Sachverhalt
1.
1.1
Die 1951 geborene X.___, Mutter zweier volljähriger Kinder und ge schie den, arbeitete nach ihrer Ausbildung zur Coiffeur-Assistentin im Service und im Verkauf . Nach einem Sturz mit linksseitige r Handverletzung meldete sie sich
im Frühling 1994 (Urk.
10/3) wegen einer Dystrophie der linken Hand, Ar throse und Muskelrheuma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an .
A m 19. Juli 1995 (Urk. 10/22) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verfügungsweise einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen insbesondere gestützt auf das vom Unfallversiche rer
in Auftrag gegebene
polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 10. Januar 1995 (Urk.
10/2/7-55).
Mit Urteil vom 20.
Juli 1998 (Urk.
10/36) hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 19.
Juli 1995 auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Ab klärung und Neuver fügung an die IV-Stelle zurück.
Nachdem X.___
in der Folge den Begutachtungstermin in der Z.___
nicht wahrgenommen hatte, beschied die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Ju ni 2000 (Urk. 10/59) abschlägig . 1. 2
Nach verschiedenen kurzzeitigen Arbeitseinsätzen war X.___ a b dem Jahr 2005 bis zum Tod der zu betreuenden Person im Sommer 2011 i n einem Privathaushalt tätig (Urk. 10/69). Hern ach war sie vom 11. Oktober 2011 bis zur aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Selbstkündigung per Ende F ebruar 2012 bei der A.___ angestellt, wobei sie am 19. Oktober 2011 letztmals gearbeitet hatte (Urk. 10/70). Am 9. Dezember 2011 ersuchte sie erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/63). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse sowie Durchführung de s Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid vom 23. April 2012 [Urk. 10/79]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Hie gegen erhob X.___
mit Eingabe vom 8. August 2012 (Urk.
1) Be schwerde und erklärte, sie sei mit der Verfügung vom 16.
Juli 2012 nicht ein verstanden. Nachdem ihr mit Gerichtsv erfügung vom 20.
August 2012 (Urk.
3) eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt worden war, reic hte X.___ am 30. August 2012 (Urk.
5) eine verbesserte Eingabe ein und be antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuspra che einer Rente. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Okto ber 2012 (Urk.
9) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen b egründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der B.___
kommt ebenfalls Beweiswert zu (SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des B.___ zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stel len, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklä run gen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung . Während die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung (Urk. 2) davon ausg eht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit – überwie gend sitzend, wechselbelastend sowie mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm
– voll arbeitsfähig sei und die angestammte Tä tigkeit als angelernte Kassiererin/Verkäuferin einer solchen Tätigkeit entspreche, stellt sich letztere beschwerdeweise auf den Standpunkt, infolge ihrer Krankheit sei es ihr nicht mehr möglich, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Sie könne keine Schuhe mehr anziehen und sei auf einen Rollator, Stöcke und ein Elektromobil angewiesen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5). 3.
3.1
Die angefochtene Rentenv erfügung
(Urk. 2) beruht in medizinischer Hinsicht auf der
Einschätzung von C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates .
In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2012 (Urk. 10/78 S. 2-3) erklärte die B.___ -Ärztin unter Hinweis auf den Bericht von D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, vom 11. (korrekt: 6.) April 2012 (vgl. Urk. 10/77), dass die 61- jährige Be schwerdeführerin seit Oktober 2011 aufgrund einer Psoriasis-Arthropathie der Füsse, beginnenden Arthrosen der Hüften und Knie, eines Alkohol-Abusus und einer anhaltenden Belastungsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin habe
D.___ keine konkreten Befunde genannt; fachärztlich e psychiatrische Befunde und eine ICD-10-Diagnose fehlten ebenfalls. Eine Therapie und Prognose seien nicht mitgeteilt worden . In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Alkoholmissbrauch müsse auf die Randziffern 1009, 1010 und 1013/1013.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung (KSIH) abgestellt werden. Ein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheit sschaden sei nicht ausgewiesen.
Die Psoriasis-A rthropathie sei ausweislich des Berichts des behandelnden Der ma tologen E.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, vom 14. März 2012 (vgl. Urk. 10/77/6) rückläufig, wobei die Behandlung durch die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin erschwert werde. Die Psoriasis sei u nter adäquater Therapie behandelbar und führe nur im Ausnahmefall zu dauerhaften Gelenkschädigungen. Ein dauerhafter Gesundheit sschaden sei nicht ausgewiesen.
Bei bestehenden Arthrosen der Hüften und Knie bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten, dauerhaft im Stehen, Gehen und mit Heben und Tragen von mitt elschweren und schweren Lasten. A ls angepasste Tätigkeit kön ne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zugemutet werden.
Ergänzend hielt C.___ am 6. Juli 2012 (Urk. 10/90 S. 2) fest, die neu vorgelegten Unterlagen von F.___, Facharzt für Allgemein e Innere Medizin und Rheumatolo gie, beinhalteten
keine neuen medizinischen Tatsa chen . Im Gegenteil weise F.___
im Arz tzeug nis vom 30. April 2012 (vgl. Urk. 10/82) darauf hin, dass bezüglich der Psoriasis ein instabiler Ge sund heitszustand bestehe. Im Bericht vom 20. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/89) lege er dar, dass der Beschwerdeführerin sitzende Tätigkeiten zumutbar seien . 3.2
Die B.___ -Ärztin C.___ führte keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und stützte ihre Einschätzung auf die ihr vor ge legenen medizinischen Akten, welche indes nicht vollständig sind. Insbesondere ist weder ein Bericht des G.___ betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
24. Oktober bis
4. November 2011 (vgl. Bericht von D.___ vom 6. April 2012 [ Urk. 10/ 77 S. 1]) noch ein Bericht der Ärzte der H.___
– diesen wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2012 durch F.___
zur Beurteilung der Leberveränderungen und Durchführbarkeit einer Basisthe ra pie der Psoriasis-Arthropathie mit Methotrexat zugewiesen (vgl. Bericht vom 12. Juni 2012 [Urk. 10/89/10-11]) – aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass die B.___ -Ärztin keine Kenntnis von deren Einschätzung en hatte.
Sodann mangel t es den Ausführungen von C.___
an einer Aus einandersetzung mit den divergierenden Angaben der
D.___
(vgl. Berichte vom 21. Dezember 2011 [Urk. 10/67] und 6. April 2012 [Urk. 10/77]) und F.___ (vgl. Arztzeugnis vom 30. April 2012 [Urk. 10/82] und Bericht vom 20. Juni 2012 [Urk. 10/89]). Letzterer hielt in seinem Bericht vom 20. Juni 2012 bei unsicherer Prognose (Urk. 10/89 S. 4 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.9) zwar fest, rein sitzende Tätigkeiten ohne Geh- und Stehbelastung seien der Beschwerde führerin zumutbar. Gleichzeitig konstatierte er jedoch, dass im nicht beherrsch ten entzündlichen Schub, wie er im Zeitpunkt der Berichterstattung – nach Lage der vorhandenen Akten wohl seit mindestens Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/67 S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7) – bestand, ausserhäuslich keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11 sowie S. 7 unten). Der behandelnde Rheuma tologe attestierte der Beschwerdeführerin denn auch für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Verkäuferin, Coiffeuse, Bäuerin und Privatpflegerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung (24. April 2012) bis auf wei teres unter Hinweis, dass diese Einschätzung wahrscheinlich bereits seit Novem ber 2011 Gültigkeit habe (S. 3 Ziff. 1.6; vgl. auch Arztzeugnis vom 30. April 2012 [Urk. 10/82], worin E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tä tigkeiten seit Behandlungsbeginn [
24. April 2012 ], wahrscheinlich jedoch seit zumin dest 29. Oktober 2012 [richtig wohl: 2011], bescheinigte).
Soweit die B.___ -Ärztin gestützt auf den Bericht von E.___ vom 14. März 2012 (Urk. 10/77/6) auf eine Regredienz der Psoriasis-Arthropathie schloss, ist präzisierend festzuhalten, dass der Dermatologe zwar eine deutliche Besserung der Psoriasis-Läsionen an den Beinen unter topischer Therapie erwähnte, jedoch von persistierenden postläsionäre n Hy perpigmentierungen, Gelenkschmerzen im Sinne einer psoriatischen Arthropathie vor allem an den Füssen, aber auch an den Händen, sowie eine r pustulöse n Psoriasis der Füsse berichtete und erklärte, in der gegebenen Situation müsse eine Systemtherapie diskutiert werden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich E.___
im Bericht an den zuweisenden D.___
nicht.
Solche finden sich auch nicht in den übrigen Unterlagen, hat es doch die Beschwerdegegnerin nicht als erforderlich erachtet, bei E.___ einen ausführlichen Bericht einzuholen.
Ferner vermag auch d ie Schlussfolgerung
von C.___, die Psoria sis sei unter adäquater Therapie behandelbar und führe nur im Ausnahmefall zu dauerhaften Gelenkschädigungen, weshalb ein Gesundheit sschaden nicht aus gewiesen sei, nicht zu überzeugen. Denn solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert ist, ist sie zu berücksichtigen und gegebenenfalls in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen. Vorliegend kommt hinzu, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die fach ärztlichen Abklärungen in Bezug auf
geeignete Behandlung smassnahmen noch im Gange waren. Aufgrund der vorliegenden Akten verbietet sich der Schluss, e in dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
Was schliesslich den Aethylabusus anbelangt, so genügt der blosse Hinweis der B.___ -Ärztin auf die Randziffer n 1013 / 1013.1 des KSIH nicht. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich nachvollziehbar darüber auszusprechen, ob bei der Be schwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Suchtgesche hen vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die (Alkohol-)Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheit swert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leberzir r hose bei aethylischer Hepatopathie aktenkundig ist, wobei letztere den sich in Abklärung befindlichen Behandlungsmöglichkeiten der Psoriasis (insbesondere einer Basistherapie mit Methotrexat)
enge Grenzen setzen soll (vgl. Bericht von F.___ vom 12. Juni 2012 [Urk. 10/89/10-11]) .
Zusammengefasst ergibt die Aktenbeurteilung der B.___ -Ärztin C.___
(Stellungnahmen vom 20. April und 6. Juli 2012 [Urk. 10/78 S. 2-3, Urk. 10/90 S. 2])
kein vollständiges und schlüssiges Bild über den Gesundheits zustand und die Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in. Mithin stellt sie keine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. 3.3
Mit Blick auf die fehlenden Berichte
des G.___ und der H.___ sowie die divergierenden (Fach-)Meinungen zwischen de n behandelnden Medizinern und der B.___ - Ä rztin lässt sich der Leistungsa nspruch der Beschwerdeführerin allein e
gestützt auf die vor handenen
Akten nicht zuverlässig beurteilen. Es bedarf weiterer medizinischer Abklärungen, wobei das Beschwerdebild eine zusammenfassende fachärztliche Gesamtbetrachtung der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordert. Im Rahmen dieser Weiterungen wird auch den von D.___ erwähnten psychischen Problemen (Urk. 10/77 S. 1 f.) nachzugehen sein. Ebenso wird zu beachten sein, dass dieser im Zusammenhang mit dem Kauf eines Elektromobils (Scooter Agin 6 km/h) Ende Juli 2012 (Urk. 10/102/2+5) am 6. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete (Urk. 10/103), die Beschwerdefüh rerin sei wegen multipler Arthritiden und Schwäche nicht in der Lage, längere Strecken über fünfzig Meter ausserhalb des Hauses zu gehen. Ebenso wenig könne sie einen Rollstuhl mit der Hand über mehr als fünf bis zehn Meter be wegen. 3.4
Unter den gegebenen Umständen ist die Sache auch in Anbetracht der Recht sprechung des Bundesgerichts zur Einholung von Administrativ- und Ge richts gutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie die medizinischen Aktenlage vervollständige und aktualisiere. Damit verbunden ist die Auflage, ein interdisziplinäres Gutachten vorzugs weise in einer hierfür spezialisierten MEDAS
in Auftrag zu geben, falls dies nach de n zunächst zu veranlass enden
Ergänzungen geboten sein sollte. 4 .
In der Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Alter – obschon ein an sich invaliditätsfremder Faktor – als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgericht s 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Demzufolge wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neuerlichen Ent scheid findung auch zu prüfen haben, ob der 1951 geborenen Beschwerdeführe rin im Lichte der (relativ hohen) Hürden, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bezüglich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2), im massgeblichen Zeit punkt des Feststehen s der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 138 V 457) ein invaliden versicherungs rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen überhaupt noch offen steht. 5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) aufzu h e ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenvers icherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungs ge richt kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen b egründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der B.___
kommt ebenfalls Beweiswert zu (SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des B.___ zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stel len, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklä run gen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung . Während die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung (Urk. 2) davon ausg eht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit – überwie gend sitzend, wechselbelastend sowie mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm
– voll arbeitsfähig sei und die angestammte Tä tigkeit als angelernte Kassiererin/Verkäuferin einer solchen Tätigkeit entspreche, stellt sich letztere beschwerdeweise auf den Standpunkt, infolge ihrer Krankheit sei es ihr nicht mehr möglich, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Sie könne keine Schuhe mehr anziehen und sei auf einen Rollator, Stöcke und ein Elektromobil angewiesen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5).
E. 2 Hie gegen erhob X.___
mit Eingabe vom 8. August 2012 (Urk.
1) Be schwerde und erklärte, sie sei mit der Verfügung vom 16.
Juli 2012 nicht ein verstanden. Nachdem ihr mit Gerichtsv erfügung vom 20.
August 2012 (Urk.
3) eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt worden war, reic hte X.___ am 30. August 2012 (Urk.
5) eine verbesserte Eingabe ein und be antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuspra che einer Rente. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Okto ber 2012 (Urk.
9) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die angefochtene Rentenv erfügung
(Urk. 2) beruht in medizinischer Hinsicht auf der
Einschätzung von C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates .
In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2012 (Urk. 10/78 S. 2-3) erklärte die B.___ -Ärztin unter Hinweis auf den Bericht von D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, vom 11. (korrekt: 6.) April 2012 (vgl. Urk. 10/77), dass die 61- jährige Be schwerdeführerin seit Oktober 2011 aufgrund einer Psoriasis-Arthropathie der Füsse, beginnenden Arthrosen der Hüften und Knie, eines Alkohol-Abusus und einer anhaltenden Belastungsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin habe
D.___ keine konkreten Befunde genannt; fachärztlich e psychiatrische Befunde und eine ICD-10-Diagnose fehlten ebenfalls. Eine Therapie und Prognose seien nicht mitgeteilt worden . In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Alkoholmissbrauch müsse auf die Randziffern 1009, 1010 und 1013/1013.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung (KSIH) abgestellt werden. Ein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheit sschaden sei nicht ausgewiesen.
Die Psoriasis-A rthropathie sei ausweislich des Berichts des behandelnden Der ma tologen E.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, vom 14. März 2012 (vgl. Urk. 10/77/6) rückläufig, wobei die Behandlung durch die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin erschwert werde. Die Psoriasis sei u nter adäquater Therapie behandelbar und führe nur im Ausnahmefall zu dauerhaften Gelenkschädigungen. Ein dauerhafter Gesundheit sschaden sei nicht ausgewiesen.
Bei bestehenden Arthrosen der Hüften und Knie bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten, dauerhaft im Stehen, Gehen und mit Heben und Tragen von mitt elschweren und schweren Lasten. A ls angepasste Tätigkeit kön ne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zugemutet werden.
Ergänzend hielt C.___ am 6. Juli 2012 (Urk. 10/90 S. 2) fest, die neu vorgelegten Unterlagen von F.___, Facharzt für Allgemein e Innere Medizin und Rheumatolo gie, beinhalteten
keine neuen medizinischen Tatsa chen . Im Gegenteil weise F.___
im Arz tzeug nis vom 30. April 2012 (vgl. Urk. 10/82) darauf hin, dass bezüglich der Psoriasis ein instabiler Ge sund heitszustand bestehe. Im Bericht vom 20. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/89) lege er dar, dass der Beschwerdeführerin sitzende Tätigkeiten zumutbar seien .
E. 3.2 Die B.___ -Ärztin C.___ führte keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und stützte ihre Einschätzung auf die ihr vor ge legenen medizinischen Akten, welche indes nicht vollständig sind. Insbesondere ist weder ein Bericht des G.___ betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
24. Oktober bis
4. November 2011 (vgl. Bericht von D.___ vom 6. April 2012 [ Urk. 10/ 77 S. 1]) noch ein Bericht der Ärzte der H.___
– diesen wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2012 durch F.___
zur Beurteilung der Leberveränderungen und Durchführbarkeit einer Basisthe ra pie der Psoriasis-Arthropathie mit Methotrexat zugewiesen (vgl. Bericht vom 12. Juni 2012 [Urk. 10/89/10-11]) – aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass die B.___ -Ärztin keine Kenntnis von deren Einschätzung en hatte.
Sodann mangel t es den Ausführungen von C.___
an einer Aus einandersetzung mit den divergierenden Angaben der
D.___
(vgl. Berichte vom 21. Dezember 2011 [Urk. 10/67] und 6. April 2012 [Urk. 10/77]) und F.___ (vgl. Arztzeugnis vom 30. April 2012 [Urk. 10/82] und Bericht vom 20. Juni 2012 [Urk. 10/89]). Letzterer hielt in seinem Bericht vom 20. Juni 2012 bei unsicherer Prognose (Urk. 10/89 S. 4 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.9) zwar fest, rein sitzende Tätigkeiten ohne Geh- und Stehbelastung seien der Beschwerde führerin zumutbar. Gleichzeitig konstatierte er jedoch, dass im nicht beherrsch ten entzündlichen Schub, wie er im Zeitpunkt der Berichterstattung – nach Lage der vorhandenen Akten wohl seit mindestens Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/67 S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7) – bestand, ausserhäuslich keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11 sowie S. 7 unten). Der behandelnde Rheuma tologe attestierte der Beschwerdeführerin denn auch für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Verkäuferin, Coiffeuse, Bäuerin und Privatpflegerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung (24. April 2012) bis auf wei teres unter Hinweis, dass diese Einschätzung wahrscheinlich bereits seit Novem ber 2011 Gültigkeit habe (S. 3 Ziff. 1.6; vgl. auch Arztzeugnis vom 30. April 2012 [Urk. 10/82], worin E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tä tigkeiten seit Behandlungsbeginn [
24. April 2012 ], wahrscheinlich jedoch seit zumin dest 29. Oktober 2012 [richtig wohl: 2011], bescheinigte).
Soweit die B.___ -Ärztin gestützt auf den Bericht von E.___ vom 14. März 2012 (Urk. 10/77/6) auf eine Regredienz der Psoriasis-Arthropathie schloss, ist präzisierend festzuhalten, dass der Dermatologe zwar eine deutliche Besserung der Psoriasis-Läsionen an den Beinen unter topischer Therapie erwähnte, jedoch von persistierenden postläsionäre n Hy perpigmentierungen, Gelenkschmerzen im Sinne einer psoriatischen Arthropathie vor allem an den Füssen, aber auch an den Händen, sowie eine r pustulöse n Psoriasis der Füsse berichtete und erklärte, in der gegebenen Situation müsse eine Systemtherapie diskutiert werden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich E.___
im Bericht an den zuweisenden D.___
nicht.
Solche finden sich auch nicht in den übrigen Unterlagen, hat es doch die Beschwerdegegnerin nicht als erforderlich erachtet, bei E.___ einen ausführlichen Bericht einzuholen.
Ferner vermag auch d ie Schlussfolgerung
von C.___, die Psoria sis sei unter adäquater Therapie behandelbar und führe nur im Ausnahmefall zu dauerhaften Gelenkschädigungen, weshalb ein Gesundheit sschaden nicht aus gewiesen sei, nicht zu überzeugen. Denn solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert ist, ist sie zu berücksichtigen und gegebenenfalls in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen. Vorliegend kommt hinzu, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die fach ärztlichen Abklärungen in Bezug auf
geeignete Behandlung smassnahmen noch im Gange waren. Aufgrund der vorliegenden Akten verbietet sich der Schluss, e in dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
Was schliesslich den Aethylabusus anbelangt, so genügt der blosse Hinweis der B.___ -Ärztin auf die Randziffer n 1013 / 1013.1 des KSIH nicht. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich nachvollziehbar darüber auszusprechen, ob bei der Be schwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Suchtgesche hen vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die (Alkohol-)Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheit swert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leberzir r hose bei aethylischer Hepatopathie aktenkundig ist, wobei letztere den sich in Abklärung befindlichen Behandlungsmöglichkeiten der Psoriasis (insbesondere einer Basistherapie mit Methotrexat)
enge Grenzen setzen soll (vgl. Bericht von F.___ vom 12. Juni 2012 [Urk. 10/89/10-11]) .
Zusammengefasst ergibt die Aktenbeurteilung der B.___ -Ärztin C.___
(Stellungnahmen vom 20. April und 6. Juli 2012 [Urk. 10/78 S. 2-3, Urk. 10/90 S. 2])
kein vollständiges und schlüssiges Bild über den Gesundheits zustand und die Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in. Mithin stellt sie keine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat.
E. 3.3 Mit Blick auf die fehlenden Berichte
des G.___ und der H.___ sowie die divergierenden (Fach-)Meinungen zwischen de n behandelnden Medizinern und der B.___ - Ä rztin lässt sich der Leistungsa nspruch der Beschwerdeführerin allein e
gestützt auf die vor handenen
Akten nicht zuverlässig beurteilen. Es bedarf weiterer medizinischer Abklärungen, wobei das Beschwerdebild eine zusammenfassende fachärztliche Gesamtbetrachtung der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordert. Im Rahmen dieser Weiterungen wird auch den von D.___ erwähnten psychischen Problemen (Urk. 10/77 S. 1 f.) nachzugehen sein. Ebenso wird zu beachten sein, dass dieser im Zusammenhang mit dem Kauf eines Elektromobils (Scooter Agin 6 km/h) Ende Juli 2012 (Urk. 10/102/2+5) am 6. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete (Urk. 10/103), die Beschwerdefüh rerin sei wegen multipler Arthritiden und Schwäche nicht in der Lage, längere Strecken über fünfzig Meter ausserhalb des Hauses zu gehen. Ebenso wenig könne sie einen Rollstuhl mit der Hand über mehr als fünf bis zehn Meter be wegen.
E. 3.4 Unter den gegebenen Umständen ist die Sache auch in Anbetracht der Recht sprechung des Bundesgerichts zur Einholung von Administrativ- und Ge richts gutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie die medizinischen Aktenlage vervollständige und aktualisiere. Damit verbunden ist die Auflage, ein interdisziplinäres Gutachten vorzugs weise in einer hierfür spezialisierten MEDAS
in Auftrag zu geben, falls dies nach de n zunächst zu veranlass enden
Ergänzungen geboten sein sollte.
E. 4 .
In der Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Alter – obschon ein an sich invaliditätsfremder Faktor – als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgericht s 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Demzufolge wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neuerlichen Ent scheid findung auch zu prüfen haben, ob der 1951 geborenen Beschwerdeführe rin im Lichte der (relativ hohen) Hürden, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bezüglich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2), im massgeblichen Zeit punkt des Feststehen s der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 138 V 457) ein invaliden versicherungs rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen überhaupt noch offen steht.
E. 5 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) aufzu h e ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
E. 6 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00780 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1951 geborene X.___, Mutter zweier volljähriger Kinder und ge schie den, arbeitete nach ihrer Ausbildung zur Coiffeur-Assistentin im Service und im Verkauf . Nach einem Sturz mit linksseitige r Handverletzung meldete sie sich
im Frühling 1994 (Urk.
10/3) wegen einer Dystrophie der linken Hand, Ar throse und Muskelrheuma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an .
A m 19. Juli 1995 (Urk. 10/22) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verfügungsweise einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen insbesondere gestützt auf das vom Unfallversiche rer
in Auftrag gegebene
polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 10. Januar 1995 (Urk.
10/2/7-55).
Mit Urteil vom 20.
Juli 1998 (Urk.
10/36) hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 19.
Juli 1995 auf und wies die Sache zur ergänzenden medizinischen Ab klärung und Neuver fügung an die IV-Stelle zurück.
Nachdem X.___
in der Folge den Begutachtungstermin in der Z.___
nicht wahrgenommen hatte, beschied die IV-Stelle ihr Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Ju ni 2000 (Urk. 10/59) abschlägig . 1. 2
Nach verschiedenen kurzzeitigen Arbeitseinsätzen war X.___ a b dem Jahr 2005 bis zum Tod der zu betreuenden Person im Sommer 2011 i n einem Privathaushalt tätig (Urk. 10/69). Hern ach war sie vom 11. Oktober 2011 bis zur aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Selbstkündigung per Ende F ebruar 2012 bei der A.___ angestellt, wobei sie am 19. Oktober 2011 letztmals gearbeitet hatte (Urk. 10/70). Am 9. Dezember 2011 ersuchte sie erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/63). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse sowie Durchführung de s Vorbescheidverfahrens (Vorbe scheid vom 23. April 2012 [Urk. 10/79]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Hie gegen erhob X.___
mit Eingabe vom 8. August 2012 (Urk.
1) Be schwerde und erklärte, sie sei mit der Verfügung vom 16.
Juli 2012 nicht ein verstanden. Nachdem ihr mit Gerichtsv erfügung vom 20.
August 2012 (Urk.
3) eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt worden war, reic hte X.___ am 30. August 2012 (Urk.
5) eine verbesserte Eingabe ein und be antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuspra che einer Rente. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Okto ber 2012 (Urk.
9) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 (Urk.
11) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Be lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen b egründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der B.___
kommt ebenfalls Beweiswert zu (SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des B.___ zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stel len, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklä run gen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung . Während die Beschwerdegegnerin in der angefochte nen Verfügung (Urk. 2) davon ausg eht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit – überwie gend sitzend, wechselbelastend sowie mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm
– voll arbeitsfähig sei und die angestammte Tä tigkeit als angelernte Kassiererin/Verkäuferin einer solchen Tätigkeit entspreche, stellt sich letztere beschwerdeweise auf den Standpunkt, infolge ihrer Krankheit sei es ihr nicht mehr möglich, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Sie könne keine Schuhe mehr anziehen und sei auf einen Rollator, Stöcke und ein Elektromobil angewiesen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 5). 3.
3.1
Die angefochtene Rentenv erfügung
(Urk. 2) beruht in medizinischer Hinsicht auf der
Einschätzung von C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates .
In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2012 (Urk. 10/78 S. 2-3) erklärte die B.___ -Ärztin unter Hinweis auf den Bericht von D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, vom 11. (korrekt: 6.) April 2012 (vgl. Urk. 10/77), dass die 61- jährige Be schwerdeführerin seit Oktober 2011 aufgrund einer Psoriasis-Arthropathie der Füsse, beginnenden Arthrosen der Hüften und Knie, eines Alkohol-Abusus und einer anhaltenden Belastungsstörung zu 100 % arbeitsunfähig sei.
Hinsichtlich der psychischen Situation der Beschwerdeführerin habe
D.___ keine konkreten Befunde genannt; fachärztlich e psychiatrische Befunde und eine ICD-10-Diagnose fehlten ebenfalls. Eine Therapie und Prognose seien nicht mitgeteilt worden . In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Alkoholmissbrauch müsse auf die Randziffern 1009, 1010 und 1013/1013.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losig keit in der Invalidenversicherung (KSIH) abgestellt werden. Ein invalidenversi cherungsrechtlich relevanter Gesundheit sschaden sei nicht ausgewiesen.
Die Psoriasis-A rthropathie sei ausweislich des Berichts des behandelnden Der ma tologen E.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, vom 14. März 2012 (vgl. Urk. 10/77/6) rückläufig, wobei die Behandlung durch die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin erschwert werde. Die Psoriasis sei u nter adäquater Therapie behandelbar und führe nur im Ausnahmefall zu dauerhaften Gelenkschädigungen. Ein dauerhafter Gesundheit sschaden sei nicht ausgewiesen.
Bei bestehenden Arthrosen der Hüften und Knie bestehe eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten, dauerhaft im Stehen, Gehen und mit Heben und Tragen von mitt elschweren und schweren Lasten. A ls angepasste Tätigkeit kön ne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zugemutet werden.
Ergänzend hielt C.___ am 6. Juli 2012 (Urk. 10/90 S. 2) fest, die neu vorgelegten Unterlagen von F.___, Facharzt für Allgemein e Innere Medizin und Rheumatolo gie, beinhalteten
keine neuen medizinischen Tatsa chen . Im Gegenteil weise F.___
im Arz tzeug nis vom 30. April 2012 (vgl. Urk. 10/82) darauf hin, dass bezüglich der Psoriasis ein instabiler Ge sund heitszustand bestehe. Im Bericht vom 20. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/89) lege er dar, dass der Beschwerdeführerin sitzende Tätigkeiten zumutbar seien . 3.2
Die B.___ -Ärztin C.___ führte keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und stützte ihre Einschätzung auf die ihr vor ge legenen medizinischen Akten, welche indes nicht vollständig sind. Insbesondere ist weder ein Bericht des G.___ betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
24. Oktober bis
4. November 2011 (vgl. Bericht von D.___ vom 6. April 2012 [ Urk. 10/ 77 S. 1]) noch ein Bericht der Ärzte der H.___
– diesen wurde die Beschwerdeführerin im Juni 2012 durch F.___
zur Beurteilung der Leberveränderungen und Durchführbarkeit einer Basisthe ra pie der Psoriasis-Arthropathie mit Methotrexat zugewiesen (vgl. Bericht vom 12. Juni 2012 [Urk. 10/89/10-11]) – aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass die B.___ -Ärztin keine Kenntnis von deren Einschätzung en hatte.
Sodann mangel t es den Ausführungen von C.___
an einer Aus einandersetzung mit den divergierenden Angaben der
D.___
(vgl. Berichte vom 21. Dezember 2011 [Urk. 10/67] und 6. April 2012 [Urk. 10/77]) und F.___ (vgl. Arztzeugnis vom 30. April 2012 [Urk. 10/82] und Bericht vom 20. Juni 2012 [Urk. 10/89]). Letzterer hielt in seinem Bericht vom 20. Juni 2012 bei unsicherer Prognose (Urk. 10/89 S. 4 Ziff. 1.8 und Ziff. 1.9) zwar fest, rein sitzende Tätigkeiten ohne Geh- und Stehbelastung seien der Beschwerde führerin zumutbar. Gleichzeitig konstatierte er jedoch, dass im nicht beherrsch ten entzündlichen Schub, wie er im Zeitpunkt der Berichterstattung – nach Lage der vorhandenen Akten wohl seit mindestens Oktober 2011 (vgl. Urk. 10/67 S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7) – bestand, ausserhäuslich keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.11 sowie S. 7 unten). Der behandelnde Rheuma tologe attestierte der Beschwerdeführerin denn auch für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Verkäuferin, Coiffeuse, Bäuerin und Privatpflegerin eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit Beginn der Behandlung (24. April 2012) bis auf wei teres unter Hinweis, dass diese Einschätzung wahrscheinlich bereits seit Novem ber 2011 Gültigkeit habe (S. 3 Ziff. 1.6; vgl. auch Arztzeugnis vom 30. April 2012 [Urk. 10/82], worin E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tä tigkeiten seit Behandlungsbeginn [
24. April 2012 ], wahrscheinlich jedoch seit zumin dest 29. Oktober 2012 [richtig wohl: 2011], bescheinigte).
Soweit die B.___ -Ärztin gestützt auf den Bericht von E.___ vom 14. März 2012 (Urk. 10/77/6) auf eine Regredienz der Psoriasis-Arthropathie schloss, ist präzisierend festzuhalten, dass der Dermatologe zwar eine deutliche Besserung der Psoriasis-Läsionen an den Beinen unter topischer Therapie erwähnte, jedoch von persistierenden postläsionäre n Hy perpigmentierungen, Gelenkschmerzen im Sinne einer psoriatischen Arthropathie vor allem an den Füssen, aber auch an den Händen, sowie eine r pustulöse n Psoriasis der Füsse berichtete und erklärte, in der gegebenen Situation müsse eine Systemtherapie diskutiert werden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich E.___
im Bericht an den zuweisenden D.___
nicht.
Solche finden sich auch nicht in den übrigen Unterlagen, hat es doch die Beschwerdegegnerin nicht als erforderlich erachtet, bei E.___ einen ausführlichen Bericht einzuholen.
Ferner vermag auch d ie Schlussfolgerung
von C.___, die Psoria sis sei unter adäquater Therapie behandelbar und führe nur im Ausnahmefall zu dauerhaften Gelenkschädigungen, weshalb ein Gesundheit sschaden nicht aus gewiesen sei, nicht zu überzeugen. Denn solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert ist, ist sie zu berücksichtigen und gegebenenfalls in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen. Vorliegend kommt hinzu, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses die fach ärztlichen Abklärungen in Bezug auf
geeignete Behandlung smassnahmen noch im Gange waren. Aufgrund der vorliegenden Akten verbietet sich der Schluss, e in dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
Was schliesslich den Aethylabusus anbelangt, so genügt der blosse Hinweis der B.___ -Ärztin auf die Randziffer n 1013 / 1013.1 des KSIH nicht. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich nachvollziehbar darüber auszusprechen, ob bei der Be schwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Suchtgesche hen vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die (Alkohol-)Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden einge treten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheit swert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leberzir r hose bei aethylischer Hepatopathie aktenkundig ist, wobei letztere den sich in Abklärung befindlichen Behandlungsmöglichkeiten der Psoriasis (insbesondere einer Basistherapie mit Methotrexat)
enge Grenzen setzen soll (vgl. Bericht von F.___ vom 12. Juni 2012 [Urk. 10/89/10-11]) .
Zusammengefasst ergibt die Aktenbeurteilung der B.___ -Ärztin C.___
(Stellungnahmen vom 20. April und 6. Juli 2012 [Urk. 10/78 S. 2-3, Urk. 10/90 S. 2])
kein vollständiges und schlüssiges Bild über den Gesundheits zustand und die Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in. Mithin stellt sie keine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat. 3.3
Mit Blick auf die fehlenden Berichte
des G.___ und der H.___ sowie die divergierenden (Fach-)Meinungen zwischen de n behandelnden Medizinern und der B.___ - Ä rztin lässt sich der Leistungsa nspruch der Beschwerdeführerin allein e
gestützt auf die vor handenen
Akten nicht zuverlässig beurteilen. Es bedarf weiterer medizinischer Abklärungen, wobei das Beschwerdebild eine zusammenfassende fachärztliche Gesamtbetrachtung der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfordert. Im Rahmen dieser Weiterungen wird auch den von D.___ erwähnten psychischen Problemen (Urk. 10/77 S. 1 f.) nachzugehen sein. Ebenso wird zu beachten sein, dass dieser im Zusammenhang mit dem Kauf eines Elektromobils (Scooter Agin 6 km/h) Ende Juli 2012 (Urk. 10/102/2+5) am 6. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete (Urk. 10/103), die Beschwerdefüh rerin sei wegen multipler Arthritiden und Schwäche nicht in der Lage, längere Strecken über fünfzig Meter ausserhalb des Hauses zu gehen. Ebenso wenig könne sie einen Rollstuhl mit der Hand über mehr als fünf bis zehn Meter be wegen. 3.4
Unter den gegebenen Umständen ist die Sache auch in Anbetracht der Recht sprechung des Bundesgerichts zur Einholung von Administrativ- und Ge richts gutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie die medizinischen Aktenlage vervollständige und aktualisiere. Damit verbunden ist die Auflage, ein interdisziplinäres Gutachten vorzugs weise in einer hierfür spezialisierten MEDAS
in Auftrag zu geben, falls dies nach de n zunächst zu veranlass enden
Ergänzungen geboten sein sollte. 4 .
In der Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Alter – obschon ein an sich invaliditätsfremder Faktor – als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgericht s 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Demzufolge wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen der neuerlichen Ent scheid findung auch zu prüfen haben, ob der 1951 geborenen Beschwerdeführe rin im Lichte der (relativ hohen) Hürden, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bezüglich der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2), im massgeblichen Zeit punkt des Feststehen s der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 138 V 457) ein invaliden versicherungs rechtlich erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen überhaupt noch offen steht. 5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) aufzu h e ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenvers icherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungs ge richt kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch de r Beschwerdeführer in neu ver füge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt