Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1950, meldete sich im April 2004 unter Hinweis auf Gelenkprobleme und damit verbundene Einschränkungen namentlich beim Tragen von Lasten bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invali den rente an (Urk. 11/2). M it Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 11/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Ren ten anspruch von X.___ (mangels Erwerbseinbusse).
Nach einem Sturz auf die Hand am 3 1. Oktober 2008 (Urk. 11/46/43) meldete sich
der zuletzt als Bauarbeiter (vgl. Urk. 11/37, 11/46/18-21, 11/46/34-40, 11/47) er werbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf ”gebrochene Handgelenke und Rückenprobleme” im November 2008 er neut zum Bezug einer In va lidenrente an (Urk. 11/30, vgl. auch „vervollständig tes“ Anmeldeformular [Urk. 11/49]). Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizi nische Abklärungen. Ins be sondere zog sie die Akten der Schweizerischen Un fallversi cherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Einholung von internen A ktenbeur teilungen von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar und 23. April 2012 (Feststellungsblatt vom 7. Mai 2012 [Urk. 11/98/8-10]) und nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2012 den Renten an spruch von X.___ erneut (aufgrund ei nes rentenaus schliess en den Invaliditätsgrades von 30 %; Urk. 11/106 = 2). In der Folge schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 ausserdem die Arbeitsver mitt lung ab (Urk. 11/124). 2.
Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 erhob X.___ am 21. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinngemäss Antrag auf Zusprache der ge setzlichen Leistungen (Urk. 1 und Urk. 7). Die Verwaltung bean tragte mit Ver nehmlassung vom 13. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die
bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ange foch tene Verfügung ist am 12. Juli 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Re vision und der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am
1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poral rechtli chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion sowie der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundes ge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts an deres vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ei nander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 198 6 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 1.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung gegeben war. 2. 2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), die Sache materiell abgeklärt und sich vergewissert hat, dass seit der 2005 erfolgten Rentenabweisung (Urk. 11/29) mit den beim Unfall vom 3 1. Oktober 2008 zugezogenen Verletzungen eine wesentliche Ver än de rung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Invaliditätsgrades einge treten ist (im Sinne von Art. 17 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71 und AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und schliesslich eine anspruchsbegründende Invalidität erneut verneint hat (Urk. 2), beschränkt sich die materielle gerichtliche Überprüfung vorliegend auf die strit ti ge Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität be steht. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen seit 31. Oktober 2008 ge sundheit liche Einschränkungen vorlägen, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter verunmögliche. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit am 30. Oktober 2009 voll arbeitsfähig. Dabei könne er - unter Berücksichtigung eines maximalen Lei densabzugs von 25 % - ein (Invali den-)Einkommen von Fr. 45'928.20 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Va lidenein kommen von Fr. 65'609.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Tabel lenlohnvergleich, vgl. Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit drei Jahren im Bereich seiner rechten Hand behindert. Mit dieser Hand könne er fast nichts tun. Der Arzt aus Z.___ habe gesagt, dass er diese Hand für nichts mehr ge brauchen könne. Dementsprechend beantrage er eine IVG-(Rente) oder die Ver mittlung einer Arbeitsstelle, die er mit seiner Behinderung ausüben könne (Urk. 1 und Urk. 7). 2.4
Hinsichtlich der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012 ab geschlossenen Arbeitsvermittlung („Arbeitsvermittlung nicht möglich“; Urk.
11/124) ist festzuhalten, dass diese – mangels entsprechender Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (12. Juli 2012) – vorliegend nicht Streit gegenstand bildet. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annah me, dass dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit eine behinderungsan gepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, auf die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, und der Therapeutinnen „Ergonomie“ B.___ und C.___ des
D.___, vom 16. März 2011 (Urk. 11/90/35-45) sowie auf die Stellungnah men von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 28. Januar und 23. April 2012 (Urk. 11/98/8-10). 3.2
In der auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Tests vom 2. und 3. März 2011 beruhenden EFL (vom 16. März 2011) wurden in Bezug auf die Handge lenks be schwerden rechts folgende Diagnosen gemäss Akten festge halten (Urk. 11/90/35):
- St. n. Sturz am 31.10.2008 mit Aktivierung einer vorbestehenden radio karpalen Arthrose bei Lunatummalazie (Stadium 4) - St. n. mehrwöchiger Ruhigstellung mittels Gips - St. n. Handgelenksarthrodese am 25.02.2009 - St. n. Osteosynthesemetallentfernung (OSME) mit Resektions- und Inter posi tionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts vom 26.04.2010 - St. n. Implantation einer Scheker -Prothese ulnar am 26.07.2010
Als „aktuelle Probleme“ nannten Dr. A.___ und die Therapeutinnen B.___ und C.___ belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts sowie eine ver min derte Greifkraft der rechten Hand (Urk. 11/90/35). Anamnestisch hielten sie fol gen den Zu stand fest: Status nach Riss-Quetsch-Wunde Ellbogen rechts am 25. September 1993, Status nach Torsionsverletzung Handgelenk rechts, Diag no se einer vorbestehenden Lunatummalazie rechts am 4. Juli 2001, Bagatel lun fall mit Kontusion der rechten Hand am 13. Juni 2002, dislozierte Fraktur Tu ber culum
majus rechte Schulter mit Commotio cerebri am 14. April 2004, Riss-Quetsch-Wunde Stirn link s März 2009 und Status nach Kata raktoperation rechts 200 9. Hinsichtlich des „jetzigen Leidens“ (Urk. 11/90/36) wurde erklärt, nach einer Torsionsverletzung im Handgelenk rechts vom 4. Juli 2001 habe der Be schwerdeführer ernsthaftere Schmerzen im Handgelenk verspürt. Am 31. Ok to ber 2008 sei er dann bei der Arbeit von einem „ Böckli “ gestürzt, worauf er heftige Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe. Die Abklärungen hätten die Diagnose einer aktivierten vorbestehenden Arthrose bei Lunatum malazie Sta dium 4 ergeben. Eine ungefähr zweimonatige Ruhigstellung habe zu keiner Besserung geführt, weshalb am 25. Februar 2009 eine Handgelenksarth rodese erfolgt sei. Wegen anhaltenden Beschwerden sei am 26. April 2010 die OSME mit Resek tions
- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts und am 26. Juli 2010 schliesslich die Implantation einer Scheker -Prothese ulnar am rechten Handgelenk erfolgt. Trotz dieser drei Opera tionen verspüre der Be schwer deführer Dauerschmerzen im rechten Handgelenk. Als weitere „haupt säch liche Befunde“ (a.a.O.) gaben Dr. A.___ und die The ra peutinnen B.___ und C.___ eine leichte Hyperkyphose der BWS und ins besondere eine deutlichere Ein schränkung der HWS für die Rotation nach links in Extensionsstellung an. Zudem wurden leichte Einschränkungen der BWS und LWS für die Flexion und Extension festgehalten.
Als „arbeitsrelevante Probleme“ betrachteten sie die Schmerzen und die Bewe gungseinschränkung (in alle Bewegungsrichtungen) im Bereich des rechten Hand gelenks („Schlussfolgerun gen und Empfehlungen“, Urk. 11/90/37), stellten dabei eine mässige Symptomausweitung fest und erklärten, der Beschwerde führer zeige ein gutes Schmerzverhalten; er könne seine Einschrän kungen und Schmerzen deutlich beschreiben, hingegen seien Leistungsbereit schaft und Kon si stenz schlecht. In Bezug auf die „zumutbare Arbeitsfähigkeit und Einglie de rungsperspektive “ wurde festgehalten, dass infolge „mässiger Selbstlimitie rung und Inkonsistenz“ die Resultate der physischen Leistungstests für die Be urtei lung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pa thologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beur teilung der Zu mut barkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theo retische Überle gungen, unter Berücksichtigung der Be obachtungen bei den Leistungstests. Das Hantieren von Gewichten bis 10 kg sei zwischen einer hal ben bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Gewichte zwischen 5 und 7,5 kg könn ten drei bis sechs Stun den am Tag hantiert werden. Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sit zen beziehungsweise im Stehen, Knien, wiederholte Kniebeuge, Sitzen, Stehen und Gehen seien zwi schen drei und sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dagegen seien das Stossen und Kriechen auf Grund der Versteifung des rechten Handge lenks nicht mög lich. Hockestellung und Ziehen seien insgesamt eine halbe bis drei Stunden pro Tag möglich. Die bis herigen Tätigkeiten als Maurer und Hilfselektromonteur könnten dem Beschwer deführer aufgrund der zu hantieren den Lasten, und da der Armeinsatz rechts nur vermindert möglich sei, nicht zu gemutet werden. Da gegen bestehe in einer mindestens leichten, angepassten Arbeit eine volle Ar beitsfähigkeit ganztags. 3.3
Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 untersucht hatte (vgl. dazu seine Beurteilung vom 28. Januar 2011 [Urk. 11/80/6-11]), bewertete dieses Zu mut barkeitsprofil am 1. April 2011 (Urk. 11/82) als zuverlässig (siehe auch früh ere Beurteilung vom
2. Oktober 2009 [Urk. 11/56/1-7]). 3.4
Der SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versi cherungsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 aus (Urk. 11/90/12-14, vgl. auch seine frühere Stellungnahme vom 7. September 2010 [Urk. 11/79/36-41]), dass er sich der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 1. April 2011 anschliesse, wonach das vom D.___ definierte Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen sei. Dabei be merkte Dr. F.___, das frühere Zumutbarkeitsprofil von 2009 - vor Einsetzen der Scheker -Prothese - scheine rückblickend zu optimistisch. 3.5
Der RAD-Arzt Dr. Y.___ hielt in seiner letzten Stellungnahme vom 23. April 2012 (Urk. 11/98/9-10) fest, es sei – bei reinen Unfallfolgen (vgl. auch seine Angaben vom 28. Januar 2012 [Urk. 11/98/8-9]) - auf die Ein schätzungen der SUVA-Ärzte Dres . F.___ und E.___ und auf den EFL-Bericht des D.___ vo m März 2011 abzustellen. Danach sei der Versi cherte für leichte Arbeiten ganztags arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 habe zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tä tigkeit bestanden. Spätestens seit 2. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer in ei ner an gepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei gälten für die zwischenzeit liche Operation (Implantierung der Scheker -Prothese) die akutmedizinisch be gründe ten Arbeitsunfähigkeiten des Unfallversicherers auch für angepasste Tä tigkeiten (vgl. Urk. 11/98/8). Dr. Y.___ nannte sodann folgendes „Belastungsprofil“: wechselbelastend, handgelenks- und wirbelsäulenadaptiert, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 1O kg (rechte Hand mit 3 kg Maximalbe lastung); ohne Arbeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen auf das rechte Handgelenk verbunden seien, ohne dauernd repetiertes kräftiges Zupacken mit der rechten Hand, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kriechen, Stossen sowie nur selten Hockstellungen. 4. 4.1
Es steht fest, dass der Beschwer deführer in seiner zuletzt a usgeübten Tätigkeit nicht mehr a rbeitsfähig ist. Umstritten ist jedoch zwischen den Parteien die A rbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die - auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Be obachtungen bei den Leistungstests gestützte - Beurteilung von Dr. A.___ und der Therapeutinnen B.___ und C.___ sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Be schwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Y.___, nach welcher spätestens ab 2. Oktober 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar gewesen war, erweist sich ebenfalls als überzeugend. Der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ sei nerseits hielt am 2. Oktober 2009 aufgrund seiner Vorakten fest, gemäss einer Kontrolle von Oberarzt Dr. med. G.___, Klinik für Handchirurgie, H.___, vom 25. August 2009 sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselnde Tätigkeit auch mit der rechten Hand zumutbar (vgl. auch Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 15. April 2009, Urk. 11/51/5). Dabei berücksichtigt das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. Y.___ auch die von Oberarzt Dr. I.___, Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___, angegebene Hebeli mite für die rechte Hand von maximal 3 kg (vgl. Bericht vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 [Urk. 11/95]; beziehungsweise 5 kg [Verlaufseintrag vom 25. Januar 2011, Urk. 11/90/55]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gemäss ärztlicher Beurtei lung andauernd bloss zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. entsprechende Arbeitsunfä higkeitsatteste von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Klinik für Plastische Chi rur gie und Handchirurgie, H.___, vom 16. November 2010 [Urk. 11/79/14]), von Oberarzt Dr. I.___ vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55], von Assistenzärztin Dr. med . K.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/80/14], ferner von Oberarzt Dr. I.___ vom 26. Juli 2011 [Urk. 11/83/1]), ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stellungnahmen zur Arbeits (un) fähigkeit nicht beziehungsweise nicht ge nügend mit der Arbeitsfähigkeit in einer (leidens-) angepassten Tätigkeit ausei nanderset zen (vgl. etwa „Arbeit als Maurer nur zu 50 % möglich“ im Ver laufs eintrag von Oberarzt Dr. I.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55]), weshalb ihre Arbeits (un)fähigkeitsangaben die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des D.___ nicht in Frage zu stellen vermögen. Sodann stimmt das Belastungsprofil gemäss EFL und der RAD-Beurteilung mit demjeni gen der Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des H.___ überein (vgl. [zuletzt] „Gebrauch des rechten Daumens ohne funktionelle Ein schränkung und Heben mit der rechten Hand maximal 3 kg“ [Stellungnahme der Klinikärzte vom 7. Dezember 2011, Urk. 11/95; siehe auch Bericht von Oberarzt Dr . I.___ vom 30. November 2010, Urk. 11/79/11]). Damit ist bei Ablauf der War te zeit am 30. Oktober 2009 (vgl. Urk. 11/98/10) zunächst eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen. 4.2
Dagegen ist in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie, H.___, im Zusammenhang mit den letzten zwei Eingriffen am rechten Handgelenk – einerseits OSME mit Resektions- bezie hungsweise Interpositionsarthroplastik am 26. April 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 30. April 2010, Urk. 11/68) und anderseits Implan tation einer Scheker -Prothese am 26. Juli 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. I.___ vom 27. Juli 2010, Urk. 11/79/78) – attestierte höhere volle Arbeits un fähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitsatteste von Oberarzt Dr. G.___ vom 27. April 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. April beziehungsweise ab OSME vom 26. April bis 20. Juni 2010; Urk. 11/79/99], von Assistenzärztin Dr. med. L.___ vom 15. Juni 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 26. Juli 2010, Urk. 11/79/87], von Oberarzt Dr. I.___ vom 24. August 2010 [volle Ar beitsunfähigkeit vom 24. August bis 30. September 2010, Urk. 11/79/68]), eine vorübergehende (vgl. davor noch Angabe einer Arbeits- und Leistungsunfä higkeit von 20 % im Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 24. März 2010 [Urk. 11/79/106 am Ende]) Verschlechterung des Gesundheitszustands anzuneh men (vgl. in Bezug auf die Implantierung der Scheker -Prothese auch die vorer wähnten Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___). Daher ist
die rückwir kende Zusprache einer befristeten (höheren) Rente zu prüfen (volle Arbeits- be ziehungsweise Er werbsunfähigkeit vom 26. April 2010 [OSME mit Resekti ons
- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik; Urk. 11/68] bis 30. September 2010 [vgl. letztes Ar beitsunfähigkeitsattest mit Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 100 % der behan delnden Ärzten der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, H.___; Urk. 11/79/68; siehe auch 11/79/11 und 11/79/20 ]). Danach ist wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszuge hen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Vollerwerbstä tig en und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens korrekter weise mangels verlässlicher beziehungsweise stark schwankenden (Lohn-) Angaben auf den LSE-Tabel len lohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ (LSE 2008 TA1 Ziff. 45 Kate gorie 4) in der Höhe von Fr. 65'609.-- im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) ab.
Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln (LSE 2008 TA1 Total). Bei Berücksichtigung des von der Beschwerde gegnerin
zugestandenen
behinderungsbedingten
Maximalabzugs
von 25 % (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75)
ergibt
sich – bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 45'928.20 im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) - ein
rentenausschlies sender
Invalidi tätsgrad von 30 %.
Selbst bei Abstellen auf das höhere Valideneinkommen gemäss SUVA-Verfü gun g vom 26. März 2012 von Fr. 70'752.50 (vgl. Urk. 11/96/3) ergibt sich den noch – bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'824.30 (Fr. 70'752.50 - Fr. 45'928.20) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 35 %). 6.
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu be rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Eine Verbesserung der Er werbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Gestützt auf die vorübergehende, operationsbedingte höhere volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 25. April 2010 bis 30. September 2010 (vgl. vorste hende
E. 4.2) ist dem Beschwerdeführer somit vom 1. Juli 2010 (drei Monate nach Ver schlechterung) bis 31. Dezember 2010 (drei Monate nach Verbesserung) eine be fristete ganze Rente zuzusprechen. 7. 7.1
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (sinngemäss Zusprache einer unbefristeten Rente) nur in einem kleinen Mass obsiegt (Zusprache einer befristeten Rente) . In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu drei Viertel n und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: X.___ Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1950, meldete sich im April 2004 unter Hinweis auf Gelenkprobleme und damit verbundene Einschränkungen namentlich beim Tragen von Lasten bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invali den rente an (Urk. 11/2). M it Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 11/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Ren ten anspruch von X.___ (mangels Erwerbseinbusse).
Nach einem Sturz auf die Hand am 3 1. Oktober 2008 (Urk. 11/46/43) meldete sich
der zuletzt als Bauarbeiter (vgl. Urk. 11/37, 11/46/18-21, 11/46/34-40, 11/47) er werbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf ”gebrochene Handgelenke und Rückenprobleme” im November 2008 er neut zum Bezug einer In va lidenrente an (Urk. 11/30, vgl. auch „vervollständig tes“ Anmeldeformular [Urk. 11/49]). Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizi nische Abklärungen. Ins be sondere zog sie die Akten der Schweizerischen Un fallversi cherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Einholung von internen A ktenbeur teilungen von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar und 23. April 2012 (Feststellungsblatt vom 7. Mai 2012 [Urk. 11/98/8-10]) und nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2012 den Renten an spruch von X.___ erneut (aufgrund ei nes rentenaus schliess en den Invaliditätsgrades von 30 %; Urk. 11/106 = 2). In der Folge schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 ausserdem die Arbeitsver mitt lung ab (Urk. 11/124).
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die
bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ange foch tene Verfügung ist am 12. Juli 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Re vision und der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am
1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poral rechtli chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion sowie der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundes ge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts an deres vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ei nander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 198
E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung gegeben war. 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 erhob X.___ am 21. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinngemäss Antrag auf Zusprache der ge setzlichen Leistungen (Urk. 1 und Urk. 7). Die Verwaltung bean tragte mit Ver nehmlassung vom 13. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), die Sache materiell abgeklärt und sich vergewissert hat, dass seit der 2005 erfolgten Rentenabweisung (Urk. 11/29) mit den beim Unfall vom 3 1. Oktober 2008 zugezogenen Verletzungen eine wesentliche Ver än de rung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Invaliditätsgrades einge treten ist (im Sinne von Art. 17 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71 und AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und schliesslich eine anspruchsbegründende Invalidität erneut verneint hat (Urk. 2), beschränkt sich die materielle gerichtliche Überprüfung vorliegend auf die strit ti ge Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität be steht.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen seit 31. Oktober 2008 ge sundheit liche Einschränkungen vorlägen, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter verunmögliche. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit am 30. Oktober 2009 voll arbeitsfähig. Dabei könne er - unter Berücksichtigung eines maximalen Lei densabzugs von 25 % - ein (Invali den-)Einkommen von Fr. 45'928.20 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Va lidenein kommen von Fr. 65'609.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Tabel lenlohnvergleich, vgl. Urk. 2).
E. 2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit drei Jahren im Bereich seiner rechten Hand behindert. Mit dieser Hand könne er fast nichts tun. Der Arzt aus Z.___ habe gesagt, dass er diese Hand für nichts mehr ge brauchen könne. Dementsprechend beantrage er eine IVG-(Rente) oder die Ver mittlung einer Arbeitsstelle, die er mit seiner Behinderung ausüben könne (Urk. 1 und Urk. 7).
E. 2.4 Hinsichtlich der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012 ab geschlossenen Arbeitsvermittlung („Arbeitsvermittlung nicht möglich“; Urk.
11/124) ist festzuhalten, dass diese – mangels entsprechender Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (12. Juli 2012) – vorliegend nicht Streit gegenstand bildet. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annah me, dass dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit eine behinderungsan gepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, auf die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, und der Therapeutinnen „Ergonomie“ B.___ und C.___ des
D.___, vom 16. März 2011 (Urk. 11/90/35-45) sowie auf die Stellungnah men von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 28. Januar und 23. April 2012 (Urk. 11/98/8-10). 3.2
In der auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Tests vom 2. und 3. März 2011 beruhenden EFL (vom 16. März 2011) wurden in Bezug auf die Handge lenks be schwerden rechts folgende Diagnosen gemäss Akten festge halten (Urk. 11/90/35):
- St. n. Sturz am 31.10.2008 mit Aktivierung einer vorbestehenden radio karpalen Arthrose bei Lunatummalazie (Stadium 4) - St. n. mehrwöchiger Ruhigstellung mittels Gips - St. n. Handgelenksarthrodese am 25.02.2009 - St. n. Osteosynthesemetallentfernung (OSME) mit Resektions- und Inter posi tionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts vom 26.04.2010 - St. n. Implantation einer Scheker -Prothese ulnar am 26.07.2010
Als „aktuelle Probleme“ nannten Dr. A.___ und die Therapeutinnen B.___ und C.___ belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts sowie eine ver min derte Greifkraft der rechten Hand (Urk. 11/90/35). Anamnestisch hielten sie fol gen den Zu stand fest: Status nach Riss-Quetsch-Wunde Ellbogen rechts am 25. September 1993, Status nach Torsionsverletzung Handgelenk rechts, Diag no se einer vorbestehenden Lunatummalazie rechts am 4. Juli 2001, Bagatel lun fall mit Kontusion der rechten Hand am 13. Juni 2002, dislozierte Fraktur Tu ber culum
majus rechte Schulter mit Commotio cerebri am 14. April 2004, Riss-Quetsch-Wunde Stirn link s März 2009 und Status nach Kata raktoperation rechts 200 9. Hinsichtlich des „jetzigen Leidens“ (Urk. 11/90/36) wurde erklärt, nach einer Torsionsverletzung im Handgelenk rechts vom 4. Juli 2001 habe der Be schwerdeführer ernsthaftere Schmerzen im Handgelenk verspürt. Am 31. Ok to ber 2008 sei er dann bei der Arbeit von einem „ Böckli “ gestürzt, worauf er heftige Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe. Die Abklärungen hätten die Diagnose einer aktivierten vorbestehenden Arthrose bei Lunatum malazie Sta dium 4 ergeben. Eine ungefähr zweimonatige Ruhigstellung habe zu keiner Besserung geführt, weshalb am 25. Februar 2009 eine Handgelenksarth rodese erfolgt sei. Wegen anhaltenden Beschwerden sei am 26. April 2010 die OSME mit Resek tions
- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts und am 26. Juli 2010 schliesslich die Implantation einer Scheker -Prothese ulnar am rechten Handgelenk erfolgt. Trotz dieser drei Opera tionen verspüre der Be schwer deführer Dauerschmerzen im rechten Handgelenk. Als weitere „haupt säch liche Befunde“ (a.a.O.) gaben Dr. A.___ und die The ra peutinnen B.___ und C.___ eine leichte Hyperkyphose der BWS und ins besondere eine deutlichere Ein schränkung der HWS für die Rotation nach links in Extensionsstellung an. Zudem wurden leichte Einschränkungen der BWS und LWS für die Flexion und Extension festgehalten.
Als „arbeitsrelevante Probleme“ betrachteten sie die Schmerzen und die Bewe gungseinschränkung (in alle Bewegungsrichtungen) im Bereich des rechten Hand gelenks („Schlussfolgerun gen und Empfehlungen“, Urk. 11/90/37), stellten dabei eine mässige Symptomausweitung fest und erklärten, der Beschwerde führer zeige ein gutes Schmerzverhalten; er könne seine Einschrän kungen und Schmerzen deutlich beschreiben, hingegen seien Leistungsbereit schaft und Kon si stenz schlecht. In Bezug auf die „zumutbare Arbeitsfähigkeit und Einglie de rungsperspektive “ wurde festgehalten, dass infolge „mässiger Selbstlimitie rung und Inkonsistenz“ die Resultate der physischen Leistungstests für die Be urtei lung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pa thologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beur teilung der Zu mut barkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theo retische Überle gungen, unter Berücksichtigung der Be obachtungen bei den Leistungstests. Das Hantieren von Gewichten bis 10 kg sei zwischen einer hal ben bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Gewichte zwischen 5 und 7,5 kg könn ten drei bis sechs Stun den am Tag hantiert werden. Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sit zen beziehungsweise im Stehen, Knien, wiederholte Kniebeuge, Sitzen, Stehen und Gehen seien zwi schen drei und sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dagegen seien das Stossen und Kriechen auf Grund der Versteifung des rechten Handge lenks nicht mög lich. Hockestellung und Ziehen seien insgesamt eine halbe bis drei Stunden pro Tag möglich. Die bis herigen Tätigkeiten als Maurer und Hilfselektromonteur könnten dem Beschwer deführer aufgrund der zu hantieren den Lasten, und da der Armeinsatz rechts nur vermindert möglich sei, nicht zu gemutet werden. Da gegen bestehe in einer mindestens leichten, angepassten Arbeit eine volle Ar beitsfähigkeit ganztags. 3.3
Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 untersucht hatte (vgl. dazu seine Beurteilung vom 28. Januar 2011 [Urk. 11/80/6-11]), bewertete dieses Zu mut barkeitsprofil am 1. April 2011 (Urk. 11/82) als zuverlässig (siehe auch früh ere Beurteilung vom
2. Oktober 2009 [Urk. 11/56/1-7]). 3.4
Der SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versi cherungsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 aus (Urk. 11/90/12-14, vgl. auch seine frühere Stellungnahme vom 7. September 2010 [Urk. 11/79/36-41]), dass er sich der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 1. April 2011 anschliesse, wonach das vom D.___ definierte Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen sei. Dabei be merkte Dr. F.___, das frühere Zumutbarkeitsprofil von 2009 - vor Einsetzen der Scheker -Prothese - scheine rückblickend zu optimistisch. 3.5
Der RAD-Arzt Dr. Y.___ hielt in seiner letzten Stellungnahme vom 23. April 2012 (Urk. 11/98/9-10) fest, es sei – bei reinen Unfallfolgen (vgl. auch seine Angaben vom 28. Januar 2012 [Urk. 11/98/8-9]) - auf die Ein schätzungen der SUVA-Ärzte Dres . F.___ und E.___ und auf den EFL-Bericht des D.___ vo m März 2011 abzustellen. Danach sei der Versi cherte für leichte Arbeiten ganztags arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 habe zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tä tigkeit bestanden. Spätestens seit 2. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer in ei ner an gepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei gälten für die zwischenzeit liche Operation (Implantierung der Scheker -Prothese) die akutmedizinisch be gründe ten Arbeitsunfähigkeiten des Unfallversicherers auch für angepasste Tä tigkeiten (vgl. Urk. 11/98/8). Dr. Y.___ nannte sodann folgendes „Belastungsprofil“: wechselbelastend, handgelenks- und wirbelsäulenadaptiert, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 1O kg (rechte Hand mit 3 kg Maximalbe lastung); ohne Arbeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen auf das rechte Handgelenk verbunden seien, ohne dauernd repetiertes kräftiges Zupacken mit der rechten Hand, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kriechen, Stossen sowie nur selten Hockstellungen. 4. 4.1
Es steht fest, dass der Beschwer deführer in seiner zuletzt a usgeübten Tätigkeit nicht mehr a rbeitsfähig ist. Umstritten ist jedoch zwischen den Parteien die A rbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die - auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Be obachtungen bei den Leistungstests gestützte - Beurteilung von Dr. A.___ und der Therapeutinnen B.___ und C.___ sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Be schwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Y.___, nach welcher spätestens ab 2. Oktober 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar gewesen war, erweist sich ebenfalls als überzeugend. Der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ sei nerseits hielt am 2. Oktober 2009 aufgrund seiner Vorakten fest, gemäss einer Kontrolle von Oberarzt Dr. med. G.___, Klinik für Handchirurgie, H.___, vom 25. August 2009 sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselnde Tätigkeit auch mit der rechten Hand zumutbar (vgl. auch Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 15. April 2009, Urk. 11/51/5). Dabei berücksichtigt das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. Y.___ auch die von Oberarzt Dr. I.___, Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___, angegebene Hebeli mite für die rechte Hand von maximal 3 kg (vgl. Bericht vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 [Urk. 11/95]; beziehungsweise 5 kg [Verlaufseintrag vom 25. Januar 2011, Urk. 11/90/55]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gemäss ärztlicher Beurtei lung andauernd bloss zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. entsprechende Arbeitsunfä higkeitsatteste von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Klinik für Plastische Chi rur gie und Handchirurgie, H.___, vom 16. November 2010 [Urk. 11/79/14]), von Oberarzt Dr. I.___ vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55], von Assistenzärztin Dr. med . K.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/80/14], ferner von Oberarzt Dr. I.___ vom 26. Juli 2011 [Urk. 11/83/1]), ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stellungnahmen zur Arbeits (un) fähigkeit nicht beziehungsweise nicht ge nügend mit der Arbeitsfähigkeit in einer (leidens-) angepassten Tätigkeit ausei nanderset zen (vgl. etwa „Arbeit als Maurer nur zu 50 % möglich“ im Ver laufs eintrag von Oberarzt Dr. I.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55]), weshalb ihre Arbeits (un)fähigkeitsangaben die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des D.___ nicht in Frage zu stellen vermögen. Sodann stimmt das Belastungsprofil gemäss EFL und der RAD-Beurteilung mit demjeni gen der Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des H.___ überein (vgl. [zuletzt] „Gebrauch des rechten Daumens ohne funktionelle Ein schränkung und Heben mit der rechten Hand maximal 3 kg“ [Stellungnahme der Klinikärzte vom 7. Dezember 2011, Urk. 11/95; siehe auch Bericht von Oberarzt Dr . I.___ vom 30. November 2010, Urk. 11/79/11]). Damit ist bei Ablauf der War te zeit am 30. Oktober 2009 (vgl. Urk. 11/98/10) zunächst eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen. 4.2
Dagegen ist in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie, H.___, im Zusammenhang mit den letzten zwei Eingriffen am rechten Handgelenk – einerseits OSME mit Resektions- bezie hungsweise Interpositionsarthroplastik am 26. April 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 30. April 2010, Urk. 11/68) und anderseits Implan tation einer Scheker -Prothese am 26. Juli 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. I.___ vom 27. Juli 2010, Urk. 11/79/78) – attestierte höhere volle Arbeits un fähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitsatteste von Oberarzt Dr. G.___ vom 27. April 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. April beziehungsweise ab OSME vom 26. April bis 20. Juni 2010; Urk. 11/79/99], von Assistenzärztin Dr. med. L.___ vom 15. Juni 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 26. Juli 2010, Urk. 11/79/87], von Oberarzt Dr. I.___ vom 24. August 2010 [volle Ar beitsunfähigkeit vom 24. August bis 30. September 2010, Urk. 11/79/68]), eine vorübergehende (vgl. davor noch Angabe einer Arbeits- und Leistungsunfä higkeit von 20 % im Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 24. März 2010 [Urk. 11/79/106 am Ende]) Verschlechterung des Gesundheitszustands anzuneh men (vgl. in Bezug auf die Implantierung der Scheker -Prothese auch die vorer wähnten Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___). Daher ist
die rückwir kende Zusprache einer befristeten (höheren) Rente zu prüfen (volle Arbeits- be ziehungsweise Er werbsunfähigkeit vom 26. April 2010 [OSME mit Resekti ons
- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik; Urk. 11/68] bis 30. September 2010 [vgl. letztes Ar beitsunfähigkeitsattest mit Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 100 % der behan delnden Ärzten der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, H.___; Urk. 11/79/68; siehe auch 11/79/11 und 11/79/20 ]). Danach ist wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszuge hen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Vollerwerbstä tig en und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens korrekter weise mangels verlässlicher beziehungsweise stark schwankenden (Lohn-) Angaben auf den LSE-Tabel len lohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ (LSE 2008 TA1 Ziff. 45 Kate gorie 4) in der Höhe von Fr. 65'609.-- im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) ab.
Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln (LSE 2008 TA1 Total). Bei Berücksichtigung des von der Beschwerde gegnerin
zugestandenen
behinderungsbedingten
Maximalabzugs
von 25 % (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75)
ergibt
sich – bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 45'928.20 im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) - ein
rentenausschlies sender
Invalidi tätsgrad von 30 %.
Selbst bei Abstellen auf das höhere Valideneinkommen gemäss SUVA-Verfü gun g vom 26. März 2012 von Fr. 70'752.50 (vgl. Urk. 11/96/3) ergibt sich den noch – bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'824.30 (Fr. 70'752.50 - Fr. 45'928.20) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 35 %).
E. 6 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu be rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Eine Verbesserung der Er werbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Gestützt auf die vorübergehende, operationsbedingte höhere volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 25. April 2010 bis 30. September 2010 (vgl. vorste hende
E. 4.2) ist dem Beschwerdeführer somit vom 1. Juli 2010 (drei Monate nach Ver schlechterung) bis 31. Dezember 2010 (drei Monate nach Verbesserung) eine be fristete ganze Rente zuzusprechen.
E. 7.1 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (sinngemäss Zusprache einer unbefristeten Rente) nur in einem kleinen Mass obsiegt (Zusprache einer befristeten Rente) . In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu drei Viertel n und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: X.___ Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00785 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
29. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1950, meldete sich im April 2004 unter Hinweis auf Gelenkprobleme und damit verbundene Einschränkungen namentlich beim Tragen von Lasten bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invali den rente an (Urk. 11/2). M it Verfügung vom 26. September 2005 (Urk. 11/29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Ren ten anspruch von X.___ (mangels Erwerbseinbusse).
Nach einem Sturz auf die Hand am 3 1. Oktober 2008 (Urk. 11/46/43) meldete sich
der zuletzt als Bauarbeiter (vgl. Urk. 11/37, 11/46/18-21, 11/46/34-40, 11/47) er werbstätig gewesene X.___ unter Hinweis auf ”gebrochene Handgelenke und Rückenprobleme” im November 2008 er neut zum Bezug einer In va lidenrente an (Urk. 11/30, vgl. auch „vervollständig tes“ Anmeldeformular [Urk. 11/49]). Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizi nische Abklärungen. Ins be sondere zog sie die Akten der Schweizerischen Un fallversi cherungsanstalt (SUVA) bei. Nach Einholung von internen A ktenbeur teilungen von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar und 23. April 2012 (Feststellungsblatt vom 7. Mai 2012 [Urk. 11/98/8-10]) und nach durchgeführ tem Vorbescheid ver fahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2012 den Renten an spruch von X.___ erneut (aufgrund ei nes rentenaus schliess en den Invaliditätsgrades von 30 %; Urk. 11/106 = 2). In der Folge schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 ausserdem die Arbeitsver mitt lung ab (Urk. 11/124). 2.
Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2012 erhob X.___ am 21. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinngemäss Antrag auf Zusprache der ge setzlichen Leistungen (Urk. 1 und Urk. 7). Die Verwaltung bean tragte mit Ver nehmlassung vom 13. November 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), wovon dem Beschwerdeführer am 1 4. November 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die
bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die ange foch tene Verfügung ist am 12. Juli 2012 – und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Re vision und der Revision 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am
1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poral rechtli chen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revi sion sowie der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundes ge richts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts an deres vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichti gen . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al ters jahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ei nander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 198 6 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E.
1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 1.5
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bzw. im Zeitpunkt des Er lasses der Verfügung gegeben war. 2. 2.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), die Sache materiell abgeklärt und sich vergewissert hat, dass seit der 2005 erfolgten Rentenabweisung (Urk. 11/29) mit den beim Unfall vom 3 1. Oktober 2008 zugezogenen Verletzungen eine wesentliche Ver än de rung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Invaliditätsgrades einge treten ist (im Sinne von Art. 17 ATSG; vgl. dazu BGE 130 V 71 und AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und schliesslich eine anspruchsbegründende Invalidität erneut verneint hat (Urk. 2), beschränkt sich die materielle gerichtliche Überprüfung vorliegend auf die strit ti ge Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität be steht. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen seit 31. Oktober 2008 ge sundheit liche Einschränkungen vorlägen, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter verunmögliche. Dagegen sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsange passten Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit am 30. Oktober 2009 voll arbeitsfähig. Dabei könne er - unter Berücksichtigung eines maximalen Lei densabzugs von 25 % - ein (Invali den-)Einkommen von Fr. 45'928.20 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Va lidenein kommen von Fr. 65'609.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Tabel lenlohnvergleich, vgl. Urk. 2). 2.3
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit drei Jahren im Bereich seiner rechten Hand behindert. Mit dieser Hand könne er fast nichts tun. Der Arzt aus Z.___ habe gesagt, dass er diese Hand für nichts mehr ge brauchen könne. Dementsprechend beantrage er eine IVG-(Rente) oder die Ver mittlung einer Arbeitsstelle, die er mit seiner Behinderung ausüben könne (Urk. 1 und Urk. 7). 2.4
Hinsichtlich der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012 ab geschlossenen Arbeitsvermittlung („Arbeitsvermittlung nicht möglich“; Urk.
11/124) ist festzuhalten, dass diese – mangels entsprechender Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (12. Juli 2012) – vorliegend nicht Streit gegenstand bildet. 3. 3.1
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annah me, dass dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartezeit eine behinderungsan gepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, auf die Evaluation der funktionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, und der Therapeutinnen „Ergonomie“ B.___ und C.___ des
D.___, vom 16. März 2011 (Urk. 11/90/35-45) sowie auf die Stellungnah men von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 28. Januar und 23. April 2012 (Urk. 11/98/8-10). 3.2
In der auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Tests vom 2. und 3. März 2011 beruhenden EFL (vom 16. März 2011) wurden in Bezug auf die Handge lenks be schwerden rechts folgende Diagnosen gemäss Akten festge halten (Urk. 11/90/35):
- St. n. Sturz am 31.10.2008 mit Aktivierung einer vorbestehenden radio karpalen Arthrose bei Lunatummalazie (Stadium 4) - St. n. mehrwöchiger Ruhigstellung mittels Gips - St. n. Handgelenksarthrodese am 25.02.2009 - St. n. Osteosynthesemetallentfernung (OSME) mit Resektions- und Inter posi tionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts vom 26.04.2010 - St. n. Implantation einer Scheker -Prothese ulnar am 26.07.2010
Als „aktuelle Probleme“ nannten Dr. A.___ und die Therapeutinnen B.___ und C.___ belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts sowie eine ver min derte Greifkraft der rechten Hand (Urk. 11/90/35). Anamnestisch hielten sie fol gen den Zu stand fest: Status nach Riss-Quetsch-Wunde Ellbogen rechts am 25. September 1993, Status nach Torsionsverletzung Handgelenk rechts, Diag no se einer vorbestehenden Lunatummalazie rechts am 4. Juli 2001, Bagatel lun fall mit Kontusion der rechten Hand am 13. Juni 2002, dislozierte Fraktur Tu ber culum
majus rechte Schulter mit Commotio cerebri am 14. April 2004, Riss-Quetsch-Wunde Stirn link s März 2009 und Status nach Kata raktoperation rechts 200 9. Hinsichtlich des „jetzigen Leidens“ (Urk. 11/90/36) wurde erklärt, nach einer Torsionsverletzung im Handgelenk rechts vom 4. Juli 2001 habe der Be schwerdeführer ernsthaftere Schmerzen im Handgelenk verspürt. Am 31. Ok to ber 2008 sei er dann bei der Arbeit von einem „ Böckli “ gestürzt, worauf er heftige Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe. Die Abklärungen hätten die Diagnose einer aktivierten vorbestehenden Arthrose bei Lunatum malazie Sta dium 4 ergeben. Eine ungefähr zweimonatige Ruhigstellung habe zu keiner Besserung geführt, weshalb am 25. Februar 2009 eine Handgelenksarth rodese erfolgt sei. Wegen anhaltenden Beschwerden sei am 26. April 2010 die OSME mit Resek tions
- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik nach Darrach DRUG rechts und am 26. Juli 2010 schliesslich die Implantation einer Scheker -Prothese ulnar am rechten Handgelenk erfolgt. Trotz dieser drei Opera tionen verspüre der Be schwer deführer Dauerschmerzen im rechten Handgelenk. Als weitere „haupt säch liche Befunde“ (a.a.O.) gaben Dr. A.___ und die The ra peutinnen B.___ und C.___ eine leichte Hyperkyphose der BWS und ins besondere eine deutlichere Ein schränkung der HWS für die Rotation nach links in Extensionsstellung an. Zudem wurden leichte Einschränkungen der BWS und LWS für die Flexion und Extension festgehalten.
Als „arbeitsrelevante Probleme“ betrachteten sie die Schmerzen und die Bewe gungseinschränkung (in alle Bewegungsrichtungen) im Bereich des rechten Hand gelenks („Schlussfolgerun gen und Empfehlungen“, Urk. 11/90/37), stellten dabei eine mässige Symptomausweitung fest und erklärten, der Beschwerde führer zeige ein gutes Schmerzverhalten; er könne seine Einschrän kungen und Schmerzen deutlich beschreiben, hingegen seien Leistungsbereit schaft und Kon si stenz schlecht. In Bezug auf die „zumutbare Arbeitsfähigkeit und Einglie de rungsperspektive “ wurde festgehalten, dass infolge „mässiger Selbstlimitie rung und Inkonsistenz“ die Resultate der physischen Leistungstests für die Be urtei lung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pa thologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beur teilung der Zu mut barkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theo retische Überle gungen, unter Berücksichtigung der Be obachtungen bei den Leistungstests. Das Hantieren von Gewichten bis 10 kg sei zwischen einer hal ben bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Gewichte zwischen 5 und 7,5 kg könn ten drei bis sechs Stun den am Tag hantiert werden. Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Sitzen, vorgeneigtes Stehen, Rotationen im Sit zen beziehungsweise im Stehen, Knien, wiederholte Kniebeuge, Sitzen, Stehen und Gehen seien zwi schen drei und sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dagegen seien das Stossen und Kriechen auf Grund der Versteifung des rechten Handge lenks nicht mög lich. Hockestellung und Ziehen seien insgesamt eine halbe bis drei Stunden pro Tag möglich. Die bis herigen Tätigkeiten als Maurer und Hilfselektromonteur könnten dem Beschwer deführer aufgrund der zu hantieren den Lasten, und da der Armeinsatz rechts nur vermindert möglich sei, nicht zu gemutet werden. Da gegen bestehe in einer mindestens leichten, angepassten Arbeit eine volle Ar beitsfähigkeit ganztags. 3.3
Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 untersucht hatte (vgl. dazu seine Beurteilung vom 28. Januar 2011 [Urk. 11/80/6-11]), bewertete dieses Zu mut barkeitsprofil am 1. April 2011 (Urk. 11/82) als zuverlässig (siehe auch früh ere Beurteilung vom
2. Oktober 2009 [Urk. 11/56/1-7]). 3.4
Der SUVA-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Kompetenzzentrum Versi cherungsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 aus (Urk. 11/90/12-14, vgl. auch seine frühere Stellungnahme vom 7. September 2010 [Urk. 11/79/36-41]), dass er sich der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ vom 1. April 2011 anschliesse, wonach das vom D.___ definierte Zumutbarkeitsprofil zu übernehmen sei. Dabei be merkte Dr. F.___, das frühere Zumutbarkeitsprofil von 2009 - vor Einsetzen der Scheker -Prothese - scheine rückblickend zu optimistisch. 3.5
Der RAD-Arzt Dr. Y.___ hielt in seiner letzten Stellungnahme vom 23. April 2012 (Urk. 11/98/9-10) fest, es sei – bei reinen Unfallfolgen (vgl. auch seine Angaben vom 28. Januar 2012 [Urk. 11/98/8-9]) - auf die Ein schätzungen der SUVA-Ärzte Dres . F.___ und E.___ und auf den EFL-Bericht des D.___ vo m März 2011 abzustellen. Danach sei der Versi cherte für leichte Arbeiten ganztags arbeitsfähig. Nach dem Unfall vom 31. Oktober 2008 habe zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tä tigkeit bestanden. Spätestens seit 2. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer in ei ner an gepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Dabei gälten für die zwischenzeit liche Operation (Implantierung der Scheker -Prothese) die akutmedizinisch be gründe ten Arbeitsunfähigkeiten des Unfallversicherers auch für angepasste Tä tigkeiten (vgl. Urk. 11/98/8). Dr. Y.___ nannte sodann folgendes „Belastungsprofil“: wechselbelastend, handgelenks- und wirbelsäulenadaptiert, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 1O kg (rechte Hand mit 3 kg Maximalbe lastung); ohne Arbeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen auf das rechte Handgelenk verbunden seien, ohne dauernd repetiertes kräftiges Zupacken mit der rechten Hand, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne Kriechen, Stossen sowie nur selten Hockstellungen. 4. 4.1
Es steht fest, dass der Beschwer deführer in seiner zuletzt a usgeübten Tätigkeit nicht mehr a rbeitsfähig ist. Umstritten ist jedoch zwischen den Parteien die A rbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die - auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Be obachtungen bei den Leistungstests gestützte - Beurteilung von Dr. A.___ und der Therapeutinnen B.___ und C.___ sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Be schwerden und beruhen auf eigenen Untersuchungen beziehungsweise wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. Y.___, nach welcher spätestens ab 2. Oktober 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar gewesen war, erweist sich ebenfalls als überzeugend. Der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ sei nerseits hielt am 2. Oktober 2009 aufgrund seiner Vorakten fest, gemäss einer Kontrolle von Oberarzt Dr. med. G.___, Klinik für Handchirurgie, H.___, vom 25. August 2009 sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselnde Tätigkeit auch mit der rechten Hand zumutbar (vgl. auch Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 15. April 2009, Urk. 11/51/5). Dabei berücksichtigt das Belastungsprofil von RAD-Arzt Dr. Y.___ auch die von Oberarzt Dr. I.___, Plastische Chirurgie und Handchirurgie, H.___, angegebene Hebeli mite für die rechte Hand von maximal 3 kg (vgl. Bericht vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 [Urk. 11/95]; beziehungsweise 5 kg [Verlaufseintrag vom 25. Januar 2011, Urk. 11/90/55]).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gemäss ärztlicher Beurtei lung andauernd bloss zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. entsprechende Arbeitsunfä higkeitsatteste von Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Klinik für Plastische Chi rur gie und Handchirurgie, H.___, vom 16. November 2010 [Urk. 11/79/14]), von Oberarzt Dr. I.___ vom 30. November 2010 [Urk. 11/79/11] und vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55], von Assistenzärztin Dr. med . K.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/80/14], ferner von Oberarzt Dr. I.___ vom 26. Juli 2011 [Urk. 11/83/1]), ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stellungnahmen zur Arbeits (un) fähigkeit nicht beziehungsweise nicht ge nügend mit der Arbeitsfähigkeit in einer (leidens-) angepassten Tätigkeit ausei nanderset zen (vgl. etwa „Arbeit als Maurer nur zu 50 % möglich“ im Ver laufs eintrag von Oberarzt Dr. I.___ vom 25. Januar 2011 [Urk. 11/90/55]), weshalb ihre Arbeits (un)fähigkeitsangaben die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des D.___ nicht in Frage zu stellen vermögen. Sodann stimmt das Belastungsprofil gemäss EFL und der RAD-Beurteilung mit demjeni gen der Ärzte der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des H.___ überein (vgl. [zuletzt] „Gebrauch des rechten Daumens ohne funktionelle Ein schränkung und Heben mit der rechten Hand maximal 3 kg“ [Stellungnahme der Klinikärzte vom 7. Dezember 2011, Urk. 11/95; siehe auch Bericht von Oberarzt Dr . I.___ vom 30. November 2010, Urk. 11/79/11]). Damit ist bei Ablauf der War te zeit am 30. Oktober 2009 (vgl. Urk. 11/98/10) zunächst eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen. 4.2
Dagegen ist in Bezug auf die von den behandelnden Ärzten der Klinik für Plasti sche Chirurgie und Handchirurgie, H.___, im Zusammenhang mit den letzten zwei Eingriffen am rechten Handgelenk – einerseits OSME mit Resektions- bezie hungsweise Interpositionsarthroplastik am 26. April 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 30. April 2010, Urk. 11/68) und anderseits Implan tation einer Scheker -Prothese am 26. Juli 2010 (Operationsbericht von Oberarzt Dr. I.___ vom 27. Juli 2010, Urk. 11/79/78) – attestierte höhere volle Arbeits un fähigkeit (vgl. Arbeitsunfähigkeitsatteste von Oberarzt Dr. G.___ vom 27. April 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 25. April beziehungsweise ab OSME vom 26. April bis 20. Juni 2010; Urk. 11/79/99], von Assistenzärztin Dr. med. L.___ vom 15. Juni 2010 [volle Arbeitsunfähigkeit vom 21. Juni bis 26. Juli 2010, Urk. 11/79/87], von Oberarzt Dr. I.___ vom 24. August 2010 [volle Ar beitsunfähigkeit vom 24. August bis 30. September 2010, Urk. 11/79/68]), eine vorübergehende (vgl. davor noch Angabe einer Arbeits- und Leistungsunfä higkeit von 20 % im Bericht von Oberarzt Dr. G.___ vom 24. März 2010 [Urk. 11/79/106 am Ende]) Verschlechterung des Gesundheitszustands anzuneh men (vgl. in Bezug auf die Implantierung der Scheker -Prothese auch die vorer wähnten Stellung nahmen von RAD-Arzt Dr. Y.___). Daher ist
die rückwir kende Zusprache einer befristeten (höheren) Rente zu prüfen (volle Arbeits- be ziehungsweise Er werbsunfähigkeit vom 26. April 2010 [OSME mit Resekti ons
- beziehungsweise Interpositionsarthroplastik; Urk. 11/68] bis 30. September 2010 [vgl. letztes Ar beitsunfähigkeitsattest mit Angabe einer Arbeitsfähigkeit von 100 % der behan delnden Ärzten der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie, H.___; Urk. 11/79/68; siehe auch 11/79/11 und 11/79/20 ]). Danach ist wiederum von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszuge hen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Vollerwerbstä tig en und stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens korrekter weise mangels verlässlicher beziehungsweise stark schwankenden (Lohn-) Angaben auf den LSE-Tabel len lohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ (LSE 2008 TA1 Ziff. 45 Kate gorie 4) in der Höhe von Fr. 65'609.-- im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) ab.
Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln (LSE 2008 TA1 Total). Bei Berücksichtigung des von der Beschwerde gegnerin
zugestandenen
behinderungsbedingten
Maximalabzugs
von 25 % (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75)
ergibt
sich – bei
einem Invalideneinkommen von Fr. 45'928.20 im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2 und 11/97) - ein
rentenausschlies sender
Invalidi tätsgrad von 30 %.
Selbst bei Abstellen auf das höhere Valideneinkommen gemäss SUVA-Verfü gun g vom 26. März 2012 von Fr. 70'752.50 (vgl. Urk. 11/96/3) ergibt sich den noch – bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24'824.30 (Fr. 70'752.50 - Fr. 45'928.20) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 35 %). 6.
Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu be rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Eine Verbesserung der Er werbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist sodann gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Gestützt auf die vorübergehende, operationsbedingte höhere volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 25. April 2010 bis 30. September 2010 (vgl. vorste hende
E. 4.2) ist dem Beschwerdeführer somit vom 1. Juli 2010 (drei Monate nach Ver schlechterung) bis 31. Dezember 2010 (drei Monate nach Verbesserung) eine be fristete ganze Rente zuzusprechen. 7. 7.1
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem An trag (sinngemäss Zusprache einer unbefristeten Rente) nur in einem kleinen Mass obsiegt (Zusprache einer befristeten Rente) . In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu drei Viertel n und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: X.___ Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli DM/YR/ESversandt