/13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, aus allgeme in medizinischer und internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eing eschränkt (Urk. 7/71/14) . 4.5 .3
D ie neurologische Gutachter in führte aus,
der Beschwerdeführer sei in allen drei Domänen orientiert und berichte klar. Er wirke jedoch etwas abgeflacht (Urk. 7/71/16) . Letzteres sei ein Zeichen der äthyltoxischen Wesensveränderung. Hinweise auf eine schwerwiegende hepatische Encephalopathie würden jedoch aufgrund der allseitigen Orientierung und bei fehlenden Hinweisen auf eine Bewusstseinstrübung nicht bestehen. Insofern müsse von einer Verb esserung der
– in den Akten - beschriebenen „schweren hepatischen Encephalopathie “ durch die Lebertransplantation ausgegangen werden (Urk. 7/71/18). Bezüglich der Polyneuropathie führte die Gutachterin aus, es sei gemäss Aktenlage eine „gemischte-bedingte“ Polyneuropathie beschrieben worden, die zu „wiederkeh renden Schmerzen und Schwindelzuständen führe“. Schmerzen würden aktuell vom Exploranden verneint. Klinisch zeigten sich jedoch Stigmata einer Poly neuropathie (Thermhypästhesie der unteren Extremitäten, Pallhypästhesie). Konsekutiv bestünden deshalb Gleichgewichtsstörungen. Der Beschwerdeführer habe einen unauffälligen Stand und Gang sowie einen guten Fersen- und Fussspitzengang.
D er Strichgang sei
jedoch unsicher, der Romberg schwankend
und komplexe Stehmanöver könnten nicht gehalten werden (Urk. 7/71/17-18) . Sodann fiel in der klinischen Untersuchung eine generalisierte Muskelatrophie bei deutlichem Untergewicht
auf, wobei
g emäss Angaben des Beschwerdefüh rers das Gewicht seit Jahren stabil sei . Die Gutachter in erklärte, e s bestünden zudem Zeichen einer körperlichen Dekonditionierung . Der Beschwerdeführer habe beim Armhalteversuch lediglich 20 Sekunden erreicht und beim Beinhal teversuch
5 - 6 Sekunden. Sie
merkte an, dass der Beschwerdeführer jedoch bis vor kurzem fähig gewesen sei, 2-3 Stunden pro Tag mit seinem Hund spazieren zu gehen (Urk. 7/71/17-19).
Die Gutachterin stellte die folgenden Diagnosen : E ine klinisch mittelschwere, sensibel betonte, schmerzlose Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Ätiologie in primis wahrscheinlich äthyltoxisch und dia betisch bedingt, weitere möglich e Ursachen: metabolisch, medikamentös-toxisch
[ Progra f ], Vitaminmangelerscheinungen); eine Gangataxie (im Rahmen der Diag nose der Polyneuropathie, Differentialdiagnose: überlagerte cerebelläre Ataxie); eine Kachexie mit generalisierter Muskelatrophie und körperlicher Dekonditionierung bei persistierendem Alkoholabusus sowie ein Status nach Abducensparese im Jahr 2003 (restutio ad integrum) (Urk. 7/71/17) . Aus neuro logischer Sicht erachtete d ie Gutachter in den Beschwerdeführer für leichte und strukturell einfache Arbeiten als arbeitsfähig, nicht jedoch für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie für Arbeiten, die eine gute körperli che Kondition sowie ein intaktes Gleichgewicht vorau ssetzen (Urk. 7/71/19) . 4.5 .4
Gemäss psychiatrischem Befund war der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar. In der klinischen Untersuchung fand sich eine leichte kognitive Störung im rechnerischen Bereich und im Kurzzeitgedächtnis .
Der Gutachter führte aus, d as Ultrakurzzeitgedächtnis sei gut erhalten und es gäbe keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom. Der Beschwerdeführer habe weitschweifig und perseverierend berichtet, und b eim Erzählen selten das Ge dankenziel verloren. Im Affektiven habe er eine leichte dysphorisch -depressive Grundstimmung bei aber gut erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Insgesamt bestehe eine leichte bis mässiggradige Wesensänderung (Urk. 7/71/22) . Der Gutachter diagnostizierte ein en
Äthylismus
chronicus (ICD 10 F10.25, F10.74, F10.71) mit alkoholischer Wesensänderung und leichter kognitiver Störung in diesem Rahmen sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56). Der Gutachter führte aus, d er Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täglicher Betrun kenheit, eines Entzugssyndroms, epile ptischer Anfälle oder Ähnlichem. Viel mehr
stünden die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesensänderung, wel che eine leichte kognitive Störung und eine Verhaltensstörung des Beschwer deführers beinhalte. Ein amnestisches Syndrom stehe zurzeit nicht im Vorder grund, vielmehr eher kritikloses, urteilsschwaches Denken, verbunden mit einer subdepressiv- dysphorischen Grundstimmung bei labiler Affektivität. Es sei keine Störung der Orientierung und der Auffassung vorhanden. Die Z56-Diagnose, welche keinen direkten Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit habe, könne indirekt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewinnen. Es handle sich um Probleme in Verbindung mit den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerde führers . Aktuell würden sich diese Sorgen im Sinne der beschriebenen leicht dysphorisch -depressiven Grundstimmung zeigen (Urk. 7/71/22-23) . Der Gut achter kam zum Schluss, dass insgesamt eine Verminderung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht beste he, in dem die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine Möglichkeit, anhaltend eine Tätigkeit mit gleich bleibendem konzentrativem Aufwand auszuführen, eingeschränkt seien. Hohe emotionale Belastungen könnten vom Beschwerdeführer nur beschränkt ertra gen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Da diese Verminderung teilweise additiv zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zu werten sei, müsse die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers gesamtmedizinisch im Rahmen der Konsenskon ferenz festgelegt werden (Urk. 7/71/24). 4.5 .5
In der Konsenskonferenz stellten die drei Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Status nach Lebertransplantation (bei chronischem Äthylabusus seit mindestens 1995 mit persististierendem
Sub stanzgebrauch, mit äthylischer Wesensänderung und leichten kognitiven Stö rungen), Diabetes mellitus Typ 2, Polyneuropathie und Untergewicht mit erheb licher muskulärer Dekonditionierung (Urk. 7/71/25). Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit multipel einge schränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, stehende Tätigkei ten, unregelmässige Tätigkeiten und Tätigkeiten gefährlicher Natur seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mit fahrer eines Camions, respektive in diversen Hilfstätigkeiten,
sei er nicht mehr arbeitsfähig, hauptsächlich, weil er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei (Urk. 7/71/26-27). Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit (Urk. 7/71/26). Die Gut achter waren ebenfalls der Ansicht, diese Restarbeitsfähigkeit bestehe mindes tens seit Juli 2005 (Urk. 7/71/26). Zur Frage der Auswirkung en der Lebertrans plantation und deren Nachbehandlung auf die Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, die Transplantation habe den Gesundheitszustand wesentlich ver bessert . Die präoperativ gestel lte Diagnose der Encephalopathie mit schwerem POS könne heute nicht mehr bestätigt werden. Insgesamt seien sie der Ansicht, dass die Lebertransplantation – trotz fortgesetztem Alkoholabusus
– eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nach Aktenlage allerdings erst ab dem Jahr 2005 dokumentiert, bedingt habe (Urk. 7/71/28-29). Bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Alkoholkonsums nannten die Gutachter die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie (welche sie als zumindest als äthylisch mitbedingt erachteten) sowie die sensible Ataxie aufgrund der Polyneuropathie mit einer Störung des Gleichgewichts, möglicherweise mit cerebellären (alkoholbedingten) Anteilen (Urk. 7/71/28). 5 . 5 .1
Gemäss Aktenlage
wurde n im Rahmen der ersten Rentenzusprache vom 23. Februar 1999
eine Leberzirrhose, ein Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, ein Nikotinabusus sowie eine chronische Gastritis (Status nach Ulcus duodendi) diagnostiziert.
Ausserdem wurde festge stellt, dass psychische Folgeschäden des langjährigen Alkoholismus bestünden, ohne jedoch eine genaue Diagnose zu stellen (E. 3. 3-3. 4). I n früheren medizini schen Berichten
war en im Übrigen ein chronischer Äethylismus mit schwere m POS mit mnestischen Ausfällen sowie
eine Encephalopathie
diagnostiziert wor den (E. 3.3). 5.2
Am
7. Juni 2000 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose eine Lebertransplantation durchgeführt (E. 4.1). Sowohl die Gutachter des Y.___ als auch die Gutachter des A.___
kamen
- nach durchgeführten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen - zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge dieser Operation
– trotz der nun notwendigen Immunsuppression –
insgesamt verbessert h abe (E. 4.4, E. 4.5.5). Die internistischen Gutachter des Y.___ führten aus, dass Folgeschäden im somatischen Bereich beseitigt worden seien (E. 4.4). Im Gutachten des A.___ wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass sich die Diagnose der Encephalopa thie
mit schwerem POS heute nicht mehr bestätigen lasse (E . 4.5.5) . Es gebe sodann keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom (E. 4.5.4). Hinsichtlich der Polyneuropathie wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Schmerzen mehr angebe
(E . 4.5 .3). Bezüglich
des
Diabetes mellitus ist darauf hin zuweisen, dass gemäss Akten seit 2006 keine medikamentöse Therapie mehr indiziert
ist (Urk. 7/27 /3). Der von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten Ni kotinabusus erachteten diese sodann als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 4.5.2). Und die chronische Gastritis wurde sowohl von den Gutachtern des A.___ als auch von den Gutachtern des Y.___ nicht mehr diagnostiziert. Was das gemäss Dr. C.___ bestehende antriebsarm-depressiv gefärbte Zustandsbild betrifft (E. 3.4) sowie die Anmerkung im Bericht de s
Y.___ unbekannten Datums (E. 4.3), aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an, wurde im Gutachten des A.___ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in keiner psychiatrischer Behandlung sei (E. 4.5.1). Der psychiatrische Gutachter des A.___
befand, der Beschwerdeführer habe eine subdepressiv- dysphorische Grundstimmung, ei ne diesbezügliche Diagnose mit K rankheitswert diagnosti zierte er jedoch nicht (E. 4.5.4). Diesbezüglich ist demnach – zumindest – keine Verschlechterung ersichtlich.
Zum Alkoholkonsum ist sodann noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer bei den Untersuchungen im A.___ angegeben hatte, zwei bis vier Stan gen Bier pro Tag zu trinken (E. 4.5.1), was die Frage nach einem erneuten Suchtgeschehen aufkommen lässt und in diesem Zusammenhang auch die Frage nach Begleit- und Ursacheerkrankungen .
D er
psychiatrische Gutachter de s A.___ führte aus, der Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täg licher Betrunkenheit, eines Entzugssyndroms, epilep tischer Anfälle oder Ähnli chem, es stünden v ielmehr die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesens än derung (E. 4.5.5) . Die Gutachter des A.___ nannten sodann in der Konsens kon ferenz bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Al kohol konsums die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie sowie aufgrund der Polyneuropathie die sensible Ataxie (E. 4.5.5) .
Gemäss Dr. C.___ bestanden jedoch bereits im Rahmen des ersten Rentenverfahrens gravierende psychische und physische Folgeschäden des lan gjährigen chronischen Alkoho lismus und er erwähnte ebenfalls die Wesensänderung sowie eine möglicher weise alkoholbedingte Polyneuropathie (E. 3.4) . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach aufgrund des wiederaufgetretenen Alkohol konsums nicht ersichtlich. 5.3
Aufgrund der aktuell bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen kamen die Gutachter des A.___ zum Schluss, es bestehe seit Juli 2005 e ine Restarbeits fähigkeit von 50 % in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit (E. 4.5.5).
Auch d ie Gutachter des Y.___ erachteten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als gegeben (E. 4.4) .
Hinsichtlich des Zeitpunktes er klärten L etztere, dass die Voraussetzungen für eine Besserung zwar durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden sei, die Umsetzung jedoch bis im Juli 2005 gedauert habe (E. 4.4). Die Gutachter des A.___ als auch des Y.___
erachte ten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (E. 4.4 und E. 4.5.5). 5.4
Die Gutachten des
Y.___ und A.___ vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3) . So tätigten die Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 4.4 und 4.5.1- 4. 5. 5) . Was den Einwand de s Beschwerdeführer s betrifft, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, da er als Zürcher Anspruch auf eine Begut achtung durch Ärzte in Zürich habe, die ausserdem keine finanziellen Abma chungen mit der Beschwerdegegnerin hätten (E. 1.3), kann i hm nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Einwandes der finanziellen Abmachung mit dem A.___ -
einer Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (MEDAS) - ist darauf hinzuweisen, dass g emäss bund esgerichtlicher Rechtsprechung das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht gehört werden kann (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7). Was sodann den Einwand betrifft, ein Anspruch auf Begutachtung in Zürich zu haben, so ist festzuhalten, dass sich aus der geltenden Rechtsordnung kein genereller Anspruch, im Kanton des Wohnsitzes untersucht zu werden, ergibt .
Der vorgenommene Wechsel der Begutachtungsstelle (Sachverhalt E. 1.3) vom Y.___ zum A.___ in E.___
war gemäss Aktenlage zur korrekten Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 notwendig geworden. Im Übrigen sind weder Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Reise nach E.___ nicht zumutbar gewesen wäre, noch formelle Einwände gegen das A.___ bzw. dessen Ärzte aktenkundig. 5.5
Mithin kann auf die beiden Gutachten abgestellt werden, womit davon auszuge hen ist, dass in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit, ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, eine Arbeit sfähigkeit von 50 % besteht (E. 4.4, E. 4.5.5).
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
– und damit eine Verbesserung dessen gesundheitlichen Zustandes
zugrunde gelegt hat.
Ebenso gib t zu keinerlei Beanstandung Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit geschlossen hat, hat sie dem Beschwerdeführer doch mehrfach – je doch erfolglos – die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ange boten (Urk. 7/32/3, Urk. 7/43, Urk. 7/45). 6. 6.1
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des
Valideneinkommen s
auf das durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der F.___ AG (Urk. 7/73/6, Urk.
7/36/1, Urk. 7/13/1). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Unter Berücksichtigung der Lebertransplantation als lohnmindernden Faktor von 10 % errechnete die Beschwerdegegnerin basierend darauf einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Als hypothe tisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/4/5). Er arbeitete gemäss eigenen Angaben zuerst während einiger Zeit als Mitfahrer auf einem Lastwagen im Transportunternehmen seines Vaters (Urk. 7/67/2). Danach war er von 1976 bis 1977 als Hilfsarbeiter in der Spedition und Rotationsabteilung beim G.___ (Urk. 7/33) sowie von 1978 bis 1980 als Mitarbeiter der F.___ AG an der Numeriermaschine tätig (Urk. 7/33/2).
Gemäss eigenen Angaben arbeitete er anschliessend bis 1997 a n diverse n
Temporärstellen;
so habe er beispielsweise Fenster geputzt oder sei als Packer tätig gewesen. Seit 1997 arbeite er krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 7/71/10). Bei dieser Sachlage kann – mangels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das bei der F.___ AG erzielte Einkommen abgestellt werden, sondern es sind die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen .
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung vorweist und verschiedene Hilfstätigkeiten ausübte, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. 6.3
Aufgrund der medizinischen Beurteilung und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Der Tabellenlohn ist allenfalls
wie von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebracht
(E . 6.1) zu kürzen. Wird das Invalideneinkommen nämlich auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden behinderungsbedingten Faktoren –
stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil, Teilzeite rwerbstätigkeit, Fehlen weiterer Merkmale, welche einen höheren Leidensabzug rechtfertigen - ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht zu beanstanden. 6.4
Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Validenein kommens dieselben Tabellenwerte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hinfällig und es kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011, E. 10.2.1 mit Hinweis) : Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetisch e Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Inv ali deneinkommen
45 % beträgt (Leidensabzug von 10 % bei einem Pensum von 50 %). Es ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit einen An spr uch auf eine halbe Rente . 6.5
Die mit Verfügung vom 13. Juli 2012 erfolgte Reduktion auf eine halbe Rente ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/MTversandt
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. April 2010 wei terhin Anrecht auf eine ganze Invalidenrente hat .
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis auf die medizinischen Akten, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb lediglich noch Anspruch auf eine halbe I nvalidenrente bestehe (Urk. 2).
E. 1.3 ), kann i hm nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Einwandes der finanziellen Abmachung mit dem A.___ -
einer Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (MEDAS) - ist darauf hinzuweisen, dass g emäss bund esgerichtlicher Rechtsprechung das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht gehört werden kann (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7). Was sodann den Einwand betrifft, ein Anspruch auf Begutachtung in Zürich zu haben, so ist festzuhalten, dass sich aus der geltenden Rechtsordnung kein genereller Anspruch, im Kanton des Wohnsitzes untersucht zu werden, ergibt .
Der vorgenommene Wechsel der Begutachtungsstelle (Sachverhalt E. 1.3) vom Y.___ zum A.___ in E.___
war gemäss Aktenlage zur korrekten Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 notwendig geworden. Im Übrigen sind weder Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Reise nach E.___ nicht zumutbar gewesen wäre, noch formelle Einwände gegen das A.___ bzw. dessen Ärzte aktenkundig. 5.5
Mithin kann auf die beiden Gutachten abgestellt werden, womit davon auszuge hen ist, dass in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit, ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, eine Arbeit sfähigkeit von 50 % besteht (E. 4.4, E. 4.5.5).
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
– und damit eine Verbesserung dessen gesundheitlichen Zustandes
zugrunde gelegt hat.
Ebenso gib t zu keinerlei Beanstandung Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit geschlossen hat, hat sie dem Beschwerdeführer doch mehrfach – je doch erfolglos – die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ange boten (Urk. 7/32/3, Urk. 7/43, Urk. 7/45). 6.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 15. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm über den 31. März 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten . In der Beschwerdeantwort vom
20. September 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-87), welche dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
E. 2.1 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die im Rahmen der ersten Rentenrevision erfolgte Mitteilung der Weiterausrich tung der ganzen Invalidenrente vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/23) basierte lediglich auf einem Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21), welcher Diagnosen ohne Befunde aufführte und sich lediglich bis zum Juli 2005 bezüg lich Arbeits unfähigkeit äusserte. Danach erfolge eine Nachkontrolle, und es könne dann auf Antrag der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der Rest arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Dieser Bericht vermag einer rechtsgenü gen den Sachverhaltsabklärung deshalb bereits daher nicht zu genügen, weil seit der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15) eine Lebertransplanta tion durchgeführt worden war, welche ohne Zweifel Auswir kungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt haben wird, so dass dieser Frage vertiefter hätte nachgegangen werden müssen. Als Refe renzpunkt für den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfä higkeit dient somit das Datum der ursprünglichen Rentenverfü gung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15).
E. 3.2 Ihre erstmalige Rentenzusprache stützte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 21. April 1998 (Urk. 7/9) sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 1998 (Urk. 7/12, Feststellungs blatt vom 10. November 1998, Urk. 7/13).
E. 3.3 Dr. B.___ führte in seinem Bericht (Urk. 7/9) als Diagnosen eine aethylische Hepato pathie mit tiefem Spontanquick, eine chronische Gastrits (Status nach Ulcus duodeni), einen Nikotinabusus sowie einen latenten Diabetes mellitus auf. Er sprach von einem stationären Zustand und von einem seit Herbst 1997 stabilen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum massiv redu ziert und eventuell sogar gestoppt. Er erscheine regelmässig zu ärztlichen Kon trollen. Subjektiv und objektiv liege weiterhin ein stark reduzierter Allgemein- und Er nährungszustand vor. Die Leberwerte und der Quick seien stabil aber pathologisch. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen körperlichen Kontrol len, dazu eine symptomatische Therapie mit Aldactone bei Oedemen, Antra, Vitaminpräpara ten und dem Versuch der körperlichen Aktivierung. Seit April 1997 hätten keine Hospitalisationen mehr stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis auf Weiteres bei unsicherer Progno se. Im Bericht vom 10 . Dezember 1997 (Urk. 7/5) hatte Dr. med. D.___
(Innere Medizin FMH), Praxiskollege von Dr. B.___, noch die Diagnose eines chronischen Aethylismus mit schwerem POS (Psychoorganisches Syn drom) mit mnestischen Ausfällen und mit äthylischer Hepatopathie sowie den Ver dacht auf Portal hypertension, Aszites und Hypoprothro mbinämie (Urk. 7/5/2) sowie im Bericht vom 18. August 1997 (Urk. 7/2) die Diagnose einer
Encephalopathie genannt .
E. 3.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 6. August 1998 untersuchte, schrieb, dass der Beschwerdeführer pünktlich erschienen sei. Er habe rauchend vor der Türe gewartet und habe zunächst die Toilette aufsuchen müssen, da er Probleme mit dem Stuhlgang habe. Er habe Mühe beim Treppen steigen bekundet, um ins Büro des Arztes zu gelangen. Der Gang sei unsicher gewesen. Gleichzeitig habe er über Brennen in den Füssen und bisweilen Krämpfen im Unterarm und Brennen in den Fingern geklagt. Der erst 43-jährige Beschwerdeführer habe deutlich vorgealtert gewirkt. Er sei eine hagere Gestalt mit dünnen Beinen, blasser Gesichtsfarbe und mit leicht gelben Skleren der Au gen. Er habe eine deutliche Lackzunge und immer wieder einen tiefen Husten. In psychischer Hinsicht sei eine deutliche Antriebsarmut auf ge fallen . Trotz seiner Schwunglosigkeit habe er aber interessiert am Gespräch teil genommen und sich nicht hängen
lasse n . Er habe mutlos und mit depressiver Grundstimmung über seine heutige Lebenssituation gesprochen, im weiteren Verlauf des Gespräches mit leichter Ver stimmung und zunehmenden Konzent rationsmängeln. Mit der Zeit sei
au f gef alle n, dass der Beschwerdeführer auf bestimmten Themen per severiere, wie beispiels weise bei seinen Medikamenten, die er alle einnehmen müsse und ihm nicht bekämen . Auch auf das Spritzen wegen des Diabetes sei er immer wieder zurück gekommen . Eigentlich habe der Beschwerdeführer so vor sich hin geredet, fast als wäre er in Selbstgesprächen versunken. Zeitweise habe er immer weiter geredet, so wie es im Ge spräch gerade laufe, irgendwie ohne Strich und Komma. Als die Freundin, wel che ihn zur Begutachtung begleitet habe, anwesend gewesen sei, habe er sich auffallend zurückgezogen und ihr das Terrain überlassen (Urk. 7/12/4-5).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 17 Monaten überhaupt keinen Alko hol mehr zu trinken. Gemäss den Angaben der Lebenspartnerin sei es seit dem 8. April 1997 mit dem Alkohol fertig. Weil dies ihr Geburtstag gewesen sei, könne sie dies so genau sagen. Sie habe weiter aus geführt, der Beschwerdefüh rer habe alle eige nen Freunde aufgegeben und an nichts mehr Interesse. Er leide unter Angst und Depressionen und sei zunehmend aggressiv und nervös. Früher sei er ein ruhi ger Trinker gewesen und habe jeweils nur Bier getrunken, insge samt bis 15 Stangen täglich. Damals habe er nie richtig gegessen. Dieses Verhalten bestehe eigentlich seit der Jugendzeit, sie habe ihn überhaupt nur so gekannt. Auch sein Bruder sei Quartalstrinker. Sie meinte, dass der Beschwer de führer überhaupt keinen Lebensmut mehr habe, die Lust am Leben sei bei ihm erloschen. Ständig frage er nach dem Sinn des Lebens überhaupt (Urk. 7/12/2-3).
Zur Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Leberzirrhose leide, auch bestehe ein auffälliger Ikterus. Neu hin zugekommen sei ein Diabetes mellitus, der dem Beschwerdeführer zusätzlich Angst und Mühe bereite. Im Weiteren bestehe eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, möglicherweise alkohol- oder diabetesbedingt. Die diversen körperlichen Störungen würden zu immer wiederkehrenden Schmerz- und Schwindelzuständen führen. Die psychische Beeinträchtigung sei zusätzlich von einer latent bestehenden Wesensänderung überlagert, die beim Beschwer deführer ein antriebsarm-depressiv gefärbtes Zustandsbild hinterlasse. Gemäss übereinstimmenden Äusserungen des Hausarztes, der Sozialarbeiterin und der Lebenspartnerin würden zurzeit keine aktuellen Alkoholprobleme bestehen. Aus diesen Gründen würde sich eine reine Alkoholentzugsbehandlung erübrigen. Andererseits sei unübersehbar, dass der Beschwerdeführer an gravierenden psy chischen und physischen Folgeschäden des langjährigen chronischen Alkoholis mus leide. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit über 70 % (Urk. 7/12/4-5).
E. 4 . 1
Dem im Rahmen der ersten Revision eingeholten Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 bei postaethylischer Leberzirrhose eine Leber tr ansplantiert erhal ten hatte, je doch weiterhin bis zum Juli 2005 vollständig arbeitsunf ähig war. Danach könne eine Neu beurteilung stattfinden.
E. 4.2 Ein Bericht des Y.___, Sprechstunde Transplantation, vom 23. April 2009 (Urk. 7/27/3 -4) führt folgende Diagnosen auf: Status nach orthotoper
Leber transplantation am 7. Juni 2000 bei postäthyli scher Leberzirrhose Child B und Status nach Revision mit Plastikendoprothese (ERCP) am 2. Februar 2001 bei postoperativem Choledochusleck sowie einen Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) mit Polyne uropathie, aktuell ohne Indi kation für eine medikamentöse Therapie. Dem Beschwerdeführer gehe es so weit gut. Seit zwei Wochen würden ihn jedoch Durchschlafschwierigkeiten stö ren. Entsprechend fühle er sich tagsüber gereizt . Der Stuhlgang sei regelmässig, das Gewicht konstant. Als Befunde wurde ein 54-jähriger Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand beschrieben mit einem Gewicht von 5
E. 4.3 Bei den Akten befindet sich noch ein Bericht des Y.___, Klinik für Gastroente rologie und Hepatologie, unbekannten Datums (Urk. 7/28, bei der IV-Stelle am 8. Juli 2009 eingegangen) . Nebst den bekannten Diagnosen führt dieser Bericht zusätzlich ein Untergewicht sowie eine Muskelatrophie auf. Anamnestisch ist von einem guten Verlauf nach Transplantation die Rede, allerdings bestünden eine chronische Müdigkeit und Inappetenz bzw . eine Schlafstörung . Die Prog nose sei unklar, aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an. Als gegenwärtige Behandlung wird eine Immunsuppression aufgeführt. Ein geschränkt sei der Beschwerdeführer durch Nervosität und Konzentrations schwäche. Zumutbar ist gemäss Leistungsprofil lediglich eventuell eine wech selbelastende Tätigkeit zu max. 50 %, allenfalls in einer geschützten Werkstätte. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit seien alle einge schränkt (Urk. 7/28/2-5). Auf Rückfrage der Beschwerde gegnerin präzisierten die Ärzte des Y.___ am 27. August 2009 (Urk. 7/29), sie seien grundsätzlich der Ansicht, dass eine 50%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, sofern eine adäquate Arbeit gefunden werden könne. Aufgrund der langjährigen Arbeitsunfähigkeit r espektive jahrelange n Stellenlo sigkeit würden sie eine geschützte Werkstätte a ls idealen Einstieg ins Arbeits leben sehen, dies vor allem bei m Bestehen von Beschw erden im Sinne von Ein schlaf- und Durchschlaf schwierigkeiten mit Tagesmüdigkeit. Sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben funktionieren, könne eine Ar beit auf dem freien Arbeitsmarkt versucht werden.
E. 4.4 ). Im Gutachten des A.___ wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass sich die Diagnose der Encephalopa thie
mit schwerem POS heute nicht mehr bestätigen lasse (E . 4.5.5) . Es gebe sodann keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom (E. 4.5.4). Hinsichtlich der Polyneuropathie wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Schmerzen mehr angebe
(E . 4.5 .3). Bezüglich
des
Diabetes mellitus ist darauf hin zuweisen, dass gemäss Akten seit 2006 keine medikamentöse Therapie mehr indiziert
ist (Urk. 7/27 /3). Der von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten Ni kotinabusus erachteten diese sodann als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 4.5.2). Und die chronische Gastritis wurde sowohl von den Gutachtern des A.___ als auch von den Gutachtern des Y.___ nicht mehr diagnostiziert. Was das gemäss Dr. C.___ bestehende antriebsarm-depressiv gefärbte Zustandsbild betrifft (E. 3.4) sowie die Anmerkung im Bericht de s
Y.___ unbekannten Datums (E. 4.3), aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an, wurde im Gutachten des A.___ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in keiner psychiatrischer Behandlung sei (E. 4.5.1). Der psychiatrische Gutachter des A.___
befand, der Beschwerdeführer habe eine subdepressiv- dysphorische Grundstimmung, ei ne diesbezügliche Diagnose mit K rankheitswert diagnosti zierte er jedoch nicht (E. 4.5.4). Diesbezüglich ist demnach – zumindest – keine Verschlechterung ersichtlich.
Zum Alkoholkonsum ist sodann noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer bei den Untersuchungen im A.___ angegeben hatte, zwei bis vier Stan gen Bier pro Tag zu trinken (E. 4.5.1), was die Frage nach einem erneuten Suchtgeschehen aufkommen lässt und in diesem Zusammenhang auch die Frage nach Begleit- und Ursacheerkrankungen .
D er
psychiatrische Gutachter de s A.___ führte aus, der Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täg licher Betrunkenheit, eines Entzugssyndroms, epilep tischer Anfälle oder Ähnli chem, es stünden v ielmehr die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesens än derung (E. 4.5.5) . Die Gutachter des A.___ nannten sodann in der Konsens kon ferenz bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Al kohol konsums die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie sowie aufgrund der Polyneuropathie die sensible Ataxie (E. 4.5.5) .
Gemäss Dr. C.___ bestanden jedoch bereits im Rahmen des ersten Rentenverfahrens gravierende psychische und physische Folgeschäden des lan gjährigen chronischen Alkoho lismus und er erwähnte ebenfalls die Wesensänderung sowie eine möglicher weise alkoholbedingte Polyneuropathie (E. 3.4) . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach aufgrund des wiederaufgetretenen Alkohol konsums nicht ersichtlich. 5.3
Aufgrund der aktuell bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen kamen die Gutachter des A.___ zum Schluss, es bestehe seit Juli 2005 e ine Restarbeits fähigkeit von 50 % in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit (E.
E. 4.5 .5
In der Konsenskonferenz stellten die drei Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Status nach Lebertransplantation (bei chronischem Äthylabusus seit mindestens 1995 mit persististierendem
Sub stanzgebrauch, mit äthylischer Wesensänderung und leichten kognitiven Stö rungen), Diabetes mellitus Typ 2, Polyneuropathie und Untergewicht mit erheb licher muskulärer Dekonditionierung (Urk. 7/71/25). Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit multipel einge schränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, stehende Tätigkei ten, unregelmässige Tätigkeiten und Tätigkeiten gefährlicher Natur seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mit fahrer eines Camions, respektive in diversen Hilfstätigkeiten,
sei er nicht mehr arbeitsfähig, hauptsächlich, weil er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei (Urk. 7/71/26-27). Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit (Urk. 7/71/26). Die Gut achter waren ebenfalls der Ansicht, diese Restarbeitsfähigkeit bestehe mindes tens seit Juli 2005 (Urk. 7/71/26). Zur Frage der Auswirkung en der Lebertrans plantation und deren Nachbehandlung auf die Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, die Transplantation habe den Gesundheitszustand wesentlich ver bessert . Die präoperativ gestel lte Diagnose der Encephalopathie mit schwerem POS könne heute nicht mehr bestätigt werden. Insgesamt seien sie der Ansicht, dass die Lebertransplantation – trotz fortgesetztem Alkoholabusus
– eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nach Aktenlage allerdings erst ab dem Jahr 2005 dokumentiert, bedingt habe (Urk. 7/71/28-29). Bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Alkoholkonsums nannten die Gutachter die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie (welche sie als zumindest als äthylisch mitbedingt erachteten) sowie die sensible Ataxie aufgrund der Polyneuropathie mit einer Störung des Gleichgewichts, möglicherweise mit cerebellären (alkoholbedingten) Anteilen (Urk. 7/71/28). 5 . 5 .1
Gemäss Aktenlage
wurde n im Rahmen der ersten Rentenzusprache vom 23. Februar 1999
eine Leberzirrhose, ein Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, ein Nikotinabusus sowie eine chronische Gastritis (Status nach Ulcus duodendi) diagnostiziert.
Ausserdem wurde festge stellt, dass psychische Folgeschäden des langjährigen Alkoholismus bestünden, ohne jedoch eine genaue Diagnose zu stellen (E. 3. 3-3. 4). I n früheren medizini schen Berichten
war en im Übrigen ein chronischer Äethylismus mit schwere m POS mit mnestischen Ausfällen sowie
eine Encephalopathie
diagnostiziert wor den (E. 3.3). 5.2
Am
7. Juni 2000 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose eine Lebertransplantation durchgeführt (E. 4.1). Sowohl die Gutachter des Y.___ als auch die Gutachter des A.___
kamen
- nach durchgeführten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen - zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge dieser Operation
– trotz der nun notwendigen Immunsuppression –
insgesamt verbessert h abe (E.
E. 4.5.5 ).
Auch d ie Gutachter des Y.___ erachteten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als gegeben (E. 4.4) .
Hinsichtlich des Zeitpunktes er klärten L etztere, dass die Voraussetzungen für eine Besserung zwar durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden sei, die Umsetzung jedoch bis im Juli 2005 gedauert habe (E. 4.4). Die Gutachter des A.___ als auch des Y.___
erachte ten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (E. 4.4 und E. 4.5.5). 5.4
Die Gutachten des
Y.___ und A.___ vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3) . So tätigten die Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 4.4 und 4.5.1- 4. 5. 5) . Was den Einwand de s Beschwerdeführer s betrifft, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, da er als Zürcher Anspruch auf eine Begut achtung durch Ärzte in Zürich habe, die ausserdem keine finanziellen Abma chungen mit der Beschwerdegegnerin hätten (E.
E. 6 Sekunden. Sie
merkte an, dass der Beschwerdeführer jedoch bis vor kurzem fähig gewesen sei, 2-3 Stunden pro Tag mit seinem Hund spazieren zu gehen (Urk. 7/71/17-19).
Die Gutachterin stellte die folgenden Diagnosen : E ine klinisch mittelschwere, sensibel betonte, schmerzlose Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Ätiologie in primis wahrscheinlich äthyltoxisch und dia betisch bedingt, weitere möglich e Ursachen: metabolisch, medikamentös-toxisch
[ Progra f ], Vitaminmangelerscheinungen); eine Gangataxie (im Rahmen der Diag nose der Polyneuropathie, Differentialdiagnose: überlagerte cerebelläre Ataxie); eine Kachexie mit generalisierter Muskelatrophie und körperlicher Dekonditionierung bei persistierendem Alkoholabusus sowie ein Status nach Abducensparese im Jahr 2003 (restutio ad integrum) (Urk. 7/71/17) . Aus neuro logischer Sicht erachtete d ie Gutachter in den Beschwerdeführer für leichte und strukturell einfache Arbeiten als arbeitsfähig, nicht jedoch für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie für Arbeiten, die eine gute körperli che Kondition sowie ein intaktes Gleichgewicht vorau ssetzen (Urk. 7/71/19) .
E. 6.1 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des
Valideneinkommen s
auf das durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der F.___ AG (Urk. 7/73/6, Urk.
7/36/1, Urk. 7/13/1). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Unter Berücksichtigung der Lebertransplantation als lohnmindernden Faktor von 10 % errechnete die Beschwerdegegnerin basierend darauf einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Als hypothe tisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/4/5). Er arbeitete gemäss eigenen Angaben zuerst während einiger Zeit als Mitfahrer auf einem Lastwagen im Transportunternehmen seines Vaters (Urk. 7/67/2). Danach war er von 1976 bis 1977 als Hilfsarbeiter in der Spedition und Rotationsabteilung beim G.___ (Urk. 7/33) sowie von 1978 bis 1980 als Mitarbeiter der F.___ AG an der Numeriermaschine tätig (Urk. 7/33/2).
Gemäss eigenen Angaben arbeitete er anschliessend bis 1997 a n diverse n
Temporärstellen;
so habe er beispielsweise Fenster geputzt oder sei als Packer tätig gewesen. Seit 1997 arbeite er krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 7/71/10). Bei dieser Sachlage kann – mangels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das bei der F.___ AG erzielte Einkommen abgestellt werden, sondern es sind die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen .
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung vorweist und verschiedene Hilfstätigkeiten ausübte, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen.
E. 6.3 Aufgrund der medizinischen Beurteilung und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Der Tabellenlohn ist allenfalls
wie von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebracht
(E . 6.1) zu kürzen. Wird das Invalideneinkommen nämlich auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden behinderungsbedingten Faktoren –
stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil, Teilzeite rwerbstätigkeit, Fehlen weiterer Merkmale, welche einen höheren Leidensabzug rechtfertigen - ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Validenein kommens dieselben Tabellenwerte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hinfällig und es kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011, E. 10.2.1 mit Hinweis) : Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetisch e Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Inv ali deneinkommen
45 % beträgt (Leidensabzug von 10 % bei einem Pensum von 50 %). Es ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit einen An spr uch auf eine halbe Rente .
E. 6.5 Die mit Verfügung vom 13. Juli 2012 erfolgte Reduktion auf eine halbe Rente ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/MTversandt
E. 10 F10.25, F10.74, F10.71) mit alkoholischer Wesensänderung und leichter kognitiver Störung in diesem Rahmen sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56). Der Gutachter führte aus, d er Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täglicher Betrun kenheit, eines Entzugssyndroms, epile ptischer Anfälle oder Ähnlichem. Viel mehr
stünden die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesensänderung, wel che eine leichte kognitive Störung und eine Verhaltensstörung des Beschwer deführers beinhalte. Ein amnestisches Syndrom stehe zurzeit nicht im Vorder grund, vielmehr eher kritikloses, urteilsschwaches Denken, verbunden mit einer subdepressiv- dysphorischen Grundstimmung bei labiler Affektivität. Es sei keine Störung der Orientierung und der Auffassung vorhanden. Die Z56-Diagnose, welche keinen direkten Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit habe, könne indirekt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewinnen. Es handle sich um Probleme in Verbindung mit den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerde führers . Aktuell würden sich diese Sorgen im Sinne der beschriebenen leicht dysphorisch -depressiven Grundstimmung zeigen (Urk. 7/71/22-23) . Der Gut achter kam zum Schluss, dass insgesamt eine Verminderung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht beste he, in dem die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine Möglichkeit, anhaltend eine Tätigkeit mit gleich bleibendem konzentrativem Aufwand auszuführen, eingeschränkt seien. Hohe emotionale Belastungen könnten vom Beschwerdeführer nur beschränkt ertra gen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Da diese Verminderung teilweise additiv zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zu werten sei, müsse die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers gesamtmedizinisch im Rahmen der Konsenskon ferenz festgelegt werden (Urk. 7/71/24).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00799 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
23. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1955, meldete sich am
3. Oktober 1997 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/15). 1.2
Die in der Folge mit Fragebogen vom 24. Januar 2005 eingeleitete Revision (Urk. 7/19) endete nach Einholung eines Berichts des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) mit der vom
24. Februar 2005 datierten Mit teilung eines unveränderten Anspruchs auf ein e Invalidenre n te mit dem bis he rigen Invaliditätsgrad (Urk. 7/23). 1.3
Nachdem im Rahmen eines w eiteren – mit Fragebogen vom 7. März 2009 (Urk. 7/24 -
25) eingeleiteten
– Revisionsverfahrens wiederum berufliche und medizinische Abklärungen getätigt worden waren, setzte die IV-Stelle mit Ver fügung vom
18. Februar 2010 die bisherige ganze Invalidenrente des Versi cherten mit Wirkung ab 1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/4 8).
Die vom Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 7/49/3)
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/53) in dem Sinne gut, als es die IV-Stelle zu ergänzenden medizinischen Abklärungen verpflichtete .
In Nachachtung dieses Urteils
erteilte die IV-Stelle dem Y.___ einen Auftrag zur bidisziplinären
(psychiatrisch-internistisch en) Begutachtung des Versicherten
(Urk. 7/ 58). Nachdem Dr. med. Z.___, Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___, der IV-Stelle am
10. März 2011 (Urk. 7/ 63) mitgeteilt hatte, sie könne einzig aus psychiatrischer Sicht Stellung nehmen,
die ihres Erachtens weiteren notwendigen Abklärungen jedoch
weder durchführen noch koordinieren, zog die IV-Stelle den Auftrag gleichentags zurück
(Urk. 7/64) und beauftragte das
A.___, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten (Urk. 7/ 66) . Am
23. März 2011 wurde der Versicherte an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Y.___ internistisch untersucht (Expertise vom 12. April 2011, Urk. 7/67). Am 26. Januar 2012 erstatteten sodann die Ärzte des A.___
ihr Gut achten (Urk. 7/71), nachdem sie den Versicherten vom 21. November bis am 25. November 2011 stationär untersucht hatten. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
(Urk. 7/74- 77) verfügte die IV-Stelle am
13. Juli 2012, dass der Versicherte ab 1. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe
(Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 15. August 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm über den 31. März 2010 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten . In der Beschwerdeantwort vom
20. September 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-87), welche dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 1. April 2010 wei terhin Anrecht auf eine ganze Invalidenrente hat . 1.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis auf die medizinischen Akten, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb lediglich noch Anspruch auf eine halbe I nvalidenrente bestehe (Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer wandte hiergegen sinngemäss ein, es könne nicht auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden. Er habe als Zürcher Anspruch auf eine Begutachtung durch Ärzte in Zürich, die ausserdem keine finanziellen Abmachungen mit der Beschwerdegegnerin hätten . Er sei immer noch nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1). 2. 2.1
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die im Rahmen der ersten Rentenrevision erfolgte Mitteilung der Weiterausrich tung der ganzen Invalidenrente vom 24. Februar 2005 (Urk. 7/23) basierte lediglich auf einem Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21), welcher Diagnosen ohne Befunde aufführte und sich lediglich bis zum Juli 2005 bezüg lich Arbeits unfähigkeit äusserte. Danach erfolge eine Nachkontrolle, und es könne dann auf Antrag der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der Rest arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Dieser Bericht vermag einer rechtsgenü gen den Sachverhaltsabklärung deshalb bereits daher nicht zu genügen, weil seit der ursprüngli chen Rentenverfügung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15) eine Lebertransplanta tion durchgeführt worden war, welche ohne Zweifel Auswir kungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt haben wird, so dass dieser Frage vertiefter hätte nachgegangen werden müssen. Als Refe renzpunkt für den Verlauf des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfä higkeit dient somit das Datum der ursprünglichen Rentenverfü gung vom 23. Februar 1999 (Urk. 7/15). 3.2
Ihre erstmalige Rentenzusprache stützte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 21. April 1998 (Urk. 7/9) sowie das psychiatrische Gut achten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 1998 (Urk. 7/12, Feststellungs blatt vom 10. November 1998, Urk. 7/13). 3.3
Dr. B.___ führte in seinem Bericht (Urk. 7/9) als Diagnosen eine aethylische Hepato pathie mit tiefem Spontanquick, eine chronische Gastrits (Status nach Ulcus duodeni), einen Nikotinabusus sowie einen latenten Diabetes mellitus auf. Er sprach von einem stationären Zustand und von einem seit Herbst 1997 stabilen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe den Alkoholkonsum massiv redu ziert und eventuell sogar gestoppt. Er erscheine regelmässig zu ärztlichen Kon trollen. Subjektiv und objektiv liege weiterhin ein stark reduzierter Allgemein- und Er nährungszustand vor. Die Leberwerte und der Quick seien stabil aber pathologisch. Die Behandlung bestehe aus regelmässigen körperlichen Kontrol len, dazu eine symptomatische Therapie mit Aldactone bei Oedemen, Antra, Vitaminpräpara ten und dem Versuch der körperlichen Aktivierung. Seit April 1997 hätten keine Hospitalisationen mehr stattgefunden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis auf Weiteres bei unsicherer Progno se. Im Bericht vom 10 . Dezember 1997 (Urk. 7/5) hatte Dr. med. D.___
(Innere Medizin FMH), Praxiskollege von Dr. B.___, noch die Diagnose eines chronischen Aethylismus mit schwerem POS (Psychoorganisches Syn drom) mit mnestischen Ausfällen und mit äthylischer Hepatopathie sowie den Ver dacht auf Portal hypertension, Aszites und Hypoprothro mbinämie (Urk. 7/5/2) sowie im Bericht vom 18. August 1997 (Urk. 7/2) die Diagnose einer
Encephalopathie genannt . 3.4
Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 2 6. August 1998 untersuchte, schrieb, dass der Beschwerdeführer pünktlich erschienen sei. Er habe rauchend vor der Türe gewartet und habe zunächst die Toilette aufsuchen müssen, da er Probleme mit dem Stuhlgang habe. Er habe Mühe beim Treppen steigen bekundet, um ins Büro des Arztes zu gelangen. Der Gang sei unsicher gewesen. Gleichzeitig habe er über Brennen in den Füssen und bisweilen Krämpfen im Unterarm und Brennen in den Fingern geklagt. Der erst 43-jährige Beschwerdeführer habe deutlich vorgealtert gewirkt. Er sei eine hagere Gestalt mit dünnen Beinen, blasser Gesichtsfarbe und mit leicht gelben Skleren der Au gen. Er habe eine deutliche Lackzunge und immer wieder einen tiefen Husten. In psychischer Hinsicht sei eine deutliche Antriebsarmut auf ge fallen . Trotz seiner Schwunglosigkeit habe er aber interessiert am Gespräch teil genommen und sich nicht hängen
lasse n . Er habe mutlos und mit depressiver Grundstimmung über seine heutige Lebenssituation gesprochen, im weiteren Verlauf des Gespräches mit leichter Ver stimmung und zunehmenden Konzent rationsmängeln. Mit der Zeit sei
au f gef alle n, dass der Beschwerdeführer auf bestimmten Themen per severiere, wie beispiels weise bei seinen Medikamenten, die er alle einnehmen müsse und ihm nicht bekämen . Auch auf das Spritzen wegen des Diabetes sei er immer wieder zurück gekommen . Eigentlich habe der Beschwerdeführer so vor sich hin geredet, fast als wäre er in Selbstgesprächen versunken. Zeitweise habe er immer weiter geredet, so wie es im Ge spräch gerade laufe, irgendwie ohne Strich und Komma. Als die Freundin, wel che ihn zur Begutachtung begleitet habe, anwesend gewesen sei, habe er sich auffallend zurückgezogen und ihr das Terrain überlassen (Urk. 7/12/4-5).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 17 Monaten überhaupt keinen Alko hol mehr zu trinken. Gemäss den Angaben der Lebenspartnerin sei es seit dem 8. April 1997 mit dem Alkohol fertig. Weil dies ihr Geburtstag gewesen sei, könne sie dies so genau sagen. Sie habe weiter aus geführt, der Beschwerdefüh rer habe alle eige nen Freunde aufgegeben und an nichts mehr Interesse. Er leide unter Angst und Depressionen und sei zunehmend aggressiv und nervös. Früher sei er ein ruhi ger Trinker gewesen und habe jeweils nur Bier getrunken, insge samt bis 15 Stangen täglich. Damals habe er nie richtig gegessen. Dieses Verhalten bestehe eigentlich seit der Jugendzeit, sie habe ihn überhaupt nur so gekannt. Auch sein Bruder sei Quartalstrinker. Sie meinte, dass der Beschwer de führer überhaupt keinen Lebensmut mehr habe, die Lust am Leben sei bei ihm erloschen. Ständig frage er nach dem Sinn des Lebens überhaupt (Urk. 7/12/2-3).
Zur Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Leberzirrhose leide, auch bestehe ein auffälliger Ikterus. Neu hin zugekommen sei ein Diabetes mellitus, der dem Beschwerdeführer zusätzlich Angst und Mühe bereite. Im Weiteren bestehe eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, möglicherweise alkohol- oder diabetesbedingt. Die diversen körperlichen Störungen würden zu immer wiederkehrenden Schmerz- und Schwindelzuständen führen. Die psychische Beeinträchtigung sei zusätzlich von einer latent bestehenden Wesensänderung überlagert, die beim Beschwer deführer ein antriebsarm-depressiv gefärbtes Zustandsbild hinterlasse. Gemäss übereinstimmenden Äusserungen des Hausarztes, der Sozialarbeiterin und der Lebenspartnerin würden zurzeit keine aktuellen Alkoholprobleme bestehen. Aus diesen Gründen würde sich eine reine Alkoholentzugsbehandlung erübrigen. Andererseits sei unübersehbar, dass der Beschwerdeführer an gravierenden psy chischen und physischen Folgeschäden des langjährigen chronischen Alkoholis mus leide. Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit über 70 % (Urk. 7/12/4-5). 4.
Nach der Rentenzusprache vom 23. Februar 1999 stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar: 4 . 1
Dem im Rahmen der ersten Revision eingeholten Bericht des Y.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 bei postaethylischer Leberzirrhose eine Leber tr ansplantiert erhal ten hatte, je doch weiterhin bis zum Juli 2005 vollständig arbeitsunf ähig war. Danach könne eine Neu beurteilung stattfinden. 4.2
Ein Bericht des Y.___, Sprechstunde Transplantation, vom 23. April 2009 (Urk. 7/27/3 -4) führt folgende Diagnosen auf: Status nach orthotoper
Leber transplantation am 7. Juni 2000 bei postäthyli scher Leberzirrhose Child B und Status nach Revision mit Plastikendoprothese (ERCP) am 2. Februar 2001 bei postoperativem Choledochusleck sowie einen Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) mit Polyne uropathie, aktuell ohne Indi kation für eine medikamentöse Therapie. Dem Beschwerdeführer gehe es so weit gut. Seit zwei Wochen würden ihn jedoch Durchschlafschwierigkeiten stö ren. Entsprechend fühle er sich tagsüber gereizt . Der Stuhlgang sei regelmässig, das Gewicht konstant. Als Befunde wurde ein 54-jähriger Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und schlankem Ernährungszustand beschrieben mit einem Gewicht von 5 6 Kilo gramm, afebril mit weichem Abdomen, reizloser Narbe und ohne Hinweis für eine Narbenhernie. Es würden sich zufriedenstel lende Leberwerte finden. Der ebenfalls im Rahmen der zweiten Revision einge holte Bericht desselben Arztes vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/27/1-2) attestiert e dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Reduktion wurde damit begründet, dass bei Im munsuppression die Lei stungsfähigkeit vermindert sei . 4.3
Bei den Akten befindet sich noch ein Bericht des Y.___, Klinik für Gastroente rologie und Hepatologie, unbekannten Datums (Urk. 7/28, bei der IV-Stelle am 8. Juli 2009 eingegangen) . Nebst den bekannten Diagnosen führt dieser Bericht zusätzlich ein Untergewicht sowie eine Muskelatrophie auf. Anamnestisch ist von einem guten Verlauf nach Transplantation die Rede, allerdings bestünden eine chronische Müdigkeit und Inappetenz bzw . eine Schlafstörung . Die Prog nose sei unklar, aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an. Als gegenwärtige Behandlung wird eine Immunsuppression aufgeführt. Ein geschränkt sei der Beschwerdeführer durch Nervosität und Konzentrations schwäche. Zumutbar ist gemäss Leistungsprofil lediglich eventuell eine wech selbelastende Tätigkeit zu max. 50 %, allenfalls in einer geschützten Werkstätte. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belast barkeit seien alle einge schränkt (Urk. 7/28/2-5). Auf Rückfrage der Beschwerde gegnerin präzisierten die Ärzte des Y.___ am 27. August 2009 (Urk. 7/29), sie seien grundsätzlich der Ansicht, dass eine 50%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, sofern eine adäquate Arbeit gefunden werden könne. Aufgrund der langjährigen Arbeitsunfähigkeit r espektive jahrelange n Stellenlo sigkeit würden sie eine geschützte Werkstätte a ls idealen Einstieg ins Arbeits leben sehen, dies vor allem bei m Bestehen von Beschw erden im Sinne von Ein schlaf- und Durchschlaf schwierigkeiten mit Tagesmüdigkeit. Sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben funktionieren, könne eine Ar beit auf dem freien Arbeitsmarkt versucht werden. 4.4
Die Gutachter des Y.___ (Expertise vom 12. April 2011, Urk. 7/67) diagnosti zierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Lebertrans pla n t at ion (bei Immunsuppression mit Tacrolismus), eine Kachexie mit einem Body-Mass-Index von 15.8 kg/m 2 und muskulärer Dekonditionierung (ohne Hinweis für fortgesetzten Alkoholmissbrauch) sowie eine n Diabetes mellitus Typ II mit klinischem Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie, seit August 2006 ohne medikamentöse Therapie (Urk. 7/67/3 -4).
Sie führten aus, die Anam nese – der Beschwerdeführer hatte angegeben, täglich
ein bis zwei Stangen Bier zu trinken – und die ihnen vorliegenden L aborresultate aus dem Jahr 2010 ergäben keine Hinweise auf einen aktuellen, schädlichen Gebra uch von Alkohol (Urk. 7/67/3-4). Sie befanden, der heutige Gesundheitszustand sei besser als der Zust and vor der Lebertransplantation. D urch die Transplantation seien Folge schäden im somatischen Bereich beseitigt worden . Dafür sei nun lebenslang eine Immunsuppression notwendig . Dem dekonditionierten, kachektischen und unter Immunsuppression stehenden Beschwerdeführer seien
inskünftig keine k örperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten möglich, so auch seine bisher durchgeführte n Hilfsarbeitertätigkeit en nicht, da sie mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und teilweise mit Autofahren verbunden sei en . Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, bestehe jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/67/4). Hinsichtlich des Zeitpunktes der gesundheitlichen Verbesserung führten die Gutachter aus, d ie Voraussetzungen für eine Verb esserung des Gesundheitszustandes seien durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden, jedoch habe die Umsetzung bis im Juli 2005 gedauert. Die Gutachter erachteten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (Urk. 7/67/5). 4.5 4.5 .1
Der Beschwerdeführer wurde sodann vom 2 1. bis 2 5. November 2011 im
A.___ (Urk. 7/71) allgemeinmedizinisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht.
Der Beschwerdeführer klagte dabei über vermehrte M üdigkeit und Durchschlaf störungen. Ausserdem hätten die finanziellen Probleme zu Bauch- un d Rücken beschwerden geführt
und bei Föhn habe er Kopfschmerzen. Ab und zu verspüre er sodann ein Schwindelgefühl. Der Stuhlgang sei zurzeit normal.
A bgesehen vom Medikament Pro graf
nehme er keinerlei Medikamente zu sich und sei
we der in psychiatrischer noch physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/71/10-12) . Der Beschwerdeführer gab an, aktuell zwei bis vier (drei) Stangen Bier pro Tag zu trinken (Urk. 7/71/17, Urk. 7/71/21) . 4.5 .2
Im allgemeinmedizinische n Befund wurden ein Untergewicht, eine allgemein schwach ausgebildete Muskulatur und ein erhöhte r Blutdruck festgestellt. Aus ser dem erklärte der allgemeinmedizinische Gutachter, es bestehe beidseits eine Dupuytren -Kontraktur. Aufgrund der Auskultation bestehe ausserdem der Ver dacht auf eine c hronisch e obstruktive Lungenerkrankung (COPD) (Urk. 7/71/12-14) . Die arterielle Hypertonie, die Dupuytren -Kontrakturen beid seits sowie der persistierende Nikotinabusus mit Verdacht auf COPD hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/71/25). Der Gutachter stellte ausserdem die folgenden Diagnosen: S tatus nach Lebertransplantation; chronische r Äthylabusus; Diabetes mellitu s Typ 2 (keine medikamentöse Thera pie indiziert; Polyneuropathie, auch im Rahmen des Äthylabusus);
Status nach Ulcus duodeni, Helicobacter
pylori positiv, mit Refluxoesophagitis (gemäss Akten); Abd u zen s parese
rechts im Jahr 2003 mit vollständiger Remission; vor bestehendes Untergewicht (Urk. 7/71/13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, aus allgeme in medizinischer und internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eing eschränkt (Urk. 7/71/14) . 4.5 .3
D ie neurologische Gutachter in führte aus,
der Beschwerdeführer sei in allen drei Domänen orientiert und berichte klar. Er wirke jedoch etwas abgeflacht (Urk. 7/71/16) . Letzteres sei ein Zeichen der äthyltoxischen Wesensveränderung. Hinweise auf eine schwerwiegende hepatische Encephalopathie würden jedoch aufgrund der allseitigen Orientierung und bei fehlenden Hinweisen auf eine Bewusstseinstrübung nicht bestehen. Insofern müsse von einer Verb esserung der
– in den Akten - beschriebenen „schweren hepatischen Encephalopathie “ durch die Lebertransplantation ausgegangen werden (Urk. 7/71/18). Bezüglich der Polyneuropathie führte die Gutachterin aus, es sei gemäss Aktenlage eine „gemischte-bedingte“ Polyneuropathie beschrieben worden, die zu „wiederkeh renden Schmerzen und Schwindelzuständen führe“. Schmerzen würden aktuell vom Exploranden verneint. Klinisch zeigten sich jedoch Stigmata einer Poly neuropathie (Thermhypästhesie der unteren Extremitäten, Pallhypästhesie). Konsekutiv bestünden deshalb Gleichgewichtsstörungen. Der Beschwerdeführer habe einen unauffälligen Stand und Gang sowie einen guten Fersen- und Fussspitzengang.
D er Strichgang sei
jedoch unsicher, der Romberg schwankend
und komplexe Stehmanöver könnten nicht gehalten werden (Urk. 7/71/17-18) . Sodann fiel in der klinischen Untersuchung eine generalisierte Muskelatrophie bei deutlichem Untergewicht
auf, wobei
g emäss Angaben des Beschwerdefüh rers das Gewicht seit Jahren stabil sei . Die Gutachter in erklärte, e s bestünden zudem Zeichen einer körperlichen Dekonditionierung . Der Beschwerdeführer habe beim Armhalteversuch lediglich 20 Sekunden erreicht und beim Beinhal teversuch
5 - 6 Sekunden. Sie
merkte an, dass der Beschwerdeführer jedoch bis vor kurzem fähig gewesen sei, 2-3 Stunden pro Tag mit seinem Hund spazieren zu gehen (Urk. 7/71/17-19).
Die Gutachterin stellte die folgenden Diagnosen : E ine klinisch mittelschwere, sensibel betonte, schmerzlose Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Ätiologie in primis wahrscheinlich äthyltoxisch und dia betisch bedingt, weitere möglich e Ursachen: metabolisch, medikamentös-toxisch
[ Progra f ], Vitaminmangelerscheinungen); eine Gangataxie (im Rahmen der Diag nose der Polyneuropathie, Differentialdiagnose: überlagerte cerebelläre Ataxie); eine Kachexie mit generalisierter Muskelatrophie und körperlicher Dekonditionierung bei persistierendem Alkoholabusus sowie ein Status nach Abducensparese im Jahr 2003 (restutio ad integrum) (Urk. 7/71/17) . Aus neuro logischer Sicht erachtete d ie Gutachter in den Beschwerdeführer für leichte und strukturell einfache Arbeiten als arbeitsfähig, nicht jedoch für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie für Arbeiten, die eine gute körperli che Kondition sowie ein intaktes Gleichgewicht vorau ssetzen (Urk. 7/71/19) . 4.5 .4
Gemäss psychiatrischem Befund war der Beschwerdeführer allseits orientiert und bewusstseinsklar. In der klinischen Untersuchung fand sich eine leichte kognitive Störung im rechnerischen Bereich und im Kurzzeitgedächtnis .
Der Gutachter führte aus, d as Ultrakurzzeitgedächtnis sei gut erhalten und es gäbe keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom. Der Beschwerdeführer habe weitschweifig und perseverierend berichtet, und b eim Erzählen selten das Ge dankenziel verloren. Im Affektiven habe er eine leichte dysphorisch -depressive Grundstimmung bei aber gut erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Insgesamt bestehe eine leichte bis mässiggradige Wesensänderung (Urk. 7/71/22) . Der Gutachter diagnostizierte ein en
Äthylismus
chronicus (ICD 10 F10.25, F10.74, F10.71) mit alkoholischer Wesensänderung und leichter kognitiver Störung in diesem Rahmen sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56). Der Gutachter führte aus, d er Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täglicher Betrun kenheit, eines Entzugssyndroms, epile ptischer Anfälle oder Ähnlichem. Viel mehr
stünden die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesensänderung, wel che eine leichte kognitive Störung und eine Verhaltensstörung des Beschwer deführers beinhalte. Ein amnestisches Syndrom stehe zurzeit nicht im Vorder grund, vielmehr eher kritikloses, urteilsschwaches Denken, verbunden mit einer subdepressiv- dysphorischen Grundstimmung bei labiler Affektivität. Es sei keine Störung der Orientierung und der Auffassung vorhanden. Die Z56-Diagnose, welche keinen direkten Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit habe, könne indirekt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewinnen. Es handle sich um Probleme in Verbindung mit den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerde führers . Aktuell würden sich diese Sorgen im Sinne der beschriebenen leicht dysphorisch -depressiven Grundstimmung zeigen (Urk. 7/71/22-23) . Der Gut achter kam zum Schluss, dass insgesamt eine Verminderung der Arbeitsfähig keit aus psychiatrischer Sicht beste he, in dem die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie seine Möglichkeit, anhaltend eine Tätigkeit mit gleich bleibendem konzentrativem Aufwand auszuführen, eingeschränkt seien. Hohe emotionale Belastungen könnten vom Beschwerdeführer nur beschränkt ertra gen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu maximal 50 % arbeitsfähig. Da diese Verminderung teilweise additiv zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zu werten sei, müsse die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers gesamtmedizinisch im Rahmen der Konsenskon ferenz festgelegt werden (Urk. 7/71/24). 4.5 .5
In der Konsenskonferenz stellten die drei Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : Status nach Lebertransplantation (bei chronischem Äthylabusus seit mindestens 1995 mit persististierendem
Sub stanzgebrauch, mit äthylischer Wesensänderung und leichten kognitiven Stö rungen), Diabetes mellitus Typ 2, Polyneuropathie und Untergewicht mit erheb licher muskulärer Dekonditionierung (Urk. 7/71/25). Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit multipel einge schränkt. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, stehende Tätigkei ten, unregelmässige Tätigkeiten und Tätigkeiten gefährlicher Natur seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mit fahrer eines Camions, respektive in diversen Hilfstätigkeiten,
sei er nicht mehr arbeitsfähig, hauptsächlich, weil er den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen sei (Urk. 7/71/26-27). Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit (Urk. 7/71/26). Die Gut achter waren ebenfalls der Ansicht, diese Restarbeitsfähigkeit bestehe mindes tens seit Juli 2005 (Urk. 7/71/26). Zur Frage der Auswirkung en der Lebertrans plantation und deren Nachbehandlung auf die Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, die Transplantation habe den Gesundheitszustand wesentlich ver bessert . Die präoperativ gestel lte Diagnose der Encephalopathie mit schwerem POS könne heute nicht mehr bestätigt werden. Insgesamt seien sie der Ansicht, dass die Lebertransplantation – trotz fortgesetztem Alkoholabusus
– eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nach Aktenlage allerdings erst ab dem Jahr 2005 dokumentiert, bedingt habe (Urk. 7/71/28-29). Bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Alkoholkonsums nannten die Gutachter die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie (welche sie als zumindest als äthylisch mitbedingt erachteten) sowie die sensible Ataxie aufgrund der Polyneuropathie mit einer Störung des Gleichgewichts, möglicherweise mit cerebellären (alkoholbedingten) Anteilen (Urk. 7/71/28). 5 . 5 .1
Gemäss Aktenlage
wurde n im Rahmen der ersten Rentenzusprache vom 23. Februar 1999
eine Leberzirrhose, ein Diabetes mellitus, eine Polyneuropathie der unteren und oberen Extremitäten, ein Nikotinabusus sowie eine chronische Gastritis (Status nach Ulcus duodendi) diagnostiziert.
Ausserdem wurde festge stellt, dass psychische Folgeschäden des langjährigen Alkoholismus bestünden, ohne jedoch eine genaue Diagnose zu stellen (E. 3. 3-3. 4). I n früheren medizini schen Berichten
war en im Übrigen ein chronischer Äethylismus mit schwere m POS mit mnestischen Ausfällen sowie
eine Encephalopathie
diagnostiziert wor den (E. 3.3). 5.2
Am
7. Juni 2000 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund der Leberzirrhose eine Lebertransplantation durchgeführt (E. 4.1). Sowohl die Gutachter des Y.___ als auch die Gutachter des A.___
kamen
- nach durchgeführten internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen - zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge dieser Operation
– trotz der nun notwendigen Immunsuppression –
insgesamt verbessert h abe (E. 4.4, E. 4.5.5). Die internistischen Gutachter des Y.___ führten aus, dass Folgeschäden im somatischen Bereich beseitigt worden seien (E. 4.4). Im Gutachten des A.___ wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass sich die Diagnose der Encephalopa thie
mit schwerem POS heute nicht mehr bestätigen lasse (E . 4.5.5) . Es gebe sodann keine Hinweise auf ein amnestisches Syndrom (E. 4.5.4). Hinsichtlich der Polyneuropathie wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Schmerzen mehr angebe
(E . 4.5 .3). Bezüglich
des
Diabetes mellitus ist darauf hin zuweisen, dass gemäss Akten seit 2006 keine medikamentöse Therapie mehr indiziert
ist (Urk. 7/27 /3). Der von den Gutachtern des A.___ diagnostizierten Ni kotinabusus erachteten diese sodann als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 4.5.2). Und die chronische Gastritis wurde sowohl von den Gutachtern des A.___ als auch von den Gutachtern des Y.___ nicht mehr diagnostiziert. Was das gemäss Dr. C.___ bestehende antriebsarm-depressiv gefärbte Zustandsbild betrifft (E. 3.4) sowie die Anmerkung im Bericht de s
Y.___ unbekannten Datums (E. 4.3), aktuell stehe der Beginn eines antidepressiven Therapieversuchs an, wurde im Gutachten des A.___ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in keiner psychiatrischer Behandlung sei (E. 4.5.1). Der psychiatrische Gutachter des A.___
befand, der Beschwerdeführer habe eine subdepressiv- dysphorische Grundstimmung, ei ne diesbezügliche Diagnose mit K rankheitswert diagnosti zierte er jedoch nicht (E. 4.5.4). Diesbezüglich ist demnach – zumindest – keine Verschlechterung ersichtlich.
Zum Alkoholkonsum ist sodann noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer bei den Untersuchungen im A.___ angegeben hatte, zwei bis vier Stan gen Bier pro Tag zu trinken (E. 4.5.1), was die Frage nach einem erneuten Suchtgeschehen aufkommen lässt und in diesem Zusammenhang auch die Frage nach Begleit- und Ursacheerkrankungen .
D er
psychiatrische Gutachter de s A.___ führte aus, der Alkoholkonsum habe per se keine direkten Folgen im Sinne täg licher Betrunkenheit, eines Entzugssyndroms, epilep tischer Anfälle oder Ähnli chem, es stünden v ielmehr die chronischen Folgen des Alkoholkonsums im Vordergrund, insbesondere aus psychiatrischer Sicht die alkoholische Wesens än derung (E. 4.5.5) . Die Gutachter des A.___ nannten sodann in der Konsens kon ferenz bei der Frage nach allfälligen irreversiblen Folgeschäden des Al kohol konsums die äthylische Wesensänderung, die Polyneuropathie sowie aufgrund der Polyneuropathie die sensible Ataxie (E. 4.5.5) .
Gemäss Dr. C.___ bestanden jedoch bereits im Rahmen des ersten Rentenverfahrens gravierende psychische und physische Folgeschäden des lan gjährigen chronischen Alkoho lismus und er erwähnte ebenfalls die Wesensänderung sowie eine möglicher weise alkoholbedingte Polyneuropathie (E. 3.4) . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach aufgrund des wiederaufgetretenen Alkohol konsums nicht ersichtlich. 5.3
Aufgrund der aktuell bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen kamen die Gutachter des A.___ zum Schluss, es bestehe seit Juli 2005 e ine Restarbeits fähigkeit von 50 % in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit (E. 4.5.5).
Auch d ie Gutachter des Y.___ erachteten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als gegeben (E. 4.4) .
Hinsichtlich des Zeitpunktes er klärten L etztere, dass die Voraussetzungen für eine Besserung zwar durch die Operation im Jahr 2000 gelegt worden sei, die Umsetzung jedoch bis im Juli 2005 gedauert habe (E. 4.4). Die Gutachter des A.___ als auch des Y.___
erachte ten deshalb die oben genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % als seit Juli 2005 gegeben (E. 4.4 und E. 4.5.5). 5.4
Die Gutachten des
Y.___ und A.___ vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3) . So tätigten die Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 4.4 und 4.5.1- 4. 5. 5) . Was den Einwand de s Beschwerdeführer s betrifft, auf das Gutachten des A.___ könne nicht abgestellt werden, da er als Zürcher Anspruch auf eine Begut achtung durch Ärzte in Zürich habe, die ausserdem keine finanziellen Abma chungen mit der Beschwerdegegnerin hätten (E. 1.3), kann i hm nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Einwandes der finanziellen Abmachung mit dem A.___ -
einer Medizinischen Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (MEDAS) - ist darauf hinzuweisen, dass g emäss bund esgerichtlicher Rechtsprechung das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht gehört werden kann (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.7). Was sodann den Einwand betrifft, ein Anspruch auf Begutachtung in Zürich zu haben, so ist festzuhalten, dass sich aus der geltenden Rechtsordnung kein genereller Anspruch, im Kanton des Wohnsitzes untersucht zu werden, ergibt .
Der vorgenommene Wechsel der Begutachtungsstelle (Sachverhalt E. 1.3) vom Y.___ zum A.___ in E.___
war gemäss Aktenlage zur korrekten Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 notwendig geworden. Im Übrigen sind weder Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer die Reise nach E.___ nicht zumutbar gewesen wäre, noch formelle Einwände gegen das A.___ bzw. dessen Ärzte aktenkundig. 5.5
Mithin kann auf die beiden Gutachten abgestellt werden, womit davon auszuge hen ist, dass in körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten, ohne hohe Anforderung an Konzentration, Gedächtni s und Durchhaltefähigkeit, ohne Verrichtungen in der Höhe oder auf Leitern und mit der Möglichkeit, während der Arbeit frei zu essen und zu trinken, eine Arbeit sfähigkeit von 50 % besteht (E. 4.4, E. 4.5.5).
Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerde füh rers von 50 % in einer angepassten Tätigkeit
– und damit eine Verbesserung dessen gesundheitlichen Zustandes
zugrunde gelegt hat.
Ebenso gib t zu keinerlei Beanstandung Anlass, dass die Beschwerdegegnerin von der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung der Erwerbs fähigkeit geschlossen hat, hat sie dem Beschwerdeführer doch mehrfach – je doch erfolglos – die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ange boten (Urk. 7/32/3, Urk. 7/43, Urk. 7/45). 6. 6.1
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des
Valideneinkommen s
auf das durch den Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der F.___ AG (Urk. 7/73/6, Urk.
7/36/1, Urk. 7/13/1). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran. Unter Berücksichtigung der Lebertransplantation als lohnmindernden Faktor von 10 % errechnete die Beschwerdegegnerin basierend darauf einen Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Als hypothe tisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/4/5). Er arbeitete gemäss eigenen Angaben zuerst während einiger Zeit als Mitfahrer auf einem Lastwagen im Transportunternehmen seines Vaters (Urk. 7/67/2). Danach war er von 1976 bis 1977 als Hilfsarbeiter in der Spedition und Rotationsabteilung beim G.___ (Urk. 7/33) sowie von 1978 bis 1980 als Mitarbeiter der F.___ AG an der Numeriermaschine tätig (Urk. 7/33/2).
Gemäss eigenen Angaben arbeitete er anschliessend bis 1997 a n diverse n
Temporärstellen;
so habe er beispielsweise Fenster geputzt oder sei als Packer tätig gewesen. Seit 1997 arbeite er krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 7/71/10). Bei dieser Sachlage kann – mangels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das bei der F.___ AG erzielte Einkommen abgestellt werden, sondern es sind die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen .
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung vorweist und verschiedene Hilfstätigkeiten ausübte, ist auf die Werte gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. 6.3
Aufgrund der medizinischen Beurteilung und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs (keine Ausbildung, Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten) ist zur Festlegung des Invalideneinkommens ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Der Tabellenlohn ist allenfalls
wie von der Beschwerdegegnerin in Anwendung gebracht
(E . 6.1) zu kürzen. Wird das Invalideneinkommen nämlich auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden behinderungsbedingten Faktoren –
stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil, Teilzeite rwerbstätigkeit, Fehlen weiterer Merkmale, welche einen höheren Leidensabzug rechtfertigen - ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht zu beanstanden. 6.4
Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Validenein kommens dieselben Tabellenwerte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hinfällig und es kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011, E. 10.2.1 mit Hinweis) : Das ohne Invalidität erzielbare hypo thetisch e Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das Inv ali deneinkommen
45 % beträgt (Leidensabzug von 10 % bei einem Pensum von 50 %). Es ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit einen An spr uch auf eine halbe Rente . 6.5
Die mit Verfügung vom 13. Juli 2012 erfolgte Reduktion auf eine halbe Rente ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtkosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG)
und auf Fr. 500. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler RP/BF/MTversandt