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IV.2012.00770

Rentenaufhebung; unklarer medizinischer Sachverhalt; Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.

Zürich SozVersG · 2013-09-13 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dass Anlass zur Rentenrevision

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 34 3 E. 3.5), dass z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, wobei die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision

vorbehalten bleibt (BGE 13 3 V 108 E. 5.4); in weiterer Erwägung, dass die IV-Stelle bei der am 12. August 2005 (Urk. 8/61) verfügten Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des Dr. med . Z.___, Facharz t für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. April 2005 abstellte, wonach ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und dem Beschwerdeführer eine leidensange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/56 S. 4), dass Dr. Z.___

– dessen

ausländischer Titel gemäss

Medizinalberuferegister erst am 6. Juni 2006 anerkannt wurde – weder den von ihm berücksichtigten Gesund heitsschaden bezeichnete noch die als zumutbar erachtete Verweisungstätigkeit spezifizierte und dem im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom 31. März 2005 (Urk. 8/52) erwähnten Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 8. Februar 2005 in einer Werkstätte für Behinderte (" B.___ ", Urk. 8/69) tätig war, in keiner Weise Rechnung trug, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht, dass die IV-Stelle im ersten, im Mai 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren das Gutach ten des Dr. med . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 17. August 2008 (Urk. 8/80) einholte, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit lediglich in einer geschützten Werkstatt attestiert wurde, dass sie gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med . D.___, Facharzt für Neurologie, vo m 28. August 2008 (Urk. 8/91 S. 4)

– welcher das psychiatrische Gutachten bis auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und schlüssig erachtete und von einem primären, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Suchtgeschehen sowie einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging – weiterhin von einem hälftigen Leistungsvermö gen in angepasster Tätigkeit ausging und den bisherigen Invaliditätsgrad von 45 % mit Mitteilung vom 25. Januar 2009 (Urk. 8/93) be stätigte, dass dannzumal in somatischer Hinsicht einzig Abklärungen bezüglich einer Augen problematik (Bericht des Kantonsspitals Win terthur vom

14. November 2007 [Urk. 8/72]) unternommen wurden, nicht jedoch

hinsicht lich eines angeblichen Schädel-Hirn-Traumas (Bericht der Klinik E.___ vom

7. November 2007 [Urk. 8/71]) und des seit dem Unfall ereignis vom 8. Januar 2001 be stehende n Rückenleiden s, für welches die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2003 (Urk. 8/35) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % ab 1. August 2003 sowie eine Integri tätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % gewährte, dass im aktuellen, im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren das Verlaufsgut achten des Dr. C.___ vom

19. März 2011 (Urk. 8/109/5-26)

erging, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbes sert haben und dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automonteur voll arbeitsfähig sein soll, dass der RAD-Arzt

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 6. April 2011 (Urk. 8/115 S. 4) befand, es könne auf d iese s Gutachten abgestellt werden, dass Dr. C.___

eine "gewisse" Verbesserung der Arbeitsfähigkeit h aupt s ächlich damit begründete, dass die geschützte Werkstätte, in welcher der Be schwerdeführer ab 2006/2007 (korrekt: seit 8. Februar 2005 [Urk. 8/69]) gear beitet habe, ab 2008 als Betrieb in der freien Wirtschaft geführt worden sei, dass

diese gutachterliche Annahme beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2) kritisiert wurde und in den Akten keine verlässliche Stütze findet, hat doch die IV-Stelle hierzu beim " B.___ " keinerlei Abklärungen getroffen, dass sie

überdies

vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung in Bezug auf den soma tischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einschliess lich der offenbar durch die antie pi leptische Medikation bedingten Müdigkeit (vgl. Urk. 8/109/21) wiederum keine Abklärungen tätigte, worauf in der Beschwerd eschrift (Urk. 1 S. 4) zutreffend hingewiesen wurde, dass auf eine umfassende Abklärung des somatischen und psychischen Gesundheitszu standes und allfälliger Einschränkungen de s

beruflichen Leistungsvermögens

nicht verzichtet werden kann (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 und 9C_466/2010 vom 23. August 2010), weshalb die an gefochtene Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Sache in Nachachtung der Rechtsprechung des Bun desgerichts zur Einholung von Admi nistrativ- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an sie zurückzuwei sen ist, damit sie nach Vervollständigung und Aktualisierung der Aktenlage ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten einhole und gestützt darauf unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankun gen (vgl. etwa Urteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) über den Renten anspruch des verbei ständeten Beschwerde führers neu entscheide; in abschliessender Erwägung, dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Ar

t. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 500.--

festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00770 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde Y.___ Soziales und Jugend gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die IV-Stelle die dem 1974 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf der Basis eine s Invaliditätsgrad es von 45 % gewährte Vier telsrente (Verfügung vom 12. August 2005 [Urk. 8/61], Mitteilung vom 15. Januar 2009 [Urk. 8/93]) mit Verfügung vom 3. Juli 2012 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin revisionsweise aufgehoben hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juli 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwer deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer "korrekten" Revision beantragt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. September 2012 (Urk. 7) und die damit eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 8/1-125); in Erwägung, dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dass Anlass zur Rentenrevision

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen

gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen (BGE 130 V 34 3 E. 3.5), dass z eitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, wobei die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision

vorbehalten bleibt (BGE 13 3 V 108 E. 5.4); in weiterer Erwägung, dass die IV-Stelle bei der am 12. August 2005 (Urk. 8/61) verfügten Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des Dr. med . Z.___, Facharz t für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. April 2005 abstellte, wonach ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und dem Beschwerdeführer eine leidensange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/56 S. 4), dass Dr. Z.___

– dessen

ausländischer Titel gemäss

Medizinalberuferegister erst am 6. Juni 2006 anerkannt wurde – weder den von ihm berücksichtigten Gesund heitsschaden bezeichnete noch die als zumutbar erachtete Verweisungstätigkeit spezifizierte und dem im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom 31. März 2005 (Urk. 8/52) erwähnten Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 8. Februar 2005 in einer Werkstätte für Behinderte (" B.___ ", Urk. 8/69) tätig war, in keiner Weise Rechnung trug, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht, dass die IV-Stelle im ersten, im Mai 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren das Gutach ten des Dr. med . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 17. August 2008 (Urk. 8/80) einholte, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit lediglich in einer geschützten Werkstatt attestiert wurde, dass sie gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med . D.___, Facharzt für Neurologie, vo m 28. August 2008 (Urk. 8/91 S. 4)

– welcher das psychiatrische Gutachten bis auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und schlüssig erachtete und von einem primären, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Suchtgeschehen sowie einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging – weiterhin von einem hälftigen Leistungsvermö gen in angepasster Tätigkeit ausging und den bisherigen Invaliditätsgrad von 45 % mit Mitteilung vom 25. Januar 2009 (Urk. 8/93) be stätigte, dass dannzumal in somatischer Hinsicht einzig Abklärungen bezüglich einer Augen problematik (Bericht des Kantonsspitals Win terthur vom

14. November 2007 [Urk. 8/72]) unternommen wurden, nicht jedoch

hinsicht lich eines angeblichen Schädel-Hirn-Traumas (Bericht der Klinik E.___ vom

7. November 2007 [Urk. 8/71]) und des seit dem Unfall ereignis vom 8. Januar 2001 be stehende n Rückenleiden s, für welches die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2003 (Urk. 8/35) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % ab 1. August 2003 sowie eine Integri tätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % gewährte, dass im aktuellen, im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren das Verlaufsgut achten des Dr. C.___ vom

19. März 2011 (Urk. 8/109/5-26)

erging, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbes sert haben und dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automonteur voll arbeitsfähig sein soll, dass der RAD-Arzt

Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 6. April 2011 (Urk. 8/115 S. 4) befand, es könne auf d iese s Gutachten abgestellt werden, dass Dr. C.___

eine "gewisse" Verbesserung der Arbeitsfähigkeit h aupt s ächlich damit begründete, dass die geschützte Werkstätte, in welcher der Be schwerdeführer ab 2006/2007 (korrekt: seit 8. Februar 2005 [Urk. 8/69]) gear beitet habe, ab 2008 als Betrieb in der freien Wirtschaft geführt worden sei, dass

diese gutachterliche Annahme beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2) kritisiert wurde und in den Akten keine verlässliche Stütze findet, hat doch die IV-Stelle hierzu beim " B.___ " keinerlei Abklärungen getroffen, dass sie

überdies

vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung in Bezug auf den soma tischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einschliess lich der offenbar durch die antie pi leptische Medikation bedingten Müdigkeit (vgl. Urk. 8/109/21) wiederum keine Abklärungen tätigte, worauf in der Beschwerd eschrift (Urk. 1 S. 4) zutreffend hingewiesen wurde, dass auf eine umfassende Abklärung des somatischen und psychischen Gesundheitszu standes und allfälliger Einschränkungen de s

beruflichen Leistungsvermögens

nicht verzichtet werden kann (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 und 9C_466/2010 vom 23. August 2010), weshalb die an gefochtene Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Sache in Nachachtung der Rechtsprechung des Bun desgerichts zur Einholung von Admi nistrativ- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an sie zurückzuwei sen ist, damit sie nach Vervollständigung und Aktualisierung der Aktenlage ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten einhole und gestützt darauf unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankun gen (vgl. etwa Urteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) über den Renten anspruch des verbei ständeten Beschwerde führers neu entscheide; in abschliessender Erwägung, dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Ar

t. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 500.--

festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt