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IV.2012.00792

Gutheissung nach entsprechendem Antrag der BGin.

Zürich SozVersG · 2012-06-12 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 12. Juni 2012, soweit damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2011 befristet wurde, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011

bis 31. Juli 2012 An spruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Seraina Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00792

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom 2 5. Oktober 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH diese substituiert durch Rechtsanwältin Seraina Schneider Streiff Pellegrini & von Kaenel Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Verfügungen vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab 1. März bis 31. Oktober 2011 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invaliden versicheru ng zugesprochen, gleichzeitig aber einen Rentenanspruch ab 1. November 2011 verneint hatte;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 15. August 2012 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2; Befristung des Rentenanspruchs bis 31. Oktober 2012) erheben liess mit folgenden Anträ gen: 1.

Die Verfügung vom 12. Juni 2012 sei dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 befristet bis zum 31. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei. 2.

Eventualiter sei die Verfügung vom 12. Juni insoweit aufzuheben, als dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach dem 31. Oktober 2011 verneint wurde, und es sei die Sache zwecks Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 neu verfüge. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin.

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV Stelle vom 25. September 2012 (Urk. 8),

die weiteren Eingaben der Parteien, insbesondere die Stellungnahme der IV Stelle vom 22. Oktober 2012 (Urk. 15), mit welcher sie beantragte, es sei die Beschwerde von X.___ gutzuheissen,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20’000. nicht übersteigt (neun zusätzliche Monatsrenten vgl. Urk. 1 und Urk. 2/2),

der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,

nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 48 zu Art. 53 ATSG),

im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben beziehungsweise abgeändert, son dern – nachdem sie ihre Beschwerde antwort bereits erstattet hatte - die Gut heissung der Beschwerde beantragt hat (vgl. Urk. 15), weshalb diese nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,

zwischen der Beschwerdegegnerin und de r Beschwerdeführerin aber Einigkeit darüber besteht, dass sie bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat,

die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge mit d er Rechts- und Aktenlage im Ein klang stehen, weshalb die Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2/2) in Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine ange messen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen; erkennt die Einzelrichterin: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 12. Juni 2012, soweit damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2011 befristet wurde, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011

bis 31. Juli 2012 An spruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschä digung von Fr. 2'000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Seraina Schneider - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimStocker