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IV.2012.00782

Rentenrevision; Würdigung medizinische Gutachten; Invaliditätsbemessung; Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung.

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1976, zuletzt als Pflegehelfer tätig, meldete am 10.

Sep tember 2004 seiner Unfallversicherung, der AXA Winterthur, er sei am 13. Juli 2004 nachts an seinem ehemaligen Wohnort von drei Personen über fallen und zusammengeschlagen worden, wobei er sich an Nase, Rippen, Armen und am Kopf Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/9/ 4).

Nachdem der Unfall versicherer zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte er diese mit Ver fügung vom 19. Juni 2007 per 31. Dezem ber 2004 ein, woran er mit Ein sprache entscheid vom 12. Oktober 2007 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2007 hiess das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2009 insofern gut, als es die Sache zur Vervoll ständigung des Sachverhaltes an den Unfallversicherer zurückwies (Prozess Nr. UV.2007.00511). Die AXA Winterthur zog in der Folge die Straf akten betreffend das Ereignis vom 13./14. Juli 2004 bei, holte weitere medizi nische Be richte ein und liess den Versicherten am 3. Sep tember 2009 durch Dr. med . Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, be gutachten (Ex pertise vom 13. September 2009, Urk. 8/122). Dr. Y.___ kam darin zum Schluss, beim Versicherten bestehe zurzeit keine psychische Störung von Krankheitswert und es würden keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 1 3. Juli 2004 mehr vorliegen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. September 2010, verneinte der Unfallversi cherer einen über den 31. Dezember 2004 hinausgehenden Leistungsanspruch des Versicherten. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 11. Oktober 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV.2010.00308). 2. 2.1

Bereits im Oktober 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) (Urk. 8/7), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8; Urk. 8/10), die Akten des Unfallver sicherers (Urk. 8/9; Urk.

8/ 21; Urk. 8/29; Urk. 8/48; Urk. 8/51; Urk. 8/61), ein von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich verfasstes medizinisches Gut achten (Urk. 8/25), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/11) bei . Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV Stelle am 9. Mai 2006 (Urk. 8/19) .

M it Verfügung vom 8. Mai 2008 sprach sie dem Versicherten

rückwirkend ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/97; Urk. 8/74). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 eine Kinderrente ausgerichtet (Urk. 8/100). 2 .2

Am 2 9. Februar 2008 stellte der Versicherte einen neuerlichen Antrag auf Berufs beratung (Urk. 8/79),

welchen die IV-Stelle am 9. September 2008 abwies (Urk.

8/108). 2 .3

Im November 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein.

M it aus gefülltem Fragebogen vom 1 3. November 2008 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/109). Die IV-Stelle hol te alsdann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/1 1 2 114) . Am

3. März 2009 verfügte s i e, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente (Urk. 8/116). 2 .4

Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8 /129/1). Mit ausgefülltem Fragebogen vom 1 6. Februar 2010 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk.

8/129/2-4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und zog unter anderem einen Bericht der A.___ bei (Urk. 8/135). Mit Schreiben vom 12.

August 2010 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, und gab bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/140). Trotz wiederholten Bemühungen der IV-Stelle konnte diese Begutachtung nicht durchgeführt werden, da der Versicherte – gemäss eigenen Angaben vorübergehend – zwischenzeitlich nach C.___ gezogen war und sich nicht im Stande sah, für die psychiatrische Abklärung in die Schweiz zu reisen (Urk. 8/144-152). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten bereits am 1 9. November 2010 auf seine Mitwirkungspflicht bzw. auf die Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht hatte (Urk. 8/ 1 4 6), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2011 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht, mit der Begründung, er habe sich einer zumutbaren medizinischen Abklärung wi dersetzt (Urk. 8/154). Hierauf erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Grimmer, Einwand und liess der IV-Stelle eine auf den 23.

Februar 2011 datierte Bereitschaftserklärung zukommen, in welcher er bestätigte, sich der angeordneten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/155 -157). Die IV-Stelle gab folglich am 3. März 2011 bei Dr. B.___ von Neuem eine medizinische Abklärung in Auftrag (Urk. 8/159). Am 2 8. März 2011 erneuerte der Versicherte seine Bereitschaftserklärung, indem er gegenüber der IV-Stelle bestätigte, am 5. Mai 2011 an der Begutachtung bei Dr. B.___ teilzunehmen (Urk. 8/164). Diese Begutachtung konnte wiederum nicht durchgeführt werden, nachdem der Versicherte am 1. Mai 2011 aufgrund eines Interpol-Gesuchs von D.___, wo er im Dezember 2008 einen Raub verübt haben soll, an der C.___ Grenze daran gehindert wurde, das Land zu verlassen; der Versicherte liess der IV-Stelle durch seinen Rechtsvertreter am 6. Mai 2011 mitteilen, die Einreise in die Schweiz würde ihn der Gefahr der Auslieferung an D.___ aussetzen, und ersuchte um Begutachtung in seinem Heimatland (Urk.

8/165 178).

Die IV-Stell e holte in der Folge weitere Unterlagen von der Unfallversi cherung ein, so unter anderem auch das bereits erwähnte psy chiatrische Gut achten von Dr. Y.___ vom 1 3. September 2009 (Urk. 8/182). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Februar 2012 die Einstel lung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 8/185-186). Dieser, nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, erhob am 9.

März /23.

April 2012 Einwand (Urk. 8/188; Urk. 8/193). Am 9. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per 3 1. August 2012 ein (Urk. 2). 3 .

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. August 2012 durch Rechts anwalt Zollinger Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die bisherige Rente weiterhin aus zurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung bzw. die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 8. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt weiteren Belegen zu (Urk. 10-12). Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2012 wurde den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Am 2 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem G ericht einen Bericht der E.___ betreffend eine medizini sche Untersuchung vom 1. April 2013 zukommen (Urk. 18-19). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist .

Massgebende zeitliche Ver gleichsbasis bildet

der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten ver fügung vom 8. Mai 2008 . 3.

Einleitend ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen. 3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2008 stützte sich einerseits auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chi rurgie FMH//FMS, vom 2 6. September 2006 (Urk. 8/61/27-39), und andererseits auf das psychiatrische Gutachten des G.___,

Dr. med. Dipl.-Psych.

H.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/61/5-24), beide zuhanden des Unfallversi cherer s erstattet. 3.1.1

Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnosen Status nach Schuss verlet zung im Sacrumbereich rechts (vorbestehend); Status nach Überfall, mit [Commotio cerebri, multiple Prellungen, multiple Schürfungen, somatisch abge heilt, po sttraumatische Belastungsstörung]. Ebenfalls vorbestehend seien eine Spon dy lo l is thesis L5 sowie eine Osteochondrose und mediane Diskushernie (L4/L5 ohne Neurokompression). In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit bzw. könne eine solche auch für die Vergangenheit nicht nachvollzogen werden. Aus konstitutionellen Gründen (Spondylolisthesis und degenerative Veränderungen) sei aber eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit als sinnvoll zu erachten, wobei das zumutbare Belastungsprofil wie folgt aussehe: Leichte bis mittelschwere Tätig keit, vornehmlich mit Wechselbelastung ausgeübt unter Vermeiden des Tragens und Hebens schwerer Lasten. (Urk. 8/61/32-34). 3.1.2

Dr . H.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten eine posttrau matische Be lastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit deutlich phobisch-ängstlichen Anteilen. Durch die früher erlittene Schussverletzung habe der Be schwer deführer eine erhöhte Vulnerabiliät aufgewiesen und während de s Überfall s im Jahr 2004 sei er in hohem Masse körperlicher und psychischer Ge walt ausge setzt gewesen. Schliesslich habe er sich nach dem Vorfall nicht adä quat unter stützt gefühlt, und endlich spielten auch ungüns tige Kontextfaktoren (Verlust Arbeitsplatz, notwendige berufliche Neuorientie rung, körperliche Beschwerden) eine ungüns tige Rolle. Weil im Zeitpunkt des Überfalles im Jahre 2004 keine Hinweise auf eine gravierende oder behand lungsbedürftige psychi sche Störung bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die derzeitige Symptomatik, die zudem durchgängig seit dem Unfallereig nis bestehe, mit überwiegender Wahr schein lichkeit als Ursache der Ausbildung der posttrauma tischen Belastungs störung gelten könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf grund der komplexen posttraumatischen Störung mit depressiven und ängst lich-phobi schen Anteilen in der angestamm ten Tätigkeit vollumfänglich arbeits unfähig. In einer angepassten (leicht, ruhig, stressarm) Beschäftigung sollte unter Fortfüh rung der psychiatrischen/psycho-therapeutischen Behand lung ein Arbeitspensum von 50 % möglich sein. Betreffend die Prognose hielt der Gut achter abschlies send fest, diese sei si cher lich nicht günstig, wobei aller dings auch unfallfremde Faktoren (Ausbil dungs stand, Vortraumatisierung, pas sive Heilungs erwartung, aber auch eine unbe wusste Entschädigungshaltung) mitspielten (Urk. 8/61/16-18). 3.2

Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 3. September 2009 zuhanden der Unfallversicherung fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 lasse sich nicht ver läss lich beschreiben. So habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet, die Täter hätten ihm nicht nur die Pistole an die Schläfe gehalten, sondern so gar abgedrückt, ohne dass etwas passiert sei. Seiner Partnerin sei die Waffe in den Mund gesteckt worden. Diese Schilderung des Tatherganges lasse sich in keiner der zur Verfügung stehenden Unterlagen finden. Zudem weiche sie von der Beschreibung, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals

I.___

gemacht habe, ab. Im Weiteren habe es sich prak tisch als unmöglich gezeigt, vom Beschwerdeführer verlässliche Anga ben zu seiner der zeitigen Tagesstruktur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nur auswei chende Antworten gemacht und angegeben, er lese gerne Krimis und sei viel im Internet. Zudem habe er seinen Hund erwähnt, den er sich vor drei Jah ren an geschafft habe. Offenbar halte sich der Beschwerdeführer oft in C.___ auf; im Jahre 2009 bislang insgesamt während dreier Monate. Darüber, was er in C.___ tue und wie sein dortiger Tagesablauf aussehe, habe er eben falls keine Auskunft geben wollen. Auf aktuelle Behandlungen angesprochen, habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, derzeit nicht in psychiatrischer oder psy cho logischer Behandlung zu stehen. Mit Dr. J.___ habe er gelegentlich telefo ni schen Kontakt, habe diesen aber, da er bei ihm noch Schulden habe, nicht mehr aufgesucht. Schliesslich habe der Beschwerdefüh rer an gegeben, sich gerne zum Röntgenassistenten ausbilden zu lassen, für wel che Kosten der Unfallversicherer aufzukommen habe. Die Frage, weshalb er bei ei ner angenommenen vollständi gen Arbeitsunfähigkeit glaube, eine anspruchs volle Ausbildung absolvieren zu können, habe er indes nicht beantworten kön nen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den Vorfall vom 13. Juli 2004 überhaupt nicht verarbeitet zu haben. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er sehe ständig Sze nen des Unfalles, habe schreckliche Träume und könne nicht schlafen. Dr. Y.___ notierte, der Beschwerde führer sei bei seinen Angaben zu den aktu ellen Beschwerden äus serst vage und inkonsistent geblieben. So habe er bei spielsweise nach körperli chen Beschwer den befragt spontan angegeben, keine solchen zu verspüren. Auf Nachfrage habe er dann Rückenschmerzen sowie pauschal Kopf- und Bauch schmerzen be klagt . Seine Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer mit „Null“ angegeben .

Dr. Y.___ erhob einen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer habe im fast zwei stündigen Untersuchungsgespräch keinerlei Symptome körperlichen Unbeha gens oder von Schmerzen gezeigt. Anzeichen für einen Leidensdruck seien nicht aufgekommen. Aufge fallen sei einzig eine dysphorisch-trotzige, teilweise leicht arrogant wirkende Haltung und die immer wieder im Gespräch zum Ausdruck kommende Überzeu gung, dass ihm eine Entschädi gungsleistung zustehe, sei er doch durch Rü ckenschmerzen und Flash backs schwer geschädigt. Die verschiedenen Tatvari anten ausführlich beschrei bend, hielt der Gutachter sodann fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 zeichne sich da durch aus, dass es nicht objektiv beschrieben werden könne und hin sichtlich des tatsächlichen Geschehens dubios bleibe. Dennoch müsse, soweit als möglich, von den realen Um stän den ausgegangen werden, ansonsten eine ver lässliche psychiatrische Beur tei lung nicht möglich sei. Die psychiatrischen Stellungnahmen der Dres. J.___, H.___ und der Klinik K.___ stellten einzig auf die subjek tiven Angaben ab, würden den Kontext nicht miteinbeziehen und er wähnten Widersprüchlichkeiten nicht. Solchen Beurtei lungen komme mithin rein speku lativer Charakter zu. Zusammenfassend notierte Dr. Y.___, das aktuelle Untersu chungsgespräch und der psychopatho logische Befund hät ten keine Hinweise auf eine derzeit bestehende posttrauma tische Störung erge ben. Ebenso hätten An haltspunkte einer depressiven oder ängstli chen Sympto matik gefehlt. Im Weiteren sei eine Latenzzeit von 14 Mo naten zwischen dem Trauma und der Manifestation der Symptomatik ei ner posttrau matischen Belas tungsstörung zwar nicht prinzipiell unmöglich, so aber völlig aussergewöhnlich und mache diese hochgradig unwahrscheinlich. Zudem be finde sich der Beschwerdeführer seit mindestens April 2009 nicht mehr in psy chiatrischer Be handlung, und schliesslich sei es wider sprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar als invalid und arbeits unfähig darstelle, gleichzeitig aber die Kosten zur Ausbildung zum Röntgenas sistenten ersetzt haben wolle. Endlich bleibe völlig im Dunkeln, welchen Lebenswan del der Beschwerde führer realiter führe. Dass er oft und lange in C.___ weile, lasse zumindest auf ein aktives Leben schliessen. Mithin bestehe zurzeit keine psy chische Störung von Krankheitswert. Die vom Beschwerdefüh rer beklagte Symptomatik sei als ten denziöse Unfallreaktion zu bezeichnen, und es bestehe der starke Verdacht auf eine Simulation mit Begehrenstendenz und finanziellen Entschädigungs wünschen (Urk. 8/182/29- 42). 3.3

Die

A.___, wo der Beschwerde führer vom 1 6. Februar bis 1. April 2010 in Behandlung stand, stellte in ihrem undatierten Arztbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bestehend seit Januar 200 4. Der Beschwerdeführer sei am 1 0. Januar 2004 einem Raubüberfall mit aussergewöhnlicher Bedrohung (Todesangst) ausgesetzt gewesen. Es bestünden anhaltende Erinnerungen und belastende, sich aufdrängende Nachhallerinne rungen (Flashbacks) sowie innere Bedrängnis in Situ ationen, die dem Raub überfall ähneln oder mit ihm in Zusammenhang stehen würden. Der Beschwer deführer meide Umstände, die dem Raubüberfall ähnelten, er meide öffentliche Plätze, gehe nicht allein aus dem Haus, versuche, nicht mehr mit Situationen konfrontiert zu werden, die ihn an das belastende Ereignis erinnerten. Des Wei teren bestünden Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erre gung (nicht vorhanden vor der Belastung) in Form von Reizbarkeit, Wutausbrü chen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz und erhöhte r Erschreckbar keit . Aufgrund des aktuellen psychischen Zustands sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/135). 3. 4

Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die beiden Urteile des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 2 7. Februar 2009 bzw. vom 8. November 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung verwiesen (Prozess Nr. UV.2007.00511 und Nr. UV.2010.00308). 4.

4.1

Die angefochtene Verfügung, mit welcher die halbe Rente des Beschwerde führers aufgehoben wurde, stützt sich wie erwähnt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 3. September 200 9. In Würdigung dieses Gutachtens ist fest zustellen, dass es den von der Rechtspre chung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anfo rderungen vollumfänglich genügt . So tätigte der Sachverstän dige eigene Untersu chungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und stellte seine Beurteilung in Auseinan dersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar und einleuchtend dar. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dem Gutachten komme im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, da es nicht feststelle, dass er gesund sei, sondern nur, dass keine unfallbedingten Schäden vorl iegen würden. Diese Auf fassung trifft indes nicht zu. Die IV-rechtlich relevante Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wird von dem Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit beantwortet. Dr. Y.___ führte in seiner Zusammenfassung wie erwähnt aus, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert vorliege und dass keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 1 3. Juli 2004 mehr ausge macht werden könn t en. Mit dieser Beurteilung werden vom Gutachter somit sowohl unfallbezogene wie auch unfallfremde psychiatrische Diagnosen ausge schlossen. 4.2

Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt bis zur Begutachtung durch Dr.

Y.___ als genügend abgeklärt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass im Untersuchungszeitpunkt im September 2009 aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Es stellte sich nun die Frage, ob dieser Sachverhalt auch in Bezug auf die angefochtene Verfügung als massgebend erachtet werden kann. Letztere erging am 9. Juli 201 2. Zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt lagen demnach fast drei Jahre.

Zunächst fällt auf, dass der zeitlich nach dem Gutachten von Dr. Y.___ er stattete Bericht der A.___ (vgl. oben E. 3.3) nach wie vor von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festhielt. Dem Bericht wurde indes bereits mit Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2011 (Prozess Nr. UV.2010.00308) kein relevanter Beweiswert zuerkannt . Es ist festzustellen, dass die Beurteilung der A.___ offensichtlich weitgehend nur auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Diesbezüglich hat Dr.

Y.___ überzeu gend dargelegt, eine psychiatrische Stellungnahme, die lediglich auf subjektive Angaben abstelle, den Kontext nicht einbeziehe und Widersprüchlichkeiten gar nicht erwähne resp. wahrnehme, habe rein spekulativen Charakter, dem keine eigentliche Relevanz zukommen könne.

Sodann ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von angeblichen sog. „Flashbacks“ auch gegenüber Dr. Y.___ berichtet hatte, wobei d er Gutachter wiederum plausibel

erklärt e, dass diese „Flashbacks“ nicht konkret geschildert oder in irgendeiner Weise glaubwürdig dargelegt worden seien, wie auch die angeblichen Albträume („ins Feuer gehen“) in keiner Weise authentisch gewirkt hätten. Im Übrigen erscheint der Beweiswert des Berichts der A.___ auch deshalb eingeschränkt, weil er sich nicht dazu äussert, inwieweit der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit noch auf das Gut achten von Dr. Y.___ abgestellt werden kann, fällt sodann i ns Gewicht, dass eine regelmässige psychiatrische Behandlung spätestens ab April 2010, also seit dem Ende der Behandlung durch die A.___, nicht mehr dokumentiert ist.

Ab April 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung finden sich einzig ein Arztbericht der L.___ vom 1 6. November 2011 (Urk.

8/180) bzw. der M.___ vom 8. August 2012 (Urk. 3) in den Akten. Diesen ohnehin sehr knapp gehaltenen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Letzteres gilt grundsätzlich auch für den vom Beschwerdeführer zuletzt mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 ein gereichten Arztbericht der L.___ (Urk. 19 /1-2) . In Bezug auf diesen Bericht ist aber auch zu beachten, dass die betreffende Untersuchung deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt wurde. Eine allfällige tatsächliche Verschlechterung des Gesund heitszustands könnte deshalb nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern es wäre diesbezüglich eine Neuanmeldung erforderlich

(BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 5.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das von der Unfall versicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ für die Beur teilung dieser Rentenrevision eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar stellt. Dem Gutachte n kommt hier voller Beweiswert zu. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin in berechtigter Weise von einer weite ren psychiatrischen Begutachtung, welche sie zunächst ins Auge gefasst hatte, absehen. Im Ergebnis ist mit dem Gutachten von Dr . Y.___ davon aus zugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keinerlei Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Aus somatischer Sicht ist im Übrigen zu bemerken, dass bereits der damals von der Unfallversicherung beigezogene orthopädische Gutachter

Dr. F.___ den Beschwerdeführer im September 2006 in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft hatte. Abwei chende Beurteilungen wurden seither nicht dokumentiert. Gesamthaft ist somit festzustellen, dass beim Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestand . Für die Beurteilung der angefoch tenen Verfügung kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt je aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Jedenfalls ergibt sich aus der überzeugenden und schlüssigen Beurteilung von Dr . Y.___, dass spätestens im Zeitpunkt seiner Untersuchung eine Verbesse rung in psychischer Hinsicht bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was für eine revisionsrechtliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab Verfü gungserlass und für die Zukunft genügt. Basierend auf dieser Annahme sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei der Berechnung des Invali deneinkommens ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Perso nen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnitt liche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

ins besondere auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzel fal les ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige A bzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 2 9. November 2005 (Urk. 8/11) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 53‘804.--, und rechnete dieses auf das Jahr 2011 hoch, was einen Betrag von Fr. 58‘478.35 ergab. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik fest (Ausgabe 2010, Tabelle TA1, Zentralwert, Männer, Anforderungs niveau 4). Den betreffenden Betrag von Fr. 61‘164.50 rechnete sie wiederum auf das Jahr 2011 hoch und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 61‘592.6 5. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich dieser Annahm en gel tend, es könne nicht korrekt sein, dass er in der Lage sein soll, ohne Behinde rung ein höheres Einkommen zu erzielen als in behinderungsangepasster Tätig keit. Es wurde von ihm allerdings nicht dargelegt, von welchen Vergleichsein kommen tatsächlich auszugehen sei. Die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden bzw. besteht kein Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen. Was im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es hätte zumindest eine Parallelisierung erfolgen und des W eiteren auch ein höherer Leidensabzug als 10 %, nämlich ein solcher von 25 %, vorgenommen werden müssen, so brauchen

diese Frage n nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich das höhere Invalideneinkommen vollständig an das tiefere Valideneinkommen angepasst und daneben auch ein Leidensabzug von 25 % gewährt würde, ändert e sich nichts am von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ergebnis, dass spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein ren tenberechtigender Invaliditätsgrad bestand.

Die Auf hebung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträch tigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirt schaft lichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Ein kommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E.

3 S.

10). 7 .2

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichte der Beschwerde f ührer beim Gericht eine Bescheinigung der Sozialbehörden der Stadt Zürich ein, aus welcher her vorgeht, dass seine Ehefrau für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31.

August 2013 Sozialhilfe zugesprochen erhielt. Über seine eigenen Einnahmen- und Ausgabenverhältnisse hatte er keine Angaben gemacht. Es ist nicht dokumen tiert, wie der Beschwerdeführer in C.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessarmut reicht es jedoch nicht, sich auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau zu berufen .

Der Beschwerdeführer hat demnach s eine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1 3. August 2012 wird abgewiesen. und erkennt sodann:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1976, zuletzt als Pflegehelfer tätig, meldete am 10.

Sep tember 2004 seiner Unfallversicherung, der AXA Winterthur, er sei am 13. Juli 2004 nachts an seinem ehemaligen Wohnort von drei Personen über fallen und zusammengeschlagen worden, wobei er sich an Nase, Rippen, Armen und am Kopf Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/9/

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung).

E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist .

Massgebende zeitliche Ver gleichsbasis bildet

der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten ver fügung vom 8. Mai 2008 . 3.

Einleitend ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen. 3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2008 stützte sich einerseits auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chi rurgie FMH//FMS, vom 2 6. September 2006 (Urk. 8/61/27-39), und andererseits auf das psychiatrische Gutachten des G.___,

Dr. med. Dipl.-Psych.

H.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/61/5-24), beide zuhanden des Unfallversi cherer s erstattet. 3.1.1

Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnosen Status nach Schuss verlet zung im Sacrumbereich rechts (vorbestehend); Status nach Überfall, mit [Commotio cerebri, multiple Prellungen, multiple Schürfungen, somatisch abge heilt, po sttraumatische Belastungsstörung]. Ebenfalls vorbestehend seien eine Spon dy lo l is thesis L5 sowie eine Osteochondrose und mediane Diskushernie (L4/L5 ohne Neurokompression). In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit bzw. könne eine solche auch für die Vergangenheit nicht nachvollzogen werden. Aus konstitutionellen Gründen (Spondylolisthesis und degenerative Veränderungen) sei aber eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit als sinnvoll zu erachten, wobei das zumutbare Belastungsprofil wie folgt aussehe: Leichte bis mittelschwere Tätig keit, vornehmlich mit Wechselbelastung ausgeübt unter Vermeiden des Tragens und Hebens schwerer Lasten. (Urk. 8/61/32-34). 3.1.2

Dr . H.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten eine posttrau matische Be lastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit deutlich phobisch-ängstlichen Anteilen. Durch die früher erlittene Schussverletzung habe der Be schwer deführer eine erhöhte Vulnerabiliät aufgewiesen und während de s Überfall s im Jahr 2004 sei er in hohem Masse körperlicher und psychischer Ge walt ausge setzt gewesen. Schliesslich habe er sich nach dem Vorfall nicht adä quat unter stützt gefühlt, und endlich spielten auch ungüns tige Kontextfaktoren (Verlust Arbeitsplatz, notwendige berufliche Neuorientie rung, körperliche Beschwerden) eine ungüns tige Rolle. Weil im Zeitpunkt des Überfalles im Jahre 2004 keine Hinweise auf eine gravierende oder behand lungsbedürftige psychi sche Störung bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die derzeitige Symptomatik, die zudem durchgängig seit dem Unfallereig nis bestehe, mit überwiegender Wahr schein lichkeit als Ursache der Ausbildung der posttrauma tischen Belastungs störung gelten könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf grund der komplexen posttraumatischen Störung mit depressiven und ängst lich-phobi schen Anteilen in der angestamm ten Tätigkeit vollumfänglich arbeits unfähig. In einer angepassten (leicht, ruhig, stressarm) Beschäftigung sollte unter Fortfüh rung der psychiatrischen/psycho-therapeutischen Behand lung ein Arbeitspensum von 50 % möglich sein. Betreffend die Prognose hielt der Gut achter abschlies send fest, diese sei si cher lich nicht günstig, wobei aller dings auch unfallfremde Faktoren (Ausbil dungs stand, Vortraumatisierung, pas sive Heilungs erwartung, aber auch eine unbe wusste Entschädigungshaltung) mitspielten (Urk. 8/61/16-18). 3.2

Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 3. September 2009 zuhanden der Unfallversicherung fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 lasse sich nicht ver läss lich beschreiben. So habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet, die Täter hätten ihm nicht nur die Pistole an die Schläfe gehalten, sondern so gar abgedrückt, ohne dass etwas passiert sei. Seiner Partnerin sei die Waffe in den Mund gesteckt worden. Diese Schilderung des Tatherganges lasse sich in keiner der zur Verfügung stehenden Unterlagen finden. Zudem weiche sie von der Beschreibung, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals

I.___

gemacht habe, ab. Im Weiteren habe es sich prak tisch als unmöglich gezeigt, vom Beschwerdeführer verlässliche Anga ben zu seiner der zeitigen Tagesstruktur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nur auswei chende Antworten gemacht und angegeben, er lese gerne Krimis und sei viel im Internet. Zudem habe er seinen Hund erwähnt, den er sich vor drei Jah ren an geschafft habe. Offenbar halte sich der Beschwerdeführer oft in C.___ auf; im Jahre 2009 bislang insgesamt während dreier Monate. Darüber, was er in C.___ tue und wie sein dortiger Tagesablauf aussehe, habe er eben falls keine Auskunft geben wollen. Auf aktuelle Behandlungen angesprochen, habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, derzeit nicht in psychiatrischer oder psy cho logischer Behandlung zu stehen. Mit Dr. J.___ habe er gelegentlich telefo ni schen Kontakt, habe diesen aber, da er bei ihm noch Schulden habe, nicht mehr aufgesucht. Schliesslich habe der Beschwerdefüh rer an gegeben, sich gerne zum Röntgenassistenten ausbilden zu lassen, für wel che Kosten der Unfallversicherer aufzukommen habe. Die Frage, weshalb er bei ei ner angenommenen vollständi gen Arbeitsunfähigkeit glaube, eine anspruchs volle Ausbildung absolvieren zu können, habe er indes nicht beantworten kön nen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den Vorfall vom 13. Juli 2004 überhaupt nicht verarbeitet zu haben. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er sehe ständig Sze nen des Unfalles, habe schreckliche Träume und könne nicht schlafen. Dr. Y.___ notierte, der Beschwerde führer sei bei seinen Angaben zu den aktu ellen Beschwerden äus serst vage und inkonsistent geblieben. So habe er bei spielsweise nach körperli chen Beschwer den befragt spontan angegeben, keine solchen zu verspüren. Auf Nachfrage habe er dann Rückenschmerzen sowie pauschal Kopf- und Bauch schmerzen be klagt . Seine Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer mit „Null“ angegeben .

Dr. Y.___ erhob einen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer habe im fast zwei stündigen Untersuchungsgespräch keinerlei Symptome körperlichen Unbeha gens oder von Schmerzen gezeigt. Anzeichen für einen Leidensdruck seien nicht aufgekommen. Aufge fallen sei einzig eine dysphorisch-trotzige, teilweise leicht arrogant wirkende Haltung und die immer wieder im Gespräch zum Ausdruck kommende Überzeu gung, dass ihm eine Entschädi gungsleistung zustehe, sei er doch durch Rü ckenschmerzen und Flash backs schwer geschädigt. Die verschiedenen Tatvari anten ausführlich beschrei bend, hielt der Gutachter sodann fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 zeichne sich da durch aus, dass es nicht objektiv beschrieben werden könne und hin sichtlich des tatsächlichen Geschehens dubios bleibe. Dennoch müsse, soweit als möglich, von den realen Um stän den ausgegangen werden, ansonsten eine ver lässliche psychiatrische Beur tei lung nicht möglich sei. Die psychiatrischen Stellungnahmen der Dres. J.___, H.___ und der Klinik K.___ stellten einzig auf die subjek tiven Angaben ab, würden den Kontext nicht miteinbeziehen und er wähnten Widersprüchlichkeiten nicht. Solchen Beurtei lungen komme mithin rein speku lativer Charakter zu. Zusammenfassend notierte Dr. Y.___, das aktuelle Untersu chungsgespräch und der psychopatho logische Befund hät ten keine Hinweise auf eine derzeit bestehende posttrauma tische Störung erge ben. Ebenso hätten An haltspunkte einer depressiven oder ängstli chen Sympto matik gefehlt. Im Weiteren sei eine Latenzzeit von 14 Mo naten zwischen dem Trauma und der Manifestation der Symptomatik ei ner posttrau matischen Belas tungsstörung zwar nicht prinzipiell unmöglich, so aber völlig aussergewöhnlich und mache diese hochgradig unwahrscheinlich. Zudem be finde sich der Beschwerdeführer seit mindestens April 2009 nicht mehr in psy chiatrischer Be handlung, und schliesslich sei es wider sprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar als invalid und arbeits unfähig darstelle, gleichzeitig aber die Kosten zur Ausbildung zum Röntgenas sistenten ersetzt haben wolle. Endlich bleibe völlig im Dunkeln, welchen Lebenswan del der Beschwerde führer realiter führe. Dass er oft und lange in C.___ weile, lasse zumindest auf ein aktives Leben schliessen. Mithin bestehe zurzeit keine psy chische Störung von Krankheitswert. Die vom Beschwerdefüh rer beklagte Symptomatik sei als ten denziöse Unfallreaktion zu bezeichnen, und es bestehe der starke Verdacht auf eine Simulation mit Begehrenstendenz und finanziellen Entschädigungs wünschen (Urk. 8/182/29- 42). 3.3

Die

A.___, wo der Beschwerde führer vom 1 6. Februar bis 1. April 2010 in Behandlung stand, stellte in ihrem undatierten Arztbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bestehend seit Januar 200 4. Der Beschwerdeführer sei am 1 0. Januar 2004 einem Raubüberfall mit aussergewöhnlicher Bedrohung (Todesangst) ausgesetzt gewesen. Es bestünden anhaltende Erinnerungen und belastende, sich aufdrängende Nachhallerinne rungen (Flashbacks) sowie innere Bedrängnis in Situ ationen, die dem Raub überfall ähneln oder mit ihm in Zusammenhang stehen würden. Der Beschwer deführer meide Umstände, die dem Raubüberfall ähnelten, er meide öffentliche Plätze, gehe nicht allein aus dem Haus, versuche, nicht mehr mit Situationen konfrontiert zu werden, die ihn an das belastende Ereignis erinnerten. Des Wei teren bestünden Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erre gung (nicht vorhanden vor der Belastung) in Form von Reizbarkeit, Wutausbrü chen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz und erhöhte r Erschreckbar keit . Aufgrund des aktuellen psychischen Zustands sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/135). 3. 4

Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die beiden Urteile des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 2 7. Februar 2009 bzw. vom 8. November 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung verwiesen (Prozess Nr. UV.2007.00511 und Nr. UV.2010.00308). 4.

E. 4 ).

Nachdem der Unfall versicherer zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte er diese mit Ver fügung vom 19. Juni 2007 per 31. Dezem ber 2004 ein, woran er mit Ein sprache entscheid vom 12. Oktober 2007 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2007 hiess das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2009 insofern gut, als es die Sache zur Vervoll ständigung des Sachverhaltes an den Unfallversicherer zurückwies (Prozess Nr. UV.2007.00511). Die AXA Winterthur zog in der Folge die Straf akten betreffend das Ereignis vom 13./14. Juli 2004 bei, holte weitere medizi nische Be richte ein und liess den Versicherten am 3. Sep tember 2009 durch Dr. med . Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, be gutachten (Ex pertise vom 13. September 2009, Urk. 8/122). Dr. Y.___ kam darin zum Schluss, beim Versicherten bestehe zurzeit keine psychische Störung von Krankheitswert und es würden keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 1 3. Juli 2004 mehr vorliegen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. September 2010, verneinte der Unfallversi cherer einen über den 31. Dezember 2004 hinausgehenden Leistungsanspruch des Versicherten. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 11. Oktober 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV.2010.00308). 2. 2.1

Bereits im Oktober 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) (Urk. 8/7), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8; Urk. 8/10), die Akten des Unfallver sicherers (Urk. 8/9; Urk.

8/ 21; Urk. 8/29; Urk. 8/48; Urk. 8/51; Urk. 8/61), ein von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich verfasstes medizinisches Gut achten (Urk. 8/25), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/11) bei . Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV Stelle am 9. Mai 2006 (Urk. 8/19) .

M it Verfügung vom 8. Mai 2008 sprach sie dem Versicherten

rückwirkend ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/97; Urk. 8/74). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 eine Kinderrente ausgerichtet (Urk. 8/100). 2 .2

Am 2 9. Februar 2008 stellte der Versicherte einen neuerlichen Antrag auf Berufs beratung (Urk. 8/79),

welchen die IV-Stelle am 9. September 2008 abwies (Urk.

8/108). 2 .3

Im November 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein.

M it aus gefülltem Fragebogen vom 1 3. November 2008 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/109). Die IV-Stelle hol te alsdann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/1 1 2 114) . Am

3. März 2009 verfügte s i e, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente (Urk. 8/116). 2 .4

Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk.

E. 4.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher die halbe Rente des Beschwerde führers aufgehoben wurde, stützt sich wie erwähnt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 3. September 200 9. In Würdigung dieses Gutachtens ist fest zustellen, dass es den von der Rechtspre chung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anfo rderungen vollumfänglich genügt . So tätigte der Sachverstän dige eigene Untersu chungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und stellte seine Beurteilung in Auseinan dersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar und einleuchtend dar. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dem Gutachten komme im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, da es nicht feststelle, dass er gesund sei, sondern nur, dass keine unfallbedingten Schäden vorl iegen würden. Diese Auf fassung trifft indes nicht zu. Die IV-rechtlich relevante Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wird von dem Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit beantwortet. Dr. Y.___ führte in seiner Zusammenfassung wie erwähnt aus, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert vorliege und dass keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 1 3. Juli 2004 mehr ausge macht werden könn t en. Mit dieser Beurteilung werden vom Gutachter somit sowohl unfallbezogene wie auch unfallfremde psychiatrische Diagnosen ausge schlossen.

E. 4.2 Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt bis zur Begutachtung durch Dr.

Y.___ als genügend abgeklärt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass im Untersuchungszeitpunkt im September 2009 aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Es stellte sich nun die Frage, ob dieser Sachverhalt auch in Bezug auf die angefochtene Verfügung als massgebend erachtet werden kann. Letztere erging am 9. Juli 201 2. Zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt lagen demnach fast drei Jahre.

Zunächst fällt auf, dass der zeitlich nach dem Gutachten von Dr. Y.___ er stattete Bericht der A.___ (vgl. oben E. 3.3) nach wie vor von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festhielt. Dem Bericht wurde indes bereits mit Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2011 (Prozess Nr. UV.2010.00308) kein relevanter Beweiswert zuerkannt . Es ist festzustellen, dass die Beurteilung der A.___ offensichtlich weitgehend nur auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Diesbezüglich hat Dr.

Y.___ überzeu gend dargelegt, eine psychiatrische Stellungnahme, die lediglich auf subjektive Angaben abstelle, den Kontext nicht einbeziehe und Widersprüchlichkeiten gar nicht erwähne resp. wahrnehme, habe rein spekulativen Charakter, dem keine eigentliche Relevanz zukommen könne.

Sodann ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von angeblichen sog. „Flashbacks“ auch gegenüber Dr. Y.___ berichtet hatte, wobei d er Gutachter wiederum plausibel

erklärt e, dass diese „Flashbacks“ nicht konkret geschildert oder in irgendeiner Weise glaubwürdig dargelegt worden seien, wie auch die angeblichen Albträume („ins Feuer gehen“) in keiner Weise authentisch gewirkt hätten. Im Übrigen erscheint der Beweiswert des Berichts der A.___ auch deshalb eingeschränkt, weil er sich nicht dazu äussert, inwieweit der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit noch auf das Gut achten von Dr. Y.___ abgestellt werden kann, fällt sodann i ns Gewicht, dass eine regelmässige psychiatrische Behandlung spätestens ab April 2010, also seit dem Ende der Behandlung durch die A.___, nicht mehr dokumentiert ist.

Ab April 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung finden sich einzig ein Arztbericht der L.___ vom 1 6. November 2011 (Urk.

8/180) bzw. der M.___ vom 8. August 2012 (Urk. 3) in den Akten. Diesen ohnehin sehr knapp gehaltenen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Letzteres gilt grundsätzlich auch für den vom Beschwerdeführer zuletzt mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 ein gereichten Arztbericht der L.___ (Urk. 19 /1-2) . In Bezug auf diesen Bericht ist aber auch zu beachten, dass die betreffende Untersuchung deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt wurde. Eine allfällige tatsächliche Verschlechterung des Gesund heitszustands könnte deshalb nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern es wäre diesbezüglich eine Neuanmeldung erforderlich

(BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 5.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das von der Unfall versicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ für die Beur teilung dieser Rentenrevision eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar stellt. Dem Gutachte n kommt hier voller Beweiswert zu. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin in berechtigter Weise von einer weite ren psychiatrischen Begutachtung, welche sie zunächst ins Auge gefasst hatte, absehen. Im Ergebnis ist mit dem Gutachten von Dr . Y.___ davon aus zugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keinerlei Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Aus somatischer Sicht ist im Übrigen zu bemerken, dass bereits der damals von der Unfallversicherung beigezogene orthopädische Gutachter

Dr. F.___ den Beschwerdeführer im September 2006 in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft hatte. Abwei chende Beurteilungen wurden seither nicht dokumentiert. Gesamthaft ist somit festzustellen, dass beim Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestand . Für die Beurteilung der angefoch tenen Verfügung kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt je aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Jedenfalls ergibt sich aus der überzeugenden und schlüssigen Beurteilung von Dr . Y.___, dass spätestens im Zeitpunkt seiner Untersuchung eine Verbesse rung in psychischer Hinsicht bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was für eine revisionsrechtliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab Verfü gungserlass und für die Zukunft genügt. Basierend auf dieser Annahme sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei der Berechnung des Invali deneinkommens ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Perso nen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnitt liche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

ins besondere auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzel fal les ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige A bzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 2 9. November 2005 (Urk. 8/11) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 53‘804.--, und rechnete dieses auf das Jahr 2011 hoch, was einen Betrag von Fr. 58‘478.35 ergab. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik fest (Ausgabe 2010, Tabelle TA1, Zentralwert, Männer, Anforderungs niveau 4). Den betreffenden Betrag von Fr. 61‘164.50 rechnete sie wiederum auf das Jahr 2011 hoch und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 61‘592.6 5. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich dieser Annahm en gel tend, es könne nicht korrekt sein, dass er in der Lage sein soll, ohne Behinde rung ein höheres Einkommen zu erzielen als in behinderungsangepasster Tätig keit. Es wurde von ihm allerdings nicht dargelegt, von welchen Vergleichsein kommen tatsächlich auszugehen sei. Die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden bzw. besteht kein Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen. Was im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es hätte zumindest eine Parallelisierung erfolgen und des W eiteren auch ein höherer Leidensabzug als 10 %, nämlich ein solcher von 25 %, vorgenommen werden müssen, so brauchen

diese Frage n nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich das höhere Invalideneinkommen vollständig an das tiefere Valideneinkommen angepasst und daneben auch ein Leidensabzug von 25 % gewährt würde, ändert e sich nichts am von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ergebnis, dass spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein ren tenberechtigender Invaliditätsgrad bestand.

Die Auf hebung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträch tigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirt schaft lichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Ein kommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E.

3 S.

10). 7 .2

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichte der Beschwerde f ührer beim Gericht eine Bescheinigung der Sozialbehörden der Stadt Zürich ein, aus welcher her vorgeht, dass seine Ehefrau für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31.

August 2013 Sozialhilfe zugesprochen erhielt. Über seine eigenen Einnahmen- und Ausgabenverhältnisse hatte er keine Angaben gemacht. Es ist nicht dokumen tiert, wie der Beschwerdeführer in C.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessarmut reicht es jedoch nicht, sich auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau zu berufen .

Der Beschwerdeführer hat demnach s eine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

E. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1 3. August 2012 wird abgewiesen. und erkennt sodann:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie der Urk.  18 und 19 /1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00782 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1976, zuletzt als Pflegehelfer tätig, meldete am 10.

Sep tember 2004 seiner Unfallversicherung, der AXA Winterthur, er sei am 13. Juli 2004 nachts an seinem ehemaligen Wohnort von drei Personen über fallen und zusammengeschlagen worden, wobei er sich an Nase, Rippen, Armen und am Kopf Verletzungen zugezogen habe (Urk. 8/9/ 4).

Nachdem der Unfall versicherer zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte er diese mit Ver fügung vom 19. Juni 2007 per 31. Dezem ber 2004 ein, woran er mit Ein sprache entscheid vom 12. Oktober 2007 festhielt. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2007 hiess das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2009 insofern gut, als es die Sache zur Vervoll ständigung des Sachverhaltes an den Unfallversicherer zurückwies (Prozess Nr. UV.2007.00511). Die AXA Winterthur zog in der Folge die Straf akten betreffend das Ereignis vom 13./14. Juli 2004 bei, holte weitere medizi nische Be richte ein und liess den Versicherten am 3. Sep tember 2009 durch Dr. med . Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, be gutachten (Ex pertise vom 13. September 2009, Urk. 8/122). Dr. Y.___ kam darin zum Schluss, beim Versicherten bestehe zurzeit keine psychische Störung von Krankheitswert und es würden keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 1 3. Juli 2004 mehr vorliegen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. September 2010, verneinte der Unfallversi cherer einen über den 31. Dezember 2004 hinausgehenden Leistungsanspruch des Versicherten. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 11. Oktober 2010 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV.2010.00308). 2. 2.1

Bereits im Oktober 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) (Urk. 8/7), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8; Urk. 8/10), die Akten des Unfallver sicherers (Urk. 8/9; Urk.

8/ 21; Urk. 8/29; Urk. 8/48; Urk. 8/51; Urk. 8/61), ein von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Innere Medizin FMH, zuhanden der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich verfasstes medizinisches Gut achten (Urk. 8/25), sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 8/11) bei . Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die IV Stelle am 9. Mai 2006 (Urk. 8/19) .

M it Verfügung vom 8. Mai 2008 sprach sie dem Versicherten

rückwirkend ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/97; Urk. 8/74). Zusätzlich wurde mit Verfügung vom 1 2. Juni 2008 eine Kinderrente ausgerichtet (Urk. 8/100). 2 .2

Am 2 9. Februar 2008 stellte der Versicherte einen neuerlichen Antrag auf Berufs beratung (Urk. 8/79),

welchen die IV-Stelle am 9. September 2008 abwies (Urk.

8/108). 2 .3

Im November 2008 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein.

M it aus gefülltem Fragebogen vom 1 3. November 2008 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/109). Die IV-Stelle hol te alsdann aktuelle Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/1 1 2 114) . Am

3. März 2009 verfügte s i e, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente (Urk. 8/116). 2 .4

Im Februar 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8 /129/1). Mit ausgefülltem Fragebogen vom 1 6. Februar 2010 teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk.

8/129/2-4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und zog unter anderem einen Bericht der A.___ bei (Urk. 8/135). Mit Schreiben vom 12.

August 2010 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, und gab bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/140). Trotz wiederholten Bemühungen der IV-Stelle konnte diese Begutachtung nicht durchgeführt werden, da der Versicherte – gemäss eigenen Angaben vorübergehend – zwischenzeitlich nach C.___ gezogen war und sich nicht im Stande sah, für die psychiatrische Abklärung in die Schweiz zu reisen (Urk. 8/144-152). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten bereits am 1 9. November 2010 auf seine Mitwirkungspflicht bzw. auf die Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht hatte (Urk. 8/ 1 4 6), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2011 die Einstellung der IV-Rente in Aussicht, mit der Begründung, er habe sich einer zumutbaren medizinischen Abklärung wi dersetzt (Urk. 8/154). Hierauf erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Grimmer, Einwand und liess der IV-Stelle eine auf den 23.

Februar 2011 datierte Bereitschaftserklärung zukommen, in welcher er bestätigte, sich der angeordneten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 8/155 -157). Die IV-Stelle gab folglich am 3. März 2011 bei Dr. B.___ von Neuem eine medizinische Abklärung in Auftrag (Urk. 8/159). Am 2 8. März 2011 erneuerte der Versicherte seine Bereitschaftserklärung, indem er gegenüber der IV-Stelle bestätigte, am 5. Mai 2011 an der Begutachtung bei Dr. B.___ teilzunehmen (Urk. 8/164). Diese Begutachtung konnte wiederum nicht durchgeführt werden, nachdem der Versicherte am 1. Mai 2011 aufgrund eines Interpol-Gesuchs von D.___, wo er im Dezember 2008 einen Raub verübt haben soll, an der C.___ Grenze daran gehindert wurde, das Land zu verlassen; der Versicherte liess der IV-Stelle durch seinen Rechtsvertreter am 6. Mai 2011 mitteilen, die Einreise in die Schweiz würde ihn der Gefahr der Auslieferung an D.___ aussetzen, und ersuchte um Begutachtung in seinem Heimatland (Urk.

8/165 178).

Die IV-Stell e holte in der Folge weitere Unterlagen von der Unfallversi cherung ein, so unter anderem auch das bereits erwähnte psy chiatrische Gut achten von Dr. Y.___ vom 1 3. September 2009 (Urk. 8/182). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 7. Februar 2012 die Einstel lung der IV-Rente in Aussicht (Urk. 8/185-186). Dieser, nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, erhob am 9.

März /23.

April 2012 Einwand (Urk. 8/188; Urk. 8/193). Am 9. Juli 2012 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per 3 1. August 2012 ein (Urk. 2). 3 .

Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. August 2012 durch Rechts anwalt Zollinger Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei die bisherige Rente weiterhin aus zurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung bzw. die unent geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 8. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt weiteren Belegen zu (Urk. 10-12). Mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2012 wurde den Parteien die Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Am 2 3. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer dem G ericht einen Bericht der E.___ betreffend eine medizini sche Untersuchung vom 1. April 2013 zukommen (Urk. 18-19). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 gel tenden Fassung). 1.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist .

Massgebende zeitliche Ver gleichsbasis bildet

der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten ver fügung vom 8. Mai 2008 . 3.

Einleitend ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen. 3.1

Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2008 stützte sich einerseits auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. F.___, Orthopädische Chi rurgie FMH//FMS, vom 2 6. September 2006 (Urk. 8/61/27-39), und andererseits auf das psychiatrische Gutachten des G.___,

Dr. med. Dipl.-Psych.

H.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/61/5-24), beide zuhanden des Unfallversi cherer s erstattet. 3.1.1

Dr. F.___ stellte in seinem Gutachten die Diagnosen Status nach Schuss verlet zung im Sacrumbereich rechts (vorbestehend); Status nach Überfall, mit [Commotio cerebri, multiple Prellungen, multiple Schürfungen, somatisch abge heilt, po sttraumatische Belastungsstörung]. Ebenfalls vorbestehend seien eine Spon dy lo l is thesis L5 sowie eine Osteochondrose und mediane Diskushernie (L4/L5 ohne Neurokompression). In seiner Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit bzw. könne eine solche auch für die Vergangenheit nicht nachvollzogen werden. Aus konstitutionellen Gründen (Spondylolisthesis und degenerative Veränderungen) sei aber eine Umschulung auf eine leichtere Tätigkeit als sinnvoll zu erachten, wobei das zumutbare Belastungsprofil wie folgt aussehe: Leichte bis mittelschwere Tätig keit, vornehmlich mit Wechselbelastung ausgeübt unter Vermeiden des Tragens und Hebens schwerer Lasten. (Urk. 8/61/32-34). 3.1.2

Dr . H.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten eine posttrau matische Be lastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit deutlich phobisch-ängstlichen Anteilen. Durch die früher erlittene Schussverletzung habe der Be schwer deführer eine erhöhte Vulnerabiliät aufgewiesen und während de s Überfall s im Jahr 2004 sei er in hohem Masse körperlicher und psychischer Ge walt ausge setzt gewesen. Schliesslich habe er sich nach dem Vorfall nicht adä quat unter stützt gefühlt, und endlich spielten auch ungüns tige Kontextfaktoren (Verlust Arbeitsplatz, notwendige berufliche Neuorientie rung, körperliche Beschwerden) eine ungüns tige Rolle. Weil im Zeitpunkt des Überfalles im Jahre 2004 keine Hinweise auf eine gravierende oder behand lungsbedürftige psychi sche Störung bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die derzeitige Symptomatik, die zudem durchgängig seit dem Unfallereig nis bestehe, mit überwiegender Wahr schein lichkeit als Ursache der Ausbildung der posttrauma tischen Belastungs störung gelten könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf grund der komplexen posttraumatischen Störung mit depressiven und ängst lich-phobi schen Anteilen in der angestamm ten Tätigkeit vollumfänglich arbeits unfähig. In einer angepassten (leicht, ruhig, stressarm) Beschäftigung sollte unter Fortfüh rung der psychiatrischen/psycho-therapeutischen Behand lung ein Arbeitspensum von 50 % möglich sein. Betreffend die Prognose hielt der Gut achter abschlies send fest, diese sei si cher lich nicht günstig, wobei aller dings auch unfallfremde Faktoren (Ausbil dungs stand, Vortraumatisierung, pas sive Heilungs erwartung, aber auch eine unbe wusste Entschädigungshaltung) mitspielten (Urk. 8/61/16-18). 3.2

Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten vom 1 3. September 2009 zuhanden der Unfallversicherung fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 lasse sich nicht ver läss lich beschreiben. So habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet, die Täter hätten ihm nicht nur die Pistole an die Schläfe gehalten, sondern so gar abgedrückt, ohne dass etwas passiert sei. Seiner Partnerin sei die Waffe in den Mund gesteckt worden. Diese Schilderung des Tatherganges lasse sich in keiner der zur Verfügung stehenden Unterlagen finden. Zudem weiche sie von der Beschreibung, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals

I.___

gemacht habe, ab. Im Weiteren habe es sich prak tisch als unmöglich gezeigt, vom Beschwerdeführer verlässliche Anga ben zu seiner der zeitigen Tagesstruktur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nur auswei chende Antworten gemacht und angegeben, er lese gerne Krimis und sei viel im Internet. Zudem habe er seinen Hund erwähnt, den er sich vor drei Jah ren an geschafft habe. Offenbar halte sich der Beschwerdeführer oft in C.___ auf; im Jahre 2009 bislang insgesamt während dreier Monate. Darüber, was er in C.___ tue und wie sein dortiger Tagesablauf aussehe, habe er eben falls keine Auskunft geben wollen. Auf aktuelle Behandlungen angesprochen, habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, derzeit nicht in psychiatrischer oder psy cho logischer Behandlung zu stehen. Mit Dr. J.___ habe er gelegentlich telefo ni schen Kontakt, habe diesen aber, da er bei ihm noch Schulden habe, nicht mehr aufgesucht. Schliesslich habe der Beschwerdefüh rer an gegeben, sich gerne zum Röntgenassistenten ausbilden zu lassen, für wel che Kosten der Unfallversicherer aufzukommen habe. Die Frage, weshalb er bei ei ner angenommenen vollständi gen Arbeitsunfähigkeit glaube, eine anspruchs volle Ausbildung absolvieren zu können, habe er indes nicht beantworten kön nen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den Vorfall vom 13. Juli 2004 überhaupt nicht verarbeitet zu haben. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er sehe ständig Sze nen des Unfalles, habe schreckliche Träume und könne nicht schlafen. Dr. Y.___ notierte, der Beschwerde führer sei bei seinen Angaben zu den aktu ellen Beschwerden äus serst vage und inkonsistent geblieben. So habe er bei spielsweise nach körperli chen Beschwer den befragt spontan angegeben, keine solchen zu verspüren. Auf Nachfrage habe er dann Rückenschmerzen sowie pauschal Kopf- und Bauch schmerzen be klagt . Seine Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer mit „Null“ angegeben .

Dr. Y.___ erhob einen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer habe im fast zwei stündigen Untersuchungsgespräch keinerlei Symptome körperlichen Unbeha gens oder von Schmerzen gezeigt. Anzeichen für einen Leidensdruck seien nicht aufgekommen. Aufge fallen sei einzig eine dysphorisch-trotzige, teilweise leicht arrogant wirkende Haltung und die immer wieder im Gespräch zum Ausdruck kommende Überzeu gung, dass ihm eine Entschädi gungsleistung zustehe, sei er doch durch Rü ckenschmerzen und Flash backs schwer geschädigt. Die verschiedenen Tatvari anten ausführlich beschrei bend, hielt der Gutachter sodann fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 zeichne sich da durch aus, dass es nicht objektiv beschrieben werden könne und hin sichtlich des tatsächlichen Geschehens dubios bleibe. Dennoch müsse, soweit als möglich, von den realen Um stän den ausgegangen werden, ansonsten eine ver lässliche psychiatrische Beur tei lung nicht möglich sei. Die psychiatrischen Stellungnahmen der Dres. J.___, H.___ und der Klinik K.___ stellten einzig auf die subjek tiven Angaben ab, würden den Kontext nicht miteinbeziehen und er wähnten Widersprüchlichkeiten nicht. Solchen Beurtei lungen komme mithin rein speku lativer Charakter zu. Zusammenfassend notierte Dr. Y.___, das aktuelle Untersu chungsgespräch und der psychopatho logische Befund hät ten keine Hinweise auf eine derzeit bestehende posttrauma tische Störung erge ben. Ebenso hätten An haltspunkte einer depressiven oder ängstli chen Sympto matik gefehlt. Im Weiteren sei eine Latenzzeit von 14 Mo naten zwischen dem Trauma und der Manifestation der Symptomatik ei ner posttrau matischen Belas tungsstörung zwar nicht prinzipiell unmöglich, so aber völlig aussergewöhnlich und mache diese hochgradig unwahrscheinlich. Zudem be finde sich der Beschwerdeführer seit mindestens April 2009 nicht mehr in psy chiatrischer Be handlung, und schliesslich sei es wider sprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar als invalid und arbeits unfähig darstelle, gleichzeitig aber die Kosten zur Ausbildung zum Röntgenas sistenten ersetzt haben wolle. Endlich bleibe völlig im Dunkeln, welchen Lebenswan del der Beschwerde führer realiter führe. Dass er oft und lange in C.___ weile, lasse zumindest auf ein aktives Leben schliessen. Mithin bestehe zurzeit keine psy chische Störung von Krankheitswert. Die vom Beschwerdefüh rer beklagte Symptomatik sei als ten denziöse Unfallreaktion zu bezeichnen, und es bestehe der starke Verdacht auf eine Simulation mit Begehrenstendenz und finanziellen Entschädigungs wünschen (Urk. 8/182/29- 42). 3.3

Die

A.___, wo der Beschwerde führer vom 1 6. Februar bis 1. April 2010 in Behandlung stand, stellte in ihrem undatierten Arztbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), bestehend seit Januar 200 4. Der Beschwerdeführer sei am 1 0. Januar 2004 einem Raubüberfall mit aussergewöhnlicher Bedrohung (Todesangst) ausgesetzt gewesen. Es bestünden anhaltende Erinnerungen und belastende, sich aufdrängende Nachhallerinne rungen (Flashbacks) sowie innere Bedrängnis in Situ ationen, die dem Raub überfall ähneln oder mit ihm in Zusammenhang stehen würden. Der Beschwer deführer meide Umstände, die dem Raubüberfall ähnelten, er meide öffentliche Plätze, gehe nicht allein aus dem Haus, versuche, nicht mehr mit Situationen konfrontiert zu werden, die ihn an das belastende Ereignis erinnerten. Des Wei teren bestünden Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität und Erre gung (nicht vorhanden vor der Belastung) in Form von Reizbarkeit, Wutausbrü chen, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz und erhöhte r Erschreckbar keit . Aufgrund des aktuellen psychischen Zustands sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 8/135). 3. 4

Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die beiden Urteile des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 2 7. Februar 2009 bzw. vom 8. November 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung verwiesen (Prozess Nr. UV.2007.00511 und Nr. UV.2010.00308). 4.

4.1

Die angefochtene Verfügung, mit welcher die halbe Rente des Beschwerde führers aufgehoben wurde, stützt sich wie erwähnt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 3. September 200 9. In Würdigung dieses Gutachtens ist fest zustellen, dass es den von der Rechtspre chung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anfo rderungen vollumfänglich genügt . So tätigte der Sachverstän dige eigene Untersu chungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und stellte seine Beurteilung in Auseinan dersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar und einleuchtend dar. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dem Gutachten komme im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiswert zu, da es nicht feststelle, dass er gesund sei, sondern nur, dass keine unfallbedingten Schäden vorl iegen würden. Diese Auf fassung trifft indes nicht zu. Die IV-rechtlich relevante Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei, wird von dem Gutachten mit hinreichender Deutlichkeit beantwortet. Dr. Y.___ führte in seiner Zusammenfassung wie erwähnt aus, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung von Krankheitswert vorliege und dass keine psychischen Folgen des Ereignisses vom 1 3. Juli 2004 mehr ausge macht werden könn t en. Mit dieser Beurteilung werden vom Gutachter somit sowohl unfallbezogene wie auch unfallfremde psychiatrische Diagnosen ausge schlossen. 4.2

Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt bis zur Begutachtung durch Dr.

Y.___ als genügend abgeklärt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass im Untersuchungszeitpunkt im September 2009 aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag. Es stellte sich nun die Frage, ob dieser Sachverhalt auch in Bezug auf die angefochtene Verfügung als massgebend erachtet werden kann. Letztere erging am 9. Juli 201 2. Zwischen Begutachtungs- und Verfügungszeitpunkt lagen demnach fast drei Jahre.

Zunächst fällt auf, dass der zeitlich nach dem Gutachten von Dr. Y.___ er stattete Bericht der A.___ (vgl. oben E. 3.3) nach wie vor von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausging und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festhielt. Dem Bericht wurde indes bereits mit Urteil des Sozialversi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2011 (Prozess Nr. UV.2010.00308) kein relevanter Beweiswert zuerkannt . Es ist festzustellen, dass die Beurteilung der A.___ offensichtlich weitgehend nur auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Diesbezüglich hat Dr.

Y.___ überzeu gend dargelegt, eine psychiatrische Stellungnahme, die lediglich auf subjektive Angaben abstelle, den Kontext nicht einbeziehe und Widersprüchlichkeiten gar nicht erwähne resp. wahrnehme, habe rein spekulativen Charakter, dem keine eigentliche Relevanz zukommen könne.

Sodann ist etwa darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von angeblichen sog. „Flashbacks“ auch gegenüber Dr. Y.___ berichtet hatte, wobei d er Gutachter wiederum plausibel

erklärt e, dass diese „Flashbacks“ nicht konkret geschildert oder in irgendeiner Weise glaubwürdig dargelegt worden seien, wie auch die angeblichen Albträume („ins Feuer gehen“) in keiner Weise authentisch gewirkt hätten. Im Übrigen erscheint der Beweiswert des Berichts der A.___ auch deshalb eingeschränkt, weil er sich nicht dazu äussert, inwieweit der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit noch auf das Gut achten von Dr. Y.___ abgestellt werden kann, fällt sodann i ns Gewicht, dass eine regelmässige psychiatrische Behandlung spätestens ab April 2010, also seit dem Ende der Behandlung durch die A.___, nicht mehr dokumentiert ist.

Ab April 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung finden sich einzig ein Arztbericht der L.___ vom 1 6. November 2011 (Urk.

8/180) bzw. der M.___ vom 8. August 2012 (Urk. 3) in den Akten. Diesen ohnehin sehr knapp gehaltenen Berichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Letzteres gilt grundsätzlich auch für den vom Beschwerdeführer zuletzt mit Eingabe vom 2 3. Mai 2013 ein gereichten Arztbericht der L.___ (Urk. 19 /1-2) . In Bezug auf diesen Bericht ist aber auch zu beachten, dass die betreffende Untersuchung deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt wurde. Eine allfällige tatsächliche Verschlechterung des Gesund heitszustands könnte deshalb nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern es wäre diesbezüglich eine Neuanmeldung erforderlich

(BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 5.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das von der Unfall versicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ für die Beur teilung dieser Rentenrevision eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar stellt. Dem Gutachte n kommt hier voller Beweiswert zu. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin in berechtigter Weise von einer weite ren psychiatrischen Begutachtung, welche sie zunächst ins Auge gefasst hatte, absehen. Im Ergebnis ist mit dem Gutachten von Dr . Y.___ davon aus zugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keinerlei Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Aus somatischer Sicht ist im Übrigen zu bemerken, dass bereits der damals von der Unfallversicherung beigezogene orthopädische Gutachter

Dr. F.___ den Beschwerdeführer im September 2006 in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig eingestuft hatte. Abwei chende Beurteilungen wurden seither nicht dokumentiert. Gesamthaft ist somit festzustellen, dass beim Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestand . Für die Beurteilung der angefoch tenen Verfügung kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt je aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Jedenfalls ergibt sich aus der überzeugenden und schlüssigen Beurteilung von Dr . Y.___, dass spätestens im Zeitpunkt seiner Untersuchung eine Verbesse rung in psychischer Hinsicht bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was für eine revisionsrechtliche Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab Verfü gungserlass und für die Zukunft genügt. Basierend auf dieser Annahme sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei der Berechnung des Invali deneinkommens ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Perso nen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnitt liche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

ins besondere auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzel fal les ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige A bzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt etwa in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 2 9. November 2005 (Urk. 8/11) in Bezug auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 53‘804.--, und rechnete dieses auf das Jahr 2011 hoch, was einen Betrag von Fr. 58‘478.35 ergab. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik fest (Ausgabe 2010, Tabelle TA1, Zentralwert, Männer, Anforderungs niveau 4). Den betreffenden Betrag von Fr. 61‘164.50 rechnete sie wiederum auf das Jahr 2011 hoch und gelangte so zu einem Einkommen von Fr. 61‘592.6 5. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich dieser Annahm en gel tend, es könne nicht korrekt sein, dass er in der Lage sein soll, ohne Behinde rung ein höheres Einkommen zu erzielen als in behinderungsangepasster Tätig keit. Es wurde von ihm allerdings nicht dargelegt, von welchen Vergleichsein kommen tatsächlich auszugehen sei. Die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden bzw. besteht kein Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen. Was im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es hätte zumindest eine Parallelisierung erfolgen und des W eiteren auch ein höherer Leidensabzug als 10 %, nämlich ein solcher von 25 %, vorgenommen werden müssen, so brauchen

diese Frage n nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn nämlich das höhere Invalideneinkommen vollständig an das tiefere Valideneinkommen angepasst und daneben auch ein Leidensabzug von 25 % gewährt würde, ändert e sich nichts am von der Beschwerdegegnerin ermittelten Ergebnis, dass spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kein ren tenberechtigender Invaliditätsgrad bestand.

Die Auf hebung der Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträch tigung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirt schaft lichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Ein kommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E.

3 S.

10). 7 .2

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichte der Beschwerde f ührer beim Gericht eine Bescheinigung der Sozialbehörden der Stadt Zürich ein, aus welcher her vorgeht, dass seine Ehefrau für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31.

August 2013 Sozialhilfe zugesprochen erhielt. Über seine eigenen Einnahmen- und Ausgabenverhältnisse hatte er keine Angaben gemacht. Es ist nicht dokumen tiert, wie der Beschwerdeführer in C.___ seinen Lebensunterhalt bestreitet. In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen einer Prozessarmut reicht es jedoch nicht, sich auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau zu berufen .

Der Beschwerdeführer hat demnach s eine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1 3. August 2012 wird abgewiesen. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Urk. 18 und 19 /1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger